0371/2017
Anfrage der Fraktion Freie Demokraten Eingang 12.01.2017 für die Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67 Vorlagen-Nummer 0371/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 20.02.2017 Anfrage der Fraktion Freie Demokraten AN/0014/2017, Eingang 12.01.2017, für die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen Ausübung der Jagd auf den Grünflächen des Sürther Feldes Die FDP Fraktion in der BV Rodenkirchen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: In den Morgenstunden des 16.12.2016 erschossen zwei Jäger auf den Grünflächen des Sürther Fel- des einen Hasen. Nachdem besorgte Bürger diesen Umstand bei der Polizeiwache in Rodenkirchen meldeten, wurde ihnen mitgeteilt, dass diese Jagd angemeldet und genehmigt worden sei. Weiterhin wurde Ihnen mitgeteilt, dass der unbebaute Teil des Sürther Feldes als Jagdgebiet ausgewiesen sei. Die Grünflächen des Sürther Feldes werden von Schul-/Fahrradwegen an zwei Seiten begrenzt, an der anderen Seite von der Bezirkssportanlage und der Gesamtschule Rodenkirchen. Hunde und ihre Halter spazieren regelmäßig auf den Wegen durch die Grünflächen des Sürther Fel- des. Hierzu stellt die FDP Fraktion folgende Fragen an die Verwaltung. 1. Inwieweit ist es zutreffend, dass die Grünflächen des Sürther Feldes als Jagdgebiet ausge- wiesen sind? 2. Für den Fall, dass die Durchführung der Jagd am 16.12.2016 rechtmäßig durchgeführt wurde, wird angefragt, inwieweit die Verwaltung die Ausübung der Jagd mittels Schusswaffen mit den Interessen der sich auf den Wegen in den Grünflächen des Sürther Feldes bewegenden Schülern, Spaziergängern, Radfahrer und Hunden in Einklang zu bringen gedenkt? Antwort der Verwaltung: zu 1.: Die Grünflächen des Sürther Feldes liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Weißer Bogen, der an zwei Jagdausübungsberechtigte verpachtet ist. Bereits bestehende Wohnbauflächen sowie die dazu- gehörigen Hausgärten sind kraft Gesetz befriedet, so dass dort nicht gejagt werden darf. zu 2.: Eine Hasenjagd am 16.12.2016 ist jagdrechtlich nicht zu beanstanden, da die Jagdzeit von Feldhasen erst am 31. Dezember endet. Über den Einsatz der Schusswaffe entscheidet der Jagdausübungsberechtigte unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) eigenverantwortlich. So darf ein Schuss erst abgegeben 2 werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen bzw. beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden oder beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Es ist hier demnach keine Interessenabwägung, sondern eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, die alleine der Jagdausübungsberechtigte in der jeweiligen Situation vornehmen und die nicht durch eine Behörde ersetzt werden kann.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0371/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 20.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27