3565/2025
Deutschlandticket Schule
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Begründung der Dringlichkeit Die Umstellung des Ticketmodells für alle Schülerinnen und Schüler an Weiterführenden Schulen der Stadt Köln ab dem Schuljahr 2026/27 muss in der Ratssitzung am 05.02.2026 beschlossen werden, da -wie in der Beschlussvorlage beschrieben-, die benötigten Umstellungszeiten umfangreich sind. Sollten sich die Gremien für eine Umstellung aussprechen, muss die Rückführung umgehend in die Wege geleitet werden. Auf den Beschluss der Verbünde kann zeitlich nicht gewartet werden. Der Beschluss zur Umstellung muss daher bereits jetzt herbeigeführt werden. Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Vorarbeiten und Abstimmungsprozesse war eine frühere Vorlage nicht möglich.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/400/2 Vorlagen-Nummer 3565/2025 Freigabedatum 19.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Deutschlandticket Schule Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08.2026 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Rückkehr zu einem für die Erziehungsberechtigten und die Stadt Köln als Schulträgerin kostengünstigeren Schülerticket. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg und den Kölner Verkehrsbetrieben einen Vertrag abzustimmen und die Umstellung vorzunehmen. Ausschuss Schule und Weiterbildung 19.01.2026 Finanzausschuss 02.02.2026 Rat 05.02.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 390.000 € Beginn, Dauer Der Betrag bezieht sich auf ein Schuljahr. Die Reduzierung der Kosten beginnt ab Umstellung auf das neue Ticketmodell. Der genaue Betrag kann erst nach Einrichtung der Erstattungsanträge bei den Bürgerämtern ermittelt werden. Es handelt sich um eine kalkulatorische Berechnung. Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Einführung des Deutschlandtickets Schule zum Preis von 29 € wurde am 02.06.2023 sei- tens des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht und mit Erlass vom 11.07.2023 (Link: https://bass.schul-welt.de/19879.htm) veröffentlicht. Der Rat der Stadt Köln hat auf dieser Grundlage am 26.10.2023 (2860/2023) beschlossen, für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 das Deutschlandticket Schule als Ersatz für das bisherige Schülerticket im Sub- ventionsmodell für alle Klassen der Sekundarstufen einzuführen. Mit Ratsvorlage 0897/2024 wurde die Verlängerung über den 31.07.2024 hinaus beschlossen. Historie und Entwicklung Für die Sekundarstufen bestand seit dem Schuljahr 2001/2002 ein Vertrag für das Schülerti- cket im Subventionsmodell zwischen den Vertragspartnern Kölner Verkehrs-Betriebe AG, dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH sowie der Stadt Köln. Nach diesem Vertrag konnten alle 3 Schüler*innen zum gleichen Preis ein günstiges Ticketangebot gegenüber dem Schülerticket Regeltarif im VRS beziehen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um freifahrtberechtigte oder nicht-freifahrtberechtigte Schüler*innen handelt. Der Anspruch auf eine Freifahrtberechtigung bemisst sich u.a. an dem kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule und liegt laut Schü- lerfahrkostenverordnung dann vor, wenn der Schulweg länger als 3,5 km bzw. 5,0 km ist. Die Rückerstattung der Differenz zum Eigenanteil für Freifahrtberechtigte erfolgt auf Antrag bei der Stadt Köln zum Schuljahresende. Zum 01.02.2024 wurde das bisherige Ticketsystem auf das Deutschlandticket Schule umge- stellt. Preissteigerung zum 01.01.2026 Die Preisanpassung beruht auf einer Entscheidung von Bund und Ländern in Kombination mit einem Erlass des Landes NRW zum Deutschlandticket Schule. Dieser NRW-Erlass legt fest, dass das Deutschlandticket Schule stets 20 Euro günstiger ist als das reguläre Deutschlandti- cket. Da das reguläre Deutschlandticket zum 1. Januar 2026 nunmehr 63 Euro kosten wird, steigt der Preis des Deutschlandtickets Schule auf 43 Euro. Kostenentwicklung „Deutschlandticket Schule“ im Überblick ab 01.02.2024 29,00 Euro ab 01.01.2025 38,00 Euro ab 01.01.2026 43,00 Euro Finanzielle und sachliche Auswirkungen für Familien Durch die Umstellung auf das Deutschlandticket Schule für alle Schüler*innen im Sekundarbe- reich für das Schuljahr 2024/2025 zum Preis von 29 €/Monat hatten nicht-freifahrtberechtige Schüler*innen in den Sekundarstufen im Vergleich zum Schülerticket eine Mehrbelastung in Höhe von 1,40 Euro monatlich zu tragen. Diese Mehrbelastung im Vergleich zum Preis eines alternativen Schülertickets im Subventionsmodell beträgt ab 01.01.2026 13,40 Euro monat- lich. Freifahrtberechtige Schüler*innen müssen im selben Ausmaß in Vorleistung gehen, können sich aber zum Schuljahresende die Differenz zu den Eigenanteilen von der Stadt Köln erstat- ten lassen. Da die Eigenanteile identisch geblieben sind, haben die freifahrtberechtigten Schü- ler*innen bei der Umstellung keine Mehrbelastung erfahren. Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Deutschlandticket Schule und einem an- deren Ticketmodell für einzelne Abonnent*innen oder einzelne Schulen? Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß § 3 Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO). Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulformen (z.B. nur weiterführende Schulen) zu begrenzen. Die Wahl zwischen dem Deutschlandticket Schule und einem Schülerticket im Subventionsmodell ist somit nicht je Einzelfall möglich. Neues Subventionsmodell ab dem 01.08.2026 Aktuell arbeiten unter anderem die Verkehrsverbünde Rhein-Sieg und Aachen an einer Fusion und Vereinfachung ihrer bisherigen Tarifmodelle. Dies ist notwendig, da aufgrund des Deutschlandtickets einerseits eine Chance für einfachere Tarife, beispielsweise bei Einzel- und Tagestickets, besteht und andererseits die Finanzierung des ÖPNV schwieriger gewor- den ist In diesem Zusammenhang haben sich die Verkehrsverbünde in der ersten Ebene auch darauf verständigt, das VRS-Subventionsmodell als „VRS/AVV Subventionsmodell“ fortzuführen. Die Schüler*innen bekommen damit weiter zum einheitlichen Preis ein Schülerticket und können damit sowohl im Gebiet des VRS als auch des AVV fahren. Das gemeinsame Modell im AVV und VRS ist unabhängig von den Preisanpassungen des Deutschlandtickets, aber auch vom NRW-Erlass für das Deutschlandticket Schule. Zu letzte- rem liegt bislang ein Erlass jeweils nur für ein Schuljahr vor, für das Schuljahr 2026/2027 (Be- ginn 01.08.2026) liegt bislang noch kein Erlass vor) 4 Das gemeinsame Modell soll im März 2026 durch die Verbandsversammlungen der Verbünde beschlossen werden. Vorbehaltlich der positiven Gremienzustimmung von VRS/AVV wird das Ticket ab 01.08.2026 rd. 30,00 Euro pro Monat zuzüglich zukünftiger Preisanpassungen be- tragen. Die Berechnung des Finanzbeitrages des Schulträgers verändert sich voraussichtlich nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Tarifbestimmungen zum neuen Angebot Anfang Feb- ruar finalisiert werden. Das neue Ticketmodell der Verbünde ersetzt das Schülerticket im Subventionsmodell des VRS komplett. Rahmenbedingungen einer Umstellung: Organisatorische Notwendigkeiten Die Schüler*innen erhalten bei Erstbezug in den Schulsekretariaten die notwendige Schulbe- stätigung und können damit direkt bei der KVB das Ticket zum subventionierten Einheitspreis (ab 01.08.2026) beziehen. Die Prüfung der Freifahrberechtigung erfolgt im Nachgang durch die Bürgerämter, so dass die Freifahrer*innen auf Antrag eine Erstattung auf 14,00 bzw. 7,00 Euro erhalten. Somit ist sichergestellt, dass sich alle Schüler*innen auch kurzfristig ein neues Ticket bei der KVB beziehen können und – unabhängig davon ob sie freifahrberechtigt sind oder nicht – einen subventionierten, und damit günstigeren Preis bezahlen. Im vergleichbaren Schülerticket Fakultativmodell zahlen die Schüler*innen zum 01.08.2026 47,25 Euro bzw. 14,00/ 7,00 Euro. Bei einem Wechsel auf das VRS-/AVV-SchülerTicket im Subventionsmodell muss zunächst der Rahmenvertrag zwischen Stadt Köln, KVB und den Verkehrsverbünden geschlossen wer- den. Die die Vertragsnehmer des Deutschlandtickets Schule werden dann von der KVB ange- schrieben. In dem Schreiben wird den Vertragsnehmer*innen angekündigt, dass sie zum 01.08.2026 auf das günstigere Ticketmodell gewechselt werden. Es muss eine Frist von min- destens 4 Wochen für Widersprüche/ Kündigungen eingeräumt werden, die dann bei der KVB verarbeitet werden. Anschließend werden die neuen Chipkarten produziert und an die Ver- tragsnehmer*innen versendet. Dies ist notwendig, da die bisherigen Chipkarten eine bundes- weite räumliche Gültigkeit haben. Auch für diesen Schritt sind mehrere Wochen einzuplanen. Zu beachten ist, dass aufgrund fehlender Meldungen der Vertragsnehmer*innen zu Adress- wechseln an die KVB regelmäßig eine hohe Anzahl an Postrückläufern eingeht, sowohl bei der Erstinformation als auch bei der Versendung der Chipkarten. Um abschließend Einzelfälle zustellen zu können, erfolgt dies über die Schulsekretariate. Sofern sich die Stadt Köln für eine Umstellung auf das neue Ticketmodell der Verkehrsver- bünde entscheiden würde, würde die organisatorische Abwicklung, einschließlich Erstellung und Zeichnung eines Rahmenvertrages und Neuaussendung der Chipkarten, so schnell wie möglich erfolgen, um eine Umstellung zum 01.08.2026 sicherzustellen. Technisch wäre es möglich, den Vertragsnehmer*innen neben der Chipkarte zukünftig auch einen Barcode für das Smartphone der Schüler*innen zur Wahl anzubieten. Hierfür sind je- doch aufgrund der Vertragslage mit den Vertragsnehmer*innen einige Vorbereitungen not- wendig, weswegen eine solche Möglichkeit nicht zum 01.08.2026 realisierbar ist. Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt Es ist zu erwarten, dass die Umstellung vom Deutschlandticket Schule zum neuen Ticketan- gebot der Verkehrsverbünde für freifahrtberechtige Schüler*innen in den Sekundarstufen im Rahmen der jetzt vorliegenden Nutzer*innen-Zahlen zu Einsparungen in Höhe von 390.000 € für das Schuljahr 2026/2027 führen wird. Es handelt sich um eine Prognose, da die freifahrt- berechtigten Schüler*innen des Schuljahres 2024/25 noch nicht abschließend ermittelt sind. 5 Die Einsparungen in Höhe von 390.000 € setzen sich wie folgt zusammen: Berechnung der potenziellen Einsparung Preis Deutschlandticket 43,00 € Preis neues Ticketmodell 30,00 € Eigenanteil pro Kind 14,00 € Aufwand abz. Eigenanteil Deutschlandticket 29,00 € Aufwand abz. Eigenanteil neues Ticketmodell 16,00 € Anzahl freifahrtberechtigter Schüler*innen 2500 ∑ Aufwand Deutschlandticket 72.500,00 € ∑ Aufwand neues Ticketmodell 40.000,00 € monatliche Einsparungen 32.500,00 € Einsparungen pro Schuljahr 390.000,00 € Abzüglich der Eigenanteile in den Sekundarstufen, entsteht durch die Umstellung durch ein neues Ticketmodell, ein monatliches Einsparpotential in Höhe von 32.500 €. Demnach würden diese monatlichen Einsparungen den städtischen Haushalt jährlich um 390.000 € entlasten. Informationen zu den städtischen Grundschulen Informationen zu einer möglichen Umstellung des Deutschlandtickets Schule werden nachge- reicht. Hintergrund ist, dass vor dem Deutschlandticket Schule viele Grundschulen das Schü- lerticket im Fakultativ – Modell hatten und dieses seinerzeit bereits teurer war als der Einfüh- rungspreis in Höhe von 29 Euro. Auswirkungen der Umstellung auf den Klimaschutz: Die Rückführung von den Deutschlandtickets sowie den Deutschlandtickets Schule soll die Verkehrswende weiter einleiten und unterstützen, da ein Ticket im Subventionsmodell die Be- darfe der Schüler*innen kostengünstiger ermöglicht und so vermutlich mehr Abos abgeschlos- sen würden. So soll hierdurch die CO2-Emmision pro Jahr deutlich reduziert werden. Die bei Umstellung auf das neue Ticketmodell nötige Neuausstellung von Plastikkarten für die Nutzer*innen ist deshalb nicht als negative Auswirkung zu bewerten, da die KVB diese Plas- tikkarten mehrfach einsetzt. Anlagen Anlage 0 – Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 – Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 – Erlass Anlage 3 – Hinweise zum Deutschlandticket
Analge 3 Hinweise zum Deutschlandticket Schule
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START > SMBl(9) > BESTAND (923)> TEXT RECHT.NRW.DE bestens informiert Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.10.2025 Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein- Westfalen im Schuljahr 2025/2026 Normfuß Druckversion Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2025/2026 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Vom 7. März 2025 1 Allgemeines Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffent- lichen Personennahverkehr ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung. Das Deutschlandticket bietet allen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Personennahverkehrs deutschlandweite Mobilität zu einem günstigen Preis. Auch Schülerinnen und Schüler sollen hiervon profitieren und bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für Schule und Freizeit als Anspruchsberechtigte nach der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchfkVO) durch den Schulträger ein Deutschlandticket erhalten oder dies als Selbstzah- lende zu einem um 20 Euro rabattierten Preis erwerben können. Dies ▾ ☰ MENÜ TECHNISCHES MENÜ ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Mobilität der Schülerinnen und Schüler, die damit schon frühzeitig die Vorteile des öffentlichen Nahverkehrs kennenlernen. Die Entscheidung über die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler obliegt den Schulträgern. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf das Schuljahr 2025/2026 und stehen unter dem Vorbehalt der Fortgeltung des Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus. 2 Finanzielle Grundlagen Die Absenkung der früheren Ticketpreise auf den Preis des Deutsch- landtickets wird von Bund und Ländern finanziert. Die Rabattierung der Tickets für Selbstzahlende erfolgt durch die bislang im System befindlichen Mittel. Die finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler erfolgt aus a) den Ausgleichsleistungen nach § 11a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, die weiterhin zur Finanzierung der Ausgangspreise der bisherigen reduzierten Tickets des Ausbildungsverkehres verwendet werden, b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und Ersatzschulträger für die Fahrkostenerstattung nach § 97 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchulG) in Verbindung mit der SchfkVO, c) den von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gem. § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteilen und d) zusätzlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, falls die Mittel nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) nicht für die Finanzierung aller Selbstzahlendentickets ausreichen. 3 Modell Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler Teilnehmende Schulträger geben an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler Deutschlandtickets aus, wobei sie einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen können (§ 2 Absatz 3 SchfkVO). Die bisherigen, den jeweiligen Preis des Deutschlandtickets übersteigenden Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und Ersatzschulträger werden über die Unternehmen an die Verkehrsver- bünde beziehungsweise Tariforganisationen abgeführt. Aus diesen Mitteln wird auf Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisa- tionen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende zum von gegenüber dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro rabattierten Preis ausge- geben. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich Schülerinnen und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern. Sollten die auf Ebene des Verkehrsverbundes bzw. der jeweiligen Tariforganisation nach Nummer 2 Buchstabe a) bis Buchstabe c) vorhandenen Mittel für die Umsetzung des Modells nicht ausreichen, gleicht das Land Nordrhein-Westfalen gem. Nummer 2 Buchstabe d) die entstehende Differenz aus. Schulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, können am Modell teilnehmen, wenn sie die Differenz zum Preis des Deutschlandtickets pro Monat aus eigenen Mitteln zuzahlen. Für alle am Modell teilnehmenden Ersatzschulträger können nur die bisherigen Aufwendungen refinanziert werden (siehe Nummer 2 Buchstabe b). Dies gilt auch, wenn sich der Preis des Deutschlandti- ckets erhöht. Für die Umsetzung des Modells ist die Änderung bestehender vertrag- licher Strukturen zwischen Schulträgern und Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften erforderlich. Wo noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages notwendig. 4 Hinweise Zur Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie der Rechtssicherheit der beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen sowie der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften werden die in den Nummern 4.1 bis 4.4 aufgeführten Hinweise gegeben. Im Rahmen der Erarbeitung wurden die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzen- verbände der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde angehört. 4.1 Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß § 3 SchfkVO. Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulformen (zum .Beispiel nur weiterführende Schulen) zu begrenzen. Die Teilnahme an dem skizzierten Modell beruht auf einer selbstverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen Schulträger, es besteht insbesondere keine rechtliche Verpflichtung, bestehende „Solidarmodelle“ im Bereich der Schülertickets aufzugeben. Bei der Einführung des Deutschlandtickets bezieht der Schulträger die bisher nach Maßgabe des § 97 SchulG und der SchfkVO für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufzubringenden Mittel in die Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler ein (siehe Nummer 2 Buchstabe b), das heißt für öffentliche Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten Beträge von den kommunalen Schulträgern, für staatliche Schulen vom Land erbracht, soweit Ersatzschulen sich beteiligen, werden den Schulträgern die Beträge nach § 106 Absatz 6 SchulG durch das Land refinanziert. Dabei sind die Einschränkungen des § 17 Absatz 1 SchfkVO durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zu berück- sichtigen (Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule notwendigen Betrag). Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler durch eine ergänzende vertragliche Regelung sicherzustellen, dass der Schulträger zukünftig für die nach § 97 SchulG in Verbindung mit der SchfkVO anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beträge dem Verkehrsunternehmen zur Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stellt, die für die Anspruchsberechtigten nach den bisherigen Regelungen hätten bereitgestellt werden müssen (siehe Nummer 2 Buchstabe b). Dies schließt die Erhebung und Weiterleitung von Eigenanteilen ein. Die Beträge werden infolge von Tarifanpassungen und Schülerzahländerungen fortgeschrieben. 4.2 Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 12 Absatz 3 SchfkVO für die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler an einer Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwen- digen Beförderungskosten im Sinne des § 13 SchfkVO als erfüllt anzusehen. Die Ausnahmeregelungen des § 14 (Schülerspezial- verkehr) und § 15 SchfkVO (Beförderung mit Privatfahrzeugen) bleiben unberührt. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsunter- nehmen beziehungsweise Verkehrsverbund oder Verkehrsgemein- schaft, die die Abnahme und Weitergabe der Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler durch ihn an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler beinhaltet. 4.3 Für Ersatzschulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, ist eine Refinanzierung der aus dem Umstieg auf das Deutschlandticket resultierenden Mehrkosten durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn das Deutschlandticket bereits genutzt und fortgeführt wird und es zu Mehrkosten durch einen Preisanstieg kommen sollte. 4.4 Die Verwendung der früheren Zahlungen der Schulträger für die Schülerfahrkostenübernahme sowie der nach § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteile zur Finanzierung des Deutschlandticketmodells ist im Schuljahr 2025/2026 in ihrer Höhe Bestandteil der bisherigen kommunalen Haushalte und stellt insoweit keine hinzutretende Haushaltsbelastung dar. Ein zu beachtendes Haushaltssicherungskonzept nach § 76 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, steht der Teilnahme einer Kommune an diesem Programm im Schuljahr 2025/2026 für sich genommen nicht entgegen, wobei die Kommune auch im Weiteren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ziele des Haushaltssicherungs- konzeptes durch die Teilnahme an diesem Programm nicht beein- trächtigt werden. Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen. Er kann dies im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten, zum Beispiel Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder ‑gemeinschaft, durch- führen lassen. Diese Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrs- unternehmen weiterzuleiten. Die Voraussetzungen für die Anspruchs- berechtigung sowie die Erhebung des Eigenanteils gemäß § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO sind vom Schulträger festzustellen und dem Dritten mitzuteilen, sofern dieser die Eigenanteile für den Schulträger einzieht. MBl. NRW. 2025 S. 535. IM ÜBERBLICK INHALT ÜBER DIESE SEITE Grundsätzliches Newsletter RSS-Feed Redaktion FAQ VERKÜNDUNGSBLÄTTER Gesetz und Verordnungsblatt Ministerialblatt BEKANNTMACHUNGEN 2023 2024 2025 SAMMLUNGEN geltende Gesetze und Verordnungen (SGV) historische Gesetze und Verordnungen (HSGV) geltende Erlasse (SMBl) historische Erlasse (HSMBl) © 2025 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Datenschutz | Impressum
Anlage 4, Auszug Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.02.2026
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Geschäftsführung Ausschuss Schule und Weiterbildung Jennifer Neumann Telefon: (0221) 221 29251 E-Mail: 40-Sitzungsdienst- ASW@stadt -koeln.de Datum: 05.02.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 04.02.2026 öffentlich 3.2 Deutschlandticket Schule Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08.2026 3565/2025 Änderungsantrag zu Top 3.2 3565/2025 Deutschlandticket Schule, Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08.2026 AN/0227/2026 I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion SPD: Beschluss: Die Verwaltung wird beauftrag zu prüfen: - ob und auf welchem rechtlichen, organisatorischen und tariflichen Weg es per- spektivisch möglich wäre, nach Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08. eine Wahlmöglichkeit zwischen dem regionalen Schü- lerticket und dem Deutschlandticket Schule für Schülerinnen und Schüler zu schaffen, und - welche Voraussetzungen auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen, der Ver- kehrsverbünde sowie des Schulträgers hierfür erfüllt sein müssten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über die so geänderte Ursprungsvorlage: Der Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Rückkehr zu einem für die Erziehungsberechtig- ten und die Stadt Köln als Schulträgerin kostengünstigeren Schülerticket. Die Verwaltung wird beauftragt: - gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg und den Kölner Verkehrsbe- trieben einen Vertrag abzustimmen und die Umstellung vorzunehmen. - zu prüfen ob und auf welchem rechtlichen, organisatorischen und tariflichen Weg es perspektivisch möglich wäre, nach Wechsel des Ticketmodells für städ- tische Schulen ab dem 01.08. eine Wahlmöglichkeit zwischen dem regionalen Schülerticket und dem Deutschlandticket Schule für Schülerinnen und Schüler zu schaffen, und - zu prüfen welche Voraussetzungen auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfa- len, der Verkehrsverbünde sowie des Schulträgers hierfür erfüllt sein müssten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die Linke zugestimmt.
Anlage 2 Erlass
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Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.11.2025 Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2025/2026 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Vom 7. März 2025 1 Allgemeines Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffent- lichen Personennahverkehr ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung. Das Deutschlandticket bietet allen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Personennahverkehrs deutschlandweite Mobilität zu einem günstigen Preis. Auch Schülerinnen und Schüler sollen hiervon profitieren und bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für Schule und Freizeit als Anspruchsberechtigte nach der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchfkVO) durch den Schulträger ein Deutschlandticket erhalten oder dies als Selbstzah- lende zu einem um 20 Euro rabattierten Preis erwerben können. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Mobilität der Schülerinnen und Schüler, die damit schon frühzeitig die Vorteile des öffentlichen Nahverkehrs kennenlernen. Die Entscheidung über die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler obliegt den Schulträgern. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf das Schuljahr 2025/2026 und stehen unter dem Vorbehalt der Fortgeltung des Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus. 2 Finanzielle Grundlagen Die Absenkung der früheren Ticketpreise auf den Preis des Deutsch- landtickets wird von Bund und Ländern finanziert. Die Rabattierung der Tickets für Selbstzahlende erfolgt durch die bislang im System befindlichen Mittel. Die finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler erfolgt aus a) den Ausgleichsleistungen nach § 11a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, die weiterhin zur Finanzierung der Ausgangspreise der bisherigen reduzierten Tickets des Ausbildungsverkehres verwendet werden, b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und Ersatzschulträger für die Fahrkostenerstattung nach § 97 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchulG) in Verbindung mit der SchfkVO, c) den von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gem. § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteilen und d) zusätzlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, falls die Mittel nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) nicht für die Finanzierung aller Selbstzahlendentickets ausreichen. 3 Modell Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler Teilnehmende Schulträger geben an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler Deutschlandtickets aus, wobei sie einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen können (§ 2 Absatz 3 SchfkVO). Die bisherigen, den jeweiligen Preis des Deutschlandtickets übersteigenden Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und Ersatzschulträger werden über die Unternehmen an die Verkehrsver- bünde beziehungsweise Tariforganisationen abgeführt. Aus diesen Mitteln wird auf Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisa- tionen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende zum von gegenüber dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro rabattierten Preis ausge- geben. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich Schülerinnen und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern. Sollten die auf Ebene des Verkehrsverbundes bzw. der jeweiligen Tariforganisation nach Nummer 2 Buchstabe a) bis Buchstabe c) vorhandenen Mittel für die Umsetzung des Modells nicht ausreichen, gleicht das Land Nordrhein-Westfalen gem. Nummer 2 Buchstabe d) die entstehende Differenz aus. Schulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, können am Modell teilnehmen, wenn sie die Differenz zum Preis des Deutschlandtickets pro Monat aus eigenen Mitteln zuzahlen. Für alle am Modell teilnehmenden Ersatzschulträger können nur die bisherigen Aufwendungen refinanziert werden (siehe Nummer 2 Buchstabe b). Dies gilt auch, wenn sich der Preis des Deutschlandti- ckets erhöht. Für die Umsetzung des Modells ist die Änderung bestehender vertrag- licher Strukturen zwischen Schulträgern und Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften erforderlich. Wo noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages notwendig. 4 Hinweise Zur Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie der Rechtssicherheit der beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen sowie der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften werden die in den Nummern 4.1 bis 4.4 aufgeführten Hinweise gegeben. Im Rahmen der Erarbeitung wurden die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzen- verbände der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde angehört. 4.1 Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß § 3 SchfkVO. Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulformen (zum .Beispiel nur weiterführende Schulen) zu begrenzen. Die Teilnahme an dem skizzierten Modell beruht auf einer selbstverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen Schulträger, es besteht insbesondere keine rechtliche Verpflichtung, bestehende „Solidarmodelle“ im Bereich der Schülertickets aufzugeben. Bei der Einführung des Deutschlandtickets bezieht der Schulträger die bisher nach Maßgabe des § 97 SchulG und der SchfkVO für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufzubringenden Mittel in die Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler ein (siehe Nummer 2 Buchstabe b), das heißt für öffentliche Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten Beträge von den kommunalen Schulträgern, für staatliche Schulen vom Land erbracht, soweit Ersatzschulen sich beteiligen, werden den Schulträgern die Beträge nach § 106 Absatz 6 SchulG durch das Land refinanziert. Dabei sind die Einschränkungen des § 17 Absatz 1 SchfkVO durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zu berück- sichtigen (Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule notwendigen Betrag). Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler durch eine ergänzende vertragliche Regelung sicherzustellen, dass der Schulträger zukünftig für die nach § 97 SchulG in Verbindung mit der SchfkVO anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beträge dem Verkehrsunternehmen zur Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stellt, die für die Anspruchsberechtigten nach den bisherigen Regelungen hätten bereitgestellt werden müssen (siehe Nummer 2 Buchstabe b). Dies schließt die Erhebung und Weiterleitung von Eigenanteilen ein. Die Beträge werden infolge von Tarifanpassungen und Schülerzahländerungen fortgeschrieben. 4.2 Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 12 Absatz 3 SchfkVO für die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler an einer Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwen- digen Beförderungskosten im Sinne des § 13 SchfkVO als erfüllt anzusehen. Die Ausnahmeregelungen des § 14 (Schülerspezial- verkehr) und § 15 SchfkVO (Beförderung mit Privatfahrzeugen) bleiben unberührt. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsunter- nehmen beziehungsweise Verkehrsverbund oder Verkehrsgemein- schaft, die die Abnahme und Weitergabe der Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler durch ihn an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler beinhaltet. 4.3 Für Ersatzschulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, ist eine Refinanzierung der aus dem Umstieg auf das Deutschlandticket resultierenden Mehrkosten durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn das Deutschlandticket bereits genutzt und fortgeführt wird und es zu Mehrkosten durch einen Preisanstieg kommen sollte. 4.4 Die Verwendung der früheren Zahlungen der Schulträger für die Schülerfahrkostenübernahme sowie der nach § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteile zur Finanzierung des Deutschlandticketmodells ist im Schuljahr 2025/2026 in ihrer Höhe Bestandteil der bisherigen kommunalen Haushalte und stellt insoweit keine hinzutretende Haushaltsbelastung dar. Ein zu beachtendes Haushaltssicherungskonzept nach § 76 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, steht der Teilnahme einer Kommune an diesem Programm im Schuljahr 2025/2026 für sich genommen nicht entgegen, wobei die Kommune auch im Weiteren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ziele des Haushaltssicherungs- konzeptes durch die Teilnahme an diesem Programm nicht beein- trächtigt werden. Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen. Er kann dies im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten, zum Beispiel Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder ‑gemeinschaft, durch- führen lassen. Diese Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrs- unternehmen weiterzuleiten. Die Voraussetzungen für die Anspruchs- berechtigung sowie die Erhebung des Eigenanteils gemäß § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO sind vom Schulträger festzustellen und dem Dritten mitzuteilen, sofern dieser die Eigenanteile für den Schulträger einzieht. MBl. NRW. 2025 S. 535.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Im Rahmen einer Petition wurde ein kostengünstiges Ticket für die Kölner Schüler*innen gewünscht. Eine weitere Verfahrensbeteiligung würde darüber hinaus zu einer Verfahrensverlängerung führen, so dass die Umstellung zum 01.08.2026 gefährdet ist. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3565/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.01.2026
- Erstellt
- 15.12.2025 08:34