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3079/2018

Fachkräftemangel in der Verwaltung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 20.09.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 12.11.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7480 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/11/112/3 
 
Vorlagen-Nummer 20.09.2018 
 3079/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.09.2018 
 
Fachkräftemangel in der Verwaltung 
 
Die Fraktion DIE LINKE bittet mit Anfrage AN/1300/2018 um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie viele Stellen in der Verwaltung sind seit mindestens sechs Monaten vakant und wie 
lange werden interne Ausschreibungen aufrecht gehalten, bevor die Stelle extern ausge-
schrieben wird? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Gemäß einer Auswertung mit Stand 31.08.2018 stellt sich die Situation wie folgt dar: 
 
Kategorie Kernver-
waltung 
Eigenbetriebsähnl. 
Einrichtungen 
Gesamtverwaltung 
Planstellen 
(vollzeitverrechnet) 
1.568,15 203,39 1.771,54 
Vakanzquote        9,37 %   13,33 %        9,70 % 
Davon seit 6 Monaten und 
länger vakante Planstellen 
(vollzeitverrechnet) 
1.061,16 140,50 1.201,66 
 
Das aktuell gültige Stellenbesetzungsverfahren legt den Ausschreibungsgrundsatz „intern 
vor extern“ fest. Ziel dieser Regelung war in der Vergangenheit u. a., dem internen Perso-
nal vorrangig die Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung einzuräumen. Erst wenn 
sich kein internes Personal für eine zu besetzende und ausgeschriebene Stelle bewirbt, 
soll die Personalakquise auf externe potentielle Bewerber/innen erweitert werden. 
Aufgrund von Personalgewinnungsschwierigkeiten - insbesondere von (Verwaltungs-) 
Fachkräften - werden zunehmend Ausnahmen von diesem Grundsatz praktiziert. Stellen 
werden sofort parallel intern und extern ausgeschrieben, wenn aus der Erfahrung voran-
gegangener Ausschreibungen absehbar ist, dass keine bzw. nur vereinzelte interne Inte-
ressenten mit der notwendigen Fachlichkeit zur Verfügung stehen.

2 
 
 
2. Hat die Verwaltung bei Stellen, die mehr als ein halbes Jahr nicht zu besetzen waren, bis-
her die tarifliche Stellenbewertung in Einvernehmen mit dem Personalrat ausgeschöpft? 
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchen Dezernaten und Ämtern sind diese Stellen 
angesiedelt, um welche Stellen handelt es sich, und haben diese Maßnahmen zum ge-
wünschten Erfolg geführt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Unabhängig von der konkreten Stellenbesetzung bzw. Stellenvakanz werden bei Stellen-
bewertungen die bestehenden tariflichen Möglichkeiten genutzt und vorhandene Ermes-
sensspielräume ausgeschöpft. Dies gilt für alle Dezernatsbereiche und auch alle Berufs-
gruppen. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, werden kontinuierlich flankierende 
Maßnahmen seitens der Verwaltung initiiert und umgesetzt. 
 
3. Fachkräfte, die einen höheren Abschluss auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, 
sollten ebenfalls gezielt für die Mitarbeit in der Verwaltung gewonnen werden. Erkennt die 
Verwaltung es als Berufserfahrung an, wenn ein Bewerber jahrelang in derselben Bran-
che, aber einem anderen Beruf (mit niedrigerem Berufsabschluss) gearbeitet hat und setzt 
sie dies bei der Eingruppierung in die TVöD-Erfahrungsstufen 1-6 um, wie es beispiels-
weise die AWB praktiziert, oder wendet sie das Instrument von der Vorwegnahme von Er-
fahrungsstufen an, um durch ein höheres Einstiegsgehalt attraktiver für Bewerber zu sein? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Stufenzuordnung im Rahmen der Einstellung erfolgt unter Berücksichtigung der tarifli-
chen Rahmenbedingungen. Zur Anerkennung von Berufserfahrung enthält § 16 Abs. 2 
(VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) folgende Regelung:  
„Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlä-
gige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufs-
erfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in Stufe 2; verfügt sie/er über 
eine einschlägige Berufserfahrung von mindesten drei Jahren, erfolgt in der Regel eine 
Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur 
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder 
teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgese-
hen Tätigkeit förderlich ist.“ 
Zweck dieser Vorschrift ist es, Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes 
bzw. aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäf-
tigungszeiten anerkannt werden bzw. bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstel-
lung finanziell honoriert wird. 
Nach der BAG-Rechtsprechung handelt es sich dann um „einschlägige“ Berufserfahrung, 
wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest 
gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die/der Beschäftigte die Berufserfah-
rung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der 
Tätigkeit entspricht, die sie/er nach der Einstellung auszuüben hat. Die in früheren Tätig-

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keiten erworbenen Erfahrungen müssen die Beschäftigte/ den Beschäftigten in die Lage 
versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen. Dabei 
ist es unerheblich, welchen Bildungsweg die/der Beschäftigte vorher eingeschlagen hat.  
Des Weiteren kann bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an 
ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erwor-
bene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 
2a (VKA) TVöD). 
Die Verwaltung hat großes Interesse, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Sofern 
die Bedarfslage es erforderlich macht, werden auch diese tariflichen Möglichkeiten der 
Stufenzuordnung bei Einstellung ausgeschöpft. 
Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass die zitierte Praxis der AWB nicht bewertet 
werden kann. 
 
4. Treffen Aussagen aus der Verwaltung zu, dass sich die Stadt Köln gemessen an den Vor-
schlägen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) bei 
den Löhnen eher im unteren Bereich bewegt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Musterbewertungen der KGSt beziehen sich ausschließlich auf Dienstposten für Be-
amtinnen und Beamte und stellen lediglich eine Richtschnur dar. Auch die KGSt fordert, 
dass Grundlage für die Stellenbewertung die wahrzunehmenden Aufgaben unter Berück-
sichtigung der örtlichen Besonderheiten und der festgelegten Entscheidungsbefugnisse 
sind. Insofern kann es zu Abweichungen gegenüber den Musterbewertungen der KGSt 
kommen, eine spürbare Tendenz „im unteren Bereich“ lässt sich hingegen nicht feststel-
len. 
 
5. Wie ist die 2018 eingeführte Stellenbewertungskommission besetzt und sind auch Vertre-
ter des Personalrates Mitglied? Hat diese Stellenbewertungskommission die Kompetenz 
tarifliche Höhergruppierungen aufgrund einer Neubewertung der Tätigkeit vorzuschlagen 
und hat sie gegebenenfalls von dieser Kompetenz schon Gebrauch gemacht? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die neu einzurichtende Stellenbewertungskommission der Stadt Köln wird Anfang Oktober 
ihre Arbeit aufnehmen. In diesem Gremium sind in paritätischer Verteilung Mitglieder des 
Personal- und Verwaltungsmanagements, der Personalvertretung sowie die Gleichstel-
lungsstelle vertreten. In der Kommission werden Stellen sachgerecht und rechtskonform 
bewertet. Als Folge der Neubewertung einer Stelle können sich im Zuge der Tarifautoma-
tik Höhergruppierungen für Beschäftigte ergeben. 
gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

12.11.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3079/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
20.09.2018
Erstellt
17.09.2018 06:32