3701/2018
Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln
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Anlage 3 Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen
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30.10.2018 Anlage 3 des Vertrages über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen 1. Die Dienststellen melden der AWB für die Vorplanung bis Juni des laufenden Kalenderjahrs die Teilnehmeranzahl für das Folgejahr. 2. Die AWB stellt die Schulungsmaterialien bereit. 3. Der AWB-Ausbilder koordiniert die Prüfungsfahrt und nimmt an dieser teil. 4. Die AWB behält sich das Recht vor, die Fahrschüler im Fall eines Alkohol - oder Drogenkonsums von der Ausbildung auszuschließen. Die AWB wird die Dienststelle davon unverzüglich unterrichten. 5. Kann ein Teilnehmer die bereits angemeldeten Fahrstunden nicht in Anspruch nehmen, meldet die Dienststelle dies der AWB 48 Stunden vor dem ersten vereinbarten Termin. 6. Im Fall einer fehlenden oder verspäteten Meldung leistet die Dienststelle an die AWB eine Ausfallentschädigung i.H.v. 75% des Fahrstundenentgelts. Dies gilt nicht, wenn die Dienststelle eine Ersatzperson für die Fahrstunden stellt. 7. Modulschulungen kommen in der Regel erst ab Erreichung von 10 Teilnehmern zustande. 8. Die AWB schuldet nicht den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung.
Anlage 1 Leistungsverzeichnis
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30.10.2018 1 Anlage 1 zum Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln Leistungsverzeichnis 1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten 1.1 Beratung der Dienststellen der Stadt Köln über Inhalt und Umfang von Beschaffungen 1.2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens Die AWB legt die Art des Vergabeverfahrens fest. Hierbei berücksichtigt sie die Vorgaben der städtischen Vergaberichtlinie. 1.2.1 Bei Bedarf Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und der Wertungsmatrix nach der Bedarfsmitteilung, Beauftragung und Finanzierungszusage durch die Stadt Köln. Die AWB erstellt das Leistungsverzeichnis einschließlich einer Wertungsmatrix (Zuschlagkriterien und deren Gewichtung), wenn Bedarfsmitteilung, Beauftragung und Finanzierungszusage der Stadt Köln vorliegen. Auf Wunsch einer Dienststelle erstellt diese selbst das Leistungsverzeichnis. Die maximale Bearbeitungszeit für die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses durch die AWB nach Satz 1 beträgt 20 Werktage. 1.2.2 Das Leistungsverzeichnis einschließlich der Wertungsmatrix wird verbindlich zwischen Dienststelle und AWB abgestimmt. Die maximale Bearbeitungszeit für die Abstimmung eines Leistungs- verzeichnisses beträgt 20 Werktage. 1.2.3 Die AWB veröffentlicht die Ausschreibung 15 Werktage nach Abstimmung gem. Ziff. 1.2.2. 1.3 Durchführung des Vergabeverfahrens 1.3.1 Die AWB bearbeitet die Bieterrückfragen und führt die Submission durch. 1.3.2 Die AWB wertet die Angebote gem. der Wertungsmatrix aus und erstellt spätestens 15 Werktage nach der Submission einen Vergabevermerk und gibt diesen der Dienststelle zur Kenntnis. 30.10.2018 2 1.3.3 Bei europaweiten Vergaben führt die AWB 5 Werktage nach der Kenntnis- nahme des Vergabevermerks durch die Dienststelle die Bieterinf ormation gem. § 134 GWB aus. 15 Werktage nach dem Versand der Bieterinformation erteilt die AWB den Zuschlag. Bei nationalen Vergaben erteilt die AWB 5 Werktage nach der Kenntnisnahme des Vergabevermerks durch die Dienstelle den Zuschlag. 1.3.4 Die AWB verfolgt terminlich sowie fachlich die Sonderlieferleistungen und protokolliert die Baumusterabnahmen. 1.4 Für die Berechnung der Vertragsstrafe gem. § 2 Abs. 3 des Vertrages gelten auf der Grundlage der vorstehenden Ziff. 1.2 und 1.3 folgende Gesamtfristen: 1. Europaweite Vergaben • LV durch AWB: 90 Werktage • LV durch Dienststelle: 70 Werktage 2. Nationale Vergaben • LV durch AWB: 75 Werktage • LV durch Dienststelle: 55 Werktage Die Zeit zwischen Veröffentlichung und Submission wird nicht berücksichtigt. 1.5 Abnahme und Übergabe - Terminierung und Durchführung der finalen Abnahme der gesamten Lieferleistung nach der Fertigstellung zusammen mit der Stadt Köln und dem Hersteller - Ausstattungserweiterung gem. Ziff. 3.5 und Zulassung von Fahrzeugen gem. Ziff. 4.1 - Anschließende Übergabe von Fahrzeugen oder technischen Geräten (inkl. Einweisung) mit den dazugehörigen Unterlagen an die Stadt Köln 1.6 Abwicklung der Gewährleistung - Bearbeitung der Gewährleistungsfälle oder -ansprüche gem. den Ausschreibungsbestimmungen, dem Kaufvertrag und den Bestimmungen von VOL/B - Ggf. Koordination der Rückrufaktionen der Hersteller 1.7 Sonstige Beratung 1.7.1 Beratung der Dienststellen der Stadt Köln insbesondere zu 30.10.2018 3 - Stellung von Fördermittelanträgen - Grundsatzfragen der Mobilität 1.7.2 Unterstützung insbesondere bei - Antragstellung und Auswertung der Bescheide zur Förderung - Konzepterstellung für dienststellenspezifische Mobilitätslösungen 2. Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten - Technische und wirtschaftliche Erfassung der zum Verkauf überlassenen Fahrzeuge und technischen Geräten - Abmeldung von Fahrzeugen gem. Ziff. 4.1 - Lagerung von Fahrzeugen und technischen Geräten auf dem AWB-Gelände - Marktpreisermittlung der zum Verkauf stehenden Fahrzeuge und technischen Geräten - Begutachtung der Fahrzeuge durch die AWB oder einen beauftragten Dritten und Schätzung des Mindestverkaufspreises - Veröffentlichung der Angebote - Ermittlung des Höchstbieters und Zuschlagserteilung - Vertragsabwicklung und Kontrolle der Fahrzeug- bzw. Geräteabholung 3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte 3.1 Die Instandhaltung und -setzung sowie Serviceleistungen unterhalb der folgenden Nettowerte erfolgen ohne Rücksprache mit der Stadt Köln: a) Klasse 1 (Kleingeräte z.B. Neubaugeräte, handgeführte Geräte, Anhänger bis 750 kg): 200 € b) Klasse 2 (PKW, Anhänger > 750 kg bis 4 t): 1.500 € c) Klasse 3 (Kolonnenfahrzeuge, Anhänger > 4 t bis 7,5 t) und Spezialgeräte: 2.000 d) Klasse 4 (LKW, Anhänger > 7,5 t, Spezialmaschinen): 3.000 € Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das zulässige Gesamtgewicht. 3.2 Die AWB stellt der Stadt Köln ein Webportal zur Verfügung. 3.3 Ersatzteile Die AWB hält die Ersatz- und Verschleißteile für die Fahrzeuge und technischen Geräte auf Vorrat, die in der AWB- Werkstatt für Instandhaltung und -setzung regelmäßig benötigt werden. 3.4 Zustandsberichte 30.10.2018 4 Die AWB erstellt Zustandsberichte von Fahr -zeugen und technischen Geräten inkl. Angaben zur Instandhaltungskosten der letzten 3 Betriebsjahre eines jeden Fahrzeugs oder technischen Gerätes auf Anforderung der Stadt Köln. 3.5 Ausstattungserweiterung Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus kann die Erstauss tattung auf Aufforderung der jeweiligen Dienststelle erweitert werden. 3.6 Bereitstellung und ggf. Anmietung von Ersatzfahrzeugen. 4. Fuhrpark- und Gerätemanagement 4.1 An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen. 4.2 Verwaltung der Kfz-Briefe, Prüfbücher, UVV-Prüfbelege und Aktualisierung der Kfz-Bestandsliste. 4.3 Schadensaufnahme auf Grundlage der Unfallmeldung und Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten. 4.4 Information und Beratung über die in der StVZO und in sonstigen gesetzlichen Bekanntmachungen geforderten Nachrüstungen (z.B. Flankenschutz, Warnmarkierungen und Sicherheitsvorkehrungen für die Fahrzeugnutzer) an Fahrzeugen und an Einbaukomponenten (Zusatzheizungen, Ladebordwände, Sitzausrüstungen etc.). 5. Fahrschule 5.1 Praktische Führerscheinausbildung zum Erwerb der Klassen C, CE, C1. 5.2 Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV): - Modul 1 - 5 Theorie - Modul 1 - Praxis 5.3 Ersterwerb der städtischen Fahrberechtigung 5.4 Weiterbildung für städtische Mitarbeiter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671 Vorlagen-Nummer 3701/2018 Freigabedatum 10.12.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) den in der Anlage beigefügten „Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln“ abzuschließen. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 Finanzausschuss 17.12.2018 Rat 18.12.2018 Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja s.u. % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja s.u. % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung In der Sitzung des Rates am 15.12.2015 wurde beschlossen (Vorlagennummer 2834/2015), dass die Partnerschaft zwischen Stadt Köln und AWB mindestens bis zum Jahr 2030 vollumfänglich fortg e- setzt wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, dies im Wege einer Inhouse -Vergabe herbeizuführen. Dies betrifft neben den Verträgen Straßenreinigung und Mül labfuhr und dem Haushaltsvertrag zur Stadtsauberkeit, die bereits vom Rat beschlossen wurden, auch den Vertrag zur Erbringung der tech- nischen Dienste. Als (neuer) zentraler Ansprechpartner für die Verhandlung und Ausgestaltung des neuen Vertrages über die Erbringung der technischen Dienste für die Stadt Köln wurde das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (Amt 67) bestimmt. Auf dieser Grundlage hat das Amt 67 Verhandlungen mit den AWB aufgenommen, um Rahmenbe- dingungen und Vertragsinhalte abzustimmen und die Rahmenbedingungen und Vertragsinhalte ge- mäß der beigefügten Anlage festgelegt. Inhalt des Vertrages im Einzelnen Hierbei geht es im Wesentlichen um die Beschaffung und den Verkauf von Fahrzeugen und techni- schen Geräten, Werkstattleistungen, das Fuhrparkmanagement und die Fahrschule, welche nachste- hend näher beschrieben werden. Der Vertrag soll ab 01.01.2019 in Kraft treten und den bisherigen Vertrag zu den technischen Diens- ten und den Fahrschulvertrag mit der Feuerwehr zusammenführen und die Leistungen allen Ämtern anbieten. 3 Dabei soll der neue Vertrag die allgemeine Digitalisierung berücksichtigen und Verbesserungen der Transparenz und Servicequalität durch die AWB beinhalten. Hierzu wurde neben den Fristen für Beschaffungsvorgänge und Werkstattleistungen insbesondere auf die Servicesteigerung durch ein stetiges Monitoring der Leistungen wertgelegt. Zudem wird die AWB eine neue Werkstattsoftware implementieren, anhand derer die Kommunikation und Abstim- mung mit den Fachämtern verschlankt wird. Mit dem Vertrag werden die Vorrausetzungen geschaffen, um die Möglichkeit zu einer besseren Fahrzeugverfügbarkeit und somit zu einer höheren Effizienz der operativen Leistungseinheiten der beteiligten Fachämter der Stadt Köln zu erreichen. Der Vertrag enthält im Einzelnen folgende Leistungsbausteine gemäß Anlage 1: 1) Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten Beratung der Dienststellen der Stadt Köln über Inhalt und Umfang von Beschaffungen Vorbereitung des Vergabeverfahrens Durchführung des Vergabeverfahrens Abnahme und Übergabe Abwicklung der Gewährleistung Sonstige Beratung 2) Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten 3) Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte Instandhaltung und -setzung sowie Serviceleistungen Webportal Vorratshaltung der Ersatzteile Erstellung Zustandsberichte Ausstattungserweiterung Bereitstellung und ggf. Anmietung von Ersatzfahrzeugen. 4) Fuhrparkmanagement An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen Verwaltung der Kfz-Briefe, Prüfbücher, UVV-Prüfbelege und Aktualisierung der Kfz- Bestandsliste Schadensaufnahme und Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten Information und Beratung über die in der StVZO und in sonstigen gesetzlichen Bekanntma- chungen geforderten Nachrüstungen 5) Fahrschule Praktische Führerscheinausbildung zum Erwerb der Klassen C1, C, CE, Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfah- rer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Ersterwerb der städtischen Fahrberechtigung Weiterbildung für städtische Mitarbeiter Alle Leistungen sind modular aufgebaut, um den unterschiedlichen Bedarfen der einzelnen Ämter Rechnung zu tragen. Amt 67 fungiert dabei als Hauptansprechpartner für den Vertrag und dessen Fortschreibung. Die Leistungen werden jeweils direkt mit den jeweil igen Dienststellen abgestimmt, ausgeführt und verursachergerecht abgerechnet. Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages. Rechtliche Prüfung 4 Die Verwaltung hat bei dem Gesamtabstimmungsprozess darauf geachtet, dass der Vertrag den An- forderungen an die Rechtskonformität genügt. Wesentlich sind vor allem die folgenden 3 Bereiche: Inhousefähigkeit Die Beauftragung der AWB mit den Leistungen 2019 bis 2033 unterliegt zwar dem Vergaberecht. Nach § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann die Leistung jedoch oh- ne Ausschreibung im Wege der sogenannten Inhouse-Vergabe an die AWB vergeben werden, weil: die Stadt Köln über die AWB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eigene Dienststellen, da sie über die Stadtwerke Köln GmbH ausschlaggebenden Einfluss auf strategische Ziele und wesent- liche Entscheidungen der AWB hat, mehr als 80 % (2017: 95,0%) der Tätigkeiten der AWB für die Stadt Köln erfolgen und an der AWB keine private Kapitalbeteiligung besteht. Preisrechtskonformität Die Kalkulation der Entgelte für sämtliche neu zu vereinbarenden Leistungen der AWB richtet sich nach öffentlichem Preisrecht, d. h., nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Wei- terhin wurde berücksichtigt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 des Kommunal- abgabengesetzes weitere Anforderungen an die Ansatzfähigkeit bestimmter, nach öffentlichem Preis- recht ermittelter Fremdentgelte aufstellt. Die AWB hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewählt und mit der Prüfung der Preisrechtskonformität beauftragt; diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war im gesamten Prüfungsprozess der Stadt Köln gegenüber berichtspflichtig. Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen dürfen nur angemessene Kosten angesetzt werden. Die hierzu erforderliche Angemessenheitsprüfung erfolgt durch Kennzahlen. Die zur Beurteilung der AWB Leistungen herangezogenen Vergleichswerte beru- hen auf einer Untersuchung der INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen („Benchmarking Müllabfuhr und Straßenreinigung, 3. Durchgang, Berichtsjahr 2014 von Juni 2015“), die eine bundesweite Auswertung von Kosten- und Leistungskennzahlen in der Entsor- gungsbranche darstellt. INFA gelangt zu der Gesamtbewertung, dass in nahezu allen betrachteten Bereichen die AWB im Vergleich ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt. Finanzierung Der derzeit von der AWB betreute städtische Fuhrpark umfasst ca. 2.500 Fahrzeuge/technische Ge- räte für 20 Dienststellen. Zur Erreichung von verursachungsgerechteren Entgelten wurde das Kalkula- tionsverfahren für die Beschaffungsentgelte der AWB von bislang prozentualen Anteilen an den An- schaffungskosten auf verursachungsgerechte verfahrensbasierte Fallpauschalen geändert. Die An- passung aller Entgelte an die testierten Kosten sowie die im neuen Vertrag enthaltenen zusätzlichen Serviceleistungen führen gegenüber den bisher gesamtstädtisch in Anspruch genommenen Leistun- gen von rd. 2,5 Mio. € brutto zu konsumtiven Mehrbedarfen i.H.v rd. 438.000 € brutto bei Werkstatt- leistungen, Fuhrparkmanagement und Fahrschule sowie investiven Mehrbedarfen bei Beschaf- fung/Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten von rd. 348.000 € brutto. Laufende Beauftra- gungen werden noch nach den bisherigen Entgelten abgerechnet. Die in 2019 entstehenden Mehr- bedarfe werden im Hpl. 2019 innerhalb der Veranschlagungen der konsumtiven Teilergebnispläne und investiven Teilfinanzpläne der Nutzerdienststellen gedeckt. Soweit die Veranschlagungen nicht auskömmlich sind, können Mehrbedarfe im Rahmen der Haushaltsplanung 2020ff berücksichtigt wer- den. Anlagen 5 Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln Anlage 1: Leistungsverzeichnis Anlage 2: Entgelte Anlage 3: Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen Erläuternde Anhänge Anhang 1: Workflow zu § 4 Abs. 2 Anhang 2: Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1 Anhang 3: Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1
Anlage 2 Entgelte
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30.10.2018 1 Anlage 2 zum Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln Entgelte Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgelte mit Preisstand 2019, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten 1.1 EU-weites Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses 10.281,02 € / Verfahren 1.2 EU-weites Vergabeverfahren inkl. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 12.840,78 € / Verfahren 1.3 Nationales Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses 5.140,51 € / Verfahren 1.4 Nationales Vergabeverfahren inkl. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 6.425,64 € / Verfahren 1.5 Freihändiges Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses 2.570,25 € / Verfahren 1.6 Freihändiges Vergabeverfahren inkl. Erstellung eines Leistungsverzeichnisses 3.204,47 € / Verfahren 1.7 Abruf aus Rahmenverträgen 3.213,51 € / Abruf 1.8 Sonstige Beratung Nach Aufwand 1a. Preisanpassung 30.10.2018 2 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 1.1 bis 1.7 dieser Anlage folgende Gewichtung: Löhne und Lohnnebenkosten 87 % Allgemeine sachkosten 9 % Fixbestandteil 4 % 2. Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten 5,5 % vom jeweiligen Verkaufserlös 3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte 3.1 Werkstattstunde Kleingeräte gem. Ziff. 3.1, Buchstabe a) der Anlage 1 55,62 € / Std. 3.2 Werkstattstunde PKW gem. Ziff. 3.1, Buchstabe b) der Anlage 1 72,60 € / Std. 3.3 Werkstattstunde LKW gem. Ziff. 3.1, Buchstaben c) und d) der Anlage 1 89,48 € / Std. 3.4 Materialkosten 16 % als Zuschlag auf die Beschaffungskosten 3.5 Fremdleistungen 1,9 % als Zuschlag auf die Beschaffungskosten 3a. Preisanpassung Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 3.1 bis 3.3 dieser Anlage folgende Gewichtung: Löhne und Lohnnebenkosten 76 % Allgemeine Sachkosten 12 % Fixbestandteil 12 % 4. Fuhrpark- und Gerätemanagement 65,18 € / Fahrzeug oder Gerät 4a. Preisanpassung 30.10.2018 3 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für das Entgelt nach Ziff. 4 dieser Anlage folgende Gewichtung: Löhne und Lohnnebenkosten 76 % Allgemeine Sachkosten 12 % Fixbestandteil 12 % 5. Fahrschule 5.1 Fahrstunde C1, 45 min. 64,02 € / Fahrstunde 5.2 Prüfungsfahrt C1 154,35 € / Stk. zzgl. externe Prüfungsgebühren (IHK; TÜV etc.) 5.3 Grundgebühr Praxis C1 156,42 € / Teilnehmer 5.4 Fahrstunde C oder CE, 45 min. 82,75 € / Fahrstunde 5.5 Prüfungsfahrt C oder CE 171,19 € / Stk. zzgl. externe Prüfungsgebühren (IHK; TÜV etc.) 5.6 Grundgebühr Praxis C oder CE 156,42 € / Teilnehmer 5.7 Ersterwerb der städtischen Fahrberechtigung 92,48 € / Teilnehmer 5.8 Weiterbildung für städtische Mitarbeiter 41,50 € / Teilnehmer 5.9 Weiterbildung gem. gem. BKrFQG und BKrFQV Modul 1 - 5 Theorie 82,50 € / Teilnehmer Modul 1 - Praxis 30.10.2018 4 254,01 € / Teilnehmer 5a. Preisanpassung Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 4 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 5.1 bis 5.9 dieser Anlage folgende Gewichtung: Löhne und Lohnnebenkosten 87 % Allgemeine Sachkosten 9 % Fixbestandteil 4 %
Anhang 3 Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1
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MUSTERHAFTER ZUSTANDSBERICHT Erstellt von: Datum: 03.09.2018 Telefon E-Mail Empfänger Dienstelle Ansprechpartner Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Auftrag. Nachfolgend erhalten Sie den Zustandsbericht zu: Equipment / Gerätschaft Kennzeichen KM 165.000 Anschaffungspreis (brutto) Typ Betriebsstunden 525 geschätzter NP. vor Ausschreibung Erstzulassung Nutzungsdauer in Jahren Lohn- kosten € Material- kosten € 1.) Zustand Zwischensumme 150,00 € 29,00 € 150,00 € 29,00 € Zwischensumme 1.850,00 € 6.478,60 € 1.500,00 € 5.800,00 € 250,00 € 580,00 € 100,00 € 98,60 € Zwischensumme 350,00 € 870,00 € 150,00 € 522,00 € 200,00 € 348,00 € Zwischensumme 155,00 € 0,00 € 155,00 € 4.) Sonstiges (Dauer der Reparatur, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, anstehende Nachrüstungen etc.) Zwischensumme 1.000,00 € 1.740,00 € 1.000,00 € 1.740,00 € 3.505,00 € 9.117,60 € Ja Nein x 5.237,34 € 17.859,94 € Gesamt MwSt. Gesamtbetrag inkl. MwSt. Dieselpartikelfilter in 2 Jahren nachrüsten Windschutzscheibe erneuern da gerissen Getriebe erneuern - Synchronisierung gebrochen 2.2.) notwendige Reparaturen "mittelfristig" (6-18 Monate) 2.1.) notwendige Reparaturen "sofort" UVV und HU in 12/2018 fällig 0221/922 0000 werkstatt-service-maarweg@awbkoeln.de K-KK 1234 Mercedes-Benz Atego 59.000 € 98.000 € Muster Amt Max Muster 10 Arbeitsumfang Bremsscheiben und Beläge der Hinterachse zu 50% verschlissen 3.) anstehende gesetzliche Prüfungen Abgasanlage korrodiert Auf Grund des hohen Alters und der zu erwartenden Reparaturkosten inkl. Reparaturausfallzeiten sowie des hohen mechanischen Verschleißes wird empfohlen, die Ersatzbeschaffung einzuleiten. Zustandsbericht der Werkstatt Maarweg 01.01.2008 Innenraumreinigung durchführen Lohn / Teile netto Bremsbeläge vorne verschlissen Max Muster
Anhang 2 Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1
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MUSTERHAFTER KOSTENVORANSCHLAG Datum 07.05.2018 Auftragsnr. 191251878 Erstellt von: Tel./Mobil/Fax E-Mail / Fax Empfänger Firma / Amt Ansprechpartner Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Auftrag. Nachfolgend erhalten Sie den Kostenvoranschlag zu: Gerätschaft Kennzeichen Km-Stand Typ Betriebsstunden Erstzulassung Lohn- kosten € Material- kosten € 136,36 € 16,88 € 245,47 € 933,10 € 109,10 € 139,79 € 150,01 € 89,02 € 163,65 € 63,29 € 81,52 € 54,55 € 65,52 € 27,55 € 5,00 € 886,69 € 1.394,12 € Gesamtbetrag netto 2.280,81 € plus MwSt. 433,35 € Gesamtbetrag 2.714,16 € Kostenvoranschlag nach Freigabe / nicht Freigabe per Mail oder Fax zurück. Arbeitsumfang Spurstangenköpfe erneuern (beginnendes Spiel) Bremsbeläge und Scheiben hinten erneuern ( Verschleißgrenze bald erreicht) Stefan Molitor 0221/922 2773 / - / 0221/922 1921 werkstatt-service-deutz@awbkoeln.de 123199 Mustermann Herr Muster Muster Muster Griff von Rücksitzverstellung erneuern (gebrochen) Türdichtgummi Fahrertüre erneuern (gerissen) Achsvermessung durchführen Sollten sich bei der Durchführung der Arbeiten noch Erweiterungen ergeben, erhöht sich der Kostenvoranschlag um die zusätzlich anfallenden Lohn- und Materialkosten. Kostenvoranschlag Werkstatt Gießener Str. Freigabe 19.08.2004 Datum, Name und Stempel Ventildeckeldichtung erneuern (undicht) Krümmer und Hosenrohr erneuern (gerissen) Bremsbeläge und Scheiben vorne erneuern ( Verschleißgrenze bald erreicht) Gesamt erteilt nicht erteilt
Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung AWB Technischer Vertrag
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit: Die Inhalte und Formulierungen sind so ausgerichtet, dass der Vertrag zum 01.01.2019 in Kraft tritt. Dies ist auch im Hinblick auf die gewünschte Harmonisierung aller AWB-Verträge und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten.
Anlage Vertrag Reinschrift
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30.10.2018
Vertrag
über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln
zwischen
dem Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, vertreten durch den Beigeord-
neten Markus Greitemann, vertreten durch das Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen, vertreten durch den Amtsleiter Herrn Manfred Kaune, Willy-Brandt Platz 2,
50679 Köln
- nachfolgend „Stadt Köln“ genannt -
und
der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Herrn Peter Mooren und Herrn Ulrich Gilleßen, Maarweg 271, 50825 Köln
- nachfolgend „AWB“ genannt -
Präambel
Die Stadt Köln hat die AWB mit der Erbringung von technischen Diensten seit dem
01.01.2001 und mit de r Ausbildung zum Erwerb der Führerscheinklassen C/CE seit
dem 12.04.2011 beauftragt. Zur Fortführung der Vertragspart nerschaft in den Berei-
chen Beschaffung und Verkauf von Fahrzeugen, Werkstattleistungen, Fuhrparkma-
nagement, Beratung und Fahr-schule beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre
2019 bis 2033. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-
Beauftragung möglich.
Beide Parteien arbeiten partnerschaftlich und zukunftsorientiert zusammen. Hierzu
gehört im Zuge der Digitalisierung die kontinuierliche Verbesserung der Transparenz,
Servicequalität und gemeinsame Datengenerierung.
Die AWB strebt an, bedarfsgerechte und individuelle Leistun gsbausteine für alle
Dienststellen anzubieten und die Stadt Köln in einem Monitoring über die aktuellen
Mobilitätsentwicklungen regelmäßig zu informieren.
Die AWB unterstützt eine vorausschauende Mobilitäts - und Fuhrparkberatung im Ein-
zelfall sowie bei grundsätzlichen Konzeptionen der Stadt Köln.
2
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB m it der Erbringung technischer Dienste auf
der Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NRW, bestehend aus folgenden Leis-
tungen:
1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten
2. Verkauf von Fahrzeugen und technischen Geräten
3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte
4. Fuhrpark- und Gerätemanagement
5. Fahrschule
(2) Inhalt und Umfang der Leistungen nach Abs. 1 ergeben sich im Einzelnen aus
den Anlagen i.V.m. den Regelungen dieses Vertrages.
(3) Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) übernimmt die Verwaltung
des Vertrages für die Stadt Köln. Die Leistungen aus diesem Vertrag erbringt die
AWB unmittelbar an die jeweilige Dienststelle.
(4) Soweit es zur Erfüllung einer Partei obliegenden Verpflichtungen aus diesem
Vertrag erforderlich ist, ist die jeweils andere Partei zur Mitwirkung verpflichtet.
(5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhält-
nisse dies erfordern, werden die Parteien den Vertrag inkl. Anlagen einverneh m-
lich anpassen.
§ 2
Grundlagen der Vertragsabwicklung
(1) Die AWB erbringt die Leistungen gem. § 1 unter Beachtung der geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen und setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes
Personal im erforderlichen Umfang ein.
(2) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat,
ganz oder teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforde-
rung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene
Mängel zu beseitigen. Kommt die AWB dieser Verpf lichtung nicht fristgerecht
nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvor-
nahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstatten.
(3) Überschreitet die AWB durch eigenes Verschulden die Fristen gem. Ziff. 1.4 der
Anlage 1, so hat sie für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstra-
fe von 5 % der jeweiligen Fallpauschale gem. Ziff. 1 der Anlage 2 zu entrichten.
Die Vertragsstrafe beträgt max. 50 % einer Fallpauschale.
3
Eine Vertragsstrafe für fremdes Verschulden ist ausgeschlossen.
Weiterhin ist die Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn Bieter oder Dritte Rechte,
insbesondere Vergabebeschwerden, wahrnehmen.
Der Anspruch der Stadt Köln auf Schadensersatz bleibt unberührt. Die Vertrags-
strafe wird auf diesen Anspruch angerechnet, kann aber als Mindestbetrag gel-
tend gemacht werden.
(4) Bei Beschaffungen größeren Umfangs oder mit außergewöhnlichen technischen
oder rechtlichen Anforderungen verständigen sich die Parteien auf eine von Ziff.
1.2. und Ziff. 1.3 der Anlage 1 abweichende Beschaffungsfrist.
(5) Die AWB wird die Stadt Köln unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen
frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und
sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwic k-
lung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflichtun-
gen haben können.
(6) Die Parteien vereinbaren – soweit möglich - die Nutzung eines gemeinsamen IT -
gestützten Werkstatt- und Fuhrparkmanagementsystems.
(7) Die AWB schuldet die Leistung an Werktagen außer Samstag.
§ 3
Pflichten der Stadt Köln
(1) Im Rahmen der Vertragsverwaltung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 übernimmt das Amt
für Landschaftspflege und Grünflächen (67) folgende Aufgaben:
a) Fortschreibung und Aktualisierung des Vertrages
b) Soweit erforderlich Erstellung und Fortschreibung der Richtlinien und Ar-
beitsanweisungen für die Dienststellen der Stadt Köln
(2) Die Dienststellen benennen ihre jeweiligen Ansprechpartner für die Belange der
Vertragsdurchführung und informieren die AWB im Falle einer Zuständigkeit s-
änderung.
(3) Die Dienst stellen stellen der AWB alle Daten, die zur Leistungsdurchführung
gem. § 1 Abs. 1 erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung.
4
§ 4
Vergabe von Aufträgen an Dritte
(1) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Drittunter-
nehmer einzusetzen. Sie bleibt im Verhältnis zur Stadt Köln ausschließlicher
Vertragspartner.
Die AWB vergibt die Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuver-
lässige Unternehmen zu den Konditionen, die den Anforderungen an die Wir t-
schaftlichkeit entsprechen.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für den Fall, dass die AWB eine Werkstattleistung nicht
selbst erbringen kann. In diesem Fall beauftragt sie einen Drittunternehmer. Die
Dienststellen können die Fahrzeuge oder Geräte in Abstimmung mit der AWB
direkt zu diesem Drittunternehmer verbringen.
Erst nach der Beauftragung des Drittunternehmers durch die AWB kann mit der
Leistungsdurchführung begonnen werden.
(3) Kommen von der AWB beauf tragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflich-
tungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach,
ist die AWB verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Unternehmen
unverzüglich zu beenden. Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leis-
tungsausfall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. Die Stadt Köln ist
zu unterrichten.
§ 5
Haftung / Versicherungen
(1) Die AWB haftet unbeschadet des § 2 Abs. 3 gegenüber der Stadt Köln für alle
Schäden, die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertra-
ges entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Innenverhältnis stellt die
AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich
aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 ergeben.
Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig -
in Abstimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren.
(2) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, so-
fern und soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat.
(3) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rah men
ordnungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbe-
sondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken.
(4) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versiche-
rungsdeckung zu erreichen.
5
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versiche-
rungsschutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspol i-
cen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen j eweils geltenden Be-
dingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der
Stadt Köln auf deren Verlangen nachzuweisen. Die Regelung gemäß Satz 2 gilt
auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes.
§ 6
Entgelte
(1) Die AWB berechnet der Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als
Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende U m-
satz-steuer erhöhen. Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindest-
vertragszeitraum gem. § 9 Abs. 1. Die Entgelte sind der Anlage 2 zu entnehmen.
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich ihrer
Kalkulation den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
der einschlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fas-
sung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der
VO PR. Nr. 30/53,
2. den Leitsätzen über die Preiser mittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP -
(Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53).
(3) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen Wirtschaftsprüfer ein-
malig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Das
Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
(4) Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung
der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten. Die Gewichtung
dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist in der Anlage 2 aufgeführten Preisglei-
tungsklauseln zu entnehmen.
1. Löhne und Lohnnebenkosten
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die ent-
sprechenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öf fentlichen Dienst
(TVöD) und den hierzu erfolgten Vereinbarungen.
Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten
insoweit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsp rechend zu-
künftigen Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und
Betriebe.
6
Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe
7, Stufe 6 (TVöD) für die Werkstattstundensätze, sowie EG 10, Stufe 5 für
die Leistungen des techn. Einkaufs und der Fahrschule. Ferner wird bei der
jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen auch die Verände-
rung des Arbeitgeberanteils zur Sozial -versicherung inklusive der Arbeitge-
beranteile zur tariflichen Zusatzversorgung. Hierzu wird die Tarif verände-
rung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des
Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberanteile zur Sozi-
alversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV
im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multi-
pliziert. Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkosten-
veränderung bildet die entsprechende Kosten entwicklung in angemessener
Form ab.
Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen
auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial versicherung inklu-
sive der Arbeitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt.
Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tarif-
lohns zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen
Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zei t-
punkt des Vorjahres) multipliziert.
Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderu ng bildet
die entsprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab.
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni
2. Allgemeine Sachkosten
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der vom Statis-
tischen Bundesamt veröffentlichte Allgemeine Verbraucherpreisindex
(VPI).
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni
3. Fixbestandteil
Ein Teil der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegt als fixer Bestandteil
keiner Preisgleitung.
(5) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preisgleitungsklausel gem.
Abs. 4 kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf
etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjah-
res eingetretene Fortentwicklungen der in Abs. 4 bezeichneten kalkulationsrele-
vanten Kosten verlangen. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09.
7
des Vorjahres gegenüber dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67)
geltend zu machen.
(6) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren,
durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Ände-
rung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht be-
reits über die allgemeinen, in Abs. 4 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind
Stadt Köln und AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung
dieser Veränderungen anzupassen.
(7) Die AWB stellt den jeweiligen Dienststellen der Stadt Köln die Rechnungen
nach der Leistungserbringung aus. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Erlöse aus Verkäufen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 werden den jeweiligen Dienstste l-
len direkt vergütet.
§ 7
Verjährung
Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8
Kontrollrechte der Stadt Köln
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aus
diesem Vertrag nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen
Rechts im erforderlichen Rahmen zu kontrollieren.
§ 9
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung
(1) Der Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von der Stadt Köln wie
der AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt wer-
den, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. Mit dem Inkrafttreten dieses Ve r-
trages treten der Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt
Köln als Hilfsbetrieb im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW vom 01. Deze m-
ber 2000 und die Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb der Führer-
scheinklasse C/CE vom 12.04.2011 außer Kraft, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
(2) Das Recht zur fristlose n Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages insbesondere
8
berechtigt, wenn
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages
verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Frist-
setzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für
den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertra-
ges angekündigt hat oder
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
AWB gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine
Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und
der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn
1. die Stadt Köln die für die weitere Ver tragserfüllung erforderliche Mitwirkung
trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig ver-
weigert und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen
Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat
oder
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder
unmöglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzun-
gen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher gesetzlicher
Regelungen, die AWB eine Ab mahnung mit angemessener Fristsetzung
durchgeführt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von
dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekün-
digt hat oder
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung
nicht oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches
Anpassungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln ge-
richtet und in diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbe-
achtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und
der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der be-
rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann.
(5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer
schriftlichen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen.
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§ 10
Folgen einer Kündigung
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages enden - soweit in diese m
Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseiti gen Pflichten aus
diesem Vertrag. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung
nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.
(2) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungs-
grund zu vertreten hat, der anderen Vertrags partei sämtliche unmittelbar durch
die Kündigung eintretenden Schäden zu ersetzen.
§ 11
Höhere Gewalt
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren
Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung,
Versorgungsstörungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche
Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr
aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Ver-
pflichtungen - mit Ausnah me der un verändert bestehen bleibenden Obhuts-,
Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten.
(2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unver-
züglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt
werden können.
(3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbre-
chungen unverzüglich zu beheben.
(4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes -
wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach
diesem Vertrag obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehalt-
lich abweichender Abstimmungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch
den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuholen.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich
aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus
Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhält-
nis wesentlicher Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend ge-
10
regelt werden. Stadt Köln sowie AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zu-
sammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten.
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarun-
gen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen
der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge meinen
Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergän-
zung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berü h-
ren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die un-
wirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durc h-
führbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirk-
samen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen
dieser Vertrag eine Lücke aufweist.
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die
Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
(3) Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz
geregelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Ver-
trages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere
Form zwingend erforderlich ist.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
Köln, Köln,
Stadt Köln AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln
GmbH
In Vertretung
Markus Greite-
mann
Im Auftrag
Manfred Kaune
Peter Mooren
Ulrich Gilleßen
Anlagen
11
Anlage 1: Leistungsverzeichnis
Anlage 2: Entgelte
Anlage 3: Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen
Erläuternde Anhänge
Anhang 1: Workflow zu § 4 Abs. 2
Anhang 2: Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1
Anhang 3: Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1
Anhang 1 Workflow 20181030 zu § Abs. 2
1901 Zeichen
Vergabe von Aufträgen an Dritte gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln ErläuterungenDrittunternehmerStadt KölnAWB Phase 2 (Umsetzung) Phase1 (Vorrausetzung) KVA Mit der Bestellung gibt die Stadt Köln die Erklärung ab, dass die Leistungsabnahme/Endkontrolle nach der Reparatur durch die Stadt Köln erfolgt. Leistungsabnahme/ Endkontrolle Leistungsnachweis/Endkontrolle, Leistungsabnahme werden zur Freigabe der Rechnung und zur Pflege des Fahrzeuglebenslaufes bei der AWB benötigt. Reparaturbedarf entsteht Vorgegebene Fahrzeugliste durch Stadt Köln Abschluss von Serviceverträgen (Neufahrzeuge) / Rahmenverträgen (Bestandsfahrzeuge) Schriftliche Bestellung Beauftragung Drittunternehmer Leistungsabnahme/ Endkontrolle, Leistungsnachweis, Rechnung ggf. Prüfungsnachweis Rechnung Erbringung der Leistung im Rahmen der Reklamation Negativ Schriftliche Bestellung der Leistung aus dem Service- / Rahmenvertrag Anlieferung oder Abholung des Fahrzeuges Erstellung Kostenvoranschlag (KVA) Durchführung der Reparaturmaßnahme Reklamation der Leistung Freigabe der Rechnung und Abschluss des Abruf- und Kundenauftrages Prüfung der Freigabegrenze Innerhalb der Freigabegrenze Freigabe des KVAÜber der Freigabegrenze Freigabegrenzen gem. Anlage 1 Nummer 3.1 Sollte zu einem späteren Zeitpunkt Garantie- oder Kulanzleistungen auftreten, muss ein neuer Bestellvorgang durch die Stadt Köln bei der AWB ausgelöst werden. Die Beauftragung durch die AWB erfolgt, wenn die schriftliche Bestellung vorliegt und der KVA innerhalb der Freigabegrenze liegt oder durch die Stadt Köln freigegeben wurde. Leistungsabnahme/ Endkontrolle, Leistungs- nachweis, Rechnung ggf. Prüfungsnachweis an AWB positiv Letter of Intent - Regelung bei kleineren Reparaturmaßnahmen Schriftliche Bestellung der Leistung aus Service- / Rahmenvertrag
Anlage Vertrag synoptisch
51170 Zeichen
1 Vertrag über die Erbringung Technischer Dienste für die Stadt Köln als Hilfsbetrieb im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW vom 01.12.2000 Vertrag über die Erbringung technischer Dienste für die Stadt Köln (2018) Stand: 30.10.2018 Anmerkungen Präambel Präambel Im Rahmen einer organisatorischen Neuord- nung der ihr obliegenden Aufgaben hat die Stadt Köln eine Privatisierung der bisher von ihr als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ge- führten „Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln“ („AWB“) beschlossen. Die AWB-KG wird zum 01. Januar 2001 die bisher durch die AWB im Bereich des Einsammelns und Beför- derns von Abfällen sowie im Bereich der Stra- ßenreinigung wahrgenommenen Aufgaben übernehmen. Der AWB obliegen bisher ferner Beschaf- fungswesen und Werkstattbetrieb für Fahrzeu- ge und Geräte sowohl für den eigenen Bedarf als auch für sonstige Dienststellen der Stadt Köln – insofern Hilfsbetrieb in Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NRW. Angesichts der Einheitlichkeit des bisherigen Werkstattbetriebes, der nach Auffassung von Stadt Köln wie AWB-KG sinnvoll weder perso- nell noch sachlich in gesonderte Wirtschafts- einheiten aufgeteilt werden kann, haben Stadt Köln und AWB-KG sich zu einer vollständigen Übertragung dieses Geschäftsbereiches auf die AWB-KG entschlossen. Die Stadt Köln hat die AWB mit der Erbringung von technischen Diensten seit dem 01.01.2001 und mit der Ausbildung zum Erwerb der Füh- rerscheinklassen C/CE seit dem 12.04.2011 beauftragt. Zur Fortführung der Vertragspart- nerschaft in den Bereichen Beschaffung und Verkauf von Fahrzeugen, Werkstattleistungen, Fuhrparkmanagement, Beratung und Fahr- schule beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse- Beauftragung möglich. Beide Parteien arbeiten partnerschaftlich und zukunftsorientiert zusammen. Hierzu gehört im Zuge der Digitalisierung die kontinuierliche Verbesserung der Transparenz, Servicequali- tät und gemeinsame Datengenerierung. Die AWB strebt an, bedarfsgerechte und indi- viduelle Leistungsbausteine für alle Dienststel- len anzubieten und die Stadt Köln in einem Monitoring über die aktuellen Mobilitätsent- wicklungen regelmäßig zu informieren. Die AWB unterstützt eine vorausschauende Mobilitäts- und Fuhrparkberatung im Einzelfall sowie bei grundsätzlichen Konzeptionen der Aktualisierung Die Parteien stimmen überein, dass der fol- gende Vertrag zur Berücksichtigung von Um- weltbelangen und der Digitalisierung einver- nehmliche Anpassungen erfahren kann. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Entwicklungen zukünftig weitere Anforderungen stellen, die im Vertrag noch nicht berücksichtig sein können, denen sie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anfor- derungen sich in folgenden Themenfelder ge- meinsam stellen wollen: 1. Datenaustausch • Die grundsätzliche Öffnung von unkritischen gemeinsamen Datenbeständen ist Teil der Firmenphilosophie. • Neu zu beschaffende Hard- und Software- komponenten beinhalten soweit möglich grundsätzliche Mechanismen zum Datenaus- tausch (IOT). • Bei Auftragsvergaben finden entsprechende Datennutzungsrechte Berücksichtigung. • Die bei den Vertragspartnern vorhandenen Übergabemechanismen von Daten und Infor- mationen werden genutzt. 2 Da nur unter Beibehaltung der Einheitlichkeit dieses Betriebes eine vollständige nachhaltige Weiterbeschäftigung sämtlicher in diesem Be- reich tätigen Mitarbeiter auch nach Durchfüh- rung der Privatisierung sichergestellt werden kann, schließen Stadt Köln und AWB-KG den nachstehenden in Einzelnen Vertrag. Stadt Köln. • Die Vertragspartner stellen alle für die Dienst- leistungen der AWB notwendigen Daten nach dem Stand der Technik gegenseitig zur Verfü- gung. 2. Basissysteme Hier streben die Vertragspartner eine einheitli- che Nutzung soweit möglich an. 3. Regelwerke Gesetzliche Regelungen für die Kommunen im Bereich Digitalisierung, E-Government und Datenschutz und Datensicherheit sind – soweit zutreffend - auch für den Vertragspartner AWB bindend. § 1 Vertragsgegenstand § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB-KG hiermit, nach Maßgabe dieses Vertrages für sie Technische Dienste in den Berei- chen 1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten für Dienststellen der Stadt Köln im Namen und auf Rechnung der Stadt Köln einschließlich der notwendigen Beratung sowie 2. Wartungs- und Reparaturarbeiten so- wie gesetzlich vorgeschriebene Unter- suchungen an Fahrzeugen und techni- schen Geräten von Dienststellen der Stadt Köln, ferner Fuhrpark- und Gerä- (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB mit der Erbringung technischer Dienste auf der Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NRW, bestehend aus folgenden Leistun- gen: 1. Beschaffung von Fahrzeugen und technischen Geräten 2. Verkauf von Fahrzeugen und techni- schen Geräten 3. Werkstattleistungen für Fahrzeuge und technische Geräte 4. Fuhrparkmanagement Präzisierung der Leistungen in Anlage 1. 3 te-Management für Dienststellen der Stadt Köln zu erbringen. Der in diesem Vertrag erteilte Auftrag schließt alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen oder in engem Zusammen- hang stehenden Dienstleistungen ein. Etwa in diesem Zusammenhang erforderliche Vollmachten / Ermächtigungen gelten mit Abschluss dieses Vertrages als erteilt. 5. Fahrschule Leistungen gem. Vereinbarung über die Aus- bildung zum Erwerb der Führerscheinklasse C/CE vom 12.04.2011 werden in den neuen Vertrag „Technische Dienste“ integriert. (2) Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1 er- teilten Auftrages im Einzelnen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis - Anlage 1 - sowie den im Einzelnen in § 3 dieses Ver- trages getroffenen Regelungen. Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, dass Inhalt und Umfang des durch dieses Leistungsverzeichnis - Anlage 1 - bestimmten, in diesem Vertrag geregelten Leistungsverhältnisses zwi- schen ihnen nur an den am heutigen Tage bestehenden Verhältnissen orientiert sein können, in Zukunft aber durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen und / oder tat- sächlicher Verhältnisse Anpassungen die- ses Leistungsverhältnisses auch während der Laufzeit dieses Vertrages notwendig werden können. Stadt Köln und AWB-KG vereinbaren be- (2) Inhalt und Umfang der Leistungen nach Abs. 1 ergeben sich im Einzelnen aus den Anlagen i.V.m. den Regelungen dieses Vertrages. Kürzung 4 reits jetzt für diesen Fall, das Leistungsver- zeichnis den eingetretenen Änderungen anzupassen wie auch die sich aus diesem Leistungsverzeichnis dann wechselseitig ergebenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage der in diesem Vertrag getroffe- nen Regelungen für die Laufzeit dieses Vertrages fortzuschreiben und weiterzu- entwickeln. (3) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle jeweils für die Erfüllung der ihr nach näherer Maßga- be dieses Vertrages obliegenden Leis- tungsverpflichtungen geltenden arbeits- rechtlichen, Verkehrsrechtlichen und sons- tigen gesetzlichen Bestimmungen, Vor- schriften sowie technischen Regeln zu be- achten. Jetzt § 2 Abs. 1 nF (3) Das Amt für Landschaftspflege und Grün- flächen (67) übernimmt die Verwaltung des Vertrages für die Stadt Köln. Die Leistun- gen aus diesem Vertrag erbringt die AWB unmittelbar an die jeweilige Dienststelle. Anforderung aus dem RPA-Bericht (S. 10): „Seitens der Stadt Köln ist eine zentrale Zu- ständigkeit für die Verwaltung/das Manage- ment des Vertrages und darauf aufbauender Arbeitsanweisungen angezeigt.“, siehe auch Mitteilung 0105/2017 (4) Soweit es zur Erfüllung einer Partei oblie- genden Verpflichtungen aus diesem Ver- trag erforderlich ist, ist die jeweils andere Partei zur Mitwirkung verpflichtet. U.a. rechtzeitige Informationsstellung durch die Dienststellen der Stadt Köln (5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grund- lagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Parteien den Vertrag inkl. Anlagen einvernehmlich an- 5 passen. § 2 Grundlagen der Auftragsabwicklung § 2 Grundlagen der Vertragsabwicklung Beauftragung Dritter ist jetzt komplett in § 4 geregelt. (1) Einrichtung des Werkstattbetriebes Die zur Erfüllung dieses Vertrages von der AWB-KG vorzuhaltenden Einrichtungen und technischen Vorrichtungen müssen technisch so ausgestattet sein, dass sie den jeweils einschlägigen, gesetzlich be- stimmten oder allgemein anerkannten Normen entsprechen. Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die von ihr vorgehaltenen Einrichtungen und technischen Vorrichtungen ordnungsge- mäß zu warten und in einem ordnungsge- mäßen Zustand zu halten. (1) Die AWB erbringt die Leistungen gem. § 1 unter Beachtung der geltenden gesetzli- chen Bestimmungen und setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal im erforderlichen Umfang ein. Kürzung, Zusammenfassung von § 1 Abs. 3 aF, § 2 Abs. 1 und 2 aF und inhaltliche Aus- weitung auf alle Leistungen (2) Einzusetzendes Personal Die AWB-KG verpflichtet sich, für die Er- bringung Technischer Dienste nach nähe- rer Maßgabe dieses Vertrages nur den be- stehenden Anforderungen entsprechend fachlich geschultes Personal im erforderli- chen Umfang einzusetzen. Die AWB-KG verpflichtet sich darüber hin- aus, entsprechend den technischen und sonstigen Anforderungen das eingesetzte Personal fortlaufend fortzubilden und zu schulen. Jetzt Abs. 1 nF 6 (2) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz o- der teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu be- seitigen. Kommt die AWB dieser Verpflich- tung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kos- ten hat die AWB der Stadt Köln zu erstat- ten. Entspricht § 3 Abs. 2 aF, erstreckt sich jetzt aber auf alle Leistungsverpflichtungen. (3) Überschreitet die AWB durch eigenes Ver- schulden die Fristen gem. Ziff. 1.4 der An- lage 1, so hat sie für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe von 5 % der jeweiligen Fallpauschale gem. Ziff. 1 der Anlage 2 zu entrichten. Die Vertrags- strafe beträgt max. 50 % einer Fallpau- schale. Vereinbart man eine Vertragsstrafe für eine nicht ordnungsgemäße Leistung, hat man A n- spruch auf die vereinbarte Strafe u nd kann zusätzlich die ordnungsgemäße Leistungsaus- führung (z.B. Reparatur) verlangen. Nach § 339 BGB setzt die Vertragsstrafe Ver- schulden des Schuldners voraus , allerdings wird das Verschulden vermutet; der Schuldner muss dann nachweisen, dass er die Ver zöge- rung nicht verschuldet hat. Der Vorteil der Vertragsstrafe liegt vor allem darin, dass der Gläubiger nicht den tatsächl i- chen Schaden nachweisen muss. Da die Fr a- ge des Verschuldens in der Regel praktisch kein Problem darstellt, ist die Vertrags strafe ein wirksames Mittel, um einen Schaden gel- tend zu machen und durch diese Möglichkeit ein Mittel, den Schuldner indirekt zur or d- nungsgemäßen Leistungserbringung anzuha l- 7 ten. Eine Vertragsstrafe für fremdes Verschul- den ist ausgeschlossen. Nach § 278 BGB muss der Schuldner auch für fremdes Verschulden einstehen, nämlich für das des von ihr eingeschalteten Erfüllungsg e- hilfen. In einem Rechtsstreit zwischen Gläubi- ger und Schuldner über eine nicht fristgerechte Leistung (Verzug) wird immer die Höhe des Schadens festgestellt und auch das Verhalten des Erfüllungsgehilfen bewertet, so dass der Schuldner seinen Erfüllungsgehilfen in R e- gress nehmen kann. Bei der Vertragsstrafe ist dies so nicht möglich: es fehlt an einer Schadensfeststellung. Daher wurde von einer Haftung für fremdes Ver- schulden an dieser Stelle abgesehen. Letztlich geht es den Vertragsparteien auch nur um das fristgerechte Agieren der AWB. Weiterhin ist die Vertragsstrafe ausge- schlossen, wenn Bieter oder Dritte Rechte, insbesondere Vergabebeschwerden, wahr- nehmen. Ob ein Bieter ein Vergabenachprüfungsverfah- ren beantragt, kann die AWB nicht beeinflus- sen. Der Anspruch der Stadt Köln auf Scha- densersatz bleibt unberührt. Die Vertrags- strafe wird auf diesen Anspruch angerech- net, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden. Nach §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger nach den allgemeinen Regeln sei- nen tatsächlichen Schaden nachweisen und vom Schuldner den Ersatz dieses Schadens verlangen. Dann wird die Vertragsstrafe an ge- rechnet. Ist der tatsächliche Schaden geringer als die Vertragsstrafe, schadet dies dem Strafverlan- gen nicht: die Vertragsstrafe ist zu zahlen 8 („Mindestbetrag“). (4) Bei Beschaffungen größeren Umfangs oder mit außergewöhnlichen technischen oder rechtlichen Anforderungen verständigen sich die Parteien auf eine von Ziff. 1.2. und Ziff. 1.3 der Anlage 1 abweichende Be- schaffungsfrist. (5) Die AWB wird die Stadt Köln unter Beach- tung der rechtlichen Bestimmungen früh- zeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentli- chen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegen- den Leistungsverpflichtungen haben kön- nen. Entspricht § 4 aF, aber gekürzt. Laufende Informierung über den aktuellen technischen Stand und die ggf. zu erwarteten Neuerungen/Änderungen (z.B. durch die ge- planten Gesetzesänderungen oder neue tech- nische Entwicklungen), die für die Durchfüh- rung dieses Vertrages relevant sind. (6) Die Parteien vereinbaren – soweit möglich - die Nutzung eines gemeinsamen IT- gestützten Werkstatt- und Fuhrparkmana- gementsystems. Zielsetzung: Transparenz, Effizienz und Ver- meidung von Datenbrüchen. (7) Die AWB schuldet die Leistung an Werkta- gen außer Samstag. NEU Rosenmontag, Heiligabend und Silvester wer- den als Feiertage festgelegt § 3 Erbringung Technischer Dienste (1) Die AWB-KG verpflichtet sich, technische Dienste nach näherer Maßgabe dieses Vertrages sowie dessen Anlage 1 für die Stadt Köln zu erbringen. Überflüssig. 9 (2) Erfüllt die AWB-KG die ihr nach Maßgabe dieses Vertrages gegenüber der Stadt Köln obliegenden Pflichten - ganz oder teilweise - nicht oder nicht ausreichend, ist sie ver- pflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüg- lich vorhandene Mängel zu beseitigen. Kommt die AWB-KG ihren gemäß Satz 1 begründeten Verpflichtungen nicht fristge- recht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatz- vornahme berechtigt. Die mit der Ersatz- vornahme verbundenen Kosten hat die AWB-KG der Stadt Köln zu erstatten. Jetzt § 2 Abs. 2 nF § 4 Sonstige Leistungsverpflichtungen der AWB-KG Entfällt. Jetzt § 2 Abs. 5 nF Die AWB-KG erbringt Verwaltungs- Dienstleistungen nach näherer Maßgabe der nachstehenden Absätze und des Leistungs- verzeichnisses - Anlage 1. (1) Die AWB-KG wird - unter Beachtung der jeweils einschlägigen rechtlichen Bestim- mungen - die Stadt Köln frühzeitig umfas- send über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklun- gen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungs- verpflichtungen haben können. (2) Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die 10 Stadt Köln bei der Erfüllung ihr etwa nach gesetzlichen Bestimmungen zwingend ob- liegender Informations- und Unterrich- tungspflichten vorbehaltlos und unter Of- fenlegung aller hierzu in ihrer Sphäre vor- handenen, zur Erfüllung der vorstehend bezeichneten Pflichten erforderlichen Un- terlagen zu unterstützen. Eine Verpflich- tung der AWB-KG zur Offenlegung von Be- triebsgeheimnissen besteht jedoch nicht. § 3 Pflichten der Stadt Köln NEU (1) Im Rahmen der Vertragsverwaltung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 übernimmt das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) folgende Aufgaben: a) Fortschreibung und Aktualisierung des Vertrages b) Soweit erforderlich Erstellung und Fort- schreibung der Richtlinien und Arbeits- anweisungen für die Dienststellen der Stadt Köln Quelle zu Abs. 1: Mitteilung 0105/2017 (Rech- nungsprüfungsausschuss 07.02.2017) (2) Die Dienststellen benennen ihre jeweiligen Ansprechpartner für die Belange der Ver- tragsdurchführung und informieren die AWB im Falle einer Zuständigkeitsände- rung. (3) Die Dienststellen stellen der AWB alle Da- ten, die zur Leistungsdurchführung gem. § Bsp.: Rückrufaktionen durch Hersteller, Infos vom Kraftfahrt-Bundesamt 11 1 Abs. 1 erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung. § 5 Vergabe von Aufträgen an Dritte § 4 Vergabe von Aufträgen an Dritte (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationalen - insbesondere EU- rechtlichen - Vorschriften dies zwingend er- fordern, ist die AWB-KG verpflichtet, von Dritten in Anspruch zu nehmende Liefe- rungen und Leistungen jeweils einem- Vergabeverfahren entsprechend den je- weils geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen zu unterwerfen. (1) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Drittunternehmer einzusetzen. Sie bleibt im Verhältnis zur Stadt Köln ausschließlicher Vertrags- partner. Die AWB vergibt die Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverläs- sige Unternehmen zu den Konditionen, die den Anforderungen an die Wirtschaftlich- keit entsprechen. (2) Abs. 1 gilt insbesondere für den Fall, dass die AWB eine Werkstattleistung nicht selbst erbringen kann. In diesem Fall be- auftragt sie einen Drittunternehmer. Die Dienststellen können die Fahrzeuge oder Geräte in Abstimmung mit der AWB direkt zu diesem Drittunternehmer verbringen. Erst nach der Beauftragung des Drittunter- nehmers durch die AWB kann mit der Leis- tungsdurchführung begonnen werden. Es wird zum Zeitpunkt einer Beschaffung ab- gestimmt, ob das Fahrzeug/Gerät planmäßig für die AWB Werkstatt bestimmt ist oder die Leistung an Drittunternehmer vergeben wird. Die AWB erstellt zu diesem Vorgehen noch einen Vorschlag zum Workflow. (2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. (1) dürfen Lieferungen und Leistun- gen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditi- onen vergeben werden, die allen Anforde- Jetzt Abs. 1 nF 12 rungen an die Wirtschaftlichkeit entspre- chen. (3) In allen Fällen, in denen Unternehmen, an die die AWB-KG Lieferungen und Leistun- gen vergeben hat, ihren gesetzlichen Ver- pflichtungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung der AWB-KG nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist die AWB-KG verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln die vertrag- lichen Beziehungen zu diesen Unterneh- men zu dem nächst-zulässigen Termin zu beenden. (3) Kommen von der AWB beauftragte Unter- nehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozialversi- cherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB verpflichtet, die vertraglichen Bezie- hungen zu diesen Unternehmen unverzüg- lich zu beenden. Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsausfall Gefah- ren für Leib und Leben verursachen würde. Die Stadt Köln ist zu unterrichten. Kürzung. „auf Anforderung der Stadt Köln“ gestrichen, da überflüssig. „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern = i.d.R. „sofort. Hintergrund: Compliance. § 6 Haftung / Versicherungen / Verjährung § 5 Haftung / Versicherungen Verjährung - § 7 nF (Aufbau analog Grundver- träge) (1) Die AWB-KG hat die ihr nach diesem Ver- trag obliegenden Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Sie hat die gesetzlichen Vorschriften sowie die Aufla- gen der zuständigen Aufsichtsbehörden einzuhalten. Entfällt, da überflüssig (2) Die AWB-KG haftet entsprechend den je- weils geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen für alle Schäden, die der Stadt Köln oder Dritten aus und / oder im Zusammen- hang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch die AWB-KG entstehen. Im Innenverhältnis stellt die AWB-KG die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, so- weit diese Ansprüche aus und / oder im (1) Die AWB haftet unbeschadet des § 2 Abs. 3 gegenüber der Stadt Köln für alle Schä- den, die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entste- hen, nach den gesetzlichen Bestimmun- gen. Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, so- weit diese Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 ergeben. Die Stadt Köln wird Unter gesetzlichen Bestimmungen sind auch aus Gesetzen abgeleitete Vorschriften wie Rechtsverordnungen u.a. zu verstehen. 13 Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten, durch die AWB-KG zu erbringenden Leistungen ge- gen die Stadt Köln geltend gemacht wer- den. Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren. (3) Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter i.S.d. Abs. (2) - soweit rechtlich zulässig - in Ab- stimmung mit der AWB-KG und auf deren Kosten abwehren. Jetzt in Abs. 1 Satz 3 nF (4) Haftungs-, Schadensersatz- oder Freistel- lungsansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG - jeweils gleichgültig, aus wel- chem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB-KG auf Anord- nung der Stadt Köln gehandelt hat. (2) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat. Vereinfachung (5) Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG aus und / oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag - gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Ent- stehung. Die Verjährungsfrist wird durch die erstma- lige schriftliche, substantiierte Geltendma- chung eines Anspruchs unterbrochen. Jetzt § 7 nF (6) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle Versiche- rungen abzuschließen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbeson- dere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. (3) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherun- gen abzuschließen, die im Rahmen ord- nungsgemäßer Geschäftsführung als er- forderlich erscheinen. Dies gilt insbesonde- re für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. 14 (7) Stadt Köln und AWB-KG werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versiche- rungsdeckung zu erreichen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherungs- schutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen ein- schließlich der hinsichtlich dieser Versiche- rungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB-KG gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen nachzuweisen. Die Rege- lung gemäß Satz 2 gilt auch für jede we- sentliche nachträgliche Änderung des Ver- sicherungsschutzes. (4) Stadt Köln und AWB werden einander un- terstützen, eine bestmögliche Versiche- rungsdeckung zu erreichen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherungs- schutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen ein- schließlich der hinsichtlich dieser Versiche- rungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf de- ren Verlangen nachzuweisen. Die Rege- lung gemäß Satz 2 gilt auch für jede we- sentliche nachträgliche Änderung des Ver- sicherungsschutzes. § 7 Entgelte § 6 Entgelte (1) Die AWB-KG berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallen- de Umsatzsteuer erhöhen. (1) Die AWB berechnet der Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatz- steuer erhöhen. Der Selbstkostenfestpreis- zeitraum entspricht dem Mindestvertrags- zeitraum gem. § 9 Abs. 1. Die Entgelte sind der Anlage 2 zu entnehmen. Fahrzeugbeschaffungen erfolgen im Namen und auf Rechnung der Stadt Köln (Stadt Köln bezahlt die Kfz-Lieferanten direkt). (2) Die Entgelte gemäß Abs. (1) umfassen insbesondere die Entgeltbestandteile ge- mäß Abs. (5). Entfällt, da überflüssig Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kal- kulation - soweit jeweils zwingend an- (2) Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kal- kulation den Vorgaben der einschlägigen Kürzung 15 wendbar - den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein- schlägigen Verordnungen - in deren jeweils geltenden Fassungen – insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53 – sowie 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (An- lage zur Verordnung PR Nr. 30/53) entsprechen. gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein- schlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53, 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (An- lage zur Verordnung PR Nr. 30/53). (3) Als Gegenleistung für die Übernahme der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leis- tungen erhält die AWB-KG auf der Grund- lage des Leistungsverzeichnisses - Anlage 1 - von der Stadt Köln Entgelte nach nähe- rer Maßgabe der in Anlage 2 niedergeleg- ten Spezifikation zuzüglich der jeweils ge- setzlich auf diese Entgelte anfallenden Umsatzsteuer. Entfällt, da überflüssig (3) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. Neu 16 (4) Die gemäß Abs. (3) zu bestimmenden Ent- gelte unterliegen einer Preisgleitung ent- sprechend der Fortentwicklung der nach- stehend aufgeführten kalkulationsrelevan- ten Kosten zu der dort jeweils angegebe- nen Gewichtung: 1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 80 % Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entsprechenden Vereinbarungen in dem Bundes-Manteltarifvertrag für Ar- beiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) in Verbindung mit dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommuna- len Arbeitgeberverbandes und Monats- lohntarifvertrag zum BMT-GII abge- schlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - in deren jeweils geltenden Fassungen. Werden die vorstehend bezeichneten Verträge nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesen Verträgen inhaltlich am weitestgehenden entspre- chenden zukünftigen Tarifverträge für Arbeiter kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Berücksichtigt wird der Lohn eines (4) Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsre- levanten Kosten. Die Gewichtung dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist in der An- lage 2 aufgeführten Preisgleitungsklauseln zu entnehmen. 1. Löhne und Lohnnebenkosten Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entsprechenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den hierzu erfolgten Ver- einbarungen. Wird der vorstehend bezeichnete Ver- trag nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zu- künftigen Tarifverträgen für Arbeitneh- mer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Berücksichtigt wird der Lohn eines Ar- beitnehmers der AWB Entgeltgruppe 7, Stufe 6 (TVöD) für die Werkstattstun- densätze, sowie EG 10, Stufe 5 für die Leistungen des techn. Einkaufs und der Fahrschule. Ferner wird bei der jährli- chen Überprüfung der Lohnkostenver- änderungen auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial- Aktualisierung Keine pauschale Preisgleitung, sondern nach Leistungsbausteinen gem. § 1 Abs. 1 17 Städtischen Arbeitnehmers der Lohn- gruppe 3, Stufe 5 einschließlich Sozial- zuschlag (verheiratet, 1 berücksichti- gungsfähiges Kind). Bezugsbasis jeweils: Stand 30 . Juni versicherung inklusive der Arbeitgeber- anteile zur tariflichen Zusatzversor- gung. Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tarif- lohns zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Ar- beitgeberanteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Ar- beitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert. Die so er- rechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderung bildet die ent- sprechende Kostenentwicklung in an- gemessener Form ab. Ferner wird bei der jährlichen Überprü- fung der Lohnkostenveränderungen auch die Veränderung des Arbeitge- beranteils zur Sozialversicherung inklu- sive der Arbeitgeberanteile zur tarifli- chen Zusatzversorgung berücksichtigt. Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeber- anteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitge- beranteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert. Die so errechnete Näherungslösung für 18 die Lohnkostenveränderung bildet die entsprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 2. Abschreibungen, Reparatur und Un- terhaltung mit 10% Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Pro- dukte (Inlandabsatz), Gruppe Kraftwa- gen und Kraftwagenteile (Lastkraftwa- gen mit Selbstzündung) GP- Systematik: 341 041. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni Entfällt, da für diesen Vertrag nicht relevant 2. Allgemeine Sachkosten Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der vom Sta- tistischen Bundesamt veröffentlichte Allgemeine Verbraucherpreisindex (VPI). Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 3. Fixbestandteil mit 10% 10 % der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegen als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 3. Fixbestandteil Ein Teil der kalkulationsrelevanten Kos- ten unterliegt als fixer Bestandteil kei- ner Preisgleitung. 19 (5) Eine ordentliche Preisanpassung entspre- chend der Preisgleitungsklausel gemäß Abs. 5 kann hinsichtlich der in Abs. (3) im Einzelnen bezeichneten Entgelte jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjah- res, erstmalig aber zum 01. Januar 2005 unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 einge- tretene Fortentwicklungen der in Abs. (5) bezeichneten kalkulationsrelevanten Kos- ten verlangt werden. Preisanpassungen werden jeweils zum 01. Januar des nachfolgenden Jahres wirk- sam, sofern das jeweilige Preisanpas- sungsbegehren bis spätestens zum 30. September eines Jahres von Stadt Köln oder AWB-KG gegenüber der jeweils ande- ren Vertragspartei geltend gemacht worden ist. (5) Eine ordentliche Preisanpassung entspre- chend der Preisgleitungsklausel gem. Abs. 4 kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetrete- ne Fortentwicklungen der in Abs. 4 be- zeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangen. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres ge- genüber dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) geltend zu machen. Aktualisierung und Kürzung (6) Treten durch Gesetzesänderungen, verän- derte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 5 bezeichneten Indi- zes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB-KG verpflichtet, das der AWB-KG je- weils zustehende Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen ab (6) Treten durch Gesetzesänderungen, verän- derte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 4 bezeichneten Indi- zes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderun- gen anzupassen. Kürzung 20 dem 01. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist, anzupassen. (7) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen ge- genüber dem Leistungsverzeichnis - Anla- ge 1 - auf Anforderung der Stadt Köln wer- den durch einen zwischen der Stadt Köln und der AWB-KG im Einzelnen noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festge- halten. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jähr- lichen Fortschreibung des Leistungsver- zeichnisses und zu einer Anpassung der gemäß Abs. (3) und (5) i.V.m. Anlage 2 zu bestimmenden Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, sofern das jeweilige Preisanpassungsbegehren bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. Entfällt, da für diesen Vertrag nicht relevant (8) Stadt Köln und AWB-KG verpflichten sich, nichtige oder unwirksame Entgeltbestim- mungen durch wirksame. Entgeltbestim- mungen zu ersetzen, die dem wirtschaftli- chen Gehalt der ursprünglich beabsichtig- ten, in vorstehenden Abs. (1) bis (7) ge- troffenen Regelungen möglichst nahe kommen. Überflüssig, da über § 12 Abs. 2 nF abgedeckt (9) (7) Die AWB stellt den jeweiligen Dienststellen der Stadt Köln die Rechnungen nach der Leistungserbringung aus. Der Rechnungs- betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach 21 Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Erlöse aus Verkäufen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 werden den jeweiligen Dienststellen di- rekt vergütet. § 7 Verjährung Die Verjährung richtet sich nach den gesetzli- chen Bestimmungen. § 8 Kontrollrechte der Stadt Köln § 8 Kontrollrechte der Stadt Köln Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB-KG aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der jeweils einschlä- gigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Sicherung einer vollständigen und ord- nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu überwa- chen und zu kontrollieren. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aus diesem Vertrag nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmun- gen des öffentlichen Rechts im erforderlichen Rahmen zu kontrollieren. Kürzung § 9 Abtretung von Forderungen Entfällt, da überflüssig (1) Eine Abtretung der AWB-KG aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Ver- trag gegen die Stadt Köln zustehender Ansprüche jedweder Art bedarf der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. (2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt entspre- 22 chend für jedwede andere Verfügung der AWB- KG über ihr aus und / oder im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zustehende Ansprüche jedweder Art. § 10 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung § 9 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB- KG mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres, erstmalig zum 31. De- zember 2005 gekündigt werden. (1) Der Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von der Stadt Köln wie der AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tre- ten der Vertrag über die Erbringung Tech- nischer Dienste für die Stadt Köln als Hilfs- betrieb im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW vom 01. Dezember 2000 und die Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb der Führerscheinklasse C/CE vom 12.04.2011 außer Kraft, ohne dass es ei- ner Kündigung bedarf. Aktualisierung und Berücksichtigung des Ver- trages zur Führerscheinausbildung (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt un- berührt. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. (3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündi- gung dieses Vertrages insbesondere be- rechtigt, wenn 1. die AWB-KG in schwerwiegender Wei- se gegen Bestimmungen dieses Ver- trages verstößt, der Verstoß trotz (3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündi- gung dieses Vertrages insbesondere be- rechtigt, wenn 1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher 23 schriftlicher Abmahnung mit angemes- sener Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahn- schreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi- gung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über das Vermögen der AWB-KG gestellt und nicht inner- halb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB-KG eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung man- gels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln in den Fällen der vorste- henden Ziffern 1. und 2. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichti- gung der berechtigten Interessen der AWB-KG nicht mehr zugemutet werden kann. Abmahnung mit angemessener Frist- setzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeach- tung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über das Vermögen der AWB gestellt und nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzverfahren über das Ver- mögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr zugemutet werden kann. Kürzung (4) Die AWB-KG ist zu einer fristlosen Kündi- gung dieses Vertrages insbesondere be- rechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Ver- tragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit an- gemessener Fristsetzung endgültig (4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Ver- tragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit an- gemessener Fristsetzung endgültig 24 verweigert und die AWB-KG in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekün- digt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Ver- tragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, die AWB-KG eine Abmahnung mit angemessener Frist- setzung durchgeführt hat und die AWB- KG in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 3. die AWB-KG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirtschaft- lich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpassungsverlangen mit angemesse- ner Fristsetzung an die Stadt Köln ge- richtet und in diesem Anpassungsver- langen für den Fall von dessen Nicht- beachtung· eine fristtose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und der AWB-KG in den Fällen der vorstehen- den Ziffern 1. bis 3. aufgrund der dort ge- schilderten Umstände eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichti- gung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. verweigert und die AWB in dem Ab- mahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi- gung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Ver- tragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch eine er- hebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher ge- setzlicher Regelungen, die AWB eine Abmahnung mit angemessener Frist- setzung durchgeführt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine frist- lose Kündigung dieses Vertrages an- gekündigt hat oder 3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirtschaft- lich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpassungsverlangen mit angemesse- ner Fristsetzung an die Stadt Köln ge- richtet und in diesem Anpassungsver- langen für den Fall von dessen Nicht- beachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertra- ges auch unter Berücksichtigung der be- rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht 25 mehr zugemutet werden kann. (8) Kündigungen gemäß vorstehenden Abs. (1) bis (4) müssen durch eingeschriebe- nen Brief oder durch Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. (5) Kündigungen müssen durch eingeschrie- benen Brief oder durch Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. Kürzung § 11 Folgen einer Kündigung § 10 Folgen einer Kündigung (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichen- des bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag. Stadt Köln und AWB-KG sind nach Wirksamwerden der Kündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Ver- trag. Stadt Köln und AWB sind nach Wirk- samwerden der Kündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. (2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfol- genden und auf welche Umstände zurück- zuführenden - fristlosen Kündigung dieses Vertrages ist die AWB-KG gleichwohl ver- pflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Aufgabenerfüllung durch die Stadt Köln auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksam werden der Kündigung vorzuhaltenden Einrichtungen und technischen Vorrichtun- gen unter Beachtung aller zu jenem Zeit- punkt geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Um- fang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Entfällt, da technische Dienste (im Gegensatz zu Straßenreinigung und Müllabfuhr) nicht zur Aufgabenerfüllung der Stadt Köln nach gesetz- lichen Regelungen gehört. 26 Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. (3) Im Falle der Beendigung dieses Vertrages durch fristlose Kündigung hat die Vertrags- partei, die den Kündigungsgrund zu vertre- ten hat, der anderen Vertragspartei sämtli- che unmittelbar durch die Kündigung ein- tretenden Schäden zu ersetzen. (2) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Vertragspar- tei sämtliche unmittelbar durch die Kündi- gung eintretenden Schäden zu ersetzen. Kürzung § 12 Höhere Gewalt § 11 Höhere Gewalt Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Ver- hinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstö- rungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonsti- ge Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfül- lung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Ver- pflichtungen - mit Ausnahme der unverändert bestehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mit- teilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflich- ten. Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Stadt Köln und AWB-KG werden sich bemü- hen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen (1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versor- gungsstörungen bei Bezug von Diesel- kraftstoff und Energie, hoheitliche Maß- nahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus die- sem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert bestehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs- , Aufklärungs- und Sicherungspflichten. Aufteilung der Sätze 1 bis 3 aF auf eigene Ab- sätze. 27 unverzüglich zu beheben. Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinde- rungsgrundes - wird die von dem Fall der hö- heren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich ab- weichender Abstimmungen unter den Ver- tragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuholen. (2) Die andere Vertragspartei ist von dem Ein- tritt eines Falls höherer Gewalt unverzüg- lich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaß- nahmen gegenseitig abgestimmt werden können. (3) Stadt Köln und AWB werden sich bemü- hen, etwaige Störungen oder Unterbre- chungen unverzüglich zu beheben. (4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach die- sem Vertrag obliegenden Leistungen wie- der erbringen und sich - vorbehaltlich ab- weichender Abstimmungen unter den Ver- tragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistun- gen nachzuholen. § 13 Schlussbestimmungen § 12 Schlussbestimmungen 28 (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages kön- nen nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaft- lichen Entwicklung und / oder aus Ände- rungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis we- sentlicher Umstände ergeben können, vo- rausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Verein- barungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintreten- den Umständen nach den allge¬meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. (1) Bei dem Abschluss dieses Vertrages kön- nen nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftli- chen Entwicklung und / oder aus Änderun- gen gesetzlicher Bestimmungen oder sons- tiger für das Vertragsverhältnis wesentli- cher Umstände ergeben können, voraus- gesehen und erschöpfend geregelt wer- den. Stadt Köln sowie AWB sind sich dar- über einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in die- sem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zu- kunft eintretenden Änderungen der Ver- hältnisse oder völlig neu eintretenden Um- ständen nach den allgemeinen Grundsät- zen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung die- ses Vertrages - Rechnung zu tragen. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB-KG verpflichten sich, zu- sammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergeb- (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusam- menzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergeb- nis der unwirksamen oder undurchführba- ren Bestimmung möglichst nahe kommt. 29 nis der unwirksamen oder undurchführba- ren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die- ser Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leis- tungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die- ser Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leis- tungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz ge- regelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form, soweit keine strengere Form zwin- gend erforderlich ist. (3) Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz ge- regelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form, soweit keine strengere Form zwin- gend erforderlich ist. (4) Gerichtsstand I Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa· in Zukunft zwischen Stadt Köln sowie AWB-KG auftretenden Ausei- nandersetzungen jedweder Art ist - soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt - Köln. (4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Kürzung Anlagen 30 Anlage 1: Leistungsverzeichnis Anlage 2: Entgelte Anlage 3: Bestimmungen zur Durchführung der Fahrschulleistungen Erläuternde Anhänge Anhang 1: Workflow zu § 4 Abs. 2 Anhang 2: Musterhafter Kostenvoranschlag zu Ziff. 3.1 der Anlage 1 Anhang 3: Musterhafter Zustandsbericht zu Ziff. 3.4 der Anlage 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3701/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.12.2018
- Erstellt
- 09.11.2018 09:25