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3701/2018

Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.12.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 31.01.2019, TOP 4.1.4

Anlage 3 Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen

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Ansehen

Anlage 1 Leistungsverzeichnis

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Entgelte

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Ansehen

Anhang 3 Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1

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Anhang 2 Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1

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Ansehen

Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung AWB Technischer Vertrag

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Anlage Vertrag Reinschrift

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Ansehen

Anhang 1 Workflow 20181030 zu § Abs. 2

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Ansehen

Anlage Vertrag synoptisch

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Ansehen

Anlage 3 Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen

1212 Zeichen

30.10.2018 
 
 
Anlage 3 
 
des Vertrages über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln  
 
Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen 
 
 
1. Die Dienststellen melden der AWB für die Vorplanung bis Juni des laufenden 
Kalenderjahrs die Teilnehmeranzahl für das Folgejahr. 
 
2. Die AWB stellt die Schulungsmaterialien bereit. 
 
3. Der AWB-Ausbilder koordiniert die Prüfungsfahrt und nimmt an dieser teil. 
 
4. Die AWB behält sich das Recht vor, die Fahrschüler im Fall eines Alkohol - 
oder Drogenkonsums von der Ausbildung auszuschließen. Die AWB wird die 
Dienststelle davon unverzüglich unterrichten. 
 
5. Kann ein Teilnehmer die bereits angemeldeten Fahrstunden nicht in Anspruch 
nehmen, meldet die Dienststelle dies der AWB 48 Stunden vor dem ersten 
vereinbarten Termin. 
 
6. Im Fall einer fehlenden oder verspäteten Meldung leistet die Dienststelle an die 
AWB eine Ausfallentschädigung i.H.v. 75% des Fahrstundenentgelts. Dies gilt 
nicht, wenn die Dienststelle eine Ersatzperson für die Fahrstunden stellt. 
 
7. Modulschulungen kommen in der Regel erst ab Erreichung von 10 Teilnehmern 
zustande.  
 
8. Die AWB schuldet nicht den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung.

Anlage 1 Leistungsverzeichnis

6617 Zeichen

30.10.2018 
1 
 
Anlage 1 
 
zum Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln  
 
Leistungsverzeichnis 
 
1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten 
 
1.1 Beratung der Dienststellen der Stadt Köln  über Inhalt und Umfang von 
Beschaffungen  
 
1.2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens 
 
Die AWB legt die Art des Vergabeverfahrens fest. 
 
Hierbei berücksichtigt sie die Vorgaben der städtischen Vergaberichtlinie. 
 
1.2.1 Bei Bedarf Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und der Wertungsmatrix 
nach der Bedarfsmitteilung, Beauftragung und Finanzierungszusage durch die 
Stadt Köln. 
 
Die AWB erstellt das Leistungsverzeichnis einschließlich einer Wertungsmatrix 
(Zuschlagkriterien und deren Gewichtung), wenn Bedarfsmitteilung, 
Beauftragung und Finanzierungszusage der Stadt Köln vorliegen. 
 
Auf Wunsch einer Dienststelle erstellt diese selbst das Leistungsverzeichnis. 
 
Die maximale Bearbeitungszeit für die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 
durch die AWB nach Satz 1 beträgt 20 Werktage. 
 
1.2.2 Das Leistungsverzeichnis einschließlich der Wertungsmatrix wird verbindlich 
zwischen Dienststelle und AWB abgestimmt. 
 
Die maximale Bearbeitungszeit für die Abstimmung eines Leistungs-
verzeichnisses beträgt 20 Werktage. 
 
1.2.3 Die AWB veröffentlicht die Ausschreibung 15 Werktage nach Abstimmung 
gem. Ziff. 1.2.2. 
 
1.3 Durchführung des Vergabeverfahrens 
 
1.3.1 Die AWB bearbeitet die Bieterrückfragen und führt die Submission durch. 
 
1.3.2 Die AWB wertet die Angebote gem. der Wertungsmatrix aus und erstellt 
spätestens 15 Werktage nach der Submission einen Vergabevermerk und gibt 
diesen der Dienststelle zur Kenntnis.

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2 
 
1.3.3 Bei europaweiten Vergaben führt die AWB 5 Werktage nach der Kenntnis-
nahme des Vergabevermerks durch die Dienststelle die Bieterinf ormation gem. 
§ 134 GWB aus. 15 Werktage nach dem Versand der Bieterinformation erteilt 
die AWB den Zuschlag.  
 
Bei nationalen Vergaben erteilt die AWB 5 Werktage nach der Kenntnisnahme 
des Vergabevermerks durch die Dienstelle den Zuschlag. 
 
1.3.4 Die AWB verfolgt terminlich sowie fachlich die Sonderlieferleistungen und 
protokolliert die Baumusterabnahmen. 
 
1.4 Für die Berechnung der Vertragsstrafe gem. § 2 Abs. 3 des Vertrages gelten auf 
der Grundlage der vorstehenden Ziff. 1.2 und 1.3 folgende Gesamtfristen: 
 
1. Europaweite Vergaben 
 
• LV durch AWB: 90 Werktage 
• LV durch Dienststelle: 70 Werktage 
 
2. Nationale Vergaben 
 
• LV durch AWB: 75 Werktage 
• LV durch Dienststelle: 55 Werktage 
 
Die Zeit zwischen Veröffentlichung und Submission wird nicht berücksichtigt. 
 
1.5 Abnahme und Übergabe 
 
- Terminierung und Durchführung der finalen Abnahme der gesamten 
Lieferleistung nach der Fertigstellung zusammen mit der Stadt Köln und 
dem Hersteller  
- Ausstattungserweiterung gem. Ziff. 3.5 und Zulassung von Fahrzeugen gem. 
Ziff. 4.1 
- Anschließende Übergabe von Fahrzeugen oder technischen Geräten (inkl. 
Einweisung) mit den dazugehörigen Unterlagen an die Stadt Köln 
 
1.6 Abwicklung der Gewährleistung 
 
- Bearbeitung der Gewährleistungsfälle oder -ansprüche gem. den 
Ausschreibungsbestimmungen, dem Kaufvertrag und den Bestimmungen 
von VOL/B 
- Ggf. Koordination der Rückrufaktionen der Hersteller 
 
1.7 Sonstige Beratung  
 
1.7.1  Beratung der Dienststellen der Stadt Köln insbesondere zu

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3 
 
- Stellung von Fördermittelanträgen 
- Grundsatzfragen der Mobilität 
 
1.7.2 Unterstützung insbesondere bei 
 
- Antragstellung und Auswertung der Bescheide zur Förderung 
- Konzepterstellung für dienststellenspezifische Mobilitätslösungen 
 
2. Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten  
 
- Technische und wirtschaftliche Erfassung der zum  Verkauf überlassenen 
Fahrzeuge und technischen Geräten 
- Abmeldung von Fahrzeugen gem. Ziff. 4.1 
- Lagerung von Fahrzeugen und technischen Geräten auf dem AWB-Gelände 
- Marktpreisermittlung der zum Verkauf stehenden Fahrzeuge und 
technischen Geräten 
- Begutachtung der Fahrzeuge durch die AWB oder einen beauftragten 
Dritten und Schätzung des Mindestverkaufspreises 
- Veröffentlichung der Angebote 
- Ermittlung des Höchstbieters und Zuschlagserteilung 
- Vertragsabwicklung und Kontrolle der Fahrzeug- bzw. Geräteabholung 
 
3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte  
 
3.1 Die Instandhaltung und -setzung sowie Serviceleistungen unterhalb der 
folgenden Nettowerte erfolgen ohne Rücksprache mit der Stadt Köln: 
 
a) Klasse 1 (Kleingeräte z.B. Neubaugeräte, handgeführte Geräte, Anhänger 
bis 750 kg): 200 € 
b) Klasse 2 (PKW, Anhänger > 750 kg bis 4 t): 1.500 € 
c) Klasse 3 (Kolonnenfahrzeuge, Anhänger > 4 t bis 7,5 t) und Spezialgeräte: 
2.000  
d) Klasse 4 (LKW, Anhänger > 7,5 t, Spezialmaschinen): 3.000 €   
 
Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das zulässige Gesamtgewicht. 
 
3.2   Die AWB stellt der Stadt Köln ein Webportal zur Verfügung. 
 
3.3 Ersatzteile 
 
Die AWB hält die Ersatz- und Verschleißteile für die Fahrzeuge und 
technischen Geräte auf Vorrat, die in der AWB- Werkstatt für Instandhaltung 
und -setzung regelmäßig benötigt werden. 
 
3.4 Zustandsberichte

30.10.2018 
4 
 
Die AWB erstellt Zustandsberichte von Fahr -zeugen und technischen Geräten 
inkl. Angaben zur Instandhaltungskosten der letzten 3 Betriebsjahre eines jeden 
Fahrzeugs oder technischen Gerätes auf Anforderung der Stadt Köln. 
 
3.5 Ausstattungserweiterung 
 
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus kann die Erstauss tattung auf 
Aufforderung der jeweiligen Dienststelle erweitert werden. 
 
3.6 Bereitstellung und ggf. Anmietung von Ersatzfahrzeugen. 
 
4. Fuhrpark- und Gerätemanagement     
4.1 An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen. 
 
4.2 Verwaltung der Kfz-Briefe, Prüfbücher, UVV-Prüfbelege und Aktualisierung 
der Kfz-Bestandsliste. 
 
4.3 Schadensaufnahme auf Grundlage der Unfallmeldung und Abwicklung der 
Versicherungsangelegenheiten. 
 
4.4 Information und Beratung über die in der StVZO und in sonstigen gesetzlichen 
Bekanntmachungen geforderten Nachrüstungen (z.B. Flankenschutz, 
Warnmarkierungen und Sicherheitsvorkehrungen für die Fahrzeugnutzer) an 
Fahrzeugen und an Einbaukomponenten (Zusatzheizungen, Ladebordwände, 
Sitzausrüstungen etc.). 
 
5. Fahrschule 
5.1 Praktische Führerscheinausbildung zum Erwerb der Klassen C, CE, C1. 
 
5.2  Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und 
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV): 
 
- Modul 1 - 5 Theorie  
- Modul 1 - Praxis 
 
5.3  Ersterwerb der städtischen Fahrberechtigung 
 
5.4  Weiterbildung für städtische Mitarbeiter

Beschlussvorlage Rat

9583 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671 
 
Vorlagen-Nummer 
 3701/2018 
Freigabedatum 
10.12.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH 
(AWB) den in der Anlage beigefügten „Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt 
Köln“ abzuschließen. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 
Finanzausschuss 17.12.2018 
Rat 18.12.2018 
Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja s.u.      % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja s.u.      % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
 
In der Sitzung des Rates am 15.12.2015 wurde beschlossen (Vorlagennummer 2834/2015), dass die 
Partnerschaft zwischen Stadt Köln und AWB mindestens bis zum Jahr 2030 vollumfänglich fortg e-
setzt wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, dies im Wege einer Inhouse -Vergabe herbeizuführen. 
Dies betrifft neben den Verträgen Straßenreinigung und Mül labfuhr und dem Haushaltsvertrag zur 
Stadtsauberkeit, die bereits vom Rat beschlossen wurden, auch den Vertrag zur Erbringung der tech-
nischen Dienste. 
 
Als (neuer) zentraler Ansprechpartner für die Verhandlung und Ausgestaltung des neuen Vertrages 
über die Erbringung der technischen Dienste für die Stadt Köln wurde das Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen (Amt 67) bestimmt. 
 
Auf dieser Grundlage hat das Amt 67 Verhandlungen mit den AWB aufgenommen, um Rahmenbe-
dingungen und Vertragsinhalte abzustimmen und die Rahmenbedingungen und Vertragsinhalte ge-
mäß der beigefügten Anlage festgelegt.  
 
 
Inhalt des Vertrages im Einzelnen 
 
Hierbei geht es im Wesentlichen um die Beschaffung und den Verkauf von Fahrzeugen und techni-
schen Geräten, Werkstattleistungen, das Fuhrparkmanagement und die Fahrschule, welche nachste-
hend näher beschrieben werden. 
 
Der Vertrag soll ab 01.01.2019 in Kraft treten und den bisherigen Vertrag zu den technischen Diens-
ten und den Fahrschulvertrag mit der Feuerwehr zusammenführen und die Leistungen allen Ämtern 
anbieten.

3 
 
Dabei soll der neue Vertrag die allgemeine Digitalisierung berücksichtigen und Verbesserungen der 
Transparenz und Servicequalität durch die AWB beinhalten. 
 
Hierzu wurde neben den Fristen für Beschaffungsvorgänge und Werkstattleistungen insbesondere 
auf die Servicesteigerung durch ein stetiges Monitoring der Leistungen wertgelegt. Zudem wird die 
AWB eine neue Werkstattsoftware implementieren, anhand derer die Kommunikation und Abstim-
mung mit den Fachämtern verschlankt wird. 
 
Mit dem Vertrag werden die Vorrausetzungen geschaffen, um die Möglichkeit zu einer besseren 
Fahrzeugverfügbarkeit und somit zu einer höheren Effizienz der operativen Leistungseinheiten der 
beteiligten Fachämter der Stadt Köln zu erreichen. 
 
Der Vertrag enthält im Einzelnen folgende Leistungsbausteine gemäß Anlage 1: 
 
1) Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten 
 Beratung der Dienststellen der Stadt Köln über Inhalt und Umfang von Beschaffungen 
 Vorbereitung des Vergabeverfahrens 
 Durchführung des Vergabeverfahrens 
 Abnahme und Übergabe 
 Abwicklung der Gewährleistung 
 Sonstige Beratung 
 
2) Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten  
 
 
3) Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte 
 Instandhaltung und -setzung sowie Serviceleistungen 
 Webportal  
 Vorratshaltung der Ersatzteile  
 Erstellung Zustandsberichte 
 Ausstattungserweiterung 
 Bereitstellung und ggf. Anmietung von Ersatzfahrzeugen. 
 
4) Fuhrparkmanagement 
 An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen 
 Verwaltung der Kfz-Briefe, Prüfbücher, UVV-Prüfbelege und Aktualisierung der Kfz-
Bestandsliste 
 Schadensaufnahme und Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten 
 Information und Beratung über die in der StVZO und in sonstigen gesetzlichen Bekanntma-
chungen geforderten Nachrüstungen 
 
5) Fahrschule  
 Praktische Führerscheinausbildung zum Erwerb der Klassen C1, C, CE,  
 Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfah-
rer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) 
 Ersterwerb der städtischen Fahrberechtigung 
 Weiterbildung für städtische Mitarbeiter 
 
Alle Leistungen sind modular aufgebaut, um den unterschiedlichen Bedarfen der einzelnen Ämter 
Rechnung zu tragen. Amt 67 fungiert dabei als Hauptansprechpartner für den Vertrag und dessen 
Fortschreibung. Die Leistungen werden jeweils direkt mit den jeweil igen Dienststellen abgestimmt, 
ausgeführt und verursachergerecht abgerechnet. Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung gem. 
§ 6 Abs. 4 des Vertrages.   
 
Rechtliche Prüfung

4 
Die Verwaltung hat bei dem Gesamtabstimmungsprozess darauf geachtet, dass der Vertrag den An-
forderungen an die Rechtskonformität genügt. Wesentlich sind vor allem die folgenden 3 Bereiche: 
 
Inhousefähigkeit 
 
Die Beauftragung der AWB mit den Leistungen 2019 bis 2033 unterliegt zwar dem Vergaberecht. 
Nach § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann die Leistung jedoch oh-
ne Ausschreibung im Wege der sogenannten Inhouse-Vergabe an die AWB vergeben werden, weil: 
die Stadt Köln über die AWB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eigene Dienststellen, da sie 
über die Stadtwerke Köln GmbH ausschlaggebenden Einfluss auf strategische Ziele und wesent-
liche Entscheidungen der AWB hat,  
mehr als 80 % (2017: 95,0%) der Tätigkeiten der AWB für die Stadt Köln erfolgen und 
an der AWB keine private Kapitalbeteiligung besteht. 
 
Preisrechtskonformität 
 
Die Kalkulation der Entgelte für sämtliche neu zu vereinbarenden Leistungen der AWB richtet sich 
nach öffentlichem Preisrecht, d. h., nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli-
chen Aufträgen und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Wei-
terhin wurde berücksichtigt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 des Kommunal-
abgabengesetzes weitere Anforderungen an die Ansatzfähigkeit bestimmter, nach öffentlichem Preis-
recht ermittelter Fremdentgelte aufstellt. 
 
Die AWB hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewählt und 
mit der Prüfung der Preisrechtskonformität beauftragt; diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war im 
gesamten Prüfungsprozess der Stadt Köln gegenüber berichtspflichtig. 
 
Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit 
 
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen dürfen nur 
angemessene Kosten angesetzt werden. Die hierzu erforderliche Angemessenheitsprüfung erfolgt 
durch Kennzahlen. Die zur Beurteilung der AWB Leistungen herangezogenen Vergleichswerte beru-
hen auf einer Untersuchung der INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management 
GmbH, Ahlen („Benchmarking Müllabfuhr und Straßenreinigung, 3. Durchgang, Berichtsjahr 2014 von 
Juni 2015“), die eine bundesweite Auswertung von Kosten- und Leistungskennzahlen in der Entsor-
gungsbranche darstellt. INFA gelangt zu der Gesamtbewertung, dass in nahezu allen betrachteten 
Bereichen die AWB im Vergleich ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt. 
 
Finanzierung 
 
Der derzeit von der AWB betreute städtische Fuhrpark umfasst ca. 2.500 Fahrzeuge/technische Ge-
räte für 20 Dienststellen. Zur Erreichung von verursachungsgerechteren Entgelten wurde das Kalkula-
tionsverfahren für die Beschaffungsentgelte der AWB von bislang prozentualen Anteilen an den An-
schaffungskosten auf verursachungsgerechte verfahrensbasierte Fallpauschalen geändert. Die An-
passung aller Entgelte an die testierten Kosten sowie die im neuen Vertrag enthaltenen zusätzlichen 
Serviceleistungen führen gegenüber den bisher gesamtstädtisch in Anspruch genommenen Leistun-
gen von rd. 2,5 Mio. € brutto zu konsumtiven Mehrbedarfen i.H.v rd. 438.000 € brutto bei Werkstatt-
leistungen, Fuhrparkmanagement und Fahrschule sowie investiven Mehrbedarfen bei Beschaf-
fung/Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten von rd. 348.000 € brutto. Laufende Beauftra-
gungen werden noch nach den bisherigen Entgelten abgerechnet. Die in 2019 entstehenden Mehr-
bedarfe werden im Hpl. 2019 innerhalb der Veranschlagungen der konsumtiven Teilergebnispläne 
und investiven Teilfinanzpläne der Nutzerdienststellen gedeckt. Soweit die Veranschlagungen nicht 
auskömmlich sind, können Mehrbedarfe im Rahmen der Haushaltsplanung 2020ff berücksichtigt wer-
den.  
 
 
 
Anlagen

5 
 
Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln  
Anlage 1: Leistungsverzeichnis 
Anlage 2: Entgelte 
Anlage 3: Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen 
 
Erläuternde Anhänge 
 
Anhang 1: Workflow zu § 4 Abs. 2 
Anhang 2: Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1  
Anhang 3: Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1

Anlage 2 Entgelte

3520 Zeichen

30.10.2018 
1 
 
Anlage 2 
 
zum Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln  
 
Entgelte 
 
Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages 
Nettoentgelte mit Preisstand 2019, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer 
erhöhen. 
 
 
1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten  
 
1.1 EU-weites Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses 
 
10.281,02 € / Verfahren 
 
1.2 EU-weites Vergabeverfahren inkl. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 
 
12.840,78 € / Verfahren 
 
1.3 Nationales Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses 
 
5.140,51 € / Verfahren 
 
1.4 Nationales Vergabeverfahren inkl. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 
 
6.425,64 € / Verfahren 
 
1.5 Freihändiges Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses 
 
2.570,25 € / Verfahren 
 
1.6 Freihändiges Vergabeverfahren inkl. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 
 
3.204,47 € / Verfahren 
 
1.7 Abruf aus Rahmenverträgen 
 
 3.213,51 € / Abruf 
 
1.8 Sonstige Beratung  
 
 Nach Aufwand 
 
1a.  Preisanpassung

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2 
 
Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für die Entgelte 
nach Ziff. 1.1 bis 1.7 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
Löhne und Lohnnebenkosten 87 % 
Allgemeine sachkosten  9 % 
Fixbestandteil   4 % 
 
2. Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten  
 
5,5 % vom jeweiligen Verkaufserlös 
 
3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte  
 
3.1  Werkstattstunde Kleingeräte gem. Ziff. 3.1, Buchstabe a) der Anlage 1 
 
 55,62 € / Std. 
 
3.2  Werkstattstunde PKW gem. Ziff. 3.1, Buchstabe b) der Anlage 1 
 
  72,60 € / Std. 
 
3.3 Werkstattstunde LKW gem. Ziff. 3.1, Buchstaben c) und d) der Anlage 1 
 
89,48 € / Std. 
 
3.4 Materialkosten 
 
16 % als Zuschlag auf die Beschaffungskosten 
 
3.5  Fremdleistungen 
 
  1,9 % als Zuschlag auf die Beschaffungskosten 
 
3a.  Preisanpassung 
 
Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für die Entgelte 
nach Ziff. 3.1 bis 3.3 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
Löhne und Lohnnebenkosten 76 % 
Allgemeine Sachkosten  12 % 
Fixbestandteil   12 % 
 
4. Fuhrpark- und Gerätemanagement     
65,18 € / Fahrzeug oder Gerät  
 
4a.  Preisanpassung

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3 
 
Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für das Entgelt 
nach Ziff. 4 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
Löhne und Lohnnebenkosten 76 % 
Allgemeine Sachkosten  12 % 
Fixbestandteil   12 % 
 
5. Fahrschule 
 
5.1  Fahrstunde C1, 45 min.  
 
64,02 € / Fahrstunde 
 
5.2 Prüfungsfahrt C1 
 
154,35 € / Stk. zzgl. externe Prüfungsgebühren (IHK; TÜV etc.)  
 
5.3  Grundgebühr Praxis C1 
 
  156,42 € / Teilnehmer 
 
5.4  Fahrstunde C oder CE, 45 min. 
 
82,75 € / Fahrstunde 
 
5.5 Prüfungsfahrt C oder CE 
 
171,19 € / Stk. zzgl. externe Prüfungsgebühren (IHK; TÜV etc.)  
 
5.6  Grundgebühr Praxis C oder CE 
 
  156,42 € / Teilnehmer 
 
5.7 Ersterwerb der städtischen Fahrberechtigung 
 
92,48 € / Teilnehmer  
 
5.8  Weiterbildung für städtische Mitarbeiter 
 
41,50 € / Teilnehmer  
 
5.9  Weiterbildung gem. gem. BKrFQG und BKrFQV  
 
Modul 1 - 5 Theorie  
82,50 € / Teilnehmer  
 
Modul 1 - Praxis

30.10.2018 
4 
 
254,01 € / Teilnehmer  
 
5a.  Preisanpassung 
 
Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für die Entgelte 
nach Ziff. 5.1 bis 5.9 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
Löhne und Lohnnebenkosten 87 % 
Allgemeine Sachkosten  9 % 
Fixbestandteil   4 %

Anhang 3 Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1

1879 Zeichen

MUSTERHAFTER ZUSTANDSBERICHT 
Erstellt von: Datum: 03.09.2018 
Telefon 
E-Mail 
Empfänger 
Dienstelle 
Ansprechpartner 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
vielen Dank für Ihren Auftrag. Nachfolgend erhalten Sie den Zustandsbericht zu: 
Equipment / Gerätschaft 
Kennzeichen KM 165.000 Anschaffungspreis (brutto) 
Typ Betriebsstunden 525 geschätzter NP. vor Ausschreibung 
Erstzulassung Nutzungsdauer in Jahren 
Lohn- 
kosten €
Material- 
kosten   €
1.) Zustand Zwischensumme 150,00 € 29,00 €
150,00 € 29,00 €
Zwischensumme 1.850,00 € 6.478,60 €
1.500,00 € 5.800,00 €
250,00 € 580,00 €
100,00 € 98,60 €
Zwischensumme 350,00 € 870,00 €
150,00 € 522,00 €
200,00 € 348,00 €
Zwischensumme 155,00 € 0,00 €
155,00 €
4.) Sonstiges 
(Dauer der Reparatur, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, anstehende Nachrüstungen etc.) Zwischensumme 1.000,00 € 1.740,00 €
1.000,00 € 1.740,00 €
3.505,00 € 9.117,60 €
Ja Nein 
x
5.237,34 €
17.859,94 €
Gesamt MwSt. 
Gesamtbetrag inkl. MwSt. 
Dieselpartikelfilter in 2 Jahren nachrüsten 
Windschutzscheibe erneuern da gerissen 
Getriebe erneuern - Synchronisierung gebrochen 
2.2.) notwendige Reparaturen "mittelfristig" (6-18 Monate) 
2.1.) notwendige Reparaturen "sofort" 
UVV und HU in 12/2018 fällig 
0221/922 0000 
werkstatt-service-maarweg@awbkoeln.de 
K-KK 1234 
Mercedes-Benz Atego 
59.000 €                          
98.000 €                          
Muster Amt 
Max Muster 
10 
Arbeitsumfang 
Bremsscheiben und Beläge der Hinterachse zu 50% verschlissen 
3.) anstehende gesetzliche Prüfungen 
Abgasanlage korrodiert 
Auf Grund des hohen Alters und der zu erwartenden Reparaturkosten inkl. Reparaturausfallzeiten sowie des hohen 
mechanischen Verschleißes wird empfohlen, die Ersatzbeschaffung einzuleiten. 
Zustandsbericht der Werkstatt Maarweg 
01.01.2008 
Innenraumreinigung durchführen 
Lohn / Teile netto 
Bremsbeläge vorne verschlissen 
Max Muster

Anhang 2 Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1

1525 Zeichen

MUSTERHAFTER KOSTENVORANSCHLAG 
Datum 07.05.2018 
Auftragsnr. 191251878 
Erstellt von: 
Tel./Mobil/Fax 
E-Mail / Fax 
Empfänger 
Firma / Amt 
Ansprechpartner 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
vielen Dank für Ihren Auftrag. Nachfolgend erhalten Sie den Kostenvoranschlag zu: 
Gerätschaft 
Kennzeichen Km-Stand 
Typ 
Betriebsstunden 
Erstzulassung 
Lohn- 
kosten €
Material- 
kosten   €
136,36 € 16,88 €
245,47 € 933,10 €
109,10 € 139,79 €
150,01 € 89,02 €
163,65 € 63,29 €
81,52 €
54,55 € 65,52 €
27,55 € 5,00 €
886,69 € 1.394,12 €
Gesamtbetrag netto 2.280,81 €
plus MwSt. 433,35 €
Gesamtbetrag 2.714,16 €
Kostenvoranschlag nach Freigabe / nicht Freigabe per Mail oder Fax zurück. 
Arbeitsumfang 
Spurstangenköpfe erneuern (beginnendes Spiel) 
Bremsbeläge und Scheiben hinten erneuern ( Verschleißgrenze bald erreicht) 
Stefan Molitor 
0221/922 2773 / - / 0221/922 1921 
werkstatt-service-deutz@awbkoeln.de 
123199 
Mustermann 
Herr Muster 
Muster 
Muster 
Griff von Rücksitzverstellung erneuern (gebrochen) 
Türdichtgummi Fahrertüre erneuern (gerissen) 
Achsvermessung durchführen 
Sollten sich bei der Durchführung der Arbeiten noch Erweiterungen ergeben, erhöht sich der Kostenvoranschlag um die zusätzlich anfallenden Lohn- und Materialkosten. 
Kostenvoranschlag Werkstatt Gießener Str. 
Freigabe 
19.08.2004 
Datum, Name und Stempel 
Ventildeckeldichtung erneuern (undicht) 
Krümmer und Hosenrohr erneuern (gerissen) 
Bremsbeläge und Scheiben vorne erneuern ( Verschleißgrenze bald erreicht) 
Gesamt 
erteilt nicht erteilt

Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung AWB Technischer Vertrag

276 Zeichen

Anlage 0 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Inhalte und Formulierungen sind so ausgerichtet, dass der Vertrag zum 01.01.2019 in 
Kraft tritt. Dies ist auch im Hinblick auf die gewünschte Harmonisierung aller AWB-Verträge 
und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten.

Anlage Vertrag Reinschrift

21236 Zeichen

30.10.2018 
Vertrag 
 
über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln  
 
 
zwischen 
 
 
dem Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, vertreten durch den Beigeord-
neten Markus Greitemann, vertreten durch das Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen, vertreten durch den Amtsleiter Herrn Manfred Kaune, Willy-Brandt Platz 2, 
50679 Köln 
 
- nachfolgend „Stadt Köln“ genannt - 
 
 
und 
 
 
der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, 
Herrn Peter Mooren und Herrn Ulrich Gilleßen, Maarweg 271, 50825 Köln 
 
- nachfolgend „AWB“ genannt - 
 
 
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln hat die AWB mit der Erbringung von technischen Diensten seit dem 
01.01.2001 und mit de r Ausbildung zum Erwerb der Führerscheinklassen C/CE seit 
dem 12.04.2011 beauftragt. Zur Fortführung der Vertragspart nerschaft in den Berei-
chen Beschaffung und Verkauf von Fahrzeugen, Werkstattleistungen, Fuhrparkma-
nagement, Beratung und Fahr-schule beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 
2019 bis 2033. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-
Beauftragung möglich. 
 
Beide Parteien arbeiten partnerschaftlich und zukunftsorientiert zusammen. Hierzu 
gehört im Zuge der Digitalisierung die kontinuierliche Verbesserung der Transparenz, 
Servicequalität und gemeinsame Datengenerierung.  
 
Die AWB strebt an, bedarfsgerechte und individuelle Leistun gsbausteine für alle 
Dienststellen anzubieten und die Stadt Köln in einem Monitoring über die aktuellen 
Mobilitätsentwicklungen regelmäßig zu informieren.  
 
Die AWB unterstützt eine vorausschauende Mobilitäts - und Fuhrparkberatung im Ein-
zelfall sowie bei grundsätzlichen Konzeptionen der Stadt Köln.

2 
 
§ 1 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB m it der Erbringung technischer Dienste auf 
der Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NRW, bestehend aus folgenden Leis-
tungen: 
 
1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten  
2. Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten 
3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte  
4. Fuhrpark- und Gerätemanagement  
5. Fahrschule  
 
(2) Inhalt und Umfang der Leistungen nach Abs. 1 ergeben sich im Einzelnen aus 
den Anlagen i.V.m. den Regelungen dieses Vertrages. 
 
(3) Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) übernimmt die Verwaltung 
des Vertrages für die Stadt Köln. Die Leistungen aus diesem Vertrag erbringt die 
AWB unmittelbar an die jeweilige Dienststelle. 
 
(4) Soweit es zur Erfüllung einer Partei obliegenden Verpflichtungen aus diesem 
Vertrag erforderlich ist, ist die jeweils andere Partei zur Mitwirkung verpflichtet. 
 
(5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhält-
nisse dies erfordern, werden die Parteien den Vertrag inkl. Anlagen einverneh m-
lich anpassen. 
 
 
§ 2 
Grundlagen der Vertragsabwicklung 
 
(1) Die AWB erbringt die Leistungen gem. § 1 unter Beachtung der geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen und setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes 
Personal im erforderlichen Umfang ein.  
 
(2) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, 
ganz oder teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforde-
rung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene 
Mängel zu beseitigen. Kommt die AWB dieser Verpf lichtung nicht fristgerecht 
nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvor-
nahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstatten. 
 
(3) Überschreitet die AWB durch eigenes Verschulden die Fristen gem. Ziff. 1.4 der 
Anlage 1, so hat sie für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstra-
fe von 5 % der jeweiligen Fallpauschale gem. Ziff. 1 der Anlage 2 zu entrichten. 
Die Vertragsstrafe beträgt max. 50 % einer Fallpauschale.

3 
 
Eine Vertragsstrafe für fremdes Verschulden ist ausgeschlossen.  
 
Weiterhin ist die Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn Bieter oder Dritte Rechte, 
insbesondere Vergabebeschwerden, wahrnehmen. 
 
Der Anspruch der Stadt Köln auf Schadensersatz bleibt unberührt. Die Vertrags-
strafe wird auf diesen Anspruch angerechnet, kann aber als Mindestbetrag gel-
tend gemacht werden. 
 
(4) Bei Beschaffungen größeren Umfangs oder mit außergewöhnlichen technischen 
oder rechtlichen Anforderungen verständigen sich die Parteien auf eine von Ziff. 
1.2. und Ziff. 1.3 der Anlage 1 abweichende Beschaffungsfrist. 
 
(5) Die AWB wird die Stadt Köln unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen 
frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und 
sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwic k-
lung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflichtun-
gen haben können. 
 
(6) Die Parteien vereinbaren – soweit möglich - die Nutzung eines gemeinsamen IT -
gestützten Werkstatt-  und Fuhrparkmanagementsystems. 
 
(7) Die AWB schuldet die Leistung an Werktagen außer Samstag. 
 
 
§ 3 
Pflichten der Stadt Köln 
 
(1) Im Rahmen der Vertragsverwaltung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 übernimmt das Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen (67) folgende Aufgaben: 
 
a) Fortschreibung und Aktualisierung des Vertrages 
 
b) Soweit erforderlich Erstellung und Fortschreibung der Richtlinien und Ar-
beitsanweisungen für die Dienststellen der Stadt Köln 
 
(2) Die Dienststellen benennen ihre jeweiligen Ansprechpartner für die Belange der 
Vertragsdurchführung und informieren die AWB im Falle einer Zuständigkeit s-
änderung. 
 
(3) Die Dienst stellen stellen der AWB alle Daten, die zur Leistungsdurchführung 
gem. § 1 Abs. 1 erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung.

4 
 
§ 4 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
 
(1) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Drittunter-
nehmer einzusetzen. Sie bleibt im Verhältnis zur Stadt Köln ausschließlicher 
Vertragspartner. 
 
Die AWB vergibt die Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuver-
lässige Unternehmen zu den Konditionen, die den Anforderungen an die Wir t-
schaftlichkeit entsprechen. 
 
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für den Fall, dass die AWB eine Werkstattleistung nicht 
selbst erbringen kann. In diesem Fall beauftragt sie einen Drittunternehmer. Die 
Dienststellen können die Fahrzeuge oder Geräte in Abstimmung mit der AWB 
direkt zu diesem Drittunternehmer verbringen. 
 
Erst nach der Beauftragung des Drittunternehmers durch die AWB kann mit der 
Leistungsdurchführung begonnen werden. 
 
(3) Kommen von der AWB beauf tragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflich-
tungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, 
ist die AWB verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Unternehmen 
unverzüglich zu beenden. Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leis-
tungsausfall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. Die Stadt Köln ist 
zu unterrichten. 
 
 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
 
(1) Die AWB haftet unbeschadet des § 2 Abs. 3 gegenüber der Stadt Köln für alle 
Schäden, die aus der verschuldeten Nicht-  oder Schlechterfüllung dieses Vertra-
ges entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Innenverhältnis stellt die 
AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich 
aus einer Nicht-  oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 ergeben. 
Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - 
in Abstimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren. 
 
(2) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, so-
fern und soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat. 
 
(3) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rah men 
ordnungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbe-
sondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. 
 
(4) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versiche-
rungsdeckung zu erreichen.

5 
 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versiche-
rungsschutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspol i-
cen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen j eweils geltenden Be-
dingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der 
Stadt Köln auf deren Verlangen nachzuweisen. Die Regelung gemäß Satz 2 gilt 
auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. 
 
 
§ 6 
Entgelte 
 
(1) Die AWB berechnet der Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als 
Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende U m-
satz-steuer erhöhen. Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindest-
vertragszeitraum gem. § 9 Abs. 1. Die Entgelte sind der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich ihrer 
Kalkulation den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie 
der einschlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) -  in der Fas-
sung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der 
VO PR. Nr. 30/53, 
 
2. den Leitsätzen über die Preiser mittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - 
(Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). 
 
(3) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen Wirtschaftsprüfer ein-
malig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Das 
Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 
 
(4) Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung 
der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten. Die Gewichtung 
dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist in der Anlage 2 aufgeführten Preisglei-
tungsklauseln zu entnehmen. 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten  
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die ent-
sprechenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öf fentlichen Dienst 
(TVöD) und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. 
 
Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen,  gelten 
insoweit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsp rechend zu-
künftigen Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und 
Betriebe.

6 
 
Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 
7, Stufe 6 (TVöD) für die Werkstattstundensätze, sowie EG 10, Stufe 5 für 
die Leistungen des techn. Einkaufs und der Fahrschule. Ferner wird bei der 
jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen auch die Verände-
rung des Arbeitgeberanteils zur Sozial -versicherung inklusive der Arbeitge-
beranteile zur tariflichen Zusatzversorgung. Hierzu wird die Tarif verände-
rung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des 
Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberanteile zur Sozi-
alversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV 
im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multi-
pliziert. Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkosten-
veränderung bildet die entsprechende Kosten entwicklung in angemessener 
Form ab. 
 
Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen 
auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial versicherung inklu-
sive der Arbeitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. 
 
Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tarif-
lohns zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der 
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen 
Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zei t-
punkt des Vorjahres) multipliziert. 
 
Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderu ng bildet 
die entsprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
2. Allgemeine Sachkosten 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der vom Statis-
tischen Bundesamt veröffentlichte Allgemeine Verbraucherpreisindex 
(VPI). 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
3. Fixbestandteil  
 
Ein Teil der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegt als fixer Bestandteil 
keiner Preisgleitung. 
 
(5) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preisgleitungsklausel gem. 
Abs. 4 kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf 
etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjah-
res eingetretene Fortentwicklungen der in Abs. 4 bezeichneten kalkulationsrele-
vanten Kosten verlangen. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09.

7 
 
des Vorjahres gegenüber dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) 
geltend zu machen. 
(6) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, 
durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Ände-
rung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht be-
reits über die allgemeinen, in Abs. 4 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind 
Stadt Köln und AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung 
dieser Veränderungen anzupassen. 
 
(7) Die AWB stellt den jeweiligen Dienststellen der Stadt Köln die Rechnungen 
nach der Leistungserbringung aus. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 
Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.  
 
Erlöse aus Verkäufen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 werden den jeweiligen Dienstste l-
len direkt vergütet. 
 
 
§ 7 
Verjährung 
 
Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
§ 8  
Kontrollrechte der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aus 
diesem Vertrag nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen 
Rechts im erforderlichen Rahmen zu kontrollieren. 
 
 
§ 9 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
 
(1) Der Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von der Stadt Köln wie 
der AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt wer-
den, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. Mit dem Inkrafttreten dieses Ve r-
trages treten der Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt 
Köln als Hilfsbetrieb im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW vom 01. Deze m-
ber 2000 und die Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb der Führer-
scheinklasse C/CE vom 12.04.2011 außer Kraft, ohne dass es einer Kündigung 
bedarf.  
 
(2) Das Recht zur fristlose n Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt 
unberührt. 
 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages  insbesondere

8 
 
berechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages  
verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Frist-
setzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für 
den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertra-
ges angekündigt hat oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 
AWB gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein 
Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine 
Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und 
 
der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung 
der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr zugemutet werden kann. 
 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Ver tragserfüllung erforderliche Mitwirkung 
trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig ver-
weigert und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen 
Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat 
oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder 
unmöglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzun-
gen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher gesetzlicher 
Regelungen, die AWB eine Ab mahnung mit angemessener Fristsetzung 
durchgeführt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von 
dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekün-
digt hat oder 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung 
nicht oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches 
Anpassungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln ge-
richtet und in diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbe-
achtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und 
 
der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der be-
rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. 
 
(5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer 
schriftlichen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen.

9 
 
 
§ 10 
Folgen einer Kündigung 
 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages enden - soweit in diese m 
Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist -  alle wechselseiti gen Pflichten aus 
diesem Vertrag. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung 
nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.  
 
(2) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungs-
grund zu vertreten hat, der anderen Vertrags partei sämtliche unmittelbar durch 
die Kündigung eintretenden Schäden zu ersetzen.  
 
 
§ 11 
Höhere Gewalt 
 
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren 
Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, 
Versorgungsstörungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche 
Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt -  an der Erfüllung der ihr 
aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Ver-
pflichtungen - mit Ausnah me der un verändert bestehen bleibenden Obhuts-, 
Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. 
 
(2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unver-
züglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt 
werden können. 
 
(3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbre-
chungen unverzüglich zu beheben. 
 
(4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes -  
wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei  die ihr nach 
diesem Vertrag obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehalt-
lich abweichender Abstimmungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch 
den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuholen. 
 
 
§ 12 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich 
aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus 
Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhält-
nis wesentlicher Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend ge-

10 
 
regelt werden. Stadt Köln sowie AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zu-
sammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. 
 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarun-
gen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen 
der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge meinen 
Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergän-
zung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. 
 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein 
oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berü h-
ren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die un-
wirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durc h-
führbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirk-
samen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.  
 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen 
dieser Vertrag eine Lücke aufweist.  
 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die 
Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. 
 
(3) Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz 
geregelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Ver-
trages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere 
Form zwingend erforderlich ist. 
 
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.  
 
 
 
Köln,    Köln,   
   
   
Stadt Köln  AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH 
   
   
       
In Vertretung 
Markus Greite-
mann 
 
Im Auftrag 
Manfred Kaune   
Peter Mooren 
 
Ulrich Gilleßen 
 
 
Anlagen

11 
 
Anlage 1: Leistungsverzeichnis 
Anlage 2: Entgelte 
Anlage 3: Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen 
 
Erläuternde Anhänge 
 
Anhang 1: Workflow zu § 4 Abs. 2 
Anhang 2: Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1  
Anhang 3: Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1

Anhang 1 Workflow 20181030 zu § Abs. 2

1901 Zeichen

Vergabe von Aufträgen an Dritte gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages über die Erbringung technischer Dienste 
für die Stadt Köln
ErläuterungenDrittunternehmerStadt KölnAWB
Phase 2 (Umsetzung) Phase1 (Vorrausetzung)
KVA
Mit der Bestellung gibt die Stadt Köln 
die Erklärung ab, dass die 
Leistungsabnahme/Endkontrolle nach 
der Reparatur durch die Stadt Köln 
erfolgt.
Leistungsabnahme/
Endkontrolle
Leistungsnachweis/Endkontrolle,  
Leistungsabnahme werden zur 
Freigabe der Rechnung und zur Pflege 
des Fahrzeuglebenslaufes bei der 
AWB benötigt.
Reparaturbedarf entsteht
Vorgegebene Fahrzeugliste durch 
Stadt Köln
Abschluss von Serviceverträgen 
(Neufahrzeuge) / 
Rahmenverträgen 
(Bestandsfahrzeuge)
Schriftliche 
Bestellung
Beauftragung 
Drittunternehmer
Leistungsabnahme/ 
Endkontrolle, 
Leistungsnachweis, 
Rechnung ggf. 
Prüfungsnachweis
Rechnung
Erbringung der Leistung im 
Rahmen der Reklamation
Negativ
Schriftliche Bestellung der 
Leistung aus dem Service- / 
Rahmenvertrag
Anlieferung oder Abholung 
des Fahrzeuges
Erstellung Kostenvoranschlag 
(KVA)
Durchführung der 
Reparaturmaßnahme
Reklamation der Leistung
Freigabe der Rechnung und 
Abschluss des Abruf- und 
Kundenauftrages
Prüfung der 
Freigabegrenze
Innerhalb 
der Freigabegrenze
Freigabe des KVAÜber der 
Freigabegrenze
Freigabegrenzen gem. Anlage 1 
Nummer 3.1
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt 
Garantie- oder Kulanzleistungen 
auftreten, muss ein neuer 
Bestellvorgang durch die Stadt Köln 
bei der AWB ausgelöst werden.
Die Beauftragung durch die AWB 
erfolgt, wenn die schriftliche 
Bestellung vorliegt und der KVA 
innerhalb der Freigabegrenze liegt 
oder durch die Stadt Köln freigegeben 
wurde.
Leistungsabnahme/ 
Endkontrolle, Leistungs-
nachweis, Rechnung ggf. 
Prüfungsnachweis an AWB
positiv
Letter of Intent - Regelung bei 
kleineren Reparaturmaßnahmen
Schriftliche Bestellung der 
Leistung aus Service- / 
Rahmenvertrag

Anlage Vertrag synoptisch

51170 Zeichen

1 
 
Vertrag über die Erbringung Technischer 
Dienste für die Stadt Köln als Hilfsbetrieb 
im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW 
vom 01.12.2000 
Vertrag über die Erbringung technischer 
Dienste für die Stadt Köln (2018) 
 
Stand: 30.10.2018 
Anmerkungen 
Präambel Präambel  
Im Rahmen einer organisatorischen Neuord-
nung der ihr obliegenden Aufgaben hat die 
Stadt Köln eine Privatisierung der bisher von 
ihr als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ge-
führten „Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt 
Köln“ („AWB“) beschlossen. Die AWB-KG wird 
zum 01. Januar 2001 die bisher durch die 
AWB im Bereich des Einsammelns und Beför-
derns von Abfällen sowie im Bereich der Stra-
ßenreinigung wahrgenommenen Aufgaben 
übernehmen. 
 
Der AWB obliegen bisher ferner Beschaf-
fungswesen und Werkstattbetrieb für Fahrzeu-
ge und Geräte sowohl für den eigenen Bedarf 
als auch für sonstige Dienststellen der Stadt 
Köln – insofern Hilfsbetrieb in Sinne von § 107 
Abs. 2 Nr. 5 GO NRW. 
 
Angesichts der Einheitlichkeit des bisherigen 
Werkstattbetriebes, der nach Auffassung von 
Stadt Köln wie AWB-KG sinnvoll weder perso-
nell noch sachlich in gesonderte Wirtschafts-
einheiten aufgeteilt werden kann, haben Stadt 
Köln und AWB-KG sich zu einer vollständigen 
Übertragung dieses Geschäftsbereiches auf 
die AWB-KG entschlossen. 
 
Die Stadt Köln hat die AWB mit der Erbringung 
von technischen Diensten seit dem 01.01.2001 
und mit der Ausbildung zum Erwerb der Füh-
rerscheinklassen C/CE seit dem 12.04.2011 
beauftragt. Zur Fortführung der Vertragspart-
nerschaft in den Bereichen Beschaffung und 
Verkauf von Fahrzeugen, Werkstattleistungen, 
Fuhrparkmanagement, Beratung und Fahr-
schule beauftragt die Stadt Köln die AWB für 
die Jahre 2019 bis 2033. Diese Beauftragung 
ist im Wege der vergabefreien Inhouse-
Beauftragung möglich. 
 
Beide Parteien arbeiten partnerschaftlich und 
zukunftsorientiert zusammen. Hierzu gehört im 
Zuge der Digitalisierung die kontinuierliche 
Verbesserung der Transparenz, Servicequali-
tät und gemeinsame Datengenerierung.  
 
Die AWB strebt an, bedarfsgerechte und indi-
viduelle Leistungsbausteine für alle Dienststel-
len anzubieten und die Stadt Köln in einem 
Monitoring über die aktuellen Mobilitätsent-
wicklungen regelmäßig zu informieren.  
 
Die AWB unterstützt eine vorausschauende 
Mobilitäts- und Fuhrparkberatung im Einzelfall 
sowie bei grundsätzlichen Konzeptionen der 
Aktualisierung 
 
Die Parteien stimmen überein, dass der fol-
gende Vertrag zur Berücksichtigung von Um-
weltbelangen und der Digitalisierung einver-
nehmliche Anpassungen erfahren kann. 
 
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, 
dass diese Entwicklungen zukünftig weitere 
Anforderungen stellen, die im Vertrag noch 
nicht berücksichtig sein können, denen sie 
unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anfor-
derungen sich in folgenden Themenfelder ge-
meinsam stellen wollen: 
 
1. Datenaustausch 
• Die grundsätzliche Öffnung von unkritischen 
gemeinsamen Datenbeständen ist Teil der 
Firmenphilosophie. 
• Neu zu beschaffende Hard- und Software-
komponenten beinhalten soweit möglich 
grundsätzliche Mechanismen zum Datenaus-
tausch (IOT). 
• Bei Auftragsvergaben finden entsprechende 
Datennutzungsrechte Berücksichtigung. 
• Die bei den Vertragspartnern vorhandenen 
Übergabemechanismen von Daten und Infor-
mationen werden genutzt.

2 
 
Da nur unter Beibehaltung der Einheitlichkeit 
dieses Betriebes eine vollständige nachhaltige 
Weiterbeschäftigung sämtlicher in diesem Be-
reich tätigen Mitarbeiter auch nach Durchfüh-
rung der Privatisierung sichergestellt werden 
kann, schließen Stadt Köln und AWB-KG den 
nachstehenden in Einzelnen Vertrag. 
Stadt Köln. 
 
 
 
• Die Vertragspartner stellen alle für die Dienst-
leistungen der AWB notwendigen Daten nach 
dem Stand der Technik gegenseitig zur Verfü-
gung. 
 
2. Basissysteme 
Hier streben die Vertragspartner eine einheitli-
che Nutzung soweit möglich an.  
 
3. Regelwerke 
Gesetzliche Regelungen für die Kommunen im 
Bereich Digitalisierung, E-Government und 
Datenschutz und Datensicherheit sind – soweit 
zutreffend - auch für den Vertragspartner AWB 
bindend. 
§ 1 
Vertragsgegenstand 
§ 1 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB-KG 
hiermit, nach Maßgabe dieses Vertrages 
für sie Technische Dienste in den Berei-
chen 
 
1. Beschaffung von Fahrzeugen und 
technischen Geräten für Dienststellen 
der Stadt Köln im Namen und auf 
Rechnung der Stadt Köln einschließlich 
der notwendigen Beratung sowie 
 
2. Wartungs- und Reparaturarbeiten so-
wie gesetzlich vorgeschriebene Unter-
suchungen an Fahrzeugen und techni-
schen Geräten von Dienststellen der 
Stadt Köln, ferner Fuhrpark- und Gerä-
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB mit der 
Erbringung technischer Dienste auf der 
Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO 
NRW, bestehend aus folgenden Leistun-
gen: 
 
1. Beschaffung von Fahrzeugen und 
technischen Geräten 
 
2. Verkauf von Fahrzeugen und techni-
schen Geräten  
 
3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und 
technische Geräte 
 
4. Fuhrparkmanagement 
Präzisierung der Leistungen in Anlage 1.

3 
 
te-Management für Dienststellen der 
Stadt Köln  
 
zu erbringen. 
 
Der in diesem Vertrag erteilte Auftrag 
schließt alle mit der Erfüllung des Auftrages 
verbundenen oder in engem Zusammen-
hang stehenden Dienstleistungen ein. Etwa 
in diesem Zusammenhang erforderliche 
Vollmachten / Ermächtigungen gelten mit 
Abschluss dieses Vertrages als erteilt. 
 
5. Fahrschule  
Leistungen gem. Vereinbarung über die Aus-
bildung zum Erwerb der Führerscheinklasse 
C/CE vom 12.04.2011 werden in den neuen 
Vertrag „Technische Dienste“ integriert. 
 
 
 
(2) Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1 er-
teilten Auftrages im Einzelnen ergeben sich 
aus dem Leistungsverzeichnis - Anlage 1 - 
sowie den im Einzelnen in § 3 dieses Ver-
trages getroffenen Regelungen. 
 
Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht 
Einvernehmen, dass Inhalt und Umfang 
des durch dieses Leistungsverzeichnis - 
Anlage 1 - bestimmten, in diesem Vertrag 
geregelten Leistungsverhältnisses zwi-
schen ihnen nur an den am heutigen Tage 
bestehenden Verhältnissen orientiert sein 
können, in Zukunft aber durch Änderungen 
gesetzlicher Bestimmungen und / oder tat-
sächlicher Verhältnisse Anpassungen die-
ses Leistungsverhältnisses auch während 
der Laufzeit dieses Vertrages notwendig 
werden können. 
 
Stadt Köln und AWB-KG vereinbaren be-
(2) Inhalt und Umfang der Leistungen nach 
Abs. 1 ergeben sich im Einzelnen aus den 
Anlagen i.V.m. den Regelungen dieses 
Vertrages. 
 
 
Kürzung

4 
 
reits jetzt für diesen Fall, das Leistungsver-
zeichnis den eingetretenen Änderungen 
anzupassen wie auch die sich aus diesem 
Leistungsverzeichnis dann wechselseitig 
ergebenden Rechte und Pflichten auf der 
Grundlage der in diesem Vertrag getroffe-
nen Regelungen für die Laufzeit dieses 
Vertrages fortzuschreiben und weiterzu-
entwickeln. 
(3) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle jeweils für 
die Erfüllung der ihr nach näherer Maßga-
be  dieses Vertrages obliegenden Leis-
tungsverpflichtungen geltenden arbeits-
rechtlichen,  Verkehrsrechtlichen und sons-
tigen gesetzlichen Bestimmungen, Vor-
schriften sowie  technischen Regeln zu be-
achten. 
 Jetzt § 2 Abs. 1 nF 
 (3) Das Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen (67) übernimmt die Verwaltung des 
Vertrages für die Stadt Köln. Die Leistun-
gen aus diesem Vertrag erbringt die AWB 
unmittelbar an die jeweilige Dienststelle. 
Anforderung aus dem RPA-Bericht (S. 10): 
„Seitens der Stadt Köln ist eine zentrale Zu-
ständigkeit für die Verwaltung/das Manage-
ment des Vertrages und darauf aufbauender 
Arbeitsanweisungen angezeigt.“, siehe auch 
Mitteilung 0105/2017 
 (4) Soweit es zur Erfüllung einer Partei oblie-
genden Verpflichtungen aus diesem Ver-
trag erforderlich ist, ist die jeweils andere 
Partei zur Mitwirkung verpflichtet. 
U.a. rechtzeitige Informationsstellung durch die 
Dienststellen der Stadt Köln 
 (5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grund-
lagen oder der tatsächlichen Verhältnisse 
dies erfordern, werden die Parteien den 
Vertrag inkl. Anlagen einvernehmlich an-

5 
 
passen. 
§ 2 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
§ 2 
Grundlagen der Vertragsabwicklung 
Beauftragung Dritter ist jetzt komplett in § 4 
geregelt. 
(1) Einrichtung des Werkstattbetriebes 
 
Die zur Erfüllung dieses Vertrages von der 
AWB-KG vorzuhaltenden Einrichtungen 
und technischen Vorrichtungen müssen 
technisch so ausgestattet sein, dass sie 
den jeweils einschlägigen, gesetzlich be-
stimmten oder allgemein anerkannten 
Normen  entsprechen. 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die 
von ihr vorgehaltenen Einrichtungen und  
technischen Vorrichtungen ordnungsge-
mäß zu warten und in einem  ordnungsge-
mäßen Zustand zu halten. 
(1) Die AWB erbringt die Leistungen gem. § 1 
unter Beachtung der geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen und setzt nur fachlich 
geschultes und eingewiesenes Personal im 
erforderlichen Umfang ein.  
 
Kürzung, Zusammenfassung von § 1 Abs. 3 
aF, § 2 Abs. 1 und 2 aF und inhaltliche Aus-
weitung auf alle Leistungen 
(2) Einzusetzendes Personal 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich, für die Er-
bringung Technischer Dienste nach nähe-
rer Maßgabe dieses Vertrages nur den be-
stehenden Anforderungen entsprechend 
fachlich geschultes Personal im erforderli-
chen Umfang einzusetzen. 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich darüber hin-
aus, entsprechend den technischen und 
sonstigen Anforderungen das eingesetzte 
Personal fortlaufend fortzubilden und zu 
schulen. 
 
 
Jetzt Abs. 1 nF

6 
 
 (2) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus 
Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz o-
der teilweise nicht oder nicht ausreichend, 
ist sie verpflichtet, auf Anforderung der 
Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung 
diesbezüglich vorhandene Mängel zu be-
seitigen. Kommt die AWB dieser Verpflich-
tung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt 
Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die 
mit der Ersatzvornahme verbundenen Kos-
ten hat die AWB der Stadt Köln zu erstat-
ten. 
Entspricht § 3 Abs. 2 aF, erstreckt sich jetzt 
aber auf alle Leistungsverpflichtungen. 
 
 (3) Überschreitet die AWB durch eigenes Ver-
schulden die Fristen gem. Ziff. 1.4 der An-
lage 1, so hat sie für jeden Werktag der 
Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe von 
5 % der jeweiligen Fallpauschale gem. Ziff. 
1 der Anlage 2 zu entrichten. Die Vertrags-
strafe beträgt max. 50 % einer Fallpau-
schale. 
Vereinbart man eine Vertragsstrafe für eine 
nicht ordnungsgemäße Leistung, hat man A n-
spruch auf die vereinbarte Strafe u nd kann 
zusätzlich die ordnungsgemäße Leistungsaus-
führung (z.B. Reparatur) verlangen.  
 
Nach § 339 BGB setzt die Vertragsstrafe Ver-
schulden des Schuldners voraus , allerdings 
wird das Verschulden vermutet; der Schuldner 
muss dann nachweisen, dass er die Ver zöge-
rung nicht verschuldet hat. 
 
Der Vorteil der Vertragsstrafe liegt vor allem 
darin, dass der Gläubiger nicht den tatsächl i-
chen Schaden nachweisen muss. Da die Fr a-
ge des Verschuldens in der Regel praktisch 
kein Problem darstellt, ist die Vertrags strafe 
ein wirksames Mittel, um einen Schaden gel-
tend zu machen und durch diese Möglichkeit 
ein Mittel, den Schuldner indirekt zur or d-
nungsgemäßen Leistungserbringung anzuha l-

7 
 
ten. 
 Eine Vertragsstrafe für fremdes Verschul-
den ist ausgeschlossen. 
Nach § 278 BGB muss der Schuldner auch für 
fremdes Verschulden einstehen, nämlich für 
das des von ihr eingeschalteten Erfüllungsg e-
hilfen. In einem Rechtsstreit zwischen Gläubi-
ger und Schuldner über eine nicht fristgerechte 
Leistung (Verzug) wird immer die Höhe des 
Schadens festgestellt und auch das Verhalten 
des Erfüllungsgehilfen bewertet, so dass der 
Schuldner seinen Erfüllungsgehilfen in R e-
gress nehmen kann. 
 
Bei der Vertragsstrafe ist dies so nicht möglich: 
es fehlt an einer Schadensfeststellung. Daher 
wurde von einer Haftung für fremdes Ver-
schulden an dieser Stelle abgesehen. Letztlich 
geht es den Vertragsparteien auch nur um das 
fristgerechte Agieren der AWB. 
 Weiterhin ist die Vertragsstrafe ausge-
schlossen, wenn Bieter oder Dritte Rechte, 
insbesondere Vergabebeschwerden, wahr-
nehmen. 
Ob ein Bieter ein Vergabenachprüfungsverfah-
ren beantragt, kann die AWB nicht beeinflus-
sen.  
 Der Anspruch der Stadt Köln auf Scha-
densersatz bleibt unberührt. Die Vertrags-
strafe wird auf diesen Anspruch angerech-
net, kann aber als Mindestbetrag geltend 
gemacht werden. 
Nach §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB kann der 
Gläubiger nach den allgemeinen Regeln sei-
nen tatsächlichen Schaden nachweisen und 
vom Schuldner den Ersatz dieses Schadens 
verlangen. Dann wird die Vertragsstrafe an ge-
rechnet. 
 
Ist der tatsächliche Schaden geringer als die 
Vertragsstrafe, schadet dies dem Strafverlan-
gen nicht: die Vertragsstrafe ist zu zahlen

8 
 
(„Mindestbetrag“).  
 (4) Bei Beschaffungen größeren Umfangs oder 
mit außergewöhnlichen technischen oder 
rechtlichen Anforderungen verständigen 
sich die Parteien auf eine von Ziff. 1.2. und 
Ziff. 1.3 der Anlage 1 abweichende Be-
schaffungsfrist. 
 
 (5) Die AWB wird die Stadt Köln unter Beach-
tung der rechtlichen Bestimmungen früh-
zeitig umfassend über alle Umstände und 
technischen, wirtschaftlichen und sonstigen 
Entwicklungen unterrichten, die wesentli-
chen Einfluss auf die Abwicklung der ihr 
nach Maßgabe dieses Vertrages obliegen-
den Leistungsverpflichtungen haben kön-
nen. 
Entspricht § 4 aF, aber gekürzt. 
 
Laufende Informierung über den aktuellen 
technischen Stand und die ggf. zu erwarteten 
Neuerungen/Änderungen (z.B. durch die ge-
planten Gesetzesänderungen oder neue tech-
nische Entwicklungen), die für die Durchfüh-
rung dieses Vertrages relevant sind. 
 
 (6) Die Parteien vereinbaren – soweit möglich 
- die Nutzung eines gemeinsamen IT-
gestützten Werkstatt- und Fuhrparkmana-
gementsystems.   
Zielsetzung: Transparenz, Effizienz und Ver-
meidung von Datenbrüchen. 
 (7) Die AWB schuldet die Leistung an Werkta-
gen außer Samstag. 
NEU 
Rosenmontag, Heiligabend und Silvester wer-
den als Feiertage festgelegt 
§ 3 
Erbringung Technischer Dienste 
  
(1) Die AWB-KG verpflichtet sich, technische 
Dienste nach näherer Maßgabe dieses 
Vertrages sowie dessen Anlage 1 für die 
Stadt Köln zu erbringen. 
 Überflüssig.

9 
 
(2) Erfüllt die AWB-KG die ihr nach Maßgabe 
dieses Vertrages gegenüber der Stadt Köln 
obliegenden Pflichten - ganz oder teilweise 
- nicht oder nicht ausreichend, ist sie ver-
pflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln 
mit angemessener Fristsetzung diesbezüg-
lich vorhandene Mängel zu beseitigen. 
 
Kommt die AWB-KG ihren gemäß Satz 1 
begründeten Verpflichtungen nicht fristge-
recht  nach, ist die Stadt Köln zur Ersatz-
vornahme berechtigt. Die mit der Ersatz-
vornahme verbundenen Kosten hat die 
AWB-KG der Stadt Köln zu erstatten. 
 Jetzt § 2 Abs. 2 nF 
§ 4 
Sonstige Leistungsverpflichtungen der 
AWB-KG 
 Entfällt. Jetzt § 2 Abs. 5 nF 
Die AWB-KG erbringt Verwaltungs-
Dienstleistungen nach näherer Maßgabe der 
nachstehenden Absätze und des Leistungs-
verzeichnisses - Anlage 1. 
 
(1) Die AWB-KG wird - unter Beachtung der 
jeweils einschlägigen rechtlichen Bestim-
mungen - die Stadt Köln frühzeitig umfas-
send über alle Umstände und technischen, 
wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklun-
gen unterrichten, die wesentlichen Einfluss 
auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe 
dieses Vertrages obliegenden Leistungs-
verpflichtungen haben können. 
 
(2) Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die

10 
 
Stadt Köln bei der Erfüllung ihr etwa nach 
gesetzlichen Bestimmungen zwingend ob-
liegender Informations- und Unterrich-
tungspflichten vorbehaltlos und unter Of-
fenlegung aller hierzu in ihrer Sphäre vor-
handenen, zur Erfüllung der vorstehend 
bezeichneten Pflichten erforderlichen Un-
terlagen zu unterstützen. Eine Verpflich-
tung der AWB-KG zur Offenlegung von Be-
triebsgeheimnissen besteht jedoch nicht. 
 § 3 
Pflichten der Stadt Köln 
NEU 
 (1) Im Rahmen der Vertragsverwaltung gem. § 
1 Abs. 3 Satz 1 übernimmt das Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen (67) 
folgende Aufgaben: 
 
a) Fortschreibung und Aktualisierung des 
Vertrages 
 
b) Soweit erforderlich Erstellung und Fort-
schreibung der Richtlinien und Arbeits-
anweisungen für die Dienststellen der 
Stadt Köln 
Quelle zu Abs. 1: Mitteilung 0105/2017 (Rech-
nungsprüfungsausschuss 07.02.2017) 
 
 (2) Die Dienststellen benennen ihre jeweiligen 
Ansprechpartner für die Belange der Ver-
tragsdurchführung und informieren die 
AWB im Falle einer Zuständigkeitsände-
rung. 
 
 (3) Die Dienststellen stellen der AWB alle Da-
ten, die zur Leistungsdurchführung gem. § 
Bsp.: Rückrufaktionen durch Hersteller, Infos 
vom Kraftfahrt-Bundesamt

11 
 
1 Abs. 1 erforderlich sind, rechtzeitig zur 
Verfügung. 
 
§ 5 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
§ 4 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
 
(1) Soweit die jeweils geltenden nationalen 
oder internationalen - insbesondere EU-
rechtlichen - Vorschriften dies zwingend er-
fordern, ist die AWB-KG verpflichtet, von 
Dritten in Anspruch zu nehmende Liefe-
rungen und Leistungen jeweils einem-
Vergabeverfahren entsprechend den je-
weils geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen zu unterwerfen. 
(1) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer 
Leistungsverpflichtung Drittunternehmer 
einzusetzen. Sie bleibt im Verhältnis zur 
Stadt Köln ausschließlicher Vertrags-
partner. 
 
Die AWB vergibt die Leistungen nur an 
fachkundige, leistungsfähige und zuverläs-
sige Unternehmen zu den Konditionen, die 
den Anforderungen an die Wirtschaftlich-
keit entsprechen. 
 
 (2) Abs. 1 gilt insbesondere für den Fall, dass 
die AWB eine Werkstattleistung nicht 
selbst erbringen kann. In diesem Fall be-
auftragt sie einen Drittunternehmer. Die 
Dienststellen können die Fahrzeuge oder 
Geräte in Abstimmung mit der AWB direkt 
zu diesem Drittunternehmer verbringen. 
 
Erst nach der Beauftragung des Drittunter-
nehmers durch die AWB kann mit der Leis-
tungsdurchführung begonnen werden. 
Es wird zum Zeitpunkt einer Beschaffung ab-
gestimmt, ob das Fahrzeug/Gerät planmäßig 
für die AWB Werkstatt bestimmt ist oder die 
Leistung an Drittunternehmer vergeben wird.  
 
Die AWB erstellt zu diesem Vorgehen noch 
einen Vorschlag zum Workflow. 
(2) Unabhängig von den Regelungen gemäß 
Abs. (1) dürfen Lieferungen und Leistun-
gen nur an fachkundige, leistungsfähige 
und zuverlässige Unternehmen zu Konditi-
onen vergeben werden, die allen Anforde-
  Jetzt Abs. 1 nF

12 
 
rungen an die Wirtschaftlichkeit entspre-
chen. 
(3) In allen Fällen, in denen Unternehmen, an 
die die AWB-KG Lieferungen und Leistun-
gen vergeben hat, ihren gesetzlichen Ver-
pflichtungen gegenüber den Trägern der 
Sozialversicherung trotz Mahnung der 
AWB-KG nicht oder nicht ordnungsgemäß 
nachkommen, ist die AWB-KG verpflichtet, 
auf Anforderung der Stadt Köln die vertrag-
lichen Beziehungen zu diesen Unterneh-
men zu dem nächst-zulässigen Termin zu 
beenden. 
(3) Kommen von der AWB beauftragte Unter-
nehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen 
gegenüber den Trägern der Sozialversi-
cherung trotz Mahnung nicht nach, ist die 
AWB verpflichtet, die vertraglichen Bezie-
hungen zu diesen Unternehmen unverzüg-
lich zu beenden. Dies gilt nicht, soweit ein 
dadurch bedingter Leistungsausfall Gefah-
ren für Leib und Leben verursachen würde. 
Die Stadt Köln ist zu unterrichten. 
 
Kürzung. 
 
„auf Anforderung der Stadt Köln“ gestrichen, 
da überflüssig. 
 
„unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern = 
i.d.R. „sofort. Hintergrund: Compliance. 
§ 6 
Haftung / Versicherungen / Verjährung 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
Verjährung - § 7 nF (Aufbau analog Grundver-
träge) 
(1) Die AWB-KG hat die ihr nach diesem Ver-
trag obliegenden Leistungen in eigener 
Verantwortung zu erbringen. Sie hat die 
gesetzlichen Vorschriften sowie die Aufla-
gen der zuständigen Aufsichtsbehörden 
einzuhalten. 
 
 
Entfällt, da überflüssig 
(2) Die AWB-KG haftet entsprechend den je-
weils geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen für alle Schäden, die der Stadt Köln 
oder Dritten aus und / oder im Zusammen-
hang mit der Erfüllung dieses Vertrages 
durch die AWB-KG entstehen. 
 
Im Innenverhältnis stellt die AWB-KG die 
Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, so-
weit diese Ansprüche aus und / oder im 
(1) Die AWB haftet unbeschadet des § 2 Abs. 
3 gegenüber der Stadt Köln für alle Schä-
den, die aus der verschuldeten Nicht- oder 
Schlechterfüllung dieses Vertrages entste-
hen, nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen. Im Innenverhältnis stellt die AWB die 
Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, so-
weit diese Ansprüche sich aus einer Nicht- 
oder Schlechterfüllung dieses Vertrages 
gem. Satz 1 ergeben. Die Stadt Köln wird 
Unter gesetzlichen Bestimmungen sind auch 
aus Gesetzen abgeleitete Vorschriften wie 
Rechtsverordnungen u.a. zu verstehen.

13 
 
Zusammenhang mit der Erfüllung der in 
diesem Vertrag geregelten, durch die 
AWB-KG zu erbringenden Leistungen ge-
gen die Stadt Köln geltend gemacht wer-
den. 
Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit 
rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der 
AWB und auf deren Kosten abwehren. 
(3) Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter i.S.d. 
Abs. (2) - soweit rechtlich zulässig - in Ab-
stimmung mit der AWB-KG und auf deren 
Kosten abwehren. 
 Jetzt in Abs. 1 Satz 3 nF  
(4) Haftungs-, Schadensersatz- oder Freistel-
lungsansprüche der Stadt Köln gegen die 
AWB-KG - jeweils gleichgültig, aus wel-
chem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, 
sofern und soweit die AWB-KG auf Anord-
nung der Stadt Köln gehandelt hat. 
(2) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB 
nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, sofern 
und soweit die AWB auf Anordnung der 
Stadt Köln gehandelt hat. 
Vereinfachung 
(5) Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gegen 
die AWB-KG aus und / oder im Zusam-
menhang mit diesem Vertrag - gleichgültig, 
aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit 
Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Ent-
stehung. 
 
Die Verjährungsfrist wird durch die erstma-
lige schriftliche, substantiierte Geltendma-
chung eines Anspruchs unterbrochen. 
 Jetzt § 7 nF 
(6) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle Versiche-
rungen abzuschließen, die im Rahmen 
ordnungsgemäßer Geschäftsführung als 
erforderlich erscheinen. Dies gilt insbeson-
dere für die Abdeckung von Betriebs- und 
Umwelthaftungsrisiken. 
(3) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherun-
gen abzuschließen, die im Rahmen ord-
nungsgemäßer Geschäftsführung als er-
forderlich erscheinen. Dies gilt insbesonde-
re für die Abdeckung von Betriebs- und 
Umwelthaftungsrisiken.

14 
 
(7) Stadt Köln und AWB-KG werden einander 
unterstützen, eine bestmögliche Versiche-
rungsdeckung zu erreichen. 
 
Der Abschluss der Versicherungsverträge 
und der Fortbestand des Versicherungs-
schutzes sind durch Vorlage von Kopien 
der jeweiligen Versicherungspolicen ein-
schließlich der hinsichtlich dieser Versiche-
rungen jeweils geltenden Bedingungen - in 
deren jeweils geltenden Fassungen - von 
der AWB-KG gegenüber der Stadt Köln auf 
deren Verlangen nachzuweisen. Die Rege-
lung gemäß Satz 2 gilt auch für jede we-
sentliche nachträgliche Änderung des Ver-
sicherungsschutzes. 
(4) Stadt Köln und AWB werden einander un-
terstützen, eine bestmögliche Versiche-
rungsdeckung zu erreichen.  
 
Der Abschluss der Versicherungsverträge 
und der Fortbestand des Versicherungs-
schutzes sind durch Vorlage von Kopien 
der jeweiligen Versicherungspolicen ein-
schließlich der hinsichtlich dieser Versiche-
rungen jeweils geltenden Bedingungen - in 
deren jeweils geltenden Fassungen - von 
der AWB gegenüber der Stadt Köln auf de-
ren Verlangen nachzuweisen. Die Rege-
lung gemäß Satz 2 gilt auch für jede we-
sentliche nachträgliche Änderung des Ver-
sicherungsschutzes. 
 
§ 7 
Entgelte 
§ 6 
Entgelte 
 
(1) Die AWB-KG berechnet an die Stadt Köln 
für ihre Leistungen nach diesem Vertrag 
nach näherer Maßgabe der nachfolgenden 
Absätze als Selbstkostenfestpreis Entgelte, 
die sich um die jeweils gesetzlich anfallen-
de Umsatzsteuer erhöhen. 
(1) Die AWB berechnet der Stadt Köln für ihre 
Leistungen nach diesem Vertrag als 
Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um 
die jeweils gesetzlich anfallende Umsatz-
steuer erhöhen. Der Selbstkostenfestpreis-
zeitraum entspricht dem Mindestvertrags-
zeitraum gem. § 9 Abs. 1. Die Entgelte sind 
der Anlage 2 zu entnehmen. 
Fahrzeugbeschaffungen erfolgen im Namen 
und auf Rechnung der Stadt Köln (Stadt Köln 
bezahlt die Kfz-Lieferanten direkt). 
(2) Die Entgelte gemäß Abs. (1) umfassen 
insbesondere die Entgeltbestandteile ge-
mäß Abs. (5). 
 Entfällt, da überflüssig 
Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kal-
kulation - soweit jeweils zwingend an-
(2) Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kal-
kulation den Vorgaben der einschlägigen 
Kürzung

15 
 
wendbar - den Vorgaben der einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein-
schlägigen Verordnungen - in deren jeweils 
geltenden Fassungen – insbesondere  
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die 
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 
244·vom 12.12.1953) - in der Fassung 
der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als 
Änderungsvorschriften zu der VO PR. 
Nr. 30/53 – sowie 
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung 
aufgrund von Selbstkosten - LSP - (An-
lage zur Verordnung PR Nr. 30/53) 
 
entsprechen. 
gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein-
schlägigen Verordnungen entsprechen, 
insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die 
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 
244·vom 12.12.1953) - in der Fassung 
der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als 
Änderungsvorschriften zu der VO PR. 
Nr. 30/53, 
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung 
aufgrund von Selbstkosten - LSP - (An-
lage zur Verordnung PR Nr. 30/53). 
 
(3) Als Gegenleistung für die Übernahme der 
ihr nach diesem Vertrag obliegenden  Leis-
tungen erhält die AWB-KG auf der Grund-
lage des Leistungsverzeichnisses - Anlage 
1  - von der Stadt Köln Entgelte nach nähe-
rer Maßgabe der in Anlage 2 niedergeleg-
ten  Spezifikation zuzüglich der jeweils ge-
setzlich auf diese Entgelte anfallenden  
Umsatzsteuer. 
 Entfällt, da überflüssig 
 (3) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB 
durch einen Wirtschaftsprüfer einmalig vor 
Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums 
testieren zu lassen. Das Testat ist der 
Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert 
vorzulegen. 
Neu

16 
 
(4) Die gemäß Abs. (3) zu bestimmenden Ent-
gelte unterliegen einer Preisgleitung  ent-
sprechend der Fortentwicklung der nach-
stehend aufgeführten  kalkulationsrelevan-
ten Kosten zu der dort jeweils angegebe-
nen Gewichtung: 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten mit  
80 % 
 
Maßgeblich für den Nachweis der 
Lohnkostenveränderungen sind die 
entsprechenden Vereinbarungen in 
dem Bundes-Manteltarifvertrag für Ar-
beiter gemeindlicher Verwaltungen und 
Betriebe (BMT-GII) in Verbindung mit 
dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum 
BMT-G für den Bereich des Kommuna-
len Arbeitgeberverbandes und Monats-
lohntarifvertrag zum BMT-GII abge-
schlossen zwischen der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände 
und der Gewerkschaft Öffentliche 
Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - 
in deren jeweils geltenden Fassungen. 
Werden die vorstehend bezeichneten 
Verträge nicht mehr abgeschlossen, 
gelten insoweit die diesen Verträgen 
inhaltlich am weitestgehenden entspre-
chenden zukünftigen Tarifverträge für 
Arbeiter kommunaler Verwaltungen 
und Betriebe. 
 
Berücksichtigt wird der Lohn eines 
(4) Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung 
entsprechend der Fortentwicklung der 
nachstehend aufgeführten kalkulationsre-
levanten Kosten. Die Gewichtung dieser 
kalkulationsrelevanten Kosten ist in der An-
lage 2 aufgeführten Preisgleitungsklauseln 
zu entnehmen. 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten 
 
Maßgeblich für den Nachweis der 
Lohnkostenveränderungen sind die 
entsprechenden Bestimmungen in dem 
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst 
(TVöD) und den hierzu erfolgten Ver-
einbarungen. 
 
Wird der vorstehend bezeichnete Ver-
trag nicht mehr abgeschlossen, gelten 
insoweit die diesem Vertrag inhaltlich 
am weitestgehend entsprechend zu-
künftigen Tarifverträgen für Arbeitneh-
mer kommunaler Verwaltungen und 
Betriebe. 
 
Berücksichtigt wird der Lohn eines Ar-
beitnehmers der AWB Entgeltgruppe 7, 
Stufe 6 (TVöD) für die Werkstattstun-
densätze, sowie EG 10, Stufe 5 für die 
Leistungen des techn. Einkaufs und der 
Fahrschule. Ferner wird bei der jährli-
chen Überprüfung der Lohnkostenver-
änderungen auch die Veränderung des 
Arbeitgeberanteils zur Sozial-
Aktualisierung  
 
 
Keine pauschale Preisgleitung, sondern nach 
Leistungsbausteinen gem. § 1 Abs. 1

17 
 
Städtischen Arbeitnehmers der Lohn-
gruppe 3, Stufe 5 einschließlich Sozial-
zuschlag (verheiratet, 1 berücksichti-
gungsfähiges Kind). 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30 . Juni 
versicherung inklusive der Arbeitgeber-
anteile zur tariflichen Zusatzversor-
gung. Hierzu wird die Tarifveränderung 
(also das Verhältnis des aktuellen Tarif-
lohns zum Bezugslohn des Vorjahres) 
mit der relativen Veränderung der Ar-
beitgeberanteile zur Sozialversicherung 
(also das Verhältnis der aktuellen Ar-
beitgeberanteile zur SV im Verhältnis 
zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt 
des Vorjahres) multipliziert. Die so er-
rechnete Näherungslösung für die 
Lohnkostenveränderung bildet die ent-
sprechende Kostenentwicklung in an-
gemessener Form ab. 
 
Ferner wird bei der jährlichen Überprü-
fung der Lohnkostenveränderungen 
auch die Veränderung des Arbeitge-
beranteils zur Sozialversicherung inklu-
sive der Arbeitgeberanteile zur tarifli-
chen Zusatzversorgung berücksichtigt. 
 
Hierzu wird die Tarifveränderung (also 
das Verhältnis des aktuellen Tariflohns 
zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der 
relativen Veränderung der Arbeitgeber-
anteile zur Sozialversicherung (also 
das Verhältnis der aktuellen Arbeitge-
beranteile zur SV im Verhältnis zum 
Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des 
Vorjahres) multipliziert. 
 
Die so errechnete Näherungslösung für

18 
 
die Lohnkostenveränderung bildet die 
entsprechende Kostenentwicklung in 
angemessener Form ab. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
2. Abschreibungen, Reparatur und Un-
terhaltung mit 10% 
 
Maßgebend für alle Veränderungen 
dieser Kostengruppe ist der Index der 
Erzeugerpreise für gewerbliche Pro-
dukte (Inlandabsatz), Gruppe Kraftwa-
gen und Kraftwagenteile (Lastkraftwa-
gen mit Selbstzündung) GP-
Systematik: 341 041.  
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 Entfällt, da für diesen Vertrag nicht relevant 
 2. Allgemeine Sachkosten 
 
Maßgebend für alle Veränderungen 
dieser Kostengruppe ist der vom Sta-
tistischen Bundesamt veröffentlichte 
Allgemeine Verbraucherpreisindex 
(VPI). 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
3. Fixbestandteil mit 10% 
 
10 % der kalkulationsrelevanten Kosten 
unterliegen als fixer Bestandteil keiner 
Preisgleitung. 
3. Fixbestandteil  
 
Ein Teil der kalkulationsrelevanten Kos-
ten unterliegt als fixer Bestandteil kei-
ner Preisgleitung.

19 
 
(5) Eine ordentliche Preisanpassung entspre-
chend der Preisgleitungsklausel gemäß 
Abs. 5 kann hinsichtlich der in Abs. (3) im 
Einzelnen bezeichneten Entgelte jeweils 
zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis 
auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des 
Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjah-
res, erstmalig aber zum 01. Januar 2005 
unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 
30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 einge-
tretene Fortentwicklungen der in Abs. (5) 
bezeichneten kalkulationsrelevanten Kos-
ten verlangt werden. 
 
Preisanpassungen werden jeweils zum 01. 
Januar des nachfolgenden Jahres wirk-
sam, sofern das jeweilige Preisanpas-
sungsbegehren bis spätestens zum 30. 
September eines Jahres von Stadt Köln 
oder AWB-KG gegenüber der jeweils ande-
ren Vertragspartei geltend gemacht worden 
ist. 
(5) Eine ordentliche Preisanpassung entspre-
chend der Preisgleitungsklausel gem. Abs. 
4 kann jede Partei jeweils zum 01. Januar 
eines Jahres unter Hinweis auf etwa in 
dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres 
bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetrete-
ne Fortentwicklungen der in Abs. 4 be-
zeichneten kalkulationsrelevanten Kosten 
verlangen. Das Preisanpassungsbegehren 
ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres ge-
genüber dem Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen (67) geltend zu machen. 
 
Aktualisierung und Kürzung 
(6) Treten durch Gesetzesänderungen, verän-
derte Steuern, Abgaben und Gebühren, 
durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche 
Anordnungen oder durch eine Änderung 
der Rechtsprechung Kostenveränderungen 
auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die 
allgemeinen, in Abs. 5 bezeichneten Indi-
zes erfasst werden, sind Stadt Köln und 
AWB-KG verpflichtet, das der AWB-KG je-
weils zustehende Entgelt zusätzlich unter 
Berücksichtigung dieser Veränderungen ab 
(6) Treten durch Gesetzesänderungen, verän-
derte Steuern, Abgaben und Gebühren, 
durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche 
Anordnungen oder durch eine Änderung 
der Rechtsprechung Kostenveränderungen 
auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die 
allgemeinen, in Abs. 4 bezeichneten Indi-
zes erfasst werden, sind Stadt Köln und 
AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich 
unter Berücksichtigung dieser Veränderun-
gen anzupassen. 
Kürzung

20 
 
dem 01. Januar des Jahres, das dem Jahr 
folgt, in dem die Veränderung eingetreten 
ist, anzupassen. 
 
(7) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen ge-
genüber dem Leistungsverzeichnis - Anla-
ge 1 - auf Anforderung der Stadt Köln wer-
den durch einen zwischen der Stadt Köln 
und der AWB-KG im Einzelnen noch zu 
vereinbarenden Änderungsdienst festge-
halten. 
 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jähr-
lichen Fortschreibung des Leistungsver-
zeichnisses und zu einer Anpassung der 
gemäß Abs. (3) und (5) i.V.m. Anlage 2 zu 
bestimmenden Entgelte zum 01. Januar 
des Folgejahres, sofern das jeweilige 
Preisanpassungsbegehren bis spätestens 
zum 30. September des laufenden Jahres 
geltend gemacht worden ist. 
 Entfällt, da für diesen Vertrag nicht relevant 
(8) Stadt Köln und AWB-KG verpflichten sich, 
nichtige oder unwirksame Entgeltbestim-
mungen durch wirksame. Entgeltbestim-
mungen zu ersetzen, die dem wirtschaftli-
chen Gehalt der ursprünglich beabsichtig-
ten, in vorstehenden Abs. (1) bis (7) ge-
troffenen Regelungen möglichst nahe 
kommen. 
 Überflüssig, da über § 12 Abs. 2 nF abgedeckt  
(9)  (7) Die AWB stellt den jeweiligen Dienststellen 
der Stadt Köln die Rechnungen nach der 
Leistungserbringung aus. Der Rechnungs-
betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach

21 
 
Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.  
 
Erlöse aus Verkäufen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 
2 werden den jeweiligen Dienststellen di-
rekt vergütet. 
 § 7 
Verjährung 
 
 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzli-
chen Bestimmungen. 
 
§ 8 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
§ 8 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der 
Verpflichtungen der AWB-KG aufgrund dieses 
Vertrages nach Maßgabe der jeweils einschlä-
gigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts 
zur Sicherung einer vollständigen und ord-
nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im 
erforderlichen Rahmen umfassend zu überwa-
chen und zu kontrollieren. 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der 
Verpflichtungen der AWB aus diesem Vertrag 
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmun-
gen des öffentlichen Rechts im erforderlichen 
Rahmen zu kontrollieren. 
Kürzung  
§ 9 
Abtretung von Forderungen 
 Entfällt, da überflüssig  
(1) Eine Abtretung der AWB-KG aus und / 
oder im Zusammenhang mit diesem Ver-
trag  gegen die Stadt Köln zustehender 
Ansprüche jedweder Art bedarf der vorhe-
rigen  schriftlichen Zustimmung der Stadt 
Köln. 
 
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt entspre-

22 
 
chend für jedwede andere Verfügung der 
AWB- KG über ihr aus und / oder im Zu-
sammenhang mit diesem Vertrag gegen 
die Stadt Köln  zustehende Ansprüche 
jedweder Art. 
§ 10 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
§ 9 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
 
(1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2001 in 
Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB-
KG  mit einer Frist von zwei Jahren zum 
Ende eines Jahres, erstmalig zum 31. De-
zember  2005 gekündigt werden. 
(1) Der Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in 
Kraft und kann von der Stadt Köln wie der 
AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum 
Ende eines Jahres gekündigt werden, 
erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tre-
ten der Vertrag über die Erbringung Tech-
nischer Dienste für die Stadt Köln als Hilfs-
betrieb im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 
GO NW vom 01. Dezember 2000 und die 
Vereinbarung über die Ausbildung zum 
Erwerb der Führerscheinklasse C/CE vom 
12.04.2011 außer Kraft, ohne dass es ei-
ner Kündigung bedarf. 
Aktualisierung und Berücksichtigung des Ver-
trages zur Führerscheinausbildung 
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses 
Vertrages aus wichtigem Grund bleibt un-
berührt. 
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses 
Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unbe-
rührt. 
 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündi-
gung dieses Vertrages insbesondere be-
rechtigt, wenn 
 
1. die AWB-KG in schwerwiegender Wei-
se gegen Bestimmungen dieses Ver-
trages verstößt, der Verstoß trotz 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündi-
gung dieses Vertrages insbesondere be-
rechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise 
gegen Bestimmungen dieses Vertrages 
verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher

23 
 
schriftlicher Abmahnung mit angemes-
sener Fristsetzung nicht behoben wird 
und die Stadt Köln in dem Abmahn-
schreiben für den Fall von dessen 
Nichtbeachtung eine fristlose Kündi-
gung dieses Vertrages angekündigt hat 
oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen 
der AWB-KG gestellt und nicht inner-
halb. eines Monats zurückgenommen 
wird, ein Insolvenzverfahren über das 
Vermögen der AWB-KG eröffnet wird 
oder eine Verfahrensabweisung man-
gels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt 
und 
 
der Stadt Köln in den Fällen der vorste-
henden Ziffern 1. und 2. aufgrund der dort 
geschilderten Umstände eine Fortsetzung 
dieses Vertrages auch unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen der 
AWB-KG nicht mehr zugemutet werden 
kann. 
Abmahnung mit angemessener Frist-
setzung nicht behoben wird und die 
Stadt Köln in dem Abmahnschreiben 
für den Fall von dessen Nichtbeach-
tung eine fristlose Kündigung dieses 
Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen 
der AWB gestellt und nicht innerhalb 
eines Monats zurückgenommen wird, 
ein Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der AWB eröffnet wird oder eine 
Verfahrensabweisung mangels Masse 
gemäß § 26 lnsO erfolgt und 
 
der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses 
Vertrages auch unter Berücksichtigung der 
berechtigten Interessen der AWB nicht 
mehr zugemutet werden kann. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kürzung 
(4) Die AWB-KG ist zu einer fristlosen Kündi-
gung dieses Vertrages insbesondere be-
rechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Ver-
tragserfüllung erforderliche Mitwirkung 
trotz schriftlicher Abmahnung mit an-
gemessener Fristsetzung endgültig 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung 
dieses Vertrages insbesondere berechtigt, 
wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Ver-
tragserfüllung erforderliche Mitwirkung 
trotz schriftlicher Abmahnung mit an-
gemessener Fristsetzung endgültig

24 
 
verweigert und die AWB-KG in dem 
Abmahnschreiben für den Fall von 
dessen Nichtbeachtung eine fristlose 
Kündigung dieses Vertrages angekün-
digt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Ver-
tragserfüllung wesentlich eingeschränkt 
oder unmöglich ist, die AWB-KG eine 
Abmahnung mit angemessener Frist-
setzung durchgeführt hat und die AWB-
KG in dem Abmahnschreiben für den 
Fall von dessen Nichtbeachtung eine 
fristlose Kündigung dieses Vertrages 
angekündigt hat oder 
 
3. die AWB-KG aus Gründen, die sie nicht 
zu vertreten hat, die Vertragserfüllung 
nicht oder nicht nachhaltig wirtschaft-
lich betreiben kann, sie ein schriftliches 
Anpassungsverlangen mit angemesse-
ner Fristsetzung an die Stadt Köln ge-
richtet und in diesem Anpassungsver-
langen für den Fall von dessen Nicht-
beachtung· eine fristtose Kündigung 
dieses Vertrages angekündigt hat und 
 
der AWB-KG in den Fällen der vorstehen-
den Ziffern 1. bis 3. aufgrund der dort ge-
schilderten Umstände eine Fortsetzung 
dieses Vertrages auch unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen der Stadt 
Köln nicht mehr zugemutet werden kann. 
verweigert und die AWB in dem Ab-
mahnschreiben für den Fall von dessen 
Nichtbeachtung eine fristlose Kündi-
gung dieses Vertrages angekündigt hat 
oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Ver-
tragserfüllung wesentlich eingeschränkt 
oder unmöglich ist, etwa durch eine er-
hebliche Änderung der städtischen 
Satzungen oder aufgrund zwingender 
vorrangiger öffentlich-rechtlicher ge-
setzlicher Regelungen, die AWB eine 
Abmahnung mit angemessener Frist-
setzung durchgeführt hat und die AWB 
in dem Abmahnschreiben für den Fall 
von dessen Nichtbeachtung eine frist-
lose Kündigung dieses Vertrages an-
gekündigt hat oder 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu 
vertreten hat, die Vertragserfüllung 
nicht oder nicht nachhaltig wirtschaft-
lich betreiben kann, sie ein schriftliches 
Anpassungsverlangen mit angemesse-
ner Fristsetzung an die Stadt Köln ge-
richtet und in diesem Anpassungsver-
langen für den Fall von dessen Nicht-
beachtung eine fristlose Kündigung 
dieses Vertrages angekündigt hat und 
 
der AWB eine Fortsetzung dieses Vertra-
ges auch unter Berücksichtigung der be-
rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht

25 
 
mehr zugemutet werden kann. 
(8) Kündigungen gemäß vorstehenden Abs. 
(1) bis (4) müssen durch eingeschriebe-
nen Brief oder durch Übergabe einer 
schriftlichen Kündigungserklärung gegen 
Empfangsquittung erfolgen. 
(5) Kündigungen müssen durch eingeschrie-
benen Brief oder durch Übergabe einer 
schriftlichen Kündigungserklärung gegen 
Empfangsquittung erfolgen. 
 
Kürzung 
§ 11 
Folgen einer Kündigung 
§ 10 
Folgen einer Kündigung 
 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung enden - 
soweit in diesem Vertrag nicht Abweichen-
des bestimmt ist - alle wechselseitigen 
Pflichten aus diesem Vertrag. Stadt Köln 
und AWB-KG sind nach Wirksamwerden 
der Kündigung nur noch zur Abwicklung 
dieses Vertrages verpflichtet. 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses 
Vertrages enden - soweit in diesem Vertrag 
nicht Abweichendes bestimmt ist - alle 
wechselseitigen Pflichten aus diesem Ver-
trag. Stadt Köln und AWB sind nach Wirk-
samwerden der Kündigung nur noch zur 
Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.  
 
(2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfol-
genden und auf welche Umstände  zurück-
zuführenden - fristlosen Kündigung dieses 
Vertrages ist die AWB-KG gleichwohl  ver-
pflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den 
gesetzlichen Regelungen entsprechenden  
Aufgabenerfüllung durch die Stadt Köln auf 
deren Verlangen hin der Stadt Köln die von  
ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksam 
werden der Kündigung vorzuhaltenden  
Einrichtungen und technischen Vorrichtun-
gen unter Beachtung aller zu jenem Zeit-
punkt  geltenden gesetzlichen Regelungen 
in dem von der Stadt Köln geforderten Um-
fang  solange zur Verfügung zu stellen, bis 
die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr  
 Entfällt, da technische Dienste (im Gegensatz 
zu Straßenreinigung und Müllabfuhr) nicht zur 
Aufgabenerfüllung der Stadt Köln nach gesetz-
lichen Regelungen gehört.

26 
 
Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, 
längstens jedoch für einen Zeitraum von 
sechs  Monaten. 
(3) Im Falle der Beendigung dieses Vertrages 
durch fristlose Kündigung hat die Vertrags-
partei, die den Kündigungsgrund zu vertre-
ten hat, der anderen Vertragspartei sämtli-
che unmittelbar durch die Kündigung ein-
tretenden Schäden zu ersetzen. 
(2) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die 
Vertragspartei, die den Kündigungsgrund 
zu vertreten hat, der anderen Vertragspar-
tei sämtliche unmittelbar durch die Kündi-
gung eintretenden Schäden zu ersetzen.  
 
Kürzung 
§ 12 
Höhere Gewalt 
§ 11 
Höhere Gewalt 
 
Soweit und solange eine Vertragspartei durch 
Umstände oder Ereignisse, deren Ver-
hinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum 
Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstö-
rungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und 
Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonsti-
ge Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfül-
lung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden 
Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Ver-
pflichtungen - mit Ausnahme der unverändert 
bestehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mit-
teilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflich-
ten. 
 
Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt 
eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu 
benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen 
gegenseitig abgestimmt werden können. 
 
Stadt Köln und AWB-KG werden sich bemü-
hen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen 
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei 
durch Umstände oder Ereignisse, deren 
Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie 
zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versor-
gungsstörungen bei Bezug von Diesel-
kraftstoff und Energie, hoheitliche Maß-
nahmen oder sonstige Ereignisse höherer 
Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus die-
sem Vertrag obliegenden Verpflichtungen 
gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - 
mit Ausnahme der unverändert bestehen 
bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-
, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. 
 
Aufteilung der Sätze 1 bis 3 aF auf eigene Ab-
sätze.

27 
 
unverzüglich zu beheben. Sobald und soweit 
möglich - spätestens nach Wegfall des Hinde-
rungsgrundes - wird die von dem Fall der hö-
heren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr 
nach diesem Vertrage obliegenden Leistungen 
wieder erbringen und sich - vorbehaltlich ab-
weichender Abstimmungen unter den Ver-
tragsparteien - bemühen, durch den Fall der 
höheren Gewalt unterbliebene Leistungen 
nachzuholen. 
 
 (2) Die andere Vertragspartei ist von dem Ein-
tritt eines Falls höherer Gewalt unverzüg-
lich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaß-
nahmen gegenseitig abgestimmt werden 
können. 
 (3) Stadt Köln und AWB werden sich bemü-
hen, etwaige Störungen oder Unterbre-
chungen unverzüglich zu beheben. 
 (4) Sobald und soweit möglich - spätestens 
nach Wegfall des Hinderungsgrundes - 
wird die von dem Fall der höheren Gewalt 
betroffene Vertragspartei die ihr nach die-
sem Vertrag obliegenden Leistungen wie-
der erbringen und sich - vorbehaltlich ab-
weichender Abstimmungen unter den Ver-
tragsparteien - bemühen, durch den Fall 
der höheren Gewalt unterbliebene Leistun-
gen nachzuholen. 
§ 13 
Schlussbestimmungen 
§ 12 
Schlussbestimmungen

28 
 
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages kön-
nen nicht alle Möglichkeiten, die sich aus 
der  künftigen technischen oder wirtschaft-
lichen Entwicklung und / oder aus Ände-
rungen  gesetzlicher Bestimmungen oder 
sonstiger für das Vertragsverhältnis we-
sentlicher  Umstände ergeben können, vo-
rausgesehen und erschöpfend geregelt 
werden. Sie  sichern sich gegenseitig zu, 
die in diesem Vertrag getroffenen Verein-
barungen in  diesem Sinne zu erfüllen und 
etwa in Zukunft eintretenden Änderungen 
der  Verhältnisse oder völlig neu eintreten-
den Umständen nach den allge¬meinen  
Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. 
auch durch eine Änderung oder Ergänzung  
dieses Vertrages - Rechnung zu tragen.  
(1) Bei dem Abschluss dieses Vertrages kön-
nen nicht alle Möglichkeiten, die sich aus 
der künftigen technischen oder wirtschaftli-
chen Entwicklung und / oder aus Änderun-
gen gesetzlicher Bestimmungen oder sons-
tiger für das Vertragsverhältnis wesentli-
cher Umstände ergeben können, voraus-
gesehen und erschöpfend geregelt wer-
den. Stadt Köln sowie AWB sind sich dar-
über einig, dass für ihre Zusammenarbeit 
die Grundsätze kaufmännischer Loyalität 
gelten. 
 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in die-
sem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in 
diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zu-
kunft eintretenden Änderungen der Ver-
hältnisse oder völlig neu eintretenden Um-
ständen nach den allgemeinen Grundsät-
zen von Treu und Glauben - ggf. auch 
durch eine Änderung oder Ergänzung die-
ses Vertrages - Rechnung zu tragen. 
 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
unwirksam oder undurchführbar sein oder 
werden, so soll dies die Gültigkeit dieses 
Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt 
Köln sowie AWB-KG verpflichten sich, zu-
sammenzuwirken, um die unwirksame oder 
undurchführbare Bestimmung durch eine 
wirksame oder durchführbare Bestimmung 
zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergeb-
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
unwirksam oder undurchführbar sein oder 
werden, so soll dies die Gültigkeit dieses 
Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt 
Köln sowie AWB verpflichten sich zusam-
menzuwirken, um die unwirksame oder 
undurchführbare Bestimmung durch eine 
wirksame oder durchführbare Bestimmung 
zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergeb-
nis der unwirksamen oder undurchführba-
ren Bestimmung möglichst nahe kommt.

29 
 
nis der unwirksamen oder undurchführba-
ren Bestimmung möglichst nahe kommt. 
 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt 
entsprechend in den Fällen, in denen die-
ser Vertrag eine Lücke aufweist. 
 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leis-
tungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die 
Stelle der unwirksamen Bestimmung das 
gesetzlich bestimmte Maß. 
 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt 
entsprechend in den Fällen, in denen die-
ser Vertrag eine Lücke aufweist.  
 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leis-
tungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die 
Stelle der unwirksamen Bestimmung das 
gesetzlich bestimmte Maß. 
 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses 
Vertrages - auch des in diesem Absatz ge-
regelten Schriftformerfordernisses selbst - 
sowie eine Aufhebung dieses Vertrages 
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-
form, soweit keine strengere Form zwin-
gend erforderlich ist. 
(3) Eine Änderung oder Ergänzung dieses 
Vertrages - auch des in diesem Absatz ge-
regelten Schriftformerfordernisses selbst - 
sowie eine Aufhebung dieses Vertrages 
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-
form, soweit keine strengere Form zwin-
gend erforderlich ist. 
 
 
(4) Gerichtsstand I Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus 
und / oder im Zusammenhang mit diesem 
Vertrag etwa· in Zukunft zwischen Stadt 
Köln sowie AWB-KG auftretenden Ausei-
nandersetzungen jedweder Art ist - soweit 
sich nicht aus zwingenden gesetzlichen 
Bestimmungen Abweichendes ergibt - 
Köln. 
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Kürzung 
 
 
Anlagen

30 
 
 
Anlage 1: Leistungsverzeichnis 
Anlage 2: Entgelte 
Anlage 3: Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen 
 
Erläuternde Anhänge 
 
Anhang 1: Workflow zu § 4 Abs. 2 
Anhang 2: Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1  
Anhang 3: Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1

Beratungsverlauf (4)

10.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.13 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
17.12.2018 Finanzausschuss
TOP 10.37 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
18.12.2018 Rat
TOP 10.37 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
31.01.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3701/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.12.2018
Erstellt
09.11.2018 09:25