1253/2017
Bürgereingabe gem. § 24 GO - Lichtraumprofil -
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Anlage 1
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! Die Oberbürgermeisterin | Bürgeramt Innenstadt ' Poststelle Ludwigstr. 8 Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Historisches Rathauß),7 An 50667 Köln Köln, den 10.3.2017” " Das Lichtraumprofil über einem Fußgängerweg Beschwerde nach $ 24 der Gemeindeordnung Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Straßenzüge wie im Kwartier Latäng, dem belgischen Viertel, Altstadt und quasi stadtweit einschließlich Vororten zeigen ein hohes Maß an Nichtbeachtung von Gesetzen, Verordnungen, etc. Das betrifft u.a. die Außengastronomie und Kioske im Straßenbild. Ein Beispiel ist das Lichtraumprofil. Im Straßenverkehr betrifft das Lichtraumprofil alle Arten der Verkehrswege, also Wege für den Fußgängerverkehr, den Fahrradverkehr und den Autoverkehr. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist - je nach Art des Verkehrs - unterschiedlich hoch und breit. So ist in Deutschland über einem Fußgängerweg ein Raum von mindestens 2,5 m Höhe freizuhalten. Innerhalb dieses Lichtraumprofiles jedoch, ist eine Sondernutzungserlaubnis zwingend erforderlich. Grundsätzlich werden seitens der Stadt Köln Markisen nur außerhalb der lichten Höhe von 2,50 m gestattet, soweit allgemein bekannt. Pächter von Kiosken oder Außengastronomiebetrieben stellen sich unwissend bzw. scheinen nicht einmal darauf hingewiesen zu sein. Eine Sondergenehmigung für niedrigere, ausgefahrene Markise scheint in der Regel nicht erteilt worden sein. Ausgefahrene Markisen dienen den Kiosken und der Außengastronomie überwiegend dem Schutz der Ansammlung von zahlreichen Personen bei Regen und gegen Vogelkot und führen teilweise zu einer ungewollten unzulässigen Lärmquelle, auch über die zulässigen Betriebszeiten hinaus. Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1. Wie viele Restaurants, Kneipen, Kioske, etc. verfügen generell über Markisen? 2. Wie viele dieser Betriebe verfügen über eine Markise mit einer vorgeschriebenen Mindesthöhe von 2,50 Metern? 3. Wie viele der Betriebe mit Markisen unter 2,50 Metern wurden ermahnt, geahndet und ggf. ein Abbau aus Sicherheitsgründen angeordnet? 4. Warum sind zahllose, niedrigere Markisen weiterhin in Betrieb? Erwähnenswert ist, daß auch andere Personen bereits die Stadt Köln über derartig unzulässige Gegebenheiten informiert haben und bislang ohne Antwort sind. Von einer Überprüfung von Markisen und Ahndung bei zu niedrigen Markisen ist auch dort bislang nichts bekannt. Ich bitte um zeitnahe Anhörung bzw. Antwort. Ich bin mit der Veröffentlichung meines Namens im Rahmen einer Anhörung o.ä. einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 1253/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO - Lichtraumprofil - Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Eingabe. Die Freihal- tung des sogenannten Lichtraumprofils über öffentlichem Straßenland wird grundsätzlich unterstützt und im Falle einer drohenden Gefahr wird im ordnungsbehördlichen Verfahren hiergegen vorgegan- gen. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben im öffentlichen Straßenland sieht der Ausschuss jedoch kei- ne Möglichkeit der Erfassung und ständigen Überwachung sämtlicher Anlagen. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 09.05.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent weist auf die Notwendigkeit der Freihaltung des Lichtraumprofils der Straße bei der An- bringung von Markisen hin und stellt hierzu Fragen zur Anzahl aller Anlagen, der genehmigungsfähi- gen Anlagen, der Verstöße und Ahndungen sowie zu den Gründen, warum diese dennoch weiter be- trieben werden (vgl. Anlage 1). Stellungnahme der Verwaltung: Es trifft zu, dass das sogenannte Lichtraumprofil der Straße (2,50 m über dem Gehwegbereich) grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehen muss. Das Anbringen einer Markise au- ßerhalb des Lichtraumprofils ist in der Regel genehmigungsfähig und wird mit einem Gestattungsver- trag geregelt. Wird das Lichtraumprofil eingeschränkt, was eventuell bei einer vollständig ausgefahrenen Markise möglich sein könnte, so liegt formal eine Sondernutzung nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) vor, die zusätzlich genehmigungspflichtig wäre. Bei Bekanntwerden würden diese Fälle aus verkehrlicher und gestalterischer Sicht zu prüfen sein und im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Einschränkung vertretbar ist. Entsprechende Fälle sind nicht bekannt. Sondernutzungserlaub- nisse wurden bislang nicht erteilt. Die Verwaltung verfügt zwar über Außendienstpersonal, aufgrund der vielfältigen Aufgaben und Er- fordernisse zur Überwachung des öffentlichen Straßenlandes besteht jedoch nicht die Möglichkeit, ständig sämtliche Anlagen zu erfassen, zu kontrollieren und mit erteilten Genehmigungen abzuglei- chen. Die Maßnahmen müssen sich daher auf die Fälle einer drohenden Gefahr beschränken, in de- nen ordnungsbehördlich eingeschritten werden muss. Hinzu kommt, dass Verstöße nur festgestellt werden können, wenn die Markisen ausgefahren sind und diese auch dann, je nach Standortsituation, nicht unbedingt eine unmittelbare Gefährdung auslösen. Zu den angefragten Zahlen kann aus vorgenannten Gründen keine Auskunft gegeben werden. Die Verwaltung kann nur in den Fällen tätig werden, die als Verstoß auffallen bzw. beantragt oder gemel- det werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1253/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27