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0173/2019

Carsharing-Mobiles Köln

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 28.01.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.03.2019, TOP 7.1.1

Nutzungsgebühr für Car-Sharing Stationen im öffentlichen Straßenland

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Nutzungsgebühr für Car-Sharing Stationen im öffentlichen Straßenland

337 Zeichen

Nutzungsgebühr für Carsharing Stationen
im öffentlichen Straßenland
linksrheinisch Innenstadt innerhalb
der Ringe (einschließlich): 
120,00 Euro monatlich
linksrheinisch Innenstadt bis
Stadtbezirksgrenze:
100,00 Euro monatlich
Stadtbezirk Innenstadt rechts-
rheinisch:
70,00 Euro monatlich
Stadtbezirk 2 - 9:
60,00 Euro monatlich
Legende

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

5834 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0173/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2019 
 
Carsharing-Mobiles Köln 
Nachfrage von Herrn Bezirksbürgermeister Zöllner in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler vom 21.06.2018, TOP 7.1.4 
 
Herr Bürgermeister Zöllner bittet um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
1. „Was kostet die Einrichtung einer Station im öffentlichen Straßenland? 
 
2. Was zahlen die Unternehmen dafür? 
 
3. Wie hoch sind die Verwaltungskosten? 
 
4. Warum kann nicht gefordert werden, wenn eine Station im lukrativen Innenstadtbereich bean-
tragt wird, dass dies nur in Kombination mit einer Station z.B.in Chorweiler genehmigt wird?“ 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.:  Die Kosten für die Einrichtung der Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenland werden 
vom Unternehmen getragen. Nach Mitteilung des Unternehmens betragen diese: 
 
 je Stellplatz für konventionell betriebene Fahrzeuge 500 € (inklusive Absperrbügel und Be-
schilderung), 
 
 bei bis zu 4 an einer Station abgestellten Fahrzeugen zusätzlich je Fahrzeug 900 € 
(Eyebox./Schlüsselentnahme), 
 
 bei mehr als 4 Fahrzeugen pro Station zusätzlich 5.000 € für die Installation eines Tresors, 
 
 bei Elektrofahrzeugen zusätzlich 6.000 € für die Aufstellung einer Ladesäule  und zusätzlich 
ggfs. bis zu 20.000 € für den Ausbau der Ladeinfrastruktur (Kabelanschluss). 
 
Je nach Anzahl und Typ der Fahrzeuge variieren die Kosten demnach zwischen 500 € (ein kon-
ventionell betriebenes Fahrzeug) und 33.500 € (5 konventionell betriebene Fahrzeuge, 2 Elektro-
fahrzeuge mit Ausbau Ladeinfrastruktur).  
 
Um Elektrofahrzeuge an einer Station wirtschaftlich anbieten zu können, muss laut Unternehmen 
ein monatlicher Mindestumsatz in Höhe von 750 € je Fahrzeug erwirtschaftet werden. 
 
 
Zu 2.:  Der Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.01.2010 die Einführung des stationsba-

2 
 
sierten Carsharings auf dem Gebiet der Stadt Köln und gleichzeitig die Höhe der vom jeweili-
gen Carsharing-Unternehmen zu zahlenden Gebühren beschlossen (s. Vorlagen-Nummer 
5678/2008). Die Gebühren orientieren sich an den ortsüblichen Mieten privater Stellplätze. 
Der Gebührenrahmen wurde je nach Standort auf 60,00 € bis 120,00 € je Monat und Parkplatz 
festgelegt. Die Nutzungsgebühren für Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenland wur-
den wie folgt festgelegt: 
 
 Linksrheinische Innenstadt innerhalb der Ringe  
 (einschließlich) 
         120,00 € Stellplatz/Monat 
  
 
 Linksrheinische Innenstadt bis Stadtbezirksgrenze  100,00 € Stellplatz/Monat 
 
 Stadtbezirk Innenstadt rechtsrheinisch     70,00 € Stellplatz/Monat 
 
 Stadtbezirke 2 – 9        60,00 € Stellplatz/Monat 
 
 
 Als Anlage ist eine grafische Darstellung der Gebühreneinteilung beigefügt. 
 
 
An den einzelnen Standorten können jeweils bis zu fünf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor 
abgestellt werden für die dann die jeweilige Gebühr zu entrichten ist. Darüber hinaus ist zu-
sätzlich das Abstellen von bis zu zwei Elektrofahrzeugen je Standort zulässig. Für diese wer-
den keine Gebühren berechnet. 
 
 
Zu 3:. Die Höhe der Verwaltungskosten lässt sich nicht beziffern, da mehrere Dienststellen beteiligt 
sind (Prüfung vor Ort, Bearbeiten des Antrages, Erteilung der Sondernutzungserlaubnis).  
 
 
Zu 4.: Wie bereits in der Mitteilung vom 15.05.2017 (Vorlagen-Nummer: 1607/2018) mitgeteilt, hat 
die Verwaltung keinen Einfluss darauf, in welchen Stadtbezirken Carsharing-Unternehmen ih-
re Fahrzeuge anbieten möchten. Hierbei handelt es sich um souveräne unternehmerische 
Entscheidungen in die die Verwaltung nicht eingreifen darf. Falls dies möglich wäre bestünde 
die Gefahr, dass aus wirtschaftlichen Gründen insgesamt darauf verzichtet würde Carsharing 
anzubeten.   
 
Eingehende Anträge der Unternehmen, Stationen auf öffentlichem Straßenland einzurichten, 
werden auf Umsetzbarkeit geprüft. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird seitens der 
Verwaltung eine entsprechende Erlaubnis erteilt. 
 
Nach Ansicht der Carsharing- Unternehmen liegen die Rahmenbedingungen für die Ansiede-
lung einer Station in Köln-Chorweiler unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegenwärtig nicht 
vor.  
 
Die Voraussetzungen, die an die Eröffnung einer Carsharing-Station im öffentlichen Straßen-
land geknüpft sind, wurden mit Beschluss des Verkehrsausschusses vom 19.01.2010 (Vorla-
gen-Nummer: 5678/2008) klar definiert. Demnach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 
 
1.  Für Carsharing werden an Verknüpfungspunkten zum ÖPNV insgesamt maximal 5 
Stellplätze pro Standort unabhängig von der Anzahl der Anbieter im Umkreis von 300 
m im öffentlichen Straßenland zur Verfügung gestellt. 
 
2. Die Gesamtzahl der Stellplätze für Carsharing-Fahrzeuge im öffentlichen Straßenland 
der Stadt Köln darf 15 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge eines Carsharing-
Unternehmens nicht überschreiten. Der überwiegende Anteil der Fahrzeuge des Car-

3 
 
sharing-Unternehmens muss auf privaten Flächen untergebracht werden. Für den 
Mangel an ausreichend privaten Abstellmöglichkeiten ist ein entsprechender Nachweis 
vom Antragsteller zu führen. 
 
3. Der Anbieter ist ein registriertes Unternehmen oder ein eingetragener Verein. 
 
4. Der Carsharing-Anbieter weist das Umweltzeichen „Blauer Engel“ nach. 
 
5. Kunden des Carsharing-Anbieters schließen über die Miet- und Nutzungsdauer von 
Fahrzeugen hinaus dauerhafte Verträge mit dem Carsharing-Unternehmen (sogenann-
te Mitgliedsverträge) ab. Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark des Carsharing-Anbieters 
werden nicht über Einzelverträge an Nicht-Mitglieder weitergeben. 
 
 
Weitere Forderungen können seitens der Verwaltung zurzeit nicht gestellt werden.

Beratungsverlauf (1)

14.03.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0173/2019
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
28.01.2019
Erstellt
15.01.2019 12:48