3228/2020
Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
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Beschlussvorlage Rat
4397 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 3228/2020 Freigabedatum 18.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Verkehrsausschuss 02.03.2021 Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Erschließungsanla- gen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge von den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümerinnen und Eigentü- mern der anliegenden Grundstücke zu tragen sind. § 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstel- lungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Satzung getroffen. Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. Für den Herstellungszeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuch- tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht werden. Die erfor- derlichen Werte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG ermittelt. Die Anlage 2 zeigt die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung. Hiernach ergibt sich für die technischen Leuchten ein Ein- heitssatz in Höhe von 8,27 €/m². Für die dekorativen Leuchten liegt der Wert bei 16,72 €/m². Gegen- über den zuletzt festgesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2018 steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 10,41 %. Für die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 4,30 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwick- lung. So lag beispielsweise der Einheitssatz für die technischen Leuchten im Jahr 2016 bereits bei 8,77 €/m². Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellungskosten für einen bestimmten Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächlichen Kosten entstanden ist. Der Satzungstext ist in der Anlage 1 beigefügt. Da die Einheitssätze jeweils für einzelne Jahreszeit- räume gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2019 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragserhebungsvorgän- ge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Er- schließungsbeiträgen die Kosten für eine 2019 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorgesehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. 3 Alternative: Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 2019 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Anlagen Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung
Anlage 2 - Berechnung Einheitssatz
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Anlage 2 Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstan d: Ist 2019 technisch dekorative Leuchtstellen technische Leuchtstellen gesamt nachrichtlich Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m 2 210 315 Herstellkosten (Mast, Leuchte, Kabelanschluß) €/Leuchte 2.950,40 2.190,29 Anzahl der Leuchten Stück 31 37 Gesamtkosten € 91.462,27 81.040,66 172.502,93 Gesamtfläche m 2 6.510 11.655 18.165 Einheitssatz netto €/m 2 14,05 6,95 9,50 MwSt €/m 2 2,67 1,32 1,81 Einheitssatz €/m 2 16,72 8,27 11,31
Anlage 1 - Satzungstext
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Anlage 1
Neunzehnte Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ……… .aufgrund des § 132 des Baugesetz-
buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S.
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013;
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111;
2020, S. 491) wird folgender Text als Verzeichnis d er Einheitssätze (Teil 3) ergänzend auf-
genommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich-
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2019
bis 31.12.2019
Euro/m²
18
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen 8,27
b) dekorative Leuchtstellen 16,72“
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3228/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.02.2021
- Erstellt
- 04.11.2020 11:17