Mandari Insight

3107/2018

Bebauungsplanaufstellung für Lövenich; AN/0791/2018; Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat vom 17.05.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 19.09.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 15.11.2018, TOP 1.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4333 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 funk ma 
Vorlagen-Nummer 19.09.2018 
 3107/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 
 
Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln sowie der Fraktion  
Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat vom 17.05.2018 betreffend Bebauungsplanaufstellung 
für Lövenich 
AN/0791/2018 
Text der Anfrage: 
 
1. Ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Ortskern von Lövenich möglich? 
 
2. Welche Schritte hierzu müssen eingeleitet werden? 
 
3. Welche Maßnahmen ermöglichen eine kurzfristige Einflussnahme auf die städtebauliche Ge-
staltung im Lövenicher Ortskern bis zur Erstellung des Bebauungsplanes? 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
zu 1. 
Innerhalb von Lövenich wie auch in vielen anderen Stadtteilen ist eine durchaus erkennbare Bautätig-
keit zu verzeichnen. Diese vollzieht sich auch im Ortskern von Lövenich, für den weder ein rechtsgül-
tiger Bebauungsplan noch ein Fluchtlinienplan besteht. Rechtsgrundlage ist somit § 34 Baugesetz-
buch (BauGB), damit sind alle Bauvorhaben genehmigungsfähig, die sich bei gesicherter Erschlie-
ßung unter anderem nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks-
fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hierdurch ist nicht 
auszuschließen, dass eine Entwicklung und ein Wandel im Erscheinungsbild und in der städtebauli-
chen Eigenart des Gebietes vollzogen wird, welcher auch unter kritischer Würdigung der realisierten 
Bauvorhaben jedoch 
 keine städtebaulichen Missstände erzeugt, 
 die städtebauliche Ordnung, Entwicklung und Gestaltung nicht gefährdet und 
 keine städtebaulich unzulässigen Projekte ermöglicht. 
 
Gleichwohl sind die Eingriffsmöglichkeiten im Sinne der Baugestaltung eingeschränkt, hierbei hat die 
Rechtsprechung deutliche Grenzen gesetzt. 
 
Bauleitplanung für den Ortskern von Lövenich – städtebaulich begründet – kann hierzu auch nur be-
grenzt regeln, da im Kern auch das ermöglicht würde, was nach § 34 BauGB bereits heute zulässig 
ist.

2 
 
 
Nach besonderem Städtebaurecht § 172 ff BauGB ist der Erlass von Erhaltungssatzungen möglich; 
diese dienen der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner baulichen 
Gestalt, sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. An diese Ausweisung 
sind beträchtliche Anforderungen gegeben, die auch bodenrechtliche Auswirkungen haben können. 
Nach erster Einschätzung ist das besondere Städtebaurecht für Stadtteil Lövenich nicht zielführend 
anwendbar. 
 
Aufgrund der notwendigen Priorisierung der bauleitplanerischen Aktivitäten auf das Ziel der Schaffung 
von Planungsrecht für den Wohnungsbau, empfiehlt die Verwaltung, nicht vertieft in die Prüfung eines 
Satzungsrechtes für Lövenich einzusteigen. Anderenfalls muss die Prioritätensetzung für die Wohn-
baulandentwicklung neu festgelegt werden, da keine überzähligen Personalreserven bei der Stadt-
planung vorrätig sind. 
 
 
zu 2. 
Der erste Schritt zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes ist der Aufstellungsbeschluss für einen Be-
bauungsplan. Über diesen Aufstellungsbeschluss entscheidet nach Vorberatung durch die zuständige 
Bezirksvertretung abschließend der Stadtentwicklungsausschuss. 
 
 
zu 3. 
Auf der Grundlage von § 15 BauGB kann ein städtebaulich nicht angemessenes, aber möglicher-
weise zulässiges Bauvorhaben für die Dauer von 12 Monaten dann zurückgestellt werden, wenn ein 
Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes vorliegt. 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für die Dauer von zwei Jahren (einschließlich Verlängerun-
gen bis zu vier Jahren) eine Veränderungssperre zu erlassen, falls ein Beschluss über die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes gefasst sein sollte. 
 
Fazit: 
Aufgrund der unter Punkt 1 genannten Aspekte empfiehlt die Verwaltung, nicht weitergehend in die 
Prüfung einer Bauleitplanung einzusteigen. Mit einer konsequenten Bauberatung von Bauherrn und 
Architekten durch Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt und Gestaltungsbeirat wird auch weiterhin 
daran gearbeitet, dass sich zukünftige Bauvorhaben städtebaulich und architektonisch angemessen 
in das Ortsbild von Lövenich einfügen werden. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

15.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3107/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
19.09.2018
Erstellt
19.09.2018 08:53