Beseitigung von Brandschutzmängel im Bürgerzentrum Engelshof, Oberstr. 96, 51149 Köln
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 1189/2020 vom 05.05.2020
Stand: Am 16.06.2020 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) ungeändert beschlossen.
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Brandschutzkonzept Engelshof_060818
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Vorgang: 13-42-08 Sachbearbeiter: Herr Peter Zeichen: Za-Pe Datum: 06.08.2018 Dokument: 13-42-08-G01.docx Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO Bauvorhaben: Brandschutztechnische Sanierung Bürgerzentrum Engelshof Bauort: Oberstraße 96 51149 Köln Bauherr: Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Ottoplatz 1 50675 Köln Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 2 INHALT 1 BEURTEILUNGSOBJEKT ................................................................................................. 3 1.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................ 3 1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGE............................................................................................ 3 1.3 UNTERLAGEN UND VORGESPRÄCHE .............................................................................. 4 1.4 BESCHREIBUNG DER NUTZUNG ...................................................................................... 4 2 BAULICHE BEWERTUNG ................................................................................................. 7 2.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................ 7 2.2 KONSTRUKTION UND BAULICHE MERKMALE .................................................................... 7 3 DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTS ....................................................... 9 3.1 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR ..................................................................................... 9 3.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ...................................................................................... 10 3.3 UMWELTSCHUTZ, LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG ......................................................... 10 3.4 BAULICHE BRANDSCHUTZMAßNAHMEN......................................................................... 11 3.5 RETTUNGSWEGE ......................................................................................................... 21 3.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER NUTZER ........................................................................ 25 3.7 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ....................................................................................... 26 3.8 LÜFTUNGSANLAGEN .................................................................................................... 27 3.9 RAUCH- UND WÄRMEABZUG ........................................................................................ 27 3.10 ALARMIERUNGSEINRICHTUNG ...................................................................................... 27 3.11 EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG .................................................................. 28 3.12 ERSATZSTROMVERSORGUNG, FUNKTIONSERHALT ELEKTRISCHER ANLAGEN ................ 29 3.13 HYDRANTENPLÄNE ...................................................................................................... 29 3.14 BRANDMELDEANLAGEN ................................................................................................ 30 3.15 FEUERWEHRPLÄNE ...................................................................................................... 30 3.16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ ................................................................................... 30 3.17 ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ......................................................................... 30 3.18 RECHENVERFAHREN .................................................................................................... 35 4 TECHNISCHE ABNAHMEN ............................................................................................ 36 5 ZUSAMMENFASSUNG.................................................................................................... 36 Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 3 1 BEURTEILUNGSOBJEKT 1.1 ALLGEMEINES Bei dem Beurteilungsobjekt handelt es sich um das Bürgerzentrum Engelshof, Oberstraße 96 in 51149 Köln. Das vorhandene Gebäude zählt zu den in § 68 aufgezählten baulichen Anlagen. Es ist somit ein Sonderbau im Sinne von §54 BauO NRW. Gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW ist für Sonderbauten als zusätzliche Bauvorlage ein Brandschutzkonzept erforderlich. Das vorhandene Gebäude soll b randschutztechnisch saniert werden. Die brandschutztechnische Beurteilung soll auf Grundlage eines Brandschutzkonzeptes nach § 9 BauPrüfVO erfolgen. Das Sachverständigenbüro SV.Zahn wurde mit der Erstellung des Brandschutzkonzeptes beauftragt. 1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGE Das Brandschutzkonzept soll eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes sein. Das Schutzziel im Hinblick auf den Personenschutz ist in § 3 BauO NRW - Allgemeine Anforderungen- festgeschrieben. Demnach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden. Da aufgrund der beschrieben Nutzung die besonderen Anforderungen bzw. mögl ichen Erleichterungen nicht alleine durch die Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen dargestellt werden können, wird im Nachfolgenden auf die Sonderbauverordnung, SBauVO NRW Teil 1 „Versammlungsstätten“ Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 4 zurückgegriffen. Bei dem hier vorliegenden Sonderbau soll für die nachstehende Bewertung folglich die BauO NRW und in die SBauVO NRW Teil 1 als Grundlage für den Nachweis des baulichen und abwehrenden Brandschutzes dienen. Innerhalb des Textes des Brandschutzkonzeptes wird auf weitere Richtlinien, Verordnungen und Normen verwiesen, die als Ausführungsgrundlage zu sehen sind. 1.3 UNTERLAGEN UND VORGESPRÄCHE Zur Bearbeitung wurde dem Sachverständigenbüro SV.Zahn folgende Unterlagen übergeben: • Grundrisse (Stand: 21.05.1990; Maßstab 1:50) • Ansichten (Stand: 21.05.1990) • Schnitte (Stand: 21.05.1990) • Lageplan (Stand: 15.05.2017) Diese Vorlagen sind Grundlage der Visualisierung des Brandschutzkonzeptes und sind im Anhang beigefügt. In Zweifelsfällen ist immer die textliche Darstellung maßgeblich. 1.4 BESCHREIBUNG DER NUTZUNG Das Gebäude wird für unterschiedliche Nutzungen verwendet. Zur besseren Veranschaulichung wird das Gebäude in verschiedene Bereiche (insgesamt 4 Gebäudeteile) aufgeteilt. Im Detail sind folgende Nutzungsfläche vorhanden: Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 5 Gebäudeteil 1 „Hauptgebäude“ Kellergeschoss: - Partyraum, Erdgeschoss: - Technikräume - 2 Gruppenräume, - Restaurant „Gastwerk im Engelshof“ - Tonmodellierraum, - Sanitärräume, Obergeschoss: - Sanitärräume, - Teeküche, - Technikraum (Lüftung und Heizung), - 2 Büroräume, - 4 Veranstaltungsräume, - Lagerraum Dachgeschoss: - Bastelraum - Lagerraum Gebäudeteil 2 „Nebengebäude“ Erdgeschoss: - Kinderbetreuung - Gruppenraum/ Musikraum - Sanitäranlagen Obergeschoss: - Gruppenraum/ Musikraum - Notenarchiv - Aufenthaltsraum Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 6 Gebäudeteil 3 „Festsaal“ Erdgeschoss: - Küche - Festsaal - Bühne - Heizzentrale Emporenebene: -Ton- und Lichttechnik - Stuhllager - Nutzfläche Obergeschoss: - Lüftungszentrale Gebäudeteil 4 „Nebengebäude“ Erdgeschoss: - Nebenraum mit direkten Zugang zum Festsaal - Partywerkstatt -priv. genutzte Wohneinheit (nicht betrachteter Bereich) Obergeschoss: - Sanitärräume - Zugang zur Lüftungszentrale - Garderobe - Büro - Abstellraum - Aktionsraum -priv. genutzte Wohneinheit Der Innenhof wird unter anderem als Veranstaltungsfläche für Konzerte, Trödelmärkte oder festliche Veranstaltungen genutzt. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 7 2 BAULICHE BEWERTUNG 2.1 ALLGEMEINES Das Gebäude des Bürgerzentrums wurde freistehend errichtet und liegt innerhalb eines dicht bebauten Gebietes in Köln- Westhoven. Es handelt sich bei dem betrachtungsrelevanten Gebäude um eine ehemalige Hofanlage, welche in Form eines Vierkanthofes errichtet wurde. Das Hauptgebäude wurde freistehend zu den anderen Gebäudeteilen errichtet und hat insgesamt 3 Geschossebenen (EG, 1.OG, DG) und ist teilweise unterkellert. Die anderen betrachtungsrelevanten Gebäude sind mit zwei Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche errichtet worden und sind U-förmig zum Hauptgebäude hin angeordnet. Der Gebäudeteil 3 wird im genehmigten Bestand als Versammlungsstätte mit Empore und Bühne genutzt. Des Weiteren wird der Innenhof des Bürgerzentrums für verschiedene Veranstaltungen wie zum Bsp. Flohmärkte, Konzerte usw. genutzt 2.2 KONSTRUKTION UND BAULICHE MERKMALE Das Hauptgebäude ist aufgrund der Höhenlage der am höchsten Aufenthaltsräume zu den angrenzenden Geländeoberflächen als „Gebäude mittlerer Höhe“ einzustufen (§ 2 BauO NRW). Die drei weiteren Gebäude sind aufgrund der Höhenlage der Fußböden der am höchsten Aufenthaltsräume zu den angrenzenden Geländeoberflächen als „Gebäude geringer Höhe“ einzustufen (§ 2 BauO NRW). Die Gebäude wurden in den Grundzügen massiv (Mauerwerk) errichtet. Die Abmessungen des Gesamtkomplexes betragen: Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 8 Gesamtbreite ca. 48 m Gesamttiefe ca. 70 m max. Höhe max. ca. 13,70 m Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 9 3 DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTS Die Darstellung des Brandschutzkonzeptes erfolgt auf der Grundlage des § 9 BauPrüfVO - Verordnung über bautechnische Prüfungen – in der aktuellen Fassung. Für die Gliederung wird eine für das Objekt spezifische Reihenfolge verwendet. Das Brandschutzkonzept ist nachfolgend textlich formuliert und in der Anlage graphisch dargestellt. Des Weiteren dient das Brandschutzkonzept: • der Vorlage bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gemäß § 11 BauPrüfVO, • der Unterstützung aller beteiligten Planer, • als Dokumentation des der Genehmigung zugrunde liegenden Konzeptes und insoweit als Hilfsmittel für spätere, ggf. wiederkehrende Prüfungen bzw. Brandschauen. Das Brandschutzkonzept wird in der Anlage visuell erläutert, wobei in Zweifelsfällen die textlichen Ausführungen maßgebend sind. 3.1 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR Der Vierkanthof ist vollständig fr eistehend auf dem Grundstück errichtet wo rden. Die Zufahrt für die Feuerwehr erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen „Oberstraße“ sowie der„André- Citroën- Straße“ und von dort über die befestigten Zufahrtswege zu dem Beurteilungsobjekt. Zur Erschließung des Innenhofes dienen die Zugangstore, welche eine lichte Durchgangsbreite von ca. 3,75 m und eine Durchgangshöhe von ca. 3,4 m aufweisen. Ferner sind die befestigten Flächen für den Anlieferungsverkehr ausgelegt und stehen in Verbindung mit den öffen tlichen Verkehrsflächen. Demzufolge sind für das Auf stellen von Feuerwehrfahrzeugen ausreichend Flächen im Bestand vorhanden. Teilweise ist das Befahren der Flächen im Innenhof aufgrund von Veranstaltungen nich t möglich. In diesem Fällen erfolgt die Anfahrt lediglich bis an die zwei Zugangstore. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 10 Abbildung 1: Innenhof (Quelle: www.engelshof.net) 3.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG Für die geplante brandschutztechnische Ertüchtigung ist eine Änderung bzw. Nachbestimmung der Löschwasserversorgung nicht erforderlich. Gemäß dem Schreiben der Rhein Energie AG vom 01.09.2014 ist der Grundschutz gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 von 96 m3/h = 1.600l/min gewährleistet. 3.3 UMWELTSCHUTZ, LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG Wassergefährdende Stoffe werden innerhalb des Objektes nicht bzw. in nicht relevanten Mengen gelagert. Besondere Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung gemäß Löschwasserrückhalte - Richtlinie sind nicht erforderlich. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 11 3.4 BAULICHE BRANDSCHUTZMAßNAHMEN Zur Wahrung der baurechtlichen Schutzzielvorgaben werden im konkreten Beurteilungsbereich nachstehende Bauteilanforderungen erforderlich bzw. sind weiterhin sicherzustellen, um den baulichen Brandschutz zu gewährleisten. 3.4.1 ÄUßERE ABSCHOTTUNG, ABSTANDFLÄCHEN Im Zuge der brandschutztechnischen Ertüchtigung werden keine Veränderungen an den äußerlichen Gebäudestrukturen vorgenommen. Der Vierkanthof wurde frei stehend errichtet. Es werden die gemäß § 31 BauO NRW erforderlichen Abstände von 2,50 m zu den Nachbargrenzen eingehalten. Dementsprechend bestehen hinsichtlich der äußeren Abschottung zu anderen baulichen Anlagen keine Bedenken. 3.4.2 LAGE UND ANORDNUNG VON INNEREN BRANDABSCHNITTEN Gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sin d ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Das Hauptgebäude hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine Gebäudeausdehnung von ca. 48,34 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. • Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 455 m2) • Die Überschreitung mit 8 m kann als geringfügig angesehen werden. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 12 Gebäudeteile 2 und 4 – Nebengebäude Im Bestand wurden die Nebengebäude nicht durch Gebäudetrennwände gemäß §§ 29 und 32 BauO NRW von der direkt angrenzenden Versammlungsstätte abgetrennt. Diese abweichende Ausführung im Bestand wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die Gesamtflächenausdehnung der Gebäudeteile 2 -4 ist mit ca. 1.010 m2 kleiner als die gemäß BauO NRW maximal zulässige Gesamtflächenausdehnung von 1.600 m2; • Im Gebäudeinneren sind brandschutztechnische Abtrennungen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 -AB i.V.m. T30 -RS Türen vorhanden. Dadurch liegen Voraussetzungen vor , einen Entst ehungsbrand auf den Entstehungsbereich bzw. Gebäudeteil so lange zu begrenzen bis Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr ergriffen werden können. • Die v.g. Erleichterung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Der Versammlungsraum hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine Gebäudeausdehnung von ca. 48,45 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. • Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 565 m2) • Die Überschreitung mit ca. 8,5 m kann als geringfügig angesehen werden, Aus vorgenannten Gründen ist die im Bestand festgestellte Situat ion brandschutztechnisch unbedenklich. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 13 3.4.3 WÄNDE, PFEILER, STÜTZEN (§ 29 BAUO NRW; §3 SBAUVO NRW) Gebäudeteil 1: Hauptgebäude Gemäß § 29 BauO NRW müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in Gebäuden „mittlerer Höhe“ der Feuerwiderstandsklasse F90-AB und in Kellergeschossen der Feuerwiderstandsklasse F90-AB hergestellt werden. Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk , sodass die aktuelle Anforderung der BauO NRW erfüllt wird. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wird geprüft, ob die o.g. Bauteile eventuell Schwachstellen aufweisen. Diese werden dann beseitigt, sodass die o.g. Anforderung erfüllt wird. Gebäudeteile 2+4: Nebengebäude Gemäß § 29 BauO NRW müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in der Feuerwiderstandsklasse F30 hergestellt werden. Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk, sodass die o.g. Anforderung erfüllt wird. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wird geprüft, ob die o.g. Bauteile eventuell Schwachstellen aufweisen. Diese werden dann beseitigt , sodass die o.g. Anforderung erfüllt wird. Gebäudeteil 3: Versammlungsraum Gemäß § 3 (1) SBauVO NRW dürfen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen von erdgeschossigen Versammlungsstätten in der Feuerwiderstan dsklasse F30 hergestellt werden. Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk und erfüllt v.g. Anforderung. 3.4.4 TRENNWÄNDE § 30 BAUO NRW/ § 3 SBAUVO NRW Gemäß § 30 BauO NRW sowie § 3 SBauVO NRW sind Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. F90 -AB zwischen den jeweiligen Nutzungseinheiten erforderlich. Gebäudeteil 1 Hauptgebäude: Die Trennwände der Büro -, Gruppen-, Tonmodellierbereich und des Gastronomiebereiche s wurden im genehmigten Bestand als massive Mauerwerkswände hergestellt, denen eine Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 14 Feuerwiderstandsklasse von mind. 30 Minuten unterstellt werden kann . Diese abweichende Ausführung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. Im Zuge der Sanierung wird geprüft, ob die ehemaligen Türöffnungen der Gruppenräume 1 und Aqua sowie zum Gastronomiebereich in der Feuerwiderstandsklasse F 30 verschlossen wurden. Bei einer abweichenden Ausführung werden diese Wandbereiche nachgebessert. Darüber hinaus wurden die erdgeschossigen Technikräume (Traforaum; Elektro Hauptverteilung) sowie der Gewölbekeller (Partyraum) durch massives Mauerwerk (F90) vertikal von den benachbarten Nutzungseinhei ten abgetrennt. Analog zum Erdgeschoss wurden die Lagerräume des 1. Obergeschosses bzw. der Technik und Serverraum mit massiv gemauerten W änden abgetrennt. Die Öffnungen sind bzw. werden durch T30 -RS Türen verschlossen. Die v.g. Anforderungen werden erfüllt. Weitere Wände gemäß BauO NRW sind im betrachtungsrelevanten Bereich nicht vorhanden. Gebäudeteil 2 Nebengebäude: Innerhalb des Gebäudeteil 2 Nebengebä ude befinden sich verschiedene Nutzungseinheiten (siehe dazu Gliederungspunkt 1.4). Aufgrund der Höhenlage des Fußbodens der am höchsten Aufenthaltsräume ist das Nebengebäude 2 als Gebäude geringer Höhe zu bewerten. Die Trennwa nd zwischen Kinderbetreuungsraum und Gruppenraum wurde im Bestand als massive Mauerwerkswand hergestellt und erfüllt grundsätzlich v.g. Anforderung. Die Trennwand zwischen Jugendraum und Musikgruppenraum wurde im Bestand als massive Wand bzw. in Trockenbauweise hergestellt und erfüllt grundsätzlich v.g. Anforderung . Zum Teil sind innerhalb dieser Flurwände Leitungsdurführungen nicht entsprechend der Vorgaben der LAR NRW hergestellt worden. Diese werden im Zuge der Sanierungsarbeiten entsprechend den Angaben der LAR NRW (Punkt 4.2.1) geschlossen. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird o.g. Anforderung erfüllt. Die Trennwand zur Versammlungsstätte wurde aus massivem Mauerwerk hergestellt und entsprechend der Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989 feuerbeständig ausgeführt. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum: Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 15 Gemäß § 3(4) SBauVO müssen Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, Magazine und Lagerräume feuerbeständige Trennwände und Decken haben. Innerhalb de s Versammlungsraums wurde der Lagerrau m durch eine massive Mauerwerkswand und eine Stahlbetondecke von der Versammlungsstätte abgetrennt. Des Weiteren wurde der Aufstellraum für die Heizung sowie d ie Lüftungszentrale zum angrenzenden Bauteil 4 durch eine massive Mauerwerkswand abgetrennt. Teilweise wird die Trennwand im Bereich der Lüftungszentrale durch die Pfetten der Dachkonstruktion durchdrungen. Dies entspricht dem genehmigten Bestand und ist aus brandschutztechnischer Sicht unbedenklich, da das angrenzende Mauerwerk direkt anschließt und eine Übertragung von Rauch in einem bedenklich en Ausmaß nicht zu erwarten ist, da der vorhandene Rauchgasspeicher innerhalb der Versammlungsstätte i.V.m. den Rauchabzugsflächen ausreichend bemessen ist. Eine Verrauchung des angrenzende Versammlungssaales ist nicht zu erwarten. Innerhalb des Versammlungsraumes befindet sich eine kleine Küche (ca. 43 m 2) für die Zubereitung von Speisen sowie eine vorgelagerte r Thekenbereich. Eine brandschutztechnische Abtrennung zum Versammlungsaal besteht nicht. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die Küche dient lediglich der Zubereitung kleinerer Warmspeisen (z.B. Suppen) sowie zur Vorbereitung (Dekorierung) der Speisen. Vornehmlich werden die Speisen extern zubereitet. • Die Küche hat im Bestand einen direkten Ausgang ins Freie; • Der Küchenbereich wird lediglich von den bedienenden und vorbereitenden Personen genutzt • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. Gebäudeteil 4 Innerhalb des Gebäudeteils 4 wurde das nicht betrachtungsrelevante Wohngebäude durch eine massiv gemauerte Wand (24er) abgetrennt. Gemäß DIN 4102 kann dieser Wand mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 90 AB unterstellt werden. Des Weiteren wurden die im Erdgeschoss vorhandenen Technikräume durch massive Wände i.V.m. T30 Türen von den angrenzenden Bereichen abgetrennt. Im Zuge der Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 16 brandschutztechnischen Sanierungsarbeiten wird im Erdgeschoss eine Abtrennung in F30-AB zwischen dem Partyraum und der angrenzenden Hausmeisterwerkstatt hergestellt. 3.4.5 DECKEN (§34 BAUO NRW/ §3 SBAUVO) Bei Gebäuden „geringer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW über Kellergeschossen in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen. Bei Gebäuden „mittlerer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen. Bei Versammlungsstätten sind Decken gemäß § 3 (1) SBauVO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen. Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Innerhalb des Hauptgebäudes wurden die Decken im Bestand abweichend von v.g. Anforderung als brandschutztechnisch nicht klassifizierte Holzbalkendecken hergestellt. Dies wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: • Die im Bestand vorhandenen H olzbalkendecken entsprechen dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990). Gemäß Auflagenpunkt 3 der v.g. Baugenehmigung dürfen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss eingerichtet werden, wenn eine befahrbare Fläche zum Aufstellen für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden ist. Aufgrund der in Gliederungspunkt 3.1 aufgeführten Situation wird diese Anforderung erfüllt. Weitere Ertüchtigungen der Decken werden nicht gefordert. Folglich entspricht die Bes tandssituation der v.g. Baugenehmigung; • Der Aufenthaltsraum innerhalb des Dachgesc hosses wird nur temporär und nur von ortskundigen Personen genutzt; • Im Zuge der Sanierungsarbeiten werden vernetzte Rauchwarnmelder in allen Aufenthaltsräumen, Flurbereichen , Lagerräumen im Dachgeschoss und im Treppenraum installiert, um eine frühzeitige Al armierung und Evakuierung der innerhalb des Hauptgebäudes befindlichen Personen zu gewährleisten; • Gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung wurde der Flur (EG +OG) des Haupthauses vom angrenzenden Treppenraum durch einen rauchdichten Abschluss abgetrennt. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 17 • Die Decke des Erdgeschosses wird unterseitig dahingehend ertüchtigt, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird. • Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden. Gebäudeteile 2+4 Nebengebäude Innerhalb der Nebengebäude wurden die Decken im Bestand als Stahlbetondecken hergestellt. Wie bereits erwähnt, werden die beiden Nebengebäude als Gebäude „geringer Höhe“ bewertet. Die Anforderungen gemäß § 34 BauO NRW werden im Bestand erfüllt. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Innerhalb de s Versammlungsraums wurden die Decken zwischen Heizungsraum und Lüftungszentrale sowie zwischen Lagerraum und Sanitärräume in Stahlbeton hergestellt. Die Anforderungen gemäß § 3 SBauVO NRW (feuerbeständig) werden im Bestand erfüllt. 3.4.6 DÄCHER (§35 BAUO NRW) Gemäß den Anforderungen nach § 35 BauO NRW müssen Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Gemäß § 3 SBauVO NRW muss das Tragwerk des Daches der Versammlungsstätte feuerhemmend ausgeführt werden. Gebäudeteile 1,2 und 4 Haupt- und Nebengebäude Die Dachkonstruktion der Gebäudeteile 1,2 und 4 wurden im Bestand als Holzbinderkonstruktion mit Dachziegeln hergestellt. Den Anforderungen der BauO NRW wird im Bestand entsprochen. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 18 Abbildung 2: Innenhof (Quelle: www.engelshof.net) Die tragenden Dachkonstruktion de s Versammlungsraumes wurden im Bestand als Holzbinderkonstruktion hergestellt . Diese Holzbinderkonstruktion wird durch horizontal verlaufende Stahlträge r abgefangen, welche auf der Außenwand aufgelegt sind. Nach Überprüfung der Bestandsituation konnte dem Dachtragwerk keine Feuerwiderstandsklasse zugewiesen werden. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese abweichende Ausführung e ntspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990) und wird durch die Sanierungsmaßnahmen nicht verändert; • Aufgrund der übersichtlichen Raumaufteilung der erdgeschossigen Versammlungsstätte ist eine frühe Gefahrenerkennung gegeben; • Eine schnelle Evakuierung der anwesenden Personen ist aufgrund der übersichtlichen und kurzen Rettungswegführung gegeben; • Aufgrund der offenen Konstruktion ist ein großer Rauchgasspeicher gegeben; • Zur Abführung von aufsteigenden Rauchgasen dienen im Dach vorhandene Rauch - und Wärmeabzüge. 3.4.7 NOTWENDIGE TREPPEN (§36 BAUO NRW) / NOTWENDIGE TREPPENRÄUME (§37 BAUO NRW) Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Innerhalb des Hauptgebäudes befindet sich ein notwendiger Treppenraum. Dieser dient der Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten und wurde im Bestand abweichend Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 19 von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990); • Die angrenzenden Flure (EG und 1.OG) im Bestand wurden gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung rauchdicht abgetrennt; • Um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der im Haupthaus befindlichen Personen zu gewährleisten werden innerhalb des Hauptgebäudes in allen Aufenthaltsräumen, Flurb ereichen, Lagerräumen im Dachgeschoss und im Treppenraum vernetze Rauchwarnmelder installiert; • Die Decke des Erdgeschosses wird im Zuge der Sanierung dahingehend ertüchtigt, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird. • Der Kellerbereich sowie die Lagerräume im Dachgeschoss sind durch T30 -RS bzw. T30 Türen vom Treppenraum im Bestand abgetrennt. • Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden. Gebäudeteil 2 Nebengebäude Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum. Diese dient der inneren Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten bzw. des obergeschossigen Lagerraumes und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; • Die im Bestand vorhandene Tür zwischen den Nutzungseinheiten (Gruppenraum und Musikgruppenraum) wird dahingehend ertü chtigt, dass eine wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Innerhalb des betrachtungsrelevanten Versammlungsraums ist eine notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum vorhanden. Diese dient der Erschließung bzw. der Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 20 Entfluchtung der im Versammlungsraum befindlichen Empore. Diese wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Die se Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; • Die Empore (ca. 134 m 2) besitzt im Bestand zwei bauliche Rettungswege (interne Verbindungstreppe und Außentreppe); • Gefahrensituationen können frühzeitig erkannt werden. Eine schnelle Evakuierung ist gewährleistet; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. Gebäudeteil 4 Nebengebäude Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum. Diese dient der inneren Erschließung de r im Obergeschoss befindlichen Garderobe, Regieraum und Büroraum und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; • Die im Bestand vorhandene n Türen zwischen den Nutzungseinheiten (Garderobe/Büroraum und Aktionsraum werden dahingehend ertüchtigt, dass eine wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 3.4.8 NOTWENDIGE FLURE (§38 BAUO NRW) Innerhalb der betrachtungsrelevanten Gebäudeteile 1-4 sind keine notwendigen Flure gemäß BauO NRW vorhanden. 3.4.9 AUFZÜGE (§39 BAUO NRW) Innerhalb des betrachtungsrelevanten Gebäudeteile 1-4 sind keine Aufzüge vorhanden. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 21 3.5 RETTUNGSWEGE Die Sicherstellung der Flucht - und Rettungswege ist als die dem Personenschutz dienende Maßnahme die wichtigste Absicht des Gesetzgebers. Zur Erfüllung dieser Vorgabe sind besonders die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: • Entfernung bzw. Fluchtweglänge zu den Ausgängen • Breite der Rettungswege und Ausgänge • Qualität der Rettungswege • Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche • Sicherstellung des zweiten Rettungsweges Entsprechend der bauordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 17 Abs. 3 BauO NRW) muss zunächst jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen verfügen. Gemäß § 37 Abs. 2 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Au fenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein. Für die Versammlungsrä ume müssen gemäß § 7 Abs.1 SBau VO NRW von jeder Stelle ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 30 m erreichbar sein. Im betrachtungsrelevanten Objekt werden die vorstehenden gesetzlichen Forderungen insgesamt eingehalten. 3.5.1 NACHWEIS DER RETTUNGSWEGE Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Innerhalb des Kellergeschosses (Discokeller) sind im Bestand zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Die v.g. Anforderung wird erfüllt. Innerhalb des Erdgeschosses sind drei bauliche Rettungswege im Bestand vorhanden. Die v.g. Anforderung wird erfüllt. Innerhalb des 1.Obergeschosses ist lediglich ein baulicher Re ttungsweg im Bestand vorhanden. Dieser dient als 1. Rettungsweg für die Bereiche des 1. OG. Der 2. Rettungsweg wird für diesen Bereich über anleiterbare Fenster sichergestellt. Dies hat zur Folge, dass die Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 22 Personenanzahl innerhalb des 1. OG. auf max. 60 Personen begrenzt werden muss. Die Bemessung der max. Personenzahl erfolgte in Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle Köln. Als Bemessungsgrundlage wurden zwei Hubrettungsfahrzeuge für jeweils 30 zu rettende Personen zu Grunde gelegt. Innerhalb des Dachgeschosses ist ein als Aufenthaltsraum vorgesehener Raum befindlich, welcher lediglich einen baulichen Rettungsweg im Bestand besitzt. Diese Situation wird wie folgt bewertet: • Bei diesem Raum handelt es sich um einen Bastel -/Werkstattraum der nur temporär genutzt wird; • Dieser hat eine relativ geringe Flächenausdehnung von ca. 24,5 m 2 und ist nicht für den Aufenthalt von größeren Personengruppen gedacht; • Aufgrund der vernetzten Rauch warnmelder ist eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung gegeben; • Dieser Raum wird nur von ortskundigen Personen genutzt; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. Gebäudeteil 2 Nebengebäude Innerhalb des Kinderbetreuungsr aumes sind zwei bauliche Rettungswege im Bestand vorhanden, welche direkt ins Freie führen. Der Gruppen- und Musikerraum wird, aufgrund der wechselseitigen Entfluchtungsmöglichkeit , über zwei bauliche Rettungswege verfügen. Innerhalb des Jugendraumes ist ein baulicher Rettungsweg und ein anleiterbares Fenster vorhanden. Aufgrund der vorhandenen Möblierung ist eine Personenzahl ≥ 30 Personen nicht möglich und auch nicht gewollt. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Innerhalb des erdgeschossigen Versammlungsraums sind im Bestand 5 Ausgänge ins Freie vorhanden. Für die Empore stehen die über die notwendige Treppe erreichbaren Ausgänge im Erdgeschoss sowie ein Ausgang auf der Empore zur Verfügung. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 23 Bei diversen Trödelmarktnutzungen wird unter anderem die Versammlungsstätte und die Bühne als Ausstellungsfläche genu tzt. In diesen Fällen stehen für die Bühne zw ei Abgänge mit einer Breite von jeweils ca. 1,0 m zur erdgeschossigen Ebene zur Verfügung. Des Weiteren ist eine Tür in den brandschutztechnisch abgetrennten benachbarten Bereich des Gebäudeteils 4 vorhanden. Gebäudeteil 4 Nebengebäude Innerhalb der erdgeschossigen Partywerkstatt ist ein baulicher Rettungsweg in Bestand vorhanden. Im Zuge der Sanierung wird ein zweiter baulicher Rettungsweg geschaffen. Innerhalb der im 1.Obergeschosse befindlichen Räume sind , aufgrund der internen notwendigen Treppe sowie der wechselseitigen Entfluchtungsmöglichkeit , zwei b auliche Rettungswege vorhanden. Im Zuge der brandschutztechnischen Sanierung wird die Tür zwischen Garderobe und Aktionsraum dahingehend ertüchtigt, dass si e jederzeit öffenbar ist (s. Erläuterungsplan). Innerhalb der Partywerkstatt fehlt ein zweiter Rettungsweg. Dieser wird im Zuge der Sanierungsarbeiten durch Versetzen der Trennwand zur Hausmeisterwerkstatt hergestellt. Innenhof Innerhalb des Innenhofes si nd zwei bauliche Rettungswege (Zugangstore) zu r Entfluchtung vorhanden. 3.5.2 KENNZEICHNUNG DER RETTUNGSWEGE Die Kennzeichnung der Rettungswege erfolgt durch Schilder nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“. Aufgrund der Art und Nutzung des be urteilungsrelevanten Objektes sind die Flucht - und Rettungswege mit hinterleuchteten Piktogrammen zu kennzeichnen. Die Rettungswegbeleuchtung muss auch bei Ausfall der Stromversorgung weiterhin funktionstüchtig sein. Deshalb muss sie an die Sicherheitsstro mversorgung angeschlossen sein, oder mit Einzelbatterieleuchten betrieben werden. 3.5.3 TÜREN IN RETTUNGSWEGEN/ AUSGANGSBREITEN Türen müssen von innen leicht in voller Breite und ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein. Die gemäß § 7 Abs.4 SBauVO NRW bewerteten Räume/ Bereiche benötigen aufgrund ihrer Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 24 Grundfläche und der daraus resultierenden max. Nutzeranzahl eine Mindestausgangsbreite von 6,90 m (ausgehend von max. 1.152 Personen) b zw. 5,60 m (ausgehend von max. 2.800 Personen). Lokalität Vorhandene Grundfläche vorhandene max. Personenzahl und daraus resultierende Mindestausgangsreit e vorhandene Ausgangsbreite n bzw. Abgangsbreiten (Bühne) Veranstaltungssa al und Empore 442,8 m2+133,13 m2=576m 2 1152 P. = 6,90 m ca. 9,60 m Innenhof 1.400 m2 2.800 P.= 5,60 m 7,5 m Bühnennutzung bei Trödelmärkten Bühne 79 m2 158 P. = 0,95 m 3 m (Bemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs.2 und §7 Abs. 4 SBauVO NRW) Innerhalb des Versammlungsraums und des Innenhofes sind im Bestand ausreichend Ausgänge ins Freie vorhanden. Für den Innenhof wurden die Zugangstore (2 x ca.3,75 m lichte Durchgangsbreite) für die Entfluchtung herangezogenen. 3.5.4 SICHERHEITSBELEUCHTUNG Gemäß §15 (1) SBauVO NRW muss in Vers ammlungsstätten eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollstä ndigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in Versammlungsstätten im Freien, die während der Dunkelheit benutzt werden für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 25 Innerhalb des Versammlungsraumes ist eine Sicherheitsbeleuchtung im Bestand vorhanden. Festgestellte Mängelpunkte, welche im Zuge wiederkehrender Prüfungen aufgeführt wurden , sind zu beseitigen. Um eine sichere Evakuie rung der in der Versammlungsstätte bzw. im Innenhof befindlich en Personen zu gewährleisten, wu rde die im Bestand vorhandene Sicherheitsbeleuchtung um den Bereich des Innenhofes bis zu den Zufahrtswegen erweitert. Der Innenhof wird über separate Strahler auf den Dachflächen ausgeleuchtet. Abweichend zu der v.g. Anforderung erstreckt sich die im Bestand vorhandene Sicherheitsbeleuchtung lediglich bis zu den Zugangstoren. Die Zufahrtswege werden durch Laternen, welche an den Stromkreis des Engelshof angeschlossen sind, beleuchtet. Bei einem Stromausfall wären die Zufahrtswege nicht beleuchtet. Diese Situation wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: • Der Zufahrtsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche „André- Citroën- Straße“ ist geradlinig geführt und weist keine Hindernisse auf, • Die öffentliche Verkehrsflächen liegen in Sichtweite der Zugangstore, • Weitergehende Maßnahmen , welche sich aufgrund von speziellen Veranstaltungen ergeben, werden in Rücksprache mit der Brandschutzdienste lle und der zuständigen Bauaufsicht festgelegt (ggf. innerhalb eines Räumungskonzeptes). 3.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER NUTZER Versammlungsstätten Für die nach § 7 SBauVO NRW bewerteten Versammlungsstätten ergibt sich nach Absatz 4 bei einer Gesamtausgangsbreite von 9,60 m eine maximale Nutzerzahl von 1.600 Personen für den großen Versammlungsraum. Für den Innenhof ergibt sich aufg rund der vorhandenen Ausgangsbreiten f ormal eine maximale Personenzahl von 3.750 Personen. Jedoch ist aufgrund der teilweise zusammenhängenden Rettungswegführung der einzelnen Gebäudeteile über den Innenhof eine Personenbegrenzung bzw. Veranstaltungsbegrenzung vorzusehen. So ist bei einer zeitgleichen Nutzung des Versammlungssaals und des Innenhofs darauf zu achten, dass die gesamte Personenzahl von 3.750 nicht überschritten wird. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 26 Eine Begrenzung der Personenanzahl auf der Bühne ist aufgrund der geringen Flächenausdehnung aus brandschutztechnischer Sicht nicht notwendig. Haupthaus Nach Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle ist für den Bereich des 1. Obergeschosses des Haupthauses eine Personenbegrenzung von max. 60 Personen vorzusehen. Diese gilt für den gesamten Nutzungsbereich (Anwesende Personen innerhalb der Büro - und Seminarräume 60 Personen). 3.7 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN Elektrische Anlagen/Leitungsanlagen Bei der Ausführung nach den geltenden VDE-Vorschriften werden Zündgefahren vermieden. Es gilt die grundsätzliche Forderung, dass durch Leitungen und ihre Ausführung eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht erfolgen darf. Die Grundlage für die Führung der Leitungsanlagen bildet die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie -LAR-). Gemäß LAR NRW dürfen Leitungen die durch Brandwände, durch Treppenraumwände sowie Trennwände und Decken, die feuerbeständig / feuerhemmend sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Im Bestand sind Leitungsdurchführungen (elektrische Leitungen bzw. Rohrleitungen) gemäß o.g. Anforderung zu ertüchtigen (siehe Erläuterungsplan). Wandqualität Schottung F 30/90 elektrische Leitungen = S 30/90 F 30/90 Rohrleitungen = R 30/90 Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 27 3.8 LÜFTUNGSANLAGEN Für Lüftungsanlagen richten sich die brandschutztechnischen Anforderungen bezüglich der zu verwendenden Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer an die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen – Richtlinie LüAR) Lüftungsanlagen sind gemäß PrüfVO NRW wiederkehrend zu prüfen. Im Bestand ist eine Lüftun gszentrale in einem nach LüAR abgetrennten Raum in der Versammlungsstätte vorhanden. Die Durchdringungen wurden jeweils mit Brandschutzklappen versehen. 3.9 RAUCH- UND WÄRMEABZUG Gemäß § 16 Abs.2 SBauVO NRW sind für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche Rauchabzugsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1% der Grundfläche vorzusehen (550 m 2 Grundfläche = 5,5 m2). Innerhalb des Versammlungsraumes wurden 6 Rauchabzüge in der Dachfläche mit einer geometrischen Öffnungsfläche von 5,88 m 2 hergestellt. Eine Auslösung der Rauchabzüge erfolgt über Rauwarnmelder bzw. elektrische Handauslösung. Die notwendigen Zuluftflächen wurden über die im Bestand vorhandenen Türöffnungen hergestellt. 3.10 ALARMIERUNGSEINRICHTUNG Gemäß der Sonderbauverordnung Nordrhein -Westfalen sowie der Bauordnung NRW ergibt sich keine rechtliche Handhabe zur Errichtung einer Alarmierungseinrichtung. Aufgrund der im Bestand abweichenden Ausführung der Decken des Hauptgebäudes werden vernetzte Rauchwarnmelder in allen Aufenthaltsräumen , Flurbereichen, Lagerräumen im Dachgeschoss und im Treppenraum installiert, um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der dort befindlichen Personen zu gewährleisten. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 28 3.11 EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG 3.11.1 SELBSTTÄTIGE FEUERLÖSCHANLAGEN Im betrachtungsrelevanten Objekt ist keine selbsttätige Feuerlöschanlage erforderlich. 3.11.2 NICHTSELBSTTÄTIGE FEUERLÖSCHANLAGEN Im betrachtungsrelevanten Objekt ist keine nichtselbsttätige Feuerlöschanlage erforderlich. 3.11.3 FEUERLÖSCHER Als Mittel zur Erstbekämpfung von Entstehungsbränden sind Handfeuerlöscher vorzusehen. Die Aufstellungsorte von den Feuerlöschern sollen gut sichtbar an z entraler Stelle der Rettungswege liegen, z.B. am Ausgang ins Freie oder an Kreuzungspunkten. Die im Bestand vorhandenen sowie neu hinzugefügte Feuerlöscher sind in den anliegenden Plansätzen aufgezeigt. Hierbei handelt es sich lediglich um Positionierungsv orschläge. Nachfolgende Tabelle zeigt die Löscheinheiten gemäß ASR 2.2 für die einzelnen Räume. Bauteil und Raumbezeichnung Löschmitteleinheiten Anzahl Feuerlöscher Bsp.:PU 6 G BT1- Gastronomie 12 2 BT1- Raum1, Aqua und Flurbereich 12 2 BT1- 1.OG (Seminar- und Büroräume) 18 2 BT1- 2.OG (Bastel - und Lagerräume) 15 2 BT1- KG (Partykeller) 9 1 Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 29 BT2-EG. und 1.OG (Gruppenräume, Kinderbereich) je Geschoss 12 2 BT3- Versammlungsstätte 24 3 BT 3- Küche - 1 +1 CO2 Feuerlöscher BT 4- EG und 1. OG (Regie- , Büro-,Garderoben- ,Jugend-,Party- ,Nebenbühnenraum) je Geschoss 12 2 3.12 ERSATZSTROMVERSORGUNG, FUNKTIONSERHALT ELEKTRISCHER ANLAGEN Gemäß § 14 (1) Sonderbauverordnung Teil 1 müssen Veranstaltungsstätten eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der • Sicherheitsbeleuchtung, • Beleuchtung der Hinweise auf Ausgänge; • Rettungswegkennzeichnung. Innerhalb des Bestandsgebäudes ist eine Ersatzstromanlage vorhanden. Diese ist gemäß PrüfVO NRW wiederkehrend durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen . I m Zuge der brandschutztechnischen Ertüchtigung werden – soweit erforderlich – Anpassungen an dieser Anlage getätigt. 3.13 HYDRANTENPLÄNE Für das betrachtungsrelevante Objekt ist ein gesonderter Hydrantenplan nicht erforderlich. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 30 3.14 BRANDMELDEANLAGEN Eine Brandmeldeanlage ist aufgrund der Nutzung nicht erforderlich. 3.15 FEUERWEHRPLÄNE Gemäß § 42 Abs. 3 S BauVO NRW sind für d ie v.g. Gebäudeteile 1-4 Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle zu erstellen. 3.16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ Gemäß § 42 Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen Teil 1 ist eine Brandschutzordnung und ggf. ein Räumungskonzept (z.B. Veranstaltungen im Innenhof) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Benutzer/ -innen von Rollstühlen, erforderlich sind. 3.17 ABWEICHUNGEN LAGE UND ANORDNUNG VON INNEREN BRANDABSCHNITTEN Gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sind ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Das Hauptgebäude hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine Gebäudeausdehnung von ca. 48,34 m. D iese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 31 • Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 455 m2) • Die Überschreitung mit 8 m kann als geringfügig angesehen werden, Gebäudeteile 2 und 4 – Nebengebäude Im Bestand wurden die Nebengebäude nicht durch Gebäudetrennwände gemäß §§ 29 und 32 BauO NRW von der direkt angrenzenden Versammlungsstätte abgetrennt. Diese abweichende Ausführung im Bestand wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die Gesamtflächenausdehnung der Gebäudeteile 2 -4 ist mit ca. 1.010 m2 kleiner als die gemäß BauO NRW maximal zulässige Gesamtflächenausdehnung von 1.600 m2; • Im Gebäudeinneren sind brandschutztechnische Abtrennungen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 i.V.m. T30-RS Türen vorhanden bzw. werden im Zuge der Sanierung erstellt. Dadurch liegen Voraussetzungen vor, einen Entstehungsbrand auf den Entstehungsbereich bzw. Gebäudeteil so lange zu begrenzen bis Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr ergriffen werden können. • Die v.g. Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Der Versammlungsraum hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine Gebäudeausdehnung von ca. 48,45 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. • Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 565 m2) • Die Überschreitung mit ca. 8,5 m kann als geringfügig angesehen werden, Aus vorgenannten Gründen ist die im Bestand festgestellte Situation brandschutztechnisch unbedenklich. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 32 DECKEN (§34 BAUO NRW/ §3 SBAUVO) Bei Gebäuden „geringer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW über Kellergeschossen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 -AB herzustellen. Sonstige Decken sind in Gebäuden „geringer Höhe“ sind in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen. Bei Gebäuden „mittlerer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen. Bei Versammlungsstätten sind Decken gemäß § 3 (1) SBauVO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen. Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Innerhalb des Hauptgebäudes wurden die Decken im Bestand abweichend von v.g. Anforderung als brandschutztechnisch nicht klassifizierte Holzbalkendecken hergestellt. Dies wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: • Die im Bestand vorhandenen Holzbalkendecken entsprechen dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990). Gemäß Auflagenpunkt 3 der v.g. Baugenehmigung dürfen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss eingerichtet werden, wenn eine befahrbare Fläche zum Aufstellen für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden ist. Aufgrund der in Gliederungspunkt 3.1 aufgeführten Situation wird diese Anforderung erfüllt. Weitere Ertüchtigungen der Decken werden nicht gefordert. Folglich entspricht die Bes tandssituation der v.g. Baugenehmigung; • Der Aufenthaltsraum innerhalb des Dachgeschosses wird nur temporär und nur von ortskundigen Personen genutzt; • Im Zuge der Sanierungsarbeiten werden vernetzte Rauchwarnmelder installiert , um eine frühzeitige Alarmieru ng und Evakuierung der innerhalb des Hauptgebäudes befindlichen Personen zu gewährleisten; • Gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung wurde der Flur (EG +OG) des Haupthauses vom angrenzenden Treppenraum durch einen rauchdichten Abschluss hergestellt. • Die Decke des Erdgeschosses wird unterseitig dahingehend ertüchtigt, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird. • Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 33 3.17.1 DÄCHER (§35 BAUO NRW) Die tragenden Dachkonstruktion der Versammlungsraum wurden im Bestand als Holzbinderkonstruktion hergestellt . Diese Holzbinderkonstruktion wird durch horizontal verlaufende Stahlträger abgefangen, welche auf der Außenwand aufgelegt sind. Nach Überprüfung der Bestandsituat ion konnte dem Dachtragwerk keine Feuerwiderstandsklasse zugewiesen werden. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese abweichende Ausführung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990) und wird durch die Sanierungsmaßnahmen nicht verändert; • Aufgrund der übersichtlichen Raumaufteilung der erdgeschossigen Versammlungsstätte ist eine frühe Gefahrenerkennung gegeben; • Eine schnelle Evakuierung der anwesenden Personen ist aufgrund der übersichtlichen und kurzen Rettungswegführung gegeben; • Aufgrund der offenen Konstruktion ist ein großer Rauchgasspeicher gegeben; Zur Abführung von aufsteigenden Rauchgasen dienen im Dach vorhandene Rauch - und Wärmeabzüge. 3.17.2 TREPPEN (§36 BAUO NRW) / NOTWENDIGE TREPPENRÄUME (§37 BAUO NRW) Gebäudeteil 1 Hauptgebäude Innerhalb des Hauptgebäudes befindet sich ein notwendiger Treppenraum. Dieser dient der Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990); • Die angrenzenden Flure (EG und 1.OG) im Bestand wurd en gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung rauchdicht abgetrennt; • Um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der im Haupthaus befindlichen Personen zu gewährleisten werden innerhalb des gesamten Hauptgebäudes vernetze Rauchwarnmelder installiert; • Die Decke des Erdgeschosses wird im Zuge der Sanierung dahingehend ertüchtigt, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 34 • Der Kellerbereich sowie die Lagerräume im Dachgeschoss sind durch T30 -RS bzw. T30 Türen vom Treppenraum im Bestand abgetrennt. • Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden Gebäudeteil 2 Nebengebäude Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum. Diese dient der inneren Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten bzw. des obergeschossigen Lagerraumes und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; • Die im Bestand vorhandene Tür zwischen den Nutzungseinheiten (Gruppenraum und Musikgruppenraum) wird dahingehend ertüchtigt, dass eine wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. Gebäudeteil 3 Versammlungsraum Innerhalb des betrachtungsrelevanten Versammlungsraums sind zwei notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum vorhanden. Beide dienen der Erschließung bzw. der Entfluchtung der im Versammlungsraum befindlichen Empore. Im Regelfall wird jedoch lediglich die innere Verbindungstreppe zur Erschließung der Empore genutzt. Diese wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; • Die Empore (ca. 134 m2) besitzt im Bestand zwei bauliche Rettungswege; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. Gebäudeteil 4 Nebengebäude Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 35 Diese dient der inneren Erschließung de r im Obergeschoss befindlichen Garderobe, Regieraum und Büroraum und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: • Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; • Die im Bestand vorhandenen Türen zwischen den Nutzungseinheiten (Garderobe/Büroraum und Aktionsraum ) wird dahingehend ertüchtigt, dass eine wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Au fgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; • Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 3.17.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG Abweichend zu der v.g. Anforderung erstreckt sich d ie im Bestand vorhandene Sicherheitsbeleuchtung lediglich bis zu den Zugangstoren. Die Zufahrtswege werden durch Laternen beleuchtet, welche an den Stromkreis des Engelshof angeschlossen sind. Bei einem Stromausfall wären die Zufahrtswege nicht beleuchtet. Diese Situation wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: • Der Zufahrtsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche „André- Citroën- Straße“ ist geradlinig geführt und weist keine Hindernisse auf, • Die öffentliche Verkehrsflächen liegen in Sichtweite der Zugangstore, • Weitergehende Maßnahmen, welche sich aufgrund von speziellen Veranstaltungen ergeben, werden in Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle und d er zuständigen Bauaufsicht festgelegt (ggf. innerhalb eines Räumungskonzeptes). 3.18 RECHENVERFAHREN Für die brandschutztechnische Analyse des Vorhabens wurden keine ingenieurtechnischen Berechnungsverfahren angewendet. Es folgte eine Bewertung ausschließlich durch die aufgeführten Regelwerke. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 36 4 TECHNISCHE ABNAHMEN Nach der „Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrenden Prüfungen von Sonderbauten – Prüfverordnung - (PrüfVO NRW)“ vom 24. November 2009 sind • Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, • Lüftungsanlagen • elektrische Anlagen, durch einen Prüfsachverständigen nach Abschluss der Renovierungsarbeiten zu prüfen. Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in folgenden Zeiträumen durchzuführen: • Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen 3 Jahre • Lüftungsanlagen, 3 Jahre • elektrische Anlagen 6 Jahre • natürliche Rauchabzugsanlagen 6 Jahre Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 37 5 ZUSAMMENFASSUNG Der Unterzeichner wurde beauftragt, für die brandschutztechnische Ertüchtigung des Bestandsgebäudes Bürgerzentrum Engelshof in Köln-Westhoven, ein Brandschutzkonzept aufzustellen. Inhalt und Umfang der Untersuchung orientieren sich an der BauO NRW, der SBauVO NRW sowie der BauPrüfVO und gewährleisten damit eine umfassende Betrachtung der aus brandschutztechnischer Sicht relevanten Punkte. Bei der vorgesehenen Sanierung sind die beschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Danach entspricht das Gebäude den heutigen Sicherheitsanforderungen. Vorrangig sind alle Maßnahmen um den Personenschutz sicherzustellen. Wesentlich dabei ist die Schaffung von 2 baulichen Rettungswegen in allen Bereichen. Bei Umsetzung aller in den vorstehenden Gliederungspunkten beschriebenen Maßnahmen bestehen nach dem jetzigen Stand der Brandschutztechnik gegen die zukünftige Nutzung des Gebäudes keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Die vorangegangenen Untersuchungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Berücksichtigung aller den Stand der Technik beschreibenden Regelwerke durchgeführt Hiermit erkläre ich, dass diese Bauvorlage (§ 9 BauPrüfVO) bezüglich ihres Planungs - u. Bearbeitungsstandes mit den von mir gefertigten und bei Ihnen vorliegenden Bauvorlagen übereinstimmt (§ 7 BauPrüfVO). DIPL.-ING. AXEL ZAHN SWEN PETER, B. ENG. Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Staatlich anerkannter Sachverständiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Projektingenieur Das Dokument umfasst 37 Seiten und 1 Anlage. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 38 (Unterschrift Entwurfsverfasser) Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 1 Anlage I: Maßnahmenkatalog und Priorität Ort Mangel Maßnahme Priorität BT1- Personenbeschränkung Überschreitung der zulässigen Personenanzahl im 1. OG. Beschränkung der max. anwesenden Personen entsprechend der Angabe der Brandschutzdienstelle Köln auf 60 Personen 1 BT1-Decken EG Deckenkonstruktion entspricht nicht der Feuerwiderstandsklasse F30 Unterseitige Beplankung sodass eine Feuerwiderstandsklasse von unten nach oben in F30-B hergestellt wird. 3 BT1- Rauchwarnmelder Abweichende Deckenkonstruktion Installation von vernetzten Rauchwarnmeldern innerhalb des gesamten Gebäudes 1 BT2- Flurbereich zwischen Jugend - und Musikgruppenraum Nicht zulässige Leitungsdurchdringungen innerhalb von F 30 Wänden Leitungsdurchführungen gemäß LAR Schotten und Leitungen vom Flurbereich in F 30 abkasten. 2 BT3- Bühnenabgang zum angrenzenden Bereich Defekte Türanlage Ersetzen der Türanlage durch eine neue T30-RS Tür 3 Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 2 BT4-Büroraum Versperrter zweiter Rettungsweg Benutzbarkeit wieder herstellten. 1 BT4- Garderobenraum Fehlende Kennzeichnung Rettungsweg Kennzeichnung des Rettungsweges 1 BT4- Partywerkstatt Fehlender 2. Rettungsweg Neue Abtrennung der Hausmeisterwerkstatt 1 Alle Bauteile Fehlende Feuerlöscher Nachrüsten der Feuerlöscher 1 Mängelbeseitigung: Priorität 1 = sofortige Beseitigung der Mängelpunkte Priorität 2 = bis zum 31.12.2018 Priorität 3 = sofortige Beseitigung nach Erteilung einer Baugenehmigung. Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 3 Anlage II: Erläuterungspläne zum Brandschutzkonzept - Lageplan - Grundrisse -
Kostenschätzung Brandschutz -BZ Engelshof
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Gebäudewirtschaft (GW) Datum: 14.03.2019 262/46 Name: Grün Telefon: Fax: 221-20568 221-20175 Kostenschätzung Dst.: 50-2 Name: Fr. Pütz Gebäude Oberstr. 96 / Engelshof Bereich Umsetzung Brandschutzkonzept Datum Uhrzeit: Meldung: Schriftlich, Schadens-Nr. telefonisch eigene Feststellung 262/46 Schaden /Gewünschte Reparatur/ Sanierung nach Brandschutzkonzept des Büro Spitz Maßnahme: In alle Gebäudeteilen Erforderliche Arbeiten zur Umsetzung des Brandschu tzkonzepts vom 06.08.2018 Notwendige Arbeiten/ Gewerke ca. Schätzkosten geplante Maßnahmen 1. Statiker Ca. 3.000 € 2. Decke EG Herrenhaus Ca. 40.000 € 3. Türen T30/RS Ca. 24.000 € 4. Abschottung KG zu EG Ca. 9.000 € 5. Panikbeschläge Ca. 20.000 € 6. Vergaben Ca. 25.000 € Zwischensumme netto Ca. 121.000 € brutto (incl.19 % MwSt.) Ca. 144.000 € + Honorar 262/46 (HOAI oder 28,84%) Ca. 34.000 € Gesamtsumme brutto Ca. 178.000 € Vorstehende Kosten sind Schätzkosten und können sich bei der Planung bzw. Bauausführung ändern. Um Bereitstellung der Kosten wird gebeten. Bestätigung Bauherr : Mit den vorgenannten Maßnahmen einverstanden: Die vorgenannte Maßnahmen bitte stornieren: Bemerkungen: 14.03.2019 i.A. Schneider Datum Unterschrift Fax an: Nr.: -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/2 Vorlagen-Nummer 1189/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beseitigung von Brandschutzmängeln im Bürgerzentrum Engelshof, Oberstr. 96, 51149 Köln Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5.1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln die Beseitigung von Brandschutzmängeln im Bürgerzentrum Engelshof und beauftragt die Ver- waltung mit der Umsetzung der Maßnahmen. Nach Kostenschätzung der städtischen Gebäudewirt- schaft werden Mittel in Höhe von rund 178.000 Euro brutto benötigt (inkl. Honorar Gebäudewirtschaft für die Baubetreuung von ca. 34.000 Euro brutto). Entsprechende Mittel stehen im Doppelhaushalt 2020/2021, Hj. 2020 im Teilergebnisplan 0507 Be- trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und -zentren in der Teilplanzeile 13 Aufwen- dungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Ein Vergabevorbehalt wird nicht ausgesprochen. Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung II/20/202 vom 25.03.2020 sind erfüllt, da eine rechtliche Verpflichtung gemäß Bauordnung (BauO NRW) und Verordnung über Bau und Betrieb von Sonder- bauten (SBauVO NRW) zur Beseitigung von Brandschutzmängeln besteht. Alternative: Die Bezirksvertretung Porz beschließt, auf die Beseitigung der Brandschutzmängel im Bürgerzentrum Engelshof zu verzichten. Dies hätte zur Folge, dass die öffentliche Nutzung wesentlicher Gebäudetei- le aufgrund sicherheits- und brandschutztechnischer Mängel nicht mehr gestattet ist. Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 178.000,-€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Bei dem als Bürgerzentrum Engelshof betriebenen Gebäude handelt es sich um eine unter Denkmal- schutz stehende geschlossene Hofanlage, die um 1880 erbaut wurde. Die vierflügelige Anlage be- steht aus dem zweigeschossigen Herrenhaus, den beidseitig angrenzenden eingeschossigen Neben- gebäuden und der Scheune. Zur objektspezifischen Feststellung brandschutztechnischer Mängel und um den heutigen Sicher- heitsvorschriften Rechnung zu tragen, wurde durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen ein Brandschutzkonzept erstellt. Die Prüfung ergab, dass die Bestandsgebäude brandschutztechnisch zu ertüchtigen sind. Die Gesamtkosten der Maßnahmen betragen entsprechend der Kostenschätzung der Gebäudewirt- schaft der Stadt Köln rund 178.000 Euro brutto (inkl. Honorar Gebäudewirtschaft für die Baubetreu- ung von ca. 34.000 Euro brutto). Im Einzelnen müssen folgende Maßnahmen zur brandschutztechnischen Ertüchtigung ausgeführt werden: 3 Abschottung zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss Hierzu muss die Holzbalkendecke des Erdgeschosses im Herrenhaus unterseitig dahinge- hend ertüchtigt werden, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 ent- spricht. Ertüchtigung der vorhandenen Türen inkl. Bühnenabgang auf T30/RS und ggf. Ausstattung mit Panikbeschlägen Installation vernetzter Rauchmelder innerhalb des gesamten Hauptgebäudes Anfertigung von Feuerwehrplänen gemäß § 42 Abs. 3 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO NRW) für alle Gebäudeteile. Die Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel ergibt sich aus dem beige- fügten Brandschutzkonzept vom 06.08.2018 nach § 9 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW). Begründung der Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahmen (siehe Bewirtschaftungs- verfügung II/20/202 vom 25.03.2020): Die Beseitigung der Brandschutzmängel ist rechtlich verpflichtend. Andernfalls droht die Untersagung der öffentlichen Nutzung von wesentlichen Gebäudeteilen aus sicherheits- und brandschutztechni- schen Gründen. In der Folge drohen erhebliche Einnahmeausfälle aus Nutzungsentgelten. Anlagen Brandschutzkonzept Bürgerzentrum Engelshof vom 06.08.2018 Kostenschätzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 14.03.2019
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