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V/0246/2007

Stadtweite Standards für das Aufbringen von Piktogrammen in öffentlichen Straßen

Vorlagen 27.03.2007

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 12.06.2007, TOP 3.1

Berichtsvorlage

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Anlage

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Berichtsvorlage

6039 Zeichen

V/0246/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Stadtweite Standards für das Aufbringen von Piktogrammen in öffentlichen Straßen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
24.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Vorbemerkung und gesetzliche Vorgaben 
Nach den V
orgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es möglich, unter bestimmten 
Voraussetzungen Schrift- und Verkehrszeichen als Piktogramme auf der Fahrbahn aufzu-
tragen. Obwohl die StVO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Vorgaben ü-
ber das Aufbringen von Markierungen enthalten, bleibt der Straßenverkehrsbehörde ein 
Bewertungsspielraum, ob Markierungen aufgebracht werden. In der Vergangenheit war 
das Aufbringen von Piktogrammen häufig Gegenstand von Anträgen aus Politik und Be-
völkerung, die in jedem Einzelfall mit teils hohem Aufwand geprüft wurden. Hier zeigte 
sich, dass es noch keine stadtweite Standardfestlegung gibt. Durch die festgelegten 
Standards werden „Insellösungen“ für einzelne Stadtteile oder Wohngebiete vermieden, 
so dass die Verkehrsteilnehmer einheitliche Standards vorfinden und sich darauf einstel-
len können. Ziel dieser Vorlage ist es nicht die Kosten zu reduzieren, sondern vielmehr 
die 
 
- Verkehrssicherheit zu erhöhen, 
- Prüfungsverfahren zu beschleunigen, 
- Handlungsparameter für Politik und Verwaltung zusammenfassend und transparent 
darzustellen. 
 
 
 
 
… 
Vorlagen-Nr.: 
V/0246/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Gudorf 
Ruf: 
492 32 82 
E-Mail: 
GudorfM@stadt-muenster.de 
Datum: 
26.03.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

- 2 - 
V/0246/2007 
 
Piktogramme sind in Höhe des entsprechenden Verkehrszeichens aufzutragen. Sie die-
nen nach § 42 Abs. 6 StVO ausschließlich dem Hinweis auf ein solches Verkehrszeichen 
und entfalten somit selbst keine Rechtswirkung. Durch sie wird der Verkehrsteilnehmer 
auf eine besondere  Situation aufmerksam gemacht, weshalb von dieser Möglichkeit nur 
sehr sparsam Gebrauch gemacht werden sollte. Darüber hinaus kann laut der Verwal-
tungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 lit. c StVO in großen Tempo-30-Zonen die Fortdauer der 
Zonenanordnung durch entsprechende Piktogramme verdeutlicht werden. 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, künftig anhand der unten aufgeführten Grundsätze Pikto-
gramme auf der Fahrbahn anzuordnen, um damit gezielt den Verkehrsteilnehmer auf eine 
jeweils besondere Verkehrssituation hinzuweisen und so die Verkehrssicherheit zu erhö-
hen. 
 
Vielfach wird die Wirkung von Piktogrammen überschätzt. Das liegt unter anderem daran, 
dass beim Autofahrer schon nach kurzer Zeit ein Gewöhnungseffekt eintritt. Anders als 
Verkehrszeichen sind Piktogramme häufig durch Laub, Dreck, Eis und Schnee schlecht 
zu erkennen. Besonders bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn sind sie nahezu wirkungs-
los. 
 
2. Standardfestlegungen 
2.1 Gefahrzeichen   (Anlage) 
Hier komme
n in Betracht: 
 
- Verkehrszeichen 136 StVO   „Kinder!“ 
- Verkehrszeichen 138 StVO   „Radfahrer kreuzen!“ 
 
Die Aufbringung der Markierung ist möglich, wenn neben der Notwendigkeit, ein solches 
Verkehrszeichen aufzustellen, eine besondere Situation vorliegt. Das ist der Fall 
 
- bei besonderer Gefahrensituation, z.B. einer Unfallhäufungsstelle, 
- wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten ein Verkehrszeichen nicht rechtzeitig erkenn-
bar ist. 
2.2 Piktogramm „30“ in Tempo-30-Zonen   (Anlage) 
Nach Änderung des § 39 StVO hat 
der Verkehrsteilnehmer innerorts abseits von Vorfahrt-
straßen grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befindet. 
Somit handelt es sich bei Tempo-30-Zonen innerhalb von Wohngebieten um Standard-
verkehrsmaßnahmen und nicht um Ausnahm en, auf die besonders hingewiesen werden 
muss. Danach ist das Aufbringen von Piktogrammen entbehrlich. Innerhalb großer Zonen 
kommt die Markierung jedoch nur ausnahmsweise in Betracht bei: 
 
- festgestelltem hohem Geschwindigkeitsniveau, 
- besonderer Gefahrensituation z.B. einer Unfallhäufungsstelle. 
 
Darüber hinaus sind Markierungen an Kreuzungen und Einmündungen möglich, an denen 
durch das Verkehrszeichen „Vorfahrt“ eine Vorfahrtsregelung getroffen wurde und somit 
von der in Tempo-30-Zonen üblichen rechts-vor-links-Regelung abgewichen wird und 
 
- ein hohes Geschwindigkeitsniveau festgestellt wurde, 
- eine besondere Gefahrensituation, z.B. eine Unfallhäufungsstelle vorliegt. 
 
…

- 3 - 
V/0246/2007 
 
2.3 Fahrradpiktogramme   (Anlage) 
Das Auftragen von Fahrradpiktogrammen liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde 
und erfolgt aufgrund der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), den Hinweisen für das 
Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) und den Regelungen 
der StVO, unter anderem zu Verkehrszeichen 340 „Leitlinie“. Danach ist das Auftragen 
von Fahrradpiktogrammen möglich in: 
 
- Radfahrschleusen vor Lichtsignalanlagen, 
- Fahrradstraßen, 
- Schutzstreifen, 
- Radfahrstreifen. 
2.4 Rollstuhlfahrerpiktogramme   (Anlage) 
Die Aufbringung dieser
 Markierung ist möglich, wenn eine besondere Situation vorliegt. 
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Rampen für Rollstuhlfahrer von abgestellten Fahr-
rädern freigehalten werden sollen. 
3. Entscheidungsverfahren 
Piktogramme werden a
uch weiterhin nur nach entsprechender Anordnung der Straßen-
verkehrsbehörde markiert. Entscheidungsgrundlage ist dabei unter Berücksichtigung der 
oben genannten Standards ein Beschluss der Unfallkommission oder der Arbeitsgruppe 
für Verkehrsfragen (AfV). Die Anordnung eines Rollstuhlfahrerpiktogramms bedarf nicht 
eines entsprechenden Beschlusses der genannten Gremien. 
 
I. V. 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
 
Anlage: Darstellung in Betracht kommender Piktogramme

Anlage

227 Zeichen

Verkehrszeichen 136 StVO – „Kinder!“  
 
 
 
  Verkehrszeichen 138 StVO – „Radfahrer kreuzen!“ 
 
 
 
 „30“-Piktogramm in Tempo-30-Zonen 
 
 
 
Radfahrersymbol 
 
 
 
  Rollstuhlfahrerpiktogramm  
Anlage zur Vorlage V/0246/2007

Beratungsverlauf (7)

08.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 7.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0246/2007
Typ
Vorlagen
Datum
27.03.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37