1289/2023
Verkehrssicherheit Heckhofweg für Radfahrende und zu Fuß Gehende
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 1289/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 Verkehrssicherheit Heckhofweg für Radfahrende und zu Fuß Gehende hier: Beschluss der Bezirksvertretung Nippes in der Sitzung am 01.09.2022, TOP 2.2 (Vorlagen-Nr.: 2405/2022) Beschluss: „Die Bezirksvertretung Nippes dankt den Petenten für die Eingaben und setzt die Maßnahmen im Sinne des Petenten und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten um. Auswirkungen auf den Klimaschutz sind positiv zu bewerten. Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssi- cherheit auf dem Heckhofweg/der Escher Straße umzusetzen: Die Verwaltung wird aufgefordert, aus Gründen der Verkehrssicherheit als Sofortmaßnahme umzusetzen: 1. auf dem Heckhofweg/der Escher Straße zwischen Robert-Perthel-Straße/Äußere Kanal- straße und der Durchfahrtsperre in Höhe der Kleingartenanlage hinter Heckhofweg 146 für beide Fahrbahnseiten ein absolutes Halteverbot (VZ 283 StVO) anzuordnen zudem sind die Ordnungskräfte dazu aufgerufen den Beschluss der BV-Nippes (AN/0579/2021) auszuführen und die Kontrollen zu verschärfen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Jahres keine we- sentliche Verbesserung hervorrufen (Evaluierung des Amtes 66 ist der BV-Nippes vorzule- gen), ist die BV-Nippes bereit weitergehende und langfristige Maßnahmen zu treffen wie einen baulich getrennten Fuß- und Radweg anstelle einer Fahrradstraße zu beschließen, um den gesamten Bereich verkehrssicher zu gestalten und vor illegalem Parken zu schützen; 2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem unter Nummer 1 genannten Abschnitt ist auf 30 Stundenkilometer zu begrenzen (VZ 274-30 StVO), wie dies auch am für den ganzen Bezirk Nippes AN/1289/2021 beschlossen wurde; 3. die Durchfahrtsperre im Bereich der Kleingärten hinter die Zufahrt zu diesen in Richtung HGK-Unterführung zu versetzen und dabei Sperrpfosten (VZ 600-60 StVO) mit einem Schloss (kein Dreikant) zu verwenden; 4. jeweils zu Beginn und Ende der beiden Verbindungswege zwischen der Robert-Perthel- Straße und dem Heckhofweg (vor und hinter der HGK-Unterführung) nicht entnehmbare Poller einzusetzen, welche eine Durchfahrt mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen wirksam unterbinden; 5. an der Einmündung Butzweilerstraße/Heckhofweg zum Heckhofweg hin eine Sperr- pfostenreihe (VZ 600-60 StVO) einzusetzen (mit Dreikant-Verschluss) und die bauausführen- de Firma zu verpflichten, nach Entnahme der Pfosten zum Betriebsbeginn der Baustelle auf dem Heckhofweg, die Pfosten täglich nach Betriebsschluss wieder vollständig (Einrasten des 2 Verschlusses) einzusetzen und; 6. an der unter Nummer 5 genannten Einmündung zum Heckhof hin die Einfahrt für Kraft- fahrzeuge, ausgenommen Baustellenverkehr, zu verbieten (VZ 260, 1028-30 StVO an der Einmündung sowie VZ 209-30, 1022-10, 1028-30 StVO auf der Butzweilerstraße für beide Fahrtrichtungen vor der jeweiligen Einmündung zum Heckhofweg).“ Mitteilung der Verwaltung: Zu 1) Durch die mäßige Verkehrsbelastung geht auf Grund von Fahrzeugen, welche hier im Verlauf der bezeichneten Wegverbindung am Fahrbahnrand rechts parken, keine Behinde- rung noch Gefährdung aus. Gem. §§ 39 Abs.1 i. V. m. 45 Abs. 9 StVO hält der Gesetzgeber an, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis be- steht. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung eines beidseitigen Haltverbots „VZ 283“ besteht nicht. Darüber hinaus bittet die Verwaltung zu bedenken, dass parkende Fahrzeuge am Fahr- bahnrand mit zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Regelmäßig wird die Anord- nung von „Parkflächen oder alternierendem Parken“ als begleitende planerische Maßnahme zur Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen. Zu 2) Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Die Verwaltung ist jedoch der Ansicht, dass die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit auf 30 km/h in vielen Fällen helfen kann, Lebensqualität zu schaffen, Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit sowohl objektiv als auch subjektiv zu erhöhen. Grund- sätzlich sollte den Kommunen mehr Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die zulässige Höchstge- schwindigkeit gegeben werden, um eine Entwicklung in Richtung mehr Lebendigkeit, mehr Lebensqualität und mehr Nachhaltigkeit zu eröffnen. Aus diesem Grund ist die Stadt Köln der Städteinitiative „Lebenswerte Städte durch angemes- sene Geschwindigkeiten – eine neue kommunale Initiative für stadtverträglicheren Verkehr“ beigetreten. Die Initiative bekennt sich zur Mobilitätswende und fordert den Bund auf, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kommunen „Tempo 30“ als Höchstge- schwindigkeit innerorts auf bestimmten Straßen anordnen können, soweit sie es für notwendig halten. Zurzeit ist die Verwaltung allerdings dazu verpflichtet, die bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen einzuhalten. Zu 3) Die bestehende Durchfahrtssperre hat sich bewährt, eine Veränderung ist aus Sicht der Verwaltung vorerst nicht notwendig. Zu 4) Die Wegverbindung zur Butzweilerstr. hin an dem Brückenbauwerk zur HGK ist für mehrspurige Fahrzeuge auf Grund des Zustandes kaum passierbar. Die Wegverbindung zur Escher Str. an dem Brückenbauwerk der HGK führt durch eine Grünanlage; hier sind zu ei- nem Mülleimer aufgestellt, so auch unmittelbar im Bereich des Heckhofweges. Die Leerung dieser muss weiterhin sichergestellt werden. Auch liegen der Verwaltung bisher hier keine Meldungen vor, dass diese Verbindungen mit nicht autorisierten mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden. . Eine Erforderlichkeit zur Anordnung von Pollern oder VZ 600 unter Be- rücksichtigung der §§ 39 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 9 StVO, besteht nicht. Die vorgelagerten Beschlusspunkte betreffen Geschäfte der laufenden Verwaltung und wur- den durch die Verwaltung überprüft. Ein abweichendes Prüfungsergebnis ist mit den Vorga- ben der Straßenverkehrsordnung nicht zu vereinbaren. Daher kann die Verwaltung dem Be- schluss bezüglich der Punkte 1 bis 5 nicht nachkommen. Auf die Beschlussvorlage 2405/2022 wird verwiesen. Zu 5 und 6) Durch die geforderten Durchfahrtsbeschränkungen und Schranken ist der Wid- mungsinhalt des Straßenzugs betroffen, so dass im Vorfeld zu einer solchen Maßnahme die Teileinziehung durch den Straßenbaulastträger zu prüfen wäre und der Kreis der Berechtigten wäre festzulegen. 3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1289/2023
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 10.05.2023
- Erstellt
- 18.04.2023 11:32