2008/0124
Vertretungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Vereinen und Verbänden
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2008/0124
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 17.04.2008 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Dezernat II Amt: Hauptamt / Rechtsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Nichtöffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0124 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vertretungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Vereinen und Verbänden Vorlage vom: 09.04.2008 Beschlussvorschlag: 1.) Auf der Grundlage der §§ 126, 125 Abs. 1 HGO werden die Amtsleitungen als weitere Vertreter der Stadt in den Haupt– und Mitgliederversammlungen von Vereinen und Verbänden bestellt, bei denen die Stadt Mitglied ist. Die Amtsleitungen werden ermächtigt, ihre Vertretungsbefugnis auf Abteilungsleiter oder Hauptsachbearbeiter zu übertragen. Die Bestellung erfolgt für den Fall der persönlichen Verhinderung der sonstigen Vertreter der Stadt (Oberbürgermeister, Beigeordnete). 2.) Die Befugnis nach Ziff. 1 gilt gemäß §§ 126, 125 Abs. 2 HGO entsprechend wenn der Stadt das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand oder ein gleichartiges Organ eines Vereins/Verbandes Mitglieder zu entsenden. 3.) Die Allgemeine Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) ist entsprechend zu ergänzen. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 3 Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 09.04.2008 Für die Vertretung der Stadt in Vereinen und Verbänden gelten nach § 126 HGO die für die Vertretung der Stadt in Gesellschaften geltenden Regelungen entsprechend. Demgemäß vertritt der Oberbürgermeister die Stadt in Mitlieder– und Hauptversammlungen. Er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der Magistrat kann aber auch weitere Vertreter bestellen. Angesichts der Fülle von Mitgliedschaften der Stadt in Vereinen und Verbänden ist es weder dem Oberbürgermeister noch Dezernenten möglich, alle Mitgliedschaften wahrzunehmen. Daher soll von der in §§ 126 , 125 Abs. 1 Satz 3 HGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, weitere Vertreter zu bestellen. Die Amtsleitungen, Abteilungsleiter und Hauptsachbearbeiter, denen die Betreuung solcher Mitgliedschaften ohnehin obliegt, sollen daher ermächtigt werden, die Stadt zu vertreten. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten haben selbstverständlich das Recht, die Vertretung der Stadt jederzeit an sich zu ziehen und selbst auszuüben. Die Vertretungsbefugnis soll auch gelten, soweit der Stadt Kraft Vereinsatzung das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand oder ein anderes Organ Mitglieder zu entsenden. Eine Ausnahme gilt hier allerdings in den Fällen, in denen in der jeweiligen Vereins–/Verbandssatzung die Vertretung der Stadt in Organen an ein bestimmtes Amt geknüpft ist, z. B. also bestimmt ist, dass der jeweilige Oberbürgermeister dem Vorstand angehört. In diesen Fällen ist eine Vertretung nicht möglich. Die Vertretungsregelungen werden nach Zustimmung des Magistrats in die Allgemeine Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) eingearbeitet. Sollten in Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen usw. Angelegenheiten beraten werden, die die Stadt in erheblichem Umfang belasten, müssen die genannten zusätzlichen Vertreter der Stadt vorher mit den zuständigen Dezernenten eine Abstimmung über ihr Abstimmungsverhalten herbeiführen. Darmstadt, den 09.04.2008 Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0124
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.03.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00