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2008/0124

Vertretungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Vereinen und Verbänden

Magistratsvorlage 13.03.2008

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2008/0124

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2008/0124

3765 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.04.2008 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Dezernat II 
 
Amt: Hauptamt / 
Rechtsamt 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
 
 
 
Nichtöffentlich:    
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0124 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vertretungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Vereinen und Verbänden  
 
Vorlage vom: 09.04.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1.)  Auf der Grundlage der §§ 126, 125 Abs. 1 HGO werden die Amtsleitungen als weitere  Vertreter der 
Stadt in den Haupt– und Mitgliederversammlungen von Vereinen und Verbänden bestellt, bei denen 
die Stadt Mitglied ist. Die Amtsleitungen werden ermächtigt, ihre Vertretungsbefugnis auf 
Abteilungsleiter oder Hauptsachbearbeiter zu übertragen. Die Bestellung erfolgt für den Fall der 
persönlichen Verhinderung der sonstigen Vertreter der Stadt (Oberbürgermeister, Beigeordnete). 
 
2.)  Die Befugnis nach Ziff. 1 gilt gemäß §§ 126, 125 Abs. 2 HGO entsprechend wenn der Stadt das 
Recht eingeräumt ist, in den Vorstand oder ein gleichartiges Organ eines Vereins/Verbandes 
Mitglieder zu entsenden. 
 
3.)  Die Allgemeine Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) ist entsprechend zu 
ergänzen. 
  
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
 
Beschluss des Magistrats vom

2

3 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 09.04.2008  
 
 
Für die Vertretung der Stadt in Vereinen und Verbänden gelten nach § 126 HGO die für die 
Vertretung der Stadt in Gesellschaften geltenden Regelungen entsprechend. Demgemäß vertritt der 
Oberbürgermeister die Stadt in Mitlieder– und Hauptversammlungen. Er kann sich durch ein von 
ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der Magistrat kann aber auch 
weitere Vertreter bestellen. 
 
Angesichts der Fülle von Mitgliedschaften der Stadt in Vereinen und Verbänden ist es weder dem 
Oberbürgermeister noch Dezernenten möglich, alle Mitgliedschaften wahrzunehmen. Daher soll von 
der in §§ 126 , 125 Abs. 1 Satz 3 HGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, 
weitere Vertreter zu bestellen. Die Amtsleitungen, Abteilungsleiter und Hauptsachbearbeiter, denen 
die Betreuung solcher Mitgliedschaften ohnehin obliegt, sollen daher ermächtigt werden, die Stadt 
zu vertreten. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten haben selbstverständlich das Recht, 
die Vertretung der Stadt jederzeit an sich zu ziehen und selbst auszuüben. 
 
Die Vertretungsbefugnis soll auch gelten, soweit der Stadt Kraft Vereinsatzung das Recht 
eingeräumt ist, in den Vorstand oder ein anderes Organ Mitglieder zu entsenden. Eine Ausnahme 
gilt hier allerdings in den Fällen, in denen in der jeweiligen  
Vereins–/Verbandssatzung die Vertretung der Stadt in Organen an ein bestimmtes Amt geknüpft ist, 
z. B. also bestimmt ist, dass der jeweilige Oberbürgermeister dem Vorstand angehört. In diesen 
Fällen ist eine Vertretung nicht möglich.  
 
Die Vertretungsregelungen werden nach Zustimmung des Magistrats in die Allgemeine 
Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) eingearbeitet. 
 
Sollten in Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen usw. Angelegenheiten beraten werden, 
die die Stadt in erheblichem Umfang belasten, müssen die genannten zusätzlichen Vertreter der 
Stadt vorher mit den zuständigen Dezernenten eine Abstimmung über ihr Abstimmungsverhalten 
herbeiführen.  
 
Darmstadt, den 09.04.2008 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann     Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 185 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2008/0124
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.03.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00