V/0246/2007
Stadtweite Standards für das Aufbringen von Piktogrammen in öffentlichen Straßen
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Berichtsvorlage
6039 Zeichen
V/0246/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Stadtweite Standards für das Aufbringen von Piktogrammen in öffentlichen Straßen Beratungsfolge 08.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 24.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht Bericht: 1. Vorbemerkung und gesetzliche Vorgaben Nach den V orgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen Schrift- und Verkehrszeichen als Piktogramme auf der Fahrbahn aufzu- tragen. Obwohl die StVO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Vorgaben ü- ber das Aufbringen von Markierungen enthalten, bleibt der Straßenverkehrsbehörde ein Bewertungsspielraum, ob Markierungen aufgebracht werden. In der Vergangenheit war das Aufbringen von Piktogrammen häufig Gegenstand von Anträgen aus Politik und Be- völkerung, die in jedem Einzelfall mit teils hohem Aufwand geprüft wurden. Hier zeigte sich, dass es noch keine stadtweite Standardfestlegung gibt. Durch die festgelegten Standards werden „Insellösungen“ für einzelne Stadtteile oder Wohngebiete vermieden, so dass die Verkehrsteilnehmer einheitliche Standards vorfinden und sich darauf einstel- len können. Ziel dieser Vorlage ist es nicht die Kosten zu reduzieren, sondern vielmehr die - Verkehrssicherheit zu erhöhen, - Prüfungsverfahren zu beschleunigen, - Handlungsparameter für Politik und Verwaltung zusammenfassend und transparent darzustellen. … Vorlagen-Nr.: V/0246/2007 Auskunft erteilt: Herr Gudorf Ruf: 492 32 82 E-Mail: GudorfM@stadt-muenster.de Datum: 26.03.2007 Öffentliche Berichtsvorlage - 2 - V/0246/2007 Piktogramme sind in Höhe des entsprechenden Verkehrszeichens aufzutragen. Sie die- nen nach § 42 Abs. 6 StVO ausschließlich dem Hinweis auf ein solches Verkehrszeichen und entfalten somit selbst keine Rechtswirkung. Durch sie wird der Verkehrsteilnehmer auf eine besondere Situation aufmerksam gemacht, weshalb von dieser Möglichkeit nur sehr sparsam Gebrauch gemacht werden sollte. Darüber hinaus kann laut der Verwal- tungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 lit. c StVO in großen Tempo-30-Zonen die Fortdauer der Zonenanordnung durch entsprechende Piktogramme verdeutlicht werden. Die Verwaltung beabsichtigt, künftig anhand der unten aufgeführten Grundsätze Pikto- gramme auf der Fahrbahn anzuordnen, um damit gezielt den Verkehrsteilnehmer auf eine jeweils besondere Verkehrssituation hinzuweisen und so die Verkehrssicherheit zu erhö- hen. Vielfach wird die Wirkung von Piktogrammen überschätzt. Das liegt unter anderem daran, dass beim Autofahrer schon nach kurzer Zeit ein Gewöhnungseffekt eintritt. Anders als Verkehrszeichen sind Piktogramme häufig durch Laub, Dreck, Eis und Schnee schlecht zu erkennen. Besonders bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn sind sie nahezu wirkungs- los. 2. Standardfestlegungen 2.1 Gefahrzeichen (Anlage) Hier komme n in Betracht: - Verkehrszeichen 136 StVO „Kinder!“ - Verkehrszeichen 138 StVO „Radfahrer kreuzen!“ Die Aufbringung der Markierung ist möglich, wenn neben der Notwendigkeit, ein solches Verkehrszeichen aufzustellen, eine besondere Situation vorliegt. Das ist der Fall - bei besonderer Gefahrensituation, z.B. einer Unfallhäufungsstelle, - wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten ein Verkehrszeichen nicht rechtzeitig erkenn- bar ist. 2.2 Piktogramm „30“ in Tempo-30-Zonen (Anlage) Nach Änderung des § 39 StVO hat der Verkehrsteilnehmer innerorts abseits von Vorfahrt- straßen grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befindet. Somit handelt es sich bei Tempo-30-Zonen innerhalb von Wohngebieten um Standard- verkehrsmaßnahmen und nicht um Ausnahm en, auf die besonders hingewiesen werden muss. Danach ist das Aufbringen von Piktogrammen entbehrlich. Innerhalb großer Zonen kommt die Markierung jedoch nur ausnahmsweise in Betracht bei: - festgestelltem hohem Geschwindigkeitsniveau, - besonderer Gefahrensituation z.B. einer Unfallhäufungsstelle. Darüber hinaus sind Markierungen an Kreuzungen und Einmündungen möglich, an denen durch das Verkehrszeichen „Vorfahrt“ eine Vorfahrtsregelung getroffen wurde und somit von der in Tempo-30-Zonen üblichen rechts-vor-links-Regelung abgewichen wird und - ein hohes Geschwindigkeitsniveau festgestellt wurde, - eine besondere Gefahrensituation, z.B. eine Unfallhäufungsstelle vorliegt. … - 3 - V/0246/2007 2.3 Fahrradpiktogramme (Anlage) Das Auftragen von Fahrradpiktogrammen liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und erfolgt aufgrund der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), den Hinweisen für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) und den Regelungen der StVO, unter anderem zu Verkehrszeichen 340 „Leitlinie“. Danach ist das Auftragen von Fahrradpiktogrammen möglich in: - Radfahrschleusen vor Lichtsignalanlagen, - Fahrradstraßen, - Schutzstreifen, - Radfahrstreifen. 2.4 Rollstuhlfahrerpiktogramme (Anlage) Die Aufbringung dieser Markierung ist möglich, wenn eine besondere Situation vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Rampen für Rollstuhlfahrer von abgestellten Fahr- rädern freigehalten werden sollen. 3. Entscheidungsverfahren Piktogramme werden a uch weiterhin nur nach entsprechender Anordnung der Straßen- verkehrsbehörde markiert. Entscheidungsgrundlage ist dabei unter Berücksichtigung der oben genannten Standards ein Beschluss der Unfallkommission oder der Arbeitsgruppe für Verkehrsfragen (AfV). Die Anordnung eines Rollstuhlfahrerpiktogramms bedarf nicht eines entsprechenden Beschlusses der genannten Gremien. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage: Darstellung in Betracht kommender Piktogramme
Anlage
227 Zeichen
Verkehrszeichen 136 StVO – „Kinder!“ Verkehrszeichen 138 StVO – „Radfahrer kreuzen!“ „30“-Piktogramm in Tempo-30-Zonen Radfahrersymbol Rollstuhlfahrerpiktogramm Anlage zur Vorlage V/0246/2007
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0246/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.03.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37