1539/2025
Wahl der Mitglieder zum Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/V Vorlagen-Nummer 1539/2025 Freigabedatum 30.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder zum Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet gemäß § 50 Absatz 4 i.V.m. Absatz 3 Gemeindeordnung NRW in das Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein: 1. ______________________ 2. ______________________ 3. ______________________ 4. ______________________ 5. ______________________ II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Kuratoriums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern des Kuratoriums ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Der 1960 gegründeten Stiftung gehört die Stadt Köln seit der kommunalen Neugliederung 1975 an. Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium, dem 11 Mitglieder angehören. Die Satzung der Krankenhausstiftung Porz am Rhein regelt die Zusammensetzung des Kuratoriums in § 10: § 10 Zusammensetzung und Amtsdauer des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Per- sönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Kurato- rium übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Mitglieder des Aufsichtsrats der Krankenhaus Porz am Rhein gGmbH dürfen nicht dem Kuratorium angehören. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu Mitgliedern des Kuratoriums ist nicht zulässig. (2) Mitglieder des Kuratoriums sind: a) die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Rates der Stadt Köln auf die Dauer ihres oder seines Amts als Vorsitzende oder Vorsit- zender des Gesundheitsausschusses, b) die oder der jeweilige Beigeordnete der Stadt Köln, deren oder dessen Dezer- nat die Gesundheitsversorgung als Aufgabe zugeordnet ist, c) fünf durch den Rat der Stadt Köln zu bestimmende Mitglieder. Das Wahlverfah- ren bestimmt der Rat; die Bestellung erfolgt auf die Dauer der Wahlperiode des Rates der Stadt Köln. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer bleiben diese Mitglieder bis zur unverzüglichen Wiederbestellung oder der unverzüglichen Bestellung einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers im Amt. d) vier vom Krankenhaus-Förder-Verein Porz e.V. zu benennende Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren. Sie dürfen weder Arbeitnehmer:in der Kranken- haus Porz am Rhein gGmbH noch Mitglied des Rates der Stadt Köln sein. En- det das Amt eines vom Krankenhaus-Förder-Verein Porz e.V. benannten Mit- glieds des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtsdauer, so erfolgt die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers unverzüglich durch den Kranken- haus-Förder-Verein Porz e.V. für den Rest der Amtsdauer der oder des Ausge- schiedenen. (3) Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet a) bei den Mitgliedern Abs. 2 lit. a), b) und c) mit dem Ausscheiden aus der Funk- tion, die für die Mitgliedschaft im Kuratorium bestimmend war; b) durch Ablauf der Amtsdauer des Mitglieds; c) durch Abberufung durch die Stiftungsbehörde; d) durch Tod des Mitglieds; e) durch Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines 3 Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Der Rat entsendet jeweils für die Dauer der Ratsperiode nach einem von ihm zu bestimmen- den Wahlverfahren fünf Mitglieder in das Kuratorium. Stellvertretungen werden nicht benannt. Die Verwaltung schlägt vor, das Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 4 Gemeindeord- nung NRW i. V. m. § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW anzuwenden. Nach §10 Ziffer 2 Buchstabe a) und § 12 Ziffer 1 der Stiftungssatzung ist die/ der jeweilige Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Rates der Stadt Köln als Vorsitzende(r) eben- falls Mitglied des Kuratoriums. § 12 Organisation des Kuratoriums (1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums ist kraft Amtes die oder der Vorsit- zende des Gesundheitsausschusses der Stadt Köln, ihre oder seine Stellvertretung wird von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister der Stadt Köln be- stimmt. Ebenso ist nach § 10 Ziffer 2 Buchstabe b) der Stiftungssatzung der/die zuständige Beigeord- nete der Stadt Köln, deren oder dessen Dezernat die Gesundheitsversorgung als Aufgabe zu- geordnet ist Mitglied des Kuratoriums. Diejenige oder denjenigen bestimmt der Oberbürger- meister gemäß § 12 Ziffer 1 als Stellvertretung des/ der Vorsitzenden des Kuratoriums. Weitere vier Mitglieder werden gemäß § 10 Ziffer 2 Buchstabe d) der Stiftungssatzung vom Krankenhaus-Förder-Verein Porz e. V. benannt. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige- rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete- rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an- dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit- glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre- ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1539/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.10.2025
- Erstellt
- 16.05.2025 13:05