3674/2022
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, betr.: Zigarettenstummel achtlos weggeworfen – sinnvolle Lösungen für den Bezirk (AN/1541/2022)
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Anlage 1 Motiv Kampagne Littering
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Alle zahlen drauf: Wilder Müll in Köln kostet uns jährlich 10 Mio. Euro Alle zahlen drauf: Wilder Müll in Köln kostet uns jährlich 10 Mio. Euro
Anlage 2 KVB-Plakat_Littering
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Ihre Zigarettenkippen verschmutzen die Stadt und belasten durch giftige Inhaltsstoffe massiv die Umwelt.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3674/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.11.2022 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, betr.: Zigarettenstummel achtlos weggeworfen – sinnvolle Lösungen für den Bezirk (AN/1541/2022) Die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nimmt in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt und dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR und der RheinEnergie AG wie folgt Stellung. 1. Gibt es schon (Pilot-)Projekte in anderen Bezirken, die gut von der Bevölkerung angenommen wurden? Die vernetzte Gemeinschaft der Porzer und Poller Bürgervereine haben sog. Ballot Bins (Zigaretten- kippenabstimmungsbehälter) nach eigener Aussage erfolgreich getestet. 2. Können noch mehr Aschenbecher im öffentlichen Raum zur Verfügung gestellt werden? Jeder öffentliche Papierkorb ist mit einem integrierten Kippen-/Aschebehälter ausgestattet. Das An- gebot an öffentlichen Papierkörben wird jährlich ausgebaut. Die in 2019 durchgeführte Litteringstudie in Kölner Grünanlagen hat gezeigt, dass trotz eines bedarfsgerechten Entsorgungsangebotes Be- quemlichkeit und mangelndes Bewusstsein die Hauptgründe für das achtlose Wegwerfen von Zigaret- tenkippen sind. Das achtlose Wegwerfen von Zigarettenkippen wird in verschiedenen Regelungen im Kreislaufwirt- schaftsgesetz (KrWG) sowie in der Kölner Stadtordnung (KSO) aufgegriffen. § 28 KrWG bestimmt die Entsorgung von Abfällen in die vorgesehenen Behälter. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschrift verstößt, begeht nach § 69 KrWG eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld geahndet wird. § 3 der KSO regelt, dass jegliche Verunreinigungen im Geltungsbereich dieser Verordnung verboten sind. Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen, wozu auch Zigarettenkippen zählen. Zudem heißt es in § 5 Absatz 1 der KSO, dass an Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau- rants, Backstuben und Ähnlichem von der Betreiberin oder dem Betreiber Abfallbehälter in ausrei- chender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren sind. Ergänzend dazu sind nach § 5 Absatz 3 der KSO vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucher- schutzgesetz NRW fallen, geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. Der Ordnungsdienst kontrolliert und ahndet Verstöße gegen diese Regelungen der KSO konsequent. 2 Die Ahndung ist für den Ordnungsdienst allerdings schwierig, da es sich dabei um eine "Sekundentat" handelt und die verursachenden Personen bei der Handlung durch die Ordnungsdienstkräfte beo- bachtet werden müssen. Bei vergangenen Kontrollen konnten durch den Ordnungsdienst in einzelnen Fällen vor Ort die Verursacher*innen der Verunreinigung festgestellt werden. Diese Kontrollen und Ahndungen der Verstöße sollen der Nachhaltigkeit, dem Umwelt- sowie dem Gewässerschutz dienen. Zusätzlich dazu finden Schwerpunktaktionen in allen Betrieben nach § 5 Abs. 3 KSO statt, bei denen diese in einem Bezirk intensiv kontrolliert und Verstöße geahndet werden. Eine Schwerpunktaktion zur „Sauberkeit im Bereich Ehrenfeld“ vom 31.08.2022 ergab folgende Verstöße im Tagdienst: Jugendschutzkontrolle „Rauchen“: 2 x Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz mit anschlie- ßender freiwilliger Entsorgung der Zigaretten Marktkontrolle Rochusplatz: keine negativen Feststellungen Spielplatzkontrolle hinsichtlich Rauchen, dabei einmal Personalien-Verweigerung: 1 x Ord- nungswidrigkeitenverfahren, 1 x Verwarngeld 35€ in bar, 1 x 35€ Verwarngeld unbar Zigaretten unsachgemäß entsorgt: 1 x 50€ in bar Kioskkontrolle: 1 x fehlender Mülleimer, daher mündlich verwarnt, Nachkontrolle Der Spätdienst hat an diesem Tag Kontrollen nach § 5 Abs. 3 KSO durchgeführt: Insgesamt kontrollierte Betriebe: 21, davon 1x Einleitung Ordnungswidrigkeitenverfahren und 2x Verwarngeld. 3. Kann vermehrt von Seiten der AWB über die Umweltfolgen vom achtlosen Kippen wegwerfen aufgeklärt werden? Über die Umweltfolgen wird laufend aufgeklärt. In 2021 wurde eine Citylight-Kampagne gegen Lit- tering allgemein durchgeführt und in 2022 eine KVB-Miniposter-Kampagne gezielt gegen das achtlo- se Wegwerfen von Zigarettenkippen durchgeführt (Motive für die Plakate siehe Anlage 1 und 2). Die Stadt Köln steht zudem in Kontakt mit der Interessensgemeinschaft Gastro Köln zur Zusammen- arbeit. Das Thema wird in dem zu erstellenden Masterplan Stadtsauberkeit ebenfalls aufgegriffen. 4. Wie schlimm ist die Verschmutzung durch Kippen im Abwasser/Grundwasser von Köln? Auswirkungen auf das Abwasser: Bei den StEB Köln sind im Prozess der Abwasserreinigung keine Auffälligkeiten zu beobachten, die auf schädliche Auswirkungen von Zigarettenkippen zurückzuführen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Bestandteile des Filters im Wesentlichen entweder in der mecha- nischen Reinigung oder im Klärschlamm verbleiben. Beide Reststoffe werden durch thermische Be- handlung (Verbrennung) schadlos entsorgt. Gleichwohl kann nicht beziffert werden, welcher Anteil dieser Abfälle auf Zigarettenkippen zurückzuführen ist. Die Gehalte der Rückstände aus den Zigarettenfiltern wie Schwermetalle liegen im gereinigten Ab- 3 wasser bei allen Klärwerken der StEB Köln im Bereich der Bestimmungsgrenze. Insbesondere für Arsen und Blei liegen die Gehalte regelmäßig darunter. Auch im Klärschlamm und in den Reststoffen aus der mechanischen Abwasserreinigung sind die Schwermetallgehalte unauffällig und deutlich un- ter den einschlägigen Grenzwerten. Auch für die Schwermetalle kann jedoch auf Grund der diffusen Eintragspfade nicht beziffert werden, wie hoch der Anteil von Zigarettenkippen an der Schwermetall- fracht im Abwasser tatsächlich ist. Nicotin und die wichtigsten seiner mit dem Urin ausgeschiedenen Metaboliten (Cotinin und 3′- Hydroxycotinin) werden verschiedenen Studien zufolge in Kläranlagen zu über 90 % abgebaut. Eige- ne Konzentrationsmessungen in den Zu- und Abläufen der Kläranlagen der StEB Köln liegen jedoch nicht vor. Auswirkungen auf das Grundwasser: Der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde sind keine Grundwasserbelas- tungen in Köln durch Verschmutzung von Zigarettenkippen bekannt. Das Thema wurde bereits in 2019 im Rahmen einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag behandelt. Hier heißt es in der allgemeinen Beantwortung: „In den Zigarettenfiltern sammelt sich bestimmungsgemäß ein Großteil der im Tabakrauch enthalte- nen Schadstoffe, vor allem Nikotin. Dieses ist im Gefahrstoffrecht GHS (Global Harmonisiertes Sys- tem) unter anderem als giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung (H411) eingestuft. Da- neben sind in gebrauchten Zigarettenfiltern noch Arsen, Blei, Chrom, Kupfer, Cadmium, Formalde- hyd, Benzol, Nitrosamine und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten.“ https://dserver.bundestag.de/btd/19/073/1907380.pdf Das bedeutet: Zigarettenkippen werden über die Restmülltonne als gemischte Siedlungsabfälle (Abfall- schlüssel 20 03 01) oder als Straßenkehricht (Abfallschlüssel 20 03 03) entsorgt und in Rest- müllverbrennungsanlagen verbrannt und stellen so keine Belastung für Mensch und Umwelt dar. Unsachgemäß entsorgte Zigarettenkippen stellen jedoch aufgrund ihrer Schadstoffbelastung und ihres langsamen Abbaus in der Umwelt potentiell eine Gefahr und Belastung für Mensch und Umwelt dar. Nach Rücksprache mit dem Wasserlabor der RheinEnergie AG als betroffener Wasserwerksbetreiber sind die im Internet wie z. B. auf dem Internetauftritt der Redaktion Energievoll der badenova AG & Co. KG https://www.badenova.de/blog/zigarettenstummel/#:~:text=Durch%20den%20Kontakt%20mit%20Was ser,das%20Pflanzenwachstum%20negativ%20zu%20beeinflussen genannten Werte, die zu einer Beeinträchtigung führen können, als rein rechnerische Werte und das vorgestellte Szenario einer po- tentiell schädlichen Auswirkung auf das Grundwasser durch Zigarettenkippen und deren Inhaltsstoffe als rein theoretische Betrachtung einzuordnen. Das Grundwasser im Kölner Raum weist einen Flurabstand im Durchschnitt von 10 m zur Gelände- oberfläche auf, d. h. ein direkter Kontakt bzw. Eintrag von Schadstoffen aus Zigarettenkippen in das Grundwasser ist auszuschließen. Laut Aussage des Wasserlabors der RheinEnergie AG ist davon auszugehen, dass sich Inhaltsstoffe wie Nikotin bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zersetzt haben. Schadstoffe u. a. wie polyzyklische Aromate wie z. B. Teer sind bei den aufgrund der gesetzli- chen Bestimmungen nach der Trinkwasserverordnung kontinuierlich durch die RheinEnergie AG durchzuführenden Beprobungen des Grundwassers nicht auffällig. 5. Wie können die Zigarettenstummel auf Spielplätzen reduziert werden? 4 Gemäß § 25 Absatz 2b der KSO sind der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeug- nissen (zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen un- tersagt. Somit besteht ein generelles Rauchverbot auf Spielplätzen. Der Ordnungsdienst der Stadt Köln steht im engen Austausch mit der Fachabteilung Kinderinteressen und Jugendförderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln. Es erfolgen regel- mäßige Routinekontrollen sowie Kontrollen nach Beschwerden auf Spielplätzen; Verstöße gegen die KSO werden konsequent von den Ordnungsdienstkräften geahndet. Im Rahmen der Erstellung des Masterplans Stadtsauberkeit wird diese Problematik ebenfalls noch- mals aufgegriffen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3674/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.11.2022
- Erstellt
- 02.11.2022 12:56