1428/2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 71453/02 Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk
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Anlage 9: Textliche Festsetzungen
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Anlage 9
Textliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71453/02
Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße in Köln-Kalk
A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Wohnen und Kindertagesstätte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“
festgesetzten Bereichs zulässig:
− Wohngebäude,
− in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
ähnlicher Art ausüben,
− Kindertagesstätte.
1.2. Kultur
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig:
− Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung
nicht wesentlich stören, insbesondere:
− Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume,
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen.
1.3. Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Soziale Wohnraumförderung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem
Bereich mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem
Zweck der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
3. Maß der baulichen Nutzung
3.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte:
a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9,
b) „Kultur“: GRZ von 1,0.
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3.2. Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale
Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn
keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage.
3.3. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und
Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer
Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen
beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und
Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für
Trennelemente zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen.
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen
Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
4.1. Bauweise
Gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt:
a) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise
ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden
und ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten.
b) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne
Grenzabstand nach Osten zu errichten.
c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind ohne
Grenzabstand nach Westen zu errichten.
4.2. Überschreitung von Baugrenzen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren
Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die
Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für
ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze
um bis zu 5,0 m zulässig.
b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die
Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf
in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten
werden.
c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be-
und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die
Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt.
d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen
Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig.
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5. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden
Maße der Tiefe der Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“
festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt:
a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN
und 49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der
Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens
jedoch 2,5 m.
b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über
NHN beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2
gekennzeichnetem Bereich 0,28 H.
6. Geländehöhen
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für
„Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige
Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig.
Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im
Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes
der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und
Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig.
7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
7.1. Pkw-Stellplätze
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig.
7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der Tiefgarage
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der
Geländeoberfläche liegen.
7.3. Fahrradstellplatzanlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen
überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig.
7.4. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den
hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig:
a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO,
b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder,
c) private Kleinkindspielflächen,
d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m²,
e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“.
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8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
festgesetzt:
a) Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu
belasten.
b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten
Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
c) Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie
einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte
Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten.
d) Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
9.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien
Schallausbreitung.
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9.2. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicherzustellen.
9.3. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm
Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen
der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der
geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden,
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes
gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für
Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm
An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg
zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare
Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4.
Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte
"kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte
Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu
errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 –
22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor
der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird.
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der
Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird.
9.5. Außenwohnbereiche
Für Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A)
im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B.
Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der
vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird.
Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich
ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von
max. 62 dB(A) eingehalten wird.
10. Bepflanzung und Begrünung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
10.1. Begrünung der privaten Grundstücksflächen
Private Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132),
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden.
10.2. Begrünung der Tiefgarage
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7
(BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit
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Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen
Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische
Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht auszubilden.
Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens
25 m³ je Baumstandort betragen.
10.3. Dachbegrünung
a) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal
61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten
Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit
Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten
Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung
regenerativer Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig.
10.4. Anpflanzen von Bäumen
a) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens
19 Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende
gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung
a) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
Ausgenommen ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte
Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal
30 Grad zulässig ist.
b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten
Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als
Dacheindeckung sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende
Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig.
2. Einfriedungen
Die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen
mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4
BauO NRW 2018 zulässig.
3. Müllsammelplätze
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig.
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Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an
anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten
abgegrenzt werden.
4. Satellitenempfangsanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.
5. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein
Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage
ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als
Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal
3,5 m² zulässig.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend
hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1. Hochwasser-Risikogebiet
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein)
im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
D. HINWEISE
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
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Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
4. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-,
Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch
Luftschadstoffimmissionen.
5. Erschütterungsimmissionen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und
westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner
Verkehrsbetriebe (KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
7. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de
erfolgen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
8. Artenschutz
Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern,
Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33
Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene
Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um
den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so
eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und
GPS-Koordinaten der Kästen).
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es
insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und
gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus
Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten
außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen
(Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres).
Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines
jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen
frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu
untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen
zu lassen.
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Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit
01.03. – 30.09. eines jeden Jahres).
Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische
Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten
auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren
Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen.
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist
der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich
einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um
das weitere Vorgehen abzustimmen.
Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte
von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine
artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude
entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen
Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
9. Altstandorte und Bodenschutz
Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche-
Fläche (=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016).
Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den
Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und
Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren
Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private
Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass
der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den
Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der
Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) zu unterziehen.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen.
Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten.
10. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August
2023).
Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
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11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
12. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im
Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei
Starkregenereignissen zu schaffen.
13. Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.
14. Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung).
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im
öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
16. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche
Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen
(Durchführungsvertrag).
Anlage 4: Darstellung und Bewertung aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71453.02 - Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Absatz 3 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtpla- nungsamt im Stadthaus vom 01. Oktober bis zum 14. Oktober 2020 und über die Homepage der Stadt Köln (http://www.beteiligung-bauleitpla- nung.koeln) durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich gegliedert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde anhand eines städtebaulichen Konzeptes (Testentwurf) durchgeführt. Im Anschluss erfolgte ein Qualifizierungsverfahren. Der zur Umsetzung empfohlene Entwurf bildet die Basis für das fortzuführende städtebauliche Planungskon- zept. Nr. Stellungnahmen nach Themen Genannt in Stellung- nahme Nr. Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 1 Wohnen 1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Es wird angeregt, den Anteil von sozial gefördertem Wohnbau von 30 % auf 50-70 % zu erhöhen, da be- zahlbarer Wohnraum dringend benötigt wird. 1, 3 – 7, 9, 14, 15, 18, 20, 25 nein Der Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau wird nicht erhöht. Die Vorgaben des KoopBLM wer- den erfüllt, nach denen der Vorhabenträger ver- pflichtet ist, mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Woh- nungsbau zu errichten. 1.2 Luxuswohnungen Die geplante Durchschnittsgröße von 90 qm stellt eine sehr dünne Belegung dar und deutet auf den Bau von Luxuswohnungen hin, die Kalk im Speziel- len und Köln generell nicht braucht. 10-13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Ja Die angegebene Durchschnittsgröße von 90 qm ent- spricht den Vorgaben des KoopBLM zur Berech- nung der erwarteten Bewohnerzahl. Sie bezieht sich auf die Geschossfläche Wohnen des Vorhabens. Die Wohnungen weisen netto (abzüglich der Kon- struktions- und Verkehrs- und Technikflächen) eine durchschnittliche Wohnfläche von ca. 64 qm auf. Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 2 Aus dem Faktor der durchschnittlichen Wohnungs- größe ergibt sich nicht zwangsläufig ein luxuriöser Wohnstandard. 2 Kindertageseinrichtung Das Ziel der Errichtung einer neuen Kindertagesein- richtung sollte nicht weiterverfolgt werden. In der Ze- chenstraße gibt es bereits eine Kindertageseinrich- tung. Hier können Ausgleichszahlungen sinnvoll ver- wendet werden. 23 Nein Im Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Kindertageseinrichtung als Art der Nutzung beschlossen worden. Durch das Vorhaben wird ein Neubedarf an Kitaplätzen ausge- löst, der nicht durch die umliegenden bestehenden Einrichtungen gedeckt werden kann. Ausgleichszah- lungen können nicht in bereits bestehenden Einrich- tungen verwendet werden, da hier üblicherweise keine räumlichen Kapazitäten zur Erweiterung der Betreuungsplätze bestehen. Mit der geplanten Kin- dertageseinrichtung werden dringend benötigte Ka- pazitäten geschaffen, welche über den Bedarf des Vorhabens hinausgehen und eine wichtige Ergän- zung des Angebotes in Kalk und Höhenberg darstel- len. 3 Schulplätze Die Planbegründung sagt aus, dass mit weiteren schulpflichtigen Kindern zu rechnen ist, aber keine freien Kapazitäten in Kalk vorhanden sind. Es ist nicht schlüssig, wie dieses Problem im Rahmen der Planung gelöst werden soll. 10 – 13, 17, 19, 21, 22, 24 in Prüfung Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie der durch das Wohnungsbauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Schulplätzen durch die vorhandenen Kapazitäten im Stadtteil und dessen Umgebung gedeckt werden kann. 4 Kultur 4.1 Ansässige kulturelle Initiativen Auf dem Areal gibt es ein altes Industriegebäude, in dem Künstlerprojekte und eine WG untergebracht sind. Es wird angeregt, den ansässigen kulturellen Initiativen Bestandsschutz zu gewährleisten. Solche Kulturorte sind ein großer Gewinn für Kalk. Die Nicht-Einplanung der besagten Kultur- und 3 – 9, 14, 15, 18, 20, 23, 25 in Prüfung Ziel der Planung ist es, wie im Einleitungsbeschluss formuliert, neben Wohnbebauung, öffentlichen Grün- flächen und einer Kindertagesstätte auch eine kultu- relle Nutzung auf dem Grundstück zu realisieren. Die kulturelle Nutzung soll vorzugsweise im Be- standsgebäude Wippermannstraße 12 (Sheddach- Halle) untergebracht werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 3 Wohnräume in der „Kulturfabrik Kalk“ steht im deutli- chen Widerspruch zu einer am Gemeinwohl des Stadtteils ausgerichteten Entwicklung des Areals. Die sogenannte Kulturfabrik existiert seit zehn Jah- ren in Kalk und leistet seitdem einen konstanten Bei- trag zu einem lebendigen Stadtteil. Sie bildet eine wichtige Schnittstelle zwischen Kulturwelt und dem Veedel und trägt zur Belebung des Areals bei. Der Ort bietet die Möglichkeit, kulturelles und künstleri- sches Schaffen mit mehrgenerationalem Wohnen und Leben sowie einem politischen Engagement im Stadtteil zu verbinden. Gegenüber anderen Veedeln hat Kalk ein offensichtliches Defizit in Sachen Kunst, Kultur und den dafür notwendigen Räumlichkeiten zu verzeichnen. Die Kulturfabrik Kalk umfasst ein breites künstleri- sches und kulturelles Spektrum. Bis zu zehn Bands nutzen aktuell die Räumlichkeiten des Proberaums und der Aufnahmestudios. Auch werden Residenzen an internationale Gäste von der Kulturfabrik verge- ben. Zu einer weitreichenden Vernetzung in unter- schiedliche Musikszenen trägt auch das dort ansäs- sige internationale Plattenlabel „Contraszt! – Re- cords“ bei, welches in der Kulturfabrik über Arbeits- und Lagerräume verfügt. Das großräumige Hof- und Hallenareal birgt Platz für Projekte in künstlerischen Bereichen wie Skulptur, Bühnen- bzw. Requisiten- bau, Film- und Dreharbeiten sowie Werkstätten und Lagerräume. Andere Räumlichkeiten werden als Ateliers oder Schreibwerkstätten genutzt. Die gute Vernetzung zu anderen Initiativen aus dem Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens wurde geprüft, ob und wie eine städtebauliche Integration des aktuell kulturell genutzten Bestandsgebäudes Wippermannstraße 12 (Sheddach-Halle) möglich ist. Der von der Beurteilungskommission zur Umsetzung empfohlene Entwurf sieht den Erhalt und die städte- bauliche Freistellung des Gebäudes vor. Vorbehalt- lich der Ergebnisse der laufenden Prüfung der Bau- substanz soll das Gebäude entsprechend in Stand gesetzt und erhalten werden. Welche Art an kultureller Nutzung dauerhaft in der Sheddach-Halle möglich sein wird, ist im weiteren Verfahren zu untersuchen. Vor dem Hintergrund, dass auf dem Grundstück vorwiegend Wohnbebau- ung realisiert werden soll und die Wohnnutzung un- mittelbar an das Bestandsgebäude angrenzt, gilt es, verträgliche Nutzungskonzepte zu finden. In diesem Zusammenhang werden im Planverfahren vor allem die schalltechnischen Emissionen untersucht wer- den. Parallel führt der Auftraggeber Gespräche mit den derzeit ansässigen Nutzern, inwiefern ein Verbleib vor Ort langfristig möglich ist. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 4 Veedel, wie dem Kulturhof, der Pflanzstelle oder Ini- tiative „Mehr Grün in Kalk“ zeigt auch nochmal deut- lich die politische Relevanz des Projekts für das Stadtviertel auf. Der Erhalt der Räumlichkeiten muss – bezogen auf den aktuellen Stand – zu vergleichbaren Konditionen ermöglicht werden, um die Tätigkeiten dort nachhal- tig zu sichern. 4.2 Sanierung dreigeschossiges Bestandsgebäude, kulturelle Nutzung, begrünter Innenhof Gemäß dem bauökologischen Grundsatz „Sanierung vor Neubau“ ist das vorhandene große Wohn- und Geschäftshaus in der Wippermannstraße gut für das inklusive Wohn- und Kunstprojekt X-SÜD geeignet, wodurch zugleich ein Teil der Anforderungen aus dem kooperativen Baulandmodell genüge getan wer- den könnte. Das besagte Projekt könnte im Ver- gleich zu einer Beheimatung in den Hallen Kalk in diesem Gebäude deutlich schneller umgesetzt wer- den und von den bereits vorhandenen Künstlern (z B. Kulturfabrik Kalk und Kunsthaus) profitieren. Die Flächen der vorhandenen Fabrikhallen sind für einen begrünten Innenhof vorzusehen, der von den Künstlern und der Bewohnerschaft, der angrenzen- den Wohnhäuser genutzt werden kann. 23 nein Das dreigeschossige Bestandsgebäude auf dem Grundstück wird nicht erhalten werden. Bei Erhalt des Gebäudes würde die mögliche Ausnutzung des Grundstücks deutlich geringer ausfallen. Dem entge- genstehen die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum und die Ansiedlung der weiteren im Ein- leitungsbeschluss festgelegten Nutzungen von öf- fentlichen Grünflächen (Spielplatz) und einer Kinder- tageseinrichtung. 5 Gebäudebestand, Sheddach-Halle 5.1 Industriehistorischer Wert Auf dem Plangebiet befinden sich einige der weni- gen noch erhaltenen Industrie-Gebäude aus dem frühen 20. Jahrhundert. Der Erhalt dieser Gebäude wäre ein großer Gewinn für Kalk. Die Sheddach-Halle hat einen industriehistorischen 2 – 7, 15, 18, 20, 25 in Prüfung Der von der Beurteilungskommission zur Umsetzung empfohlene Entwurf sieht den Erhalt der Sheddach- Halle vor. Der Vorhabenträger prüft aktuell die Bau- substanz und ein mögliches Nutzungskonzept. Vgl. auch 4.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 5 Wert. Es handele sich um die älteste Sensenfabrik im rechtsrheinischen Köln und damit um ein erhal- tenswertes Zeugnis der frühindustriellen Entwicklung im Rechtsrheinischen. 5.2 Gemeinsame Wand mit benachbartem Gebäude Die Sheddach-Halle hat eine gemeinsame Wand mit einem grenzständigen Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück, so dass ein Abriss aus stati- schen Gründen ausscheidet, weil dadurch auch das andere Gebäude beschädigt/ zerstört würde. 2 In Prüfung Siehe Stellungnahme 5.1 6 Hochhaus Es wird vorgeschlagen, die vorgesehenen Wohnflä- chen durch eine verdichtete Bebauung in Form eines Hochhauses zu realisieren. Dieses sollte den Stand- ort des Parkplatzes und den beiden Ladenlokalen an der Kalker Hauptstraße nutzen. So könnte eine städ- tebauliche Marke für den Übergang nach Höhenberg gesetzt werden. Im Erdgeschoss des Hochhauses sind Handelsflächen für die Fortsetzung des Ge- schäftsbetriebes von „Fressnapf“ und Kfz-Autoteile vorzusehen. Zusätzlich soll geprüft werden, ob ein weiteres Hoch- haus als Paar und städtebaulich sichtbares Tor zum Osten auf dem Grundstück der gegenüberliegenden Discounter-Filiale platziert werden könnte. Das Un- ternehmen Lidl ist allgemein an einer Entwicklung seiner Märkte mit Aufstockung von Wohnungen inte- ressiert. 23 teilweise Der Vorschlag eines im nördlichen Grundstücksteil verorteten, freistehenden Hochhauses wird städte- baulich nicht befürwortet. Auf das Plangebiet wirken aus Osten Verkehrsemissionen des Schienenver- kehrs ein. Die schalltechnische Ersteinschätzung des Büros Peutz Consult GmbH legt nahe, dass ins- besondere die oberen Geschosse eines geplanten Neubaus den Lärmimmissionen stark ausgesetzt sind, während die unteren Geschosse durch die Lage unterhalb des Bahndamms weniger beein- trächtigt sind. Aus diesem Grund wird eine zu den Gleisanlagen begleitende, geschlossene Bebauung empfohlen mit relevanten Anteilen an Wohnflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Zudem wird durch diese städtebauliche Konfiguration ein von der Lärmquelle abgeschirmter Blockinnenbereich gebil- det, von dem sowohl die neuen Wohneinheiten als auch die westlichen Bestandsgebäude profitieren. Der Vorschlag, eine höhere Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße zugunsten eines größeren Frei- flächenanteils zuzulassen, wurde dennoch in dem Qualifizierungsverfahren geprüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 6 Das städtebauliche Planungskonzept sieht an der Kalker Hauptstraße einen baulichen Akzent von sie- ben Geschossen vor. Hierdurch wird ein Höhenspiel im Baukörper ermöglicht, das den langen Gebäude- riegel im angenehmen Rhythmus gliedert. Im Süden treppt das Gebäude auf vier Geschosse ab und schafft einen maßstäblichen Anschluss an das west- liche Bestandsgebäude an der Zechenstraße. Durch die kompakte Unterbringung des Raumpro- gramms entstehen mehrere qualitätsvolle Plätze (Kita-Vorplatz, öffentlicher Spielplatz und Kultur- platz) entlang des großzügig ausgestalteten Nord- Süd-Erschließungswegs am Bahndamm. Im Blockin- nenbereich werden die notwendigen Flächen für Kita-Außenbereich und private Kleinkindspielflächen nachgewiesen. Die Freiflächengestaltung ist durch ein Fachbüro un- ter Beibehaltung der Grundkonfiguration zu qualifi- zieren. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob der Anteil an Grün-/Freiflächen weiter erhöht werden kann. Eine gewerbliche Nutzung der Flächen ist nicht vor- gesehen. Gemäß Einleitungsbeschluss ist das Ziel der Planung die Schaffung von Wohnbebauung, ei- ner kulturellen Nutzung, einer Kindertageseinrich- tung und öffentlichen Grünflächen (Spielplatz). Das Lidl-Grundstück liegt außerhalb des Geltungs- bereiches des Bebauungsplan und damit nicht Teil des Planverfahrens. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 7 7 Öffentlicher Spielplatz 7.1 Die Entstehung eines öffentlichen Spielplatzes wird begrüßt. 10 – 13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Kenntnis- nahme 7.2 Größe öffentlicher Spielplatz Es wird sich für die Planungsvariante mit dem größ- ten Anteil an öffentlicher Spielplatzfläche ausgespro- chen. Die Aufgabenstellung zum Werkstattverfahren Hallen Kalk“ spricht von einem gravierenden Mangel an Aufenthaltsorten und öffentlichen Spielflächen in Kalk. Gemäß der Spielplatzbedarfsanalyse herrscht in Kalk im Vergleich aller 86 Kölner Stadtteile der höchste Fehlbedarf. 1, 9 – 14, 16, 17, 19, 21, 22, 24 teilweise Das städtebauliche Planungskonzept ist Ergebnis ei- nes Qualifizierungsverfahrens. Der Entwurf sieht ei- nen integrierten Standort des Spielplatzes vor, der gut einsehbar und gleichwohl geschützt im mittleren Grundstücksbereich liegt. Gemäß des KoopBLM wird je Einwohner ein Bedarf von 2 qm öffentlicher Spielplatzfläche begründet. Der entsprechend ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird im Plangebiet mit einer öffentlichen Spielfläche von mind. 500 qm nachgewiesen. Ein genereller Mangel an öffentlichen Spielflächen im Stadtteil kann nicht im Rahmen eines privaten (Wohn-)Bauvorhabens ausgeglichen werden. Ergänzend siehe Stellungnahme 8.2 zum Grün- und Freiflächenanteil. 7.3 Größe und naturnahe Gestaltung öffentlicher Spielflächen Kindern in Kalk fehlt Raum zum Naturerleben. Die öffentlichen Spielflächen im Plangebiet sollten natur- nah gestaltet und bestenfalls als Naturerfahrungs- raum geplant werden. Es wird auf den Leitfaden „Na- turerfahrungsräume in Großstädten“ des Bundes- amts für Naturschutz verwiesen. Zu diesem Zweck sollten sie auf mindestens 1000 qm (bestenfalls 1-2 ha) vergrößert und die Umsetzung eines Naturerfah- rungsraums ausdrücklich vorgesehen werden. Es werden Kletterfelsen, Kletterbäume, klimawandel- 3 – 7, 10 – 13, 15 – 22, 24, 25 Nein Die Planung der Freiflächen inklusive der Spielflä- chen erfolgt im weiteren Verfahren von einem Land- schaftsarchitekten, so dass eine qualitätsvolle Ge- staltung sichergestellt wird. Von einer naturnahen Gestaltung der Spielflächen an diesem Standort wird abgesehen, da die vorge- sehenen Flächen hierfür zu klein sind (siehe 7.2). Die Verwendung der vorgeschlagenen Elemente wird geprüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 8 taugliche essbare Gewächse, ein Wasserlauf, Sträu- cher und eine ausreichende Beschattung ge- wünscht. Dies würde auch der Kita zugutekommen. 7.4 Immissionen und Gefahren von Kalker Haupt- straße Die Lage des öffentlichen Spielplatzes an der emis- sionsreichen Kalker Hauptstraße sollte im Sinne des Gesundheitsschutzes vermieden werden. Ein Spiel- platz im hinteren Teil des Geländes ist ungefährli- cher in Bezug auf den Straßenverkehr, die Kinder können freier laufen und sich bewegen, sind weniger dem Lärm und den Emissionen der Kalker Haupt- straße ausgesetzt. 1, 4, 9 – 14, 16, 17, 19, 21, 22, 24 In Prüfung Der städtebauliche Entwurf sieht einen integrierten Standort des Spielplatzes vor, der gut einsehbar und gleichwohl geschützt im mittleren Grundstücksbe- reich liegt. Eine klare Trennung von befahrbaren Be- reichen zur Spielfläche wird sichergestellt. Die auf diesen Standort einwirkenden Immissionen werden im weiteren Verfahren begutachtet. Ein ge- gebenenfalls vorhandener Lärmkonflikt wird über ge- eignete Schallschutzmaßnahmen in der vertiefenden Freiraumplanung bewältigt. 7.5 Immissionen südwestlich angrenzender Gewer- behof Es ist nicht nachvollziehbar, warum unmittelbar an- grenzend an das bestehende Gewerbegrundstück im Süden die öffentliche Spielfläche errichtet werden soll. 2 Ja Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens sieht einen öffentlichen Spiel- platz im mittleren Grundstücksbereich vor und ent- sprechend nicht unmittelbar an das bestehende Ge- werbegrundstück im Süden angrenzend. Ergänzend siehe Stellungnahme 7.4 zu möglichen Immissionen. 7.6 Verzicht auf öffentlichen Spielplatz Die Neuerrichtung eines öffentlichen Spielplatzes sollte nicht weiter verfolgt werden. Hinter dem Park- platz der Sünner Brauerrei hat eine Kindertagesein- richtung eine Wiese im Besitz, die für einen weiteren (Klima-)Park mit Spielplatz geeignet ist. Hier können Ausgleichszahlungen sinnvoll verwendet werden. 23 nein Die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück wurde im Einleitungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren beschlossen. Der Be- darf wird durch den neu geschaffenen Wohnraum ausgelöst. Entsprechend den Vorgaben des koope- rativen Baulandmodells ist dieser Mehrbedarf auf dem Grundstück umzusetzen. Der geplante öffentli- che Spielplatz stellt einen wichtigen Beitrag zur Wohnqualität für das geplante urbane Quartier und sein Umfeld dar. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 9 8 Grünflächenanteil 8.1 Entsiegelung Die Entsiegelung von Flächen durch den Bebau- ungsplan wird begrüßt. 10 – 13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Kenntnis- nahme 8.2 Erhöhung Grünflächenanteil Es wird angeregt, den Grünflächenanteil in der Pla- nung deutlich zu vergrößern. Gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell müssten auf dem Areal öffentliche Grünflächen über 5000 qm re- alisiert werden, leider sind weit weniger vorgesehen. Der Grünflächenanteil je Einwohner in Kalk und Humboldt-Gremberg liegt mit 8,3 qm bereits deutlich unter dem stadtweiten Mittel von 45,7 qm. Die fort- laufende Unterwanderung der Vorgaben führt zu ei- ner weiteren Minderung der Grünfläche pro Einwoh- ner in Kalk. Bei der Planvariante mit 760 qm öffentli- chen Spielplatzflächen ergibt sich ein Anteil an öf- fentlicher Grün-/Freifläche von 2,5 qm pro zuziehen- dem Menschen. Zählt man die Flächen um den Spielplatz hinzu, kommt am großzügig geschätzt auf 1400 qm, d. h. unter 5 qm pro zuziehendem Men- schen. Die Stadt Köln geht ausweislich der Planbe- gründung selbst von einem Bedarf an öffentlichen Grünflächen von 10 qm pro Einwohner zur Wahrung gesunder Lebensverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Num- mer 1 BauGB aus. Anstelle einer Ablösezahlung wird ein Grünflächen- anteil auf dem Gebiet über mindestens 3.000 qm ge- fordert. Der Ausgleich für die nicht realisierbaren Grünflächen soll in räumlicher Nähe des Plangebiets geschaffen werden, z. B. durch Verzicht auf die Be- bauung der westlichen Brache auf den Hallen Kalk, andere Möglichkeiten siehe Workshop Rechtsrheini- sche Perspektiven 2010. 1, 3 – 7, 9 – 22, 24, 25 nein Der Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von ca. 2.600 qm, der nach den Vorgaben des koopera- tiven Baulandmodells durch das Vorhaben ausge- löst wird, unterschreitet die dort festgelegte Min- destgröße von 10.000 qm deutlich. Auch die Min- destgröße von 5.000 qm für die Schaffung öffentlich zugänglicher Grünflächen wird unterschritten. Das Kooperative Baulandmodell sieht in diesem Fall vor, dass durch den Vorhabenträger ein Ablösebe- trag zur Deckung des Mehrbedarfs zu leisten ist. Absolut gesehen kommt es durch das Vorhaben zu einer Erhöhung an öffentlichen Freiflächen im Stadtteil durch die Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes für das gesamte Quartier. Der städte- bauliche Entwurf sieht einen integrierten Standort des Spielplatzes vor, der gut einsehbar und gleich- wohl geschützt im mittleren Grundstücksbereich liegt. Zudem werden entlang des Bahndamms über die Schaffung mehrerer platzartiger Stadträume qualita- tiv hochwertige und öffentlich zugängliche Freiflä- chen (z. B. Kita-Vorplatz, Kulturplatz) geschaffen. Im Blockinnenbereich werden die notwendigen Flä- chen für Kita-Außenbereich und private Kleinkind- spielflächen nachgewiesen. Im Vergleich zur Bestandssituation kommt es durch das Vorhaben zu einer deutlichen Entsiegelung von Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 10 Flächen. Der städtebauliche Entwurf sieht einen An- teil von ca. 21 % an unversiegelten Flächen auf dem Grundstück vor, gegenüber einer derzeitig nahezu vollständigen Versiegelung des Grundstücks. Die Freiflächengestaltung ist durch ein Fachbüro un- ter Beibehaltung der Grundkonfiguration zu qualifi- zieren. Es soll geprüft werden, ob der Anteil an Grün-/Freiflächen weiter erhöht werden kann. Insbe- sondere der Anteil an versiegelten Flächen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Darüber hinaus werden Gründächer mit einer ökologischen und kli- matischen Wertigkeit umgesetzt (siehe Stellung- nahme 9.1) Die Realisierung einer 5.000 qm großen Grünfläche würde dazu führen, dass deutlich weniger an drin- gend benötigter Wohnfläche umgesetzt werden könnte. 8.3 Anforderungen Begrünung und Spielflächen Bauprojekte Zechenstraße Es wird gefragt, warum bei dem Wohnungsneubau der Zechenstr. 15 und der Umnutzung der Ze- chenstr. 13 von einer Druckerei zum Wohnhaus den Anforderungen nach Begrünung und ausreichend Spielplatzflächen nicht nachgekommen wurde. 23 nein Die baulichen Maßnahmen in der Zechenstraße 13 und 15 sind nicht Teil des vorliegenden Vorhabens und befinden sich nicht im Besitz des Vorhabenträ- gers. Es besteht kein Anspruch, den dort ggf. durch Wohnbauten ausgelösten Mehrbedarf an Grün- und Spielflächen auf den Grundstücken entlang der Wippermannstraße zu decken. Da die Genehmigung des Vorhabens nach § 34 BauGB erfolgte, wurde das kooperative Bauland- modell nicht angewendet. 9 Klimaschutz 9.1 Dach- und Fassadenbegrünung, Starkregenvor- sorge Es wird angeregt, eine Dach- und Fassadenbegrü- nung in die Bebauungsplanung zu integrieren. 1, 3 – 7, 9, 10 – 25 in Prüfung Der städtebauliche Entwurf sieht eine extensive Dachbegrünung vor. Die Möglichkeiten einer Fassa- denbegrünung werden im weiteren Verfahren ge- prüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 11 Diese ist ein geeignetes Mittel zur Minderung der Hitzeentwicklung in dicht bebauten, hoch versiegel- ten Gebieten. Kalk ist ausweislich des LANUV-Ab- schlussberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ eine „sehr hoch belastete Siedlungsfläche“, was die zukünftige Temperaturentwicklung betrifft. Durch die Steigerung der Verdunstungskühlung und dem gleichzeitigen Rückhalt von Niederschlagswas- ser vor Ort wird zudem Starkregenvorsorge betrie- ben. Der Bebauungsplan sollte ein Fassaden- und Dach- begrünung vorschreiben. Es wird auf Förderpro- gramme der Stadt Köln (z.B. „Grün hoch 3“) verwie- sen. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/inten- sive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) werden im Frei- raumkonzept entwickelt und dargestellt, im vorha- benbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Be- grünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. Die Erstellung eines Starkregenkonzepts wird im weiteren Verfahren beauftragt. Gründächer könnten hierbei ein Element zur Regenrückhaltung darstel- len. 9.2 Standards klimagerechte Stadtentwicklung Es wird vorgeschlagen, die neue VDI Richtlinie 3787 Blatt 8 „Stadtentwicklung im Klimawandel“ mit Stand September 2020 anzuwenden. 23 in Prüfung Das Vorhaben setzt verschiedene Aspekte der kli- magerechten Stadtentwicklung um. Die Entsiege- lung von Flächen im Rahmen des Vorhabens (siehe Stellungnahme 8.2) sowie die Umsetzung von Grün- dächern (siehe Stellungnahme 9.1) können die Hit- zeentwicklung verringern. Ein Starkregenkonzept wird im Rahmen der weiteren Planung erarbeitet. Darüber hinaus sollte der energetische Bedarf der neuen Bauten möglichst gering gehalten werden. Die aktuellen Mindeststandards des energieeffizien- ten Bauens sind einzuhalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Energiekonzept erstellt, das Varianten einer mögli- chen energetischen Versorgung hinsichtlich ihrer technischen, energetischen, ökologischen und wirt- schaftlichen Auswirkungen untersucht und bewertet. Der Einsatz von Photovoltaik wird hierbei geprüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 12 10 Erschließung 10.1 Autofreie Erschließungswege Die Planung von autofreien inneren Erschließungs- wegen wird begrüßt. 1, 3 – 7, 9, 14, 15, 18, 20, 25 ja Die geplante Nord-Süd-Verbindung auf dem Plange- biet wird für Radfahrer und Fußgänger öffentlich zu- gänglich sein. Der KFZ-Verkehr wird mit Ausnahme von Lieferfahrzeugen ausgeschlossen. 10.2 Öffentlich zugängliche Erschließung Die Planung von öffentlich zugänglichen privaten Wegen wird befürwortet. 3, 5 - 7, 15, 18, 20, 25 ja Siehe Stellungnahme 10.1. 10.3 Wegeverbindung Kalker Friedhof Kalk bietet sehr wenige Möglichkeiten, spazieren zu gehen, weil die Grünflächen klein, zersplittert und unverbunden sind. Perspektivisch sollte eine direkte Durchwegung parallel zu den Schienen vom Kalker Friedhof zum vorgesehenen Fußweg auf der Wip- permannstraße mitgedacht werden. Der Ausbau dieser Verbindung als „Grüner Rücken Kalk“, ein langgezogener Park entlang des Bahn- damms mit einer Lauf-, Fahrrad- und Skaterstrecke war auch ein Ergebnis aus den Rechtsrheinischen Perspektiven 2010. Es werden Möglichkeiten vorgeschlagen, die ange- strebte Wegeverbindung zum Kalker Friedhof her- zustellen: - Lösungen mit den Besitzern und Nutzern des Grundstücks „Malerhof“ zwischen Kalker Fried- hof und Wippermannstraße entwickeln, um eine dauerhafte oder zeitwiese Durchwegung zu schaffen - Nutzung des Güterbahnhof-Geländes, hier gebe es einen ungenutzt wirkenden Streifen. Der Wege ließe sich bis zum Baugebiet Kaser- nenstr. verlängern. 1, 3 – 7, 9, 14, 15, 18, 20, 23, 25 ja Die langfristig angestrebte Wegeverbindung für Rad- fahrer und Fußgänger zum Kalker Friedhof wird im Bereich des Plangebiets berücksichtigt. Entlang der Bahnlinie eine öffentlich zugängliche, begrünte Wegeverbindung, welche die gebietsinternen Plätze verbindet. Die Zuwegung von der Kalker Hauptstraße zur Wip- permannstraße 26 (Kunsthaus Kalk) ist im Einlei- tungsbeschluss verbindlich vorgesehen und wird im städtebaulichen Entwurf berücksichtigt und im Be- bauungsplan festgesetzt werden. Festsetzungen für Wegeverbindungen außerhalb des Plangebiets können in dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan nicht getroffen werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 13 - Überbrückung des Grundstückes Malerhof zwi- schen Kalker Friedhof und Wippermannstraße. 10.4 Durchwegung zur Zechenstraße Es wird sich für die Errichtung eines Fußweges zur Zechenstraße ausgesprochen. Radfahrer und Fuß- gänger – vor allem Kinder – könnten sich so jenseits der Kalker Hauptstraße durch die Nachbarschaft be- wegen. Auch wäre der Spielplatz – in der Planungs- variante am Ende der Sackgasse – für die Nachbarn erreichbar und könnte zu einem Ort des sozialen Miteinanders und der Zusammenkunft werden. Der Fußweg zur Zechenstraße ist aus diesen Gründen städtebaulich notwendig. 1, 4, 9 – 14, 16, 17, 19, 21, 22, 24 in Prüfung Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens ermöglicht die Option einer Durchwegung zur Zechenstraße. Für die Realisie- rung des Wegs ist eine Einigung mit dem benach- barten Grundstückseigentümer zu erzielen, die bis- lang nicht vorliegt. 10.5 Zufahrt Gewerbehof Die Zufahrt zum Gewerbehof am Ende der Zechen- straße muss zwecks Anlieferung gesichert werden. 23 Kenntnis- nahme Die Zufahrt zum besagten Gewerbehof über die Ze- chenstraße wird durch die Planung nicht berührt. 11 Ruhender Verkehr 11.1 Reduzierung Stellplätze, Verzicht auf Tiefgarage Vor dem Hintergrund einer angestrebten Reduzie- rung der Autos in der Stadt wird es nicht als zu- kunftsweisend empfunden, Neubauten mit Tiefgara- gen auszustatten. Es wird angeregt zu prüfen, ob die Zahl der Tiefgaragenstellplätze reduziert werden könnte und/ oder durch Fahrradstellplätzen sowie Carsharing ersetzt werden könnte. Dies würde zum Klimaschutz beitragen und die Baukosten senken. Autofreie Haushalte zahlen für die Errichtung der Tiefgarage mit. 1, 9, 14, 23 teilweise Für das geplante Vorhaben werden die Pkw-Stell- plätze auf dem Grundstück in einer Tiefgarage nach- gewiesen, um Freiräume mit Aufenthaltsqualität zu schaffen und Flächen für das angestrebte Nutzungs- programm freizuhalten. Die Anzahl an Stellplätzen ist derzeit bauordnungs- rechtlich geregelt und richtet sich darüber hinaus nach dem geplanten Mobilitätskonzept. Die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Stellplatzsat- zung inkl. ÖPNV-Bonus wird angewendet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann die notwendige Stellplatzzahl weiter reduziert wer- den, wenn Maßnahmen zur Förderung alternativer Mobilität, z. B. Car-Sharing-Angebote, erhöhte An- zahl an Fahrradstellplätzen umgesetzt werden. Die Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 14 Umsetzung entsprechender Maßnahmen wird in der weiteren Planung geprüft. Derzeit wird der Entwurf einer Stellplatzsatzung in den politischen Gremien der Stadt Köln beraten. So- bald die Stellplatzsatzung für die Stadt Köln be- schlossen ist, ist diese anzuwenden. Erklärtes Ziel ist es, mit Einführung der Stellplatzsatzung einen Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln zu liefern. Die Herstellung von Stellplätzen soll auf das zwingend notwendige Maß reduziert werden. Befürwortung Tiefgarage Die Verlegung von Parkplätzen unter die Erde wird begrüßt. 10 – 13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Kenntnis- nahme 12 Gewerbeimmissionen Unmittelbar südlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich die Produktion einer Farben-/ und Lackfabrik. Außerdem befinden sich auf dem Gewer- behof eine Karosseriewerkstatt, eine Schreinerei so- wie ein Bauunternehmen. Diese Betriebe verursa- chen Geräuschbeeinträchtigungen, welche die Wohnnutzung einschränken könnten. Die Stellung- nehmenden sind nicht damit einverstanden, durch die geplante Wohnbebauung in der Ausübung ihres Gewerbebetriebs beeinträchtigt zu werden. Es wird darauf verwiesen, dass es regelmäßig auch zu frühen Morgenstunden und in den Abendstunden zu Lieferverkehr mittels Lkw kommt. Die einzige Zu- wegung zu unserem Gewerbehof erfolgt über die Ze- chenstraße. In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebau- 2 ja Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens sieht im südlichen Grund- stücksteil den Erhalt der bestehenden Sheddach- Halle verbunden mit einer kulturellen Nutzung vor. Die Wohnbebauung rückt somit bedeutend von der südlichen Grundstücksgrenze ab. Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten er- stellt, das die Immissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr und Gewerbeimmissionen ermit- telt. Entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen zur Schaffung von gesunden Wohnverhältnissen werden aufbauend auf dem Gutachten entwickelt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 15 ungsplan bleibt die gewerbliche Nutzung des süd- westlichen Nachbargrundstücks unerwähnt. 13 Bebauungsplan 13.1 Erweiterung Geltungsbereich, Gebietstypus Es wird die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes für das gesamt Gebiet zwischen Kalker Hauptstraße – Zechenstraße – ehemaligem Kalker Friedhof – Wippermannstraße bzw. Bahn- damm vorgeschlagen. Ziel soll es sein, den Bestand des dortigen „Ökosystems“ aus Kunst- und Kreativ- sowie Gewerbebetriebe zu sichern. Hierzu sollte eine Ausweisung als Gewerbegebiet und Urbanes Gebiet passieren. Der angedachte VEP würde hier- bei nur eine Teilfläche ordnen, sodass sich die Stadt an den Planaufstellungskosten zu beteiligen hätte. Im erweiterten Geltungsbereich des B-Plans bedür- fen die Flächen und Hallen der Zechenstraße 9 und 11 einer besonderen Aufmerksamkeit. 23 nein Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind aus- schließlich Flächen, die sich im Eigentum des Vor- habenträgers befinden. Die Erweiterung des Geltungsbereichs und Aufstel- lung eines Angebotsbebauungsplans für das ge- samte Quartier ist nicht vorgesehen. Die Festsetzung eines Gebietstyps/der Art der Nut- zung erfolgt im Rahmen der Ausarbeitung des Be- bauungsplan-Entwurfs. 13.2 Arbeitstitel Es wird vorgeschlagen, den Arbeitstitel in „Gustav Wippermann Maschinenfabrik und Eisengießerei“ zu ändern, um einen historischen Bezug zur ersten Nut- zung der Fläche herzustellen und damit die Identität des Ortes zu würdigen. 23 nein Der Arbeitstitel eines Bebauungsplanverfahrens wird von Seiten der Stadtverwaltung vergeben und erfüllt den Zweck einer schnellen Orientierung für die Öf- fentlichkeit, um welches Gebiet es sich handelt. Übli- cherweise werden Straßennamen genutzt. Das vor- liegende Vorhaben wurde bereits mit dem Arbeitsti- tel „Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße“ einge- leitet, eine Änderung des Titels wird aus Gründen der Konsistenz und Nachverfolgbarkeit nicht vorge- nommen. 14 Partizipation 14.1 Gespräche zwischen Investor und Nutzern In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln ist angegeben, dass der Investor „mit allen Nutzern Gespräche führt, um eine für alle Sei- ten gute Lösung des Nutzungskonflikts zu finden“. 2 ja Entsprechend des Einleitungsbeschlusses ist der Vorhabenträger dazu angehalten, mit den Nutzern des Plangebietes Gespräche zu führen, um eine Lö- sung des Nutzungskonfliktes zu finden. Nutzer der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 16 Diese Erklärung wurde bereits in der Sitzung der Be- zirksvertretung abgegeben. Bis heute ist es nicht zu Gesprächen oder Lösungs- vorschlägen seitens des Investors mit den Stellung- nehmenden (Gewerbetreibende der südwestlichen Nachbargrundstücke) gekommen. anliegenden Grundstücke sind hierbei nicht zwin- gend eingeschlossen. Ungeachtet dessen liegt es im erklärten Interesse des Vorhabenträgers, Nutzungs- konflikte mit den Nachbarn vorzubeugen und hierzu frühzeitig ins Gespräch zu kommen. Dieser Dialog ist nicht Teil des formellen Bebauungsplanverfah- rens. Das Baugesetzbuch sieht im vorliegenden beschleu- nigten Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB generell zwei Möglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, ihre Belange geltend zu machen. Zum einen gibt es eine frühzeitige Beteiligung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. In diesem Rahmen bestand vom 01.10.2020 bis einschließlich zum 14.10.2020 die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Vorhaben einzu- reichen. Diese werden im vorliegenden Dokument abgewogen und finden entsprechend des Abwä- gungsergebnisses in der weiteren Planung Berück- sichtigung. Zum anderen besteht nochmals die Möglichkeit zur Einflussnahme durch die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Im Anschluss findet eine formale Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Umständen eine An- passung der Planung und erneute Offenlage statt. Erst nach Abwägung aller Belange und Beschluss durch den Rat der Stadt und Bekanntmachung des Beschlusses besteht Planungsrecht für den Vorha- benträger. 14.2 Gespräche mit Beteiligung der Politik Es wird ein angemessenes Gesprächsformat mit Einbezug der Politik gefordert, um den Nutzungskon- flikt des besagten Geländes zu besprechen und bei- zulegen. 8 ja Die Beteiligung der Politik ist an drei Punkten fest im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans veran- kert: über den Einleitungsbeschluss zu Beginn des Verfahrens, den Vorgabenbeschluss nach der früh- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 17 zeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und den ab- schließenden Satzungsbeschluss des Bebauungs- plans. Darüberhinausgehend wurde ein Fachgespräch mit Vertretern und Vertreterinnen der Bezirksvertretung Kalk am 24.08.2020 zur Klärung der politischen Ziel- vorstellungen in Bezug auf das Grundstück durchge- führt. An dem Qualifizierungsverfahren hat die Bezirksbür- germeisterin als stimmberechtigtes Mitglied der Be- urteilungskommission teilgenommen. Vertreter*in- nen der einzelnen Fraktion der Bezirksvertretung Köln-Kalk waren mit beratender Stimme eingebun- den. Am 04.03.2021 wurde die Bezirksvertretung Köln-Kalk über das Ergebnis des Qualifizierungsver- fahrens informiert (0734/2021). Zudem wurde ver- einbart, das fortgeschriebene Planungskonzept in der Bezirksvertretung vorzustellen. 14.3 Beteiligungskonzept Es wird die Anwendung der Leitlinien für Bürger- innenbeteiligung durch die Erstellung eines Beteili- gungskonzeptes und der Durchführung unter beson- derer Berücksichtigung der VDI 7001 „Kommunika- tion und Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planung und Bau von Infrastrukturprojekten- Standards für die Leistungsphasen der Ingenieure“ gefordert. 23 nein Die Beteiligungsmöglichkeiten zum vorliegenden Be- bauungsplan ergeben sich aus dem BauGB und dem Einleitungsbeschluss. Siehe Stellungnahme 14.1.
Anlage 8: Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2)
14085 Zeichen
67,60 m ü. NHN Halle Bestand Quartiersplatz 67,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN Haus 8 Haus 7 Haus 6 Haus 5 Innenhof Haus 4 Haus 3 KitaKindertagesstätte Haus 2 Kalker Hauptstraße Ansicht Ost M 1/500 Haus 9 61,30 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN Promenade / Wohnstraße Kita Haus 2 Haus 1 Tiefgarage Zechenstraße Ansicht Nord M 1/500 Bahn Schnitt West - Ost M 1/500 Innenhof Promenade 5.OG UG 70,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 63,60 m ü. NHN Bahn 4.OG 3.OG 2.OG 1.OG EG 64,40 m ü. NHN Geländer 64,065 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN 46,70 m ü. NHN Zechenstraße Quartiersplatz Promenade Bahndamm Ansicht Süd M 1/500 70,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN Haus 9 61,30 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 63,60 m ü. NHN 61,30 m ü. NHN EG 46,70 m ü. NHN 56,75 m ü. NHN Kalker Hauptstraße Wohnen Wohnen Zechenstraße 11 Quartiersplatz Kulturhalle Außenanlage Kita Innenhof / private Spielflächen Kindertagesstätte Durchgang WohnenTiefgarage Ansicht West M 1/500 Geländer 64,065 m ü. NHN Stellplätze PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplans BESTAND Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Gebäude / Gebäudeteile / Mauern Loggien / Dachterrassen 1. - 4. OG Technikaufbauten / Schächte (exemplarische Darstellung) Photovoltaik-Anlage (exemplarische Darstellung) Dachterrassen 5. OG Gebäudedurchgang / -auskragung / Luftraum im EG Baukörper 1: Wohnen und Kindertagesstätte 1 Baukörper 2: Kultur 2 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß z.B. V Rigole (exemplarische Darstellung) Private Kleinkindspielfläche und private Grün- / Freiflächen Außentreppen Außenanlage Kindertagesstätte Feuerwehrzufahrt / Feuerwehr- aufstellfläche Einfriedung (Zaun / Mauer) vorhandene Gebäude Durchfahrt Flurgrenze Flurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Zaun Mauer Böschung Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,W Baum Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Gemarkungsgrenze extensive Dachbegrünung Traufhöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als HöchstmaßTH FH Firsthöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als Höchstmaß Öffentliche Grünfläche - Spielplatz Geplante Geländehöhe in m über Normalhöhennull (NHN) Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage / der Stellplätze Gebäudezugang Umgrenzung der Tiefgarage Erschließung / Wege gepflastert, hellgrau / beige TGa St Gebäudehöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als HöchstmaßGH Terrassen EG (exemplarische Darstellung) intensive Dachbegrünung Private Grünflächen, Scherrasen, Gräser und Stauden BB1 (GH 51) Private Freifläche, Rasengitter- stein, Schwenkbereich Feuerwehr 46,06 =46,18 46,13 45,66 45,45 46,08 46,02 46,00 46,64 46,53 46,44 46,70 46,60 46,50 46,43 46,48 46,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66 Eing.H=46,65 46,3546,3846,47 46,62 46,68 46,64 46,46 46,35 46,14 46,09 46,57 O K M OK M=48,36 O K M OK M=46,88 46,54 46,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,01 47,71 46,70 Eing.H=46,94 46,57 46,42 46,81 46,52 46,29 46,26 46,49 O K M OK M=51,50 O K M OK M=49,44 O K M OK M=49,49 46,77 46,88 46,55 Eing.H=46,86 46,89 47,05 46,85 O K M OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,59 46,59 46,62 46,60 46,62 46,70 46,61 46,60 46,59 46,59 46,60 46,93 46,82 47,74 47,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,70 47,08 46,82 Stpl Geländer Tor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster-rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD "Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDA Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt I FD V SD I SHD FD PDII FD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen- straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung Kalk Flur 27 III II II Halle II PD FD IV WD SD III I II FD FD SD SD SD WD II SD SD SD FD WD III PD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung Kalk Flur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH= 49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42 Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD Whs III SD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 1 2 3 4 5 6 7 8 910 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51 C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH= 49,44 FH=66,92 FH=68,24 FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH= 49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 III SD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG Whs A Whs A Dachaufbau Whs A Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker Whs A Whs AWhs A WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien DachaufbauDachterrasse DachaufbauDachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47 I PD WH=50,43 WH=51,47 WH=51,74 WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 ~48,60 TGa TGa Öffentliche Grünfläche – Spielplatz – 500 m² V VII IV V IV Intensive Dachbegrünung VI 4 St Private Spielflächen / Freiflächen Innenhof Außenanlage Kita 500 m² inkl. Terrassen 2 SHDI FH 54,6 GH 70,6 Schwenkbereich Feuerwehr GH 64,4 GH 66,6 GH 61,3 Überdachung TG-Rampe, Spielhügel GH 49,8 GH 63,6 1 VI GH 67,6 IV V GH 63,6 VI GH 67,6 IV IV IV Extensive Dachbegrünung Intensive Dachbe- grünung Extensive Dachbegrünung Feuerwehraufstellfläche Durchgang Innenhof Fuß- und Radweg Temporäre Müll- aufstellfläche Fahrradstell- plätze und Müllauf- stellfläche (exemplarisch) Mauer Bestand Durchgangs-möglichkeit I V TH 52,0 1 Tor Tor 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 ~47,50 ~47,30 46,70 46,68 T V WH 66,6 WH 66,6 WH 66,6 TGa TGa 46,58 GH 51,7 WH 66,6 WH 66,6 WH 66,6 Geothermie Schluckbrunnen Geothermie Saugbrunnen Abluft Trafo Gartenhäuschen(Lage exemplarisch) Abgrenzung zu Bahnböschung überBohrpfahlwand und Zaun, OK Bohrpfahlwand max. 48,7 mOK ergänzende Stützmauer max. 50,0 m Tor 3 Fahrradstellplatzanlageninsg.120 Doppelstockparker Rigole Hydrant Rigole Feuerwehr- löschtank GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 2 Fahrradstellplatzanlageninsg.80 Doppelstockparker Bäume zu pflanzen, 1. Ordnung (genauer Standort nicht festgesetzt) Zeichenerklärung I,III S,W Bestand Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.01.2025) Der Planentwurf ist in der Zeit vom 06.03.2025 bis 07.04.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG c/o BAUWENS Development GmbH & Co. KG Holzmarkt 1 50676 Köln Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen 46.71 Vermessung M-R-D Köln Koelhoffstraße 1 50676 Köln Köln, den 11.02.2025 öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 11.09.2020 Köln, den 08.04.2025 Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den 12.02.2025 Köln, den 18.02.2025 Beigeordneter gez. Reker Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 16.06.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss de vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. gez. Bruno Drees gez. Alexander Jacobi gez. Markus Greitemann gez. Thomas Dinter 47,86 Maßstab 1:500 0 20 40 50 Meter10 30 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Blatt 2 von 2 Bäume zu pflanzen, 2. Ordnung (genauer Standort nicht festgesetzt) 46,68 Geplante Geländemodellierung für Spielhügel N Geringfügige Änderungen der dargestellten Fassaden und Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) zulässig. Ansichten / Schnitte Erschließung / Wege wassergebunden Fahrradbügel (je 2 Fahrradstellplätze) Fahrradstellplatz Lastenfahrrad Poller Lüftungselement Tiefgarage / Sitzbank (exemparische Darstellung) Trafostationen im UG (exemplarische Darstellung)T Hecke geschnitten VERKEHRSLÄRM EG - 6. OG VERKEHRSLÄRM 6. OG GEWERBELÄRM 1. - 4. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM 4. - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 3. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 6. OG 1 2 3 VERKEHRSLÄRMEG - 4. OG Küche Bad Winter- garten Die Wohnungen sind zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orientiert, so dass diese über mindestens einen Aufenthaltsraum zur schallabgewandten Seite mit Beurteilungspegeln aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts vor einem zu öffnenden Fenster verfügen. (siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm) Die ergänzend zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen gewährleisten, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innenräume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von fensterunabhängigen Belüftungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen ausreichenden Lärmschutz. (siehe textliche Festsetzungen 9.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen und 9.2 Fensterunabhängige Belüftung) Ein den Wohnungen zugeordneter Freibereich ist lärmgeschützt mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Vekehrslärm im Tageszeitraum von maximal 62 dB(A). (siehe textliche Festsetzung 9.5 Außenwohnbereiche) Bad Bad Bad Bad VERKEHRSLÄRM max. 54 dB(A) nachts Schutz vor Verkehrslärm | exemplarische Ecklösung Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind (z.B. Eckwohnungen im nördlichen Kopfbau), erhalten vorgelagerte Wintergärten, die als Lärmpuffer vor Aufenthaltsräumen fungieren. Die Verglasung gewährleistet auch im teilgeöffenten Zustand, dass die Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von max. 54 dB(A) im Nachtzeitraum vor einem Fenstern eines Aufenthaltsraums am Wintergarten eingehalten werden. (siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm) Loggia Loggia Wohnungen, die zusätzlich dem erhöhten Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. (siehe textliche Festsetzung 9.4 Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm) Küche Küche Bad BadLoggia Loggia Loggia Loggia VERKEHRSLÄRM max. 54 dB(A) nachts 1 VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) GEWERBELÄRM tags > 60 dB(A) VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) 2 3Schutz vor Verkehrslärm Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) Dauerhafte Aufenthaltsräume, die über einen Lärmpuffer (Wintergarten) be- und entlüftet werden können Dauerhafte Aufenthaltsräume durchgesteckt, bei denen einseitig die Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) eingehalten werden Dauerhafte Aufenthaltsräume mit passivem Schallschutz Nicht dauerhafte Aufenthaltsräume Küchen, Bäder, Flure, Abstellräume Wintergärten mit öffenbarer Verglasung als Lärmpuffer für angrenzende dauerhafte Aufenthaltsräume Dauerhafte Aufenthaltsräume zur lärmgeminderten Seite, bei denen die Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) eingehalten werden Verkehrslärm: Beurteilungspegel tags < 70 dB(A) nachts > 60 dB(A) Gewerbelärm: Überschreitung der Immissions- richtwerte der TA Lärm tags > 60 dB(A) Verkehrslärm: Beurteilungspegel tags max. 64 dB(A) nachts max. 54 dB(A) Legende 1 Exemplarische Grundriss-Lösungen mit Darstellung des Schallschutzkonzepts Lärmimmissionen mit Verortung der exemplarisch ausgewählten Grundriss-Lösungen Exemplarische Grundriss-Lösungen mit Darstellung des Schallschutzkonzepts Schallschutzkonzept Änderungen der dargestellten Grundrisse sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt1) zulässig. Kindertagesstätte im EG Kalker Hauptstraße Zechenstraße Kasernenstraße Wippermannstraße
Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der TÖBs nach § 4 Abs. 1 BauGb
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 71453.02 –Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße in Köln-Kalk– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä- ger öffentlicher Belange Stand 15.03.21 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschlie ßend werden in Übereins timmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungna hmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Handwerkskammer zu Köln (31.07.2019) Das Vorhaben wird nicht befürwortet. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 1.1 Auswirkungen auf bestehende Gewerbebetriebe Durch die Umwandlung der Art der baulichen Nutzung von Gewerbe zu Wohnen werden für die aktuell dort an- sässigen Gewerbebetriebe negative Auswirkungen erwar- tet: Durch die Realisierung der Planung käme es zur vollstän- digen Verdrängung der dort aktuell ange siedelten Unter- nehmen, verbunden mit teilweise erheblichen Kosten so- wie Aufwand für die Verlagerung der Betriebsstandorte und dem möglichen Verlust des Kundenstammes. Für die Verlagerung ist das Vorhandensein von Ausweichflächen für neue Betriebsstandorte Voraussetzung. Durch die Realisierung der Planung käme es zum Verlust von gewerblich nutzbarer Fläche und einer Verschärfung der Flächenkonkurrenz und des Nutzungskonflikts zwi- schen Wohnen und Gewerbe. nein Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zurzeit in- nerhalb des Plangebiets vorhandenen Nutzungen sollen im Rahmen der Realisierung des Vorhabens verlagert werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, so dass be- reits heute ein Teil der Gebäude leer ste ht. So ist beispielsweise der größte Gewerbemieter mit seinen 2.130 m² Hallenfläche zum Jahreswechsel ausgezogen. Das Ziel der Planung ist es, innerhalb eines bisher gewerblich genutzten Bereichs dringend benötigten neuen Wohnraum mit ca. 125 Wohneinheiten in Form eines kompakten Wohnquar- tiers zu errichten. Ergänzend sollen eine öffentliche Spielfläche, eine Kindertageseinrichtung sowie, wenn möglich, eine kultu- relle Nutzung realisiert werden. Die Schaffung von weiterem Wohnraum entspricht, vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums/der wachsenden Anzahl an Haushalten und der damit verbundenen steigenden Wohnraumnachfrage, dem stadtentwicklungspoliti- schen Ziel, in Köln ein au sreichendes Wohnungsangebot bereit Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 3 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Durch den Verlust von innerstädtischen Betriebsstandor- ten verlängern sich die Anfahrtswege von Gewerbetrei- benden und Handwerkern, um die ansässige Wohnbevöl- kerung mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen, was dem stadtplanerischen Leitbild der „Stadt der kurzen Wege" widerspricht. zu stellen. Die Realisierung von weiterem Wohnraum leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ab, und stimmt mit den Leitlinien der städtischen Woh nungspolitik über- ein. Besonders im Stadtteil Kalk verlang en die demographische Ent- wicklung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozi- alraum Humboldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Gleich- zeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht über- durchschnittliche Leerstandsquote, Abwertungstendenzen so- wie z. T. sichtbare trading -down Tendenzen festgestellt. Wohnungsbau in einer integrierten Lage stellt eine generelle Chance dar, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln und da- mit die weitere Ausdehnung der Siedlungs - und Verkehrsfläche in den Außenbereich einzudämmen. Aufgrund der guten ÖPNV Anbindung und best ehender Versorgungs- und Einkaufsmög- lichkeiten im Umfeld der Kalker Hauptstraße ist das Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ bezogen auf Einkaufsmöglichkeiten von Waren des täglichen Bedarfs im Nahbereich des Plange- biets in besonderem Maße gegeben. Der Gro ßteil der aktuell dort angesiedelten Gewerbebetriebe entspricht dagegen in sei- nen Angeboten nicht dem täglichen Bedarf. Aus den oben genannten Gründen wird der Wohnnutzung in Kombination mit den öffentlichen Spielflächen, der Kindertages- einrichtung und gg f. einer kulturellen Nutzung am betreffenden Standort vor einer gewerblichen Nutzung entsprechend des Ein- leitungsbeschlusses der Vorzug gegeben. 1.2 Die Eignung des Standortes zur Wohnnutzung wird auf- grund der teilweise extrem hohen Lärmimmissionen ge- nerell in Frage gestellt. ja Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehrs -, Schienenver- kehrs- und Gewerbelärm beeinträchtigt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gem. § 1 Abs. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 4 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksich- tigt. Die Eignung des Plangebietes für eine Wohnnutzung wird im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung bewertet. Eine Ersteinschätzung ergab, dass eine Wohnnutzung unter der Berücksichtigung von aktiven und passiven Lärmschutzmaß- nahmen generell am Standort realisierbar ist. Der Siegerentwurf der Mehrfachbeauftragung sieht zur Bewälti- gung des Lärmkonflikts schallschutzoptimierte Grundrisse sowie weitere Schutzmaßnahmen vor. Alle Wohneinheiten si nd durch- gesteckt orientiert bzw. zum ruhigen Innenhof organisiert. Es werden Schallschutzfenster mit Einzelraumlüftern zur Bahnlinie eingeplant, sowie Wintergärten und Prallscheiben zur Kalker Hauptstraße (ggf. unter Anpassung der Fassade). Im weiteren Ve rfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, das die Immissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr und Ge- werbeimmissionen der nördlichen und südlichen Nachbarn er- mittelt. Aufbauend auf dem Gutachten wird bewertet, ob die vor- geschlagenen Maßnahmen zur Schaff ung gesunder Wohnver- hältnisse geeignet sind bzw. inwieweit Anpassungen und Um- planungen notwendig sind. 2 Stadtwerke Köln GmbH (05.08.2019) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegenüber dem Planungskonzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 2.1 Trafostation Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Plangebiet eine Trafostation zur Versorgung der umliegenden Be- bauung mit Elektrizität vorhanden sei. Diese werde in al- len Konzeptvarianten durch die vorgesehene Bebauung überplant. Der Versetzung der Trafostation k önne nur zu- gestimmt werden, wenn die Kosten für die Versetzung und die notwendige Anpassung der Dienstbarkeit vom Grundstückseigentümer übernommen w ürden. Der neue Standort müsse als Fläche für Versorgungsanlagen mit den Abmessungen von 4 m x 6 m im Bebauungsplan ge- sichert werden und für Wartungsarbeiten ungehindert zu- gänglich sein. ja Die erwähnte Trafostation befindet sich außerhalb des Plange- bietes, an der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs, im Be- reich der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg). Eine Überpla- nung bzw. Versetzung der Trafostation ist zum derzeitigen Pla- nungsstand nicht vorgesehen. Die Lage der Trafostation wird bei der weiteren Planung b erücksichtigt. Falls eine Überplanung bzw. Versetzung erforderlich sein sollte, werden die Anregungen und Hinweise zur Trafostation berück- sichtigt. Anfallende Kosten für eine erforderliche Versetzung werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Bei einer Ve r- setzung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die Fläche sowie eventuell erforderliche Leitungsverläufe und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 5 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zuwegungen zur Wartung durch Festsetzungen planungsrecht- lich gesichert. 2.2 Gasleitungen Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass abhängig von der Bebauungsvariante ggf. auch eine Gasleitung betrof- fen sei und verlegt werden m üsse. ja Der Hinweis wird für die weitere Planung berücksichtigt. Im Falle einer notwendigen Verlegung einer Gasleitung, wird diese auf Kosten der Vorhabenträgerin durchgeführt. Im Bebauungs- plan wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers fest- gesetzt. 2.3 Hausanschlüsse Es wird angemerkt, dass sich auf dem Gelände noch ak- tive Hausanschlüsse befinden, welche vom Netz abzu- trennen seien. Ja Der Hinweis zu vorhandenen Hausanschlüssen wird zur Kennt- nis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. 2.4 Stadtbahntrassen Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die angren- zenden Trassen der Linien 1 und 9 zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen k önne. Es seien ausrei- chende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen. Betriebliche Einschrän kungen seitens der KVB könnten nicht toleriert werden. ja Zum Umgang mit Lärmimmissionen im Plangebiet siehe Stel- lungnahme 1.2. Die erschütterungstechnische Machbarkeitsuntersuchung des Büros Peutz Consult GmbH vom 15.04.2019 ergibt, dass eine Bebauung des Grundstücks unter Einhaltung der Anforderun- gen der DIN 4150-2 an Erschütterungsimmissionen für Wohn- gebiete möglich ist. Von einer Errichtung von Gebäuden direkt im Anschluss an den Bahndamm wird abgeraten . Dieser Emp- fehlung wird in der aktuellen Planung Rechnung getragen, in- dem der mäanderförmige Gebäuderiegel 10 bis 23 Meter von der östlichen Grundstücksgrenze abrückt. Im Zuge der weiteren Planung sind weitere Möglichkeiten zur technischen Erschütte- rungsminderung näher zu eruieren und abzuwägen. Der Hinweis auf mögliche zusätzliche Erschütterungs - und Schalleinwirkungen durch die unterirdisch verlaufenden Stadt- bahntrassen der Linien 1 und 9 wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wird in di e Begründung zum Be- bauungsplan aufgenommen. Betriebliche Einschränkungen für die KVB werden ausgeschlos- sen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 6 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampf- mittelbeseitigungs- dienst (18.07.2019) Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Im Falle von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen werden zusätzli- che Sicherheitsdetektionen empfohlen. Sollte es nach 1945 Aufschüttungen im Bereich des Plan- gebiets gegeben haben, seien diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. ja Ein Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelverdachten und ein Hinweis zur empfohlenen Sicherheitsdetektion im Fall erhebli- cher mechanischer Belastungen bei der Ausführung werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 4 Polizeipräsidium Köln (05.08.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur städte- baulichen Kriminalprävention verwiesen. Kenntnisnahme Die Hinweise zur Kriminalprävention werden an die Vorhaben- trägerin weitergeleitet. 5 Bezirksregierung Düsseldorf (05.08.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme 5.1 Bauschutzbereich Es wird angemerkt, dass das Plangebiet unter dem Bau- schutzbereichs des Verkehrsflughafens Köln/Bonn liege (§ 12 LuftVG). Im Plangebiet sei der Bauschutzbereich ab einer Bauhöhe von168 m über NHN betroffen. Aufgrund der im Plangebiet zu erwartenden Bauhöhen bestünden diesbezüglich jedoch keine Bedenken. ja Das Plangebiet b efindet sich auf einer durchschnittlichen Höhe von 46,5 m über NHN. Mit einer geplanten max. s iebengeschos- sigen Bebauung (max. Gebäudehöhe ca. 22,5 Meter) werden die Gebäude weit unter dem Bauschutzbereich von 168 Meter enden. 5.2 Fluglärm Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage mit Belästigungen durch Fluglärm zu rechnen sei, auch wenn der gesetzliche Lärmschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn nicht berührt sei. ja Die Auswirkungen des Fluglärms werden ggf. in einer schall- technischen Untersuchung erfasst. Die Umgebungslärmkarten des LANUV zeigen für das Untersuchungsgebiet keine erhöhten Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr. 6 Deutsche Telekom Technik GmbH (01.08.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Te- lekommunikationslinien der Telekom bef inden, wodurch Belange der Telekom betroffen seien. Bestand und Be- trieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müss ten weiterhin gewährleistet bleiben. Kenntnisnahme Die Telekommunikationslinien werden bei der konkreten Er- schließungsplanung berücksichtigt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Es wird darum gebeten, folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: „In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Tele- kom vorzusehen.“ Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das "Merk- blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Ent- sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra- ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbe- sondere Abschnitt 3, zu beachten. Es sei sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhal- tung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen sei die Verlegung zusätzlicher Telekom- munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müss- ten hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro- chen werden. 7 Pledoc GmbH (17.07.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 8 AWB Köln (17.07.2019) Es wird auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Ab- fallbehälter der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen. ja Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfall- satzung der Stadt Köln berücksichtigt. 9 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr (12.07.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 10 Finanzamt Köln Ost (17.07.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 1428/2025 Freigabedatum 12.06.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 71453/02 Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplanentwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 71453/02 für das Gebiet südlich der Kalker Hauptstraße, westlich der Wippermannstraße und östlich der Wohnbebauung an der Zechenstraße in Köln-Kalk (Gemarkung Kalk, Flur 26, Flurstücke 44, 188 und 251) —Arbeitstitel: Kalker Haupt- straße/Wippermannstraße in Köln-Kalk— abgegebenen Stellungnahmen (Anlagen 3– 6); 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71453/02 —Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk— mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 10). Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 Rat 03.07.2025 2 Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, auf dem 0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs und südlich der Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Geplant ist die Realisierung von 128 Geschosswohnungen im freifinanzierten und geförderten Segment. Zudem ist die Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, eines öffentlichen Spielplatzes von 500 m² und eine kulturelle Nutzung vorgesehen. 30 % der Geschossfläche Wohnen werden als ge- förderter Wohnungsbau geplant. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit dem Bau- leitplanverfahren werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohngebäuden inklusive Kindertagesstätte sowie einem öffentlichen Spielplatz geschaffen, ohne dass die umliegenden Nutzungen dadurch negativ beeinträchtigt werden. Städtebauliches Konzept Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehr- fachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung, der im weiteren Verfahren die Grundlage für den Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 8) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 7) wurde. Die städtebauliche Grundkonzeption sieht eine geschlossene, vier- bis siebengeschossige Blockrandbebauung entlang der Kalker Hauptstraße und der Wippermannstraße vor, um das Grundstück vor den einwirkenden Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom Güterbahnhof / von den Gleisanlagen zu schützen. Die mäandri- erende Form schafft einen Entréeplatz ins Quartier. Im südlichen Grundstücksteil ist der Erhalt und die Freistellung der Sheddach-Halle (Wipper- mannstraße 12) geplant, die weiterhin kulturell genutzt werden soll. Die dreigruppige Kinderta- gesstätte ist im nördlichen Grundstücksteil angeordnet. Der öffentliche Spielplatz mit einer Größe von 500 m² liegt gut einsehbar und gleichwohl geschützt im vorderen Grundstücksbe- reich. Die inneren Erschließungswege sind weitgehend autofrei geplant, um eine hohe Aufenthalts- qualität herzustellen. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück über einen öffentlich zugäng- lichen Fuß- und Radweg erschlossen. Die Pkw-Stellplätze werden beinah vollständig in einer Tiefgarage untergebracht. Für die notwendigen Fahrradstellplätze sind Flächen in der Tiefga- rage und im Außenraum vorgesehen. Auswirkungen auf den Klimaschutz Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umset- zung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet wurde, gel- ten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie werden orien- tierend und unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften beachtet. Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärme- schutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffizienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt. 3 Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür wur- den verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte der Satzungsbegründung zu ent- nehmen sind. Verfahrensablauf und Vorberatung Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Auf- stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Hauptstraße / Wipper- mannstraße" in Köln-Kalk beschlossen (siehe Vorlagen-Nr. 0966/2020). Der Beschluss mit dem Ziel planungsrechtlich Wohnbebauung, öffentliche Grünflächen, einen Bereich für kultu- relle Zwecke sowie eine Kindertageseinrichtung festzusetzen, wurde im Amtsblatt vom 23.09.2020 bekannt gemacht. Die Planung sollte dabei eine Zuwegung über die Wippermann- straße zur Hausnummer 26 (Zugang zum Kunsthaus Kalk) berücksichtigen. Zudem war zu prüfen, ob und wie weit eine Integration des bestehenden Gebäudes Wippermannstraße 12 in die Gesamtplanung möglich ist. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 14.10.2020 zur Planung äußern (§ 13a Absatz 3 Nr. 2 BauGB). Im Rah- men dieser Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehr- fachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung sind Maß- gaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öf- fentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertretung Kalk und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die geplante Durchführung der Mehrfachbeauftra- gung unter Beifügung der gekürzten Aufgabenstellung und über ihr Ergebnis jeweils im Rah- men einer Mitteilung informiert (siehe Vorlagen-Nr. 0734/2021). Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst (siehe Vorlagen-Nr. 1022/2021). Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03.2022 bis 21.04.2022 stattgefunden. Aus den Stellungnah- men ergaben sich erforderliche Modifizierungen zu den Lärmfestsetzungen, der Bauweise so- wie den Leitungsrechten zur geplanten Ver- und Entsorgung. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde im Folgenden eine Anpassung des geplan- ten Vorhabens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die Unterbringung der Stell- plätze und auf die materielle und farbliche Gestaltung der Fassaden erforderlich. Die aktuali- sierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt. Der Bei- rat kann die fortgeschriebene Variante mittragen. Er empfahl eine Überprüfung der zweige- schossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte eine Verwendung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf eine Bemusterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfehlungen des Beirats sind inzwischen überwiegend in die fortge- schriebene Planung eingeflossen. Die Verwendung eher dunklerer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklimatischer Aspekte nicht weiterverfolgt werden. Die finale Farbauswahl erfolgt im Rahmen der Bauausführung unter Beteiligung des Beirats. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 26.02.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt (siehe Vorlagen-Nr. 0444/2025). Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 22 Stellungnahmen einge- gangen, welche die grenzständige Wohnbebauung, die Immissionen aus dem Bahnbetrieb 4 und den bestehenden Gewerbebetrieben, den Verlust an Gewerbeflächen, die Entwässerung und den Hochwasserschutz sowie die städtebauliche Kriminalprävention thematisierten. Zu- dem wird auf Themen hingewiesen, die zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs in der weite- ren Planung zu berücksichtigenden sind. Aus der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ergab sich eine Modifizierung der Bauweise im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ (siehe An- lage 6). Der Durchführungsvertrag (Anlage 11) mit seinen Anlagen wird dem Rat zum Satzungsbe- schluss (ggf. mit geringfügigen Modifikationen) unterschrieben vorliegen. Die Vorhabenträge- rin verpflichtet sich in diesem Vertrag zur Umsetzung des Vorhabens. Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 71453/02 kann nun mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsarbeit Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 2 Anlage 9 Textliche Festsetzungen Anlage 10 Satzungsbegründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 11 Entwurf des Durchführungsvertrages (liegt abschließend unterschrieben zur Ratssitzung vor)
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der TÖBs nach 4 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 5 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Haupt- straße/Wippermannstraße in Köln-Kalk – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.03.2022 bis zum 21.04.2022 durchgeführt. Insgesamt sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 06.04.22 Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er- richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Es wird insbesondere auf den erforderlichen Bewegungs- raum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge verwiesen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Im Rahmen der Bauantrags- stellung wird § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. Eine Befahrung des Grundstücks für Müllfahrzeuge ist nicht vorge- sehen. 2 2.1 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittel, 26.04.22 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenab- wird gefolgt Mittels des Hinweises „Kampfmittel“ wird die Überprüfung auf Kampfmittel empfohlen. Der Hinweis auf die Abschiebung der Auf- schüttungen wurde ergänzt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung würfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flä- che auf Kampfmittel im gesamten Plangebiet empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belas- tungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei- ten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 2.2 Hinweise Es wird auf das Merkblatt für Baugrundeingriffe hingewie- sen. Die Kampfmittelverordnung NRW ändert sich zum 01.06.2022. Wesentliche Änderungen betreffen die Durch- führung der Sicherheitsdetektion und der baubegleitenden Kampfmittelräumung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Hinweise wurden an die Vorhabenträgerin weiteregeleitetet. 3 3.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr – ÖPNV und Schienenverkehr, 21.04.22 Keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Verkehrsde- zernates der Bezirksregierung Köln. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 3.2 Verkehrssituation Laut Erläuterungsbericht ist eine Änderung der bestehen- den Verkehrssituation oder Verkehrsführung auf den Be- standsstraßen durch das Vorhaben nicht vorgesehen. Die nordwestliche Zufahrt zur Erschließung der bestehenden Parkplatzflächen des Einzelhandels wird zur Erschließung der Tiefgarage umgebaut, dabei soll die Tiefgarage über die Kalker Hauptstraße mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ erschlossen werden. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Linksabbieger die Einfahrt bzw. Ausfahrt der Tiefgarage nutzen. Die Wippermannstraße wird zukünftig als private, befahr- bare Erschließungsstraße entfallen. An dieser Stelle soll ausschließlich die Anbindung der Stellplätze für den Bring- und Holverkehr der Kita erfolgen. Es ist zu prüfen, ob die im wird gefolgt Mit dem Vorhaben verändern sich die vorhandenen Zufahrtssituatio- nen auf das Plangebiet. Die Anzahl der über die Wippermannstraße erschlossenen privaten Stellplätze wird reduziert. Dementsprechend entfällt nach Einschätzung der zuständigen Fachämter die Notwen- digkeit einer Lichtsignalanlage zur Querung der Wippermannstraße im Einmündungsbereich zur Kalker Hauptstraße. Die bestehende Lichtsignalanlage zur Querung der Kalker Hauptstraße für den Fuß- und Radverkehr bliebt erhalten. Die geänderte Verkehrsregelung erfordert bauliche Anpassungen im öffentlichen Straßenland. Die Planung wird im mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt; die Finanzierung und Umsetzung der Maß- nahme erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z. B. durchgezogenen Li- nien wird sichergestellt, dass ein Linksabbiegen in die bzw. aus der Tiefgarage unterbunden wird. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bestand vorhandene Lichtsignalanlage weiterhin erforder- lich ist. 4 4.1 Bezirksregierung Köln, 24.05.22 Keine raumordnerischen Bedenken. Auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes kann eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 4.2 Hinweise Mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Regio- nalplans Köln vom 10.12.2021 (RR 72/2021) bestehen für den Planbereich in Aufstellung befindliche Ziele der Raum- ordnung. Diese Ziele werden von der Bauleitplanung be- rücksichtigt. Gegen eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bestehen keine Bedenken. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 5 5.1 Deutsche Bahn AG, 26.04.22 Immissionen Es besteht kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Er- haltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Ent- schädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Vorbelastung durch Lärm aus dem Bahnbetrieb ist bekannt. Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Die Verkehrslärmimmissionen seitens des Bahnbetriebes wurden bei Vollbetrieb des Güterbahnhofs (worst case) berücksichtigt. Im Gutachten wird nachgewiesen, dass eine Wohnnutzung unter der Berücksichtigung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen am Bau- vorhaben realisierbar ist. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm getroffen, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. Aktive Lärmschutzmaß- nahmen auf Seiten der Bahn sind nicht erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zudem eine er- schütterungstechnische Untersuchung erstellt. Bei Umsetzung der Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung im Gutachten empfohlenen Maßnahmen werden die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 eingehalten. Die Ergebnisse der Gutachten und erforderliche Schutzmaßnahmen sind in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt. 5.2 Über-/Unterbauung DB-Flächen dürfen weder über- noch unterbaut oder ander- weitig in Anspruch genommen werden. wird gefolgt Eine Über- / Unterbauung der Bahnflächen ist nicht vorgesehen. Die Flächen der DB befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 5.3 Zuwegung Gleisanlage Die Zuwegung zur Gleisanlage muss, auch während der Bauphase gewährleistet bleiben. wird gefolgt Über das Plangebiet gibt es im Bestand keine direkte Zuwegung zu den Gleisanlangen. An der bestehenden Erschließungssituation der Gleisanlage werden im Plangebiet während und nach Abschluss der Baumaßnahme keine Änderungen vorgenommen. Unmittelbar nörd- lich der Kalker Hauptstraße existiert eine Zuwegung zu den Gleisan- lagen der Deutschen Bahn, die durch das Vorhaben nicht tangiert wird. Ebenso besteht nach Rücksprache mit der DB Netz AG kein Erfordernis von Seiten des Plangebiets zwecks Grünpflegearbeiten auf die Fläche kommen zu müssen. 5.4 Bauausführung Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen insbesondere mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher- zustellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. wird gefolgt Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der DB Netz AG ist mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranauf- stellung ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius zur Freigabe vorzulegen. Hieraus resultierende Auflagen sind zu beachten. 5.5 Dienstweg und Böschungskante Oberhalb an der Böschungskante befindet sich ein Dienst- weg. Dieser ist zum Teil befestigt, allerdings durch die in- stabile Böschung an mehreren Punkten abgängig. Ferner ist mittig eine Rampe mit einem Gebäude in die Bahnbö- schung gebaut. Sofern das Gebäude und die Rampe abge- rissen werden sollen, besteht die Gefahr, dass die Bö- schung nachrutscht! Hierzu ist im Rahmen des Bauantrags- verfahrens Bezug zu nehmen und in Abstimmung mit der DB Netz AG zu treten. wird gefolgt Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen werden zur Kenntnis ge- nommen und an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Sie werden im Zuge der Bauantragsstellung und Umsetzung berücksichtigt. Auf planungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. Die erforderlichen Abrissarbeiten werden statisch begleitet, um ein Nachrutschen der Böschung im Bereich der Abrissbereiche auszu- schließen. Die Maßnahme wurde der DB Netz AG bereits vorgestellt und das weitere Vorgehen hinsichtlich der Böschungssicherung inkl. Beteiligung der DB Netz AG abgestimmt. 5.6 Standsicherheit Arbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbe- reichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durch- geführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung durch den Bauherrn vorzulegen. Dieser muss von einem vom Ei- senbahn-Bundesamt (EBA) zugelassenen Prüfstatiker ge- prüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das ge- plante Bauvorhaben die Bahnbetriebsanlagen nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden. Erdarbeiten inner- halb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dür- fen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem Eisen- bahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden. wird gefolgt Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen werden zur Kenntnis ge- nommen und an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Sie werden im Zuge der Bauantragsstellung und Umsetzung berücksichtigt. Auf planungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. 5.7 Abwässer Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden. Diese sind der öf- fentlichen Kanalisation zuzuführen. wird gefolgt Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet. Eine Abführung von Dach- oder sonsti- gen Abwässern auf das Gelände der DB ist nicht vorgesehen und auch aufgrund der Höhenlage nicht möglich. 5.8 Erneute Beteiligung Bei dem konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse hin, ist die wird gefolgt Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die betroffe- nen Eigentümer beteiligt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung DB Netz AG erneut zu beteiligen. Die Ausführungsplanung, die Bauanträge (Baubeschreibung, maßstabsgetreue / prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Kompetenzteam Baurecht einzureichen. Hieraus resultierende Auflagen und Hinweise sind maßgeblich und zu beachten. 6 6.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, 22.04.22 Keine Einwände wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 6.2 Hinweis Telekommunikationslinien Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiter- hin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. wird gefolgt Die Telekommunikationslinien der Telekom werden zur Kenntnis ge- nommen. Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grundstück der Vorhabenträgerin Leitungen vorhan- den sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung sondern auch die Nachbarbebauung Wippermannstr. 26 und das Bahnwärterhäus- chen versorgen. Entsprechende Dienstbarkeiten sind nicht eingetra- gen. Aufgrund der geplanten Tiefgarage wird die Ver- und Entsorgung in- nerhalb des Plangebiets neu angelegt. Im Zuge der Maßnahme wer- den die vorhandenen Einrichtungen entfernt und unterbrochen. Die neue Versorgung für die Wippermannstr. 26 kann in Abstim- mung mit der Telekom über die Zechenstraße erfolgen. Der Eigentü- mer der Wippermannstr. 26 hat den Veränderungen durch Unter- zeichnung einer nachbarschaftlichen Vereinbarung mit der Vorha- benträgerin zugestimmt. Das Bahnwärterhäuschen kann bei Bedarf über eine neue Anbindung der Kalker Hauptstraße und weiter im Be- reich des Treppenzugangs zum Gebäude versorgt werden. Im Rahmen der Bauantragsstellung werden die Belange der Deut- schen Telekom berücksichtigt und abschließend geprüft. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 6.3 Festsetzung Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau- ungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus- reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikati- onslinien der Telekom vorzusehen. wird nicht gefolgt In allen Erschließungsbereichen (öffentlich zugänglichen Straßen und Wege) sind Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsor- gungsträger festgesetzt, in denen auch die Unterbringung einer Trasse von 0,5 m für Telekommunikationsleitungen möglich ist. Die separate Festsetzung einer 0,5 m breiten Leitungszone für Telekom- munikationsleitungen ist nicht erforderlich. 6.4 Baumpflanzungen Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. wird gefolgt Der Hinweis wurde an die Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung im weiterem Planungs- und Bauprozess weitergeleitet. Es erfolgen keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. Im Zuge der Ausführungsplanung wird das genannte Merkblatt be- rücksichtigt. Baumpflanzungen werden so hergerichtet, dass die An- lagen der Telekom nicht beeinträchtigt werden. 6.5 Ausbau des Telekommunikationsnetzes Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikations- anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunika- tionsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet- zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es not- wendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Bau- beginn, schriftlich angezeigt werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Bau- gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdi- wird gefolgt Der Hinweis wurde an die Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung im weiterem Planungs- und Bauprozess weitergeleitet. Es erfolgen keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung scher Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer ko- ordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla- nungssicherheit möglich. 7 GASCADE Gastransport GmbH, 29.03.22 Keine Betroffenheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 8 8.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln, 22.04.22 Auswirkungen auf bestehende Gewerbebetriebe Durch den oben genannten vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan soll das aktuell durch gewerbliche Nutzungen ge- prägte Plangebiet in eine Fläche mit schwerpunktmäßig Wohnnutzung umgewandelt werden. Ausweislich der Plan- unterlagen sollen, die noch im Plangebiet bestehenden ge- werblichen Nutzungen, zur Ermöglichung des hiesigen Planvorhabens an andere Standorte verlagert werden. Die Verlagerung eines Betriebsstandortes erweist sich nicht sel- ten in vielerlei Hinsicht als problematisch für betroffene Un- ternehmen. Eine Verlagerung kann nur unter Wahrung der Interessen des betroffenen Gewerbes erfolgen, wenn paral- lel eine passende Ausweichfläche kurzfristig zur Verfügung steht. Am Standort Köln kann dies jedoch auf Grund der im- mer stärkeren Konkurrenz zwischen gewerblicher Flächen- nutzung und anderen Nutzungsarten nicht immer sicherge- stellt werden. Oftmals wird dieses Konkurrenzverhältnis zu Ungunsten des Gewerbes gelöst. Eine solche Verdrängung von Gewerbe zu Gunsten von Wohnnutzung wirkt sich langfristig negativ auf die Attraktivität des Standortes Köln für Unternehmen aus. Hinzu kommt, dass die Verlagerung des Betriebsstandortes oftmals für das Unternehmen mit ei- nem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist und nicht selten den Verlust oder zumindest Einbußen beim Kundenstamm bedeutet, sodass eine solche Verlagerung für viele Unternehmen nicht realisierbar ist. wird nicht gefolgt Die zurzeit innerhalb des Plangebiets vorhandenen Nutzungen sol- len im Rahmen der Realisierung des Vorhabens verlagert werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, so dass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. So ist beispielsweise der größte Gewerbemieter mit einer ca. 2.130 m² großen Hallenfläche ausgezogen. Das Ziel der Planung ist es, innerhalb eines bisher gewerblich ge- nutzten Bereichs dringend benötigten neuen Wohnraum mit ca. 128 Wohneinheiten in Form eines kompakten Wohnquartiers zu errich- ten. Ergänzend sollen eine öffentliche Spielfläche, eine Kindertages- stätte sowie eine kulturelle Nutzung realisiert werden. Die Kinderta- gesstätte wird gemäß dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung win- kelförmig im Erdgeschoss zur Kalker Hauptstraße und entlang des neuen Erschließungsweges zur Bahn angeordnet und umschließt deren Außengelände. Die weiter südlich gelegenen Erdgeschossflä- chen liegen außerhalb der Lauflage entlang der Kalker Hauptstraße und sind für Einzelhandelsnutzungen nicht attraktiv. Die Schaffung von weiterem Wohnraum entspricht, vor dem Hinter- grund des prognostizierten Bevölkerungswachstums/der wachsen- den Anzahl an Haushalten und der damit verbundenen steigenden Wohnraumnachfrage dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, in Köln ein ausreichendes Wohnungsangebot bereitzustellen. Die Realisie- rung von weiterem Wohnraum leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Woh- nen (StEK Wohnen) ab und stimmt mit den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik überein. Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Entwick- lung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. Dies wird auch im Inte- grierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum- boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leerstands- quote, Abwertungstendenzen sowie z. T. sichtbare Trading-down- Tendenzen festgestellt. Wohnungsbau in einer integrierten Lage stellt eine generelle Chance dar, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln und damit die weitere Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsfläche in den Außenbereich einzudämmen. Aufgrund der guten ÖPNV- Anbindung und bestehender Versorgungs- und Einkaufsmöglichkeiten im Um- feld der Kalker Hauptstraße ist das Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ bezogen auf Einkaufsmöglichkeiten von Waren des täglichen Bedarfs im Nahbereich des Plangebiets in besonderem Maße gege- ben. Der Großteil der aktuell dort angesiedelten Gewerbebetriebe entspricht dagegen in seinen Angeboten nicht dem täglichen Bedarf. Mit Fortschreibung der Planung konnte ein Bestandsgebäude erhal- ten bleiben, die sogenannte Sheddach-Halle. Sie soll, wie in der ak- tuellen Situation, mit Werkstätten / Ateliers genutzt werden. Somit ist für einen Teil der Nutzer*innen ein Verbleib am Standort möglich. Bereits mit dem Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebau- ungsplans sind die Ziele der Planung beschlossen worden. An der Sachlage gab es seither keine Änderungen. Aus den oben genann- Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ten Gründen wird der Wohnnutzung in Kombination mit den öffentli- chen Spielflächen, der Kindertageseinrichtung und einer kulturellen Nutzung am betreffenden Standort vor einer gewerblichen Nutzung entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Vorzug gegeben. 8.2 Gewerbelärmimmissionen Für das Plangebiet soll laut den Planunterlagen der Schutz- anspruch eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gelten. Auch die durchgeführte schalltechnische Untersuchung setzt die Lärm-Grenzwerte (TA Lärm) für WA für die Beur- teilung der von umliegenden Gewebebetrieben ausgehen- den Lärmimmissionen an, diese werden laut der Untersu- chung insbesondere auf der Nordseite des Plangebietes massiv überschritten. Die Einstufung als WA stellt vor dem Hintergrund der laut Planunterlagen nicht unerheblichen Lärmvorbelastungen ein Problem dar. Denn die Auswei- sung als WA bzw. die daran anknüpfenden strengeren Grenzwerte der TA Lärm bedeuten für die umliegenden Ge- werbebetriebe eine weitere Einschränkung bei der Gestal- tung ihrer Betriebsabläufe. Dies betrifft insbesondere den unmittelbar nördlich des Plangebiets angesiedelten Lebens- mittel-Discounter (Lieferverkehre) sowie die weiteren an- grenzenden gewerblichen Nutzungen (u.a. Büros). In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass die oben genannten Gewerbebetriebe bereits ohne das hiesige Planvorhaben durch die bereits bestehenden – ebenfalls schutzwürdige Nutzungen – in der Umgebung Einschrän- kungen erfahren. Durch die hier geplante Nutzung werden die Einschränkun- gen noch weiter verschärft, was auf lange Sicht den Stand- ort für die oben genannten Unternehmen noch unattraktiver wird gefolgt Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, sondern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Wohnen / Kindertagesstätte“, „Kultur“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vorhabenbezogene De- finition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des Plangebietes in die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungs- grundlagen anhand der Umgebungsbebauung und der geplanten Nutzung. Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen ergeben. Die immissionsseitig zu be- rücksichtigenden Gebäude entlang der Zechenstraße und südlich der Kalker Hauptstraße werden aufgrund der bestehenden Nutzung aus Wohnen und Gewerbe als Mischgebiet (MI) beurteilt. Die nörd- lich der Kalker Hauptstraße gelegenen Gebäude werden – abgese- hen vom Lebensmitteldiscounter – aufgrund der vorherrschenden Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) bewertet. Der un- mittelbar gegenüber vom Plangebiet liegende Lebensmitteldiscoun- ter wird als Gewerbegebiet beurteilt. Gemäß künftigem Planungs- recht in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbebauung wird für das Plangebiet der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wer- den gem. § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungs- plans berücksichtigt. Die Eignung des Plangebietes für eine Wohn- nutzung wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung bewertet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung werden lässt. Folglich wird für diese Unternehmen die be- reits bestehende Problematik der heranrückenden Wohnbe- bauung weiter verschärft. Die Belange der Betriebe wurden durch die Betrachtung der von ihnen am Plangebäude auftretenden Gewerbelärmimmissionen be- rücksichtigt. Für die Fassaden, an denen im Zuge der schalltechni- schen Untersuchung Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm festgestellt wurden, werden am Plangebäude geeignete archi- tektonische Maßnahmen (Anordnung nicht-schutzbedürftiger Räume zur gewerbelärmbelasteten Fassade, Ausschluss öffenbarer Fenster zu Aufenthaltsräumen, Anordnung von verglasten Wintergärten) ge- troffen, um die Immissionskonflikte zu bewältigen und folglich Be- triebsrestriktionen zu vermeiden. Die Festsetzungen der Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die ge- plante Bebauung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhält- nisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Die Verträglichkeit der geplanten Bebauung mit der bestehen- den gewerblichen Nutzung ist gewährleistet; die bestehenden Be- triebsabläufe werden keinen Restriktionen unterliegen. 8.3 Fazit Nach all dem hat die Industrie- und Handelskammer zu Köln Bedenken hinsichtlich des oben genannten Planvorha- bens. wird nicht gefolgt siehe Stellungnahme 8.1 und 8.2 9 9.1 Köln Business Wirtschaftsförderung GmbH, 14.04.22 Gewerbe Derzeit wird das Areal gemischt genutzt, zeichnet sich aber durch einen deutlichen Gewerbeanteil, unter anderem durch Einzelhandel, aus. Laut Flächennutzungsplan ist der Bereich als gemischte Fläche ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund nimmt die KölnBusiness Wirtschaftsförderung- GmbH wie folgt Stellung: • Die KölnBusiness würde es begrüßen, wenn die Fläche als gemischte Fläche bestehen bleibt. Auf- grund der zunehmenden Gewerbeflächenknappheit wird nicht gefolgt Siehe Stellungnahmen 8.1 und 8.2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung kann den Betrieben, welche den Standort nach Um- setzung zwingend verlassen müssen, kein adäqua- tes Alternativangebot gemacht werden, sodass es hier zu einem Verlust von Arbeitsplätzen kommen kann. • Darüber hinaus sieht die KölnBusiness eine Mög- lichkeit, die bestehenden Unternehmen vor Ort in die neuen Planungen mit einzubeziehen, so kö nnten im Erdgeschoss weiterhin Flächen für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung vorgesehen werden. Insbesondere die Einzelhandelsflächen können gut integriert werden. • Südwestlich des Plangebietes befinden sich auch Gewerbe- und Industrieflächen, welche vor einem zunehmenden Wohnanteil geschützt werden müs- sen. Hier muss sichergestellt werden, dass die be- stehenden Betriebe in der Umgebung durch die be- absichtigten Planungen langfristig in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insgesamt spricht sich die KölnBusiness dafür aus, dass die Planungen gemäß der derzeitigen Flächennutzungs- planausweisung betrachtet werden und eine gemischte Nutzung ermöglicht wird, so dass ein höherer Gewerbean- teil in den Planungen berücksichtigt wird. 10 PLEdoc GmbH, 25.03.22 Keine Betroffenheit der von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsanlagen. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstim- mung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Im Falle einer Erweiterung des Planbereichs wird PLEdoc erneut beteiligt. 11 Polizeipräsidium Köln, 21.03.22 Keine Bedenken gegen das genannte Bauvorhaben. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Hinweise zur Kriminalprä- vention wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird auf das kostenfreie und neutrale Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalprä- ventiv wirkender Ausstattungen von Bauobjekten mit ein- bruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hingewiesen. 12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 21.04.22 Keine Einwände gegen das Vorhaben wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 13 13.1 Stadtwerke Köln GmbH, 21.04.22 Es bestehen Bedenken, sofern nicht schnellstmöglich wich- tige Aspekte der Energieversorgung abgestimmt werden. wird gefolgt Es wurden umfangreiche Abstimmungen zur Lage Versorgung des Gebiets und der Umgebung durchgeführt und die Bedenken konnten ausgeräumt werden. (Siehe Punkte 13.2 und 13.3) 13.2 Trafostation Hintergrund ist, dass sich innerhalb des Plangebietes eine Trafo-Station befindet, die nicht nur Gebäude innerhalb des Plangebietes mit Elektrizität versorgt, sondern auch große Teile der umliegenden Bebauung. Die Trafo-Station muss daher erhalten bleiben. Alternativ muss ein geeigneter neuer Standort innerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden. Der Stand- ort ist grundsätzlich mit der RheinEnergie abzustimmen, da er den technischen Mindestanforderungen der RheinEner- gie zu genügen hat. Dies sind z.B. die geeignete Anbindung an das Bestandsnetz oder auch eine ausreichende Flä- chengröße von min. 3m*6m, die zu Wartungszwecken von Bebauung jeglicher Art sowie Baumplanzungen freizuhalten ist. Ersatzweise können auch geeignete Räumlichkeiten in- nerhalb eines Gebäudes bereitgestellt werden. Zusätzlich ist eine Mindestüberdeckung der erforderlichen Kabelzuleitungen von rd. 1 m sicherzustellen. wird gefolgt Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grundstück der Vorhabenträgerin Leitungen und ein Trafo vorhanden sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung son- dern auch die Nachbarbebauung versorgen. Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für den Trafo eingetragen. Im Zuge der Maßnahme werden die vorhandenen Einrichtungen entfernt und eine neue Ver- sorgung hergestellt. Um die Versorgung der geplanten Gebäude und der Nachbarbebau- ung sicherzustellen, werden zwei unterirdische Trafostationen einge- plant, die den Anforderungen der Stadtwerke entsprechen. Durch diese wird nach Abschluss der Bauphase die Versorgung der Ge- bäude innerhalb des Plangebiets sowie der Nachbarbebauung si- chergestellt. Während der Bauphase erfolgt die Stromversorgung für die Nach- barbebauung durch eine Interimslösung über die Baustraße. Die geplante Stromversorgung wurde mit der Rheinenergie abge- stimmt. Die Rheinenergie hat die Netzplanung angepasst und die Baufeldfreimachung mit den erforderlichen Maßnahmen angeboten. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zudem wurde eine nachbarschaftliche Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und dem Eigentümer der Wippermannstr. 26 zur Versorgung getroffen. 13.3 Energieversorgung / Gasleitung Weiterhin werden durch die neu zu errichtenden Gebäude und die vorgesehene Tiefgarage vorhandene Leitungen überplant, so dass die Versorgung des Plangebiets — zu- sätzlich zu dem in Punkt 10.2 der Begründung des Bebau- ungsplanes angesprochenen Umsetzens eines Verteiler- kastens und eines Laternenmastes - vollständig umstruktu- riert werden muss. In diesem Zusammenhang ist zudem zu klären, über wel- chen Energieträger der Raumwärmebedarf der in der Be- gründung des Bebauungsplanes mehrfach angesprochene Sheddach-Halle zukünftig gedeckt werden soll. Die aktuell vorhandene Gasleitung wird ebenfalls durch die vorgese- hene Tiefgarage überplant. Dementsprechend empfehlen wir dringend, Abstimmungen über die zukünftige Versorgung des Plangebiets und der umgebenden Bebauung einzuleiten. wird gefolgt Innerhalb des Plangebiets wird die Ver- und Entsorgung vollständig neu organisiert. In diesem Zuge wird auch die vorhandene Gaslei- tung auf Kosten der Vorhabenträgerin zurückgebaut. Derzeit werden neben den Gebäuden auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin auch einzelne Nachbargrundstücke über das Baugrundstück mit Gas versorgt. (Wippermannstr. 26, Zechenstr. 9-11). Für die im Plangebiet vorhandenen Gasleitungen sind keine Dienstbarkeiten eingetragen. Die vorhandenen Gasleitungen werden während der Bauzeit abge- trennt. Sollte während der Bauzeit dennoch Gasbedarf für den südli- chen Angrenzer Wippermannstr. 26 entstehen, wird die Versorgung über einen Gastank durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens kann das Grundstück über die ge- plante östliche Versorgungstrasse unterhalb des Erschließungswe- ges mitversorgt werden. Die Bebauung an der Zechenstraße 9-11 kann bei Bedarf über ei- nen eigenen Hausanschluss direkt über die Zechenstraße versorgt werden. Die Beheizung der Sheddach-Halle ist entweder über einen separa- ten Gasanschluss in der Versorgungstrasse oder über einen Haus- anschluss aus der geplanten Wohnbebauung möglich. Um die Ver- sorgung der bestehenden Halle sicherzustellen, werden im Bebau- ungsplan entsprechende Leitungsrechte festgesetzt. Da die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase für den Geschosswohnungsbau und die Kindertagesstätte nicht möglich ist, Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erfor- derlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung gesichert. siehe auch 13.2 13.3 Keine Bedenken seitens der KVB wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 13.4 Hinweise auf Erschütterungen Nördlich und westlich des Planungsgebiets verlaufen Stadt- bahntunnel. Aufgrund der Nähe der Stadtbahntunnel zum Planungsraum ist folglich mit Erschütterungen zu rechnen. Bei der geplanten Bebauung sind ausreichende Vorkehrun- gen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen. Betriebli- che Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderun- gen können seitens der KVB nicht toleriert werden. Die KVB ist bei dem Baugenehmigungsverfahren zu beteili- gen. wird gefolgt Im Bebauungsplanverfahren wurde eine erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung erarbeitet und mit den zuständi- gen Dienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Die beiden Stadtbahntunnel liegen nördlich und westlich des Plan- gebiets. Aufgrund der Entfernung liegen die Erschütterungsimmissi- onen außerhalb des normgemäß relevanten Bereichs für eine Im- missionsprognose. Sie sind somit vernachlässigbar und nicht Ge- genstand der Prognoseberechnung im Erschütterungsgutachten. Dies bestätigen auch die Vor-Ort durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Verkehr fest- gestellt wurden. Entsprechende Erläuterungen wurden in das Er- schütterungsgutachten und die Begründung aufgenommen. In den textlichen Festsetzungen wird unter dem Punkt Erschütterungen auf die unterirdisch verlaufenden Stadtbahntrassen hingewiesen. Betriebliche Einschränkungen für die KVB werden ausgeschlossen. Stand: 25.04.2025
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 14.10.2020 zur Planung äußern (siehe auch Session-Vorlage 1022/2021); die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt (siehe auch Session-Vorlage Nr. 0444/2025). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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Anlage 10
Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71453/02
Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße in Köln-Kalk
1 Anlass und Ziel der Planung
Die PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, auf dem ca.
0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs und südlich der Kalker Haupt-
straße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Neben Ge-
schosswohnungen sollen eine Kindertagesstätte, ein öffentlicher Spielplatz sowie eine kul-
turelle Nutzung realisiert werden.
Auf dem Gebiet befinden sich derzeit mehrere ein- bis zweigeschossige Hallen sowie ein
dreigeschossiges Gebäude, die derzeit von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerbli-
chen Nutzungen überwiegend als Lager und Büroflächen genutzt werden. Ende 2019 sind
einige Mietverträge ausgelaufen, sodass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht.
Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können durch den Vermieter / die
Vorhabenträgerin quartalsweise gekündigt werden. Da sich die Gebäudesubstanz in ei-
nem schlechten Zustand befindet und sich nur bedingt für einen Umbau zur geplanten
Wohnnutzung eignet, sollen die gewerblich genutzten Bestandsgebäude mehrheitlich ab-
gerissen werden. Die noch vorhandenen Nutzungen sollen im Rahmen der baulichen Rea-
lisierung des Vorhabens größtenteils verlagert werden.
Im Süden des Plangebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach
(Wippermannstraße 12), das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werk-
stätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben
und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude ermöglicht
werden.
Die übrigen Bereiche werden mit Gebäuden und Freianlagen neu strukturiert. Insgesamt
sollen neben einer dreigruppigen Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Neubaus ca. 128
Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment entstehen. Die ge-
planten Wege sind weitestgehend frei vom motorisierten Verkehr. Alle Pkw-Stellplätze, ab-
gesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertages-
stätte, werden in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die neu entstehenden öffentli-
chen Spielflächen und privaten Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthalts-
möglichkeiten ausgestattet werden. Da das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen (Ver-
kehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom östlich gelegenen Rangier-
bahnhof sowie gewerblichen Nutzungen im Umfeld belastet ist, sind zur Realisierung einer
Wohnnutzung besondere Anforderungen an den Schallschutz zu stellen.
Im Rahmen der Neuentwicklung werden seitens der Vorhabenträgerin auf dem eigenen
Grundstück auch die Voraussetzungen für eine direkte Zuwegung zum Kunsthaus Kalk
(Wippermannstraße 26, südlich des Plangebiets) angelegt. Die Umsetzung einer weiter-
führenden Verbindung für Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen außerhalb des Plan-
gebiets bis zum Kalker Friedhof ist abhängig von der Entwicklung der angrenzenden
Grundstücke.
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2 Verfahren
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung
eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan gemäß § 12 BauGB unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Be-
bauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschließungsplan.
Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen
der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19
Absatz 2 BauNVO festsetzt (7.440 m² Grundstücksgröße). Es werden auch keine Bebau-
ungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt,
deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem
werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung
von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet. Es bestehen zudem keine Anhalts-
punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-
wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind.
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleich-
terungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen wer-
den. Es kann abgesehen werden von:
− der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB,
− dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
− der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und
− dem Monitoring nach § 4c BauGB.
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden
Eingriffe gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6
BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten
Umweltbelange im Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt.
Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM,
Fassung 2017).
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Den
Unterlagen waren Testentwürfe in Varianten beigefügt.
Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungs-
planverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwen-
dung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Haupt-
straße / Wippermannstraße" in Köln-Kalk – und die Durchführung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Grundlage bildete ein städte-
bauliches Konzept (Testentwurf). Der Beschluss mit dem Ziel planungsrechtlich Wohnbe-
bauung, öffentliche Grünflächen, einen Bereich für kulturelle Zwecke sowie eine Kinderta-
geseinrichtung festzusetzen, wurde im Amtsblatt vom 23.09.2020 bekannt gemacht. Die
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Planung soll dabei eine Zuwegung über die Wippermannstraße zur Hausnummer 26 (Zu-
gang zum Kunsthaus Kalk) berücksichtigen. Zudem war zu prüfen, ob und wie weit eine
Integration des bestehenden Gebäudes Wippermannstraße 12 in die Gesamtplanung
möglich ist für die in dem Gebäude ansässigen Kulturraume (Ateliers, Band-Räume, u. ä.)
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum
14.10.2020 statt. Hierfür hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus im oben
genannten Zeitraum aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung
bis zum 14.10.2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind
24 Stellungnahmen eingegangen.
Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit
dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren
(Mehrfachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung
sind Maßgaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021
den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertre-
tung Kalk und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die geplante Durchführung
der Mehrfachbeauftragung unter Beifügung der gekürzten Aufgabenstellung und über ihr
Ergebnis jeweils im Rahmen einer Mitteilung informiert.
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanent-
wurfes auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz
2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03.2022 bis 21.04.2022 stattgefunden. Aus den Stellung-
nahmen ergaben sich Modifizierungen zu den Lärmfestsetzungen, der Bauweise sowie
den Leitungsrechten zur geplanten Ver- und Entsorgung.
Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde im Folgenden eine Anpassung des ge-
planten Vorhabens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die Unterbringung der
Stellplätze und auf die materielle und farbliche Gestaltung der Fassaden erforderlich. Die
aktualisierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorge-
stellt. Der Beirat kann die fortgeschriebene Variante mittragen. Er empfahl eine Überprü-
fung der zweigeschossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte eine Verwen-
dung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf eine Be-
musterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfehlungen des Beirats sind inzwischen
überwiegend in die fortgeschriebene Planung eingeflossen. Die Verwendung eher dunkle-
rer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklimatischer Aspekte nicht weiterverfolgt
werden. Die finale Farbauswahl erfolgt im Rahmen der Bauausführung unter Beteiligung
des Beirats.
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 26.02.2025 im Amtsblatt der
Stadt Köln bekannt gemacht und vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt. Im
Zeitraum der Veröffentlichung sind 22 Stellungnahmen eingegangen, welche die grenz-
ständige Wohnbebauung, die Immissionen aus dem Bahnbetrieb und den bestehenden
Gewerbebetrieben, den Verlust an Gewerbeflächen, die Entwässerung und den Hochwas-
serschutz sowie die städtebauliche Kriminalprävention thematisierten. Zudem wird auf
Themen hingewiesen, die zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs in der weiteren Planung
zu berücksichtigenden sind. Aus einer Stellungnahme ergab sich eine Modifizierung der
Bauweise im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“.
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3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kalk im rechtsrheinischen Köln. Es umfasst ein mit meh-
reren gewerblich genutzten Gebäuden bebautes Grundstück (Gemarkung Kalk, Flur 26,
Flurstücke 44, 288, 289, 290).
Im Norden bildet die Kalker Hauptstraße die Grenze, im Osten schließen Gleisanlagen der
Deutschen Bahn AG an das Plangebiet an. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Flur-
stück 152/31. Im Westen wird das Plangebiet von der östlichen Grundstücksgrenze der an
der Zechenstraße gelegenen Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet hat eine Größe von
7.440 m².
Der Geltungsbereich wurde nach dem Vorgabenbeschluss aufgrund eines Flächentauschs
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geringfügig angepasst. Der Flächen-
tausch diente dazu, die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche an der Kalker Hauptstraße
zu begradigen.
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist dem Geltungsbereich der Planzeichnung zu
entnehmen.
3.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet ist mit ein- bis zweigeschossigen gewerblich genutzten Hallen sowie ei-
nem dreigeschossigen Gebäude mit Dienstleistungs- und Büronutzung bebaut.
Im nördlichsten Bereich des Plangebiets, angrenzend an die Kalker Hauptstraße, befindet
sich eine Parkplatzfläche, die den beiden südlich angrenzenden Einzelhandelsbetrieben
zugeordnet ist. Bei diesen handelt es sich aktuell um einen Anbieter für Tierbedarf und
Tiernahrung sowie einen Einzelhändler für Autoteile.
In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Gebäude,
welches als Imbiss genutzt wurde und derzeit leer steht.
Weiter südlich befinden sich ein dreigeschossiges Bürogebäude mit Satteldach sowie ein-
beziehungsweise zweigeschossige Werkshallen, welche seit Ende des Jahres 2019 leer
stehen. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können quartalsweise ge-
kündigt werden. Nahe der östlichen Grundstücksgrenze existiert eine Garage.
Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit
Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen
Anbau (Wippermannstraße.12a) unter dem Namen „Kulturfabrik“ für Werkstätten und Ateli-
ers genutzt wird. Die eingeschossige, stadtraumprägende Sheddach-Halle soll erhalten
bleiben und die Fortführung einer kulturellen Nutzung ermöglicht werden.
Die Gebäude werden über die als Sackgasse endende Wippermannstraße erschlossen,
entlang derer Stellplätze angeordnet sind.
Das Plangebiet ist im jetzigen Zustand nahezu vollständig versiegelt. Im Bereich der ge-
samten östlichen Grundstücksgrenze verläuft außerhalb des Plangebiets eine mit Büschen
und kleineren Bäumen bewachsene Böschung, welche das Grundstück vom höhergelege-
nen Güterbahnhof und den Gleisanlagen der Deutschen Bahn abtrennt. Teilweise ist das
Grundstück der Deutschen Bahn mit Mauern abgegrenzt. Der Höhenunterschied zwischen
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Plangebiet und den Gleisanlagen beträgt ca. 5 m. Das eigentliche Plangebiet ist nahezu
eben. Im Norden fällt das Grundstück zur Kalker Hauptstraße hin leicht ab.
Die Umgebung des Plangebiets ist im Bereich der Zechenstraße durch eine drei- bis vier-
geschossige Blockrandbebauung mit Geschosswohnungen, gewerblichen Nutzungen und
einer Kindertagesstätte geprägt. Entlang der Kalker Hauptstraße befindet sich eine vier-
bis fünfgeschossige Blockrandbebauung mit ausgebautem Dach, die im Erdgeschoss in
der Regel eine gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzungen auf-
nimmt. Alle wesentlichen Nahversorgungseinrichtungen sind in fußläufiger Entfernung
über die Kalker Hauptstraße erreichbar.
3.3 Erschließung
Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über die Kalker Hauptstraße und die Wippermannstraße erschlossen.
Die Wippermannstraße ist eine Privatstraße. Ca. 30 m südlich des Einmündungsbereiches
von der Kalker Hauptstraße befindet sich eine verschließbare Toranlage.
Über die Kalker Hauptstraße bestehen gute Anbindungen an das örtliche und überörtliche
Verkehrsnetz sowie die Autobahnen A3, A4 und A59.
ÖPNV
Über die Haltestelle Kalk Kapelle der Stadtbahnlinien 1 und 9 ist das Plangebiet an den öf-
fentlichen Personennahverkehr der Stadt Köln angebunden. Die Haltestellen befinden sich
fußläufig in ca. 400 m Entfernung. Darüber hinaus befindet sich die S- und Regionalbahn-
haltestelle Trimbornstraße in ca. 1,7 km Entfernung.
Fuß- und Radverkehr
Auf der Kalker Hauptstraße gibt es eigenständige Radwege beziehungsweise im weiteren
Verlauf Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Die Wippermannstraße weist als Privatstraße ei-
nen durch die angrenzende Gewerbenutzung geprägten Charakter auf. Dementsprechend
bestehen hier keine gesonderten Bereiche für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen.
Querungshilfen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen bestehen im Bereich der Kalker
Hauptstraße in Form von signalisierten Furten.
Ver- und Entsorgung
Im Bestand ist technische Infrastruktur in der Kalker Hauptstraße und der Wippermann-
straße vorhanden. Aufgrund der geplanten Tiefgarage wird die Ver- und Entsorgung inner-
halb des Plangebiets neu angelegt und dann an das bestehende Netz in der Kalker Haupt-
straße angeschlossen. Zur Stromversorgung des Grundstücks ist die Errichtung einer
neuen Trafostation in der geplanten Tiefgarage erforderlich. Der Standort wurde mit dem
Versorgungsträger abgestimmt.
Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grund-
stück der Vorhabenträgerin eine Trafostation und weitere Versorgungsleitungen vorhan-
den sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung des Plangebiets, sondern auch die um-
liegende Nachbarbebauung (Teile der Kalker Hauptstraße, Wippermannstraße etc.) ver-
sorgen. Zudem werden einzelne Nachbargrundstücke über das Baugrundstück mit Gas
(Wippermannstraße 26, Zechenstraße 9-11) und Telekommunikation (Bahn und Wipper-
mannstraße 26) versorgt.
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Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für den Trafo eingetragen, jedoch nicht für die Gas-
und Telekommunikationsleitungen oder für andere Leitungstrassen. Im Zuge der Maß-
nahme werden die vorhandenen Einrichtungen entfernt und verlagert.
Die Stromversorgung der Nachbargrundstücke wird während der Bauphase über eine Inte-
rimslösung gesichert. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird die Nachbarbebauung
über eine in der Tiefgarage positionierte Trafostation der Rheinenergie mitversorgt. Ein
entsprechender Versorgungsantrag ist bei der Rheinenergie eingereicht.
Die vorhandenen Gasleitungen werden während der Bauzeit abgetrennt. Sollte während
der Bauzeit dennoch Gasbedarf für den südlichen Angrenzer Wippermannstraße 26 ent-
stehen, wird die Versorgung über einen Gastank durch die Vorhabenträgerin hergestellt.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens kann das Grundstück über die geplante östliche
Versorgungstrasse unterhalb des Erschließungsweges mitversorgt werden. Mit den Eigen-
tümern des betroffenen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 26 wird zurzeit eine
nachbarschaftliche Vereinbarung getroffen, die eine Versorgung während und nach Ab-
schluss der Bauphase sicherstellt. Die Bebauung an der Zechenstraße 9-11 kann bei Be-
darf über einen eigenen Hausanschluss direkt über die Zechenstraße versorgt werden.
Auch die vorhandenen Telekommunikationsleitungen werden rückgebaut. Die neue Anbin-
dung für Wippermannstraße 26 kann durch einen Anschluss über die Zechenstraße erfol-
gen. Das Bahnwärterhäuschen kann bei Bedarf über eine neue Anbindung der Kalker
Hauptstraße und weiter im Bereich des Treppenzugangs zum Gebäude versorgt werden.
3.4 Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtungen
Innerhalb des Stadtteils Köln-Kalk besteht ein Bedarf an weiteren Kinderbetreuungsplät-
zen. Durch das Vorhaben mit 128 geplanten Wohneinheiten entsteht ein Bedarf an ca. 14
zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen. Da der Betrieb einer Kindertagesstätte erst ab min-
destens drei Gruppen wirtschaftlich ist, rechtfertigt die geringe Anzahl an benötigten Plät-
zen allein nicht den Bau einer Kita. Die Vorhabenträgerin sieht allerdings freiwillig die In-
tegration einer dreigruppigen Kindertagesstätte für 50 Kinder im Neubau vor. Durch die
geplante Errichtung sollen Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen
Mehrbedarf hinausgehen.
Der Ausbau der Anzahl der Kinderbetreuungsplätze innerhalb des Stadtteils entspricht
dem gesamtstädtischen Ziel, die Betreuungsquote deutlich zu erhöhen und ist als eines
der Ziele im Integrierten Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Humboldt/Grem-
berg und Kalk“ festgehalten.
Schulen
Der Stadtteil Köln Kalk weist eine aus schulentwicklungsplanerischer Sicht angespannte
Ausgangssituation auf. Das Wohnungsbauvorhaben löst einen Mehrbedarf an Schulplät-
zen in der Größenordnung von ca. sieben zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe
im Primarbereich und ca. fünf zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe in der Sekun-
darstufe I aus. Diese können nicht innerhalb des Plangebiets kompensiert werden.
Mit den städtischerseits geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen im Schulbau kön-
nen im Stadtteil Kalk neue Schulplätze im Primarbereich geschaffen werden. Die Kapazität
reicht aus, um den prognostizierten Bedarf ab 2027 zu decken. Der Bezug des Bauvorha-
bens ist nach dem derzeitigen Zeitplan für das erste Quartal 2028 vorgesehen. Bei frühe-
rer Fertigstellung des Vorhabens sind von Seiten der Stadt Interimslösungen für die gege-
benenfalls fehlenden Schulplätze zu suchen.
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Eine Bereitstellung von Schulplätzen im Plangebiet ist nicht möglich. Stattdessen werden
im Plangebiet durch den geplanten Bau einer Kindertagesstätte Kapazitäten an Betreu-
ungsplätzen geschaffen, welche über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Hier-
durch ist für das Quartier / den Stadtteil eine deutliche Verbesserung der Kinderbetreu-
ungssituation zu erwarten.
Flächen für Jugendarbeit
Der durch das Bauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Flächen für die Jugendarbeit kann
durch die bereits in Köln-Kalk vorhandenen Einrichtungen aufgenommen werden.
3.5 Sheddach-Halle
Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit
Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen
Anbau (Wippermannstraße 12a) unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten
und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und
die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude durch die derzeitigen
Betreiber (Kulturfabrik Kalk e.V.) nach der Bauphase der Geschosswohnungen und der
Kindertagesstätte und Herrichtung einer neuen Erschließung ermöglicht werden. Hierzu
wurde zwischen der Vorhabenträgerin und der „Kulturfabrik Kalk e.V“. eine Vereinbarung
getroffen, dass ein Wiedereinzug nach Abschluss der Bauphase angestrebt wird.
Zudem stehen die Vorhabenträgerin und die „Kulturfabrik Kalk e.V.“ in Verhandlungen
über die Bestellung eines Erbbaurechts an der Sheddach-Halle mit dem Ziel, dass der/die
aktuelle/ künftige Nutzer*in Gebäudeeigentümer*in der Halle wird. Alternativ zum Erbbau-
rechtsvertrag soll ein langfristiger Mietvertrag über die Halle geschlossen werden. Durch
den beabsichtigten Erbbaurechtsvertrag oder den langfristigen Mietvertrag soll langfristig
sichergestellt werden, dass die Halle im Sinne der „Kulturfabrik Kalk e.V.“ dauerhaft weiter
genutzt werden kann.
3.6 Alternativstandort
Das Grundstück liegt in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage in der Nähe zu
den Versorgungsinfrastrukturen an der Kalker Hauptstraße. Das Grundstück ist heute mit
seinen ein- bis dreigeschossigen Bestandsgebäuden mindergenutzt.
Mit der Realisierung des Vorhabens sollen Wohnungen, eine Kindertagesstätte, eine kultu-
relle Nutzung und eine öffentliche Spielplatzfläche entstehen bzw. erhalten bleiben. Dies
ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. Insbesondere die Mobilisierung
der Flächen für den Wohnungsbau entspricht den Zielen des Stadtentwicklungskonzepts
Wohnen (StEK Wohnen). Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der integrierten
Lage eignet sich der Standort für die geplante Nutzung. Zudem folgt die Planung dem
raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung. Gleichwohl sind die Belange des Um-
weltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie
im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden. Dadurch sollen negative
Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden.
3.7 Bebauungsplan
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans Nummer 7045/02 Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk. Dieser schließt innerhalb seines
Geltungsbereichs Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen und Wettbüros aus.
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Für den südlichen Teil des Plangebietes besteht kein Bebauungsplan. Die Fläche ist dem
unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen.
Neues Planungsrecht soll auf Grundlage der Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung in
Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Das Inkrafttreten
des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt die unterliegende Festsetzung des
derzeit bestehenden Bebauungsplans außer Kraft.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Im geltenden Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Planungsziele des
Vorhabens entsprechen dem Regionalplan. Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln be-
schlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen. Für
das Plangebiet gab es in der aktuellen Entwurfsfassung von Oktober 2024 keine Änderung
in der beabsichtigten Gebietsausweisung.
4.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets
als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Die Fläche östlich der Wippermannstraße ist,
ebenso wie die Fläche der angrenzenden Gleisanlagen, als Fläche für Bahnanlagen aus-
gewiesen, befindet sich im Besitz der Vorhabenträgerin und wird gewerblich und nicht zu
Bahnzwecken genutzt. Sie ist nicht als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet. Eine Freistel-
lung von Bahnbetriebszwecken ist somit nicht erforderlich, da die Flächen nicht dem Fach-
planungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen.
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun-
gen des Flächennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungs-
plan geändert ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
nicht beeinträchtigt wird.
Die angrenzenden Flächen außerhalb des Plangebiets, nördlich der Kalker Hauptstraße
sind als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die westlich und südlich an das Plan-
gebiet angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen ausgewiesen. Da die ge-
planten Nutzungen die im Umfeld vorhandenen Nutzungsstrukturen im Bezirkszentrum
Kalk fortführen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht be-
einträchtigt. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im
Wege der Berichtigung angepasst.
4.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans
der Stadt Köln.
4.4 Denkmalschutz
Es liegen keine Hinweise zu Denkmälern vor.
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4.5 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im
Amtsblatt am 24.02.2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde
das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Diese Fassung ist mit Bekanntmachung
vom 10.05.2017 in Kraft getreten und für das Vorhaben anzuwenden.
Ziel des Modells ist es, den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und die Vor-
habenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum
Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell
ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von
Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.
Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell liegt
mit Datum vom 07.05.2019 vor.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens
20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für
Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin
wird den geforderten Anteil im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus realisie-
ren. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Voll-
geschosse müssen bei Realisierung des Vorhabens mindestens 3.524 m² Geschossfläche
im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der Bebauungsplan trifft Festsetzun-
gen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB. Er-
gänzende Vereinbarungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Kindertageseinrichtungen
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden,
wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb
des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.
Durch die geplante Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte mit 50 Plätzen sollen
Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen.
Öffentliche Spielplätze
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an
öffentlichen Spielplätzen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei-
sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 2 m²
öffentlicher Spielplatzfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von
2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen
Größe einer Wohnein-
heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat-
zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, liegt bei 500 m². Unterhalb des
Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.
Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge-
schosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen
bei 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht,
ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m². Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, einen öffentli-
chen Spielplatz von 500 m² auf dem Grundstück zu realisieren und nach Fertigstellung an
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die Stadt zu übertragen. Die Größe und Lage des Spielplatzes sind im Rahmen der Mehr-
fachbeauftragung ermittelt worden. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen
Bedarf ist planerisch nicht möglich (siehe auch Kapitel 6.10). Die Vereinbarungen zur Zah-
lung der Ablösesumme für die fehlenden Flächenanteile der öffentlichen Spielfläche wer-
den in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Öffentliche Grünflächen
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an
öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei-
sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10
m² öffentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von
2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen
Größe einer Wohnein-
heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche,
die eine entsprechende Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt
10.000 m². Bei einem Bedarf von 5.000 m² bis 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als
öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Unterhalb des
Schwellenwerts von 5.000 m² ist der Mehrbedarf abzulösen.
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf liegt bei 3.002 m² und unterschreitet die gefor-
derte Mindestgröße von 5.000 m² deutlich. Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten
Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 2.944 m². Da aufgrund der
geringen Grundstücksgröße von c a. 0,74 ha keine Grünfläche in der geforderten Mindest-
größe von 5.000 m² realisiert werden kann, wird eine dem Bedarf entsprechende Ablöse-
summe gezahlt werden. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag
aufgenommen.
Qualifizierungsverfahren
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von
der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge-
schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh-
ren.
Die Vorhabenträgerin hat auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung ge-
mäß § 4 Absatz 1 BauGB ein Qualifizierungsverfahren in Form einer städtebaulichen
Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und Durchfüh-
rung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt fünf Architekturbüros eingeladen wur-
den, erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln.
Im Februar 2021 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter*innen der politi-
schen Gremien und der Verwaltung der Stadt Köln angehörten, um die eingereichten Ar-
beiten zu bewerten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem
ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfoh-
len.
4.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis
2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern an.
Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Entwicklung und der daraus
resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände.
- 11 -
Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum-
boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln
beschlossen wurde.
Hierzu wird das Vorhaben mit ca.128 Wohneinheiten einen Beitrag leisten.
4.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 definiert den
nördlichen Teilbereich des Grundstücks als zentralen Versorgungsbereich für den Stadtteil
Kalk. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit
auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leerstandsquote, Ab-
wertungstendenzen sowie zum Teil sichtbare Trading-down-Tendenzen festgestellt.
Die langfristige Entwicklungsfähigkeit des Standorts in Richtung Gewerbe wird aufgrund
der Erschließungssituation und der nicht gegebenen Expansionsmöglichkeiten als nicht
realistisch eingestuft. Ein Teil der ansässigen Betriebe hat zum Ende des Jahres 2019 sei-
nen Betrieb auf dem Standort aufgegeben. Zudem wurden bereits im Umfeld, einige ehe-
mals gewerblich genutzte Flächen zu Wohnzwecken umgenutzt.
Die Neubebauung des Grundstücks mit Wohngebäuden sowie einer Kindertagestätte ent-
spricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, für die wachsende Bevölkerung ein ausrei-
chendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen bereitzustellen (siehe auch Kapitel 4.6).
Die mit dem Bauvorhaben verbundene Erhöhung des Grünflächenanteils und die Bereit-
stellung einer öffentlichen Spielfläche tragen zur Aufwertung des Standorts im Vergleich
zur jetzigen Nutzung und Gestaltung bei. Die bestehende Sheddach-Halle auf dem Grund-
stück wird auch im Zuge der Neuentwicklung Möglichkeiten zur kulturellen Nutzung bieten,
die mit der angestrebten Wohnnutzung des Grundstücks verträglich sind.
4.8 Gestaltungshandbuch Öffentlicher Raum
Der Bedeutungsplan des Gestaltungshandbuchs “Gesamtstrategie für die Gestaltung des
öffentlichen Raums“ der Stadt Köln definiert den Bereich der Kalker Hauptstraße, an dem
das Plangebiet gelegen ist, als Verbindungsbereich zweier Stadträume besonderer Be-
deutung.
4.9 Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens Köln-Bonn gemäß
§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) im Anflugsektor auf die Bahnen 13L/R. Dieser wäre ab
einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. Ein entsprechender Hinweis auf den Bau-
schutzbereich ist in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Geländehöhe wird mit 46,68 m über NHN festgesetzt. Die geplante maximal siebenge-
schossige Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN wird somit
weit unter dem Bauschutzbereich enden und diesen nicht tangieren.
4.10 Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs „Bauwerke“ / „Windkraft“ ge-
mäß § 18a LuftVG (Luftverkehrsgesetz), (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung).
Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen.
- 12 -
4.11 Hochwasser-Risikogebiet
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet
Rhein) im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 9 Absatz
6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz
2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Ab-
satz 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 WHG
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
4.12 Masterplan Stadtgrün
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Die
grün- und freiraumplanerischen Belange sollen durch den Masterplan Stadtgrün Berück-
sichtigung bei den Bauleitplanverfahren und eine nachhaltige Stadtentwicklung gewähr-
leisten. Das Plangebiet wird im Masterplan Stadtgrün nicht als Grünfläche dargestellt.
Das Projekt erweitert mit der geplanten Begrünung des Plangebiets die südlich des Plan-
gebiets im Masterplan Stadtgrün dargestellten Grünflächen und schafft die Voraussetzung
für eine Durchwegung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen.
4.13 Köln-Katalog
Der Köln-Katalog wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept vom Rat am 23.03.2023
beschlossen. Der Köln Katalog resultierte aus der am 14.12.2021 beschlossenen Stadt-
strategie „Kölner Perspektiven 2030+“ und zeigt Strategien für die Entwicklung einer quali-
tätvollen städtebaulichen Dichte auf. Der Köln Katalog gliedert die Stadt in drei unter-
schiedliche Kategorien mit unterschiedlichen Dichtewerten. Die Dichtewerte gehen von der
Innenstadt mit ausgewählten Versorgungszentren mit einer Dichte von >1,5 über die in-
nere Stadt mit einer Dichte von >1,2 bis hin zur äußeren Stadt mit einer Dichte von >0,8.
Die im Köln Katalog aufgeführten Zieldichten wurden bereits im Rahmen der „Kölner Per-
spektiven 2030+“ für neue Planungen als „Soll-Werte“ festgesetzt. Da der Einleitungsbe-
schluss (16.06.2020) zum Bebauungsplanverfahren vor dem 14.12.2021 gefasst wurde,
sind die Werte als abwägungsoffene „Richt-Werte“ zu berücksichtigen.
Das Plangebiet befindet sich in den Bereichen der inneren Stadt im Süden und der ausge-
wählten Versorgungszentren der inneren Stadt im Norden entlang der Kalker Hauptstraße.
Somit orientiert sich das Plangebiet an zwei Quartiersdichten. Der Bereich an der Kalker
Hauptstraße soll eine Quartiersdichte höher als 1,5 aufweisen und der südliche Bereich
höher als 1,2.
Bezogen auf das Plangebiet ergibt sich aus dem aktuellen Konzept eine Quartiersdichte
von überschlägig 1,9. Damit überschreitet die Quartiersdichte die jeweiligen Mindest-Richt-
werte. Bei einer Erweiterung des Betrachtungsraums auf die Umgebung sinkt die Quartier-
dichte entsprechend.
5 Städtebauliches Planungskonzept
5.1 Qualifizierungsverfahren
Im Winter 2020/2021 wurde durch die Vorhabenträgerin zur Konkretisierung des Vorha-
bens eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. In der Sitzung der Beurteilungskommission
wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als
Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfohlen.
- 13 -
5.2 Nutzungskonzept
Geplant ist die Realisierung von 128 Geschosswohnungen im freifinanzierten und geför-
derten Segment. Zudem ist die Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, eines öf-
fentlichen Spielplatzes von 500 m² und einer kulturellen Nutzung vorgesehen. Die im VEP
geplante Geschossfläche für den Neubau („Wohnen und Kindertagesstätte“) liegt bei ca.
12.427 m² und für den Bestand Sheddach-Halle bei ca. 341 m², so dass auf dem gesam-
ten Grundstück eine Geschossfläche von ca. 12.768 m² für alle Vollgeschosse vorgesehen
ist. Im Bereich Wohnen sollen ca. 11.748 m² Geschossfläche in den Vollgeschossen be-
ziehungsweise ca. 13.176 m² inklusive der Nicht-Vollgeschosse entstehen. 30 % der Ge-
schossfläche Wohnen werden als geförderter Wohnungsbau errichtet.
5.3 Städtebauliches Konzept
Die städtebauliche Grundkonzeption sieht eine geschlossene, vier- bis siebengeschossige
Blockrandbebauung entlang der Kalker Hauptstraße und der Wippermannstraße vor, um
das Grundstück vor den einwirkenden Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm)
von der Kalker Hauptstraße und vom Güterbahnhof / von den Gleisanlagen zu schützen.
Die mäandrierende Form schafft einen Entréeplatz ins Quartier sowie unterschiedliche und
spannungsvolle Raumsequenzen.
Zur Kalker Hauptstraße ist ein siebengeschossiger, akzentuierender Kopfbau vorgesehen,
der im westlichen Teil auf fünf Geschosse abtreppt, um einen angemessenen Übergang
zum Bestand herzustellen. Entlang der Wippermannstraße ist eine sechsgeschossige Ku-
batur geplant, die durch unterschiedliche Gebäudehöhen die einzelnen Hauseinheiten ab-
lesbar werden lässt. Im Süden treppt das Gebäude auf vier Geschosse ab und schafft ei-
nen Anschluss an das westliche, grenzständige Bestandsgebäude an der Zechenstraße.
Im südlichen Grundstücksteil ist der Erhalt und die Freistellung der Sheddach-Halle (Wip-
permannstraße 12) geplant, die kulturell genutzt werden soll. Das derzeitige Konzept sieht
vor, dass die vorhandenen Räume weiterhin als Werkstatt- und Atelierräume genutzt wer-
den und mit Büro-, Personal- und Nebenräumen und gegebenenfalls Proberäumen inner-
halb der vorhandenen Kubatur ergänzt werden, sofern diese Nutzungen verträglich zur ge-
planten Wohnnutzung sind. Die Vorhabenträgerin wird die Sheddach-Halle neu erschlie-
ßen, dass eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist. Eine ggf. erforderliche weitere In-
standsetzung der Sheddach-Halle erfolgt durch die künftigen Nutzer. Mit den derzeitigen
Betreibern der Sheddach-Halle wurden Vereinbarungen getroffen, dass ein Einzug in die
Sheddach-Halle nach der Bauphase für den Wohnungsbau und die Kindertagesstätte an-
gestrebt wird (s.o.).
Die dreigruppige Kindertagesstätte ist im nördlichen Grundstücksteil angeordnet. Sie liegt
im Erdgeschoss des Neubaus und ist über die Kalker Hauptstraße und den kleinen Vor-
platz erschlossen. Die Außenflächen für die Kindertagesstätte befinden sich im vom Lärm
weitestgehend abgeschirmten Innenhof des geplanten Gebäuderiegels. In den Oberge-
schossen sowie im Erdgeschoss des südlichen Gebäuderiegels befinden sich Wohnun-
gen. Die Wohneinheiten sind in der Regel entweder zu zwei Seiten oder ausschließlich
zum Innenhof orientiert. Lediglich im siebengeschossigen Kopfbau und an der Südfassade
sind aufgrund der aus Schallschutzgründen erforderlichen geschlossenen Ecksituationen
insgesamt sieben Wohneinheiten vorgesehen, die ausschließlich dem erhöhten Verkehrs-
lärm ausgesetzt sind. Mit den vorgesehenen Maßnahmen wie z. B. schallgeschützten Win-
tergärten kann im Hinblick auf den Schallschutz insgesamt eine gute Wohnqualität sicher-
gestellt werden.
- 14 -
Der öffentliche Spielplatz mit einer Größe von 500 m² liegt gut einsehbar und gleichwohl
geschützt im vorderen Grundstücksbereich im direkten Anschluss an die Böschung der
Gleisanlage. Im südlichen Teil des Innenhofs befinden sich die privaten Kleinkindspielflä-
chen, die über einen eingeschossigen Gebäudedurchgang erschlossen werden. Alle Neu-
bauten sollen mit extensiv und intensiv begrünten Flachdächern ausgestaltet werden, die
das Stadtklima verbessern und zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung beitragen.
Die inneren Erschließungswege sind weitgehend autofrei geplant, um eine hohe Aufent-
haltsqualität herzustellen. Lediglich der nordöstliche Platzbereich ist für die Abwicklung
des Hol- und Bringverkehrs (Anfahrbarkeit von vier oberirdischen Stellplätzen) der Kinder-
tagesstätte befahrbar. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück über einen öffentlich zu-
gänglichen Fuß- und Radweg erschlossen. Dieser wird bis an die südliche Grundstücks-
grenze fortgeführt, sodass eine direkte Anbindung des südlichen und außerhalb des Plan-
gebiets gelegenen Grundstücks des Kunsthauses Kalk (Wippermannstraße 26) ermöglicht
wird. Zwischen Neubau und Sheddach-Halle soll ein öffentlich zugänglicher Quartiersplatz
entstehen.
Die Pkw-Stellplätze werden, abgesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und
Bringverkehrs für die Kindertagesstätte, in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und
Ausfahrt liegt in den Baukörper integriert im nordwestlichen Grundstücksteil mit direktem
Anschluss an die Kalker Hauptstraße. Zum Innenhof ist das Dach der Tiefgargen-Rampe
begrünt und begehbar. Für die notwendigen Fahrradstellplätze sind Flächen in der Tiefga-
rage und im Außenraum vorgesehen.
6 Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier entstehen, für das verschiedene Nut-
zungsbereiche gemäß § 12 Absatz 3 BauGB festgesetzt werden. Da es sich um einen vor-
habenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden zur notwendigen Konkretisierung des
Vorhabens anstelle eines Baugebietstyps nach BauNVO die geplanten Nutzungen konkret
festgesetzt.
Bereich "Wohnen und Kindertagesstätte"
Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ sind Wohngebäude, eine Kindertagesstätte
sowie in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufs-
ausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher
Art ausüben, zulässig. Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die beste-
hende, umliegende Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum drin-
gend benötigten Wohnraum – auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus
– in der Stadt liefern.
Im Rahmen des Vorhabens werden Gewerbeflächen in Flächen zur Wohnnutzung umge-
wandelt. Dies ist angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwoh-
nerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten
zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspoli-
tischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen. In dem
vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insge-
samt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau.
Im Plangebiet sollen ca.128 Wohnungen im Geschosswohnungsbau realisiert werden, die
durch ein breites Spektrum an Wohnungstypologien Angebote für unterschiedliche Ziel-
gruppen bieten.
- 15 -
In Ergänzung der Wohnnutzung dient die Festsetzung der Kindertagesstätte dazu, den
Bedarf an Plätzen für die Kinderbetreuung im Stadtteil Kalk zu decken, der unter anderem
durch das Vorhaben im Plangebiet entsteht.
Um eine zeitgemäße Kombination von Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, sind zudem
einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig, sofern sie sich der Wohnnutzung
unterordnen.
Bereich „Kultur“
Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Nutzungen zulässig, die dem Be-
trieb der kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören.
Hierzu zählen insbesondere Räume für kulturelle Nutzungen wie z. B. Ateliers, Probe-
räume, Seminarräume und Werkstatträume. Zudem sind Büro-, Besprechungs- und Per-
sonalräume zulässig. Die Festsetzungen mit der Aufzählung einzelner Nutzungsarten tra-
gen dem Konkretisierungsgebot Rechnung. Um Konflikte zur geplanten und bestehenden
Wohnnutzung auszuschließen, sind die kulturellen Nutzungen auf solche beschränkt, wel-
che die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Unter den in Schallgutachten getroffenen
Annahmen, dass die Nutzung des Kulturbausteins im Nachtzeitraum und die ganztägige
Nutzung des Außenraums für Veranstaltungen ausgeschlossen werden, konnten die gel-
tenden Immissionsrichtwerte innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten wer-
den (siehe auch Kapitel 6.11).
Mit den Festsetzungen soll ermöglicht werden, dass die bestehenden kulturellen Nutzun-
gen in der Sheddach-Halle (Wippermannstraße 12) fortgeführt beziehungsweise um ein
vergleichbares Nutzungsangebot erweitert werden können. Ergänzende, die Wohnnutzung
nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sind zulässig, sofern sie sich der Haupt-
nutzung unterordnen und mit der benachbarten Wohnbebauung verträglich sind. Die Fest-
setzung soll insbesondere die Unterbringung gewerblicher Nutzungen mit thematischem
Bezug zur kulturellen Nutzung ermöglichen.
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorha-
benträgerin im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der
Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbin-
dung mit § 9 Absatz 2 BauGB zulässig.
6.2 Soziale Wohnraumförderung
Mindestens 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen sind gemäß den Vorga-
ben des Kooperativen Baulandmodells im öffentlich geförderten Segment zu errichten.
Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge-
schosse müssen bei Realisierung des Vorhabens 3.524 m² Geschossfläche im öffentlich
geförderten Wohnungsbau entstehen, die nach den Wohnraumförderungsbestimmungen
des Landes NRW zu planen und bauen sind.
Um die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus zu
schaffen, wird gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB festgesetzt, dass im Bereich „Woh-
nen und Kindertagesstätte“ mindestens 30 % der Geschossfläche nach § 20 Absatz 3
Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet sind, als Wohnnutzung zu
errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
Das bedeutet, dass die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehenen Flä-
chen (mind. 30 % der Geschossfläche Wohnen) entsprechend den jeweils geltenden
- 16 -
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB NRW) zu planen und auszuführen sind. Die
Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus inkl. der befristeten Belegungsbin-
dung ab Erstvermietung wird ergänzend verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt.
Geplant ist, den geförderten Wohnungsbau im nördlichen Grundstücksbereich anzuord-
nen.
6.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die überbaubaren Grundstücks-
flächen in Verbindung mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), durch die Zahl an
Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen (GH: Gebäudehöhe, TH: Traufhöhe,
FH: Firsthöhe) bestimmt. Die bauliche Dichte im Plangebiet wie auch die Höhen baulicher
Anlagen ergeben sich aus der städtebaulichen Konfiguration als Ergebnis der Mehrfachbe-
auftragung und orientieren sich an den bestehenden Bebauungshöhen des Umfeldes.
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Im Plangebiet sind für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche in der Planzeichnung je-
weils eigene Grundflächenzahlen festgesetzt: GRZ von 0,6 für den Bereich „Wohnen und
Kindertagesstätte“ und eine GRZ von 0,9 für den Bereich „Kultur“.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer GFZ. Als Pro-
dukt aus den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zulässigen Vollgeschoss-
zahl ergibt sich eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Ausnutzung der
Grundstücksfläche die GFZ darstellt.
Im Bebauungsplan werden keine Baugebiete nach BauNVO festgesetzt. Für die Begrün-
dung und Abwägung werden dennoch Orientierungswerte aus der BauNVO vergleichend
herangezogen, da die bauliche Dichte und der Charakter der geplanten Neubebauung As-
pekte einzelner Baugebietsarten aufweisen.
Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ überschreitet die GRZ den in § 17 BauNVO
für allgemeinen Wohngebiete (WA) definierten Orientierungswert von 0,4 (als Vergleichs-
wert) während der für Mischgebieten (MI) definierte Orientierungswert von 0,6 (als Ver-
gleichswert) eingehalten wird. Im Bereich „Kultur“ wird der in § 17 BauNVO definierte Ori-
entierungswert für Mischgebiete von 0,6 (als Vergleichswert) überschritten.
Beim Vergleich der rechnerischen GFZ mit dem in § 17 BauNVO definiertem Orientie-
rungswert für die GFZ (1,2) in Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten werden die
Werte in den Bereichen "Wohnen und Kindertagesstätte" (1,91) überschritten und im Be-
reich "Kultur" (0,8) unterschritten.
Die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist
angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der
steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten zusätzlichen
Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel,
der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen (siehe auch Kapitel
4.6 und 4.7). Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Bo-
den im Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor
einer Außenentwicklung gibt. Darüber hinaus sind die festgesetzten Werte erforderlich, um
eine dem städtebaulichen Konzept entsprechende Bebauung im Bereich "Wohnen und
Kindertagesstätte" als langgestreckte Bauform mit schallabschirmender Wirkung und ei-
nen immissionsgeschützten Innenhof zu ermöglichen.
- 17 -
Die Überschreitung des Orientierungswertes der GRZ im mit „Kultur“ festgesetzten Be-
reich ist durch die Situation begründet, die bestehende Sheddach-Halle als Solitär auf ei-
nem eigenen Grundstück zu erhalten und einen Umbau zu ermöglichen. Im Rahmen der
städtebaulichen Neuordnung erfolgt ein neuer Grundstückszuschnitt. Zudem werden An-
bauten entfernt und neue öffentlich zugängliche Erschließungswege und ein öffentlich zu-
gänglicher Quartiersplatz angelegt, um das Gebäude angemessen in die städtebauliche
Situation zu integrieren, zum Quartiersplatz zu öffnen und Wegebeziehungen zu sichern.
Im Vorbereich/Erschließungsbereich der Sheddach-Halle soll das Anlegen einer großzügi-
gen Terrasse/ eines Vorplatzes ermöglicht werden.
Insgesamt bleiben die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse durch die Bebauung gewahrt. Grundlegenden Faktoren, wie die Tagesbelichtung,
die Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke, werden durch Gutachten und
Fachbeiträge zu den Themenfeldern Schallimmissionen, Lufthygiene sowie Abstandsflä-
chennachweis eingehalten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ kann das städtebauliche
Konzept umgesetzt werden.
Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflä-
chen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (wie z.B. Fahrradstellplätze/-abstell-
anlagen), Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unter-
halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, über-
schritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: „ Wohnen und
Kindertagesstätte“: 0,9, „Kultur“: 1,0.
Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ermöglicht die Festsetzung
die Unterbringung der notwendigen Pkw-Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage.
Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch weitest-
gehend autofrei gehalten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestaltung. Zusam-
men mit der Festsetzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Tiefgaragen, welche
die unterirdische Unterbringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Kellerräumen
ermöglicht, wird eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen
gewährleistet. Die Unterbringung von Fahrradstellplätzen ist auch oberirdisch zulässig, um
umweltschonende Mobilitätsformen zu fördern und die Größe der Tiefgarage und den da-
mit verbundenen Bodenaushub zu minimieren. Für oberirdische, überdachte Fahrradab-
stellanlagen sind separate mit „FSt“ festgesetzte Flächen ausgewiesen. Für den Bereich
„Kultur“ wird mit der Festsetzung gewährleistet, dass die erforderlichen Nebenanlagen, wie
Müllaufstellflächen, auf dem eigenen Grundstück oberirdisch nachgewiesen werden kön-
nen, da eine Unterbauung innerhalb des Bestandsgebäudes nicht möglich ist.
Durch die Festsetzungen zur Begrünung der Freianlagen, der Tiefgarage, der extensiven
beziehungsweise intensiven Dachbegrünungen und zum Anpflanzen von Bäumen werden
die Auswirkungen eines höheren Versiegelungsgrades gemindert. Diese Flächen schaffen
einen Ausgleich zu der dichten Bebauung und stellen sicher, dass die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Auf dem
Grundstück wird eine öffentliche Grünfläche (Spielplatz) mit einer Größe von ca. 500 m²
entstehen, die bei der Berechnung der GRZ nicht berücksichtigt wird. Im Vergleich zum
Bestand verringert sich der Anteil an bebauter, unterbauter beziehungsweise befestigter
Fläche bei Realisierung des Vorhabens von derzeit ca. 95 % auf ca. 82 %.
Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts wird die vorgesehene
Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.
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Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der maxima-
len Zahl der Vollgeschosse auch maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN)
für die unterschiedlich hohen Gebäude, Gebäudeteile und baulichen Anlagen gemäß § 16
Absatz 2 Nummer 4 BauNVO festgesetzt. Dabei gilt gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO als
oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die
Oberkante der baulichen Anlage.
Zusammen mit den Festsetzungen zu den Geländehöhen lassen sich absolute Gebäude-
höhen ermitteln (siehe auch Kapitel 6.6 Geländehöhen). Da es sich um einen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan handelt, wurden die maximal zulässigen Höhen eng an das kon-
krete Bauvorhaben gekoppelt.
Für den Hauptbaukörper im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist zur Kalker Haupt-
straße eine Gebäudehöhe von maximal 70,6 m über NHN bei sieben Vollgeschossen fest-
gesetzt. Ausgehend von einer Geländehöhe von 46,68 m über NHN entspricht dies einer
absoluten Gebäudehöhe von 23,92 m. Der im Vergleich zur Umgebungsbebauung höhere
Kopfbau soll zur Kalker Hauptstraße einen städtebaulich prägnanten Hochpunkt im Be-
reich der Bahngleise setzen und den Eingang zum Stadtteil Kalk akzentuieren. In Richtung
Westen verringert sich die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 64,4 m über NHN (abso-
lute Höhe 17,72 m), um angemessene Übergänge zur angrenzenden Bestandsbebauung
herzustellen.
Im mittleren Grundstücksbereich wird der Hauptbaukörper mit einer Bauhöhe von maximal
67,6 m über NHN bei sechs Geschossen festgesetzt. Dies entspricht einer absoluten Ge-
bäudehöhe von 20,92 m. Nach Westen treppt der Baukörper auf fünf Geschosse ab mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 63,6 m über NHN und orientiert sich damit an der
Firsthöhe des Nachbargebäudes (Zechenstraße 1-7) von 63,38 m über NHN.
Im Süden ist eine maximale Gebäudehöhe von 61,3 m über NHN (absolut 14,62 m) bei
vier Geschossen zulässig, um einen guten Anschluss an das westliche Bestandsgebäude
an der Zechenstraße zu sichern.
Zudem wurden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen der überdachten Fahrrad-
stellplatzanlagen festgesetzt, die auf mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig sind. Mit
50,2 m über NHN (absolut ca. 3,52 m) wird die Errichtung einer maximal doppelstöckigen
Anlage ermöglicht.
Die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für die Sheddach-Halle orientieren
sich an den bestehenden Höhen, die langfristig gesichert werden sollen. Sie sind gegen-
über dem Bestand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und
Dachausbauten im Rahmen der Festsetzungen zu ermöglichen.
Dachaufbauten
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z.
B. technischen Anlagen. Daher wurde festgesetzt, dass die Höhen der baulichen Anlagen
gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen –
z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterras-
sen,
Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüber-
fahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarther-
mie) oder sonstige Technikaufbauten - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über-
schritten werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in
der Höhe. Abweichend hiervon ist für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das
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höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m begrenzt und für Trennwände zwi-
schen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt.
Um die städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen, ist der Flächenanteil der Überschrei-
tungen je Dachfläche auf insgesamt 30 % begrenzt. Um eine nachhaltige, klimawandelge-
rechte Energieversorgung zu ermöglichen, sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer
Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwi-
schen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten, müssen mindestens um das Maß ihrer
Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktre-
ten, um nach außen möglichst wenig in Erscheinung zu treten. Die Position der Geländer
an der Außenkante der Gebäude sichert eine entsprechende Nutzbarkeit der dahinterlie-
genden Dachterrassen. Durch die bedarfsgerechte Lage der Trennwände kann auf den
Terrassen eine Privatsphäre hergestellt werden. Zudem ermöglicht die Festsetzung, Auf-
zugsüberfahrten bedarfsgerecht anordnen zu können.
Eine Anordnung aller technischen Aufbauten im Untergeschoss ist technisch nicht möglich
und würde zudem zu einer Vergrößerung der unterbauten und versiegelten Fläche führen.
Ziel ist es, die technischen Aufbauten in Umfang und Höhe so gering wie möglich zu hal-
ten.
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) wird im
Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft und sichergestellt.
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen gemäß §
23 Absatz 2 und 3 BauNVO festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan über-
nimmt die Baukörperstellung aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und setzt die
überbaubaren Grundstücksflächen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausfüh-
rungsplanung fest. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um Gebäudeteile mit unter-
schiedlichen Anzahlen von Geschossen oder Gebäudehöhen voneinander abzugrenzen.
Die Festsetzung des Gebäuderiegels im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ dient
dazu, die geplanten Wohnungen und die Kindertagesstätte umsetzen zu können. Die ent-
sprechend dem städtebaulichen Entwurf festgesetzten mäanderförmigen Baugrenzen hal-
ten einen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze, um die Beeinträchtigungen aus
Schall- und Erschütterungsimmissionen zu begrenzen und öffentliche beziehungsweise
öffentlich zugängliche Freiräume und Wege entlang des Bahndamms zu ermöglichen. An
der nordwestlichen Grundstücksgrenze wird das Heranrücken des Baukörpers und der
Tiefgaragenrampe an die westliche Grundstücksgrenze bis zu einem notwendigen mini-
malen Brandabstand von 2,5 m ermöglicht, um hier städtebaulich eine weitgehende Block-
randschließung umsetzen zu können und den Schalleintrag in den Innenhof und für die
westlich liegende Bestandsbebauung zu minimieren. Im mittleren Grundstücksteil wird
durch den Anschluss des festgesetzten Baufensters an die westliche Bestandsbebauung
langfristig eine Anbaumöglichkeit an die Gebäude der Zechenstraße gesichert. Das fest-
gesetzte Baufeld ermöglicht eine maximale Baukörpertiefe von max. 17,9 m. Gegenüber
dem Planungskonzept ermöglicht die Festsetzung geringfügige Spielräume für die Umset-
zung des Baukörpers in Richtung Innenhof, um Flexibilität hinsichtlich der Dimensionie-
rung der Baukörper für die spätere Ausführungsplanung zu gewährleisten. Die lichte Höhe
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des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung des nördlichen Kopfbaus wird im Zusam-
menhang mit den Festsetzungen zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf mindestens
2,8 m definiert.
Im südlichen Grundstücksteil entspricht das festgesetzte Baufenster den Ausmaßen der
bestehenden Sheddach-Halle. Das Gebäude soll städtebaulich freigestellt, erhalten und
instandgesetzt werden.
Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die über-
baubaren Grundstücksflächen in Richtung Innenhof zu den privaten Freibereichen für
Treppenanlagen um bis zu 2,5 m und für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen um bis
zu 5,0 m überschritten werden. Treppenanlagen und Terrassen sind im VEP dargestellt.
Dies soll eine Zugänglichkeit der erdgeschossigen Wohneinheiten in den gemeinschaftli-
chen Innenhof sowie das Anlegen von Terrassenflächen insbesondere für die erdgeschos-
sige Kindertagesstätte ermöglichen, ohne dass die gesamte Kubatur näher an die Be-
standsbebauung heranrückt. Verschattungselemente für die Kindertagesstätte (Sonnense-
gel) sind im Außengelände zulässig.
Zudem dürfen innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs
die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Hier-
durch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Freiräume in Form von Balko-
nen realisieren zu können. Dabei darf im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa-
dengestaltung in der Summe maximal 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum,
ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen.
Zudem dürfen die Baugrenzen innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs
für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten wer-
den, um diese natürlich belüften zu können. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist
aus stadtgestalterischen Gründen auf 1,0 m beschränkt. Die genaue Lage der Elemente,
die zum Teil in Sitzbänke integriert werden sollen, kann erst nach Abschluss der konkreten
Hochbauplanung bestimmt werden.
Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Bau-
grenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8 ,0 m zulässig, um das Anlegen von
Terrassenflächen außerhalb der Baugrenze und innerhalb der Grundstücksfläche zu ermög-
lichen.
Bauweise
Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wird keine Bauweise festgesetzt. Für die in
diesem Bereich geplanten Gebäude reicht die Festsetzung von Baugrenzen aus, damit ein
vom Lärmeintrag weitgehend geschützter Innenhof entsteht. Im nördlichen Bereich zur
Kalker Hauptstraße ist unter Berücksichtigung der Besonnungssituation auf dem westli-
chen Nachbargrundstück ein Grenzabstand einzuhalten, der auf das aus Brandschutz-
gründen erforderliche Minimum von 2,5 m reduziert wird.
Im südwestlichen Bereich in Richtung Zechenstraße ist
unter Würdigung des angrenzen-
den Bestandes eine rückwärtige, grenzständige Bebauung – und damit die städtebaulich
beabsichtigte – Blockschließung möglich.
Im festgesetzten Bereich „Kultur“ wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4
BauNVO festgesetzt, die eine Bebauung ohne seitlichen (nach Westen), vorderen (nach
Norden) und rückwärtigen (nach Süden) Grenzabstand sicherstellt. Abweichend ist die
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Bauweise wegen der künftigen Grenzständigkeit des Gebäudes in drei Richtungen und
mangels eindeutiger Zuordnung der seitlichen Grundstücksgrenzen.
Die Festsetzung der grenzständigen Bauweise bedingt, dass an diesen Gebäudeseiten
keine Abstandsflächen erforderlich werden. Sie gewährleistet, dass die stadtraumprä-
gende Sheddach-Halle erhalten bleiben kann und ansonsten abstandsflächenrelevante
bauliche Veränderungen des Bestandes innerhalb der bestehenden Grundfläche der
Sheddach-Halle möglich sind. Die maximal zulässigen Höhen sind gegenüber dem Be-
stand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und Dachausbauten
zu ermöglichen. Die Halle ist bereits im Bestand zu den bestehenden Grundstücksgrenzen
grenzständig errichtet. Aufgrund der bestehenden Anbauten auf den Nachbargrundstü-
cken, der Lage der Halle im städtebaulichen Kontext und der maximal geringfügigen Ver-
änderung der Gebäudehöhen, sind mit der Festsetzung der Bauweise keine erheblichen
Auswirkungen oder Veränderungen z. B. hinsichtlich Besonnung für die Nachbargrundstü-
cke zu erwarten.
An der Nordfassade der Sheddach-Halle soll künftig eine Grundstücksteilung entlang der
festgesetzten Grenzen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten innerhalb des Plange-
biets erfolgen. Dabei soll die Sheddach-Halle als stadtraumprägendes Gebäude mit ihren
Außenwänden in Richtung Norden die Platzkante des privaten Quartiersplatzes bilden, um
diesen räumlich zu fassen. Während die östlichen und südlichen Gebäudeseiten als
Brandwände ohne Öffnung ausgeführt werden müssen, ist die Ausbildung einer Brand-
wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Sheddach-Halle nicht erforderlich, da
durch die festgesetzten Baugrenzen ein Abstand von mehr als fünf Metern zwischen der
Sheddach-Halle und dem Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ eingehalten wird.
Zudem sind Festsetzungen aufgenommen, dass innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flä-
chen überdachte Fahrradabstellanlagen grenzständig zu den äußeren Grundstücksgren-
zen zu errichten sind. Die Festsetzung ist erforderlich, da die Gesamtlänge der grenzstän-
dig geplanten Nebenanlagen die gemäß § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 zulässigen Län-
gen von 9 m je Nachbargrenze und die insgesamt zulässige Gesamtlänge von 18 m zu al-
len Nachbargrenzen überschreitet und ohne weitere Festsetzung eine grenzständige Be-
bauung nicht möglich wäre. Mit der Festsetzung kann ein Großteil der notwendigen Fahr-
radstellplätze flächensparend in einer zweistöckigen Anlage untergebracht werden, die
gleichzeitig die Anforderungen der städtischen Stellplatzsatzung an eine wettergeschützte
Unterbringung erfüllt. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze sind bereits im Bestand
grenzständige Bebauungen vorhanden, an die angebaut werden soll. Die östlichen Fahr-
radstellanlagen grenzen an die Fläche der Bahnanlagen. Aufgrund der vorhandenen Hö-
henlage der Gleise (ca. 5 m Höhenunterschied zum Plangebiet) fügen sich die Anlagen in
den bestehenden Böschungsbereich. Nachteilige Auswirkungen auf die bestehende Situa-
tion künftiger Entwicklungen sind nicht zu erwarten.
6.5 Abstandsflächen
Die gemäß § 6 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsflächen werden zu den äußeren
Grundstücksgrenzen eingehalten. Gemäß BauO NRW 2018 ist ein Abstand von 0,4 H be-
ziehungsweise mindestens 3,0 m einzuhalten.
Abweichend hiervon werden innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festge-
setzten Bereichs reduzierte Tiefen der Abstandsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a
BauGB Abstandsfläche festgesetzt.
Für die Gebäudeteile mit festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN
und 49,8 m ü NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) innerhalb des mit „Wohnen und
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Kindertagesstätte“ Bereichs beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a1 gekenn-
zeichneten Bereichen (in Richtung westlicher Grundstücksgrenze) 0,14 H, mindestens je-
doch 2,5 m. Die Festsetzung ermöglicht die Positionierung des Gebäudes und der über-
deckten Tiefgaragenrampe mit dem aus den Brandschutzanforderungen gemäß BauO
NRW 2018 erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m zum westlichen Nachbargrundstück
(Zechenstraße 1). Städtebaulich ist entlang der Kalker Hauptstraße eine Nachverdichtung
und Fortsetzung der straßenbegleitenden Bebauung zur Adressbildung und zum Schutz
vor einem Schalleintrag von der Kalker Hauptstraße in den Innenhof erwünscht. Gleichzei-
tig ermöglicht die Positionierung des Baukörpers eine Zuwegung für die geplante Kinderta-
gesstätte. Zudem können die Stirnseiten der Gebäude mit Öffnungen versehen werden,
um eine Belichtung der Wohnungen von Westen zu ermöglichen. Die Auswirkungen auf
die Nachbarbebauung wurden in einem Besonnungsgutachten untersucht (siehe auch Ka-
pitel 7.5). Insgesamt können gesunde und sichere Wohnverhältnisse für Bestand und Neu-
bau auch mit der reduzierten Abstandsflächentiefe sichergestellt werden. Darüber hinaus
werden auch die brandschutztechnischen Belange von der abweichenden Abstandsflä-
chenregelung nicht berührt.
Für das siebengeschossige Kopfgebäude mit einer festgesetzten maximalen Gebäude-
höhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a2 gekenn-
zeichneten Bereich (in Richtung östlicher Grundstücksgrenze) 0,28 H. Die Festsetzung
stellt sicher, dass die Abstandsfläche in Richtung Osten vollständig in den Nutzungsbe-
reich „Wohnen und Kindertagesstätte“ fällt. Sie sichert die Umsetzung des städtebaulich
prägnanten Kopfbaus als Abschluss der Bebauung an der Kalker Hauptstraße vor der Zä-
sur der Bahngleise ermöglicht. Bei einem Abstandsflächenfaktor von 0,4 H würde die Ab-
standsfläche zwar vollständig innerhalb des Plangebiets liegen, jedoch anteilig und mehr
als zur Hälfte, auf die öffentlich zu widmende Grünfläche fallen. Da die öffentliche Grünflä-
che nicht bebaut werden darf, ergeben sich durch die Festsetzungen keine Einschränkung
in deren Nutzung oder negative Auswirkungen auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse.
Im Bereich „Kultur“ ( Sheddach-Halle) treten aufgrund der Festsetzung der abweichenden
Bauweise und der damit verbundenen Verpflichtung, den Baukörper grenzständig zu errich-
ten, keine Abstandsflächen in Richtung Süden, Westen und Norden auf (siehe auch Kapitel
6.4). Insgesamt können zusammen mit der Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücks-
flächen gesunde und sichere Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.
Die Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber den äußeren Grundstücksgrenzen wird in
Form eines amtlichen Lageplans als Abstandsflächennachweis in Zusammenhang mit ei-
ner Berechnung nachgewiesen.
Auf dem eigenen Grundstück kommt es im Bereich der geplanten Fahrradabstellanlagen
zu geringfügigen Überlagerung der Abstandsflächen mit dem geplanten Baukörper „Woh-
nen / Kindertagesstätte“. Die Überlagerung entsteht, da bei der Berechnung der Abstands-
fläche die Mindesttiefe von 3,0 m und nicht der Faktor 0,4 H zur Anwendung kommt.
Für die Fahrradabstellanlagen wurden verschiedene Standorte untersucht. Eine grenz-
ständige Anordnung zur Sheddach-Halle soll vermieden werden, um das Gebäude stadt-
räumlich freizustellen und die südliche Quartiersplatzkante angemessen zu fassen. Eine
Verlagerung in den nordwestlichen Bereich ist aufgrund hier vorzusehenden öffentlichen
Spielplatzfläche, die aufgrund des öffentlichen Charakters einen Sichtbezug zur Kalker
Hauptstraße haben soll, nicht möglich. Eine vollständige Integration der Fahrradstellplätze
in die Tiefgarage soll vermieden werden, um die Größe der unterbauten Fläche zu begren-
zen.
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Die nun festgesetzten Fahrradabstellanlagen sind im Westen grenzständig und in weiten
Teilen mit einer deutlich geringeren Höhe als die angrenzenden Gebäude auf dem westli-
chen Nachbargrundstück auszuführen. Im Osten sind die Fahrradabstellanlagen grenz-
ständig an den Böschungsbereich zu den Bahngleisen umzusetzen, welcher die Höhe der
Fahrradabstellanlagen überschreitet. Die Auswirkungen der Fahrradabstellanlagen auf die
Besonnungssituation der geplanten Wohnungen wird aufgrund der Höhensituation auf den
Nachbargrundstücken insgesamt als gering eingestuft.
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW 2018 wird im Rahmen des
Bauantragsverfahrens erneut geprüft.
6.6 Geländehöhen
Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB wird im Plangebiet eine Geländehöhe von 46,68 m über NHN
festgesetzt, die eine eindeutige Bestimmung der Gebäudehöhen zur Ermittlung der Ab-
standsflächen ermöglicht. Die Geländehöhe entspricht in großen Teilen dem derzeitigen
Geländeniveau und beschränkt Veränderungen auf kleinere Teilflächen. Die Höhenfestset-
zung gewährleistet zudem eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage.
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen, sind geringfügige Abwei-
chungen zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Zudem
sind Abweichungen von der festgesetzten Geländehöhe zur Geländeanpassung an
Grundstücksgrenzen, im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie
im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entspre-
chend den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig, um ausreichend
Spielraum zur Gestaltung der Freianlagen zu erhalten und die erforderliche Erdüberde-
ckung im Bereich von Baumpflanzungen zu ermöglichen.
6.7 Erschließung
Straßenbegrenzungslinie
Entlang der Kalker Hauptstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öf-
fentliche Verkehrsfläche abzubilden. Nach dem Vorgabenbeschluss wurde ein Flächen-
tauschvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln getroffen, um den Ver-
lauf der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Kalker Hauptstraße zu begradigen. Die
festgesetzte Straßenbegrenzungslinie setzt den Verlauf nach dem Flächentausch fest.
Straßenverkehr
Mit dem Vorhaben verändern sich die vorhandenen Zufahrtssituationen auf das Plange-
biet. Die Anzahl der über die Wippermannstraße erschlossenen privaten Stellplätze wird
reduziert. Dementsprechend entfällt nach Einschätzung der zuständigen Fachämter die
Notwendigkeit der Regelung des motorisierten Verkehrs durch eine Lichtsignalanlage im
Kreuzungsbereich Kalker Hauptstraße / Wippermanstraße. Die geänderte Verkehrsrege-
lung erfordert bauliche Anpassungen im öffentlichen Straßenland. Die weitere Planung
wird mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt; die Finanzierung und Umsetzung der
Maßnahme erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Entsprechende Regelungen werden in den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
Die Zufahrten zum Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche für den motorisierten
Verkehr erfolgen wie bisher ausschließlich über die Kalker Hauptstraße. Einfahrten für den
motorisierten Verkehr sind nur in dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen
zulässig. Die bestehende nordwestliche Zufahrt wird zur Erschließung der Tiefgarage
umgebaut. Der nordöstlich gelegene Anschluss der Wippermannstraße an die Kalker
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Hauptstraße wird zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertagesstätte und
Erschließung der oberirdischen Parkplätze genutzt. Dieser Teilbereich ist für den motori-
sierten Verkehr befahrbar (siehe auch Festsetzungen zu Fahrrechten). Die befahrbaren
und nicht-befahrbaren Verkehrsbereiche werden durch geeignete Maßnahmen wie z. B.
Poller voneinander abgegrenzt. Für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen der
Anlieger bleibt der neue parallel zu den Bahngleisen verlaufende Erschließungsweg im
Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festsetzung bedarf.
Die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase ist nicht möglich, so dass die
verkehrliche Erschließung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erforderlich ist. Bei Wieder-
aufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung über den
parallel zu den Gleisen verlaufenden Weg gesichert.
Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten
Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf das vorhandene öffentliche Ver-
kehrsnetz im Umfeld wurden in einem Verkehrsgutachten untersucht.
Als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsqualität wurden zunächst
Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den relevanten Knotenpunkten im Zuge der
Kalker Hauptstraße im Bereich des Untersuchungsgebiets durchgeführt. Hierauf aufbau-
end wurde ein Prognose-Nullfall definiert und verkehrlich bewertet, der die zusätzlichen
Entwicklungen im Umfeld berücksichtigt. Hierbei sind insbesondere die Aufsiedlungen im
Bereich des Bebauungsplans „Kasernenstraße“, Nummer 71455/01 zu nennen.
Grundlage für den Prognose-Planfall bildet der Vorabzug der Vorentwurfsplanung vom
08.12.2023. Hier sind als Nutzung 128 Wohneinheiten sowie eine dreizügige Kindertages-
stätte und ein Kulturbaustein vorgesehen. Auf dem Plangebiet ist für Angestellte der Kin-
dertagesstätte und Bewohner*innen des Wohnkomplexes eine Tiefgarage geplant. Die
Tiefgarage soll über die B 55 (Kalker Hauptstraße) mit der Regelung „rechts rein, rechts
raus“ erschlossen werden. Die Wippermannstraße wird zukünftig als private, befahrbare
Erschließungsstraße entfallen. An dieser Stelle soll ausschließlich die Anbindung der Stell-
plätze für den Bring- und Holverkehr der Kita erfolgen.
Für den Prognose-Planfall ergeben sich aus den geplanten Nutzungen insgesamt 377 Kfz-
Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr. Diese Verkehre wurden zeitlich verteilt und auf
das Straßennetz umgelegt.
Insgesamt ist die Verkehrsqualität für die Kfz-Verkehre in allen Belastungsfällen – also un-
abhängig von der Planung – an den betrachteten Knotenpunkten entlang der Kalker
Hauptstraße gut und an den Knotenpunkten Kalker Hauptstraße/Kasernenstraße und Ol-
pener Straße/Oranienstraße/Germaniastraße befriedigend. Zur Steuerung der Verkehrs-
qualität sind keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich.
Zudem wurden die Auswirkungen der geplanten Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage betrach-
tet. Zum Zeitpunkt der Verkehrszählung befand sich am Planungsstandort ein Parkplatz
einer überwiegend gewerblichen Nutzung, der zukünftig entfallen wird. Die Lage der Ein-
und Ausfahrt liegt etwa an gleicher Stelle wie die geplante Tiefgaragenzufahrt. Es ist da-
von auszugehen, dass sich die Verkehrsqualität auf der Kalker Hauptstraße mit der neuen
Tiefgarage mit maximal 10 Einfahrten in der jeweiligen Spitzenstunde gegenüber der heu-
tigen Verkehrsqualität mit dem Parkplatz nicht wesentlich ändert.
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Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse des mo-
torisierten Individualverkehrs (MIV) können insgesamt als gering angesehen werden. Auch
die Anbindung der Tiefgarage an die Kalker Hauptstraße lässt keine negativen Auswirkun-
gen auf den Verkehrsfluss erwarten.
Tiefgarage / Stellplätze
Alle Stellplätze für Pkw sind nur oberirdisch innerhalb der zeichnerisch dafür festgesetzten
Fläche für Nebenanlagen (St) sowie unterirdisch in einer Tiefgarage (TGa) zulässig, deren
Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist. Dadurch sollen die oberirdischen Freiflächen
von einer Stellplatznutzung weitestgehend freigehalten und als Grün- und Aufenthaltsbe-
reiche genutzt werden können. Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass
innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) Lagerflächen, Technik- und Nebenräume - wie
z.B. Abstellräume, Räume für Versorgungsanlagen mit Elektrizität (Trafostationen) oder
Fahrradstellplätze – auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind,
soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Durch die Festsetzung sind die ge-
nannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig,
um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermöglichen.
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt von der Kalker Hauptstraße im nordwestlichen Be-
reich des Grundstücks und soll mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ an diese ange-
bunden werden. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z. B. durchgezogenen Linien
wird sichergestellt, dass ein Linksabbiegen in die bzw. aus der Tiefgarage unterbunden
wird.
In der Planzeichnung ist ein Ein- beziehungsweise Ausfahrtsbereich der Tiefgarage fest-
gesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb des festgesetzten Bereiches keine Zufahrten zur
Tiefgarage zulässig sind. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der jetzt festgesetzten Stelle
überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur und verhindert durch seine
größtenteils geschlossene und überdachte Umsetzung die Ausbreitung von Lärmimmissio-
nen in die benachbarten Wohnbereiche. Bereits heute besteht in diesem Bereich eine Zu-
fahrt zu einer oberirdischen Parkplatzfläche mit 32 Pkw-Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tief-
garage ist so breit dimensioniert, dass ein Begegnungsverkehr auf der Rampe möglich ist
und somit auch bei einer gleichzeitigen Ausfahrt keine negativen Auswirkungen auf den
Verkehrsablauf der Kalker Hauptstraße zu erwarten sind.
Im nordöstlichen Grundstücksbereich an der Kalker Hauptstraße ist eine Fläche für Stell-
plätze (St) zeichnerisch festgesetzt, die im Tageszeitraum als Besucherstellplätze der Kin-
dertagesstätte dienen. Der Pkw-basierte Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte kann
somit durch die Nutzung der Besucherstellplätze in Form von Kurzzeitparkplätzen verträg-
lich abgewickelt werden. Die Lage des Zufahrtsbereichs ist zeichnerisch festgesetzt und
von der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahrrecht definiert. Durch die Bündelung
des motorisierten Verkehrs im nördlichen Plangebiet kann der südliche Teil autofrei gestal-
tet werden.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der vom
Rat am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermit-
telt. Für die geplante Wohnnutzung mit 128 Wohneinheiten sind gemäß Verkehrsgutach-
ten insgesamt 94 Pkw-Stellplätze und für die Kindertagesstätte 3 Pkw-Stellplätze nachzu-
weisen. Nach Abzug der Stellplatzreduktion in Bereichen mit guter ÖPNV-Erschließung in
Höhe von 40 % ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Bedarf von insgesamt 58 Pkw-
Stellplätzen für die geplante Wohnnutzung und die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung
sieht eine Tiefgarage mit 58 Pkw-Stellplätzen (inkl. 2 Behinderten-Stellplätzen) und zu-
sätzlich vier weitere oberirdische Stellplätze vor der Kindertagesstätte zur Abwicklung des
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Hol- und Bringverkehrs vor. Der Stellplatzbedarf nach aktueller Stellplatzsatzung von 58
Pkw-Stellplätzen wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt.
Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für den Kulturbaustein ist zwischen vorhandenen
Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) und neu ge-
planten Nutzungen zu unterschieden. Ein Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfah-
ren ist nach Abstimmung mit den Fachdienststellen nur für neu hinzukommende Nutzun-
gen zu erbringen.
Da derzeit noch kein abschließendes Nutzungskonzept für den Kulturbaustein vorliegt,
kann der erforderliche Stellplatzbedarf nur ersteingeschätzt werden. Davon ausgehend,
dass die Ateliers, Werkstätten wie im bisherigen Bestand weiter betrieben werden, wären
nach Abstimmung mit den Dienststellen nur für die neu hinzukommenden Nutzungen Stell-
plätze nachzuweisen. Das derzeitige Konzept sieht als neu hinzukommende / verlagerte
Nutzungen Proberäume und Büro-, Besprechungs- und Personalräume vor. Die neu ge-
planten Nutzungen mit einer Größe von maximal 80 m² werden gemäß Stellplatzsatzung
zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs als Büro- und Verwaltungsgebäude eingestuft. Für
diese ergänzenden Nutzungen sind gemäß Stellplatzsatzung zunächst zwei Pkw-Stell-
plätze erforderlich.
Da das Plangebiet oberirdisch weitestgehend autofrei gehalten werden soll, ist ein Nach-
weis der Stellplätze auf dem Grundstücksteil „Kultur“ nicht möglich. Eine Unterbringung
der Stellplätze in einer eigenen Tiefgarage ist aufgrund der vorhandenen Bestandsbebau-
ung nicht umsetzbar, eine Unterbringung in der Tiefgarage für den Bereich „Wohnen und
Kindertagesstätte“ ist nicht möglich, da die unterbaute Fläche gering gehalten werden soll.
Gemäß Stellplatzsatzung kann für den Kulturbaustein unter Bezugnahme auf die Privile-
gierung kultureller (Um-)Nutzungen in Bestandsgebäuden die Pflicht zur Stellplatzschaf-
fung erlassen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Ablöse. Für den Fall, dass
sich aufgrund des späteren Nutzungskonzeptes des Kulturbausteins ein höherer Stell-
platzbedarf ergeben sollte, könnten die Hol- und Bringplätze der Kindertagesstätte außer-
halb der Betriebszeiten der Kita für andere Nutzer*innen zur Verfügung gestellt werden.
Der Nachweis der notwendigen Stellplatzzahl erfolgt abschließend im Baugenehmigungs-
verfahren.
Fahrradstellplätze
Aufgrund der Mobilitätswende und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe Nach-
frage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Um eine städtebaulich verträgliche Unterbrin-
gung sicherzustellen, sind Fahrradstellplätze innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa)
zulässig und oberirdisch als überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit „FSt“
festgesetzten Flächen. Da von überdachten Abstellanlagen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, ist eine maximal zulässige Höhe von 50,2 m ü NHN festgesetzt, die einer abso-
luten Höhe von 3,52 m entspricht und die zur doppelstöckigen Anordnung der Fahrräder
genutzt werden kann. Zur Förderung des Radfahrens wird zudem festgesetzt, dass nicht
überdachte Stellplätze für Fahrräder oberirdisch auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig sind. Durch die Festsetzung werden zusätzlich erforderliche Fahr-
radstellplätze, respektive Besucherstellplätze, barrierefrei erreichbar außerhalb der Tiefga-
rage ermöglicht. Auf eine separate Überdachung aller oberirdischen Fahrradstellplätze
wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet. In der Planung wird ein Großteil der Fahr-
radstellplätze wettergeschützt in den überdachten Fahrradabstellanlagen, unterhalb der
Auskragungen der Baukörper bzw. in der Tiefgarage untergebracht.
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Insgesamt ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Fahrradstellplatzbedarf von 298 Fahr-
radstellplätzen für die geplante Wohnnutzung und 10 Fahrradstellplätzen für die Kinderta-
gesstätte. Von den insgesamt 308 Fahrradstellplätzen müssen 31 Fahrradstellplätze für
Spezialräder angelegt werden. Die aktuelle Planung sieht 22 Fahrradstellplätze zuzüglich
sechs Fahrradstellplätze für Spezialräder in der Tiefgarage und 254 Fahrradstellplätze zu-
züglich 26 Fahrradstellplätze für Spezialräder im Außenbereich vor. Ein Großteil der not-
wendigen Fahrradstellplätze wird wettergeschützt in überdachten Doppelstockanlagen un-
tergebracht. Der Fahrrad-Stellplatzbedarf von 308 Stellplätzen für die Wohnnutzung und
die Kindertagesstätte wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt.
Auch bei der Ermittlung des Fahrradstellplatzbedarfs für den Kulturbaustein wird zwischen
vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt)
und neu geplanten Nutzungen unterschieden (s.o.). Für die neu geplanten Nutzungen wer-
den im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch fünf oberirdische Fahrradstell-
plätze, davon ein Fahrradstellplatz für Spezialräder, auf dem Grundstück dargestellt. Der
ermittelte Bedarf von zwei Fahrradstellplätzen wird damit übererfüllt.
Der Nachweis der notwendigen Fahrradstellplätze erfolgt abschließend im Baugenehmi-
gungsverfahren.
Rettungswege
Für den Nachweis der Rettungswege hat eine Erstabstimmung mit der Feuerwehr stattge-
funden. Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Pla-
nung berücksichtigt. Der geringfügigen Einengung der Bewegungsfläche im Bereich der
Bohrpfahlwand wurde seitens der Feuerwehr zugestimmt. Die Anleiterbarkeit der Wohnun-
gen im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist durch eine Aufstellfläche auf der
Kalker Hauptstraße beziehungsweise die Befahrbarkeit des Vorplatzes beziehungsweise
des Erschließungsweges (Wippermannstraße) für Rettungsfahrzeuge gewährleistet. Die
Befahrung des Innenhofs ist nicht notwendig. Eine Erreichbarkeit des Kulturbausteins ist
durch die Befahrbarkeit des Erschließungsweges gesichert. Eine separate Festsetzung
von Fahrrechten zugunsten der Rettungsfahrzeuge ist nicht erforderlich.
Der Nachweis der Rettungswege ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
6.8 Nebenanlagen
Da keine Baugebiete gemäß BauNVO festgesetzt werden, werden Festsetzungen zu Ne-
benanlagen getroffen, um deren Zulässigkeit eindeutig zu regeln. Gemäß § 14 Absatz 1
Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen,
unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festge-
setzten Flächen zulässig.
Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig:
− Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO,
− oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder,
− private Kleinkindspielflächen,
− ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m²,
− ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“.
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Die Festsetzung ermöglicht die Unterbringung der Ver- und Entsorgung dienenden Neben-
anlagen, wie z.B. der unterirdischen Trafostationen oder der Geothermiebrunnen, deren
genaue Lage und Dimensionierung zum Baugenehmigungsverfahren konkretisiert werden.
Die Zulässigkeit weiterer oberirdischer Nebenanlagen wird aus stadtgestalterischen Grün-
den auf das erforderliche Minimum (Gartenhaus Kindertagesstätte und Müllstellplatz im
Bereich „Kultur“) begrenzt. Unabhängig davon ist am Tage der Müllabholung ein temporä-
res Aufstellen der Tonnen auf den privaten Erschließungsflächen (siehe Eintragung VEP)
zulässig. Die gemäß Satzung der Stadt Köln zu privaten Spielflächen für Kleinkinder (vom
10.01.2024) erforderlichen Flächen sind ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Sie sind im Vorhaben- und Erschließungsplan im lärmberuhigten
Innenhof verortet. Der genaue Flächennachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Um umweltfreundliche Mobilitätsformen zu fördern, sind oberirdische nicht überdachte
Stellplätze für Fahrräder auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Für überdachte Fahrradabstellanlagen, von denen Wirkungen wir von Gebäuden ausge-
hen, sind in der Planzeichnung entsprechende Flächen (FSt) festgesetzt.
6.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Erschließung des Plangebiets wird über eine neu auszugestaltende Privatstraße und
Wege geregelt. Um die Erschließung zu sichern, werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechten (GFL) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB belastet.
Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist eine Fläche (GFL1) mit Geh- und Fahrrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Neben der Zugänglichkeit in das Quartier wird hier-
über die Anfahrbarkeit der dortigen Stellplätze ermöglicht. Diese befahrbaren Flächen wer-
den über Poller von den nicht-befahrbaren Bereichen abgegrenzt. Auf der Fläche ist zu-
sätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Zudem werden im nördlichen Grundstücksbereich die Wege- und Platzflächen entlang der
Kalker Hauptstraße mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit Leitungsrech-
ten zugunsten eines der Ver- und Entsorgungsträger belastet (GL). Die Gehrechte tragen
dem öffentlichen Charakter der Entréesituation zum Quartier Rechnung und stellen die öf-
fentliche Zugänglichkeit / Nutzung sicher. Unter der Gebäudeauskragung muss die lichte
Höhe des Durchgangs mindestens 2,8 m betragen, um eine entsprechende Begehbarkeit
der Fläche zu gewährleisten. Die Festsetzung des Leitungsrechts ist u.a. erforderlich, um
einen Anschluss der Nachbarschaft an das Stromnetz der in der Tiefgarage positionierten
Trafostation und den Anschluss der Abwasserleitungen an das Kanalnetz in der Kalker
Hauptstraße zu gewährleisten. Der östlich an die Stellplatzfläche angrenzende Bereich ist
für den Betrieb und die Belüftung der Trafostationen mit einem Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger erforderlich.
Die öffentliche Zugänglichkeit der südlichen Wegeflächen, des öffentlichen Spielplatzes
und des Quartiersplatzes sowie die Erschließung des gesamten Quartiers werden mit ei-
nem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL2) mit einer Breite von min-
destens 5,5 m gesichert. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, Erreichbarkeit
des Grundstücks des Kunsthauses (Wippermannstraße 26) aus Richtung der Kalker
Hauptstraße zu ermöglichen und langfristig eine weitestgehend autofreie Wegeverbindung
zum Kalker Friedhof im Süden und zur Zechenstraße umsetzen zu können. Die Realisie-
rung auf den umgebenden Grundstücken hängt von den dortigen Eigentümern ab. Für die
Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs wird zudem ein Fahrrecht festgesetzt, um
gelegentliche Anlieferungen zu ermöglichen. Die Stadt Köln erhält darüber hinaus ein
Fahrrecht, um die öffentliche Spielplatzfläche zu Pflegezwecken anfahren zu können. Im
Bedarfsfall ist die Fläche für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Zusätzlich ist ein Leitungsrecht
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zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das Leitungsrecht sichert zusam-
men mit der als L festgesetzten Fläche eine Versorgung mit Gas und Strom für das Nach-
bargrundstück (Wippermannstraße 26). Da alle Ver- und Entsorgungsleitungen unterir-
disch geführt werden, sind in Bereichen mit Tiefgarage nur Leitungsführungen mit gerin-
gen Querschnitten auf der Decke der Tiefgarage möglich.
Die Entsorgungsleitungen für den mit „Kultur“ festgesetzten Bereich der Sheddach-Halle
sind in einem neuen Korridor entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu verlegen, für
die ebenfalls ein Leitungsrecht (L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt
ist. Die Trasse verläuft neben der Tiefgaragenabgrenzung (TGa), hat eine Breite von 2,5
m und nimmt den Mischwasserkanal auf. Sie wird durch den südlichen Gebäudekörper
„Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle nicht unterkellert ist, und si-
chert mit den Flächen des GFL 2 und des GL den Anschluss für die rückwärtig gelegenen
Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Hauptstraße.
Die Versorgung der Sheddachhalle erfolgt über einen Hausanschluss aus der geplanten
Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Südseite über das GFL 2 erfolgen.
6.10 Spielflächen
Öffentlicher Spielplatz
Die Entwicklung des Vorhabens löst entsprechend den Vorgaben des Kooperativen Bau-
landmodells der Stadt Köln einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen aus, der größ-
tenteils innerhalb der im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünfläche gedeckt werden
kann. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle
Vollgeschosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatz-
flächen bei ca. 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz
gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m² (Siehe auch Kapitel 4.5).
Im nördlichen Grundstücksbereich wird eine Fläche von 500 m² als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Fläche liegt gut einsehbar und
gleichwohl weitestgehend geschützt vor den Immissionen der Kalker Hauptstraße im di-
rekten Anschluss an den östlichen Bahndamm. Lage und Größe des Spielplatzes wurden
im Rahmen der Mehrfachbeauftragung ermittelt und mit den zuständigen Dienststellen der
Stadt Köln abgestimmt. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen Bedarf ist
aufgrund der Anforderungen an die Unterbauung durch die Tiefgarage, Rettungszufahrten,
Anforderungen an die Größe des Außengeländes der Kindertagesstätte und der privaten
Kleinkindspielflächen nicht möglich. Gleichwohl sind die unmittelbar an den öffentlichen
Spielplatz angrenzenden Freiflächen, wie z.B. auch der südlich gelegene Quartiersplatz,
für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar. Dies wird über Gehrechte zugunsten der All-
gemeinheit sichergestellt (siehe auch Kapitel 6.9). Die Zufahrtsmöglichkeit zum Spielplatz
zu Pflege- und Wartungszwecken wird dauerhaft über ein Fahrrecht zugunsten der Stadt
Köln ermöglicht. Die Abgrenzung der öffentlichen Spielplatzfläche wird zum Bahngelände
über eine mindestens 2 m hohe Einfriedung (Stabgitterzaun beziehungsweise Kombina-
tion von Mauer und Stabgitterzaun) vorgenommen, um zu verhindern, dass Kinder auf die
Gleise gelangen. In Richtung privater (autofreier) Erschließung ist eine Abgrenzung in
Form eines hinterpflanzten Stabgitterzauns mit einer Höhe von maximal 1 m vorgesehen.
Die Bepflanzung befindet sich außerhalb der öffentlichen Spielplatzfläche oberhalb der
Tiefgarage. Durch Festsetzungen zur Tiefgaragenabgrenzung wird sichergestellt, dass die
Spielplatzfläche nicht unterbaut wird. Eine Verlagerung des Spielplatzes in den südlichen
Grundstücksbereich ist aufgrund des Erhalts der kulturell genutzten Sheddach-Halle nicht
möglich. Insgesamt wird die Spielplatzversorgung in dem momentan unterversorgten Ab-
schnitt der Kalker Hauptstraße verbessert. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen
getroffen, dass der über die 500 m² hinausgehende Flächenbedarf abgelöst wird.
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Private Kleinkindspielflächen
Zusätzlich zu den öffentlichen Spielflächen sind bei der Errichtung von Wohngebäuden pri-
vate Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren gemäß Satzung der Stadt Köln vom
10.06.2024 nachzuweisen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine private Spielfläche
mit einer Größe von 660 m² erforderlich, die im lärmgeschützten Innenhof eingeplant ist.
Die Einhaltung der Vorgaben zu den privaten Spielflächen wird im Bauantragsverfahren
geprüft.
6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen / Lärm
Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen
vorbelastet, die von den umliegenden Straßen, dem Güterbahnhof, den Bahnanlagen, der
Anlieferung des Lebensmitteldiscounters nördlich der Kalker Hauptstraße und den im Sü-
den des Plangebietes angrenzenden verbleibenden gewerblichen Nutzungen ausgehen.
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmimmissionen
beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung erarbeitet. Hierzu wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Ver-
kehrslärmimmissionen (Straßen-, Schienen-, Flugverkehrslärm) sowie die durch den vor-
habenbedingten Mehrverkehr erzeugten Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plange-
bietes mithilfe eines digitalen Simulationsmodells ermittelt. Darüber hinaus wurden die auf
das Vorhaben einwirkenden Gewerbelärmimmissionen sowie die Immissionen der geplan-
ten Tiefgarage und die Immissionen des Hol- und Bringverkehrs zur Kindertagesstätte be-
trachtet.
6.11.1 Immissionen
Für die Rangierflächen des Schienenverkehrs wurde gemäß Vorgabe des Umweltamtes
der Stadt Köln ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² im Tages- und
Nachtzeitraum angesetzt, welcher gemäß DIN 18005 dem Emissionsansatz für ein unein-
geschränktes Industriegebiet entspricht. Der Ansatz stellt im vorliegenden Fall einen
Worst-Case-Ansatz dar. Auch die nach Schall 03 auf Basis von prognostizierten Verkehrs-
daten der Deutschen Bahn ermittelten Schallemissionen der durchgehenden Schienen-
strecken stellen erfahrungsgemäß einen eher überschätzenden Emissionsansatz dar. Die
tatsächlich vorliegenden Schienenverkehrslärmimmissionen dürften somit geringer ausfal-
len.
Anhand der Ergebnisse dieser Immissionsberechnungen wurde eine Beurteilung der
Schallsituation gemäß den für die jeweilige Lärmart heranzuziehenden Beurteilungsgrund-
lagen durchgeführt.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlagen für den Verkehrslärm sind die Orientierungswerte
der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Da die Orientierungswerte der DIN 18005
überschritten werden, werden auch die Immissionsgrenzwerten der 16. Bundesimmissi-
onsschutzverordnung (BImSchV) für die Abwägung herangezogen. Beurteilungsgrundlage
für den Gewerbelärm bzw. die Verkehre der Kindertagesstätte ist die Technische Anlei-
tung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Geräuschimmissionen der zur Wohnanlage
gehörigen Tiefgarage werden ebenfalls anhand der hilfsweise herangezogenen Vorgaben
der TA Lärm beurteilt.
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Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, werden auch die maß-
geblichen Außenlärmpegel für den passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ermittelt. Darauf-
hin wurden erforderliche Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Bebauungsplan regel-
bare Maßnahmen sind verbindlich über Festsetzungen oder als Hinweise aufgenommen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, son-
dern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Wohnen und Kinderta-
gesstätte“, „Kultur“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vorhabenbezogene
Definition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des Plangebietes in
die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen anhand der Umgebungsbebau-
ung und der geplanten Nutzung.
Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen
Nutzungen ergeben. Da im nahen Umfeld des Planvorhabens keine Gebietskategorieein-
stufung in Form von Festsetzungen in Bebauungsplänen vorliegt, wird aufgrund der vor-
handenen Mischnutzung die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes für die Umgebung
angesetzt. Für das Plangebiet wird gemäß künftigem Planungsrecht in Verbindung mit
dem Charakter der Umgebungsbebauung ebenfalls der Schutzanspruch eines Mischge-
bietes (MI) zugrunde gelegt, in dem Wohnen typischerweise möglich ist.
Verkehrslärm
Plangebäude „Wohnen und Kindertagesstätte“
Im Tageszeitraum liegen die höchsten Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln
von bis zu 69 dB(A) unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wir-
kung der Plangebäude
an den nördlichen und östlichen Fassaden des Plangebäudes
„Wohnen und Kindertagesstätte“ vor. Im Nachtzeitraum liegen die höchsten Verkehrslärm-
immissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) an den östlichen Fassaden des
Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“.
Die anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz
im Städtebau" für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden im Tages-
zeitraum um bis zu 9 dB und im Nachtzeitraum um bis zu 21 dB überschritten. Die höchs-
ten Beurteilungspegel treten in den oberen Geschossen auf, was auf die Dammlage des
Gleiskörpers zurückzuführen ist. Lediglich im Gebäudeteil parallel zur Kalker Hauptstraße
liegen die höchsten Beurteilungspegel im Tageszeitraum im 1. Obergeschoss.
Im Nachtzeitraum wird auch die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung von 60 dB(A) um teilweise bis zu 11 dB überschritten. Für die Kindertagesstätte, wel-
che ausschließlich im Tageszeitraum genutzt wird, hat die nächtliche Überschreitung der
verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung hingegen keine Relevanz.
An der straßen- und bahnabgewandten, westlichen Gebäudeseite liegen größtenteils ge-
ringere Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und bis zu 54 dB(A) nachts vor. In Ein-
zelfällen betragen die Beurteilungspegel bis zu 55 dB(A) nachts. Hier wird durch architek-
tonische Selbsthilfe an mindestens einem Fenster eines Aufenthaltsraums einer Wohnung
ein Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) eingehalten. Die schalltechnischen Orientie-
rungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum eingehalten und im Nachtzeit-
raum um maximal 5 dB überschritten. An der straßen- und bahnabgewandten, südlichen
Gebäudeseite des nördlichen Baukörpers entlang der Kalker Hauptstraße liegen die größ-
ten Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) tags und bis zu 60 dB(A) nachts im 6. OG. Die
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schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum ein-
gehalten und im Nachtzeitraum um knapp 10 dB überschritten.
In Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 heißt es zu der Problematik der Überschreitung der
schalltechnischen Orientierungswerte: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vor-
handener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen, lassen sich die
Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen einer Abwägung mit plausibler Be-
gründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, sollte möglichst ein Aus-
gleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und
Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume)
vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.
Aus den Überschreitungen ergeben sich besondere Anforderungen an den Schallschutz
der betroffenen Wohnungen, auf die im Kapitel Schallschutzmaßnahmen eingegangen
wird.
Öffentliche Spielfläche
Für die geplanten Spielflächen ist, analog zu der Beurteilung der Qualität von Außenwohn-
bereichen eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von
60 dB(A) tags bzw. des in der Rechtsprechung angeführten Schwellenwertes von 62
dB(A) tags zur Vermeidung erheblicher Belästigungen anzustreben.
Im Bereich der geplanten öffentlichen Spielfläche östlich des Plangebäudes „Wohnen und
Kindertagesstätte“ liegen größtenteils Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger
als 62 dB(A) vor. Allein an der nördlichen Spitze der Spielfläche ist der Beurteilungspegel
mit maximal 64 dB(A) auf einer Fläche von ca. 25 m² höher als 62 dB(A). Bei Errichtung
einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen, östlichen und Teilen der westli-
chen Begrenzung der Spielfläche könnten die Verkehrslärmimmissionen in diesem äuße-
ren nördlichen Bereich zwar geringfügig gemindert werden, eine Einhaltung des Schwel-
lenwertes von 62 dB(A) wäre aufgrund der geringen Abstandsverhältnisse zu den Ver-
kehrslärmquellen sowie der exponierteren Lage dieses Bereiches jedoch selbst bei Be-
rücksichtigung der oben genannten Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich.
Weiterhin zeigt sich, dass eine 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der gesamten östlichen
Grenze der Spielfläche aufgrund der Hochlage der Gleise keine zielführende Maßnahme
zur Abschirmung der Schienenverkehrslärmimmissionen darstellt. Eine deutlichere Minde-
rung der Verkehrslärmimmissionen auf der gesamten Spielfläche wäre nur mit erhebli-
chem Aufwand realisierbar und würde de facto eine weitgehende Umschließung der Spiel-
fläche mit hohen Lärmschutzwänden bedeuten. Dies ist bereits allein aus städtebaulichen
Aspekten sowie im Hinblick auf die gewünschte soziale Kontrolle und Wahrnehmbarkeit
der Fläche von der Kalker Hauptstraße aus nicht zielführend. Eine Verkleinerung der öf-
fentlichen Spielfläche kommt nicht in Betracht, da die Spielfläche für eine Übernahme
durch die Stadt Köln eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen muss.
Die Überschreitung der 62 dB(A) auf der kleinen Fläche ist insgesamt vertretbar, da in die-
sem schmalen Bereich gemäß Freianlagenplan kein Spielgerät oder keine Bänke zum
Aufenthalt geplant sind. Stattdessen ist hier eine Baumpflanzung vorgesehen. Der oben
genannte Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) im nördlichen Teil des Spielplatzes ist im
Hinblick auf den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von ebenfalls 64
dB(A) tags hinnehmbar.
Außenbereich Kindertagesstätte
Im Bereich der Spielfläche der geplanten Kindertagesstätte liegen, mit Ausnahme des
straßennahen nördlichen Bereiches, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger
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als 60 dB(A) vor. Der Schwellenwert von 62 dB(A) wird, abgesehen von einer ca. 3 m² gro-
ßen Teilfläche im nördlichen Bereich, auf der Maximalwerte von 62,5 dB(A) erreicht wer-
den, eingehalten.
Zur Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen wurde beispielhaft die abschirmende
Wirkung einer 3 m hohen Lärmschutzwand im nördlichen Bereich sowie entlang eines
Teilbereichs der westlichen Grundstücksgrenze geprüft. Unter Berücksichtigung einer der-
artigen Maßnahme könnte auf dem gesamten Außengelände der Kindertagesstätte ein
Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 60 dB(A) tags erzielt werden. Auf-
grund der Abschirmung des Freibereichs durch das Plangebäude käme es durch die zu-
sätzliche Lärmschutzwand insgesamt jedoch nur zu einer geringfügigen Minderung in wei-
ten Bereichen der Außenanlage.
Im Bereich der berechneten Lärmschutzwand befindet sich eine notwendige Zufahrt zum
Außengelände der Kindertagesstätte. Da die Überschreitung des Schwellenwertes von 62
dB(A) geringfügig ist und sich auf eine sehr kleine Fläche im Zufahrtsbereich beschränkt,
in der gemäß Freianlagenplan keine Spielgeräte geplant sind, ist die Überschreitung ver-
tretbar.
Auswirkungen auf die Umgebung
Mit Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Dies resultiert aus den Zusatzbelastun-
gen im Straßenverkehr im Plangebiet selbst und in der Umgebung des Plangebietes.
Hierzu existieren keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben in Form von Richtwerten /
Grenzwerten. Nachteilige Auswirkungen sind aber zu ermitteln, zu beurteilen und ggf. in
die Abwägung einzustellen.
Die Beurteilung erfolgt anhand der 16. BImSchV, wobei diese hier in Ermangelung rechts-
verbindlicher Vorgaben zur Beurteilung der durch das Planvorhaben bedingten Verkehrs-
lärmänderungen nur hilfsweise herangezogen werden können.
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im
Umfeld des Plangebietes ist festzuhalten, dass die maximale Pegeldifferenz zwischen
Null-Fall und Plan-Fall bei maximal 0,1 dB und somit deutlich unterhalb des Auslösewertes
der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Im Nachtzeitraum liegt im Plan-Fall aufgrund der besse-
ren Abschirmung des Schienenverkehrslärms durch das Plangebäude an allen betrachte-
ten Immissionsorten eine rechnerische Pegelminderung von bis zu 2 dB im Tages- und bis
zu 6 dB im Nachtzeitraum gegenüber dem Null-Fall vor.
An einigen Immissionsorten liegen allerdings bereits im Null-Fall-Überschreitungen der
verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts vor. Mit Ausnahme von zwei betrachteten Immissionsorten kommt es im
Plan-Fall jedoch nicht zu Pegelerhöhungen. An diesen zwei Immissionsorten (Eckgebäude
Kalker Hauptstraße / Zechenstraße sowie an der Kasernenstraße) ergeben sich durch
Rundungseffekte rechnerische Erhöhungen des Beurteilungspegels um maximal 0,1 dB im
Tageszeitraum. Diese liegen jedoch deutlich unter der für das menschliche Ohr wahr-
nehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB und sind somit auch im lärmkritischen Bereich mit Be-
urteilungspegeln oberhalb der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung unter Abwägungsgesichtspunkten hinnehmbar, insbesondere da es hier im kritischen
Nachtzeitraum zu einer Minderung um 0,1 dB bzw. 0,2 dB kommt.
Gewerbelärm
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Im Umfeld des Planvorhabens befinden sich mehrere Gewerbebetriebe. Im Rahmen einer
Ortsbesichtigung sowie einer Bauakteneinsicht bei der Stadt Köln wurde festgestellt, dass
die Betriebe bereits im Bestand durch angrenzende schutzbedürftige Nutzungen in ihren
Emissionen beschränkt sind und folglich keine relevanten Gewerbelärmimmissionen im
Bereich des Plangebietes erzeugen. Für den Discounter an der Kasernenstraße, die Bü-
ronutzung an der Zechenstr, sowie das kulturell genutzte Gebäude im Süden des Plange-
bietes (Wippermannstraße 12) konnte im Rahmen einer orientierenden Betrachtung auf-
grund des jeweiligen Abstandes zu der geplanten Bebauung nicht ausgeschlossen wer-
den, dass Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm auftreten. Diese Nutzungen wur-
den daher im Rahmen einer Detailuntersuchung betrachtet.
Gemäß den vorliegenden Informationen sind für den Discounter 6 Lkw-Anlieferungen im
Tageszeitraum anzusetzen. Für jede Anlieferung wird die Verladung von 20 Paletten und
20 Rollcontainern angesetzt. Die Frequentierung des Parkplatzes wird mit 104 Bewegun-
gen pro Stunde im Betriebszeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr berücksichtigt. Für die Lee-
rung des Parkplatzes nach Betriebsschluss wird ein Viertel der Bewegungen pro Stunde
(26 Bewegungen) angesetzt. Für die Einkaufswagensammelbox wird die gleiche Frequen-
tierung berücksichtigt wie für den Pkw-Verkehr. Somit wird konservativ überschätzend da-
von ausgegangen, dass jeder Kunde, der mit dem Pkw anreist, einen Einkaufswagen be-
nutzt.
Der Parkplatz der Büronutzung an der Zechenstraße 11 verfügt über 12 Stellplätze. Für
jeden Stellplatz werden vier Bewegungen im Tageszeitraum zwischen 7:00 und 19:00 Uhr
(insgesamt 48 Bewegungen) berücksichtigt.
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Gebäude Wippermannstraße
12 wurde als Nutzungskonzept die derzeitige Bestandsnutzung zugrunde gelegt. Als im-
missionsrelevante Nutzungen innerhalb des Gebäudes sind Holzarbeiten im Erdgeschoss
des nördlichen Teils des Gebäudes, Yoga-Kurse beziehungsweise Theaterproben mit Mu-
sik im mittleren Teil des Gebäudes und Musikproduktion im 1. OG des südlichen Gebäu-
deteils in die Untersuchungen eingeflossen. Zudem werden Kommunikationsgeräusche
der Nutzer*innen im Hof östlich des Gebäudes bei Pausen und Begegnungen mitberück-
sichtigt. Es wird von einem Zeitraum von 10:00 bis 22:00 Uhr ausgegangen.
Perspektivisch ist ergänzend zu der bestehenden Nutzung auch die Errichtung eines Pro-
beraums im Erdgeschoss des südlichen Gebäudeteils vorgesehen, der im Zeitraum von
16:00 bis 22:00 Uhr genutzt werden soll. Für die vorliegende Untersuchung wird davon
ausgegangen, dass der zukünftige Proberaum als separater, geschlossener, schallisolier-
ter Raum mit Zugang über den mittleren Gebäudeteil ausgeführt wird, sodass im Vergleich
zu den übrigen Emissionsansätzen keine immissionsrelevante Schallabstrahlung in an-
dere Gebäudeteile zu erwarten ist. Um in Anbetracht der unterschiedlichen Betriebszeiten
der Yoga-Kurse (15 bis 21 Uhr) beziehungsweise der Proberaumnutzung (16 bis 22 Uhr)
einer etwaigen Schallabstrahlung über die Tür zum mittleren Gebäudeteil Rechnung zu
tragen, wird in der vorliegenden Untersuchung dennoch überschätzend davon ausgegan-
gen, dass auch in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr der für die Yoga-Kurse/Theaterproben
angesetzte Innenpegel von Li = 80 dB(A) über die Fenster abgestrahlt wird.
Im mittleren Teil des Kulturgebäudes sind alternativ zur Nutzung durch Yoga-Kurse/Thea-
terproben perspektivisch auch wöchentliche Vernissagen bzw. Lesungen mit bis zu 75 Be-
suchern im Zeitraum von 18:00 bis 21:45 Uhr geplant. Für die Schallemissionen dieser
Nutzung ist davon auszugehen, dass diese geringer ausfallen als die für den mittleren Ge-
bäudeteil bereits berücksichtigten Emissionen der Theaterproben sowie der Abstrahlung
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des Proberaums. Somit wird durch den Emissionsansatz für die Theaterproben bzw. Pro-
beraumnutzung, mit Abstrahlung eines Innenpegels von 80 dB(A) im Zeitraum von 15 bis
22 Uhr, auch diese geplante Nutzung abgedeckt. Ebenfalls als Schallquelle zu betrachten
sind die Bewegungen größerer Besuchergruppen zum Veranstaltungsort hin bzw. vom
Veranstaltungsort weg. Hierfür wird gemäß VDI 3770 ein Schallleistungspegel pro immissi-
onsrelevanter Person von L
w = 65 dB(A) für „Sprechen normal“ zuzüglich Zuschlägen ge-
mäß VDI 3770 und TA Lärm für Impulshaltigkeit (KI = 2,4 dB) bzw. Informationshaltigkeit
(KInf = 3 dB) angesetzt. Bei einer angenommenen Gehgeschwindigkeit von 4 km/h ergibt
sich daraus ein längenbezogener Schallleistungspegel L‘WA, 1 h, 1 m = 50,1 dB(A)/m.
Gemäß den Anforderungen der TA Lärm sollen die durch gewerbliche Anlagen verursach-
ten Lärmbelastungen die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort nicht
überschreiten. Der maßgebliche Immissionsort liegt ca. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des
geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Rau-
mes. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Mischgebiete bei 60 dB(A) tags und
45 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert im
Tageszeitraum um nicht mehr als 30 dB(A) und im Nachtzeitraum um nicht mehr als 20
dB(A) überschreiten.
Gemäß Gutachten liegen auf Teilen der Nordfassade des Plangebäudes auf einzelnen
Geschossen geringfügige Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vor. Bei ei-
nem maximalen Beurteilungspegel von 60,4 dB(A) tags wird der hier heranzuziehende Im-
missionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags um bis zu 0,4 dB über-
schritten, sodass hier ein Ausschluss von Immissionsorten im Sinne der TA Lärm in Form
eines Ausschluss öffenbarer Fenster zu Aufenthaltsräumen erforderlich ist. Durch die Be-
rücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen wird die Konfliktsituation jedoch
gelöst (siehe Schallschutzmaßnahmen). Auf den Süd-, Ost-und Westfassaden des Plan-
gebäudes werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter den oben genannten An-
nahmen eingehalten.
Verkehre der Tiefgarage
Im Plangebiet wird eine Tiefgarage errichtet, die über eine im Bebauungsplan festgesetzte
Ein- und Ausfahrt von der Kalker Hauptstraße angefahren wird. Die Erschließungsrampe
wird zum Schutz der geplanten und bestehenden Wohnbebauung eingehaust.
Die Tiefgarage wird vorwiegend von den Bewohnern der geplanten Wohnbebauung ge-
nutzt, bietet jedoch auch Stellplätze für die Beschäftigten der geplanten Kindertagesstätte.
Immissionen von zu Wohnanlagen gehörenden Tiefgaragen gelten nicht als Gewerbelärm
im eigentlichen Sinne, sodass die Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner*innen geson-
dert betrachtet und nur in Anlehnung an die TA Lärm und hilfsweise anhand der Vorgaben
der DIN 18005 beurteilt wird. Die Nutzung der Tiefgarage durch Beschäftigte der Kinderta-
gesstätte hingegen stellt eine gewerbliche Nutzung dar und wird im Zuge der Bewertung
der Immissionen durch die Verkehre der Kindertagesstätte nach TA Lärm beurteilt.
Die hilfsweise für die Beurteilung von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen herangezo-
genen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für Mischgebiete bei
tags 60 dB(A) und bei nachts 50 dB(A). Sie werden an allen betrachten Immissionsorten
der Plangebäude und der Bestandsbebauung sowohl im Tages- als auch im Nachtzeit-
raum eingehalten. An der Bestandsbebauung werden bei maximalen Beurteilungspegeln
von 38,6 dB(A) tags und 36,3 dB(A) nachts selbst die strengeren Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts deutlich ein-
gehalten.
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Verkehre der Kindertagesstätte
Im Rahmen der Nutzung der Kindertagesstätte ist im Tageszeitraum mit Immissionen
durch Hol-/Bringverkehr, Fahrten der Beschäftigten sowie Anlieferungsverkehr zu rechnen,
die zu ermitteln und gemäß TA Lärm zu beurteilen sind.
Hinsichtlich der Geräuschimmissionen der Verkehre der geplanten Kindertagesstätte ist an
allen betrachteten Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebiets eine deutli-
che Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm festzustellen. Der angestrebte Immissi-
onsrichtwert von 60 dB(A) tags wird an der Bestandsbebauung bei Beurteilungspegeln von
maximal 39,8 dB(A) tags um mehr als 20 dB unterschritten. Auch am Plangebäude selbst
liegen die Beurteilungspegel bei einem maximalen Wert von 52,7 dB(A) tags noch mindes-
tens 7 dB unter dem Immissionsrichtwert.
Sozialgeräusche durch die geplante Kindertageseinrichtung
Innerhalb des Plangebiets wird eine dreigruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwick-
lung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind
und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. „Geräuscheinwirkungen, die
von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie bei-
spielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine
schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Im-
missionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ (§ 22 Absatz 1a Bundes-Im-
missionsschutzgesetz – BImSchG)
Grundsätzlich ist eine Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwecke in einem
Mischgebiet allgemein zulässig (§ 6 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO).
6.11.2 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Aufgrund seiner Lage ist das Plangebiet durch Verkehrslärm und durch Gewerbelärm er-
heblich vorbelastet, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Schallminderungmaßnahmen
Grundsätzlich stehen die folgenden Möglichkeiten für Schallminderungsmaßnahmen zur
Verfügung:
− die Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung
− die differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten
− das Einhalten von Mindestabständen
− die Anwendung aktiver Schallschutzmaßnahmen
− die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Nutzungen
Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung
Trotz der Vorbelastung, insbesondere durch Schienenverkehrs- und Gewerbelärmimmissi-
onen wird im Plangebiet im Wesentlichen eine Wohnnutzung festgesetzt und insofern bei-
spielsweise einer rein gewerblichen Nutzung vorgezogen. Diese Entscheidung trägt dem
Ziel der Planung Rechnung, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner
Stadtgebiet zu leisten und darüber hinaus die Zielsetzung des StEK Wohnen der Stadt
Köln, die insbesondere die Mobilisierung der Flächen für den Geschosswohnungsbau und
die kleinteilige Innenentwicklung vorsieht, zu verfolgen.
Differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten
Innerhalb des Plangebietes kann aufgrund der Kleinräumigkeit keine Gliederung nach Art
der Nutzung erfolgen. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine
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Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine er-
hebliche Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung
gegenüber einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Diese Nachverdichtung bereits
erschlossener Lagen ist als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruch-
nahme im Außenbereich und damit auch als Boden- und Klimaschutz zu bewerten.
Mindestabstände
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situ-
ation aus, da ansonsten das durch das städtebauliche Konzept und das damit verfolgte
Ziel einer Arrondierung der bestehenden Bebauung durch eine Blockrandbebauung nicht
umsetzbar wäre. Durch die Errichtung einer geschlossenen Raumkante entlang des Haup-
temittenten Bahnanlage und Kalker Hauptstraße kann ein schallreduzierter Schalleintrag
in den Innenhof der geplanten Nutzungen und für die bestehende Bebauung entlang der
Zechenstraße realisiert werden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (z. B.
Lärmschutzwänden) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben.
Aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen der östlich des Plangebäudes gelegenen
Gleisanlagen wurden in der schalltechnischen Untersuchung die Auswirkungen einer 8 m
hohen Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze parallel zu den Gleisan-
lagen untersucht. In den Berechnungen zeigte sich, dass sich ein aktiver Lärmschutz auf
dem Grundstück aufgrund der Dammlage der Gleise als schwierig erweist. Ein effektiver
aktiver Schutz aller geplanten Geschosse wäre nur möglich, wenn die geplante Lärm-
schutzwand eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen würde. Bei einer nied-
rigeren Höhe hätte die Lärmschutzwand je nach Lage im Gelände nur eine geringe bzw.
gar keine abschirmende Wirkung für die oberen Geschosse. Eine gebäudehohe Lärm-
schutzwand würde hingegen zu einer städtebaulich unbefriedigenden Situation führen und
die Belichtung/Besonnung der Wohnungen verschlechtern. Aktive Schallschutzmaßnah-
men auf dem Bahngelände sind gemäß Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG nicht
umsetzbar, da die Fläche für künftige Projekte vorgehalten werden muss. Dementspre-
chend muss auf Schallschutzmaßnahmen am Plangebäude zurückgegriffen werden.
Schallschutzmaßnahmen für Plangebäude
Zum Schutz vor erhöhten Schallimmissionen kommen somit nur Schallschutzmaßnahmen
am Plangebäude in Betracht. Dies sind zum Beispiel:
− akustisch günstige Orientierung der Gebäude (Gebäudestellung / Riegelbebauung),
− akustisch günstige Grundrissorientierung
− bauliche Schallschutzmaßnahmen (Einbau schalldämmender Fenster, erhöhte Anfor-
derungen an den Schallschutz der Fassade, Einbau von vorgelagerten Wintergärten)
Akustisch günstige Orientierung der Gebäude
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts entsteht eine geschlossene Randbe-
bauung, deren Umsetzung über die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche
sichergestellt werden. Die entstehende Innenhofseite befindet sich im Schallschatten, in
dem deutlich geringere Beurteilungspegel auftreten werden, von der auch die angren-
zende Bestandsbebauung profitiert.
Akustisch günstige Grundrissorientierung
Die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen wurde bereits in einem frühen Stadium
der Planung festgestellt und entsprechend architektonisch auf diesen Umstand reagiert.
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Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Umgang mit den Lärmimmissionen anhand
von schematischen Grundrissen dargestellt:
− Die Wohnungen sind in der Regel zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orien-
tiert, so dass diese über mindestens einen dauerhaften Aufenthaltsraum zur schall-
abgewandten Seite (Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts
vor einem zu öffnenden Fenster)
verfügen.
− Wohnungen, die allseitig erhöhten Verkehrslärmimmmissionen ausgesetzt sind (Eck-
wohnungen), erhalten vorgelagerte verglaste Wintergärten, die auch im teilgeöffne-
ten Zustand als Lärmpuffer vor den Aufenthaltsräumen fungieren.
− Alle Wohnungen sind so orientiert, dass ein den Wohnungen zugeordneter Freibe-
reich lärmgeschützt ist und damit Aufenthaltsqualität entsteht.
− Wohnungen, die erhöhtem Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass
an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen
sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die
Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden.
Bauliche Schallschutzmahnahmen
Ferner gewährleisten die zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen, dass es nicht
zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innen-
räume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen voll-
wertigen Lärmschutz. Bei Verkehrslärm sind Maßnahmen zum Schallschutz gegen Außen-
lärm an der Fassade unter Berücksichtigung von ausreichender Belichtung und Belüftung
der Aufenthaltsräume hinreichend.
Festsetzungen zum Schallschutz
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes werden für das Vorhaben die fol-
genden Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen / Außenlärmpegel
In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechni-
schen Orientierungswerte liegen, werden „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um-
welteinflüssen“ in Form einer Kennzeichnung von maßgeblichen Außenlärmpegel zum
passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Fassaden getroffen. Dabei gehen grundsätz-
lich alle Lärmarten in die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein.
Die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 80 dB(A) liegen an
den östlichen Fassaden des Plangebäudes vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hier
ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnut-
zung von R‘w,res = 50 dB. Dies stellt baulich eine Herausforderung an das Schalldämm-
maß der Außenbauteile dar. Die prinzipielle bautechnische Umsetzbarkeit konnte für den
KfW-55-Standard (Effizienzhausstufe 55) nachgewiesen werden.
An den westlichen, zum Innenhof orientierten Fassaden des Plangebäudes ergeben sich
niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 67 dB(A) und folglich, überschlägig
berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer
Wohnnutzung von R‘w,res = 37 dB.
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen sind. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
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Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin). Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung „Woh-
nen und Kindertagesstätte“ ergeben sich entsprechend den berechneten maßgeblichen
Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an
die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß dem Lärmpegelbereich VI.
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schall-
ausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig,
wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nied-
rigere Lärmpegelbereiche bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Ge-
bäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.
Fensterunabhängige Belüftung
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur
dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen geschlossen bleiben. Im Tageszeitraum
kann ein ausreichender Luftwechsel auch über eine „Stoß- oder Querlüftung“ oder „indi-
rekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind
diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln von mehr als 45
dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fens-
terunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird.
An allen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ werden die Beur-
teilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Aufgrund der anzunehmen-
den Schallminderungswirkung eines geöffneten Fensters von 15 dB(A) wird der für einen
gesunden Schlaf maßgebende Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) bei gekipptem
Fenster deutlich überschritten und ein ungestörtes Schlafen bei geöffnetem Fenster
kommt nicht in Betracht.
Entsprechend wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurtei-
lungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige
Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen
bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist, um einen ausreichenden Luft-
wechsel auch bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten.
Öffenbare Fenster - Verkehrslärm
Aufgrund der Immissionsbelastung durch den Verkehrslärm wird der Schwellenwert der
Rechtsprechung für eine Gesundheitsgefahr an den lärmzugewandten Fassaden des
Plangebäudes nachts um bis zu 11 dB überschritten. Im Tageszeitraum findet keine Über-
schreitung der Sanierungswerte statt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird
eine Regelung zur Grundrissorientierung in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume über Fenster verfügen, bei denen der Ge-
samtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der
geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt
sein, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti-
gen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Ver-
kehrslärm Werte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
Die einzuhaltenden Werte von nachts max. 54 dB(A) und tags max. 64 dB(A) entsprechen
den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für Mischgebiete, in denen Wohnen dauer-
haft möglich ist. Eine Einhaltung der geringeren schalltechnischen Orientierungswerte der
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DIN 18005 ist bei Umsetzung des städtebaulichen Konzepts in diesem geräuschimmissi-
onsvorbelasteten Bereich trotz Ausbildung eines lärmabgewandten Innenhofs nicht um-
setzbar (siehe Abwägung Schallschutzmaßnahmen).
In der Planung sind die Wohnungen in der Regel zweiseitig oder ausschließlich zum lärm-
beruhigten Innenhof orientiert. Diese Wohnungen, die auf einer Seite mit hohen Verkehrs-
lärmimmissionen von im vorliegenden Fall mehr als 60 dB(A) nachts beaufschlagt werden,
verfügen dementsprechend über ein Fenster eines schutzbedürftigen Raumes, welches
zum lärmberuhigten Innenhof orientiert ist und vor dem ein Wert von 54 dB(A) nachts nicht
überschritten wird (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 1 „Schutz vor Ver-
kehrslärm“).
Für Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind, werden Winter-
gärten vorgesehen (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Ver-
kehrslärm, exemplarische Ecklösung“). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
wurde gezeigt, dass bei Annahme eines Schalldämmwert von mindestens 16 dB für diese
Verglasungselemente im teilgeschlossenen Zustand sichergestellt werden kann, dass alle
betroffenen Wohnungen über mindestens ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen
Raumes verfügen, vor dem die Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts
nicht überschritten werden. Ein Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Für die geplante Kindertagesstätte ergeben sich aus der oben genannten Festsetzung
keine Anforderungen, da sich die Nutzung hier allein auf den Tageszeitraum beschränkt,
in dem keine Überschreitung der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung vorliegt.
Außenwohnbereiche
Für Außenwohnbereiche geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine angemessene
Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt
sind, der 62 dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzu-
mutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind.
Entsprechend wird festgesetzt, dass für Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Loggien,
Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,-
Schiene-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufwei-
sen, Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen sind. Durch diese muss si-
chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohn-
bereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Ter-
rassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem
der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird.
Die Planung sieht offene Außenwohnbereiche in Form von Terrassen, Loggien und Dach-
terrassen überwiegend an den bahn- bzw. straßenabgewandten Fassaden vor. An den
zum Innenhof orientierten Fassaden liegen gemäß den Berechnungen aus dem Schallgut-
achten Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) vor, sodass hier Außenwohnbereiche ohne zu-
sätzliche Schallschutzmaßnahmen möglich sind. An der Ost-, Nord- und Südfassade sind
Außenwohnbereiche als Wintergärten geplant, deren Verglasung auch im teilgeöffneten
Zustand eine Einhaltung der Beurteilungspegel gewährleistet (siehe Schallschutzkonzept
VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Verkehrslärm, exemplarische Ecklösung“).
Ausschluss öffenbarer Fenster – Gewerbelärm
Bezüglich der einwirkenden Gewerbelärmimmissionen von Norden ist festzustellen, dass
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im Tagzeitraum im 1. bis 4. Obergeschoss in Teilbereichen der Nordfassade des Plange-
bäudes „Wohnen und Kindertagestätte“ Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm
vorliegen, auf die mit einem Ausschluss von Immissionsorten (z. B. Ausschluss öffenbarer
Fenster von Aufenthaltsräumen) reagiert werden muss. In den Bebauungsplan ist folgende
Festsetzung aufgenommen:
An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90°
schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung „besondere Anforderun-
gen an den Lärmschutz festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag
GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig.
Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN
4109, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauer-
haften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw.
sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der
TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts
(22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten
Fensters eingehalten wird.
In der Gebäudeplanung wurde die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen erkannt
und bereits berücksichtigt. Die betroffenen Wohnungen im Kopfgebäude sind durchge-
steckt, so dass die Schlafräume in Richtung der Gewerbelärm abgewandten Innenhofseite
orientiert werden. Betroffene Wohn-Essbereiche sind zweiseitig orientiert, in Richtung Ge-
werbelärm zurückspringend angeordnet und mit einer vorgelagerten Loggia versehen.
Durch die zurückversetzte Anordnung der Fenster können die Grenzwerte der TA Lärm
vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. Der Zugang zur Loggia erfolgt über die
Kochküche / den Flur. Räume, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind
(Kochküchen, Flure), werden hingegen direkt zur betroffenen Fassadenseite orientiert. Für
diese sind keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe Schall-
schutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 3 „Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm“).
Da durch die entsprechende Grundrissorganisation auch an den zur Kalker Hauptstraße
orientierten Fassaden die Werte der TA Lärm eingehalten werden, wird folgende Öffnungs-
klausel für die zu treffenden Maßnahmen in die F estsetzungen übernommen. Öffenbare
Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah-
ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforde-
rungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird.
Kulturbaustein
Für den Kulturbaustein wurde in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, dass
dieser ausschließlich im Tageszeitraum betrieben werden darf. Zudem wurde eine Nutzung
des Außengeländes für Veranstaltungen ausgeschlossen. Bei Einhaltung dieser Annahmen
kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Betriebes des Kulturbausteins die
für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) im Tagzeitraum bezie-
hungsweise 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den maßgeblichen Immissionsorten im Sinne
der TA Lärm innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten werden.
Die Regelungen zur Betriebszeit und ggf. weitere Nebenbestimmungen werden im nachfol-
genden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Ergänzend werden die Regelungen zur zeit-
lichen Beschränkung des Betriebes in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
6.11.3 Abwägung
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Mit der schalltechnischen Untersuchung wurde der Nachweis erbracht, dass die Immissi-
onskonflikte mit den entsprechenden Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, gelöst werden können. Die Festsetzungen der Schallschutzmaßnahmen stellen si-
cher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebau-
ung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tages- als auch
Nachtzeitraum Rechnung getragen wird.
Im Rahmen der Überplanung von geräuschimmissionsvorbelasteten Bereichen werden in
der aktuellen Rechtsprechung für Wohngebiete Zumutbarkeitsschwellen (die Schwellen,
ab der eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist) von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts genannt. Im Plangebiet überschreitet der nächtliche Verkehrslärm die verwaltungs-
rechtliche Grenze zur Gesundheitsgefahr des Vorhabens deutlich um bis zu 11 dB(A) an
der östlichen Fassade. Im Tageszeitraum findet keine Überschreitung statt. Aufgrund der
Überschreitung des Schwellenwertes muss abgewogen werden, ob die geplanten Nutzun-
gen im Einzelfall noch vertretbar sind bzw. ob die geplanten Nutzungen ausreichend durch
geeignete Maßnahmen geschützt werden können.
In der Rechtsprechung findet sich zunächst keine Aussage, dass eine Planung, die einer
Lärmbelastung (Beurteilungspegeln) von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts aus-
gesetzt ist, mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz generell
nicht mehr vertretbar ist.
Im Wesentlichen erfolgt durch den Bebauungsplan die Ausweisung einer Wohnbebauung.
Der angespannte Wohnungsmarkt wurde inzwischen auch von der Landesregierung NRW
für das Stadtgebiet Köln mit Rechtsverordnung vom 21.12.2022 festgestellt. Danach ist die
Stadt Köln ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh-
nungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 BauGB besonders
gefährdet ist. Seit Jahren wird das selbst gesteckte Ziel der Schaffung von jährlich 6.000
Wohnungen bei Weitem nicht erreicht. Diese Zielverfehlung beruht namentlich auch auf
dem Fehlen hinreichender Flächen für den Wohnungsbau. Im Zuge der durch den Bun-
desgesetzgeber angestrebten Nachverdichtung ist in Köln deshalb die Ausweisung von
Wohngebieten auch in lärmvorbelasteten Bereichen geboten, zumal im innerstädtischen
Bereich praktisch keine Flächen zur Verfügung stehen, die nicht durch Lärm vorbelastet
sind.
Im Tageszeitraum wird auf der schallabgewandten Seite ein Beurteilungspegel von maxi-
mal 58 dB(A) erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden
hier im Tageszeitraum eingehalten, ebenso die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in
Höhe von 64 dB(A). Aufgrund der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen wird jede Woh-
nung im Plangebiet über mindestens ein öffenbares Fenster eines Aufenthaltsraums zur
schallabgewandten Seite verfügen, das reduzierten Beurteilungspegeln aus dem Ver-
kehrslärm von nachts max. 54 dB(A) ausgesetzt ist und damit die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV in Höhe von 54 dB(A) für den Nachtzeitraum einhält. Da an allen Fassa-
den des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ die Beurteilungspegel von 45
dB(A) im Nachtzeitraum überschritten werden, wird der Einbau von fensterunabhängigen
Belüftungen erforderlich, um einen Luftaustausch bei ungestörtem Schlaf zu ermöglichen.
Insgesamt ist es den künftigen Bewohner*innen zuzumuten, die Fenster nachts und bei
Bedarf tags geschlossen zu halten. Entsprechende Lüftungseinrichtungen sind vorhanden.
Die künftigen Bewohner*innen wissen im Vorfeld, mit welchen Einschränkungen zu rech-
nen ist. Soweit eine Wahrnehmung von Außengeräuschen aufgrund des Geschlossenhal-
tens von Fenstern aus schalltechnischen Gründen nicht oder nur eingeschränkte möglich,
ist es künftigen Bewohnern auch insofern zuzumuten, eine selbstbestimmte Entscheidung
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zu treffen. Vor diesem Hintergrund sind den Bewohner*innen entsprechend Einschränkun-
gen zuzumuten. Der Fall liegt hier anders als bei der nachträglichen Anordnung von
Schallschutzmaßnahmen bei Bestandswohnungen. Die Einschränkungen lassen sich weit-
gehend vermeiden, indem zur architektonischen Selbsthilfe gegriffen wird und - wenn
möglich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Schlaf- bzw. Wohnräume vorgese-
hen werden, die auf der lärmabgewandten Seite liegen.
Unter Berücksichtigung der dringenden Wohnbedürfnisse im Stadtgebiet Köln ist es somit
insgesamt vertretbar, in diesem vorbelasteten Bereich eine Wohnnutzung unter Wahrung
der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Aus den
schalltechnischen Gegebenheiten resultierende Einschränkungen werden dabei hinge-
nommen.
6.12 Bepflanzung und Begrünung
Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie ge-
stalteten Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen
Qualität und der ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und zu Be-
pflanzungsmaßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die
Gestaltung der Freiflächen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem
wurde ein Freiflächenplan
mit weiteren Vorgaben zu den Pflanzqualitäten erarbeitet, der
Gegenstand des Durchführungsvertrages wird. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Ge-
hölze, die dem Klimawandel voraussichtlich widerstandsfähig standhalten, soll eine lang-
fristig klimawandelangepasste Begrünung der Freiflächen fördern.
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträu-
chern die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis 135 c
BauGB mit dem Stand vom 15.12.2011 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle
Vorhaben auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Mit der Angabe von Kürzeln werden
insbesondere allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt
Köln formuliert.
Begrünung der privaten Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB sind private Grundstücksflächen, die
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllauf-
stellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft mit Rasen HM 51
(PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrü-
nen. Die Festsetzung sichert, dass nicht begrünte Flächen auf das erforderliche Mindest-
maß begrenzt werden und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes für die
Bewohner*innen und Nutzer*innen des Plangebietes ab. Zudem trägt sie zu einer Verbes-
serung des Kleinklimas bei und bietet trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensrauman-
gebote für Tiere und Pflanzen.
Begrünung der Tiefgarage
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen
HM 51 (PA122), Grä-
sern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit
dieser nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen
oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird, um eine gestalterische Einbindung der Tief-
garage zu ermöglichen. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische
Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen.
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Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden, um den Pflanzen gute Wuchsbedingun-
gen zu bieten und einer raschen Austrocknung der Flächen entgegenzuwirken. Damit den
Bäumen genügend Wurzelraum zur Entwicklung zur Verfügung steht, muss das durchwur-
zelbare Substratvolumen mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragen-
begrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Dachbegrünung
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern und einen Teil des
anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten.
Hierzu ist festgesetzt, dass mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten
Gebäudehöhen von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachflä-
che mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN mit einer intensi-
ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehöl-
zen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Die Festsetzung bezieht
sich auf zusammenhängende Dachflächen ohne geplante Photovoltaikanlagen und/oder
Lüftungsanlagen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Darüber hinaus sind mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit
festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über
NHN mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Die Stärke der Filter- und Drainschicht wird festgesetzt, um den Pflanzen gute Wuchsbe-
dingungen bieten zu können. Der verpflichtend zu realisierende Begrünungsanteil auf den
Dachflächen ist begrenzt, um das Anlegen von Attiken, technischen Aufbauten inklusive
bautechnisch notwendiger Kiesstreifen, Wartungsgänge und Dachterrassen bzw. Spielan-
lagen (Rutsche) im Bereich der Abdeckung der Tiefgaragenrampe zu ermöglichen.
Zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien sind Photovoltaikelemente / Anlagen
zur Erzeugung regenerativer Energien über der extensiven Dachbegrünung zulässig.
Anpflanzen von Bäumen
Innerhalb des Plangebiets gibt es keinen Baumbestand, der unter die Baumschutzsatzung
der Stadt Köln fällt. Der vorhandene Baum im nördlichen Grundstücksbereich muss auf-
grund der geplanten Lage der Tiefgaragenzufahrt und der erforderlichen Zufahrtsmöglich-
keit zum Außengelände der Kindertagesstätte gefällt werden. Eine Ersatzpflanzung ist
nicht erforderlich. Gleichwohl werden im VBP Baumpflanzungen textlich festgesetzt, da
diese wesentlich zur Gestalt und Aufenthaltsqualität von Freiflächen beitragen. Ein weite-
rer Bestandsbaum befindet sich im südlichen Grundstücksbereich östlich der Sheddach-
Halle, dessen Integration mit der Konkretisierung der Freianlagengestaltung geprüft wird.
Außerhalb des Plangebiets befindet sich entlang der östlichen und westlichen Grund-
stücksgrenze Baumbestand, in den nicht eingegriffen wird.
Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindes-
tens 19 Laubbäume (BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Aus-
fall gleichartig zu ersetzen. Die Pflanzungen sollen vorrangig entlang der äußeren Grund-
stücksgrenzen erfolgen und zu einer Durchgrünung des Quartiers beitragen. Die Bäume
- 45 -
halten die erforderlichen Abstände von mindestens 2,0 m zu den westlichen Grundstücks-
grenzen ein. Zudem werden die erforderlichen Abstände zu bahnbetriebsrelevanten Anla-
gen (inkl. stromführender Teile) gemäß Richtlinie 882 „Landschaftsplanung und Vegetati-
onskontrolle“ berücksichtigt. Da die Baumstandorte im VBP nicht genau festgesetzt sind,
ist eine Verschiebung der Standorte, wenn erforderlich, möglich.
In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume (BF 41(GH 742)) an-
zupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die genauen Baumstandorte werden nicht festge-
setzt, um Flexibilität bei der weiteren Ausführungsplanung der Spielplatzfläche zu gewähr-
leisten. Dennoch wird eine Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen aufgenommen, da-
mit Teile der Spielplatzfläche an heißen, sonnigen Tagen durch Bäume verschattet wer-
den können.
Östlich des Plangebiets befindet sich auf dem Gelände der Deutschen Bahn ein Vegetati-
onsbestand aus Bäumen und Sträuchern. Um den dauerhaften Erhalt der Bäume zu si-
chern, werden diese während der Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der RAS-
LP4 und DIN 18920 geschützt.
Die Festsetzungen zu den Bepflanzungsmaßnahmen zielen darauf ab, zur Verbesserung
der kleinklimatischen und lufthygienischen Bedingungen beizutragen sowie den urbanen
Lebensraum für Fauna und Flora zu fördern.
6.13 Technische Infrastruktur
Neubau „Wohnen und Kindertagesstätte“
Zur Sicherung der Stromversorgung für das Plangebiet und die Umgebung sind innerhalb
der Abgrenzung der Tiefgarage zwei neue Trafostationen vorgesehen. Die Leitungen wer-
den unterhalb der Erschließungswege / in den festgesetzten Versorgungstrassen geführt
und sichern auch die Versorgung des südlichen Nachbargrundstücks Wippermannstraße
26. (Siehe auch Kapitel 3.3 und 6.9)
Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme-
und Warmwasserbereitung für den Neubaubereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ über
eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brunnenanlage erfolgen.
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser und Telekommunikation ist durch Anschluss
an vorhandene Leitungen in der Kalker Hauptstraße möglich und wird auf der Nordseite
der geplanten Bebauung als Hausanschluss in den Baukörper neu verlegt.
Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Entwässe-
rung erfolgt im Mischverfahren. Da das Plangebiet entsprechend der Stichtagsregelung
des § 51a Landeswassergesetz (WG) bereits zum 01.01.1996 bebaut war, ist eine Versi-
ckerung des Niederschlagswassers nicht zwingend erforderlich. Dennoch werden im Neu-
baubereich „Wohnen / Kindertagesstätte“ Maßnahmen ergriffen, um das saubere anfal-
lende Niederschlagswasser der begrünten Dachflächen soweit wie möglich zu versickern,
zurückzuhalten, der Vegetation zur Verfügung zu stellen beziehungsweise verzögert und
reduziert in die Kanalisation einzuleiten (siehe auch Kapitel 7.3 Wasser).
Sheddach-Halle
Die bestehende Sheddach-Halle im Bereich „Kultur“ wird zurzeit über die Wippermann-
straße mit Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation versorgt und im Mischwasserka-
nal entwässert. Alle Medien in dieser Trasse entfallen auf Grund der geplanten Tiefgarage
nahe der Grundstücksgrenze.
- 46 -
Die Versorgung des Gebäudes mit Strom, Wasser, Telekommunikation soll über einen
Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Süd-
seite erfolgen. Die Beheizung der Halle ist entweder über einen separaten Gasanschluss
in der Versorgungstrasse oder über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung
„Wohnen und Kindertagesstätte“ möglich.
Das Grundstück der Sheddach-Halle muss vollständig (Schmutz‐ und Regenwasser) über
den Mischwasserkanal entwässert werden. Die erforderliche Grundleitung wird durch den
südlichen Gebäudekörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle
nicht unterkellert ist, und sichert mit den Flächen des GFL 2 auch den Anschluss für die
rückwärtig gelegenen Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Haupt-
straße.
Da die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase für den Geschosswohnungs-
bau und die Kindertagesstätte nicht möglich ist, ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes
in dieser Zeit nicht erforderlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des
Projektes ist die Erschließung gesichert.
6.14 Gestalterische Festsetzungen
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB
werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 gestalteri-
sche Festsetzungen getroffen. Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes,
um auch nach der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwick-
lungen vorzubeugen.
Dachgestaltung
Im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereich werden als Dachform aus-
schließlich Flachdächer festgesetzt, um das geplante Erscheinungsbild umzusetzen. Zu-
dem bieten Flachdächer die Möglichkeit, Dachflächen zu begrünen und Aufenthaltsflächen
in Form von Dachterrassen zu errichten. Eine Neigung bis maximal 5 Grad ist zulässig, um
eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen zu können. Ausgenommen von der
Festsetzung mit Flachdächern ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über
NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine
Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. Die Festsetzung erlaubt, den oberen Ab-
schluss der Tiefgaragenrampe städtebaulich harmonisch in das Gelände zu integrieren.
Das Dach soll als begrünte und begehbare Freifläche für die Kindertagesstätte nutzbar
sein.
Im dem mit SHD (Sheddach) festgesetzten Bereich sind Gebäude mit einem geneigten
Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Mit der
Festsetzung soll die stadtbildprägende Dachlandschaft der Sheddach-Halle insbesondere
im Hinblick auf anstehende Umbaumaßnahmen langfristig gesichert werden.
Zum Schutz des Ortsbildes sind für geneigte Dächer nur nicht glänzende Dacheindeckun-
gen in den Farbtönen schwarzgrau zulässig. Aus ökologischen Gründen sind zudem auch
begrünte Dachflächen möglich.
Einfriedungen
Um die städtebaulich gewünschte Öffnung / Teiltransparenz des Kulturbausteins zu den
angrenzenden Erschließungsflächen sicherzustellen, ist die Einfriedung des mit „Kultur“
festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festge-
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setzten Flächen nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maxi-
malen Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018
zulässig.
Müllsammelplätze
Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen die
Standplätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude oder unterirdisch liegen. Für den
mit „Kultur“ festgesetzten Bereich (die bestehende Sheddach-Halle) sind abweichend hier-
von Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern
oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. Die Festsetzung zur Einhausung
sichert eine stadtbildverträgliche Unterbringung.
Im Planungskonzept sind für die erforderlichen Müllcontainer für den Bereich „Wohnen
und Kindertagesstätte“ unterirdische Müllsammelräume in der Tiefgarage geplant. Im Be-
reich Kultur sind oberirische Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Am Abfuhrtag werden alle
Container auf den temporären Müllaufstellflächen im nördlichen Grundstücksbereich abge-
stellt. Diese sind von der Kalker Hauptstraße aus zugänglich, im VEP dargestellt und ge-
mäß den Richtlinien der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) anfahrbar.
Satellitenempfangsanlagen
Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen
für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig.
Werbeanlagen
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild,
weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan werden daher Regelungen getroffen, die den Erfordernissen zur Außen-
darstellung Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rahmen zur Vermeidung negativer
stadtgestalterischer Einflüsse festlegen.
Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden, der jeweiligen Gebäude zulässig.
Die Positionierung der Werbeanlagen soll auf Fassadenteile beschränkt werden, die sich
in Richtung öffentlich zugänglicher Flächen orientieren. Ein Überschreiten der tatsächli-
chen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder
als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche
von maximal 3,5 m² zulässig.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind
nicht zulässig.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbst-
leuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet
sein.
7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a Absatz
2 BauGB)
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf ein e
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a
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BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und
in die Abwägung einzustellen.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1
BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß
§ 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz
2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be-
bauungsplans im beschleunigten Verfahren zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3
Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten
sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umwelt-
belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemein en Grundsätzen zu ermitteln
und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.
7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a
BauGB)
Tiere
Um die Belange des gesetzlichen Artenschutzes im Zusammenhang mit dem beschriebe-
nen Vorhaben zu berücksichtigen, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II
erstellt. Dieser Artenschutzprüfung liegen systematische Untersuchungen der artenschutz-
rechtlich relevanten Artengruppe Vögel unter Berücksichtigung aller sonstigen geschützten
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie zugrunde. Die Untersuchungen wurden im Jahr
2019 durchgeführt und 2021 um eine „Worst-Case-Betrachtung“ ergänzt.
Grundlage der Konfliktermittlung des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nummer 1), eine erhebliche Stö-
rung (Nummer 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten (Nummer 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutz-
rechtlich relevant sind entsprechend § 44 Absatz 5 BNatSchG im Zusammenhang mit dem
Vorhaben die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und
wildlebende Vogelarten) zu betrachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundele-
gung der genannten Rechtsgrundlagen zu folgendem Ergebnis:
Im Vorhabenbereich sind Vorkommen einiger wildlebender Vogelarten nachgewiesen.
Hierbei handelt es sich überwiegend um Nahrungsgäste. Als gebäudebrütende Brutvögel
wurden der verbreitete und ungefährdete Hausrotschwanz und Brutkolonien des
Haussperlings und Mauerseglers bestätigt. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind
im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden, jedoch konnte deren Betroffenheit auf-
grund unzureichender Erfassungstermine für gebäudeassoziierte Fledermausarten (insbe-
sondere Zwergfledermäuse) nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen wurde 2021
eine „Worst-Case- Betrachtung“ der Zwergfledermaus durchgeführt.
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher,
die auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht
hierbei der eigentliche Flächenverlust, daneben die unmittelbare Gefährdung von Indivi-
duen durch die Flächeninanspruchnahme. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch
Vogelschlag ist ebenfalls zu beachten.
Bei Berücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kann eine artenschutzrechtliche Betrof-
fenheit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorneherein ausgeschlossen werden.
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Dies betrifft zunächst alle wildlebenden Vogelarten, die als Gastvögel im Plangebiet auftre-
ten können. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder
ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die
lokalen Populationen auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten
verlieren durch das Vorhaben auch keine potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
da diese das Untersuchungsgebiet insgesamt nicht zur Fortpflanzung oder als Ruhestätte
nutzen.
Für die artenschutzrechtlich relevanten und betroffenen Arten werden geeignete Vermei-
dungs- und Verminderungsmaßnahmen in dem Gutachten vorgeschlagen, mit denen ar-
tenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein unerhebliches Maß reduziert
werden können. Sie bestehen aus:
− einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der Ein-
richtung einer ökologischen Baubegleitung,
− Vermeidung großflächiger spiegelnder oder durchsichtiger Flächen (Gefährdung von
Vögeln durch Vogelschlag),
− Verzicht auf die Inanspruchnahme des Gehölzstreifens im Bereich der Böschung
(Gehölze als Brutlebensraum).
Ein entsprechender Hinweis zur zeitlichen Durchführung von Abriss- und Rodungsarbeiten
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Zeitraum vom 1. März bis 30. September bezie-
hungsweise die Hinzuziehung einer ökologischen Baubegleitung ist in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Da es sich im vorliegenden Fall um Wohnhäuser mit Lochfassadengestaltung handelt, ist
in der Regel nicht mit einer Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag zu rechnen.
Der Gehölzstreifen im Bereich der Böschung befindet sich außerhalb des Plangebiets auf
dem Grundstück der Deutschen Bahn. Es wird daher keine Inanspruchnahme des Gehölz-
streifens stattfinden.
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen können insbesondere die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG umgangen werden.
Im Rahmen des Abrisses werden für die nachgewiesenen Vogelarten Haussperling und
Mauersegler sowie die Zwergfledermaus mit potenziellen Einzelquartieren vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, um artenschutzrechtliche Konflikte zu umgehen. Für
die Arten sollen geeignete Ausweichbrutplätze durch Aufhängen geeigneter Nistkästen be-
ziehungsweise künstlicher Fledermausquartiere geschaffen werden. Die Umsetzung der
Maßnahme wird zudem durch deren Aufnahme in den Durchführungsvertrag gesichert.
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen für den Haussperling, Mauersegler und
Zwergfledermaus kommt der vorliegende Fachbeitrag daher zu dem Schluss, dass das
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 44 Absatz 5 BNatSchG zulässig ist.
Pflanzen
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB soll die Nachverdichtung
des Innenbereichs erleichtert werden. Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen daher
in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine wesentliche Erleichterung
liegt darin, dass Eingriffe nach § 1a Absatz 3 BauGB nicht ausgeglichen werden müssen.
- 50 -
Als Fachbeitrag zur Beurteilung der Belange des Biotopschutzes, des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes wurde eine Gegenüberstellung der Bestands- und Planbiotope
erstellt. Das Kurzgutachten stellt erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und die über eine
Bilanzierung ermittelte Aufwertung des Plangebietes in Punkten dar. Die Bewertung der
Bestands- und Planbiotope erfolgte nach Köln-Code.
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden sich keine geschützten Bi-
otope, geschützten Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutz-
gebiete, Naturdenkmäler, schutzwürdige Biotope oder Alleen. Nach Osten schließen sich
Bahngleise an, die teilweise arten- und strukturreiche Brachestrukturen aufweisen. Die ar-
ten- und strukturreichen Bestände entlang der Gleise und Bahndämme liegen außerhalb
des Plangebietes und sind von der Maßnahme nicht betroffen. Das Plangebiet stellt sich
derzeit als überwiegend bebaute und versiegelte Fläche dar. Lediglich in einer alten Zie-
gelsteinmauer haben sich Arten der Mauerfugengesellschaften etabliert.
Grundsätzlich gilt, dass Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbil-
des soweit wie möglich zu unterlassen oder gering zu halten sind. Im vorliegenden Pla-
nungsvorhaben sollten als Vermeidungsmaßnahme folgende Maßnahmen eingehalten
werden:
− Sachgemäßer Umgang und Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen: Um eine
Grundwassergefährdung zu vermeiden, muss auf sachgemäßen Umgang und Lage-
rung von umweltgefährdenden Stoffen geachtet werden. Der sachgemäße Umgang
und die Lagerung von Betriebsstoffen, die eine Beeinträchtigung des Grund- Oberflä-
chenwassers sowie des Bodenhaushaltes herbeiführen könnten, (z.B. Betriebsstoffe
für die eingesetzten Fahrzeuge etc.) hat sowohl innerhalb als auch außerhalb des
betroffenen Gebietes unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutze des Bodens
und des Grundwassers zu erfolgen.
− Schutz der angrenzenden Gehölzbestände: Zum Schutz der angrenzenden Gehölz-
bestände im Bereich des Bahndammes sollten erforderliche Schutzmaßnahmen ge-
mäß DIN 18920 (z.B. Aufstellen eines Baumschutzzaunes) durchgeführt werden.
Auf den sachgemäßen Umgang zur Lagerung umweltgefährdender Stoffe wird im Rahmen
der Abriss- und Baumaßnahme entsprechend den geltenden Vorschriften geachtet. Ein
Rückbau- und Entsorgungskonzept liegt vor.
Der Gehölzstreifen befindet sich größtenteils außerhalb des Plangebiets auf dem Grund-
stück der Deutschen Bahn. Lediglich in einem kleinen Teilbereich nördlich der Bestands-
garage, in dem Abrissarbeiten vorgenommen werden müssen, werden vorhandene Pflanz-
flächen neu strukturiert. Die arten- und strukturreichen Grünbestände liegen außerhalb
des Plangebiets und sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Es wird keine Inan-
spruchnahme dieses Gehölzstreifens stattfinden. Auf dem Gelände der Deutschen Bahn
vorhandene Bäume und Sträucher werden während der Bauphase, soweit erforderlich,
ausreichend geschützt.
Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen sind durch die geplanten Eingriffe in Be-
zug auf ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild keine erhebli-
chen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Darüber hinaus entsteht durch die geplanten Maßnahmen, wie Dachbegrünung, nachge-
schaltete Versickerung bei Gebäuden und versiegelten Flächen, Schaffung von privaten
und öffentlichen Grünflächen auf ehemals versiegelten Flächen, nach Köln-Code ein
- 51 -
Punktegewinn in Höhe von 14.119 Punkten. Im Vergleich zur bestehenden Situation wird
die Planung zu einer Verbesserung für das Schutzgut Pflanzen führen.
7.2 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Zur Erkundung des Bodens wurden durch ein Ingenieurbüro Bodenuntersuchungen durch-
geführt mit Aussagen zum Bodenaufbau und zur umwelttechnischen Bewertung. Zur Ana-
lyse des Untergrundes wurden im Bereich der geplanten Baumaßnahme insgesamt 12
Rammkernsondierbohrungen und sechs Rammsondierungen niedergebracht.
In der anzunehmenden Gründungsebene stehen gut tragfähige Terrassenablagerungen
mit mindestens mitteldichter Lagerung an. Baugrundverbessernde Maßnahmen in Form
von Mehraushub und Bodenaustausch werden daher nicht erforderlich. Lediglich die in der
Aushubebene anstehenden Sande sind intensiv nachzuverdichten.
Insgesamt werden mit dem Vorhaben bereits erschlossene und versiegelte Flächen inner-
halb des Siedlungsgefüges nachverdichtet, wobei der Versiegelungsgrad gegenüber dem
Bestand abnimmt. Diese Flächen werden einer Neuausweisung von Baugebieten am
Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen.
Mit Umsetzung der Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden zu erwarten.
7.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Oberflächenwasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht
keine Anlage von Oberflächengewässern vor.
Grundwasser
Nach der Karte der Grundwassergleichen in Nordrhein-Westfalen, Stand April 1988, Blatt
5108 Köln-Mülheim – 1995 ist für den zu betrachtenden Bereich für April 1988 – zu einem
Zeitpunkt landesweit hoher Grundwasserstände – ein Wasserstand bei etwa 39,5 m über
NHN abzulesen.
Im Bereich der geplanten Neubaumaßnahme liegen die Grundwasserstände unter Berück-
sichtigung einer 0,8 m dicken Bodenplatte (Ergebnis des Erschütterungsgutachtens) somit
zwischen 3,38 m und 2,68 m unter den angenommenen Gründungsebenen von 41,88 m
über NHN für die Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss, 41,28 m über NHN für die
Bodenplatten der Aufzugsunterfahrten und 41,18 m über NHN für die Unterkante der Bo-
denplatte in den Technikräumen.
Nach Auswertung vorliegender Karten und Informationen des Internet-Portal NRW Um-
weltdaten vor Ort ist davon auszugehen, dass der maximale Grundwasserstand im Bau-
feld bei 42,5 m über NHN eintreten wird. Dadurch werden bei maximalen Grundwasser-
ständen während der Bauausführung Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich, die
über eine offene Wasserhaltung hinausgehen sollten. Um die gegebenenfalls erforderli-
chen Wasserhaltungsmaßnahmen festlegen zu können, wird im Baugrund- und Grün-
dungsgutachten empfohlen, die zum Zeitpunkt der Bautätigkeiten herrschenden Grund-
wasserstände zu erkunden und die zu hebenden Wassermengen mit Hilfe eines hydrauli-
schen Strömungsmodells zu berechnen.
- 52 -
Die im Falle eines Grundhochwassers erforderlichen Eingriffe in den Grundwasserstand
beschränken sich auf den Zeitpunkt der Bauausführung. Bei normalen Grundwasserstän-
den sind keine Auswirkungen auf den Grundwasserfluss durch das Vorhaben zu erwarten.
Hochwasser
Nach § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt das Planungsgebiet vollständig in einem
Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Rheines. Der Bereich befindet
sich rechtsrheinisch in einem Altrheinarm. Bei extremen Rheinhochwasser (12,90 m Köl-
ner Pegel) kann der Bereich aufgrund seiner derzeitigen Geländehöhe angeflutet werden.
Entsprechend der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) wird
eine Überflutungsgefahr in einer Höhe von bis zu 2 m ausgewiesen wird. Die Wahrschein-
lichkeit des Ereignisses ist insgesamt als niedrig eingestuft. Für Pegelstande des Rheins
bis 11,9 m weisen die Hochwasserkarten keine Gefahr durch Überschwemmungen aus.
Im Rahmen der weiteren Bauantragsplanung wird geprüft, ob bzw. welche geeigneten
baulichen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur
Schadensminderung getroffen werden können.
Die Eintragung des Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b
Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan über-
nommen.
Versickerung / Niederschlagwasserentwässerung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüg-
lich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist im weiteren Verfahren die Untere Wasserbehörde
bei der Stadt Köln einzuschalten. Das Umweltamt hat einer Versickerung auf dem Grund-
stück zugestimmt.
Im derzeitigen Entwässerungskonzept (Stand Juni 2022) wird für den Bereich „Wohnen
und Kindertagesstätte“ das anfallende Regenwasser nach sauberem (Regenwasser auf
Pflanzflächen, nicht befahrbarer Tiefgaragendecke und begrünten Dächern) und anderem
Regenwasser getrennt behandelt. Das saubere Regenwasser wird aufgeteilt auf zwei un-
terirdische Rigolen (geschlossene Versickerung mit Versickerungsboxen), die im VEP
exemplarisch dargestellt sind. Eine Rigole befindet sich in der westlichen Grünfläche unter
der privaten Kleinkindspielfläche, die andere liegt im Südosten unter der befestigten We-
gefläche und Feuerwehrzufahrt. Eine oberirdische Versickerung ist auf Grund der Bele-
gung der Flächen mit den entsprechenden Funktionen nicht möglich. Das weitere Regen-
wasser ‐ Rinnen an Hauseingängen, Loggien und Balkonen, befahrbare Fläche im Norden
des Grundstücks – wird an den Mischwasserkanal an der Kalker Hauptstraße angeschlos-
sen.
Für die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ist keine Entwässerung geplant. Das Regen-
wasser versickert natürlich über die unbefestigte Oberfläche.
Das Entwässerungskonzept wird abschließend im Baugenehmigungsverfahren geklärt.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im weiteren Planungsprozess beantragt.
Starkregen und Überflutung
Die Starkregenkarten für die vier Regenereignisse 30‐,50‐,100‐ und 200-jährig weisen auf
kleineren Teilflächen zwischen der Bestandsbebauung eine mäßige Starkregengefähr-
dung aus. Diese bilden allerdings lediglich die Abflusssituation im Bestand auf dem Grund-
stück ab. Im Zuge der Neuentwicklung und Geländemodellierung des Grundstücks bietet
- 53 -
sich die Chance, die Abflussbeziehungen im Rahmen eines Starkregenkonzeptes schad-
los zu gestalten. Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die Abflussbeziehungen zu
den Nachbargrundstücken. Hier weist die Starkregengefahrenkarte westlich und südlich
des Gebiets mäßige bis hohe Überflutungsgefährdungen direkt an der Grundstücksgrenze
auf. In direkter Nachbarschaft ist die Bahnunterführung der Kalker Hauptstraße als Zone
mit sehr hoher Gefährdung ausgewiesen, die im Vergleich zum Plangebiet deutlich tiefer
liegt.
Da es sich hier um ein zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirksa-
men Fläche > 800 m² handelt, muss ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt
werden. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein vorläufiger Überflutungsnachweis er-
stellt, weil sich in der Außenanlagenplanung, insbesondere im Bereich der Spielanlagen,
noch Konkretisierungen ergeben. Der Nachweis wurde für alle Grundstücksseiten geführt.
Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der getroffenen
Annahmen (Rigolen, Drainschichten der Flachdächer und der Tiefgarage, Anteil begrünter
Flächen) sowie einer entsprechenden Geländemodellierung bei einem Starkregenereignis
nicht zu einer oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt und die anfallenden
Wassermengen schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden kön-
nen.
Dazu wird das Regenwasser in zwei Rigolen und auf der Decke der Tiefgarage eingestaut,
da die öffentliche Spielplatzfläche nicht einbezogen werden darf. Auf der Süd- und West-
seite des Grundstücks kann ein Teil der Rückhaltung in den Grünstreifen ohne Überbau-
ung erfolgen. An der Nordseite ist aufgrund der angrenzenden Verkehrsfläche kein Ein-
stau umsetzbar. Hier wird der Starkregen auf der Dachfläche zurückgehalten.
Die Gebäudeteile sind von der Höhenlage so geplant, dass an allen Stellen ein Gelände-
gefälle weg von den Fassaden hergestellt werden kann und aus dem Straßenraum kein
Wasser auf das Grundstück gelangen kann. Die zwischen den Bestandsgebäuden liegen-
den Bereiche mit mäßiger Starkregengefährdung werden durch die Neubebauung redu-
ziert. Da bei Umsetzung der Planung keine größeren Anpassungen der Höhenlage auf
dem Grundstück erfolgen, sind auch für die Nachbargrundstücke keine Veränderungen zu
erwarten.
Gemäß den Berechnungen ist bei Umsetzung des Vorhabens für das 30-jährige Regener-
eignis ein Rückhaltevolumen von V_Rück = 87,9 m³ erforderlich. Geplant sind 108,92 m³,
so dass das gemäß Überflutungsnachweis nach DIN 1986‐100 erforderliche Rückhaltevo-
lumen hierüber erfüllt wird.
In den Bebauungsplan ist ein Hinweis zur Größe des erforderlichen Rückhaltevolumens
aufgenommen. Der abschließende Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbrin-
gen.
7.4 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Um die stadtklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können, wurde
eine Stellungnahme zum Thema Stadtklima erarbeitet. Im Rahmen dieser Stellungnahme
wurden die vorliegenden Grundlagendaten zum Thema Stadtklima ausgewertet und dar-
gestellt. Aufbauend auf den Grundlagendaten wurden anschließend die zu erwartenden
klimatischen Effekte der geplanten Bebauung beschrieben und Maßnahmen betrachtet,
mit denen negative klimatische Folgen verhindert oder verringert werden können.
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Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet aufgrund des hohen
Versiegelungsanteils zum überwiegenden Teil der Belastungsklasse 2 (hoch belastete
Siedlungsfläche) zuzuordnen. Aufgrund der Nähe zum südlich gelegenen Alten Friedhof
Kalk, der mit seiner Parkstruktur ausgleichend auf die versiegelte Umgebung wirkt, wird
einem kleinen Bereich im Süden des Plangebietes die günstigere Belastungsklasse 3 (be-
lastete Siedlungsfläche) zugewiesen. Die östlich angrenzenden Bahnflächen werden
ebenfalls als belastet (Klasse 3) klassifiziert. Aufgrund der hohen Bebauungsdichte und
des hohen Anteils an versiegelten Flächen sind die westlich an das Plangebiet anschlie-
ßenden Bereiche entweder als hoch oder sogar als sehr hoch belastete Siedlungsflächen
eingestuft.
Die durchgeführten Berechnungen der regionalen Kaltluftabflüsse zeigen zudem, dass das
Plangebiet in den frühen Abendstunden von geringmächtigen Kaltluftabflüssen aus Rich-
tung der Merheimer Heide durchströmt wird. In der zweiten Nachthälfte dreht die Strö-
mung zusehends auf südliche Anströmrichtungen und die Kaltluftmächtigkeit steigt deut-
lich an. Dies ist auf das Eintreffen des Rheintalwindes zurückzuführen.
Zur Quantifizierung der Auswirkung des Planvorhabens auf die Kaltluftproduktion inner-
halb des Plangebiets wurde die Kaltluftproduktion vor und nach Realisierung des Planvor-
habens anhand einer Flächenbilanzierung abgeschätzt. Demnach ist davon auszugehen,
dass durch die Entsiegelung von Flächen und die Schaffung von intensiv und extensiv be-
grünten Dachflächen die Kaltluftproduktion des Plangebietes gegenüber der Ist-Situation
um ca. 21.000 m³/h ansteigt.
In Bezug auf die Kaltluftströmung ist in den frühen Nachtstunden infolge der vorgesehenen
Riegelbebauung mit einer leicht abnehmenden Kaltluftzufuhr in den Gebieten westlich des
Vorhabens zu rechnen. In der zweiten Nachthälfte mit Einsetzen des deutlich stärker aus-
geprägten Rheintalwindes sind keine negativen Beeinflussungen zu erwarten.
Aufgrund von zusätzlichen Verschattungselementen in Form von Bäumen und Gebäuden
sowie der Verdunstungsabkühlung durch neue Bäume und Vegetation kann in Bezug auf
das Temperaturniveau davon ausgegangen werden, dass innerhalb und außerhalb des
Planvorhabens gegenüber der Ist-Situation mit einer Abkühlung zu rechnen ist.
In Bezug auf die Durchlüftung des Plangebietes bei sommerlichen Strahlungswetterlagen
ist davon auszugehen, dass sich östlich des Gebäuderiegels, die Strömung in Richtung
Norden umlenken wird, sodass in diesen Bereichen keine Verminderung der Durchlüftung
zu erwarten ist. Westlich des Gebäuderiegels ist hingegen mit einer deutlich eingeschränk-
ten Durchlüftung zu rechnen, insbesondere da auch am Südrand des Plangebietes eine
durchgehende Bebauung als Strömungshindernis wirkt.
Die Durchlüftung von Außenbereichen hat einen wichtigen Einfluss auf die bioklimatische
Belastung. So ist davon auszugehen, dass sich die bioklimatische Belastung im östlichen
Teil des Plangebietes aufgrund der Entsiegelungsmaßnahmen, der Baumneupflanzungen
und der ausreichenden Durchlüftung unproblematisch darstellt. Im westlichen Teil des
Plangebietes hingegen ist davon auszugehen, dass an Hitzetagen mit südöstlicher Anströ-
mung insbesondere in den Nachmittagsstunden aufgrund der eingeschränkten Durchlüf-
tung mit einer hohen bioklimatischen Belastung gerechnet werden muss.
In der Planung sind bereits verschiedene Begrünungsmaßnahmen vorgegeben, die einer
hohen thermischen Belastung entgegenwirken. Dies sind:
− die Flachdächer des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gebäuderiegels mit einer
- 55 -
extensiven Dachbegrünung auszustatten,
− die beiden vier- beziehungsweise fünfgeschossigen Gebäudeteile im Norden und Sü-
den des Plangebietes mit einer intensiven Dachbegrünung zu belegen,
− einen Großteil der Außenflächen zu entsiegeln,
− innerhalb des Plangebietes neue Bäume zu pflanzen.
Die ursprünglich geplante Anzahl an 25 Baumpflanzungen wurde im Planungsprozess auf
Veranlassung der Fachämter auf insgesamt 23 reduziert. Textlich festgesetzt sind mindes-
tens 23 Bäume. Von den ursprünglich acht geplanten Bäumen im Bereich des öffentlichen
Spielplatzes entlang der östlichen Grundstücksgrenze wurden auf Veranlassung der zu-
ständigen Fachämter lediglich vier verbindlich zur Anpflanzung festgesetzt, um ausrei-
chend Gestaltungsspielraum für die Ausführung des öffentlichen Spielplatzes zu haben. Im
weiteren Planungsprozess wird geprüft, ob die Anzahl an Baumpflanzungen auf dem öf-
fentlichen Spielplatz erhöht werden kann. Durch die geringfügige Verringerung der geplan-
ten Baumpflanzungen sind insgesamt keine größeren Veränderungen in der thermischen
Belastung zu erwarten.
Um den thermischen Komfort zu erhöhen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im
Westteil des Plangebietes zu gewährleisten, werden im Gutachten folgende Maßnahmen
zur Umsetzung empfohlen, falls eine Reduktion der Gebäudehöhe oder eine Öffnung des
Gebäuderiegels in Teilbereichen zur Verbesserung der Durchströmbarkeit des Plangebie-
tes nicht möglich sein sollte:
− die vorgesehenen Grünflächen mit nach Möglichkeit anfallendem Niederschlagswas-
ser zu bewässern, um die Verdunstungsabkühlung zu erhöhen,
− offene Wasserflächen mit Wasserfontänen oder Springbrunnen zu schaffen,
− helle Fassaden- und Versiegelungsmaterialien vorzusehen, um die Rückstrahlung zu
erhöhen und dadurch die Aufheizung der Materialien zu reduzieren,
− in Teilbereichen der Westfassade eine Fassadenbegrünung vorzusehen,
− für die Zeit, in der die neu zu pflanzenden Bäume noch keine Verschattungswirkung
entfalten, Sonnensegel im Bereich der Außenflächen der Kindertagesstätte vorzuse-
hen.
Das städtebauliche Konzept ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und soll umge-
setzt werden. Eine Reduzierung der Gebäudehöhe würde zu einem Verlust an dringend
benötigtem Wohnraum führen. Zudem würde eine Reduzierung der Gebäudehöhe ebenso
wie eine Öffnung des Gebäuderiegels zu einem erhöhten Schalleintrag in den lärmge-
schützten Innenhof führen (siehe auch Kapitel 6.11).
Im Außenraum werden helle Materialien in den Farbtönen hellgrau/beige eingesetzt. Dies
ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und wird im Freiflächenplan konkreti-
siert. So kann eine Aufheizung und damit resultierende Wärmeabgabe vermindert werden,
da ein Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert wird. Im Bereich der Kinderta-
gesstätte wird in Abstimmung mit dem späteren Träger eine Verschattung des Außenge-
ländes z. B. in Form von Sonnenschirmen eingeplant. Auf der Ebene der Bauleitplanung
wird hier kein Regelungsbedarf gesehen. Vertikale Fassadenbegrünungen wurden geprüft,
können aber aus Gründen des Brandschutzes nicht umgesetzt werden.
Bereits mit der Umsetzung einzelner empfohlener Maßnahmen kann die bioklimatische Si-
tuation im Westteil des Plangebietes verbessert und die Kaltluftproduktion in den frühen
Nachtstunden leicht erhöht werden.
- 56 -
7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-
sundheit sowie die Bevölkerung
Lärmimmissionen
(Siehe Kapitel 6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen /
Lärm)
Erschütterungsimmissionen
Das Gelände schließt direkt an das Rangiergelände und die Schienenstrecke der Deut-
schen Bahn in Köln-Kalk an. Zudem verlaufen nördlich und westlich des Planungsgebiets
unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Dementsprechend ist
das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet; es könnten relevante Erschütterungen
und sekundäre Luftschallimmissionen in den geplanten Gebäuden auftreten.
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage von Testentwürfen eine
erschütterungstechnische Untersuchung durch das Büro Peutz GmbH durchgeführt. Im
Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens und der Verschiebung der geplanten Tiefga-
rage unter den privaten Erschließungsweg wurde der Entwurf baudynamisch näher unter-
sucht und das Gutachten fortgeschrieben. Hierfür wurden am 09.02.2022 Erschütterungs-
messungen auf Gründungsniveau zur Ermittlung der vorhandenen dynamischen Einwir-
kungen durchgeführt.
Auf Grundlage der Messungen wurden die im Plangebiet zu erwartenden Erschütterungs-
und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert. Die Erschütterungsimmissionen der
unterirdischen Stadtbahntunnel liegen aufgrund der Entfernung außerhalb des normge-
mäß relevanten Bereichs für eine Immissionsprognose. Ihre Immissionen sind vernachläs-
sigbar und nicht Gegenstand der Prognoseberechnung. Dies bestätigen auch die Vor-Ort
durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Ver-
kehr festgestellt wurden.
Aufgrund der angestrebten Nutzung in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbe-
bauung wurde für die geplante Bebauung eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets (MI)
angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist.
Die Prognoseberechnungen zeigen für das Wohngebäude im Bereich „Wohnen und Kin-
dertagesstätte“ Überschreitungen der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen gemäß
DIN 4150, Teil 2 für niedrige Deckeneigenfrequenzen sowie Überschreitungen der Sekun-
därschallpegel für hohe Deckeneigenfrequenzen. Um zu verhindern, dass unverträgliche
Schwingungen auf das Gebäude übertragen werden, wurden anschließend die folgenden
baukonstruktiven Maßnahmen zur Optimierung des dynamischen Bauwerksverhaltens un-
tersucht.
− bauliche Trennung der Tiefgarage vom Wohngebäude (Trennung der Bodenplatte
und Wände sowie elastische Lagerung der TG-Decke mit einer Eigenfrequenz
f ≤ 5 Hz),
− Ausbildung einer biegesteifen Bodenplatte unter dem Wohngebäude in einer Dicke
von t = 80 cm.
Die aktualisierten Prognoseberechnungen unter Einbeziehung der oben genannten Maß-
nahmen zeigen, dass hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen die Anforderungen der
DIN 4150, Teil 2 für alle Deckeneigenfrequenzen ab 12,5 Hz eingehalten werden. Für den
Sekundärschallpegel werden Werte für den Mittelungspegel von Lr = 23 dB(A) und für den
Maximalpegel von Lmax = 30 dB(A) im relevanten Deckenfrequenzbereich 12,5 Hz bis 40
- 57 -
Hz prognostiziert. Die Grenzwerte werden somit um mindestens 2 dB bzw. 5 dB unter-
schritten. Die Anforderungen der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und
der VDI 2719 werden eingehalten.
Die DIN 4150 Teil 2 wird aktuell überarbeitet und liegt derzeit im Entwurf vor. Eingeführt
werden soll der Begriff schutzbedürftiger Räume, zu denen auch Kindertagesstätten zäh-
len. Für diese gelten ebenfalls die Anhaltswerte des angenommenen Gebietstyps (MI). Die
Anforderungen für die Räume der Kindertagesstätte werden nach dem vorliegenden Ent-
wurf der neuen DIN 4150 Teil 2 ebenfalls eingehalten.
Bei Umsetzung der Maßnahmen ist davon auszugehen, dass negative Auswirkungen auf
die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen hinsichtlich Erschütterungsimmis-
sionen ausgeschlossen werden. Die Einplanung und Umsetzung entsprechender Maßnah-
men wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Nach Fertigstellung des Gutachtens wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die
Wirtschaftlichkeit optimiert. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Änderungen in der Pla-
nung aus erschütterungstechnischer Sicht unwesentlich sind und die Aussagen des Er-
schütterungsgutachtens (Stand 28.03.2022 / Druckdatum: 30.06.2022) weiterhin gültig
sind.
Luftschadstoffe
Aufgrund seiner Lage zwischen der Kalker Hauptstraße B55 und dem Rangierbahnhof der
Deutschen Bahn ist das Plangebiet mit Luftschadstoffen vorbelastet. Zur Beurteilung der
zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung der Planung auf die luft-
hygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde im Januar 2022 eine lufthy-
gienische Untersuchung durchgeführt. Hierzu wurden Ausbreitungsberechnungen in Be-
zug auf die Luftschadstoffemissionen für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10
und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) durchgeführt.
Die Emissionen des Straßenverkehrs wurden auf Grundlage des Handbuchs für Emissi-
onsfaktoren (4.1) bestimmt. Die Emissionen der parallel zum Plangebiet verlaufenden
Gleise der Deutschen Bahn sowie des Rangierbahnhofs Köln-Kalk Nord wurden vom DB
Umweltzentrum Berlin ermittelt. Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert
auf Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen.
Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstan-
dards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und beurteilt. Als Prognose-
jahr wurde das Jahr 2025 berücksichtigt. Es wurden die folgenden Fälle unter Berücksich-
tigung der großräumigen Hintergrundbelastung untersucht:
− Nullfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne
im Umfeld, Bestandsstraßennetz, Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahn-
hof, Verkehrsmengen für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusam-
mensetzung für das Jahr 2025.
− Planfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne
im Umfeld, geplante Bebauung gemäß den Planunterlagen, Bestandsstraßennetz,
Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahnhof, Verkehrsmengen für den Planfall
und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zum Nullfall 2025 zeigen eine Einhaltung
der Grenzwerte der 39. BImSchV zu den Jahresmittelwerten Feinstaub (PM10 und PM2,5)
- 58 -
und Stickstoffdioxid (NO2) sowie den Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub (PM10) und Stick-
stoffdioxid (NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet.
Im Verlauf der Unterführung unter den Gleisen und dem Rangierbahnhof sowie an den
Ein- und Ausfahrten der Unterführung liegen auf Grund der schlechten Durchlüftungsver-
hältnisse sowohl im Null- als auch im Planfall die Konzentrationen der untersuchten
Schadstoffe oberhalb des jeweiligen Grenzwertes. Da die Immissionsgrenzwerte der 39.
BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit auf den Fahrbahnen von Straßen
nicht beurteilt werden, handelt es sich hierbei jedoch nicht um Grenzwertüberschreitungen
im Sinne der 39. BImSchV.
Durch die Planungen werden neue Gebäude auf einer bisher gewerblich genutzten Fläche
errichtet. Die Bestandsgebäude, Parkplatzflächen sowie die Wippermannstraße auf dem
Plangebiet werden abgerissen und durch einen neuen langgezogenen, bis zu VII-
geschossigen Baukörper ersetzt.
Hierdurch kommt es zu Veränderungen des lokalen Windfeldes, welche eine Umlenkung /
Kanalisierung südlicher Windrichtungen bewirken. Hierdurch werden Luftschadstoffimmis-
sionen im Bereich des westlichen Portals der Bahnunterführung vermehrt nach Norden in
Richtung des Parkplatzes eines Discounters umgelenkt. Grenzwertüberschreitungen wer-
den durch diese Entwicklung nicht ausgelöst.
Durch die geplanten neuen Nutzungen kommt es zu einem vergleichsweise geringen Zu-
satzverkehr, welcher über die Kalker Hauptstraße abgewickelt wird. Erhöhungen der Ver-
kehrsmengen auf den übrigen Straßen im Untersuchgebiet ergeben sich aus der Planung
nicht.
Im Bereich der Bestandsbebauung der Kalker Hauptstraße treten durch die zusätzlichen
Verkehre leichte Erhöhungen der jahresmittleren Luftschadstoffbelastung auf. Die Grenz-
werte der 39. BImSchV werden jedoch auch nach Realisierung des Planvorhabens weiter-
hin deutlich eingehalten.
Des Weiteren rückt durch den geplanten Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ im
Planfall die Bebauung näher an die Kalker Hauptstraße heran, da die bisher als Parkplatz
für ein Tierfachgeschäft genutzte Fläche neu bebaut wird. Hierdurch kommt es an zwei un-
tersuchten Immissionsorten innerhalb des Plangebiets unmittelbar an der Kalker Haupt-
straße ebenfalls zu Erhöhungen von Luftschadstoff-Konzentrationen. Auch hier werden
nach Realisierung des Vorhabens weiterhin alle Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten.
An alle übrigen Immissionsorten ergeben sich leichte Verringerungen der Luftschadstoff-
Konzentrationen im Jahresmittel, welche aus Veränderungen des lokalen Windfeldes
durch den neuen Baukörper resultieren.
Insgesamt werden somit auch nach Realisierung des Planvorhabens im Jahr 2025 die re-
levanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10, PM2,5 sowie
Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10) weiterhin deutlich eingehalten.
Nach Fertigstellung des Gutachtens im Januar 2022 wurde das Vorhaben insbesondere
im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit optimiert. Im Rahmen einer ergänzenden Stellung-
nahme vom 21.09.23 wurden die Auswirkungen der Planänderungen, sowie weiterer As-
pekte, welche sich seit Erstellung der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan
verändert haben, dargestellt und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Luftschad-
stoffuntersuchung diskutiert.
- 59 -
Diese sind:
− Neuer Planstand des Bauvorhabens,
− Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsuntersuchung zur Emissionsberechnung,
− Emissionsberechnungen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßen-
verkehrs in der aktuellen Version 4.2 gegenüber 4.1,
− Prognosejahr 2026 statt 2025,
− Aktualisierung der Windstatistik von Köln-Bonn (Flughafen) der Jahre 2011–2020 auf
2013–2022,
− Aktualisierung des Ansatzes der Hintergrundbelastung auf Basis aktueller Messwerte
(Mittelwert 2020–2022, statt 2018–2020)
Durch die Planänderungen und die Verwendung neuerer Windstatistiken ergeben sich
keine relevanten Änderungen an den lokalen Windfeldern und den darauf basierenden
Ausbreitungsberechnungen. Die Verkehrsmengen im Untersuchgebiet haben sich durch
die veränderte Planung nicht verändert.
Durch die Aktualisierung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs
(HBEFA) von der Version 4.1 auf 4.2 ergeben sich für das Prognosejahr 2025 zunächst
bis zu 1,5 % höhere PM10-Emissionen, bis zu 2,6 % höhere PM2,5-Emissionen und bis zu
12,5 % höhere NOx-Emissionen bei ansonsten gleichbleibenden Eingangsparametern.
Durch die Verschiebung des Prognosehorizontes von 2025 auf 2026 aufgrund der fortge-
schrittenen Zeit während der Planungsphase zeigen die Emissionsberechnungen für den
Planfall 2026 mit HBEFA 4.2 keine Veränderungen bei dem PM10 und PM2,5-Emissionen
gegenüber den Berechnungen für den Planfall 2025 gemäß HBEFA 4.1. Bei den Stick-
oxid-Emissionen liegen um bis zu 5,6 % geringere Emissionen vor. Dies resultiert aus ei-
ner veränderten Flottenzusammensetzung mit höheren Anteilen von Fahrzeugen mit bes-
seren Abgasnormen sowie mehr Elektrofahrzeugen in 2026 gegenüber der Flottenzusam-
mensetzung in 2025.
Bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung können neue Messwerte der Jahre 2021 und
2022 berücksichtigt werden. Gegenüber den Messwerten der Jahre 2018 bis 2020 zeigen
die Messwerte der Jahre 2020 bis 2022 deutlich geringere Jahresmittelwerte, welche dazu
führen, dass die Hintergrundbelastung für NO2 um 3,3 μg/m³, für PM10 um 1,3 μg/m³ und
für PM2,5 um 0,7 μg/m³ abgenommen hat.
Insgesamt liegt somit eine Reduktion der Emissionen und vor allem der Hintergrundbelas-
tung vor, welche bei einer Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung von Januar 2022
insgesamt zu geringeren Luftschadstoffimmissionen für die Schadstoffe PM10, PM2,5 und
NO2 führen würden.
Die relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und
PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) würden somit auch für das Jahr
2026 und unter Berücksichtigung der aktuellen Eingangsdaten weiterhin deutlich eingehal-
ten werden.
Gebäudeschadstoffe
Für das Vorhaben wurde eine Gebäudeschadstoffuntersuchung durchgeführt. In diesem
Rahmen fanden zwei Begehungen statt, eine am 01.02.2019 zur Einschätzung der Ge-
bäudesubstanz und Festlegung des erforderlichen Beprobungsumfangs und eine zweite
am 19.03.2019 zur Entnahme der Materialproben.
- 60 -
Die Materialproben weisen stellenweise auf Asbest, Altholz und „Alte KMF“ hin. Im Gut-
achten werden die Materialien, die beim Abbruch anfallen können, gemäß der Abfallver-
zeichnis-Verordnung klassifiziert und mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern
versehen. Darüber hinaus werden Hinweise für die Verwertung / Entsorgung vorgestellt.
Es ist ein geordneter und selektiver Rückbau durchzuführen. Sowohl für Gefahrstoffe als
auch für die nicht schadstoffhaltigen Materialien gilt es, eine sortenreine Trennung zu er-
zielen. Für die Entsorgung sind die abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Be-
lange zu beachten. Alle Tätigkeiten sind in enger Abstimmung, auch schon zeitig im Vor-
feld, mit den beteiligten Fachbehörden, Ämtern und Berufsgenossenschaften durchzufüh-
ren. Der Rückbau ist unter Beachtung der Auflagen der Abbruchanzeige sowie der gesetz-
lichen Vorgaben durchzuführen.
Der Nachweis eines geordneten Rückbaus wird zusammen mit einem Abbruch- und Ent-
sorgungskonzept bei der Abbruchanzeige vorgelegt. Im Bebauungsplanverfahren sind
keine weitergehenden Regelungen zu treffen.
Magnetfeldbelastung und elektrische Feldbelastung
Zur Einschätzung der Magnetfeldbelastung und elektrischen Feldbelastung werden Mes-
sungen zu elektrischen und magnetischen Wechselfeldern im Bereich des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans „Irishöfe“ an der Kasernenstraße in Köln-Kalk von Oktober 2016
orientierend herangezogen. Die Messungen wurden auf einem Grundstück ca. 150 m ent-
fernt nördlich des Plangebiets ebenfalls im direkten Anschluss an die Bahnanlagen vorge-
nommen. Im Vergleich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irishöfe“ ist die geplante
Bebauung des Vorhabens „Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße“ mit größeren Abstän-
den zu den Bahnflächen geplant: Der Abstand der geplanten Bebauung zur Plangebiets-
grenze beträgt an der kleinsten Stelle ca. 9,5 m. Zu den Gleisanlagen wird ein Abstand
vom mindestens ca. 12 m eingehalten. Der Mindestabstand zu Leitungsmasten beträgt ca.
18 m. Das oben genannte Gutachten kann somit für das vorliegende Planverfahren ver-
gleichend herangezogen werden.
Magnetfeldbelastung
Im Ergebnis der durchgeführten Magnetfeld-Daueraufzeichnungsmessungen und Einzel-
messungen wurde festgestellt, dass die im Bereich der geplanten Bebauung zu erwar-
tende Magnetfeldbelastung durch Bahnstrom an der ungünstigsten Stelle maximal 6,5 μT
(Mikrotesla) beträgt und dass zu erwarten ist, dass dieser Maximalwert höchstens für we-
nige Minuten pro Woche auftreten wird. Somit liegen die maximal zu erwartenden Magnet-
felder weit unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes für die Normalbevölkerung, der bei 16
2⁄3-Hz-Feldern bei einer magnetischen Flussdichte von 300 μT liegt.
Herzschrittmacher der Kategorie 1 (angemessen störfest) sind nach E DIN VDE 0848-3-1
"Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Schutz von
Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz" in kontinu-
ierlichen sinusförmigen 16
2⁄3 beziehungsweise 50 Hz-Feldern bei kleinen elektrischen
Feldstärken bis zu einem Effektivwert der magnetischen Flussdichte von ca. 300 μT bezie-
hungsweise 65 μT sicher.
Allerdings empfiehlt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung "Schutz vor elektri-
schen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung",
zur Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten im Allgemeinen
(zum Beispiel Herzschrittmachern oder Defibrillatoren) ortsfeste Anlagen zur Energiever-
- 61 -
sorgung mit der Frequenz 50 Hz und der Bahnfrequenz 16 2⁄3 Hz so zu planen, zu errich-
ten und zu betreiben, dass auch bei höchster betrieblicher Auslastung folgende Werte, so-
genannte Vorsorgewerte, nicht überschritten werden:
− 30 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätz-
lichen Feldquellen gerechnet werden muss (zum Beispiel in Wohnanlagen, Senioren-
heimen, Krankenhäusern).
− 45 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge
zusätzlicher Feldquellen nicht zu erwarten und Feldquellen (zum Beispiel Erdkabel)
nicht sichtbar beziehungsweise nicht entsprechend gekennzeichnet sind.
Somit wird neben dem Vorsorgewert von 45 μT für Bereiche, in denen Einträge zusätzli-
cher Feldquellen nicht zu erwarten sind, auch der Vorsorgewert für solche Bereiche, in de-
nen mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss (30 μT), sicher eingehalten. Die
Vorsorgewerte für Implantatträger werden daher ebenfalls deutlich unterschritten.
Elektrische Feldbelastung
Für elektrische Felder beträgt der Grenzwert der 26. BImSchV für 16 2⁄3 Hz- und für 50 Hz-
Felder 5000 V/m.
Aus der Messung des elektrischen Feldes ergibt sich als Ergebnis, dass an der bahnzuge-
wandten Gebäudefront im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und einige Meter
darüber von Feldstärken bis 3600 V/m ausgegangen werden muss. Damit wird der gesetz-
liche Grenzwert der 26. BImSchV von 5000 V/m unterschritten.
Extern verursachte elektrische Felder sind für den Innenbereich von Gebäuden weitge-
hend ohne Bedeutung, da massive Bausubstanz elektrische Felder zum großen Teil ab-
schirmt.
Sofern sich jedoch an der bahnseitigen Gebäudefront Auskragungen wie zum Beispiel Au-
ßenbalkone usw. befinden sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort – insbe-
sondere im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und bis ca. 3 m darüber – auch
höhere elektrische Feldstärken auftreten können, als bei der vorliegenden Messung ermit-
telt. In diesem Fall könnten die Feldstärken bis in den Bereich des gesetzlichen Grenzwer-
tes von 5000 V/m reichen.
Da die geplanten Baukörper einen Mindestabstand von ca. 12 m zu den Gleisanlagen ein-
halten, kann eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für dieses Vorhaben aus-
geschlossen werden.
Durch die Planung sind daher keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie
in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen durch elektri-
sche oder magnetische Wechselfelder zu erwarten.
Geruchsimmission
Die Sünner-Brauerei an der Kalker Hauptstraße betreibt ihr Unternehmen seit 1877. Die
letzten Änderungsgenehmigungen wurden 1997 erteilt. Den Genehmigungsunterlagen
sind keine Angaben / Auflagen zu Geruchsemissionen zu entnehmen. In der Nachbar-
schaft ist Wohnbebauung vorhanden, die in einem deutlich geringen Abstand zur Brauerei
liegt als das geplante Vorhaben. Beschwerden seitens Geruchsimmissionen sind nicht be-
kannt. Eine gutachterliche Betrachtung der Geruchsimmissionen ist daher nicht erforder-
lich.
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Gegebenenfalls zum Betrieb erforderliche technischen Anlagen werden gemäß den ge-
setzlichen Vorschriften im weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags be-
antragt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht kein weitergehendes Prüferfordernis.
Besonnung
Zur Untersuchung der Besonnungssituation der Planung sowie der Auswirkungen auf die
Umgebung wurde im Jahr 2022 eine Besonnungsstudie erarbeitet. Mittels dreidimensiona-
ler Simulationsmodelle wurde der Schattenverlauf auf den Gebäudefassaden visualisiert.
Der errechnete Schattenlauf wurde analysiert und hieraus die Dauer der direkten Beson-
nung ermittelt. Die Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfeh-
lungen der DIN 5034 Teil 1 zur Besonnung von Gebäudefassaden und gemäß dem Positi-
onspapier der Stadt Köln bewertet. In einer ergänzenden Stellungnahme aus dem Jahr
2023 wurden zudem die möglichen Abweichungen aus den Ergebnissen der Besonnungs-
studie untersucht, die sich aufgrund leicht veränderter Gebäudehöhen ergeben könnten.
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden gibt es keine rechtlich verbindli-
chen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die nach Landesbauordnung erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten. Diese sehen je nach Gebietsfestsetzung gestaffelte Ab-
stände vor und sollen so unter anderem eine ausreichende Belichtung und auf den son-
nenexponierten Fassaden sicherstellen. Dementsprechend kann grundsätzlich davon aus-
gegangen werden, dass in üblichen Fällen eine ausreichende Belichtung / Besonnung von
Wohnräumen gegeben ist, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.
Im vorliegenden Fall wurden die Auswirkungen der Planung auf die Besonnungssituation
der Gebäude insbesondere im Bereich der Bebauung mit einem Grenzabstand von 2,5 m
entlang der Kalker Hauptstraße untersucht und bewertet.
Wie den Ergebnisdarstellungen für die Besonnungssituation zur Tagundnachtgleiche (21.
März) entnommen werden kann, ist mit Realisierung der Planung im Vergleich zum Be-
stand in Teilbereichen eine Verminderung der Besonnungsdauer auf den Ostfassaden der
westlich gegenüberliegenden Wohnbebauung Zechenstraße 1, 3, 5, 7 sowie Zechen-
straße 10 und 10 a auszumachen. Hier ist jedoch weiterhin überall eine Besonnungsdauer
von mindestens 2,5 Stunden festzustellen. Auch bei einer geringen Veränderung der Ge-
bäudehöhen ist hier nicht von einer Veränderung der Besonnungssituation auszugehen.
Geringfügig höhere Verschattungen können an der Bebauung an der Kalker Hauptstraße
327 auftreten, dennoch sind in diesem Bereich, wie schon in der Untersuchung aus dem
Jahr 2022 weiterhin 3 Stunden direkte Besonnung zu erwarten. In dem möglicherweise
davon betroffenen Bereich befindet sich eine gewerbliche Nutzung, für die keine Anforde-
rungen an eine direkte Besonnung gestellt werden. Auch aufgrund der vorhandenen Ab-
stände zur Planung ist hier weiterhin von gesunden Arbeitsverhältnissen auszugehen.
Die Stadt Köln lässt in ihrem Positionspapier eine abgewandte Beurteilung nach DIN
5034:2011 Teil 1 zu. Nach Teil 1 der DIN 5034:2011 sollte für Wohngebäude eine mini-
male Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche von 4 Stunden in der
Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens ei-
nen (Wohn-)Raum je Wohnung erfüllt sein. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 werden
in der aktuellen Rechtsprechung als wohnhygienischer Mindeststandard angesehen.
Gleichwohl betont die Rechtsprechung, dass für die Zumutbarkeit einer Verschattung
keine Rechtsvorschriften existieren und so stets mangels anderer Maßstäbe die Zumut-
barkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss.
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Weiter wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass ein städtebaulicher Missstand re-
gelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tagundnachtgleiche eine direkte Besonnung von
mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Dieser Einschätzung schließt sich die Stadt
Köln in ihrem Positionspapier an, nach dem in innerstädtischen Lagen abweichend von
der DIN 5034:2011 Besonnungsqualitäten auf die Einhaltung von 2 Sonnenstunden zur
Tagundnachtgleiche zur Bewertung anzusetzen sind.
Diese Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden wird auf allen Bestandsfassaden eingehal-
ten, so dass von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu-
gehen ist. Die gewählte städtebauliche Konfiguration in U-Form führt zudem dazu, dass
sich der Eintrag von Lärmimmissionen auf die benachbarte Bebauung reduziert.
Auch die Planung selbst weist eine gute direkte Besonnungssituation auf. Die Ostfassaden
haben eine direkte Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden. Die Westfassaden wei-
sen fast überall mindestens 4 Stunden direkte Besonnung auf. Lediglich einzelne Teilbe-
reiche unterschreiten dies mit 2,5 bis 3 Stunden direkter Besonnung. Auch bei den Plan-
gebäuden wird die vergleichsweise geringe Höhenveränderung keine maßgebliche Verän-
derung der Besonnungssituation bedingen. Diese wird weiterhin eine gute Besonnungssi-
tuation aufweisen.
Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl für die Bestandsbebauung im Umfeld als auch für
die Planung von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu-
gehen ist.
7.6 Erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente
Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Entsprechend § 1 Absatz 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Le-
bensgrundlagen zu schützen und den Klimaschutz zu fördern. Bereits im Jahr 2019 hat
der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen – und am 24.06.2021 beschlossen,
dass die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll.
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteili-
gung nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet
wurde, gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie
werden orientierend für die Abwägung herangezogen.
Die Klimaleitlinien sehen im Wesentlichen die Einhaltung der Anforderung des KfW-Effizi-
enzhaus- oder -Gebäudestandards 40 EE oder besser vor. Sofern dies im Einzelfall nicht
möglich sein sollte, können Ersatzmaßnahmen greifen:
− Priorität 1: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit ei-
nem Fernwärmeanschluss;
− Priorität 2: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit der
Einhaltung von bestimmten U-Werten inkl. der Erstellung eines Energiekonzeptes.
Die zweite wesentliche Forderung ist der Einsatz von Photovoltaikanlagen.
Die Klimaschutz-Leitlinien werden, wie auch andere gesetzliche Vorgaben, stetig aktuali-
siert. Es ist abzusehen, dass es sich dabei um Verschärfungen der Anforderungen han-
deln wird.
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Für das Vorhaben wurde ein Energiekonzept für die Neubaumaßnahmen im Bereich
„Wohnen und Kindertagesstätte“ in mehreren Varianten entwickelt. Die Sheddach-Halle
wurde als Bestandsgebäude nicht betrachtet. Derzeit wird geprüft, inwiefern eine Versor-
gung mit Gas oder ein Anschluss an die Wärmeversorgung des Neubaus erfolgen soll.
Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärme-
schutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffi-
zienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundes-
förderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt.
Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme-
und Warmwasserbereitung über eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brun-
nenanlage erfolgen. Zur Wärmeversorgung der Wohneinheiten (Fußbodenheizung) und
zur dezentralen Warmwasserbereitung kommen Hybrid-Wohnungsstationen zum Einsatz.
Eine passive Kühlung über Wärmetauscher in den Sommermonaten ist ausschließlich für
die Kindertagesstätte vorgesehen. Auf den Flachdächern des obersten Geschosses ist
eine Photovoltaik-Anlage vorgesehen.
Da die Ost- und Nordfassade der geplanten Wohngebäude erhöhten Lärmimmissionen
ausgesetzt sind, müssen opake und transparente Bauteile mit entsprechenden Schall-
dämmwerten vorgesehen werden. Bei den transparenten Bauteilen (Fenstern) stehen
hohe Schalldämmwerte und hohe Wärmedämmwerte praktisch im Widerspruch. Bei einem
KfW-40-Standard wären transparente Bauteile im Mittel mit einem Uw = 0,68 W/qmK erfor-
derlich. Dieser Wärmedämmwert der Fenster ist bei der notwendigen Schallschutzklasse 5
nicht auf dem Markt erhältlich. Somit ist der Standard KfW-40 praktisch nicht erreichbar.
Bei einer Reduzierung der Schalldämmwerte wären hingegen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse nicht sichergestellt. Bei Umsetzung des KfW-55 Standards können die
Anforderungen an die Wärmedämm- und Schalldämmwerte eingehalten werden.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde für die Neubauten die Energieeffizienz-
klasse KfW-55 EE ausgewählt. Durch die vergleichsweise hohen Anforderungen an die
Schalldämmwerte der Gebäudehülle ist damit praktisch der derzeit machbare Wärme-
schutz umgesetzt. Bei den opaken Bauteilen werden Passivhaus-nahe Fenster projektiert.
Zusätzlich wird eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Neubauten
„Wohnen und Kindertagesstätte“ installiert werden. Gegenüber dem gesetzlichen Mindest-
standard kann der CO2-Ausstoß im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ reduziert
werden.
Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz
durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO
2), auch wenn vor Ort
durch die Energieversorgung mit Geothermie keine Emissionen entstehen. Um die Auswir-
kungen zu mindern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dä-
chern der Neubauten installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils im eigenen
Gebäude verbraucht werden und führt zu einem verminderten CO
2-Ausstoß.
Im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die
Energieverbräuche möglichst gering zu halten. Insgesamt werden Gewerbeflächen in
Wohnbauflächen umgewandelt, die aufgrund des vorgesehenen KfW-55-Standards zur
Energieeinsparung beitragen und geringe Emissionen bezogen auf die jeweiligen Nutzflä-
chen erwarten lassen.
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Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhalti-
gen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachver-
dichtung in zentraler Lage auf größtenteils bereits versiegelten Flächen handelt. Es ent-
spricht damit dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Wohnraum, einer
Kindertagesstätte und einer kulturellen Nutzung in innerstädtischer Lage können Freiflä-
chen am Stadtrand erhalten bleiben und Pendlerverkehre vermieden werden. Dicht be-
baute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich geringere CO
2-Emissionen als Städte, die
stark ins Umland wachsen.
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Es
sind weder Baudenkmäler noch konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vorhanden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten.
8 Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen
1 Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes
gemäß § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 2 – Kölner Büro für Faunis-
tik, Stand 22.12.2021
2 Gegenüberstellung Bestand- und Planbiotoptypen, Büro für Vegetationskunde
und Umweltplanung, Stand 06.08.2024
3 Stellungnahme zu den Ergebnissen der umwelttechnischen Untersuchungen,
LANDPLUS GmbH, Stand 20.05.2019
4 Baugrunduntersuchung, LANDPLUS GmbH, Stand 19.08.2022
5 Stellungnahme Starkregenvorsorge WES, Stand 04.08.2023
6 Entwässerungskonzept und Überflutungsnachweis, Willems Ingenieurgesell-
schaft für Straßen und Tiefbau mbH, 30.06.2022
7 Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Peutz Consult
GmbH, Stand 14.11.2023, Druckdatum 13.12.2024
8 Verkehrsgutachten, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold
Baier GmbH, Stand Februar 2024, gezeichnet 06.02.2024
9 Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 16.01.2024,
Druckdatum 09.12.2024
10 Erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung, Peutz Consult
GmbH, Stand 30.06.2022 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15.08.2023
11 Luftschadstoffuntersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 14.01.2022 inkl. er-
gänzender Stellungnahme vom 21.09.23
12 Messbericht orientierende Messung der elektrischen und magnetischen Wech-
selfelder aus dem Projekt „Irishöfe“, ADU cologne Institut für Immissionsschutz
GmbH, Stand 12.07.2017 (Messung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Irishöfe“, kann aufgrund ähnlicher Lage hier orientierend herangezogen wer-
den)
13 Besonnungsstudie, Peutz Consult GmbH, Stand 04.02.2022 inkl. ergänzender
Stellungnahme vom 28.09.2023
14 Stellungnahme zum Energiekonzept, Riedel Ingenieure Deutschland GbR,
Stand 15.02.2024
15 Abstandsflächenplan, MRD, Stand 21.01.2025
16 Lageplan Freiflächen, WES, Stand 02.05.2023, letzte Änderung 02.12.2024
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9 Hinweise
Der Planurkunde sind detaillierte Hinweise zu folgenden Punkten zu entnehmen: Rechts-
folgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerken, Lärm- und Luft-
schadstoffimmissionen, Erschütterungsimmissionen, Niederschlagswasser, Kampfmittel,
Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, Satzung zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen, Starkregenereignis, Bauschutzbereich, Anlagenschutzbereich, öffentlich
geförderter Wohnungsbau und Durchführungsvertrag.
10 Planverwirklichung
10.1 Umlegung
Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Ei-
gentum der Vorhabenträgerin. Eine förmliche Umlegung nach § 45 ff BauGB ist nicht erfor-
derlich.
10.2 Umsetzung
Innerhalb des Plangebiets wird die Ver- und Entsorgung vollständig neu organisiert. Hierzu
müssen die vorhandenen Leitungen und die Trafostation zurückgebaut werden. Außerhalb
des Plangebiets wird das Umsetzen eines Schaltkastens sowie eines Laternenmastes er-
forderlich. Beide befinden sich an der Kalker Hauptstraße und werden versetzt müssen,
um die Zufahrt zur Tiefgarage zu ermöglichen.
10.3 Durchführungsvertrag
Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen oder der Abschluss eines neuen Durchfüh-
rungsvertrages sind zulässig. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darin zur Umsetzung
des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Die Geltungsbe-
reiche des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes sind deckungsgleich.
10.4 Kosten
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträge-
rin. Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt.
Der Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nummer 71453/02 keine zusätzlichen Kosten.
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11 Kennzahlen (basierend auf Planungsstand VEP 26.11.2024)
Größe des Plangebiets 7.440 m²
BGF R oberirdisch gesamt 14.196 m²
BGF R unterirdisch gesamt 3.968 m²
Geschossfläche (nur Vollgeschosse) gesamt 12.768 m²
davon Wohnen 11.748 m²
davon Wohnen freifinanziert 8.191 m² 70 %
davon Wohnen gefördert 3.557 m² 30 %
davon Kindertagesstätte 679 m²
davon Kultur 341 m²
Geschossfläche aus Nicht-Vollgeschossen gesamt 1.428 m²
davon Wohnen 1.428 m²
Anzahl der geplanten WE 128 WE
Frei- und Grünfläche
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 500 m²
Private Freifläche - Kleinkindspielflächen 660 m²
Private Freifläche - Außengelände Kindertagesstätte
(inkl. Terrassenfläche und begehbares Dach Tiefgarage)
500 m²
Anmerkungen:
Für den Kulturbaustein ist eine BGF R und Geschossfläche von einheitlich 341 m² angesetzt.
Die BGF R oberirdisch ist ohne Berücksichtigung der TG-Zufahrt berechnet.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1428/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.06.2025
- Erstellt
- 08.05.2025 10:23