Carsharing-Mobiles Köln
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 0173/2019 vom 28.01.2019
Stand: Am 14.03.2019 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Nutzungsgebühr für Car-Sharing Stationen im öffentlichen Straßenland
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Nutzungsgebühr für Carsharing Stationen im öffentlichen Straßenland linksrheinisch Innenstadt innerhalb der Ringe (einschließlich): 120,00 Euro monatlich linksrheinisch Innenstadt bis Stadtbezirksgrenze: 100,00 Euro monatlich Stadtbezirk Innenstadt rechts- rheinisch: 70,00 Euro monatlich Stadtbezirk 2 - 9: 60,00 Euro monatlich Legende -
Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/2 Vorlagen-Nummer 0173/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2019 Carsharing-Mobiles Köln Nachfrage von Herrn Bezirksbürgermeister Zöllner in der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 21.06.2018, TOP 7.1.4 Herr Bürgermeister Zöllner bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Was kostet die Einrichtung einer Station im öffentlichen Straßenland? 2. Was zahlen die Unternehmen dafür? 3. Wie hoch sind die Verwaltungskosten? 4. Warum kann nicht gefordert werden, wenn eine Station im lukrativen Innenstadtbereich bean- tragt wird, dass dies nur in Kombination mit einer Station z.B.in Chorweiler genehmigt wird?“ Antwort der Verwaltung: Zu 1.: Die Kosten für die Einrichtung der Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenland werden vom Unternehmen getragen. Nach Mitteilung des Unternehmens betragen diese: je Stellplatz für konventionell betriebene Fahrzeuge 500 € (inklusive Absperrbügel und Be- schilderung), bei bis zu 4 an einer Station abgestellten Fahrzeugen zusätzlich je Fahrzeug 900 € (Eyebox./Schlüsselentnahme), bei mehr als 4 Fahrzeugen pro Station zusätzlich 5.000 € für die Installation eines Tresors, bei Elektrofahrzeugen zusätzlich 6.000 € für die Aufstellung einer Ladesäule und zusätzlich ggfs. bis zu 20.000 € für den Ausbau der Ladeinfrastruktur (Kabelanschluss). Je nach Anzahl und Typ der Fahrzeuge variieren die Kosten demnach zwischen 500 € (ein kon- ventionell betriebenes Fahrzeug) und 33.500 € (5 konventionell betriebene Fahrzeuge, 2 Elektro- fahrzeuge mit Ausbau Ladeinfrastruktur). Um Elektrofahrzeuge an einer Station wirtschaftlich anbieten zu können, muss laut Unternehmen ein monatlicher Mindestumsatz in Höhe von 750 € je Fahrzeug erwirtschaftet werden. Zu 2.: Der Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.01.2010 die Einführung des stationsba- 2 sierten Carsharings auf dem Gebiet der Stadt Köln und gleichzeitig die Höhe der vom jeweili- gen Carsharing-Unternehmen zu zahlenden Gebühren beschlossen (s. Vorlagen-Nummer 5678/2008). Die Gebühren orientieren sich an den ortsüblichen Mieten privater Stellplätze. Der Gebührenrahmen wurde je nach Standort auf 60,00 € bis 120,00 € je Monat und Parkplatz festgelegt. Die Nutzungsgebühren für Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenland wur- den wie folgt festgelegt: Linksrheinische Innenstadt innerhalb der Ringe (einschließlich) 120,00 € Stellplatz/Monat Linksrheinische Innenstadt bis Stadtbezirksgrenze 100,00 € Stellplatz/Monat Stadtbezirk Innenstadt rechtsrheinisch 70,00 € Stellplatz/Monat Stadtbezirke 2 – 9 60,00 € Stellplatz/Monat Als Anlage ist eine grafische Darstellung der Gebühreneinteilung beigefügt. An den einzelnen Standorten können jeweils bis zu fünf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor abgestellt werden für die dann die jeweilige Gebühr zu entrichten ist. Darüber hinaus ist zu- sätzlich das Abstellen von bis zu zwei Elektrofahrzeugen je Standort zulässig. Für diese wer- den keine Gebühren berechnet. Zu 3:. Die Höhe der Verwaltungskosten lässt sich nicht beziffern, da mehrere Dienststellen beteiligt sind (Prüfung vor Ort, Bearbeiten des Antrages, Erteilung der Sondernutzungserlaubnis). Zu 4.: Wie bereits in der Mitteilung vom 15.05.2017 (Vorlagen-Nummer: 1607/2018) mitgeteilt, hat die Verwaltung keinen Einfluss darauf, in welchen Stadtbezirken Carsharing-Unternehmen ih- re Fahrzeuge anbieten möchten. Hierbei handelt es sich um souveräne unternehmerische Entscheidungen in die die Verwaltung nicht eingreifen darf. Falls dies möglich wäre bestünde die Gefahr, dass aus wirtschaftlichen Gründen insgesamt darauf verzichtet würde Carsharing anzubeten. Eingehende Anträge der Unternehmen, Stationen auf öffentlichem Straßenland einzurichten, werden auf Umsetzbarkeit geprüft. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird seitens der Verwaltung eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Nach Ansicht der Carsharing- Unternehmen liegen die Rahmenbedingungen für die Ansiede- lung einer Station in Köln-Chorweiler unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegenwärtig nicht vor. Die Voraussetzungen, die an die Eröffnung einer Carsharing-Station im öffentlichen Straßen- land geknüpft sind, wurden mit Beschluss des Verkehrsausschusses vom 19.01.2010 (Vorla- gen-Nummer: 5678/2008) klar definiert. Demnach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Für Carsharing werden an Verknüpfungspunkten zum ÖPNV insgesamt maximal 5 Stellplätze pro Standort unabhängig von der Anzahl der Anbieter im Umkreis von 300 m im öffentlichen Straßenland zur Verfügung gestellt. 2. Die Gesamtzahl der Stellplätze für Carsharing-Fahrzeuge im öffentlichen Straßenland der Stadt Köln darf 15 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge eines Carsharing- Unternehmens nicht überschreiten. Der überwiegende Anteil der Fahrzeuge des Car- 3 sharing-Unternehmens muss auf privaten Flächen untergebracht werden. Für den Mangel an ausreichend privaten Abstellmöglichkeiten ist ein entsprechender Nachweis vom Antragsteller zu führen. 3. Der Anbieter ist ein registriertes Unternehmen oder ein eingetragener Verein. 4. Der Carsharing-Anbieter weist das Umweltzeichen „Blauer Engel“ nach. 5. Kunden des Carsharing-Anbieters schließen über die Miet- und Nutzungsdauer von Fahrzeugen hinaus dauerhafte Verträge mit dem Carsharing-Unternehmen (sogenann- te Mitgliedsverträge) ab. Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark des Carsharing-Anbieters werden nicht über Einzelverträge an Nicht-Mitglieder weitergeben. Weitere Forderungen können seitens der Verwaltung zurzeit nicht gestellt werden.
Beratungsverlauf
-
14.03.2019
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz