1121/2019
Sachstand zu den Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Köln und dem LVR zum Nutzungsvertrag MiQua
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Anlage 1 - Entwurf Nutzungsvertrag
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1 Öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag zur Umsetzung sowie Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 (Stand 02.01.2019) Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Frau Henriette Reker, – nachfolgend Stadt Köln genannt – und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Frau Ulrike Lubek, – nachfolgend LVR genannt – wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Mit dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln, vormals Archäologische Zone mit Jüdischem Museum genannt, realisieren die Stadt Köln und der Landschaftsverband Rheinland gemeinsam ein Museumsprojekt von herausragender kulturpolitischer Bedeutung. Im Jahr 2013 schlossen die Stadt Köln und der LVR hierzu eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung ( Anlage 1 ) zur Kooperation bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) ab. Unter anderem ist dort geregelt, dass die Stadt Köln das Museum errichtet und es dem LVR zum Zwecke des Betriebs unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1). Der LVR übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt den Betrieb als Dienststelle. Die Vertragspartner konkretisieren die Rahmenvereinbarung durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag. Abschnitt I Nutzungsvertrag Teil A: Nutzung § 1 Museumsliegenschaft Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Grundstücks in Köln, Rathausplatz, Flur 31, Flurstück 944 / 0, Flurstück 949 / 0, Flurstück 950 / 0, Flurstück 1270 / 0, Flurstück 1325 / 0, Flurstück 373 /1, und errichtet auf diesem derzeit ein Gebäude zum Betrieb eines Museums. Genaue Lage und Umriss des Gebäudes ergeben sich aus dem Lageplan, der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist. Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 31.12.2020 geplant. 2 Die Stadt Köln überlässt das Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. Dieser wird in dem Gebäude ein jüdisches und archäologisches Museum mit dem Namen MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln betreiben. § 2 Beginn der Nutzung und erste Betriebsmonate (1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt am Tage der Übergabe, die frühestens am 01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der Übergabe wird dem LVR mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke des Museumsneubaus fachtechnisch und vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB abgenommen. Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form werden nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR und wird im Einvernehmen verabredet. (2) Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der geforderten Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird. Hierzu zählt auch die Durchführung von Stresstests. Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört auch die regelmäßige Durchführung von Jour Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs herausstellen, dass dieser nicht ausreicht, erfolgt eine einvernehmliche schriftliche Verlängerung. (3) Die Stadt Köln und der LVR sind sich einig darüber, dass das Museum der Öffentlichkeit freigegeben werden kann, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Bewertung dessen erfolgt im Einvernehmen. § 3 Bauunterhaltung / Instandhaltung des Bauwerks und der technischen Anlagen (1) Gemäß § 1 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Instandsetzung und Instandhaltung an Dach und Fach. Unter Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach verstehen die Vertragsparteien alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament, am Dach, an bei der Übergabe bestehenden Wänden, an der Außenfassade einschließlich der Außenfenster mit Zubehör, an den zentralen Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie die nachfolgend ausdrücklich genannten Maßnahmen: a. Instandhaltung und Instandsetzung der Alarmanlag e (einschl. Einbruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits-Management- System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS- Funksystem, Behinderten-Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, Zugangs- und Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems), b. Instandhaltung und Instandsetzung der Blitzschut zanlage, 3 c. Instandhaltung und Instandsetzung von allen Bele uchtungsanlagen inklusive Sicherheitsbeleuchtung, d. Instandhaltung und Instandsetzung der Brandschut zeinrichtungen (Feuerlöschanlagen, Fluchttürsteuerung, Feuerlöscher, Brand- und Rauchmelder, Brandschutztüren, Brandschutzklappen, Rauchwärmeanlage –RWA, dynamisches Fluchtwegsystem), e. Instandhaltung und Instandsetzung der Dachentwäs serung und Dachrinnenbegleitheizung, f. Instandhaltung und Instandsetzung der Rückstausi cherungen, g. Instandhaltung und Instandsetzung von lufttechni schen Anlagen / RLT-Anlagen (einschl. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), h. Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasser-, Wasseranlagen und Wärmeerzeugnisanlagen (Flächenheizsysteme, Heizkörper), i. Instandhaltung und Instandsetzung von Förderanla gen (Personen- und Lastenaufzüge, Hublifte), j. Instandhaltung und Instandsetzung an dem Bussyst em der Elektrotechnik (EIB- und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX- Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), k. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten G ebäudeleittechnik / Gebäudeautomation, l. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten S icherheitstechnik / Gebäudeautomation, m. Instandhaltung und Instandsetzung aller Türanlag en, n. Instandhaltung und Instandsetzung Schlammabschei der, Fettabscheider, Kleinhebeanlage. Die Wartung der vorgenannten Bauteile gemäß Prüfverordnung obliegt der Stadt Köln. (2) Dem LVR obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren des Vertragsgegenstands, sofern nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und sofern die Einrichtungen ausschließlich dem individuellen Gebrauch des Vertragsgegenstands und nicht auch der Erhaltung der Gebäudesubstanz dienen. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung der musealen Ersteinrichtung wie zum Beispiel a. Instandhaltung und Instandsetzung der Kücheneinr ichtung im Museum (z. B. Herd, Ofen, Kühlschrank, Mikrowelle, Besteck, Geschirr, Töpfe), 4 b. Instandhaltung und Instandsetzung der Medienhard - und Software der Ausstellung (z. B. Bildschirme, Medienwände, Hörstationen, Medienguides, W-Lan Router), c. Instandhaltung und Instandsetzung der Veranstalt ungstechnik (z. B. Beamer, Leinwand, Medien-Tafel, Induktionsanlagen, Moderationskoffer, Mikrofone, Lautsprecher, Verstärker etc.), d. Instandhaltung und Instandsetzung loser Gegenstä nde (z. B. Tische, Stühle), e. Instandhaltung und Instandsetzung der Zeiterfass ungseinrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR, f. Instandhaltung und Instandsetzung der Evakuierun gs- (Evac-)Chairs, g. Instandhaltung und Instandsetzung der Reinigungs maschinen, h. Instandhaltung und Instandsetzung der Headphones , Medienguides, Ladestationen usw., i. Instandhaltung und Instandsetzung von PCs, Bilds chirmen, Telefonen, Kassensystem Hard-und Software usw., j. Instandhaltung und Instandsetzung der szenischen Beleuchtungsanlage (z. B. Leuchtmittel, Neonschriften, Gobos), k. Instandhaltung und Instandsetzung der Ausstellun gsbeschilderung. l. Instandhaltung und Instandsetzung der bewegliche n Vitrinen. Der LVR entscheidet im eigenen Ermessen, ob und in welcher Weise er Instandhaltung und –setzung durchführt. Insbesondere entscheidet er auch im eigenen Ermessen über die Vornahme von Ersatzbeschaffungen. (3) Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 13 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) für die Gewährleistungsüberwachung im Hinblick auf das Gebäude samt der baulichen und musealen Ersteinrichtung zuständig. Soweit Mängel auftreten, die auf Grund vorstehender Vereinbarungen grundsätzlich unter die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des LVR fallen, für die der Stadt Köln jedoch Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, tritt die Stadt Köln auf Wunsch und auf Anforderung des LVR ihre Gewährleistungsansprüche an den LVR ab und stellt ihm die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche rechtzeitig zur Verfügung. (4) Im Störungs- oder Schadensfall leitet die Stadt Köln die Instandsetzung unverzüglich nach Eingang der Störungsmeldung durch den LVR ein und stellt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sicher, wenn die Störung nach dessen Einschätzung den Museumsbetrieb oder die Sicherheit des Museums gefährdet. Für alle anderen Störungs- oder Schadensfälle wird die Instandsetzung innerhalb einer jeweils fallbezogenen angemessenen Frist nach Eingang der Störungsmeldung eingeleitet. 5 (5) Für einen reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebs stimmt die Stadt Köln Bauunterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig mit dem LVR ab. § 4 Finanzierung des Museumsbetriebs (1) Der LVR trägt gemäß § 2 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) die Betriebskosten des Museums. Grundlage für die Betriebskostenübernahme durch den LVR bildet die BetrKV vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung. Als sonstige, vom LVR zu tragende Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziffer 17 BetrKV legen die Parteien fest: a. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Alarmanlagen (z. B. Einbruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits-Management-System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS-Funksystem, Behinderten- Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, Zugangs- und Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems, Besucherzählanlage, b. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Blitzschutzanlagen, c. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Feuerlöschern, Brand- und Rauchmeldern, Brandschutztüren, Brandschutzklappen (z. B. Feuerlöschanlagen, Rauchwärmeanlage – RWA, Fluchttürsteuerung, dynamisches Fluchtwegsystem, Sicherheitsbeleuchtung), d. Kosten der Fassadenreinigung im Hinblick auf die Glasanteile und die Fensterreinigung (Unterhaltsreinigung), davon ausdrücklich ausgenommen Beseitigung von Vandalismusschäden, Graffiti, e. Kosten der Reinigung des Bodendenkmals (Unterhaltsreinigung), f. Kosten der Dachrinnenreinigung und Dachrinnenbegleitheizung, g. Kosten für den Betrieb und die Wartung von raumlufttechnischen Anlagen (z. B. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), h. Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen (z. B. Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten, Prüfverordnung – PrüfVO NRW), i. Kosten des Betriebs und der Wartung von Rückstausicherungen, j. Kosten für den Betrieb und Wartung Schlammabscheider, Fettabscheider, Kleinhebeanlagen, 6 k. Kosten für den Betrieb und Wartung an dem Bussystem der Elektrotechnik (EIB- und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX-Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), l. Kosten für den Betrieb und Wartung der gesamten Gebäudeleittechnik / Gebäudeautomation, m. Kosten für den Betrieb und die Wartung aller Türanlagen, n. Kosten für den Betrieb und die Wartung des Gebäudes laut Prüfverordnung, Sonderbauordnung, Arbeitsstättenrichtlinien etc. in der jeweils geltenden Fassung, o. Kosten für den Betrieb und Wartung der Zwischenräume der Wandverkleidung (Reinigung). (2) Die Kosten der Bewachung innerhalb des Museumsgebäudes und des Museumspädagogischen Zentrums, d. h. die Personalkosten gemäß dem jeweils geltenden und zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Sicherheitskonzept, tragen der Landschaftsverband Rheinland sowie die Stadt Köln jeweils hälftig und unmittelbar, das heißt auf eigene Rechnung gegenüber dem jeweiligen Dienstleister. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt, nach Vertragsabschluss neu entstehende Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, durch Erklärung in Textform auf den LVR umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind auf 7,5 % der Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt der Geltendmachung der neuen Positionen gedeckelt. (4) Der LVR hat auf die Betriebskosten eine monatliche Vorauszahlung ab dem Tag der Übergabe des Museumsbaus (§ 4 Absatz 1) bzw. des Museumspädagogischen Zentrums im Spanischen Bau (§ 18 Absatz 3) zu zahlen. Die Zahlungen sind bis zum 5. Werktag eines Monats auf das Konto der Stadt Köln zu leisten. (5) Die Stadt Köln wird über die Vorauszahlungen jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres abrechnen. Hinsichtlich solcher Kostenarten, die der Stadt Köln im ablaufenden Jahr noch nicht endgültig in Rechnung gestellt wurden (wie z. B. Grundsteuer) ist die Abrechnung nur vorläufiger Natur, sie schließt eine Abrechnung, nachdem der Stadt Köln die Kosten in Rechnung gestellt wurden, nicht aus. (6) Die Stadt Köln kann die Vorauszahlungsbeträge erhöhen, wenn festgestellt wurde oder absehbar ist, dass die Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten nicht decken. Das Erhöhungsrecht steht der Stadt Köln auch zu, wenn gemäß Abs. 3 neue Betriebskosten umgelegt werden. Ergibt eine Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des LVR erheblich über den abzurechnenden Kosten liegen, hat der LVR einen Anspruch auf entsprechende Reduzierung der Vorauszahlungen. 7 § 5 Betriebskonzept Für die Entwicklung und Fortschreibung des Betriebskonzeptes ist der LVR zuständig. § 6 Übergabe (1) Über den Zustand des Vertragsgegenstands ist bei der Übergabe ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Vertragsgegenstands aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird. Soweit nicht das Übergabeprotokoll etwas Anderes besagt, erkennt der LVR den Zustand des Vertragsgegenstands als vertragsgemäß an, ausgenommen nicht erkennbare Mängel. (2) Der LVR kann die Übergabe verweigern, wenn bei der Übergabe wesentliche Mängel festgestellt werden, die die Inbetriebnahme des Museums in Frage stellen. (3) Das Übergabeprotokoll wird als gesonderte Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses Vertrags. (4) Verantwortlich für die zeitnahe Mängelbeseitigung der bei der Übergabe festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung bei diesen Mängeln zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. (5) Für den Fall, dass der Zeitplan nicht eingehalten wird, ist der LVR berechtigt, eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der verspäteten Maßnahmen zu setzen. (6) Der LVR verpflichtet sich mit der Übergabe, die ihn als Betreiber des Museums betreffenden Förderauflagen zu beachten. § 7 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (1) Der LVR hat Maßnahmen der Stadt Köln zu dulden, die zur Instandsetzung- oder Instandhaltung (Erhaltungsmaßnahmen) oder zur Modernisierung des Vertragsgegenstands erforderlich sind. (2) Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dem LVR rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf den Vertragsgegenstand verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend notwendig. (3) Soweit der LVR die Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen dulden muss, verzichtet er darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich aus der Einschränkung des Museumsbetriebes ergeben. 8 § 8 Nutzungsüberlassung an Dritte Der LVR darf den Vertragsgegenstand im Ganzen oder in Teilen untervermieten oder anderweitig Dritten zum Gebrauch überlassen, er muss in diesem Fall die Stadt Köln jedoch unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung zu untersagen, wenn diese länger als 72 Stunden dauern soll oder ein wichtiger Grund für die Untersagung vorliegt. § 9 Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, folgende Ver sicherung abzuschließen: • Gebäudeversicherung (Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) (2) Der LVR verpflichtet sich, folgende Versicheru ng abzuschließen: • Betriebshaftpflichtversicherung (3) Zwischen der Stadt Köln und dem LVR wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusammenhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht erklärt: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfange, in dem aus den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme eines eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens. (4) Der LVR übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Museumsgebäude und in dem in der Anlage 3 markierten Außenbereich des Museums mit Ausnahme des Winterdienstes. Er stellt die Stadt Köln von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass die Stadt Köln ihrer Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln aus diesem Vertrag nicht unverzüglich nachgekommen ist. § 10 Bauliche Veränderungen (1) Der LVR darf bauliche Veränderungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vornehmen. Die Stadt Köln muss die Zustimmung zu dem vom LVR gewünschten baulichen Veränderungen erteilen, wenn eine Gefährdung des Vertrags- gegenstands oder eine sonstige Beeinträchtigung ihrer Interessen nicht zu befürchten ist. (2) Der LVR darf Veränderungen unbedeutenden Umfangs und von geringem Wert auch ohne Zustimmung der Stadt Köln durchführen, z. B. das Einziehen von leicht zu entfernenden Zwischenwänden, die Schaffung von Türdurchbrüchen und dergleichen. Etwaige Urheberrechte (z. B. des Architekten) sind zu beachten. Die Veränderungen sind der Stadt Köln unverzüglich mitzuteilen. 9 (3) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses braucht der LVR den ursprünglichen Zustand nicht wiederherzustellen. § 11 Einrichtungen und Anlagen (1) Der LVR kann den Vertragsgegenstand oder Teile davon mit eigenen Einrichtungen und Anlagen versehen, wie etwa das Anbringen von elektrischen Installationen und Telekommunikations- und EDV-Anlagen. (2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses darf der LVR die von ihm geschaffenen Einrichtungen und Anlagen wegnehmen. Die Stadt Köln kann jedoch verlangen, dass sie im Vertragsgegenstand verbleiben, und sie hat dann an den LVR den Betrag zu zahlen, der für die Neubeschaffung erforderlich ist, abzüglich eines angemessenen Betrags für Abnutzung. Einen Anspruch darauf, dass der LVR Einrichtungen und Anlagen wegnimmt, hat die Stadt Köln nicht. § 12 Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) (1) Die Vertragsparteien richten eine Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) ein, die sich aus jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt und des LVR zusammensetzt. (2) Mit der Einrichtung der Arbeitsgruppe verfolgen die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel, den Museumsbetrieb gebäudeseitig zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie sich in den ersten beiden Jahren der Nutzung mindestens einmal pro Quartal und danach mindestens einmal pro Halbjahr mit der Arbeitsgruppe treffen. Inhaltlich werden sich die Vertragsparteien über Aspekte, die das Gebäudemanagement betreffen, informieren und die Umsetzung von Maßnahmen, die das Gebäude betreffen (z. B. Mängelbeseitigungen, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Prioritäten,) nach Maßgabe dieses Vertrags abstimmen. § 13 Dauerausstellung und Wechselausstellungen (1) Gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) obliegt die Entwicklung und Steuerung der Museumskonzeption dem LVR. Die Museumskonzeption umfasst die Entwicklung und kontinuierliche Fortschreibung der Dauerausstellung sowie die Konzeption und Durchführung eines Wechselausstellungsprogramms. Die Zweckbindungsfrist des Landes NRW als Zuschussgeber beträgt für die Dauerausstellung mindestens 5 Jahre. Gemäß der Förderrichtlinie muss der LVR auf die Förderung durch das Land NRW öffentlichkeitswirksam hinweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der LVR die Dauerausstellung nach Bedarf und unter Wahrung der Urheberrechte des Ausstellungsgestalters auf eigene Kosten modifizieren. (2) Die Aktualisierung der Dauerausstellung und die Fortschreibung des Museumskonzeptes auf internationalem Niveau ist Aufgabe des LVR. Sie findet grundsätzlich im Benehmen mit der Stadt Köln statt. 10 (3) Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen Revision der Dauerausstellung mit Überarbeitung der Ausstellungsgrafik, der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien steht der LVR in der finanziellen Verantwortung. Eine Revision findet im Benehmen mit der Stadt Köln statt. Teil B: Bodendenkmal § 14 Bau- und Bodendenkmalpflege (1) Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Generalkompetenz gilt sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege. (2) Der Schutzbau über dem Praetorium ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Das Praetorium und die weiteren vom Museum erfassten Bodendenkmäler sind als Bodendenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. (3) Die Verantwortung für die Unterhaltung und Pflege der ortsfesten Bau- und Bodendenkmäler sowie der beweglichen Denkmäler der Stadt Köln ist gemäß § 22 Abs. 1 u. 5 DSchG NW der Stadt Köln zugewiesen. Hieraus ergibt sich für die Stadt Köln die Notwendigkeit der Unterhaltung und Pflege des Bodendenkmals durch konservatorische und restauratorische Maßnahmen, die Beseitigung von Verunreinigungen, die ein restauratorisches Eingreifen erforderlich machen (aggressive Flüssigkeiten, das Entfernen von Farben oder hartnäckigen Verschmutzungen, z.B. Kaugummis, klimatische Reaktionen der Mauerbefunde und der archäologischen Substanz) oder die Beseitigung von anderen Schädigungen des Bodendenkmals. Diesbezügliche Maßnahmen hat der LVR zu dulden, sie sind jedoch mit diesem abzustimmen und mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für den Museumsbetrieb durchzuführen. § 15 Denkmalpflegekommission (1) Zur Beratung denkmalpflegerischer Belange wird mit der Übergabe des Museums gemeinsam eine Denkmalpflegekommission eingerichtet. Die Denkmalpflegekommission ist unter dem Vorsitz der Stadt Köln paritätisch mit dem LVR zu besetzen. Ihr gehören als geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch- Germanischen Museums der Stadt Köln an. Über die Besetzung wird zwischen der Stadt Köln und dem LVR einvernehmlich entschieden. Ihre Zahl ist auf sechs Mitglieder begrenzt. (2) Durch die Stadt Köln erfolgt ein regelmäßiges Schadensmonitoring, das Schäden und Ereignisse feststellt. Die Denkmalpflegekommission wird über Schäden und Ereignisse in schriftlicher Form informiert. Sie kann geeignete Maßnahmen und einen zeitlichen Handlungsrahmen empfehlen. Über die Umsetzung von Empfehlungen und notwendige Beauftragungen von Maßnahmen entscheidet innerhalb einer jeweils angemessenen Frist 11 die Stadt Köln, die auch die Kosten für die Maßnahmen übernimmt. Der konkrete Zeitpunkt der Durchführung wird mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. (3) Grabungsprojekte, die der Erhaltung des Bodendenkmals dienen, werden von der Stadt Köln durchgeführt. Grabungsprojekte, die einen Forschungsansatz verfolgen, werden von der Denkmalpflegekommission in Abstimmung mit der Stadt Köln beraten und durchgeführt. Diese Unternehmungen bedürfen gemäß §§ 13 Abs. 1 und 22 Abs. 5 DSchG NW nicht einer Grabungsgenehmigung. Etwaige Grabungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass der Museumsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. § 16 Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ (1) Die Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ bleibt auch nach der Übergabe des Museums an den LVR bestehen. (2) Sie setzt sich zusammen aus dem wissenschaftlichen Team des MiQua des LVR und der Dienststelle Archäologische Zone der Stadt Köln. Ihr gehören als geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch-Germanischen Museums der Stadt Köln an. (3) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere die Diskussion der Grabungsbefunde, die Abstimmung mit der Denkmalpflegekommission sowie die Auswahl und Behandlung des Fundmaterials und Exponate der Dauerausstellung (siehe hierzu auch § 13 Dauerausstellung und Wechselausstellungen). § 17 Exponate und Funde (1) Die Stadt Köln ist gem. § 7 Abs. 1 DSchG NW Eigentümerin der Funde. Ein Dauerleihvertrag zwischen LVR und der Stadt Köln regelt die Überlassung der Exponate in der Dauerausstellung und schafft damit Planungssicherheit für den LVR. Die Auswahl der Funde obliegt gemäß § 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) der Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“. (2) Gemäß § 1 Abs. 10 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Restaurierung derjenigen Funde aus der Archäologischen Zone, die in der Dauerausstellung ausgestellt werden sollen. Fachlich zuständig für die Begutachtung des in der Dauerausstellung vorhandenen Fundmaterials ist die Denkmalpflegekommission. Die Kosten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen trägt die Stadt Köln als Eigentümerin der Bodendenkmäler und Funde gemäß § 7 DSchG NW. Der LVR unterstützt geeignete Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten durch seine Restaurierungskompetenz, soweit Kapazitäten vorhanden sind. Über mögliche Kostenerstattungen werden auf den Einzelfall bezogen gesonderte Verabredungen getroffen. 12 (3) Die Stadt Köln ist als Eigentümerin beim Einbringen und Ausbringen sowie der präventiven Konservierung der Objekte grundsätzlich zuständig. Die konkrete Vorgehensweise und der Zeitpunkt der Durchführung werden mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. (4) Auswärtige Leihanfragen an Exponate, die in der Dauerausstellung gezeigt werden, werden im Einvernehmen zwischen der Stadt und dem LVR entschieden, da sie Auswirkungen auf den Ausstellungsbetrieb des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln haben können. (5) Exponate, die im Rahmen von Wechselausstellungen von Dritten als Leihgaben zur Verfügung gestellt werden, obliegen im Rahmen der Betriebsführung des Museums der Verantwortung des Betreibers LVR. Dies umfasst Leihverträge, Versicherungsleistungen, die Übernahme der restauratorischen Auflagen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit und Presse, Transporte und Leihgebühren. Teil C: Sonstige Räumlichkeiten § 18 Beteiligung der Stadt Köln an Mietkosten des LVR (1) Gemäß § 1 Abs. 11 Rahmenvereinbarung besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass die im Museumsbau vorgesehenen Flächen nicht ausreichend sind, um das Gebäude seinem Zweck entsprechend zur Verfügung zu stellen. Ab dem 01.01.2019 zahlt die Stadt Köln daher an den LVR für eine Fläche von 800 m² einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 211.200 €, mit dem die Kosten des LVR abgegolten werden, die diesem durch die Anmietung von Räumen zum Betrieb des Museums entstehen. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex auf der Basis (aktuell 2013 = 105,5) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so kann jede Partei die Anpassung des Pauschalbeitrages verlangen. Maßstab dafür ist die Veränderung des Indexes. Eine erneute Anpassung des Pauschalbetrags kann nach einer Erhöhung oder Ermäßigung erst dann wieder gefordert werden, wenn die Indexzahl, die zur Neufestsetzung geführt hat, sich wieder um mehr als 10 % erhöhen oder ermäßigen sollte. Sofern sich aufgrund der Museumskonzeption aus Sicht des LVR ein geringerer Flächenbedarf ergibt, ist dieser entsprechend in Abzug zu bringen. (2) Zur Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages mietet der LVR im Gürzenich Quartier Flächen von insgesamt 680 m² gegen Kostenerstattung für die Unterbringung der Museumsverwaltung an. Darüber hinaus mietet der LVR im Spanischen Bau die in Anlage 4 gekennzeichneten und in Anlage 5 aufgeführten Flächen gegen Kostenerstattung im Wesentlichen für die Museumspädagogik an. Soweit diese über die verbleibenden 120 m² hinausgehen, werden sie dem LVR von der Stadt Köln deshalb kostenfrei zur Verfügung gestellt, da der Spanische Bau als Bestandsgebäude nicht 13 optimal nutzbar ist. Über die Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages für maximal 120 m² hinaus ist hierfür mithin keine zusätzliche Miete zu entrichten. (3) Für einen Flächenanteil bis zu 120 m² im Spanischen Bau übernimmt die Stadt Köln die Betriebskosten bis zu 4 €/m² gemäß Rahmenvereinbarung § 1 Absatz 11; die über 4 €/m² hinausgehenden Betriebskosten für diesen Flächenanteil trägt der LVR. Für die weiteren vom LVR genutzten Flächen im Spanischen Bau (insb. Museumspädagogisches Zentrum und Sicherheitszentrale) trägt der LVR die Betriebskosten gemäß § 2 Absatz 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1); zum Zeitpunkt der Übergabe sind dies 333 m². (4) Die Übergabe der Fläche im Spanischen Bau erfolgt frühestens zum 01.01.2020, spätestens 6 Monate vor Übergabe des Museumsbaus. Es gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend; die Regelungen zum Testbetrieb sind hiervon ausgenommen. (5) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 3 bis 11 für die angemieteten Flächen des Spanischen Baus entsprechend. Teil D: Sonstige Kooperationen § 19 Zusammenarbeit mit Institutionen/Museen der Stadt Köln (1) Gemäß § 9 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass es zwischen den städtischen Museen (insbesondere Römisch- Germanisches Museum, Kölnisches Stadtmuseum und NS-Dokumentationszentrum), den LVR-Museen und dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln zahlreiche inhaltliche Schnittstellen geben wird. Die Stadt Köln und der LVR werden ihre Museen daher mit Rücksicht auf den jeweils anderen betreiben. (2) Dazu werden zwischen den Institutionen konkrete Absprachen zu Veranstaltungs- und Ausstellungsprogrammen getroffen, um ein möglichst weit gespanntes und differenziertes Angebot für Besucher und Besucherinnen zu bieten. (3) Der LVR informiert über wesentliche den Museumsbetrieb betreffenden Projekte (Ausstellungen, Forschung, Ankäufe). (4) Die Stadt Köln informiert über wesentliche die Unterhaltung des Gebäudes und Bodendenkmals betreffenden Projekte und koordiniert mit dem LVR anlassbezogen eine gemeinsame Pressearbeit. (5) Die Stadt Köln garantiert dem LVR im Umfang von bis zu 10 Veranstaltungstagen im Jahr eine Nutzung des Stiftersaals für einen Mietzins von jeweils 750 € inklusive etwaiger zu zahlender Mehrwertsteuer zuzüglich Nebenkosten wie etwa Bewachung und Reinigung. Die Rahmenbedingungen der Mitnutzung werden durch eine gesonderte Kooperationsvereinbarung zwischen dem MiQua und dem Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud geregelt. 14 Teil E: Allgemeine Schlussbestimmungen § 20 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Jahren zum Kalenderjahresende gekündigt werden. Erstmals ist eine solche Kündigung jedoch zum 31.12.2031 zulässig. Bis dahin schließen die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausdrücklich aus. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen. § 21 Schiedsgutachten (1) Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Tatsachen endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll gemäß §§ 317 ff. BGB vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. (2) Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll ein Ersatzsachverständiger benannt werden. (3) Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte. § 22 Umsatzsteuer Sollten Bestandteile des Vertrages von der Finanzverwaltung als steuerbar und steuerpflichtig behandelt werden, können die Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung von dem jeweiligen Kooperationspartner mit einem Anteil von 50 % nacherhoben werden. § 23 Betriebshandbuch Die Stadt Köln übergibt dem LVR mit der Übergabe des Gebäudes ein Betriebshandbuch, das Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen enthält, sowie das Evakuierungs- und Brandschutzkonzept und ein Handbuch zum Sicherheitskonzept. § 24 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so bleibt die 15 Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll rückwirkend eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags diesen Punkt bedacht hätten. (2) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Abschnitt II: Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 Die Regelung des § 1 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 wird ersatzlos gestrichen. Köln, den Henriette Reker Ulrike Lubek Oberbürgermeisterin der Stadt Köln LVR-Direktorin Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) vom 10.09.2013 Anlage 2: Lageplan Museumsgebäude Anlage 3: Plan Zugangsbereich Anlage 4: Grundriss der Flächen Rathaus, Spanischer Bau Anlage 5: Flächenaufstellung Spanischer Bau
Anlage 3 - Synopse Verhandlungsergebnis
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Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 1/7 Rahmenvertrag 17.07.2013 Nutzungsvertrag Stand 02.01.2019 Änderungsantrag 14/264 CDU/SPD Landespolitik vom 28.01.2019 Verhandlungsergebnis Dezernentinnen Laugwitz-Aulbach und Karabaic vom 20.03.2019 01. Titel Öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag zur Umsetzung sowie Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 Der vorgelegte Vertragsentwurf wird als Nutzungsvertrag bezeichnet. Auch wenn die Bezeichnung des Vertrages rechtlich nicht entscheidend ist, wird die Rechtsposition des LVR als Nutzer des Museums nicht hinreichend präzise beschrieben, da die Nutzung in Gestalt des Betriebs des Museums für die breite Öffentlichkeit erfolgt. Daher sollte der Vertrag als „Nutzungs- und Betriebsführungsvertrag" betitelt werden. „Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem LVR und der Stadt Köln zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier zur Umsetzung sowie Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013“ 02. §1 Abs. 1 (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, die Archäologische Zone mit dem Jüdischen Museum gemäß Ratsbeschluss vom 14.07.2011 (Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung: Be- schlusstext, Ratsvorlage samt Anlagen) zu errichten und dem LVR zum Zwecke des Betriebes eines Museums unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die dem Beschluss vom 14.07.2011 zugrundeliegende Entwurfsplanung vom 22.12.2009: mit Fortschreibungen und die geprüfte Kostenberechnung vom 13.12.2010: sowie die Anlagen zum Ratsbeschluss sind wesentliche Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung. Die vorgenannte Entwurfsplanung und die geprüfte Kostenberechnung werden dem LVR unentgeltlich zur Verfügung gestellt. §2 Abs. 1 (1) Mit der Übergabe übernimmt der LVR die Trägerschaft der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum und führt deren Betrieb als Dienststelle des LVR. Präambel (vorletzter Satz) Mit dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln, vormals Archäologische Zone mit Jüdischem Museum genannt, realisieren die Stadt Köln und der Landschaftsverband Rheinland gemeinsam ein Museumsprojekt von herausragender kulturpolitischer Bedeutung. Im Jahr 2013 schlossen die Stadt Köln und der LVR hierzu eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung (Anlage 1 ) zur Kooperation bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) ab. Unter anderem ist dort geregelt, dass die Stadt Köln das Museum errichtet und es dem LVR zum Zwecke des Betriebs unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1) . Der LVR übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt den Betrieb als Dienststelle. Die Vertragspartner konkretisieren die Rahmenvereinbarung durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag. Die Unterzeichner gehen davon aus, dass die Feststellung im vorletzten Satz der Präambel, dass der LVR den Betrieb als Dienststelle führt, lediglich als deklaratorischer Hinweis unter Bezug auf die rechtliche Einordnung im Sinne des LPVG erfolgt, nicht jedoch eine Festschreibung im Vertragsverhältnis gegenüber der Stadt Köln bedeutet. Für diese dürfte ohnehin unerheblich sein, in welcher Rechtsform der LVR das Museum betreibt und in seiner Organisationsstruktur einordnet Keine Änderung des Vertrages notwendig. Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 2/7 03. §14 Abs. 2 (2) Die Parteien werden spätestens bei Festlegung des Übergabedatums Verhandlungen über den Abschluss eines Nutzungsvertrages aufnehmen und diese zeitnah abschließen. Präambel (letzter Satz) …… Der LVR übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt den Betrieb als Dienststelle. Die Vertragspartner konkretisieren die Rahmenvereinbarung durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag. Auch wenn die Rahmenvereinbarung neben der künftigen Nutzungsvereinbarung bestehen bleibt, wird letztlich mit dem Nutzungsvertrag die Rahmenvereinbarung erfüllt und nicht lediglich konkretisiert, wie dies im letzten Satz der Präambel ausgeführt wird. An diesem Punkt besteht der Bezug zu § 14 Abs. 2 Rahmenvereinbarung „Die Vertragspartner erfüllen die Rahmenvereinbarung (§ 14 Abs. 2) durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag.“ 04. §14 Abs. 3 (3) Die Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum erfolgt spätestens bis zum 01.01.2019. § 1 Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Grundstücks in Köln, Rathausplatz, Flur 31, Flurstück 944 / 0, Flurstück 949 / 0, Flurstück 950 / 0, Flurstück 1270 / 0, Flurstück 1325 / 0, Flurstück 373 /1, und errichtet auf diesem derzeit ein Gebäude zum Betrieb eines Museums. Genaue Lage und Umriss des Gebäudes ergeben sich aus dem Lageplan, der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist. Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 31.12.2020 geplant. Die Stadt Köln überlässt das Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. Dieser wird in dem Gebäude ein jüdisches und archäologisches Museum mit dem Namen MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln betreiben. § 1 Satz 3 des Vertragsentwurfs hält fest, dass die Fertigstellung des Gebäudes bis zum 31.12.2020 geplant ist. Im Abgleich zur Rahmenvereinbarung bedeutet dies eine verlängerte Frist von 2 Jahren . Infolge dieser Verzögerung entstehen dem LVR in großem Umfang Personal-, Raum- und weitere Sachkosten. CDU und SPD fordern daher die Verwaltung auf, gegenüber der Stadt Köln klarzustellen, dass die Verzögerung des Baus und damit der Inbetriebnahme für den LVR Kosten verursacht, die bei einer Einhaltung der ursprünglichen Frist so nicht entstanden wären, weil dann bereits der Museumsbetrieb stattgefunden hätte. Dieser Umstand muss beiden Vertragspartnern bewusst sein. Keine Änderung des Vertrages notwendig. 05. § 1 … Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 31.12.2020 geplant. Die Stadt Köln überlässt das Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. …….. Unter Bezug auf § 1 Satz 4 wird um Klarstellung im Vertragstext gegenüber der Stadt Köln gebeten, dass mit der Überlassung des Museumsgebäudes auch notwendigerweise die Übertragung des unmittelbaren Besitzes einhergehen muss. „Die Stadt Köln überträgt den unmittelbaren Besitz an dem Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR.“ 06. §14 Abs. 1 (1) Spätestens zwei Jahre vor Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum teilt die Stadt Köln dem LVR das geplante Übergabedatum mit. (2) Die Parteien werden spätestens bei Festlegung des Übergabedatums Verhandlungen über den Abschluss eines Nutzungsvertrages aufnehmen und diese zeitnah abschließen. (3) Die Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum erfolgt spätestens bis zum 01.01.2019. § 2 (1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt am Tage der Übergabe, die frühestens am 01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der Übergabe wird dem LVR mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke des Museumsneubaus fachtechnisch und vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB abgenommen. Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form werden nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung Laut § 2 Abs. 1 Satz 2 wird dem LVR der Tag der Übergabe mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. In der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 (nachrichtlich, Unterschriftsdatum) hingegen hatte sich die Stadt verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor Übergabe das geplante Übergabedatum mitzuteilen . Diese Unterschiede zwischen Rahmenvereinbarung und Nutzungsvertrag resultieren naturgemäß aus der Verschiebung des Projekts insgesamt. Auch an diesem Punkt gilt es, gegenüber der Stadt Köln deutlich zu machen, dass dies im Ergebnis mitgetragen wird, jedoch nicht als selbstverständlich angesehen werden kann. Keine Änderung des Vertrages notwendig. Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 3/7 orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR und wird im Einvernehmen verabredet. (2) Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der geforderten Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird. Hierzu zählt auch die Durchführung von Stresstests. Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört auch die regelmäßige Durchführung von Jour Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs herausstellen, dass dieser nicht ausreicht, erfolgt eine einvernehmliche schriftliche Verlängerung. (3) Die Stadt Köln und der LVR sind sich einig darüber, dass das Museum der Öffentlichkeit freigegeben werden kann, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Bewertung dessen erfolgt im Einvernehmen. 07. § 2 Abs. 1 Satz 4 (1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt am Tage der Übergabe, die frühestens am 01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der Übergabe wird dem LVR mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke des Museumsneubaus fachtechnisch und vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB abgenommen. Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form werden nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR und wird im Einvernehmen verabredet. § 2 Abs. 1 Satz 4 legt fest, dass Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfungszeugnissen in digitaler Form vorgelegt werden. Um den störungsfreien Betrieb des Museums zu sichern, müssen diese vollständig und korrekt sein; dies sollte auch in § 2 Abs. 1 explizit zum Ausdruck kommen. „Die vom LVR geforderten Revisionsunterlagen werden vollständig und korrekt mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt.“ Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 4/7 08. § 2 Abs. 2 Satz 1 (2) Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der geforderten Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird. Hierzu zählt auch die Durchführung von Stresstests. Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört auch die regelmäßige Durchführung von Jour Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs herausstellen, dass dieser nicht ausreicht, erfolgt eine einvernehmliche schriftliche Verlängerung. In § 2 Abs. 2 Satz 1 ist von „geforderten Betriebszuständen" die Rede. Soweit hierüber nicht noch ein gesonderter Katalog vereinbart werden soll, ist zur Sicherung der Rechtsposition des LVR zu ergänzen, dass es sich um die vom LVR geforderten und der Stadt Köln bekannten Betriebszustände und Sollwerte handelt. „Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der zwischen LVR und der Stadt Köln vereinbarten Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird.“ 09. § 3 Abs. 1 lit. h (1) Gemäß § 1 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Instandsetzung und Instandhaltung an Dach und Fach. Unter Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach verstehen die Vertragsparteien alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament, am Dach, an bei der Übergabe bestehenden Wänden, an der Außenfassade einschließlich der Außenfenster mit Zubehör, an den zentralen Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie die nachfolgend ausdrücklich genannten Maßnahmen: …… h. Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasser-, Wasseranlagen und Wärmeerzeugnisanlagen (Flächenheizsysteme, Heizkörper), …… Die Wartung der vorgenannten Bauteile gemäß Prüfverordnung obliegt der Stadt Köln. § 3 Abs . 1 lit. h. spricht von „Wasseranlagen ". Die Verwaltung wird um Klarstellung gebeten, ob es sich hierbei um die Frischwasserversorgung handelt oder andere Anlagen, deren Betrieb wasserbasiert ist. Keine Änderung des Vertrages notwendig. 10. § 3 Abs. 1 lit. g …… g. Instandhaltung und Instandsetzung von lufttechnischen Anlagen / RLT-Anlagen (einschl. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), ……. § 4 Abs. 1 lit. g. enthält in der Aufzählung auch Wasseraufbereitungsanlagen . Die Verwaltung wird gebeten klarzustellen, ob diese infolge der Nutzung etwaiger gefährlicher und potenziell wassergefährdender Stoffe beim Museumsbetrieb vorzuhalten sind oder anderen Zwecken dienen. Keine Änderung des Vertrages notwendig. Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 5/7 11. § 4 Abs. 3 (3) Die Stadt Köln ist berechtigt, nach Vertragsabschluss neu entstehende Betriebskosten , die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, durch Erklärung in Textform auf den LVR umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind auf 7,5 % der Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt der Geltendmachung der neuen Positionen gedeckelt. § 4 Abs. 6 (6) Die Stadt Köln kann die Vorauszahlungsbeträge erhöhen, wenn festgestellt wurde oder absehbar ist, dass die Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten nicht decken. Das Erhöhungsrecht steht der Stadt Köln auch zu, wenn gemäß Abs. 3 neue Betriebskosten umgelegt werden. Ergibt eine Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des LVR erheblich über den abzurechnenden Kosten liegen, hat der LVR einen Anspruch auf entsprechende Reduzierung der Vorauszahlungen. Die Regelung zur Umlegung neu entstehender Betriebskosten gehört im Gesamtkontext der Bestimmung nach Ansicht der Unterzeichner als neuer Abs. 6 an das Ende der Regelung in § 4. Die Nummerierung ist dann entsprechend anzupassen. Die Regelung wurde als neuer Absatz 6 an das Ende des § 4 gesetzt. Die Nummerierung wurde entsprechend angepasst. 12. § 6 (1) Über den Zustand des Vertragsgegenstands ist bei der Übergabe ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Vertragsgegenstands aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird. Soweit nicht das Übergabeprotokoll etwas Anderes besagt, erkennt der LVR den Zustand des Vertragsgegenstands als vertragsgemäß an, ausgenommen nicht erkennbare Mängel. (2) Der LVR kann die Übergabe verweigern, wenn bei der Übergabe wesentliche Mängel festgestellt werden, die die Inbetriebnahme des Museums in Frage stellen. (3) Das Übergabeprotokoll wird als gesonderte Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses Vertrags. (4) Verantwortlich für die zeitnahe Mängelbeseitigung der bei der Übergabe festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung bei diesen Mängeln § 6 Abs. 3 setzt fest, dass das Übergabeprotokoll als gesonderte Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses Vertrages wird. Nach Auffassung der Unterzeichner hat bei einem derartigen Vertrag die Hinzunahme des Übergabeprotokolles nicht den Charakter einer Nachtragsvereinbarung, sondern dieses wird als gesonderte Urkunde lediglich Bestandteil des Vertrages. Insoweit wären die Worte „als gesonderte Nachtragsvereinbarung" ersatzlos zu streichen. „Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil dieses Vertrags.“ Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 6/7 zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. (5) Für den Fall, dass der Zeitplan nicht eingehalten wird, ist der LVR berechtigt, eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der verspäteten Maßnahmen zu setzen. (6) Der LVR verpflichtet sich mit der Übergabe, die ihn als Betreiber des Museums betreffenden Förderauflagen zu beachten. 13. § 6 Abs. 4 Satz 3 ……. (4) Verantwortlich für die zeitnahe Mängelbeseitigung der bei der Übergabe festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung bei diesen Mängeln zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. …… § 6 Abs. 4 Satz 3 ist offenbar dahingehend zu verstehen, dass anhängige Rechtsstreitigkeiten der Stadt Köln mit Dritten Verzögerungen nach sich ziehen. Da nicht etwa Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gemeint sind, sollte nach dem Wort „Rechtsstreitigkeiten" der Einschub „mit Dritten" ergänzt werden. Angesichts der Komplexität derartiger Vorgänge in technischer und rechtlicher Hinsicht sollte die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens vorgesehen und daher auch in den Vertragstext aufgenommen werden. Nach Vorlage eines Beweissicherungsgutachtens sollen alle Maßnahmen erfolgen, um den ungestörten Museumsbetrieb sicherzustellen. Sollte es bei einzelnen Mängeln aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zu einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung mit der Zielsetzung einer unverzüglichen Mängelbeseitigung bei diesen Mängeln zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. In diesem Fall verpflichtet dich die Stadt Köln alle erforderlichen Beweissicherungsverfahren zu prüfen und die geeigneten Maßnahmen einzuleiten. 14. § 7 (1) Der LVR hat Maßnahmen der Stadt Köln zu dulden, die zur Instandsetzung- oder Instandhaltung (Erhaltungsmaßnahmen) oder zur Modernisierung des Vertragsgegenstands erforderlich sind. (2) Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dem LVR rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf den Vertragsgegenstand verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend notwendig. (3) Soweit der LVR die Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen dulden muss, verzichtet er darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich aus der Einschränkung des Museumsbetriebes ergeben. § 7 Abs. 3 sieht vor, dass der LVR darauf verzichtet, Schadensersatzansprüche infolge von Einschränkungen des Museumsbetriebs geltend zu machen , die sich aus der Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ergeben. Mit einem generellen Verzicht würde der LVR eine vergleichsweise schlechte Vertragsposition einnehmen. Auch wenn selbstverständlich die Stadt als Eigentümerin des Museums für die Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Bau alleine verantwortlich ist, kommen Schadenersatzansprüche des LVR insbesondere dann in Betracht, wenn der Museumsbetrieb nicht nur gestört, sondern faktisch nicht mehr möglich ist. Insoweit müssen die berechtigten Interessen des LVR adäquat berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird gebeten, hier eine ergänzende Regelung mit der Stadt Köln zu finden. Dies gilt nicht, soweit die Einschränkungen aus der Untätigkeit der Stadt Köln nach angemessener Fristsetzung resultieren. Verhandlungsergebnis des Treffens der Dezernentinnen am 20. März 2019: 7/7 15. § 13 (1) Gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) obliegt die Entwicklung und Steuerung der Museumskonzeption dem LVR. Die Museumskonzeption umfasst die Entwicklung und kontinuierliche Fortschreibung der Dauerausstellung sowie die Konzeption und Durchführung eines Wechselausstellungsprogramms. Die Zweckbindungsfrist des Landes NRW als Zuschussgeber beträgt für die Dauerausstellung mindestens 5 Jahre. Gemäß der Förderrichtlinie muss der LVR auf die Förderung durch das Land NRW öffentlichkeitswirksam hinweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der LVR die Dauerausstellung nach Bedarf und unter Wahrung der Urheberrechte des Ausstellungsgestalters auf eigene Kosten modifizieren. (2) Die Aktualisierung der Dauerausstellung und die Fortschreibung des Museumskonzeptes auf internationalem Niveau ist Aufgabe des LVR. Sie findet grundsätzlich im Benehmen mit der Stadt Köln statt. (3) Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen Revision der Dauerausstellung mit Überarbeitung der Ausstellungsgrafik, der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien steht der LVR in der finanziellen Verantwortung. Eine Revision findet im Benehmen mit der Stadt Köln statt. § 13 Abs. 3 bedarf einer Präzisierung dahingehend, dass der LVR die Kosten trägt. „ Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen Revision der Dauerausstellung mit Überarbeitung der Ausstellungsgrafik, der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien trägt der LVR die Kosten. Eine Revision findet im Benehmen mit der Stadt Köln statt.“ 16. § 14 Abs. 1 (1) Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Generalkompetenz gilt sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege. § 14 regelt die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Bau- und Bodendenkmalpflege. Daher sollte klarstellend der Begriff der „Generalkompeten z" durch die Formulierung „ Zuständigkeit " ersetzt werden. Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Zuständigkeit gilt sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege. 17. § 22 Sollten Bestandteile des Vertrages von der Finanzverwaltung als steuerbar und steuerpflichtig behandelt werden, können die Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung von dem jeweiligen Kooperationspartner mit einem Anteil von 50 % nacherhoben werden. In § 22 ist von „ Kooperationspartnern " die Rede. Es ist unklar, wer damit gemeint ist. Wenn es sich hierbei um den LVR und die Stadt Köln handelt, so sollte klarstellend hier der Begriff „ Vertragspartner " verwendet werden. Ebenso ist die Formulierung „nacherhoben" durch „erstattet" zu ersetzen. „Sollten Bestandteile des Vertrages von der Finanzverwaltung als steuerbar und steuerpflichtig behandelt werden und deshalb ein Vertragspartner zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden, erstattet der jeweils Andere dem Vertragspartner die zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung mit einem Anteil von 50 %. “
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/2 Vorlagen-Nummer 25.03.2019 1121/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 26.03.2019 Sachstand zu den Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Köln und dem LVR zum Nutzungsvertrag MiQua Am 10.9.2013 hat die Stadt Köln die öffentlich- rechtliche Vereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR zur Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit jüdischem Museum un- terzeichnet. In § 14 des Rahmenvertrages wurde unter anderem der Abschluss eines Nutzungsver- trages für das durch die Stadt Köln zu errichtende Museumsgebäude festgelegt. Der Nutzungsvertrag sollte über den Rahmenvertrag hinausgehende Regelungen, etwa hinsichtlich der Bewachung und des Sicherheitskonzeptes, treffen. Anfang Dezember 2018 konnte sich die Stadt Köln und der LVR einvernehmlich auf eine endgültige Nutzungsvertragsfassung zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln einigen. Dazu hat ein eigens eingerichteter Arbeitskreis aus Vertretern der entsprechenden Dienst- stellen des LVR und der Stadt Köln mehrfach getagt. Dieses Vertragswerk wurde im Dezember beim LVR und der Stadt Köln in den Gremienlauf gegeben und nach der angekündigten Vertagung im Landschaftsausschuss auch im Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln von der Tagesordnung genommen. Eine Ergänzungsvorlage legte der LVR sei- nem Kulturausschuss am 14.02.2019 vor. Gleichzeitig stellten die Fraktionen der CDU und SPD der Landschaftsversammlung Rheinland einen Änderungsantrags (14/264). Unter der Beteiligung des städtischen Rechtsamtes wurden die einzelnen Korrekturvorschläge des Änderungsantrags im gemeinsamen Arbeitskreis des LVR und Stadt Köln geprüft, eine einvernehmli- che Bewertung vorgenommen und mit den beiden Verwaltungen final abgestimmt. Die zusammenge- fassten Verhandlungsergebnisse sind in der als Anlage beigefügten Synopse vom 20.03.2019 aufge- führt. Der LVR wird das Vertragswerk nun in den folgenden Gremien behandeln: 11.04.2019: Kulturausschuss 08.05.2019: Finanz- und Wirtschaftsausschuss 16.05.2019 Landschaftsausschuss Seitens der Stadt Köln ist nun beabsichtigt das Vertragswerk den folgenden Gremien und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen: 07.05.2019 Ausschuss Kunst und Kultur 20.05.2019 Finanzausschuss 21.05.2019 Rat Anlagen: 2 Synopse vom 20.03.2019 Nutzungsvertrag Stand 02.01.2019, redaktionelle Änderungen gegenüber Stand 06.12.2018 Änderungsantrags (14/264) der CDU und SPD Fraktionen der Landschaftsversammlung Rheinland Gez. Laugwitz-Aulbach
Anlage 2 - CDU-SPD Antrag
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Antrag-Nr. 14/264 Datum: 28.01.2019 Antragsteller: SPD, CDU Kulturausschuss 14.02.2019 empfehlender Beschluss Finanz- und Wirtschaftsausschuss 11.03.2019 empfehle nder Beschluss Landschaftsausschuss 22.03.2019 Beschluss Tagesordnungspunkt: Abschluss eines Nutzungsvertrages zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln; Vorlage 14/3010 Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird gebeten, die nachgenannten Hinweise aufzunehmen, für den anstehenden Abschluss der Verhandlungen mit der Stadt Köln - soweit erforderlich - aufzugreifen und einen entsprechend veränderten Vertragsentwurf im Wege einer Ergänzungsvorlage zur Vorlage 14/3010 zum Beschluss vorzulegen: 1. Der vorgelegte Vertragsentwurf wird als Nutzungsvertrag bezeichnet. Auch wenn die Bezeichnung des Vertrages rechtlich nicht entscheidend ist, wird die Rechtsposition des LVR als Nutzer des Museums nicht hinreichend präzise beschrieben, da die Nutzung in Gestalt des Betriebs des Museums für die breite Öffentlichkeit erfolgt. Daher sollte der Vertrag als „Nutzungs- und Betriebsführungsvertrag“ betitelt werden. 2. Die Unterzeichner gehen davon aus, dass die Feststellung im vorletzten Satz der Präambel, dass der LVR den Betrieb als Dienststelle führt, lediglich als deklaratorischer Hinweis unter Bezug auf die rechtliche Einordnung im Sinne des LPVG erfolgt, nicht jedoch eine Festschreibung im Vertragsverhältnis gegenüber der Stadt Köln bedeutet. Für diese dürfte ohnehin unerheblich sein, in welcher Rechtsform der LVR das Museum betreibt und in seiner Organisationsstruktur einordnet. 3. öffentlich Auch wenn die Rahmenvereinbarung neben der künftigen Nutzungsvereinbarung bestehen bleibt, wird letztlich mit dem Nutzungsvertrag die Rahmenvereinbarung erfüllt und nicht lediglich konkretisiert, wie dies im letzten Satz der Präambel ausgeführt wird. An diesem Punkt besteht der Bezug zu § 14 Abs. 2 Rahmenvereinbarung. 4. § 1 Satz 3 des Vertragsentwurfs hält fest, dass die Fertigstellung des Gebäudes bis zum 31.12.2020 geplant ist. Im Abgleich zur Rahmenvereinbarung bedeutet dies eine verlängerte Frist von 2 Jahren. Infolge dieser Verzögerung entstehen dem LVR in großem Umfang Personal-, Raum- und weitere Sachkosten. CDU und SPD fordern daher die Verwaltung auf, gegenüber der Stadt Köln klarzustellen, dass die Verzögerung des Baus und damit der Inbetriebnahme für den LVR Kosten verursacht, die bei einer Einhaltung der ursprünglichen Frist so nicht entstanden wären, weil dann bereits der Museumsbetrieb stattgefunden hätte. Dieser Umstand muss beiden Vertragspartnern bewusst sein. 5. Unter Bezug auf § 1 Satz 4 wird um Klarstellung im Vertragstext gegenüber der Stadt Köln gebeten, dass mit der Überlassung des Museumsgebäudes auch notwendigerweise die Übertragung des unmittelbaren Besitzes einhergehen muss. 6. Laut § 2 Abs. 1 Satz 2 wird dem LVR der Tag der Übergabe mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. In der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 hingegen hatte sich die Stadt verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor Übergabe das geplante Übergabedatum mitzuteilen. Diese Unterschiede zwischen Rahmenvereinbarung und Nutzungsvertrag resultieren naturgemäß aus der Verschiebung des Projekts insgesamt. Auch an diesem Punkt gilt es, gegenüber der Stadt Köln deutlich zu machen, dass dies im Ergebnis mitgetragen wird, jedoch nicht als selbstverständlich angesehen werden kann. 7. § 2 Abs. 1 Satz 4 legt fest, dass Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfungszeugnissen in digitaler Form […..] vorgelegt werden. Um den störungsfreien Betrieb des Museums zu sichern, müssen diese vollständig und korrekt sein; dies sollte auch in § 2 Abs. 1 explizit zum Ausdruck kommen. 8. In § 2 Abs. 2 Satz 1 ist von „geforderten Betriebszuständen“ die Rede. Soweit hierüber nicht noch ein gesonderter Katalog vereinbart werden soll, ist zur Sicherung der Rechtsposition des LVR zu ergänzen, dass es sich um die vom LVR geforderten und der Stadt Köln bekannten Betriebszustände und Sollwerte handelt. 9. § 3 Abs. 1 lit. h. spricht von „Wasseranlagen“. Die Verwaltung wird um Klarstellung gebeten, ob es sich hierbei um die Frischwasserversorgung handelt oder andere Anlagen, deren Betrieb wasserbasiert ist. 10. § 4 Abs. 1 lit. g. enthält in der Aufzählung auch Wasseraufbereitungsanlagen. Die Verwaltung wird gebeten klarzustellen, ob diese infolge der Nutzung etwaiger gefährlicher und potenziell wassergefährdender Stoffe beim Museumsbetrieb vorzuhalten sind oder anderen Zwecken dienen. 11. Die Regelung zur Umlegung neu entstehender Betriebskosten gehört im Gesamtkontext der Bestimmung nach Ansicht der Unterzeichner als neuer Abs. 6 an das Ende der Regelung in § 4. Die Nummerierung ist dann entsprechend anzupassen. 12. § 6 Abs. 3 setzt fest, dass das Übergabeprotokoll als gesonderte Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses Vertrages wird. Nach Auffassung der Unterzeichner hat bei einem derartigen Frank Boss Thomas Böll Vertrag die Hinzunahme des Übergabeprotokolles nicht den Charakter einer Nachtragsvereinbarung, sondern dieses wird als gesonderte Urkunde lediglich Bestandteil des Vertrages. Insoweit wären die Worte „als gesonderte Nachtragsvereinbarung“ ersatzlos zu streichen. 13. § 6 Abs. 4 Satz 3 ist offenbar dahingehend zu verstehen, dass anhängige Rechtsstreitigkeiten der Stadt Köln mit Dritten Verzögerungen nach sich ziehen. Da nicht etwa Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gemeint sind, sollte nach dem Wort „Rechtsstreitigkeiten“ der Einschub „mit Dritten“ ergänzt werden. Angesichts der Komplexität derartiger Vorgänge in technischer und rechtlicher Hinsicht sollte die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens vorgesehen und daher auch in den Vertragstext aufgenommen werden. Nach Vorlage eines Beweissicherungsgutachtens sollen alle Maßnahmen erfolgen, um den ungestörten Museumsbetrieb sicherzustellen. 14. § 7 Abs. 3 sieht vor, dass der LVR darauf verzichtet, Schadensersatzansprüche infolge von Einschränkungen des Museumsbetriebs geltend zu machen, die sich aus der Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ergeben. Mit einem generellen Verzicht würde der LVR eine vergleichsweise schlechte Vertragsposition einnehmen. Auch wenn selbstverständlich die Stadt als Eigentümerin des Museums für die Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Bau alleine verantwortlich ist, kommen Schadenersatzansprüche des LVR insbesondere dann in Betracht, wenn der Museumsbetrieb nicht nur gestört, sondern faktisch nicht mehr möglich ist. Insoweit müssen die berechtigten Interessen des LVR adäquat berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird gebeten, hier eine ergänzende Regelung mit der Stadt Köln zu finden. 15. § 14 Abs. 3 bedarf einer Präzisierung dahingehend, dass der LVR die Kosten trägt. 16. § 14 regelt die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Bau- und Bodendenkmalpflege. Daher sollte klarstellend der Begriff der „Generalkompetenz“ durch die Formulierung „Zuständigkeit“ ersetzt werden. 17. In § 22 ist von „Kooperationspartnern“ die Rede. Es ist unklar, wer damit gemeint ist. Wenn es sich hierbei um den LVR und die Stadt Köln handelt, so sollte klarstellend hier der Begriff „Vertragspartner“ verwendet werden. Ebenso ist die Formulierung „nacherhoben“ durch „erstattet“ zu ersetzen. Begründung: erfolgt mündlich
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Rathausplatz
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Details
- Aktenzeichen
- 1121/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.03.2019
- Erstellt
- 21.03.2019 14:32