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Sicherung Querung Brücker Mauspfad Höhe Kleinfeldchensweg

Mitteilung BV 1791/2022 vom 15.06.2022

Stand: Am 25.08.2022 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 1791/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.08.2022 Sicherung Querung Brücker Mauspfad Höhe Kleinfeldchensweg hier: Beschluss der Bezirksvertretung Kalk vom 19.05.2022, TOP 7.7 Beschluss: „Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob an der Stelle der derzeitigen Querungshilfe auf dem Brü- cker Mauspfad in Höhe Kleinfelchensweg ein Zebrastreifen und/oder eine Warnblinkanlage oder an- dere geeigneten Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können, um die gefährliche Situation ins- besondere für Schulkinder, die morgens den Bus 154 erreichen wollen zu entschärfen. Bezirksvertreterin Moorbach (SPD-Fraktion) bittet darum, dass das Tempo auf 30 km/h gesenkt wird und es sollte ein Fahrradschutzstreifen installiert werden.“ MItteilung der Verwaltung: Bei der Überprüfung der Örtlichkeit konnte festgestellt werden, dass die Bushaltestelle “Kleinfeld- chensweg“ die einzige maßgebliche Quelle für den Querungsbedarf darstellt. Das Fußgängerauf- kommen ist als gering einzustufen. Die vorhandene Querungshilfe (mit Mittelinsel) entspricht den si- cherheitstechnischen Belangen nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und wird den Anforderungen der aktuellen Verkehrslage ausreichend gerecht. Zudem ist der östliche Gehweg mit Verkehrszeichen (VZ) 240 als gemeinsamer Geh- und Radweg in beide Fahrtrichtungen gekennzeichnet. Die Anlage eines Fußgängerüberweges (FGÜ) im Verlauf von gemeinsamen Geh- und Radwegen ist nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung für Fußgängerüberwegen (R- FGÜ 2001) unzulässig. Gem. § 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. § 45 (9) StVO sieht Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, zu denen auch Ge- schwindigkeitsreduzierungen gehören, nur dann vor, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Ver- hältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgü- ter erheblich übersteigt. Hierzu wurde eine polizeiliche Unfallstatistik angefordert. Nach Auswertung der Unfallstatistik ist fest- zustellen, dass in der Örtlichkeit keine spezifischen Unfallauffälligkeiten bekannt sind. Auf die beste- hende Querungsmöglichkeit wird in beidseitiger Annäherung durch vorgelagertes VZ 136 StVO “Ach- tung Fußgänger“ hingewiesen. Zudem sind die Sichtbeziehungen im Querungsbereich ausreichend gut. Aufgrund der vorgenannten Prüfergebnisse sind keine weiteren straßenverkehrstechnischen Maß- nahmen in der o. g Örtlichkeit erforderlich.

Beratungsverlauf

  1. 25.08.2022

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 10.2.9, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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