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3488/2020

Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz neue Fassung

Beschlussvorlage Ausschuss 03.12.2020

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 26.01.2021, TOP 2.3.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

3987 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3488/2020 
Freigabedatum  03.12.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz neue Fassung 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig ab 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbin-
dung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 -Investitionsprogramme geschaffen wurden, als er-
füllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kin-
dern unter drei Jahren belegt werden. 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung für das Kindergartenjahr 
2021/22 in ihrem Jugendamtsbezirk grundsätzlich anwendet. 
 
 
 
Jugendhilfeausschuss 26.01.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Für das Kindergartenjahr 2020/21 hat der Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Regelung des 
§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz-neu im Jugendamtsbezirk Köln grundsätzlich zur Anwendung kommt. 
 
Hintergrund hierfür ist: 
Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zweck-
bindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vor-
gehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ih rer Laufzeit danach, ob 
Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung gefördert wurden.  
Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 KiBiz -neu kann von dieser Zweckbindungspflicht im Einzelfall 
Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit zukünftig eine höhere Flexibilität in 
der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 sollen 
im Einzelfall künftig auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese neue Regelung gilt nicht rück-
wirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die 
Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und 
antraglose Prüfung, ob von einem eventuellen Zweckbindungsverstoß befr eit werden müsste). Vo-
raussetzung ist zudem die Entscheidung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der 
Träger die investiv geförderten Plätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig 
zweckentsprechend belegt. 
Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbunden wer-
den wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr 
U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-Procedere muss vor jedem Kin-
dergartenjahr wiederholt werden. 
So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förde-
rung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der 
Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppen-
größen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende 
Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neu-
en Regelung in die Überlegungen einfließen. 
 
Bereits jetzt sind Träger an die Verwaltung herangetreten mit der Frage, ob die Möglichkeit der Auf-
hebung der Zweckbindung auch für das Kindergartenjahr 2021/22 besteht. Eine frühe Entscheidung 
des J ugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit im Aufnahmeverfahren für das 
Kindergartenjahr 2021/22 befinden und mit der Beschlussfassung des Ausschusses Planungssicher-
heit für das kommende Kindergartenjahr bestehen würde. 
Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das Kin-
dergartenjahr 2021/22 ist der 30.06.2021.

Beratungsverlauf (1)

26.01.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3488/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
03.12.2020
Erstellt
01.12.2020 14:33