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AN/0113/2024

Qualitätskriterien bei Hochhausplanungen verbindlich anwenden

Die Linke. Antrag nach § 3 19.01.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.02.2024, TOP 3.5

Linke Antrag nach § 3

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Linke Antrag nach § 3

4581 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
An die Ausschussvorsitzende  
 
Frau Pakulat 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221 -27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.01.2024 
AN/0113/2024 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 
 
Qualitätskriterien bei Hochhausplanungen verbindlich anwenden 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,   
Sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende,  
 
 
Beschluss: 
 
Die vom Stadtentwicklungsausschuss am 4.5.2023 beschlossen Qualitätskriterien und 
Planungsstufen sind für alle (bis zum abschließenden Beschluss des 
Höhenentwicklungskonzeptes) verfolgten Hochhausvorhaben verbindlich anzuwenden. 
Dabei ist zwischen  
 Bauvorhaben mit einer Höhe von weniger als 40m und einer relativen Überschreitung von 30% 
und mehr zur Umgebung und 
 Bauvorhaben mit einer stadtbildrelevanten Höhe ab 40m 
zu unterscheiden. 
 
Für Bauvorhaben mit einer Höhe von weniger als 40m und einer relativen Überschreitung von 30% 
und mehr zur Umgebung mahnt der Stadtentwicklungsausschuss die Vorlage mit den näher zu 
definierenden Qualifizierungsschritten an. 
Für Bauvorhaben mit einer stadtbildrelevanten Höhe ab 40m gelten die Qualitätskriterien und 
Planungsstufen ohne Einschränkungen. 
Sollten bei der Ersteinschätzung durch die Verwaltung Gründe gegen die Anwendung einzelner 
Qualitätskriterien sprechen, sind diese Gründe dem Stadtentwicklungsausschuss vor Beginn des 
Qualifizierungsverfahrens nachvollziehbar darzulegen. Der Stadtentwicklungsausschuss kann 
dann ggfls. einen Verzicht auf die Anwendung dieser Qualitätskriterien beschließen. 
Sollten sich diese Gründe erst im Gutachterverfahren ergeben, ist ein entsprechender Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschusses einzuholen. 
Die Lenkungsgruppe städtebaulicher Masterplan fungiert als Begleitgremium zum 
Höhenentwicklungskonzept. Diese Lenkungsgruppe ist daher laufend über den Bearbeitungsstand 
von Hochhausvorhaben zu informieren.

Begründung: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 4.5.23 einen umfänglichen Beschluss zu künftigen 
Hochhäuser gefasst.  
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die formulierten Qualitätskriterien und 
Planungsstufen … als vorläufiges Bewertungsinstrument von aktuellen Hochhausvorgaben 
…gemäß der Anlage 2 zur Beschlussvorlage 0426/2023  
 
In dieser beschlossenen Anlage ist auf Seite 7 festgelegt, dass künftige Hochhäuser einen Beitrag 
zum öffentlichen Leben und zum Gemeinwohl leisten müssen.  
Nach diesem Beschluss wäre zu erwarten gewesen, dass alle danach an die Stadt 
herangetragenen Hochhausprojekte nach diesen Qualitätskriterien bewertet werden. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat dann am 30.11.2023 zu einem an der Deutz-Mülheimer-
Straße geplanten Hochhaus zur Kenntnis genommen, dass 
„das weitere Verfahren auf Grundlage der durch den Stadtentwicklungsausschuss 
beschlossenen Qualitätskriterien für die Bewertung aktueller Hochbauvorhaben durchgeführt 
sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Gutachterverfahrens zu einem 
geeigneten Zeitpunkt nach Anlage 2 des Höhenentwicklungskonzeptes (HEK) erfolgen soll.“ 
 
Die der Jury zur Verfügung gestellten Projektinformationen zu dem von der Fa. Flossbach von 
Storch geplanten Hochhaus missachten aber an relevanten Punkten diese Qualitätskriterien. 
Das wirft die Frage auf, welche Relevanz die Qualitätskriterien haben und wie sie in konkreten 
Verfahren angewendet werden. 
Bei dem in Rede stehenden Wettbewerbsverfahren „Hochhaus Deutz Mülheimer Straße“ wurden 
bis dato nicht alle Qualitätskriterien aufgeführt: 
 Mischnutzung: 
Es ist ein monofunktionales Gebäude (Büroturm) geplant. Nur im Erdgeschoss werden mit 
einem Mitarbeiter*innen(!) Restaurant, Kita, Fitnessstudio, Barista-Bar andere Nutzungen 
vorgesehen. 
 Der fehlende Mehrwert (Beitrag zum öffentlichen Leben sowie Gemeinwohl) für die gesamte 
Stadt: 
Es werden keine vielfältigen Nutzungsangebote für unterschiedliche Zielgruppen gemacht. Die 
Angebote richten sich an die im Gebäude Beschäftigten. 
Die erwünschten Nutzungen (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Veranstaltungsräume, 
Aussichtsplattform, Dienstleistung, Kultur oder Bildung) fehlen oder befinden sich 
ausschließlich im Erdgeschoss, und nicht wie gewünscht auch in Dachgeschossen. 
 
gez.  
Michael Weisenstein 
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

01.02.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 3.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

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Details

Aktenzeichen
AN/0113/2024
Typ
Die Linke. Antrag nach § 3
Datum
19.01.2024
Erstellt
19.01.2024 11:43