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1121/2019

Sachstand zu den Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Köln und dem LVR zum Nutzungsvertrag MiQua

Mitteilung Ausschuss 25.03.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 26.03.2019, TOP 8.9

Anlage 1 - Entwurf Nutzungsvertrag

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Anlage 3 - Synopse Verhandlungsergebnis

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 - CDU-SPD Antrag

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Anlage 1 - Entwurf Nutzungsvertrag

36172 Zeichen

1 
 
Öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag zur Umsetzung sowie Abänderung der 
Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 
(Stand 02.01.2019) 
 
 
Zwischen der Stadt Köln, 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Frau Henriette Reker,  
 
– nachfolgend Stadt Köln genannt –  
 
und  
 
dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), 
vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Frau Ulrike Lubek,  
 
– nachfolgend LVR genannt –  
 
wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
 
Präambel 
 
Mit dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln, vormals 
Archäologische Zone mit Jüdischem Museum genannt, realisieren die Stadt Köln und der 
Landschaftsverband Rheinland gemeinsam ein Museumsprojekt von herausragender 
kulturpolitischer Bedeutung. Im Jahr 2013 schlossen die Stadt Köln und der LVR hierzu 
eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung ( Anlage 1 ) zur Kooperation bei 
Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) ab. 
Unter anderem ist dort geregelt, dass die Stadt Köln das Museum errichtet und es dem 
LVR zum Zwecke des Betriebs unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1). Der LVR 
übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt den 
Betrieb als Dienststelle. Die Vertragspartner konkretisieren die Rahmenvereinbarung 
durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag. 
 
 
Abschnitt I Nutzungsvertrag 
 
Teil A: Nutzung 
 
§ 1 
Museumsliegenschaft 
 
Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Grundstücks in Köln, Rathausplatz, Flur 31, Flurstück 
944 / 0, Flurstück 949 / 0, Flurstück 950 / 0, Flurstück 1270 / 0, Flurstück 1325 / 0, 
Flurstück 373 /1, und errichtet auf diesem derzeit ein Gebäude zum Betrieb eines 
Museums. Genaue Lage und Umriss des Gebäudes ergeben sich aus dem Lageplan, der 
diesem Vertrag als Anlage 2  beigefügt ist.  
Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 31.12.2020 geplant.

2 
 
Die Stadt Köln überlässt das Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. 
Dieser wird in dem Gebäude ein jüdisches und archäologisches Museum mit dem Namen 
MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln betreiben. 
 
§ 2 
Beginn der Nutzung und erste Betriebsmonate 
 
(1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt am Tage der Übergabe, die frühestens am 
01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der Übergabe wird dem LVR mindestens vier Wochen 
vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke des 
Museumsneubaus fachtechnisch und vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB 
abgenommen. Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form 
werden nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung der 
bei der Abnahme festgestellten Mängel obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung 
orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR und wird im Einvernehmen verabredet. 
 
(2) Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das 
übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung 
hinsichtlich der Erreichung der geforderten Betriebszustände und Sollwerte überprüft 
wird. Hierzu zählt auch die Durchführung von Stresstests. 
Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt gemeinsam und in enger Abstimmung 
zwischen dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört auch die regelmäßige Durchführung 
von Jour Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs herausstellen, dass dieser nicht 
ausreicht, erfolgt eine einvernehmliche schriftliche Verlängerung.  
 
(3) Die Stadt Köln und der LVR sind sich einig darüber, dass das Museum der 
Öffentlichkeit freigegeben werden kann, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen 
worden ist. Die Bewertung dessen erfolgt im Einvernehmen.  
 
§ 3 
Bauunterhaltung / Instandhaltung des Bauwerks und der technischen Anlagen 
 
(1) Gemäß § 1 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die 
Instandsetzung und Instandhaltung an Dach und Fach. Unter Instandhaltungs- und 
Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach verstehen die Vertragsparteien alle 
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament, am Dach, an bei der 
Übergabe bestehenden Wänden, an der Außenfassade einschließlich der Außenfenster mit 
Zubehör, an den zentralen Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie die 
nachfolgend ausdrücklich genannten Maßnahmen: 
 
a. Instandhaltung und Instandsetzung der Alarmanlag e (einschl.  
Einbruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits-Management-
System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS-
Funksystem, Behinderten-Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, 
Zugangs- und Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des 
Fingerprintsystems), 
 
b. Instandhaltung und Instandsetzung der Blitzschut zanlage,

3 
 
c. Instandhaltung und Instandsetzung von allen Bele uchtungsanlagen inklusive 
Sicherheitsbeleuchtung, 
 
d. Instandhaltung und Instandsetzung der Brandschut zeinrichtungen 
(Feuerlöschanlagen, Fluchttürsteuerung, Feuerlöscher, Brand- und Rauchmelder, 
Brandschutztüren, Brandschutzklappen, Rauchwärmeanlage –RWA, dynamisches 
Fluchtwegsystem), 
 
e. Instandhaltung und Instandsetzung der Dachentwäs serung und 
Dachrinnenbegleitheizung, 
 
f. Instandhaltung und Instandsetzung der Rückstausi cherungen, 
 
g. Instandhaltung und Instandsetzung von lufttechni schen Anlagen / RLT-Anlagen 
(einschl. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und 
des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), 
 
h. Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasser-,  Wasseranlagen und 
Wärmeerzeugnisanlagen (Flächenheizsysteme, Heizkörper), 
 
i. Instandhaltung und Instandsetzung von Förderanla gen (Personen- und 
Lastenaufzüge, Hublifte), 
 
j. Instandhaltung und Instandsetzung an dem Bussyst em der Elektrotechnik (EIB- 
und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX-
Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), 
 
k. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten G ebäudeleittechnik / 
Gebäudeautomation, 
 
l. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten S icherheitstechnik / 
Gebäudeautomation, 
 
m. Instandhaltung und Instandsetzung aller Türanlag en, 
 
n. Instandhaltung und Instandsetzung Schlammabschei der, Fettabscheider,    
Kleinhebeanlage. 
 
Die Wartung der vorgenannten Bauteile gemäß Prüfverordnung obliegt der Stadt Köln. 
 
(2) Dem LVR obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren des 
Vertragsgegenstands, sofern nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und sofern die 
Einrichtungen ausschließlich dem individuellen Gebrauch des Vertragsgegenstands und 
nicht auch der Erhaltung der Gebäudesubstanz dienen. Dazu gehören insbesondere die 
Instandhaltung und Instandsetzung der musealen Ersteinrichtung wie zum Beispiel 
 
a. Instandhaltung und Instandsetzung der Kücheneinr ichtung im Museum (z. B. 
Herd, Ofen, Kühlschrank, Mikrowelle, Besteck, Geschirr, Töpfe),

4 
 
b. Instandhaltung und Instandsetzung der Medienhard - und Software der Ausstellung 
(z. B. Bildschirme, Medienwände, Hörstationen, Medienguides, W-Lan Router), 
 
c. Instandhaltung und Instandsetzung der Veranstalt ungstechnik (z. B. Beamer, 
Leinwand, Medien-Tafel, Induktionsanlagen, Moderationskoffer, Mikrofone, 
Lautsprecher, Verstärker etc.), 
 
d. Instandhaltung und Instandsetzung loser Gegenstä nde (z. B. Tische, Stühle), 
 
e. Instandhaltung und Instandsetzung der Zeiterfass ungseinrichtungen für 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR, 
 
f. Instandhaltung und Instandsetzung der Evakuierun gs- (Evac-)Chairs, 
 
g. Instandhaltung und Instandsetzung der Reinigungs maschinen, 
 
h. Instandhaltung und Instandsetzung der Headphones , Medienguides, Ladestationen 
usw., 
 
i. Instandhaltung und Instandsetzung von PCs, Bilds chirmen, Telefonen, 
Kassensystem Hard-und Software usw., 
 
j. Instandhaltung und Instandsetzung der szenischen  Beleuchtungsanlage (z. B. 
Leuchtmittel, Neonschriften, Gobos), 
 
k. Instandhaltung und Instandsetzung der Ausstellun gsbeschilderung. 
 
l. Instandhaltung und Instandsetzung der bewegliche n Vitrinen.  
 
Der LVR entscheidet im eigenen Ermessen, ob und in welcher Weise er Instandhaltung 
und –setzung durchführt. Insbesondere entscheidet er auch im eigenen Ermessen über 
die Vornahme von Ersatzbeschaffungen.  
 
(3) Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 13 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) für die 
Gewährleistungsüberwachung im Hinblick auf das Gebäude samt der baulichen und 
musealen Ersteinrichtung zuständig. Soweit Mängel auftreten, die auf Grund 
vorstehender Vereinbarungen grundsätzlich unter die Instandhaltungs- und 
Instandsetzungsverpflichtung des LVR fallen, für die der Stadt Köln jedoch 
Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, tritt die Stadt Köln auf Wunsch 
und auf Anforderung des LVR ihre Gewährleistungsansprüche an den LVR ab und stellt 
ihm die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Durchsetzung der 
Gewährleistungsansprüche rechtzeitig zur Verfügung. 
 
(4) Im Störungs- oder Schadensfall leitet die Stadt Köln die Instandsetzung unverzüglich 
nach Eingang der Störungsmeldung durch den LVR ein und stellt die Durchführung der 
erforderlichen Maßnahmen sicher, wenn die Störung nach dessen Einschätzung den 
Museumsbetrieb oder die Sicherheit des Museums gefährdet. Für alle anderen Störungs- 
oder Schadensfälle wird die Instandsetzung innerhalb einer jeweils fallbezogenen 
angemessenen Frist nach Eingang der Störungsmeldung eingeleitet.

5 
 
(5) Für einen reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebs stimmt die Stadt Köln 
Bauunterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig mit dem LVR ab. 
 
§ 4 
Finanzierung des Museumsbetriebs 
 
(1) Der LVR trägt gemäß § 2 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) die 
Betriebskosten des Museums. Grundlage für die Betriebskostenübernahme durch den LVR 
bildet die BetrKV vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung. 
 
Als sonstige, vom LVR zu tragende Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziffer 17 BetrKV 
legen die Parteien fest: 
 
a. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Alarmanlagen (z. B. Einbruchmeldeanlage 
inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits-Management-System, 
Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS-Funksystem, Behinderten-
Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, Zugangs- und 
Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems, 
Besucherzählanlage, 
 
b. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Blitzschutzanlagen, 
 
c. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Feuerlöschern, Brand- und Rauchmeldern, 
Brandschutztüren, Brandschutzklappen (z. B. Feuerlöschanlagen, Rauchwärmeanlage – 
RWA, Fluchttürsteuerung, dynamisches Fluchtwegsystem, Sicherheitsbeleuchtung), 
 
d. Kosten der Fassadenreinigung im Hinblick auf die Glasanteile und die Fensterreinigung 
(Unterhaltsreinigung), davon ausdrücklich ausgenommen Beseitigung von 
Vandalismusschäden, Graffiti,  
 
e. Kosten der Reinigung des Bodendenkmals (Unterhaltsreinigung), 
 
f. Kosten der Dachrinnenreinigung und Dachrinnenbegleitheizung, 
 
g. Kosten für den Betrieb und die Wartung von raumlufttechnischen Anlagen (z. B. 
Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, 
Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), 
 
h. Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen (z. B. Verordnung über 
die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten, 
Prüfverordnung – PrüfVO NRW), 
 
i. Kosten des Betriebs und der Wartung von Rückstausicherungen, 
 
j. Kosten für den Betrieb und Wartung Schlammabscheider, Fettabscheider, 
Kleinhebeanlagen,

6 
 
k. Kosten für den Betrieb und Wartung an dem Bussystem der Elektrotechnik (EIB- und 
KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX-Steuerung, 
LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), 
 
l. Kosten für den Betrieb und Wartung der gesamten Gebäudeleittechnik / 
Gebäudeautomation, 
 
m. Kosten für den Betrieb und die Wartung aller Türanlagen, 
 
n. Kosten für den Betrieb und die Wartung des Gebäudes laut Prüfverordnung, 
Sonderbauordnung, Arbeitsstättenrichtlinien etc. in der jeweils geltenden Fassung, 
 
o. Kosten für den Betrieb und Wartung der Zwischenräume der Wandverkleidung 
(Reinigung). 
 
(2) Die Kosten der Bewachung innerhalb des Museumsgebäudes und des 
Museumspädagogischen Zentrums, d. h. die Personalkosten gemäß dem jeweils 
geltenden und zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Sicherheitskonzept, tragen 
der Landschaftsverband Rheinland sowie die Stadt Köln jeweils hälftig und unmittelbar, 
das heißt auf eigene Rechnung gegenüber dem jeweiligen Dienstleister.  
 
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt, nach Vertragsabschluss neu entstehende 
Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich 
sind, durch Erklärung in Textform auf den LVR umzulegen. In der Erklärung muss der 
Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden. Die dadurch entstehenden 
zusätzlichen Kosten sind auf 7,5 % der Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt der 
Geltendmachung der neuen Positionen gedeckelt. 
 
(4) Der LVR hat auf die Betriebskosten eine monatliche Vorauszahlung ab dem Tag der 
Übergabe des Museumsbaus (§ 4 Absatz 1) bzw. des Museumspädagogischen Zentrums 
im Spanischen Bau (§ 18 Absatz 3) zu zahlen. Die Zahlungen sind bis zum 5. Werktag 
eines Monats auf das Konto der Stadt Köln zu leisten.  
 
(5) Die Stadt Köln wird über die Vorauszahlungen jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres 
abrechnen. Hinsichtlich solcher Kostenarten, die der Stadt Köln im ablaufenden Jahr noch 
nicht endgültig in Rechnung gestellt wurden (wie z. B. Grundsteuer) ist die Abrechnung 
nur vorläufiger Natur, sie schließt eine Abrechnung, nachdem der Stadt Köln die Kosten 
in Rechnung gestellt wurden, nicht aus. 
 
(6) Die Stadt Köln kann die Vorauszahlungsbeträge erhöhen, wenn festgestellt wurde 
oder absehbar ist, dass die Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten nicht decken. 
Das Erhöhungsrecht steht der Stadt Köln auch zu, wenn gemäß Abs. 3 neue 
Betriebskosten umgelegt werden. Ergibt eine Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des 
LVR erheblich über den abzurechnenden Kosten liegen, hat der LVR einen Anspruch auf 
entsprechende Reduzierung der Vorauszahlungen.

7 
 
§ 5 
Betriebskonzept 
 
Für die Entwicklung und Fortschreibung des Betriebskonzeptes ist der LVR zuständig. 
 
§ 6 
Übergabe 
 
(1) Über den Zustand des Vertragsgegenstands ist bei der Übergabe ein Protokoll 
aufzunehmen, in dem der Zustand des Vertragsgegenstands aufgrund einer 
gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird. Soweit nicht das Übergabeprotokoll etwas 
Anderes besagt, erkennt der LVR den Zustand des Vertragsgegenstands als 
vertragsgemäß an, ausgenommen nicht erkennbare Mängel. 
 
(2) Der LVR kann die Übergabe verweigern, wenn bei der Übergabe wesentliche Mängel 
festgestellt werden, die die Inbetriebnahme des Museums in Frage stellen. 
 
(3) Das Übergabeprotokoll wird als gesonderte Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses 
Vertrags. 
 
(4) Verantwortlich für die zeitnahe Mängelbeseitigung der bei der Übergabe festgestellten 
Mängel ist die Stadt Köln. Die Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten Mängel 
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln 
aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu einer Verzögerung kommen, ist eine 
gesonderte Terminvereinbarung bei diesen Mängeln zwischen der Stadt Köln und dem 
LVR vorzunehmen. 
 
(5) Für den Fall, dass der Zeitplan nicht eingehalten wird, ist der LVR berechtigt, eine 
angemessene Nachfrist für die Nachholung der verspäteten Maßnahmen zu setzen.  
 
(6) Der LVR verpflichtet sich mit der Übergabe, die ihn als Betreiber des Museums 
betreffenden Förderauflagen zu beachten. 
 
§ 7 
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 
 
(1) Der LVR hat Maßnahmen der Stadt Köln zu dulden, die zur Instandsetzung- oder 
Instandhaltung (Erhaltungsmaßnahmen) oder zur Modernisierung des 
Vertragsgegenstands erforderlich sind. 
 
(2) Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dem LVR rechtzeitig anzukündigen, 
es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf den Vertragsgegenstand 
verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend notwendig. 
 
(3) Soweit der LVR die Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen 
dulden muss, verzichtet er darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich 
aus der Einschränkung des Museumsbetriebes ergeben.

8 
 
§ 8 
Nutzungsüberlassung an Dritte 
 
Der LVR darf den Vertragsgegenstand im Ganzen oder in Teilen untervermieten oder 
anderweitig Dritten zum Gebrauch überlassen, er muss in diesem Fall die Stadt Köln 
jedoch unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die 
Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung zu untersagen, wenn diese länger 
als 72 Stunden dauern soll oder ein wichtiger Grund für die Untersagung vorliegt. 
 
§ 9 
Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht 
 
(1)  Die Stadt Köln verpflichtet sich, folgende Ver sicherung abzuschließen: 
• Gebäudeversicherung (Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) 
 
 
(2)  Der LVR verpflichtet sich, folgende Versicheru ng abzuschließen:    
• Betriebshaftpflichtversicherung 
 
(3) Zwischen der Stadt Köln und dem LVR wird zum Ausschluss von Regressansprüchen 
im Zusammenhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht erklärt: Die 
Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit 
sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfange, in dem aus 
den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht 
werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit 
Ausnahme eines eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder 
Unterlassens. 
 
(4) Der LVR übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Museumsgebäude und in dem in 
der Anlage 3  markierten Außenbereich des Museums mit Ausnahme des Winterdienstes. 
Er stellt die Stadt Köln von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 
frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht 
darauf, dass die Stadt Köln ihrer Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln aus diesem 
Vertrag nicht unverzüglich nachgekommen ist. 
 
§ 10 
Bauliche Veränderungen 
 
(1) Der LVR darf bauliche Veränderungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung 
der Stadt Köln vornehmen. Die Stadt Köln muss die Zustimmung zu dem vom LVR 
gewünschten baulichen Veränderungen erteilen, wenn eine Gefährdung des Vertrags-
gegenstands oder eine sonstige Beeinträchtigung ihrer Interessen nicht zu befürchten ist.  
 
(2) Der LVR darf Veränderungen unbedeutenden Umfangs und von geringem Wert auch 
ohne Zustimmung der Stadt Köln durchführen, z. B. das Einziehen von leicht zu 
entfernenden Zwischenwänden, die Schaffung von Türdurchbrüchen und dergleichen. 
Etwaige Urheberrechte (z. B. des Architekten) sind zu beachten. Die Veränderungen sind 
der Stadt Köln unverzüglich mitzuteilen.

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(3) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses braucht der LVR den ursprünglichen 
Zustand nicht wiederherzustellen. 
 
§ 11 
Einrichtungen und Anlagen 
 
(1) Der LVR kann den Vertragsgegenstand oder Teile davon mit eigenen Einrichtungen 
und Anlagen versehen, wie etwa das Anbringen von elektrischen Installationen und 
Telekommunikations- und EDV-Anlagen. 
 
(2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses darf der LVR die von ihm geschaffenen 
Einrichtungen und Anlagen wegnehmen. Die Stadt Köln kann jedoch verlangen, dass sie 
im Vertragsgegenstand verbleiben, und sie hat dann an den LVR den Betrag zu zahlen, 
der für die Neubeschaffung erforderlich ist, abzüglich eines angemessenen Betrags für 
Abnutzung. Einen Anspruch darauf, dass der LVR Einrichtungen und Anlagen wegnimmt, 
hat die Stadt Köln nicht. 
 
§ 12 
Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) 
 
(1) Die Vertragsparteien richten eine Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) ein, 
die sich aus jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt und des LVR 
zusammensetzt.  
 
(2) Mit der Einrichtung der Arbeitsgruppe verfolgen die Vertragsparteien das gemeinsame 
Ziel, den Museumsbetrieb gebäudeseitig zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie sich in 
den ersten beiden Jahren der Nutzung mindestens einmal pro Quartal und danach 
mindestens einmal pro Halbjahr mit der Arbeitsgruppe treffen. Inhaltlich werden sich die 
Vertragsparteien über Aspekte, die das Gebäudemanagement betreffen, informieren und 
die Umsetzung von Maßnahmen, die das Gebäude betreffen (z. B. Mängelbeseitigungen, 
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Prioritäten,) nach 
Maßgabe dieses Vertrags abstimmen. 
 
§ 13 
Dauerausstellung und Wechselausstellungen 
 
(1) Gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) obliegt die Entwicklung und 
Steuerung der Museumskonzeption dem LVR. Die Museumskonzeption umfasst die 
Entwicklung und kontinuierliche Fortschreibung der Dauerausstellung sowie die 
Konzeption und Durchführung eines Wechselausstellungsprogramms. Die 
Zweckbindungsfrist des Landes NRW als Zuschussgeber beträgt für die Dauerausstellung 
mindestens 5 Jahre. Gemäß der Förderrichtlinie muss der LVR auf die Förderung durch 
das Land NRW öffentlichkeitswirksam hinweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist 
kann der LVR die Dauerausstellung nach Bedarf und unter Wahrung der Urheberrechte 
des Ausstellungsgestalters auf eigene Kosten modifizieren. 
(2) Die Aktualisierung der Dauerausstellung und die Fortschreibung des 
Museumskonzeptes auf internationalem Niveau ist Aufgabe des LVR. Sie findet 
grundsätzlich im Benehmen mit der Stadt Köln statt.

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(3) Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen Revision der Dauerausstellung mit 
Überarbeitung der Ausstellungsgrafik, der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien steht 
der LVR in der finanziellen Verantwortung. Eine Revision findet im Benehmen mit der 
Stadt Köln statt. 
 
 
Teil B: Bodendenkmal 
 
§ 14 
Bau- und Bodendenkmalpflege 
 
(1) Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für den Vollzug des 
Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Generalkompetenz 
gilt sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege. 
 
(2) Der Schutzbau über dem Praetorium ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt 
Köln eingetragen. Das Praetorium und die weiteren vom Museum erfassten 
Bodendenkmäler sind als Bodendenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Köln 
eingetragen. 
 
(3) Die Verantwortung für die Unterhaltung und Pflege der ortsfesten Bau- und 
Bodendenkmäler sowie der beweglichen Denkmäler der Stadt Köln ist gemäß § 22 Abs. 1 
u. 5 DSchG NW der Stadt Köln zugewiesen. Hieraus ergibt sich für die Stadt Köln die 
Notwendigkeit der Unterhaltung und Pflege des Bodendenkmals durch konservatorische 
und restauratorische Maßnahmen, die Beseitigung von Verunreinigungen, die ein 
restauratorisches Eingreifen erforderlich machen (aggressive Flüssigkeiten, das Entfernen 
von Farben oder hartnäckigen Verschmutzungen, z.B. Kaugummis, klimatische 
Reaktionen der Mauerbefunde und der archäologischen Substanz) oder die Beseitigung 
von anderen Schädigungen des Bodendenkmals. Diesbezügliche Maßnahmen hat der LVR 
zu dulden, sie sind jedoch mit diesem abzustimmen und mit möglichst geringen 
Beeinträchtigungen für den Museumsbetrieb durchzuführen.  
 
§ 15 
Denkmalpflegekommission 
 
(1) Zur Beratung denkmalpflegerischer Belange wird mit der Übergabe des Museums 
gemeinsam eine Denkmalpflegekommission eingerichtet. Die Denkmalpflegekommission 
ist unter dem Vorsitz der Stadt Köln paritätisch mit dem LVR zu besetzen. Ihr gehören als 
geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum 
im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch-
Germanischen Museums der Stadt Köln an. Über die Besetzung wird zwischen der Stadt 
Köln und dem LVR einvernehmlich entschieden. Ihre Zahl ist auf sechs Mitglieder 
begrenzt. 
 
(2) Durch die Stadt Köln erfolgt ein regelmäßiges Schadensmonitoring, das Schäden und 
Ereignisse feststellt. Die Denkmalpflegekommission wird über Schäden und Ereignisse in 
schriftlicher Form informiert. Sie kann geeignete Maßnahmen und einen zeitlichen 
Handlungsrahmen empfehlen. Über die Umsetzung von Empfehlungen und notwendige 
Beauftragungen von Maßnahmen entscheidet innerhalb einer jeweils angemessenen Frist

11 
 
die Stadt Köln, die auch die Kosten für die Maßnahmen übernimmt. Der konkrete 
Zeitpunkt der Durchführung wird mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die 
Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr 
von Schaden am Denkmal unberührt. 
 
(3) Grabungsprojekte, die der Erhaltung des Bodendenkmals dienen, werden von der 
Stadt Köln durchgeführt. Grabungsprojekte, die einen Forschungsansatz verfolgen, 
werden von der Denkmalpflegekommission in Abstimmung mit der Stadt Köln beraten 
und durchgeführt. Diese Unternehmungen bedürfen gemäß §§ 13 Abs. 1 und 22 Abs. 5 
DSchG NW nicht einer Grabungsgenehmigung. Etwaige Grabungsmaßnahmen sind so 
durchzuführen, dass der Museumsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 
 
§ 16 
Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ 
 
(1) Die Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ bleibt auch nach der Übergabe des 
Museums an den LVR bestehen. 
 
(2) Sie setzt sich zusammen aus dem wissenschaftlichen Team des MiQua des LVR und 
der Dienststelle Archäologische Zone der Stadt Köln. Ihr gehören als geborene Mitglieder 
die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen 
Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch-Germanischen 
Museums der Stadt Köln an. 
 
(3) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere die Diskussion der 
Grabungsbefunde, die Abstimmung mit der Denkmalpflegekommission sowie die Auswahl 
und Behandlung des Fundmaterials und Exponate der Dauerausstellung (siehe hierzu 
auch § 13 Dauerausstellung und Wechselausstellungen). 
 
§ 17 
Exponate und Funde 
 
(1) Die Stadt Köln ist gem. § 7 Abs. 1 DSchG NW Eigentümerin der Funde. Ein 
Dauerleihvertrag zwischen LVR und der Stadt Köln regelt die Überlassung der Exponate 
in der Dauerausstellung und schafft damit Planungssicherheit für den LVR. Die Auswahl 
der Funde obliegt gemäß § 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) der 
Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“. 
 
(2) Gemäß § 1 Abs. 10 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Restaurierung 
derjenigen Funde aus der Archäologischen Zone, die in der Dauerausstellung ausgestellt 
werden sollen. Fachlich zuständig für die Begutachtung des in der Dauerausstellung 
vorhandenen Fundmaterials ist die Denkmalpflegekommission. Die Kosten für 
konservatorische und restauratorische Maßnahmen trägt die Stadt Köln als Eigentümerin 
der Bodendenkmäler und Funde gemäß § 7 DSchG NW. Der LVR unterstützt geeignete 
Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten durch seine Restaurierungskompetenz, soweit 
Kapazitäten vorhanden sind. Über mögliche Kostenerstattungen werden auf den Einzelfall 
bezogen gesonderte Verabredungen getroffen.

12 
 
(3) Die Stadt Köln ist als Eigentümerin beim Einbringen und Ausbringen sowie der 
präventiven Konservierung der Objekte grundsätzlich zuständig. Die konkrete 
Vorgehensweise und der Zeitpunkt der Durchführung werden mit dem LVR abgestimmt. 
Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen 
Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. 
 
(4) Auswärtige Leihanfragen an Exponate, die in der Dauerausstellung gezeigt werden, 
werden im Einvernehmen zwischen der Stadt und dem LVR entschieden, da sie 
Auswirkungen auf den Ausstellungsbetrieb des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im 
Archäologischen Quartier Köln haben können. 
 
(5) Exponate, die im Rahmen von Wechselausstellungen von Dritten als Leihgaben zur 
Verfügung gestellt werden, obliegen im Rahmen der Betriebsführung des Museums der 
Verantwortung des Betreibers LVR. Dies umfasst Leihverträge, Versicherungsleistungen, 
die Übernahme der restauratorischen Auflagen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit 
und Presse, Transporte und Leihgebühren. 
 
 
Teil C: Sonstige Räumlichkeiten 
 
§ 18 
Beteiligung der Stadt Köln an Mietkosten des LVR 
 
(1) Gemäß § 1 Abs. 11 Rahmenvereinbarung besteht zwischen den Parteien 
Einvernehmen, dass die im Museumsbau vorgesehenen Flächen nicht ausreichend sind, 
um das Gebäude seinem Zweck entsprechend zur Verfügung zu stellen.  
 
Ab dem 01.01.2019 zahlt die Stadt Köln daher an den LVR für eine Fläche von 800 m² 
einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 211.200 €, mit dem die Kosten des 
LVR abgegolten werden, die diesem durch die Anmietung von Räumen zum Betrieb des 
Museums entstehen.  
 
Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex auf 
der Basis (aktuell 2013 = 105,5) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses 
veröffentlichten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so kann jede 
Partei die Anpassung des Pauschalbeitrages verlangen. Maßstab dafür ist die 
Veränderung des Indexes. Eine erneute Anpassung des Pauschalbetrags kann nach einer 
Erhöhung oder Ermäßigung erst dann wieder gefordert werden, wenn die Indexzahl, die 
zur Neufestsetzung geführt hat, sich wieder um mehr als 10 % erhöhen oder ermäßigen 
sollte. Sofern sich aufgrund der Museumskonzeption aus Sicht des LVR ein geringerer 
Flächenbedarf ergibt, ist dieser entsprechend in Abzug zu bringen. 
 
(2) Zur Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages mietet der LVR im Gürzenich 
Quartier Flächen von insgesamt 680 m² gegen Kostenerstattung für die Unterbringung 
der Museumsverwaltung an. Darüber hinaus mietet der LVR im Spanischen Bau die in 
Anlage 4  gekennzeichneten und in Anlage 5  aufgeführten Flächen gegen 
Kostenerstattung im Wesentlichen für die Museumspädagogik an. Soweit diese über die 
verbleibenden 120 m² hinausgehen, werden sie dem LVR von der Stadt Köln deshalb 
kostenfrei zur Verfügung gestellt, da der Spanische Bau als Bestandsgebäude nicht

13 
 
optimal nutzbar ist. Über die Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages für maximal 
120 m² hinaus ist hierfür mithin keine zusätzliche Miete zu entrichten. 
 
(3) Für einen Flächenanteil bis zu 120 m² im Spanischen Bau übernimmt die Stadt Köln 
die Betriebskosten bis zu 4 €/m² gemäß Rahmenvereinbarung § 1 Absatz 11; die über    
4 €/m² hinausgehenden Betriebskosten für diesen Flächenanteil trägt der LVR.  
Für die weiteren vom LVR genutzten Flächen im Spanischen Bau (insb. 
Museumspädagogisches Zentrum und Sicherheitszentrale) trägt der LVR die 
Betriebskosten gemäß § 2 Absatz 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1); zum Zeitpunkt 
der Übergabe sind dies 333 m². 
 
(4) Die Übergabe der Fläche im Spanischen Bau erfolgt frühestens zum 01.01.2020, 
spätestens 6 Monate vor Übergabe des Museumsbaus. Es gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 
entsprechend; die Regelungen zum Testbetrieb sind hiervon ausgenommen.  
 
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 3 bis 11 für die angemieteten Flächen des 
Spanischen Baus entsprechend. 
 
 
Teil D: Sonstige Kooperationen 
 
§ 19 
Zusammenarbeit mit Institutionen/Museen der Stadt Köln 
 
(1) Gemäß § 9 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) besteht zwischen den Parteien 
Einvernehmen, dass es zwischen den städtischen Museen (insbesondere Römisch-
Germanisches Museum, Kölnisches Stadtmuseum und NS-Dokumentationszentrum), den 
LVR-Museen und dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln 
zahlreiche inhaltliche Schnittstellen geben wird. Die Stadt Köln und der LVR werden ihre 
Museen daher mit Rücksicht auf den jeweils anderen betreiben. 
 
(2) Dazu werden zwischen den Institutionen konkrete Absprachen zu Veranstaltungs- 
und Ausstellungsprogrammen getroffen, um ein möglichst weit gespanntes und 
differenziertes Angebot für Besucher und Besucherinnen zu bieten. 
 
(3) Der LVR informiert über wesentliche den Museumsbetrieb betreffenden Projekte 
(Ausstellungen, Forschung, Ankäufe). 
 
(4) Die Stadt Köln informiert über wesentliche die Unterhaltung des Gebäudes und 
Bodendenkmals betreffenden Projekte und koordiniert mit dem LVR anlassbezogen eine 
gemeinsame Pressearbeit. 
 
(5)  Die Stadt Köln garantiert dem LVR im Umfang von bis zu 10 Veranstaltungstagen im 
Jahr eine Nutzung des Stiftersaals für einen Mietzins von jeweils 750 € inklusive etwaiger 
zu zahlender Mehrwertsteuer zuzüglich Nebenkosten wie etwa Bewachung und 
Reinigung.  
Die Rahmenbedingungen der Mitnutzung werden durch eine gesonderte 
Kooperationsvereinbarung zwischen dem MiQua und dem Wallraf-Richartz-Museum & 
Fondation Corboud geregelt.

14 
 
Teil E: Allgemeine Schlussbestimmungen 
 
§ 20 
Vertragsdauer und Kündigung 
 
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 
 
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Jahren zum 
Kalenderjahresende gekündigt werden. Erstmals ist eine solche Kündigung jedoch zum 
31.12.2031 zulässig. Bis dahin schließen die Parteien das Recht zur ordentlichen 
Kündigung des Vertrages ausdrücklich aus. 
 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund 
bleibt unberührt. 
 
(4) Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen. 
 
§ 21 
Schiedsgutachten 
 
(1) Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über 
wesentliche Tatsachen endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll gemäß §§ 317 ff. 
BGB vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein für beide Parteien verbindliches 
Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. 
 
(2) Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger 
beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von 
Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll ein Ersatzsachverständiger 
benannt werden. 
 
(3) Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte. 
 
§ 22 Umsatzsteuer 
 
Sollten Bestandteile des Vertrages von der Finanzverwaltung als steuerbar und 
steuerpflichtig behandelt werden, können die Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen 
nach § 233 a der Abgabenordnung von dem jeweiligen Kooperationspartner mit einem 
Anteil von 50 % nacherhoben werden. 
 
§ 23 Betriebshandbuch 
 
Die Stadt Köln übergibt dem LVR mit der Übergabe des Gebäudes ein Betriebshandbuch, 
das Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen enthält, sowie das Evakuierungs- und 
Brandschutzkonzept und ein Handbuch zum Sicherheitskonzept. 
 
§ 24 Schlussbestimmungen 
 
(1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder 
werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so bleibt die

15 
 
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung 
oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll rückwirkend eine angemessene Regelung 
gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei 
Abschluss dieses Vertrags diesen Punkt bedacht hätten. 
 
(2) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses 
Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des 
Schriftformerfordernisses. 
 
 
Abschnitt II: Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 
 
Die Regelung des § 1 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 
wird ersatzlos gestrichen.  
 
 
 
 
 
 
Köln, den 
 
 
 
 
 
Henriette Reker      Ulrike Lubek 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln   LVR-Direktorin  
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1:  Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung  zur Kooperation der Stadt Köln 
und des LVR bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit 
Jüdischem Museum (AZ/JM) vom 10.09.2013 
 
Anlage 2: Lageplan Museumsgebäude 
 
Anlage 3: Plan Zugangsbereich 
 
Anlage 4: Grundriss der Flächen Rathaus, Spanischer  Bau  
 
Anlage 5:  Flächenaufstellung Spanischer Bau

Anlage 3 - Synopse Verhandlungsergebnis

23467 Zeichen

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
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Rahmenvertrag  17.07.2013 Nutzungsvertrag  Stand 02.01.2019 Änderungsantrag  14/264 CDU/SPD 
Landespolitik vom 28.01.2019 
Verhandlungsergebnis  
Dezernentinnen Laugwitz-Aulbach und Karabaic 
vom 20.03.2019 
01.   Titel  
Öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag  zur 
Umsetzung sowie Abänderung der 
Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 
 
Der vorgelegte Vertragsentwurf wird als 
Nutzungsvertrag bezeichnet. Auch wenn 
die Bezeichnung des Vertrages rechtlich 
nicht entscheidend ist, wird die 
Rechtsposition des LVR als Nutzer des 
Museums nicht hinreichend präzise 
beschrieben, da die Nutzung in Gestalt 
des Betriebs des Museums für die breite 
Öffentlichkeit erfolgt. Daher sollte der 
Vertrag als „Nutzungs- und 
Betriebsführungsvertrag"  betitelt 
werden. 
 
„Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem LVR und 
der Stadt Köln zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum 
im Archäologischen Quartier zur Umsetzung sowie 
Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 
10.09.2013“ 
 
02.  §1 Abs. 1  
(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, die 
Archäologische Zone mit dem 
Jüdischen Museum gemäß 
Ratsbeschluss vom 14.07.2011 (Anlage 
1 dieser Rahmenvereinbarung: Be-
schlusstext, Ratsvorlage samt Anlagen) 
zu errichten und dem LVR zum Zwecke 
des Betriebes eines Museums 
unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen.  
Die dem Beschluss vom 14.07.2011 
zugrundeliegende Entwurfsplanung vom 
22.12.2009: mit Fortschreibungen und 
die geprüfte Kostenberechnung vom 
13.12.2010: sowie die Anlagen zum 
Ratsbeschluss sind wesentliche 
Bestandteile dieser 
Rahmenvereinbarung. Die 
vorgenannte Entwurfsplanung und die 
geprüfte Kostenberechnung werden 
dem LVR unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt. 
§2 Abs. 1 
(1) Mit der Übergabe übernimmt der LVR 
die Trägerschaft der Archäologischen 
Zone mit Jüdischem Museum und führt 
deren Betrieb als Dienststelle des LVR. 
Präambel (vorletzter Satz)  
Mit dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im 
Archäologischen Quartier Köln, vormals 
Archäologische Zone mit Jüdischem Museum 
genannt, realisieren die Stadt Köln und der 
Landschaftsverband Rheinland gemeinsam ein 
Museumsprojekt von herausragender 
kulturpolitischer Bedeutung. Im Jahr 2013 
schlossen die Stadt Köln und der LVR hierzu 
eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung 
(Anlage 1 ) zur Kooperation bei Errichtung und 
Betrieb der Archäologischen Zone mit 
Jüdischem Museum (AZ/JM) ab. Unter anderem 
ist dort geregelt, dass die Stadt Köln das 
Museum errichtet und es dem LVR zum Zwecke 
des Betriebs unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 
1 Abs. 1) . Der LVR übernimmt gemäß § 2 
Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die 
Trägerschaft und führt den Betrieb als 
Dienststelle.  Die Vertragspartner konkretisieren 
die Rahmenvereinbarung durch diesen 
gemeinsam entwickelten Vertrag.  
 
 
 
 
 
 
Die Unterzeichner gehen davon aus, dass die 
Feststellung im vorletzten Satz  der Präambel, 
dass der LVR den Betrieb als Dienststelle 
führt, lediglich als deklaratorischer Hinweis 
unter Bezug auf die rechtliche Einordnung im 
Sinne des LPVG erfolgt, nicht jedoch eine 
Festschreibung im Vertragsverhältnis 
gegenüber der Stadt Köln bedeutet. Für diese 
dürfte ohnehin unerheblich sein, in welcher 
Rechtsform der LVR das Museum betreibt und 
in seiner Organisationsstruktur einordnet 
 
Keine Änderung des Vertrages notwendig.

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
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03.  §14 Abs. 2  
(2) Die Parteien werden spätestens bei 
Festlegung des Übergabedatums 
Verhandlungen über den Abschluss 
eines Nutzungsvertrages aufnehmen und 
diese zeitnah abschließen. 
Präambel (letzter Satz)  
…… Der LVR übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der 
Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt 
den Betrieb als Dienststelle.  Die 
Vertragspartner konkretisieren die 
Rahmenvereinbarung durch diesen 
gemeinsam entwickelten Vertrag.  
 
Auch wenn die Rahmenvereinbarung neben 
der künftigen Nutzungsvereinbarung 
bestehen bleibt, wird letztlich mit dem 
Nutzungsvertrag die 
Rahmenvereinbarung erfüllt und nicht 
lediglich konkretisiert, wie dies im letzten 
Satz der Präambel ausgeführt wird. 
An diesem Punkt besteht der Bezug zu § 14 
Abs. 2 Rahmenvereinbarung 
 
„Die Vertragspartner erfüllen die Rahmenvereinbarung 
(§ 14 Abs. 2) durch diesen gemeinsam entwickelten 
Vertrag.“ 
 
04.  §14 Abs. 3  
(3) Die Übergabe der Archäologischen Zone 
mit Jüdischem Museum erfolgt 
spätestens bis zum 01.01.2019. 
§ 1  
Die Stadt Köln ist Eigentümerin des 
Grundstücks in Köln, Rathausplatz, Flur 31, 
Flurstück 944 / 0, Flurstück 949 / 0, Flurstück 
950 / 0, Flurstück 1270 / 0, Flurstück 1325 / 0, 
Flurstück 373 /1, und errichtet auf diesem 
derzeit ein Gebäude zum Betrieb eines 
Museums. Genaue Lage und Umriss des 
Gebäudes ergeben sich aus dem Lageplan, der 
diesem Vertrag als Anlage 2  beigefügt ist.  
Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 
31.12.2020 geplant.  
Die Stadt Köln überlässt das Museumsgebäude 
unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. Dieser 
wird in dem Gebäude ein jüdisches und 
archäologisches Museum mit dem Namen 
MiQua. LVR-Jüdisches Museum im 
Archäologischen Quartier Köln betreiben. 
 
§ 1 Satz 3  des Vertragsentwurfs hält fest, 
dass die Fertigstellung  des Gebäudes bis 
zum 31.12.2020  geplant ist. Im Abgleich zur 
Rahmenvereinbarung  bedeutet dies eine 
verlängerte Frist von 2 Jahren . Infolge 
dieser Verzögerung entstehen dem LVR in 
großem Umfang Personal-, Raum- und 
weitere Sachkosten. CDU und SPD fordern 
daher die Verwaltung auf, gegenüber der 
Stadt Köln klarzustellen, dass die 
Verzögerung des Baus und damit der 
Inbetriebnahme für den LVR Kosten 
verursacht, die bei einer Einhaltung der 
ursprünglichen Frist so nicht entstanden 
wären, weil dann bereits der 
Museumsbetrieb stattgefunden hätte.  
Dieser Umstand muss beiden 
Vertragspartnern bewusst sein. 
 
 
Keine Änderung des Vertrages notwendig. 
05.   § 1  
… Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 
31.12.2020 geplant. Die Stadt Köln überlässt 
das Museumsgebäude unentgeltlich zur 
Nutzung an den LVR.  …….. 
 
 
Unter Bezug auf § 1 Satz 4  wird um 
Klarstellung im Vertragstext gegenüber der 
Stadt Köln gebeten, dass mit der 
Überlassung des Museumsgebäudes 
auch notwendigerweise die Übertragung 
des unmittelbaren Besitzes einhergehen 
muss.  
 
„Die Stadt Köln überträgt den unmittelbaren Besitz an 
dem Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an 
den LVR.“ 
 
06.  §14 Abs. 1  
(1) Spätestens zwei Jahre vor Übergabe 
der Archäologischen Zone mit 
Jüdischem Museum teilt die Stadt 
Köln dem LVR das geplante 
Übergabedatum mit. 
(2)  Die Parteien werden spätestens bei 
Festlegung des Übergabedatums 
Verhandlungen über den Abschluss 
eines Nutzungsvertrages aufnehmen 
und diese zeitnah abschließen. 
(3)  Die Übergabe der Archäologischen 
Zone mit Jüdischem Museum erfolgt 
spätestens bis zum 01.01.2019. 
§ 2  
(1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt 
am Tage der Übergabe, die frühestens am 
01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der 
Übergabe wird dem LVR mindestens vier 
Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.  Vor der 
Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke 
des Museumsneubaus fachtechnisch und 
vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB 
abgenommen. Revisionsunterlagen mit 
Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler 
Form werden nach der unter (2) definierten 
Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung 
der bei der Abnahme festgestellten Mängel 
obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung 
 
Laut § 2 Abs. 1 Satz 2  wird dem LVR der 
Tag der Übergabe mindestens 4 Wochen 
vorher schriftlich mitgeteilt. In der 
Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 
(nachrichtlich, Unterschriftsdatum)  
hingegen hatte sich die Stadt 
verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor 
Übergabe das geplante Übergabedatum 
mitzuteilen . Diese Unterschiede zwischen 
Rahmenvereinbarung und Nutzungsvertrag 
resultieren naturgemäß aus der 
Verschiebung des Projekts insgesamt. Auch 
an diesem Punkt gilt es, gegenüber der 
Stadt Köln deutlich zu machen, dass dies im 
Ergebnis mitgetragen wird, jedoch nicht als 
selbstverständlich angesehen werden kann. 
 
Keine Änderung des Vertrages notwendig.

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
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 orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR 
und wird im Einvernehmen verabredet. 
(2) Nach der Übergabe schließt sich ein 
sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das 
übergreifende Zusammenwirken aller 
technischer Anlagen und der musealen 
Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der 
geforderten Betriebszustände und Sollwerte 
überprüft wird. Hierzu zählt auch die 
Durchführung von Stresstests. 
Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt 
gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen 
dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört 
auch die regelmäßige Durchführung von Jour 
Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs 
herausstellen, dass dieser nicht ausreicht, 
erfolgt eine einvernehmliche schriftliche 
Verlängerung.  
(3) Die Stadt Köln und der LVR sind sich einig 
darüber, dass das Museum der Öffentlichkeit 
freigegeben werden kann, wenn die Testphase 
erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die 
Bewertung dessen erfolgt im Einvernehmen.  
 
07.   § 2 Abs. 1 Satz 4  
(1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt 
am Tage der Übergabe, die frühestens am 
01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der 
Übergabe wird dem LVR mindestens vier 
Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der 
Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke 
des Museumsneubaus fachtechnisch und 
vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB 
abgenommen. Revisionsunterlagen mit 
Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler 
Form werden nach der unter (2) definierten 
Testphase in Kopie vorgelegt.  Die Beseitigung 
der bei der Abnahme festgestellten Mängel 
obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung 
orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR 
und wird im Einvernehmen verabredet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Abs. 1 Satz 4  legt fest, dass 
Revisionsunterlagen mit Nachweisen und 
Prüfungszeugnissen in digitaler Form 
vorgelegt werden. Um den störungsfreien 
Betrieb des Museums zu sichern, müssen 
diese vollständig und korrekt sein; dies sollte 
auch in § 2 Abs. 1 explizit zum Ausdruck 
kommen. 
 
 
„Die vom LVR geforderten Revisionsunterlagen 
werden vollständig und korrekt mit Nachweisen und 
Prüfzeugnissen in digitaler Form nach der unter (2) 
definierten Testphase in Kopie vorgelegt.“

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
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08.   § 2 Abs. 2 Satz 1  
(2) Nach der Übergabe schließt sich ein 
sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das 
übergreifende Zusammenwirken aller 
technischer Anlagen und der musealen 
Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der 
geforderten Betriebszustände  und Sollwerte 
überprüft wird. Hierzu zählt auch die 
Durchführung von Stresstests. 
Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt 
gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen 
dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört 
auch die regelmäßige Durchführung von Jour 
Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs 
herausstellen, dass dieser nicht ausreicht, 
erfolgt eine einvernehmliche schriftliche 
Verlängerung.  
 
In § 2 Abs. 2 Satz 1  ist von „geforderten 
Betriebszuständen" die Rede. Soweit 
hierüber nicht noch ein gesonderter 
Katalog vereinbart werden soll, ist zur 
Sicherung der Rechtsposition des LVR 
zu ergänzen, dass es sich um die vom 
LVR geforderten und der Stadt Köln 
bekannten Betriebszustände und 
Sollwerte handelt.  
 
 
„Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger 
Testbetrieb an, in dem das übergreifende 
Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der 
musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der 
zwischen LVR und der Stadt Köln vereinbarten 
Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird.“ 
 
09.   § 3 Abs. 1 lit. h  
(1) Gemäß § 1 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung 
obliegt der Stadt Köln die Instandsetzung und 
Instandhaltung an Dach und Fach. Unter 
Instandhaltungs- und 
Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach 
verstehen die Vertragsparteien alle 
Instandhaltungs- und 
Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament, 
am Dach, an bei der Übergabe bestehenden 
Wänden, an der Außenfassade einschließlich 
der Außenfenster mit Zubehör, an den zentralen 
Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie 
die nachfolgend ausdrücklich genannten 
Maßnahmen: 
…… 
h. Instandhaltung und Instandsetzung 
von  Abwasser-, Wasseranlagen  und 
Wärmeerzeugnisanlagen 
(Flächenheizsysteme, Heizkörper), 
…… 
Die Wartung der vorgenannten Bauteile gemäß 
Prüfverordnung obliegt der Stadt Köln. 
 
§ 3 Abs . 1 lit. h. spricht von 
„Wasseranlagen ". Die Verwaltung wird um 
Klarstellung gebeten, ob es sich hierbei um 
die Frischwasserversorgung handelt oder 
andere Anlagen, deren Betrieb 
wasserbasiert ist. 
 
 
Keine Änderung des Vertrages notwendig. 
10.   § 3 Abs. 1 lit. g  
…… 
g. Instandhaltung und Instandsetzung von 
lufttechnischen Anlagen / RLT-Anlagen 
(einschl. Gebäudeleittechnik, 
Kälteanlagen zur Kühlung der 
Technikzentrale und des Foyers, 
Wasseraufbereitungsanlagen  inkl. 
Verbrauchsmaterialien), ……. 
 
§ 4 Abs. 1 lit. g. enthält in der Aufzählung 
auch Wasseraufbereitungsanlagen . Die 
Verwaltung wird gebeten klarzustellen, ob 
diese infolge der Nutzung etwaiger 
gefährlicher und potenziell 
wassergefährdender Stoffe beim 
Museumsbetrieb vorzuhalten sind oder 
anderen Zwecken dienen. 
 
 
Keine Änderung des Vertrages notwendig.

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
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11.   § 4 Abs. 3  
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt, nach 
Vertragsabschluss neu entstehende 
Betriebskosten , die unter Beachtung des 
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich 
sind, durch Erklärung in Textform auf den LVR 
umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für 
die Umlage bezeichnet und erläutert werden. 
Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten 
sind auf 7,5 % der 
Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt 
der Geltendmachung der neuen Positionen 
gedeckelt. 
§ 4 Abs. 6 
(6) Die Stadt Köln kann die 
Vorauszahlungsbeträge erhöhen, wenn 
festgestellt wurde oder absehbar ist, dass die 
Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten 
nicht decken. Das Erhöhungsrecht steht der 
Stadt Köln auch zu, wenn gemäß Abs. 3 neue 
Betriebskosten umgelegt werden.  Ergibt eine 
Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des 
LVR erheblich über den abzurechnenden 
Kosten liegen, hat der LVR einen Anspruch auf 
entsprechende Reduzierung der 
Vorauszahlungen. 
 
Die Regelung zur Umlegung neu 
entstehender Betriebskosten  gehört im 
Gesamtkontext der Bestimmung nach 
Ansicht der Unterzeichner als neuer Abs. 6 
an das Ende der Regelung in § 4. Die 
Nummerierung ist dann entsprechend 
anzupassen. 
 
 
Die Regelung wurde als neuer Absatz 6 an das Ende 
des § 4 gesetzt. Die Nummerierung wurde 
entsprechend angepasst. 
 
12.   § 6  
(1) Über den Zustand des Vertragsgegenstands 
ist bei der Übergabe ein Protokoll aufzunehmen, 
in dem der Zustand des Vertragsgegenstands 
aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung 
festgestellt wird. Soweit nicht das 
Übergabeprotokoll etwas Anderes besagt, 
erkennt der LVR den Zustand des 
Vertragsgegenstands als vertragsgemäß an, 
ausgenommen nicht erkennbare Mängel. 
(2) Der LVR kann die Übergabe verweigern, 
wenn bei der Übergabe wesentliche Mängel 
festgestellt werden, die die Inbetriebnahme des 
Museums in Frage stellen. 
(3) Das Übergabeprotokoll wird als 
gesonderte Nachtragsvereinbarung 
Bestandteil dieses Vertrags. 
(4) Verantwortlich für die zeitnahe 
Mängelbeseitigung der bei der Übergabe 
festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die 
Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten 
Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu 
beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln 
aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu 
einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte 
Terminvereinbarung bei diesen Mängeln 
 
§ 6 Abs. 3  setzt fest, dass das 
Übergabeprotokoll als gesonderte 
Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses 
Vertrages wird. Nach Auffassung der 
Unterzeichner hat bei einem derartigen 
Vertrag die Hinzunahme des 
Übergabeprotokolles nicht den Charakter 
einer Nachtragsvereinbarung, sondern 
dieses wird als gesonderte Urkunde lediglich 
Bestandteil des Vertrages. Insoweit wären 
die Worte „als gesonderte 
Nachtragsvereinbarung" ersatzlos zu 
streichen. 
 
 
„Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil dieses 
Vertrags.“

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
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zwischen der Stadt Köln und dem LVR 
vorzunehmen. 
(5) Für den Fall, dass der Zeitplan nicht 
eingehalten wird, ist der LVR berechtigt, eine 
angemessene Nachfrist für die Nachholung der 
verspäteten Maßnahmen zu setzen.  
(6) Der LVR verpflichtet sich mit der Übergabe, 
die ihn als Betreiber des Museums betreffenden 
Förderauflagen zu beachten. 
13.   § 6 Abs. 4 Satz 3  
……. 
(4) Verantwortlich für die zeitnahe 
Mängelbeseitigung der bei der Übergabe 
festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die 
Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten 
Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu 
beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln 
aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu 
einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte 
Terminvereinbarung bei diesen Mängeln 
zwischen der Stadt Köln und dem LVR 
vorzunehmen. 
……  
 
§ 6 Abs. 4 Satz 3  ist offenbar dahingehend 
zu verstehen, dass anhängige 
Rechtsstreitigkeiten der Stadt Köln mit 
Dritten Verzögerungen nach sich ziehen. Da 
nicht etwa Rechtsstreitigkeiten zwischen 
den Vertragspartnern gemeint sind, 
sollte nach dem Wort 
„Rechtsstreitigkeiten" der Einschub „mit 
Dritten" ergänzt werden.  Angesichts der 
Komplexität derartiger Vorgänge in 
technischer und rechtlicher Hinsicht sollte 
die Einleitung eines gerichtlichen 
Beweissicherungsverfahrens vorgesehen 
und daher auch in den Vertragstext 
aufgenommen werden. 
Nach Vorlage eines 
Beweissicherungsgutachtens sollen alle 
Maßnahmen erfolgen, um den ungestörten 
Museumsbetrieb sicherzustellen. 
 
Sollte es bei einzelnen Mängeln aufgrund anhängiger 
Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zu einer Verzögerung 
kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung mit 
der Zielsetzung einer unverzüglichen 
Mängelbeseitigung bei diesen Mängeln zwischen der 
Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. 
In diesem Fall verpflichtet dich die Stadt Köln alle 
erforderlichen Beweissicherungsverfahren zu prüfen 
und die geeigneten Maßnahmen einzuleiten. 
 
14.   § 7  
(1) Der LVR hat Maßnahmen der Stadt Köln zu 
dulden, die zur Instandsetzung- oder 
Instandhaltung (Erhaltungsmaßnahmen) oder 
zur Modernisierung des Vertragsgegenstands 
erforderlich sind. 
(2) Erhaltungs- und 
Modernisierungsmaßnahmen sind dem LVR 
rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind 
nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf den 
Vertragsgegenstand verbunden oder ihre 
sofortige Durchführung ist zwingend notwendig. 
(3) Soweit der LVR die Durchführung von 
Erhaltungs- oder 
Modernisierungsmaßnahmen dulden muss, 
verzichtet er darauf, 
Schadensersatzansprüche geltend zu 
machen, die sich aus der Einschränkung des 
Museumsbetriebes ergeben.  
 
§ 7 Abs. 3  sieht vor, dass der LVR darauf 
verzichtet, Schadensersatzansprüche  
infolge von Einschränkungen des 
Museumsbetriebs geltend zu machen , die 
sich aus der Duldung von Erhaltungs- oder 
Modernisierungsmaßnahmen ergeben. Mit 
einem generellen Verzicht würde der LVR 
eine vergleichsweise schlechte 
Vertragsposition einnehmen. Auch wenn 
selbstverständlich die Stadt als 
Eigentümerin  des Museums für die 
Erhaltungs- und 
Modernisierungsmaßnahmen am Bau 
alleine verantwortlich ist, kommen 
Schadenersatzansprüche des LVR 
insbesondere dann in Betracht, wenn der 
Museumsbetrieb nicht nur gestört, 
sondern faktisch nicht mehr möglich ist. 
Insoweit müssen die berechtigten 
Interessen des LVR adäquat 
berücksichtigt werden. Die Verwaltung 
wird gebeten, hier eine ergänzende 
Regelung mit der Stadt Köln zu finden.  
 
 
Dies gilt nicht, soweit die Einschränkungen aus der 
Untätigkeit der Stadt Köln nach angemessener 
Fristsetzung resultieren.

Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 
 
7/7 
 
15.    § 13  
(1) Gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung 
(Anlage 1) obliegt die Entwicklung und 
Steuerung der Museumskonzeption dem LVR. 
Die Museumskonzeption umfasst die 
Entwicklung und kontinuierliche Fortschreibung 
der Dauerausstellung sowie die Konzeption und 
Durchführung eines 
Wechselausstellungsprogramms. Die 
Zweckbindungsfrist des Landes NRW als 
Zuschussgeber beträgt für die Dauerausstellung 
mindestens 5 Jahre. Gemäß der Förderrichtlinie 
muss der LVR auf die Förderung durch das 
Land NRW öffentlichkeitswirksam hinweisen. 
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der 
LVR die Dauerausstellung nach Bedarf und 
unter Wahrung der Urheberrechte des 
Ausstellungsgestalters auf eigene Kosten 
modifizieren. 
(2) Die Aktualisierung der Dauerausstellung und 
die Fortschreibung des Museumskonzeptes auf 
internationalem Niveau ist Aufgabe des LVR. 
Sie findet grundsätzlich im Benehmen mit der 
Stadt Köln statt. 
(3)  Im Falle einer umfangreichen oder 
vollständigen Revision der Dauerausstellung 
mit Überarbeitung der Ausstellungsgrafik, 
der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien 
steht der LVR in der finanziellen 
Verantwortung. Eine Revision findet im 
Benehmen mit der Stadt Köln statt.  
 
§ 13 Abs. 3  bedarf einer Präzisierung 
dahingehend, dass der LVR die Kosten trägt. 
 
 
„
Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen 
Revision der Dauerausstellung mit Überarbeitung der 
Ausstellungsgrafik, der Didaktik, sowie der 
eingesetzten Medien trägt der LVR die Kosten. Eine 
Revision findet im Benehmen mit der Stadt Köln statt.“ 
 
16.   § 14 Abs. 1  
(1) Die unteren Denkmalbehörden sind 
grundsätzlich für den Vollzug des 
Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 
DSchG NW) und diese Generalkompetenz  gilt 
sowohl für die Angelegenheiten des 
Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege.  
 
§ 14  regelt die Zuständigkeiten im 
Zusammenhang mit der Bau- und 
Bodendenkmalpflege. Daher sollte 
klarstellend der Begriff der 
„Generalkompeten z" durch die 
Formulierung „ Zuständigkeit " ersetzt 
werden. 
 
 
Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für 
den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig 
(21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Zuständigkeit gilt 
sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes 
als auch der Denkmalpflege. 
 
17.   § 22  
Sollten Bestandteile des Vertrages von der 
Finanzverwaltung als steuerbar und 
steuerpflichtig behandelt werden, können die 
Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen nach 
§ 233 a der Abgabenordnung von dem 
jeweiligen Kooperationspartner  mit einem 
Anteil von 50 % nacherhoben werden. 
 
In § 22  ist von „ Kooperationspartnern " die 
Rede. Es ist unklar, wer damit gemeint ist. 
Wenn es sich hierbei um den LVR und die 
Stadt Köln handelt, so sollte klarstellend 
hier der Begriff „ Vertragspartner " 
verwendet werden. Ebenso ist die 
Formulierung „nacherhoben" durch 
„erstattet" zu ersetzen. 
 
„Sollten Bestandteile des Vertrages von der 
Finanzverwaltung als steuerbar und steuerpflichtig 
behandelt werden und deshalb ein Vertragspartner 
zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden, 
erstattet der jeweils Andere dem Vertragspartner die 
zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der 
Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung mit einem 
Anteil von 50 %. “

Mitteilung Ausschuss

2623 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/2 
 
Vorlagen-Nummer 25.03.2019 
 1121/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 26.03.2019 
 
Sachstand zu den Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Köln und dem LVR zum 
Nutzungsvertrag MiQua 
Am 10.9.2013 hat die Stadt Köln die öffentlich- rechtliche Vereinbarung zur Kooperation der Stadt 
Köln und des LVR zur Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit jüdischem Museum un-
terzeichnet. In § 14 des Rahmenvertrages wurde unter anderem der Abschluss eines Nutzungsver-
trages für das durch die Stadt Köln zu errichtende Museumsgebäude festgelegt. 
 
Der Nutzungsvertrag sollte über den Rahmenvertrag hinausgehende Regelungen, etwa hinsichtlich 
der Bewachung und des Sicherheitskonzeptes, treffen. 
 
Anfang Dezember 2018 konnte sich die Stadt Köln und der LVR einvernehmlich auf eine endgültige 
Nutzungsvertragsfassung zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln 
einigen. Dazu hat ein eigens eingerichteter Arbeitskreis aus Vertretern der entsprechenden Dienst-
stellen des LVR und der Stadt Köln mehrfach getagt. 
 
Dieses Vertragswerk wurde im Dezember beim LVR und der Stadt Köln in den Gremienlauf gegeben 
und nach der angekündigten Vertagung im Landschaftsausschuss auch im Ausschuss Kunst und 
Kultur der Stadt Köln von der Tagesordnung genommen. Eine Ergänzungsvorlage legte der LVR sei-
nem Kulturausschuss am 14.02.2019 vor. Gleichzeitig stellten die Fraktionen der CDU und SPD der 
Landschaftsversammlung Rheinland einen Änderungsantrags (14/264). 
 
Unter der Beteiligung des städtischen Rechtsamtes wurden die einzelnen Korrekturvorschläge des 
Änderungsantrags im gemeinsamen Arbeitskreis des LVR und Stadt Köln geprüft, eine einvernehmli-
che Bewertung vorgenommen und mit den beiden Verwaltungen final abgestimmt. Die zusammenge-
fassten Verhandlungsergebnisse sind in der als Anlage beigefügten Synopse vom 20.03.2019 aufge-
führt. 
 
Der LVR wird das Vertragswerk nun in den folgenden Gremien behandeln: 
 
11.04.2019: Kulturausschuss 
08.05.2019: Finanz- und Wirtschaftsausschuss 
16.05.2019 Landschaftsausschuss 
 
Seitens der Stadt Köln ist nun beabsichtigt das Vertragswerk den folgenden Gremien und dem Rat 
zur Entscheidung vorzulegen: 
 
07.05.2019 Ausschuss Kunst und Kultur 
20.05.2019 Finanzausschuss 
21.05.2019 Rat 
 
Anlagen:

2 
 
Synopse vom 20.03.2019 
Nutzungsvertrag Stand 02.01.2019, redaktionelle Änderungen gegenüber Stand 06.12.2018 
Änderungsantrags (14/264) der CDU und SPD Fraktionen der Landschaftsversammlung Rheinland 
 
Gez. Laugwitz-Aulbach

Anlage 2 - CDU-SPD Antrag

7368 Zeichen

Antrag-Nr. 14/264
Datum: 28.01.2019
Antragsteller: SPD, CDU
Kulturausschuss 14.02.2019 empfehlender Beschluss
Finanz- und 
Wirtschaftsausschuss
11.03.2019 empfehle nder Beschluss
Landschaftsausschuss 22.03.2019 Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Abschluss eines Nutzungsvertrages zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im 
Archäologischen Quartier Köln; Vorlage 14/3010 
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird gebeten, die nachgenannten Hinweise aufzunehmen, für den anstehenden 
Abschluss der Verhandlungen mit der Stadt Köln - soweit erforderlich - aufzugreifen und einen 
entsprechend veränderten Vertragsentwurf im Wege einer Ergänzungsvorlage zur Vorlage 
14/3010 zum Beschluss vorzulegen:
1.
Der vorgelegte Vertragsentwurf wird als Nutzungsvertrag bezeichnet. Auch wenn die 
Bezeichnung des Vertrages rechtlich nicht entscheidend ist, wird die Rechtsposition des LVR als 
Nutzer des Museums nicht hinreichend präzise beschrieben, da die Nutzung in Gestalt des 
Betriebs des Museums für die breite Öffentlichkeit erfolgt. Daher sollte der Vertrag als 
„Nutzungs- und Betriebsführungsvertrag“ betitelt werden.
2.
Die Unterzeichner gehen davon aus, dass die Feststellung im vorletzten Satz der Präambel, 
dass der LVR den Betrieb als Dienststelle führt, lediglich als deklaratorischer Hinweis unter 
Bezug auf die rechtliche Einordnung im Sinne des LPVG erfolgt, nicht jedoch eine 
Festschreibung im Vertragsverhältnis gegenüber der Stadt Köln bedeutet. Für diese dürfte 
ohnehin unerheblich sein, in welcher Rechtsform der LVR das Museum betreibt und in seiner 
Organisationsstruktur einordnet.
3.
öffentlich

Auch wenn die Rahmenvereinbarung neben der künftigen Nutzungsvereinbarung bestehen 
bleibt, wird letztlich mit dem Nutzungsvertrag die Rahmenvereinbarung erfüllt und nicht 
lediglich konkretisiert, wie dies im letzten Satz der Präambel ausgeführt wird. 
An diesem Punkt besteht der Bezug zu § 14 Abs. 2 Rahmenvereinbarung.
4.
§ 1 Satz 3 des Vertragsentwurfs hält fest, dass die Fertigstellung des Gebäudes bis zum 
31.12.2020 geplant ist. Im Abgleich zur Rahmenvereinbarung bedeutet dies eine verlängerte 
Frist von 2 Jahren. Infolge dieser Verzögerung entstehen dem LVR in großem Umfang 
Personal-, Raum- und weitere Sachkosten. CDU und SPD fordern daher die Verwaltung auf, 
gegenüber der Stadt Köln klarzustellen, dass die Verzögerung des Baus und damit der 
Inbetriebnahme für den LVR Kosten verursacht, die bei einer Einhaltung der ursprünglichen 
Frist so nicht entstanden wären, weil dann bereits der Museumsbetrieb stattgefunden hätte. 
Dieser Umstand muss beiden Vertragspartnern bewusst sein.
5.
Unter Bezug auf § 1 Satz 4 wird um Klarstellung im Vertragstext gegenüber der Stadt Köln 
gebeten, dass mit der Überlassung des Museumsgebäudes auch notwendigerweise die 
Übertragung des unmittelbaren Besitzes einhergehen muss.
6.
Laut § 2 Abs. 1 Satz 2 wird dem LVR der Tag der Übergabe mindestens 4 Wochen vorher 
schriftlich mitgeteilt. In der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 hingegen hatte sich die 
Stadt verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor Übergabe das geplante Übergabedatum mitzuteilen. 
Diese Unterschiede zwischen Rahmenvereinbarung und Nutzungsvertrag resultieren 
naturgemäß aus der Verschiebung des Projekts insgesamt. Auch an diesem Punkt gilt es, 
gegenüber der Stadt Köln deutlich zu machen, dass dies im Ergebnis mitgetragen wird, jedoch 
nicht als selbstverständlich angesehen werden kann.
7.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 legt fest, dass Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfungszeugnissen 
in digitaler Form […..] vorgelegt werden. Um den störungsfreien Betrieb des Museums zu 
sichern, müssen diese vollständig und korrekt sein; dies sollte auch in § 2 Abs. 1 explizit zum 
Ausdruck kommen.
8.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 ist von „geforderten Betriebszuständen“ die Rede. Soweit hierüber nicht 
noch ein gesonderter Katalog vereinbart werden soll, ist zur Sicherung der Rechtsposition des 
LVR zu ergänzen, dass es sich um die vom LVR geforderten und der Stadt Köln bekannten 
Betriebszustände und Sollwerte handelt.
9.
§ 3 Abs. 1 lit. h. spricht von „Wasseranlagen“. Die Verwaltung wird um Klarstellung gebeten, 
ob es sich hierbei um die Frischwasserversorgung handelt oder andere Anlagen, deren Betrieb 
wasserbasiert ist.
10.
§ 4 Abs. 1 lit. g. enthält in der Aufzählung auch Wasseraufbereitungsanlagen. Die Verwaltung 
wird gebeten klarzustellen, ob diese infolge der Nutzung etwaiger gefährlicher und potenziell 
wassergefährdender Stoffe beim Museumsbetrieb vorzuhalten sind oder anderen Zwecken 
dienen.
11.
Die Regelung zur Umlegung neu entstehender Betriebskosten gehört im Gesamtkontext der 
Bestimmung nach Ansicht der Unterzeichner als neuer Abs. 6 an das Ende der Regelung in § 4. 
Die Nummerierung ist dann entsprechend anzupassen.
12.
§ 6 Abs. 3 setzt fest, dass das Übergabeprotokoll als gesonderte Nachtragsvereinbarung 
Bestandteil dieses Vertrages wird. Nach Auffassung der Unterzeichner hat bei einem derartigen

Frank Boss Thomas Böll 
Vertrag die Hinzunahme des Übergabeprotokolles nicht den Charakter einer 
Nachtragsvereinbarung, sondern dieses wird als gesonderte Urkunde lediglich Bestandteil des 
Vertrages. Insoweit wären die Worte „als gesonderte Nachtragsvereinbarung“ ersatzlos zu 
streichen.
13.
§ 6 Abs. 4 Satz 3 ist offenbar dahingehend zu verstehen, dass anhängige Rechtsstreitigkeiten 
der Stadt Köln mit Dritten Verzögerungen nach sich ziehen. Da nicht etwa Rechtsstreitigkeiten 
zwischen den Vertragspartnern gemeint sind, sollte nach dem Wort „Rechtsstreitigkeiten“ der 
Einschub „mit Dritten“ ergänzt werden. Angesichts der Komplexität derartiger Vorgänge in 
technischer und rechtlicher Hinsicht sollte die Einleitung eines gerichtlichen 
Beweissicherungsverfahrens vorgesehen und daher auch in den Vertragstext aufgenommen 
werden.
Nach Vorlage eines Beweissicherungsgutachtens sollen alle Maßnahmen erfolgen, um den 
ungestörten Museumsbetrieb sicherzustellen.
14.
§ 7 Abs. 3 sieht vor, dass der LVR darauf verzichtet, Schadensersatzansprüche infolge von 
Einschränkungen des Museumsbetriebs geltend zu machen, die sich aus der Duldung von 
Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ergeben. Mit einem generellen Verzicht würde 
der LVR eine vergleichsweise schlechte Vertragsposition einnehmen. Auch wenn 
selbstverständlich die Stadt als Eigentümerin des Museums für die Erhaltungs- und 
Modernisierungsmaßnahmen am Bau alleine verantwortlich ist, kommen 
Schadenersatzansprüche des LVR insbesondere dann in Betracht, wenn der Museumsbetrieb 
nicht nur gestört, sondern faktisch nicht mehr möglich ist. Insoweit müssen die berechtigten 
Interessen des LVR adäquat berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird gebeten, hier eine 
ergänzende Regelung mit der Stadt Köln zu finden.
15.
§ 14 Abs. 3 bedarf einer Präzisierung dahingehend, dass der LVR die Kosten trägt.
16.
§ 14 regelt die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Bau- und Bodendenkmalpflege. 
Daher sollte klarstellend der Begriff der „Generalkompetenz“ durch die Formulierung 
„Zuständigkeit“ ersetzt werden.
17.
In § 22 ist von „Kooperationspartnern“ die Rede. Es ist unklar, wer damit gemeint ist. Wenn es 
sich hierbei um den LVR und die Stadt Köln handelt, so sollte klarstellend hier der Begriff 
„Vertragspartner“ verwendet werden. Ebenso ist die Formulierung „nacherhoben“ durch 
„erstattet“ zu ersetzen.
Begründung:
 erfolgt mündlich

Beratungsverlauf (1)

26.03.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rathausplatz

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Details

Aktenzeichen
1121/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.03.2019
Erstellt
21.03.2019 14:32