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V/0126/2018

Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation sicherstellen

Vorlagen 08.02.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 07.03.2018, TOP 9

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

7438 Zeichen

V/0126/2018 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Jobcenter 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation sicherstellen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.03.2018 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
I. Ausgangslage 
 
Der Rat der Stadt Münster  hat in seiner Sitzung vom 13.12.2017 auf Basis der Vorlage 
V/0848/2017/1 beschlossen: 
 
1. „Der Rat nimmt die Maßnahmen zur existenziellen Absicherung der betroffenen Personen 
mit Leistungen nach dem SGB II bis zu einer regelmäßigen Bewilligung von vorrangigen Leis-
tungen (z.B. Kinderzuschlag und Wohngeld) zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat beschließt, zum Stellenplan 2018 1,5 Stellen (EGr 09c) für die Information über vor-
rangige Leistungen und Unterstützung der Leistungsbeziehenden bei der Antragstellung ein-
zurichten. Die Einrichtung der Stellen wird zunächst auf zwei Jahre befristet. 
 
3. Die Verwaltung entwickelt das dargestellte Konzept dahingehend weiter, dass über 
eine intensivierte Beratungs- und Unterstützungsleistung hinaus auch eine Verbesse-
rung bei den verwaltungsinternen Abläufen erfolgt, damit die angemessene und exis-
tenzsichernde Leistungsgewährung für die betroffenen Kundinnen und Kunden ohne 
Leistungsunterbrechung gesichert ist. Hierbei sind auch die unabhängigen Sozialbera-
tungsstellen mit einzubeziehen. 
 
 Die Ve rwaltung legt hierzu m öglichst bis II. 2018 einen entsprechenden Bericht im 
ASSGVAf vor. 
 
4. Der Ratsantrag Nr. A -R/0026/2017 der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis90/Die Gr ü-
nen/GAL „Existenzsicherung durch leistungsträger-übergreifende Kooperation gewährleisten“ 
(vergl. Anlage) wird damit aufgegriffen.“ 
 
 
II. Bericht zur Umsetzung 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0126/2018 
Auskunft erteilt: 
Frau Wermes 
Ruf: 
492-9300 
E-Mail: 
Wermes@stadt-muenster.de 
Datum: 
19.02.2018 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0126/2018 
 
 
Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zum einen die Gewährleistung eines 
menschenwürdigen Existenzminimums, § 1 Abs. 1 SGB II. Zum anderen soll die Grundsicherung 
für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Pe r-
sonen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie  
ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften b e-
streiten können, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB II. 
 
Die Existenzsicherung zu gewährleisten und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch eigene 
Mittel, insbesondere durch d ie Inanspruchnahme vorrangiger Ansprüche, zu realisieren, lagen 
bisher in einer Hand - in der der Sachbearbeitung.  
 
Zukünftig wird es nach der Identifizierung vorrangiger Ansprüche zwei unabhängig voneinander 
bestehende Prozesse geben, die erst nach der E ntscheidung über die vorrangigen Leistungsa n-
sprüche wieder zusammengeführt werden. 
 
Damit wird sichergestellt, dass auch bei Bestehen vorrangiger Leistungsansprüche (Kinderz u-
schlag und Wohngeld) die Existenz durch SGB II- Leistungen sichergestellt ist. 
 
 
1. Vorrangige Leistungen 
 
Beim Kinderzuschlag gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz handelt es sich um eine mit dem Vie r-
ten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführte gezielte Förderung von 
Familien mit kleinem Einkommen. Der Kinderzuschlag ri chtet sich an gering verdienende Eltern, 
die mit ihrem Einkommen und/oder Vermögen nicht den gesamten Bedarf der Familie decken 
können. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf ALG II/Sozialgeld angewiesen. 
  
Wohngeld ist ebenfalls eine Sozialleistung für Bürger, die auf Grund ihres geringen Einkommens 
einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei 
steht Wohngeld in Konkurrenz zu anderen Sozialleistungen, bei denen Unterkunftskosten b e-
rücksichtigt werden. Wohngeld kann in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn durch di e-
se Zahlung (u. ggfls. Kinderzuschlag) Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, § 7 Abs. 1 
WoGG.  
 
 
2. Verfahrensabläufe 
 
Das Jobcenter hat im Sommer 2017 ein Verfahren entwickelt, mit dem durch die Auswertung und 
Aufbereitung der im Fachverfahren des Jobcenters erfassten Daten Anhaltspunkte für einen 
möglichen Wohngeldanspruch bzw. eines Kinderzuschlages bestimmt werden können.  
 
Gibt es danach Anhaltspunkte für das Bestehen vorrangige r Leistungsansprüche, werden diese 
Fälle nicht in die „reguläre“ Sachbearbeitung gegeben, sondern in die noch einzurichtende „Bera-
tungsstelle“ des Jobcenters, welche in jeder Phase unterstützend und beratend tätig wird.  
 
Organisatorisch wird die Beratungs stelle zentral im Stadthaus 2 an die Fachstelle 59.14 (Sel b-
ständige) angebunden. Damit wird gewährleistet, dass die Beratungsstelle für alle Leistungsb e-
ziehenden gut erreichbar ist.  
 
Die Beratungsstelle erstellt aus dem Kundenstamm eigeninitiativ eine  Auflistung möglicher B e-
rechtigter für Kindergeldzuschlag und Wohngeld und führt in allen Fällen eine überschlägige B e-
rechnung durch, um besser einschätzen zu können, ob eine Überwindung des SGB II - Bezuges 
durch Kinderzuschlag und oder Wohngeld zu erwarten ist.

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V/0126/2018 
 
Verdichten sich die Anhaltspunkte, dass eine Überwindung des SGB II - Bezuges für einen z u-
sammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten möglich erscheint, § 12a S. 2 Nr. 2 
SGB II, nimmt die Beratungsstelle schriftlich Kontakt zum Leistungsbeziehenden auf, indem unter 
Übersendung der Antragsformulare Unterstützungs - und Beratungsleistungen angeboten we r-
den. 
 
Kommt es zu keiner Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle und liegt des Weiteren kein en t-
sprechender Antrag beim Amt für Wohnu ngswesen und Quartiersentwicklung bzw. der Familien-
kasse vor, erfolgt die Aufforderung zur Antragstellung mit dem Hinweis, dass das Jobcenter nach 
Fristablauf berechtigt ist, den Antrag selbst zu stellen, § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II. Die Antragstellung 
durch die Beratungsstel le entbindet den Leistungsbeziehenden allerdings nicht von seinen Mi t-
wirkungspflichten. 
 
Wird das Unterstützungsangebot angenommen, „begleitet“ die Beratungsstelle den weiteren Pro-
zess. 
 
Dabei wird das mit der Familienkasse Nordrhein-Westfalen abgestimmte neue Verfahren, s. Ziffer 
3. bzw. 3.2 der Vorlage V/848/2017, auf Grund der Übermittlung der Anträge auf elektronischem 
Weg im Ergebnis zu einer erheblichen Verkürzung der Bearbeitungsdauer führen. Im Hinblick auf 
etwaige Wohngeldansprüche tritt die Beratu ngsstelle direkt in Kontakt mit dem Amt für Wo h-
nungswesen und Quartiersentwicklung. 
 
Nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgt eine Weiterleitung an das jeweilige Sachg e-
biet, um den Fall einzustellen, da der Bedarf der bisherigen Leistungsbeziehenden  dann gedeckt 
ist. 
 
Für den Fall, dass den Anträgen auf Kinderzuschlag und oder Wohngeld nicht entsprochen wird, 
erfolgt seitens der Beratungsstelle intern ein Hinweis an das jeweil ige Sachgebiet, dass die SGB 
II- Leistungen weiterhin zu gewähren sind. 
Entsprechend der unter II gemachten Ausführungen ist damit sichergestellt, dass es zu keiner 
Leistungsunterbrechung kommt. 
 
 
3. Angebotsverbreitung 
 
Um das Angebot bekannt zu machen, wird Kontakt zu den unabhängigen Sozialberatungsstellen 
aufgenommen. Auf Wunsch wird das Verfahren auch vorgestellt und erläutert. 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

07.03.2018 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0126/2018
Typ
Vorlagen
Datum
08.02.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37