2267/2019
Planfeststellungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln - Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3708 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2267/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 01.07.2019 Planfeststellungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln -Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth Beantwortung mündlicher Nachfragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 04.06.2019 zur Vorlage 1757/2019 Die städtische Stellungnahme im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens für die Sanie- rung der Lindemauer war Gegenstand der Mitteilung 0166/2019. Die hierzu gestellten Fragen wurden in der Vorlage 1757/2019 beantwortet. In der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 03.06.2019 hat Bezirksvertreter Herr Küpper folgende Nachfragen gestellt: 1. Die ZTV-Ing gelten doch für den Bau und Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, kon- kret Brückenbauwerken. Das wird in der Stellungnahme der Verwaltung nicht ausgeführt. Gibt es Referenzfälle aus der Vergangenheit, bei denen bereits Stützmauern als Brückenbauwerke einge- stuft wurden? 2. Die durchgehende Betonkonstruktion soll entgegen der Stellungnahme der Verwaltung nicht nur an den Balkonen, sondern auch an den Privatgrundstücken mit einer Holmlösung ergänzt werden. Wie hoch sind die Mehrkosten aus einer durchgängigen Holmlösung, die mit den Interessen der Spaziergänger (zahlreiche ältere, teilweise im Rollstuhl oder mit Rollator und Kinder) und Anwoh- ner abzuwägen sind? Stellungnahme der Verwaltung: Zu den Fragen teilt die Vorhabenträgerin Folgendes mit: Zu 1. Zu den Ingenieurbauwerken gemäß der DIN 1076 gehören nicht nur Brücken, sondern u.a. auch Stützbauwerke. Die DIN 1076, Ziffer 3.1.5 definiert insoweit: „Stützbauwerke sind Ingenieurbauwerke, die eine Stützfunktion gegenüber dem Erdreich, dem Straßenkörper oder Gewässer ausüben und eine sichtbare Höhe von 1,50 m oder mehr aufweisen.“ Die Stadt Köln prüft daher für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Stützbauwerke auf der Grundlage der DIN 1076. Die Bauwerke der Hochwasserschutzanlagen entsprechen bautechnisch solchen Stützbauwerken. Insofern erfolgt die Prüfung der Hochwasserschutzanlagen der StEB Köln ebenfalls in Anlehnung an die DIN 1076. Ergänzend zur Stellungnahme vom 02.04.2019 möchten die StEB Köln noch folgendes anmerken: Unabhängig von den in der Anfrage genannten Regelwerken hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen mit Erlass vom 10.06.2011 2 die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010 (ERA 2010)“ für den Bereich der Bundes- und Landstraßen eingeführt und empfiehlt, diese auch generell bei den Kommunen anzuwenden. In der ERA 2010 ist im Kapitel 11.1.11 Sicherung gegen Absturz und Abkommen vom Weg ausgeführt, dass Absturzsicherungen mit einer Höhe von 1,30 m ausgeführt werden sollten. Nach Rücksprache bei dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung wendet die Stadt Köln diese Vorgabe ebenfalls bei Um- oder Neubaumaßnahmen an. Zu 2. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit ist die Ausführung mit einer durchgehenden Betonkon- struktion deutlich günstiger als eine Kombination aus Beton und Stahl. Dies liegt darin begründet, dass die bestehende Betonkonstruktion sowieso aufgrund erheblicher Schäden abgerissen und er- neuert werden muss. Darüber hinaus ist der Unterhaltungsaufwand eines Stahlgeländers aufgrund der kürzeren Haltbarkeit (Korrosion) deutlich höher und teurer als einer Betonwand. Die Ausführung als Stahlbetonwand ist durch die Funktion als Hochwasserschutzwand vorgegeben.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2267/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.06.2019
- Erstellt
- 24.06.2019 11:25