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1289/2023

Verkehrssicherheit Heckhofweg für Radfahrende und zu Fuß Gehende

Mitteilung BV 10.05.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 01.06.2023, TOP 10.2.1

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

6534 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 1289/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 
 
Verkehrssicherheit Heckhofweg für Radfahrende und zu Fuß Gehende 
hier: Beschluss der Bezirksvertretung Nippes in der Sitzung am 01.09.2022, TOP 2.2 
(Vorlagen-Nr.: 2405/2022) 
Beschluss: 
„Die Bezirksvertretung Nippes dankt den Petenten für die Eingaben und setzt die Maßnahmen 
im Sinne des Petenten und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten um. 
Auswirkungen auf den Klimaschutz sind positiv zu bewerten. 
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssi-
cherheit auf dem Heckhofweg/der Escher Straße umzusetzen: 
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, aus Gründen der Verkehrssicherheit als Sofortmaßnahme 
umzusetzen: 
 
1.    auf dem Heckhofweg/der Escher Straße zwischen Robert-Perthel-Straße/Äußere Kanal-
straße und der Durchfahrtsperre in Höhe der Kleingartenanlage hinter Heckhofweg 146 für 
beide Fahrbahnseiten ein absolutes Halteverbot (VZ 283 StVO) anzuordnen zudem sind die 
Ordnungskräfte dazu aufgerufen den Beschluss der BV-Nippes (AN/0579/2021) auszuführen 
und die Kontrollen zu verschärfen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Jahres keine we-
sentliche Verbesserung hervorrufen (Evaluierung des Amtes 66 ist der BV-Nippes vorzule-
gen), ist die BV-Nippes bereit weitergehende und langfristige Maßnahmen zu treffen wie einen 
baulich getrennten Fuß- und Radweg anstelle einer Fahrradstraße zu beschließen, um den 
gesamten Bereich verkehrssicher zu gestalten und vor illegalem Parken zu schützen; 
 
2.    die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem unter Nummer 1 genannten Abschnitt ist 
auf 30 Stundenkilometer zu begrenzen (VZ 274-30 StVO), wie dies auch am für den ganzen 
Bezirk Nippes AN/1289/2021 beschlossen wurde; 
 
3.    die Durchfahrtsperre im Bereich der Kleingärten hinter die Zufahrt zu diesen in Richtung 
HGK-Unterführung zu versetzen und dabei Sperrpfosten (VZ 600-60 StVO) mit einem Schloss 
(kein Dreikant) zu verwenden; 
 
4.    jeweils zu Beginn und Ende der beiden Verbindungswege zwischen der Robert-Perthel-
Straße und dem Heckhofweg (vor und hinter der HGK-Unterführung) nicht entnehmbare Poller 
einzusetzen, welche eine Durchfahrt mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen wirksam unterbinden; 
 
5.    an der Einmündung Butzweilerstraße/Heckhofweg zum Heckhofweg hin eine Sperr-
pfostenreihe (VZ 600-60 StVO) einzusetzen (mit Dreikant-Verschluss) und die bauausführen-
de Firma zu verpflichten, nach Entnahme der Pfosten zum Betriebsbeginn der Baustelle auf 
dem Heckhofweg, die Pfosten täglich nach Betriebsschluss wieder vollständig (Einrasten des

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Verschlusses) einzusetzen und; 
 
6.    an der unter Nummer 5 genannten Einmündung zum Heckhof hin die Einfahrt für Kraft-
fahrzeuge, ausgenommen Baustellenverkehr, zu verbieten (VZ 260, 1028-30 StVO an der 
Einmündung sowie VZ 209-30, 1022-10, 1028-30 StVO auf der Butzweilerstraße für beide 
Fahrtrichtungen vor der jeweiligen Einmündung zum Heckhofweg).“ 
 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Zu 1) Durch die mäßige Verkehrsbelastung geht auf Grund von Fahrzeugen, welche hier im 
Verlauf der bezeichneten Wegverbindung am Fahrbahnrand rechts parken, keine Behinde-
rung noch Gefährdung aus. Gem. §§ 39 Abs.1 i. V. m. 45 Abs. 9 StVO hält der Gesetzgeber 
an, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis be-
steht. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung eines beidseitigen Haltverbots „VZ 283“ besteht 
nicht. Darüber hinaus bittet die Verwaltung zu bedenken, dass parkende Fahrzeuge am Fahr-
bahnrand mit zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Regelmäßig wird die Anord-
nung von „Parkflächen oder alternierendem Parken“ als begleitende planerische Maßnahme 
zur Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen.  
 
Zu 2) Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht 
möglich.  
Die Verwaltung ist jedoch der Ansicht, dass die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwin-
digkeit auf 30 km/h in vielen Fällen helfen kann, Lebensqualität zu schaffen, Emissionen zu 
reduzieren und die Verkehrssicherheit sowohl objektiv als auch subjektiv zu erhöhen. Grund-
sätzlich sollte den Kommunen mehr Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die zulässige Höchstge-
schwindigkeit gegeben werden, um eine Entwicklung in Richtung mehr Lebendigkeit, mehr 
Lebensqualität und mehr Nachhaltigkeit zu eröffnen.  
Aus diesem Grund ist die Stadt Köln der Städteinitiative „Lebenswerte Städte durch angemes-
sene Geschwindigkeiten – eine neue kommunale Initiative für stadtverträglicheren Verkehr“ 
beigetreten. Die Initiative bekennt sich zur Mobilitätswende und fordert den Bund auf, die 
rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kommunen „Tempo 30“ als Höchstge-
schwindigkeit innerorts auf bestimmten Straßen anordnen können, soweit sie es für notwendig 
halten.  
Zurzeit ist die Verwaltung allerdings dazu verpflichtet, die bundesgesetzlich vorgegebenen 
Rahmenbedingungen einzuhalten. 
 
Zu 3) Die bestehende Durchfahrtssperre hat sich bewährt, eine Veränderung ist aus Sicht der 
Verwaltung vorerst nicht notwendig.  
 
Zu 4) Die Wegverbindung zur Butzweilerstr. hin an dem Brückenbauwerk zur HGK ist für 
mehrspurige Fahrzeuge auf Grund des Zustandes kaum passierbar. Die Wegverbindung zur 
Escher Str. an dem Brückenbauwerk der HGK führt durch eine Grünanlage; hier sind zu ei-
nem Mülleimer aufgestellt, so auch unmittelbar im Bereich des Heckhofweges. Die Leerung 
dieser muss weiterhin sichergestellt werden. Auch liegen der Verwaltung bisher hier keine 
Meldungen vor, dass diese Verbindungen mit nicht autorisierten mehrspurigen Fahrzeugen 
befahren werden. . Eine Erforderlichkeit zur Anordnung von Pollern oder VZ 600 unter Be-
rücksichtigung der §§ 39 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 9 StVO, besteht nicht.  
 
Die vorgelagerten Beschlusspunkte betreffen Geschäfte der laufenden Verwaltung und wur-
den durch die Verwaltung überprüft. Ein abweichendes Prüfungsergebnis ist mit den Vorga-
ben der Straßenverkehrsordnung nicht zu vereinbaren. Daher kann die Verwaltung dem Be-
schluss bezüglich der Punkte 1 bis 5 nicht nachkommen.  
 
Auf die Beschlussvorlage 2405/2022 wird verwiesen.  
 
Zu 5 und 6) Durch die geforderten Durchfahrtsbeschränkungen und Schranken ist der Wid-
mungsinhalt des Straßenzugs betroffen, so dass im Vorfeld zu einer solchen Maßnahme die 
Teileinziehung durch den Straßenbaulastträger zu prüfen wäre und der Kreis der Berechtigten 
wäre festzulegen.

3

Beratungsverlauf (1)

01.06.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1289/2023
Typ
Mitteilung BV
Datum
10.05.2023
Erstellt
18.04.2023 11:32