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1189/2020

Beseitigung von Brandschutzmängel im Bürgerzentrum Engelshof, Oberstr. 96, 51149 Köln

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.05.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 16.06.2020, TOP 6.1

Kostenschätzung Brandschutz -BZ Engelshof

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Brandschutzkonzept Engelshof_060818

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Ansehen

Kostenschätzung Brandschutz -BZ Engelshof

1373 Zeichen

Gebäudewirtschaft (GW) Datum: 14.03.2019 
262/46 Name: Grün  
 Telefon: 
Fax: 
  221-20568 
  221-20175 
 
Kostenschätzung  
 
 Dst.: 50-2 Name: Fr. Pütz   
 
Gebäude Oberstr. 96 / Engelshof  
Bereich Umsetzung Brandschutzkonzept  
Datum  Uhrzeit:  
 
Meldung:  Schriftlich, Schadens-Nr.  
 telefonisch  
 eigene Feststellung 262/46  
   
 
Schaden /Gewünschte 
Reparatur/ 
Sanierung nach Brandschutzkonzept des Büro Spitz 
Maßnahme: In alle Gebäudeteilen 
 Erforderliche Arbeiten zur Umsetzung des Brandschu tzkonzepts 
 vom 06.08.2018  
  
  
  
 
Notwendige Arbeiten/ Gewerke  ca. Schätzkosten  
geplante Maßnahmen 1. Statiker    Ca. 3.000 € 
 2. Decke EG Herrenhaus    Ca. 40.000 € 
 3. Türen T30/RS    Ca. 24.000 € 
 4. Abschottung KG zu EG    Ca. 9.000 € 
 5. Panikbeschläge   Ca. 20.000 € 
 6. Vergaben    Ca. 25.000 € 
 Zwischensumme netto    Ca. 121.000 € 
 brutto (incl.19 % MwSt.)    Ca. 144.000 € 
 + Honorar 262/46 (HOAI oder 28,84%)    Ca. 34.000 € 
 Gesamtsumme brutto    Ca. 178.000 € 
 
Vorstehende Kosten sind Schätzkosten und können sich bei der Planung bzw. Bauausführung ändern. 
Um Bereitstellung der Kosten wird gebeten. 
 
 
Bestätigung Bauherr :                            Mit den vorgenannten Maßnahmen einverstanden:  
Die vorgenannte Maßnahmen bitte stornieren:  
Bemerkungen: 
 
 
 
14.03.2019 i.A. Schneider    
Datum Unterschrift Fax an: Nr.:

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4839 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1189/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beseitigung von Brandschutzmängeln im Bürgerzentrum Engelshof, Oberstr. 96, 51149 Köln 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5.1 Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln die Beseitigung von Brandschutzmängeln im Bürgerzentrum Engelshof und beauftragt die Ver-
waltung mit der Umsetzung der Maßnahmen. Nach Kostenschätzung der städtischen Gebäudewirt-
schaft werden Mittel in Höhe von rund 178.000 Euro brutto benötigt (inkl. Honorar Gebäudewirtschaft 
für die Baubetreuung von ca. 34.000 Euro brutto). 
 
Entsprechende Mittel stehen im Doppelhaushalt 2020/2021, Hj. 2020 im Teilergebnisplan 0507 Be-
trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und -zentren in der Teilplanzeile 13 Aufwen-
dungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
Ein Vergabevorbehalt wird nicht ausgesprochen. 
 
Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung II/20/202 vom 25.03.2020 sind erfüllt, da eine rechtliche 
Verpflichtung gemäß Bauordnung (BauO NRW) und Verordnung über Bau und Betrieb von Sonder-
bauten (SBauVO NRW) zur Beseitigung von Brandschutzmängeln besteht. 
 
Alternative: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt, auf die Beseitigung der Brandschutzmängel im Bürgerzentrum 
Engelshof zu verzichten. Dies hätte zur Folge, dass die öffentliche Nutzung wesentlicher Gebäudetei-
le aufgrund sicherheits- und brandschutztechnischer Mängel nicht mehr gestattet ist. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  178.000,-€ 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Bei dem als Bürgerzentrum Engelshof betriebenen Gebäude handelt es sich um eine unter Denkmal-
schutz stehende geschlossene Hofanlage, die um 1880 erbaut wurde. Die vierflügelige Anlage be-
steht aus dem zweigeschossigen Herrenhaus, den beidseitig angrenzenden eingeschossigen Neben-
gebäuden und der Scheune. 
 
Zur objektspezifischen Feststellung brandschutztechnischer Mängel und um den heutigen Sicher-
heitsvorschriften Rechnung zu tragen, wurde durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen ein 
Brandschutzkonzept erstellt. 
 
Die Prüfung ergab, dass die Bestandsgebäude brandschutztechnisch zu ertüchtigen sind. 
 
Die Gesamtkosten der Maßnahmen betragen entsprechend der Kostenschätzung der Gebäudewirt-
schaft der Stadt Köln rund 178.000 Euro brutto (inkl. Honorar Gebäudewirtschaft für die Baubetreu-
ung von ca. 34.000 Euro brutto). 
 
Im Einzelnen müssen folgende Maßnahmen zur brandschutztechnischen Ertüchtigung ausgeführt 
werden:

3 
 
 Abschottung zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss 
Hierzu muss die Holzbalkendecke des Erdgeschosses im Herrenhaus unterseitig dahinge-
hend ertüchtigt werden, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 ent-
spricht. 
 Ertüchtigung der vorhandenen Türen inkl. Bühnenabgang auf T30/RS und ggf. Ausstattung mit 
Panikbeschlägen 
 Installation vernetzter Rauchmelder innerhalb des gesamten Hauptgebäudes 
 Anfertigung von Feuerwehrplänen gemäß § 42 Abs. 3 Verordnung über Bau und Betrieb von 
Sonderbauten (SBauVO NRW) für alle Gebäudeteile. 
 
Die Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel ergibt sich aus dem beige-
fügten Brandschutzkonzept vom 06.08.2018 nach § 9 Verordnung über bautechnische Prüfungen 
(BauPrüfVO NRW). 
 
 
Begründung der Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahmen (siehe Bewirtschaftungs-
verfügung II/20/202 vom 25.03.2020): 
 
Die Beseitigung der Brandschutzmängel ist rechtlich verpflichtend. Andernfalls droht die Untersagung 
der öffentlichen Nutzung von wesentlichen Gebäudeteilen aus sicherheits- und brandschutztechni-
schen Gründen. In der Folge drohen erhebliche Einnahmeausfälle aus Nutzungsentgelten. 
 
 
Anlagen 
 
Brandschutzkonzept Bürgerzentrum Engelshof vom 06.08.2018 
Kostenschätzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 14.03.2019

Brandschutzkonzept Engelshof_060818

60741 Zeichen

Vorgang:  13-42-08 Sachbearbeiter: Herr Peter 
Zeichen:  Za-Pe 
Datum:  06.08.2018 
Dokument:  13-42-08-G01.docx  
  
Brandschutzkonzept 
  nach § 9 BauPrüfVO 
Bauvorhaben: 
 
Brandschutztechnische Sanierung                 
Bürgerzentrum Engelshof 
Bauort:  Oberstraße 96 
51149 Köln 
Bauherr:  Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Ottoplatz 1 
50675 Köln

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 2 
 
INHALT 
1 BEURTEILUNGSOBJEKT ................................................................................................. 3 
1.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................ 3 
1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGE............................................................................................ 3 
1.3 UNTERLAGEN UND VORGESPRÄCHE .............................................................................. 4 
1.4 BESCHREIBUNG DER NUTZUNG ...................................................................................... 4 
2 BAULICHE BEWERTUNG ................................................................................................. 7 
2.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................ 7 
2.2 KONSTRUKTION UND BAULICHE MERKMALE .................................................................... 7 
3 DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTS ....................................................... 9 
3.1 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR ..................................................................................... 9 
3.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ...................................................................................... 10 
3.3 UMWELTSCHUTZ, LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG ......................................................... 10 
3.4 BAULICHE BRANDSCHUTZMAßNAHMEN......................................................................... 11 
3.5 RETTUNGSWEGE ......................................................................................................... 21 
3.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER NUTZER ........................................................................ 25 
3.7 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ....................................................................................... 26 
3.8 LÜFTUNGSANLAGEN .................................................................................................... 27 
3.9 RAUCH- UND WÄRMEABZUG ........................................................................................ 27 
3.10 ALARMIERUNGSEINRICHTUNG ...................................................................................... 27 
3.11 EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG .................................................................. 28 
3.12 ERSATZSTROMVERSORGUNG, FUNKTIONSERHALT ELEKTRISCHER ANLAGEN ................ 29 
3.13 HYDRANTENPLÄNE ...................................................................................................... 29 
3.14 BRANDMELDEANLAGEN ................................................................................................ 30 
3.15 FEUERWEHRPLÄNE ...................................................................................................... 30 
3.16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ ................................................................................... 30 
3.17 ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ......................................................................... 30 
3.18 RECHENVERFAHREN .................................................................................................... 35 
4 TECHNISCHE ABNAHMEN ............................................................................................ 36 
5 ZUSAMMENFASSUNG.................................................................................................... 36

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 3 
 
1 BEURTEILUNGSOBJEKT 
1.1 ALLGEMEINES 
Bei dem Beurteilungsobjekt handelt es sich um das Bürgerzentrum Engelshof, Oberstraße 96 
in 51149 Köln. 
Das vorhandene Gebäude zählt zu den in § 68 aufgezählten baulichen Anlagen. Es ist somit 
ein Sonderbau im Sinne von §54 BauO NRW. 
Gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW ist für Sonderbauten als zusätzliche Bauvorlage ein 
Brandschutzkonzept erforderlich. 
Das vorhandene Gebäude soll b randschutztechnisch saniert werden. Die 
brandschutztechnische Beurteilung soll auf Grundlage eines Brandschutzkonzeptes nach § 9 
BauPrüfVO erfolgen. 
Das Sachverständigenbüro SV.Zahn wurde mit der Erstellung des Brandschutzkonzeptes 
beauftragt. 
1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGE 
Das Brandschutzkonzept soll eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und 
abwehrenden Brandschutzes sein. Das Schutzziel im Hinblick auf den Personenschutz ist in 
§ 3 BauO NRW 
- Allgemeine Anforderungen- 
festgeschrieben. 
Demnach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, 
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht 
gefährdet werden. 
Da aufgrund der beschrieben Nutzung die besonderen Anforderungen bzw. mögl ichen 
Erleichterungen nicht alleine durch die Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen dargestellt 
werden können, wird im Nachfolgenden auf die 
Sonderbauverordnung, SBauVO NRW Teil 1 „Versammlungsstätten“

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 4 
 
zurückgegriffen. 
Bei dem hier vorliegenden Sonderbau soll für die nachstehende Bewertung folglich die BauO 
NRW und in die SBauVO  NRW Teil 1 als Grundlage für den Nachweis des baulichen und 
abwehrenden Brandschutzes dienen. 
Innerhalb des Textes des Brandschutzkonzeptes wird auf weitere Richtlinien, Verordnungen  
und Normen verwiesen, die als Ausführungsgrundlage zu sehen sind. 
1.3 UNTERLAGEN UND VORGESPRÄCHE 
Zur Bearbeitung wurde dem Sachverständigenbüro SV.Zahn folgende Unterlagen übergeben: 
• Grundrisse     (Stand: 21.05.1990; Maßstab 1:50) 
• Ansichten     (Stand: 21.05.1990) 
• Schnitte     (Stand: 21.05.1990) 
• Lageplan     (Stand: 15.05.2017) 
Diese Vorlagen sind Grundlage der Visualisierung des Brandschutzkonzeptes und sind im 
Anhang beigefügt. In Zweifelsfällen ist immer die textliche Darstellung maßgeblich.  
1.4 BESCHREIBUNG DER NUTZUNG 
Das Gebäude wird für unterschiedliche Nutzungen verwendet.  Zur besseren 
Veranschaulichung wird das Gebäude in verschiedene Bereiche  (insgesamt 4 Gebäudeteile) 
aufgeteilt.  
 
Im Detail sind folgende Nutzungsfläche vorhanden:

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 5 
 
Gebäudeteil 1 „Hauptgebäude“ 
Kellergeschoss: - Partyraum,  
  
Erdgeschoss: - Technikräume 
    - 2 Gruppenräume, 
    - Restaurant „Gastwerk im Engelshof“ 
    - Tonmodellierraum,  
    - Sanitärräume,  
 
Obergeschoss: - Sanitärräume, 
    - Teeküche,  
    - Technikraum (Lüftung und Heizung), 
    - 2 Büroräume, 
    - 4 Veranstaltungsräume, 
    - Lagerraum 
 
Dachgeschoss: - Bastelraum 
   - Lagerraum 
 
Gebäudeteil 2 „Nebengebäude“ 
Erdgeschoss: - Kinderbetreuung 
   - Gruppenraum/ Musikraum 
   - Sanitäranlagen 
Obergeschoss: - Gruppenraum/ Musikraum 
   - Notenarchiv 
   - Aufenthaltsraum

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 6 
 
Gebäudeteil 3 „Festsaal“ 
Erdgeschoss: - Küche 
   - Festsaal 
   - Bühne 
   - Heizzentrale 
Emporenebene: -Ton- und Lichttechnik 
   - Stuhllager 
   - Nutzfläche 
Obergeschoss:  - Lüftungszentrale 
 
Gebäudeteil 4 „Nebengebäude“  
Erdgeschoss: - Nebenraum mit direkten Zugang zum Festsaal 
    - Partywerkstatt 
    -priv. genutzte Wohneinheit (nicht betrachteter Bereich) 
Obergeschoss: - Sanitärräume  
   - Zugang zur Lüftungszentrale 
   - Garderobe 
   - Büro 
   - Abstellraum 
   - Aktionsraum 
   -priv. genutzte Wohneinheit 
Der Innenhof wird unter anderem als Veranstaltungsfläche für Konzerte, Trödelmärkte oder 
festliche Veranstaltungen genutzt.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 7 
 
2 BAULICHE BEWERTUNG 
2.1 ALLGEMEINES 
Das Gebäude des Bürgerzentrums wurde freistehend errichtet und liegt innerhalb eines dicht 
bebauten Gebietes in Köln- Westhoven. 
Es handelt sich bei dem betrachtungsrelevanten  Gebäude um eine ehemalige Hofanlage, 
welche in Form eines Vierkanthofes errichtet wurde. Das Hauptgebäude wurde freistehend zu 
den anderen Gebäudeteilen errichtet und hat insgesamt 3 Geschossebenen (EG, 1.OG, DG) 
und ist teilweise unterkellert.  
Die anderen betrachtungsrelevanten Gebäude sind mit zwei Geschossen oberhalb der 
Geländeoberfläche errichtet worden und sind U-förmig zum Hauptgebäude hin angeordnet.  
Der Gebäudeteil 3 wird im genehmigten Bestand als Versammlungsstätte mit Empore und 
Bühne genutzt.   
Des Weiteren wird der Innenhof des Bürgerzentrums für verschiedene Veranstaltungen wie 
zum Bsp. Flohmärkte, Konzerte usw. genutzt 
2.2 KONSTRUKTION UND BAULICHE MERKMALE 
Das Hauptgebäude ist aufgrund der Höhenlage der am höchsten  Aufenthaltsräume zu den 
angrenzenden Geländeoberflächen als  
„Gebäude mittlerer Höhe“ 
einzustufen (§ 2 BauO NRW).  
Die drei weiteren Gebäude sind aufgrund der Höhenlage der Fußböden der am höchsten  
Aufenthaltsräume zu den angrenzenden Geländeoberflächen als 
„Gebäude geringer Höhe“ 
einzustufen (§ 2 BauO NRW). 
Die Gebäude wurden in den Grundzügen massiv (Mauerwerk) errichtet.  
Die Abmessungen des Gesamtkomplexes betragen:

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 8 
 
Gesamtbreite ca. 48 m 
Gesamttiefe ca. 70 m 
max. Höhe  max. ca. 13,70 m

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 9 
 
3 DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTS 
Die Darstellung des Brandschutzkonzeptes erfolgt auf der Grundlage des 
§ 9 BauPrüfVO 
- Verordnung über bautechnische Prüfungen – 
in der aktuellen Fassung. Für die Gliederung wird eine für das Objekt spezifische Reihenfolge 
verwendet. Das Brandschutzkonzept ist nachfolgend textlich formuliert und in der Anlage 
graphisch dargestellt. 
Des Weiteren dient das Brandschutzkonzept: 
• der Vorlage bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gemäß § 11 BauPrüfVO, 
• der Unterstützung aller beteiligten Planer, 
• als Dokumentation des der Genehmigung zugrunde liegenden Konzeptes und 
insoweit als Hilfsmittel für spätere, ggf. wiederkehrende Prüfungen bzw. 
Brandschauen. 
Das Brandschutzkonzept wird in der Anlage visuell erläutert, wobei in Zweifelsfällen die 
textlichen Ausführungen maßgebend sind. 
3.1 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR 
Der Vierkanthof ist vollständig fr eistehend auf dem Grundstück errichtet wo rden. Die Zufahrt 
für die Feuerwehr erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen „Oberstraße“ sowie der„André- 
Citroën- Straße“ und von dort über die befestigten Zufahrtswege zu dem Beurteilungsobjekt. 
Zur Erschließung des Innenhofes dienen die Zugangstore, welche eine lichte 
Durchgangsbreite von ca. 3,75 m und eine Durchgangshöhe von ca. 3,4 m aufweisen. Ferner 
sind die befestigten Flächen für den Anlieferungsverkehr ausgelegt und stehen in Verbindung 
mit den öffen tlichen Verkehrsflächen. Demzufolge sind für das Auf stellen von 
Feuerwehrfahrzeugen ausreichend Flächen im Bestand vorhanden. 
Teilweise ist das Befahren der Flächen im Innenhof aufgrund von Veranstaltungen nich t 
möglich. In diesem Fällen erfolgt die Anfahrt lediglich bis an die zwei Zugangstore.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 10 
 
 
Abbildung 1: Innenhof (Quelle: www.engelshof.net) 
3.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG 
Für die geplante brandschutztechnische Ertüchtigung  ist eine Änderung bzw. 
Nachbestimmung der Löschwasserversorgung nicht erforderlich. Gemäß dem Schreiben der 
Rhein Energie AG vom 01.09.2014 ist der Grundschutz gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 von  
96 m3/h = 1.600l/min 
gewährleistet.  
3.3 UMWELTSCHUTZ, LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG 
Wassergefährdende Stoffe werden innerhalb des Objektes nicht bzw. in nicht relevanten 
Mengen gelagert. 
Besondere Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung gemäß Löschwasserrückhalte -
Richtlinie sind nicht erforderlich.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 11 
 
3.4 BAULICHE BRANDSCHUTZMAßNAHMEN 
Zur Wahrung der baurechtlichen Schutzzielvorgaben werden im konkreten 
Beurteilungsbereich nachstehende Bauteilanforderungen erforderlich bzw. sind weiterhin 
sicherzustellen, um den baulichen Brandschutz zu gewährleisten. 
3.4.1 ÄUßERE ABSCHOTTUNG, ABSTANDFLÄCHEN 
Im Zuge der brandschutztechnischen Ertüchtigung werden keine Veränderungen an den  
äußerlichen Gebäudestrukturen vorgenommen. Der Vierkanthof wurde frei stehend errichtet.  
Es werden die gemäß § 31 BauO NRW  erforderlichen Abstände von 2,50 m zu den 
Nachbargrenzen eingehalten. Dementsprechend bestehen hinsichtlich der äußeren 
Abschottung zu anderen baulichen Anlagen keine Bedenken. 
3.4.2 LAGE UND ANORDNUNG VON INNEREN BRANDABSCHNITTEN 
Gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sin d ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in 
höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet 
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes 
Bedenken nicht bestehen. 
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Das Hauptgebäude hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine 
Gebäudeausdehnung von ca. 48,34 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt 
bewertet: 
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989)  und bleibt durch die 
Sanierungsmaßnahmen unberührt. 
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 
455 m2) 
• Die Überschreitung mit 8 m kann als geringfügig angesehen werden.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 12 
 
Gebäudeteile 2 und 4 – Nebengebäude  
Im Bestand wurden die Nebengebäude nicht durch Gebäudetrennwände gemäß §§ 29 und 32 
BauO NRW von der direkt angrenzenden Versammlungsstätte abgetrennt. Diese 
abweichende Ausführung im Bestand wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Die Gesamtflächenausdehnung der Gebäudeteile 2 -4 ist mit ca. 1.010  m2 kleiner als 
die gemäß BauO NRW maximal zulässige Gesamtflächenausdehnung von 1.600 m2;  
• Im Gebäudeinneren sind brandschutztechnische Abtrennungen in der 
Feuerwiderstandsklasse F 90 -AB i.V.m. T30 -RS Türen  vorhanden. Dadurch liegen 
Voraussetzungen vor , einen Entst ehungsbrand auf den Entstehungsbereich  bzw. 
Gebäudeteil so lange zu begrenzen bis Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr 
ergriffen werden können. 
• Die v.g. Erleichterung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989)  und bleibt durch die 
Sanierungsmaßnahmen unberührt. 
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum 
Der Versammlungsraum hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine 
Gebäudeausdehnung von ca. 48,45 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt 
bewertet: 
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989)  und bleibt durch die 
Sanierungsmaßnahmen unberührt. 
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 
565 m2) 
• Die Überschreitung mit ca. 8,5 m kann als geringfügig angesehen werden, 
Aus vorgenannten Gründen ist die im Bestand festgestellte Situat ion brandschutztechnisch 
unbedenklich.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 13 
 
3.4.3 WÄNDE, PFEILER, STÜTZEN (§ 29 BAUO NRW; §3 SBAUVO NRW) 
Gebäudeteil 1: Hauptgebäude 
Gemäß § 29 BauO  NRW müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in 
Gebäuden „mittlerer Höhe“ der Feuerwiderstandsklasse F90-AB und in Kellergeschossen der 
Feuerwiderstandsklasse F90-AB hergestellt werden. 
Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk , sodass die aktuelle Anforderung 
der BauO NRW erfüllt wird. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wird geprüft, ob die o.g. Bauteile 
eventuell Schwachstellen aufweisen. Diese werden dann beseitigt, sodass die o.g. 
Anforderung erfüllt wird.  
Gebäudeteile 2+4: Nebengebäude 
Gemäß § 29 BauO  NRW müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in 
der Feuerwiderstandsklasse F30 hergestellt werden. 
Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk, sodass die o.g. Anforderung erfüllt 
wird. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wird  geprüft, ob die o.g. Bauteile  eventuell 
Schwachstellen aufweisen. Diese werden dann beseitigt , sodass die o.g. Anforderung erfüllt 
wird.  
Gebäudeteil 3: Versammlungsraum 
Gemäß § 3 (1) SBauVO NRW dürfen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen 
von erdgeschossigen Versammlungsstätten in der Feuerwiderstan dsklasse F30 hergestellt 
werden.  
Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk und erfüllt v.g. Anforderung.  
3.4.4 TRENNWÄNDE § 30 BAUO NRW/ § 3 SBAUVO NRW 
Gemäß § 30 BauO NRW sowie § 3 SBauVO NRW sind Trennwände  in der 
Feuerwiderstandsklasse F  30 bzw. F90 -AB zwischen den jeweiligen Nutzungseinheiten 
erforderlich. 
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude: 
Die Trennwände der Büro -, Gruppen-, Tonmodellierbereich und des Gastronomiebereiche s 
wurden im genehmigten Bestand als massive Mauerwerkswände hergestellt, denen eine

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 14 
 
Feuerwiderstandsklasse von mind. 30 Minuten unterstellt werden kann . Diese abweichende 
Ausführung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990, 
Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt. 
Im Zuge der Sanierung wird geprüft, ob die ehemaligen Türöffnungen der Gruppenräume 1 
und Aqua sowie zum Gastronomiebereich in der Feuerwiderstandsklasse F  30 verschlossen 
wurden. Bei einer abweichenden Ausführung werden diese Wandbereiche nachgebessert. 
Darüber hinaus wurden die erdgeschossigen Technikräume (Traforaum; Elektro 
Hauptverteilung) sowie der Gewölbekeller (Partyraum) durch massives Mauerwerk (F90) 
vertikal von den benachbarten Nutzungseinhei ten abgetrennt. Analog zum Erdgeschoss 
wurden die Lagerräume des 1. Obergeschosses bzw. der Technik und Serverraum mit massiv 
gemauerten W änden abgetrennt.  Die Öffnungen sind bzw. werden durch T30 -RS Türen 
verschlossen. Die v.g. Anforderungen werden erfüllt. 
Weitere Wände gemäß BauO NRW sind im betrachtungsrelevanten Bereich nicht vorhanden.  
Gebäudeteil 2 Nebengebäude:  
Innerhalb des Gebäudeteil 2 Nebengebä ude befinden sich verschiedene Nutzungseinheiten  
(siehe dazu Gliederungspunkt 1.4). Aufgrund der Höhenlage des Fußbodens der am höchsten 
Aufenthaltsräume ist das Nebengebäude 2 als Gebäude geringer Höhe zu bewerten. 
Die Trennwa nd zwischen Kinderbetreuungsraum und Gruppenraum wurde  im Bestand als 
massive Mauerwerkswand hergestellt und erfüllt grundsätzlich v.g. Anforderung.  
Die Trennwand zwischen Jugendraum und Musikgruppenraum wurde im Bestand als massive 
Wand bzw. in Trockenbauweise hergestellt und erfüllt grundsätzlich v.g. Anforderung . Zum 
Teil sind innerhalb dieser Flurwände Leitungsdurführungen nicht entsprechend der Vorgaben 
der LAR NRW hergestellt worden. Diese werden im Zuge der Sanierungsarbeiten 
entsprechend den Angaben der LAR NRW (Punkt 4.2.1) geschlossen. Nach Abschluss dieser 
Arbeiten wird o.g. Anforderung erfüllt. 
Die Trennwand zur Versammlungsstätte wurde aus massivem Mauerwerk  hergestellt und 
entsprechend der Baugenehmigung  vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989  
feuerbeständig ausgeführt. 
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum:

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 15 
 
Gemäß § 3(4) SBauVO müssen Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, 
Magazine und Lagerräume feuerbeständige Trennwände und Decken haben. 
Innerhalb de s Versammlungsraums wurde der Lagerrau m durch eine massive 
Mauerwerkswand und eine Stahlbetondecke von der Versammlungsstätte abgetrennt.  
Des Weiteren wurde der Aufstellraum für die Heizung sowie d ie Lüftungszentrale zum 
angrenzenden Bauteil 4 durch eine massive Mauerwerkswand abgetrennt. Teilweise wird die 
Trennwand im Bereich der Lüftungszentrale  durch die Pfetten der Dachkonstruktion 
durchdrungen. Dies entspricht dem genehmigten Bestand und ist aus brandschutztechnischer 
Sicht unbedenklich, da das angrenzende Mauerwerk direkt anschließt und eine Übertragung 
von Rauch in einem bedenklich en Ausmaß nicht zu erwarten ist, da der vorhandene 
Rauchgasspeicher innerhalb der Versammlungsstätte i.V.m. den Rauchabzugsflächen 
ausreichend bemessen ist. Eine Verrauchung des angrenzende Versammlungssaales ist nicht 
zu erwarten.  
Innerhalb des Versammlungsraumes befindet sich eine kleine Küche (ca.  43 m 2) für die 
Zubereitung von Speisen sowie eine vorgelagerte r Thekenbereich. Eine 
brandschutztechnische Abtrennung zum Versammlungsaal besteht nicht. Diese Situation wird 
brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Die Küche dient lediglich der Zubereitung kleinerer Warmspeisen (z.B. Suppen) sowie 
zur Vorbereitung (Dekorierung) der Speisen. Vornehmlich werden die Speisen extern 
zubereitet. 
• Die Küche hat im Bestand einen direkten Ausgang ins Freie; 
• Der Küchenbereich wird lediglich von den bedienenden und vorbereitenden Personen 
genutzt 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
Gebäudeteil 4 
Innerhalb des Gebäudeteils 4 wurde das nicht betrachtungsrelevante Wohngebäude durch 
eine massiv gemauerte Wand (24er) abgetrennt. Gemäß DIN 4102 kann dieser Wand 
mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 90 AB unterstellt werden.  
Des Weiteren wurden die im Erdgeschoss vorhandenen Technikräume durch massive Wände 
i.V.m. T30 Türen von den angrenzenden Bereichen abgetrennt. Im Zuge der

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 16 
 
brandschutztechnischen Sanierungsarbeiten wird im Erdgeschoss eine Abtrennung in F30-AB 
zwischen dem Partyraum und der angrenzenden Hausmeisterwerkstatt hergestellt.  
3.4.5 DECKEN (§34 BAUO NRW/ §3 SBAUVO) 
Bei Gebäuden „geringer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW über Kellergeschossen 
in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen.  
Bei Gebäuden „mittlerer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO  NRW in der 
Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen. 
Bei Versammlungsstätten sind Decken gemäß § 3 (1) SBauVO NRW in der 
Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.  
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Innerhalb des Hauptgebäudes wurden die Decken im Bestand abweichend von v.g. 
Anforderung als brandschutztechnisch nicht klassifizierte Holzbalkendecken hergestellt. Dies 
wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: 
• Die im Bestand vorhandenen H olzbalkendecken entsprechen dem genehmigten 
Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom  24.08.1990). Gemäß 
Auflagenpunkt 3 der v.g. Baugenehmigung dürfen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss 
eingerichtet werden, wenn eine befahrbare Fläche zum Aufstellen für 
Hubrettungsfahrzeuge vorhanden ist. Aufgrund der in Gliederungspunkt  3.1 
aufgeführten Situation wird  diese Anforderung erfüllt. Weitere Ertüchtigungen der 
Decken werden nicht gefordert. Folglich entspricht die Bes tandssituation der v.g. 
Baugenehmigung; 
• Der Aufenthaltsraum innerhalb des Dachgesc hosses wird nur temporär und nur von 
ortskundigen Personen genutzt; 
• Im Zuge der Sanierungsarbeiten werden vernetzte Rauchwarnmelder  in allen 
Aufenthaltsräumen, Flurbereichen , Lagerräumen im  Dachgeschoss und im 
Treppenraum installiert, um eine frühzeitige Al armierung und Evakuierung der 
innerhalb des Hauptgebäudes befindlichen Personen zu gewährleisten; 
• Gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung wurde der Flur  (EG +OG)  des 
Haupthauses vom angrenzenden Treppenraum durch einen rauchdichten Abschluss 
abgetrennt.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 17 
 
• Die Decke des Erdgeschosses wird unterseitig dahingehend ertüchtigt, dass sie von 
unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.  
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden. 
Gebäudeteile 2+4 Nebengebäude 
Innerhalb der Nebengebäude wurden die Decken im Bestand als Stahlbetondecken 
hergestellt. Wie bereits erwähnt, werden die beiden Nebengebäude als Gebäude „geringer 
Höhe“ bewertet. Die Anforderungen gemäß § 34 BauO NRW werden im Bestand erfüllt.   
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum 
Innerhalb de s Versammlungsraums wurden die Decken zwischen Heizungsraum und 
Lüftungszentrale sowie zwischen Lagerraum und Sanitärräume in Stahlbeton hergestellt. Die 
Anforderungen gemäß § 3 SBauVO NRW (feuerbeständig) werden im Bestand erfüllt.  
3.4.6 DÄCHER (§35 BAUO NRW) 
Gemäß den Anforderungen nach § 35 BauO NRW müssen Bedachungen gegen Flugfeuer 
und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).  
Gemäß § 3 SBauVO NRW muss das Tragwerk des Daches der Versammlungsstätte 
feuerhemmend ausgeführt werden.  
Gebäudeteile 1,2 und 4 Haupt- und Nebengebäude 
Die Dachkonstruktion der Gebäudeteile 1,2 und 4 wurden im Bestand als 
Holzbinderkonstruktion mit Dachziegeln hergestellt. Den Anforderungen der BauO NRW wird 
im Bestand entsprochen.  
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 18 
 
 
Abbildung 2: Innenhof (Quelle: www.engelshof.net) 
Die tragenden Dachkonstruktion de s Versammlungsraumes wurden im Bestand als 
Holzbinderkonstruktion hergestellt . Diese Holzbinderkonstruktion wird durch horizontal 
verlaufende Stahlträge r abgefangen, welche auf der Außenwand aufgelegt sind. Nach 
Überprüfung der Bestandsituation konnte dem Dachtragwerk keine Feuerwiderstandsklasse 
zugewiesen werden. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Diese abweichende Ausführung e ntspricht dem genehmigten Bestand 
(Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990) und wird durch die 
Sanierungsmaßnahmen nicht verändert; 
• Aufgrund der übersichtlichen Raumaufteilung der erdgeschossigen 
Versammlungsstätte ist eine frühe Gefahrenerkennung gegeben;  
• Eine schnelle Evakuierung der anwesenden Personen ist aufgrund der übersichtlichen 
und kurzen Rettungswegführung gegeben; 
• Aufgrund der offenen Konstruktion ist ein großer Rauchgasspeicher gegeben; 
• Zur Abführung von aufsteigenden Rauchgasen dienen im Dach vorhandene Rauch - 
und Wärmeabzüge. 
3.4.7 NOTWENDIGE TREPPEN (§36 BAUO NRW) / NOTWENDIGE TREPPENRÄUME (§37 BAUO 
NRW) 
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Innerhalb des Hauptgebäudes befindet sich ein notwendiger Treppenraum. Dieser dient der 
Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten und wurde im Bestand abweichend

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 19 
 
von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird 
brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung 
AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990); 
• Die angrenzenden Flure (EG und 1.OG) im Bestand wurden gemäß Auflagenpunkt 5 
der v.g. Baugenehmigung rauchdicht abgetrennt; 
• Um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der im Haupthaus befindlichen 
Personen zu gewährleisten  werden innerhalb des Hauptgebäudes in allen 
Aufenthaltsräumen, Flurb ereichen, Lagerräumen im Dachgeschoss  und im 
Treppenraum vernetze Rauchwarnmelder installiert; 
• Die Decke des Erdgeschosses wird im Zuge der Sanierung dahingehend ertüchtigt, 
dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.  
• Der Kellerbereich sowie die Lagerräume im Dachgeschoss sind durch T30 -RS bzw. 
T30 Türen vom Treppenraum im Bestand abgetrennt.  
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden. 
Gebäudeteil 2 Nebengebäude 
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe  ohne notwendigen 
Treppenraum.  
Diese dient der inneren Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten  bzw. des 
obergeschossigen Lagerraumes und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen 
des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch 
wie folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; 
• Die im Bestand vorhandene Tür zwischen den Nutzungseinheiten (Gruppenraum und 
Musikgruppenraum) wird dahingehend ertü chtigt, dass eine wechselseitige 
Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für 
diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum 
Innerhalb des betrachtungsrelevanten Versammlungsraums ist eine  notwendige Treppen 
ohne notwendigen Treppenraum vorhanden. Diese dient  der Erschließung bzw. der

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 20 
 
Entfluchtung der im  Versammlungsraum befindlichen Empore. Diese wurde im Bestand 
abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Die se 
Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; 
• Die Empore (ca. 134 m 2) besitzt im Bestand zwei bauliche Rettungswege  (interne 
Verbindungstreppe und Außentreppe); 
• Gefahrensituationen können frühzeitig erkannt werden. Eine schnelle Evakuierung ist 
gewährleistet; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
Gebäudeteil 4 Nebengebäude 
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe  ohne notwendigen 
Treppenraum.  
Diese dient der inneren Erschließung de r im Obergeschoss befindlichen Garderobe, 
Regieraum und Büroraum  und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des 
§ 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie 
folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; 
• Die im Bestand vorhandene n Türen zwischen den Nutzungseinheiten 
(Garderobe/Büroraum und Aktionsraum  werden dahingehend ertüchtigt, dass eine 
wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen 
Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
3.4.8 NOTWENDIGE FLURE (§38 BAUO NRW) 
Innerhalb der betrachtungsrelevanten Gebäudeteile 1-4 sind keine notwendigen Flure gemäß 
BauO NRW vorhanden.  
3.4.9 AUFZÜGE (§39 BAUO NRW) 
Innerhalb des betrachtungsrelevanten Gebäudeteile 1-4 sind keine Aufzüge vorhanden.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 21 
 
3.5 RETTUNGSWEGE 
Die Sicherstellung der Flucht - und Rettungswege ist als die dem Personenschutz dienende 
Maßnahme die wichtigste Absicht des Gesetzgebers. 
Zur Erfüllung dieser Vorgabe sind besonders die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 
• Entfernung bzw. Fluchtweglänge zu den Ausgängen 
• Breite der Rettungswege und Ausgänge 
• Qualität der Rettungswege 
• Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche 
• Sicherstellung des zweiten Rettungsweges 
Entsprechend der bauordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 17 Abs. 3 BauO NRW) muss zunächst 
jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander 
unabhängigen Rettungswegen verfügen. 
Gemäß § 37 Abs. 2 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Au fenthaltsraumes sowie eines 
Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in 
höchstens 35 m erreichbar sein. 
Für die Versammlungsrä ume müssen gemäß § 7 Abs.1 SBau VO NRW von jeder Stelle ein 
notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 30 m erreichbar sein. 
Im betrachtungsrelevanten Objekt werden die vorstehenden gesetzlichen Forderungen 
insgesamt eingehalten. 
3.5.1 NACHWEIS DER RETTUNGSWEGE 
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Innerhalb des Kellergeschosses  (Discokeller) sind im Bestand zwei bauliche Rettungswege 
vorhanden. Die v.g. Anforderung wird erfüllt. 
Innerhalb des Erdgeschosses sind drei  bauliche Rettungswege im Bestand vorhanden. Die 
v.g. Anforderung wird erfüllt. 
Innerhalb des 1.Obergeschosses ist lediglich ein baulicher Re ttungsweg im Bestand 
vorhanden. Dieser dient als 1. Rettungsweg für die Bereiche des 1. OG. Der 2. Rettungsweg 
wird für diesen Bereich über anleiterbare Fenster sichergestellt. Dies hat zur Folge, dass die

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 22 
 
Personenanzahl innerhalb des 1. OG. auf max. 60 Personen begrenzt werden muss. Die 
Bemessung der max. Personenzahl erfolgte in Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle 
Köln. Als Bemessungsgrundlage wurden zwei Hubrettungsfahrzeuge für jeweils 30 zu rettende 
Personen zu Grunde gelegt.  
Innerhalb des Dachgeschosses ist ein als Aufenthaltsraum vorgesehener Raum befindlich, 
welcher lediglich einen baulichen  Rettungsweg im Bestand besitzt. Diese Situation wird wie 
folgt bewertet: 
• Bei diesem Raum handelt es sich um einen Bastel -/Werkstattraum der nur temporär  
genutzt wird; 
• Dieser hat eine relativ geringe Flächenausdehnung von ca. 24,5 m 2 und ist nicht für 
den Aufenthalt von größeren Personengruppen gedacht; 
• Aufgrund der vernetzten Rauch warnmelder ist eine frühzeitige Alarmierung und 
Evakuierung gegeben; 
• Dieser Raum wird nur von ortskundigen Personen genutzt; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.  
Gebäudeteil 2 Nebengebäude 
Innerhalb des Kinderbetreuungsr aumes sind zwei bauliche Rettungswege im Bestand 
vorhanden, welche direkt ins Freie führen. 
Der Gruppen- und Musikerraum wird, aufgrund der wechselseitigen Entfluchtungsmöglichkeit 
, über zwei bauliche Rettungswege verfügen.  
Innerhalb des Jugendraumes ist  ein baulicher Rettungsweg und ein anleiterbares Fenster 
vorhanden. Aufgrund der vorhandenen Möblierung ist eine Personenzahl ≥ 30 Personen nicht 
möglich und auch nicht gewollt.  
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum 
Innerhalb des erdgeschossigen Versammlungsraums sind im Bestand 5 Ausgänge ins Freie 
vorhanden.  
Für die Empore stehen die über die notwendige Treppe erreichbaren Ausgänge im 
Erdgeschoss sowie ein Ausgang auf der Empore zur Verfügung.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 23 
 
Bei diversen Trödelmarktnutzungen wird unter anderem die Versammlungsstätte und die 
Bühne als Ausstellungsfläche genu tzt. In diesen Fällen stehen für die Bühne zw ei Abgänge 
mit einer Breite von jeweils ca. 1,0 m zur erdgeschossigen Ebene zur Verfügung. Des Weiteren 
ist eine Tür in den brandschutztechnisch abgetrennten benachbarten Bereich  des 
Gebäudeteils 4 vorhanden.  
Gebäudeteil 4 Nebengebäude 
Innerhalb der erdgeschossigen Partywerkstatt ist ein baulicher Rettungsweg in Bestand 
vorhanden. Im Zuge der Sanierung wird ein zweiter baulicher Rettungsweg geschaffen. 
Innerhalb der im 1.Obergeschosse befindlichen Räume sind , aufgrund der internen 
notwendigen Treppe sowie der wechselseitigen Entfluchtungsmöglichkeit , zwei b auliche 
Rettungswege vorhanden.  Im Zuge der brandschutztechnischen Sanierung wird die Tür 
zwischen Garderobe und Aktionsraum dahingehend ertüchtigt, dass si e jederzeit öffenbar ist 
(s. Erläuterungsplan). 
Innerhalb der Partywerkstatt fehlt ein zweiter Rettungsweg. Dieser wird im Zuge der  
Sanierungsarbeiten durch Versetzen der Trennwand zur Hausmeisterwerkstatt hergestellt.  
Innenhof 
Innerhalb des Innenhofes si nd zwei bauliche Rettungswege (Zugangstore) zu r Entfluchtung 
vorhanden.  
3.5.2 KENNZEICHNUNG DER RETTUNGSWEGE 
Die Kennzeichnung der Rettungswege erfolgt durch Schilder nach ASR A1.3 „Sicherheits- und 
Gesundheitskennzeichnung“. 
Aufgrund der Art und Nutzung  des be urteilungsrelevanten Objektes sind die Flucht - und 
Rettungswege mit hinterleuchteten Piktogrammen zu kennzeichnen. Die 
Rettungswegbeleuchtung muss auch bei Ausfall der Stromversorgung weiterhin 
funktionstüchtig sein. Deshalb muss sie an die Sicherheitsstro mversorgung angeschlossen 
sein, oder mit Einzelbatterieleuchten betrieben werden.  
3.5.3 TÜREN IN RETTUNGSWEGEN/ AUSGANGSBREITEN 
Türen müssen von innen leicht in voller Breite und ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein. 
Die gemäß § 7 Abs.4 SBauVO NRW bewerteten Räume/ Bereiche benötigen aufgrund ihrer

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 24 
 
Grundfläche und der daraus resultierenden max. Nutzeranzahl eine Mindestausgangsbreite 
von 6,90 m (ausgehend von max. 1.152 Personen) b zw. 5,60 m (ausgehend von max. 2.800 
Personen). 
Lokalität Vorhandene Grundfläche  vorhandene max. 
Personenzahl und 
daraus resultierende 
Mindestausgangsreit
e 
vorhandene 
Ausgangsbreite
n bzw. 
Abgangsbreiten 
(Bühne) 
Veranstaltungssa
al und Empore 
442,8 m2+133,13 m2=576m
2 
1152 P. = 6,90 m ca. 9,60 m 
Innenhof 1.400 m2 2.800 P.= 5,60 m 7,5 m 
Bühnennutzung bei Trödelmärkten 
Bühne 79 m2 158 P. = 0,95 m 3 m 
(Bemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs.2 und §7 Abs. 4 SBauVO NRW) 
Innerhalb des  Versammlungsraums und des Innenhofes  sind im Bestand ausreichend 
Ausgänge ins Freie vorhanden.  
Für den Innenhof wurden die Zugangstore (2 x ca.3,75 m lichte Durchgangsbreite) für die 
Entfluchtung herangezogenen. 
3.5.4 SICHERHEITSBELEUCHTUNG 
Gemäß §15 (1) SBauVO NRW muss in Vers ammlungsstätten eine Sicherheitsbeleuchtung 
vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen 
sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende 
und Betriebsangehörige auch bei vollstä ndigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis 
zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung 
muss vorhanden sein in Versammlungsstätten im Freien, die während der Dunkelheit benutzt 
werden für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 25 
 
Innerhalb des Versammlungsraumes ist eine Sicherheitsbeleuchtung im Bestand vorhanden. 
Festgestellte Mängelpunkte, welche im Zuge wiederkehrender Prüfungen aufgeführt wurden , 
sind zu beseitigen. 
Um eine sichere Evakuie rung der in der Versammlungsstätte bzw. im Innenhof befindlich en 
Personen zu gewährleisten, wu rde die im Bestand vorhandene Sicherheitsbeleuchtung um 
den Bereich des Innenhofes bis zu den Zufahrtswegen erweitert.  Der Innenhof wird über 
separate Strahler auf den Dachflächen ausgeleuchtet. 
Abweichend zu der v.g. Anforderung erstreckt sich die im Bestand vorhandene 
Sicherheitsbeleuchtung lediglich bis zu den Zugangstoren.  Die Zufahrtswege werden durch 
Laternen, welche an den Stromkreis des Engelshof angeschlossen sind, beleuchtet. Bei einem 
Stromausfall wären die Zufahrtswege nicht beleuchtet. Diese Situation wird aus 
brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: 
• Der Zufahrtsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche „André- Citroën- Straße“ ist geradlinig 
geführt und weist keine Hindernisse auf, 
• Die öffentliche Verkehrsflächen liegen in Sichtweite der Zugangstore, 
• Weitergehende Maßnahmen , welche sich aufgrund von speziellen Veranstaltungen 
ergeben, werden in Rücksprache mit der Brandschutzdienste lle und der zuständigen 
Bauaufsicht festgelegt (ggf. innerhalb eines Räumungskonzeptes).  
3.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER NUTZER 
Versammlungsstätten 
Für die nach § 7  SBauVO NRW bewerteten Versammlungsstätten ergibt sich nach Absatz 4  
bei einer Gesamtausgangsbreite von 9,60 m eine maximale Nutzerzahl von 1.600  Personen 
für den großen Versammlungsraum.  
Für den Innenhof ergibt sich aufg rund der vorhandenen Ausgangsbreiten f ormal eine 
maximale Personenzahl von 3.750 Personen.  
Jedoch ist aufgrund der teilweise zusammenhängenden Rettungswegführung der einzelnen 
Gebäudeteile über den Innenhof eine Personenbegrenzung  bzw. Veranstaltungsbegrenzung 
vorzusehen. So ist bei einer zeitgleichen Nutzung des Versammlungssaals und des Innenhofs 
darauf zu achten, dass die gesamte Personenzahl von 3.750 nicht überschritten wird.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 26 
 
Eine Begrenzung der Personenanzahl auf der Bühne ist aufgrund der geringen 
Flächenausdehnung aus brandschutztechnischer Sicht nicht notwendig.  
  
Haupthaus 
Nach Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle ist für den Bereich des 1. Obergeschosses 
des Haupthauses eine Personenbegrenzung von max. 60 Personen vorzusehen. Diese gilt für 
den gesamten Nutzungsbereich (Anwesende Personen innerhalb der Büro - und 
Seminarräume  60 Personen). 
3.7 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN 
Elektrische Anlagen/Leitungsanlagen 
Bei der Ausführung nach den geltenden VDE-Vorschriften werden Zündgefahren vermieden. 
Es gilt die grundsätzliche Forderung, dass durch Leitungen und ihre Ausführung eine 
Übertragung von Feuer und Rauch nicht erfolgen darf. 
Die Grundlage für die Führung der Leitungsanlagen bildet die 
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 
(Leitungsanlagen-Richtlinie -LAR-). 
Gemäß LAR NRW dürfen Leitungen die durch Brandwände, durch Treppenraumwände sowie 
Trennwände und Decken, die feuerbeständig / feuerhemmend  sein müssen, nur 
hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist 
oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. 
Im Bestand sind Leitungsdurchführungen (elektrische Leitungen bzw. Rohrleitungen) gemäß 
o.g. Anforderung zu ertüchtigen (siehe Erläuterungsplan). 
Wandqualität Schottung  
F 30/90 elektrische Leitungen = S 30/90 
F 30/90 Rohrleitungen = R 30/90

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 27 
 
3.8 LÜFTUNGSANLAGEN 
Für Lüftungsanlagen richten sich die brandschutztechnischen Anforderungen bezüglich der zu 
verwendenden Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer an die 
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen 
(Lüftungsanlagen – Richtlinie LüAR) 
Lüftungsanlagen sind gemäß PrüfVO NRW wiederkehrend zu prüfen. 
Im Bestand ist eine Lüftun gszentrale in einem nach LüAR abgetrennten Raum in der 
Versammlungsstätte vorhanden. Die Durchdringungen wurden jeweils mit 
Brandschutzklappen versehen.  
3.9 RAUCH- UND WÄRMEABZUG 
Gemäß § 16  Abs.2 SBauVO NRW sind für Versammlungsräume und sonstige 
Aufenthaltsräume mit mehr als 50  m² Grundfläche Rauchabzugsöffnungen mit einer freien 
Öffnungsfläche von insgesamt  1% der Grundfläche vorzusehen  (550 m 2 Grundfläche = 5,5 
m2). 
Innerhalb des Versammlungsraumes wurden 6 Rauchabzüge in der Dachfläche mit einer  
geometrischen Öffnungsfläche von 5,88 m 2 hergestellt. Eine Auslösung der Rauchabzüge 
erfolgt über Rauwarnmelder bzw. elektrische Handauslösung. Die notwendigen Zuluftflächen 
wurden über die im Bestand vorhandenen Türöffnungen hergestellt.  
3.10 ALARMIERUNGSEINRICHTUNG 
Gemäß der Sonderbauverordnung Nordrhein -Westfalen sowie der Bauordnung NRW ergibt 
sich keine rechtliche Handhabe zur Errichtung einer Alarmierungseinrichtung. 
Aufgrund der im Bestand abweichenden Ausführung der Decken des Hauptgebäudes werden 
vernetzte Rauchwarnmelder  in allen Aufenthaltsräumen , Flurbereichen, Lagerräumen im 
Dachgeschoss und im Treppenraum  installiert, um eine frühzeitige Alarmierung und 
Evakuierung der dort befindlichen Personen zu gewährleisten.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 28 
 
3.11 EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG 
3.11.1 SELBSTTÄTIGE FEUERLÖSCHANLAGEN 
Im betrachtungsrelevanten Objekt ist keine selbsttätige Feuerlöschanlage erforderlich. 
3.11.2 NICHTSELBSTTÄTIGE FEUERLÖSCHANLAGEN 
Im betrachtungsrelevanten Objekt ist keine nichtselbsttätige Feuerlöschanlage erforderlich. 
3.11.3 FEUERLÖSCHER 
Als Mittel zur Erstbekämpfung von Entstehungsbränden sind Handfeuerlöscher vorzusehen. 
Die Aufstellungsorte von den Feuerlöschern sollen gut sichtbar an z entraler Stelle der 
Rettungswege liegen, z.B. am Ausgang ins Freie oder an Kreuzungspunkten. 
Die im Bestand vorhandenen sowie neu hinzugefügte Feuerlöscher sind in den anliegenden 
Plansätzen aufgezeigt.  Hierbei handelt es sich lediglich um Positionierungsv orschläge. 
Nachfolgende Tabelle zeigt die Löscheinheiten gemäß ASR 2.2 für die einzelnen Räume. 
Bauteil und 
Raumbezeichnung 
Löschmitteleinheiten Anzahl Feuerlöscher    
Bsp.:PU 6 G 
BT1- Gastronomie 12 2 
BT1- Raum1, Aqua und 
Flurbereich 
12 2 
BT1- 1.OG (Seminar- und 
Büroräume) 
18 2 
BT1- 2.OG (Bastel - und 
Lagerräume) 
15 2 
BT1- KG (Partykeller) 9 1

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 29 
 
BT2-EG. und 1.OG 
(Gruppenräume, 
Kinderbereich)  
je Geschoss 12 2 
BT3- Versammlungsstätte 24 3 
BT 3- Küche - 1 +1 CO2 Feuerlöscher 
BT 4- EG und 1. OG 
(Regie- , Büro-,Garderoben-
,Jugend-,Party-
,Nebenbühnenraum) 
je Geschoss 12 2 
 
3.12 ERSATZSTROMVERSORGUNG, FUNKTIONSERHALT ELEKTRISCHER 
ANLAGEN 
Gemäß § 14 (1) Sonderbauverordnung Teil 1 müssen Veranstaltungsstätten eine 
Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung 
den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere 
der  
• Sicherheitsbeleuchtung, 
• Beleuchtung der Hinweise auf Ausgänge; 
• Rettungswegkennzeichnung. 
Innerhalb des Bestandsgebäudes ist eine Ersatzstromanlage vorhanden. Diese ist  gemäß 
PrüfVO NRW wiederkehrend durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen . I m Zuge der 
brandschutztechnischen Ertüchtigung werden – soweit erforderlich – Anpassungen an dieser 
Anlage getätigt.  
3.13 HYDRANTENPLÄNE 
Für das betrachtungsrelevante Objekt ist ein gesonderter Hydrantenplan nicht erforderlich.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 30 
 
3.14 BRANDMELDEANLAGEN 
Eine Brandmeldeanlage ist aufgrund der Nutzung nicht erforderlich. 
3.15 FEUERWEHRPLÄNE 
Gemäß § 42  Abs. 3 S BauVO NRW sind für d ie v.g. Gebäudeteile 1-4 Feuerwehrpläne in 
Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle zu erstellen.  
3.16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ 
Gemäß § 42 Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen Teil 1 ist eine Brandschutzordnung 
und ggf. ein Räumungskonzept (z.B. Veranstaltungen im Innenhof) im Einvernehmen mit der 
Brandschutzdienststelle aufzustellen und durch Aushang bekannt  zu machen. In der 
Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines 
Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen 
festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Benutzer/ -innen 
von Rollstühlen, erforderlich sind.  
3.17 ABWEICHUNGEN  
LAGE UND ANORDNUNG VON INNEREN BRANDABSCHNITTEN 
Gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sind ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in 
höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet 
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes 
Bedenken nicht bestehen. 
 
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Das Hauptgebäude hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine 
Gebäudeausdehnung von ca. 48,34 m. D iese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt 
bewertet: 
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989)  und bleibt durch die 
Sanierungsmaßnahmen unberührt.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 31 
 
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 
455 m2) 
• Die Überschreitung mit 8 m kann als geringfügig angesehen werden, 
 
Gebäudeteile 2 und 4 – Nebengebäude  
Im Bestand wurden die Nebengebäude nicht durch Gebäudetrennwände gemäß §§ 29 und 32 
BauO NRW von der direkt angrenzenden Versammlungsstätte abgetrennt. Diese 
abweichende Ausführung im Bestand wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Die Gesamtflächenausdehnung der Gebäudeteile 2 -4 ist mit ca. 1.010  m2 kleiner als 
die gemäß BauO NRW maximal zulässige Gesamtflächenausdehnung von 1.600 m2;  
• Im Gebäudeinneren sind brandschutztechnische Abtrennungen in der 
Feuerwiderstandsklasse F 90 i.V.m. T30-RS Türen vorhanden bzw. werden im Zuge 
der Sanierung erstellt. Dadurch liegen Voraussetzungen vor, einen Entstehungsbrand 
auf den Entstehungsbereich bzw. Gebäudeteil so lange zu begrenzen bis 
Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr ergriffen werden können. 
• Die v.g. Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989)  und bleibt durch die 
Sanierungsmaßnahmen unberührt. 
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum 
Der Versammlungsraum hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine 
Gebäudeausdehnung von ca. 48,45 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt 
bewertet: 
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989)  und bleibt durch die 
Sanierungsmaßnahmen unberührt. 
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca. 
565 m2) 
• Die Überschreitung mit ca. 8,5 m kann als geringfügig angesehen werden, 
Aus vorgenannten Gründen ist die im Bestand festgestellte Situation brandschutztechnisch 
unbedenklich.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 32 
 
DECKEN (§34 BAUO NRW/ §3 SBAUVO) 
Bei Gebäuden „geringer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO  NRW über Kellergeschossen 
in der Feuerwiderstandsklasse F 90 -AB herzustellen. Sonstige Decken sind in Gebäuden 
„geringer Höhe“ sind in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen. 
Bei Gebäuden „mittlerer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO  NRW in der 
Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen. 
Bei Versammlungsstätten sind Decken gemäß § 3 (1) SBauVO NRW in der 
Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.  
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Innerhalb des Hauptgebäudes wurden die Decken im Bestand abweichend von v.g. 
Anforderung als brandschutztechnisch nicht klassifizierte Holzbalkendecken hergestellt. Dies 
wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: 
• Die im Bestand vorhandenen  Holzbalkendecken entsprechen dem genehmigten 
Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990). Gemäß 
Auflagenpunkt 3 der v.g. Baugenehmigung dürfen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss 
eingerichtet werden, wenn eine befahrbare Fläche zum Aufstellen für 
Hubrettungsfahrzeuge vorhanden ist. Aufgrund der in Gliederungspunkt 3.1 
aufgeführten Situation wird diese Anforderung erfüllt. Weitere Ertüchtigungen der 
Decken werden nicht gefordert. Folglich entspricht die Bes tandssituation der v.g. 
Baugenehmigung; 
• Der Aufenthaltsraum innerhalb des Dachgeschosses wird nur temporär und nur von 
ortskundigen Personen genutzt; 
• Im Zuge der Sanierungsarbeiten werden vernetzte Rauchwarnmelder installiert , um 
eine frühzeitige Alarmieru ng und Evakuierung der innerhalb des Hauptgebäudes 
befindlichen Personen zu gewährleisten; 
• Gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung wurde der Flur (EG +OG) des 
Haupthauses vom angrenzenden Treppenraum durch einen rauchdichten Abschluss 
hergestellt. 
• Die Decke des Erdgeschosses wird unterseitig dahingehend ertüchtigt, dass sie von 
unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.  
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 33 
 
3.17.1 DÄCHER (§35 BAUO NRW) 
Die tragenden Dachkonstruktion der Versammlungsraum wurden im Bestand als 
Holzbinderkonstruktion hergestellt . Diese Holzbinderkonstruktion wird durch horizontal 
verlaufende Stahlträger abgefangen, welche auf der Außenwand aufgelegt sind. Nach 
Überprüfung der Bestandsituat ion konnte dem Dachtragwerk keine Feuerwiderstandsklasse 
zugewiesen werden. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Diese abweichende Ausführung entspricht dem genehmigten Bestand 
(Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990) und wird durch die 
Sanierungsmaßnahmen nicht verändert; 
• Aufgrund der übersichtlichen Raumaufteilung der erdgeschossigen 
Versammlungsstätte ist eine frühe Gefahrenerkennung gegeben;  
• Eine schnelle Evakuierung der anwesenden Personen ist aufgrund der übersichtlichen 
und kurzen Rettungswegführung gegeben; 
• Aufgrund der offenen Konstruktion ist ein großer Rauchgasspeicher gegeben; 
Zur Abführung von aufsteigenden Rauchgasen dienen im Dach vorhandene Rauch - und 
Wärmeabzüge. 
3.17.2 TREPPEN (§36 BAUO NRW) / NOTWENDIGE TREPPENRÄUME (§37 BAUO NRW) 
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude 
Innerhalb des Hauptgebäudes befindet sich ein notwendiger Treppenraum. Dieser dient der 
Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten und wurde im Bestand abweichend 
von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird 
brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung 
AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990); 
• Die angrenzenden Flure (EG und 1.OG) im Bestand wurd en gemäß Auflagenpunkt 5 
der v.g. Baugenehmigung rauchdicht abgetrennt; 
• Um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der im Haupthaus befindlichen 
Personen zu gewährleisten werden innerhalb des gesamten Hauptgebäudes vernetze 
Rauchwarnmelder installiert; 
• Die Decke des Erdgeschosses wird im Zuge der Sanierung dahingehend ertüchtigt, 
dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 34 
 
• Der Kellerbereich sowie die Lagerräume im Dachgeschoss sind durch T30 -RS bzw. 
T30 Türen vom Treppenraum im Bestand abgetrennt.  
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden 
Gebäudeteil 2 Nebengebäude 
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe  ohne notwendigen 
Treppenraum.  
Diese dient der inneren Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten  bzw. des 
obergeschossigen Lagerraumes und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen 
des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch 
wie folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; 
• Die im Bestand vorhandene Tür zwischen den Nutzungseinheiten (Gruppenraum und 
Musikgruppenraum) wird dahingehend ertüchtigt, dass eine wechselseitige 
Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für 
diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum 
Innerhalb des betrachtungsrelevanten Versammlungsraums  sind zwei notwendige Treppen 
ohne notwendigen Treppenraum vorhanden. Beide dienen der Erschließung bzw. der 
Entfluchtung der im Versammlungsraum befindlichen Empore.  
Im Regelfall wird jedoch lediglich die innere Verbindungstreppe zur Erschließung der Empore 
genutzt. Diese wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW 
als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; 
• Die Empore (ca. 134 m2) besitzt im Bestand zwei bauliche Rettungswege; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
Gebäudeteil 4 Nebengebäude 
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe  ohne notwendigen 
Treppenraum.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 35 
 
Diese dient der inneren Erschließung de r im Obergeschoss befindlichen Garderobe, 
Regieraum und Büroraum  und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des 
§ 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie 
folgt bewertet: 
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand; 
• Die im Bestand vorhandenen Türen zwischen den Nutzungseinheiten 
(Garderobe/Büroraum und Aktionsraum ) wird dahingehend ertüchtigt, dass eine 
wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Au fgrund der wechselseitigen 
Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden; 
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden. 
3.17.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG 
Abweichend zu der v.g. Anforderung erstreckt sich d ie im Bestand vorhandene 
Sicherheitsbeleuchtung lediglich bis zu den Zugangstoren. Die Zufahrtswege werden durch 
Laternen beleuchtet, welche an den Stromkreis des Engelshof angeschlossen sind. Bei einem 
Stromausfall wären die Zufahrtswege nicht beleuchtet.  Diese Situation wird aus 
brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet: 
• Der Zufahrtsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche „André- Citroën- Straße“ ist geradlinig 
geführt und weist keine Hindernisse auf, 
• Die öffentliche Verkehrsflächen liegen in Sichtweite der Zugangstore, 
• Weitergehende Maßnahmen, welche sich aufgrund von speziellen Veranstaltungen 
ergeben, werden in Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle und d er zuständigen 
Bauaufsicht festgelegt (ggf. innerhalb eines Räumungskonzeptes).  
3.18 RECHENVERFAHREN 
Für die brandschutztechnische Analyse des Vorhabens wurden keine ingenieurtechnischen 
Berechnungsverfahren angewendet. Es folgte eine Bewertung ausschließlich durch die 
aufgeführten Regelwerke.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 36 
 
4 TECHNISCHE ABNAHMEN 
Nach der  
„Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrenden  
Prüfungen von Sonderbauten – Prüfverordnung - (PrüfVO NRW)“  
vom 24. November 2009 sind  
• Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 
• Lüftungsanlagen 
• elektrische Anlagen,  
durch einen Prüfsachverständigen nach Abschluss der Renovierungsarbeiten zu prüfen.  
Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in folgenden Zeiträumen 
durchzuführen: 
• Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen 3 Jahre 
• Lüftungsanlagen,        3 Jahre 
• elektrische Anlagen        6 Jahre 
• natürliche Rauchabzugsanlagen      6 Jahre

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 37 
 
5 ZUSAMMENFASSUNG 
Der Unterzeichner wurde beauftragt, für die brandschutztechnische Ertüchtigung des 
Bestandsgebäudes Bürgerzentrum Engelshof in Köln-Westhoven, ein Brandschutzkonzept 
aufzustellen. 
Inhalt und Umfang der Untersuchung orientieren sich an der BauO NRW, der SBauVO NRW 
sowie der BauPrüfVO und gewährleisten damit eine umfassende Betrachtung der aus 
brandschutztechnischer Sicht relevanten Punkte.  
Bei der vorgesehenen Sanierung sind die beschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Danach 
entspricht das Gebäude den heutigen Sicherheitsanforderungen. Vorrangig sind alle 
Maßnahmen um den Personenschutz sicherzustellen. Wesentlich dabei ist die Schaffung von 
2 baulichen Rettungswegen in allen Bereichen. 
Bei Umsetzung aller in den vorstehenden Gliederungspunkten beschriebenen Maßnahmen 
bestehen nach dem jetzigen Stand der Brandschutztechnik gegen die zukünftige Nutzung 
des Gebäudes 
keine Bedenken 
wegen des Brandschutzes. 
 Die vorangegangenen Untersuchungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen und 
unter Berücksichtigung aller den Stand der Technik beschreibenden Regelwerke 
durchgeführt  
 
 
Hiermit erkläre ich, dass diese Bauvorlage (§ 9 BauPrüfVO) bezüglich ihres Planungs - u. Bearbeitungsstandes 
mit den von mir gefertigten und bei Ihnen vorliegenden Bauvorlagen übereinstimmt  
(§ 7 BauPrüfVO). 
   
DIPL.-ING. AXEL ZAHN  SWEN PETER, B. ENG. 
Staatlich anerkannter Sachverständiger 
für die Prüfung des Brandschutzes 
 
Staatlich anerkannter Sachverständiger  
für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 
 Projektingenieur 
Das Dokument umfasst 37 Seiten und 1 Anlage.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 38 
 
(Unterschrift Entwurfsverfasser)

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 1 
 
Anlage I: Maßnahmenkatalog und Priorität  
Ort Mangel Maßnahme Priorität 
BT1- 
Personenbeschränkung 
Überschreitung der 
zulässigen 
Personenanzahl im 1. 
OG. 
Beschränkung der max. 
anwesenden Personen 
entsprechend der 
Angabe der 
Brandschutzdienstelle 
Köln auf 60 Personen 
1 
BT1-Decken EG Deckenkonstruktion 
entspricht nicht der 
Feuerwiderstandsklasse 
F30 
Unterseitige 
Beplankung sodass eine 
Feuerwiderstandsklasse 
von unten nach oben in 
F30-B hergestellt wird.  
3 
BT1- Rauchwarnmelder Abweichende 
Deckenkonstruktion 
Installation von 
vernetzten 
Rauchwarnmeldern 
innerhalb des gesamten 
Gebäudes 
1 
BT2- Flurbereich 
zwischen Jugend - und 
Musikgruppenraum 
Nicht zulässige 
Leitungsdurchdringungen 
innerhalb von F 30 
Wänden 
Leitungsdurchführungen 
gemäß LAR Schotten 
und Leitungen vom 
Flurbereich in  F 30 
abkasten. 
2 
BT3- Bühnenabgang 
zum angrenzenden 
Bereich 
Defekte Türanlage Ersetzen der Türanlage 
durch eine neue T30-RS 
Tür 
3

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 2 
 
BT4-Büroraum Versperrter zweiter 
Rettungsweg  
Benutzbarkeit wieder 
herstellten. 
1 
BT4- Garderobenraum Fehlende Kennzeichnung 
Rettungsweg 
Kennzeichnung des 
Rettungsweges 
1 
BT4- Partywerkstatt Fehlender 2. 
Rettungsweg 
Neue Abtrennung der 
Hausmeisterwerkstatt 
1 
Alle Bauteile  Fehlende Feuerlöscher Nachrüsten der 
Feuerlöscher 
1 
  
Mängelbeseitigung: 
Priorität 1 = sofortige Beseitigung der Mängelpunkte 
Priorität 2 = bis zum 31.12.2018 
Priorität 3 = sofortige Beseitigung nach Erteilung einer Baugenehmigung.

Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 3 
 
Anlage II: Erläuterungspläne zum Brandschutzkonzept 
 - Lageplan 
 - Grundrisse

Beratungsverlauf (1)

16.06.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1189/2020
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.05.2020
Erstellt
21.04.2020 10:23