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3525/2016

63469/07; Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 22.02.2017

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Nächste Beratung: Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld, Sitzung am 07.03.2017, TOP 5.1

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 (Übersichtsplan)

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Anlage 2 (Offenlagebegründung)

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Anlage 4 (Bebauungsplan-Entwurf)

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Mitteilung Ausschuss (1) Stand 22.02.17

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Anlage 3 (Festsetzungen)

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Mitteilung Ausschuss

5574 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 Solb KE (ohne Beschluss) 
Vorlagen-Nummer 
 3525/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 07.03.2017 
 
Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld;  
hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
In Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist leergezogen und 
größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen Gebäuden handelt es sich vor-
nehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober 2016 zwischenvermietet waren. 
 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die aurelis 
Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen Ei-
senbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chance, die weitestge-
hend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben vom 18.10.2013 bean-
tragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städtebau-
liche Weiterentwicklung dar. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist es, durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes Quartier 
mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind 
zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit 
einem Spielplatz geplant. 
 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 
BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwie-
gend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung 
von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil des Plangebietes dient 
überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige Bebauung ermöglicht. 
 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden.  
 
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer zur 
Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes.

2 
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die Durchführung 
eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und freiraumplaneri-
schen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung be-
schlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens beschlos-
sen. 
 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) wurde von der Investorin in Zusam-
menarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt, von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt vier Pla-
nungsbüros durchgeführt.  
 
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauliche Konzept des Teams Carsten 
Lorenzen ASP mit Becht ApS und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) den Ent-
wurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als Grundlage für die weitere Entwicklung 
und die Bauleitplanung heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wurde die Schnittlinie zwischen den 
Teilräumen in Zusammenarbeit der beiden Teams entwickelt. Ein zwischenzeitlich erarbeitetes ge-
meinsames städtebauliches Konzept ist nun die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren. 
 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens insgesamt an vier Aben-
den beteiligt:  
 07.03.2014: öffentliche Auftaktveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
 04.04.2014: öffentliche Zwischenpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
 15.05.2014: öffentliche Endpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
 02.10.2014: Präsentation des überarbeiteten Entwurfes.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 22.10. bis einschließlich 20.11.2014. 
 
Am 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Ergebnis des kooperativen Gutachterver-
fahrens zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des 
städtebaulichen Planungskonzeptes "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld" in der Variante mit 
Erhalt der Kleingartenanlage und der Güterhalle sowie unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben 
fortzuführen. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 20.04. bis 25.05.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde im 
Amtsblatt am 07.12.2016 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes 
63469/07 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 15.12.2016 bis einschließlich 16.01.2017. 
 
 
 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan 
2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
3 Festsetzungen 
4 Bebauungsplan-Entwurf

Anlage 1 (Übersichtsplan)

354 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ(KUHQIHOG
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 (Offenlagebegründung)

208757 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
/ 2 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
 
A) Städtebaulicher Teil 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist leer-
gezogen und größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen Gebäuden 
handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober zwischenvermietet wa-
ren. 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die 
aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chan-
ce, die weitestgehend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben 
vom 18.10.2013 beantragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan 
aufzustellen. 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städ-
tebauliche Weiterentwicklung dar. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer 
zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die 
Durchführung eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und 
freiraumplanerischen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die 
Bauleitplanung beschlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des kooperativen 
Gutachterverfahrens beschlossen. 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) wurde von der Investorin in Zu-
sammenarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt 
vier Planungsbüros durchgeführt.  
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauliche Konzept des Teams Cars-
ten Lorenzen ASP mit Becht ApS und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) 
den Entwurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als Grundlage für die weitere 
Entwicklung und die Bauleitplanung heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wurde die Schnittli-
nie zwischen den Teilräumen in Zusammenarbeit der beiden Teams entwickelt. Ein zwischen-
zeitlich erarbeitetes gemeinsames städtebauliches Konzept ist nun die Grundlage für das Be-
bauungsplanverfahren. 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens insgesamt an vier 
Abenden beteiligt:  
- 07.03.2014: öffentliche Auftaktveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 04.04.2014: öffentliche Zwischenpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteili-
gung,  
- 15.05.2014: öffentliche Endpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 02.10.2014: Präsentation des überarbeiteten Entwurfes.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.10.2014 bis einschließlich 20.11.2014. 
Am 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Ergebnis des kooperativen Gut-
achterverfahrens zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren auf 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-
Ehrenfeld" in der Variante mit Erhalt der Kleingartenanlage und der Güterhalle sowie unter Be-
rücksichtigung weiterer Vorgaben fortzuführen. 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschlie-
ßend in der Zeit vom 20.04.2016 bis 25.05.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Stadtteils Ehrenfeld im gleichnamigen Stadtbe-
zirk. Es ist Teil einer Altindustrie- und Gewerbeansiedlung zwischen den Quartieren Müngers-
dorf, Bickendorf, Ehrenfeld und Braunsfeld. 
Das Gebiet ist einerseits geprägt durch die südlich des Areals gelegene Trasse der Bundes-
bahnstrecken Köln Hbf – Aachen/Neuss/Düsseldorf sowie durch das dahinter liegende Gewer-
be- und Industriegebiet zwischen Maarweg, Weinsbergstraße und Oskar-Jäger-Straße mit den 
entsprechenden Gleisanschlüssen für den Güterverkehr. Die Fläche ist stark von den Lärmim-
missionen der Bahntrasse und eines dahinter liegenden Metallverwertungsbetriebs (Anlage zur 
zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschrotten) 
beeinträchtigt. 
Andererseits bildet das Plangebiet den Übergang zum nördlich gelegenen Helmholtzviertel, das 
Gebiet um den Hemholtzplatz, ein Ehrenfelder Quartier mit traditioneller Mischung aus Wohnen, 
Gewerbe und sozialer Infrastruktur (Kirche, Schule) in gründerzeitlichen Blockstrukturen. 
Dieses Quartier hat sich im südöstlichen Bereich beidseitig der Helmholtzstraße bereits stark 
gewandelt. Hier entsteht neuer Miet- und Eigentumswohnungsbau, der große Nachfrage findet.

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Die ehemals gewerblichen Strukturen finden andere wohnverträgliche Nutzungen, auch aus 
dem künstlerisch-kulturellen Milieu Ehrenfelds. 
Insgesamt unterliegt der Stadtteil Ehrenfeld einem tiefgreifenden Wandel. Durch die Aufgabe 
von Industrieflächen und ehemals gewerblich genutzten Flächen haben sich zunehmend Misch- 
und Wohnnutzungen im Westen des Stadtteils angesiedelt. Die Gewerbenutzung konzentriert 
sich auf die östlichen Bereiche des Stadtteils, der noch Reserveflächen für die Ansiedlung wei-
terer Betriebe bereithält. 
 
3.1. Historische Entwicklung 
Die 1841 gebaute Trasse der „Rheinischen Eisenbahn“ von Köln nach Aachen, eine der ersten 
Eisenbahnlinien im Rheinland, mit Anschlüssen nach Brüssel, Antwerpen und Paris, war eine 
der wichtigsten europäischen Fernbahnlinien. Der Bau des Güterbahnhofs Ehrenfeld und des 
Personenbahnhofs an der Venloer Straße an dieser Trasse um 1860 führte in der Folge zu 
großflächigen Industrieansiedlungen (Metallverarbeitung, Werkzeug- und Maschinenbau, Che-
mische Industrie) und einer sprunghaften Siedlungsentwicklung in Ehrenfeld. Die Eisenbahnli-
nie erschloss im Westen die wachsenden industriellen Betriebe und teilte gleichzeitig im Osten 
den Stadtteil mit seinen gründerzeitlichen Wohnquartieren in zwei unterschiedliche Quartiere. 
Südlich der Bahn lag das „alte“, proletarisch geprägte Ehrenfeld beidseitig der Venloer Straße, 
und im Norden entlang der Subbelrather Straße entwickelte sich das bürgerliche Neuehrenfeld. 
Der Güterbahnhof lag versteckt im Hinterland mit lediglich einer Zufahrt an der Bahnunterfüh-
rung Vogelsanger Straße. Auch heute noch teilt der Bahndamm den Stadtteil, und die brach 
liegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs hat keinen räumlichen Bezug zum Stadtteil. Mit 
dem Ende der Bahnhofsnutzung vor circa 10 Jahren lag es daher planerisch nahe, Entwick-
lungspotenziale an diesem Standort in einer gewerblichen Nachnutzung zu sehen.  
 
3.2. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 67.421 m² auf und liegt zwischen der Vogelsanger 
Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld. Im Nordwesten grenzt das Areal 
an das Gelände der Rheinischen Fachhochschule sowie an bestehende Gewerbe- und Wohn-
nutzungen an. Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets: 
Stadt Köln, Gemarkung Müngersdorf, Flur 74, Flurstücke 59/9, 96 (teilweise), 348 (teilweise), 
400, 401, 402, 403, 472 (teilweise), 474 (tlw.), 494, 495, 496, 561, 631, 670, 672, 673, 1037/59, 
1731/59 sowie 1732/59. 
Für die Erschließung des Plangebietes wird ein kleiner Teil der Kleingartenanlage (Flurstück 
474) in Anspruch genommen; den Pächtern wurden Ersatzgärten in derselben Kleingartenanla-
ge angeboten. Ebenfalls werden für die Erschließung circa 5 m² des Flurstücks 472 in Anspruch 
genommen. Der Bereich wird zurzeit als Parkplatz für die angrenzende Fachhochschule ge-
nutzt. Entsprechende Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer liegen vor. 
 
3.3. Vorhandene Struktur 
Das Plangebiets ist leergezogen und der größte Teil von Bebauung freigestellt. Bei den noch 
vorhandenen Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober 
zwischenvermietet waren. 
Eine große Halle mit Vorbereich hatte ein Verein (Jack in the Box) gemietet, der neben seinem 
Engagement auf dem zweiten Arbeitsmarkt auch zahlreiche Event- und Kulturveranstaltungen 
auf dem Gelände durchgeführt hat. Daneben wurden in kleineren Hallen Proberäume für Bands 
zur Verfügung gestellt. Die Weiternutzung bzw. Integration der Hallen ist aufgrund deren Lage 
auf der Fläche und den Anforderungen an die Erschließung nicht möglich. Vor diesem Hinter-

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grund sind die Mietverträge mit den Mietern einvernehmlich beendet worden und das Plange-
biet ist seit Ende Oktober leergezogen. 
Die Güterhalle im Osten des Geländes soll in ihrer Kubatur und Struktur in das Gesamtkonzept 
integriert werden. Im Bebauungsplan wird für die "Ostspitze" um die ehemalige Güterhalle ein 
Mischgebiet ausgewiesen, in dem mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zulässig 
sein werden. 
Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt ist über ein Fahrrecht gesichert. 
Das im westlichen Plangebiet gelegene Wohnhaus soll aufgrund bestehender Mietverträge vor-
erst erhalten bleiben, wird jedoch im Rahmen des Verfahrens mittelfristig überplant, da die 
Wohnnutzung dort mittelfristig aufgegeben werden soll. Der nördlich angrenzende Schuppen 
kann entfallen bzw. überplant werden. 
 
3.4. Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist derzeit an seinem östlichen Rand über eine Zufahrt von der Vogelsanger 
Straße an das Hauptverkehrsnetz angebunden. Die Erschließung des Plangebietes soll über 
eine neue Erschließungsstraße, die im Osten an die Vogelsanger Straße und im Westen an den 
Maarweg anbindet erfolgen. 
Fuß- und Radverkehr 
Derzeit stellt sich das gesamte Plangebiet als abgeschlossenes Areal dar, welches keine Fuß- 
oder Radwegevernetzung aufweist. Künftig soll sich das Gebiet zum Stadtteil öffnen und eine 
enge Verzahnung mit der Umgebung entstehen.  
ÖPNV 
Das Plangebiet ist durch die Buslinie 140 und die Stadtbahnlinien 3 und 4 an den öffentlichen 
Nahverkehr angeschlossen. Die Bushaltestelle befindet sich an der Kreuzung Vogelsanger 
Straße/Maarweg in circa 250 m bzw. 450 m Entfernung. Diese liegt somit zum Teil innerhalb 
der Zielwerte zur Erschließung von Wohngebieten. Die Stadtbahnhaltestellen „Leyendecker 
Straße“ und „Äußere Kanalstraße“ liegen circa 600 m bzw. 650 m Fußweg von der Vogelsanger 
Straße auf Höhe der Mitte des Plangebiets entfernt und somit außerhalb der Zielwerte von 
Kernbereichen für die Stadtbahn (400 m). Sie sind jedoch nach circa 10 Minuten fußläufig zu 
erreichen. Die Bahnhöfe Köln-Müngersdorf Technologiepark und Bahnhof Ehrenfeld sind nach 
circa 15 Minuten fußläufig erreichbar. Eine Buslinienführung über die Vogelsanger Straße be-
steht nicht. Derzeit bestehen erste Überlegungen zu einer Ergänzung des Busliniennetzes. 
Technische Erschließung 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße liegt ein 
Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. Die Entwässerung erfolgt 
im Mischsystem. 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs ist nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlos-
sen. Nach einer Vorabstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) ist eine Entwäs-
serung nur mit Rückhaltung an den Hauptsammler im Maarweg möglich. Eventuell können klei-
ne Teilflächen an die Vogelsanger Straße angebunden werden. 
Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plangebietes mit klima-
freundlicher Energie durch Fernwärme möglich.

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3.5. Grünsituation/Biotopstruktur 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs fällt von Westen im Umfeld des Wohnhauses 
nach Osten zur Zufahrt im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße um rund 
1,5 m ab. Der Bahndamm dagegen steigt auf der gleichen Länge von West nach Ost um 3,5 m 
an. Der Böschungsfuß des Bahndamms liegt dabei mit nur geringen Abweichungen von cir-
ca 20 cm im Mittel bei ungefähr 50 m ü. NHN. 
Das Plangebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. 
Entlang des Maarwegs besteht ein breiter Grünstreifen, der einen teilweise wertvollen alten 
Baumbestand aufweist. Die Fläche ist Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und soll er-
halten werden. Zur Verkehrserschließung des Plangebietes wird eine Zufahrt den Grünstreifen 
künftig durchschneiden. Weiterhin befindet sich entlang des Maarwegs eine Fläche mit Klein-
gärten. Bis auf einen kleinen Teilbereich, welcher für die Erschließung des Plangebietes not-
wendig ist, bleiben diese Kleingärten erhalten. Des Weiteren befinden sich vor dem bestehen-
den Wohnhaus am Maarweg zwei großkronige Bäume. 
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
3.6. Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärmimmissionen 
erheblich vorbelastet.  
Die Lärmsituation fand bereits in der Aufgabenstellung zum kooperativen Gutachterverfahren 
(Mehrfachbeauftragung) Berücksichtigung. Aufgabe des Gutachterverfahrens war es, ein trag-
fähiges und zukunftsweisendes Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den erforder-
lichen Lärmschutz konzeptionell integriert und Strukturen und Typologien aufzeigt, die qualitäts-
volles Wohnen, gewerbliche und andere Nutzungen in einem urban gemischten Quartier er-
möglichen.  
 
3.7. Alternativstandorte 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf 
eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1. Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plange-
biet als Allgemeinen Siedlungsbereich bzw. als Schienenweg unter Angabe der Betriebsflächen 
dar.

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4.2. Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes 
als Fläche für Bahnanlagen, den Bereich der Kleingärten als Grünfläche und Teile des nördli-
chen Plangebietes (MI 2.5 und MI 2.6) als Gewerbegebiet (GE) dar. Geringfügige Teile im Wes-
ten des Plangebietes sind als Flächen für Hauptverkehrszüge dargestellt. 
Der FNP soll im Parallelverfahren für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
geändert werden. Es ist die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) vorgesehen. 
 
4.3. Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Im Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld aus dem Jahre 2004 wird die Fläche des 
ehemaligen Güterbahnhofs überwiegend als Gewerbefläche dargestellt, mit Flächenanteilen für 
Büros und Dienstleistungsunternehmen entlang der Vogelsanger Straße. Der hohe Druck auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt, insbesondere im preisgünstigen Wohnungsbau stellt die Empfeh-
lung des Rahmenplans für die Fläche jedoch grundsätzlich in Frage. 
 
4.4. Bestehendes Planungsrecht 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Vier Fluchtlinienpläne aus den 1890er bis 
1910er Jahren bestehen für die angrenzenden Straßen. Der Plan 857 für den Kreuzungsbe-
reich Oskar-Jäger-Straße/Vogelsanger Straße, der Plan 372 für die Vogelsanger Straße, der 
Plan 868 für einen kleinen Teilbereich an der Vogelsanger Straße Nr. 271 und der Plan 598 für 
den Maarweg. 
 
4.5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Woh-
nen (StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf 
von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE), davon 9.550 WE in Ein- und Zweifamilien-
häusern und 42.550 WE in Mehrfamilienhäusern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es daher, 
ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu 
stellen. 
 
4.6. Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. 
 
4.7. Denkmalschutz 
Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bodendenkmäler lie-
gen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen Untersuchungen bzw. Vorer-
mittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befun-
de zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 
 
4.8. Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altstan-
dortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“.

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4.9. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. 
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stellt die Fortschreibung des Er-
gebnisses aus dem kooperativen Gutachterverfahren dar. 
Die vier zentralen Blöcke, die überwiegend dem Wohnen dienen sollen, rücken deutlich von der 
Bahnfläche ab. Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand geplant, wel-
che jedoch durch eine Geländemodellierung zu einem großen Teil aufgefangen wird. Vom 
Plangebiet aus gesehen verbleibt eine sichtbare Höhe der Lärmschutzwand von ungefähr 
5,5 m. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung werden ein öffentli-
cher Grünbereich sowie private Gärten vorgesehen. 
Die Blöcke werden durch Grünstreifen zwischen der Erschließungsstraße und der südlichen 
Grünfläche gegliedert. 
Die Baureihe zur Bahnlinie sowie die dahinter liegenden Gebäude werden auf fünf Vollge-
schosse begrenzt. An der „Ostspitze“ wird die bestehende Güterhalle in ihrer Kubatur und 
Struktur in die Planung integriert. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan hier einen bis zu 
zwölfgeschossigen Hochpunkt an der Vogelsanger Straße vor. Hierdurch soll ein Übergang 
zum zentralen Platz als Eingang zum Baugebiet sowie zu der gemischten Nutzung im mittleren 
Bereich geschaffen werden. Die westlichen, zum zentralen Platz hin gelegenen Gebäudekanten 
bilden die räumliche Begrenzung zum Platz. 
Der in Ost-West-Richtung verlaufende Rad- und Fußweg wird nördlich der vorhandenen Güter-
halle geführt und bildet mit einer Freifläche im Kreuzungsbereich Oskar-Jäger-Straße/Vogel-
sanger Straße/Leyendecker Straße einen öffentlich zugänglichen Platz. Der zentrale Platz so-
wie der Freibereich sollen möglichst keinen Autoverkehr aufnehmen. 
Das Plangebiet wird über eine neue Erschließungsstraße über den Maarweg und die Vogelsan-
ger Straße an das umliegende Straßennetz angebunden. 
Die zentrale Erschließungsachse liegt zwischen der Bestandsbebauung im Norden des Plange-
bietes und den neu geplanten Baublöcken. 
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in Tiefgaragen untergebracht. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere 
in der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und 
arbeitsplatzbezogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbindungen für 
Fußgänger und Fahrradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen und 
öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
Essenzielle Voraussetzungen für die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers sind akti-
ve (Lärmschutzeinrichtung) und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Bahntrasse sowie zu den 
bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten im Süden und Westen. Diese sind im Flächen-
nutzungsplan als gewerbliche bzw. industrielle Bauflächen dargestellt und sollen nach den Pla-
nungszielen des FNP in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträch-
tigt oder gefährdet werden. Das bedeutet, dass neue Nutzungen auf dem Güterbahnhofgelände 
nur insoweit angesiedelt werden sollen, wie sie mit diesen industriellen bzw. gewerblichen Nut-
zungen planungsrechtlich verträglich sind.

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6.1. Art der baulichen Nutzung 
Im Planbereich soll als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt werden. Nach der 
allgemeinen Zweckbestimmung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von 
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das Mischgebiet soll gemäß § 6 BauNVO in Verbindung mit § 1 Absatz 4 BauNVO in Teilgebie-
te gegliedert werden, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwiegend 
Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung 
von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil dient überwiegend 
dem Wohnen. Die Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung werden wie 
folgt begründet: 
Im gesamten Mischgebiet (MI 1 bis MI 4) werden die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein 
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Eine Ansiedlung derart groß-
flächiger Betriebe ist nirgends im Plangebiet realisierbar, ohne dass funktionale und gestalteri-
sche Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Tankstellen sind darüber hinaus wegen des zu 
erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen. Des Weite-
ren sind die im Mischgebiet nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO allgemein und die nach § 6 
Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zum Schutz der angren-
zenden Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im Mischgebiet vor Störung der Wohnruhe 
vor allem im Nachtzeitraum ausgeschlossen. 
Im MI 1 und MI 4 werden die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandels-
betriebe gemäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept ausgeschlossen. Verkaufsflächen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- 
und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, und diesen baulich untergeordnet sind, bleiben 
vom Einzelhandelsausschluss ausgenommen, um den Betrieben eine wirtschaftliche Betriebs-
führung zu ermöglichen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Ver-
kaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer 
maximalen Verkaufsfläche von 100 m². Diese Größenbeschränkung soll von vornherein einen 
Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließen. Sie dient nicht der Beschreibung eines 
Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit (Auslegungshilfe des unbestimmten Rechtsbe-
griffs der baulichen Unterordnung).  
Im MI 2 soll u. a. durch Einzelhandel im Erdgeschoss eine Belebung des Straßenraumes erfol-
gen. Aus diesem Grund ist im MI 2 Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig. Aufgrund der Zu-
schnitte der überbaubaren Grundstücksfläche (maximale Tiefe liegt bei 17,0 m), der Beschrän-
kung auf das Erdgeschoss sowie der Zulässigkeit von Stellplätzen größtenteils nur in Tiefgara-
gen ist nicht von der Ansiedlung größerer Einzelhandelsbetriebe, sondern nur von kleineren 
Läden, auszugehen. Durch diese kleineren Einzelhandelsnutzungen sind keine schädlichen 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. 
Im MI 3 soll zur Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner ein kleinflächiger Lebensmittel-
Vollsortimenter angesiedelt werden. Da sich der vorgesehene Planstandort im sensiblen 700 m 
Radius um die zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) Nahversorgungszentrum Ehrenfeld West, 
Venloer Straße und Bezirkszentrum Ehrenfeld, Venloer Straße lt. Einzelhandels- und Zentren-
konzept (EHZK) befindet, sind hier gemäß Steuerungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK ins-
besondere Magnetbetriebe mit gebietsüberschreitender Ausstrahlung zwingend zu vermeiden. 
Dies dient nicht nur dem Schutz der vorgenannten ZVB, sondern auch der Wahrung einer zu-
künftigen Entwicklungsperspektive für die Zentren.  
Durch eine Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung von Handelsnutzungen im Bereich des 
Güterbahnhofs Ehrenfeld wurde die Verträglichkeit eines Lebensmittel-Vollsortimenters in den 
zwei Größenvarianten 799 m² und 650 m² Verkaufsfläche für die benachbarten Zentralen Ver-
sorgungsbereiche untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für beide Größen-
varianten Umsatzumverteilungen prognostiziert werden können, die unterhalb der sogenannten 
Schwelle der Abwägungsrelevanz von 10 % liegen (8,6 % Variante 1, 6,4 % Variante 2). Der

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Gutachter spricht eine Empfehlung für die kleinere Verkaufsfläche aus, da hierdurch das Risiko 
minimiert werden kann, dass sich auf dem Areal des Güterbahnhofs ein vollumfängliches Nah-
versorgungszentrum entwickelt.  
Die Aussagen zur grundsätzlichen Verträglichkeit der Vorhaben sind nachvollziehbar; allerdings 
berücksichtigt das Gutachten die zukünftigen Entwicklungsperspektiven der Zentralen Versor-
gungsbereiche zu wenig. Vordringliches Interesse der städtischen Zentrenplanung ist eine per-
spektivische Ertüchtigung des Nahversorgungzentrums Ehrenfeld West mit einem zusätzlichen 
Lebensmittel-Vollsortimenter. Aus diesem Grund ist die vom Gutachter empfohlene Verkaufs-
fläche auf 500 bis max. 600 m² zu reduzieren, um sicher zu stellen, dass es sich bei dem 
Standort tatsächlich um eine ausschließlich gebietsbezogene Versorgung im Sinne eines 
„Nachbarschaftsladens“ handelt. 
Mit den im Plan getroffenen Festsetzungen -zeichnerische Festsetzung eines Bereichs in wel-
chem Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig ist- werden sowohl die Ziele des EHZK als auch 
die Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner berücksichtigt. 
Die Fläche wird zu dem geplanten Platz im Bereich der sogenannten „Ostspitze“ hin angeord-
net, da somit für einen möglichen Einzelhändler die Möglichkeit besteht, den Platz zu bespielen. 
Die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1, MI 3 und MI 4 dienen vorwiegend der Unterbringung 
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zusätzlich zu den bereits aus-
geschlossenen Nutzungen sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohnge-
bäude ausgeschlossen. Eine Wohnnutzung ist vor allem aufgrund der hohen Vorbelastung 
durch Lärmimmissionen nicht zulässig. Die vorhandene Wohnnutzung im MI 1 wird damit auf 
den Bestand gesetzt. Eine Wohnnutzung wäre an diesem Standort nicht abwägungsgerecht 
planbar. Daher soll die vorhandene Wohnnutzung langfristig durch eine gewerbliche Nutzung 
abgelöst werden.  
Das MI 2 soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend, dem aktuellen Wohnraumbedarf 
gerecht zu werden, überwiegend der Wohnnutzung vorbehalten bleiben. Die Erdgeschosse 
sollen zum Teil auch gewerbliche Nutzungen enthalten. Zur Sicherung dieser Nutzungsmög-
lichkeiten erfolgt die Festsetzung, dass gemäß § 1 Absatz 7 Nummer 1 BauNVO in den Erdge-
schossen Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Ziel dieser Festsetzung ist es, 
insbesondere in den Bereichen entlang der Planstraße eine Belebung des öffentlichen Straßen-
raumes und somit des neu zu schaffenden Quartiers zu realisieren. 
Innerhalb des MI 2.1 Bauteil C – soll eine vierzügige Kindertagesstätte errichtet werden. Auf-
grund der beabsichtigten Stärkung der Wohnfunktion innerhalb des Plangebietes entsteht ein 
Mehrbedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen, der durch vorhandene Kindertagesstätten 
nicht abgedeckt werden kann. 
Auch mit der vorgenommenen Gliederung ist bezogen auf das gesamte Mischgebiet (MI 1 bis 
MI 4) die für die Wahrung der Gebietsart erforderliche Nutzungsmischung sowohl in qualitativer 
als auch in quantitativer Hinsicht gewährleistet. In quantitativer Hinsicht sieht der dem Bebau-
ungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf eine Bruttogeschossfläche von grob 
75.000 m² vor. Hiervor sind ca. 26.000 m² bis 29.500 m² für gewerbliche Flächen zzgl. ca. 
1.000 m² für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der gewerbliche Anteil (inkl. Kindergarten) 
beläuft sich demnach auf ca. 36 % bis 40 %.  
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1 bis MI 3 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung orientiert sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO.

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Um das Ergebnis des kooperativen Gutachterverfahrens umsetzen zu können erfolgt für das 
MI 4 die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Die bestehende Güterhalle soll in ihrer Kubatur und 
Struktur erhalten werden, um so die Identität des Ortes sicher zu stellen. Darüber hinaus läuft 
das Grundstück zwischen bestehender Bahntrasse und der Vogelsanger Straße in Richtung 
Osten spitz zu, so dass zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs eine hohe Ausnutzung 
des Grundstückes notwendig wird. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass im MI 3 und MI 4 die festgesetzte GRZ durch Nebenanla-
gen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch 
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden 
darf. Hier ist die Schaffung einer öffentlich zugänglichen Platzfläche vorgesehen. Zur Umset-
zung des Ergebnisses aus der Mehrfachbeauftragung ist mit einer Vollversiegelung der Fläche 
zu rechnen. 
Negative Auswirkungen auf gesunde Arbeitsverhältnisse (eine Wohnnutzung ist in diesen Be-
reichen aufgrund der Lärmvorbelastung ausgeschlossen) werden sowohl durch die Festsetzung 
der GRZ von 0,8 als auch durch die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ auf 1,0 jedoch nicht 
hervorgerufen. Im direkten Umfeld steht mit der geplanten öffentlichen Grünfläche eine Erho-
lungsfläche zur Verfügung. Ebenfalls bietet die zukünftige Platzfläche innerhalb des Plangebie-
tes eine Aufenthaltsqualität, z. B. in den Mittagspausen, da die Teilbereiche des Mischgebietes 
MI 3 und MI 4 größtenteils von oberirdischen motorisierten Verkehren freigehalten bzw. diese in 
das Gebäude integriert werden. 
 
6.2.2. Geschossflächenzahl (GFZ) 
Im Mischgebiet ist eine GFZ von 1,8 bis 2,6 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. 
Durch die festgesetzte GFZ wird die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung gemäß § 17 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 überschritten. Die erhöhte GFZ entspricht 
dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer 
ehemals durch Bahnanlagen genutzten Fläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und 
Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem 
städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird 
dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutra-
gen. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen 
Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigen-
tum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten 
(WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Im Plangebiet sollen circa 450 
Wohnungen realisiert werden. 
Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit einem 
öffentlichen Kinderspielplatz gegenüber. Mit der circa 9.500 m² umfassenden öffentlichen Grün-
fläche wird ein Ausgleich für die Überschreitung des § 17 BauNVO in den Mischgebieten ge-
schaffen. Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch bzw. in Gebäuden (MI 4) vorgesehen, 
um oberirdisch Bepflanzungen und Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hierdurch 
nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen.  
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GFZ-Überschreitung sind nicht zu erwar-
ten.

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Die festgesetzte GFZ gibt die reale Ausnutzung wieder, da Staffelgeschosse oberhalb der fest-
gesetzten Anzahl der Vollgeschosse unzulässig sind und die Festsetzung nach § 21 a Absatz 5 
BauNVO hier keine Anwendung findet.  
Für das MI 4 wird festgesetzt, dass gemäß § 21a Absatz 4 Nummer 3 BauNVO Stellplätze und 
Garagen in Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben. 
Durch den Erhalt der bestehenden Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz erschwert sich der 
Bau einer Tiefgarage. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden Stellplätze in Garagen-
geschossen unterzubringen aber auch weiterhin eine entsprechende gewerbliche Nutzung zu 
realisieren. 
 
6.2.3. Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen und zwingende Wandhöhen 
Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird das Maß der baulichen Nut-
zung zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Zur 
Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes und aus Lärmschutzgründen werden zu-
sätzlich Mindest- und Maximalhöhen der baulichen Anlagen festgesetzt. Für die Baufelder C 
(MI 2.1 bis 2.4) wird zusätzlich in Teilbereichen eine zwingende Wandhöhe festgesetzt.  
Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich so-
wohl an der Umgebung des Plangebietes sowie an dem überarbeiteten städtebaulichen Ent-
wurf. Darüber hinaus dient die Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe in den Baufeldern C 
(MI 2.1 bis 2.4) sowie die Festsetzung der Mindesthöhe im MI 4 dem Lärmschutz, um die nörd-
lich davon liegenden geplanten Gebäude insbesondere vor dem Gewerbelärm der südlich des 
Plangebietes liegenden Gewerbetreibenden zu schützen. 
Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge-
schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung. 
 
6.2.4. Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen in den Mischgebieten grundsätz-
lich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird 
festgesetzt, dass technische Dachaufbauten auf bis zu 20 % der Dachfläche bis zu einer Höhe 
von 2,0 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
6.2.5. Geländeoberfläche 
Für die Innenhöfe mit den aufstehenden Gebäuden innerhalb der MI 2.1 bis MI 2.4 erfolgt die 
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf 
sieht aufgrund der Lärmvorbelastung und der Entwässerungsthematik (insbesondere auch 
Starkregen) ein detailliertes Höhenkonzept im Plangebiet vor. Dieses soll durch die Festsetzung 
gesichert werden. Darüber hinaus ist die Festsetzung notwendig, damit die zukünftigen Ab-
standflächen nicht auf das natürliche, sondern auf das geplante Gelände berechnet werden 
können. Die in der Planzeichnung festgesetzten Geländeoberflächen dürfen notwendige Nei-
gungen für die Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Diese Festsetzung wird 
notwendig, da ansonsten bei einer gleichbleibenden Höhe der Geländeoberfläche dass Wasser 
nicht zu den Einlaufschächten etc. geführt werden kann.  
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten 
Geländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über- bzw. Unterschreitun-
gen der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen- bzw. Rampenanlagen sowie durch

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Aufschüttungen zulässig sind. Diese Festsetzung wird notwendig, um insbesondere die tiefer 
liegende Planstraße mit den jeweiligen Innenhöfen über eine Treppe bzw. Rampe zu verbinden. 
Gegebenenfalls können zur Angleichung der Geländehöhen zwischen den jeweiligen Teilberei-
chen des Mischgebietes geringfügige Anschüttungen notwendig werden, diese sollen ebenfalls 
planungsrechtlich ermöglicht werden.  
 
6.3. Abstandflächenunterschreitung 
Damit das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung konsequent umgesetzt werden kann, wird in 
den Teilbereichen des Mischgebietes MI 2 bis MI 4 gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB 
ein Abstandflächenfaktor mit 0,4 H festgesetzt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der 
Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraum-
bedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. 
Um den Siegerentwurf mit den schmalen Zugängen zu den Innenhöfen in den MI 2.1 bis MI 2.4 
umsetzen zu können wird für die sogenannten Schmalseiten ein Abstandflächenfaktor mit 
0,25 H festgesetzt. Die Abstandfläche muss mindestens 2,5 m betragen, um so einen aus 
Brandschutzgründen notwendigen Mindestabstand von 5,0 m sicherzustellen. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung, dass in Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H 
überschneiden, notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errich-
tet werden dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen 
nicht zu unterschreiten. 
Potentielle Besonnung 
Da die Abstandflächen unter anderem gerade auch die ausreichende Belichtung, Besonnung 
und Belüftung sicherstellen sollen, erfolgte im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Ver-
schattungsuntersuchung. Gegenstand der Untersuchung ist die Darstellung der Situation be-
züglich direkter Besonnung an den Fassaden der geplanten Wohnbebauung. Als Orientie-
rungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die 
DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. Diese 
empfiehlt am Stichtag 20./21.März (Tag- und Nachtgleiche) eine Mindestbesonnung von vier 
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein 
Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine aus-
reichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die 
mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. 
Zur Tag- und Nachtgleiche wird an einem Großteil der Fassaden eine ausreichende direkte Be-
sonnung entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 erreicht. Unterschreitungen ergeben 
sich an den Nordfassaden, an den Süd- und Ostfassaden der Westecke der 2. Baureihe im 
MI 2.1, im Erdgeschoss der Südfassade der 2. Baureihe im MI 2.4, an den Schmalseiten der 
Gebäude an den engeren Zwischenräumen, an den südlichen Ecken der Ost-/Westfassaden in 
den Innenhöfen, an der Ostfassade im Innenhof Mi 2.4 bis auf das oberste Geschoss, in den 
unteren Geschossen zwischen den einzelnen Baublöcken und im Erdgeschoss an der Westfas-
sade im Innenhof von MI 2.2. 
Die Besonnungssituation im Winter (17. Januar) ergibt, dass an den nachstehenden Fassaden 
eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestbesonnungsdauer von einer Stunde besteht: 
Nordfassaden, Schmalseiten der Gebäude an den engen Zwischenräumen, untere Geschosse 
an den Ost- und Westfassaden in den Innenhöfen sowie an Teilen der Südfassaden in den In-
nenhöfen. 
Mit entsprechenden Wohngrundrissen und zum Teil auch Wohnungen über mehrere Etagen 
(z. B. Maisonettewohnungen) kann auch bei den gewählten Abstandflächen eine Besonnung 
entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 ermöglicht werden. Die detaillierte Prüfung 
kann jedoch erst im Rahmen der konkreten Hochbauplanung erfolgen.

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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde mit der durchgeführten Verschattungsstudie 
der Nachweis erbracht, dass die Festsetzungen vollziehbar sind.  
Des Weiteren schafft der Entwurf insbesondere in den MI 2.1 bis MI 2.4 großzügige Innenhöfe. 
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden hier zwischen den Bau-
blöcken C und den straßenbegleitenden Gebäuden (A und B) auch größere Abstandflächen 
(> 15,5 m) eingehalten, als dies die Festsetzung zum Maß der Abstandsfläche von H = 0,4 er-
möglicht. 
Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Belichtung und der Belüftung, denn Abstandflächen 
von 0,4 H sind die üblichen Abstandflächen in allen deutschen Bundesländern (außer NRW). 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen Gebäu-
den erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und Belüf-
tung zu gewährleisten. 
 
6.4. Bauweise 
Im MI 3 erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit soll die entlang der Vo-
gelsanger Straße größtenteils vorhandene geschlossene Bauweise aufgegriffen werden und ein 
einheitlicher Straßenzug entstehen. Des Weiteren soll die geschlossene Bauweise zu einer 
Lärmminderung im hinteren Bereich führen. 
Auch für die Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 C erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bau-
weise. Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass eine geschlossene Gebäudezeile errichtet 
wird, um die jeweiligen Baufelder A und B vor den Lärmemissionen (Schiene/Gewerbe) zu 
schützen. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Mischgebieten überwiegend durch die Fest-
setzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudean-
ordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Dabei lässt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen im MI 3 und MI 4 größere Spielräume der Ausgestaltung durch bauliche 
Nutzungen zu.  
Im MI 1 wird das bestehende Wohnhaus im Bestand gesichert und eine neue überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt. Aufgrund des bestehenden Mischwasserkanal mit den dazuge-
hörigen Schutzstreifen werden bei diesen Baugrenzen geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten 
nur in Richtung Norden und Osten vorgesehen. Im MI 2.6 erfolgt ebenfalls zum Teil eine Siche-
rung des Bestandes. 
In Teilbereichen werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit Baulinien festgesetzt. Durch 
die Festsetzung der Baulinien wird sichergestellt, dass die für den Lärmschutz notwendigen 
Gebäude auch an den in das Lärmschutzkonzept eingestellten Lagen errichtet werden bzw. 
dass genau diese Fassaden durch die Festsetzung nicht öffenbarer Fenster keine Immission-
sorte im Sinne der TA Lärm aufweisen an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu be-
achten wären.. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Baulinien ist demnach zur Si-
cherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig. 
Im MI 2.6 erfolgt die Festsetzung einer Baulinie, um hier die Grenzbebauung zum MI 2.5 bzw. 
zu den Nachbarn zu gewährleisten. 
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass die im Plangebiet festgesetzten Baulinien durch 
die zu errichtenden Fassaden um bis zu 1,0 m über- bzw. unterschritten werden dürfen, wenn 
hierdurch ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist. Die Baulinien dienen der Sicherung 
des Lärmschutzkonzeptes und nicht stadtgestalterischen Gründen. Mit den getroffenen Fest-

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setzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geringfügige Spielräume 
eingeräumt werden.  
 
6.6. Öffentliche/private Grünfläche 
Ein Merkmal des Siegerentwurfes ist die Schaffung einer Grünverbindung zwischen der not-
wendigen Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung. Hier soll ein Aufenthaltsort für die 
Bewohner sowie die Öffentlichkeit entstehen. Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens erfolgt die Festsetzung von Qualitäten für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage. Dabei sollen mindestens 60 % dieser Fläche mit einer Extensivwiese ange-
legt werden, um eine hohe Biodiversität schaffen zu können. Südlich angrenzend zu dieser öf-
fentlichen Grünfläche ist die Errichtung einer 12,0 m hohen Lärmschutzwand vorgesehen. Um 
hier eine angemessene Aufenthaltsqualität zu sichern, ist vorgesehen, diese Lärmschutzwand 
auf einer Höhe von circa 6,0 - 6,5 m innerhalb der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche anzu-
schütten, so dass nur eine Höhe von 5,5 m bis 6,0 m sichtbar sein soll.  
Westlich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist die Errichtung 
eines Spielplatzes vorgesehen. Hierfür erfolgt ebenfalls die Festsetzung einer öffentlichen 
Grünfläche. 
Südlich zu den beiden öffentlichen Grünflächen erfolgt parallel zur Grundstücksgrenze die Fest-
setzung einer 7,0 m breiten privaten Grünfläche. Diese schließt somit direkt an die öffentlichen 
Grünflächen an. Innerhalb dieser Fläche erfolgt die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung. 
Südlich der Lärmschutzeinrichtung wird innerhalb des Plangebietes ein mindestens 1,5 m brei-
ter Wartungsweg vorgesehen, nördlich der Lärmschutzwand grenzt die sich aus der öffentlichen 
Grünfläche entwickelnde Böschung an. Die planungsrechtliche Sicherung der Anböschung er-
folgt über einen städtebaulichen Vertrag. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche wird für 
diesen Teil erforderlich, da die notwendige Lärmschutzwand zukünftig nicht der Stadt Köln 
übertragen werden soll. Die Pflege und Wartung obliegt somit der Investorin bzw. ihren Rechts-
nachfolgern.  
Um die optische Wirkung der Lärmschutzwand zu minimieren wird festgesetzt, dass die Wand 
auf der zu den Mischgebieten ausgerichteten Seite auf mindestens 30 % der Fläche durch 
selbstklimmende Pflanzen dauerhaft zu begrünen ist. 
Darüber hinaus wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanla-
ge sowie auch mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, dass innerhalb dieser Flächen 
notwendige Feuerwehrrettungswege bzw.- aufstellflächen zulässig sind. Die Nutzung der Grün-
fläche durch Fahrzeuge zur Unterhaltung der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung ist 
ebenfalls zulässig. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb der Grünflächen 
die aufgeführten notwendigen Flächen auch errichtet werden dürfen.  
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidmete 
Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für diese Be-
reiche nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt 
sind oder zulässig waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstäd-
tischen Brachfläche ein Ausgleich nicht erforderlich. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am nord-
westlichen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur 
Anbindung an den Maarweg. Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
durchgeführt. Die Berechnungen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-
Punkten, welches innerhalb der öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche 
von 6.532 m² vollständig ausgeglichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine

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Ausgleichsfläche von 4.439 m² benötigt,  2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festge-
setzten öffentlichen Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
 
6.7. Erschließung 
6.7.1. Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die im Osten 
an die Vogelsanger Straße und im Westen an den Maarweg anbindet. Über diese Straßen ist 
das Plangebiet direkt an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. 
Die neue Erschließungsstraße ist als zweispurige Verbindungsstraße beidseitig mit Fußwegen 
geplant. Der Radverkehr wird im Bereich der Erschließungsstraße im Mischverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Die Radfahrer können die Planstraße über die Vogelsanger Straße bzw. den 
Maarweg erreichen.  
Beim Maarweg entsteht dabei ein Knotenpunkt mit der Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrie-
ben. Die Planstraße wird aufgrund von Zwangspunkten (Erhalt der Stellplätze der Fachhoch-
schule) mit einem Versatz im Vergleich zur Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrieben an den 
Maarweg angebunden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten einen zusätzlichen Ab-
biegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, dass die Linksabbieger 
nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im Knoten überlappen. 
Bezüglich der Anbindung des Plangebietes an die Vogelsanger Straße ist anzumerken, dass 
vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße aufgrund des 
zweistreifigen Abbiegers zwei Fahrstreifen in westliche Richtung führen. Der Querschnitt der 
Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die Erschließungsstraße über 10 m 
breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Dieser ist heute für die Verflechtung 
von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung notwendig und soll künftig dabei 
helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in die Planstraße zu organisieren. 
Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich der Zufahrt zur Erschließungs-
straße vorgesehen. 
Der vorliegende Entwurf weist für die Planstraße eine Fahrbahnbreite von 5,0 m auf. Im Norden 
werden eine Baumreihe sowie circa 40 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Im östlichen Bereich 
befinden sich zum Teil auch Stellplätze auf der Südseite, so dass insgesamt circa 45 öffentliche 
Stellplätze geschaffen werden. Die Südseite wird größtenteils nicht durch Stellplätze bzw. 
Baumstandorte in Anspruch genommen. Hier stehen insbesondere Flächen für die Stadtmöblie-
rung (Sitzbänke, Fahrradständer etc.) zur Verfügung. Die Gehwegbreite im Norden und Süden 
beträgt durchgängig mindestens 2,50 m, zum Teil deutlich mehr.  
Aufgrund der vorhandenen Topografie sowie der Entwässerungsthematik fällt die Straße von 
Osten nach Westen ab. Die Planstraße schließt bei einer Höhe von 48,47 m ü. NHN an die Vo-
gelsanger Straße an. Es ist vorgesehen, die Straße anschließend auf einer kurzen Teilstrecke 
auf eine Höhe bis zu 49,8 m ü. NHN ansteigen zu lassen. Kaskadenförmig fällt die Erschlie-
ßungsstraße anschließend wieder auf 46,52 m ü. NHN und schließt dort an die Bestandshöhe 
des Maarweges an. Insgesamt werden sämtliche Steigungen bzw. Gefälle barrierefrei (Steigung 
< 6 %) ausgeführt. Durch den geplanten Anstieg der Erschließungsstraße im Bereich des An-
schlusses an die Vogelsanger Straße kann sichergestellt werden, dass die Straße im weiteren 
Verlauf ein ausreichendes Gefälle aufweisen kann, um das Regenwasser insbesondere im 
Starkregenereignis, in Richtung Westen, zur Spielplatzfläche zu führen. 
Im Bereich der vorhandenen Stellplätze der Fachhochschule wird eine Stützmauer erforderlich. 
Im Maximum weist diese Stützmauer eine Höhe von circa 1,7 m auf, ist in der Regel aber deut-
lich niedriger.

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6.7.2. Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie 
oberirdisch nur in den mit St. gekennzeichneten Bereichen zulässig sind. Hiervon ausgenom-
men ist das MI 1 sowie das MI 2.6. In diesen Bereichen wird größtenteils der Bestand gesichert 
und es existieren bereits im Bestand oberirdische Stellplätze. 
Im Mischgebiet MI 4 sind Stellplätze auch in Garagengeschossen (maximal zwei Geschosse) 
integriert in eine Bebauung zulässig. Aufgrund der vorhandenen Situation (Erhalt der vorhande-
nen Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz) ist der Bau einer Tiefgarage mit einem höheren 
Aufwand verbunden. Aus diesem Grund soll die Möglichkeit eröffnet werden auf eine Tiefgara-
ge zu verzichten und die notwendigen Stellplätze in Garagengeschossen unterzubringen. Durch 
die Beschränkung der Anzahl der Garagengeschosse und die Integration in ein Gebäude bleibt 
die städtebauliche Qualität des Siegerentwurfes gewahrt. 
Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen 
Bereiche möglichst frei vom motorisierten Verkehr gehalten werden. Mit Ausnahme der öffentli-
chen Verkehrsfläche sowie den jeweiligen Zufahrten zu den Tiefgaragen- bzw. Stellplätzen sol-
len die Verkehre, mit Ausnahme insbesondere der Anlieferungs- und Rettungsverkehre, unterir-
disch abgewickelt werden, um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier aufzuwerten. 
Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Neben-
räume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche 
von 20 % der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig 
sind, um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spielräume für die Tiefgaragenpla-
nung sicherzustellen.  
Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmi-
gungsverfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. 
Ein- und Ausfahrten Tiefgaragen, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
Mit Tiefgaragenein- und -ausfahrten gehen in der Regel Lärmbelästigungen einher. Um diese 
auf Teilbereiche des insbesondere für Wohnnutzung vorgesehenen Bereiches (MI 2.1 bis 
MI 2.4) beschränken zu können erfolgt in den genannten Bereichen die Festsetzung, dass ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in 
den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 
Im MI 4 erfolgt, ebenfalls aus Lärmschutzgründen, die zeichnerische Festsetzung, dass in Teil-
bereichen eine Ein- und Ausfahrt nicht zulässig ist.  
 
6.7.3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der städtebauliche Entwurf sieht zwischen MI 2.1 und MI 2.4 jeweils Verbindungswege zwi-
schen der öffentlichen Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünfläche vor, diese sollen durch 
die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert werden. Darüber hinaus wer-
den in diesen Bereichen auch Leitungsrechte für die Versorgungsträger gesichert. 
Ebenso wird im Bereich des zentrealen Platzes (MI 3 bzw. MI 4) durch die Festsetzung eines 
Geh- sowie eines Fahrradfahrrechts (GF 2) für die Allgemeinheit die vorgesehene Verbindung 
zwischen der Kreuzung Vogelsanger Straße/Helmholtzstraße/Leyendeckerstraße und dem 
Plangebiet gesichert. In diesem Bereich sollen ein der Öffentlichkeit zugänglicher Platz sowie 
eine Wegeverbindung zur Planstraße erfolgen.

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Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt wird über die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes (GF 1) zugunsten der Eigen-
tümer des Flurstücks 671 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) sowie des Flurstücks 2007 (Ge-
markung Müngersdorf, Flur 76) gesichert. 
Der  bestehende Mischwasserkanal DN 2500/2700 der Stadtentwässerungsbetriebe inklusive 
Schutzstreifen im Westen des Plangebiets (MI 1) wird durch die Festsetzung eines Leitungs-
rechtes für die Versorgungsträger gesichert. Baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen inner-
halb des Schutzstreifens der vorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwäs-
serungsbetriebe. Die Errichtung der Lärmschutzmaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben. 
 
6.7.4. Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015) 
Aufgrund von mehreren, etwa zeitgleich in Bearbeitung befindlichen Projektentwicklungen im 
Stadtteil Ehrenfeld wurden umfassende verkehrliche Analysen für die gesamte Gebietsentwick-
lung durchgeführt. Im Stadtteil Ehrenfeld stehen für die Plangebiete des Heliosgeländes (Ent-
wicklung eines Schulstandortes sowie Nutzungen im Bereich Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel 
und Kultur), des Weko-Geländes (Wohnbebauung zwischen Melatengürtel, Vogelsanger Straße 
und Grüner Weg) sowie des ehemaligen Güterbahnhofes Ehrenfeld (Wohn- und gewerbliche 
Nutzungen) Entwicklungen an. Darüber hinaus befinden sich u. a. am „Grüner Weg“ sowie beim 
Kontrastwerk Bauvorhaben bereits in der Umsetzung. Aufgrund dieser grundlegenden Verände-
rungen für Ehrenfeld wurde eine umfassende verkehrliche Analyse für die gesamte Gebietsen-
twicklung durchgeführt. 
Das nähere Untersuchungsgebiet hinsichtlich der Leistungsfähigkeitsberechnungen wurde da-
bei von folgenden Straßen begrenzt: 
- Vitalisstraße bzw. Äußere Kanalstraße/Maarweg im Westen 
- Venloer Straße im Norden 
- Ehrenfeldgürtel im Osten 
- Widdersdorfer Straße im Süden 
Mit Hilfe von Verkehrserhebungen wurde an insgesamt 21 Knotenpunkten eine aktuelle Daten-
basis für verkehrliche und auch umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. An maßgeben-
den Hauptachsen wurden dabei 72 h-Erhebungen im Zeitraum vom 24. bis 26. Februar 2015 
durchgeführt. Die übrigen Knotenpunkte und Zufahrten wurden über 24 h am 24  Februar 2015 
erhoben. 
Das Verkehrsgutachten ermittelt für das Plangebiet des ehemaligen Güterbahnhofs einen 
Quell- und Zielverkehr von je 2.182 Kfz/24h. Dabei entfallen auf die morgendliche Spitzenstun-
de ein Quellverkehr von 104 Kfz/h und ein Zielverkehr von 225 Kfz/h. Bei der abendlichen Spit-
zenstunde liegen ein Quellverkehr von 224 Kfz/h und ein Zielverkehr von 174 Kfz/h vor. 
Darüber hinaus erfolgte im Verkehrsgutachten eine Betrachtung der Verkehrsumlegung. Im 
Bestandsfall stellen sich als meistbelastete Netzelemente im Umfeld des Untersuchungsgebie-
tes der Streckenzug Ehrenfeld-/Melatengürtel (max. 23.900 Kfz/24h nördlich der Subbelrather 
Straße) sowie die Äußere Kanalstraße (max. 22.500 Kfz/24h nördlich der Venloer Straße) her-
aus. Im Inneren des Untersuchungsgebietes fällt weiter ein Teilstück der Vogelsanger Straße 
mit einer erhöhten Belastung auf (18.100 Kfz/24h in Höhe der Bahnunterführung). 
Im Prognose-Nullfall „0“ bedingen die sogenannten sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen 
Verkehrssteigerungen vor allem im Streckenzug Maarweg/Äußere Kanalstraße (bis zu 
+1.000 Kfz/24h). Darüber hinaus werden im Gutachten die Belastungsänderungen in den ein-
zelnen plangebietsbedingten Nullfällen im Vergleich zum Prognose-Nullfall „0“ dargestellt.

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Im Prognose-Planfall sind alle im Gutachten diskutierten städtebaulichen Entwicklungen ver-
kehrsaktiv. Dabei verteilt sich der Neuverkehr des Plangebietes „Güterbahnhof Ehrenfeld“ 
hauptsächlich in/aus Richtung Maarweg/Äußere Kanalstraße (circa 40 %), Vogelsanger Straße 
Ost (circa 25 %) und Oskar-Jäger-Straße (circa 20 %). Die Planstraße innerhalb des Plangebie-
tes nimmt circa 1.200 Kfz/24h auf. Die meistbelasteten Netzelemente im Umfeld der Planungs-
gebiete entsprechen denen im Bestandsfall. Sie erfahren aufgrund der diskutierten städtebauli-
chen Entwicklungen relativ moderate Verkehrszunahmen: Ehrenfeld-/Melatengürtel um +200 
auf insgesamt 24.100 Kfz/24h (nördlich der Subbelrather Straße), Äußere Kanalstraße um +900 
auf 23.400 Kfz/24h (nördlich der Venloer Straße), Vogelsanger Straße um +1.600 auf 
19.700 Kfz/24h (Höhe Bahnunterführung). Die größten absoluten Verkehrszunahmen treten 
hingegen direkt an den in der Verkehrsuntersuchung eingestellten Plangebiete anliegenden 
Straßen (Vogelsanger Straße mit bis zu +2.500 Kfz/24h, Heliosstraße mit bis zu 
+1.400 Kfz/24h), sowie an zuführenden Straßen (Oskar-Jäger-Straße mit bis zu 
+1.100 Kfz/24h, Melatengürtel mit bis zu +1.100 Kfz/24h) auf. 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen erfolgte auch eine Bewertung der Leistungsfähigkei-
ten im Kfz-Verkehr für insgesamt 16 Knotenpunkte. Nachfolgend werden die Ergebnisse für die 
unmittelbar an das Plangebiet des hier vorliegenden Bebauungsplanes angrenzenden Knoten-
punkte dargestellt.  
Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße (Knoten 3 im Verkehrsgutachten) 
Der Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße weist im Bestand in der Morgenspitze mindestens 
eine befriedigende Qualitätsstufe auf (A bis C).  
Im Planfall wird der Knotenpunkt um die Anbindung der Planstraße ergänzt. Aufgrund von 
Zwangspunkten muss diese Anbindung mit einem Versatz zur Einfahrt zu den Abfallwirtschafts-
betrieben an den Maarweg angebunden werden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten 
einen zusätzlichen Abbiegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, 
dass die Linksabbieger nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im 
Knoten überlappen. Ähnlich schwierig wird es sein, die Nebenrichtung vom AWB-Fuhrpark und 
die Planstraße gemeinsam zu bedienen. Aus diesem Grund wurde ein Signalkonzept als erster 
Entwurf erarbeitet, der ein versetztes Schalten der Linksabbieger der Hauptrichtungen vorsieht 
und die Nebenrichtungen in einzelnen Phasen bedient. Für den Knotenpunkt kann in der Mor-
genspitze die Verkehrsqualität A bis D auf den einzelnen Strömen erzielt werden, wobei der am 
schlechtesten bewertete Strom die schwach nachgefragte Zufahrt zum AWB-Gelände betrifft. In 
der Abendspitze werden ebenfalls die Qualitätsstufen A bis D erreicht, nur die schwach nachge-
fragte Zufahrt zum AWB-Gelände erfährt eine ungenügende Qualitätsstufe E. Generell verzö-
gert die Einbeziehung der Planstraße den Fluss auf dem Maarweg. Insbesondere die Haupt-
richtung nach Norden erfährt durch verkürzte Freigabezeiten (33 s anstelle im Bestand 57 s) 
deutlich höhere Verlustzeiten und längere Rückstaus. Die Verkehrssituation am Knoten ver-
bleibt jedoch trotz der zusätzlichen Erschließungsfunktion auf einem akzeptablen Niveau.  
Für den schwach nachgefragten Strom der Zufahrt zum AWB-Gelände soll die in der Abend-
spitze ungenügende Qualitätsstufe E in Kauf genommen werden, da es sich hierbei um einen 
untergeordneten Strom (ca. fünf Fahrten in der Spitzenstunde) handelt, welcher sich nicht auf 
das übrige Verkehrsnetz negativ auswirkt. Des Weiteren ist anzumerken, dass es für die Bewer-
tung der Verkehrsqualität an diesem Knotenpunkt im Planfall nicht ausreicht, allein die Definiti-
on der Qualitätsstufe E als Maßstab anzusetzen. Es müssen vielmehr die anstehenden Ver-
kehrsbelastungen im Ziel- und Quellverkehr der AWB-Zufahrt an den Maarweg mit in die Be-
trachtung einbezogen werden. Die Mengen sind durch eine Verkehrszählung erfasst worden. 
Sie zeigen, dass die Verkehrsspitzenzeiten des AWB-Zielverkehrs und AWB-Quellverkehrs zu 
den Verkehrsspitzen des allgemeinen Verkehrs zeitversetzt sind. In der Zählung wurden etwa 
30 % des Zielverkehrs morgens zwischen 05:00-07:00 Uhr erhoben, während die Verkehrsspit-
ze erst ab 07:45 Uhr beginnt. Nachmittags ist ein ebenso großer Anteil Quellverkehr zwischen 
14:00-16:00 Uhr (allein 22,5 % bis 15:00 Uhr) erhoben worden, während die allgemeine Ver-
kehrsspitze erst um 16:00 Uhr beginnt. Aus diesem Grund ist das Ziel- und Quellverkehrsauf-

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kommen an der Zufahrt Maarweg in den relevanten allgemeinen Verkehrsspitzen gering. Die 
Qualitätsstufe E bedeutet in diesem Fall nur, dass für diese überschaubare Anzahl an Fahrzeu-
gen leicht erhöhte Wartezeiten akzeptiert werden. Die Verkehrsmenge ist jedoch so gering, 
dass hiervon keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, welche die Stabilität des Verkehrsflus-
ses insgesamt beeinträchtigen. 
Ein Umbau des Knotenpunktes, welcher zu allen Zeiten eine ausreichende Qualitätsstufe D 
aufweisen würde, würde zu einer Überdimensionierung der Verkehrsflächen führen.  
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße (Knoten 15) 
Im Bestand wird der Knotenpunkt mit mindestens ausreichenden Qualitätsstufen (A bis D) be-
trieben. Die schlechtesten Qualitäten treten dabei an der Zufahrt Leyendecker Straße auf. Im 
Planfall wirken sich die Mehrverkehre in der Morgenspitze aufgrund der Nähe zum Plangebiet 
des Güterbahnhofes Ehrenfeld auf einige Ströme aus (insbesondere auf dem Linksabbieger 
von Süd nach West). Dabei verschlechtert sich die Zufahrt Leyendecker Straße auf eine unge-
nügende Qualitätsstufe E. Hier reicht die vorhandene Freigabezeit von 10 s nicht aus, um die 
erhöhten Verkehrsmengen abzuwickeln. Die übrigen Ströme verbleiben auf einem akzeptablen 
Niveau; insbesondere der o. g. Linksabbieger in Richtung Plangebiet kann dabei trotz der ho-
hen Mehrverkehre mit der bestehenden Zweistreifigkeit problemlos abgewickelt werden.  
Das Verkehrsgutachten schlägt für mehrere Knotenpunkte Verbesserungsmaßnahmen vor. In 
dem Planfall mit Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt der kritische Strom der 
Leyendecker Straße an der Grenze zwischen der Qualitätsstufe D und E, die Rückstaus sind 
nur in Einzelfällen länger. Da der Knotenpunkt anspruchsvoll in der Abwicklung ist, wird zu-
nächst Wert darauf gelegt, dass die maßgebende Verbindung zwischen Vogelsanger Straße 
Süd und West gut funktioniert, da dies eine maßgebende Fahrbeziehung entlang der Ost-West-
Richtung ist. Es wird vom Gutachter daher empfohlen, den Knoten nach der Verkehrswirksam-
keit maßgeblicher Bauvorhaben zu überprüfen, um über die Notwendigkeit eines weiteren 
Handlungsbedarfes zu entscheiden.  
In der Abendspitze weist der Knotenpunkt eine mindestens befriedigende Qualitätsstufe auf (A 
bis C). Im Planfall wirken sich wieder plangebietsbedingte Mehrverkehre aus (diesmal insbe-
sondere auf dem Rechtsabbieger von West nach Süd). Damit verschlechtert sich die Verkehrs-
qualität in der Zufahrt Vogelsanger Straße West auf eine befriedigende Stufe C. Es werden in 
Einzelfällen zeitweise lange Rückstaus in dieser Zufahrt beobachtet, die den Abfluss aus der 
vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt im MI 3 westlich sowie am Folgeknoten (Vogelsanger Stra-
ße/Planstraße) beeinträchtigen. Es werden jedoch keine zusätzlichen Maßnahmen vom Gut-
achter in der Abendspitze vorgeschlagen, da die kurzzeitigen Überstauungen als Einzelfälle 
nicht als so kritisch zu bewerten sind, dass sie einen gesonderten Handlungsbedarf auslösen.  
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Planstraße (Knoten 16) 
Vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße führen aufgrund 
des zweistreifigen Abbiegers bereits im Bestand zwei Fahrstreifen in westliche Richtung (zur 
Planstraße). Der Querschnitt der Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die 
Erschließungsstraße über 10 m breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Die-
ser ist heute für die Verflechtung von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung 
notwendig und soll künftig dabei helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in 
die Planstraße zu organisieren. Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich 
der Zufahrt zur Erschließungsstraße vorgesehen und mit eingeplant.  
Im Bestand ist dieser Knotenpunkt nicht vorhanden, so dass keine Bestandsbewertung stattfin-
den kann. Im Planfall können mit der entworfenen Geometrie alle Ströme (insbesondere die 
Ausfahrt aus dem Plangebiet) mit sehr guter Leistungsfähigkeit (Morgenspitze) bzw. guter Leis-
tungsfähigkeit (Abendspitze) betrieben werden.

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Gesamtergebnis 
Die Analysen mit Hilfe der Mikrosimulation zeigen, dass der Mehrverkehr, der im Planfall aus 
den insgesamt angesetzten Gebietsentwicklungen berücksichtigt wird, an zahlreichen Knoten-
punkten ausreichend leistungsfähig abgewickelt werden kann. Jedoch verbleiben mögliche Ka-
pazitätsdefizite an mehreren Knoten, die zum großen Teil allerdings auch schon im Bestand 
sichtbar sind. In dem Verkehrsgutachten wurden knotenbezogene Optimierungsmaßnahmen 
diskutiert und bewertet, die die beschriebenen Defizite lindern können. Über städtebauliche Ver-
träge mit den jeweiligen Projektentwicklern werden Regelungen getroffen, welche Leistungen 
zu welchem Zeitpunkt durch den Projektträger zu veranlassen sind. Zum Teil sind die Maßnah-
men jedoch aufgrund bereits bestehender Verkehrseinschränkungen durch die Stadt Köln 
selbst zu tragen. 
Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche Funktionen einzelne Netzelemente in der Zukunft 
tragen können. Das vorliegende, annähernd rasterartige Straßennetz mit mehreren Parallel-
strecken erlaubt für viele Verkehrsbeziehungen mehrere Alternativrouten und beinhaltet dem-
nach Potenziale für Verlagerungen. In Ost-West-Richtung (d. h. in Radialrichtung in/aus Rich-
tung Innenstadt) liegen dabei drei Parallelstrecken mit folgenden Eigenschaften vor: 
- Venloer Straße: Mischnutzungen; konkurrierende Ansprüche an den Verkehrsraum (Ge-
schäftsbesatz, Fußgänger); wenig Potenziale für Ausbauten, kein Linkseinbiegen in den 
Gürtel 
- Vogelsanger Straße: Mischnutzungen; hoher Erschließungsanteil für anliegende Plan-
gebiete; teilweise schwierige Geometrien, Linkseinbiegen in den Gürtel möglich 
- Widdersdorfer Straße/Weinsbergstraße: hauptsächlich Gewerbenutzungen; Ausbaupo-
tenziale vorhanden (teilweise Zweistreifigkeiten pro Richtung möglich), kein Linkseinbie-
gen in den Gürtel (mit Ausnahme der Linienbusse) 
Daraus wird gefolgert, dass sich hauptsächlich der letztgenannte Streckenzug Widdersdorfer 
Straße/Weinsbergstraße für Optimierungsmaßnahmen eignet, da hier die größten Optimie-
rungspotenziale und die wenigsten Konflikte festgestellt werden können. Dieser Streckenzug 
könnte damit deutliche Anteile von übergeordneten Verkehren (insbesondere zwischen den 
nordwestlichen Stadtteilen und der Innenstadt) aufnehmen und damit die übrigen zwei als sen-
sibel bewerteten Streckenzüge entlasten. 
Voraussetzung ist dabei insbesondere der Ausbau des Knotenpunktes Oskar-Jäger- Stra-
ße/Weinsbergstraße/Widdersdorfer Straße, der ohnehin von der Stadt Köln vorgesehen ist. Der 
leistungsfähige Ausbau ist ein wichtiger Baustein dafür, dass die künftige Entwicklung auch ver-
kehrlich angemessen abgewickelt werden kann. 
Weiterhin wird deutlich, dass auf den Ost-West-Fahrbeziehungen auch an den Streckenzügen 
Venloer Straße und Weinsbergstraße auf Höhe des Gürtels geringe signaltechnische Anpas-
sungen zu Gunsten dieser Fahrtrichtungen zu empfehlen sind. Dies gilt insbesondere für die 
Weinsbergstraße, da hier vergleichbare Belastungen wie auf dem Melatengürtel zu erwarten 
sein werden. Mit den hier geprüften signal- technischen Maßnahmen können die Ost-West-
Ströme verbessert werden, ohne die Stadtbahn-Bevorrechtigung in der heutigen Güte zu ver-
ändern. 
Insgesamt bringt das Verkehrsgutachten den Nachweis, dass sämtliche in die Untersuchung 
eingestellte Entwicklungen dann verkehrlich machbar sind, wenn die im Gutachten aufgezeigten 
Maßnahmen umgesetzt werden und Maßnahmen für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen 
maßvoll weiterentwickelt werden.

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6.8. Soziale Infrastruktur 
Kindertagesstätte 
Der durch die Planung von circa 450 Wohneinheiten ausgelöste Bedarf an Kindergartenplätzen 
kann im Nahbereich in bestehenden Einrichtungen nicht gedeckt werden, daher ist innerhalb 
des MI 2.1 im Bauteil C die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte vorgesehen. 
Zur Sicherung dieser Flächen ist festgesetzt, dass gemäß § 1 Absatz 7 BauNVO im MI 2.1 Bau-
teil C im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eine Kindertagesstätte zulässig ist. Eine entspre-
chende Sicherung der Umsetzung durch den Investor erfolgt im städtebaulichen Vertrag. 
Öffentlicher Kinderspielplatz 
Mit der Entwicklung des ehemaligen Güterbahnhofs zu einem Arbeits- und Wohnstandort ent-
steht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen. Die geplante Wohnbebauung 
löst einen Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen aus. Diese Fläche wird innerhalb der festge-
setzten öffentlichen Grünfläche westlich des MI 2.1 realisiert. Eine entsprechende Sicherung 
erfolgt im städtebaulichen Vertrag. 
 
6.9. Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und ist 
bisher nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler in Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße besteht 
ein Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. 
Da das Gelände im Generalentwässerungsplan hydraulisch nicht berücksichtigt worden ist, 
kann der Abwasserkanal im Maarweg nur das Schmutzwasser aufnehmen. 
Demzufolge muss eine Drosselung der Abflussmenge in dem Plangebiet vor Einleitung in den 
Hauptsammler im Maarweg erfolgen. Eine Versickerung des Regenwassers in den Untergrund 
wird in Abstimmung mit den StEB aufgrund der anthropogenen Überprägung des Bodens nicht 
in Betracht gezogen. 
Es ist geplant, für die entwässerungstechnische Erschließung einen Sammelkanal in die öffent-
liche Planstraße zu verlegen der an den Hauptsammler im Maarweg anschließt. 
Aufgrund der geringen zulässigen Abflussmenge ist es notwendig, eine Rückhaltung mit einem 
Drosselbauwerk vor dem Übergabepunkt in den Hauptsammler im Maarweg zu errichten. 
Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist der „Praxis-
leitfaden zur Überflutungsvorsorge – Starkregen und urbane Sturzfluten“ August 2013 des DWA 
(Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesver-
band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 
zu beachten. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächen-
wasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser 
nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und Hö-
henplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die ö f-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebi e-
tes entwässert. Hierzu wurde in den textlichen Festsetzungen der Passus aufgenommen, dass

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innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ein Stauvolumen 
von mindestens 100 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen ist. 
 
6.10. Immissionsschutz 
6.10.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm erheblich vorbe-
lastet.  
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH) wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechne-
risch ermittelt und bewertet. 
In der vorliegenden Untersuchung wurden auch die im Plangebiet zu erwartenden Verkehre zu 
Tiefgaragen und Parkflächen sowie beispielhaft die Anlieferung eines Einzelhandels im Bereich 
südlich MI 3 nördlich der bestehenden Güterhalle untersucht. 
Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weite-
ren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des 
Plangebietes berechnet worden. 
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 betra-
gen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist entsprechend die TA-Lärm. Ge-
mäß TA-Lärm sind für Mischgebiete die Immissionsrichtwerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht einzuhalten. 
Die gesamten Berechnungsergebnisse berücksichtigen den Bau des aktiven Schallschutzes 
(Lärmschutzwand) an der südlichen Grenze des Plangebietes mit einer Höhe von mindestens 
62 m ü. NHN bzw. den festsetzten Abstufungen zum Maarweg. 
Straßenverkehr 
Zur Berechnung der Schallemissionen durch den Straßenverkehr auf den umgebenden Straßen 
werden die aktuellen und in Bezug auf das Planvorhaben ermittelten Verkehrszahlen aus dem 
Gutachten von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft herangezogen. In diesem Verkehrsgutachten 
wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf 
dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs berechnet („Prognose-Ohne-Fall“ und „Prognose-
Mit-Fall“). 
Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen 
zeigen, dass im überwiegenden Teil des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 
eingehalten bzw. unterschritten werden.  
In den hauptsächlich für die Wohnneubebauung vorgesehenen Bereichen (MI 2.1 bis MI 2.5) 
werden im MI 2.1, MI 2.3 und MI 2.4 für die straßenseitigen Fassaden in Teilbereichen Über-
schreitungen von maximal 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
Die höchsten Überschreitungen der Orientierungswerte ergeben sich im Einzugsbereich der 
Vogelsanger Straße und des Maarweges. Am Maarweg (MI 1) werden Überschreitungen des 
Orientierungswertes von maximal 9,3 dB(A) am Tag und 8,9 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
An der Vogelsanger Straße (MI 4) liegen die maximalen Überschreitungen bei 12,7 dB(A) am 
Tag und 14,8 dB(A) in der Nacht.  
Schienenverkehr

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Südlich des Plangebietes verläuft die sechs-gleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, wobei auf 
den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Die geplante nächst-
gelegene Wohnbebauung weist einen Abstand von 40 m zum nächstgelegenen Gleis auf. 
Entsprechend den Vorgaben der Schall 03 werden die entsprechenden Schallleistungspegel 
des Schienenverkehrs ermittelt. Hierbei werden die Belastungszahlen für die Zugstrecke südlich 
des Plangebietes (Prognosefall 2025) zu Grunde gelegt. Aufgrund des perspektivisch steigen-
den Verkehrsaufkommens stellt die Betrachtung des zukünftig zu erwartenden Verkehrs im 
Vergleich zur derzeitigen Streckenbelegung den ungünstigeren Fall dar. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005 in der Nacht und in Teilbereichen (MI 1, MI 2.4, MI 3 und MI 4) auch am Tag über-
schritten werden. 
Im MI 2 (überwiegend Wohnnutzung) werden die Nachtwerte in Teilbereichen um 0,1 bis zu 
11,5 dB(A), die Tagwerte ausschließlich im MI 2.4 C um maximal 3,5 dB(A) im 4. OG überschrit-
ten. Die höchsten Überschreitungen ergeben sich in den Baufeldern C an den zu den Bahnglei-
sen orientierten Fassaden. In den MI 1 und MI 4 (nur gewerbliche Nutzung) werden die Nacht-
werte um bis zu 17,4 dB(A) bzw. 27,7 dB(A) und die Tagwerte um bis zu 5,3 dB(A) bzw. 
15,1 dB(A) überschritten. Im MI 3 (nur gewerbliche Nutzung) liegen in Teilbereichen noch Über-
schreitungen von 3,3 dB(A) am Tag bzw. 12,7 dB(A) in der Nacht vor.  
Gewerbelärm 
In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben. Die auf-
fälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & 
Co. KG“ dar, der sich südlich der DB-Gleise befindet. Weitere Gewerbelärmquellen in unmittel-
barer Nachbarschaft sind: 
- Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg 
- Parkplätze Rheinische Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße 
- Gewerbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße 
 - Draht Kirchner 
 - Bierarmaturen Rick & Jülich 
 - Kfz-Werkstatt Horst Körfgen 
- Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße 
Mit der geplanten Lärmschutzwand können die Nachtwerte im Plangebiet eingehalten werden. 
Die einzige Ausnahme bildet das Baufeld A im MI 1, hier werden Überschreitungen von 
0,3 dB(A) im 1. OG bis 0,9 dB(A) im 2. OG prognostiziert. Im Tagzeitraum ergeben sich trotz 
der Lärmschutzwand insbesondere an den Südfassaden der MI 2.1 bis 2.4 Baufeld C im 3. und 
4. Obergeschoss Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Der Gutachter 
prognostiziert hier Überschreitungen von bis zu 5,4 dB(A) im 3. OG und bis zu 9,7 dB(A) im 
4. OG.  
Tiefgarage 
Im MI 3 und MI 4 werden gewerblich genutzte Tiefgaragen bzw. Stellplätze in Garagenge-
schossen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der im Lärmgutachten getroffenen Annahmen 
ergeben sich an den Immissionsorten gegenüber den geplanten Tiefgaragen keine zusätzlichen 
Einschränkungen bzgl. der Gewerbelärmimmissionen.  
Für die Situation einer der Wohnnutzung zugeordneten Tiefgarage bzw. eines der Wohnnut-
zung zugeordneten Parkplatzes gibt es keine rechtsverbindlichen Grundlagen zur Bewertung 
der Schallimmissionen. Daher wird im vorliegenden Fall für die einer Wohnnutzung zugeordne-
ten Tiefgaragen innerhalb des MI 2 die TA-Lärm als Beurteilungsgrundlage hilfsweise herange-
zogen, um eine Bewertung der Schallimmissionen an der eigenen sowie der Nachbarbebauung

- 24 - 
 
 
/ 25 
durchführen zu können. Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, werden die Immissionsricht-
werte der TA-Lärm für den Nachtzweitraum in den ersten drei Geschossen um bis zu 5 dB(A) 
überschritten. Ein Regelungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanes wird nicht gesehen, da 
die Auswirkungen sich nur auf das jeweilige Gebäude selbst beschränken. Im Rahmen der 
Baugenehmigung werden die Belange entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. 
Anlieferung Einzelhandel im MI 3 
Die Anlieferungsfläche für den Einzelhandel ist zwischen dem Gebäude an der Vogelsanger 
Straße (MI 3) und der Güterhalle (MI 4) vorgesehen. Um eine generelle schalltechnische Mach-
barkeit einer Anlieferung in diesem Bereich zu prüfen, werden überschlägig insgesamt 5 Anlie-
ferungen mit LWAT,1h = 88,8 dB(A) im Tageszeitraum angesetzt. Der Schallleistungspegel von 
88,8 dB(A) entspricht der Entladung von 5 Rollcontainern über Ladebordwand inklusive Anhal-
tevorgang und Rangieren eines LKW. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die An-
siedlung eines Einzelhandelbetriebes im MI 3 grundsätzlich möglich ist. Eine detaillierte Be-
trachtung des durch den geplanten Einzelhandel verursachten Gewerbelärms ist Bestandteil 
des Bauantragsverfahrens. 
Straßenneubau gemäß 16. BImSchV 
Es wurden auch die durch den Neubau der Erschließungsstraße verursachten Verkehrslärm-
immissionen im Umfeld des Plangebietes untersucht. Die berechneten Beurteilungspegel unter-
schreiten an allen betrachteten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BImSchV im Tages- 
und Nachtzeitraum. 
Auswirkungen auf die Umgebung 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. 
Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung 
entlang der Vogelsanger Straße (246, 251, 256, 259, 269, 270, 275, 282, 286, 290, 295, 298, 
330), der Äußeren Kanalstraße 1, des Maarweges 172b und 271, der Oskar-Jäger-Straße 175 
sowie der Widdersdorfer Straße 196 sowohl für die prognostizierten Straßenverkehrsbelastun-
gen ohne Realisierung des Bebauungsplanes als auch für die Situation mit der Realisierung des 
Bebauungsplanes durchgeführt.  
Die Berechnungen zeigen, dass an einigen Immissionsorten der Beurteilungspegel unverändert 
bleibt; an den meisten Immissionsorten sich der Beurteilungspegel verringert. Durch die Lärm-
schutzwand bzw. die abschirmende Wirkung der Planbebauung ergeben sich Pegelminderun-
gen von bis zu 15 dB(A) am Tag und bis zu 19 dB(A) in der Nacht und maximale Pegelerhö-
hungen von 1,5 dB(A) am Tag und 4,9 dB(A) in der Nacht (siehe nachfolgende Tabelle).  
Adresse Fassaden 
orientierung 
Geschoss Beurteilungspegel 
Bestand 
Beurteilungspegel 
Planung 
Pegelerhöhung 
   dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
Vogelsanger 
Straße 256 
Süd EG 72 68 72 65 0,1  
Vogelsanger 
Straße 270 
Süd 1. OG 70 66 70 63 0,1  
Vogelsanger 
Straße 330 
Süd EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
73 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
74 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
0,2 
0,1 
0,1 
0,1 
 
Maarweg 172b West 
Nord 
EG 
EG 
1. OG 
68 
61 
63 
64 
53 
55 
69 
61 
65 
65 
58 
59 
0,4 
0,3 
1,3 
0,4 
4,9 
4,9

- 25 - 
 
 
/ 26 
Maarweg 271 Ost EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
69 
69 
69 
69 
62 
63 
63 
63 
70 
70 
70 
70 
62 
62 
62 
62 
1,4 
1,5 
1,4 
1,3 
 
Vogelsanger 
Straße 251 
Nord 4. OG 68 56 68 56 0,1  
Oskar-Jäger-
Straße 175 
West EG 63 62 63 63 0,3 0,4 
Widdersdorfer 
Straße 196 
Nord EG 
1. OG 
56 
57 
55 
56 
56 
57 
55 
56 
 0,2 
0,2 
 
Lärmschutzmaßnahmen (Straße/Schiene) 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VII bei freier Schal-
lausbreitung aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwand in 15 m Höhe 
(4. Obergeschoss) dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den worst case dar. 
Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmi-
gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erfor-
derliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen er-
mittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner 
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
ein niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel 
aus dem Straßen- und Schienenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnut-
zung im Mischgebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinder-
zimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die 
Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche 
Festsetzung gesichert. 
Balkone und Loggien 
In den Mischgebieten sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die 
einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit 
schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Sei-
te einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
An den überwiegenden Fassaden des Baufeldes MI 1 A, an Teilen der Südfassade des Baufel-
des MI 1 B, an der Westfassade des Baufeldes MI 2.1 A, an Teilen der West- und Südfassade 
des Baufeldes MI 2.2 A, sowie an den West- und Ostfassaden der Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 
C wird aus Lärmschutzgründen die Position der Fassaden durch Baulinien festgesetzt und öf-
fenbare Fenster ausgeschlossen.  
Im MI 4 lassen die Festsetzungen einen größeren Freiraum für die Gebäudekonfiguration zu, 
um flexible bauliche Lösungen zur Integration der bestehenden Güterhalle und zur Errichtung

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/ 27 
eines Lärmschutzes durch das Gebäude selbst zu ermöglichen. Auch hier werden in Teilberei-
chen öffenbare Fenster ausgeschlossen. 
Um an der attraktiven Südseite der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.4 öffenbare Fenster zu er-
möglichen wurde als ergänzende Festsetzung aufgenommen, dass diese möglich sind wenn 
ihnen sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen 
(z.B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge) vorgelagert sind.  
Für diese Maßnahmen wird eine den Baulinien vorgelagerte 4 m tiefe überbaubare Grund-
stücksfläche festgesetzt.  
Öffenbare Fenster sind jedoch in allen vorgenannten Bereichen zulässig, wenn im Baugeneh-
migungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm 
für Mischgebiete eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kal-
ten Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
nachgewiesen wird. 
Die Festsetzung ist notwendig, da insbesondere in den unteren Geschossen eine Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegeben ist. Je nach geplanter Geschosshöhe können 
jedoch unterschiedliche Geschosse betroffen sein, so dass derzeit keine geschossweise Fest-
setzung erfolgen kann. 
Aktiver Lärmschutz – Lärmschutzeinrichtung 
Zum Schutz vor dem Gewerbelärm, aber auch dem Schienenverkehrslärm erfolgt die Festset-
zung einer Lärmschutzeinrichtung mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und 
den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen. Darüber hinaus wird ebenfalls aus Lärm-
schutzgründen festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung beidseits hochabsorbierend (Refle-
xionsverlust mindestens 8 dB) betragen muss und dass die Krone der Lärmschutzeinrichtung in 
einem maximalen Abstand von 3,75 m zum Flurstück 671 zu errichten ist.  
Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
Es wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger 
Nutzungen in den MI 1 bis MI 4 erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzwand wirksam errichtet 
ist. Des Weiteren wird eine Baureihenfolge für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm erheblich 
vorbelastet. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen 
bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet 
sind. 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar wäre. 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der 
Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. 
Das Mischgebiet wird in Teilgebiete gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum 
anderen überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes

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/ 28 
dient der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen, da hier die 
Lärmbelastung, insbesondere durch den nächtlichen Schienenverkehr am höchsten ist. 
Die Errichtung der Lärmschutzwand als grundlegender Entwurfsgedanke stellt eine aktive 
Schallschutzmaßnahme gegenüber dem Gewerbe- aber auch dem Schienenverkehrslärm dar. 
Durch diese werden die unteren Geschosse und die Freiflächen geschützt und die Einhaltung 
der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm sicherge-
stellt. 
Mit den bedingten Festsetzungen zur Errichtung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihen-
folge sowie mit dem Ausschluss von nicht öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftiger Räume 
kann für den überwiegenden Bereich des Mischgebietes eine Einhaltung der Orientierungs- 
bzw. Immissionsrichtwerte erreicht werden.  
Mit den v.g. Festsetzungen wurden alle zur Gebote stehenden baulichen und technischen Mög-
lichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich auch Auswirkungen auf die schall-
technische Situation im Umfeld. 
Bereits im Bestand ist eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender 
Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 0,1 dB(A) als 
erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) 
liegt. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 außerhalb des Plangebietes 
soll im vorliegenden Fall hingenommen werden, da die Konflikte nicht durch die Planung ausge-
löst sondern nur in geringem Maße verschlechtert werden. Mit planerischen Mitteln im Rahmen 
der vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermindert werden. 
 
6.10.2. Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen er-
stellt (iMA cologne GmbH, 27.08.2015). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, 
wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe NO2 und Feinstaub auf dem Plangebiet und 
im Bereich der gewerblichen Bebauung und Bestandsbebauung im Saum des Plangebietes 
sind. 
Bezugsjahr der Emissionsberechnung für die zu betrachtenden Fälle ist jeweils das Jahr 2025 
Prognose-Nullfall 2025: Bestandsbebauung unter Ansatz des für den Nullfall der Verkehrsun-
tersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luft-
schadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025. 
Prognose-Planfall 2025: Bebauungszustand gemäß dem Bebauungsplan unter Ansatz des für 
den Planfall der Verkehrsuntersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundele-
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der Prognose.  
Die Berechnungen zeigen, dass sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt nicht nur innerhalb des Plangebie-
tes sondern auch für die Bereiche außerhalb des Plangebietes bzw. auch für die Bereiche süd-
lich der geplanten Lärmschutzeinrichtung (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzein-
richtung). 
 
6.10.3. Licht  
Südlich des Plangebietes befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Bahnstrecke der 
Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & o. KG“. Auf dem Gelände des Betriebes befinden sich 
zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. Die Leuchten auf

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der oberen Ebene werden zur Ausleuchtung der Flächen während der Betriebszeit (genehmigt 
6-22 Uhr) eingesetzt, während die Leuchten auf der unteren Ebene im Nachtzeitraum (22-6 
Uhr) aus Gründen des Objektschutzes in Betrieb sind.  
In einer lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb 
dieser Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen 
werden können. 
Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage auf die geplanten schützenswerten Nutzungen wer-
den anhand des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent-
wicklung und Verkehr vom 11.12.2014 -Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminde-
rung- beurteilt.  
Die oberen Leuchten, welche im Tageszeitraum betrieben werden, sind auf dem Plangebiet an 
den Wohngebäuden bereits ab dem 2. Obergeschoss der Baufelder C in MI 2.1 – MI 2.4 ein-
sehbar. Den Ansätzen des Gutachters zufolge ist jedoch davon auszugehen, dass an den 
Wohnblöcken MI 2.1 – 2.4 die Anforderungen des Lichterlasses NRW im Tageszeitraum für 
Mischgebiete eingehalten werden.  
Auch an den Fassaden der gewerblich zu nutzenden Gebäude im MI 1 und MI 4, von denen 
aus eine Sichtverbindung zu den Leuchten besteht, ist aufgrund des größeren Abstandes eben-
falls von einer Einhaltung der Anforderungen des Lichterlasses NRW auszugehen. 
Im Nachtzeitraum ist jedoch, durch die aus Gründen des Objektschutzes betriebenen Leuchten, 
von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte des Lichterlasses NRW an den Südfassa-
den der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C, an der Ostfassade des Baufeldes 
MI 2.1 C sowie an den Westfassaden der Baufelder MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C ab einer 
Höhe von 61,5 m ü. NHN auszugehen.  
Im Bebauungsplan wird zum Schutz vor Blendung textlich festgesetzt, dass an den oben g e-
nannten Fassaden ab einer Höhe von 61,5 m ü. NHN Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rolll ä-
den oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen sind.  
An den anderen Fassaden des MI 2 und auch im MI 3 sind aufgrund der Höhen- und Entfer-
nungsverhältnisse die unteren Leuchten nicht einsehbar, so dass an diesen Fassaden die An-
forderungen des Lichterlasses NRW eingehalten werden. 
 
6.12 Erschütterung 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, 
wobei auf den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Es ist eine 
erschütterungstechnische Untersuchung (Peutz consult, Stand 17.04.2015) durchgeführt wor-
den, um mögliche Einwirkungen auf die geplanten Gebäude zu bestimmen. 
Hierzu wurden am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem 
Fundament der bestehenden Lagerhalle an dem EÜ Vogelsanger Straße durchgeführt. Hiervon 
ausgehend werden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- und se-
kundären Luftschallimmissionen prognostiziert. 
Den Messungen und den Prognoseberechnungen zufolge ist für die 1. Baureihe (Baufelder C) 
sowie für das Gebäude an der Ecke Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzu-
setzenden Anhaltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, 
teilweise auch nicht von einer Einhaltung der Anhaltswerte für den Tageszeitraum. 
Auch die in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten Anforderungen an die sekundären 
Luftschallimmissionen werden in den geplanten Gebäuden der 1. Baureihe bzw. dem Eckge-
bäude im Nachtzeitraum voraussichtlich nicht eingehalten.

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Um eine Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 für 
Mischgebiete für die 1. Baureihe und das Eckgebäude zu erreichen, ist den dargestellten Be-
rechnungen zufolge voraussichtlich eine Lagerung auf Stahlschraubenfedern notwendig; in die-
sem Fall wird auch mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten An-
forderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Bezüglich der 2. Baureihe in über 60 m Abstand zu Gleis 1 kann aufgrund der Messung und 
unter Berücksichtigung verschiedener, noch zu erwartender erschütterungsmindernder Effekte 
(Bau der Schallschutzwand an den Bahngleisen, Erdarbeiten, Unterkellerung der 1. Baureihe) 
sowie unter der Voraussetzung, dass Deckeneigenfrequenzen von weniger als 30 Hz vermie-
den werden, voraussichtlich von einer Einhaltung der anzusetzenden Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete ausgegangen werden; einzelne Güter-
zug- und Fernverkehrs- sowie Doppelstockvorbeifahrten können in den Gebäuden der 2. Bau-
reihe aber weiterhin leicht spürbar sein. 
Für die Gebäude der 2. Baureihe wird mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BIm-
SchV formulierten Anforderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das oben genannten Gutachten der 
Nachweis erbracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen 
vollziehbar sind. Im Rahmen der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sind die vom 
Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbare Maßnahmen zu berücksichtigen, um die An-
haltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den 
sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. In den Bebauungsplan 
wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
6.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Grünordnungsplan folgend werden für das Mischgebiet, 
die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen Begrünungsmaßnah-
men festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und 
Landschaft. 
Dachbegrünung  
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des 
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Gebäuden mindestens zu 60 % ex-
tensiv zu begrünen sind. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die im MI 4 mit einer ma-
ximalen Gebäudehöhe von 95,0 m ü. NHN bzw. 58,0 m ü. NHN festgesetzten Bereiche sowie 
das Mischgebiet MI 2.6. Das Mischgebiet MI 2.6 wird dabei von der Festsetzung ausgenom-
men, da hier zum Teil bereits Bestandgebäude mit Satteldächern bestehen. Ebenso wird der 
Bereich der zu erhaltenden Halle im Mischgebiet MI 4 sowie der Hochpunkt ausgenommen. 
Eine Begrünung der zu erhaltenden Halle sowie des Hochpunktes (bis zu zwölf Geschosse) 
wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu realisieren. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 
Bepflanzung von Stellplatzanlagen innerhalb der Mischgebiete 
Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 
Pflanzung von Einzelbäumen im MI 2.1 bis 2.4 
In den MI 2.1 bis MI 2.4 sind jeweils mindestens 5 Bäume zu pflanzen.

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Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage  
Es ist pro angefangene 2.000 m² ein Baum 1. Ordnung und je angefangene 800 m² ein Baum 2. 
Ordnung zu pflanzen. Mindestens 60 % der Fläche sind mit einer Extensivwiese anzulegen. Auf 
mindestens 13 % der Fläche sind Sträucher anzupflanzen.  
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz  
Es sind mindestens vier Bäume zu pflanzen.  
Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 35 Bäume zur Gestaltung des öffent-
lichen Straßenraumes zu pflanzen. 
Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden acht Bäume als zu erhalten festgesetzt. Zwei davon befinden sich 
östlich des Bestandsgebäude Maarweg 172b, die sechs weiteren als zu erhaltenden Bäume 
befinden sich im Bereich der Vogelsanger Straße. 
Direkt westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich gemäß dem Baumbestandsplan 
vom Ingenieurbüro I. Rietmann insgesamt 18 Bäume (ein Eschen-Ahorn, eine Kirsche, ansons-
ten Linden). Diese Bäume können größtenteils erhalten bleiben. Jedoch sind drei Bäume in 
diesem Bereich für die Errichtung der neuen Zufahrt zur Planstraße abgängig. Für zwei weitere 
Bäume ist in diesem Bereich im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob diese erhalten 
werden können. Neben den zwei als zu erhalten festgesetzten Bäumen östlich des Bestands-
gebäude Nr. 172b befinden sich nördlich von den Bestandsgebäuden drei weitere Bäume in-
nerhalb des Plangebietes, welche ebenso wie ein weiter im Osten liegende Baum für die Errich-
tung der Planstraße gefällt werden müssen. Die Bäume der Fachhochschule können nach dem 
derzeitigen Planungsstand erhalten bleiben.  
Im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße befinden sich drei Bäume (Platanen), 
welche nach Möglichkeit erhalten werden sollen, jedoch keine Erhaltungsfestsetzung erhalten. 
Von der Kreuzung Vogelsanger Straße / Helmholtzstraße / Leyendeckerstraße ausgehend fol-
gen in der Vogelsanger Straße anschließend die sechs als zu erhalten festgesetzten Bäume 
(ebenfalls Platanen). Hieran schließen sich 21 weitere Bäume (19 Hainbuchen und zwei Rotei-
chen) an. Bis auf eine Roteiche ist davon auszugeben, dass die genannten Bäume zur Umset-
zung der Planung (Gebäude, Erschließung und Platzgestaltung) zu fällen sind. Die mit einem 
Kronendurchmesser von 26 m große Roteiche soll in die Platzgestaltung an der Vogelsanger 
Straße nach Möglichkeit integriert werden und somit erhalten bleiben.  
Es ist demnach davon auszugehen, dass in Summe von den 54 im Plangebiet bzw. im direkten 
Umfeld liegenden Bäume ca. 27 bis 29 Bäume zur Umsetzung der Planung gefällt werden müs-
sen. 
 
6.11.1. Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für 
das Plangebiet durchgeführt. 
Insgesamt wurden von März bis September 2014 zwölf Begehungen des Plangebietes durchge-
führt zur Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 
fünfmalige Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen und eine Suche von 
Fledermausquartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im 
Winter 2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf 
dem Gelände ergänzt.  
Als planungsrelevante Vogelart wurden der Mäusebussard und die Rauchschwalbe als Nah-
rungsgast kartiert. Bei den besonders geschützten Vogelarten wurden Amsel, Blaumeise, Buch-

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fink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ra-
benkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp als Durchzügler und Haussperling 
als Nahrungsgast dokumentiert. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plange-
bietes in den Gewerbehallen ein wahrscheinlicher Brutplatz festgestellt. Dieser wird durch die 
Bau- und Abrisstätigkeiten vernichtet. 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren und einem potenziellen Winterquartier an der bestehenden 
ehemaligen Güterhalle und dem vorhandenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen wurden nicht festgestellt. 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März - 
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer-
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa-
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä-
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie-
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw. 
Quartiere durchgeführt werden. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen –fünf Fledermauskästen als 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme- Berücksichtigung finden. In den Bebauungsplan wird ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen; eine Sicherung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.  
 
6.11.2. Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Zur Minderung von Wärmeinseleffekten und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden in-
nerhalb der Mischgebiete, der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der öffentlichen Grün-
fläche Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpas-
sung sind bei diesen festgesetzten Maßnahmen die öffentliche Grünfläche, die Baum- und 
Strauchpflanzungen, die extensive Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen zu be-
werten. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrie-
denstellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen 
werden können. Eine solarenergetische Optimierung wurde im Vorfeld der Planung nicht durch-
geführt. Auf der Basis der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) wurde die potentielle Be-
sonnungsdauer des städtebaulichen Planungskonzeptes untersucht. 
 
6.12. Altstandort, Boden 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nummer 401375 eingetragen. 
Es wurden zwischen 2011 und 2014 insgesamt vier Bodenuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden.

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Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben-
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde. 
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende-
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy-
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er-
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un-
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-
zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden.  
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden-
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. Eine 
Überschreitung der geplanten Nutzungsart Gewerbe-rundstück ist nicht zu vermerken.  
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festge-stellt. Da der 
ermittelte TOC-Gehalt bei vergleichbaren Auffüllungsmaterialien in der Regel auf elementaren 
Kohlenstoff zurückzuführen ist, sollte im Rahmen eventueller Tiefbaumaßnahmen eine Unter-
suchung auf die Atmungsaktivität (AT-4 Wert) und den Brennwert veranlasst werden. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus-
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli-
chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö-
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen. 
Generell sind sämtliche Tiefbauarbeiten fachgutachterlich zu begleiten und die anfallenden 
Aushubmaterialien abfalltechnisch zu untersuchen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechen-
der Hinweis aufgenommen worden. 
Bei Umsetzung dieser Maßnahmen verbleiben keine Bodenbelastungen innerhalb des Plange-
bietes, welche sich negativ auf das geplante Mischgebiet auswirken. 
Für die Bereiche der heutigen Kleingartenanlage ergaben sich keine Überschreitungen der 
Prüfwerte der BBodSchV für ein Nutzungsszenario Wohngebiet. 
 
6.13. Störfall 
Südlich des Plangebietes befindet sich ein Erdgas-Lagerbehälter der RheinEnergie AG. Der 
Betrieb stellt einen Betriebsbereich gemäß § 3 Absatz 5a Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) dar und unterliegt somit den Anforderungen der zwölften Verordnung zur Umset-
zung des BImSchG (12. BImSchV-Störfallverordnung). 
Von der Bezirksregierung Köln ist ein Achtungsabstand von 200 m abgeschätzt worden. Diese 
erste Abschätzung beruht auf der Empfehlung nach KAS-18 Kapitel 3.1 „Neuplanungen von 
Flächen für Betriebsbereich ohne Detailkenntnisse“. 
In einem Gutachten (INBUREX Consulting, Stand 21.11.2014), welches die Ermittlung der an-
gemessenen Abstände mit Detailkenntnissen (Nutzung und Art der Anlagen auf dem Betriebs-
bereichsgelände sind bekannt) zum Ziel hatte, wurde der zuvor definierte Achtungsabstand 
konkretisiert. 
Der Gutachter empfiehlt in Richtung des Plangebietes, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, einen angemessenen Schutzabstand von 50 m, innerhalb dessen keine 
schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Der Abstand zwischen dem Gasspeicher und dem Plangebiet beträgt 140 m und ist somit mehr 
als ausreichend für die Realisierung der geplanten Nutzung.

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7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf sollen örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festset-
zungen gemäß § 86 BauO NRW) getroffen werden. Diese sollen dazu dienen, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des geplanten Quartiers zu erreichen. Es sollen Regelungen zu 
den Dachformen, zu Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie 
zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen werden.  
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung 
von höchstens 5 ° zulässig sein. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe, 
da ein einheitliches Quartiersbild sichergestellt wird. Zum anderen begünstigt die Festsetzung 
der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Ausgenommen von der Festsetzung sind 
Teile vom MI 2.6. Hier besteht im Bestand ein Satteldach, auch die angrenzenden Gebäude 
sind mit einem Satteldach ausgestattet.  
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehälter und Wertstofftonnen. 
Diese sind einzuhausen oder durch Laubschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung soll 
ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert werden.  
Zur Ausprägung eines harmonischen Erscheinungsbildes werden für die zentralen Bereiche von 
MI 2.1 bis MI 2.4 auch Vorgaben zur Einfriedung getroffen. Ausschließlich für die Einfriedung 
zulässig sind Laubschnitthecken in einer Entwicklungsbreite von 0,5 bis 0,6 m und einer Ent-
wicklungshöhe von 1,50 m. Dies soll zu einer Vereinheitlichung der Quartiersbildung führen. 
Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen von privaten Gärten südlich der 
Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C. Hier sind auch Einfriedungen in Form von 
Zäunen und Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Mit der Festsetzung soll 
dem Sicherheitsbedürfnis zukünftiger Bewohner des Mischgebietes gegenüber der südlich an-
grenzenden öffentlichen Grünfläche entgegen gekommen werden.  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Siche-
rung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers.  
 
8. Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant. Die 
Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht 
erforderlich. 
 
9. Erschließungsvertrag 
Die Planung und Herstellung der Planstraße sowie der öffentlichen Grünfläche –Spielplatz, 
Parkanlage- werden über einen Erschließungsvertrag gesichert. 
 
10. Städtebaulicher Vertrag 
Zwischen der Stadt Köln und der Investorin wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. 
Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere: 
- die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung, 
- die Umsetzung der Lärmschutzeinrichtung sowie 
- Aussagen zum geförderten Wohnungsbau.

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B) Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem 
nachfolgenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. – siehe hierzu auch Kapitel A Punkt 1. der Be-
gründung. 
 
1.1.1. Beschreibung Bestand (Ist-Zustand) 
Das Gebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet 
sich eine Güterhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde. Nordöstlich befinden sich 
Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von dem Verein 
„Jack in the Box“ zwischenzeitlich aber leergeräumt sind. Im Westen des Grundstückes befindet 
sich ein in Nutzung befindliches Wohnhaus mit zwei alten Linden im Eingangsbereich.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. Ebenfalls längs des Maar-
wegs ist eine Kleingartensiedlung vorhanden, welche im südlichen Bereich in das Bebauungs-
plangebiet fällt, überwiegend jedoch außerhalb des Plangebietes angesiedelt ist. Seitlich der 
Vogelsanger Straße befinden sich Platanen im Gehwegabschnitt, die dem Plangebiet zuzuord-
nen sind. Darüber hinaus befindet sich weiter westlich parallel zum Gehweg Vogelsanger Stra-
ße eine Baumreihe überwiegend aus Hainbuchen. In einem momentan privat genutzten Gar-
tenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und Rosskastanie.  
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
1.1.2. Beschreibung Nullvariante (potentieller Zustand aktuelle baurechtliche Situ-
ation) 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde der heutige Zustand des Geländes mit frei-
gestellten Flächen und temporären Zwischennutzungen wie Nachtflohmarkt, Pkw-Stellfläche, 
Lagerfläche und ähnliches erhalten bleiben. 
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der 
Nullvariante unter dem Punkt „Bestand“ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen Unter-
schiede bezogen auf das Umweltgut erkennbar sind.

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1.1.3. Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Prognose) 
Ziel des Bebauungsplanes ist es ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen 
Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kinder-
tagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
 
1.2. Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt circa 67.421 m². Die Nutzun-
gen sind wie folgt aufgegliedert: 
Bestand m² Planung m² 
Schotter-/Kiesflächen 53.286 Mischgebiete MI 1 bis MI 4 
max. 35.752 m² versiegelbar 
42.583 
bebaute Flächen 11.860 öffentliche Verkehrsfläche 11.831  
Kleingärten/Grünflächen 2.245 öffentliche Grünfläche  
–Spielfläche- 
2.980 
  öffentliche Grünfläche 
–Parkanlage- 
6.532  
  private Grünfläche 3.495  
Summe 67.421 Summe 67.421  
 
1.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlas-
se, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweili-
gen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
2.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Bebauungsplangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.

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Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht vorhanden. Geeigne-
te Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti-
gung finden. 
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo-
dendenkmäler liegen nicht vor. 
 
2.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen bzw. nur spär-
lichen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Bäume befinden sich überwiegend im westlichen Bereich des Plangebietes sowie nordöstlich 
an der Vogelsanger Straße. Es erfolgt im weiteren Verfahren eine Baumbewertung der Be-
standsbäume im Plangebiet unter Beachtung der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Durch die 
im Bebauungsplan festgesetzten Grünmaßnahmen, kann eine Aufwertung des Vegetationsbe-
standes im Plangebiet erzielt werden. Festgesetzte Grün- und Bepflanzungsmaßnahmen sind: 
- extensive Dachbegrünung (ausgenommen MI 4 und MI 2.6), 
- Begrünung von Tiefgaragen, 
- zahlreiche Baumpflanzungen auf oderirdischen Stellplatzanlagen, im öffentlichen Stra-
ßenraum, im Bereich der MI 2.1 bis 2.4 sowie im Bereich der öffentlichen Grünflä-
che/Spielplatz und der öffentlichen Grünfläche/Parkanlage. 
Weiterhin werden acht Bestandsbäume als zu erhalten festgesetzt. Im südlichen und westlichen 
Plangebiet wird eine circa 9.500 m² große öffentliche Grünfläche ausgewiesen, dazu kommen 
circa 3.500 m² private Grün- und 6.800 m² private Freiflächen. Die öffentliche Grünfläche wird 
überwiegend als Scherrasenfläche mit untergeordneten Baum- und Strauchpflanzungen ausge-
prägt. 
Die Begrünung der geplanten Schallschutzwand erfolgt auf 30 % der Fläche mit selbstranken-
den Kletterpflanzen. 
Eingriff/Ausgleich: Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidme-
te Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforder-
lich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig 
waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstädtischen Brachfläche 
ein Ausgleich nicht erforderlich. Die Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen ist 
jedoch in die Abwägung einzustellen. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am westli-
chen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbin-
dung an den Maarweg. Diese Eingriffe werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen. 
Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Die Berechnun-
gen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-Punkten, welches innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche von 6.532 m² vollständig ausge-
glichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine Ausgleichsfläche von 4.439 m² 
benötigt, 2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflä-
che, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Gefährdung durch aufsteigendes Grundwasser im Fall eines langanhal-
tenden Rheinhochwassers aufgrund eines mittleren Flurabstandes von über 9,0 m voraussicht-
lich zu vernachlässigen ist. Die geplanten Tiefgaragen tangieren den mittleren Grundwasser-

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spiegel nicht. Das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen noch in einem geplanten 
Wasserschutzgebiet. 
Abwasser: Derzeit ist das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs nicht an das öffentliche 
Mischsystem des Kanalnetzes angeschlossen. Eine Versickerung des Dachflächenwassers in 
den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Durch die Anlage von extensiver Dachbegrünung, die intensive Begrünung von Teilen der Tief-
garagen und die öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen wird anfallendes Nieder-
schlagswasser im Planfall zurückgehalten, gespeichert und der Vegetation zur Verfügung ge-
stellt, so dass ein teilweiser Rückhalt des Niederschlagswassers erfolgt. 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflä-
chenwasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächen-
wasser nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung 
und Höhenplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie-
tes entwässert. 
Erneuerbare Energien: Im Bebauungsplan sind keine Regelungen zum Einsatz erneuerbarer 
Energie getroffen. Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plan-
gebietes mit klimafreundlicher Energie durch Fernwärme möglich.  
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinehalteplanes ist eine langfristige Senkung der 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstel-
lungen des Bebauungsplanes widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab-
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um-
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Südlich des Plangebietes befindet sich ein Störfallbetrieb (Gaskugelbehälter 
der Rheinenergie). Der Achtungsabstand (200 m) reicht bis in das Plangebiet hinein. Im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens wurde daher ein Störfallgutachten für den Erdgaslagerbe-
hälter in Köln-Ehrenfeld, Maarweg erstellt. Ziel des Gutachtens ist die Untersuchung der Ver-
träglichkeit des Betriebsbereiches mit der schutzbedürftigen Nutzung in dessen Umfeld im Sin-
ne des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Entsprechend KAS-18 (Leitfaden 18 
der Kommission Anlagensicherheit) wird auf das Schutzgut „Mensch“ abgezielt. 
Im Betriebsbereich der Firma RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld wird Erdgas in einem ortsfesten 
Behälter zwischengelagert und durch Druckänderungen eine anschließende Einspeisung in das 
HD- (Hochdruck) und MD-Netz (Mitteldruck) vorgenommen. Eine Odorierung des Erdgases wird 
ebenfalls im bestehenden Mess- und Regelgebäude durchgeführt. Aufgrund der am Standort 
gehandhabten Mengen an gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfallverordnung unterliegt der 
Betrieb den Pflichten der Störfallverordnung und stellt somit einen Betriebsbereich dar. 
Im Betriebsbereich wird Erdgas zwischengelagert und gehandhabt, dass entsprechend dem 
Anhang I der Störfallverordnung als Einzelstoff eingestuft wird (Hochentzündliche verflüssigte

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Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas). Weitere Störfallstoffe werden am Standort nicht 
gehandhabt. 
Im Rahmen des Gutachtens –Einzelfallbetrachtung- wurde die beabsichtigte Planung im Plan-
gebiet (Wohn- und Mischnutzung mit einer Lärmschutzwand von rund 12 m nördlich der 
Bahntrasse) berücksichtigt. Der minimale Abstand der Wohn- und Mischnutzung zum Gasspei-
cher beträgt circa 160 m, womit der überschlägig festgesetzte Achtungsabstand von 200 m un-
terschritten wird. Die geplante Lärmschutzwand liegt in einer Entfernung von circa 140 m. 
Der in der Einzelfallbetrachtung allgemeine festzulegende Abstand muss dabei einerseits deut-
lich unterhalb des aus der ersten Schutzklasse resultierenden Abstandes (200 m) liegen, ande-
rerseits müssen Abstände aus anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht oder Gefahrstoffrecht 
mit abgedeckt sein. Daher wird um den Betriebsbereich, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, ein allgemeiner Schutzabstand von 50 m seitens des Gutachters empfohlen, 
innerhalb dessen keine schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Somit werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Maßnahmen in Bezug 
auf den Störfallbetrieb notwendig. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf-
handlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine 
Überprüfung auf Kampfmittel des konkreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von 
der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den Bebau-
ungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
2.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.3.1. Natur und Landschaft 
Tiere (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch ein Fachbüro (Stand: September 2014, 
ergänzt im April 2015) eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für das Plangebiet durchge-
führt.  
In der Artenschutzprüfung Stufe I basieren die Ergebnisse auf einer Prognose durch Recherche 
im Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV – Auswertung des Messtischblattes 5007) und zwei Begehungen des Plangebietes. Um 
die Anzahl der Brut-, Lebens- und Überwinterungshabitate planungsrelevanter Arten zu konkre-
tisieren, fanden daher im März 2014 Begehungen des Plangebietes statt. Nach diesen Bege-
hungen bzw. Untersuchungen waren Vorkommen von planungsrelevanten Arten festgestellt 
worden bzw. möglich. Aus diesen Vorkenntnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurden bei 
der Artenschutzprüfung Stufe II in erster Linie die Vögel, Fledermäuse, Amphibien (Kreuzkröte) 
und Reptilien (Zauneidechse) begutachtet. Weitere planungsrelevante Arten wurden aufgrund 
der Prüfung gemäß Stufe I nicht erwartet und nur über Zufallsfunde bewertet. 
Insgesamt wurden von März bis September 12 Begehungen des Plangebietes durchgeführt zur 
Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 5 -mailge 
Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen  und eine Suche von Fledermau s-
quartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im Winter 
2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf dem 
Gelände ergänzt.

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Die Ergebnisse der Begehungen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Es bedeuten: 
+ = planungsrelevant, § = besonders geschützte Arten, § § - streng geschützt, FFH = Art des 
Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL (Rote Liste): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. 
 
Art Geschützte 
Art 
Planungsrelevant RL-
NRW 
RL- Niederrhei-
nische Bucht 
Status im 
Gebiet 
Amsel § - - - Brutvogel 
Blaumeise § - - - Brutvogel 
Buchfink § - - - Brutvogel 
Elster § - - - Nahrungsgast 
Gartengrasmücke § - - - Brutvogel 
Grünfink § - - - Brutvogel 
Haussperling § - V 3 Nahrungsgast 
Heckenbraunelle § - - - Brutvogel 
Kohlmeise § - - - Brutvogel 
Mauersegler § - - - Brutvogel 
Mäusebussard §§ + - - Nahrungsgast 
Mehlschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast 
Mönchsgrasmücke § - - - Brutvogel 
Rabenkrähe § - - - Nahrungsgast 
Rauchschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast 
Ringeltaube § - - - Brutvogel 
Rotkehlchen § - - - Brutvogel 
Zaunkönig § - - - Brutvogel 
Zilpzalp § - - - Brutvogel 
 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren an der bestehenden ehemaligen Güterhalle und dem vor-
handenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen sowie auf weitere Quartiere 
von Fledermäusen wurden nicht festgestellt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Sollte der im Plangebiet vorhandene Zustand beibehalten we r-
den, wird das Plangebiet weiterhin überwiegend häufig vorkommenden Tierarten als Nahrungs - 
und Lebensraum dienen. Die planungsrelevanten Zwergfledermäuse und andere Gebäude b e-
wohnende Tierarten, z. B. Mauersegler, könnten weiter in den auf dem Gelände vorhandenen 
Gebäuden siedeln beziehungsweise sich potentiell neu ansiedeln. 
Für den Mäusebussard, die Mehlschwalbe sowie die Rauchschwalbe werden durch die Umse t-
zung der Planung keine Beeinträchtigungen  erwartet, die durch vorgezogene Ausgleichsma ß-
nahmen ausgeglichen werden müssten, da keine Brut - und Überwinterungsgebiete dieser Arten 
betroffen sind. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plangebietes in den G e-
werbehallen ein wahrscheinlicher  Brutplatz festgestellt. Dieser wird durch die Bau - und Abris-
stätigkeiten vernichtet.

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Das Plangebiet ist ein Teil des Jagd - und Balzgebietes der Zwergfledermaus. Vor allem in der 
Nähe der Kleingärten wurde eine hohe Jagd - und Balzaktivität der Zwergfleder maus festg e-
stellt. Sommer- und Zwischenquartiere in dem genutzten Wohnhaus westlich im Plangebiet und 
in der östlich gelegenen Güterhalle werden als sehr wahrscheinlich eingestuft . Winterquartiere 
der Zwergfledermaus konnten bei zusätzlichen Untersuchungen  im November 2014 und März 
2015 nicht festgestellt werden. Bei Abrisstätigkeiten beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen 
werden die Sommer- und Zwischenquartiere zerstört und die Tiere könnten verletzt oder getötet 
werden.  
Bei der Umsetzung der Planung kann e s zur Vernichtung von Brutplätzen der nicht planungsr e-
levanten Brutvogelarten kommen. Für diese nicht planungsrelevanten Brutvogelarten gibt es 
jedoch genügend Ausweichmöglichkeiten (z.B. in der angrenzenden Kleingartenanlage), so 
dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wildlebender Vogelarten sind folgende Maßnahmen zu 
treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März-
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer-
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa-
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä-
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie-
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzt en Nester bzw. 
Quartiere durchgeführt werden.  Zusätzlich sind fünf Fledermauskästen als Ersatz für den Ve r-
lust der Sommer- und Zwischenquartiere anzubringen.  
Bewertung: 
Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend e inen 
geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden G e-
bäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Ve r-
botstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, so-
fern die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
2.3.2. Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
Bestand:  
Das Plangebiet stellt sich heute überwiegend als temporär genutzte Brachfläche dar. Eine 
Fernwirkung geht von dem Gelände nicht aus, da das Plangebiet weitestgehend von vorhande-
nen Nutzungen eingeschlossen und von den umliegenden Straßenzügen und Nutzungen nur 
bedingt einsehbar ist. 
Ein Teilbereich der offenen Schotterflächen wurde bis Ende Oktober als „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten genutzt. Ansonsten ergibt sich durch die Nutzung der offe-
nen Flächen als Parkplatz, Abstellplatz, Fahrwege und Lagerflächen das ungeordnete Ortsbild 
einer städtischen Ödlandfläche. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich eine Gü-

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terhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde, wobei die Übergänge der vormals ge-
werblich genutzten Flächen zu den angrenzenden Brachflächen fließend verlaufen. Nordöstlich 
befinden sich Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von 
dem Verein „Jack in the Box“. Im Westen des Grundstückes befindet sich ein vermietetes 
Wohnhaus mit zwei alten Linden im Eingangsbereich. Der Vorgartenbereich des Wohnhauses 
ist nicht klar zu den angrenzenden Brachflächen abgegrenzt.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. In einem momentan privat 
genutzten Gartenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und 
Rosskastanie. Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken in Dammlage.  
Das Umfeld des Plangebietes ist von der Innenstadtlage geprägt. Folgende, das Ortsbild prä-
gende Nutzungen, grenzen an das Plangebiet an: 
- im Norden eine Kleingartenanlage, das Grundstück der Rheinischen Fachhochschule 
und bestehende Gewerbegebäude, 
- im Westen der Maarweg, 
- im Süden die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, 
- im Osten die Vogelsanger Straße.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit den in Teilbereichen vorhandenen gewerblichen und sonstigen Nut-
zungen in der zentralen Lage von Köln verbleiben.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein neues, gemischtes Stadtquartier entste-
hen. Die geplante zentrale Erschließungsachse soll zwischen die Bestandsbebauung im Nor-
den des Plangebietes und die neu geplanten Baublöcke gelegt werden. Über den Maarweg und 
die Vogelsanger Straße wird die neue Erschließungsstraße an das umliegende Straßennetz 
angebunden. Die Bebauung wird deutlich von den Bahnflächen abgerückt. Die Baublöcke wer-
den Höhen von überwiegend fünf Geschossen aufweisen. Im Osten wird die bestehende Gü-
terhalle in ihrer Kubatur und Struktur in die Planung integriert und in das Gesamtkonzept einge-
bunden werden. An der Ostspitze des Geländes ist als markanter Blickfang ein hohes Gebäude 
mit mindestens sechs und maximal zwölf Geschossen planungsrechtlich möglich. Zur Vogels-
anger Straße hin ist im Osten des Plangebietes eine weitere fünf-geschossige Bebauung vor-
gesehen. 
Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand notwendig, deren optische 
Wirkung durch eine modellierte Erdanschüttung bis auf eine Höhe von circa 6,0 m abgemildert 
wird. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung wird eine öffentliche 
Grünfläche vorgesehen, die sich im Westen bis zur Erschließungsstraße erstrecken soll und die 
öffentlichen Spielflächen umfasst. Die geplanten Wohnblöcke werden begrünte Innenhöfe erhal-
ten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde ein kooperatives Gutachterverfahren durchge-
führt Ziel war die Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität des geplanten gemischten 
Quartieres 
Im vorliegenden Grünordnungsplan werden die grünordnerischen Belange zu der Planung ent-
wickelt. Diese Maßnahmen wurden als zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Be-
bauungsplan übernommen. Im Plangebiet ist die Anlage von urbanen Plätzen im Osten des 
Plangebietes vorgesehen. Die geplante Wohnbebauung soll durch eine Begrünung Aufent-
haltsqualitäten für die zukünftigen Bewohner sichern. Grünflächen werden im Süden und Wes-

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ten des Plangebietes geschaffen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Durch-
grünung mit ortsbildprägenden Bäumen festgesetzt. 
Bewertung: 
Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird zukünftig zu einem leben-
digen und an die benachbarten Quartiere angeschlossenen Stadtquartier umgebaut. Durch die 
Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Gelände aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich 
aufgewertet. 
 
2.3.3. Boden (BauGB § 1Abs. 6 Nr. 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 a BauGB, BBodSchG, BBodSchV; LBodSchG NRW 
Bestand:  
Fast das komplette Plangebiet ist aufgrund der vorherigen Nutzung als Bahnfläche anthropogen 
überprägt. Die Bodenuntersuchungen für das Plangebiet ergaben, dass bis zu 6,2 m mächtige 
Auffüllungsböden den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet bilden. In Teilbereichen ist noch 
der vorhandene Gleisschotter in einer Stärke zwischen 40 und 80 cm vorhanden. Die Auffül-
lungsböden setzen sich aus den Hauptkomponenten Sand, Schluff und Kies zusammen, mit 
Fremdbestandteilen aus Schotter, Schlacken, Aschen und Bauschutt. Vereinzelt wurden Metall-
/ Dachpappen- und Holzreste sowie Folie vorgefunden. 
Das Plangebiet stellt sich weitestgehend als unversiegelt dar. Die unversiegelten Bereiche sind 
überwiegend durch Schotter- und Kiesflächen geprägt und weisen kaum Bewuchs auf. Die 
nördlich und östlich gelegenen gewerblich genutzten Flächen weisen großflächigere Versiege-
lungsflächen auf, im Westen befinden sich zwei Gebäude. Der Versiegelungsgrad im Plange-
biet beträgt circa 18 %. 
In der geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt 5007 sind im Bereich des ehemaligen 
Güterbahnhofs Ehrenfeld Deckschichten aus Hochflutlehmen und Talsanden ausgewiesen, die 
den Kiesen und Sanden der Niederterrasse des Rheins aufliegen. Die Kiese und Sande der 
Terrassenablagerungen stellen im Stadtgebiet von Köln den obersten Grundwasserleiter dar, 
dessen Basis in einer Tiefe von circa 20 bis 25 m unter Geländeoberkante zu erwarten ist. Der 
Grundwasserleiter ist als stark durchlässig einzustufen. 
Die Böden können bodenkundlich als sandig-lehmige bzw. sandig-schluffige Anthrosole be-
zeichnet werden. Die nutzbare Feldkapazität sowie die Kationenaustauschkapazität sind wahr-
scheinlich als mittel bis gering einzustufen. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes (Null-Variante) bleiben im Plangebiet die stark anth-
ropogen vorbelasteten Böden erhalten.  
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf-
grund der gewählten Flächennutzung und der benötigten Tiefgaragen auf circa 70 %.Im Bereich 
der zukünftigen Grünzüge und der privaten Freiflächen kommt es auf circa 30 % der Plange-
bietsfläche zu einer Aufwertung des Bodens aufgrund der Schaffung von Vegetationsflächen 
mit entsprechender Bodenbeschaffenheit. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden während der Bauzeit 
notwendig. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
In den verbleibenden offenen Bodenflächen mit einem Plangebietsanteil von circa 30 % werden 
weitgehend natürliche Bodenverhältnisse wiederhergestellt.

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Bewertung:  
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr hohen Nut-
zungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet von heute circa 18 % auf circa 70 % er-
höht. Die verbleibenden offenen Bodenflächen erfahren aufgrund der geplanten Nutzungen als 
öffentliche und private Grün- und Freiflächen eine Verbesserung der Bodeneigenschaften. Bei 
Beibehaltung des Status Quo (Null-Variante) bleibt das Plangebiet in seiner jetzigen Form mit 
den stark anthropogen vorbelasteten Böden erhalten. 
 
2.3.4. Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) 
Klima, Kaltluft/Ventilation (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Ge-
biete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Bestand:  
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln (1997) im Bereich 
des Klimatoptyps Stadtklima III- hoher Belastungsgrad. Dieser Klimatoptyp zeichnet sich durch 
eine starke Veränderung der Tagesgänge von Temperatur und Feuchte gegenüber dem Um-
land auf. Kennzeichnend sind eine hohe sommerliche Überwärmung, fehlende Kaltluftprodukti-
vität, deutlich verminderter Luftaustausch und damit einhergehend ein hohes Potenzial zur An-
reicherung von Luftschadstoffen. Für das Umfeld des Plangebietes ist großräumig derselbe 
Klimatoptyp ausgewiesen. 
Gemäß der städtischen Planungshinweiskarte bezüglich der zukünftigen Wärmebelastungen ist 
die Fläche in die Klasse 3 – belastete Siedlungsfläche – eingestuft. Die zu dieser Klasse gehö-
renden Flächen sind umgeben von hoch belasteten Siedlungsflächen (Klasse 2). Die südlich 
der Bahntrasse angrenzende Industriefläche weist aufgrund ihres Freiflächenanteils ebenfalls 
die Belastungsklasse 3 auf. Die Bebauung entlang der Vogelsanger Straße sowie die Straße 
selbst sind dem Bereich der Wärmeklasse 2 – hochbelastet – zugeordnet. Daran grenzen west-
lich, nördlich und östlich Flächen mit der Wärmeklasse 1 – sehr hoch belastet – an. Die Wär-
meklasse 3 zeichnet sich gegenüber den höher belasteten Wärmeklassen durch ein höhere 
nächtliche Abkühlung und eine bessere Durchlüftung aus. Durch eine zusätzliche Versiegelung 
kann es hier zu einer Verstärkung der klimatischen Belastungen kommen und damit zu einer 
Einstufung in eine höhere Wärmebelastungsklasse. 
Die Schotterflächen wärmen sich im Laufe des Tages sehr stark auf, nachts erfolgt auf der Flä-
che dann eine deutliche Abkühlung. Die in den Randbereichen des Plangebietes vorhandenen 
Vegetationsflächen und Baumbestände tragen zu einer klimatischen Entlastung des Umfeldes 
bei.  
Die Hauptwindrichtung für das Stadtgebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Die mittle-
re Windgeschwindigkeit im langjährigen Mittel beträgt 3,4 m/s. Eine lokale Kaltluftströmung in 
der ersten Nachthälfte weist eine ostnordöstliche Richtung auf. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit geringem Bewuchs eine untergeordnete Rolle für das Mikroklima 
von Ehrenfeld aufweisen.  
Mit Umsetzung der neuen städtebaulichen Planung werden im Plangebiet eine relativ dichte 
Bebauung mit Grünflächen und eine circa 650 m lange und 12 m hohe Lärmschutzwand reali-
siert. Es werden zukünftig voraussichtlich circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute 
Fläche und circa 30 % als Vegetationsfläche mit einem hohen Anteil an Baumbestand ausge-
prägt sein. Der ruhende Verkehr der künftigen Gebäudenutzer wird fast vollständig unterirdisch

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in Form von Tiefgaragen unterhalb der Blockbebauung angeordnet, so dass eine Begrünung 
der Tiefgaragen möglich ist anstelle befestigter Stellplätze. 
Der lokale sommerliche Kaltluftfluss in der ersten Nachthälfte wird voraussichtlich durch die 
geplante 12 m hohe Lärmschutzeinrichtung das Plangebiet nicht mehr erreichen. Der Vergleich 
mit anderen Gebieten mit dichten Blockstrukturen in Ehrenfeld zeigt, dass hier die Wärmeklas-
sen 2 oder 1 ausgebildet sind. Im Zusammengehen mit den Freiflächen südlich der Bahntrasse 
(Recyclingbetrieb, Rheinenergie) kann davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet zu-
künftig die Wärmeklasse 2 – hoch wärmebelastete Siedlungsfläche – aufweisen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Es werden im Plangebiet Begrünungsmaßnahmen vorgesehen, um das zukünftige Quartier an 
den Klimawandel anzupassen und die klimatischen Auswirkungen durch die zukünftige Bebau-
ung abzumildern. Es werden gemäß Festsetzungen im Bebauungsplan circa 9.500 m² öffentli-
che Grünflächen und circa 10.300 m² private Grün- und Freiflächen ausgewiesen. 
Die geplanten Vegetationsflächen (siehe „nicht erheblich betroffene Umweltbelange“ Punkt 
„Pflanzen“) und Baumpflanzungen wirken sich durch Transpiration, Beschattung und Filterung 
der Luft positiv auf das Kleinklima aus. Durch intensive Begrünung auf den Tiefgaragen und 
extensive Dachbegrünung auf den Dachflächen kann ein hoher Anteil von Regenwasser im 
Plangebiet zurückgehalten werden und somit der Aufheizung des Mikroklimas entgegenwirkt 
werden (Transpiration und Kühlleistung). Gleiches gilt für die zukünftigen Grünflächen, die 
ebenfalls zu einer Verminderung der Aufheizung des Geländes beitragen. Die Durchgrünung 
des Plangebietes mit einem hohen Anteil an Bäumen sorgt für Verschattungsflächen, die Ab-
kühlung im Sommer bewirken.  
Bewertung:  
Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten Lärmschutzeinrichtung 
wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen in eine höhere Wärme-
belastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.  
 
Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der LAI, TA Luft 
Bestand:  
Aufgrund der innerstädtisch geprägten Lage weist das Plangebiet eine Vorbelastung der Luftgü-
te insbesondere durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe und untergeordnet durch Hausbrand und 
gewerbliche Emissionen auf. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der seit dem 01.04.2012 
erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadt-
gebiet Köln ausgewiesen wird. 
Messdaten zu Konzentrationen luftfremder Schadstoffe liegen für das Plangebiet und seine nä-
here Umgebung nicht vor. Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (Flechtenkartierung) 
weist für das Plangebiet eine geringe Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet nur dann 
für eine Wohnnutzung geeignet, wenn durch immissionssenkende Maßnahmen wie eine starke 
Begrünung die Luftqualität verbessert wird. Gemäß der 39. BImSchV (Verordnung über Luft-
qualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) gelten folgende Immissionsbeurteilungswerte 
(Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit) für den Jahresmittelwert: 
NO2 Jahresmittel  40 µg/m³ 
Staub (PM10) Jahresmittel 40 µg/m³ 
Staub (PM2,5) Jahresmittel 25 µg/m³

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Beibehaltung des Status Quo würde sich die Immissionssituation im Plangebiet 
nicht verändern. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden zukünftig Kfz-Verkehr und Hausbrand als 
neue Emissionsquellen im Plangebiet vorliegen. Die Ansiedelung emittierender Betriebe im 
Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-
bedingten Immissionen. Dazu werden die ermittelten Luftschadstoffkonzentrationen mit den 
Grenzwerten der 39. BImSchV für NO2, und Feinstaub in Bezug gesetzt. Als Bezugsjahr für die 
Berechnung der Kfz-bedingten Emissionen wurde für den Prognose-Nullfall und Prognose-
Planfall jeweils das Jahr 2025 gewählt. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten 
Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emission der Kraft-
fahrzeuge sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten Hintergrundbelastungen digital ermittelt. Zusätzlich 
wurde die Zusatzbelastung durch die DB-Bahnstrecken unmittelbar südlich des Plangebietes 
sowie durch die Feinstaub-Emissionen einer Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Um-
schlag von Schrotten am Standort Widdersdorfer Straße 194 südlich der DB-Gleise berücksich-
tigt. Für letztere wurden die Emissionsansätze aus einer Staubemissions- und –immissions-
prognose aus 2012 übernommen. 
Berechnet werden der Prognose-Nullfall – keine Umsetzung der Planung bis 2025 und der 
Prognose-Planfall – vollständige Umsetzung der Planung bis 2025. 
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 und den Feinstaub-Fraktionen 
PM10 und PM2,5 wird an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersu-
chungsgebietes in den beiden Prognosefällen 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für die Grenz-
werte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m3-Schwelle durch die Stundenmittelwerte 
von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle 
durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10). 
Der Vergleich von Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 zeigt, dass die höchsten 
Zunahmen der Immissionen an beurteilungsrelevanten Fassaden im weiteren Bereich der 
Kreuzung Vogelsanger Straße, Helmholtzstraße und Oskar-Jäger­ Straße berechnet werden. 
Dies ist allein auf die Zunahme der Verkehrsemissionen zurückzuführen; der Anteil der Verän-
derungen der PM10-Konzentration im Planfall durch die Immissionen der Max Becker GmbH & 
Co. KG alleine ist dort bei Berücksichtigung einer geplanten 12 m hohen Lärmschutzwand im 
südlichen Bereich des Plangebietes mit einer Zunahme von höchstens 0,1 µg/m³ in der Umge-
bung von Aufpunkt 10 (Oskar-Jägerstraße 230) vernachlässigbar. Der absolute Anteil der Fein-
staub-lmmission (PM10) durch die Emissionen der Max Becker GmbH & Co. KG macht an Auf-
punkt 10 circa 0,6 µg/m³ aus. Der höchste Beitrag der Emissionen der Max Becker GmbH & Co. 
KG wird innerhalb des Plangebietes im Planfall mit 2,3 µg/m³ an Aufpunkt 14 (Plangebäudefas-
sade zur Lärmschutzwand) erreicht, wobei dort die PM10-Gesamtimmissionen bei 25 µg/m³ 
liegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Im Bereich des Plangebietes führt der Einfluss der geplanten Lärmschutzeinrichtung als Strö-
mungshindernis im Vergleich zur Nullfall-Situation zu einer geringfügigen Abnahme der PM10-
Zusatz-lmmissionen durch die Staubemissionen der Anlage der Fa. Max Becker GmbH & Co. 
KG um bis zu 0,6 µg/m³. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen wirken immissionsmindernd durch die Bindung von 
Staub und Erhöhung der Transpiration. Da die Grenzwerte 39. BImSchV eingehalten werden, 
sind keine Maßnahmen zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen vorgesehen. Maß-
nahmen zur Minderung der Emissionen aus Hausbrand sind ebenfalls nicht vorgesehen.

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Bewertung:  
Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine 
Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für 
das Plangebiet anzunehmen. 
Die vorliegende Simulation verkehrsbedingter Luftschadstoff-Immissionen ergab, dass durch 
die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
 
Energieeffizienz (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f)  
Ziele des Umweltschutzes: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur 
solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen). 
Bestand:  
Bestand: Das Plangebiet ist derzeit nur in den Randbereichen bebaut und wird weitestgehend 
gewerblich genutzt. Verschattungen sind bezogen auf die Bestandssituation daher nicht vor-
handen. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Für das Plangebiet wurde eine Verschattungsuntersuchung der vier zentralen Wohnblöcke 
MI 2.1 bis MI 2.4 zum Planvorhaben erstellt, welche als eine Bewertungsgrundlage für gesunde 
Wohnverhältnisse dient. Als Orientierungshilfe wurde die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräu-
men) herangezogen. Eine Wohnung gilt danach als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindes-
tens ein Wohnraum ausreichend besonnt ist. Gemäß der DIN 5034-1 sollte zur Tag- und 
Nachtgleiche im Frühling und Herbst (20./21. März bzw. 22./23. September) die potentielle Be-
sonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung mindestens 4 Stunden 
(4h-Kriterium der DIN 5034-1) betragen. Eine ausreichende Besonnung im Winter ist sicherge-
stellt, wenn am 17. Januar mindestens 1 Fenster einer Wohnung 1 Stunde besonnt ist (1h-
Kriterium der DIN 5034-1). 
Die Auswirkungen der zukünftigen Gebäude auf die Besonnungs- und Verschattungssituation in 
der Bestandsumgebung werden in der Untersuchung nicht betrachtet, ebenso nicht die Situati-
on im zukünftigen MI 1, MI 3 und MI 4 (kein Wohnen zulässig) sowie im MI 2.5 und MI 2.6 (Be-
standssituation). 
Aus den Ergebnissen der Verschattungsstudie geht hervor, dass zur Tag- und Nachtgleiche im 
Frühling und Herbst nicht an allen Fassaden der geplanten Wohnbebauung vier Stunden direk-
te Besonnung erreicht werden. Die Empfehlungen der DIN 5034-1 richten sich jedoch nicht an 
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für min-
destens einen Wohnraum je Wohneinheit. Werden an einer Fassade der geplanten Gebäude 
die untersuchten Besonnungszeiten also unterschritten, kann häufig durch entsprechende An-
ordnung der Wohneinheiten in den Plangebäuden (v. a. mit „durchgesteckten Grundrissen“ zu 
den „Sonnenseiten“ der Gebäude) trotzdem eine Einhaltung der Normkriterien erreicht werden. 
Eine ausreichende direkte Besonnung ergibt sich im MI 2.1 bis MI 2.4 an den nachfolgend auf-
gelisteten Fassaden zur Tag- und Nachtgleiche im Frühling und Herbst: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Südfassaden der 2. Baureihe bis auf EG MI 2.4 und Westecke MI 2.1 und die Schmal-
seiten 
- Westfassaden in den Innenhöfen bis auf EG im MI 2.2 bis auf die südlichen Ecken 
- Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 und MI 2.3 bis auf die südlichen Ecken

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- Oberste zwei Geschosse der Ost- und Westfassaden zwischen den Höfen 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
Die Ergebnisse der Verschattungsstudie im Winterzeitraum für den Stichtag 17. Januar erge-
ben, dass die Besonnung mindestens für 1 Fenster einer Wohnung mit 1 Stunde Besonnung 
nicht für alle Wohnungen möglich ist.  
Eine ausreichende direkte Besonnung von 1 Stunde am 17. Januar ergibt sich im MI 2.1 bis 
MI 2.4 an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2.1 
- Oberste zwei bis drei Geschosse Südfassade der 2. Baureihe MI 2.2, MI 2.3 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2.4 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
- Westfassaden und Ostfassaden zwischen den Höfen 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Westfassaden in den Innenhöfen MI 2.1 – MI 2.3 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 – MI 2.3 
Die Besonnungssituation zum Winterzeitraum ist demnach insbesondere in den Innenhöfen 
schwierig. So reichen an den Gebäuden der 2. Baureihe mit Ost-West-Ausrichtung durchge-
steckte Wohnungen nicht aus, um die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Bei der konkreten Hochbauplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen zu empfehlen, dass je-
weils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dies 
könnte mit durchgesteckten“ Wohnungen zum Innenhof und mit Wohnungen über mehrere Eta-
gen erreicht werden. 
Bewertung:  
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplans verändern. An den Nordfassaden ergeben sich flächendeckende Verschattun-
gen und an weiteren Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen, Abschnitte, die nicht entspre-
chend den Empfehlungen der DIN 5034-1 besonnt sind. Hierauf kann die die konkrete Hoch-
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
 
2.3.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) 
Lärm  
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Folgende Tag-/Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) werden zur Bewertung der ermit-
telten Lärmpegel im Plangebiet herangezogen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster von Aufenthaltsräumen einzuhalten.

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Nutzungsart DIN 18005 
Orientierungswerte für Stra-
ßen- /Schienenverkehr 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte Gewerbe  
Mischgebiete (MI) 60/50 60/45 
Bestand: 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor-
belastet. Im Norden des Plangebietes befindet sich die Vogelsanger Straße mit der stark befah-
renen Kreuzung östlich des Plangebietes. Im Westen befindet sich der Maarweg. Die werktägli-
chen DTV-Werte liegen für die nördlich an das Plangebiet angrenzende Vogelsanger Straße bei 
circa 9.600, für die Vogelsanger Straße auf Höhe der Bahnbrücke bei circa 18.100 und am 
Maarweg bei circa 13.300 Fahrzeugen (Kfz/24h).  
Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schie-
nenwegen im Untersuchungsgebiet wird durch die sechsgleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen 
geprägt. Die dem Plangebiet nächstgelegenen zwei Gleistrassen wickeln den Güterverkehr ab.  
Gewerbelärm: In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebe-
trieben. Die auffälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb dar, der 
sich südlich der Bahngleise befindet. Weitere Lärmquellen in unmittelbarer Nachbarschaft sind 
die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg, die Park-
plätze der Rheinischen Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße, die Ge-
werbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße und ein Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke 
Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße.  
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde sich die Lärmsituation im Plangebiet nicht ver-
ändern.  
Zur Abschirmung gegen Schienenverkehrs- und Gewerbelärm wird zur südlichen Grundstücks-
grenze eine Schallschutzwand von 12,0 m Höhe festgesetzt, mit einer Abstufung zum Maarweg 
hin auf ca. 3,5 m Höhe. Diese Planung wurde in der Schalltechnischen Untersuchung mitbe-
rücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende bedingte Festsetzung. 
Die nachfolgend aus der Schalltechnischen Untersuchung wiedergegebenen Beurteilungspegel 
beruhen auf dem Prognosefall, welcher die abschirmende Wirkung der fünfgeschossigen Bau-
reihe C im Süden des Plangebietes berücksichtigt. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes festgelegt, wann eine abschirmende Wirkung der Bebauung der jeweili-
gen Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 vorliegt. 
Verkehrslärm (Straße und Schiene): 
Die Berechnung wurde für drei Immissionshöhen, 2 m (Freifläche), 9 m (circa 2. OG) und 15 m 
(4. OG) durchgeführt. 
Straße 
Die Schalltechnische Untersuchung ergab, dass im Plangebiet am Maarweg (MI 1) maximale 
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 69,3 dB(A) und nachts von 58,9 dB(A) zu 
erwarten sind.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
59,5 dB(A), 70,4 dB(A) und 72,1 dB(A) und nachts zwischen 47,9 dB(A), 57,2 dB(A) und 
64,3 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen

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werden an den der Planstraße zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 61,8 dB(A) am Tag und 52,5 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Damit lie-
gen im Bereich der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 von bis zu 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 64,7 dB(A) und 72,7 dB(A) und nachts zwischen 56,8 dB(A) und 64,8 dB(A) 
prognostiziert. 
Schiene 
Am Maarweg (MI 1) sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags von 
65,3 dB(A) und nachts von 65,1 dB(A) zu erwarten.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
55,1 dB(A), 55,6 dB(A) und 63,3 dB(A) und nachts zwischen 54,5 dB(A), 55 dB(A) und 
62,7 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen 
werden an den der Gleisstrecke zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 63,5 am Tag (Südfassaden Baufeld 2.4 Bauteil C); in den übrigen Be-
reichen werden die Tagwerte eingehalten. In der Nacht ergeben sich die Überschreitungen vor 
allem in den Bauteilen C. Es werden maximale Beurteilungspegel von 61,5 dB(A) prognostiziert. 
In der zweiten Baureihe (Baufelder A und B) ergeben sich an einigen Fassadenbereichen 
(West- bzw. Ostfassade) maximale Beurteilungspegel von 54,2 dB(A). Damit liegen im Bereich 
der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis 
zu 3,5 dB(A) am Tag und 11,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 70,6 dB(A) und 77,2 dB(A) und nachts zwischen 70,6 dB(A) und 77,7 dB(A) 
prognostiziert. 
Somit werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Mischgebiete im Bereich des 
Maarwegs (MI 1), der Vogelsanger Straße (MI 3), der sogenannten „Ostspitze“ (MI 4) und im 
Inneren des Plangebietes (MI 2) in Teilbereichen deutlich überschritten. 
Auswirkungen der Planung:  
Die Prognosen für die Veränderung des Straßenverkehrs durch die geplante Bebauung am Gü-
terbahnhof Ehrenfeld ergaben, dass im Bereich der Bestandsbebauung mit einer Erhöhung der 
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr um maximal 0,1 dB(A) zu rechnen ist. Der Beurtei-
lungspegel liegt sowohl im Bestand als auch in der Prognose (Plan) bei 74 dB(A) am Tag. Im 
Nachtzeitraum erhöht sich an der Nordfassade des Bestandsgebäudes Maarweg 172b der Be-
urteilungspegel für die Verkehrslärmimmissionen um 4,9 dB(A) und an der Westfassade um 
0,4 dB(A). Der Beurteilungspegel erhöht sich von 55 dB(A) -Nordfassade- bzw. 64 dB(A) –
Westfassade- im Bestand auf 59 dB(A) bzw. 65 dB(A) in der Prognose (Plan). Ursache für die 
Erhöhung am Gebäude Maarweg 172b ist die Reflektion des Schalls des Schienenverkehrs. 
Das Gebäude ist aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand ge-
sichert. Aufgrund der Lärmproblematik erfolgt hier jedoch in den Festsetzungen der Ausschluss 
einer Wohnnutzung, so dass sich diese Nutzung auf den Bestandsschutz beschränkt. Durch 
den geplanten Bau der Lärmschutzwand kommt es in der Nacht und vielfach auch am Tag ge-
nerell zu deutlich geringeren Verkehrslärmimmissionen an den betrachteten Immissionsorten 
der Bestandsgebäude.  
Gewerbelärm: 
Die Immissionsberechnungen für den Gewerbelärm prognostizieren bei Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum:

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- Am Gebäude an der Ostspitze entlang der Vogelsanger Straße (MI 3) wird an der Nord-
ostspitze der Immissionsrichtwert um bis zu 2,8 dB(A) aufgrund der Kfz Werkstatt auf 
der gegenüberliegenden Seite der Vogelsanger Straße überschritten;  
- An den zur Bahn gewandten Fassaden des Baufeldes C der geplanten Wohnbebauung 
werden Überschreitungen von bis zu 9,7 dB(A) im 4. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 
2.4) und bis zu 5,4 dB(A) im 3. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 2.3) prognostiziert. Die 
Gewerbelärmimmissionen werden hauptsächlich durch den Recycling-Betrieb verur-
sacht, der sich auf der Südseite der Bahngleise befindet. Durch die geplante Schall-
schutzwand werden überwiegend nur die unteren drei Geschosse des Baufeldes C ab-
geschirmt; 
- Überschreitungen bis zu 3,3 dB(A) im dritten und bis zu 5,7 dB(A) im vierten Oberge-
schoss an den Westfassaden der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.3 aufgrund der Immis-
sionen des Recycling-Betriebes; 
- Im MI 2.1 Baufeld A im 4. Obergeschoss Überschreitung von bis zu 0,4 dB(A) an der 
Westfassade und im MI 2.2 Baufeld A Überschreitungen von bis zu 2,2 dB(A) an der 
Südfassade und bis zu 1,8 dB(A) an der Westfassade im 4. Obergeschoss aufgrund des 
Recycling-Betriebes; 
- Im MI 4 werden durch den Recycling-Betrieb Überschreitungen von bis zu 2,8 dB(A) 
prognostiziert; 
- Am Bestandsgebäude Maarweg 172b und dem geplanten neuen Gebäude am Maarweg 
(MI 1 A) werden aufgrund der angesetzten Nutzungen auf dem Gelände der AWB in 
Kombination mit den Immissionen des Recycling-Betriebs Überschreitungen um bis zu 
2,3 dB(A) berechnet. 
Im Nachtzeitraum sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für Mischge-
biete an den nachfolgenden Fassaden prognostiziert:  
- An den Gebäuden am Maarweg (MI 1) Überschreitungen von bis zu 0,9 dB(A) aufgrund 
der zugrunde gelegten Nutzungen und Betriebszustände auf dem Gelände der AWB. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um Aufenthalts- und Büroräume in den geplanten Gebäuden vor der Lärmbelastung aus Ver-
kehr zu schützen, werden in dem Bebauungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche nach DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise) als Maß des zukünftigen bau-
lichen Schallschutzes dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestell-
ten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu tref-
fen sind.  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge-
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Hiervon aus-
genommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Im Süden des Plangebietes ist eine Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mindes-
tens 25 dB(A) und in den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen zu errichten. Des 
Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung beidseitig hochabsorbierend errichtet werden. Die 
Krone der Lärmschutzwand ist dabei in einem maximalen Abstand von 3,5 m zum Flurstück 671 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) zu errichten. IM MI 4 kann in Teilen oder auf der gesamten

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Länge die Lärmschutzwand durch ein Gebäude ersetzt werden kann, wenn durch die Errichtung 
eines Gebäudes ein gleichwertiger Lärmschutz für die MI 1 bis MI 4 entsteht. 
Es werden folgende bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm festgelegt: 
Die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den MI 1 bis 
MI 4 wird erst zulässig, wenn die Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand bzw. im MI 4 ein 
Gebäude) wirksam errichtet ist. 
Es werden Baureihenfolgen für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt, um den Lärmschutz 
der abschirmenden Wirkung der 1. Baureihen im Süden zu gewährleisten. Die Aufnahme der 
der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den Baufeldern A und B ist erst 
zulässig, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Baufelder C wirksam her-
gestellt ist. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass an den mit Baulinien festgesetzten Fassaden innerhalb der 
Baufelder MI 1 A, MI 1 B, MI 2.1 A und MI 2.2 A und an den gekennzeichneten Baugrenzen im 
MI 4 öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig sind. 
Innerhalb der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind entlang den südlichen 
mit Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der 
DIN 4109 nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgelagert sind. Entlang der westlichen mit Baulinien fest-
gesetzten Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
unzulässig.  
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind jedoch in allen vorste-
hend genannten Bereichen zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, 
dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffne-
ten Fensters eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kalten 
Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der v. g. Immissionsrichtwerte der TA-
Lärm nachgewiesen wird.  
In den südlichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C sowie MI 2.4 C, sind 
innerhalb den mit einer Tiefe von 4,0 m festgesetzten Flächen nur Balkone, kalte Wintergärten, 
Altane etc. zulässig. 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist erheblich lärmvorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Stra-
ßenverkehrslärm im und am Plangebiet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende 
Wohnbebauung an der Vogelsanger Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im 
Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbe-
lastung ist die Erhöhung um 0,1 dB(A) als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits-
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es 
zu einer Verbesserung der Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude 
an der Vogelsanger Straße.  
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er-
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe-
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb, ist jedoch eine Vorbelastung 
durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung gegeben. Durch die Lärmschutzwand und die 
abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in weiten 
Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in denen Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognostiziert werden, werden öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch entsprechende Festset-
zungen ausgeschlossen.

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Für die zukünftige Wohn- und gewerbliche Nutzung im Plangebiet sind die vorgenannten Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht.  
 
2.3.6 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
Deponieverordnung, KrWG, Altlastenerlass NW 
Bestand:  
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nr. 401375 eingetragen. Für die Kleingartenfläche entlang der Straße „Maarweg“ liegt keine 
Eintragung vor. 
Aufgrund der Eintragung als Altstandort sowie der vorherigen Nutzung als Güterbahnhof wur-
den für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwischen 2011 und 2014 insgesamt 4 Bo-
denuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden. Die Belastung erstreckt sich über einen Tiefenbereich von 0,6 m bis 2,3 m 
und umfasst somit den Auffüllungsbereich, der durch einen sehr hohen Ascheanteil charakteri-
siert ist. Eine unmittelbare Gefährdung über den Direktkontakt besteht nicht, da die Belastung 
erst ab 0,6 m unter der Geländeoberkante beginnt und eine Versiegelung mit Pflastersteinen 
vorhanden ist.  
Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben-
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde.  
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende-
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy-
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er-
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un-
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-
zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden. 
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden-
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. Eine 
Überschreitung der geplanten Nutzungsart Gewerbegrundstück ist nicht zu vermerken.  
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festgestellt. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante kommt es zu keiner Veränderung der jetzigen Altlastensituation. 
Zukünftige Geländemodellierungen und die damit verbundenen Bodenbewegungen im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes führen zu einer wesentlichen Änderung der zukünftigen 
Oberfläche, so dass zurzeit eine entsprechende Beprobung gemäß Bodengutachter keine Aus-
sagekraft für die spätere Nutzung besitzt.  
Auf dem Areal der Kleingärten ergaben die Untersuchungsergebnisse gemäß Bodengutachter 
keine Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für das Nutzungsszenario Wohngebiet. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus-
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli-

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chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö-
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.  
Eine Versickerung des Dachflächenwassers in den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen 
Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden notwendig. In den Be-
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Bewertung:  
In weiten Bereichen des Geländes wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den 
Bau von Gebäuden und Tiefgaragen zu Bodenabtrag und –austausch kommen, so dass ein 
Großteil der Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt wird. Im Be-
reich der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die 
eine zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Un-
ter Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im 
Hinblick auf die geplanten Nutzungen Wohnen und Büro/Dienstleistung. 
 
2.3.7 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 26. BImSchV, Abstandserlass, DIN 4150, DIN VDE 0226 Teil 6: Be-
einflussung von Einrichtungen der Informationstechnik 
Bestand:  
Das Plangebietsgelände befindet sich direkt nördlich der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln 
– Aachen. Somit treten Erschütterungs- und sekundäre Luftschallimmissionen im Plangebiet 
auf.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante würde sich die Situation bezogen auf Erschütterungen im Plangebiet 
nicht verändern. 
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude können nicht nur erhebliche Vermögensnachteile 
verursachen, sondern mittelbar auch erhebliche Belästigungen für den Menschen darstellen. Es 
wurde daher eine erschütterungstechnische Untersuchung durchgeführt, um mögliche Einwir-
kungen auf die geplanten Gebäude und die zukünftigen Anwohner zu bestimmen. Hierzu wur-
den am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem Fundament 
der bestehenden Lagerhalle an dem Eisenbahnübergang Vogelsanger Straße durchgeführt. 
Hiervon ausgehend wurden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- 
und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert.  
Der Prognoseberechnung zufolge ist für die Gebäudereihe C sowie für das Gebäude an der 
Ecke Bahnüberführung Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzusetzenden An-
haltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, teilweise auch 
nicht von einer Einhaltung für den Tageszeitraum. Durch die im Rahmen der Bauarbeiten not-
wendigen Erdarbeiten auf dem Plangebiet sowie die Errichtung der bis zu 12 m hohen Schall-
schutzwand ist zwar von einer Verringerung der in der angegebenen Entfernung zu erwarten-
den Erschütterungsimmissionen auszugehen, weil hierdurch die Weiterleitung der Schwingun-
gen in dem derzeit vorliegenden, stark verdichteten Boden teilweise unterbrochen und ge-
dämpft wird. Eine quantitative Angabe dieser Verringerung ist nicht möglich. Es ist aber nicht 
davon auszugehen, dass nach Durchführung dieser Arbeiten eine Einhaltung der anzusetzen-
den Anhaltswerte erreicht wird. Bezüglich der Gebäude in den jeweiligen Baufeldern A und B 
kann ebenfalls nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissio-
nen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten

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Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Zudem ist durch 
mögliche Unterkellerung der Gebäudereihe C eine weitere geringe Minderungswirkung für die 
Gebäude der Baufelder A und B zu erwarten. Durch das Gutachten wurde der Nachweis er-
bracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen vollziehbar 
sind. Die vom Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbaren Maßnahmen sind im nachge-
ordneten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, um die Anhaltswerte für Erschütte-
rungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in 
Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Verminderung der Erschütterungsimmissionen unter die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für 
Mischgebiete lässt sich für die Gebäudereihe C bzw. das Eckgebäude nur durch eine Lagerung 
auf Stahlschraubenfedern nachweisen. In diesem Fall ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete für den Tages- und Nachtzeitraum auszuge-
hen. 
Falls beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B den baulichen Empfehlungen des Gut-
achters gefolgt wird, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 
für Mischgebiete erreicht werden. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen. Für die Baufelder A und B ist der Nachweis der Einhaltung der Anhaltswerte im 
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 
Bewertung:  
Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der Gebäudereihe C auf Stahlschraubenfedern werden 
die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen 
in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum im gesamten Plangebiet eingehalten. Falls 
beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B die baulichen Empfehlungen des Gutachters 
aufgenommen werden, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Mischgebiete erreicht werden. 
 
2.3.8 Lichtimmissionen 
Ziele des Umweltschutzes: Runderlass NRW Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und 
Verminderung, BImSchG 
Bestand: Südlich des Plangebietes befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Bahn-
strecke der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & o. KG“. Auf dem Gelände des Betriebes 
befinden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. Die 
Leuchten auf der oberen Ebene werden zur Ausleuchtung der Flächen während der Betriebs-
zeit (genehmigt 6-22 Uhr) eingesetzt und sind auf einer Höhe bis zu 68,5 m ü. NHN befestigt. 
Die Leuchten auf der unteren Ebene sind im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) aus Gründen des Ob-
jektschutzes in Betrieb und befinden sich auf einer Höhe von 63,3 - 66 m ü. NHN. Die dem 
Plangebiet am nächsten liegenden Leuchten befinden sich in etwa 90 m Entfernung. 
In einer lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb 
dieser Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen 
werden können. 
Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage auf die geplanten schützenswerten Nutzungen wer-
den anhand des gemeinsamen Runderlasses in NRW bezüglich Lichtimmissionen beurteilt.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo wird sich die Lichtimmissionssituation im Plangebiet nicht än-
dern. 
Bei Durchführung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Lichtimmissionen an/ in den Plange-
bäuden zu rechnen:

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In Bezug auf eine Raumaufhellung zur Nachtzeit ist aus gutachterlicher Sicht  bei einem Ab-
stand von mehr als 90 m davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert Ef = 1 lx Raumauf-
hellung nicht überschritten wird.  
Die Leuchten auf der oberen Ebene, welche im Tageszeitraum betrieben werden, sind an den 
zentralen Wohngebäuden MI 2.1 – MI 2.4 und an den Blöcken MI1 sowie MI 4 bereits ab dem 
2. Obergeschoss (ab 59 m ü. NHN) der Baufelder C einsehbar. Den Ansätzen des Lichtgutach-
tens zufolge (asymmetrisch abstrahlender Fluter mit 2.000 W Halogen-Metalldampflampe) ist 
jedoch davon auszugehen, dass an den betroffenen Gebäuden die Anforderungen des Runder-
lasses NRW für die Blendung im Tageszeitraum für Mischgebiete (k=160) eingehalten werden.  
Durch die Leuchten auf der unteren Ebene, welche nachts betrieben werden, ist teilweise an 
den folgenden Fassaden des Plangebiets mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu 
rechnen:  
- Südfassaden der Baufelder C in MI 2.1 – MI 2.4 im 3. - 4. Obergeschoss 
- Ostfassade des Baufeldes MI 2.1 C im 3. - 4. Obergeschoss 
- Westfassaden der Baufelder C in MI 2.2 – MI 2.4 im 3. - 4. Obergeschoss 
Das Gutachten geht davon aus, dass in einem Abstand von 100 m bei den verwendeten Lam-
pen) am Immissionsort ein Proportionalitätsfaktor von k=55 erreicht wird, welcher deutlich über 
dem Richtwert des Runderlasses NRW Lichtimmissionen für Mischgebiete zur Nachtzeit (k=32) 
liegt. 
An den übrigen Fassaden kommt es aufgrund der Höhenlage und der größeren Entfernung zu 
den Leuchten zu keinen relevanten Lichtimmissionen. Die Anforderungen des Lichterlass NRW 
im Nachtzeitraum werden hier eingehalten.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Blendung werden für die betroffenen Fassaden 
verbindliche Festsetzungen getroffen (Anbringung von Rollläden ab einer Höhe von 61,5 m ü. 
NHN an den oben genannten Fassaden).  
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes kommt es an einzelnen Fassaden der geplanten Baufelder  zu einer 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete des Lichterlasses NRW für den 
Nachtzeitraum. 
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können die dadurch entstehenden schädlichen 
Umwelteinwirkungen innerhalb des Bebauungsplangebiets vermieden werden. 
Tagsüber werden die Richtwerte im gesamten Plangebiet eingehalten. 
 
2.4. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
… zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) 
Bestand:  
Infolge der starken anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechsel-
wirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die bereits erfolgten gewerblichen Nutzun-
gen durch den ehemaligen Güterbahnhof und die andauernden gewerblichen Nutzungen, die 
auch eine starke Befahrung der vorhandenen Flächen im Gebiet umfassen, bedingen eine star-
ke Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist 
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber 
hinaus bestehen aufgrund der Verdichtung und Veränderung des Bodens Auswirkungen auf

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den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima 
durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Gleichzeitig ist die Fläche auf-
grund ihres sandig-kiesigen Oberbodens und der Lage an einer Bahntrasse potenziell geeignet 
als Zauneidechsenhabitat. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo bleiben aufgrund des hohen Nutzungs- und des geringen Ve-
getationsdeckungsgrades im Plangebiet die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Bo-
den, Vegetation, Biotopfunktion, Klima und Grundwasser erhalten. 
Es werden zukünftig circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute Fläche versiegelt. 
Dies hat negative Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Boden und Wasser. Die Pla-
nung sieht Wohn- und Gewerbenutzung, aber auch circa 30 % Vegetationsfläche mit einem 
hohen Anteil an Baumbestand vor. Die Vegetationsflächen werden eine partielle Aufwertung der 
Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Klima im Plangebiet bewirken. Durch die 
Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen kommt es zu positiven Auswirkungen für 
das Stadtbild, die Flora, Fauna und das Klima. Die Eignung als potenzielles Zauneidechsen-
Habitat wird aufgehoben. 
Um den bestehenden Lärmbelastungen entgegen zu wirken, wird als aktive Schallschutzmaß-
nahme eine Lärmschutzwand entlang der Bahngleise gebaut. Über die Lärmschutzwand hinaus 
werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen, die sich 
weitgehend verträglich mit dem Stadtbild als auch dem Schutzgut Mensch vereinbaren lassen. 
Die Zunahme des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher bedingt Wechselwirkun-
gen bei den Schutzgütern Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität. Durch die Anlage 
der Tiefgaragen wird der Verkehr weitestgehend im Bereich der neuen Planstraße abgewickelt 
und es verbleiben großflächige Bereiche mit einer hohen Aufenthaltsqualität für den Mensch.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den ein-
zelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.  
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewer-
tet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge hinaus 
sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt. 
 
3. Zusätzliche Angaben 
3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierig-
keiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung vorliegenden Umweltinformationen und umwelt-
bezogenen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung folgende Gutachten ausgewertet:  
- Artenschutzprüfung Stufe I und II, Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik, Köln, Stand 28.09.2014 ergänzt im April 2015. 
- Gutachten zur Umsetzung des § 50 BImSchG - Einzelfallbetrachtung im Sinne der Bau-
leitplanung für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld (Maar-
weg), INBUREX Consulting GmbH, Hamm, Stand 21. November 2014 
- Verkehrliche Analysen zur Gebietsentwicklung Ehrenfeld, Dr. Brenner Ingenieurgesell-
schaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015

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- Orientierende Bodenuntersuchung BEV-Grundstück ehem. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 13. September 
2011 
- Orientierende Bodenuntersuchung DB-Grundstück ehem. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 12. Januar 2012 
- Orientierende Bodenuntersuchung Kleingärten ehem. Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld“, 
GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 29. Oktober 2012 
- Bodenuntersuchung, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 
14.11.2014 
- Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen, iMA cologne GmbH, Köln, 
Stand 27. August 2015 
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 17.04.2015 
- Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düs-
seldorf, Stand 22.07.2016 
- Verschattungsuntersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düssel-
dorf, Stand 07.11.2016 
- Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 63469/07 ‚Ehemaliger Güterbahnhof‘ in Köln - Ehren-
feld, Lill + Sparla, Stand 04.11.2016 
- Lichtimmissionstechnische Untersuchung zum Planvorhaben auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 09.09.2016 
 
3.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Falls im Zuge der Plankonkretisierung das Erfordernis zur Festlegung von Monitoring Maßnah-
men erkennbar wird, sollen diese zu einem späteren Verfahrensschritt definiert werden.  
 
4. Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
 
4.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.

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Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht bekannt. Geeignete 
Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti-
gung finden.  
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo-
dendenkmäler liegen nicht vor.  
 
4.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen oder spärli-
chen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Der Bebauungsplan setzt Begrünungsmaßnahmen wie Scherrasenflächen. Strauch- und 
Baumpflanzungen, Tiefgaragen- und Dachbegrünungen fest. 
Eingriff/ Ausgleich: Im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofes werden Eingriffe aufgrund des 
eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses als bereits erfolgt betrachtet. Eine Ausnah-
me bilden die Eingriffe in Haus- und Kleingärten am westlichen Rand des Plangebietes durch 
den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbindung an den Maarweg. Diese Eingriffe 
werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen werden. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Grundwassergefährdung bei einem Flurabstand von über 9,0 m voraus-
sichtlich zu vernachlässigen ist.  
Abwasser: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, 
das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in einen Sammelkanal im Maarweg einzuleiten. 
Es werden Senken und weitere als Auffangflächen genutzte Bereiche im Plangebiet vorgese-
hen, die das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen temporär aufnehmen und zeitver-
setzt schadlos ableiten können. 
Erneuerbare Energien: Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des 
Plangebietes mit Fernwärme möglich. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird geprüft, inwie-
fern Maßnahmen zur Verwendung erneuerbarer Energien im Rahmen der Realisierung des 
Bauvorhabens Berücksichtigung finden. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, 
welcher 2012 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im 
Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplanes. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab-
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um-
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Es wurde für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG südlich des 
Plangebietes am Maarweg eine Einzelfallbetrachtung zur Umsetzung des § 50 BImSchG 
durchgeführt. Diese Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass der Abstand von circa 140 m 
zwischen dem Gasspeicher und der geplanten 12 m hohen Lärmschutzwand mehr als ausrei-
chend für die Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ist. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf-
handlungen im Bereich des Plangebietes. Es wird eine Überprüfung auf Kampfmittel des kon-
kreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen.

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4.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend 
einen geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden 
Gebäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
Landschaft/Ortsbild: Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird ge-
mäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig zu einem gemischten Stadtquartier 
umgebaut. Das vorgeschaltete kooperative Gutachterverfahren stellt die städtebauliche Qualität 
sicher. Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Ortsbild zusätzlich aufge-
wertet. 
Boden: Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr ho-
hen Nutzungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Nach Umsetzung des Be-
bauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet circa 70 % betragen. Die verbleiben-
den offenen Bodenflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen kön-
nen langfristig wieder naturnahe Bodeneigenschaften ausprägen. 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten 
Lärmschutzeinrichtung wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen 
in eine höhere Wärmebelastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.  
Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen: Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das 
Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen 
aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für das Plangebiet anzunehmen. Es wurde eine Luft-
schadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass 
durch die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
Energieeffizienz: Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch 
die Umsetzung der Planung verändern. Für die geplante Errichtung der vier zentralen Wohnblö-
cke MI 2.1 bis MI 2.4 wurde die Verschattungs- und Besonnungssituation untersucht. Für die 
Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tages-
licht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. An den Nordfassaden erge-
ben sich flächendeckend Verschattungen. An weiteren Fassaden, insbesondere in den Innen-
höfen werden die Empfehlungen der DIN 5034-1 nicht erfüllt. Hierauf kann die konkrete Hoch-
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
Lärm: Das Plangebiet ist erheblich durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbe-
lärm vorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Verkehrslärm im und am Plange-
biet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende Wohnbebauung an der Vogelsanger 
Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchti-
gender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 
0,1 dB(A) als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen erst 
bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es zu einer Verbesserung der 
Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude an der Vogelsanger Stra-
ße. 
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er-
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe-
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb Max Becker, ist jedoch eine Vor-
belastung durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung im Plangebiet gegeben. Durch die 
Lärmschutzwand und die abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwer-
te der TA Lärm in weiten Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in de-

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/  
nen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognosti-
ziert werden, werden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch 
entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen.  
Für die zukünftige Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet sind die benannten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht. 
Altlasten: Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten 
Altstandortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“. In weiten Bereichen des Geländes 
wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den Bau von Gebäuden und Tiefgaragen 
zu Bodenabtrag und –austausch kommen. Somit kann ein Großteil der im Plangebiet vorhan-
denen Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt werden. Im Bereich 
der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die eine 
zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Unter 
Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im Hin-
blick auf die geplanten Nutzungen Wohnen, Büro/Dienstleistung und Grünflächen. In den Be-
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Erschütterungen: Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der 1. Baureihe auf Stahlschrauben-
federn werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkun-
gen auf Menschen in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum eingehalten. Bezüglich der 
2. Baureihe kann nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissi-
onen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten 
Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Im Baugenehmi-
gungsverfahren ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 zu er-
bringen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Lichtimmissionen: Auf dem Gelände des Recyclingbetriebes „Max Becker GmbH & o. KG“ be-
finden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. In einer 
lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb dieser 
Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen werden 
können. Durch die Leuchten auf der unteren Ebene, welche nachts betrieben werden, ist teil-
weise an Fassaden des Plangebiets mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu 
rechnen. Gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Blendung werden für die betroffenen 
Fassaden verbindliche Festsetzungen getroffen (Anbringung von Rollläden ab einer Höhe von 
61,5 m ü. NHN an den oben genannten Fassaden). Tagsüber werden die Richtwerte im gesam-
ten Plangebiet eingehalten.

<<nicht Umdrucken>> zu Anlage 2 -Urkunde-

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
 
A) Städtebaulicher Teil 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist leer-
gezogen und größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen Gebäuden 
handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober zwischenvermietet wa-
ren. 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die 
aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chan-
ce, die weitestgehend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben 
vom 18.10.2013 beantragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan 
aufzustellen. 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städ-
tebauliche Weiterentwicklung dar. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer 
zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die 
Durchführung eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und 
freiraumplanerischen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die 
Bauleitplanung beschlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des kooperativen 
Gutachterverfahrens beschlossen. 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) wurde von der Investorin in Zu-
sammenarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt 
vier Planungsbüros durchgeführt.  
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauliche Konzept des Teams Cars-
ten Lorenzen ASP mit Becht ApS und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) 
den Entwurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als Grundlage für die weitere 
Entwicklung und die Bauleitplanung heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wurde die Schnittli-
nie zwischen den Teilräumen in Zusammenarbeit der beiden Teams entwickelt. Ein zwischen-
zeitlich erarbeitetes gemeinsames städtebauliches Konzept ist nun die Grundlage für das Be-
bauungsplanverfahren. 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens insgesamt an vier 
Abenden beteiligt:  
- 07.03.2014: öffentliche Auftaktveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 04.04.2014: öffentliche Zwischenpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteili-
gung,  
- 15.05.2014: öffentliche Endpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 02.10.2014: Präsentation des überarbeiteten Entwurfes.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.10.2014 bis einschließlich 20.11.2014. 
Am 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Ergebnis des kooperativen Gut-
achterverfahrens zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren auf 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-
Ehrenfeld" in der Variante mit Erhalt der Kleingartenanlage und der Güterhalle sowie unter Be-
rücksichtigung weiterer Vorgaben fortzuführen. 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschlie-
ßend in der Zeit vom 20.04.2016 bis 25.05.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Stadtteils Ehrenfeld im gleichnamigen Stadtbe-
zirk. Es ist Teil einer Altindustrie- und Gewerbeansiedlung zwischen den Quartieren Müngers-
dorf, Bickendorf, Ehrenfeld und Braunsfeld. 
Das Gebiet ist einerseits geprägt durch die südlich des Areals gelegene Trasse der Bundes-
bahnstrecken Köln Hbf – Aachen/Neuss/Düsseldorf sowie durch das dahinter liegende Gewer-
be- und Industriegebiet zwischen Maarweg, Weinsbergstraße und Oskar-Jäger-Straße mit den 
entsprechenden Gleisanschlüssen für den Güterverkehr. Die Fläche ist stark von den Lärmim-
missionen der Bahntrasse und eines dahinter liegenden Metallverwertungsbetriebs (Anlage zur 
zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschrotten) 
beeinträchtigt. 
Andererseits bildet das Plangebiet den Übergang zum nördlich gelegenen Helmholtzviertel, das 
Gebiet um den Hemholtzplatz, ein Ehrenfelder Quartier mit traditioneller Mischung aus Wohnen, 
Gewerbe und sozialer Infrastruktur (Kirche, Schule) in gründerzeitlichen Blockstrukturen. 
Dieses Quartier hat sich im südöstlichen Bereich beidseitig der Helmholtzstraße bereits stark 
gewandelt. Hier entsteht neuer Miet- und Eigentumswohnungsbau, der große Nachfrage findet.

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/ 4 
Die ehemals gewerblichen Strukturen finden andere wohnverträgliche Nutzungen, auch aus 
dem künstlerisch-kulturellen Milieu Ehrenfelds. 
Insgesamt unterliegt der Stadtteil Ehrenfeld einem tiefgreifenden Wandel. Durch die Aufgabe 
von Industrieflächen und ehemals gewerblich genutzten Flächen haben sich zunehmend Misch- 
und Wohnnutzungen im Westen des Stadtteils angesiedelt. Die Gewerbenutzung konzentriert 
sich auf die östlichen Bereiche des Stadtteils, der noch Reserveflächen für die Ansiedlung wei-
terer Betriebe bereithält. 
 
3.1. Historische Entwicklung 
Die 1841 gebaute Trasse der „Rheinischen Eisenbahn“ von Köln nach Aachen, eine der ersten 
Eisenbahnlinien im Rheinland, mit Anschlüssen nach Brüssel, Antwerpen und Paris, war eine 
der wichtigsten europäischen Fernbahnlinien. Der Bau des Güterbahnhofs Ehrenfeld und des 
Personenbahnhofs an der Venloer Straße an dieser Trasse um 1860 führte in der Folge zu 
großflächigen Industrieansiedlungen (Metallverarbeitung, Werkzeug- und Maschinenbau, Che-
mische Industrie) und einer sprunghaften Siedlungsentwicklung in Ehrenfeld. Die Eisenbahnli-
nie erschloss im Westen die wachsenden industriellen Betriebe und teilte gleichzeitig im Osten 
den Stadtteil mit seinen gründerzeitlichen Wohnquartieren in zwei unterschiedliche Quartiere. 
Südlich der Bahn lag das „alte“, proletarisch geprägte Ehrenfeld beidseitig der Venloer Straße, 
und im Norden entlang der Subbelrather Straße entwickelte sich das bürgerliche Neuehrenfeld. 
Der Güterbahnhof lag versteckt im Hinterland mit lediglich einer Zufahrt an der Bahnunterfüh-
rung Vogelsanger Straße. Auch heute noch teilt der Bahndamm den Stadtteil, und die brach 
liegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs hat keinen räumlichen Bezug zum Stadtteil. Mit 
dem Ende der Bahnhofsnutzung vor circa 10 Jahren lag es daher planerisch nahe, Entwick-
lungspotenziale an diesem Standort in einer gewerblichen Nachnutzung zu sehen.  
 
3.2. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 67.421 m² auf und liegt zwischen der Vogelsanger 
Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld. Im Nordwesten grenzt das Areal 
an das Gelände der Rheinischen Fachhochschule sowie an bestehende Gewerbe- und Wohn-
nutzungen an. Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets: 
Stadt Köln, Gemarkung Müngersdorf, Flur 74, Flurstücke 59/9, 96 (teilweise), 348 (teilweise), 
400, 401, 402, 403, 472 (teilweise), 474 (tlw.), 494, 495, 496, 561, 631, 670, 672, 673, 1037/59, 
1731/59 sowie 1732/59. 
Für die Erschließung des Plangebietes wird ein kleiner Teil der Kleingartenanlage (Flurstück 
474) in Anspruch genommen; den Pächtern wurden Ersatzgärten in derselben Kleingartenanla-
ge angeboten. Ebenfalls werden für die Erschließung circa 5 m² des Flurstücks 472 in Anspruch 
genommen. Der Bereich wird zurzeit als Parkplatz für die angrenzende Fachhochschule ge-
nutzt. Entsprechende Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer liegen vor. 
 
3.3. Vorhandene Struktur 
Das Plangebiets ist leergezogen und der größte Teil von Bebauung freigestellt. Bei den noch 
vorhandenen Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober 
zwischenvermietet waren. 
Eine große Halle mit Vorbereich hatte ein Verein (Jack in the Box) gemietet, der neben seinem 
Engagement auf dem zweiten Arbeitsmarkt auch zahlreiche Event- und Kulturveranstaltungen 
auf dem Gelände durchgeführt hat. Daneben wurden in kleineren Hallen Proberäume für Bands 
zur Verfügung gestellt. Die Weiternutzung bzw. Integration der Hallen ist aufgrund deren Lage 
auf der Fläche und den Anforderungen an die Erschließung nicht möglich. Vor diesem Hinter-

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grund sind die Mietverträge mit den Mietern einvernehmlich beendet worden und das Plange-
biet ist seit Ende Oktober leergezogen. 
Die Güterhalle im Osten des Geländes soll in ihrer Kubatur und Struktur in das Gesamtkonzept 
integriert werden. Im Bebauungsplan wird für die "Ostspitze" um die ehemalige Güterhalle ein 
Mischgebiet ausgewiesen, in dem mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zulässig 
sein werden. 
Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt ist über ein Fahrrecht gesichert. 
Das im westlichen Plangebiet gelegene Wohnhaus soll aufgrund bestehender Mietverträge vor-
erst erhalten bleiben, wird jedoch im Rahmen des Verfahrens mittelfristig überplant, da die 
Wohnnutzung dort mittelfristig aufgegeben werden soll. Der nördlich angrenzende Schuppen 
kann entfallen bzw. überplant werden. 
 
3.4. Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist derzeit an seinem östlichen Rand über eine Zufahrt von der Vogelsanger 
Straße an das Hauptverkehrsnetz angebunden. Die Erschließung des Plangebietes soll über 
eine neue Erschließungsstraße, die im Osten an die Vogelsanger Straße und im Westen an den 
Maarweg anbindet erfolgen. 
Fuß- und Radverkehr 
Derzeit stellt sich das gesamte Plangebiet als abgeschlossenes Areal dar, welches keine Fuß- 
oder Radwegevernetzung aufweist. Künftig soll sich das Gebiet zum Stadtteil öffnen und eine 
enge Verzahnung mit der Umgebung entstehen.  
ÖPNV 
Das Plangebiet ist durch die Buslinie 140 und die Stadtbahnlinien 3 und 4 an den öffentlichen 
Nahverkehr angeschlossen. Die Bushaltestelle befindet sich an der Kreuzung Vogelsanger 
Straße/Maarweg in circa 250 m bzw. 450 m Entfernung. Diese liegt somit zum Teil innerhalb 
der Zielwerte zur Erschließung von Wohngebieten. Die Stadtbahnhaltestellen „Leyendecker 
Straße“ und „Äußere Kanalstraße“ liegen circa 600 m bzw. 650 m Fußweg von der Vogelsanger 
Straße auf Höhe der Mitte des Plangebiets entfernt und somit außerhalb der Zielwerte von 
Kernbereichen für die Stadtbahn (400 m). Sie sind jedoch nach circa 10 Minuten fußläufig zu 
erreichen. Die Bahnhöfe Köln-Müngersdorf Technologiepark und Bahnhof Ehrenfeld sind nach 
circa 15 Minuten fußläufig erreichbar. Eine Buslinienführung über die Vogelsanger Straße be-
steht nicht. Derzeit bestehen erste Überlegungen zu einer Ergänzung des Busliniennetzes. 
Technische Erschließung 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße liegt ein 
Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. Die Entwässerung erfolgt 
im Mischsystem. 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs ist nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlos-
sen. Nach einer Vorabstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) ist eine Entwäs-
serung nur mit Rückhaltung an den Hauptsammler im Maarweg möglich. Eventuell können klei-
ne Teilflächen an die Vogelsanger Straße angebunden werden. 
Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plangebietes mit klima-
freundlicher Energie durch Fernwärme möglich.

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3.5. Grünsituation/Biotopstruktur 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs fällt von Westen im Umfeld des Wohnhauses 
nach Osten zur Zufahrt im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße um rund 
1,5 m ab. Der Bahndamm dagegen steigt auf der gleichen Länge von West nach Ost um 3,5 m 
an. Der Böschungsfuß des Bahndamms liegt dabei mit nur geringen Abweichungen von cir-
ca 20 cm im Mittel bei ungefähr 50 m ü. NHN. 
Das Plangebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. 
Entlang des Maarwegs besteht ein breiter Grünstreifen, der einen teilweise wertvollen alten 
Baumbestand aufweist. Die Fläche ist Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und soll er-
halten werden. Zur Verkehrserschließung des Plangebietes wird eine Zufahrt den Grünstreifen 
künftig durchschneiden. Weiterhin befindet sich entlang des Maarwegs eine Fläche mit Klein-
gärten. Bis auf einen kleinen Teilbereich, welcher für die Erschließung des Plangebietes not-
wendig ist, bleiben diese Kleingärten erhalten. Des Weiteren befinden sich vor dem bestehen-
den Wohnhaus am Maarweg zwei großkronige Bäume. 
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
3.6. Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärmimmissionen 
erheblich vorbelastet.  
Die Lärmsituation fand bereits in der Aufgabenstellung zum kooperativen Gutachterverfahren 
(Mehrfachbeauftragung) Berücksichtigung. Aufgabe des Gutachterverfahrens war es, ein trag-
fähiges und zukunftsweisendes Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den erforder-
lichen Lärmschutz konzeptionell integriert und Strukturen und Typologien aufzeigt, die qualitäts-
volles Wohnen, gewerbliche und andere Nutzungen in einem urban gemischten Quartier er-
möglichen.  
 
3.7. Alternativstandorte 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf 
eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1. Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plange-
biet als Allgemeinen Siedlungsbereich bzw. als Schienenweg unter Angabe der Betriebsflächen 
dar.

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4.2. Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes 
als Fläche für Bahnanlagen, den Bereich der Kleingärten als Grünfläche und Teile des nördli-
chen Plangebietes (MI 2.5 und MI 2.6) als Gewerbegebiet (GE) dar. Geringfügige Teile im Wes-
ten des Plangebietes sind als Flächen für Hauptverkehrszüge dargestellt. 
Der FNP soll im Parallelverfahren für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
geändert werden. Es ist die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) vorgesehen. 
 
4.3. Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Im Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld aus dem Jahre 2004 wird die Fläche des 
ehemaligen Güterbahnhofs überwiegend als Gewerbefläche dargestellt, mit Flächenanteilen für 
Büros und Dienstleistungsunternehmen entlang der Vogelsanger Straße. Der hohe Druck auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt, insbesondere im preisgünstigen Wohnungsbau stellt die Empfeh-
lung des Rahmenplans für die Fläche jedoch grundsätzlich in Frage. 
 
4.4. Bestehendes Planungsrecht 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Vier Fluchtlinienpläne aus den 1890er bis 
1910er Jahren bestehen für die angrenzenden Straßen. Der Plan 857 für den Kreuzungsbe-
reich Oskar-Jäger-Straße/Vogelsanger Straße, der Plan 372 für die Vogelsanger Straße, der 
Plan 868 für einen kleinen Teilbereich an der Vogelsanger Straße Nr. 271 und der Plan 598 für 
den Maarweg. 
 
4.5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Woh-
nen (StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf 
von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE), davon 9.550 WE in Ein- und Zweifamilien-
häusern und 42.550 WE in Mehrfamilienhäusern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es daher, 
ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu 
stellen. 
 
4.6. Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. 
 
4.7. Denkmalschutz 
Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bodendenkmäler lie-
gen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen Untersuchungen bzw. Vorer-
mittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befun-
de zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 
 
4.8. Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altstan-
dortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“.

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4.9. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. 
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stellt die Fortschreibung des Er-
gebnisses aus dem kooperativen Gutachterverfahren dar. 
Die vier zentralen Blöcke, die überwiegend dem Wohnen dienen sollen, rücken deutlich von der 
Bahnfläche ab. Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand geplant, wel-
che jedoch durch eine Geländemodellierung zu einem großen Teil aufgefangen wird. Vom 
Plangebiet aus gesehen verbleibt eine sichtbare Höhe der Lärmschutzwand von ungefähr 
5,5 m. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung werden ein öffentli-
cher Grünbereich sowie private Gärten vorgesehen. 
Die Blöcke werden durch Grünstreifen zwischen der Erschließungsstraße und der südlichen 
Grünfläche gegliedert. 
Die Baureihe zur Bahnlinie sowie die dahinter liegenden Gebäude werden auf fünf Vollge-
schosse begrenzt. An der „Ostspitze“ wird die bestehende Güterhalle in ihrer Kubatur und 
Struktur in die Planung integriert. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan hier einen bis zu 
zwölfgeschossigen Hochpunkt an der Vogelsanger Straße vor. Hierdurch soll ein Übergang 
zum zentralen Platz als Eingang zum Baugebiet sowie zu der gemischten Nutzung im mittleren 
Bereich geschaffen werden. Die westlichen, zum zentralen Platz hin gelegenen Gebäudekanten 
bilden die räumliche Begrenzung zum Platz. 
Der in Ost-West-Richtung verlaufende Rad- und Fußweg wird nördlich der vorhandenen Güter-
halle geführt und bildet mit einer Freifläche im Kreuzungsbereich Oskar-Jäger-Straße/Vogel-
sanger Straße/Leyendecker Straße einen öffentlich zugänglichen Platz. Der zentrale Platz so-
wie der Freibereich sollen möglichst keinen Autoverkehr aufnehmen. 
Das Plangebiet wird über eine neue Erschließungsstraße über den Maarweg und die Vogelsan-
ger Straße an das umliegende Straßennetz angebunden. 
Die zentrale Erschließungsachse liegt zwischen der Bestandsbebauung im Norden des Plange-
bietes und den neu geplanten Baublöcken. 
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in Tiefgaragen untergebracht. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere 
in der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und 
arbeitsplatzbezogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbindungen für 
Fußgänger und Fahrradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen und 
öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
Essenzielle Voraussetzungen für die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers sind akti-
ve (Lärmschutzeinrichtung) und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Bahntrasse sowie zu den 
bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten im Süden und Westen. Diese sind im Flächen-
nutzungsplan als gewerbliche bzw. industrielle Bauflächen dargestellt und sollen nach den Pla-
nungszielen des FNP in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträch-
tigt oder gefährdet werden. Das bedeutet, dass neue Nutzungen auf dem Güterbahnhofgelände 
nur insoweit angesiedelt werden sollen, wie sie mit diesen industriellen bzw. gewerblichen Nut-
zungen planungsrechtlich verträglich sind.

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6.1. Art der baulichen Nutzung 
Im Planbereich soll als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt werden. Nach der 
allgemeinen Zweckbestimmung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von 
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das Mischgebiet soll gemäß § 6 BauNVO in Verbindung mit § 1 Absatz 4 BauNVO in Teilgebie-
te gegliedert werden, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwiegend 
Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung 
von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil dient überwiegend 
dem Wohnen. Die Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung werden wie 
folgt begründet: 
Im gesamten Mischgebiet (MI 1 bis MI 4) werden die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein 
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Eine Ansiedlung derart groß-
flächiger Betriebe ist nirgends im Plangebiet realisierbar, ohne dass funktionale und gestalteri-
sche Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Tankstellen sind darüber hinaus wegen des zu 
erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen. Des Weite-
ren sind die im Mischgebiet nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO allgemein und die nach § 6 
Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zum Schutz der angren-
zenden Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im Mischgebiet vor Störung der Wohnruhe 
vor allem im Nachtzeitraum ausgeschlossen. 
Im MI 1 und MI 4 werden die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandels-
betriebe gemäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept ausgeschlossen. Verkaufsflächen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- 
und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, und diesen baulich untergeordnet sind, bleiben 
vom Einzelhandelsausschluss ausgenommen, um den Betrieben eine wirtschaftliche Betriebs-
führung zu ermöglichen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Ver-
kaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer 
maximalen Verkaufsfläche von 100 m². Diese Größenbeschränkung soll von vornherein einen 
Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließen. Sie dient nicht der Beschreibung eines 
Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit (Auslegungshilfe des unbestimmten Rechtsbe-
griffs der baulichen Unterordnung).  
Im MI 2 soll u. a. durch Einzelhandel im Erdgeschoss eine Belebung des Straßenraumes erfol-
gen. Aus diesem Grund ist im MI 2 Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig. Aufgrund der Zu-
schnitte der überbaubaren Grundstücksfläche (maximale Tiefe liegt bei 17,0 m), der Beschrän-
kung auf das Erdgeschoss sowie der Zulässigkeit von Stellplätzen größtenteils nur in Tiefgara-
gen ist nicht von der Ansiedlung größerer Einzelhandelsbetriebe, sondern nur von kleineren 
Läden, auszugehen. Durch diese kleineren Einzelhandelsnutzungen sind keine schädlichen 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. 
Im MI 3 soll zur Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner ein kleinflächiger Lebensmittel-
Vollsortimenter angesiedelt werden. Da sich der vorgesehene Planstandort im sensiblen 700 m 
Radius um die zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) Nahversorgungszentrum Ehrenfeld West, 
Venloer Straße und Bezirkszentrum Ehrenfeld, Venloer Straße lt. Einzelhandels- und Zentren-
konzept (EHZK) befindet, sind hier gemäß Steuerungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK ins-
besondere Magnetbetriebe mit gebietsüberschreitender Ausstrahlung zwingend zu vermeiden. 
Dies dient nicht nur dem Schutz der vorgenannten ZVB, sondern auch der Wahrung einer zu-
künftigen Entwicklungsperspektive für die Zentren.  
Durch eine Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung von Handelsnutzungen im Bereich des 
Güterbahnhofs Ehrenfeld wurde die Verträglichkeit eines Lebensmittel-Vollsortimenters in den 
zwei Größenvarianten 799 m² und 650 m² Verkaufsfläche für die benachbarten Zentralen Ver-
sorgungsbereiche untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für beide Größen-
varianten Umsatzumverteilungen prognostiziert werden können, die unterhalb der sogenannten 
Schwelle der Abwägungsrelevanz von 10 % liegen (8,6 % Variante 1, 6,4 % Variante 2). Der

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Gutachter spricht eine Empfehlung für die kleinere Verkaufsfläche aus, da hierdurch das Risiko 
minimiert werden kann, dass sich auf dem Areal des Güterbahnhofs ein vollumfängliches Nah-
versorgungszentrum entwickelt.  
Die Aussagen zur grundsätzlichen Verträglichkeit der Vorhaben sind nachvollziehbar; allerdings 
berücksichtigt das Gutachten die zukünftigen Entwicklungsperspektiven der Zentralen Versor-
gungsbereiche zu wenig. Vordringliches Interesse der städtischen Zentrenplanung ist eine per-
spektivische Ertüchtigung des Nahversorgungzentrums Ehrenfeld West mit einem zusätzlichen 
Lebensmittel-Vollsortimenter. Aus diesem Grund ist die vom Gutachter empfohlene Verkaufs-
fläche auf 500 bis max. 600 m² zu reduzieren, um sicher zu stellen, dass es sich bei dem 
Standort tatsächlich um eine ausschließlich gebietsbezogene Versorgung im Sinne eines 
„Nachbarschaftsladens“ handelt. 
Mit den im Plan getroffenen Festsetzungen -zeichnerische Festsetzung eines Bereichs in wel-
chem Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig ist- werden sowohl die Ziele des EHZK als auch 
die Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner berücksichtigt. 
Die Fläche wird zu dem geplanten Platz im Bereich der sogenannten „Ostspitze“ hin angeord-
net, da somit für einen möglichen Einzelhändler die Möglichkeit besteht, den Platz zu bespielen. 
Die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1, MI 3 und MI 4 dienen vorwiegend der Unterbringung 
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zusätzlich zu den bereits aus-
geschlossenen Nutzungen sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohnge-
bäude ausgeschlossen. Eine Wohnnutzung ist vor allem aufgrund der hohen Vorbelastung 
durch Lärmimmissionen nicht zulässig. Die vorhandene Wohnnutzung im MI 1 wird damit auf 
den Bestand gesetzt. Eine Wohnnutzung wäre an diesem Standort nicht abwägungsgerecht 
planbar. Daher soll die vorhandene Wohnnutzung langfristig durch eine gewerbliche Nutzung 
abgelöst werden.  
Das MI 2 soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend, dem aktuellen Wohnraumbedarf 
gerecht zu werden, überwiegend der Wohnnutzung vorbehalten bleiben. Die Erdgeschosse 
sollen zum Teil auch gewerbliche Nutzungen enthalten. Zur Sicherung dieser Nutzungsmög-
lichkeiten erfolgt die Festsetzung, dass gemäß § 1 Absatz 7 Nummer 1 BauNVO in den Erdge-
schossen Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Ziel dieser Festsetzung ist es, 
insbesondere in den Bereichen entlang der Planstraße eine Belebung des öffentlichen Straßen-
raumes und somit des neu zu schaffenden Quartiers zu realisieren. 
Innerhalb des MI 2.1 Bauteil C – soll eine vierzügige Kindertagesstätte errichtet werden. Auf-
grund der beabsichtigten Stärkung der Wohnfunktion innerhalb des Plangebietes entsteht ein 
Mehrbedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen, der durch vorhandene Kindertagesstätten 
nicht abgedeckt werden kann. 
Auch mit der vorgenommenen Gliederung ist bezogen auf das gesamte Mischgebiet (MI 1 bis 
MI 4) die für die Wahrung der Gebietsart erforderliche Nutzungsmischung sowohl in qualitativer 
als auch in quantitativer Hinsicht gewährleistet. In quantitativer Hinsicht sieht der dem Bebau-
ungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf eine Bruttogeschossfläche von grob 
75.000 m² vor. Hiervor sind ca. 26.000 m² bis 29.500 m² für gewerbliche Flächen zzgl. ca. 
1.000 m² für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der gewerbliche Anteil (inkl. Kindergarten) 
beläuft sich demnach auf ca. 36 % bis 40 %.  
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1 bis MI 3 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung orientiert sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO.

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Um das Ergebnis des kooperativen Gutachterverfahrens umsetzen zu können erfolgt für das 
MI 4 die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Die bestehende Güterhalle soll in ihrer Kubatur und 
Struktur erhalten werden, um so die Identität des Ortes sicher zu stellen. Darüber hinaus läuft 
das Grundstück zwischen bestehender Bahntrasse und der Vogelsanger Straße in Richtung 
Osten spitz zu, so dass zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs eine hohe Ausnutzung 
des Grundstückes notwendig wird. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass im MI 3 und MI 4 die festgesetzte GRZ durch Nebenanla-
gen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch 
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden 
darf. Hier ist die Schaffung einer öffentlich zugänglichen Platzfläche vorgesehen. Zur Umset-
zung des Ergebnisses aus der Mehrfachbeauftragung ist mit einer Vollversiegelung der Fläche 
zu rechnen. 
Negative Auswirkungen auf gesunde Arbeitsverhältnisse (eine Wohnnutzung ist in diesen Be-
reichen aufgrund der Lärmvorbelastung ausgeschlossen) werden sowohl durch die Festsetzung 
der GRZ von 0,8 als auch durch die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ auf 1,0 jedoch nicht 
hervorgerufen. Im direkten Umfeld steht mit der geplanten öffentlichen Grünfläche eine Erho-
lungsfläche zur Verfügung. Ebenfalls bietet die zukünftige Platzfläche innerhalb des Plangebie-
tes eine Aufenthaltsqualität, z. B. in den Mittagspausen, da die Teilbereiche des Mischgebietes 
MI 3 und MI 4 größtenteils von oberirdischen motorisierten Verkehren freigehalten bzw. diese in 
das Gebäude integriert werden. 
 
6.2.2. Geschossflächenzahl (GFZ) 
Im Mischgebiet ist eine GFZ von 1,8 bis 2,6 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. 
Durch die festgesetzte GFZ wird die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung gemäß § 17 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 überschritten. Die erhöhte GFZ entspricht 
dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer 
ehemals durch Bahnanlagen genutzten Fläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und 
Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem 
städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird 
dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutra-
gen. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen 
Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigen-
tum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten 
(WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Im Plangebiet sollen circa 450 
Wohnungen realisiert werden. 
Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit einem 
öffentlichen Kinderspielplatz gegenüber. Mit der circa 9.500 m² umfassenden öffentlichen Grün-
fläche wird ein Ausgleich für die Überschreitung des § 17 BauNVO in den Mischgebieten ge-
schaffen. Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch bzw. in Gebäuden (MI 4) vorgesehen, 
um oberirdisch Bepflanzungen und Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hierdurch 
nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen.  
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GFZ-Überschreitung sind nicht zu erwar-
ten.

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Die festgesetzte GFZ gibt die reale Ausnutzung wieder, da Staffelgeschosse oberhalb der fest-
gesetzten Anzahl der Vollgeschosse unzulässig sind und die Festsetzung nach § 21 a Absatz 5 
BauNVO hier keine Anwendung findet.  
Für das MI 4 wird festgesetzt, dass gemäß § 21a Absatz 4 Nummer 3 BauNVO Stellplätze und 
Garagen in Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben. 
Durch den Erhalt der bestehenden Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz erschwert sich der 
Bau einer Tiefgarage. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden Stellplätze in Garagen-
geschossen unterzubringen aber auch weiterhin eine entsprechende gewerbliche Nutzung zu 
realisieren. 
 
6.2.3. Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen und zwingende Wandhöhen 
Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird das Maß der baulichen Nut-
zung zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Zur 
Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes und aus Lärmschutzgründen werden zu-
sätzlich Mindest- und Maximalhöhen der baulichen Anlagen festgesetzt. Für die Baufelder C 
(MI 2.1 bis 2.4) wird zusätzlich in Teilbereichen eine zwingende Wandhöhe festgesetzt.  
Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich so-
wohl an der Umgebung des Plangebietes sowie an dem überarbeiteten städtebaulichen Ent-
wurf. Darüber hinaus dient die Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe in den Baufeldern C 
(MI 2.1 bis 2.4) sowie die Festsetzung der Mindesthöhe im MI 4 dem Lärmschutz, um die nörd-
lich davon liegenden geplanten Gebäude insbesondere vor dem Gewerbelärm der südlich des 
Plangebietes liegenden Gewerbetreibenden zu schützen. 
Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge-
schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung. 
 
6.2.4. Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen in den Mischgebieten grundsätz-
lich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird 
festgesetzt, dass technische Dachaufbauten auf bis zu 20 % der Dachfläche bis zu einer Höhe 
von 2,0 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
6.2.5. Geländeoberfläche 
Für die Innenhöfe mit den aufstehenden Gebäuden innerhalb der MI 2.1 bis MI 2.4 erfolgt die 
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf 
sieht aufgrund der Lärmvorbelastung und der Entwässerungsthematik (insbesondere auch 
Starkregen) ein detailliertes Höhenkonzept im Plangebiet vor. Dieses soll durch die Festsetzung 
gesichert werden. Darüber hinaus ist die Festsetzung notwendig, damit die zukünftigen Ab-
standflächen nicht auf das natürliche, sondern auf das geplante Gelände berechnet werden 
können. Die in der Planzeichnung festgesetzten Geländeoberflächen dürfen notwendige Nei-
gungen für die Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Diese Festsetzung wird 
notwendig, da ansonsten bei einer gleichbleibenden Höhe der Geländeoberfläche dass Wasser 
nicht zu den Einlaufschächten etc. geführt werden kann.  
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten 
Geländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über- bzw. Unterschreitun-
gen der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen- bzw. Rampenanlagen sowie durch

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Aufschüttungen zulässig sind. Diese Festsetzung wird notwendig, um insbesondere die tiefer 
liegende Planstraße mit den jeweiligen Innenhöfen über eine Treppe bzw. Rampe zu verbinden. 
Gegebenenfalls können zur Angleichung der Geländehöhen zwischen den jeweiligen Teilberei-
chen des Mischgebietes geringfügige Anschüttungen notwendig werden, diese sollen ebenfalls 
planungsrechtlich ermöglicht werden.  
 
6.3. Abstandflächenunterschreitung 
Damit das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung konsequent umgesetzt werden kann, wird in 
den Teilbereichen des Mischgebietes MI 2 bis MI 4 gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB 
ein Abstandflächenfaktor mit 0,4 H festgesetzt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der 
Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraum-
bedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. 
Um den Siegerentwurf mit den schmalen Zugängen zu den Innenhöfen in den MI 2.1 bis MI 2.4 
umsetzen zu können wird für die sogenannten Schmalseiten ein Abstandflächenfaktor mit 
0,25 H festgesetzt. Die Abstandfläche muss mindestens 2,5 m betragen, um so einen aus 
Brandschutzgründen notwendigen Mindestabstand von 5,0 m sicherzustellen. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung, dass in Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H 
überschneiden, notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errich-
tet werden dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen 
nicht zu unterschreiten. 
Potentielle Besonnung 
Da die Abstandflächen unter anderem gerade auch die ausreichende Belichtung, Besonnung 
und Belüftung sicherstellen sollen, erfolgte im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Ver-
schattungsuntersuchung. Gegenstand der Untersuchung ist die Darstellung der Situation be-
züglich direkter Besonnung an den Fassaden der geplanten Wohnbebauung. Als Orientie-
rungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die 
DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. Diese 
empfiehlt am Stichtag 20./21.März (Tag- und Nachtgleiche) eine Mindestbesonnung von vier 
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein 
Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine aus-
reichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die 
mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. 
Zur Tag- und Nachtgleiche wird an einem Großteil der Fassaden eine ausreichende direkte Be-
sonnung entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 erreicht. Unterschreitungen ergeben 
sich an den Nordfassaden, an den Süd- und Ostfassaden der Westecke der 2. Baureihe im 
MI 2.1, im Erdgeschoss der Südfassade der 2. Baureihe im MI 2.4, an den Schmalseiten der 
Gebäude an den engeren Zwischenräumen, an den südlichen Ecken der Ost-/Westfassaden in 
den Innenhöfen, an der Ostfassade im Innenhof Mi 2.4 bis auf das oberste Geschoss, in den 
unteren Geschossen zwischen den einzelnen Baublöcken und im Erdgeschoss an der Westfas-
sade im Innenhof von MI 2.2. 
Die Besonnungssituation im Winter (17. Januar) ergibt, dass an den nachstehenden Fassaden 
eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestbesonnungsdauer von einer Stunde besteht: 
Nordfassaden, Schmalseiten der Gebäude an den engen Zwischenräumen, untere Geschosse 
an den Ost- und Westfassaden in den Innenhöfen sowie an Teilen der Südfassaden in den In-
nenhöfen. 
Mit entsprechenden Wohngrundrissen und zum Teil auch Wohnungen über mehrere Etagen 
(z. B. Maisonettewohnungen) kann auch bei den gewählten Abstandflächen eine Besonnung 
entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 ermöglicht werden. Die detaillierte Prüfung 
kann jedoch erst im Rahmen der konkreten Hochbauplanung erfolgen.

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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde mit der durchgeführten Verschattungsstudie 
der Nachweis erbracht, dass die Festsetzungen vollziehbar sind.  
Des Weiteren schafft der Entwurf insbesondere in den MI 2.1 bis MI 2.4 großzügige Innenhöfe. 
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden hier zwischen den Bau-
blöcken C und den straßenbegleitenden Gebäuden (A und B) auch größere Abstandflächen 
(> 15,5 m) eingehalten, als dies die Festsetzung zum Maß der Abstandsfläche von H = 0,4 er-
möglicht. 
Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Belichtung und der Belüftung, denn Abstandflächen 
von 0,4 H sind die üblichen Abstandflächen in allen deutschen Bundesländern (außer NRW). 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen Gebäu-
den erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und Belüf-
tung zu gewährleisten. 
 
6.4. Bauweise 
Im MI 3 erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit soll die entlang der Vo-
gelsanger Straße größtenteils vorhandene geschlossene Bauweise aufgegriffen werden und ein 
einheitlicher Straßenzug entstehen. Des Weiteren soll die geschlossene Bauweise zu einer 
Lärmminderung im hinteren Bereich führen. 
Auch für die Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 C erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bau-
weise. Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass eine geschlossene Gebäudezeile errichtet 
wird, um die jeweiligen Baufelder A und B vor den Lärmemissionen (Schiene/Gewerbe) zu 
schützen. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Mischgebieten überwiegend durch die Fest-
setzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudean-
ordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Dabei lässt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen im MI 3 und MI 4 größere Spielräume der Ausgestaltung durch bauliche 
Nutzungen zu.  
Im MI 1 wird das bestehende Wohnhaus im Bestand gesichert und eine neue überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt. Aufgrund des bestehenden Mischwasserkanal mit den dazuge-
hörigen Schutzstreifen werden bei diesen Baugrenzen geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten 
nur in Richtung Norden und Osten vorgesehen. Im MI 2.6 erfolgt ebenfalls zum Teil eine Siche-
rung des Bestandes. 
In Teilbereichen werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit Baulinien festgesetzt. Durch 
die Festsetzung der Baulinien wird sichergestellt, dass die für den Lärmschutz notwendigen 
Gebäude auch an den in das Lärmschutzkonzept eingestellten Lagen errichtet werden bzw. 
dass genau diese Fassaden durch die Festsetzung nicht öffenbarer Fenster keine Immission-
sorte im Sinne der TA Lärm aufweisen an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu be-
achten wären.. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Baulinien ist demnach zur Si-
cherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig. 
Im MI 2.6 erfolgt die Festsetzung einer Baulinie, um hier die Grenzbebauung zum MI 2.5 bzw. 
zu den Nachbarn zu gewährleisten. 
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass die im Plangebiet festgesetzten Baulinien durch 
die zu errichtenden Fassaden um bis zu 1,0 m über- bzw. unterschritten werden dürfen, wenn 
hierdurch ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist. Die Baulinien dienen der Sicherung 
des Lärmschutzkonzeptes und nicht stadtgestalterischen Gründen. Mit den getroffenen Fest-

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setzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geringfügige Spielräume 
eingeräumt werden.  
 
6.6. Öffentliche/private Grünfläche 
Ein Merkmal des Siegerentwurfes ist die Schaffung einer Grünverbindung zwischen der not-
wendigen Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung. Hier soll ein Aufenthaltsort für die 
Bewohner sowie die Öffentlichkeit entstehen. Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens erfolgt die Festsetzung von Qualitäten für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage. Dabei sollen mindestens 60 % dieser Fläche mit einer Extensivwiese ange-
legt werden, um eine hohe Biodiversität schaffen zu können. Südlich angrenzend zu dieser öf-
fentlichen Grünfläche ist die Errichtung einer 12,0 m hohen Lärmschutzwand vorgesehen. Um 
hier eine angemessene Aufenthaltsqualität zu sichern, ist vorgesehen, diese Lärmschutzwand 
auf einer Höhe von circa 6,0 - 6,5 m innerhalb der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche anzu-
schütten, so dass nur eine Höhe von 5,5 m bis 6,0 m sichtbar sein soll.  
Westlich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist die Errichtung 
eines Spielplatzes vorgesehen. Hierfür erfolgt ebenfalls die Festsetzung einer öffentlichen 
Grünfläche. 
Südlich zu den beiden öffentlichen Grünflächen erfolgt parallel zur Grundstücksgrenze die Fest-
setzung einer 7,0 m breiten privaten Grünfläche. Diese schließt somit direkt an die öffentlichen 
Grünflächen an. Innerhalb dieser Fläche erfolgt die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung. 
Südlich der Lärmschutzeinrichtung wird innerhalb des Plangebietes ein mindestens 1,5 m brei-
ter Wartungsweg vorgesehen, nördlich der Lärmschutzwand grenzt die sich aus der öffentlichen 
Grünfläche entwickelnde Böschung an. Die planungsrechtliche Sicherung der Anböschung er-
folgt über einen städtebaulichen Vertrag. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche wird für 
diesen Teil erforderlich, da die notwendige Lärmschutzwand zukünftig nicht der Stadt Köln 
übertragen werden soll. Die Pflege und Wartung obliegt somit der Investorin bzw. ihren Rechts-
nachfolgern.  
Um die optische Wirkung der Lärmschutzwand zu minimieren wird festgesetzt, dass die Wand 
auf der zu den Mischgebieten ausgerichteten Seite auf mindestens 30 % der Fläche durch 
selbstklimmende Pflanzen dauerhaft zu begrünen ist. 
Darüber hinaus wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanla-
ge sowie auch mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, dass innerhalb dieser Flächen 
notwendige Feuerwehrrettungswege bzw.- aufstellflächen zulässig sind. Die Nutzung der Grün-
fläche durch Fahrzeuge zur Unterhaltung der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung ist 
ebenfalls zulässig. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb der Grünflächen 
die aufgeführten notwendigen Flächen auch errichtet werden dürfen.  
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidmete 
Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für diese Be-
reiche nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt 
sind oder zulässig waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstäd-
tischen Brachfläche ein Ausgleich nicht erforderlich. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am nord-
westlichen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur 
Anbindung an den Maarweg. Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
durchgeführt. Die Berechnungen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-
Punkten, welches innerhalb der öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche 
von 6.532 m² vollständig ausgeglichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine

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Ausgleichsfläche von 4.439 m² benötigt,  2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festge-
setzten öffentlichen Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
 
6.7. Erschließung 
6.7.1. Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die im Osten 
an die Vogelsanger Straße und im Westen an den Maarweg anbindet. Über diese Straßen ist 
das Plangebiet direkt an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. 
Die neue Erschließungsstraße ist als zweispurige Verbindungsstraße beidseitig mit Fußwegen 
geplant. Der Radverkehr wird im Bereich der Erschließungsstraße im Mischverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Die Radfahrer können die Planstraße über die Vogelsanger Straße bzw. den 
Maarweg erreichen.  
Beim Maarweg entsteht dabei ein Knotenpunkt mit der Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrie-
ben. Die Planstraße wird aufgrund von Zwangspunkten (Erhalt der Stellplätze der Fachhoch-
schule) mit einem Versatz im Vergleich zur Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrieben an den 
Maarweg angebunden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten einen zusätzlichen Ab-
biegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, dass die Linksabbieger 
nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im Knoten überlappen. 
Bezüglich der Anbindung des Plangebietes an die Vogelsanger Straße ist anzumerken, dass 
vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße aufgrund des 
zweistreifigen Abbiegers zwei Fahrstreifen in westliche Richtung führen. Der Querschnitt der 
Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die Erschließungsstraße über 10 m 
breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Dieser ist heute für die Verflechtung 
von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung notwendig und soll künftig dabei 
helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in die Planstraße zu organisieren. 
Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich der Zufahrt zur Erschließungs-
straße vorgesehen. 
Der vorliegende Entwurf weist für die Planstraße eine Fahrbahnbreite von 5,0 m auf. Im Norden 
werden eine Baumreihe sowie circa 40 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Im östlichen Bereich 
befinden sich zum Teil auch Stellplätze auf der Südseite, so dass insgesamt circa 45 öffentliche 
Stellplätze geschaffen werden. Die Südseite wird größtenteils nicht durch Stellplätze bzw. 
Baumstandorte in Anspruch genommen. Hier stehen insbesondere Flächen für die Stadtmöblie-
rung (Sitzbänke, Fahrradständer etc.) zur Verfügung. Die Gehwegbreite im Norden und Süden 
beträgt durchgängig mindestens 2,50 m, zum Teil deutlich mehr.  
Aufgrund der vorhandenen Topografie sowie der Entwässerungsthematik fällt die Straße von 
Osten nach Westen ab. Die Planstraße schließt bei einer Höhe von 48,47 m ü. NHN an die Vo-
gelsanger Straße an. Es ist vorgesehen, die Straße anschließend auf einer kurzen Teilstrecke 
auf eine Höhe bis zu 49,8 m ü. NHN ansteigen zu lassen. Kaskadenförmig fällt die Erschlie-
ßungsstraße anschließend wieder auf 46,52 m ü. NHN und schließt dort an die Bestandshöhe 
des Maarweges an. Insgesamt werden sämtliche Steigungen bzw. Gefälle barrierefrei (Steigung 
< 6 %) ausgeführt. Durch den geplanten Anstieg der Erschließungsstraße im Bereich des An-
schlusses an die Vogelsanger Straße kann sichergestellt werden, dass die Straße im weiteren 
Verlauf ein ausreichendes Gefälle aufweisen kann, um das Regenwasser insbesondere im 
Starkregenereignis, in Richtung Westen, zur Spielplatzfläche zu führen. 
Im Bereich der vorhandenen Stellplätze der Fachhochschule wird eine Stützmauer erforderlich. 
Im Maximum weist diese Stützmauer eine Höhe von circa 1,7 m auf, ist in der Regel aber deut-
lich niedriger.

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6.7.2. Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie 
oberirdisch nur in den mit St. gekennzeichneten Bereichen zulässig sind. Hiervon ausgenom-
men ist das MI 1 sowie das MI 2.6. In diesen Bereichen wird größtenteils der Bestand gesichert 
und es existieren bereits im Bestand oberirdische Stellplätze. 
Im Mischgebiet MI 4 sind Stellplätze auch in Garagengeschossen (maximal zwei Geschosse) 
integriert in eine Bebauung zulässig. Aufgrund der vorhandenen Situation (Erhalt der vorhande-
nen Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz) ist der Bau einer Tiefgarage mit einem höheren 
Aufwand verbunden. Aus diesem Grund soll die Möglichkeit eröffnet werden auf eine Tiefgara-
ge zu verzichten und die notwendigen Stellplätze in Garagengeschossen unterzubringen. Durch 
die Beschränkung der Anzahl der Garagengeschosse und die Integration in ein Gebäude bleibt 
die städtebauliche Qualität des Siegerentwurfes gewahrt. 
Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen 
Bereiche möglichst frei vom motorisierten Verkehr gehalten werden. Mit Ausnahme der öffentli-
chen Verkehrsfläche sowie den jeweiligen Zufahrten zu den Tiefgaragen- bzw. Stellplätzen sol-
len die Verkehre, mit Ausnahme insbesondere der Anlieferungs- und Rettungsverkehre, unterir-
disch abgewickelt werden, um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier aufzuwerten. 
Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Neben-
räume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche 
von 20 % der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig 
sind, um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spielräume für die Tiefgaragenpla-
nung sicherzustellen.  
Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmi-
gungsverfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. 
Ein- und Ausfahrten Tiefgaragen, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
Mit Tiefgaragenein- und -ausfahrten gehen in der Regel Lärmbelästigungen einher. Um diese 
auf Teilbereiche des insbesondere für Wohnnutzung vorgesehenen Bereiches (MI 2.1 bis 
MI 2.4) beschränken zu können erfolgt in den genannten Bereichen die Festsetzung, dass ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in 
den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 
Im MI 4 erfolgt, ebenfalls aus Lärmschutzgründen, die zeichnerische Festsetzung, dass in Teil-
bereichen eine Ein- und Ausfahrt nicht zulässig ist.  
 
6.7.3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der städtebauliche Entwurf sieht zwischen MI 2.1 und MI 2.4 jeweils Verbindungswege zwi-
schen der öffentlichen Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünfläche vor, diese sollen durch 
die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert werden. Darüber hinaus wer-
den in diesen Bereichen auch Leitungsrechte für die Versorgungsträger gesichert. 
Ebenso wird im Bereich des zentrealen Platzes (MI 3 bzw. MI 4) durch die Festsetzung eines 
Geh- sowie eines Fahrradfahrrechts (GF 2) für die Allgemeinheit die vorgesehene Verbindung 
zwischen der Kreuzung Vogelsanger Straße/Helmholtzstraße/Leyendeckerstraße und dem 
Plangebiet gesichert. In diesem Bereich sollen ein der Öffentlichkeit zugänglicher Platz sowie 
eine Wegeverbindung zur Planstraße erfolgen.

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Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt wird über die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes (GF 1) zugunsten der Eigen-
tümer des Flurstücks 671 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) sowie des Flurstücks 2007 (Ge-
markung Müngersdorf, Flur 76) gesichert. 
Der  bestehende Mischwasserkanal DN 2500/2700 der Stadtentwässerungsbetriebe inklusive 
Schutzstreifen im Westen des Plangebiets (MI 1) wird durch die Festsetzung eines Leitungs-
rechtes für die Versorgungsträger gesichert. Baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen inner-
halb des Schutzstreifens der vorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwäs-
serungsbetriebe. Die Errichtung der Lärmschutzmaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben. 
 
6.7.4. Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015) 
Aufgrund von mehreren, etwa zeitgleich in Bearbeitung befindlichen Projektentwicklungen im 
Stadtteil Ehrenfeld wurden umfassende verkehrliche Analysen für die gesamte Gebietsentwick-
lung durchgeführt. Im Stadtteil Ehrenfeld stehen für die Plangebiete des Heliosgeländes (Ent-
wicklung eines Schulstandortes sowie Nutzungen im Bereich Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel 
und Kultur), des Weko-Geländes (Wohnbebauung zwischen Melatengürtel, Vogelsanger Straße 
und Grüner Weg) sowie des ehemaligen Güterbahnhofes Ehrenfeld (Wohn- und gewerbliche 
Nutzungen) Entwicklungen an. Darüber hinaus befinden sich u. a. am „Grüner Weg“ sowie beim 
Kontrastwerk Bauvorhaben bereits in der Umsetzung. Aufgrund dieser grundlegenden Verände-
rungen für Ehrenfeld wurde eine umfassende verkehrliche Analyse für die gesamte Gebietsen-
twicklung durchgeführt. 
Das nähere Untersuchungsgebiet hinsichtlich der Leistungsfähigkeitsberechnungen wurde da-
bei von folgenden Straßen begrenzt: 
- Vitalisstraße bzw. Äußere Kanalstraße/Maarweg im Westen 
- Venloer Straße im Norden 
- Ehrenfeldgürtel im Osten 
- Widdersdorfer Straße im Süden 
Mit Hilfe von Verkehrserhebungen wurde an insgesamt 21 Knotenpunkten eine aktuelle Daten-
basis für verkehrliche und auch umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. An maßgeben-
den Hauptachsen wurden dabei 72 h-Erhebungen im Zeitraum vom 24. bis 26. Februar 2015 
durchgeführt. Die übrigen Knotenpunkte und Zufahrten wurden über 24 h am 24  Februar 2015 
erhoben. 
Das Verkehrsgutachten ermittelt für das Plangebiet des ehemaligen Güterbahnhofs einen 
Quell- und Zielverkehr von je 2.182 Kfz/24h. Dabei entfallen auf die morgendliche Spitzenstun-
de ein Quellverkehr von 104 Kfz/h und ein Zielverkehr von 225 Kfz/h. Bei der abendlichen Spit-
zenstunde liegen ein Quellverkehr von 224 Kfz/h und ein Zielverkehr von 174 Kfz/h vor. 
Darüber hinaus erfolgte im Verkehrsgutachten eine Betrachtung der Verkehrsumlegung. Im 
Bestandsfall stellen sich als meistbelastete Netzelemente im Umfeld des Untersuchungsgebie-
tes der Streckenzug Ehrenfeld-/Melatengürtel (max. 23.900 Kfz/24h nördlich der Subbelrather 
Straße) sowie die Äußere Kanalstraße (max. 22.500 Kfz/24h nördlich der Venloer Straße) her-
aus. Im Inneren des Untersuchungsgebietes fällt weiter ein Teilstück der Vogelsanger Straße 
mit einer erhöhten Belastung auf (18.100 Kfz/24h in Höhe der Bahnunterführung). 
Im Prognose-Nullfall „0“ bedingen die sogenannten sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen 
Verkehrssteigerungen vor allem im Streckenzug Maarweg/Äußere Kanalstraße (bis zu 
+1.000 Kfz/24h). Darüber hinaus werden im Gutachten die Belastungsänderungen in den ein-
zelnen plangebietsbedingten Nullfällen im Vergleich zum Prognose-Nullfall „0“ dargestellt.

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Im Prognose-Planfall sind alle im Gutachten diskutierten städtebaulichen Entwicklungen ver-
kehrsaktiv. Dabei verteilt sich der Neuverkehr des Plangebietes „Güterbahnhof Ehrenfeld“ 
hauptsächlich in/aus Richtung Maarweg/Äußere Kanalstraße (circa 40 %), Vogelsanger Straße 
Ost (circa 25 %) und Oskar-Jäger-Straße (circa 20 %). Die Planstraße innerhalb des Plangebie-
tes nimmt circa 1.200 Kfz/24h auf. Die meistbelasteten Netzelemente im Umfeld der Planungs-
gebiete entsprechen denen im Bestandsfall. Sie erfahren aufgrund der diskutierten städtebauli-
chen Entwicklungen relativ moderate Verkehrszunahmen: Ehrenfeld-/Melatengürtel um +200 
auf insgesamt 24.100 Kfz/24h (nördlich der Subbelrather Straße), Äußere Kanalstraße um +900 
auf 23.400 Kfz/24h (nördlich der Venloer Straße), Vogelsanger Straße um +1.600 auf 
19.700 Kfz/24h (Höhe Bahnunterführung). Die größten absoluten Verkehrszunahmen treten 
hingegen direkt an den in der Verkehrsuntersuchung eingestellten Plangebiete anliegenden 
Straßen (Vogelsanger Straße mit bis zu +2.500 Kfz/24h, Heliosstraße mit bis zu 
+1.400 Kfz/24h), sowie an zuführenden Straßen (Oskar-Jäger-Straße mit bis zu 
+1.100 Kfz/24h, Melatengürtel mit bis zu +1.100 Kfz/24h) auf. 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen erfolgte auch eine Bewertung der Leistungsfähigkei-
ten im Kfz-Verkehr für insgesamt 16 Knotenpunkte. Nachfolgend werden die Ergebnisse für die 
unmittelbar an das Plangebiet des hier vorliegenden Bebauungsplanes angrenzenden Knoten-
punkte dargestellt.  
Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße (Knoten 3 im Verkehrsgutachten) 
Der Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße weist im Bestand in der Morgenspitze mindestens 
eine befriedigende Qualitätsstufe auf (A bis C).  
Im Planfall wird der Knotenpunkt um die Anbindung der Planstraße ergänzt. Aufgrund von 
Zwangspunkten muss diese Anbindung mit einem Versatz zur Einfahrt zu den Abfallwirtschafts-
betrieben an den Maarweg angebunden werden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten 
einen zusätzlichen Abbiegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, 
dass die Linksabbieger nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im 
Knoten überlappen. Ähnlich schwierig wird es sein, die Nebenrichtung vom AWB-Fuhrpark und 
die Planstraße gemeinsam zu bedienen. Aus diesem Grund wurde ein Signalkonzept als erster 
Entwurf erarbeitet, der ein versetztes Schalten der Linksabbieger der Hauptrichtungen vorsieht 
und die Nebenrichtungen in einzelnen Phasen bedient. Für den Knotenpunkt kann in der Mor-
genspitze die Verkehrsqualität A bis D auf den einzelnen Strömen erzielt werden, wobei der am 
schlechtesten bewertete Strom die schwach nachgefragte Zufahrt zum AWB-Gelände betrifft. In 
der Abendspitze werden ebenfalls die Qualitätsstufen A bis D erreicht, nur die schwach nachge-
fragte Zufahrt zum AWB-Gelände erfährt eine ungenügende Qualitätsstufe E. Generell verzö-
gert die Einbeziehung der Planstraße den Fluss auf dem Maarweg. Insbesondere die Haupt-
richtung nach Norden erfährt durch verkürzte Freigabezeiten (33 s anstelle im Bestand 57 s) 
deutlich höhere Verlustzeiten und längere Rückstaus. Die Verkehrssituation am Knoten ver-
bleibt jedoch trotz der zusätzlichen Erschließungsfunktion auf einem akzeptablen Niveau.  
Für den schwach nachgefragten Strom der Zufahrt zum AWB-Gelände soll die in der Abend-
spitze ungenügende Qualitätsstufe E in Kauf genommen werden, da es sich hierbei um einen 
untergeordneten Strom (ca. fünf Fahrten in der Spitzenstunde) handelt, welcher sich nicht auf 
das übrige Verkehrsnetz negativ auswirkt. Des Weiteren ist anzumerken, dass es für die Bewer-
tung der Verkehrsqualität an diesem Knotenpunkt im Planfall nicht ausreicht, allein die Definiti-
on der Qualitätsstufe E als Maßstab anzusetzen. Es müssen vielmehr die anstehenden Ver-
kehrsbelastungen im Ziel- und Quellverkehr der AWB-Zufahrt an den Maarweg mit in die Be-
trachtung einbezogen werden. Die Mengen sind durch eine Verkehrszählung erfasst worden. 
Sie zeigen, dass die Verkehrsspitzenzeiten des AWB-Zielverkehrs und AWB-Quellverkehrs zu 
den Verkehrsspitzen des allgemeinen Verkehrs zeitversetzt sind. In der Zählung wurden etwa 
30 % des Zielverkehrs morgens zwischen 05:00-07:00 Uhr erhoben, während die Verkehrsspit-
ze erst ab 07:45 Uhr beginnt. Nachmittags ist ein ebenso großer Anteil Quellverkehr zwischen 
14:00-16:00 Uhr (allein 22,5 % bis 15:00 Uhr) erhoben worden, während die allgemeine Ver-
kehrsspitze erst um 16:00 Uhr beginnt. Aus diesem Grund ist das Ziel- und Quellverkehrsauf-

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kommen an der Zufahrt Maarweg in den relevanten allgemeinen Verkehrsspitzen gering. Die 
Qualitätsstufe E bedeutet in diesem Fall nur, dass für diese überschaubare Anzahl an Fahrzeu-
gen leicht erhöhte Wartezeiten akzeptiert werden. Die Verkehrsmenge ist jedoch so gering, 
dass hiervon keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, welche die Stabilität des Verkehrsflus-
ses insgesamt beeinträchtigen. 
Ein Umbau des Knotenpunktes, welcher zu allen Zeiten eine ausreichende Qualitätsstufe D 
aufweisen würde, würde zu einer Überdimensionierung der Verkehrsflächen führen.  
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße (Knoten 15) 
Im Bestand wird der Knotenpunkt mit mindestens ausreichenden Qualitätsstufen (A bis D) be-
trieben. Die schlechtesten Qualitäten treten dabei an der Zufahrt Leyendecker Straße auf. Im 
Planfall wirken sich die Mehrverkehre in der Morgenspitze aufgrund der Nähe zum Plangebiet 
des Güterbahnhofes Ehrenfeld auf einige Ströme aus (insbesondere auf dem Linksabbieger 
von Süd nach West). Dabei verschlechtert sich die Zufahrt Leyendecker Straße auf eine unge-
nügende Qualitätsstufe E. Hier reicht die vorhandene Freigabezeit von 10 s nicht aus, um die 
erhöhten Verkehrsmengen abzuwickeln. Die übrigen Ströme verbleiben auf einem akzeptablen 
Niveau; insbesondere der o. g. Linksabbieger in Richtung Plangebiet kann dabei trotz der ho-
hen Mehrverkehre mit der bestehenden Zweistreifigkeit problemlos abgewickelt werden.  
Das Verkehrsgutachten schlägt für mehrere Knotenpunkte Verbesserungsmaßnahmen vor. In 
dem Planfall mit Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt der kritische Strom der 
Leyendecker Straße an der Grenze zwischen der Qualitätsstufe D und E, die Rückstaus sind 
nur in Einzelfällen länger. Da der Knotenpunkt anspruchsvoll in der Abwicklung ist, wird zu-
nächst Wert darauf gelegt, dass die maßgebende Verbindung zwischen Vogelsanger Straße 
Süd und West gut funktioniert, da dies eine maßgebende Fahrbeziehung entlang der Ost-West-
Richtung ist. Es wird vom Gutachter daher empfohlen, den Knoten nach der Verkehrswirksam-
keit maßgeblicher Bauvorhaben zu überprüfen, um über die Notwendigkeit eines weiteren 
Handlungsbedarfes zu entscheiden.  
In der Abendspitze weist der Knotenpunkt eine mindestens befriedigende Qualitätsstufe auf (A 
bis C). Im Planfall wirken sich wieder plangebietsbedingte Mehrverkehre aus (diesmal insbe-
sondere auf dem Rechtsabbieger von West nach Süd). Damit verschlechtert sich die Verkehrs-
qualität in der Zufahrt Vogelsanger Straße West auf eine befriedigende Stufe C. Es werden in 
Einzelfällen zeitweise lange Rückstaus in dieser Zufahrt beobachtet, die den Abfluss aus der 
vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt im MI 3 westlich sowie am Folgeknoten (Vogelsanger Stra-
ße/Planstraße) beeinträchtigen. Es werden jedoch keine zusätzlichen Maßnahmen vom Gut-
achter in der Abendspitze vorgeschlagen, da die kurzzeitigen Überstauungen als Einzelfälle 
nicht als so kritisch zu bewerten sind, dass sie einen gesonderten Handlungsbedarf auslösen.  
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Planstraße (Knoten 16) 
Vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße führen aufgrund 
des zweistreifigen Abbiegers bereits im Bestand zwei Fahrstreifen in westliche Richtung (zur 
Planstraße). Der Querschnitt der Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die 
Erschließungsstraße über 10 m breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Die-
ser ist heute für die Verflechtung von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung 
notwendig und soll künftig dabei helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in 
die Planstraße zu organisieren. Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich 
der Zufahrt zur Erschließungsstraße vorgesehen und mit eingeplant.  
Im Bestand ist dieser Knotenpunkt nicht vorhanden, so dass keine Bestandsbewertung stattfin-
den kann. Im Planfall können mit der entworfenen Geometrie alle Ströme (insbesondere die 
Ausfahrt aus dem Plangebiet) mit sehr guter Leistungsfähigkeit (Morgenspitze) bzw. guter Leis-
tungsfähigkeit (Abendspitze) betrieben werden.

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Gesamtergebnis 
Die Analysen mit Hilfe der Mikrosimulation zeigen, dass der Mehrverkehr, der im Planfall aus 
den insgesamt angesetzten Gebietsentwicklungen berücksichtigt wird, an zahlreichen Knoten-
punkten ausreichend leistungsfähig abgewickelt werden kann. Jedoch verbleiben mögliche Ka-
pazitätsdefizite an mehreren Knoten, die zum großen Teil allerdings auch schon im Bestand 
sichtbar sind. In dem Verkehrsgutachten wurden knotenbezogene Optimierungsmaßnahmen 
diskutiert und bewertet, die die beschriebenen Defizite lindern können. Über städtebauliche Ver-
träge mit den jeweiligen Projektentwicklern werden Regelungen getroffen, welche Leistungen 
zu welchem Zeitpunkt durch den Projektträger zu veranlassen sind. Zum Teil sind die Maßnah-
men jedoch aufgrund bereits bestehender Verkehrseinschränkungen durch die Stadt Köln 
selbst zu tragen. 
Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche Funktionen einzelne Netzelemente in der Zukunft 
tragen können. Das vorliegende, annähernd rasterartige Straßennetz mit mehreren Parallel-
strecken erlaubt für viele Verkehrsbeziehungen mehrere Alternativrouten und beinhaltet dem-
nach Potenziale für Verlagerungen. In Ost-West-Richtung (d. h. in Radialrichtung in/aus Rich-
tung Innenstadt) liegen dabei drei Parallelstrecken mit folgenden Eigenschaften vor: 
- Venloer Straße: Mischnutzungen; konkurrierende Ansprüche an den Verkehrsraum (Ge-
schäftsbesatz, Fußgänger); wenig Potenziale für Ausbauten, kein Linkseinbiegen in den 
Gürtel 
- Vogelsanger Straße: Mischnutzungen; hoher Erschließungsanteil für anliegende Plan-
gebiete; teilweise schwierige Geometrien, Linkseinbiegen in den Gürtel möglich 
- Widdersdorfer Straße/Weinsbergstraße: hauptsächlich Gewerbenutzungen; Ausbaupo-
tenziale vorhanden (teilweise Zweistreifigkeiten pro Richtung möglich), kein Linkseinbie-
gen in den Gürtel (mit Ausnahme der Linienbusse) 
Daraus wird gefolgert, dass sich hauptsächlich der letztgenannte Streckenzug Widdersdorfer 
Straße/Weinsbergstraße für Optimierungsmaßnahmen eignet, da hier die größten Optimie-
rungspotenziale und die wenigsten Konflikte festgestellt werden können. Dieser Streckenzug 
könnte damit deutliche Anteile von übergeordneten Verkehren (insbesondere zwischen den 
nordwestlichen Stadtteilen und der Innenstadt) aufnehmen und damit die übrigen zwei als sen-
sibel bewerteten Streckenzüge entlasten. 
Voraussetzung ist dabei insbesondere der Ausbau des Knotenpunktes Oskar-Jäger- Stra-
ße/Weinsbergstraße/Widdersdorfer Straße, der ohnehin von der Stadt Köln vorgesehen ist. Der 
leistungsfähige Ausbau ist ein wichtiger Baustein dafür, dass die künftige Entwicklung auch ver-
kehrlich angemessen abgewickelt werden kann. 
Weiterhin wird deutlich, dass auf den Ost-West-Fahrbeziehungen auch an den Streckenzügen 
Venloer Straße und Weinsbergstraße auf Höhe des Gürtels geringe signaltechnische Anpas-
sungen zu Gunsten dieser Fahrtrichtungen zu empfehlen sind. Dies gilt insbesondere für die 
Weinsbergstraße, da hier vergleichbare Belastungen wie auf dem Melatengürtel zu erwarten 
sein werden. Mit den hier geprüften signal- technischen Maßnahmen können die Ost-West-
Ströme verbessert werden, ohne die Stadtbahn-Bevorrechtigung in der heutigen Güte zu ver-
ändern. 
Insgesamt bringt das Verkehrsgutachten den Nachweis, dass sämtliche in die Untersuchung 
eingestellte Entwicklungen dann verkehrlich machbar sind, wenn die im Gutachten aufgezeigten 
Maßnahmen umgesetzt werden und Maßnahmen für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen 
maßvoll weiterentwickelt werden.

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6.8. Soziale Infrastruktur 
Kindertagesstätte 
Der durch die Planung von circa 450 Wohneinheiten ausgelöste Bedarf an Kindergartenplätzen 
kann im Nahbereich in bestehenden Einrichtungen nicht gedeckt werden, daher ist innerhalb 
des MI 2.1 im Bauteil C die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte vorgesehen. 
Zur Sicherung dieser Flächen ist festgesetzt, dass gemäß § 1 Absatz 7 BauNVO im MI 2.1 Bau-
teil C im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eine Kindertagesstätte zulässig ist. Eine entspre-
chende Sicherung der Umsetzung durch den Investor erfolgt im städtebaulichen Vertrag. 
Öffentlicher Kinderspielplatz 
Mit der Entwicklung des ehemaligen Güterbahnhofs zu einem Arbeits- und Wohnstandort ent-
steht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen. Die geplante Wohnbebauung 
löst einen Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen aus. Diese Fläche wird innerhalb der festge-
setzten öffentlichen Grünfläche westlich des MI 2.1 realisiert. Eine entsprechende Sicherung 
erfolgt im städtebaulichen Vertrag. 
 
6.9. Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und ist 
bisher nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler in Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße besteht 
ein Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. 
Da das Gelände im Generalentwässerungsplan hydraulisch nicht berücksichtigt worden ist, 
kann der Abwasserkanal im Maarweg nur das Schmutzwasser aufnehmen. 
Demzufolge muss eine Drosselung der Abflussmenge in dem Plangebiet vor Einleitung in den 
Hauptsammler im Maarweg erfolgen. Eine Versickerung des Regenwassers in den Untergrund 
wird in Abstimmung mit den StEB aufgrund der anthropogenen Überprägung des Bodens nicht 
in Betracht gezogen. 
Es ist geplant, für die entwässerungstechnische Erschließung einen Sammelkanal in die öffent-
liche Planstraße zu verlegen der an den Hauptsammler im Maarweg anschließt. 
Aufgrund der geringen zulässigen Abflussmenge ist es notwendig, eine Rückhaltung mit einem 
Drosselbauwerk vor dem Übergabepunkt in den Hauptsammler im Maarweg zu errichten. 
Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist der „Praxis-
leitfaden zur Überflutungsvorsorge – Starkregen und urbane Sturzfluten“ August 2013 des DWA 
(Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesver-
band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 
zu beachten. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächen-
wasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser 
nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und Hö-
henplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die ö f-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie-
tes entwässert. Hierzu wurde in den textlichen Festsetzungen der Passus aufgenommen, dass

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/ 23 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ein Stauvolumen 
von mindestens 100 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen ist. 
 
6.10. Immissionsschutz 
6.10.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm erheblich vorbe-
lastet.  
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH) wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechne-
risch ermittelt und bewertet. 
In der vorliegenden Untersuchung wurden auch die im Plangebiet zu erwartenden Verkehre zu 
Tiefgaragen und Parkflächen sowie beispielhaft die Anlieferung eines Einzelhandels im Bereich 
südlich MI 3 nördlich der bestehenden Güterhalle untersucht. 
Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weite-
ren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des 
Plangebietes berechnet worden. 
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 betra-
gen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist entsprechend die TA-Lärm. Ge-
mäß TA-Lärm sind für Mischgebiete die Immissionsrichtwerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht einzuhalten. 
Die gesamten Berechnungsergebnisse berücksichtigen den Bau des aktiven Schallschutzes 
(Lärmschutzwand) an der südlichen Grenze des Plangebietes mit einer Höhe von mindestens 
62 m ü. NHN bzw. den festsetzten Abstufungen zum Maarweg. 
Straßenverkehr 
Zur Berechnung der Schallemissionen durch den Straßenverkehr auf den umgebenden Straßen 
werden die aktuellen und in Bezug auf das Planvorhaben ermittelten Verkehrszahlen aus dem 
Gutachten von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft herangezogen. In diesem Verkehrsgutachten 
wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf 
dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs berechnet („Prognose-Ohne-Fall“ und „Prognose-
Mit-Fall“). 
Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen 
zeigen, dass im überwiegenden Teil des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 
eingehalten bzw. unterschritten werden.  
In den hauptsächlich für die Wohnneubebauung vorgesehenen Bereichen (MI 2.1 bis MI 2.5) 
werden im MI 2.1, MI 2.3 und MI 2.4 für die straßenseitigen Fassaden in Teilbereichen Über-
schreitungen von maximal 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
Die höchsten Überschreitungen der Orientierungswerte ergeben sich im Einzugsbereich der 
Vogelsanger Straße und des Maarweges. Am Maarweg (MI 1) werden Überschreitungen des 
Orientierungswertes von maximal 9,3 dB(A) am Tag und 8,9 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
An der Vogelsanger Straße (MI 4) liegen die maximalen Überschreitungen bei 12,7 dB(A) am 
Tag und 14,8 dB(A) in der Nacht.  
Schienenverkehr

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Südlich des Plangebietes verläuft die sechs-gleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, wobei auf 
den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Die geplante nächst-
gelegene Wohnbebauung weist einen Abstand von 40 m zum nächstgelegenen Gleis auf. 
Entsprechend den Vorgaben der Schall 03 werden die entsprechenden Schallleistungspegel 
des Schienenverkehrs ermittelt. Hierbei werden die Belastungszahlen für die Zugstrecke südlich 
des Plangebietes (Prognosefall 2025) zu Grunde gelegt. Aufgrund des perspektivisch steigen-
den Verkehrsaufkommens stellt die Betrachtung des zukünftig zu erwartenden Verkehrs im 
Vergleich zur derzeitigen Streckenbelegung den ungünstigeren Fall dar. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005 in der Nacht und in Teilbereichen (MI 1, MI 2.4, MI 3 und MI 4) auch am Tag über-
schritten werden. 
Im MI 2 (überwiegend Wohnnutzung) werden die Nachtwerte in Teilbereichen um 0,1 bis zu 
11,5 dB(A), die Tagwerte ausschließlich im MI 2.4 C um maximal 3,5 dB(A) im 4. OG überschrit-
ten. Die höchsten Überschreitungen ergeben sich in den Baufeldern C an den zu den Bahnglei-
sen orientierten Fassaden. In den MI 1 und MI 4 (nur gewerbliche Nutzung) werden die Nacht-
werte um bis zu 17,4 dB(A) bzw. 27,7 dB(A) und die Tagwerte um bis zu 5,3 dB(A) bzw. 
15,1 dB(A) überschritten. Im MI 3 (nur gewerbliche Nutzung) liegen in Teilbereichen noch Über-
schreitungen von 3,3 dB(A) am Tag bzw. 12,7 dB(A) in der Nacht vor.  
Gewerbelärm 
In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben. Die auf-
fälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & 
Co. KG“ dar, der sich südlich der DB-Gleise befindet. Weitere Gewerbelärmquellen in unmittel-
barer Nachbarschaft sind: 
- Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg 
- Parkplätze Rheinische Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße 
- Gewerbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße 
 - Draht Kirchner 
 - Bierarmaturen Rick & Jülich 
 - Kfz-Werkstatt Horst Körfgen 
- Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße 
Mit der geplanten Lärmschutzwand können die Nachtwerte im Plangebiet eingehalten werden. 
Die einzige Ausnahme bildet das Baufeld A im MI 1, hier werden Überschreitungen von 
0,3 dB(A) im 1. OG bis 0,9 dB(A) im 2. OG prognostiziert. Im Tagzeitraum ergeben sich trotz 
der Lärmschutzwand insbesondere an den Südfassaden der MI 2.1 bis 2.4 Baufeld C im 3. und 
4. Obergeschoss Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Der Gutachter 
prognostiziert hier Überschreitungen von bis zu 5,4 dB(A) im 3. OG und bis zu 9,7 dB(A) im 
4. OG.  
Tiefgarage 
Im MI 3 und MI 4 werden gewerblich genutzte Tiefgaragen bzw. Stellplätze in Garagenge-
schossen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der im Lärmgutachten getroffenen Annahmen 
ergeben sich an den Immissionsorten gegenüber den geplanten Tiefgaragen keine zusätzlichen 
Einschränkungen bzgl. der Gewerbelärmimmissionen.  
Für die Situation einer der Wohnnutzung zugeordneten Tiefgarage bzw. eines der Wohnnut-
zung zugeordneten Parkplatzes gibt es keine rechtsverbindlichen Grundlagen zur Bewertung 
der Schallimmissionen. Daher wird im vorliegenden Fall für die einer Wohnnutzung zugeordne-
ten Tiefgaragen innerhalb des MI 2 die TA-Lärm als Beurteilungsgrundlage hilfsweise herange-
zogen, um eine Bewertung der Schallimmissionen an der eigenen sowie der Nachbarbebauung

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/ 25 
durchführen zu können. Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, werden die Immissionsricht-
werte der TA-Lärm für den Nachtzweitraum in den ersten drei Geschossen um bis zu 5 dB(A) 
überschritten. Ein Regelungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanes wird nicht gesehen, da 
die Auswirkungen sich nur auf das jeweilige Gebäude selbst beschränken. Im Rahmen der 
Baugenehmigung werden die Belange entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. 
Anlieferung Einzelhandel im MI 3 
Die Anlieferungsfläche für den Einzelhandel ist zwischen dem Gebäude an der Vogelsanger 
Straße (MI 3) und der Güterhalle (MI 4) vorgesehen. Um eine generelle schalltechnische Mach-
barkeit einer Anlieferung in diesem Bereich zu prüfen, werden überschlägig insgesamt 5 Anlie-
ferungen mit LWAT,1h = 88,8 dB(A) im Tageszeitraum angesetzt. Der Schallleistungspegel von 
88,8 dB(A) entspricht der Entladung von 5 Rollcontainern über Ladebordwand inklusive Anhal-
tevorgang und Rangieren eines LKW. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die An-
siedlung eines Einzelhandelbetriebes im MI 3 grundsätzlich möglich ist. Eine detaillierte Be-
trachtung des durch den geplanten Einzelhandel verursachten Gewerbelärms ist Bestandteil 
des Bauantragsverfahrens. 
Straßenneubau gemäß 16. BImSchV 
Es wurden auch die durch den Neubau der Erschließungsstraße verursachten Verkehrslärm-
immissionen im Umfeld des Plangebietes untersucht. Die berechneten Beurteilungspegel unter-
schreiten an allen betrachteten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BImSchV im Tages- 
und Nachtzeitraum. 
Auswirkungen auf die Umgebung 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. 
Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung 
entlang der Vogelsanger Straße (246, 251, 256, 259, 269, 270, 275, 282, 286, 290, 295, 298, 
330), der Äußeren Kanalstraße 1, des Maarweges 172b und 271, der Oskar-Jäger-Straße 175 
sowie der Widdersdorfer Straße 196 sowohl für die prognostizierten Straßenverkehrsbelastun-
gen ohne Realisierung des Bebauungsplanes als auch für die Situation mit der Realisierung des 
Bebauungsplanes durchgeführt.  
Die Berechnungen zeigen, dass an einigen Immissionsorten der Beurteilungspegel unverändert 
bleibt; an den meisten Immissionsorten sich der Beurteilungspegel verringert. Durch die Lärm-
schutzwand bzw. die abschirmende Wirkung der Planbebauung ergeben sich Pegelminderun-
gen von bis zu 15 dB(A) am Tag und bis zu 19 dB(A) in der Nacht und maximale Pegelerhö-
hungen von 1,5 dB(A) am Tag und 4,9 dB(A) in der Nacht (siehe nachfolgende Tabelle).  
Adresse Fassaden 
orientierung 
Geschoss Beurteilungspegel 
Bestand 
Beurteilungspegel 
Planung 
Pegelerhöhung 
   dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
Vogelsanger 
Straße 256 
Süd EG 72 68 72 65 0,1  
Vogelsanger 
Straße 270 
Süd 1. OG 70 66 70 63 0,1  
Vogelsanger 
Straße 330 
Süd EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
73 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
74 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
0,2 
0,1 
0,1 
0,1 
 
Maarweg 172b West 
Nord 
EG 
EG 
1. OG 
68 
61 
63 
64 
53 
55 
69 
61 
65 
65 
58 
59 
0,4 
0,3 
1,3 
0,4 
4,9 
4,9

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/ 26 
Maarweg 271 Ost EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
69 
69 
69 
69 
62 
63 
63 
63 
70 
70 
70 
70 
62 
62 
62 
62 
1,4 
1,5 
1,4 
1,3 
 
Vogelsanger 
Straße 251 
Nord 4. OG 68 56 68 56 0,1  
Oskar-Jäger-
Straße 175 
West EG 63 62 63 63 0,3 0,4 
Widdersdorfer 
Straße 196 
Nord EG 
1. OG 
56 
57 
55 
56 
56 
57 
55 
56 
 0,2 
0,2 
 
Lärmschutzmaßnahmen (Straße/Schiene) 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VII bei freier Schal-
lausbreitung aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwand in 15 m Höhe 
(4. Obergeschoss) dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den worst case dar. 
Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmi-
gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erfor-
derliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen er-
mittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner 
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
ein niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel 
aus dem Straßen- und Schienenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnut-
zung im Mischgebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinder-
zimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die 
Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche 
Festsetzung gesichert. 
Balkone und Loggien 
In den Mischgebieten sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die 
einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit 
schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Sei-
te einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
An den überwiegenden Fassaden des Baufeldes MI 1 A, an Teilen der Südfassade des Baufel-
des MI 1 B, an der Westfassade des Baufeldes MI 2.1 A, an Teilen der West- und Südfassade 
des Baufeldes MI 2.2 A, sowie an den West- und Ostfassaden der Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 
C wird aus Lärmschutzgründen die Position der Fassaden durch Baulinien festgesetzt und öf-
fenbare Fenster ausgeschlossen.  
Im MI 4 lassen die Festsetzungen einen größeren Freiraum für die Gebäudekonfiguration zu, 
um flexible bauliche Lösungen zur Integration der bestehenden Güterhalle und zur Errichtung

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/ 27 
eines Lärmschutzes durch das Gebäude selbst zu ermöglichen. Auch hier werden in Teilberei-
chen öffenbare Fenster ausgeschlossen. 
Um an der attraktiven Südseite der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.4 öffenbare Fenster zu er-
möglichen wurde als ergänzende Festsetzung aufgenommen, dass diese möglich sind wenn 
ihnen sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen 
(z.B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge) vorgelagert sind.  
Für diese Maßnahmen wird eine den Baulinien vorgelagerte 4 m tiefe überbaubare Grund-
stücksfläche festgesetzt.  
Öffenbare Fenster sind jedoch in allen vorgenannten Bereichen zulässig, wenn im Baugeneh-
migungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm 
für Mischgebiete eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kal-
ten Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
nachgewiesen wird. 
Die Festsetzung ist notwendig, da insbesondere in den unteren Geschossen eine Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegeben ist. Je nach geplanter Geschosshöhe können 
jedoch unterschiedliche Geschosse betroffen sein, so dass derzeit keine geschossweise Fest-
setzung erfolgen kann. 
Aktiver Lärmschutz – Lärmschutzeinrichtung 
Zum Schutz vor dem Gewerbelärm, aber auch dem Schienenverkehrslärm erfolgt die Festset-
zung einer Lärmschutzeinrichtung mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und 
den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen. Darüber hinaus wird ebenfalls aus Lärm-
schutzgründen festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung beidseits hochabsorbierend (Refle-
xionsverlust mindestens 8 dB) betragen muss und dass die Krone der Lärmschutzeinrichtung in 
einem maximalen Abstand von 3,75 m zum Flurstück 671 zu errichten ist.  
Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
Es wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger 
Nutzungen in den MI 1 bis MI 4 erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzwand wirksam errichtet 
ist. Des Weiteren wird eine Baureihenfolge für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm erheblich 
vorbelastet. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen 
bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet 
sind. 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar wäre. 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der 
Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. 
Das Mischgebiet wird in Teilgebiete gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum 
anderen überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes

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/ 28 
dient der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen, da hier die 
Lärmbelastung, insbesondere durch den nächtlichen Schienenverkehr am höchsten ist. 
Die Errichtung der Lärmschutzwand als grundlegender Entwurfsgedanke stellt eine aktive 
Schallschutzmaßnahme gegenüber dem Gewerbe- aber auch dem Schienenverkehrslärm dar. 
Durch diese werden die unteren Geschosse und die Freiflächen geschützt und die Einhaltung 
der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm sicherge-
stellt. 
Mit den bedingten Festsetzungen zur Errichtung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihen-
folge sowie mit dem Ausschluss von nicht öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftiger Räume 
kann für den überwiegenden Bereich des Mischgebietes eine Einhaltung der Orientierungs- 
bzw. Immissionsrichtwerte erreicht werden.  
Mit den v.g. Festsetzungen wurden alle zur Gebote stehenden baulichen und technischen Mög-
lichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich auch Auswirkungen auf die schall-
technische Situation im Umfeld. 
Bereits im Bestand ist eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender 
Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 0,1 dB(A) als 
erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) 
liegt. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 außerhalb des Plangebietes 
soll im vorliegenden Fall hingenommen werden, da die Konflikte nicht durch die Planung ausge-
löst sondern nur in geringem Maße verschlechtert werden. Mit planerischen Mitteln im Rahmen 
der vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermindert werden. 
 
6.10.2. Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen er-
stellt (iMA cologne GmbH, 27.08.2015). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, 
wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe NO2 und Feinstaub auf dem Plangebiet und 
im Bereich der gewerblichen Bebauung und Bestandsbebauung im Saum des Plangebietes 
sind. 
Bezugsjahr der Emissionsberechnung für die zu betrachtenden Fälle ist jeweils das Jahr 2025 
Prognose-Nullfall 2025: Bestandsbebauung unter Ansatz des für den Nullfall der Verkehrsun-
tersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luft-
schadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025. 
Prognose-Planfall 2025: Bebauungszustand gemäß dem Bebauungsplan unter Ansatz des für 
den Planfall der Verkehrsuntersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundele-
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der Prognose.  
Die Berechnungen zeigen, dass sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt nicht nur innerhalb des Plangebie-
tes sondern auch für die Bereiche außerhalb des Plangebietes bzw. auch für die Bereiche süd-
lich der geplanten Lärmschutzeinrichtung (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzein-
richtung). 
 
6.10.3. Licht  
Südlich des Plangebietes befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Bahnstrecke der 
Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & o. KG“. Auf dem Gelände des Betriebes befinden sich 
zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. Die Leuchten auf

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/ 29 
der oberen Ebene werden zur Ausleuchtung der Flächen während der Betriebszeit (genehmigt 
6-22 Uhr) eingesetzt, während die Leuchten auf der unteren Ebene im Nachtzeitraum (22-6 
Uhr) aus Gründen des Objektschutzes in Betrieb sind.  
In einer lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb 
dieser Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen 
werden können. 
Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage auf die geplanten schützenswerten Nutzungen wer-
den anhand des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent-
wicklung und Verkehr vom 11.12.2014 -Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminde-
rung- beurteilt.  
Die oberen Leuchten, welche im Tageszeitraum betrieben werden, sind auf dem Plangebiet an 
den Wohngebäuden bereits ab dem 2. Obergeschoss der Baufelder C in MI 2.1 – MI 2.4 ein-
sehbar. Den Ansätzen des Gutachters zufolge ist jedoch davon auszugehen, dass an den 
Wohnblöcken MI 2.1 – 2.4 die Anforderungen des Lichterlasses NRW im Tageszeitraum für 
Mischgebiete eingehalten werden.  
Auch an den Fassaden der gewerblich zu nutzenden Gebäude im MI 1 und MI 4, von denen 
aus eine Sichtverbindung zu den Leuchten besteht, ist aufgrund des größeren Abstandes eben-
falls von einer Einhaltung der Anforderungen des Lichterlasses NRW auszugehen. 
Im Nachtzeitraum ist jedoch, durch die aus Gründen des Objektschutzes betriebenen Leuchten, 
von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte des Lichterlasses NRW an den Südfassa-
den der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C, an der Ostfassade des Baufeldes 
MI 2.1 C sowie an den Westfassaden der Baufelder MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C ab einer 
Höhe von 61,5 m ü. NHN auszugehen.  
Im Bebauungsplan wird zum Schutz vor Blendung textlich festgesetzt, dass an den oben g e-
nannten Fassaden ab einer Höhe von 61,5 m ü. NHN Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rolll ä-
den oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen sind.  
An den anderen Fassaden des MI 2 und auch im MI 3 sind aufgrund der Höhen- und Entfer-
nungsverhältnisse die unteren Leuchten nicht einsehbar, so dass an diesen Fassaden die An-
forderungen des Lichterlasses NRW eingehalten werden. 
 
6.12 Erschütterung 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, 
wobei auf den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Es ist eine 
erschütterungstechnische Untersuchung (Peutz consult, Stand 17.04.2015) durchgeführt wor-
den, um mögliche Einwirkungen auf die geplanten Gebäude zu bestimmen. 
Hierzu wurden am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem 
Fundament der bestehenden Lagerhalle an dem EÜ Vogelsanger Straße durchgeführt. Hiervon 
ausgehend werden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- und se-
kundären Luftschallimmissionen prognostiziert. 
Den Messungen und den Prognoseberechnungen zufolge ist für die 1. Baureihe (Baufelder C) 
sowie für das Gebäude an der Ecke Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzu-
setzenden Anhaltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, 
teilweise auch nicht von einer Einhaltung der Anhaltswerte für den Tageszeitraum. 
Auch die in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten Anforderungen an die sekundären 
Luftschallimmissionen werden in den geplanten Gebäuden der 1. Baureihe bzw. dem Eckge-
bäude im Nachtzeitraum voraussichtlich nicht eingehalten.

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Um eine Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 für 
Mischgebiete für die 1. Baureihe und das Eckgebäude zu erreichen, ist den dargestellten Be-
rechnungen zufolge voraussichtlich eine Lagerung auf Stahlschraubenfedern notwendig; in die-
sem Fall wird auch mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten An-
forderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Bezüglich der 2. Baureihe in über 60 m Abstand zu Gleis 1 kann aufgrund der Messung und 
unter Berücksichtigung verschiedener, noch zu erwartender erschütterungsmindernder Effekte 
(Bau der Schallschutzwand an den Bahngleisen, Erdarbeiten, Unterkellerung der 1. Baureihe) 
sowie unter der Voraussetzung, dass Deckeneigenfrequenzen von weniger als 30 Hz vermie-
den werden, voraussichtlich von einer Einhaltung der anzusetzenden Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete ausgegangen werden; einzelne Güter-
zug- und Fernverkehrs- sowie Doppelstockvorbeifahrten können in den Gebäuden der 2. Bau-
reihe aber weiterhin leicht spürbar sein. 
Für die Gebäude der 2. Baureihe wird mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BIm-
SchV formulierten Anforderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das oben genannten Gutachten der 
Nachweis erbracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen 
vollziehbar sind. Im Rahmen der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sind die vom 
Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbare Maßnahmen zu berücksichtigen, um die An-
haltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den 
sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. In den Bebauungsplan 
wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
6.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Grünordnungsplan folgend werden für das Mischgebiet, 
die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen Begrünungsmaßnah-
men festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und 
Landschaft. 
Dachbegrünung  
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des 
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Gebäuden mindestens zu 60 % ex-
tensiv zu begrünen sind. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die im MI 4 mit einer ma-
ximalen Gebäudehöhe von 95,0 m ü. NHN bzw. 58,0 m ü. NHN festgesetzten Bereiche sowie 
das Mischgebiet MI 2.6. Das Mischgebiet MI 2.6 wird dabei von der Festsetzung ausgenom-
men, da hier zum Teil bereits Bestandgebäude mit Satteldächern bestehen. Ebenso wird der 
Bereich der zu erhaltenden Halle im Mischgebiet MI 4 sowie der Hochpunkt ausgenommen. 
Eine Begrünung der zu erhaltenden Halle sowie des Hochpunktes (bis zu zwölf Geschosse) 
wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu realisieren. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 
Bepflanzung von Stellplatzanlagen innerhalb der Mischgebiete 
Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 
Pflanzung von Einzelbäumen im MI 2.1 bis 2.4 
In den MI 2.1 bis MI 2.4 sind jeweils mindestens 5 Bäume zu pflanzen.

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Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage  
Es ist pro angefangene 2.000 m² ein Baum 1. Ordnung und je angefangene 800 m² ein Baum 2. 
Ordnung zu pflanzen. Mindestens 60 % der Fläche sind mit einer Extensivwiese anzulegen. Auf 
mindestens 13 % der Fläche sind Sträucher anzupflanzen.  
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz  
Es sind mindestens vier Bäume zu pflanzen.  
Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 35 Bäume zur Gestaltung des öffent-
lichen Straßenraumes zu pflanzen. 
Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden acht Bäume als zu erhalten festgesetzt. Zwei davon befinden sich 
östlich des Bestandsgebäude Maarweg 172b, die sechs weiteren als zu erhaltenden Bäume 
befinden sich im Bereich der Vogelsanger Straße. 
Direkt westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich gemäß dem Baumbestandsplan 
vom Ingenieurbüro I. Rietmann insgesamt 18 Bäume (ein Eschen-Ahorn, eine Kirsche, ansons-
ten Linden). Diese Bäume können größtenteils erhalten bleiben. Jedoch sind drei Bäume in 
diesem Bereich für die Errichtung der neuen Zufahrt zur Planstraße abgängig. Für zwei weitere 
Bäume ist in diesem Bereich im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob diese erhalten 
werden können. Neben den zwei als zu erhalten festgesetzten Bäumen östlich des Bestands-
gebäude Nr. 172b befinden sich nördlich von den Bestandsgebäuden drei weitere Bäume in-
nerhalb des Plangebietes, welche ebenso wie ein weiter im Osten liegende Baum für die Errich-
tung der Planstraße gefällt werden müssen. Die Bäume der Fachhochschule können nach dem 
derzeitigen Planungsstand erhalten bleiben.  
Im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße befinden sich drei Bäume (Platanen), 
welche nach Möglichkeit erhalten werden sollen, jedoch keine Erhaltungsfestsetzung erhalten. 
Von der Kreuzung Vogelsanger Straße / Helmholtzstraße / Leyendeckerstraße ausgehend fol-
gen in der Vogelsanger Straße anschließend die sechs als zu erhalten festgesetzten Bäume 
(ebenfalls Platanen). Hieran schließen sich 21 weitere Bäume (19 Hainbuchen und zwei Rotei-
chen) an. Bis auf eine Roteiche ist davon auszugeben, dass die genannten Bäume zur Umset-
zung der Planung (Gebäude, Erschließung und Platzgestaltung) zu fällen sind. Die mit einem 
Kronendurchmesser von 26 m große Roteiche soll in die Platzgestaltung an der Vogelsanger 
Straße nach Möglichkeit integriert werden und somit erhalten bleiben.  
Es ist demnach davon auszugehen, dass in Summe von den 54 im Plangebiet bzw. im direkten 
Umfeld liegenden Bäume ca. 27 bis 29 Bäume zur Umsetzung der Planung gefällt werden müs-
sen. 
 
6.11.1. Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für 
das Plangebiet durchgeführt. 
Insgesamt wurden von März bis September 2014 zwölf Begehungen des Plangebietes durchge-
führt zur Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 
fünfmalige Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen und eine Suche von 
Fledermausquartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im 
Winter 2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf 
dem Gelände ergänzt.  
Als planungsrelevante Vogelart wurden der Mäusebussard und die Rauchschwalbe als Nah-
rungsgast kartiert. Bei den besonders geschützten Vogelarten wurden Amsel, Blaumeise, Buch-

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fink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ra-
benkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp als Durchzügler und Haussperling 
als Nahrungsgast dokumentiert. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plange-
bietes in den Gewerbehallen ein wahrscheinlicher Brutplatz festgestellt. Dieser wird durch die 
Bau- und Abrisstätigkeiten vernichtet. 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren und einem potenziellen Winterquartier an der bestehenden 
ehemaligen Güterhalle und dem vorhandenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen wurden nicht festgestellt. 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März - 
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer-
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa-
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä-
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie-
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw. 
Quartiere durchgeführt werden. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen –fünf Fledermauskästen als 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme- Berücksichtigung finden. In den Bebauungsplan wird ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen; eine Sicherung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.  
 
6.11.2. Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Zur Minderung von Wärmeinseleffekten und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden in-
nerhalb der Mischgebiete, der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der öffentlichen Grün-
fläche Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpas-
sung sind bei diesen festgesetzten Maßnahmen die öffentliche Grünfläche, die Baum- und 
Strauchpflanzungen, die extensive Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen zu be-
werten. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrie-
denstellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen 
werden können. Eine solarenergetische Optimierung wurde im Vorfeld der Planung nicht durch-
geführt. Auf der Basis der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) wurde die potentielle Be-
sonnungsdauer des städtebaulichen Planungskonzeptes untersucht. 
 
6.12. Altstandort, Boden 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nummer 401375 eingetragen. 
Es wurden zwischen 2011 und 2014 insgesamt vier Bodenuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden.

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Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben-
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde. 
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende-
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy-
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er-
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un-
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-
zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden.  
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden-
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. Eine 
Überschreitung der geplanten Nutzungsart Gewerbe-rundstück ist nicht zu vermerken.  
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festge-stellt. Da der 
ermittelte TOC-Gehalt bei vergleichbaren Auffüllungsmaterialien in der Regel auf elementaren 
Kohlenstoff zurückzuführen ist, sollte im Rahmen eventueller Tiefbaumaßnahmen eine Unter-
suchung auf die Atmungsaktivität (AT-4 Wert) und den Brennwert veranlasst werden. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus-
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli-
chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö-
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen. 
Generell sind sämtliche Tiefbauarbeiten fachgutachterlich zu begleiten und die anfallenden 
Aushubmaterialien abfalltechnisch zu untersuchen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechen-
der Hinweis aufgenommen worden. 
Bei Umsetzung dieser Maßnahmen verbleiben keine Bodenbelastungen innerhalb des Plange-
bietes, welche sich negativ auf das geplante Mischgebiet auswirken. 
Für die Bereiche der heutigen Kleingartenanlage ergaben sich keine Überschreitungen der 
Prüfwerte der BBodSchV für ein Nutzungsszenario Wohngebiet. 
 
6.13. Störfall 
Südlich des Plangebietes befindet sich ein Erdgas-Lagerbehälter der RheinEnergie AG. Der 
Betrieb stellt einen Betriebsbereich gemäß § 3 Absatz 5a Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) dar und unterliegt somit den Anforderungen der zwölften Verordnung zur Umset-
zung des BImSchG (12. BImSchV-Störfallverordnung). 
Von der Bezirksregierung Köln ist ein Achtungsabstand von 200 m abgeschätzt worden. Diese 
erste Abschätzung beruht auf der Empfehlung nach KAS-18 Kapitel 3.1 „Neuplanungen von 
Flächen für Betriebsbereich ohne Detailkenntnisse“. 
In einem Gutachten (INBUREX Consulting, Stand 21.11.2014), welches die Ermittlung der an-
gemessenen Abstände mit Detailkenntnissen (Nutzung und Art der Anlagen auf dem Betriebs-
bereichsgelände sind bekannt) zum Ziel hatte, wurde der zuvor definierte Achtungsabstand 
konkretisiert. 
Der Gutachter empfiehlt in Richtung des Plangebietes, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, einen angemessenen Schutzabstand von 50 m, innerhalb dessen keine 
schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Der Abstand zwischen dem Gasspeicher und dem Plangebiet beträgt 140 m und ist somit mehr 
als ausreichend für die Realisierung der geplanten Nutzung.

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7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf sollen örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festset-
zungen gemäß § 86 BauO NRW) getroffen werden. Diese sollen dazu dienen, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des geplanten Quartiers zu erreichen. Es sollen Regelungen zu 
den Dachformen, zu Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie 
zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen werden.  
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung 
von höchstens 5 ° zulässig sein. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe, 
da ein einheitliches Quartiersbild sichergestellt wird. Zum anderen begünstigt die Festsetzung 
der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Ausgenommen von der Festsetzung sind 
Teile vom MI 2.6. Hier besteht im Bestand ein Satteldach, auch die angrenzenden Gebäude 
sind mit einem Satteldach ausgestattet.  
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehälter und Wertstofftonnen. 
Diese sind einzuhausen oder durch Laubschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung soll 
ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert werden.  
Zur Ausprägung eines harmonischen Erscheinungsbildes werden für die zentralen Bereiche von 
MI 2.1 bis MI 2.4 auch Vorgaben zur Einfriedung getroffen. Ausschließlich für die Einfriedung 
zulässig sind Laubschnitthecken in einer Entwicklungsbreite von 0,5 bis 0,6 m und einer Ent-
wicklungshöhe von 1,50 m. Dies soll zu einer Vereinheitlichung der Quartiersbildung führen. 
Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen von privaten Gärten südlich der 
Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C. Hier sind auch Einfriedungen in Form von 
Zäunen und Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Mit der Festsetzung soll 
dem Sicherheitsbedürfnis zukünftiger Bewohner des Mischgebietes gegenüber der südlich an-
grenzenden öffentlichen Grünfläche entgegen gekommen werden.  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Siche-
rung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers.  
 
8. Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant. Die 
Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht 
erforderlich. 
 
9. Erschließungsvertrag 
Die Planung und Herstellung der Planstraße sowie der öffentlichen Grünfläche –Spielplatz, 
Parkanlage- werden über einen Erschließungsvertrag gesichert. 
 
10. Städtebaulicher Vertrag 
Zwischen der Stadt Köln und der Investorin wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. 
Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere: 
- die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung, 
- die Umsetzung der Lärmschutzeinrichtung sowie 
- Aussagen zum geförderten Wohnungsbau.

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B) Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem 
nachfolgenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. – siehe hierzu auch Kapitel A Punkt 1. der Be-
gründung. 
 
1.1.1. Beschreibung Bestand (Ist-Zustand) 
Das Gebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet 
sich eine Güterhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde. Nordöstlich befinden sich 
Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von dem Verein 
„Jack in the Box“ zwischenzeitlich aber leergeräumt sind. Im Westen des Grundstückes befindet 
sich ein in Nutzung befindliches Wohnhaus mit zwei alten Linden im Eingangsbereich.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. Ebenfalls längs des Maar-
wegs ist eine Kleingartensiedlung vorhanden, welche im südlichen Bereich in das Bebauungs-
plangebiet fällt, überwiegend jedoch außerhalb des Plangebietes angesiedelt ist. Seitlich der 
Vogelsanger Straße befinden sich Platanen im Gehwegabschnitt, die dem Plangebiet zuzuord-
nen sind. Darüber hinaus befindet sich weiter westlich parallel zum Gehweg Vogelsanger Stra-
ße eine Baumreihe überwiegend aus Hainbuchen. In einem momentan privat genutzten Gar-
tenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und Rosskastanie.  
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
1.1.2. Beschreibung Nullvariante (potentieller Zustand aktuelle baurechtliche Situ-
ation) 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde der heutige Zustand des Geländes mit frei-
gestellten Flächen und temporären Zwischennutzungen wie Nachtflohmarkt, Pkw-Stellfläche, 
Lagerfläche und ähnliches erhalten bleiben. 
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der 
Nullvariante unter dem Punkt „Bestand“ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen Unter-
schiede bezogen auf das Umweltgut erkennbar sind.

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1.1.3. Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Prognose) 
Ziel des Bebauungsplanes ist es ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen 
Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kinder-
tagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
 
1.2. Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt circa 67.421 m². Die Nutzun-
gen sind wie folgt aufgegliedert: 
Bestand m² Planung m² 
Schotter-/Kiesflächen 53.286 Mischgebiete MI 1 bis MI 4 
max. 35.752 m² versiegelbar 
42.583 
bebaute Flächen 11.860 öffentliche Verkehrsfläche 11.831  
Kleingärten/Grünflächen 2.245 öffentliche Grünfläche  
–Spielfläche- 
2.980 
  öffentliche Grünfläche 
–Parkanlage- 
6.532  
  private Grünfläche 3.495  
Summe 67.421 Summe 67.421  
 
1.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlas-
se, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweili-
gen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
2.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Bebauungsplangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.

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Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht vorhanden. Geeigne-
te Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti-
gung finden. 
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo-
dendenkmäler liegen nicht vor. 
 
2.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen bzw. nur spär-
lichen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Bäume befinden sich überwiegend im westlichen Bereich des Plangebietes sowie nordöstlich 
an der Vogelsanger Straße. Es erfolgt im weiteren Verfahren eine Baumbewertung der Be-
standsbäume im Plangebiet unter Beachtung der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Durch die 
im Bebauungsplan festgesetzten Grünmaßnahmen, kann eine Aufwertung des Vegetationsbe-
standes im Plangebiet erzielt werden. Festgesetzte Grün- und Bepflanzungsmaßnahmen sind: 
- extensive Dachbegrünung (ausgenommen MI 4 und MI 2.6), 
- Begrünung von Tiefgaragen, 
- zahlreiche Baumpflanzungen auf oderirdischen Stellplatzanlagen, im öffentlichen Stra-
ßenraum, im Bereich der MI 2.1 bis 2.4 sowie im Bereich der öffentlichen Grünflä-
che/Spielplatz und der öffentlichen Grünfläche/Parkanlage. 
Weiterhin werden acht Bestandsbäume als zu erhalten festgesetzt. Im südlichen und westlichen 
Plangebiet wird eine circa 9.500 m² große öffentliche Grünfläche ausgewiesen, dazu kommen 
circa 3.500 m² private Grün- und 6.800 m² private Freiflächen. Die öffentliche Grünfläche wird 
überwiegend als Scherrasenfläche mit untergeordneten Baum- und Strauchpflanzungen ausge-
prägt. 
Die Begrünung der geplanten Schallschutzwand erfolgt auf 30 % der Fläche mit selbstranken-
den Kletterpflanzen. 
Eingriff/Ausgleich: Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidme-
te Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforder-
lich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig 
waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstädtischen Brachfläche 
ein Ausgleich nicht erforderlich. Die Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen ist 
jedoch in die Abwägung einzustellen. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am westli-
chen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbin-
dung an den Maarweg. Diese Eingriffe werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen. 
Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Die Berechnun-
gen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-Punkten, welches innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche von 6.532 m² vollständig ausge-
glichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine Ausgleichsfläche von 4.439 m² 
benötigt, 2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflä-
che, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Gefährdung durch aufsteigendes Grundwasser im Fall eines langanhal-
tenden Rheinhochwassers aufgrund eines mittleren Flurabstandes von über 9,0 m voraussicht-
lich zu vernachlässigen ist. Die geplanten Tiefgaragen tangieren den mittleren Grundwasser-

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spiegel nicht. Das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen noch in einem geplanten 
Wasserschutzgebiet. 
Abwasser: Derzeit ist das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs nicht an das öffentliche 
Mischsystem des Kanalnetzes angeschlossen. Eine Versickerung des Dachflächenwassers in 
den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Durch die Anlage von extensiver Dachbegrünung, die intensive Begrünung von Teilen der Tief-
garagen und die öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen wird anfallendes Nieder-
schlagswasser im Planfall zurückgehalten, gespeichert und der Vegetation zur Verfügung ge-
stellt, so dass ein teilweiser Rückhalt des Niederschlagswassers erfolgt. 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflä-
chenwasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächen-
wasser nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung 
und Höhenplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie-
tes entwässert. 
Erneuerbare Energien: Im Bebauungsplan sind keine Regelungen zum Einsatz erneuerbarer 
Energie getroffen. Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plan-
gebietes mit klimafreundlicher Energie durch Fernwärme möglich.  
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinehalteplanes ist eine langfristige Senkung der 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstel-
lungen des Bebauungsplanes widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab-
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um-
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Südlich des Plangebietes befindet sich ein Störfallbetrieb (Gaskugelbehälter 
der Rheinenergie). Der Achtungsabstand (200 m) reicht bis in das Plangebiet hinein. Im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens wurde daher ein Störfallgutachten für den Erdgaslagerbe-
hälter in Köln-Ehrenfeld, Maarweg erstellt. Ziel des Gutachtens ist die Untersuchung der Ver-
träglichkeit des Betriebsbereiches mit der schutzbedürftigen Nutzung in dessen Umfeld im Sin-
ne des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Entsprechend KAS-18 (Leitfaden 18 
der Kommission Anlagensicherheit) wird auf das Schutzgut „Mensch“ abgezielt. 
Im Betriebsbereich der Firma RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld wird Erdgas in einem ortsfesten 
Behälter zwischengelagert und durch Druckänderungen eine anschließende Einspeisung in das 
HD- (Hochdruck) und MD-Netz (Mitteldruck) vorgenommen. Eine Odorierung des Erdgases wird 
ebenfalls im bestehenden Mess- und Regelgebäude durchgeführt. Aufgrund der am Standort 
gehandhabten Mengen an gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfallverordnung unterliegt der 
Betrieb den Pflichten der Störfallverordnung und stellt somit einen Betriebsbereich dar. 
Im Betriebsbereich wird Erdgas zwischengelagert und gehandhabt, dass entsprechend dem 
Anhang I der Störfallverordnung als Einzelstoff eingestuft wird (Hochentzündliche verflüssigte

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Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas). Weitere Störfallstoffe werden am Standort nicht 
gehandhabt. 
Im Rahmen des Gutachtens –Einzelfallbetrachtung- wurde die beabsichtigte Planung im Plan-
gebiet (Wohn- und Mischnutzung mit einer Lärmschutzwand von rund 12 m nördlich der 
Bahntrasse) berücksichtigt. Der minimale Abstand der Wohn- und Mischnutzung zum Gasspei-
cher beträgt circa 160 m, womit der überschlägig festgesetzte Achtungsabstand von 200 m un-
terschritten wird. Die geplante Lärmschutzwand liegt in einer Entfernung von circa 140 m. 
Der in der Einzelfallbetrachtung allgemeine festzulegende Abstand muss dabei einerseits deut-
lich unterhalb des aus der ersten Schutzklasse resultierenden Abstandes (200 m) liegen, ande-
rerseits müssen Abstände aus anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht oder Gefahrstoffrecht 
mit abgedeckt sein. Daher wird um den Betriebsbereich, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, ein allgemeiner Schutzabstand von 50 m seitens des Gutachters empfohlen, 
innerhalb dessen keine schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Somit werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Maßnahmen in Bezug 
auf den Störfallbetrieb notwendig. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf-
handlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine 
Überprüfung auf Kampfmittel des konkreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von 
der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den Bebau-
ungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
2.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.3.1. Natur und Landschaft 
Tiere (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch ein Fachbüro (Stand: September 2014, 
ergänzt im April 2015) eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für das Plangebiet durchge-
führt.  
In der Artenschutzprüfung Stufe I basieren die Ergebnisse auf einer Prognose durch Recherche 
im Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV – Auswertung des Messtischblattes 5007) und zwei Begehungen des Plangebietes. Um 
die Anzahl der Brut-, Lebens- und Überwinterungshabitate planungsrelevanter Arten zu konkre-
tisieren, fanden daher im März 2014 Begehungen des Plangebietes statt. Nach diesen Bege-
hungen bzw. Untersuchungen waren Vorkommen von planungsrelevanten Arten festgestellt 
worden bzw. möglich. Aus diesen Vorkenntnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurden bei 
der Artenschutzprüfung Stufe II in erster Linie die Vögel, Fledermäuse, Amphibien (Kreuzkröte) 
und Reptilien (Zauneidechse) begutachtet. Weitere planungsrelevante Arten wurden aufgrund 
der Prüfung gemäß Stufe I nicht erwartet und nur über Zufallsfunde bewertet. 
Insgesamt wurden von März bis September 12 Begehungen des Plangebietes durchgeführt zur 
Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 5 -mailge 
Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen  und eine Suche von Fledermau s-
quartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im Winter 
2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf dem 
Gelände ergänzt.

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Die Ergebnisse der Begehungen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Es bedeuten: 
+ = planungsrelevant, § = besonders geschützte Arten, § § - streng geschützt, FFH = Art des 
Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL (Rote Liste): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. 
 
Art Geschützte 
Art 
Planungsrelevant RL-
NRW 
RL- Niederrhei-
nische Bucht 
Status im 
Gebiet 
Amsel § - - - Brutvogel 
Blaumeise § - - - Brutvogel 
Buchfink § - - - Brutvogel 
Elster § - - - Nahrungsgast 
Gartengrasmücke § - - - Brutvogel 
Grünfink § - - - Brutvogel 
Haussperling § - V 3 Nahrungsgast 
Heckenbraunelle § - - - Brutvogel 
Kohlmeise § - - - Brutvogel 
Mauersegler § - - - Brutvogel 
Mäusebussard §§ + - - Nahrungsgast 
Mehlschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast 
Mönchsgrasmücke § - - - Brutvogel 
Rabenkrähe § - - - Nahrungsgast 
Rauchschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast 
Ringeltaube § - - - Brutvogel 
Rotkehlchen § - - - Brutvogel 
Zaunkönig § - - - Brutvogel 
Zilpzalp § - - - Brutvogel 
 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren an der bestehenden ehemaligen Güterhalle und dem vor-
handenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen sowie auf weitere Quartiere 
von Fledermäusen wurden nicht festgestellt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Sollte der im Plangebiet vorhandene Zustand beibehalten we r-
den, wird das Plangebiet weiterhin überwiegend häufig vorkommenden Tierarten als Nahrungs - 
und Lebensraum dienen. Die planungsrelevanten Zwergfledermäuse und andere Gebäude b e-
wohnende Tierarten, z. B. Mauersegler, könnten weiter in den auf dem Gelände vorhandenen 
Gebäuden siedeln beziehungsweise sich potentiell neu ansiedeln. 
Für den Mäusebussard, die Mehlschwalbe sowie die Rauchschwalbe werden durch die Umse t-
zung der Planung keine Beeinträchtigungen  erwartet, die durch vorgezogene Ausgleichsma ß-
nahmen ausgeglichen werden müssten, da keine Brut- und Überwinterungsgebiete dieser Arten 
betroffen sind. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plangebietes in den G e-
werbehallen ein wahrscheinlicher  Brutplatz festgestellt. Dieser wird durch die Bau - und Abris-
stätigkeiten vernichtet.

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Das Plangebiet ist ein Teil des Jagd - und Balzgebietes der Zwergfledermaus. Vor allem in der 
Nähe der Kleingärten wurde eine hohe Jagd - und Balzaktivität der Zwergfleder maus festg e-
stellt. Sommer- und Zwischenquartiere in dem genutzten Wohnhaus westlich im Plangebiet und 
in der östlich gelegenen Güterhalle werden als sehr wahrscheinlich eingestuft . Winterquartiere 
der Zwergfledermaus konnten bei zusätzlichen Untersuchungen  im November 2014 und März 
2015 nicht festgestellt werden. Bei Abrisstätigkeiten beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen 
werden die Sommer- und Zwischenquartiere zerstört und die Tiere könnten verletzt oder getötet 
werden.  
Bei der Umsetzung der Planung kann es zur Vernichtung von Brutplätzen der nicht planungsre-
levanten Brutvogelarten kommen. Für diese nicht planungsrelevanten Brutvogelarten gibt es 
jedoch genügend Ausweichmöglichkeiten (z.B. in der angrenzenden Kleingartenanlage), so 
dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wildlebender Vogelarten sind folgende Maßnahmen zu 
treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März-
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer-
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa-
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä-
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie-
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzt en Nester bzw. 
Quartiere durchgeführt werden.  Zusätzlich sind fünf Fledermauskästen als Ersatz für den Ve r-
lust der Sommer- und Zwischenquartiere anzubringen.  
Bewertung: 
Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend e inen 
geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden G e-
bäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Ve r-
botstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, so-
fern die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
2.3.2. Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
Bestand:  
Das Plangebiet stellt sich heute überwiegend als temporär genutzte Brachfläche dar. Eine 
Fernwirkung geht von dem Gelände nicht aus, da das Plangebiet weitestgehend von vorhande-
nen Nutzungen eingeschlossen und von den umliegenden Straßenzügen und Nutzungen nur 
bedingt einsehbar ist. 
Ein Teilbereich der offenen Schotterflächen wurde bis Ende Oktober als „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten genutzt. Ansonsten ergibt sich durch die Nutzung der offe-
nen Flächen als Parkplatz, Abstellplatz, Fahrwege und Lagerflächen das ungeordnete Ortsbild 
einer städtischen Ödlandfläche. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich eine Gü-

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terhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde, wobei die Übergänge der vormals ge-
werblich genutzten Flächen zu den angrenzenden Brachflächen fließend verlaufen. Nordöstlich 
befinden sich Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von 
dem Verein „Jack in the Box“. Im Westen des Grundstückes befindet sich ein vermietetes 
Wohnhaus mit zwei alten Linden im Eingangsbereich. Der Vorgartenbereich des Wohnhauses 
ist nicht klar zu den angrenzenden Brachflächen abgegrenzt.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. In einem momentan privat 
genutzten Gartenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und 
Rosskastanie. Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken in Dammlage.  
Das Umfeld des Plangebietes ist von der Innenstadtlage geprägt. Folgende, das Ortsbild prä-
gende Nutzungen, grenzen an das Plangebiet an: 
- im Norden eine Kleingartenanlage, das Grundstück der Rheinischen Fachhochschule 
und bestehende Gewerbegebäude, 
- im Westen der Maarweg, 
- im Süden die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, 
- im Osten die Vogelsanger Straße.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit den in Teilbereichen vorhandenen gewerblichen und sonstigen Nut-
zungen in der zentralen Lage von Köln verbleiben.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein neues, gemischtes Stadtquartier entste-
hen. Die geplante zentrale Erschließungsachse soll zwischen die Bestandsbebauung im Nor-
den des Plangebietes und die neu geplanten Baublöcke gelegt werden. Über den Maarweg und 
die Vogelsanger Straße wird die neue Erschließungsstraße an das umliegende Straßennetz 
angebunden. Die Bebauung wird deutlich von den Bahnflächen abgerückt. Die Baublöcke wer-
den Höhen von überwiegend fünf Geschossen aufweisen. Im Osten wird die bestehende Gü-
terhalle in ihrer Kubatur und Struktur in die Planung integriert und in das Gesamtkonzept einge-
bunden werden. An der Ostspitze des Geländes ist als markanter Blickfang ein hohes Gebäude 
mit mindestens sechs und maximal zwölf Geschossen planungsrechtlich möglich. Zur Vogels-
anger Straße hin ist im Osten des Plangebietes eine weitere fünf-geschossige Bebauung vor-
gesehen. 
Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand notwendig, deren optische 
Wirkung durch eine modellierte Erdanschüttung bis auf eine Höhe von circa 6,0 m abgemildert 
wird. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung wird eine öffentliche 
Grünfläche vorgesehen, die sich im Westen bis zur Erschließungsstraße erstrecken soll und die 
öffentlichen Spielflächen umfasst. Die geplanten Wohnblöcke werden begrünte Innenhöfe erhal-
ten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde ein kooperatives Gutachterverfahren durchge-
führt Ziel war die Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität des geplanten gemischten 
Quartieres 
Im vorliegenden Grünordnungsplan werden die grünordnerischen Belange zu der Planung ent-
wickelt. Diese Maßnahmen wurden als zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Be-
bauungsplan übernommen. Im Plangebiet ist die Anlage von urbanen Plätzen im Osten des 
Plangebietes vorgesehen. Die geplante Wohnbebauung soll durch eine Begrünung Aufent-
haltsqualitäten für die zukünftigen Bewohner sichern. Grünflächen werden im Süden und Wes-

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ten des Plangebietes geschaffen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Durch-
grünung mit ortsbildprägenden Bäumen festgesetzt. 
Bewertung: 
Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird zukünftig zu einem leben-
digen und an die benachbarten Quartiere angeschlossenen Stadtquartier umgebaut. Durch die 
Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Gelände aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich 
aufgewertet. 
 
2.3.3. Boden (BauGB § 1Abs. 6 Nr. 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 a BauGB, BBodSchG, BBodSchV; LBodSchG NRW 
Bestand:  
Fast das komplette Plangebiet ist aufgrund der vorherigen Nutzung als Bahnfläche anthropogen 
überprägt. Die Bodenuntersuchungen für das Plangebiet ergaben, dass bis zu 6,2 m mächtige 
Auffüllungsböden den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet bilden. In Teilbereichen ist noch 
der vorhandene Gleisschotter in einer Stärke zwischen 40 und 80 cm vorhanden. Die Auffül-
lungsböden setzen sich aus den Hauptkomponenten Sand, Schluff und Kies zusammen, mit 
Fremdbestandteilen aus Schotter, Schlacken, Aschen und Bauschutt. Vereinzelt wurden Metall-
/ Dachpappen- und Holzreste sowie Folie vorgefunden. 
Das Plangebiet stellt sich weitestgehend als unversiegelt dar. Die unversiegelten Bereiche sind 
überwiegend durch Schotter- und Kiesflächen geprägt und weisen kaum Bewuchs auf. Die 
nördlich und östlich gelegenen gewerblich genutzten Flächen weisen großflächigere Versiege-
lungsflächen auf, im Westen befinden sich zwei Gebäude. Der Versiegelungsgrad im Plange-
biet beträgt circa 18 %. 
In der geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt 5007 sind im Bereich des ehemaligen 
Güterbahnhofs Ehrenfeld Deckschichten aus Hochflutlehmen und Talsanden ausgewiesen, die 
den Kiesen und Sanden der Niederterrasse des Rheins aufliegen. Die Kiese und Sande der 
Terrassenablagerungen stellen im Stadtgebiet von Köln den obersten Grundwasserleiter dar, 
dessen Basis in einer Tiefe von circa 20 bis 25 m unter Geländeoberkante zu erwarten ist. Der 
Grundwasserleiter ist als stark durchlässig einzustufen. 
Die Böden können bodenkundlich als sandig-lehmige bzw. sandig-schluffige Anthrosole be-
zeichnet werden. Die nutzbare Feldkapazität sowie die Kationenaustauschkapazität sind wahr-
scheinlich als mittel bis gering einzustufen. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes (Null-Variante) bleiben im Plangebiet die stark anth-
ropogen vorbelasteten Böden erhalten.  
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf-
grund der gewählten Flächennutzung und der benötigten Tiefgaragen auf circa 70 %.Im Bereich 
der zukünftigen Grünzüge und der privaten Freiflächen kommt es auf circa 30 % der Plange-
bietsfläche zu einer Aufwertung des Bodens aufgrund der Schaffung von Vegetationsflächen 
mit entsprechender Bodenbeschaffenheit. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden während der Bauzeit 
notwendig. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
In den verbleibenden offenen Bodenflächen mit einem Plangebietsanteil von circa 30 % werden 
weitgehend natürliche Bodenverhältnisse wiederhergestellt.

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Bewertung:  
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr hohen Nut-
zungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet von heute circa 18 % auf circa 70 % er-
höht. Die verbleibenden offenen Bodenflächen erfahren aufgrund der geplanten Nutzungen als 
öffentliche und private Grün- und Freiflächen eine Verbesserung der Bodeneigenschaften. Bei 
Beibehaltung des Status Quo (Null-Variante) bleibt das Plangebiet in seiner jetzigen Form mit 
den stark anthropogen vorbelasteten Böden erhalten. 
 
2.3.4. Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) 
Klima, Kaltluft/Ventilation (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Ge-
biete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Bestand:  
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln (1997) im Bereich 
des Klimatoptyps Stadtklima III- hoher Belastungsgrad. Dieser Klimatoptyp zeichnet sich durch 
eine starke Veränderung der Tagesgänge von Temperatur und Feuchte gegenüber dem Um-
land auf. Kennzeichnend sind eine hohe sommerliche Überwärmung, fehlende Kaltluftprodukti-
vität, deutlich verminderter Luftaustausch und damit einhergehend ein hohes Potenzial zur An-
reicherung von Luftschadstoffen. Für das Umfeld des Plangebietes ist großräumig derselbe 
Klimatoptyp ausgewiesen. 
Gemäß der städtischen Planungshinweiskarte bezüglich der zukünftigen Wärmebelastungen ist 
die Fläche in die Klasse 3 – belastete Siedlungsfläche – eingestuft. Die zu dieser Klasse gehö-
renden Flächen sind umgeben von hoch belasteten Siedlungsflächen (Klasse 2). Die südlich 
der Bahntrasse angrenzende Industriefläche weist aufgrund ihres Freiflächenanteils ebenfalls 
die Belastungsklasse 3 auf. Die Bebauung entlang der Vogelsanger Straße sowie die Straße 
selbst sind dem Bereich der Wärmeklasse 2 – hochbelastet – zugeordnet. Daran grenzen west-
lich, nördlich und östlich Flächen mit der Wärmeklasse 1 – sehr hoch belastet – an. Die Wär-
meklasse 3 zeichnet sich gegenüber den höher belasteten Wärmeklassen durch ein höhere 
nächtliche Abkühlung und eine bessere Durchlüftung aus. Durch eine zusätzliche Versiegelung 
kann es hier zu einer Verstärkung der klimatischen Belastungen kommen und damit zu einer 
Einstufung in eine höhere Wärmebelastungsklasse. 
Die Schotterflächen wärmen sich im Laufe des Tages sehr stark auf, nachts erfolgt auf der Flä-
che dann eine deutliche Abkühlung. Die in den Randbereichen des Plangebietes vorhandenen 
Vegetationsflächen und Baumbestände tragen zu einer klimatischen Entlastung des Umfeldes 
bei.  
Die Hauptwindrichtung für das Stadtgebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Die mittle-
re Windgeschwindigkeit im langjährigen Mittel beträgt 3,4 m/s. Eine lokale Kaltluftströmung in 
der ersten Nachthälfte weist eine ostnordöstliche Richtung auf. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit geringem Bewuchs eine untergeordnete Rolle für das Mikroklima 
von Ehrenfeld aufweisen.  
Mit Umsetzung der neuen städtebaulichen Planung werden im Plangebiet eine relativ dichte 
Bebauung mit Grünflächen und eine circa 650 m lange und 12 m hohe Lärmschutzwand reali-
siert. Es werden zukünftig voraussichtlich circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute 
Fläche und circa 30 % als Vegetationsfläche mit einem hohen Anteil an Baumbestand ausge-
prägt sein. Der ruhende Verkehr der künftigen Gebäudenutzer wird fast vollständig unterirdisch

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in Form von Tiefgaragen unterhalb der Blockbebauung angeordnet, so dass eine Begrünung 
der Tiefgaragen möglich ist anstelle befestigter Stellplätze. 
Der lokale sommerliche Kaltluftfluss in der ersten Nachthälfte wird voraussichtlich durch die 
geplante 12 m hohe Lärmschutzeinrichtung das Plangebiet nicht mehr erreichen. Der Vergleich 
mit anderen Gebieten mit dichten Blockstrukturen in Ehrenfeld zeigt, dass hier die Wärmeklas-
sen 2 oder 1 ausgebildet sind. Im Zusammengehen mit den Freiflächen südlich der Bahntrasse 
(Recyclingbetrieb, Rheinenergie) kann davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet zu-
künftig die Wärmeklasse 2 – hoch wärmebelastete Siedlungsfläche – aufweisen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Es werden im Plangebiet Begrünungsmaßnahmen vorgesehen, um das zukünftige Quartier an 
den Klimawandel anzupassen und die klimatischen Auswirkungen durch die zukünftige Bebau-
ung abzumildern. Es werden gemäß Festsetzungen im Bebauungsplan circa 9.500 m² öffentli-
che Grünflächen und circa 10.300 m² private Grün- und Freiflächen ausgewiesen. 
Die geplanten Vegetationsflächen (siehe „nicht erheblich betroffene Umweltbelange“ Punkt 
„Pflanzen“) und Baumpflanzungen wirken sich durch Transpiration, Beschattung und Filterung 
der Luft positiv auf das Kleinklima aus. Durch intensive Begrünung auf den Tiefgaragen und 
extensive Dachbegrünung auf den Dachflächen kann ein hoher Anteil von Regenwasser im 
Plangebiet zurückgehalten werden und somit der Aufheizung des Mikroklimas entgegenwirkt 
werden (Transpiration und Kühlleistung). Gleiches gilt für die zukünftigen Grünflächen, die 
ebenfalls zu einer Verminderung der Aufheizung des Geländes beitragen. Die Durchgrünung 
des Plangebietes mit einem hohen Anteil an Bäumen sorgt für Verschattungsflächen, die Ab-
kühlung im Sommer bewirken.  
Bewertung:  
Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten Lärmschutzeinrichtung 
wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen in eine höhere Wärme-
belastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.  
 
Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der LAI, TA Luft 
Bestand:  
Aufgrund der innerstädtisch geprägten Lage weist das Plangebiet eine Vorbelastung der Luftgü-
te insbesondere durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe und untergeordnet durch Hausbrand und 
gewerbliche Emissionen auf. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der seit dem 01.04.2012 
erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadt-
gebiet Köln ausgewiesen wird. 
Messdaten zu Konzentrationen luftfremder Schadstoffe liegen für das Plangebiet und seine nä-
here Umgebung nicht vor. Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (Flechtenkartierung) 
weist für das Plangebiet eine geringe Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet nur dann 
für eine Wohnnutzung geeignet, wenn durch immissionssenkende Maßnahmen wie eine starke 
Begrünung die Luftqualität verbessert wird. Gemäß der 39. BImSchV (Verordnung über Luft-
qualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) gelten folgende Immissionsbeurteilungswerte 
(Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit) für den Jahresmittelwert: 
NO2 Jahresmittel  40 µg/m³ 
Staub (PM10) Jahresmittel 40 µg/m³ 
Staub (PM2,5) Jahresmittel 25 µg/m³

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Beibehaltung des Status Quo würde sich die Immissionssituation im Plangebiet 
nicht verändern. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden zukünftig Kfz-Verkehr und Hausbrand als 
neue Emissionsquellen im Plangebiet vorliegen. Die Ansiedelung emittierender Betriebe im 
Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-
bedingten Immissionen. Dazu werden die ermittelten Luftschadstoffkonzentrationen mit den 
Grenzwerten der 39. BImSchV für NO2, und Feinstaub in Bezug gesetzt. Als Bezugsjahr für die 
Berechnung der Kfz-bedingten Emissionen wurde für den Prognose-Nullfall und Prognose-
Planfall jeweils das Jahr 2025 gewählt. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten 
Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emission der Kraft-
fahrzeuge sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten Hintergrundbelastungen digital ermittelt. Zusätzlich 
wurde die Zusatzbelastung durch die DB-Bahnstrecken unmittelbar südlich des Plangebietes 
sowie durch die Feinstaub-Emissionen einer Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Um-
schlag von Schrotten am Standort Widdersdorfer Straße 194 südlich der DB-Gleise berücksich-
tigt. Für letztere wurden die Emissionsansätze aus einer Staubemissions- und –immissions-
prognose aus 2012 übernommen. 
Berechnet werden der Prognose-Nullfall – keine Umsetzung der Planung bis 2025 und der 
Prognose-Planfall – vollständige Umsetzung der Planung bis 2025. 
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 und den Feinstaub-Fraktionen 
PM10 und PM2,5 wird an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersu-
chungsgebietes in den beiden Prognosefällen 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für die Grenz-
werte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m3-Schwelle durch die Stundenmittelwerte 
von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle 
durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10). 
Der Vergleich von Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 zeigt, dass die höchsten 
Zunahmen der Immissionen an beurteilungsrelevanten Fassaden im weiteren Bereich der 
Kreuzung Vogelsanger Straße, Helmholtzstraße und Oskar-Jäger­ Straße berechnet werden. 
Dies ist allein auf die Zunahme der Verkehrsemissionen zurückzuführen; der Anteil der Verän-
derungen der PM10-Konzentration im Planfall durch die Immissionen der Max Becker GmbH & 
Co. KG alleine ist dort bei Berücksichtigung einer geplanten 12 m hohen Lärmschutzwand im 
südlichen Bereich des Plangebietes mit einer Zunahme von höchstens 0,1 µg/m³ in der Umge-
bung von Aufpunkt 10 (Oskar-Jägerstraße 230) vernachlässigbar. Der absolute Anteil der Fein-
staub-lmmission (PM10) durch die Emissionen der Max Becker GmbH & Co. KG macht an Auf-
punkt 10 circa 0,6 µg/m³ aus. Der höchste Beitrag der Emissionen der Max Becker GmbH & Co. 
KG wird innerhalb des Plangebietes im Planfall mit 2,3 µg/m³ an Aufpunkt 14 (Plangebäudefas-
sade zur Lärmschutzwand) erreicht, wobei dort die PM10-Gesamtimmissionen bei 25 µg/m³ 
liegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Im Bereich des Plangebietes führt der Einfluss der geplanten Lärmschutzeinrichtung als Strö-
mungshindernis im Vergleich zur Nullfall-Situation zu einer geringfügigen Abnahme der PM10-
Zusatz-lmmissionen durch die Staubemissionen der Anlage der Fa. Max Becker GmbH & Co. 
KG um bis zu 0,6 µg/m³. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen wirken immissionsmindernd durch die Bindung von 
Staub und Erhöhung der Transpiration. Da die Grenzwerte 39. BImSchV eingehalten werden, 
sind keine Maßnahmen zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen vorgesehen. Maß-
nahmen zur Minderung der Emissionen aus Hausbrand sind ebenfalls nicht vorgesehen.

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Bewertung:  
Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine 
Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für 
das Plangebiet anzunehmen. 
Die vorliegende Simulation verkehrsbedingter Luftschadstoff-Immissionen ergab, dass durch 
die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
 
Energieeffizienz (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f)  
Ziele des Umweltschutzes: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur 
solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen). 
Bestand:  
Bestand: Das Plangebiet ist derzeit nur in den Randbereichen bebaut und wird weitestgehend 
gewerblich genutzt. Verschattungen sind bezogen auf die Bestandssituation daher nicht vor-
handen. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Für das Plangebiet wurde eine Verschattungsuntersuchung der vier zentralen Wohnblöcke 
MI 2.1 bis MI 2.4 zum Planvorhaben erstellt, welche als eine Bewertungsgrundlage für gesunde 
Wohnverhältnisse dient. Als Orientierungshilfe wurde die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräu-
men) herangezogen. Eine Wohnung gilt danach als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindes-
tens ein Wohnraum ausreichend besonnt ist. Gemäß der DIN 5034-1 sollte zur Tag- und 
Nachtgleiche im Frühling und Herbst (20./21. März bzw. 22./23. September) die potentielle Be-
sonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung mindestens 4 Stunden 
(4h-Kriterium der DIN 5034-1) betragen. Eine ausreichende Besonnung im Winter ist sicherge-
stellt, wenn am 17. Januar mindestens 1 Fenster einer Wohnung 1 Stunde besonnt ist (1h-
Kriterium der DIN 5034-1). 
Die Auswirkungen der zukünftigen Gebäude auf die Besonnungs- und Verschattungssituation in 
der Bestandsumgebung werden in der Untersuchung nicht betrachtet, ebenso nicht die Situati-
on im zukünftigen MI 1, MI 3 und MI 4 (kein Wohnen zulässig) sowie im MI 2.5 und MI 2.6 (Be-
standssituation). 
Aus den Ergebnissen der Verschattungsstudie geht hervor, dass zur Tag- und Nachtgleiche im 
Frühling und Herbst nicht an allen Fassaden der geplanten Wohnbebauung vier Stunden direk-
te Besonnung erreicht werden. Die Empfehlungen der DIN 5034-1 richten sich jedoch nicht an 
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für min-
destens einen Wohnraum je Wohneinheit. Werden an einer Fassade der geplanten Gebäude 
die untersuchten Besonnungszeiten also unterschritten, kann häufig durch entsprechende An-
ordnung der Wohneinheiten in den Plangebäuden (v. a. mit „durchgesteckten Grundrissen“ zu 
den „Sonnenseiten“ der Gebäude) trotzdem eine Einhaltung der Normkriterien erreicht werden. 
Eine ausreichende direkte Besonnung ergibt sich im MI 2.1 bis MI 2.4 an den nachfolgend auf-
gelisteten Fassaden zur Tag- und Nachtgleiche im Frühling und Herbst: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Südfassaden der 2. Baureihe bis auf EG MI 2.4 und Westecke MI 2.1 und die Schmal-
seiten 
- Westfassaden in den Innenhöfen bis auf EG im MI 2.2 bis auf die südlichen Ecken 
- Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 und MI 2.3 bis auf die südlichen Ecken

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- Oberste zwei Geschosse der Ost- und Westfassaden zwischen den Höfen 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
Die Ergebnisse der Verschattungsstudie im Winterzeitraum für den Stichtag 17. Januar erge-
ben, dass die Besonnung mindestens für 1 Fenster einer Wohnung mit 1 Stunde Besonnung 
nicht für alle Wohnungen möglich ist.  
Eine ausreichende direkte Besonnung von 1 Stunde am 17. Januar ergibt sich im MI 2.1 bis 
MI 2.4 an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2.1 
- Oberste zwei bis drei Geschosse Südfassade der 2. Baureihe MI 2.2, MI 2.3 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2.4 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
- Westfassaden und Ostfassaden zwischen den Höfen 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Westfassaden in den Innenhöfen MI 2.1 – MI 2.3 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 – MI 2.3 
Die Besonnungssituation zum Winterzeitraum ist demnach insbesondere in den Innenhöfen 
schwierig. So reichen an den Gebäuden der 2. Baureihe mit Ost-West-Ausrichtung durchge-
steckte Wohnungen nicht aus, um die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Bei der konkreten Hochbauplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen zu empfehlen, dass je-
weils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dies 
könnte mit durchgesteckten“ Wohnungen zum Innenhof und mit Wohnungen über mehrere Eta-
gen erreicht werden. 
Bewertung:  
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplans verändern. An den Nordfassaden ergeben sich flächendeckende Verschattun-
gen und an weiteren Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen, Abschnitte, die nicht entspre-
chend den Empfehlungen der DIN 5034-1 besonnt sind. Hierauf kann die die konkrete Hoch-
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
 
2.3.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) 
Lärm  
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Folgende Tag-/Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) werden zur Bewertung der ermit-
telten Lärmpegel im Plangebiet herangezogen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster von Aufenthaltsräumen einzuhalten.

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Nutzungsart DIN 18005 
Orientierungswerte für Stra-
ßen- /Schienenverkehr 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte Gewerbe  
Mischgebiete (MI) 60/50 60/45 
Bestand: 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor-
belastet. Im Norden des Plangebietes befindet sich die Vogelsanger Straße mit der stark befah-
renen Kreuzung östlich des Plangebietes. Im Westen befindet sich der Maarweg. Die werktägli-
chen DTV-Werte liegen für die nördlich an das Plangebiet angrenzende Vogelsanger Straße bei 
circa 9.600, für die Vogelsanger Straße auf Höhe der Bahnbrücke bei circa 18.100 und am 
Maarweg bei circa 13.300 Fahrzeugen (Kfz/24h).  
Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schie-
nenwegen im Untersuchungsgebiet wird durch die sechsgleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen 
geprägt. Die dem Plangebiet nächstgelegenen zwei Gleistrassen wickeln den Güterverkehr ab.  
Gewerbelärm: In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebe-
trieben. Die auffälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb dar, der 
sich südlich der Bahngleise befindet. Weitere Lärmquellen in unmittelbarer Nachbarschaft sind 
die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg, die Park-
plätze der Rheinischen Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße, die Ge-
werbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße und ein Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke 
Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße.  
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde sich die Lärmsituation im Plangebiet nicht ver-
ändern.  
Zur Abschirmung gegen Schienenverkehrs- und Gewerbelärm wird zur südlichen Grundstücks-
grenze eine Schallschutzwand von 12,0 m Höhe festgesetzt, mit einer Abstufung zum Maarweg 
hin auf ca. 3,5 m Höhe. Diese Planung wurde in der Schalltechnischen Untersuchung mitbe-
rücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende bedingte Festsetzung. 
Die nachfolgend aus der Schalltechnischen Untersuchung wiedergegebenen Beurteilungspegel 
beruhen auf dem Prognosefall, welcher die abschirmende Wirkung der fünfgeschossigen Bau-
reihe C im Süden des Plangebietes berücksichtigt. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes festgelegt, wann eine abschirmende Wirkung der Bebauung der jeweili-
gen Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 vorliegt. 
Verkehrslärm (Straße und Schiene): 
Die Berechnung wurde für drei Immissionshöhen, 2 m (Freifläche), 9 m (circa 2. OG) und 15 m 
(4. OG) durchgeführt. 
Straße 
Die Schalltechnische Untersuchung ergab, dass im Plangebiet am Maarweg (MI 1) maximale 
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 69,3 dB(A) und nachts von 58,9 dB(A) zu 
erwarten sind.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
59,5 dB(A), 70,4 dB(A) und 72,1 dB(A) und nachts zwischen 47,9 dB(A), 57,2 dB(A) und 
64,3 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen

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werden an den der Planstraße zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 61,8 dB(A) am Tag und 52,5 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Damit lie-
gen im Bereich der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 von bis zu 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 64,7 dB(A) und 72,7 dB(A) und nachts zwischen 56,8 dB(A) und 64,8 dB(A) 
prognostiziert. 
Schiene 
Am Maarweg (MI 1) sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags von 
65,3 dB(A) und nachts von 65,1 dB(A) zu erwarten.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
55,1 dB(A), 55,6 dB(A) und 63,3 dB(A) und nachts zwischen 54,5 dB(A), 55 dB(A) und 
62,7 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen 
werden an den der Gleisstrecke zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 63,5 am Tag (Südfassaden Baufeld 2.4 Bauteil C); in den übrigen Be-
reichen werden die Tagwerte eingehalten. In der Nacht ergeben sich die Überschreitungen vor 
allem in den Bauteilen C. Es werden maximale Beurteilungspegel von 61,5 dB(A) prognostiziert. 
In der zweiten Baureihe (Baufelder A und B) ergeben sich an einigen Fassadenbereichen 
(West- bzw. Ostfassade) maximale Beurteilungspegel von 54,2 dB(A). Damit liegen im Bereich 
der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis 
zu 3,5 dB(A) am Tag und 11,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 70,6 dB(A) und 77,2 dB(A) und nachts zwischen 70,6 dB(A) und 77,7 dB(A) 
prognostiziert. 
Somit werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Mischgebiete im Bereich des 
Maarwegs (MI 1), der Vogelsanger Straße (MI 3), der sogenannten „Ostspitze“ (MI 4) und im 
Inneren des Plangebietes (MI 2) in Teilbereichen deutlich überschritten. 
Auswirkungen der Planung:  
Die Prognosen für die Veränderung des Straßenverkehrs durch die geplante Bebauung am Gü-
terbahnhof Ehrenfeld ergaben, dass im Bereich der Bestandsbebauung mit einer Erhöhung der 
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr um maximal 0,1 dB(A) zu rechnen ist. Der Beurtei-
lungspegel liegt sowohl im Bestand als auch in der Prognose (Plan) bei 74 dB(A) am Tag. Im 
Nachtzeitraum erhöht sich an der Nordfassade des Bestandsgebäudes Maarweg 172b der Be-
urteilungspegel für die Verkehrslärmimmissionen um 4,9 dB(A) und an der Westfassade um 
0,4 dB(A). Der Beurteilungspegel erhöht sich von 55 dB(A) -Nordfassade- bzw. 64 dB(A) –
Westfassade- im Bestand auf 59 dB(A) bzw. 65 dB(A) in der Prognose (Plan). Ursache für die 
Erhöhung am Gebäude Maarweg 172b ist die Reflektion des Schalls des Schienenverkehrs. 
Das Gebäude ist aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand ge-
sichert. Aufgrund der Lärmproblematik erfolgt hier jedoch in den Festsetzungen der Ausschluss 
einer Wohnnutzung, so dass sich diese Nutzung auf den Bestandsschutz beschränkt. Durch 
den geplanten Bau der Lärmschutzwand kommt es in der Nacht und vielfach auch am Tag ge-
nerell zu deutlich geringeren Verkehrslärmimmissionen an den betrachteten Immissionsorten 
der Bestandsgebäude.  
Gewerbelärm: 
Die Immissionsberechnungen für den Gewerbelärm prognostizieren bei Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum:

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- Am Gebäude an der Ostspitze entlang der Vogelsanger Straße (MI 3) wird an der Nord-
ostspitze der Immissionsrichtwert um bis zu 2,8 dB(A) aufgrund der Kfz Werkstatt auf 
der gegenüberliegenden Seite der Vogelsanger Straße überschritten;  
- An den zur Bahn gewandten Fassaden des Baufeldes C der geplanten Wohnbebauung 
werden Überschreitungen von bis zu 9,7 dB(A) im 4. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 
2.4) und bis zu 5,4 dB(A) im 3. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 2.3) prognostiziert. Die 
Gewerbelärmimmissionen werden hauptsächlich durch den Recycling-Betrieb verur-
sacht, der sich auf der Südseite der Bahngleise befindet. Durch die geplante Schall-
schutzwand werden überwiegend nur die unteren drei Geschosse des Baufeldes C ab-
geschirmt; 
- Überschreitungen bis zu 3,3 dB(A) im dritten und bis zu 5,7 dB(A) im vierten Oberge-
schoss an den Westfassaden der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.3 aufgrund der Immis-
sionen des Recycling-Betriebes; 
- Im MI 2.1 Baufeld A im 4. Obergeschoss Überschreitung von bis zu 0,4 dB(A) an der 
Westfassade und im MI 2.2 Baufeld A Überschreitungen von bis zu 2,2 dB(A) an der 
Südfassade und bis zu 1,8 dB(A) an der Westfassade im 4. Obergeschoss aufgrund des 
Recycling-Betriebes; 
- Im MI 4 werden durch den Recycling-Betrieb Überschreitungen von bis zu 2,8 dB(A) 
prognostiziert; 
- Am Bestandsgebäude Maarweg 172b und dem geplanten neuen Gebäude am Maarweg 
(MI 1 A) werden aufgrund der angesetzten Nutzungen auf dem Gelände der AWB in 
Kombination mit den Immissionen des Recycling-Betriebs Überschreitungen um bis zu 
2,3 dB(A) berechnet. 
Im Nachtzeitraum sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für Mischge-
biete an den nachfolgenden Fassaden prognostiziert:  
- An den Gebäuden am Maarweg (MI 1) Überschreitungen von bis zu 0,9 dB(A) aufgrund 
der zugrunde gelegten Nutzungen und Betriebszustände auf dem Gelände der AWB. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um Aufenthalts- und Büroräume in den geplanten Gebäuden vor der Lärmbelastung aus Ver-
kehr zu schützen, werden in dem Bebauungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche nach DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise) als Maß des zukünftigen bau-
lichen Schallschutzes dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestell-
ten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu tref-
fen sind.  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge-
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Hiervon aus-
genommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Im Süden des Plangebietes ist eine Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mindes-
tens 25 dB(A) und in den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen zu errichten. Des 
Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung beidseitig hochabsorbierend errichtet werden. Die 
Krone der Lärmschutzwand ist dabei in einem maximalen Abstand von 3,5 m zum Flurstück 671 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) zu errichten. IM MI 4 kann in Teilen oder auf der gesamten

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Länge die Lärmschutzwand durch ein Gebäude ersetzt werden kann, wenn durch die Errichtung 
eines Gebäudes ein gleichwertiger Lärmschutz für die MI 1 bis MI 4 entsteht. 
Es werden folgende bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm festgelegt: 
Die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den MI 1 bis 
MI 4 wird erst zulässig, wenn die Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand bzw. im MI 4 ein 
Gebäude) wirksam errichtet ist. 
Es werden Baureihenfolgen für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt, um den Lärmschutz 
der abschirmenden Wirkung der 1. Baureihen im Süden zu gewährleisten. Die Aufnahme der 
der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den Baufeldern A und B ist erst 
zulässig, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Baufelder C wirksam her-
gestellt ist. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass an den mit Baulinien festgesetzten Fassaden innerhalb der 
Baufelder MI 1 A, MI 1 B, MI 2.1 A und MI 2.2 A und an den gekennzeichneten Baugrenzen im 
MI 4 öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig sind. 
Innerhalb der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind entlang den südlichen 
mit Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der 
DIN 4109 nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgelagert sind. Entlang der westlichen mit Baulinien fest-
gesetzten Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
unzulässig.  
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind jedoch in allen vorste-
hend genannten Bereichen zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, 
dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffne-
ten Fensters eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kalten 
Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der v. g. Immissionsrichtwerte der TA-
Lärm nachgewiesen wird.  
In den südlichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C sowie MI 2.4 C, sind 
innerhalb den mit einer Tiefe von 4,0 m festgesetzten Flächen nur Balkone, kalte Wintergärten, 
Altane etc. zulässig. 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist erheblich lärmvorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Stra-
ßenverkehrslärm im und am Plangebiet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende 
Wohnbebauung an der Vogelsanger Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im 
Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbe-
lastung ist die Erhöhung um 0,1 dB(A) als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits-
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es 
zu einer Verbesserung der Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude 
an der Vogelsanger Straße.  
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er-
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe-
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb, ist jedoch eine Vorbelastung 
durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung gegeben. Durch die Lärmschutzwand und die 
abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in weiten 
Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in denen Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognostiziert werden, werden öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch entsprechende Festset-
zungen ausgeschlossen.

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Für die zukünftige Wohn- und gewerbliche Nutzung im Plangebiet sind die vorgenannten Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht.  
 
2.3.6 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
Deponieverordnung, KrWG, Altlastenerlass NW 
Bestand:  
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nr. 401375 eingetragen. Für die Kleingartenfläche entlang der Straße „Maarweg“ liegt keine 
Eintragung vor. 
Aufgrund der Eintragung als Altstandort sowie der vorherigen Nutzung als Güterbahnhof wur-
den für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwischen 2011 und 2014 insgesamt 4 Bo-
denuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden. Die Belastung erstreckt sich über einen Tiefenbereich von 0,6 m bis 2,3 m 
und umfasst somit den Auffüllungsbereich, der durch einen sehr hohen Ascheanteil charakteri-
siert ist. Eine unmittelbare Gefährdung über den Direktkontakt besteht nicht, da die Belastung 
erst ab 0,6 m unter der Geländeoberkante beginnt und eine Versiegelung mit Pflastersteinen 
vorhanden ist.  
Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben-
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde.  
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende-
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy-
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er-
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un-
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-
zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden. 
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden-
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. Eine 
Überschreitung der geplanten Nutzungsart Gewerbegrundstück ist nicht zu vermerken.  
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festgestellt. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante kommt es zu keiner Veränderung der jetzigen Altlastensituation. 
Zukünftige Geländemodellierungen und die damit verbundenen Bodenbewegungen im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes führen zu einer wesentlichen Änderung der zukünftigen 
Oberfläche, so dass zurzeit eine entsprechende Beprobung gemäß Bodengutachter keine Aus-
sagekraft für die spätere Nutzung besitzt.  
Auf dem Areal der Kleingärten ergaben die Untersuchungsergebnisse gemäß Bodengutachter 
keine Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für das Nutzungsszenario Wohngebiet. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus-
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli-

- 53 - 
 
 
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chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö-
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.  
Eine Versickerung des Dachflächenwassers in den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen 
Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden notwendig. In den Be-
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Bewertung:  
In weiten Bereichen des Geländes wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den 
Bau von Gebäuden und Tiefgaragen zu Bodenabtrag und –austausch kommen, so dass ein 
Großteil der Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt wird. Im Be-
reich der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die 
eine zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Un-
ter Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im 
Hinblick auf die geplanten Nutzungen Wohnen und Büro/Dienstleistung. 
 
2.3.7 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 26. BImSchV, Abstandserlass, DIN 4150, DIN VDE 0226 Teil 6: Be-
einflussung von Einrichtungen der Informationstechnik 
Bestand:  
Das Plangebietsgelände befindet sich direkt nördlich der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln 
– Aachen. Somit treten Erschütterungs- und sekundäre Luftschallimmissionen im Plangebiet 
auf.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante würde sich die Situation bezogen auf Erschütterungen im Plangebiet 
nicht verändern. 
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude können nicht nur erhebliche Vermögensnachteile 
verursachen, sondern mittelbar auch erhebliche Belästigungen für den Menschen darstellen. Es 
wurde daher eine erschütterungstechnische Untersuchung durchgeführt, um mögliche Einwir-
kungen auf die geplanten Gebäude und die zukünftigen Anwohner zu bestimmen. Hierzu wur-
den am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem Fundament 
der bestehenden Lagerhalle an dem Eisenbahnübergang Vogelsanger Straße durchgeführt. 
Hiervon ausgehend wurden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- 
und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert.  
Der Prognoseberechnung zufolge ist für die Gebäudereihe C sowie für das Gebäude an der 
Ecke Bahnüberführung Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzusetzenden An-
haltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, teilweise auch 
nicht von einer Einhaltung für den Tageszeitraum. Durch die im Rahmen der Bauarbeiten not-
wendigen Erdarbeiten auf dem Plangebiet sowie die Errichtung der bis zu 12 m hohen Schall-
schutzwand ist zwar von einer Verringerung der in der angegebenen Entfernung zu erwarten-
den Erschütterungsimmissionen auszugehen, weil hierdurch die Weiterleitung der Schwingun-
gen in dem derzeit vorliegenden, stark verdichteten Boden teilweise unterbrochen und ge-
dämpft wird. Eine quantitative Angabe dieser Verringerung ist nicht möglich. Es ist aber nicht 
davon auszugehen, dass nach Durchführung dieser Arbeiten eine Einhaltung der anzusetzen-
den Anhaltswerte erreicht wird. Bezüglich der Gebäude in den jeweiligen Baufeldern A und B 
kann ebenfalls nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissio-
nen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten

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Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Zudem ist durch 
mögliche Unterkellerung der Gebäudereihe C eine weitere geringe Minderungswirkung für die 
Gebäude der Baufelder A und B zu erwarten. Durch das Gutachten wurde der Nachweis er-
bracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen vollziehbar 
sind. Die vom Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbaren Maßnahmen sind im nachge-
ordneten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, um die Anhaltswerte für Erschütte-
rungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in 
Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Verminderung der Erschütterungsimmissionen unter die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für 
Mischgebiete lässt sich für die Gebäudereihe C bzw. das Eckgebäude nur durch eine Lagerung 
auf Stahlschraubenfedern nachweisen. In diesem Fall ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete für den Tages- und Nachtzeitraum auszuge-
hen. 
Falls beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B den baulichen Empfehlungen des Gut-
achters gefolgt wird, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 
für Mischgebiete erreicht werden. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen. Für die Baufelder A und B ist der Nachweis der Einhaltung der Anhaltswerte im 
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 
Bewertung:  
Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der Gebäudereihe C auf Stahlschraubenfedern werden 
die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen 
in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum im gesamten Plangebiet eingehalten. Falls 
beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B die baulichen Empfehlungen des Gutachters 
aufgenommen werden, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Mischgebiete erreicht werden. 
 
2.3.8 Lichtimmissionen 
Ziele des Umweltschutzes: Runderlass NRW Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und 
Verminderung, BImSchG 
Bestand: Südlich des Plangebietes befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Bahn-
strecke der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & o. KG“. Auf dem Gelände des Betriebes 
befinden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. Die 
Leuchten auf der oberen Ebene werden zur Ausleuchtung der Flächen während der Betriebs-
zeit (genehmigt 6-22 Uhr) eingesetzt und sind auf einer Höhe bis zu 68,5 m ü. NHN befestigt. 
Die Leuchten auf der unteren Ebene sind im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) aus Gründen des Ob-
jektschutzes in Betrieb und befinden sich auf einer Höhe von 63,3 - 66 m ü. NHN. Die dem 
Plangebiet am nächsten liegenden Leuchten befinden sich in etwa 90 m Entfernung. 
In einer lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb 
dieser Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen 
werden können. 
Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage auf die geplanten schützenswerten Nutzungen wer-
den anhand des gemeinsamen Runderlasses in NRW bezüglich Lichtimmissionen beurteilt.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo wird sich die Lichtimmissionssituation im Plangebiet nicht än-
dern. 
Bei Durchführung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Lichtimmissionen an/ in den Plange-
bäuden zu rechnen:

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In Bezug auf eine Raumaufhellung zur Nachtzeit ist aus gutachterlicher Sicht  bei einem Ab-
stand von mehr als 90 m davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert Ef = 1 lx Raumauf-
hellung nicht überschritten wird.  
Die Leuchten auf der oberen Ebene, welche im Tageszeitraum betrieben werden, sind an den 
zentralen Wohngebäuden MI 2.1 – MI 2.4 und an den Blöcken MI1 sowie MI 4 bereits ab dem 
2. Obergeschoss (ab 59 m ü. NHN) der Baufelder C einsehbar. Den Ansätzen des Lichtgutach-
tens zufolge (asymmetrisch abstrahlender Fluter mit 2.000 W Halogen-Metalldampflampe) ist 
jedoch davon auszugehen, dass an den betroffenen Gebäuden die Anforderungen des Runder-
lasses NRW für die Blendung im Tageszeitraum für Mischgebiete (k=160) eingehalten werden.  
Durch die Leuchten auf der unteren Ebene, welche nachts betrieben werden, ist teilweise an 
den folgenden Fassaden des Plangebiets mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu 
rechnen:  
- Südfassaden der Baufelder C in MI 2.1 – MI 2.4 im 3. - 4. Obergeschoss 
- Ostfassade des Baufeldes MI 2.1 C im 3. - 4. Obergeschoss 
- Westfassaden der Baufelder C in MI 2.2 – MI 2.4 im 3. - 4. Obergeschoss 
Das Gutachten geht davon aus, dass in einem Abstand von 100 m bei den verwendeten Lam-
pen) am Immissionsort ein Proportionalitätsfaktor von k=55 erreicht wird, welcher deutlich über 
dem Richtwert des Runderlasses NRW Lichtimmissionen für Mischgebiete zur Nachtzeit (k=32) 
liegt. 
An den übrigen Fassaden kommt es aufgrund der Höhenlage und der größeren Entfernung zu 
den Leuchten zu keinen relevanten Lichtimmissionen. Die Anforderungen des Lichterlass NRW 
im Nachtzeitraum werden hier eingehalten.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Blendung werden für die betroffenen Fassaden 
verbindliche Festsetzungen getroffen (Anbringung von Rollläden ab einer Höhe von 61,5 m ü. 
NHN an den oben genannten Fassaden).  
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes kommt es an einzelnen Fassaden der geplanten Baufelder  zu einer 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete des Lichterlasses NRW für den 
Nachtzeitraum. 
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können die dadurch entstehenden schädlichen 
Umwelteinwirkungen innerhalb des Bebauungsplangebiets vermieden werden. 
Tagsüber werden die Richtwerte im gesamten Plangebiet eingehalten. 
 
2.4. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
… zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) 
Bestand:  
Infolge der starken anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechsel-
wirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die bereits erfolgten gewerblichen Nutzun-
gen durch den ehemaligen Güterbahnhof und die andauernden gewerblichen Nutzungen, die 
auch eine starke Befahrung der vorhandenen Flächen im Gebiet umfassen, bedingen eine star-
ke Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist 
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber 
hinaus bestehen aufgrund der Verdichtung und Veränderung des Bodens Auswirkungen auf

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/ 57 
den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima 
durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Gleichzeitig ist die Fläche auf-
grund ihres sandig-kiesigen Oberbodens und der Lage an einer Bahntrasse potenziell geeignet 
als Zauneidechsenhabitat. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo bleiben aufgrund des hohen Nutzungs- und des geringen Ve-
getationsdeckungsgrades im Plangebiet die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Bo-
den, Vegetation, Biotopfunktion, Klima und Grundwasser erhalten. 
Es werden zukünftig circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute Fläche versiegelt. 
Dies hat negative Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Boden und Wasser. Die Pla-
nung sieht Wohn- und Gewerbenutzung, aber auch circa 30 % Vegetationsfläche mit einem 
hohen Anteil an Baumbestand vor. Die Vegetationsflächen werden eine partielle Aufwertung der 
Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Klima im Plangebiet bewirken. Durch die 
Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen kommt es zu positiven Auswirkungen für 
das Stadtbild, die Flora, Fauna und das Klima. Die Eignung als potenzielles Zauneidechsen-
Habitat wird aufgehoben. 
Um den bestehenden Lärmbelastungen entgegen zu wirken, wird als aktive Schallschutzmaß-
nahme eine Lärmschutzwand entlang der Bahngleise gebaut. Über die Lärmschutzwand hinaus 
werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen, die sich 
weitgehend verträglich mit dem Stadtbild als auch dem Schutzgut Mensch vereinbaren lassen. 
Die Zunahme des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher bedingt Wechselwirkun-
gen bei den Schutzgütern Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität. Durch die Anlage 
der Tiefgaragen wird der Verkehr weitestgehend im Bereich der neuen Planstraße abgewickelt 
und es verbleiben großflächige Bereiche mit einer hohen Aufenthaltsqualität für den Mensch.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den ein-
zelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.  
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewer-
tet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge hinaus 
sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt. 
 
3. Zusätzliche Angaben 
3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierig-
keiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung vorliegenden Umweltinformationen und umwelt-
bezogenen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung folgende Gutachten ausgewertet:  
- Artenschutzprüfung Stufe I und II, Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik, Köln, Stand 28.09.2014 ergänzt im April 2015. 
- Gutachten zur Umsetzung des § 50 BImSchG - Einzelfallbetrachtung im Sinne der Bau-
leitplanung für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld (Maar-
weg), INBUREX Consulting GmbH, Hamm, Stand 21. November 2014 
- Verkehrliche Analysen zur Gebietsentwicklung Ehrenfeld, Dr. Brenner Ingenieurgesell-
schaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015

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- Orientierende Bodenuntersuchung BEV-Grundstück ehem. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 13. September 
2011 
- Orientierende Bodenuntersuchung DB-Grundstück ehem. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 12. Januar 2012 
- Orientierende Bodenuntersuchung Kleingärten ehem. Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld“, 
GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 29. Oktober 2012 
- Bodenuntersuchung, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 
14.11.2014 
- Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen, iMA cologne GmbH, Köln, 
Stand 27. August 2015 
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 17.04.2015 
- Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düs-
seldorf, Stand 22.07.2016 
- Verschattungsuntersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düssel-
dorf, Stand 07.11.2016 
- Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 63469/07 ‚Ehemaliger Güterbahnhof‘ in Köln - Ehren-
feld, Lill + Sparla, Stand 04.11.2016 
- Lichtimmissionstechnische Untersuchung zum Planvorhaben auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 09.09.2016 
 
3.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Falls im Zuge der Plankonkretisierung das Erfordernis zur Festlegung von Monitoring Maßnah-
men erkennbar wird, sollen diese zu einem späteren Verfahrensschritt definiert werden.  
 
4. Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
 
4.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.

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Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht bekannt. Geeignete 
Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti-
gung finden.  
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo-
dendenkmäler liegen nicht vor.  
 
4.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen oder spärli-
chen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Der Bebauungsplan setzt Begrünungsmaßnahmen wie Scherrasenflächen. Strauch- und 
Baumpflanzungen, Tiefgaragen- und Dachbegrünungen fest. 
Eingriff/ Ausgleich: Im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofes werden Eingriffe aufgrund des 
eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses als bereits erfolgt betrachtet. Eine Ausnah-
me bilden die Eingriffe in Haus- und Kleingärten am westlichen Rand des Plangebietes durch 
den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbindung an den Maarweg. Diese Eingriffe 
werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen werden. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Grundwassergefährdung bei einem Flurabstand von über 9,0 m voraus-
sichtlich zu vernachlässigen ist.  
Abwasser: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, 
das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in einen Sammelkanal im Maarweg einzuleiten. 
Es werden Senken und weitere als Auffangflächen genutzte Bereiche im Plangebiet vorgese-
hen, die das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen temporär aufnehmen und zeitver-
setzt schadlos ableiten können. 
Erneuerbare Energien: Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des 
Plangebietes mit Fernwärme möglich. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird geprüft, inwie-
fern Maßnahmen zur Verwendung erneuerbarer Energien im Rahmen der Realisierung des 
Bauvorhabens Berücksichtigung finden. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, 
welcher 2012 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im 
Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplanes. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab-
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um-
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Es wurde für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG südlich des 
Plangebietes am Maarweg eine Einzelfallbetrachtung zur Umsetzung des § 50 BImSchG 
durchgeführt. Diese Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass der Abstand von circa 140 m 
zwischen dem Gasspeicher und der geplanten 12 m hohen Lärmschutzwand mehr als ausrei-
chend für die Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ist. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf-
handlungen im Bereich des Plangebietes. Es wird eine Überprüfung auf Kampfmittel des kon-
kreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen.

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4.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend 
einen geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden 
Gebäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
Landschaft/Ortsbild: Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird ge-
mäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig zu einem gemischten Stadtquartier 
umgebaut. Das vorgeschaltete kooperative Gutachterverfahren stellt die städtebauliche Qualität 
sicher. Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Ortsbild zusätzlich aufge-
wertet. 
Boden: Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr ho-
hen Nutzungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Nach Umsetzung des Be-
bauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet circa 70 % betragen. Die verbleiben-
den offenen Bodenflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen kön-
nen langfristig wieder naturnahe Bodeneigenschaften ausprägen. 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten 
Lärmschutzeinrichtung wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen 
in eine höhere Wärmebelastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.  
Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen: Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das 
Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen 
aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für das Plangebiet anzunehmen. Es wurde eine Luft-
schadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass 
durch die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
Energieeffizienz: Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch 
die Umsetzung der Planung verändern. Für die geplante Errichtung der vier zentralen Wohnblö-
cke MI 2.1 bis MI 2.4 wurde die Verschattungs- und Besonnungssituation untersucht. Für die 
Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tages-
licht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. An den Nordfassaden erge-
ben sich flächendeckend Verschattungen. An weiteren Fassaden, insbesondere in den Innen-
höfen werden die Empfehlungen der DIN 5034-1 nicht erfüllt. Hierauf kann die konkrete Hoch-
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
Lärm: Das Plangebiet ist erheblich durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbe-
lärm vorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Verkehrslärm im und am Plange-
biet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende Wohnbebauung an der Vogelsanger 
Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchti-
gender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 
0,1 dB(A) als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen erst 
bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es zu einer Verbesserung der 
Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude an der Vogelsanger Stra-
ße. 
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er-
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe-
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb Max Becker, ist jedoch eine Vor-
belastung durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung im Plangebiet gegeben. Durch die 
Lärmschutzwand und die abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwer-
te der TA Lärm in weiten Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in de-

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/  
nen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognosti-
ziert werden, werden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch 
entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen.  
Für die zukünftige Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet sind die benannten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht. 
Altlasten: Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten 
Altstandortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“. In weiten Bereichen des Geländes 
wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den Bau von Gebäuden und Tiefgaragen 
zu Bodenabtrag und –austausch kommen. Somit kann ein Großteil der im Plangebiet vorhan-
denen Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt werden. Im Bereich 
der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die eine 
zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Unter 
Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im Hin-
blick auf die geplanten Nutzungen Wohnen, Büro/Dienstleistung und Grünflächen. In den Be-
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Erschütterungen: Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der 1. Baureihe auf Stahlschrauben-
federn werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkun-
gen auf Menschen in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum eingehalten. Bezüglich der 
2. Baureihe kann nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissi-
onen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten 
Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Im Baugenehmi-
gungsverfahren ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 zu er-
bringen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Lichtimmissionen: Auf dem Gelände des Recyclingbetriebes „Max Becker GmbH & o. KG“ be-
finden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. In einer 
lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb dieser 
Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen werden 
können. Durch die Leuchten auf der unteren Ebene, welche nachts betrieben werden, ist teil-
weise an Fassaden des Plangebiets mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu 
rechnen. Gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Blendung werden für die betroffenen 
Fassaden verbindliche Festsetzungen getroffen (Anbringung von Rollläden ab einer Höhe von 
61,5 m ü. NHN an den oben genannten Fassaden). Tagsüber werden die Richtwerte im gesam-
ten Plangebiet eingehalten. 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 4 (Bebauungsplan-Entwurf)

2026 Zeichen

Leyendeckerstraße
Helmholtzstraße
Vogelsanger Straße
Maarweg
Mischwasserkanal
LPB III
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB IV
LPB V
LPB III
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB IVLPB V
LPB III
LPB IV
LPB III
LPB IV
LPB V
A
B
C
A
A A
B
B
B
C
C
C
A
B
4.0
5.5
25.0
20.5
12.0
7.0
7.0
7.0
61.0
4.0
14.0
10.0
5.0
5.5 7.5
90°
17.0
5.5 7.0
3.0
17.0
17.0
3.017.0
17.0
40.0
5.0
4.0
4.0
14.0
10.0
4.0
14.0
10.0
57.55.0
17.0
3.0
3.0
3.014.5
3.0
3.0
30.0
17.0
14.5
17.0
3.5 3.0
14.5
4.0
17.0
2.5
2.5
2.5
10.5
90°
5.0
1.5
1.0
90°
90°
22.0
118.0
32.0
25.0
14.0
9.0
3.0
3.0
90°
90°
17.0
11.0
9.0
4.0
4.0
14.0
23.0
23.0
5.042.0
23.0
90°
9.0
ƒ
93°
87°
12.0
16.5
3.0
3.0
3.0
3.0
7.0
46.5
1.5
3.0
7.0
=HLFKHQHUNOlUXQJ
)OlFKHIU
/lUPVFKXW]HLQULFKWXQJ
+PLQP1+1
2.*(/ P1+1
gIIHQWOLFKH*UQIOlFKH
Parkanlage
St
TG
TG
TG
g
V
GF2
GL
gIIHQWOLFKH
*UQIOlFKH
Spielplatz
3ULYDWH*UQIOlFKH
MI 2.5
GRZ: 0,6
GFZ: 1,8
TG
MI 2.2
GRZ: 0,6
GFZ: 2,0
MI 2.3
GRZ: 0,6
GFZ: 2,0
MI 2.4
GRZ: 0,6
GFZ: 2,3
MI 3  V
GRZ: 0,6
GFZ: 2,2
I
TG
St+TG
MI 4
GRZ: 0,8
GFZ: 2,2
V
II
IV
GF1
VI - XII
V
V
MI 2.6
GRZ: 0,6
GFZ: 2,6
TG
GH max.: 68,0 m ü.NHN
V
GH max.: 68,3 m ü.NHN
V
V
GH max.: 68,4 m ü.NHN
V V
V V V V
GH: 62,5 -
66,5 m ü.NHN
GH: 62,5 -
66,5 m
ü.NHN
GH: 62,5 -
66,8 m
ü.NHN
GH: 62,5 -
66,9 m
ü.NHN GH: 62,5 -
66,9 m
ü.NHN
GH: 62,5 -
67,0 m
ü.NHN GH: 62,5 - 67,0 m ü.NHN
TG
TG
TG
TG
TG
TG
TG
TG TG
g
g
g
g
GH max.:
63,5 m ü.NHN GH: 62,0 - 66,5 m ü.NHN
GH: 58,0 m ü.NHN
GH max.:
95,0 m
ü.NHN
GH max.:
70,0 m ü.NHN
GH max.:
68,5 m
ü.NHN
GH max.:
65,8 m
ü.NHN
GH max.: 66,9 m ü.NHN
WH = 68,3 m ü. NHN
V
GH max.: 68,5 m ü.NHN
WH = 68,0 m ü. NHN
WH = 68,4 m ü. NHN
WH = 68,5 m ü. NHN
)OlFKHIU
/lUPVFKXW]HLQULFKWXQJ
+PLQP1+1
VGH: 62,5 -
66,8 m
ü.NHN
TG
MI 2.1
GRZ: 0,6
GFZ: 2,0
V
2.*(/ P1+1
2.*(/ P1+1
2.*(/ P1+1
WH = 65,8 m ü. NHN
SDFD
GL GL
GH max.:
63,5 m
ü.NHN
L
4.5
MI 1GRZ: 0,6GFZ: 1,8
)OlFKHIU
/lUPVFKXW]HLQULFKWXQJ
+PLQP1+1
Anlage 4

Mitteilung Ausschuss (1) Stand 22.02.17

5486 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
612 Solb KE  
Vorlagen-Nummer 
 3525/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 
 
Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld;  
hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
In Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist leergezogen und 
größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen Gebäuden handelt es sich vor-
nehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober 2016 zwischenvermietet waren. 
 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die aurelis 
Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen Ei-
senbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chance, die weitestge-
hend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben vom 18.10.2013 bean-
tragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städtebau-
liche Weiterentwicklung dar. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist es, durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes Quartier 
mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind 
zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit 
einem Spielplatz geplant. 
 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 
BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwie-
gend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung 
von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil des Plangebietes dient 
überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige Bebauung ermöglicht. 
 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden.  
 
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer zur 
Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes.

2 
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die Durchführung 
eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und freiraumplaneri-
schen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung be-
schlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens beschlos-
sen. 
 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) wurde von der Investorin in Zusam-
menarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt, von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt vier Pla-
nungsbüros durchgeführt.  
 
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauliche Konzept des Teams Carsten 
Lorenzen ASP mit Becht ApS und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) den Ent-
wurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als Grundlage für die weitere Entwicklung 
und die Bauleitplanung heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wurde die Schnittlinie zwischen den 
Teilräumen in Zusammenarbeit der beiden Teams entwickelt. Ein zwischenzeitlich erarbeitetes ge-
meinsames städtebauliches Konzept ist nun die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren. 
 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens insgesamt an vier Aben-
den beteiligt:  
 07.03.2014: öffentliche Auftaktveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
 04.04.2014: öffentliche Zwischenpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
 15.05.2014: öffentliche Endpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
 02.10.2014: Präsentation des überarbeiteten Entwurfes.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 22.10. bis einschließlich 20.11.2014. 
 
Am 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Ergebnis des kooperativen Gutachterver-
fahrens zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des 
städtebaulichen Planungskonzeptes "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld" in der Variante mit 
Erhalt der Kleingartenanlage und der Güterhalle sowie unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben 
fortzuführen. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 20.04. bis 25.05.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde im 
Amtsblatt am 07.12.2016 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes 
63469/07 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 15.12.2016 bis einschließlich 16.01.2017. 
 
 
 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan 
2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
3 Festsetzungen 
4 Bebauungsplan-Entwurf

Anlage 3 (Festsetzungen)

28158 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
/ 2 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
A Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung  
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO wird das Mischgebiet nach der Art der zulässigen Nutzung 
wie folgt gegliedert: 
1.1 MI 1 
Gemäß §  1 Abs. 5 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach §  6 Abs.  2 Nr. 1 
(Wohngebäude) und Nr.  6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) 
nicht zulässig.  
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO si nd Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; ausgenommen hiervon 
sind gemäß §  1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit §  1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Gewerbeb e-
trieben stehen und bau lich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine ba u-
lich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15  % der Geschossfläche ausmachen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird die in § 6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahme nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes (Vergnügungsstätten). 
1.2 MI 2 
Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sind im MI 2 (MI 2.1 bis MI 2.6) nur Wohngebäude zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind in den Erdgeschos sen des MI 2 Geschäfts- und Büroge-
bäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank - und Speisewirtschaften sowie sonstige Gewerbebetri e-
be und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke zulässig.  
Gemäß § 1 A bs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im MI 2.1 C Anlagen für soziale Zwecke (Kindertage s-
stätte) im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss allgemein zulässig.  
1.3 MI 3 
Gemäß §  1 Abs. 5 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach §  6 Abs.  2 Nr. 1 
(Wohngebäude) und Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) 
nicht zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; ausgenommen hiervon 
sind gemäß §  1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit §  1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsstellen, d ie in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Gewerbeb e-
trieben stehen und baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine ba u-
lich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15  % der Geschossfläche a usmachen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
Eine weitere Ausnahme gilt für das Erdgeschoss in dem in der Planzeichnung gekennzeichn e-
ten Bereich. In diesem sind gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird die in §  6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahme nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes (Vergnügungsstätten).

- 2 - 
 
 
/ 3 
1.4 MI 4 
Gemäß §  1 Abs. 5 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach §  6 Abs.  2 Nr. 1 
(Wohngebäude) und Nr . 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) 
nicht zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; ausgenommen hiervon 
sind gemäß §  1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit §  1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsstellen, die  in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Gewerbeb e-
trieben stehen und baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine ba u-
lich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15  % der Geschossfläche aus machen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird die in §  6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahme nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes (Vergnügungsstätten). 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ*) 
Im MI 3 und MI 4 darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Bau N-
VO durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unte rbaut wird, bis zu einer GRZ 
von 1,0 überschritten werden. 
2.2 Maximale Gebäudehöhe  
Die festgesetzte Mindest - bzw. maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante des 
Gebäudes.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen der baulichen 
Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsübe r-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.) überschritten werden. Das höchstz u-
lässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschrei-
tungen darf insgesamt 20  % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten 
Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so 
weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. 
2.3 Geländeoberfläche 
Die in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 3 BauGB i.  V. m. § 2 Abs. 4 BauO NRW festgeset z-
ten Geländeoberflächen dürfen notwendige Neigungen für die Entwässerung nach dem Stand 
der Technik aufweisen. Darüber hinaus sind innerhalb der Bereiche  mit einer festgesetzten Ge-
ländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über - bzw. Unterschreitungen 
der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen - und Rampenanlagen sowie durch Au f-
schüttungen zulässig.  
3. Abweichungen bei Baulinien 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen die im Plangebiet festgesetzten Baulinien durch 
die zu errichtenden Fassaden um bis zu 1,0 m über - bzw. unterschritten werden, wenn hie r-
durch ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist (siehe hierzu auch textlic he Festsetzung 
Nr. 8.2). 
4. Abstandflächenunterschreitung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der MI 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 3 und  4 
das Maß der Tiefe der Abstandfläche 0,4 H.  
In den vorstehend genannten Teilbereichen des Mischgebietes  genügt auf einer Länge der A u-
ßenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grun d-

- 3 - 
 
 
/ 4 
stücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der A b-
standflächen 0,25 H, mindestens jedoch 2,5 m.  
In Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H überschneiden sind notwendige 
Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig. 
5. Stellplätze und Garagen, Tiefgarage 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie oberirdisch nur in den 
mit St. gekennzeichneten Bereichen zulässig. Hiervon ausgenommen ist das MI 1 sowie das MI 
2.6. Im MI 4 sind Stellplätze auch in Garagengeschossen (maximal zwei Geschosse) integriert 
in sonst anders genutzten Gebäuden zulässig.  
Des Weiteren sind Tiefgaragen nur i nnerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie i n-
nerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Oberird i-
sche Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.  
Innerhalb der Tiefgaragen (TG) sind a ußerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaub a-
ren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik - und Nebenräume sowie Abstel l-
plätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche von 20  % der Tie f-
garagenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.  
Gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO sind im MI 4 Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen 
bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen.  
6. Ein- und Ausfahrtsbereiche  
Gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der MI 2.1 bis 
MI 2.4 Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in den mit Ein - und Ausfahrtbereich 
festgesetzten Bereichen zulässig sind.  
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Für die mit Geh- und Leitungsrecht (GL) gekennzeichneten Flächen gilt: 
- Gehrecht für die Allgemeinheit 
- Leitungsrecht für die Versorgungsträger 
Für die mit Geh- und Fahrrecht 1 (GF 1) gekennzeichnete Fläche gilt: 
- Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer des Flurstücks 671 (Stadt Köln, Gemarkung 
Müngersdorf, Flur 74) sowie des Flurstücks 2007 (Stadt Köln, Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 76) 
Für die mit Geh- und Fahrrecht 2 (GF 2) gekennzeichnete Fläche gilt: 
- Geh- und Fahrradfahrrecht für die Allgemeinheit 
Für die mit Leitungsrecht (L) gekennzeichnete Fläche gilt: 
- Leitungsrecht für die Versorgungsträger 
8. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
8.1 Straßen- und Schienenverkehrslärm 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Ve r-
lag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen 
zu treffen.

- 4 - 
 
 
/ 5 
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Baus challdämmmaße können im Einze l-
fall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder 
Geschossebenen nachgewiesen werden. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinric h-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fens tern und Türen sicher zu ste l-
len. 
Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherg e-
stellt werden, dass der v.  g. Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen 
sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbe reiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung in einer Höhe von 15,0 m über Gelände unter Berücksichtigung der festg e-
setzten Lärmschutzeinrichtung. 
8.2 Gewerbelärm 
Fläche für Lärmschutzeinrichtung 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung ein Schal l-
dämmmaß von mindestens 25 dB(A) und die in der Planzeichnung festgesetzte Mindesthöhe 
haben muss. Des Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung beidseitig hochabsorbierend ( Re-
flexionsverlust mindestens 8 dB), errichtet werden.  Die Krone der Lärmschutzeinrichtung ist 
dabei in einem maximalen Abstand von 3,75 m zum Flurstück 671 (Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 74) zu errichten.  
Im MI 4 kann in Teilen oder auf der gesamten Länge die Lärmschutzeinrichtung durch ein G e-
bäude ersetzt we rden, wenn durch die Errichtung eines Gebäudes ein gleichwertiger Lär m-
schutz für die MI 1 bis MI 4 entsteht. 
Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.  2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung 
bzw. anderer sch utzbedürftiger Nutzungen in den MI 1 bis MI 4 erst zulässig ist, wenn die 
Lärmschutzeinrichtung bzw. im MI 4 ein Gebäude wirksam errichtet ist. 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird des Weiteren festgesetzt:  
- dass in den Baufeldern MI 2.1 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung des Baufeldes MI 2.1 C wirksam hergestellt ist. 
- dass in den Baufeldern MI 2.2 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung der Baufelder MI 2.1 C sowie MI 2.2 C wirksam herge-
stellt ist. 
- dass in den Baufeldern MI 2.3 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung der Baufelder MI 2.2 C sowie MI 2.3 C wirksam herge-
stellt ist.

- 5 - 
 
 
/ 6 
- dass in den Baufeldern MI 2.4 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung der Baufelder MI 2.3 C sowie MI 2.4 C wirksam herge-
stellt ist. 
Eine abschirmende Wirkung der Bebauung der jeweiligen Baufelder lie gt vor, wenn eine B e-
bauung entlang der mit einer zwingenden Wandhöhe versehenen Baulinie in der festgesetzten 
Höhe über die gesamte Länge der jeweils festgesetzten Baufelder lückenlos erfolgt ist.  
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Ba uGB sind an den mit Baulinien festgesetzten Fassaden innerhalb 
der Baufelder MI 1 A, MI 1 B, MI 2.1 A und MI 2.2 A öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 unzulässig. 
Innerhalb der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C  sind entlang den südlichen 
mit Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der 
DIN 4109 nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z.  B. vorgehängte Fa ssaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige 
gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von 
60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, 
d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind in den Baufeldern MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 
2.4 C öffenbare Fenster schu tzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 entlang der westl i-
chen mit Baulinien festgesetzten Fassaden sowie im MI 3 und MI 4 an den Fassaden, die an 
den in der Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden unzulässig.  
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind jedoch in allen vorst e-
hend genannten Bereichen zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nac h-
gewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 
Uhr) und 45 dB (A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der 
Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den s o-
genannten kalten Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der v.  g. Immissionsricht-
werte der TA-Lärm nachgewiesen wird. 
Ausschluss von Aufenthaltsräumen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird in den südlichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1 C, 
MI 2.2 C,  MI 2.3 C sowie MI 2.4 C, welche mit einer Tiefe von 4,0 m festgesetzt sind, festg e-
setzt, dass innerhalb dieser Flächen nur kalte Wintergärten bzw. gleichwertige Maßnahmen, die 
nicht zum dauerhaften Aufenthalt dienen, sowie Balkone und Altane zulässig sind.  
8.3 Lichtimmissionen 
An den mit Baulinien festgesetzten Südfassaden der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und 
MI 2.4 C, an der Ostfassade des Baufeldes MI 2.1 C sowie an den Westfassaden der Baufelder 
MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind an Fenster n ab einer Höhe von 61,5 m ü. NHN Vorke h-
rungen gegen Lichtimmissionen (Rollläden oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen.  
9. Bepflanzung und Begrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dau erhaft zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen.

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9.1 Dachbegrünung  
Die Dachflächen von Gebäuden – sind zu mindestens 60 % extensiv DC  1 (NB 6243) mit S e-
dumgesellschaften zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm  zuzüglich weiterer 
technisch erforderlicher Schichten (z. B. Drain- und Filterschichten) betragen. 
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die im MI 4 mit einer maximalen Gebäudehöhe 
von 95,0 m ü. NHN bzw. 58,0 m ü. NHN festgesetzten Bereiche sowie das MI 2.6.  
9.2 Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen N e-
benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer 
Stärke von mindestens 80  cm zuzüglich Filter - und Drainschicht auszub ilden. Bei der Anpfla n-
zung von Bäumen innerhalb der mit einer Oberkante Geländeoberfläche festgesetzten Bereiche 
ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120  cm auf einer Fläche von 
mindestens 5 x 5 m zu modellieren, in den anderen Be reichen mit einer Vegetationstragschicht 
mit einer Stärke von mindestens 100 cm.  
9.3 Bepflanzung von Stellplatzanlagen innerhalb des Mischgebietes 
Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein Baum BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Bau m-
scheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten. 
9.4 Pflanzung von Einzelbäumen im MI 2.1 bis 2.4 
Es sind in den MI 2.1 bis MI 2.4 jeweils mindestens 5 Bäume BF  41 (GH 742) bzw. BF 31 (GH 
741) zu pflanzen.  
9.5 Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage  
Es sind mindestens 3 Bäume 1. Ordnung und mindestens 8 Bäume 2. Ordnung BF 41 (GH 742) 
und / oder BF 31 (GH 741) zu pflanzen. 
Mindestens 60 % der Fläche sind mit einer Extensivwiese EA1 (LW 41111) anzulegen.  
Auf mindestens 10 % der Fläche sind Sträucher BB 1 (GH 51) anzupflanzen.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind notwendige 
Feuerwehrrettungswege bzw. - aufstellflächen sowie Flächen für Fahrzeuge zur Unterhaltung 
der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung zulässig.  
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB wird der Ausgleich für das verbleibende Defizit innerhalb des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 17.753 Punkten auf der öffentlichen Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Parkanlage mit einer Gesamtgröße von 6.532 m² zugeordnet. Dabei 
werden von der Gesamtfläche 4.439 m² beansprucht. 2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche 
der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
9.6 Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz  
Es sind mindestens vier Bäume BF 41 (GH 742) bzw. BF 31 (GH 741) zu pflanzen.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind notwendige 
Feuerwehrrettungswege bzw. - aufstellflächen sowie Flächen für Fahrzeuge zur Unterhaltung 
der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung zulässig.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist ein Stauvolumen 
von mindestens 100 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.

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9.7 Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 35 Bäume BF 41 (GH 742) bzw. 
BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht u n-
terschreiten. 
9.8 Erhalt von Bäumen 
Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, und 
bei Verlust zu ersetzen. 
9.9 Private Grünfläche 
Innerhalb der privaten Grünfläche ist die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung (siehe textliche 
Festsetzung Nr. 8.2) zulässig. Dabei ist zwischen der Lärmschutzeinrichtung und der südlich 
befindlichen Bahntrasse ein mindestens 1,5 m breiter Pflegeweg anzulegen.  
Die Lärmschutzeinrichtung ist auf der zu dem Mischgeb iet ausgerichteten Seite auf mindestens 
30 % der Fläche durch selbstklimmende Pflanzen dauerhaft zu begrünen.  
 
 
B Örtliche Bauvorschriften 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalter i-
sche Festsetzungen getroffen: 
Dachformen 
In den MI 1, MI 2.1 bis 2.5, MI 3 und MI 4 sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachne i-
gung von höchstens 5 ° zulässig. Die zulässigen Dachformen innerhalb des MI 2.6 sind der 
Planzeichnung zu entnehmen.  
Standorte für Abfallbehälter und Wertstofftonnen 
Im Mischgebiet sind die Standorte der Behälter für Haus - und Gewerbeabfälle und der Wer t-
stofftonnen einzuhausen oder durch Laubholzschnitthecken (z.B. Hainbuche, Carpinus betulus) 
einzufassen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Standorte  der Behälter für Haus - und 
Gewerbeabfälle und Wertstofftonnen, falls diese als Unterflureinheit errichtet werden. 
Einfriedung 
In den MI  2.1, MI 2.2, MI 2.3 und MI 2.4 sind Einfriedungen in Form von Zäunen und Mauern 
nicht zulässig. Einfriedungen sind auss chließlich in Form von Laubholzschnitthecken (z.B. 
Hainbuche, Carpinus betulus) in einer Entwicklungsbreite von 0,5 bis 0,6  m und einer Entwic k-
lungshöhe von max. 1,5 m herzustellen. 
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Einfriedungen von privaten Gärten südlich der Bau-
felder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C. Hier sind auch Einfriedungen bis zu einer H ö-
he von maximal 1,5 m in Form von Zäunen und Mauern zulässig. 
Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen 
Satellitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig. 
Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig.

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C Hinweise 
Archäologie 
Dem Römisch -Germanischen Museum / der Archäologischen Denkmalpflege ist während der 
Baudurchführung eine baubegleitende Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen zu 
gewähren. Des Weiteren wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen.  
Artenschutz 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I und II - Planungs- und Entwicklungskonzept „Eh e-
maliger Güterbahnhof Ehrenfeld“ in Köln -Ehrenfeld, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Se p-
tember 2014 müssen zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvöge ln oder 
Eiern an Bäumen und Gebäuden zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) 
bei der Baufeldfreimachung bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ ist inne r-
halb dieses Zeitraums vor den Tätigkeiten durch einen Fachgutachter  nach besetzen Nestern 
zu suchen und bei Auffinden von besetzten Nestern die Bautätigkeit insoweit einzustellen.  
Zur Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse erfolgt eine zeitliche Abrissbeschränkung 
während der Monate März bis Oktober. Alternativ ist e ine Prüfung auf das Vorhandensein b e-
setzter Quartiere an betroffenen Stellen (südliche Ecke des Gebäudes Maarweg 172c sowie 
Südfassade Güterhalle) vorzunehmen.  
Des Weiteren sind fünf Ersatznistkästen für die Zwergfledermaus an Gebäuden der nächsten 
Umgebung anzubringen.  
Aufgrund der Maßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung notwendig. Dabei soll das A n-
bringen der Ersatzniststätten bzw. die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw. 
Quartiere begleitet werden. 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Abbruch- bzw. Baugenehmigungsverfahren.  
Bodenbelastung 
Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt - und Verbraucherschutzamt erfassten Altsta n-
dortes Nr. 401 375, Bezeichnung „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf“. 
Generell sind sämtliche Tiefbauarbeite n fachgutachterlich zu begleiten und die anfallenden 
Aushubmaterialien abfalltechnisch zu untersuchen.  
Baumfällungen im Bereich des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
Für die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume sind keine Ersatz-
pflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen gemäß der Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsberei-
ches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 
01.08.2011 zu leisten, da diese Bäume bei der Bewertung und Bilanzierung nach der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbin-
dung mit § 1a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) berücksichtigt wurden. 
Ersatzpflanzungen für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume 
Die Pflanzung der unter der textlichen Festsetzung Nr. 9.7 festgesetzten Bäume ist auf den 
Ausgleich (Ersatzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. 
Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der sechsgleisigen DB -Hauptstrecke Köln - 
Aachen. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.

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Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmission en nach DIN 4150 -2 bzw. die Anforderungen an 
den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht 
und in der 2. Baureihe voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung 
sind durch bautechnische Maßn ahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenf e-
dern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Kampfmittel 
Luftbilder aus d en Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Kampfhandlungen. Es existiert innerhalb des Plangebietes ein konkreter Verdacht 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger).Es wird eine 
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfah l-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
eine Sicherheitsdetektion empfohlen.  
Lärmvorbelastung 
Das Plangebiet ist durch Verkehrs - (Straßen- und Schienenverkehr) sowie durch Gewerbelärm 
vorbelastet.  
Mindestüberdeckung für Wasserleitungen 
Im Bereich der geplanten Tiefgaragen sind für die nötigen Leitung svorstreckungen in den Tra s-
sen oberhalb der Tiefgaragen und der Rampen gemäß den Regeln der Technik (siehe DIN 
1998) eine Mindestüberdeckung von 1 m für die Wasserleitungen erforderlich.  
Mischwasserkanal DN 2500/2700 / Schutzstreifen 
Der Schutzstreifen de s Mischwasserkanals DN 2500/2700 ist möglichst von jeder Art baulicher 
Anlagen, z. B. Gebäude- oder Stützwände, Fundamente etc., freizuhalten. 
Baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der vorhandenen 
Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe. 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallen-
den Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss nach Aussage der 
Stadtentwässerungsbetriebe in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 
Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20  % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV -Erschließungsqualität im Baugenehm i-
gungsverfahren geltend zu machen. 
Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erforderlich. Die 
genauen Standorte werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der stä d-
tebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). 
Rechtsgrundlagen 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132).

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3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - 
 (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
5. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
 von Kostenerstattu ngsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten 
 Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
 Januar 2012). 
Die unter 1. – 5. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung. 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlin i-
engesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde ve r-
wiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. 
Sie werden beim Amt für Liege nschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Planka m-
mer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Beratungsverlauf (3)

30.01.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.02.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2017 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3525/2016
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27