V/0659/2005
Bebauungsplan Nr. 495: Angelmodde - Werse / Uferstraße
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Anlage 1 - Bürgeranhörung
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Anlage 1
zur Vorlage Nr. 659/2005
Niederschrift
über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 495 Angelmodde – Werse / Uferstraße
Anlass: Bebauungsplanvorentwurf Nr. 495
„Angelmodde – Werse / Uferstraße“
Stadtbezirk: Münster, Angelmodde
Zeit: 07.03.2005 um 19:45 Uhr
Ort: Aula des Schulzentrums Wolbeck,
Von-Holte-Straße 56, 48167 Münster
Teilnehmer: ca. 35 Bürgerinnen und Bürger
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksvorsteher Herr Markus Lewe
Vertreter der Verwaltung: Herr Ulrich Winter
Herr Bernd Kettler
Vertreter der Vorhabenträgerin: Frau Leonore Wolters-Krebs (Wolters Partner, Coesfeld)
Herr Christoph Steinhoff (Wolters Partner, Coesfeld)
Der Bezirksvorsteher Herr Lewe begrüßt zu Beginn die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und
stellt die Vertreter der Verwaltung und der Vorhabenträgerin vor. Er erläutert den Anlass dieser
Bürgeranhörung und informiert die Anwesenden über den geplanten Ablauf der Veranstaltung.
Herr Winter erläutert den Anlass der P lanung sowie die Notwendigkeit der Aufstellung eines B e-
bauungsplans und der Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans.
Herr Steinhoff erläutert anhand eines Übersichtsplans, eines Luftbilds und einer Bestandsaufnah-
me die Situation im Plangebiet und sein er näheren Umgebung und führt die für das Plangebiet
bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben des Landschaftsschutzes und des Hochwasserschut-
zes auf.
Das Plangebiet befindet sich im unmittelbaren Anschluss an den seit 1992 rechtsverbindl ichen
Bebauungsplan Nr. 357 „Angelmodde – Twenhövenweg / Uferstraße / Gallitzinstraße„ westlich der
bestehenden Bebauung an der Uferstraße.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans LP 1 „Werse“, hier im Landschafts-
schutzgebiet 1-2.2.1 „Werse -Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolb ecker Tiergarten“. Die
Erforderlichkeit der Schutzausweisung und die Entwicklungsziele werden vorgestellt. Die im Plan-
gebiet im Uferbereich der Werse festgesetzte Maßnahme „Anpflanzung von Ufergehölzen“ ist be-
reits vor einigen Jahren realisiert worden. Im näheren Umfeld zum Plangebiet befinden sich an der
Fußgängerbrücke in Verlängerung der Gallitzinstraße zwei Naturdenkmale, jeweils bestehend aus
zwei Stieleichen.
Die vom Staatlichen Umweltamt vorgenommene Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets
der Werse in diesem Bereich auf Basis des HQ 100 ergeben eine Überschwemmungsgebietsgren-
ze, die parallel zur Werse in etwa auf halber Höhe des Plangebiets verläuft. Die dieser Berechnung
zugrunde liegenden statistischen Annahmen zur Überflutungshäufigkeit und die hieraus resulti e-
renden Restriktionen (keine Bebauung, keine abflusshemmenden Hindernisse) werden erläutert.
Im Anschluss erläutert Frau Wolters-Krebs das Planungskonzept des Bebauungsplans:
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Der Vorentwurf sieht unter Beachtung der Überschwemmungsgebietsgrenze und in Anlehnung an
den im Umfeld bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplan die Festse tzung eines Reinen
Wohngebiets vor. Es sind vier Grundstücke geplant, die über die im Westen gesicherte Wegtrasse
erschlossen werden k önnen. Die Baukörper sind eing eschossig mit einer Satteldachbedeckung
und können als Einzel- oder Doppelhäuser realisiert werden.
Der innerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegene Bereich des Plangebiets wird als private
Grünfläche festgesetzt, auf der eine Entwicklung des Auenbereichs der Werse entsprechend den
Vorgaben des Landschaftsplans in Verbindung mit der Realisierung erforderlich werdender Au s-
gleichsmaßnahmen vorgesehen ist. Die bereits bestehende Pflanzung an der Böschungsoberkan-
te wird entsprech end als Pflanzfläche festgesetzt. Im westlichen Bereich ist die Grünfläche mit
einem Leitungsrecht überlagert, da über diese Trasse die Regenwasserableitung für das geplante
Baugebiet erfolgen soll.
Zur Verwirklichung des Bebauungskonzepts wird eine Rücknahme der Landschaftsschutzgebiets-
grenze erforderlich.
Herr Lewe bittet die Anwesenden, sich zur vorliegenden Planung zu äußern.
• Eine Bürgerin stellt die Frage, wieso eine Änderung des Flächennutzungsplans durc hgeführt
werden soll, wenn für die vorgesehene Planung ein öffentliches Interesse nicht erkennbar ist.
Herr Winter erläutert, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen private und öffentliche Belange
untereinander gerecht abzuwägen sind. Bezogen auf das vorliegende Planverfahren habe der Rat
der Stadt Münster der Verwaltung den Prüfauftrag erteilt, ob öffentliche Belange einer Teilbebau-
ung des Grundstücks entgegen stehen. Die Prüfung habe ergeben, dass eine grundsätzliche Ver-
einbarkeit gegeben sei. Aufgabe sei es nun, unter B eachtung der Belange des Landschafts- und
Hochwasserschutzes und des privaten Interesses der Vorhabenträgerin, an dieser Stelle eine Be-
bauung durchzuführen, zu einer ausgewogenen Lösung zu kommen.
• Ein Bürger bemerkt, dass frühere Planungsüberlegungen die Erschließung der Baugrundstü-
cke mittels einer Ringstraße vorsahen, und fragt an, ob derartige Planungen hinfällig seien.
Frau Wolters-Krebs erläutert, dass eine Erschließung der Grundstücke über eine Ringstraße nicht
realisierbar wäre gegen den Willen des Eigentümers der dafür ben ötigten privaten Wegeflächen.
Eine Ringstraße wäre zudem für die Erschließung der lediglich vier Baugrundstücke nicht erforder-
lich.
• Eine Bürgerin äußert die Besorgnis, ob die in Prognosen zum Klimawandel vorherg esagte
Zunahme von Hochwasserereignissen in der Planung bereits berücksichtigt wurde.
• Ein Bürger fragt, inwieweit die Stadt Münster im Falle von Überflutungsereignissen haftet.
• Ein Bürger fragt, wieso das bestehende südlichste Gebäude im Überschwemmung sgebiet
liegt.
• Mehrere Bürger bemerken, dass bereits derzeit bei höheren Grundwasserständen eine Was-
serhaltung mittels Pumpen in den Kellerräumen erforderlich ist.
Herr Winter und Frau Wolters-Krebs erläutern hierzu, dass die vom Staatlichen Umweltamt festge-
stellte Grenze des Überschwemmungsgebiets der Werse die planungsrechtlich zu beachtende
Vorgabe bezüglich des Hochwasserschutzes ist. Ist dies im Rahmen der Planung beachtet, fallen
hierüber räumlich hinausgehende Überschwemmungsereignisse in das private Risiko der jeweili-
gen Grundstückseigentümer. Inwiefern zukünftig aufgrund sich langfristig wandelnder Klimabedin-
gungen eine Anpassung der Berechnungsmodalitäten notwendig wird, sei derzeit nicht absehbar
und planungsrechtlich nicht relevant. Als Beispiel hierfür sei das südlichste Haus zu nennen, wel-
ches zum Zeitpunkt des damaligen Baus außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets
lag und erst durch die Ne uberechnung und modifizierte Berechnungsmodalitäten eines HQ 100
nunmehr in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Bezüglich der Haftungsfrage erläu tert Herr Winter, dass es ein Fehler wäre, in einem Übe r-
schwemmungsgebiet über einen Bebauungsplan eine Bebauung zuzulassen. Da dies jedoch im
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vorliegenden Bebauungsplan nicht der Fall und eine Berücksichtigung des Überschwemmungsge-
biets erfolgt sei, hafte die Stadt Münster nicht für Schäden durch Überschwemmungen.
Der Einbau von Pumpen in den Kellerräumen läge im Eigeninteresse der Bauherrn, ebe nso der
Bau von Kellerräumen in abdichtenden Wannen
• Ein Bürger fragt an, wieso ein derart diffiziles Gelände be baut werden soll, wenn in näh erer
Umgebung große Flächen für eine Bebauung zur Verfügung stehen.
Herr Lewe erläutert hierzu den historischen Hintergrund dieses Plangebiets: Während der Aufstel-
lung des Flächennutzungsplan 2010 vor ca. 3 Jahren wurden eine V ielzahl privater Anregungen
zur Bebaubarkeit von Grundstücken gegeben, die die Politik im Rahmen der Abwägung ohne ab-
schließende Klärung zurückstellte. Das betreffende Grundstück gehörte zu diesen, so dass eine
Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des hier eingeleiteten Bau-
leitplanverfahren erfolge.
• Ein Bürger wünscht Auskunft, aus welchem Grund ein im Jahr 2003 vorgelegter Bauantrag für
ein an das Plangebiet angrenzendes Grundstück abgelehnt wurde und wieso hier eine B e-
bauung nun ermöglicht wird.
Herr Winter vermutet, dass dieser Antrag abgelehnt wurde, da er mit den Festsetzungen des B -
Plans Nr. 357 nicht vereinbar war. Im übrigen wären z.Zt. Bauanträge für das in R ede stehende
Grundstück nicht genehmigungsfähig. Erst mit Recht skraft dieser Planung ergäbe sich neues
Baurecht.
• Eine Bürgerin fragt, wer für die mit der Planung verbundene Wertminderung der bestehenden
Grundstücke an der Uferstraße haftet.
Herr Lewe und ein Bürger erläutern, dass im Rahmen der Gesetzgebung hierfür kein Haftungsan-
spruch bestehe. Wie aus dem Übersichtsplan ersichtlich, handele es sich um die Abrundung einer
bestehenden Bebauung.
• Eine Bürgerin bemerkt, dass mit der beabsichtigten Bebauung insbesondere eine Minderung
des Wohnwerts für ältere Menschen verbunden ist.
• Eine Bürgerin wünscht Auskunft darüber, wo das geplante östlichste Haus stehen könnte.
Frau Wolters-Krebs erläutert, dass die Lage des Hauses im Bebauungsplan durch eine Baugrenze
bestimmt wird und somit der Standort in einem vorgegeben Rahmen variiert werden kann. Es sei
jedoch davon auszugehen, dass das Haus möglichst nahe an der Erschließungsstraße stehen
werde, da nur so ein großer Garten mit einer Südausrichtung realisierbar sei.
• Ein Bürger fragt nach dem weiteren Zeitplan der Planung.
Herr Winter führt aus, dass die Offenlegung des Bebauungsplans voraussichtlich im die sjährigen
Herbst erfolgen und der Satzungsbeschluß somit Anfang 2006 erwartet werden kann. Der tatsäch-
liche Beginn der Bauarbeiten läge dann im Ermessen der Grundstückseigentümerin.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen schließt Herr Lewe mit Dank an alle An-
wesenden gegen 21.00 Uhr die Veranstaltung.
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Lewe Steinhoff
Bezirksvorsteher Schriftführer
Berichtsvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft Bebauungsplan Nr. 495: Angelmodde - Werse / Uferstraße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 495: Angelmodde – Werse / Uferstraße soll öffent- lich ausgelegt werden. Mit dem Bebauungsplan Nr. 495 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich zwischen den Grundstücken Uferstraße 8 – 14 und der Werse geschaffen werden. Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange wurde im Juni 2005 durchge- führt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 07.03.2005 statt. Die Äußerungen während dieser Beteiligungen wurden soweit möglich in der Planung berücksichtigt. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Zur Realisierung des Bebauungsplanes soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Münster und der Eigentümerin abgeschlossen werden. Der Stadt Münster werden keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes soll im Herbst 2005 erfolgen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Frühzeitige Bürgerbeteiligung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert) Vorlagen-Nr.: V/0659/2005 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 23.08.2005 Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (9)
- Bebauungsplan Nr. 495 (amtlicher Umring) amtlich
- Uferstraße 8
- Von-Holte-Straße 56
- Gallitzinstraße
- Twenhövenweg
- Kreuzbach
- Tiergarten
- Ringstraße
- Werse
Bebauungsplan Nr. 495
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Angelmodde - Werse / Uferstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0659/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 15.08.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37