1189/2020
Beseitigung von Brandschutzmängel im Bürgerzentrum Engelshof, Oberstr. 96, 51149 Köln
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Kostenschätzung Brandschutz -BZ Engelshof
1373 Zeichen
Gebäudewirtschaft (GW) Datum: 14.03.2019 262/46 Name: Grün Telefon: Fax: 221-20568 221-20175 Kostenschätzung Dst.: 50-2 Name: Fr. Pütz Gebäude Oberstr. 96 / Engelshof Bereich Umsetzung Brandschutzkonzept Datum Uhrzeit: Meldung: Schriftlich, Schadens-Nr. telefonisch eigene Feststellung 262/46 Schaden /Gewünschte Reparatur/ Sanierung nach Brandschutzkonzept des Büro Spitz Maßnahme: In alle Gebäudeteilen Erforderliche Arbeiten zur Umsetzung des Brandschu tzkonzepts vom 06.08.2018 Notwendige Arbeiten/ Gewerke ca. Schätzkosten geplante Maßnahmen 1. Statiker Ca. 3.000 € 2. Decke EG Herrenhaus Ca. 40.000 € 3. Türen T30/RS Ca. 24.000 € 4. Abschottung KG zu EG Ca. 9.000 € 5. Panikbeschläge Ca. 20.000 € 6. Vergaben Ca. 25.000 € Zwischensumme netto Ca. 121.000 € brutto (incl.19 % MwSt.) Ca. 144.000 € + Honorar 262/46 (HOAI oder 28,84%) Ca. 34.000 € Gesamtsumme brutto Ca. 178.000 € Vorstehende Kosten sind Schätzkosten und können sich bei der Planung bzw. Bauausführung ändern. Um Bereitstellung der Kosten wird gebeten. Bestätigung Bauherr : Mit den vorgenannten Maßnahmen einverstanden: Die vorgenannte Maßnahmen bitte stornieren: Bemerkungen: 14.03.2019 i.A. Schneider Datum Unterschrift Fax an: Nr.:
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
4839 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/2 Vorlagen-Nummer 1189/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beseitigung von Brandschutzmängeln im Bürgerzentrum Engelshof, Oberstr. 96, 51149 Köln Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5.1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln die Beseitigung von Brandschutzmängeln im Bürgerzentrum Engelshof und beauftragt die Ver- waltung mit der Umsetzung der Maßnahmen. Nach Kostenschätzung der städtischen Gebäudewirt- schaft werden Mittel in Höhe von rund 178.000 Euro brutto benötigt (inkl. Honorar Gebäudewirtschaft für die Baubetreuung von ca. 34.000 Euro brutto). Entsprechende Mittel stehen im Doppelhaushalt 2020/2021, Hj. 2020 im Teilergebnisplan 0507 Be- trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und -zentren in der Teilplanzeile 13 Aufwen- dungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Ein Vergabevorbehalt wird nicht ausgesprochen. Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung II/20/202 vom 25.03.2020 sind erfüllt, da eine rechtliche Verpflichtung gemäß Bauordnung (BauO NRW) und Verordnung über Bau und Betrieb von Sonder- bauten (SBauVO NRW) zur Beseitigung von Brandschutzmängeln besteht. Alternative: Die Bezirksvertretung Porz beschließt, auf die Beseitigung der Brandschutzmängel im Bürgerzentrum Engelshof zu verzichten. Dies hätte zur Folge, dass die öffentliche Nutzung wesentlicher Gebäudetei- le aufgrund sicherheits- und brandschutztechnischer Mängel nicht mehr gestattet ist. Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 178.000,-€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Bei dem als Bürgerzentrum Engelshof betriebenen Gebäude handelt es sich um eine unter Denkmal- schutz stehende geschlossene Hofanlage, die um 1880 erbaut wurde. Die vierflügelige Anlage be- steht aus dem zweigeschossigen Herrenhaus, den beidseitig angrenzenden eingeschossigen Neben- gebäuden und der Scheune. Zur objektspezifischen Feststellung brandschutztechnischer Mängel und um den heutigen Sicher- heitsvorschriften Rechnung zu tragen, wurde durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen ein Brandschutzkonzept erstellt. Die Prüfung ergab, dass die Bestandsgebäude brandschutztechnisch zu ertüchtigen sind. Die Gesamtkosten der Maßnahmen betragen entsprechend der Kostenschätzung der Gebäudewirt- schaft der Stadt Köln rund 178.000 Euro brutto (inkl. Honorar Gebäudewirtschaft für die Baubetreu- ung von ca. 34.000 Euro brutto). Im Einzelnen müssen folgende Maßnahmen zur brandschutztechnischen Ertüchtigung ausgeführt werden: 3 Abschottung zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss Hierzu muss die Holzbalkendecke des Erdgeschosses im Herrenhaus unterseitig dahinge- hend ertüchtigt werden, dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 ent- spricht. Ertüchtigung der vorhandenen Türen inkl. Bühnenabgang auf T30/RS und ggf. Ausstattung mit Panikbeschlägen Installation vernetzter Rauchmelder innerhalb des gesamten Hauptgebäudes Anfertigung von Feuerwehrplänen gemäß § 42 Abs. 3 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO NRW) für alle Gebäudeteile. Die Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel ergibt sich aus dem beige- fügten Brandschutzkonzept vom 06.08.2018 nach § 9 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW). Begründung der Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahmen (siehe Bewirtschaftungs- verfügung II/20/202 vom 25.03.2020): Die Beseitigung der Brandschutzmängel ist rechtlich verpflichtend. Andernfalls droht die Untersagung der öffentlichen Nutzung von wesentlichen Gebäudeteilen aus sicherheits- und brandschutztechni- schen Gründen. In der Folge drohen erhebliche Einnahmeausfälle aus Nutzungsentgelten. Anlagen Brandschutzkonzept Bürgerzentrum Engelshof vom 06.08.2018 Kostenschätzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 14.03.2019
Brandschutzkonzept Engelshof_060818
60741 Zeichen
Vorgang: 13-42-08 Sachbearbeiter: Herr Peter
Zeichen: Za-Pe
Datum: 06.08.2018
Dokument: 13-42-08-G01.docx
Brandschutzkonzept
nach § 9 BauPrüfVO
Bauvorhaben:
Brandschutztechnische Sanierung
Bürgerzentrum Engelshof
Bauort: Oberstraße 96
51149 Köln
Bauherr: Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
Ottoplatz 1
50675 Köln
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 2
INHALT
1 BEURTEILUNGSOBJEKT ................................................................................................. 3
1.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................ 3
1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGE............................................................................................ 3
1.3 UNTERLAGEN UND VORGESPRÄCHE .............................................................................. 4
1.4 BESCHREIBUNG DER NUTZUNG ...................................................................................... 4
2 BAULICHE BEWERTUNG ................................................................................................. 7
2.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................ 7
2.2 KONSTRUKTION UND BAULICHE MERKMALE .................................................................... 7
3 DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTS ....................................................... 9
3.1 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR ..................................................................................... 9
3.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ...................................................................................... 10
3.3 UMWELTSCHUTZ, LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG ......................................................... 10
3.4 BAULICHE BRANDSCHUTZMAßNAHMEN......................................................................... 11
3.5 RETTUNGSWEGE ......................................................................................................... 21
3.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER NUTZER ........................................................................ 25
3.7 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ....................................................................................... 26
3.8 LÜFTUNGSANLAGEN .................................................................................................... 27
3.9 RAUCH- UND WÄRMEABZUG ........................................................................................ 27
3.10 ALARMIERUNGSEINRICHTUNG ...................................................................................... 27
3.11 EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG .................................................................. 28
3.12 ERSATZSTROMVERSORGUNG, FUNKTIONSERHALT ELEKTRISCHER ANLAGEN ................ 29
3.13 HYDRANTENPLÄNE ...................................................................................................... 29
3.14 BRANDMELDEANLAGEN ................................................................................................ 30
3.15 FEUERWEHRPLÄNE ...................................................................................................... 30
3.16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ ................................................................................... 30
3.17 ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ......................................................................... 30
3.18 RECHENVERFAHREN .................................................................................................... 35
4 TECHNISCHE ABNAHMEN ............................................................................................ 36
5 ZUSAMMENFASSUNG.................................................................................................... 36
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 3
1 BEURTEILUNGSOBJEKT
1.1 ALLGEMEINES
Bei dem Beurteilungsobjekt handelt es sich um das Bürgerzentrum Engelshof, Oberstraße 96
in 51149 Köln.
Das vorhandene Gebäude zählt zu den in § 68 aufgezählten baulichen Anlagen. Es ist somit
ein Sonderbau im Sinne von §54 BauO NRW.
Gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW ist für Sonderbauten als zusätzliche Bauvorlage ein
Brandschutzkonzept erforderlich.
Das vorhandene Gebäude soll b randschutztechnisch saniert werden. Die
brandschutztechnische Beurteilung soll auf Grundlage eines Brandschutzkonzeptes nach § 9
BauPrüfVO erfolgen.
Das Sachverständigenbüro SV.Zahn wurde mit der Erstellung des Brandschutzkonzeptes
beauftragt.
1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGE
Das Brandschutzkonzept soll eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und
abwehrenden Brandschutzes sein. Das Schutzziel im Hinblick auf den Personenschutz ist in
§ 3 BauO NRW
- Allgemeine Anforderungen-
festgeschrieben.
Demnach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht
gefährdet werden.
Da aufgrund der beschrieben Nutzung die besonderen Anforderungen bzw. mögl ichen
Erleichterungen nicht alleine durch die Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen dargestellt
werden können, wird im Nachfolgenden auf die
Sonderbauverordnung, SBauVO NRW Teil 1 „Versammlungsstätten“
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 4
zurückgegriffen.
Bei dem hier vorliegenden Sonderbau soll für die nachstehende Bewertung folglich die BauO
NRW und in die SBauVO NRW Teil 1 als Grundlage für den Nachweis des baulichen und
abwehrenden Brandschutzes dienen.
Innerhalb des Textes des Brandschutzkonzeptes wird auf weitere Richtlinien, Verordnungen
und Normen verwiesen, die als Ausführungsgrundlage zu sehen sind.
1.3 UNTERLAGEN UND VORGESPRÄCHE
Zur Bearbeitung wurde dem Sachverständigenbüro SV.Zahn folgende Unterlagen übergeben:
• Grundrisse (Stand: 21.05.1990; Maßstab 1:50)
• Ansichten (Stand: 21.05.1990)
• Schnitte (Stand: 21.05.1990)
• Lageplan (Stand: 15.05.2017)
Diese Vorlagen sind Grundlage der Visualisierung des Brandschutzkonzeptes und sind im
Anhang beigefügt. In Zweifelsfällen ist immer die textliche Darstellung maßgeblich.
1.4 BESCHREIBUNG DER NUTZUNG
Das Gebäude wird für unterschiedliche Nutzungen verwendet. Zur besseren
Veranschaulichung wird das Gebäude in verschiedene Bereiche (insgesamt 4 Gebäudeteile)
aufgeteilt.
Im Detail sind folgende Nutzungsfläche vorhanden:
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 5
Gebäudeteil 1 „Hauptgebäude“
Kellergeschoss: - Partyraum,
Erdgeschoss: - Technikräume
- 2 Gruppenräume,
- Restaurant „Gastwerk im Engelshof“
- Tonmodellierraum,
- Sanitärräume,
Obergeschoss: - Sanitärräume,
- Teeküche,
- Technikraum (Lüftung und Heizung),
- 2 Büroräume,
- 4 Veranstaltungsräume,
- Lagerraum
Dachgeschoss: - Bastelraum
- Lagerraum
Gebäudeteil 2 „Nebengebäude“
Erdgeschoss: - Kinderbetreuung
- Gruppenraum/ Musikraum
- Sanitäranlagen
Obergeschoss: - Gruppenraum/ Musikraum
- Notenarchiv
- Aufenthaltsraum
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 6
Gebäudeteil 3 „Festsaal“
Erdgeschoss: - Küche
- Festsaal
- Bühne
- Heizzentrale
Emporenebene: -Ton- und Lichttechnik
- Stuhllager
- Nutzfläche
Obergeschoss: - Lüftungszentrale
Gebäudeteil 4 „Nebengebäude“
Erdgeschoss: - Nebenraum mit direkten Zugang zum Festsaal
- Partywerkstatt
-priv. genutzte Wohneinheit (nicht betrachteter Bereich)
Obergeschoss: - Sanitärräume
- Zugang zur Lüftungszentrale
- Garderobe
- Büro
- Abstellraum
- Aktionsraum
-priv. genutzte Wohneinheit
Der Innenhof wird unter anderem als Veranstaltungsfläche für Konzerte, Trödelmärkte oder
festliche Veranstaltungen genutzt.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 7
2 BAULICHE BEWERTUNG
2.1 ALLGEMEINES
Das Gebäude des Bürgerzentrums wurde freistehend errichtet und liegt innerhalb eines dicht
bebauten Gebietes in Köln- Westhoven.
Es handelt sich bei dem betrachtungsrelevanten Gebäude um eine ehemalige Hofanlage,
welche in Form eines Vierkanthofes errichtet wurde. Das Hauptgebäude wurde freistehend zu
den anderen Gebäudeteilen errichtet und hat insgesamt 3 Geschossebenen (EG, 1.OG, DG)
und ist teilweise unterkellert.
Die anderen betrachtungsrelevanten Gebäude sind mit zwei Geschossen oberhalb der
Geländeoberfläche errichtet worden und sind U-förmig zum Hauptgebäude hin angeordnet.
Der Gebäudeteil 3 wird im genehmigten Bestand als Versammlungsstätte mit Empore und
Bühne genutzt.
Des Weiteren wird der Innenhof des Bürgerzentrums für verschiedene Veranstaltungen wie
zum Bsp. Flohmärkte, Konzerte usw. genutzt
2.2 KONSTRUKTION UND BAULICHE MERKMALE
Das Hauptgebäude ist aufgrund der Höhenlage der am höchsten Aufenthaltsräume zu den
angrenzenden Geländeoberflächen als
„Gebäude mittlerer Höhe“
einzustufen (§ 2 BauO NRW).
Die drei weiteren Gebäude sind aufgrund der Höhenlage der Fußböden der am höchsten
Aufenthaltsräume zu den angrenzenden Geländeoberflächen als
„Gebäude geringer Höhe“
einzustufen (§ 2 BauO NRW).
Die Gebäude wurden in den Grundzügen massiv (Mauerwerk) errichtet.
Die Abmessungen des Gesamtkomplexes betragen:
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 8
Gesamtbreite ca. 48 m
Gesamttiefe ca. 70 m
max. Höhe max. ca. 13,70 m
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 9
3 DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTS
Die Darstellung des Brandschutzkonzeptes erfolgt auf der Grundlage des
§ 9 BauPrüfVO
- Verordnung über bautechnische Prüfungen –
in der aktuellen Fassung. Für die Gliederung wird eine für das Objekt spezifische Reihenfolge
verwendet. Das Brandschutzkonzept ist nachfolgend textlich formuliert und in der Anlage
graphisch dargestellt.
Des Weiteren dient das Brandschutzkonzept:
• der Vorlage bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gemäß § 11 BauPrüfVO,
• der Unterstützung aller beteiligten Planer,
• als Dokumentation des der Genehmigung zugrunde liegenden Konzeptes und
insoweit als Hilfsmittel für spätere, ggf. wiederkehrende Prüfungen bzw.
Brandschauen.
Das Brandschutzkonzept wird in der Anlage visuell erläutert, wobei in Zweifelsfällen die
textlichen Ausführungen maßgebend sind.
3.1 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR
Der Vierkanthof ist vollständig fr eistehend auf dem Grundstück errichtet wo rden. Die Zufahrt
für die Feuerwehr erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen „Oberstraße“ sowie der„André-
Citroën- Straße“ und von dort über die befestigten Zufahrtswege zu dem Beurteilungsobjekt.
Zur Erschließung des Innenhofes dienen die Zugangstore, welche eine lichte
Durchgangsbreite von ca. 3,75 m und eine Durchgangshöhe von ca. 3,4 m aufweisen. Ferner
sind die befestigten Flächen für den Anlieferungsverkehr ausgelegt und stehen in Verbindung
mit den öffen tlichen Verkehrsflächen. Demzufolge sind für das Auf stellen von
Feuerwehrfahrzeugen ausreichend Flächen im Bestand vorhanden.
Teilweise ist das Befahren der Flächen im Innenhof aufgrund von Veranstaltungen nich t
möglich. In diesem Fällen erfolgt die Anfahrt lediglich bis an die zwei Zugangstore.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 10
Abbildung 1: Innenhof (Quelle: www.engelshof.net)
3.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG
Für die geplante brandschutztechnische Ertüchtigung ist eine Änderung bzw.
Nachbestimmung der Löschwasserversorgung nicht erforderlich. Gemäß dem Schreiben der
Rhein Energie AG vom 01.09.2014 ist der Grundschutz gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 von
96 m3/h = 1.600l/min
gewährleistet.
3.3 UMWELTSCHUTZ, LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG
Wassergefährdende Stoffe werden innerhalb des Objektes nicht bzw. in nicht relevanten
Mengen gelagert.
Besondere Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung gemäß Löschwasserrückhalte -
Richtlinie sind nicht erforderlich.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 11
3.4 BAULICHE BRANDSCHUTZMAßNAHMEN
Zur Wahrung der baurechtlichen Schutzzielvorgaben werden im konkreten
Beurteilungsbereich nachstehende Bauteilanforderungen erforderlich bzw. sind weiterhin
sicherzustellen, um den baulichen Brandschutz zu gewährleisten.
3.4.1 ÄUßERE ABSCHOTTUNG, ABSTANDFLÄCHEN
Im Zuge der brandschutztechnischen Ertüchtigung werden keine Veränderungen an den
äußerlichen Gebäudestrukturen vorgenommen. Der Vierkanthof wurde frei stehend errichtet.
Es werden die gemäß § 31 BauO NRW erforderlichen Abstände von 2,50 m zu den
Nachbargrenzen eingehalten. Dementsprechend bestehen hinsichtlich der äußeren
Abschottung zu anderen baulichen Anlagen keine Bedenken.
3.4.2 LAGE UND ANORDNUNG VON INNEREN BRANDABSCHNITTEN
Gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sin d ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in
höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Das Hauptgebäude hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine
Gebäudeausdehnung von ca. 48,34 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt
bewertet:
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die
Sanierungsmaßnahmen unberührt.
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca.
455 m2)
• Die Überschreitung mit 8 m kann als geringfügig angesehen werden.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 12
Gebäudeteile 2 und 4 – Nebengebäude
Im Bestand wurden die Nebengebäude nicht durch Gebäudetrennwände gemäß §§ 29 und 32
BauO NRW von der direkt angrenzenden Versammlungsstätte abgetrennt. Diese
abweichende Ausführung im Bestand wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Die Gesamtflächenausdehnung der Gebäudeteile 2 -4 ist mit ca. 1.010 m2 kleiner als
die gemäß BauO NRW maximal zulässige Gesamtflächenausdehnung von 1.600 m2;
• Im Gebäudeinneren sind brandschutztechnische Abtrennungen in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 -AB i.V.m. T30 -RS Türen vorhanden. Dadurch liegen
Voraussetzungen vor , einen Entst ehungsbrand auf den Entstehungsbereich bzw.
Gebäudeteil so lange zu begrenzen bis Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr
ergriffen werden können.
• Die v.g. Erleichterung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die
Sanierungsmaßnahmen unberührt.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Der Versammlungsraum hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine
Gebäudeausdehnung von ca. 48,45 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt
bewertet:
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die
Sanierungsmaßnahmen unberührt.
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca.
565 m2)
• Die Überschreitung mit ca. 8,5 m kann als geringfügig angesehen werden,
Aus vorgenannten Gründen ist die im Bestand festgestellte Situat ion brandschutztechnisch
unbedenklich.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 13
3.4.3 WÄNDE, PFEILER, STÜTZEN (§ 29 BAUO NRW; §3 SBAUVO NRW)
Gebäudeteil 1: Hauptgebäude
Gemäß § 29 BauO NRW müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in
Gebäuden „mittlerer Höhe“ der Feuerwiderstandsklasse F90-AB und in Kellergeschossen der
Feuerwiderstandsklasse F90-AB hergestellt werden.
Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk , sodass die aktuelle Anforderung
der BauO NRW erfüllt wird. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wird geprüft, ob die o.g. Bauteile
eventuell Schwachstellen aufweisen. Diese werden dann beseitigt, sodass die o.g.
Anforderung erfüllt wird.
Gebäudeteile 2+4: Nebengebäude
Gemäß § 29 BauO NRW müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in
der Feuerwiderstandsklasse F30 hergestellt werden.
Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk, sodass die o.g. Anforderung erfüllt
wird. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wird geprüft, ob die o.g. Bauteile eventuell
Schwachstellen aufweisen. Diese werden dann beseitigt , sodass die o.g. Anforderung erfüllt
wird.
Gebäudeteil 3: Versammlungsraum
Gemäß § 3 (1) SBauVO NRW dürfen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen
von erdgeschossigen Versammlungsstätten in der Feuerwiderstan dsklasse F30 hergestellt
werden.
Die Primärkonstruktion besteht aus massivem Mauerwerk und erfüllt v.g. Anforderung.
3.4.4 TRENNWÄNDE § 30 BAUO NRW/ § 3 SBAUVO NRW
Gemäß § 30 BauO NRW sowie § 3 SBauVO NRW sind Trennwände in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. F90 -AB zwischen den jeweiligen Nutzungseinheiten
erforderlich.
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude:
Die Trennwände der Büro -, Gruppen-, Tonmodellierbereich und des Gastronomiebereiche s
wurden im genehmigten Bestand als massive Mauerwerkswände hergestellt, denen eine
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 14
Feuerwiderstandsklasse von mind. 30 Minuten unterstellt werden kann . Diese abweichende
Ausführung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom 24.08.1990,
Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die Sanierungsmaßnahmen unberührt.
Im Zuge der Sanierung wird geprüft, ob die ehemaligen Türöffnungen der Gruppenräume 1
und Aqua sowie zum Gastronomiebereich in der Feuerwiderstandsklasse F 30 verschlossen
wurden. Bei einer abweichenden Ausführung werden diese Wandbereiche nachgebessert.
Darüber hinaus wurden die erdgeschossigen Technikräume (Traforaum; Elektro
Hauptverteilung) sowie der Gewölbekeller (Partyraum) durch massives Mauerwerk (F90)
vertikal von den benachbarten Nutzungseinhei ten abgetrennt. Analog zum Erdgeschoss
wurden die Lagerräume des 1. Obergeschosses bzw. der Technik und Serverraum mit massiv
gemauerten W änden abgetrennt. Die Öffnungen sind bzw. werden durch T30 -RS Türen
verschlossen. Die v.g. Anforderungen werden erfüllt.
Weitere Wände gemäß BauO NRW sind im betrachtungsrelevanten Bereich nicht vorhanden.
Gebäudeteil 2 Nebengebäude:
Innerhalb des Gebäudeteil 2 Nebengebä ude befinden sich verschiedene Nutzungseinheiten
(siehe dazu Gliederungspunkt 1.4). Aufgrund der Höhenlage des Fußbodens der am höchsten
Aufenthaltsräume ist das Nebengebäude 2 als Gebäude geringer Höhe zu bewerten.
Die Trennwa nd zwischen Kinderbetreuungsraum und Gruppenraum wurde im Bestand als
massive Mauerwerkswand hergestellt und erfüllt grundsätzlich v.g. Anforderung.
Die Trennwand zwischen Jugendraum und Musikgruppenraum wurde im Bestand als massive
Wand bzw. in Trockenbauweise hergestellt und erfüllt grundsätzlich v.g. Anforderung . Zum
Teil sind innerhalb dieser Flurwände Leitungsdurführungen nicht entsprechend der Vorgaben
der LAR NRW hergestellt worden. Diese werden im Zuge der Sanierungsarbeiten
entsprechend den Angaben der LAR NRW (Punkt 4.2.1) geschlossen. Nach Abschluss dieser
Arbeiten wird o.g. Anforderung erfüllt.
Die Trennwand zur Versammlungsstätte wurde aus massivem Mauerwerk hergestellt und
entsprechend der Baugenehmigung vom 24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989
feuerbeständig ausgeführt.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum:
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 15
Gemäß § 3(4) SBauVO müssen Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten,
Magazine und Lagerräume feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
Innerhalb de s Versammlungsraums wurde der Lagerrau m durch eine massive
Mauerwerkswand und eine Stahlbetondecke von der Versammlungsstätte abgetrennt.
Des Weiteren wurde der Aufstellraum für die Heizung sowie d ie Lüftungszentrale zum
angrenzenden Bauteil 4 durch eine massive Mauerwerkswand abgetrennt. Teilweise wird die
Trennwand im Bereich der Lüftungszentrale durch die Pfetten der Dachkonstruktion
durchdrungen. Dies entspricht dem genehmigten Bestand und ist aus brandschutztechnischer
Sicht unbedenklich, da das angrenzende Mauerwerk direkt anschließt und eine Übertragung
von Rauch in einem bedenklich en Ausmaß nicht zu erwarten ist, da der vorhandene
Rauchgasspeicher innerhalb der Versammlungsstätte i.V.m. den Rauchabzugsflächen
ausreichend bemessen ist. Eine Verrauchung des angrenzende Versammlungssaales ist nicht
zu erwarten.
Innerhalb des Versammlungsraumes befindet sich eine kleine Küche (ca. 43 m 2) für die
Zubereitung von Speisen sowie eine vorgelagerte r Thekenbereich. Eine
brandschutztechnische Abtrennung zum Versammlungsaal besteht nicht. Diese Situation wird
brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Die Küche dient lediglich der Zubereitung kleinerer Warmspeisen (z.B. Suppen) sowie
zur Vorbereitung (Dekorierung) der Speisen. Vornehmlich werden die Speisen extern
zubereitet.
• Die Küche hat im Bestand einen direkten Ausgang ins Freie;
• Der Küchenbereich wird lediglich von den bedienenden und vorbereitenden Personen
genutzt
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 4
Innerhalb des Gebäudeteils 4 wurde das nicht betrachtungsrelevante Wohngebäude durch
eine massiv gemauerte Wand (24er) abgetrennt. Gemäß DIN 4102 kann dieser Wand
mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 90 AB unterstellt werden.
Des Weiteren wurden die im Erdgeschoss vorhandenen Technikräume durch massive Wände
i.V.m. T30 Türen von den angrenzenden Bereichen abgetrennt. Im Zuge der
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 16
brandschutztechnischen Sanierungsarbeiten wird im Erdgeschoss eine Abtrennung in F30-AB
zwischen dem Partyraum und der angrenzenden Hausmeisterwerkstatt hergestellt.
3.4.5 DECKEN (§34 BAUO NRW/ §3 SBAUVO)
Bei Gebäuden „geringer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW über Kellergeschossen
in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen.
Bei Gebäuden „mittlerer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW in der
Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen.
Bei Versammlungsstätten sind Decken gemäß § 3 (1) SBauVO NRW in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Innerhalb des Hauptgebäudes wurden die Decken im Bestand abweichend von v.g.
Anforderung als brandschutztechnisch nicht klassifizierte Holzbalkendecken hergestellt. Dies
wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet:
• Die im Bestand vorhandenen H olzbalkendecken entsprechen dem genehmigten
Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990). Gemäß
Auflagenpunkt 3 der v.g. Baugenehmigung dürfen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss
eingerichtet werden, wenn eine befahrbare Fläche zum Aufstellen für
Hubrettungsfahrzeuge vorhanden ist. Aufgrund der in Gliederungspunkt 3.1
aufgeführten Situation wird diese Anforderung erfüllt. Weitere Ertüchtigungen der
Decken werden nicht gefordert. Folglich entspricht die Bes tandssituation der v.g.
Baugenehmigung;
• Der Aufenthaltsraum innerhalb des Dachgesc hosses wird nur temporär und nur von
ortskundigen Personen genutzt;
• Im Zuge der Sanierungsarbeiten werden vernetzte Rauchwarnmelder in allen
Aufenthaltsräumen, Flurbereichen , Lagerräumen im Dachgeschoss und im
Treppenraum installiert, um eine frühzeitige Al armierung und Evakuierung der
innerhalb des Hauptgebäudes befindlichen Personen zu gewährleisten;
• Gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung wurde der Flur (EG +OG) des
Haupthauses vom angrenzenden Treppenraum durch einen rauchdichten Abschluss
abgetrennt.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 17
• Die Decke des Erdgeschosses wird unterseitig dahingehend ertüchtigt, dass sie von
unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden.
Gebäudeteile 2+4 Nebengebäude
Innerhalb der Nebengebäude wurden die Decken im Bestand als Stahlbetondecken
hergestellt. Wie bereits erwähnt, werden die beiden Nebengebäude als Gebäude „geringer
Höhe“ bewertet. Die Anforderungen gemäß § 34 BauO NRW werden im Bestand erfüllt.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Innerhalb de s Versammlungsraums wurden die Decken zwischen Heizungsraum und
Lüftungszentrale sowie zwischen Lagerraum und Sanitärräume in Stahlbeton hergestellt. Die
Anforderungen gemäß § 3 SBauVO NRW (feuerbeständig) werden im Bestand erfüllt.
3.4.6 DÄCHER (§35 BAUO NRW)
Gemäß den Anforderungen nach § 35 BauO NRW müssen Bedachungen gegen Flugfeuer
und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
Gemäß § 3 SBauVO NRW muss das Tragwerk des Daches der Versammlungsstätte
feuerhemmend ausgeführt werden.
Gebäudeteile 1,2 und 4 Haupt- und Nebengebäude
Die Dachkonstruktion der Gebäudeteile 1,2 und 4 wurden im Bestand als
Holzbinderkonstruktion mit Dachziegeln hergestellt. Den Anforderungen der BauO NRW wird
im Bestand entsprochen.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 18
Abbildung 2: Innenhof (Quelle: www.engelshof.net)
Die tragenden Dachkonstruktion de s Versammlungsraumes wurden im Bestand als
Holzbinderkonstruktion hergestellt . Diese Holzbinderkonstruktion wird durch horizontal
verlaufende Stahlträge r abgefangen, welche auf der Außenwand aufgelegt sind. Nach
Überprüfung der Bestandsituation konnte dem Dachtragwerk keine Feuerwiderstandsklasse
zugewiesen werden. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Diese abweichende Ausführung e ntspricht dem genehmigten Bestand
(Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990) und wird durch die
Sanierungsmaßnahmen nicht verändert;
• Aufgrund der übersichtlichen Raumaufteilung der erdgeschossigen
Versammlungsstätte ist eine frühe Gefahrenerkennung gegeben;
• Eine schnelle Evakuierung der anwesenden Personen ist aufgrund der übersichtlichen
und kurzen Rettungswegführung gegeben;
• Aufgrund der offenen Konstruktion ist ein großer Rauchgasspeicher gegeben;
• Zur Abführung von aufsteigenden Rauchgasen dienen im Dach vorhandene Rauch -
und Wärmeabzüge.
3.4.7 NOTWENDIGE TREPPEN (§36 BAUO NRW) / NOTWENDIGE TREPPENRÄUME (§37 BAUO
NRW)
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Innerhalb des Hauptgebäudes befindet sich ein notwendiger Treppenraum. Dieser dient der
Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten und wurde im Bestand abweichend
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 19
von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird
brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung
AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990);
• Die angrenzenden Flure (EG und 1.OG) im Bestand wurden gemäß Auflagenpunkt 5
der v.g. Baugenehmigung rauchdicht abgetrennt;
• Um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der im Haupthaus befindlichen
Personen zu gewährleisten werden innerhalb des Hauptgebäudes in allen
Aufenthaltsräumen, Flurb ereichen, Lagerräumen im Dachgeschoss und im
Treppenraum vernetze Rauchwarnmelder installiert;
• Die Decke des Erdgeschosses wird im Zuge der Sanierung dahingehend ertüchtigt,
dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.
• Der Kellerbereich sowie die Lagerräume im Dachgeschoss sind durch T30 -RS bzw.
T30 Türen vom Treppenraum im Bestand abgetrennt.
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 2 Nebengebäude
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen
Treppenraum.
Diese dient der inneren Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten bzw. des
obergeschossigen Lagerraumes und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen
des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch
wie folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand;
• Die im Bestand vorhandene Tür zwischen den Nutzungseinheiten (Gruppenraum und
Musikgruppenraum) wird dahingehend ertü chtigt, dass eine wechselseitige
Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für
diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Innerhalb des betrachtungsrelevanten Versammlungsraums ist eine notwendige Treppen
ohne notwendigen Treppenraum vorhanden. Diese dient der Erschließung bzw. der
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 20
Entfluchtung der im Versammlungsraum befindlichen Empore. Diese wurde im Bestand
abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Die se
Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand;
• Die Empore (ca. 134 m 2) besitzt im Bestand zwei bauliche Rettungswege (interne
Verbindungstreppe und Außentreppe);
• Gefahrensituationen können frühzeitig erkannt werden. Eine schnelle Evakuierung ist
gewährleistet;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 4 Nebengebäude
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen
Treppenraum.
Diese dient der inneren Erschließung de r im Obergeschoss befindlichen Garderobe,
Regieraum und Büroraum und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des
§ 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie
folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand;
• Die im Bestand vorhandene n Türen zwischen den Nutzungseinheiten
(Garderobe/Büroraum und Aktionsraum werden dahingehend ertüchtigt, dass eine
wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen
Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
3.4.8 NOTWENDIGE FLURE (§38 BAUO NRW)
Innerhalb der betrachtungsrelevanten Gebäudeteile 1-4 sind keine notwendigen Flure gemäß
BauO NRW vorhanden.
3.4.9 AUFZÜGE (§39 BAUO NRW)
Innerhalb des betrachtungsrelevanten Gebäudeteile 1-4 sind keine Aufzüge vorhanden.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 21
3.5 RETTUNGSWEGE
Die Sicherstellung der Flucht - und Rettungswege ist als die dem Personenschutz dienende
Maßnahme die wichtigste Absicht des Gesetzgebers.
Zur Erfüllung dieser Vorgabe sind besonders die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
• Entfernung bzw. Fluchtweglänge zu den Ausgängen
• Breite der Rettungswege und Ausgänge
• Qualität der Rettungswege
• Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche
• Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
Entsprechend der bauordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 17 Abs. 3 BauO NRW) muss zunächst
jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander
unabhängigen Rettungswegen verfügen.
Gemäß § 37 Abs. 2 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Au fenthaltsraumes sowie eines
Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m erreichbar sein.
Für die Versammlungsrä ume müssen gemäß § 7 Abs.1 SBau VO NRW von jeder Stelle ein
notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 30 m erreichbar sein.
Im betrachtungsrelevanten Objekt werden die vorstehenden gesetzlichen Forderungen
insgesamt eingehalten.
3.5.1 NACHWEIS DER RETTUNGSWEGE
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Innerhalb des Kellergeschosses (Discokeller) sind im Bestand zwei bauliche Rettungswege
vorhanden. Die v.g. Anforderung wird erfüllt.
Innerhalb des Erdgeschosses sind drei bauliche Rettungswege im Bestand vorhanden. Die
v.g. Anforderung wird erfüllt.
Innerhalb des 1.Obergeschosses ist lediglich ein baulicher Re ttungsweg im Bestand
vorhanden. Dieser dient als 1. Rettungsweg für die Bereiche des 1. OG. Der 2. Rettungsweg
wird für diesen Bereich über anleiterbare Fenster sichergestellt. Dies hat zur Folge, dass die
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 22
Personenanzahl innerhalb des 1. OG. auf max. 60 Personen begrenzt werden muss. Die
Bemessung der max. Personenzahl erfolgte in Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle
Köln. Als Bemessungsgrundlage wurden zwei Hubrettungsfahrzeuge für jeweils 30 zu rettende
Personen zu Grunde gelegt.
Innerhalb des Dachgeschosses ist ein als Aufenthaltsraum vorgesehener Raum befindlich,
welcher lediglich einen baulichen Rettungsweg im Bestand besitzt. Diese Situation wird wie
folgt bewertet:
• Bei diesem Raum handelt es sich um einen Bastel -/Werkstattraum der nur temporär
genutzt wird;
• Dieser hat eine relativ geringe Flächenausdehnung von ca. 24,5 m 2 und ist nicht für
den Aufenthalt von größeren Personengruppen gedacht;
• Aufgrund der vernetzten Rauch warnmelder ist eine frühzeitige Alarmierung und
Evakuierung gegeben;
• Dieser Raum wird nur von ortskundigen Personen genutzt;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 2 Nebengebäude
Innerhalb des Kinderbetreuungsr aumes sind zwei bauliche Rettungswege im Bestand
vorhanden, welche direkt ins Freie führen.
Der Gruppen- und Musikerraum wird, aufgrund der wechselseitigen Entfluchtungsmöglichkeit
, über zwei bauliche Rettungswege verfügen.
Innerhalb des Jugendraumes ist ein baulicher Rettungsweg und ein anleiterbares Fenster
vorhanden. Aufgrund der vorhandenen Möblierung ist eine Personenzahl ≥ 30 Personen nicht
möglich und auch nicht gewollt.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Innerhalb des erdgeschossigen Versammlungsraums sind im Bestand 5 Ausgänge ins Freie
vorhanden.
Für die Empore stehen die über die notwendige Treppe erreichbaren Ausgänge im
Erdgeschoss sowie ein Ausgang auf der Empore zur Verfügung.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 23
Bei diversen Trödelmarktnutzungen wird unter anderem die Versammlungsstätte und die
Bühne als Ausstellungsfläche genu tzt. In diesen Fällen stehen für die Bühne zw ei Abgänge
mit einer Breite von jeweils ca. 1,0 m zur erdgeschossigen Ebene zur Verfügung. Des Weiteren
ist eine Tür in den brandschutztechnisch abgetrennten benachbarten Bereich des
Gebäudeteils 4 vorhanden.
Gebäudeteil 4 Nebengebäude
Innerhalb der erdgeschossigen Partywerkstatt ist ein baulicher Rettungsweg in Bestand
vorhanden. Im Zuge der Sanierung wird ein zweiter baulicher Rettungsweg geschaffen.
Innerhalb der im 1.Obergeschosse befindlichen Räume sind , aufgrund der internen
notwendigen Treppe sowie der wechselseitigen Entfluchtungsmöglichkeit , zwei b auliche
Rettungswege vorhanden. Im Zuge der brandschutztechnischen Sanierung wird die Tür
zwischen Garderobe und Aktionsraum dahingehend ertüchtigt, dass si e jederzeit öffenbar ist
(s. Erläuterungsplan).
Innerhalb der Partywerkstatt fehlt ein zweiter Rettungsweg. Dieser wird im Zuge der
Sanierungsarbeiten durch Versetzen der Trennwand zur Hausmeisterwerkstatt hergestellt.
Innenhof
Innerhalb des Innenhofes si nd zwei bauliche Rettungswege (Zugangstore) zu r Entfluchtung
vorhanden.
3.5.2 KENNZEICHNUNG DER RETTUNGSWEGE
Die Kennzeichnung der Rettungswege erfolgt durch Schilder nach ASR A1.3 „Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung“.
Aufgrund der Art und Nutzung des be urteilungsrelevanten Objektes sind die Flucht - und
Rettungswege mit hinterleuchteten Piktogrammen zu kennzeichnen. Die
Rettungswegbeleuchtung muss auch bei Ausfall der Stromversorgung weiterhin
funktionstüchtig sein. Deshalb muss sie an die Sicherheitsstro mversorgung angeschlossen
sein, oder mit Einzelbatterieleuchten betrieben werden.
3.5.3 TÜREN IN RETTUNGSWEGEN/ AUSGANGSBREITEN
Türen müssen von innen leicht in voller Breite und ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein.
Die gemäß § 7 Abs.4 SBauVO NRW bewerteten Räume/ Bereiche benötigen aufgrund ihrer
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 24
Grundfläche und der daraus resultierenden max. Nutzeranzahl eine Mindestausgangsbreite
von 6,90 m (ausgehend von max. 1.152 Personen) b zw. 5,60 m (ausgehend von max. 2.800
Personen).
Lokalität Vorhandene Grundfläche vorhandene max.
Personenzahl und
daraus resultierende
Mindestausgangsreit
e
vorhandene
Ausgangsbreite
n bzw.
Abgangsbreiten
(Bühne)
Veranstaltungssa
al und Empore
442,8 m2+133,13 m2=576m
2
1152 P. = 6,90 m ca. 9,60 m
Innenhof 1.400 m2 2.800 P.= 5,60 m 7,5 m
Bühnennutzung bei Trödelmärkten
Bühne 79 m2 158 P. = 0,95 m 3 m
(Bemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs.2 und §7 Abs. 4 SBauVO NRW)
Innerhalb des Versammlungsraums und des Innenhofes sind im Bestand ausreichend
Ausgänge ins Freie vorhanden.
Für den Innenhof wurden die Zugangstore (2 x ca.3,75 m lichte Durchgangsbreite) für die
Entfluchtung herangezogenen.
3.5.4 SICHERHEITSBELEUCHTUNG
Gemäß §15 (1) SBauVO NRW muss in Vers ammlungsstätten eine Sicherheitsbeleuchtung
vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen
sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende
und Betriebsangehörige auch bei vollstä ndigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis
zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung
muss vorhanden sein in Versammlungsstätten im Freien, die während der Dunkelheit benutzt
werden für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 25
Innerhalb des Versammlungsraumes ist eine Sicherheitsbeleuchtung im Bestand vorhanden.
Festgestellte Mängelpunkte, welche im Zuge wiederkehrender Prüfungen aufgeführt wurden ,
sind zu beseitigen.
Um eine sichere Evakuie rung der in der Versammlungsstätte bzw. im Innenhof befindlich en
Personen zu gewährleisten, wu rde die im Bestand vorhandene Sicherheitsbeleuchtung um
den Bereich des Innenhofes bis zu den Zufahrtswegen erweitert. Der Innenhof wird über
separate Strahler auf den Dachflächen ausgeleuchtet.
Abweichend zu der v.g. Anforderung erstreckt sich die im Bestand vorhandene
Sicherheitsbeleuchtung lediglich bis zu den Zugangstoren. Die Zufahrtswege werden durch
Laternen, welche an den Stromkreis des Engelshof angeschlossen sind, beleuchtet. Bei einem
Stromausfall wären die Zufahrtswege nicht beleuchtet. Diese Situation wird aus
brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet:
• Der Zufahrtsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche „André- Citroën- Straße“ ist geradlinig
geführt und weist keine Hindernisse auf,
• Die öffentliche Verkehrsflächen liegen in Sichtweite der Zugangstore,
• Weitergehende Maßnahmen , welche sich aufgrund von speziellen Veranstaltungen
ergeben, werden in Rücksprache mit der Brandschutzdienste lle und der zuständigen
Bauaufsicht festgelegt (ggf. innerhalb eines Räumungskonzeptes).
3.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER NUTZER
Versammlungsstätten
Für die nach § 7 SBauVO NRW bewerteten Versammlungsstätten ergibt sich nach Absatz 4
bei einer Gesamtausgangsbreite von 9,60 m eine maximale Nutzerzahl von 1.600 Personen
für den großen Versammlungsraum.
Für den Innenhof ergibt sich aufg rund der vorhandenen Ausgangsbreiten f ormal eine
maximale Personenzahl von 3.750 Personen.
Jedoch ist aufgrund der teilweise zusammenhängenden Rettungswegführung der einzelnen
Gebäudeteile über den Innenhof eine Personenbegrenzung bzw. Veranstaltungsbegrenzung
vorzusehen. So ist bei einer zeitgleichen Nutzung des Versammlungssaals und des Innenhofs
darauf zu achten, dass die gesamte Personenzahl von 3.750 nicht überschritten wird.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 26
Eine Begrenzung der Personenanzahl auf der Bühne ist aufgrund der geringen
Flächenausdehnung aus brandschutztechnischer Sicht nicht notwendig.
Haupthaus
Nach Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle ist für den Bereich des 1. Obergeschosses
des Haupthauses eine Personenbegrenzung von max. 60 Personen vorzusehen. Diese gilt für
den gesamten Nutzungsbereich (Anwesende Personen innerhalb der Büro - und
Seminarräume 60 Personen).
3.7 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN
Elektrische Anlagen/Leitungsanlagen
Bei der Ausführung nach den geltenden VDE-Vorschriften werden Zündgefahren vermieden.
Es gilt die grundsätzliche Forderung, dass durch Leitungen und ihre Ausführung eine
Übertragung von Feuer und Rauch nicht erfolgen darf.
Die Grundlage für die Führung der Leitungsanlagen bildet die
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Leitungsanlagen-Richtlinie -LAR-).
Gemäß LAR NRW dürfen Leitungen die durch Brandwände, durch Treppenraumwände sowie
Trennwände und Decken, die feuerbeständig / feuerhemmend sein müssen, nur
hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist
oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Im Bestand sind Leitungsdurchführungen (elektrische Leitungen bzw. Rohrleitungen) gemäß
o.g. Anforderung zu ertüchtigen (siehe Erläuterungsplan).
Wandqualität Schottung
F 30/90 elektrische Leitungen = S 30/90
F 30/90 Rohrleitungen = R 30/90
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 27
3.8 LÜFTUNGSANLAGEN
Für Lüftungsanlagen richten sich die brandschutztechnischen Anforderungen bezüglich der zu
verwendenden Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer an die
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
(Lüftungsanlagen – Richtlinie LüAR)
Lüftungsanlagen sind gemäß PrüfVO NRW wiederkehrend zu prüfen.
Im Bestand ist eine Lüftun gszentrale in einem nach LüAR abgetrennten Raum in der
Versammlungsstätte vorhanden. Die Durchdringungen wurden jeweils mit
Brandschutzklappen versehen.
3.9 RAUCH- UND WÄRMEABZUG
Gemäß § 16 Abs.2 SBauVO NRW sind für Versammlungsräume und sonstige
Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche Rauchabzugsöffnungen mit einer freien
Öffnungsfläche von insgesamt 1% der Grundfläche vorzusehen (550 m 2 Grundfläche = 5,5
m2).
Innerhalb des Versammlungsraumes wurden 6 Rauchabzüge in der Dachfläche mit einer
geometrischen Öffnungsfläche von 5,88 m 2 hergestellt. Eine Auslösung der Rauchabzüge
erfolgt über Rauwarnmelder bzw. elektrische Handauslösung. Die notwendigen Zuluftflächen
wurden über die im Bestand vorhandenen Türöffnungen hergestellt.
3.10 ALARMIERUNGSEINRICHTUNG
Gemäß der Sonderbauverordnung Nordrhein -Westfalen sowie der Bauordnung NRW ergibt
sich keine rechtliche Handhabe zur Errichtung einer Alarmierungseinrichtung.
Aufgrund der im Bestand abweichenden Ausführung der Decken des Hauptgebäudes werden
vernetzte Rauchwarnmelder in allen Aufenthaltsräumen , Flurbereichen, Lagerräumen im
Dachgeschoss und im Treppenraum installiert, um eine frühzeitige Alarmierung und
Evakuierung der dort befindlichen Personen zu gewährleisten.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 28
3.11 EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
3.11.1 SELBSTTÄTIGE FEUERLÖSCHANLAGEN
Im betrachtungsrelevanten Objekt ist keine selbsttätige Feuerlöschanlage erforderlich.
3.11.2 NICHTSELBSTTÄTIGE FEUERLÖSCHANLAGEN
Im betrachtungsrelevanten Objekt ist keine nichtselbsttätige Feuerlöschanlage erforderlich.
3.11.3 FEUERLÖSCHER
Als Mittel zur Erstbekämpfung von Entstehungsbränden sind Handfeuerlöscher vorzusehen.
Die Aufstellungsorte von den Feuerlöschern sollen gut sichtbar an z entraler Stelle der
Rettungswege liegen, z.B. am Ausgang ins Freie oder an Kreuzungspunkten.
Die im Bestand vorhandenen sowie neu hinzugefügte Feuerlöscher sind in den anliegenden
Plansätzen aufgezeigt. Hierbei handelt es sich lediglich um Positionierungsv orschläge.
Nachfolgende Tabelle zeigt die Löscheinheiten gemäß ASR 2.2 für die einzelnen Räume.
Bauteil und
Raumbezeichnung
Löschmitteleinheiten Anzahl Feuerlöscher
Bsp.:PU 6 G
BT1- Gastronomie 12 2
BT1- Raum1, Aqua und
Flurbereich
12 2
BT1- 1.OG (Seminar- und
Büroräume)
18 2
BT1- 2.OG (Bastel - und
Lagerräume)
15 2
BT1- KG (Partykeller) 9 1
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 29
BT2-EG. und 1.OG
(Gruppenräume,
Kinderbereich)
je Geschoss 12 2
BT3- Versammlungsstätte 24 3
BT 3- Küche - 1 +1 CO2 Feuerlöscher
BT 4- EG und 1. OG
(Regie- , Büro-,Garderoben-
,Jugend-,Party-
,Nebenbühnenraum)
je Geschoss 12 2
3.12 ERSATZSTROMVERSORGUNG, FUNKTIONSERHALT ELEKTRISCHER
ANLAGEN
Gemäß § 14 (1) Sonderbauverordnung Teil 1 müssen Veranstaltungsstätten eine
Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung
den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
der
• Sicherheitsbeleuchtung,
• Beleuchtung der Hinweise auf Ausgänge;
• Rettungswegkennzeichnung.
Innerhalb des Bestandsgebäudes ist eine Ersatzstromanlage vorhanden. Diese ist gemäß
PrüfVO NRW wiederkehrend durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen . I m Zuge der
brandschutztechnischen Ertüchtigung werden – soweit erforderlich – Anpassungen an dieser
Anlage getätigt.
3.13 HYDRANTENPLÄNE
Für das betrachtungsrelevante Objekt ist ein gesonderter Hydrantenplan nicht erforderlich.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 30
3.14 BRANDMELDEANLAGEN
Eine Brandmeldeanlage ist aufgrund der Nutzung nicht erforderlich.
3.15 FEUERWEHRPLÄNE
Gemäß § 42 Abs. 3 S BauVO NRW sind für d ie v.g. Gebäudeteile 1-4 Feuerwehrpläne in
Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle zu erstellen.
3.16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ
Gemäß § 42 Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen Teil 1 ist eine Brandschutzordnung
und ggf. ein Räumungskonzept (z.B. Veranstaltungen im Innenhof) im Einvernehmen mit der
Brandschutzdienststelle aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der
Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines
Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen
festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Benutzer/ -innen
von Rollstühlen, erforderlich sind.
3.17 ABWEICHUNGEN
LAGE UND ANORDNUNG VON INNEREN BRANDABSCHNITTEN
Gemäß § 32 Abs. 1 BauO NRW sind ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in
höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Das Hauptgebäude hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine
Gebäudeausdehnung von ca. 48,34 m. D iese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt
bewertet:
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die
Sanierungsmaßnahmen unberührt.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 31
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca.
455 m2)
• Die Überschreitung mit 8 m kann als geringfügig angesehen werden,
Gebäudeteile 2 und 4 – Nebengebäude
Im Bestand wurden die Nebengebäude nicht durch Gebäudetrennwände gemäß §§ 29 und 32
BauO NRW von der direkt angrenzenden Versammlungsstätte abgetrennt. Diese
abweichende Ausführung im Bestand wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Die Gesamtflächenausdehnung der Gebäudeteile 2 -4 ist mit ca. 1.010 m2 kleiner als
die gemäß BauO NRW maximal zulässige Gesamtflächenausdehnung von 1.600 m2;
• Im Gebäudeinneren sind brandschutztechnische Abtrennungen in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 i.V.m. T30-RS Türen vorhanden bzw. werden im Zuge
der Sanierung erstellt. Dadurch liegen Voraussetzungen vor, einen Entstehungsbrand
auf den Entstehungsbereich bzw. Gebäudeteil so lange zu begrenzen bis
Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr ergriffen werden können.
• Die v.g. Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die
Sanierungsmaßnahmen unberührt.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Der Versammlungsraum hat abweichend von o.g. Anforderung im genehmigten Bestand eine
Gebäudeausdehnung von ca. 48,45 m. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt
bewertet:
• Die v.g. Überschreitung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung vom
24.08.1990, Aktenzeichen: 63/B17/10095/1989) und bleibt durch die
Sanierungsmaßnahmen unberührt.
• Die maximale Grundfläche von 40m x40m =1.600 m 2 wird deutlich unterschritten (ca.
565 m2)
• Die Überschreitung mit ca. 8,5 m kann als geringfügig angesehen werden,
Aus vorgenannten Gründen ist die im Bestand festgestellte Situation brandschutztechnisch
unbedenklich.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 32
DECKEN (§34 BAUO NRW/ §3 SBAUVO)
Bei Gebäuden „geringer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW über Kellergeschossen
in der Feuerwiderstandsklasse F 90 -AB herzustellen. Sonstige Decken sind in Gebäuden
„geringer Höhe“ sind in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.
Bei Gebäuden „mittlerer Höhe“ sind Decken gemäß § 34 BauO NRW in der
Feuerwiderstandsklasse F 90-AB herzustellen.
Bei Versammlungsstätten sind Decken gemäß § 3 (1) SBauVO NRW in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Innerhalb des Hauptgebäudes wurden die Decken im Bestand abweichend von v.g.
Anforderung als brandschutztechnisch nicht klassifizierte Holzbalkendecken hergestellt. Dies
wird aus brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet:
• Die im Bestand vorhandenen Holzbalkendecken entsprechen dem genehmigten
Bestand (Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990). Gemäß
Auflagenpunkt 3 der v.g. Baugenehmigung dürfen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss
eingerichtet werden, wenn eine befahrbare Fläche zum Aufstellen für
Hubrettungsfahrzeuge vorhanden ist. Aufgrund der in Gliederungspunkt 3.1
aufgeführten Situation wird diese Anforderung erfüllt. Weitere Ertüchtigungen der
Decken werden nicht gefordert. Folglich entspricht die Bes tandssituation der v.g.
Baugenehmigung;
• Der Aufenthaltsraum innerhalb des Dachgeschosses wird nur temporär und nur von
ortskundigen Personen genutzt;
• Im Zuge der Sanierungsarbeiten werden vernetzte Rauchwarnmelder installiert , um
eine frühzeitige Alarmieru ng und Evakuierung der innerhalb des Hauptgebäudes
befindlichen Personen zu gewährleisten;
• Gemäß Auflagenpunkt 5 der v.g. Baugenehmigung wurde der Flur (EG +OG) des
Haupthauses vom angrenzenden Treppenraum durch einen rauchdichten Abschluss
hergestellt.
• Die Decke des Erdgeschosses wird unterseitig dahingehend ertüchtigt, dass sie von
unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 33
3.17.1 DÄCHER (§35 BAUO NRW)
Die tragenden Dachkonstruktion der Versammlungsraum wurden im Bestand als
Holzbinderkonstruktion hergestellt . Diese Holzbinderkonstruktion wird durch horizontal
verlaufende Stahlträger abgefangen, welche auf der Außenwand aufgelegt sind. Nach
Überprüfung der Bestandsituat ion konnte dem Dachtragwerk keine Feuerwiderstandsklasse
zugewiesen werden. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Diese abweichende Ausführung entspricht dem genehmigten Bestand
(Baugenehmigung AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990) und wird durch die
Sanierungsmaßnahmen nicht verändert;
• Aufgrund der übersichtlichen Raumaufteilung der erdgeschossigen
Versammlungsstätte ist eine frühe Gefahrenerkennung gegeben;
• Eine schnelle Evakuierung der anwesenden Personen ist aufgrund der übersichtlichen
und kurzen Rettungswegführung gegeben;
• Aufgrund der offenen Konstruktion ist ein großer Rauchgasspeicher gegeben;
Zur Abführung von aufsteigenden Rauchgasen dienen im Dach vorhandene Rauch - und
Wärmeabzüge.
3.17.2 TREPPEN (§36 BAUO NRW) / NOTWENDIGE TREPPENRÄUME (§37 BAUO NRW)
Gebäudeteil 1 Hauptgebäude
Innerhalb des Hauptgebäudes befindet sich ein notwendiger Treppenraum. Dieser dient der
Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten und wurde im Bestand abweichend
von den Anforderungen des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird
brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand (Baugenehmigung
AZ.:63/B17/10095/1989 vom 24.08.1990);
• Die angrenzenden Flure (EG und 1.OG) im Bestand wurd en gemäß Auflagenpunkt 5
der v.g. Baugenehmigung rauchdicht abgetrennt;
• Um eine frühzeitige Alarmierung und Evakuierung der im Haupthaus befindlichen
Personen zu gewährleisten werden innerhalb des gesamten Hauptgebäudes vernetze
Rauchwarnmelder installiert;
• Die Decke des Erdgeschosses wird im Zuge der Sanierung dahingehend ertüchtigt,
dass sie von unten nach oben der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen wird.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 34
• Der Kellerbereich sowie die Lagerräume im Dachgeschoss sind durch T30 -RS bzw.
T30 Türen vom Treppenraum im Bestand abgetrennt.
• Bedenken können aus v.g. Punkten zurückgestellt werden
Gebäudeteil 2 Nebengebäude
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen
Treppenraum.
Diese dient der inneren Erschließung der obergeschossigen Nutzungseinheiten bzw. des
obergeschossigen Lagerraumes und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen
des § 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch
wie folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand;
• Die im Bestand vorhandene Tür zwischen den Nutzungseinheiten (Gruppenraum und
Musikgruppenraum) wird dahingehend ertüchtigt, dass eine wechselseitige
Entfluchtung jederzeit möglich ist. Aufgrund der wechselseitigen Entfluchtung sind für
diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 3 Versammlungsraum
Innerhalb des betrachtungsrelevanten Versammlungsraums sind zwei notwendige Treppen
ohne notwendigen Treppenraum vorhanden. Beide dienen der Erschließung bzw. der
Entfluchtung der im Versammlungsraum befindlichen Empore.
Im Regelfall wird jedoch lediglich die innere Verbindungstreppe zur Erschließung der Empore
genutzt. Diese wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des § 37 BauO NRW
als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand;
• Die Empore (ca. 134 m2) besitzt im Bestand zwei bauliche Rettungswege;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
Gebäudeteil 4 Nebengebäude
Innerhalb des Nebengebäudes befindet sich ein e notwendige Treppe ohne notwendigen
Treppenraum.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 35
Diese dient der inneren Erschließung de r im Obergeschoss befindlichen Garderobe,
Regieraum und Büroraum und wurde im Bestand abweichend von den Anforderungen des
§ 37 BauO NRW als Holztreppe hergestellt. Diese Situation wird brandschutztechnisch wie
folgt bewertet:
• Diese Abweichung entspricht dem genehmigten Bestand;
• Die im Bestand vorhandenen Türen zwischen den Nutzungseinheiten
(Garderobe/Büroraum und Aktionsraum ) wird dahingehend ertüchtigt, dass eine
wechselseitige Entfluchtung jederzeit möglich ist. Au fgrund der wechselseitigen
Entfluchtung sind für diese Nutzungseinheiten zwei baulich Rettungswege vorhanden;
• Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht zurückgestellt werden.
3.17.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG
Abweichend zu der v.g. Anforderung erstreckt sich d ie im Bestand vorhandene
Sicherheitsbeleuchtung lediglich bis zu den Zugangstoren. Die Zufahrtswege werden durch
Laternen beleuchtet, welche an den Stromkreis des Engelshof angeschlossen sind. Bei einem
Stromausfall wären die Zufahrtswege nicht beleuchtet. Diese Situation wird aus
brandschutztechnischer Sicht wie folgt bewertet:
• Der Zufahrtsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche „André- Citroën- Straße“ ist geradlinig
geführt und weist keine Hindernisse auf,
• Die öffentliche Verkehrsflächen liegen in Sichtweite der Zugangstore,
• Weitergehende Maßnahmen, welche sich aufgrund von speziellen Veranstaltungen
ergeben, werden in Rücksprache mit der Brandschutzdienstelle und d er zuständigen
Bauaufsicht festgelegt (ggf. innerhalb eines Räumungskonzeptes).
3.18 RECHENVERFAHREN
Für die brandschutztechnische Analyse des Vorhabens wurden keine ingenieurtechnischen
Berechnungsverfahren angewendet. Es folgte eine Bewertung ausschließlich durch die
aufgeführten Regelwerke.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 36
4 TECHNISCHE ABNAHMEN
Nach der
„Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrenden
Prüfungen von Sonderbauten – Prüfverordnung - (PrüfVO NRW)“
vom 24. November 2009 sind
• Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
• Lüftungsanlagen
• elektrische Anlagen,
durch einen Prüfsachverständigen nach Abschluss der Renovierungsarbeiten zu prüfen.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in folgenden Zeiträumen
durchzuführen:
• Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen 3 Jahre
• Lüftungsanlagen, 3 Jahre
• elektrische Anlagen 6 Jahre
• natürliche Rauchabzugsanlagen 6 Jahre
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 37
5 ZUSAMMENFASSUNG
Der Unterzeichner wurde beauftragt, für die brandschutztechnische Ertüchtigung des
Bestandsgebäudes Bürgerzentrum Engelshof in Köln-Westhoven, ein Brandschutzkonzept
aufzustellen.
Inhalt und Umfang der Untersuchung orientieren sich an der BauO NRW, der SBauVO NRW
sowie der BauPrüfVO und gewährleisten damit eine umfassende Betrachtung der aus
brandschutztechnischer Sicht relevanten Punkte.
Bei der vorgesehenen Sanierung sind die beschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Danach
entspricht das Gebäude den heutigen Sicherheitsanforderungen. Vorrangig sind alle
Maßnahmen um den Personenschutz sicherzustellen. Wesentlich dabei ist die Schaffung von
2 baulichen Rettungswegen in allen Bereichen.
Bei Umsetzung aller in den vorstehenden Gliederungspunkten beschriebenen Maßnahmen
bestehen nach dem jetzigen Stand der Brandschutztechnik gegen die zukünftige Nutzung
des Gebäudes
keine Bedenken
wegen des Brandschutzes.
Die vorangegangenen Untersuchungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen und
unter Berücksichtigung aller den Stand der Technik beschreibenden Regelwerke
durchgeführt
Hiermit erkläre ich, dass diese Bauvorlage (§ 9 BauPrüfVO) bezüglich ihres Planungs - u. Bearbeitungsstandes
mit den von mir gefertigten und bei Ihnen vorliegenden Bauvorlagen übereinstimmt
(§ 7 BauPrüfVO).
DIPL.-ING. AXEL ZAHN SWEN PETER, B. ENG.
Staatlich anerkannter Sachverständiger
für die Prüfung des Brandschutzes
Staatlich anerkannter Sachverständiger
für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Projektingenieur
Das Dokument umfasst 37 Seiten und 1 Anlage.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Seite: 38
(Unterschrift Entwurfsverfasser)
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 1
Anlage I: Maßnahmenkatalog und Priorität
Ort Mangel Maßnahme Priorität
BT1-
Personenbeschränkung
Überschreitung der
zulässigen
Personenanzahl im 1.
OG.
Beschränkung der max.
anwesenden Personen
entsprechend der
Angabe der
Brandschutzdienstelle
Köln auf 60 Personen
1
BT1-Decken EG Deckenkonstruktion
entspricht nicht der
Feuerwiderstandsklasse
F30
Unterseitige
Beplankung sodass eine
Feuerwiderstandsklasse
von unten nach oben in
F30-B hergestellt wird.
3
BT1- Rauchwarnmelder Abweichende
Deckenkonstruktion
Installation von
vernetzten
Rauchwarnmeldern
innerhalb des gesamten
Gebäudes
1
BT2- Flurbereich
zwischen Jugend - und
Musikgruppenraum
Nicht zulässige
Leitungsdurchdringungen
innerhalb von F 30
Wänden
Leitungsdurchführungen
gemäß LAR Schotten
und Leitungen vom
Flurbereich in F 30
abkasten.
2
BT3- Bühnenabgang
zum angrenzenden
Bereich
Defekte Türanlage Ersetzen der Türanlage
durch eine neue T30-RS
Tür
3
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 2
BT4-Büroraum Versperrter zweiter
Rettungsweg
Benutzbarkeit wieder
herstellten.
1
BT4- Garderobenraum Fehlende Kennzeichnung
Rettungsweg
Kennzeichnung des
Rettungsweges
1
BT4- Partywerkstatt Fehlender 2.
Rettungsweg
Neue Abtrennung der
Hausmeisterwerkstatt
1
Alle Bauteile Fehlende Feuerlöscher Nachrüsten der
Feuerlöscher
1
Mängelbeseitigung:
Priorität 1 = sofortige Beseitigung der Mängelpunkte
Priorität 2 = bis zum 31.12.2018
Priorität 3 = sofortige Beseitigung nach Erteilung einer Baugenehmigung.
Dokument: 13-42-08-G01.docx vom 06.08.2018 Anlage: 3
Anlage II: Erläuterungspläne zum Brandschutzkonzept
- Lageplan
- Grundrisse
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1189/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 05.05.2020
- Erstellt
- 21.04.2020 10:23