1121/2022
Jahresbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Ombudsstelle Jahresbericht 2021
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Jahresbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Stand: 31.12.2021 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2 Inhalt Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 3 1. Organisatorische und personalbezogene Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ..... 4 2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 5 2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ .............................. 5 2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................. 9 2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............. 9 2.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ............................... 11 2.2.3 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ..........................11 2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......11 2.2.5 Corona ................................ ................................ ................................ ............12 2.2.6 Schutzbedürftige Personen ................................ ................................ .............14 2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerdeverfahren ..14 3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............17 4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertung................................ ............................19 Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 3 Kurzzusammenfassung Für das Jahr 2021 legt die Ombudsstelle erneut einen ausführlichen Jahresbericht vor. Aufgrund von Hinweisen und Beschwerden zur Flüchtlingsunterbringung und -betreuung in Köln wurden hier 162 Beschwerdeverfahren im Jahr 2021 bearbeitet. Die Zahl der neu auf- genommen Beschwerdefälle ging gegenüber dem Vorjahr um 16 % zurück. Den vom Rat vorgegebenen Kategorien Gewalt, sexueller Übergriff, Diskriminierung und Verstoß gegen die Menschenwürde wurden, bei möglichen Mehrfachzuordnungen, 32 % der Beschwerden zugeordnet, häufiger aber waren andere Kategorien angesprochen (83 %). Empfohlen wird mit Blick auf die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten (vgl. 3), • die Corona-Impfkampagne fortzusetzen und sich auf neue Erkrankungswellen vorzube- reiten, • wo immer möglich, vorrangig Angehörige von Risikogruppen und schutzbedürftige Perso- nen von einer Reduzierung der Kontaktdichte (Entzerrung der Belegung, abgeschlossene Wohneinheiten) profitieren zu lassen, • Bewohner_innen konkrete Teilhabemöglichkeiten auf Einrichtungsebene einzuräumen (Stichwort Bewohner_innenräte), • eine überprüfbare Nachsorgeverpflichtung gegenüber Opfern von Gewalttaten einzufüh- ren, die Kompetenzen der Gewaltschutzkoordination zu stärken, einer Neutralität gegen- über Diskriminierung sowie einer Täter-Opfer-Gleichsetzung eine Absage zu erteilen und die Umsetzung des Gewaltschutzkonzepts ggf. extern evaluieren zu lassen, • die Vorgaben zum strukturierten Verfahren bei Kindeswohlgefährdung und ihre Einhal- tung sowie eine Fortentwicklung der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zu prüfen, • den Bedarf an barrierefreien Unterkünften dringend zu decken und die Ressourcen zur Umsetzung gesundheitsamtlich bestätigter Anforderungen an die Unterbringung bereitzu- stellen, • die Unterbringung in Notaufnahmeeinrichtungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu befristen, • bei nicht nur kurzfristiger Unterbringung grundsätzlich Mindestwohnflächen i.S.d. woh- nungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu prüfen, • i.S.d. digitalen Teilhabe dem weiteren Ausbau der Internetanbindung hohe Priorität bei- zumessen, • die auf einer überholten Satzung basierende Hausordnung kurzfristig zu aktualisieren und • im Bereich des Wohnungsamtes den Berechtigungsschein bzw. die rechtlichen Hinweise zur Kostenübernahme zu prüfen. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 4 1. Organisatorische und personalbezogene Aspekte der Tätigkeit im Be- richtszeitraum Am 16.09.2021 beschloss der Rat der Stadt Köln die Weiterführung der Ombudsstelle für zwei Jahre (bis zum 31.12.2023) sowie die weitere Gewährung eines Zuschusses an den Rechtsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V. in Höhe von jeweils 107.000 € für die Jahre 2022 und 2023 (Vorlagen-Nr. 1625/2021). Nach 15-monatiger Tätigkeit als Ombudsfrau schied Frau Elena Spiekermann mit Ablauf des 31.07.2021 leider aus, um Aufgaben außerhalb der Ombudsstelle zu übernehmen. In Ab- stimmung zwischen dem Rechtsträger und der Verwaltung wurde die Teilzeitstelle der Om- budsfrau neu ausgeschrieben und konnte nach dreimonatiger Vakanz zum 01.11.2021 nach- besetzt werden. Die neue Mitarbeiterin Frau Ann-Kathrin Betz verfügt über einen Master in Interkultureller Kommunikation und Bildung und war zuvor ehrenamtlich in der Arbeit mit Ge- flüchteten engagiert. Aus Gründen des Arbeitsschutzes bestanden für den Zugang zum Büro der Ombudsstelle weiterhin pandemiegemäße Beschränkungen, sodass zu Präsenzterminen (etwa zur Be- schwerdeaufnahme) regelmäßig nur jeweils eine Person eingeladen wurde. Besprechungen mit Dritten fanden i.d.R. nicht als Präsenztermine statt. Die Ombudsstelle nutzte daten- schutzkonforme Softwarelösungen für die Zuschaltung von Dolmetschenden, die Durchfüh- rung von Onlinebesprechungen bzw. Videogruppentelefonaten und die verschlüsselte On- line-Kommunikation. Auch Gruppenbesprechungen mit dem Amt für Wohnungswesen und dem Amt für Integration und Vielfalt fanden i.d.R. als Videokonferenzen statt. Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 5 2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 2.1 Übersichtsdarstellung Diese Übersichtsdarstellung nimmt vorrangig Bezug auf die Tabellen Fallstatistik 2021 sowie Statistikvergleich 2020 und 2021 (4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung). Im Berichtszeitraum bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 162 Beschwerdeverfahren. Dies bedeutete einen leichten Rückgang des Fallaufkommens um 7 %. Die Zahl der neu auf- genommenen Beschwerdefälle sank gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 16 %. Ange- sichts rückläufiger Unterbringungszahlen und dreimonatiger Stellenvakanz (vgl. 1.) im Be- richtszeitraum ist dieser Rückgang als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Gesamtzahl der im System des Amtes für Wohnungswesen untergebrachten Personen ging vom 31.12.2020 (6.176 Personen) bis zum 30.09.2021 (5.648 Personen) um 9 % zurück (Situation Geflüchte- ter in Köln, 34. Bericht [III. Quartal 2021] S. 2). Im Jahresverlauf zeigt sich in der Fallstatistik ein ungleichmäßiger Hinweiszugang: Der Großteil der neuen Beschwerden (63 %) wurde im zweiten Quartal und – trotz Stellenvakanz – im dritten Quartal aufgenommen. Für den deutlichen Rückgang im vierten Quartal dürften zwei Faktoren bedeutsam sein: zum einen coronabedingte Beschränkungen und Ausfälle (auf Seiten der Hinweisgebenden und des Personals), zum anderen Kapazitätsgrenzen der Ombudsstelle (bei einer hohen Zahl bereits in Bearbeitung befindlicher Beschwerdeverfah- ren und der erforderlichen Aufstellung mit neuem Personal). Aus dem Statistikvergleich 2020 und 2021 sowie aus der untenstehenden Grafik Hinweis- quellen 2021 sind auch Veränderungen der Hinweisquellen ersichtlich. So stiegen die Hin- weiszahlen aus dem Bereich der Geflüchteten deutlich um fast 50 %; drei von fünf Hinweisen kam 2021 aus der Gruppe der Geflüchteten. Ebenso deutlich ging die Anzahl der Hinweise anderer Akteur_innen zurück. Ein Großteil der Hinweise ging in den Quartalen II und III/2021 ein, als Bewohner_innen eine Lockerung der Beschränkungen im Zusammenhang der Corona-Krise erwarteten bzw. da- von profitierten. Im Quartal III/2021 nahmen zudem die Beschwerden von unerlaubt einge- reisten Personen zu. Die Gruppe der beruflich im Feld Tätigen, die 2020 die Hauptquelle der Hinweise gewesen war, gab in 2021 jeden dritten Hinweis. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 6 Die quartalsmäßige Differenzierung verdeutlicht, dass im ersten Quartal beruflich im Feld Tä- tige die größte Hinweisquelle darstellten und dann von Geflüchteten abgelöst wurden. Der Anteil der Beschwerdeverfahren mit schutzbedürftigen Personen blieb im Jahresver- gleich nahezu konstant (2020: 61 %, 2021: 57 %), die Zahl einzelner erfasster Schutzbedarfe stieg von 2020 auf 2021 deutlich an (von 322 auf 377). Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2021) Erfassung Minderjährige umF Menschen m. Behinde- rung 65+ Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern Opfer v. Menschenhan- del schwer körperl. Erkrankte Menschen m. psychischer Störung Folter-, Vergewaltigg.s - u. Gewaltopfer (u.a. FGM) LGBTQIA+ weitere (ehem. umF u.a.) gesamt fortgeführt 107 0 9 0 3 3 0 7 20 14 0 0 163 I/2021 43 1 1 0 1 3 0 6 3 0 0 0 58 II/2021 49 0 0 0 1 1 0 4 2 3 1 0 61 III/2021 44 0 2 0 2 5 0 4 2 3 1 0 63 IV/2021 17 1 4 0 0 0 0 6 3 1 0 0 32 Summe 260 2 16 0 7 12 0 27 30 21 2 0 377 0 5 10 15 20 25 30 35 Flüchtlinge Freiwillige Professionelle andere Hinweisgebende Hinweisquellen 2021 aus IV/2021 aus III/2021 aus II/2021 aus I/2021 fortgeführt Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 7 Ein näherer Vergleich zeigt, dass mit dem Rückgang der Hinweise im vierten Quartal die Zahl neu erfasster, minderjähriger Betroffener deutlich absank. Es stieg der Anteil alleinle- bender Beschwerdeführender. Hier die Entwicklungen in einer Zusammenschau: 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 aus 2020 I/2021 II/2021 III/2021 IV/2021 Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2021) Minderjährige umF Menschen m. Behinderung 65+ Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern Opfer v. Menschenhandel schwer körperl. Erkrankte Menschen m. psychischer Störung Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM) LGBTIQ* weitere (ehem. umF u.a.) 0 10 20 30 40 50 60 I/2021 II/2021 III/2021 IV/2021 Minderjährige, Hinweisgebende u. Beschwerdezahlen 2021 schutzbedürftige Minderjährige, neu erfasst Hinweisgebende, Flüchtlinge Hinweisgebende, Freiwillige Hinweisgebende, Professionelle Hinweisgebende, andere Beschwerdeverfahren, neu erfasst Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 8 Von den 162 in 2021 bearbeiteten Hinweisen und Beschwerden waren ausweislich der Fall- statistik 121 (75 %) dem Aufgabenbereich der Ombudspersonen zuzuordnen. Abgeschlos- sen werden konnten 64 % der Verfahren im Berichtszeitraum. Befragungen führte die Om- budsstelle in fast jedem Fall durch (97 %). Der Fallanteil mit Vor-Ort-Terminen sank pande- mie- und personalmangelbedingt auf 19 % der Fälle. Weiterhin war das Amt für Wohnungs- wesen der Hauptadressat von Auskunftsersuchen der Ombudsstelle (40 %). Die Beschwer- den richteten sich auf vielfältige Umstände der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlin- gen in Köln. Die Ombudsstelle ordnete die Beschwerden wesentlich häufiger anderen Kate- gorien (83 %) zu als den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten, deduktiven Kategorien (32 %, bei möglichen Mehrfachzuordnungen). Bezogen auf die deduktiven Kategorien wurde am häufigsten „Gewalt“ (13 %) beklagt, gefolgt von „Verstoß gegen die Menschenwürde“ (9 %) und „Diskriminierung“ (9 %). Nur zwei Beschwerden (1 %) wurden der Kategorie „sexuel- ler Übergriff“ zugeordnet. Entsprechend der Belegung der Unterkunftsarten1 dominierten Hinweise mit Bezug zu Wohnheimen (65 %). Überdurchschnittlich oft bezogen sich Beschwerden allerdings auf Not- unterbringungseinrichtungen (10 %). Dies erscheint angesichts der mit der Notaufnahme ver- bundenen Einschränkungen unmittelbar eingängig. Berücksichtigt man zudem, dass nur für ca. 80 % der Hinweise eine Angabe zur Unterbringungsart vorliegt, muss auch der Hinweis- anteil zu Beherbergungsbetrieben als erhöht betrachtet werden. Ein hoher Anteil der Beschwerdeverfahren (35 %) war zum Jahresende noch anhängig. Na- hezu die Hälfte der Beschwerden wurde als zurückgezogen oder nicht zu bewerten abge- schlossen.2 Der Anteil (voll oder teilweise) gerechtfertigter Beschwerden betrug 13 % (16 % im Vorjahr). Der Anteil der Beschwerdefälle, bei denen eine (volle oder teilweise) Abhilfe auf individueller Ebene festzustellen war, betrug ebenfalls 13 %. Eine (volle oder teilweise) Ab- hilfe im Grundsatz wurde wiederum nur für 3 % der Fälle festgestellt. 1 Das Amt für Wohnungswesen wählt je nach Kontext unterschiedliche Bezeichnungen der Unterbrin- gungsarten. Während der Soziale Dienst hinsichtlich der Unterbringungseinrichtungen Hotels von Wohnheimen unterscheidet und unter den Wohnheimen Notaufnahme und Sonderbelegung hervorhebt, wird an anderer Stelle explizit zwischen Notaufnahmen, Notunterkünften, mobilen Wohneinheiten (= Containern), Systembauten, Wohnungen und Wohnheimen differenziert. Aus dem 3 4. Bericht zur Situ- ation Geflüchteter in Köln (S. 4) ergibt sich, dass zum 30.09.2021 aufaddiert 88 % der 5.648 vom Amt für Wohnungswesen untergebrachten Geflüchteten in wohnheimartigen Unterkünften lebten, 7 % in Notaufnahmen/Notunterkünften und 5 % in Beherbergungsbetrieben. 2 Keine Bewertung erfolgt für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in den Aufgabenbe- reich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen. Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 9 2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum Es werden zunächst Erkenntnisse zu den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Be- schwerdekategorien vorgestellt und anschließend der Stand bzgl. weiterer gravierender Probleme und Fragestellungen, die sich im Berichtszeitraum ergaben. 2.2.1 Gewalt In 13 % der Beschwerdeverfahren wurden gewalttätige Vorfälle thematisiert. Beklagt wurden körperliche Gewalttaten und verbale Gewalt (Bedrohung, Beleidigung), meist unter Bewoh- ner_innen, teils als häusliche Gewalt. Außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs fielen Beschwerden über Gewalt im Wohnumfeld, an der Arbeitsstätte und in der Schule. Responsivität: Die Reaktionszeiten der Verwaltung verbesserten sich in 2021 deutlich. Noch im Jahresbericht 2020 hatte die Ombudsstelle im Kontext der Beschwerdekategorie Gewalt zum wiederholten Male auf überlang ausstehende Auskünfte der Verwaltung hingewiesen. Im Frühjahr 2021 kündigte die Ombudsstelle an, unter Umständen Beschwerdeverfahren auch ohne Auskunft der Verwaltung zu beenden und eine entsprechende Bewertung vorzu- nehmen. Auf Wunsch der Verwaltung wurde vereinbart, dass die Ombudsstelle der Verwal- tung bei überlang ausstehenden Antworten vor Verfahrensbeendigung einen entsprechen- den Hinweis gibt. Häusliche Gewalt: In einem Fall häuslicher Gewalt (21/07/08) - der (Ex-)Partner richtete tätli- che Angriffe und (Todes-)Drohungen gegen die Beschwerdeführende, ihre drei Kinder (2-8 J.) und weitere Familienangehörige -, wurden, soweit bekannt, gebotene Maßnahmen frist- gerecht ergriffen (polizeiliche Dokumentation, Strafantrag wegen Bedrohung u.a., Woh- nungsverweisung mit Rückkehrverbot, ärztliche Dokumentation, Antrag auf einstweilige An- ordnung und Gerichtsbeschluss). Die Betroffene erfuhr nach Kenntnis der Ombudsstelle um- fangreiche Unterstützung. Opferschutz: Mängel beim Opferschutz sah die Ombudsstelle hingegen im Falle eines Be- wohners, dessen Beschwerde über Körperverletzungen sie als gerechtfertigt beurteilte (20/07/09). Ein vom Amt für Wohnungswesen abgemahntes provozierendes, aggressives Verhalten des Opfers wurde, nach Überzeugung der Ombudsstelle, durch die angeführten Quellen nicht belegt. Mit Blick auf den Schutzauftrag bestehen grundsätzliche Bedenken da- gegen, Täter und Opfer von Gewalttaten in gleicher Weise durch Abmahnungen zu sanktio- nieren. Die Ombudsstelle sprach diesen Aspekt auch im Juli 2021 in einem Gespräch mit der Gewaltschutzkoordinatorin im Amt für Wohnungswesen an. Gewalt gegenüber Minderjährigen: Die Ombudsstelle stellte in Beschwerdeverfahren erneut fest, dass Kinder in Wohneinrichtungen körperlich durch andere Kinder und Erwachsene at- tackiert wurden. So wurde die länger anhängige Beschwerde 20/08/04 über körperliche Atta- cken auf Kinder durch Angehörige einer Nachbarsfamilie als gerechtfertigt beurteilt. Abhilfe wurde insofern durch die Verlegung der anderen Partei aus der Unterbringungseinrichtung Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 10 erreicht. Darüber hinaus wurden Fälle mit Kinderschutzbezug an die Ombudsstelle herange- tragen, die außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs lagen. So wurde in einem Fall (21/09/06) u.a. Gewalt seitens eines Lehrers gegenüber einem Flüchtlingskind beklagt. Religiös legitimierte Konflikte: Jesidische Bewohnerinnen einer Flüchtlingsunterkunft waren einem Hinweis zufolge wiederholt massiven, religiös aufgeladenen Beleidigungen ausgesetzt (21/09/12, 21/09/13). Nachsorge und Gewaltprävention: Infolge des Tötungsdelikts in einem als Männerunterkunft geführten Flüchtlingswohnheim im Juni 2021 erreichten die Ombudsstelle Hinweise auf psy- chische Belastungen bei Bewohnern (21/06/06). Insbesondere wurde ein Zusammenhang zwischen Belegungssituation, Problemen und Ängsten der Bewohner sowie dem Tötungsde- likt hergestellt. Auf Anfrage informierte das Wohnungsamt über Unterstützungsangebote für Bewohner und Personal der Unterbringungseinrichtung nach der Gewalttat und über eine Prüfung der Gewaltpräventionsmaßnahmen der Einrichtung durch die Gewaltschutzkoordi- natorin und den Betreuungsträger. Versichert wurde, dass „[d]ie Bedeutung der Präventions- arbeit … im Zusammenhang mit diesem tragischen Verlauf noch mehr in den Focus geraten“ ist. Bei nachfolgenden Beschwerden aus der Unterbringungseinrichtung bezog die Ombuds- stelle Ergebnisse dieser Ermittlung ein und bat das Wohnungsamt um Auskunft zu der Ein- beziehung (psychischer) Reaktionen und den Auswirkungen auf die Gewaltprävention. Eine beklagte Belegungsverdichtung in einer Wohneinheit nahm das Wohnungsamt in der Folge zurück (21/09/01, 21/09/02, 21/09/05).3 Grundsätzlich hielt die Verwaltung an der Option fest, bei steigendem Unterbringungsbedarf oder dringenden Verlegungen Mehrbettzimmer kom- plett zu belegen, und verwies bei auftretenden Konflikten auf bestehende Strukturen (Heim- leitung, zuständige Fachkräfte der sozialen Arbeit der Stadt Köln bzw. - bei gewaltsamen Auseinandersetzungen – Einbeziehung der städtische Gewaltschutzkoordinatorin). Weiter fragte die Ombudsstelle nach der Anpassung und Weiterentwicklung von Gewaltprä- ventionsmaßnahmen und nach der Eignung der Belegungsentzerrung als Präventionsmittel. Im Quartalsgespräch am 18.11.2021 informierte das Wohnungsamt u.a. über Pläne, am Standort Maßnahmen (Hühnerstall, Wochenendaktionen, Bewohnercafé) zur Verstärkung des Kontaktes zwischen Bewohnern und Heimleitung zu ergreifen, und ordnete die Bele- gungsentzerrung als Einzelfalllösung ein. Die Idee von Bewohnerräten sei immer noch in der Planungsphase, eine Umsetzung stehe aus. Die Ombudsstelle gibt Empfehlungen zu der Evaluation der Umsetzung des Gewaltschutz- konzepts und der Stärkung der Teilhabemöglichkeiten der Bewohner_innen ab. 3 In einem anderen, zum Jahresende noch anhängigen Verfahren (21/12/03) wurden Konflikte innerhalb einer unfreiwilligen Wohngemeinschaft bei stark abweichenden Tagesrhythmen thematisiert. Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 11 2.2.2 Diskriminierung In dem Beschwerdefall 21/01/10 kam die Ombudsstelle abschließend zu der Bewertung, dass aufgrund nicht ausreichender Beachtung spezifischer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Menschen mit Behinderung) von einer erfolgten Diskriminierung auszugehen ist und dass ebenfalls eine unzulässige Freiheitsbeschränkung der Verwaltung zuzurechnen ist. Positiv wurde vermerkt, dass im Juni 2021 offenbar eine angemessene Unterkunft zur Verfü- gung gestellt wurde. Der bereits oben erwähnte Bericht über gegen jesidische Bewohnerinnen einer Flüchtlings- unterkunft gerichtete Beleidigungen war auch als Hinweis auf Diskriminierung zu erfassen (21/09/12, 21/09/13). 2.2.3 Sexueller Übergriff Die Zahl der Hinweise und Beschwerden an die Ombudsstelle zu sexualisierter Gewalt ist weiterhin niedrig. Bzgl. eines bereits im Jahresbericht 2020 dargestellten Falles (20/08/17; u.a. sexuell über- griffiges Verhalten eines Jugendlichen) blieben, auch nach Abschluss der Bearbeitung, Un- klarheiten hinsichtlich des Vorgehens der Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Woh- nungswesen und des Betreuungsträgers. Nicht ersichtlich wurde, dass seitens der Fach- kräfte des Trägers und des Amtes für Wohnungswesen ein strukturiertes Verfahren durchge- führt wurde, das bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung gemäß §§ 8a, 8b SGB VIII erforderlich ist. (Das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung hatte der Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst [GSD] als gegeben angesehen.) Die Ombudsstelle wirbt weiterhin dafür, Vorgaben bzw. Einhaltung des strukturierten Verfah- rens bei Kindeswohlgefährdung im Kontext der Flüchtlingsunterbringung und -betreuung zu prüfen. Aus dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) dürfte sich un- serer Einschätzung nach zudem ein Prüfbedarf für die Kooperations- und Kinderschutzver- einbarung ergeben, die zwischen Jugendamt, Wohnungsamt und beauftragten Betreuungs- trägern vereinbart wurde. 2.2.4 Verletzung der Menschenwürde Der Kategorie „Verletzung der Menschenwürde“ wurden etwa Beschwerden zum Recht auf Bildung und zur digitalen Teilhabe zugeordnet, da sie auf menschenrechtliche Aspekte und das Menschenwürdegebot verweisen. Gleiches gilt für Beschwerden über die Unterbrin- gungsbedingungen schutzbedürftiger Personen. Anknüpfungspunkt war hier u.a. die Recht- sprechung im Hinblick auf eine menschenwürdige Unterkunft. Auf die gebotene Mindestwohnfläche bezog sich die Beschwerde 21/07/19. Beklagt wurde, dass die beengte Unterbringung einer neunköpfigen Familie auf 63,70 qm Wohnfläche (7,08 qm pro Person) nicht den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genüge. Das Wohnungsamt räumte eine fehlerhafte vorgenommene Flächenberechnung ein, Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 12 da ein als Büro genutzter Raum anteilig zugerechnet worden war.4 Im Übrigen brachte das Wohnungsamt jedoch vor, dass eine Gesamtwohnfläche von 82,26 qm erreicht werde (9,14 qm pro Person). Zur Berücksichtigung anteiliger Gemeinschaftsflächen wurde auf Satzungen der Stadt Köln und Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ver- wiesen. Die Ombudsstelle folgte in ihrer abschließenden Bewertung der Sichtweise des OVG NRW5, dass, jedenfalls bei einer nicht nur kurzfristigen Unterbringung, die wohnungsauf- sichtsrechtlichen Mindestanforderungen Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdi- gung sein sollten, und empfahl, dass für die neunköpfige Familie eine Wohnfläche von min- destens 90 qm zur Verfügung stehen sollte. 2.2.5 Corona Die mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen waren insbesondere in der ersten Jahreshälfte 2021 dominante Themen in den Beschwerdeverfah- ren. Thematisiert wurden etwa das Infektionsrisiko und Schutzmaßnahmen in den Unterbrin- gungseinrichtungen, psychosoziale Folgen kollektiver Quarantäneanordnungen und Be- suchsverbote sowie Benachteiligungen beim Zugang zur Schutzimpfung. In der zweiten Jah- reshälfte wurden wiederholt pandemieassoziierte Zugangsprobleme zu Behörden, v.a. der Ausländerbehörde, zum Thema. Infektionsrisiko und Schutzmaßnahmen in den Unterbringungseinrichtungen: Für Aufnahme- einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte wies eine Studie der Universität Bielefeld be- reits 2020 auf ein hohes Ausbruchsrisiko hin. Dass räumliche Bedingungen und Kontakt- dichte in den Einrichtungen Risikofaktoren darstellten, ließ sich auch aus Auskünften des Gesundheitsamtes Köln ableiten (20/11/21, 21/04/10). Tatsächlich kam es in Kölner Unter- bringungseinrichtungen zu mehreren Ausbrüchen der Corona-Erkrankung mit offenbar teils schweren Verläufen bei Untergebrachten und Beschäftigten sowie Todesfällen.6 wiederholt äußerten Beschwerdeführende Sorgen bzgl. der Infektionsrisiken und beklagten aus ihrer Sicht unzureichende Schutzmaßnahmen. Im Falle einer Schwangeren mit vorbestehenden Risikofaktoren kam die Ombudsstelle zu dem Schluss, dass die Bemühungen um ihre Ver- sorgung und Betreuung in der Notaufnahmeeinrichtung anerkennenswert, die Beschwerde jedoch als teilweise gerechtfertigt zu betrachten war (21/05/07).7 4 Die seitens der Verwaltung in Aussicht gestellte Korre ktur des Einweisungsbescheides wurde im Be- richtszeitraum nicht bestätigt. 5 Der 9. Senat des OVG NRW nahm in einer Eilentscheidung im März 2020 (Beschluss v. 06.03.2020 – 9 B 187/20) die wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen des (zu diesem Zeitpunkt noch gültigen) Wohnungsaufsichtsgesetzes (§ 9 Abs. 1 WAG NRW) mit einer Mindestgröße von 9 qm je Bewohner über 6 Jahren, als Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung und erklärte die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie auf zwei Zimmern von in sgesamt 30 qm zzgl. Mitbenutzung von Gemein- schaftsküche und -bad für unzureichend. Das WAG NRW wurde zum 01.07.2021 durch das Wohnraum- stärkungsgesetz (WohnStG NRW) abgelöst, das für Wohnungen eine Mindestwohnfläche von 10 qm pro Person voraussetzt und bei Überlassung einzelner Wohnräume eine Mindestwohnfläche von 8 qm zzgl. Nebenräume zur Mitbenutzung. 6 Nach Angaben des Leiters des Wohnungsamtes in der Sitzung des Runden Tisches für Flüchtlings- fragen am 28.05.2021 verstarben im Kontext der Flüchtlingsunterbringung in Köln bis dahin sechs Per- sonen mit COVID 19-Erkrankungen. 7 individuelle Abhilfe durch Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 13 Psychosoziale Folgen (kollektiver) Quarantäneanordnungen und Besuchsverbote: Psychoso- ziale Belastungen infolge der Pandemie und insbesondere infolge kollektiver Quarantänean- ordnungen wurden häufig beklagt. Mehrere Verfahren, die aus 2020 fortgeführt oder in 2021 neu eingeleitet wurden, behandelten die Gefährdung des Arbeitsplatzes (befürchteter, dro- hender oder erfolgter Arbeitsplatzverlust). Das komplexe Zusammenwirken von Risikofakto- ren bzw. Benachteiligungen sowie die daraus resultierenden psychosozialen Belastungen für die Untergebrachten wurden nach Auffassung der Ombudsstelle in dieser Phase behördli- cherseits unterschätzt. Darauf deuteten unzureichende bzw. nicht wirksame Schutzmaßnah- men hin. Unbestritten blieb die Feststellung der Ombudsstelle, dass in dem Beschwerdever- fahren 20/11/04 die bei Arbeitsplatzproblemen während der Quarantäne vorgesehene Kon- taktaufnahme der Sozialarbeit zum Arbeitgeber ausblieb und nicht die (zusätzlich zur Allge- meinverfügung) vorgesehene personalisierte Ordnungsverfügung erstellt wurde. Tatsächlich erstritt der gekündigte Beschwerdeführer sich einen Wochenlohn in einem Arbeitsgerichts- verfahren, ohne Unterstützung durch die Verwaltung zu erfahren. Die Ombudsstelle gab in diesem Kontext zu bedenken, dass nicht wirksame Schutzmaßnahmen ungerechtfertigten Benachteiligungen nicht nur nicht entgegenwirken, sondern darüber hinaus das Vertrauen in Schutzmaßnahmen generell untergraben können. Offenbar nahm die Gesundheitsverwal- tung das Problem wahr, denn sie stellte um auf (zusätzliche) personalisierte Ordnungsverfü- gungen bei kollektiver Quarantäne. Die in der ersten Jahreshälfte geltenden Besuchsverbote für Flüchtlingsunterkünfte waren Anlass für Beschwerden aufgrund der Untersagung privater Besuche (auch durch Angehö- rige) (u.a. 21/03/04) und der Einschränkung außerschulischer Bildungsangebote (20/11/07). Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohl (Art. 3 UN-KRK) hätte es aus Sicht der Ombudsstelle mindestens geboten, konkret zu prüfen, ob bzw. welche Förder- bzw. Bil- dungsangeboten außerhalb der Wohnheime für die betroffenen Minderjährigen in dieser Phase tatsächlich zugänglich waren, statt bloß abstrakt zu verweisen. Zugang zur Schutzimpfung: Im Zeitraum 15.12.2020 bis 07.07.2021 hatten Personen, die in „Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausrei- sepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ untergebracht oder tätig waren, gem. § 3 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) mit hoher Priorität Anspruch auf Schutz- impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Nach Kenntnis der Ombudsstelle erhielten in Köln bereits im ersten Quartal 2021 Beschäftigte der mit der Wohnheimbetreuung beauftrag- ten Träger und des Sozialen Dienstes des Amtes für Wohnungswesen Zugang zu Schutz- impfungen. Ein erstes, angeblich wenig vorbereitetes Impfangebot für Bewohner_innen der Notaufnahmeeinrichtung wurden Ende April 2021 gemacht. Es folgten einige weitere Ange- bote für einen Teil der Bewohner_innen, bevor im Sommer auf den Zugang zu Impfzentren verwiesen wurden und im Herbst die Steigerung der Impfbereitschaft zum Thema wurde. Die Ombudsstelle wies auf einen Aufklärungsbedarf unter Geflüchteten hin, kritisierte in diesem Kontext kulturalistische Deutungen und trat aktiv für die Impfung von Geflüchteten ein. Auch widersprach die Ombudsstelle der Darstellung, nur eine Minderheit der in Köln untergebrach- ten Geflüchteten habe mit hoher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung gehabt. Weder war rechtlich eine Eingrenzung auf Einrichtungen mit bestimmten Sanitär- und Küchenanla- gen abzuleiten, noch waren Ausbrüche auf einen Wohnheimtyp beschränkt. Die Abläufe wur- den hier als nachrangige Beachtung der untergebrachten Flüchtlinge bewertet; insgesamt entstand der Eindruck einer Benachteiligung von Flüchtlingen. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 14 Auch bei den Impfangeboten für beruflich im Feld Tätige wurde ein ungleicher Zugang deut- lich. Während Flüchtlingsberater_innen, die bei Betreuungsträgern beschäftigt waren, auf- grund einer beruflichen Indikation frühzeitig (und mindestens teilweise im Impfzentrum) Schutzimpfungen erhielten, wurde Berater_innen anderer Träger später, teils erst im Zuge der Aufhebung der Impf-Priorisierung in NRW ab 07.06.2021, Zugang zur Impfangeboten ge- währt. Letzteres traf auch auf eine Ombudsperson zu. 2.2.6 Schutzbedürftige Personen Zahlreiche Beschwerden bezogen sich auf die Situation schutzbedürftiger Personen (i.S. der Artikel 21ff. EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 und der Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, S. 7, beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 20.12.2016). Relevant waren u.a.: Minderjährige: Kinder und Jugendliche waren in zahlreichen Beschwerdeverfahren betroffen. Als schutzbedürftige Personen waren sie in besonderer Weise betroffen, etwa von körperli- chen Angriffen (2.2.1) oder von den Auswirkungen der Besuchsverbote (2.2.5). Begründet waren etwa Beschwerden über beschränkte Teilnahmemöglichkeiten am Distanzlernen (auf- grund mindestens zeitweise unzureichenden Internetzugangs; => Recht auf Bildung, Art. 28 UN-KRK; 20/11/03, 21/04/02). Dabei ist aber auch hervorzuheben, dass die betroffenen Ju- gendlichen eigeninitiativ von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machten. Auch eine nicht kindgerechte Unterbringung wurde verschiedentlich beklagt, wobei eine abschließende Be- wertung öfters nicht erfolgen konnte (z.B. 21/06/01, 21/10/06). Als gerechtfertigt wurde etwa eine Beschwerde über eine beengte Unterbringung einer Familie mit Kindern bewertet (21/07/19). Personen mit psychischen Störungen: Psychisch belastete Personen stellten die zweitgrößte Gruppe der Schutzbedürftigen dar. Auch diese Personen (und ihre Angehörigen) leiden in besonderem Maße unter dauerhaft beengten und in anderer Hinsicht ungeeigneten Unter- bringungsbedingungen. Die Ombudsstelle beurteilte etwa die Beschwerde einer psychisch erkrankten Bewohnerin mit mehreren minderjährigen Kindern abschließend als teilweise ge- rechtfertigt. Die Unterkunft war durch die auf Dauer mangelnden Rückzugsmöglichkeiten kaum ausreichend und die Beschwerdeführende wurde seitens der Verwaltung unzureichend aufgeklärt und beraten (20/11/24). Letzteres erschien als Verstoß gegen die Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 25 VwVfG NRW. Menschen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder Behinderung: Im Falle einer Fami- lie mit Säugling und Kind mit Entwicklungsstörungen (21/01/10) kritisierte die Ombudsstelle die Bedingungen einer zwischenzeitlichen Unterbringung sowie eine unzulässige Freiheits- beschränkung (=> 2.2.2. Diskriminierung). Zum Jahresende waren mehrere Verfahren offen bzgl. einer behindertengerechten Unterbringung (21/11/02, 21/12/08, 21/12/10). 2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerde- verfahren Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 15 Internetzugang: In der Fläche gingen die Beschwerden über mangelnden Internetzugang (vgl. 2.2.6) zurück. Von einzelnen Standorten gab es jedoch wiederholt Beschwerden, etwa aufgrund dauerhafter Abschaltung der Festnetzverbindungen (ohne Abhilfe, z.B. 21/01/08, 21/02/04, 21/03/04, 21/09/08). Benutzungsgebühren: In mehreren Fällen beklagten Bewohner_innen und/oder beruflich im Feld Tätige Forderungen des Wohnungsamtes bzw. der Stadtkasse bzgl. Benutzungsgebüh- ren. In vielen Fällen musste die Ombudsstelle auf eine Klärung durch Sozialberatungsstellen oder anwaltliche Hilfe verweisen. Im Fall eines aufgenommenen Flüchtlings (Resettlement; 21/07/16) war jedoch nachzuvollziehen, dass der Berechtigungsschein (Einweisung) erst im Folgemonat (neun Tage nach Unterbringung) erstellt (mit unzutreffenden Angaben zu Unter- kunft, Staatsangehörigkeit und Kostenübernahme) und die rückwirkende Unterkunftskosten- übernahme vom Sozialleistungsträger verweigert wurde (§ 37 Abs. 2 SGB II). Die Ombuds- stelle bewertete die Belehrung über Leistungsträger und Rückwirkung im Berechtigungs- schein als fehlerhaft und als Verstoß gegen die Beratungs-/Aufklärungspflicht aus § 25 VwVfG NRW. Dem Betroffenen wurde individuell Abhilfe verschafft. Der spätere Hinweis der Verwaltung, dass § 1 der Erhebungssatzung i.V.m. dem Einweisungsbescheid rückwirkende Forderungen für einen Vormonat begründe, erschien nicht nachvollziehbar. Abzuwarten bleibt, ob und ggf. inwieweit eine in Aussicht gestellte Softwareänderung, die die separate Erstellung des Einweisungs- und des Benutzungsgebührenbescheids ermöglichen soll, Ver- besserungen bringt. Zuständigkeitsdifferenzierung für die Unterbringung von Geflüchteten mit Duldung: Mehrfach wurde beklagt, dass geduldete Flüchtlinge, die nach einer Abmeldung aus dem Wohnheim sich erneut beim Tagesdienst des Wohnungsamtes als obdachlos meldeten, an die Fach- stelle Wohnen (der Reso-Dienste des Sozialamts) verwiesen wurden. Begründet wurde dies im Beschwerdeverfahren 21/11/03 damit, dass der Betroffene wegen fehlender Reisedoku- mente geduldet werde. Der Ombudsstelle lagen Hinweise vor, dass der Tagesdienst sich zu- nächst durchaus als zuständig für die erneute Unterbringung des Betroffenen ansah, dann jedoch auf die Fachstelle Wohnen verwies. Beide Dienststellen erläuterten die Abgrenzung im Berichtszeitraum auf Anfrage nicht.8 Aus Sicht der Ombudsstelle stellten sich die Fragen, welcher sachliche Grund für eine Zuständigkeitsdifferenzierung bzgl. der Wohnraumversor- gung nach Duldungsgrund bestehen sollte sowie welche Dienststelle den Duldungsgrund prüfen und ggf. feststellen sollte, ob das Fehlen von Dokumenten der einzige Duldungsgrund war. Hausordnung: Eine Beschwerde über das nächtliche Besuchsverbot (21/07/17) gab Anlass zur Prüfung. Die Hausordnung befindet sich auf dem Stand vom 01.01.2014, berücksichtigt also nicht die Errichtungsatzung vom Januar 2018. Das Wohnungsamt gab an, dass sich die Überarbeitung derzeit noch in der internen Abstimmung befinde. Unerlaubt eingereiste Personen: Insbesondere im Juli und August 2021 ging viele Hinweise aus dieser Gruppe ein (21/07/07, 21/07/08, 21/07/09, 21/07/10, 21/07/11, 21/07/12, 8 Auskunftserteilung im Februar 2022 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 16 21/07/18, 21/08/01, 21/08/02, 21/08/03, 21/08/04, 21/08/07). Dabei ging es in erster Linie um das Verteilungsverfahren. Die Ombudsstelle verwies regelmäßig auf Rechtsberatung, inso- weit nicht eine Diskriminierung o.ä. beklagt wurde oder ein direkter Zusammenhang zur Un- terbringung ausschlaggebend war. Mit Blick auf lange Verfahrenszeiten gab die Ombuds- stelle eine Empfehlung ab. Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 17 3. Empfehlungen Fortsetzung der Corona-Impfkampagne, Vorbereitung auf neue Erkrankungswellen Mit Blick auf die Situation in Unterbringungs- und Betreuungseinrichtungen empfiehlt die Om- budsstelle, die Anstrengungen für Impfinformation und -aufklärung unter Einbeziehung von geeigneten Multiplikator_innen fortzusetzen und niedrigschwellige Impfangebote vorzuhal- ten. Mit Blick auf weitere Infektionswellen sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen und, wo im- mer möglich, vorrangig Angehörige von Risikogruppen und schutzbedürftige Personen von einer Reduzierung der Kontaktdichte (Entzerrung der Belegung, abgeschlossene Wohnein- heiten) profitieren. Gewaltschutz Eine Reduzierung der Kontaktdichte ist, wo immer möglich, auch im Sinne der Gewaltprä- vention zu empfehlen. Zudem sollten den Bewohner_innen konkrete Teilhabemöglichkeiten auf Einrichtungsebene eingeräumt werden (Stichwort Bewohner_innenräte). Eine überprüfbare Nachsorgeverpflichtung, wie sie im Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes NRW formuliert ist, sollte in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln aufgenommen werden. Die Kompetenzen der Gewaltschutzkoordination sollten gestärkt und es sollte dargelegt wer- den, wie Gewaltschutzmaßnahmen einrichtungsbezogen fortentwickelt werden. Da die vor- gesehene Evaluation der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes bisher aussteht, sollte eine externe Vergabe geprüft werden. Deutlich werden sollte, dass der Schutzauftrag weder eine Neutralität der Sozialarbeit ge- genüber Diskriminierung zulässt noch eine Gleichsetzung von Täter und Opfer durch die Verwaltung (etwa, indem beide Seiten sanktioniert werden). Kinderschutz Die Vorgaben zum strukturierten Verfahren bei Kindeswohlgefährdung und ihre Einhaltung sollten geprüft werden vor dem Hintergrund der geschilderten Unklarheiten sowie im Lichte der Änderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Empfehlenswert erscheint, eine Fortentwicklung der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zu prüfen. Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie Der Bedarf an barrierefreien Unterkünften sollte dringend gedeckt werden. Psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellte und gesundheitsamtlich bestätigte Anforde- rungen an die Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen sollten ohne Verzögerung um- gesetzt werden. Auch mit Blick auf schutzbedürftige Personen sollte die Unterbringung in Notaufnahmeein- richtungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum befristet sein und möglichst drei Monate nicht überschreiten. Dies betrifft auch die Unterbringung während Verteilungsverfahren. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 18 Mindestwohnflächen Den Hinweisen des Oberverwaltungsgerichts NRW folgend sollten bei nicht nur kurzfristiger Unterbringung grundsätzlich die wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen (aktuell 10 qm je Bewohner_in ab 6 J.) Prüfungsgrundlage sein. Digitale Teilhabe Dem weiteren Ausbau der Internetanbindung sollte hohe Priorität beigemessen werden. Hausordnung Die noch auf einer überholten Satzung basierende Hausordnung für Übergangswohnheime und Notaufnahmeeinrichtungen (Stand 2015) sollte kurzfristig an die aktuellen Errichtungs- satzungen (2018) angepasst werden. Benutzungsgebühren Angeregt wird, im Bereich des Wohnungsamtes den Berechtigungsschein bzw. die rechtli- chen Hinweise zur Kostenübernahme zu prüfen, soweit erforderlich, eine Abstimmung mit Jobcenter und Kämmerei herbeizuführen und für den Bedarf einer Sozialberatung zu sensibi- lisieren. Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 19 4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertung Ombudsstelle: Fallstatistik 2021 gesamt aus 2020 aus I/2021 aus II/2021 aus III/2021 aus IV/2021 ab- solut % ab- solut % ab- solut % ab- solut % ab- solut % ab- solut % Fallzahlen 162 100% 38 23% 27 17% 38 23% 40 25% 19 12% namentlich / anonym nament- lich 151 93% 38 100% 27 100% 33 87% 36 90% 17 89% anonym 11 7% 0 0% 0 0% 5 13% 4 10% 2 11% Hinweisge- bende1 Flücht- linge 97 60% 19 50% 11 41% 26 68% 29 73% 12 63% Freiwil- lige 6 4% 3 8% 0 0% 1 3% 2 5% 0 0% Professio- nelle 55 34% 17 45% 13 48% 12 32% 6 15% 7 37% andere 6 4% 0 0% 3 11% 0 0% 3 8% 0 0% Vorermittlung ja 40 25% 11 29% 7 26% 7 18% 11 28% 4 21% nein 122 75% 27 71% 20 74% 31 82% 29 73% 15 79% Aufgabenbe- reich ja 121 75% 37 97% 19 70% 26 68% 22 55% 17 89% nein 40 25% 1 3% 8 30% 11 29% 18 45% 2 11% vor Ort ja 31 19% 16 42% 2 7% 3 8% 8 20% 2 11% nein 131 81% 22 58% 25 93% 35 92% 32 80% 17 89% Befragung ja 157 97% 38 100% 27 100% 34 89% 39 98% 19 100% nein 5 3% 0 0% 0 0% 4 11% 1 3% 0 0% Auskunftsersu- chen1 AfW 64 40% 33 87% 9 33% 6 16% 9 23% 7 37% GA 3 2% 2 5% 0 0% 1 3% 0 0% 0 0% and. Äm- ter 8 5% 3 8% 1 4% 1 3% 1 3% 2 11% and. Akteure 21 13% 6 16% 3 11% 5 13% 7 18% 0 0% weitere Maß- nahmen Abgabe/Ver- weis 60 37% 4 11% 16 59% 14 37% 22 55% 4 21% Vermitt- lung 34 21% 8 21% 4 15% 8 21% 13 33% 1 5% Bearbeitungs- stand offen 57 35% 20 53% 13 48% 4 11% 8 20% 12 63% geschlos- sen 105 65% 18 47% 14 52% 34 89% 32 80% 7 37% Kategorisie- rung1 Gewalt 21 13% 9 24% 0 0% 5 13% 6 15% 1 5% sex. Über- griff 2 1% 1 3% 0 0% 1 3% 0 0% 0 0% Diskriminie- rung 15 9% 3 8% 3 11% 4 11% 4 10% 1 5% MW-Verstoß 14 9% 8 21% 2 7% 1 3% 2 5% 1 5% andere 134 83% 29 76% 26 96% 25 66% 36 90% 18 95% Unterbringung1 NA 17 10% 0 0% 4 15% 3 8% 10 25% 0 0% WH 105 65% 34 89% 16 59% 22 58% 17 43% 16 84% gewerbl. Un- terkunft 8 5% 4 11% 1 4% 1 3% 2 5% 0 0% Schutzbedürftig- keit schutzbed. Personen 93 57% 26 68% 17 63% 19 50% 20 50% 11 58% Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 20 Rechtfertigung der Beschwerde voll 15 9% 9 24% 0 0% 2 5% 4 10% 0 0% teilweise 7 4% 5 13% 0 0% 1 3% 1 3% 0 0% nein 4 2% 1 3% 0 0% 1 3% 2 5% 0 0% unge- klärt2 57 35% 20 53% 13 48% 4 11% 8 20% 12 63% Indiv. Abhilfe voll 15 9% 10 26% 0 0% 2 5% 3 8% 0 0% teilweise 7 4% 3 8% 0 0% 2 5% 2 5% 0 0% nicht 4 2% 2 5% 0 0% 0 0% 2 5% 0 0% unge- klärt2 57 35% 20 53% 13 48% 4 11% 8 20% 12 63% Grds. Abhilfe voll 3 2% 1 3% 0 0% 1 3% 1 3% 0 0% teilweise 2 1% 0 0% 0 0% 0 0% 2 5% 0 0% nicht 21 13% 14 37% 0 0% 3 8% 4 10% 0 0% unge- klärt2 57 35% 20 53% 13 48% 4 11% 8 20% 12 63% Beschwerde zurückgezogen 38 23% 3 8% 5 19% 19 50% 8 20% 3 16% Bewertung nicht möglich/ entfällt 41 25% 0 0% 9 33% 11 29% 17 43% 4 21% 1 Mehrfachnennungen möglich. 2 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlossenen Ver- fahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu erreichen war. Jahresbericht 2021, Stand 31.12.2021 21 Ombudsstelle: statistischer Vergleich 2020 und 2021 2020 2021 Differenz absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual Fallzahlen 174 100% 162 100% -12 -7% namentlich / anonym namentlich 163 94% 151 93% -12 -7% anonym 11 6% 11 7% 0 0% Hinweisgebende Flüchtlinge 65 37% 97 60% 32 49% Freiwillige 14 8% 6 4% -8 -57% Professionelle 74 43% 55 34% -19 -26% andere 24 14% 6 4% -18 -75% Vorermittlung ja 73 42% 40 25% -33 -45% nein 101 58% 122 75% 21 21% Aufgabenbereich ja 134 77% 121 75% -13 -10% nein 39 22% 40 25% 1 3% vor Ort ja 53 30% 31 19% -22 -42% nein 121 70% 131 81% 10 8% Befragung ja 151 87% 157 97% 6 4% nein 23 13% 5 3% -18 -78% Auskunftsersuchen AfW 73 42% 64 40% -9 -12% GA 3 2% 3 2% 0 0% and. Ämter 6 3% 8 5% 2 33% and. Akteure 26 15% 21 13% -5 -19% Abgabe/Verweis 53 30% 60 37% 7 13% Vermittlung 15 9% 34 21% 19 127% Bearbeitungsstand offen 38 22% 57 35% 19 50% geschlossen 136 78% 105 65% -31 -23% Kategorisierung der Beschwerde Gewalt 19 11% 21 13% 2 11% sex. Übergriff 5 3% 2 1% -3 -60% Diskriminierung 10 6% 15 9% 5 50% MW-Verstoß 27 16% 14 9% -13 -48% andere 143 82% 134 83% -9 -6% Unterbringung NA 10 6% 17 10% 7 70% WH 112 64% 105 65% -7 -6% gewerbl. Unterkunft 20 11% 8 5% -12 -60% Schutzbedürftigkeit schutzbed. Personen 107 61% 93 57% -14 -13% Rechtfertigung der Be- schwerde voll 18 10% 15 9% -3 -17% teilweise 11 6% 7 4% -4 -36% nein 2 1% 4 2% 2 100% ungeklärt 42 24% 57 35% 15 36% Indiv. Abhilfe voll 24 14% 15 9% -9 -38% teilweise 4 2% 7 4% 3 75% nicht 4 2% 4 2% 0 0% ungeklärt 40 23% 57 35% 17 43% Grds. Abhilfe voll 3 2% 3 2% 0 0% teilweise 2 1% 2 1% 0 0% nicht 28 16% 21 13% -7 -25% ungeklärt 40 23% 57 35% 17 43% Beschwerde zurückgezogen 59 34% 38 23% -21 -36% Bewertung nicht möglich/entfällt 42 24% 41 25% -1 -2% Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 22
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 01.08.2022 1121/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 16.09.2022 Jahresbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene Feinkonzept sieht re- gelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der Jahresbericht 2021 zum Stand 31.12.2021. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung. Corona-Impfungen Die allgemeinen Impfangebote können von den Geflüchteten ohne Einschränkung genutzt werden. Das Team Flüchtlingsmedizin des Gesundheitsamtes informiert im Rahmen der medizinischen Be- treuung auch zu Corona. Auch die Mitarbeiter*innen des Sozialen Dienstes des Amtes für Woh- nungswesen sprechen das Thema Impfen im Rahmen ihrer Betreuung immer wieder an. Gewaltschutz Im Rahmen der Corona-Vorsorge wurde eine entzerrte Belegung vorgenommen, soweit diese mög- lich ist. Aufgrund des starken Anstiegs der Geflüchtetenzahlen im Zuge der Ukraine-Krise musste die Belegung unter Beachtung der Bewohner*innenstruktur teils wieder verdichtet werden. Das Konzept der Bewohner*innenräte befindet sich in der Umsetzungsphase durch den Sozialen Dienst, wobei die Ukraine-Krise für eine Unterbrechung gesorgt hat. Die beim Sozialen Dienst eingerichtete Stelle zur Koordination der Gewaltschutzprävention wird per- spektivisch verlängert und verstetigt werden. Eine Evaluation der Umsetzung des Gewaltschutzkon- zeptes gehört zur Kernaufgabe dieser Stelle. Eine externe Vergabe zur Evaluation kommt daher nicht in Betracht. Der „Jahresbericht 2021 Gewaltschutzkoordination im Amt für Wohnungswesen" wird den politischen Gremien im August zugehen. In einem konkreten Konfliktfall sind die zuständigen Fachkräfte für Soziale Arbeit bestrebt, zunächst die Situation zu stabilisieren und mittels der zur Verfügung stehenden sozialarbeiterischen Möglich- keiten zu deeskalieren. Dazu gehört selbstredend, dass alle Beteiligten die Möglichkeit bekommen, sich zu dem Konflikt zu äußern. Eine Verlegung kann als deeskalierende Maßnahme in Betracht ge- zogen werden, wird aber mit den zu verlegenden Personen vorher besprochen. 2 Kinderschutz Zum Kinderschutz sind weitere Maßnahmen in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete ge- plant. Dazu gehört auch die Sensibilisierung für Gewalt gegen Kinder im Besonderen. Die Zusam- menarbeit mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes im Rahmen der bestehenden Kinderschutzver- einbarung ist fester Bestandteil der Betreuung der Geflüchteten. Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie § 49 Abs.1 Bauordnung NRW sieht bei Neubauten grundsätzlich eine Barrierefreiheit vor. Das Res- sourcenmanagement ist bestrebt, den Anteil an barrierefreien und insbesondere rollstuhlgerechten Unterkunftseinheiten zu erhöhen. Bei älteren Gebäuden ist die nicht barrierefreie Bauweise nicht mit vertretbarem Aufwand änderbar, so dass der Bedarf derzeit nur knapp gedeckt werden kann. Eine Veränderung der Unterbringung aufgrund ärztlichen Attestes erfolgt möglichst zeitnah, ist aber an die vorhandenen Unterbringungsressourcen gebunden. Die Unterbringung in der Notaufnahme erfolgt in der Regel nur vorübergehend für wenige Tage, be- vor eine Weiterleitung in die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Bochum bei Asylantragstellern oder bei allen anderen Geflüchteten nach Arnsberg erfolgt. Einige notuntergebrachte Personen erhal- ten auch eine Aufforderung zur Ausreise. Ein längerer Aufenthalt in der Notaufnahme wird sich in der Regel nur ergeben, wenn untergebrachte Personen gerichtlich gegen die Weiterleitung klagen und der Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten ist. Mindestwohnflächen Das OVG Münster hat über die ordnungsbehördliche Unterbringung einer psychisch erkrankten Frau mit mehreren minderjährigen Kindern zur Verhinderung von Obdachlosigkeit entschieden. Der in die- sem Sonderfall erhöhte Raumbedarf ist auf die Unterbringung von Geflüchteten nicht allgemein über- tragbar. Das Land NRW hat im Flüchtlingsaufnahmegesetz keine Regelung zur Mindestunterbrin- gungsfläche getroffen, wobei Maßstab eine menschenwürdige Unterbringung ist. In anderen Bundes- ländern wird eine anteilige Fläche zwischen 5 und 7,5 m² im Mehrbettzimmer als ausreichend ange- sehen. Digitale Teilhabe Die Internetanbindung ist mit hohem Kostenaufwand bei den großen Unterkünften mittels Glasfaser auf 1 Mbit/sec erhöht worden. Die Internetversorgung ist damit bei allen Unterkünften gewährleistet. Lediglich in Ausnahmefällen bestehen aus baulichen Gründen gewisse Einschränkungen, etwa dass Gemeinschaftsbereiche der Unterkunft für die Internetnutzung aufgesucht werden müssen. Hausordnung Die umfassende Überarbeitung der Hausordnung hat sich aufgrund der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise verzögert. Die Überarbeitung ist mittlerweile abgeschlossen. Derzeit erfolgt die Über- setzung in verschiedene Sprachen. Nutzungsgebühren Der im Berechtigungsschein enthaltene Hinweis, dass die Kosten der Unterbringung nur übernom- men werden, wenn die Geflüchteten im zuständigen Bürgeramt der Stadt Köln vorsprechen, enthält die wesentlichen Informationen. Darüber hinaus informieren auch die Fachkräfte der sozialen Arbeit des Sozialen Dienstes neueingewiesene Geflüchtete über die Notwendigkeit, dass sie ihre Nutzungs- gebühren durch Beantragung von Asylbewerberleistungen/SGB II erstattet erhalten. Damit kommt die Behörde dem Hinweis- und Erörterungsgebot aus § 25 Abs.1 VwVfG nach. Nutzungsgebühren fallen gemäß § 2 Abs.2 der Gebührensatzung für städtische Unterkünfte für die gesamte Dauer der tatsäch- lichen Nutzung an und zwar unabhängig vom Zugang des Berechtigungsscheines. Gez. Voigtsberger i.V
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
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Details
- Aktenzeichen
- 1121/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.08.2022
- Erstellt
- 31.03.2022 18:14