2204/2023
Ausschlusskriterien für die Benennung von Straßen und Plätzen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2574 Zeichen
Gez. Wolfgramm Dezernat, Dienststelle VIII/23/235/1 Vorlagen-Nummer 18.08.2023 2204/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 04.09.2023 Ausschlusskriterien für die Benennung von Straßen und Plätzen Die Ratsvorlage mit der Vorlagen-Nummer 1203/2023 und dem Betreff „Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen“ wurde in der Sitzung des Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern am 12.06.2023 unter TOP 4.2 vorberaten und einstimmig beschlossen. Ein Ausschussmitglied (SPD) hat folgende Frage gestellt: „Bei der Benennung nach Personen ist die Rede davon, dass es um Verdienste für die Stadt, auf Landes- und Bundesebene und in verschiedenen Sparten geht. Ausge- schlossen scheint zu sein, dass sich jemand im Ausland für die Republik, das Land oder die Stadt eingesetzt hat, zum Beispiel die ältere Dame, die als Jüdin in die USA ausgewandert ist und dem Zoo ihr Vermögen vermachte. Fraglich ist, ob eine Benen- nung von Straßen oder Plätzen nach dieser Dame möglich wäre.“ Die Ausschussvorsitzende bittet die Verwaltung um die Beantwortung dieser mündli- chen Anfrage und um eine Klärung bezüglich der Ausschlusskriterien für die Benen- nung von Straßen und Plätzen. Stellungnahme der Verwaltung: Unter Punkt 3.2 (Benennung nach Personen) der Benennungsrichtlinien wird erläutert, dass Straßen nur nach Personen benannt werden können, die sich „um die Stadt oder deren Bürger“, „auf Landes- oder Bundesebene“ und/oder „regional oder überregional in der Kunst, Wissenschaft u. ä.“ besondere Verdienste erworben haben. Es wird in den Richtlinien nicht geregelt, wo diese Person gewohnt haben muss bzw. welche Staatsangehörigkeit sie haben muss. Als Beispiel kann die Benennung nach John F. Kennedy (Kennedy-Ufer, Kennedyplatz) genannt werden. Nach der Benennungsricht- linie sind demnach Personen auszuschließen, die keinen Bezug zu Köln oder Deutschland haben. Die angesprochene Dame, die dem Kölner Zoo ihr Vermögen vermachte, fällt daher nicht unter diese Ausschlusskriterien. Die im Ausschuss geäußerten Fragen beziehen sich auf Punkt 3.2 (Benennung nach Personen) der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen. In den Benennungsrichtlinien sind weitere Ausschlusskriterien für die Benen- nung von Straßen und Plätzen aufgeführt, die hier jedoch nicht von Belang sind.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2204/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 18.08.2023
- Erstellt
- 10.07.2023 12:06