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3565/2025

Deutschlandticket Schule

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.01.2026

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Anlage 4, Auszug Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.02.2026

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Ansehen

Anlage 2 Erlass

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Analge 3 Hinweise zum Deutschlandticket Schule

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Ansehen

Anlage 4, Auszug Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.02.2026

2229 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Schule und 
Weiterbildung 
Jennifer Neumann 
Telefon: (0221) 221 29251 
E-Mail: 40-Sitzungsdienst-
ASW@stadt -koeln.de 
Datum: 05.02.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung des Ausschusses 
Schule und Weiterbildung  vom 04.02.2026  
öffentlich 
3.2 Deutschlandticket Schule  
Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08.2026 
3565/2025 
 Änderungsantrag zu Top 3.2 3565/2025 Deutschlandticket Schule, 
Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08.2026 
AN/0227/2026 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion SPD:  
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftrag zu prüfen: 
- ob und auf welchem rechtlichen, organisatorischen und tariflichen Weg es per-
spektivisch möglich wäre, nach Wechsel des Ticketmodells für städtische 
Schulen ab dem 01.08. eine Wahlmöglichkeit zwischen dem regionalen Schü-
lerticket und dem Deutschlandticket Schule für Schülerinnen und Schüler zu 
schaffen, und 
- welche Voraussetzungen auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen, der Ver-
kehrsverbünde sowie des Schulträgers hierfür erfüllt sein müssten. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
II. Abstimmung über die so geänderte Ursprungsvorlage:  
 
Der Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt wie folgt zu beschließen: 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Rückkehr zu einem für die Erziehungsberechtig-
ten und die Stadt Köln als Schulträgerin kostengünstigeren Schülerticket.  
 
Die Verwaltung wird beauftragt:

- gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg und den Kölner Verkehrsbe-
trieben einen Vertrag abzustimmen und die Umstellung vorzunehmen. 
- zu prüfen ob und auf welchem rechtlichen, organisatorischen und tariflichen 
Weg es perspektivisch möglich wäre, nach Wechsel des Ticketmodells für städ-
tische Schulen ab dem 01.08. eine Wahlmöglichkeit zwischen dem regionalen 
Schülerticket und dem Deutschlandticket Schule für Schülerinnen und Schüler 
zu schaffen, und 
- zu prüfen welche Voraussetzungen auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfa-
len, der Verkehrsverbünde sowie des Schulträgers hierfür erfüllt sein müssten. 
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die Linke zugestimmt.

Anlage 2 Erlass

10004 Zeichen

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 24.11.2025
 
Hinweise zum Deutschlandticket
für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen
im Schuljahr 2025/2026
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Schule und Bildung und
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 7. März 2025
1
Allgemeines
Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffent-
lichen Personennahverkehr ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung.
Das Deutschlandticket bietet allen Nutzerinnen und Nutzern des
öffentlichen Personennahverkehrs deutschlandweite Mobilität zu
einem günstigen Preis. Auch Schülerinnen und Schüler sollen hiervon
profitieren und bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) für Schule und Freizeit als Anspruchsberechtigte nach der
Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420)
in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchfkVO) durch den
Schulträger ein Deutschlandticket erhalten oder dies als Selbstzah-
lende zu einem um 20 Euro rabattierten Preis erwerben können. Dies
ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Mobilität
der Schülerinnen und Schüler, die damit schon frühzeitig die Vorteile
des öffentlichen Nahverkehrs kennenlernen. Die Entscheidung über
die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler
obliegt den Schulträgern. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf
das Schuljahr 2025/2026 und stehen unter dem Vorbehalt der
Fortgeltung des Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus.
2
Finanzielle Grundlagen
Die Absenkung der früheren Ticketpreise auf den Preis des Deutsch-
landtickets wird von Bund und Ländern finanziert. Die Rabattierung
der Tickets für Selbstzahlende erfolgt durch die bislang im System
befindlichen Mittel. Die finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets
für Schülerinnen und Schüler erfolgt aus
a) den Ausgleichsleistungen nach § 11a des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März
1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, die
weiterhin zur Finanzierung der Ausgangspreise der bisherigen
reduzierten Tickets des Ausbildungsverkehres verwendet werden,
b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und
Ersatzschulträger für die Fahrkostenerstattung nach § 97 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der
jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchulG) in Verbindung mit
der SchfkVO,

c) den von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern
gem. § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO
erhobenen Eigenanteilen und
d) zusätzlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, falls die
Mittel nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) nicht für die Finanzierung
aller Selbstzahlendentickets ausreichen.
3
Modell Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler
Teilnehmende Schulträger geben an die anspruchsberechtigten
Schülerinnen und Schüler Deutschlandtickets aus, wobei sie einen
von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen können (§ 2 Absatz 3
SchfkVO). Die bisherigen, den jeweiligen Preis des Deutschlandtickets
übersteigenden Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und
Ersatzschulträger werden über die Unternehmen an die Verkehrsver-
bünde beziehungsweise Tariforganisationen abgeführt. Aus diesen
Mitteln wird auf Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisa-
tionen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende zum von gegenüber
dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro rabattierten Preis ausge-
geben. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich Schülerinnen
und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern.
Sollten die auf Ebene des Verkehrsverbundes bzw. der jeweiligen
Tariforganisation nach Nummer 2 Buchstabe a) bis Buchstabe c)
vorhandenen Mittel für die Umsetzung des Modells nicht ausreichen,
gleicht das Land Nordrhein-Westfalen gem. Nummer 2 Buchstabe d)
die entstehende Differenz aus.
Schulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des
Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und
Schüler zahlen, können am Modell teilnehmen, wenn sie die Differenz
zum Preis des Deutschlandtickets pro Monat aus eigenen Mitteln
zuzahlen. Für alle am Modell teilnehmenden Ersatzschulträger können
nur die bisherigen Aufwendungen refinanziert werden (siehe Nummer
2 Buchstabe b). Dies gilt auch, wenn sich der Preis des Deutschlandti-
ckets erhöht.  
Für die Umsetzung des Modells ist die Änderung bestehender vertrag-
licher Strukturen zwischen Schulträgern und Verkehrsunternehmen,
Verkehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften erforderlich. Wo noch
keine vertraglichen Strukturen bestehen, ist der Abschluss eines
entsprechenden Vertrages notwendig.
4
Hinweise
Zur Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie der
Rechtssicherheit der beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen
sowie der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften werden die in den
Nummern 4.1 bis 4.4 aufgeführten Hinweise gegeben. Im Rahmen der
Erarbeitung wurden die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzen-
verbände der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde
angehört.
4.1
Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß § 3 SchfkVO.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und
Schüler bestimmter Schulformen (zum .Beispiel nur weiterführende
Schulen) zu begrenzen. Die Teilnahme an dem skizzierten Modell
beruht auf einer selbstverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen
Schulträger, es besteht insbesondere keine rechtliche Verpflichtung,
bestehende „Solidarmodelle“ im Bereich der Schülertickets
aufzugeben.
Bei der Einführung des Deutschlandtickets bezieht der Schulträger die
bisher nach Maßgabe des § 97 SchulG und der SchfkVO für die
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufzubringenden
Mittel in die Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und
Schüler ein (siehe Nummer 2 Buchstabe b), das heißt für öffentliche
Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten Beträge von den
kommunalen Schulträgern, für staatliche Schulen vom Land erbracht,
soweit Ersatzschulen sich beteiligen, werden den Schulträgern die
Beträge nach § 106 Absatz 6 SchulG durch das Land refinanziert.
Dabei sind die Einschränkungen des § 17 Absatz 1 SchfkVO durch
das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zu berück-
sichtigen (Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen
öffentlichen Schule notwendigen Betrag).
Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler  durch eine ergänzende vertragliche
Regelung sicherzustellen, dass der Schulträger zukünftig für die nach
§ 97 SchulG in Verbindung mit der SchfkVO anspruchsberechtigten
Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen
Rechtslage die Beträge dem Verkehrsunternehmen zur Finanzierung
des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung
stellt, die für die Anspruchsberechtigten nach den bisherigen
Regelungen hätten bereitgestellt werden müssen (siehe Nummer 2
Buchstabe b). Dies schließt die Erhebung und Weiterleitung von
Eigenanteilen ein. Die Beträge werden infolge von Tarifanpassungen
und Schülerzahländerungen fortgeschrieben. 
4.2
Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 12 Absatz 3 SchfkVO für
die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler
an einer Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwen-
digen Beförderungskosten im Sinne des § 13 SchfkVO als erfüllt
anzusehen. Die Ausnahmeregelungen des § 14 (Schülerspezial-
verkehr) und § 15 SchfkVO (Beförderung mit Privatfahrzeugen)
bleiben unberührt. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsunter-
nehmen beziehungsweise Verkehrsverbund oder Verkehrsgemein-
schaft, die die Abnahme und Weitergabe der Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler durch ihn an die anspruchsberechtigten
Schülerinnen und Schüler beinhaltet.
4.3
Für Ersatzschulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den
Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen
und Schüler zahlen, ist eine Refinanzierung der aus dem Umstieg auf
das Deutschlandticket resultierenden Mehrkosten durch das Land
Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn das
Deutschlandticket bereits genutzt und fortgeführt wird und es zu
Mehrkosten durch einen Preisanstieg kommen sollte.

4.4
Die Verwendung der früheren Zahlungen der Schulträger für die
Schülerfahrkostenübernahme sowie der nach § 97 Absatz 3 SchulG in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteile zur
Finanzierung des Deutschlandticketmodells ist im Schuljahr
2025/2026 in ihrer Höhe Bestandteil der bisherigen kommunalen
Haushalte und stellt insoweit keine hinzutretende Haushaltsbelastung
dar. Ein zu beachtendes Haushaltssicherungskonzept nach § 76
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (
GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, steht der Teilnahme einer
Kommune an diesem Programm im Schuljahr 2025/2026 für sich
genommen nicht entgegen, wobei die Kommune auch im Weiteren
dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ziele des Haushaltssicherungs-
konzeptes durch die Teilnahme an diesem Programm nicht beein-
trächtigt werden.
Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen. Er kann dies
im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten, zum Beispiel
Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder ‑gemeinschaft, durch-
führen lassen. Diese Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrs-
unternehmen weiterzuleiten. Die Voraussetzungen für die Anspruchs-
berechtigung sowie die Erhebung des Eigenanteils gemäß § 97
Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO sind vom
Schulträger festzustellen und dem Dritten mitzuteilen, sofern dieser
die Eigenanteile für den Schulträger einzieht.
MBl. NRW. 2025 S. 535.

Beschlussvorlage Rat

12309 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3565/2025 
Freigabedatum 
 19.01.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Deutschlandticket Schule 
Wechsel des Ticketmodells für städtische Schulen ab dem 01.08.2026  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Rückkehr zu einem für die Erziehungsberechtigten und 
die Stadt Köln als Schulträgerin kostengünstigeren Schülerticket.  
 
Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg und den 
Kölner Verkehrsbetrieben einen Vertrag abzustimmen und die Umstellung vorzunehmen. 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 19.01.2026 
Finanzausschuss 02.02.2026 
Rat 05.02.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    390.000  € 
Beginn, Dauer Der Betrag bezieht sich auf ein Schuljahr. Die Reduzierung 
der Kosten beginnt ab Umstellung auf das neue Ticketmodell. Der genaue Betrag kann erst 
nach Einrichtung der Erstattungsanträge bei den Bürgerämtern ermittelt werden. Es handelt 
sich um eine kalkulatorische Berechnung.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Einführung des Deutschlandtickets Schule zum Preis von 29 € wurde am 02.06.2023 sei-
tens des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht und mit Erlass vom 11.07.2023 (Link: 
https://bass.schul-welt.de/19879.htm) veröffentlicht. Der Rat der Stadt Köln hat auf dieser 
Grundlage am 26.10.2023 (2860/2023) beschlossen, für die Zeit vom 01.02.2024 bis 
31.07.2024 das Deutschlandticket Schule als Ersatz für das bisherige Schülerticket im Sub-
ventionsmodell für alle Klassen der Sekundarstufen einzuführen. Mit Ratsvorlage 0897/2024 
wurde die Verlängerung über den 31.07.2024 hinaus beschlossen. 
 
Historie und Entwicklung 
Für die Sekundarstufen bestand seit dem Schuljahr 2001/2002 ein Vertrag für das Schülerti-
cket im Subventionsmodell zwischen den Vertragspartnern Kölner Verkehrs-Betriebe AG, dem 
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH sowie der Stadt Köln. Nach diesem Vertrag konnten alle

3 
Schüler*innen zum gleichen Preis ein günstiges Ticketangebot gegenüber dem Schülerticket 
Regeltarif im VRS beziehen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um freifahrtberechtigte oder 
nicht-freifahrtberechtigte Schüler*innen handelt. Der Anspruch auf eine Freifahrtberechtigung 
bemisst sich u.a. an dem kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule und liegt laut Schü-
lerfahrkostenverordnung dann vor, wenn der Schulweg länger als 3,5 km bzw. 5,0 km ist. Die 
Rückerstattung der Differenz zum Eigenanteil für Freifahrtberechtigte erfolgt auf Antrag bei 
der Stadt Köln zum Schuljahresende. 
 
Zum 01.02.2024 wurde das bisherige Ticketsystem auf das Deutschlandticket Schule umge-
stellt.  
 
Preissteigerung zum 01.01.2026 
Die Preisanpassung beruht auf einer Entscheidung von Bund und Ländern in Kombination mit 
einem Erlass des Landes NRW zum Deutschlandticket Schule. Dieser NRW-Erlass legt fest, 
dass das Deutschlandticket Schule stets 20 Euro günstiger ist als das reguläre Deutschlandti-
cket. Da das reguläre Deutschlandticket zum 1. Januar 2026 nunmehr 63 Euro kosten wird, 
steigt der Preis des Deutschlandtickets Schule auf 43 Euro. 
 
Kostenentwicklung „Deutschlandticket Schule“ im Überblick 
ab 01.02.2024  29,00 Euro    
ab 01.01.2025  38,00 Euro    
ab 01.01.2026  43,00 Euro    
 
Finanzielle und sachliche Auswirkungen für Familien 
Durch die Umstellung auf das Deutschlandticket Schule für alle Schüler*innen im Sekundarbe-
reich für das Schuljahr 2024/2025 zum Preis von 29 €/Monat hatten nicht-freifahrtberechtige 
Schüler*innen in den Sekundarstufen im Vergleich zum Schülerticket eine Mehrbelastung in 
Höhe von 1,40 Euro monatlich zu tragen. Diese Mehrbelastung im Vergleich zum Preis eines 
alternativen Schülertickets im Subventionsmodell beträgt ab 01.01.2026 13,40 Euro monat-
lich.  
 
Freifahrtberechtige Schüler*innen müssen im selben Ausmaß in Vorleistung gehen, können 
sich aber zum Schuljahresende die Differenz zu den Eigenanteilen von der Stadt Köln erstat-
ten lassen. Da die Eigenanteile identisch geblieben sind, haben die freifahrtberechtigten Schü-
ler*innen bei der Umstellung keine Mehrbelastung erfahren.  
 
Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Deutschlandticket Schule und einem an-
deren Ticketmodell für einzelne Abonnent*innen oder einzelne Schulen? 
 
Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler 
trifft der Schulträger gemäß § 3 Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO). Es besteht 
auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulformen 
(z.B. nur weiterführende Schulen) zu begrenzen. Die Wahl zwischen dem Deutschlandticket 
Schule und einem Schülerticket im Subventionsmodell ist somit nicht je Einzelfall möglich. 
 
Neues Subventionsmodell ab dem 01.08.2026 
Aktuell arbeiten unter anderem die Verkehrsverbünde Rhein-Sieg und Aachen an einer Fusion 
und Vereinfachung ihrer bisherigen Tarifmodelle. Dies ist notwendig, da aufgrund des 
Deutschlandtickets einerseits eine Chance für einfachere Tarife, beispielsweise bei Einzel- 
und Tagestickets, besteht und andererseits die Finanzierung des ÖPNV schwieriger gewor-
den ist 
In diesem Zusammenhang haben sich die Verkehrsverbünde in der ersten Ebene auch darauf 
verständigt, das VRS-Subventionsmodell als „VRS/AVV Subventionsmodell“ fortzuführen. Die 
Schüler*innen bekommen damit weiter zum einheitlichen Preis ein Schülerticket und können 
damit sowohl im Gebiet des VRS als auch des AVV fahren. 
 
Das gemeinsame Modell im AVV und VRS ist unabhängig von den Preisanpassungen des 
Deutschlandtickets, aber auch vom NRW-Erlass für das Deutschlandticket Schule. Zu letzte-
rem liegt bislang ein Erlass jeweils nur für ein Schuljahr vor, für das Schuljahr 2026/2027 (Be-
ginn 01.08.2026) liegt bislang noch kein Erlass vor)

4 
 
Das gemeinsame Modell soll im März 2026 durch die Verbandsversammlungen der Verbünde 
beschlossen werden. Vorbehaltlich der positiven Gremienzustimmung von VRS/AVV wird das 
Ticket ab 01.08.2026 rd. 30,00 Euro pro Monat zuzüglich zukünftiger Preisanpassungen be-
tragen. Die Berechnung des Finanzbeitrages des Schulträgers verändert sich voraussichtlich 
nicht. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Tarifbestimmungen zum neuen Angebot Anfang Feb-
ruar finalisiert werden. 
 
Das neue Ticketmodell der Verbünde ersetzt das Schülerticket im Subventionsmodell des 
VRS komplett.  
 
 
Rahmenbedingungen einer Umstellung: 
 
Organisatorische Notwendigkeiten 
 
Die Schüler*innen erhalten bei Erstbezug in den Schulsekretariaten die notwendige Schulbe-
stätigung und können damit direkt bei der KVB das Ticket zum subventionierten Einheitspreis 
(ab 01.08.2026) beziehen. Die Prüfung der Freifahrberechtigung erfolgt im Nachgang durch 
die Bürgerämter, so dass die Freifahrer*innen auf Antrag eine Erstattung auf 14,00 bzw. 7,00 
Euro erhalten. Somit ist sichergestellt, dass sich alle Schüler*innen auch kurzfristig ein neues 
Ticket bei der KVB beziehen können und – unabhängig davon ob sie freifahrberechtigt sind 
oder nicht – einen subventionierten, und damit günstigeren Preis bezahlen. Im vergleichbaren 
Schülerticket Fakultativmodell zahlen die Schüler*innen zum 01.08.2026 47,25 Euro bzw. 
14,00/ 7,00 Euro. 
 
Bei einem Wechsel auf das VRS-/AVV-SchülerTicket im Subventionsmodell muss zunächst 
der Rahmenvertrag zwischen Stadt Köln, KVB und den Verkehrsverbünden geschlossen wer-
den. Die die Vertragsnehmer des Deutschlandtickets Schule werden dann von der KVB ange-
schrieben. In dem Schreiben wird den Vertragsnehmer*innen angekündigt, dass sie zum 
01.08.2026 auf das günstigere Ticketmodell gewechselt werden. Es muss eine Frist von min-
destens 4 Wochen für Widersprüche/ Kündigungen eingeräumt werden, die dann bei der KVB 
verarbeitet werden. Anschließend werden die neuen Chipkarten produziert und an die Ver-
tragsnehmer*innen versendet. Dies ist notwendig, da die bisherigen Chipkarten eine bundes-
weite räumliche Gültigkeit haben. Auch für diesen Schritt sind mehrere Wochen einzuplanen. 
Zu beachten ist, dass aufgrund fehlender Meldungen der Vertragsnehmer*innen zu Adress-
wechseln an die KVB regelmäßig eine hohe Anzahl an Postrückläufern eingeht, sowohl bei 
der Erstinformation als auch bei der Versendung der Chipkarten. Um abschließend Einzelfälle 
zustellen zu können, erfolgt dies über die Schulsekretariate. 
 
Sofern sich die Stadt Köln für eine Umstellung auf das neue Ticketmodell der Verkehrsver-
bünde entscheiden würde, würde die organisatorische Abwicklung, einschließlich Erstellung 
und Zeichnung eines Rahmenvertrages und Neuaussendung der Chipkarten, so schnell wie 
möglich erfolgen, um eine Umstellung zum 01.08.2026 sicherzustellen. 
 
Technisch wäre es möglich, den Vertragsnehmer*innen neben der Chipkarte zukünftig auch 
einen Barcode für das Smartphone der Schüler*innen zur Wahl anzubieten. Hierfür sind je-
doch aufgrund der Vertragslage mit den Vertragsnehmer*innen einige Vorbereitungen not-
wendig, weswegen eine solche Möglichkeit nicht zum 01.08.2026 realisierbar ist. 
 
Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt  
 
Es ist zu erwarten, dass die Umstellung vom Deutschlandticket Schule zum neuen Ticketan-
gebot der Verkehrsverbünde für freifahrtberechtige Schüler*innen in den Sekundarstufen im 
Rahmen der jetzt vorliegenden Nutzer*innen-Zahlen zu Einsparungen in Höhe von 390.000 € 
für das Schuljahr 2026/2027 führen wird. Es handelt sich um eine Prognose, da die freifahrt-
berechtigten Schüler*innen des Schuljahres 2024/25 noch nicht abschließend ermittelt sind.

5 
Die Einsparungen in Höhe von 390.000 € setzen sich wie folgt zusammen: 
 
Berechnung der potenziellen Einsparung 
  
Preis Deutschlandticket 43,00 € 
Preis neues Ticketmodell 30,00 € 
  
Eigenanteil pro Kind 14,00 € 
  
Aufwand abz. Eigenanteil Deutschlandticket 29,00 € 
Aufwand abz. Eigenanteil neues Ticketmodell 16,00 € 
  
Anzahl freifahrtberechtigter Schüler*innen 2500 
  
∑ Aufwand Deutschlandticket 72.500,00 € 
∑ Aufwand neues Ticketmodell 40.000,00 € 
monatliche Einsparungen 32.500,00 € 
Einsparungen pro Schuljahr 390.000,00 € 
 
Abzüglich der Eigenanteile in den Sekundarstufen, entsteht durch die Umstellung durch ein 
neues Ticketmodell, ein monatliches Einsparpotential in Höhe von 32.500 €. Demnach würden 
diese monatlichen Einsparungen den städtischen Haushalt jährlich um 390.000 € entlasten. 
 
Informationen zu den städtischen Grundschulen 
Informationen zu einer möglichen Umstellung des Deutschlandtickets Schule werden nachge-
reicht. Hintergrund ist, dass vor dem Deutschlandticket Schule viele Grundschulen das Schü-
lerticket im Fakultativ – Modell hatten und dieses seinerzeit bereits teurer war als der Einfüh-
rungspreis in Höhe von 29 Euro. 
 
Auswirkungen der Umstellung auf den Klimaschutz: 
 
Die Rückführung von den Deutschlandtickets sowie den Deutschlandtickets Schule soll die 
Verkehrswende weiter einleiten und unterstützen, da ein Ticket im Subventionsmodell die Be-
darfe der Schüler*innen kostengünstiger ermöglicht und so vermutlich mehr Abos abgeschlos-
sen würden. So soll hierdurch die CO2-Emmision pro Jahr deutlich reduziert werden.  
 
Die bei Umstellung auf das neue Ticketmodell nötige Neuausstellung von Plastikkarten für die 
Nutzer*innen ist deshalb nicht als negative Auswirkung zu bewerten, da die KVB diese Plas-
tikkarten mehrfach einsetzt.  
 
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 0 – Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1 – Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 – Erlass 
Anlage 3 – Hinweise zum Deutschlandticket

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1009 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Im Rahmen einer Petition wurde ein kostengünstiges Ticket für die Kölner Schüler*innen gewünscht. 
Eine weitere Verfahrensbeteiligung würde darüber hinaus zu einer Verfahrensverlängerung führen, so 
dass die Umstellung zum 01.08.2026 gefährdet ist.  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

711 Zeichen

Begründung der Dringlichkeit  
 
Die Umstellung des Ticketmodells für alle Schülerinnen und Schüler an 
Weiterführenden Schulen der Stadt Köln ab dem Schuljahr 2026/27 muss in der 
Ratssitzung am 05.02.2026 beschlossen werden, da -wie in der Beschlussvorlage 
beschrieben-, die benötigten Umstellungszeiten umfangreich sind. Sollten sich die 
Gremien für eine Umstellung aussprechen, muss die Rückführung umgehend in die 
Wege geleitet werden.  
Auf den Beschluss der Verbünde kann zeitlich nicht gewartet werden. Der Beschluss 
zur Umstellung muss daher bereits jetzt herbeigeführt werden. 
Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Vorarbeiten und Abstimmungsprozesse 
war eine frühere Vorlage nicht möglich.

Analge 3 Hinweise zum Deutschlandticket Schule

10647 Zeichen

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RECHT.NRW.DE
bestens informiert
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)
 mit Stand vom 27.10.2025
Hinweise zum Deutschlandticket für
Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-
Westfalen im Schuljahr 2025/2026
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Hinweise zum Deutschlandticket
für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen
im Schuljahr 2025/2026
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Schule und Bildung und
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 7. März 2025
1
Allgemeines
Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffent-
lichen Personennahverkehr ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung.
Das Deutschlandticket bietet allen Nutzerinnen und Nutzern des
öffentlichen Personennahverkehrs deutschlandweite Mobilität zu
einem günstigen Preis. Auch Schülerinnen und Schüler sollen hiervon
profitieren und bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) für Schule und Freizeit als Anspruchsberechtigte nach der
Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420)
in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchfkVO) durch den
Schulträger ein Deutschlandticket erhalten oder dies als Selbstzah-
lende zu einem um 20 Euro rabattierten Preis erwerben können. Dies
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TECHNISCHES MENÜ

ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Mobilität
der Schülerinnen und Schüler, die damit schon frühzeitig die Vorteile
des öffentlichen Nahverkehrs kennenlernen. Die Entscheidung über
die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler
obliegt den Schulträgern. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf
das Schuljahr 2025/2026 und stehen unter dem Vorbehalt der
Fortgeltung des Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus.
2
Finanzielle Grundlagen
Die Absenkung der früheren Ticketpreise auf den Preis des Deutsch-
landtickets wird von Bund und Ländern finanziert. Die Rabattierung
der Tickets für Selbstzahlende erfolgt durch die bislang im System
befindlichen Mittel. Die finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets
für Schülerinnen und Schüler erfolgt aus
a) den Ausgleichsleistungen nach § 11a des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März
1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, die
weiterhin zur Finanzierung der Ausgangspreise der bisherigen
reduzierten Tickets des Ausbildungsverkehres verwendet werden,
b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und
Ersatzschulträger für die Fahrkostenerstattung nach § 97 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der
jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchulG) in Verbindung mit
der SchfkVO,  
c) den von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern
gem. § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO
erhobenen Eigenanteilen und
d) zusätzlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, falls die
Mittel nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) nicht für die Finanzierung
aller Selbstzahlendentickets ausreichen.
3
Modell Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler
Teilnehmende Schulträger geben an die anspruchsberechtigten
Schülerinnen und Schüler Deutschlandtickets aus, wobei sie einen
von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen können (§ 2 Absatz 3
SchfkVO). Die bisherigen, den jeweiligen Preis des Deutschlandtickets
übersteigenden Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und
Ersatzschulträger werden über die Unternehmen an die Verkehrsver-
bünde beziehungsweise Tariforganisationen abgeführt. Aus diesen
Mitteln wird auf Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisa-
tionen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende zum von gegenüber
dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro rabattierten Preis ausge-
geben. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich Schülerinnen
und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern.
Sollten die auf Ebene des Verkehrsverbundes bzw. der jeweiligen
Tariforganisation nach Nummer 2 Buchstabe a) bis Buchstabe c)
vorhandenen Mittel für die Umsetzung des Modells nicht ausreichen,
gleicht das Land Nordrhein-Westfalen gem. Nummer 2 Buchstabe d)
die entstehende Differenz aus.

Schulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des
Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und
Schüler zahlen, können am Modell teilnehmen, wenn sie die Differenz
zum Preis des Deutschlandtickets pro Monat aus eigenen Mitteln
zuzahlen. Für alle am Modell teilnehmenden Ersatzschulträger können
nur die bisherigen Aufwendungen refinanziert werden (siehe Nummer
2 Buchstabe b). Dies gilt auch, wenn sich der Preis des Deutschlandti-
ckets erhöht.  
Für die Umsetzung des Modells ist die Änderung bestehender vertrag-
licher Strukturen zwischen Schulträgern und Verkehrsunternehmen,
Verkehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften erforderlich. Wo noch
keine vertraglichen Strukturen bestehen, ist der Abschluss eines
entsprechenden Vertrages notwendig.
4
Hinweise
Zur Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie der
Rechtssicherheit der beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen
sowie der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften werden die in den
Nummern 4.1 bis 4.4 aufgeführten Hinweise gegeben. Im Rahmen der
Erarbeitung wurden die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzen-
verbände der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde
angehört.
4.1
Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß § 3 SchfkVO.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und
Schüler bestimmter Schulformen (zum .Beispiel nur weiterführende
Schulen) zu begrenzen. Die Teilnahme an dem skizzierten Modell
beruht auf einer selbstverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen
Schulträger, es besteht insbesondere keine rechtliche Verpflichtung,
bestehende „Solidarmodelle“ im Bereich der Schülertickets
aufzugeben.
Bei der Einführung des Deutschlandtickets bezieht der Schulträger die
bisher nach Maßgabe des § 97 SchulG und der SchfkVO für die
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufzubringenden
Mittel in die Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und
Schüler ein (siehe Nummer 2 Buchstabe b), das heißt für öffentliche
Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten Beträge von den
kommunalen Schulträgern, für staatliche Schulen vom Land erbracht,
soweit Ersatzschulen sich beteiligen, werden den Schulträgern die
Beträge nach § 106 Absatz 6 SchulG durch das Land refinanziert.
Dabei sind die Einschränkungen des § 17 Absatz 1 SchfkVO durch
das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zu berück-
sichtigen (Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen
öffentlichen Schule notwendigen Betrag).
Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler  durch eine ergänzende vertragliche
Regelung sicherzustellen, dass der Schulträger zukünftig für die nach
§ 97 SchulG in Verbindung mit der SchfkVO anspruchsberechtigten
Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen
Rechtslage die Beträge dem Verkehrsunternehmen zur Finanzierung
des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung

stellt, die für die Anspruchsberechtigten nach den bisherigen
Regelungen hätten bereitgestellt werden müssen (siehe Nummer 2
Buchstabe b). Dies schließt die Erhebung und Weiterleitung von
Eigenanteilen ein. Die Beträge werden infolge von Tarifanpassungen
und Schülerzahländerungen fortgeschrieben. 
4.2
Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 12 Absatz 3 SchfkVO für
die Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler
an einer Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwen-
digen Beförderungskosten im Sinne des § 13 SchfkVO als erfüllt
anzusehen. Die Ausnahmeregelungen des § 14 (Schülerspezial-
verkehr) und § 15 SchfkVO (Beförderung mit Privatfahrzeugen)
bleiben unberührt. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsunter-
nehmen beziehungsweise Verkehrsverbund oder Verkehrsgemein-
schaft, die die Abnahme und Weitergabe der Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler durch ihn an die anspruchsberechtigten
Schülerinnen und Schüler beinhaltet.
4.3
Für Ersatzschulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den
Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen
und Schüler zahlen, ist eine Refinanzierung der aus dem Umstieg auf
das Deutschlandticket resultierenden Mehrkosten durch das Land
Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn das
Deutschlandticket bereits genutzt und fortgeführt wird und es zu
Mehrkosten durch einen Preisanstieg kommen sollte. 
4.4
Die Verwendung der früheren Zahlungen der Schulträger für die
Schülerfahrkostenübernahme sowie der nach § 97 Absatz 3 SchulG in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteile zur
Finanzierung des Deutschlandticketmodells ist im Schuljahr
2025/2026 in ihrer Höhe Bestandteil der bisherigen kommunalen
Haushalte und stellt insoweit keine hinzutretende Haushaltsbelastung
dar. Ein zu beachtendes Haushaltssicherungskonzept nach § 76
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (
GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, steht der Teilnahme einer
Kommune an diesem Programm im Schuljahr 2025/2026 für sich
genommen nicht entgegen, wobei die Kommune auch im Weiteren
dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ziele des Haushaltssicherungs-
konzeptes durch die Teilnahme an diesem Programm nicht beein-
trächtigt werden.
Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen. Er kann dies
im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten, zum Beispiel
Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder ‑gemeinschaft, durch-
führen lassen. Diese Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrs-
unternehmen weiterzuleiten. Die Voraussetzungen für die Anspruchs-
berechtigung sowie die Erhebung des Eigenanteils gemäß § 97
Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO sind vom
Schulträger festzustellen und dem Dritten mitzuteilen, sofern dieser
die Eigenanteile für den Schulträger einzieht.
MBl. NRW. 2025 S. 535.

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Beratungsverlauf (3)

02.02.2026 Finanzausschuss
TOP 10.13 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
04.02.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
05.02.2026 Rat
TOP 10.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3565/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.01.2026
Erstellt
15.12.2025 08:34