3649/2021
Zukünftige Nutzung Brachfläche Radiumstr. östlich des Aldi-Parkplatzes in Köln-Dellbrück
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 3649/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 25.10.2021 Zukünftige Nutzung Brachfläche Radiumstr. östlich des Aldi-Parkplatzes in Köln-Dellbrück; hier: gemeinsame Anfrage der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und EMT Tücks (FDP) vom 20.01.2021 Frage:1 Ist der Verwaltung bekannt, ob und in welchem Umfang die Brachfläche durch die frühere industrielle Nutzung kontaminiert ist und ob hiervon eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht? Antwort der Verwaltung: Die angefragte Fläche ist Teil des bei der Unteren Bodenschutzbehörde erfassten Altstandortes. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Gummifabrik. Laut eines historischen Gebäudeplanes befanden sich im angefragten Bereich ein Löschteich und die ehemalige Kantine der Fabrik. Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse zu Bodenuntersuchungen vor. Frage 2: Ist es zutreffend, dass aufgrund des bestehenden Bebauungsplans eine Bebauung mit bis zu vier Geschossen plus Technikaufbau unter Einhaltung des Dreimeterabstandes zum Strundener Bach als Grundstücksgrenze nach Süden zulässig ist ? Sofern die Verwaltung die Frage zu 2. bejahen sollte: Hat die Verwaltung bei der Festsetzung der maximalen Geschosszahl ermessensfehlerfrei berück- sichtigt, dass südlich des Strundener Baches/östlich des Rewe-Markts eine Wohnbebauung mit ma- ximal 1,5 Geschossen direkt angrenzt ? Antwort der Verwaltung: Nein dies ist nicht zutreffend. Der Bebauungsplan „Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück“ (seit 29.01.2014 rechtskräftig) trifft als sogenannter „einfacher“ Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB lediglich Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti- menten. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Dies bedeutet, dass ein Gebäude sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Zudem muss die Erschließung gesichert sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Frage 3: Ist geplant, dass im Zuge einer zukünftigen Baumaßnahme auf der Brachfläche der Strundener Bach im Abschnitt zwischen Mielenforster Str. und dem Rewe-Markt in der Hatzfeldstr. kanalisiert bzw. ein- gehaust werden soll? Sofern die Verwaltung die Frage zu 4. bejahen sollte: Ist eine Kanalisierung bzw. Einhausung statthaft unter Berücksichtigung des geltenden Landschaftsentwicklungsplans? Antwort der Verwaltung Von einer geplanten Kanalisierung oder Einhausung kann nicht die Rede sein. 2 Vielmehr ist in dem fraglichen Gewässerabschnitt auf Höhe des als Brachgelände bezeichneten Bau- grundstückes an der Radiumstr. geplant, dass Gewässerbett einseitig zu verbreitern. Durch die Auf- weitung erfährt das Gewässer an der Stelle eine ökologische Aufwertung, unter anderem durch den dann möglichen Einbau von Totholz und Störsteinen. Die Strunde hat in dem fraglichen Bereich zum Teil durch den in der Vergangenheit angebrachten Uferverbau der gegenüber liegenden Anlieger bereits einen kanalähnlichen Charakter erfahren, der nun durch die geplante Maßnahme eine gewis- se Entschärfung erfahren soll. Für Flächen im Uferbereich, die als Leiteraufstellfläche für die Feuerwehr vorgeschrieben sind, soll durch eine fugenreichen Natursteinmauer sowohl Böschungsbereich mit fester Oberkante als auch ein neuer Lebensraum für Tiere und Pflanzen am Wasser geschaffen werden. Für den im Rahmen des Bauvorhabens zur Errichtung eines beantragten Mehrfamilienhäuser vorge- sehene Eingriff in den Gewässerrandstreifen bzw. dessen Umgestaltung wurde eine wasserrechtli- che Genehmigung gem. § 22 Landeswassergesetz (LWG) in 2019 erteilt. Der Landschaftsschutz ist an der Stelle nicht betroffen, da Innenbereich. Einer Kanalisierung bzw. Einhausung eines Gewässers steht grundsätzlich das Verschlechterungs- verbot nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie entgegen. Die geplante Maßnahme ist geeignet, den gewässerökologischen Zustand an der Stelle zu verbes- sern, das heißt ausschließlich positive Effekte auf den ökologischen Zustand des Gewässers zu bewirken. Insofern besteht keine Notwendigkeit von Erhebungen zu Auswirkungen auf Flora und Fauna des Gewässers an der Stelle. Die Frage zu 4. erübrigt sich somit. Frage 4: Gibt es Erhebungen der Verwaltung über die möglichen Auswirkungen für Fauna und Flora im Falle einer Kanalisierung/Einhausung des Strundener Bachs im unter 4. genannten Abschnitt ? Antwort der Verwaltung: Da keine Einhausung geplant ist muss dies auch nicht untersucht werden. Die geplante Aufweitung hat positive Effekte sowohl für die Fauna wie auch für die Flora im angesprochenen Bereich Frage 5: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass bei einer möglichen zukünftigen Wohnbebauung der Brachflä- che genügend Autostellplätze vorgehalten werden angesichts des Umstandes, dass der Aldi- Parkplatz wochentags bis 20.00 h und samstags bis 18.00 hoch frequentiert ist und der Rewe- Parkplatz ebenfalls bis zum Ladenschluss um 22.00 h? Antwort der Verwaltung: Die Bauaufsicht prüft gemäß § 48 Bauordnung NRW (BauO NRW) nach Einreichung eines Bauan- trags im Baugenehmigungsverfahren, ob ausreichend Stellplätze auf dem eigenen Grundstück oder in zumutbarer Entfernung hergestellt und öffentlich-rechtlich gesichert werden. Die Berechnung erfolgt nach der Stellplatzsatzung in Verbindung mit der Richtzahlenliste und der ÖPNV-Karte, die vom Rat der Stadt Köln bereits beschlossen wurden. Ob Stellplätze abgelöst wer- den können, wird ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3649/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 18.10.2021
- Erstellt
- 18.10.2021 09:02