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Schule Am Wasseramselweg/Straßenbereich vor dem Schulhof am Bahndamm

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 1495/2020 vom 25.05.2020

Stand: Am 15.06.2020 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 1495/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.06.2020 Schule Am Wasseramselweg/Straßenbereich vor dem Schulhof am Bahndamm hier: mündl. Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 03.02.2020 Die CDU-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Frage: „Warum wurde nicht daran gedacht, im Bereich des Girlitzweges vor dem Bereich des TRIOTOPs in beiden Richtungen Hinweisschilder aufzustellen, die darauf hinweisen, dass hier Schü- ler/innen anzutreffen sind, und ist es kurzfristig möglich, diese Schilder aufzustellen?“ Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Örtlichkeit überprüft. Im Bereich der Schule beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Bereits auf dem Girlitz- weg wird mit einer entsprechen Beschilderung auf die Schule aufmerksam gemacht. Der vorhandene Fußgängerüberweg (FGÜ) befindet sich genau zwischen der Schule und dem Pausenhof. Die Be- schilderung und Markierung ist neuwertig und der Fußgängerüberweg auf dem gesamten Straßenver- lauf (aus beiden Richtungen) deutlich erkennbar. Der Verkehr muss grundsätzlich bei vorhandenen FGÜ mit querenden zu Fuß Gehenden rechnen. Zudem ist ein FGÜ das Verkehrselement der Straßenverkehrsordnung, welches dem zu Fuß Gehen- den Vorrang einräumt. Gemäß §45 Abs.9 sind Beschilderungen und Markierungen nur dort anzuordnen, wo sie aufgrund der Umstände zwingend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Kennzeichnung gegeben, zusätzliche Beschilderungen würden nur zu Irritationen des Verkehrs führen.

Beratungsverlauf

  1. 15.06.2020

    Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

    TOP 12.9, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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