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1539/2025

Wahl der Mitglieder zum Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2025, TOP 13.6

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

7203 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V 
 
Vorlagen-Nummer 
 1539/2025 
Freigabedatum 
 30.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Mitglieder zum Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat entsendet gemäß § 50 Absatz 4 i.V.m. Absatz 3 Gemeindeordnung NRW in 
das Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein: 
 
 
1. ______________________ 
 
2. ______________________ 
 
3. ______________________ 
 
4. ______________________ 
 
5. ______________________ 
 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Kuratoriums gewählt werden. Sie 
endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen 
Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder 
dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der 
Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten 
Mitgliedern des Kuratoriums ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in 
einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in 
einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.  
 
 
 
 
 
Rat 20.11.2025

2 
Begründung: 
Der 1960 gegründeten Stiftung gehört die Stadt Köln seit der kommunalen Neugliederung 
1975 an. 
Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium, dem 11 Mitglieder angehören. Die Satzung 
der Krankenhausstiftung Porz am Rhein regelt die Zusammensetzung des Kuratoriums in § 
10:  
 
§ 10 
Zusammensetzung und Amtsdauer des Kuratoriums 
(1) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Per-
sönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Kurato-
rium übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Mitglieder des Aufsichtsrats 
der Krankenhaus Porz am Rhein gGmbH dürfen nicht dem Kuratorium angehören. Die 
Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu Mitgliedern des Kuratoriums ist nicht zulässig. 
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind: 
a) die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Rates der 
Stadt Köln auf die Dauer ihres oder seines Amts als Vorsitzende oder Vorsit-
zender des Gesundheitsausschusses, 
b) die oder der jeweilige Beigeordnete der Stadt Köln, deren oder dessen Dezer-
nat die Gesundheitsversorgung als Aufgabe zugeordnet ist, 
c) fünf durch den Rat der Stadt Köln zu bestimmende Mitglieder. Das Wahlverfah-
ren bestimmt der Rat; die Bestellung erfolgt auf die Dauer der Wahlperiode des 
Rates der Stadt Köln. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer bleiben diese Mitglieder bis 
zur unverzüglichen Wiederbestellung oder der unverzüglichen Bestellung einer 
Nachfolgerin / eines Nachfolgers im Amt. 
d) vier vom Krankenhaus-Förder-Verein Porz e.V. zu benennende Mitglieder auf 
die Dauer von sechs Jahren. Sie dürfen weder Arbeitnehmer:in der Kranken-
haus Porz am Rhein gGmbH noch Mitglied des Rates der Stadt Köln sein. En-
det das Amt eines vom Krankenhaus-Förder-Verein Porz e.V. benannten Mit-
glieds des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtsdauer, so erfolgt die Bestellung 
einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers unverzüglich durch den Kranken-
haus-Förder-Verein Porz e.V. für den Rest der Amtsdauer der oder des Ausge-
schiedenen. 
(3) Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet 
a) bei den Mitgliedern Abs. 2 lit. a), b) und c) mit dem Ausscheiden aus der Funk-
tion, die für die Mitgliedschaft im Kuratorium bestimmend war; 
b) durch Ablauf der Amtsdauer des Mitglieds; 
c) durch Abberufung durch die Stiftungsbehörde; 
d) durch Tod des Mitglieds; 
e) durch Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich 
gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines

3 
Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen 
Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes 
verhindert ist. 
 
Der Rat entsendet jeweils für die Dauer der Ratsperiode nach einem von ihm zu bestimmen-
den Wahlverfahren fünf Mitglieder in das Kuratorium. Stellvertretungen werden nicht benannt.  
Die Verwaltung schlägt vor, das Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 4 Gemeindeord-
nung NRW i. V. m. § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW anzuwenden. 
Nach §10 Ziffer 2 Buchstabe a) und § 12 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist die/ der jeweilige 
Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Rates der Stadt Köln als Vorsitzende(r) eben-
falls Mitglied des Kuratoriums. 
§ 12 
Organisation des Kuratoriums 
(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums ist kraft Amtes die oder der Vorsit-
zende des Gesundheitsausschusses der Stadt Köln, ihre oder seine Stellvertretung 
wird von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister der Stadt Köln be-
stimmt. 
 
Ebenso ist nach § 10 Ziffer 2 Buchstabe b) der Stiftungssatzung der/die zuständige Beigeord-
nete der Stadt Köln, deren oder dessen Dezernat die Gesundheitsversorgung als Aufgabe zu-
geordnet ist Mitglied des Kuratoriums. Diejenige oder denjenigen bestimmt der Oberbürger-
meister gemäß § 12 Ziffer 1 als Stellvertretung des/ der Vorsitzenden des Kuratoriums. 
Weitere vier Mitglieder werden gemäß § 10 Ziffer 2 Buchstabe d) der Stiftungssatzung vom 
Krankenhaus-Förder-Verein Porz e. V. benannt. 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk.  
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).

Beratungsverlauf (1)

16.12.2025 Rat
TOP 13.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1539/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2025
Erstellt
16.05.2025 13:05