3827/2017
"Planungen ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
8753 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
612 weg ma
Vorlagen-Nummer
3827/2017
schlussgezeichnet: 01.12.2017
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017
"Planungen ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim"
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
(AN/1691/2017)
Sachverhalt:
Der ehemalige Güterbahnhof in Köln-Mülheim stellt eine großflächige und bedeutende Konversions-
fläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims dar und liegt seit 1982 brach. Mit dem Einlei-
tungsbeschluss im März 2015 wurde das Ziel formuliert, einen Bebauungsplan-Entwurf für gewerbli-
che Nutzungen zu entwickeln. Ein entsprechendes Planungskonzept wurde im Rahmen eines städte-
baulichen Werkstattverfahrens erarbeitet. Im Vorfeld des Wettbewerbs wurden erste Voruntersuchun-
gen zum Verkehr, Lärm, Baumbestand und Altlasten durchgeführt. Die Ergebnisse flossen als Rah-
menbedingungen in die Wettbewerbsauslobung. So machte zum Beispiel das Lärmgutachten deut-
lich, dass durch die östlich und nördlich direkt angrenzenden Gewerbe- und Industriebetriebe sowie
die Emissionen vom Schienenverkehr das gesamte Plangebiet insbesondere in der Nacht so stark
verlärmt ist, dass wohnbauliche Nutzungen kaum zu realisieren wären. Es wurde daher ein Konzept
für ein Büroquartier entwickelt, das die sensible Nutzung Wohnen nicht vorsieht. Zur Belebung des
Quartiers sind Hotels (planungsrechtlich eine gewerbliche Nutzung) und gastronomische Nutzungen
geplant.
Das Planungskonzept ist Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 70480/12 mit dem Arbeitstitel
"Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens wurden weiter-
gehende Untersuchungen zu allen zu berücksichtigenden Belangen durchgeführt – unteranderem
auch zum Verkehr und Lärm. Die Ergebnisse der Voruntersuchungen wurden dabei bestätigt. Unter
Berücksichtigung auch der andern umliegenden Entwicklungen sind die Straßen und Knotenpunkte in
der Umgebung ausreichend leistungsfähig, um die Mehrverkehre aufzunehmen. Das Lärmgutachten
sowie seine Ergänzungsgutachten legen dar, dass nach wie vor nur in sehr wenigen Bereichen des
Plangebiets Immissionswerte für eine Mischnutzung knapp unterschritten werden können und eine
rechtssichere und städtebaulich verträgliche Umsetzung dieser sensiblen Nutzung kaum möglich ist.
Gemäß dem Vorgabenbeschluss vom 28.04.2016 wurde an dem Planungsziel, nur gewerbliche Nut-
zungen für den Bebauungsplan-Entwurf vorzusehen, festgehalten. Der Bebauungsplan-Entwurf wur-
de entsprechend unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungsschritte nach § 3 Absatz 2
(Öffentliche Auslegung) und § 4 Absatz 2 (Behörden- und Trägerbeteiligung) Baugesetzbuch für den
Satzungsbeschluss ausgearbeitet.
2
Zu der Anfrage nimmt 61 wie folgt Stellung:
Frage Nr. 1:
Da sich die ursprünglichen Prämissen (Anmerkung: Aufgabe der Expansionspläne der Firma Drös-
ser), insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes, wesentlich geändert haben, welche Auswir-
kungen ergeben sich hierdurch auf das B-Plan-Verfahren?
Antwort:
Die Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan haben sich auch durch die beabsichtigte Betriebs-
aufgabe der Firma Drösser nicht grundsätzlich geändert. Das Planvorhaben Drösser unterliegt den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71489/04 "Schanzenstraße Nord" der Stadt Köln mit einer
strikten Lärmkontingentierung, die dafür sorgt, dass aus dem gesamten Plangebiet keine relevanten
Lärmimmissionen zur Nachtzeit auf dassüdlich davon gelegene Gelände des ehemaligen Güter-
bahnhofs einwirken können (Drösser nachts < 30 dB(A)). Damit wird deutlich, dass die hohen nächtli-
chen Belastungen teilweise bis 53 dB(A) ausschließlich durch die Bestandsbetriebe an der Schan-
zenstraße verursacht werden. Diese Betriebe sind bei den Untersuchungen und Planungen zum Be-
bauungsplan mit bereits vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen Gewerbelärm (Betriebsge-
nehmigung 24-Stunden-Betrieb ganzjährig), Verkehrsabwicklung und Verkehrsimmissionen umfäng-
lich berücksichtigt.
Frage Nr. 2:
Ist es vorgesehen, die vorliegenden Lärmgutachten entsprechend überprüfen zu lassen?
Antwort
Eine Überprüfung der Ergebnisse des Lärmgutachtens ist aus den oben genannten Gründen nicht
notwendig und daher auch nicht für die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs für den Sat-
zungsbeschluss erfolgt.
Frage Nr. 3:
Welche Bereiche des B-Plangebietes könnten durch die veränderte Situation als Wohngebiet bzw.
Mischgebiet ausgewiesen werden, so dass dort Wohnnutzung möglich ist?
Antwort:
Wie bereits erläutert, verändert sich im planungsrechtlichen Sinn die Situation für das Plangebiet
nicht. Da die Frage nach der Möglichkeit einer Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets während des
Planverfahrens vielfach wiederholt wurde, wird hier erneut erläutert, welche Gründe dagegen spre-
chen.
Nach den Erhebungen u. a. bei DWK Drahtwerk Köln GmbH und BEOS AG stellt sich die nächtliche
Betriebsgeräuschsituation durch alle Anlagen im Sinne der TA Lärm wie folgt dar (Beurteilungspegel
zur Nachtzeit):
Nordteil des Plangebietes etwa ab der nach Osten abknickenden Schanzenstraße:
> 45 dB(A) bis 52 dB(A)
Südlicher/Mittlerer Teil Plangebiet etwa nördlich des ehemaligen DWK-Zugangstores (heute Kiosk)
bis zu der nach Osten abknickenden Schanzenstraße:
> 42 dB(A) bis < 45 dB(A)
Südlicher Teil Plangebiet (Fläche der gepl. Hotelnutzung)
> 41 dB(A) bis 51 dB(A)
3
Nach TA Lärm gelten zur Nachtzeit folgende Immissionsrichtwerte (Auszug):
Gebietsausweisung
bzw. Nutzung
Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb
von Gebäuden nach TA Lärm zur Nachtzeit
in dB(A)
Gewerbegebiete (GE)
50
Urbane Gebiete (MU) 45
Kerngebiete, Dorfgebiete und
Mischgebiete (MK, MD, MI)
45
Allgemeine Wohngebiete und
Kleinsiedlungsgebiete (WA, WS)
40
Reine Wohngebiete (WR)
35
Beim Vergleich mit den Beurteilungspegeln wird ersichtlich, dass WR- und WA-Gebiete generell nicht
möglich sind. Auch eine Mischnutzung ist in der kompletten Nordhälfte des Plangebietes nicht mög-
lich, da lediglich die Immissionsrichtwerte eines GE-Gebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für
große östliche/nördliche Bereiche der für eine Hotelnutzung geplanten Fläche. Nur in einem Streifen
etwa nördlich des ehemaligen DWK-Zugangstores (heute Kiosk) bis zu der nach Osten abknickenden
Schanzenstraße und dem westlichen Bereich der für eine Hotelnutzung geplanten Fläche wäre eine
Mischnutzung immissionsverträglich. Eine solche Anordnung von gewerblichen Nutzungen und
Mischnutzungen entsprechend den vorgenannten Ausführungen würde ungeachtet städtebaulicher
Aspekte weitere Immissionsprobleme aufwerfen, da ein enges Nebeneinander von Nutzungen mit
unterschiedlichem Schutzanspruch zu Einschränkungen für die Gewerbegebiete führt, was deren
Nutzungsmöglichkeiten deutlich verringert. Dies gilt auch für die bereits bestehenden nachbarlichen
Gewerbe- und Industriebetriebe.
Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) – eine Baugebietsart, die erst kürzlich im Rahmen
einer Novellierung in die Baunutzungsverordnung aufgenommen worden ist – ist ebenfalls kein mögli-
cher Planungsansatz. Die TA Lärm setzt zwar tags einen erhöhten Richtwert von 63 dB(A) an, jedoch
für die hier relevante Nachtzeit nur einen Wert von 45 dB(A).
Auch die Möglichkeit einer geschlossenen gewerblich genutzten Gebäudezeile, die eine östlich ange-
ordnete Mischnutzung abschirmt, ist schwer zu realisieren, da die GE-Gebäudezeile kaum Lücken
haben darf und mindestens 4-geschossig bzw. zwei Geschosse höher als die Mischbebauung sein
muss, um eine ausreichende Abschirmung zu erzielen. Auch dürfen von der gewerblichen Nutzung
keine hohen Immissionen ausgehen.
Der Einsatz von baulichen Schallschutzmaßnahmen ("passiver Schallschutz") ist bei Gewerbelärm
zunächst nicht möglich, da die Immissionsrichtwerte außen vor dem geöffneten Fenster einzuhalten
sind. Eine Ausführung mit Festverglasungen oder einer Raumanordnung mit Nebenräumen zu den
Geräuschquellen hin wäre denkbar, ist jedoch aus architektonischen Gründen schwierig, da häufig
zwei Gebäudeseiten betroffen sind. Es gibt dann nicht genug Nebenräume und Festverglasungen
werden von vielen Nutzern abgelehnt (keine Öffnungsmöglichkeit, Reinigungsprobleme vor allem in
den oberen Geschossen).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Teilbereichen des Plangebiets zwar eine Mischnutzung
möglich wäre, aber mit erheblichen Problemen behaftet ist. Daher wurde schon früh im Planungsver-
fahren in der Abwägung eine gänzlich gewerbliche Nutzung bevorzugt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3827/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.12.2017
- Erstellt
- 04.12.2017 11:43