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2313/2019

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord

Dringlichkeitsvorlage Rat 02.07.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.07.2019, TOP 18.4

Anlage 2 Anlage zur Satzung

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Dringlichkeitsvorlage Rat

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Anlage 3 Begründung

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Anlage 1 Plan

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Anlage 2 Satzung

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Anlage 2 Anlage zur Satzung

183 Zeichen

05025100150 MeterN
StadtplanungsamtAnlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)
Maßstab  1 : 2 500

Dringlichkeitsvorlage Rat

5543 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Verr Sa 
Vorlage-Nummer 
 2313/2019 
Freigabedatum 
 02.07.2019 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO 
NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-
Altstadt/Nord 
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
Gremium Datum 
Rat 09.07.2019 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Mit E-Mail vom 31.05.2019 kündigt die Gerchgroup AG Düsseldorf gegenüber der Verwaltung an, 
kurzfristig die Abbruchanträge für das Projekt Laurenz-Carré einzureichen. 
 
Im sensiblem Umfeld des Welterbes Kölner Dom sieht die Verwaltung das dringende Erfordernis, 
dass die Abbrucharbeiten des Areals „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ mit den Zeitplä-
nen des Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisie-
rung in Übereinstimmung gebracht werden. Dies ist bislang seitens der Gerchgroup nicht erfolgt. 
 
Ohne Veränderungssperre zum vorangegangenen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs-
planverfahrens - Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord, ist 
es nicht möglich, Abrissvorhaben zu beeinflussen und somit hat die Stadt keine Möglichkeit, die Dau-
er der Baugrube mit dem Bebauungsplanverfahren sowie der Genehmigungsplanung zu koordinieren.  
Zum Hintergrund: Aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ist mit der letzten 
Novellierung der BauO NRW der Abbruch baulicher Anlagen nur noch anzuzeigen (einen Genehmi-
gung ist nicht mehr erforderlich). Darüber hinaus ist für eine Reaktion der Kommune nur noch ein 
Monat Zeit, die Tätigkeiten zu steuern (nicht mehr wie bisher drei Monate). In diesem Fall bedeutet 
steuern, dass zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung ein Aufstellungsbeschluss für das Areal 
sowie aufgrund der Steuerung von Abbruchaktivitäten ein Beschluss über den Erlass einer Verände-
rungssperre erforderlich sind. 
 
Unter der Annahme, dass der Vorhabenträger die Unterlagen zum Abbruch der baulichen Anlagen 
nach bereits erfolgter Ankündigung kurzfristig einreichen wird, muss außerhalb jeglicher regulärer 
Sitzungen das formale Prozedere durchgeführt werden um überhaupt eine Chance zu haben inner-
halb von vier Wochen die Formalien so abgeschlossen zu haben, dass eine Veränderung der vor-
handenen baulichen Anlagen gesteuert werden kann. In diesem Zusammenhang sind eine Vielzahl 
von Mitzeichnungen, Beratungen sowie Unterzeichnungen der Vorgänge sowie der Bekanntma-
chungstexte erforderlich, die nur ‚von Hand zu Hand‘ in der zur Verfügung stehenden Zeit abgewickelt 
werden können. Darüber hinaus können die Vorgänge aufgrund einzuhaltender Formalien weitestge-
hend nur nacheinander und nicht parallel behandelt werden. 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird wie folgt be-
schlossen und gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet zwischen den Straßen

2 
 
Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der 
nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 
und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse 
—Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord in der zu diesem 
Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
02.07.2019    gez. Reker  gez. Kienitz

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Grund der Wiederholung 
Eine versehentliche gleiche Datierung der Dringlichkeitsentscheidung des Rates über eine Verände-
rungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord – Arbeitstitel: „Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord (Vorlagen-Nummer 2149/2019) und des durch 
Dringlichkeitsentscheidung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.06.2019 gefassten Aufstel-
lungsbeschlusses (Vorlagen-Nummer 2141/2019) macht einen wiederholten Beschluss der Satzung 
über eine Veränderungssperre erforderlich. 
Die Verwaltung hat Alternativen geprüft, jedoch ist zur Rechtssicherheit eine nachvollziehbare Doku-
mentation notwendig, die belegt, dass der Beschluss über die Veränderungssperre nach dem Aufstel-
lungsbeschluss gefasst wurde. 
 
Die Begründung sowie die Anlagen sind inhaltsgleich. 
 
Problemstellung 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
Begründung 
– siehe Anlage 3 – 
 
Auswirkungen 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei-
tigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder 
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.  
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen An-
lagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht 
vorgenommen werden. 
 
 
3 Anlagen 
Anlage 1 Plan 
Anlage 2 Satzung 
Anlage 2 Anlage zur Satzung 
Anlage 3 Begründung

Anlage 3 Begründung

2842 Zeichen

A N L A G E  3  
 
Begründung zur Veränderungssperre  
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-
Altstadt/Nord 
  
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 25.06.2019 durch eine Dringlichkeitsent-
scheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
entschieden, nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet 
zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Gren-
ze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südli-
chen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomons-
gasse, Marspfortengasse und Sporergasse —Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Lau-
renz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord aufzustellen, mit dem Ziel, ein kleinteiliges, gemischt ge-
nutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzu-
setzen. 
 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen 
Domkirche, in unmittelbarer Nähe zum Historischen Rathaus und der Funktion des Laurenz-
Carrés als Eingang für die Via Culturalis, die planerischen Ziele sowie eine geordnete städ-
tebauliche Entwicklung zu sichern. Das Plangebiet ist ein wichtiges Entwicklungspotential 
der Kölner Innenstadt und es bedarf einer besonderen Sorgfalt bei der Entwicklung des 
Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nutzung als auch auf die städtebauliche Einbin-
dung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der Stadtgeschichte sichergestellt wer-
den. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen entlang der Via Culturalis werden 
maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen Blickbeziehungen haben. 
Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird – auf  Ba-
sis des 1. Preises des 2018 durchgeführten städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens des 
Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln – ein Bebau-
ungsplanverfahren erforderlich. Im Hinblick auf die Baudenkmäler angrenzend sowie be-
nachbart zum Planbereich werden denkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen sein. 
Der rechtsgültige einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 kann diese Sicherung nicht 
gewährleisten. 
 
Gleichermaßen gilt es, in ebendiesem sensiblen Umfeld die Abbrucharbeiten im Areal "West-
lich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplänen des Bebauungsplanverfahrens 
sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisierung in Übereinstimmung zu 
bringen. Ohne den Beschluss einer Veränderungssperre ist eine Koordination des Abbruchs 
und damit auch der Dauer der Baugrube nicht möglich. 
Zur Sicherung der Planung ist eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch 
(BauGB) notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.

Anlage 1 Plan

394 Zeichen

Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtSatzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)
Maßstab  1 : 2 500Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 2 Satzung

2987 Zeichen

/ 2 
 
 
A N L A G E  2  
 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord – 
Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ vom __.__.2019 
 
Der Rat der Stadt Köln hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom ___.___.2019 aufgrund der §§ 14, 16 und 
17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 
1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 25.06.2019 einen Beschluss über die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter 
Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und 
östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, 
Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse – 
Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ – in Köln-Altstadt/Nord gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz 
gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen 
Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt 
werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich 
abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei 
Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Beratungsverlauf (1)

09.07.2019 Rat
TOP 18.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Große Budengasse
  • Salomonsgasse
  • Laurenzplatz
  • Am Hof

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Details

Aktenzeichen
2313/2019
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
02.07.2019
Erstellt
27.06.2019 07:52