V/0601/2018
Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen, hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn für die Schwimmvereinigung von 1891 e. V.
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Anlage A
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Anlage A zur V/0601/2018 Kurzüberblick Entscheidung des Sportausschusses und vorherige Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung über den förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn bezüglich der Baumaßnahmen der Schwimmvereinigung von 1891 e. V. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel einer bewegungsaktiven Stadtgesellschaft mit sozialverträglicher Teilhabe aller Interes- sierten unterstützt die Stadt durch die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Sportetat. Damit ver- setzt sie die ehrenamtlich geführten Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in die Lage, ihre Bauvorhaben zu realisieren. Durch die finanzielle Förderung von Vereinsbaumaßnah- men wird die Stadt entlastet von Bauvorhaben bzw. der Entwicklung von Angeboten. Die Stadt Münster trägt zusätzlich dazu bei, den Lebenswert Münsters im Sport zu erhalten bzw. auszu- bauen und unterstützt das ehrenamtliche Engagement der Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Es bestehen Wechselbeziehungen der Sportförderung zu hohem Wohnwert, Fami- lienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Münsteraner Stadtgesellschaft. Mit der Entscheidung des förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns wird der Schwimm- vereinigung von 1891 e. V. die Möglichkeit gegeben, aufgrund der Dringlichkeit der Baumaßnah- men diese bereits vor der Entscheidung über den Zuschuss durchzuführen, ohne dass dies för- derschädlich ist. Finanzierung Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Beschluss über den förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn ergibt sich aus der Sport- förderrichtlinie. Die frühestens in 2019 bzw. 2020 zu beschließenden Baukostenförderung eben- falls.
Beschlussvorlage
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V/0601/2018 V/0601/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn für die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. Beratungsfolge 30.08.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 05.09.2018 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster genehmigt nach der Sportförderrichtlinie der Schwimmvereinigung Müns- ter von 1891 e. V. für die geplanten Baumaßnahmen im Vereinsbad Sudmühle wie folgt den beantragten „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“: Verein Anhö- rung BV Maßnahme Antrag vom ca. Auf- wand Zuschuss bis zu Zuschussent- scheidung (voraussicht- lich) Schwimmvereini- gung Münster von 1891 e. V. MS-Ost Sanierung der Hauptelektro- verteilung 04.10.2017 9.000 € 4.500 € 2019 Schwimmvereini- gung Münster von 1891 e. V. MS-Ost Rohrbruch 19.06.2018 7.000 € 3.500 € 2020 2. Die Stadt Münster genehmigt den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ nach Beschlusspunkt Ziffer I.1. unter den folgenden Bedingungen: 2.1 Die Bewilligung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns“ nach der Sportfö r- derrichtlinie hat keinen Einfluss auf die Beratung und Beschlussfassung der Gremien der Stadt Münster über die von der Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. beantragten Baukostenzuschüsse. Sportamt 16.08.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Jany Telefon: 492-5211 Jany@stadt-muenster.de - 2 - V/0601/2018 2.2 Wann und mit welchem Ergebnis die Gremien der Stadt Münster über die von der Schwimm- vereinigung von 1891 e. V. beantragte Sportförderung entscheiden werden, ist unabhängig von der Entscheidung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. 2.3 Die Gremien der Stadt Münster verbinden mit ihrer Genehmigung zum „förderungsunschä d- lichen vorzeitigen Baubeginn“ der Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. gegenüber keinen Hinweis auf die Bewertung der Förderanträge. 2.4 Die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. bemüht sich eigenverantwortlich und sachbezogen darum, die an anderer Stelle möglichen Förderungen für die Baumaßnahmen zu erhalten. 2.5 Die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. hält bei der sachgemäßen Durchführung der Ba u- maßnahmen die einschlägigen Standards und Vorschriften ein und stimmt sich über Abwei- chungen davon rechtzeitig mit der Stadt Münster ab. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch d ie Beschlüsse nach Ziffer I.1. zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ weder unmittelbare noch mittelba- re Kosten entstehen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Beschlusspunkte haben keine finanziellen Auswirkungen. 1. Die Baumaßnahmen 1.1 Sanierung der Hauptelektroverteilung Die Schwimmvereinigung von 1891 hat am 04.10.2017 einen städtischen Baukostenzuschuss zu ca. 9.000 € Aufwand für die Sanierung der Hauptelektroverteilung beantragt. Die ca. 40 Jahre alte Hauptelektroverteilung entspricht kaum noch den Anforderungen. Da zwischenzeitlich immer mehr Probleme auftreten, stellte die Schwimmvereinigung nunmehr den Antrag auf den förderungsu n- schädlichen vorzeitigen Baubeginn. Das Vereinsbad kann künftig ohne die Sanierung nur unter Schwierigkeiten betrieben werden. Die zu sanierende Elektroversorgung soll rechtzeitig zur Badesa i- son 2019 in Stand gesetzt werden. Die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. plant, umgehend nach der politischen Entscheidung die Sanierungen durchführen zu lassen. Sie sollen zum Ende bzw. nach der Saison 2018 und vor Beginn der Heizperiode durchgeführt werden. 1.2 Sanierung nach Rohrbruch Am 16.06.2018 beantragte die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. einen Baukostenzuschuss zu rund 7.000 € Aufwand für die Sanierung nach einem Rohrbruch im Vereinsbad. Die Maßnahmen mussten ohne Aufschub nach Entdecken der Schäden v orgenommen werden, um in der laufenden Saison den Badbetrieb zu sichern. Die Geschäftsstelle der Schwimmvereinigung von 1891 e. V. hatte den Rohrbruch im Juni 2018 telefonisch der Sportverwaltung gemeldet und die Notwendigkeit zur unverzüglichen Bauausführung nachvollziehbar geschildert. Die politische Genehmigung zum „förd e- rungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ konnte nicht kurzfristig eingeholt werden. Die Schwim m- vereinigung von 1891 e. V. beantragte anschließend formlich die Genehmigung, um sich eine Zu- schussoption zu erhalten. - 3 - V/0601/2018 2. Städtische Sportförderung Die Mitgliedsvereine des Sportsportbund Münster e. V. können zu ihrem Aufwand für die Bauma ß- nahmen einen städtischen Baukostenzuschuss nach der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster erhal- ten. Beantragen die Sportvereine eine solche Förderung, dürfen sie mit ihren geplanten Bauma ß- nahmen erst beginnen, wenn der Sportausschuss über die Förderung entschieden hat. Für die Schwimmvereinigung von 1891 e. V., ist frühestens im Jahr 2019 bzw. 2020 eine Entscheidung des Sportausschusses zur beantragten Sportförderung möglich. Bis dahin müssen sie mit der Durchfü h- rung der Baumaßnahmen warten. Der Sportausschuss kann eine Ausnahme von der Beziehung zwischen Zuschussentscheidung und Baubeginn zulassen, in dem er in begründeten Fällen den so genannten „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ genehmigt. Mit der Genehmigung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns dürfen Sportvereine die geplanten Baumaßnahmen vor der Zuschussentscheidung b e- ginnen, ohne dass sich das förderschädlich auswirkt. 3. Das Anliegen der Schwimmvereinigung von 1891 e. V. Die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. führt eigenverantwortlich das Vereinsbad Sudmühle. Im R e- gelfall richtet die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. na ch einer Badbegehung zum Saisonende Zuschussanträge mit dem Ziel der Durchführung vor der nächsten Badesaison an die Stadt. Mit dem Wissen um die Abhängigkeiten aufgrund der Sportförderrichtlinie beantragte die Schwim m- vereinigung von 1891 e. V. für die z wei vorgestellten Baumaßnahmen einen städtischen Baukoste n- zuschuss, da sie den Aufwand dafür nicht allein finanzieren kann. Die Baumaßnahmen sind so drin g- lich, dass sie aus Sachgründen kurzfristig durchzuführen sind, ohne auf die Zuschussentscheidung warten zu können. Aus diesem Grund beantragte die Schwimmvereinigung die Genehmigung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. 4. Bewertung/Folgen Die Verwaltung unterstützt die Anträge zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“, weil die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. damit in die Lage versetzt wird, die notwendigen Bauma ß- nahmen nach ihren Zeitplänen und unabhängig vom Beratungsgang für die beantragten Baukoste n- zuschüsse durchzuführen. Für die Stadt Münster ist damit keine Verpflichtung verbunden. Sie wird die Vereinsanträge später bezüglich der Förderung prüfen und den zuständigen Gremien eine Entsche i- dung vorlegen. Es gibt keine Abhängigkeiten zwischen dem „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ und der späteren Entscheidung. Die Schwimmvereinigung 1891 e. v. muss in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass sie die v. g. Bedingungen und die separaten Verfahren zu Baubeginn und Förderung zur Kenntnis genommen hat. Die Sportverwaltung unterstützt auch den Antrag der Schwimmverein igung für die Sanierung im Ve r- einsbad nach dem Rohrbruch, wenngleich die Maßnahmen ohne vorherige politische Beratung durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der Sachzwänge eines Saisonbadebetriebs und des telefonischen Austauschs zwischen der Schwimmv ereinigung von 1891 e. V. und der Verwaltung spricht sich die Verwaltung ausnahmsweise dafür aus, den Baubeginn für die unumgänglich zügige Sanierung als „nicht förderschädlich“ einzustufen. - 4 - V/0601/2018 Zur Finanzierung der Baumaßnahmen und zum Förderverfahren der St adt Münster erhielt die Schwimmvereinigung von 1891 e. V. umfassende Hinweise, die ihr bei der Maßnahmenplanung und - ausführung helfen. Sie weiß, dass über die Zuschussanträge erst ab 2019 bzw. 2020 entschieden wird und sie davor jeglichen Finanzaufwand vo rfinanzieren muss. Grundsätzlich können die vorg e- stellten Baumaßnahmen mit einem Baukostenzuschuss bis zu 50% der als förderfähig anerkannten Kosten gefördert werden. i. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlage A
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0601/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.08.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37