1931/2022
Beantwortung einer Anfrage im Integrationsrat zu "verlorengegangene Unterlagen im Ausländeramt"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4834 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 12.07.2022 1931/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.08.2022 Beantwortung einer Anfrage im Integrationsrat zu "verlorengegangene Unterlagen im Ausländeramt" Im Integrationsrat wurden folgende Fragen an die Verwaltung gestellt: Wie wird verfahren, wenn Menschen ihre Nationalpässe bei der Ausländer:innenbehörde abgegeben haben, und die Ausländer:innenbehörde die Unterlagen, insbesondere die Nationalpässe, verloren hat? Wer übernimmt die Kosten für eine ggf. nochmalige Passbescha ffung, wenn die Auslän- der:innenbehörde die Pässe verloren hat? Gibt es eine Regelung für Menschen, die aus politischen und ethischen Gründen nicht zumutbar ist, den Nationalpass nochmals bei einem Staat zu beantragen, der sie verfolgt, bspw. Syrien, wenn das Ausländer:innenamt die Pässe verloren hat? Insbesondere für Menschen, die aus politischen Grün- den, bspw. Syrien, geflohen sind, ist es nicht zuzumuten, zum einen nochmals zu einem Staat, der nachweislich Menschen verfolgt, Geld zu geben, um einen erne uten Nationalpass zu beantragen, nicht zuzumuten. Wie viele Menschen sind davon betroffen, von wie viele Menschen wurden die Pässe verloren? Um die Anfrage transparent zu machen, hier ein Fall aus der Praxis: Eine Person hat einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und bei der Antragsabgabe auch den Natio- nalpass abgegeben. Über die Abgabe gibt es ein entsprechendes Dokument von Seiten der Auslän- der:innenbehörde. Nun meldet die Ausländer:innenbehörde, dass sie den Pass verloren haben. Wört- liche Widergabe des Gesprächs: Sachbearbeitende: „Wir haben den Pass verloren, Sie müssen uns einen neuen Pass vorlegen.“ Person A: „Aber Sie haben den Pass doch bekommen, ich habe darüber ein Dokument, also darüber, dass Sie den Pass im Original erhalten haben.“ Sachbearbeitende: „Ja, und können Sie mit diesem Dokument fliegen?“ Person A: „Nein, natürlich nicht“. Sachbearbeitende: „Ja, sehen Sie, bei uns reicht das Dokument deswegen auch nicht.“ Die Verwaltung nimmt wie folgt dazu Stellung: Ist ein Pass im Ausländeramt hinterlegt und geht dieser dort verloren, dann wird in jedem Fall geprüft, ob sich die Verwaltung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ist dies der Fall, dann sind die Kosten zu erstatten, die der geschädigten Person im Zusammenhang mit einer Neubeantragung eines Passes entstehen. 2 Die Verwaltung führt über diese Fälle keine Statistik. Einzelfälle von verlorenen Pässen sind bekannt. Insbesondere in den Jahren 2015 -2017 sind Pässe beim postalischen Austausch zwischen dem BAMF und den kommunalen Ausländerbehörden abhandengekommen. Ob ein Pass wiederbeschafft werden muss, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Ausländer- rechts: Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert in § 3, dass sich Auslän der*innen nur mit gültigem und anerkannten Pass oder Passersatz im Bundesgebiet aufhalten dürfen. § 5 AufenthG fordert als all- gemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel, dass die Passpflicht erfüllt ist. Von der Passpflicht wird lediglich b ei Personen abgesehen, die als Asylberechtigte anerkannt oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. In diesen Fällen wird in Deutschland ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Bei allen anderen ausländischen Personen besteht die Verpflic htung, sich um einen Pass zu küm- mern bzw. dessen rechtzeitige Verlängerung zu veranlassen. Die Passhoheit liegt bei dem jeweiligen Staat, in die nur in begründeten Fällen eingegriffen werden darf. Erst wenn gegenüber der Auslän- derbehörde durch die passpflichtige Person im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass Bemühungen zur Erlangung / Verlängerung eines Passes erfolglos waren oder gesicherte Erkennt- nisse vorliegen, dass die Passbeschaffung im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist (z.B. wenn eine Reise in eine Krisenregion dafür notwendig wäre), wird ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausge- stellt. Die geschilderte Gesprächssituation wurde überprüft, konnte jedoch nicht zugeordnet werden. Die Verwaltung empfiehlt, Beschwerden zeitnah- z.B. über das Kontaktformular auf den Internetseiten der Stadt Köln- zur Kenntnis zu geben, da dies die Wahrscheinlichkeit einer zielführenden Aufklärung deutlich erhöht. In der geschilderten Situation wäre jedoch der angestrebte Einbürgerungsprozess nicht gefährdet, so dass der betroffenen Person keine Nachteile entstehen würden. Es bestünde in diesen Fallkonstella- tionen die Möglichkeit, bis zur erfolgten Einbürgerung einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, insbesondere, wenn bereits eine Einbürgerungszusicherung durch die ABH erfolgte. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1931/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.07.2022
- Erstellt
- 06.06.2022 11:40