Mandari Insight

3228/2020

Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.02.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.03.2021, TOP 16.3

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - Berechnung Einheitssatz

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Satzungstext

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4397 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3228/2020 
Freigabedatum 
 18.02.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrags – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der 
als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Verkehrsausschuss 02.03.2021 
Rat 23.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Erschließungsanla-
gen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge von den Eigentümerinnen 
und Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. 
Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen 
Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage 
zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümerinnen und Eigentü-
mern der anliegenden Grundstücke zu tragen sind.  
§ 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten 
oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstel-
lungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für 
eine Kostenermittlungsart wird durch Satzung getroffen. 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, 
sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuch-
tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht werden. Die erfor-
derlichen Werte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG ermittelt. Die Anlage 2 zeigt die sich 
hieraus ergebende Einheitssatzermittlung. Hiernach ergibt sich für die technischen Leuchten ein Ein-
heitssatz in Höhe von 8,27 €/m². Für die dekorativen Leuchten liegt der Wert bei 16,72 €/m². Gegen-
über den zuletzt festgesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2018 steigt der Einheitssatz für 
die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 10,41 %. Für die dekorativen Leuchten 
ergibt sich eine Steigerung um rund 4,30 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung 
insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, 
ergeben sich Veränderungen in den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwick-
lung. So lag beispielsweise der Einheitssatz für die technischen Leuchten im Jahr 2016 bereits bei 
8,77 €/m². 
Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellungskosten für einen bestimmten 
Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden 
Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an 
tatsächlichen Kosten entstanden ist.  
Der Satzungstext ist in der Anlage 1 beigefügt. Da die Einheitssätze jeweils für einzelne Jahreszeit-
räume gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2019 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend 
zum 01.01.2019 in Kraft. 
Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragserhebungsvorgän-
ge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen die Kosten für eine 2019 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer 
Erschließungsanlage nach den hier vorgesehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können.

3 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 
2019 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.  
 
Anlagen 
 Anlage 1: Satzungstext 
 Anlage 2: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

Anlage 2 - Berechnung Einheitssatz

556 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstan d: Ist 2019 
technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
technische 
Leuchtstellen 
gesamt 
nachrichtlich 
Beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m
2 210 315 
Herstellkosten (Mast, Leuchte, 
Kabelanschluß) €/Leuchte 2.950,40 2.190,29 
Anzahl der Leuchten Stück 31 37 
Gesamtkosten € 91.462,27 81.040,66 172.502,93 
Gesamtfläche m
2 6.510 11.655 18.165 
Einheitssatz netto €/m 2 14,05 6,95 9,50 
MwSt €/m 2 2,67 1,32 1,81 
Einheitssatz €/m 2 16,72 8,27 11,31

Anlage 1 - Satzungstext

1467 Zeichen

Anlage 1 
 
Neunzehnte Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ……… .aufgrund des § 132 des Baugesetz- 
buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ 
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat- 
zung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages - 
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S. 
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576;  2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013; 
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111; 
2020, S. 491) wird folgender Text als Verzeichnis d er Einheitssätze (Teil 3) ergänzend auf- 
genommen: 
 
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich- 
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2019 
bis 31.12.2019 
  
Euro/m² 
  
 18 
1 bis  4 Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen  8,27  
      
  b) dekorative Leuchtstellen  16,72“ 
     
     
     
    
 
 
§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

02.03.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.03.2021 Rat
TOP 16.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3228/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.02.2021
Erstellt
04.11.2020 11:17