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3836/2016

Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.02.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 17.11

Anlage1_KSS_Wahlvorschlag_AN-Vertreter-für-AR

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage1_KSS_Wahlvorschlag_AN-Vertreter-für-AR

1194 Zeichen

kölner
sportstätten

20 -Kämmerei AV 3« | I 201/2 PET ee -

Eingang 227 Gulf

Kölner Sportstätten GmbH | RheinEnergieSTADION | Po 45 07 20 |50882 Köln RheinEnergieSTADION
Südstadion
. Öffentl. Golfanlage Roggendorf
Stadt Köln \ . . Reit- & Baseballstadion
Frau Oberbürgermeisterin Reker Albert-Richter-Radbahn
Kämmerei - Wirtschaftliche Beteiligungen Sportpark Höhenberg
z. H. Frau Quast (201/2)
Heumarkt 14
50667 Köln
Köln, 12.01.2017
Wahlergebnis

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrte Frau Quast,

hiermit übermitteln wir Ihnen gerne das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste für die Bestellung des
Arbeitnehmervertreter/-in im Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH zur Vorlage und Abstimmung in der
nächsten Ratssitzung der Stadt Köln.

Abgegebene Stimmen: 31
Gültige Stimmen: 31

Maximilian Arntz: 21 Stimmen
Roland Kärmer: 10 Stimmen

Für Fragen zur Wahl und zum Ergebnis steht Ihnen der Wahlvorstand der Kölner Sportstätten GmbH jederzeit
zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kölner Sportstätten GmbH - Wahlvorstand

j

Judith Trame Tobias Maximilian Arn

Kölner Sportstätten GmbH |
21716 16 150 |
der des Aufsichtsra

Köln HRB 18

Sitz der Gesellschaft: Köln

Beschlussvorlage Rat

7847 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3836/2016 
Freigabedatum 
13.02.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichts-
räten - GO NRW folgenden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH: 
 
Maximilian Arntz. 
 
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.  
 
 
 
Alternativer Beschlussvorschlag: 
 
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichts-
räten - GO NRW folgenden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH: 
 
Roland Kärmer. 
 
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.  
 
 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Sportstätten GmbH. 
 
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem 
neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen 
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unter-
nehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit 
einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Auf-
sichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der 
Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitima-
tion der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaf-
ten um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft treten.  
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH, der schon vorher ein Arbeitnehmermandat 
im Aufsichtsrat vorsah, das jedoch seit Jahren nicht besetzt ist, wurde an die neuen Regelungen des 
§ 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.05.2016 die Neufassung 
des Gesellschaftsvertrages der Kölner Sportstätten GmbH beschlossen (Session-Nr. 1297/2016). 
 
In § 9 des am 25.07.2016 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der Kölner Sportstätten GmbH ist die 
Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. 
 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Unter ihnen muss 
sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. 
ihm vorgeschlagene Dienstkraft befinden. Dem Aufsichtsrat gehört ferner ein Arbeitnehmer-
vertreter an. Dieser wird nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat 
der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung 
für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten 
(AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. 
 
(3)  Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich des Arbeitnehmervertreters 
unterliegen dessen Weisungen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 
 
(4) Der Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit 
beratender Stimme ohne Stimmrecht teil, soweit er nicht ohnehin vom Rat der Stadt Köln in 
den Aufsichtsrat entsandt worden ist. 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des 
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten 
GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die 
Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. 
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter 
enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche 
Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Be-
schäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entspre-
chend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Ar-
beitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Betriebswahlvorstand der Kölner Sportstätten GmbH hat mit Schreiben vom 12.01.2017 das Er-
gebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertrete-

3 
rinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH mitgeteilt (vgl. 
Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die 
Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in 
fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der 
Beschäftigten. 
 
Vorgeschlagen werden: 
 
Maximilian Arntz  (21 Stimmen) 
Roland Kärmer  (10 Stimmen) 
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatzvertre-
ters bzw. Stellvertreters für den Arbeitnehmervertreter vor. 
 
Da laut Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeit-
nehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW nur bestellt werden, wer als Ar-
beitnehmer bei der Kölner Sportstätten GmbH beschäftigt ist.  
 
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, 
mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den 
Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der 
Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Auf-
sichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung eines Nachfolgers weiter. Dies gilt auch für die Ar-
beitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. 
 
Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Vorausset-
zung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten 
jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitneh-
mer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der 
Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen 
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). 
 
Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeit-
nehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. 
 
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Um bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der Kölner Sportstätten GmbH am 
17.03.2017 den Sitz des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH zu 
besetzen, ist insofern eine Behandlung der Angelegenheit in der Ratssitzung am 14.02.2017 erforder-
lich.  
 
 
 
Anlage:  
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahlvorstandes 
der KSS vom 12.01.2017)

Beratungsverlauf (1)

14.02.2017 Rat
TOP 17.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3836/2016
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27