Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 71453/02 Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1428/2025 vom 12.06.2025
Stand: Am 03.07.2025 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 9: Textliche Festsetzungen
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/ 2 Anlage 9 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71453/02 Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße in Köln-Kalk A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Wohnen und Kindertagesstätte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs zulässig: − Wohngebäude, − in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, − Kindertagesstätte. 1.2. Kultur Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig: − Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, insbesondere: − Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume, − Büro-, Besprechungs- und Personalräume, − Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen. 1.3. Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Soziale Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem Bereich mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9, b) „Kultur“: GRZ von 1,0. - 2 - / 3 3.2. Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt. Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. 3.3. Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für Trennelemente zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 4.1. Bauweise Gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden und ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten. b) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Osten zu errichten. c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Westen zu errichten. 4.2. Überschreitung von Baugrenzen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze um bis zu 5,0 m zulässig. b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt. d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig. - 3 - / 4 5. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt: a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und 49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens jedoch 2,5 m. b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2 gekennzeichnetem Bereich 0,28 H. 6. Geländehöhen Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für „Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig. 7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 7.1. Pkw-Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. 7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der Tiefgarage Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 7.3. Fahrradstellplatzanlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig. 7.4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, c) private Kleinkindspielflächen, d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“. - 4 - / 5 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. c) Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten. d) Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. - 5 - / 6 9.2. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 9.3. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. 9.5. Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird. 10. Bepflanzung und Begrünung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 10.1. Begrünung der privaten Grundstücksflächen Private Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 10.2. Begrünung der Tiefgarage Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit - 6 - / 7 Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. 10.3. Dachbegrünung a) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig. 10.4. Anpflanzen von Bäumen a) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens 19 Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachgestaltung a) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als Dacheindeckung sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig. 2. Einfriedungen Die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 3. Müllsammelplätze Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. - 7 - / 8 Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. 4. Satellitenempfangsanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 5. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 3,5 m² zulässig. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Hochwasser-Risikogebiet Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). D. HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln - 8 - / 9 Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch Luftschadstoffimmissionen. 5. Erschütterungsimmissionen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet. 6. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 7. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- 1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 8. Artenschutz Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern, Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33 Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Kästen). Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. - 9 - / 10 Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 9. Altstandorte und Bodenschutz Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche- Fläche (=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016). Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu unterziehen. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen. Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten. 10. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. - 10 - 11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 12. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 13. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 14. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). 15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 16. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag). -
Anlage 11: Entwurf des Durchführungsvertrages
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/ 2 VI 61/613 1. Vertrag fertigen: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num- mer 71453/02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk – Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, – nachfolgend „Stadt“ genannt – und die PE Kalker Hauptstr. GmbH & Co. KG, vertreten durch die PE Kalker Hauptstr. Verwal- tungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer , alle unter Holzmarkt 1, 50676 Köln, – nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – – Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – schließen folgenden Vertrag: Anlage 11 - 2 - / 3 Inhaltsverzeichnis Präambel ............................................................................................................................................................ 2 Teil I – Allgemeine Bestimmungen ..................................................................................................................... 3 § 1 – Gegenstand des Vertrags ............................................................................................................... 3 § 2 – Bestandteile des Vertrags ............................................................................................................... 4 Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................................... 4 § 3 – Durchführungsverpflichtung ............................................................................................................ 4 Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ...................................................... 5 § 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau .............................................................................................. 5 § 5 – Öffentliche/Öffentlich zugängliche Grünflächen .............................................................................. 6 § 6 – Öffentliche Spielflächen .................................................................................................................. 7 § 7 – Kindertageseinrichtung ................................................................................................................... 8 Teil IV – Erschließung ........................................................................................................................................ 8 § 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen ........................................................................................... 8 Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ........................................................................................................... 8 § 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ........................................................................................................... 9 § 10 – Feuerwehraufstellflächen .............................................................................................................. 9 § 11 – Private Spielfläche ........................................................................................................................ 9 Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit .............................................................. 10 § 12 – Eingriff- und Ausgleich ................................................................................................................ 10 § 13 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ................................... 10 § 14 – Schutz des Mutterbodens ........................................................................................................... 11 § 15 – Artenschutz ................................................................................................................................. 11 Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ......................................................................................................... 12 § 16 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .................................................................................................... 12 § 17 – Vertragsstrafe .............................................................................................................................. 12 § 18 – Sicherung Vertragspflichten ........................................................................................................ 14 § 19 – Rechtsnachfolge ......................................................................................................................... 17 Teil VIII – Schlussbestimmungen ..................................................................................................................... 17 § 20 – Kostentragung ............................................................................................................................. 17 § 21 – Haftungsausschluss .................................................................................................................... 18 § 22 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung .......................................................................... 18 § 23 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................................. 18 § 24 – Geltungsdauer ............................................................................................................................. 18 Präambel Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 71453/02 – Arbeitstitel: „Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße“ in Köln-Kalk – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vor- habenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf - 3 - / 4 einer circa 7.440 m² großen Grundstücksfläche eine Wohnbebauung mit 128 Wohneinhei- ten (entspricht Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO von 11.520 m²) und inte- grierter Kindertageseinrichtung zu erstellen sowie eine kulturelle Nutzung auf dem Plange- biet zu integrieren. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich „Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Kalk, Flur 26, Flurstücke 44, 288, 289, 290 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umran- det. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Kalk, Stadtteil Kalk und wird durch die Kalker Hauptstraße im Norden, Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG im Osten, das Flur- stück 152/31 im Süden und der östlichen Grundstücksgrenze der an der Zechenstraße ge- legenen Grundstücke im Westen begrenzt. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.03.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB) beantragt, für das geplante Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar- beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar- über hinaus hat die Vorhabenträgerin am 07.05.2019 die Anwendungszustimmung zur An- wendung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022) erklärt. In seiner Sitzung vom 16.06.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie- ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver- trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin durch die vorhandene Eigentumsposition über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Er- schließungsplans. Teil I – Allgemeine Bestimmungen § 1 – Gegenstand des Vertrags (1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Das Vorhaben betrifft die Errichtung von 128 Geschosswohnungen, einer dreigruppi- gen Kindertagesstätte, eines öffentlichen Spielplatzes sowie die Integration einer kul- turellen Nutzung auf dem Plangebiet. - 4 - / 5 Im Süden des Vertragsgebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach- Halle soll erhalten bleiben und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung i n dem Be- standsgebäude ermöglicht werden (Anlage 5). Die übrigen Bereiche werden mit Gebäuden und Freianlagen neu strukturiert. Insge- samt sollen neben der dreigruppigen Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Neubaus 128 Wohneinheiten – hiervon 30 % der Geschossfläche als öffentlich geförderte Woh- nungen – entstehen. Die geplanten Wege sind weitestgehend frei von motorisiertem Verkehr. Alle Pkw -Stellplätze, abgesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertagesstätte, wer den in einer Tiefgarage unterge- bracht. Die neu entstehenden öffentlichen Spielflächen und privaten Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten ausgestattet werden. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke. § 2 – Bestandteile des Vertrags (1) Bestandteile des Vertrags sind: Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 71453/02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk; Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans Nummer 71453/02; Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; Anlage 4: Erschließungsregelungen Öffentlicher Spielplatz Anlage 5: Vertrag Kulturfabrik vom xx.xx.2025 Anlage 6: Lageplan öffentlich geförderte Wohnungen Anlage 7: Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum (2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll- ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. Teil II – Vorhaben § 3 – Durchführungsverpflichtung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie- benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha- ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi- gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ- gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch - 5 - / 6 etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen. (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä- higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Sie wird spätestens 18 Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen. Sie wird das Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans fertig stellen. (3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver- längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen, Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien oder Nichtverfügbarkeit finanzieller Mittel für den öffentlich geförderten Wohnungsbau, nicht möglich ist. Die Verlängerung be- darf der Schriftform. (4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3 gere- gelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB). (5) Die Vorhabenträgerin wird das in § 1 Abs. 1 beschriebenen Vorhaben vor Einrei- chung des Bauantrags nach Abs. 2 im Gestaltungsbeirat der Stadt erneut vorstellen (gemäß der Niederschrift über die Sitzung des Gestaltungsbeirates am 06.06.2023). Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo- dell § 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau (1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ 2017 ver- pflichtet sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnut- zung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förder- antrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Be- trieb zu nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von 3.524 m². Die Lage des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Dar- stellungen in dem als Anlage 6 beigefügten Lageplan vorzusehen. (2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A - 6 - / 7 und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen der FRL öff Woh- nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe- sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. (3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 25 oder 30 Jahren, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) ent- sprechend der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² für Einkommensgruppe B) zu vermieten. (4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be- zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (nachfolgend lediglich „WFNG NRW“). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entspre- chend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das Besetzungs- oder Benen- nungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirt- schaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Benen- nungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch gesetzlich verpflich- tet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohnberechtig- ten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen Pro- gramm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. (5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des #§ 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und ge- nehmigungsfähigen Bauantrag für insgesamt 30 öffentlich geförderte Wohneinheiten (entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des #§ 3 Abs. 2 Satz 2 den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des #§ 3 Abs. 2 Satz 3 bezugs- fertig fertigzustellen. Insoweit ist #§ 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauan- trag zum öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorha- ben verbunden werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausfüh- rung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW 2025). § 5 – Öffentliche Grünflächen (1) In Anerkennung der Grundsätze des KoopBLM 2017 löst das Vorhaben einen Mehr- bedarf an öffentlichen Grünflächen von 2.944 m² (bezogen auf 128 Wohneinheiten) - 7 - / 8 aus. Der ausgelöste Bedarf unterschreitet damit die gemäß dem KoopBLM gefor- derte Mindestgröße von 5.000 m². (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den gemäß Ziffer 1 bestehenden Mehrbedarf abzulösen. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Zahlung eines Festbe- trages (Ablösesumme gemäß KoopBLM 2017) i.H.v. Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: Empfänger Stadtkasse Köln Kreditinstitut Sparkasse Köln/Bonn IBAN Verwendungszeck PK-Nummer: xxx Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – nach- zuweisen. Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau der Grün- gürtel oder ihrer verbindenden Grünzüge verwenden. § 6 – Öffentliche Spielflächen (1) In Anerkennung der Grundsätze des KoopBLM 2017 löst das Vorhaben einen Mehr- bedarf an öffentlichen Spielflächen von 589 m² (bezogen auf 128 Wohneinheiten) aus. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für die Errichtung der geplanten Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes auf ihre Kosten eine öffentliche Spielflä- che für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren mit einer Größe von 500 m² her- zustellen und dauerhaft zu erhalten. Darüber hinaus verbleibt ein Mehrbedarf an öf- fentlichen Spielflächen im Umfang von 89 m², der nicht im Plangebiet nachgewiesen werden kann. (2) D ie Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten Fehlbetrag an öffentlicher Spielfläche von 89 m² abzulösen. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Zahlung eines Festbetrages (Ablö- sesumme gemäß KoopBLM 2017) i.H.v. Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: - 8 - / 9 Empfänger Stadtkasse Köln Kreditinstitut Sparkasse Köln/Bonn IBAN DExxx Verwendungszeck PK-Nummer: xxx Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – nachzuwei- sen. (3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung der öffentlichen Spielfläche nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 4). § 7 – Kindertageseinrichtung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes (Anlage 1) in Abstimmung mit der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie, KiTa-Bau – und unter Beachtung der Rahmenbedingun- gen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Neubau und die Ersteinrich- tung von Tageseinrichtungen für Kinder eine dreizügige Kindertageseinrichtung mit einer Nutzfläche von 575 m² nebst einer Freifläche von 500 m² zu planen und zu er- richten. Die Kindertageseinrichtung soll die Möglichkeit haben, integrative Gruppen für Kinder mit und ohne Behinderung unterzubringen. (2) Für die Kindertageseinrichtung nebst Freifläche gilt die Bauantrags-, Baubeginns- und die Fertigstellungsfrist gemäß § 3 Abs. 2. Der Bauantrag für die Kindertagesein- richtung kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden werden. (3) Auf den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 1) mit „St“ gekennzeichne- ten Flächen werden durch die Vorhabenträgerin vier Pkw-Stellplätze hergestellt, die dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. Die Erreichbarkeit der Stellplätze wird durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit auf der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 1) mit „GFL 1“ gekennzeich- neten Fläche gesichert. Teil IV – Erschließung § 8 – entfällt Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten - 9 - / 10 § 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept (1) Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der vom Rat am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzun- gen ermittelt. Für die geplante Wohnnutzung mit 128 Wohneinheiten sind gemäß Verkehrsgutachten insgesamt 94 Pkw-Stellplätze und für die Kindertagesstätte 3 Pkw-Stellplätze nachzuweisen. Nach Abzug der Stellplatzreduktion in Bereichen mit guter ÖPNV-Erschließung in Höhe von 40 % ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Bedarf von insgesamt 58 Pkw-Stellplätzen für die geplante Wohnnutzung und die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung sieht eine Tiefgarage mit 58 Pkw-Stellplät- zen und zusätzlich vier weitere oberirdische Stellplätze vor der Kindertagesstätte zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs vor. (2) Bei der Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfs für den Kulturbaustein ist zwischen vor- handenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vor- liegt) und neu geplanten Nutzungen zu unterschieden. Ein Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren ist nach Abstimmung mit den Fachdienststellen nur für neu hinzukommende Nutzungen zu erbringen. (3) Insgesamt ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Fahrradstellplatzbedarf von 298 Fahrradstellplätzen für die geplante Wohnnutzung und 10 Fahrradstellplätzen für die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung sieht 28 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage und 280 Fahrradstellplätze im Außenbereich vor. Ein Großteil der notwendigen Fahr- radstellplätze wird wettergeschützt in überdachten Doppelstockanlagen unterge- bracht. (4) Auch bei der Ermittlung des Fahrradstellplatzbedarfs für den Kulturbaustein wird zwi- schen vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznach- weis vorliegt) und neu geplanten Nutzungen unterschieden. Für neu geplante Nut- zungen werden im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch fünf oberirdische Fahrradstellplätze auf dem Grundstück dargestellt. Der ermittelte Bedarf von zwei Fahrradstellplätzen wird damit übererfüllt. § 10 – Feuerwehraufstellflächen Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, auf privaten Flächen notwendige Aufstellflächen für die Feuerwehr so zu planen, anzulegen und zu unterhalten, dass diese Flächen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Die Vorhabenträgerin ist weiterhin verpflichtet, zu regeln, wer im Falle der Rechtsnachfolge diese Verpflichtungen übernimmt. Ausgehend von den Inhalten des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgt die verbindliche Auswei- sung der erforderlichen Feuerwehraufstellflächen unter vorheriger Abstimmung mit der Be- rufsfeuerwehr der Stadt im Baugenehmigungsverfahren. § 11 – Private Spielfläche Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er- schließungsplans (Anlage 2) einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß - 10 - / 11 § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit § 12 – Starkregenvorsorge Zur Vermeidung von Schäden im Falle von Starkregenereignissen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, in der Planung und Bauausführung innerhalb des Plangebietes ein maßgebliches Rückhaltevolumen (VRück) nach DIN 1986-100 (12/2016) von insgesamt 87,90 m³ zu schaffen. § 13 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for- mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr- leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung der in Abs. 2 bis 4 ge- nannten Maßnahmen innerhalb der Frist des §3 Abs. 2 Satz 3. (2) Die Vorhabenträgerin setzt für die Neubauten die Energieeffizienzklasse KfW-55 EE um, da der KfW-40 Standard aufgrund der notwendigen Schallschutzklasse der Au- ßenbauteile nicht erreichbar ist. (3) Sofern die geplante Nutzung von Geothermie für Heizwärme und Warmwasser ba- sierend auf Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung ausgeführt wird, wird die Vorhabenträgerin an den in Anlage 2 dargestellten Standorten im Plangebiet Brun- nenbauwerke errichten. Alternativ können Luft-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz kommen. Diese können entweder in den Außenanlagen des Grundstücks oder auf den Dachflächen platziert werden. (4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf den Flachdächern der obersten Ge- schosse der Neubauten, die innerhalb des Vertragsgebietes errichtet werden, Photo- voltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kWp pro Gebäude zu errichten. (5) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei- nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 2 – 4 dargestellten energetischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der für die Bauausführung maß- geblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. - 11 - / 12 (6) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha- bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koor- dinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus- weises bzw. einer Konformitätserklärung eines Sachverständigen sowie einen Nach- weis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetzagentur vor. § 14 – Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich- tung zu schützen. Aufgrund des großflächigen Aushubs für Tiefgarage und Erschließung ist eine Lagerung des Mutterbodens im Vertragsgebiet nicht möglich. Die Stadt stimmt deshalb der Verbringung des Mutterbodens außerhalb des Vertragsgebiets zu. § 15 – Artenschutz (1) Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mau- erseglern, Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF- Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch verpflichtet sich die Vorhabenträgerin 33 Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu in- stallieren. Jene Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufge- fordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Kästen). (2) Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrut- zeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. ei- nes jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. (3) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten diese Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/o- der Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde un- aufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. - 12 - / 13 (4) Die Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Dennoch ist von vornherein darauf zu achten, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine artenschutzrechtlichen Kon- flikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). (5) Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätig- keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen § 16 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönli- cher Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Vorhabenträgerin. § 17 – Vertragsstrafe (1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in- folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver- treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. (2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs- kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt - auf #Betrag ergänzen EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorha- bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, - auf #Betrag ergänzen EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen, - 13 - / 14 - auf #Betrag ergänzen EUR für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, ein- schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertagesein- richtung/en betreffen. (3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs- kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 entsprechen, begrenzt - auf #Betrag ergänzen EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorha- bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, - auf #Betrag ergänzen EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen, - auf #Betrag ergänzen EUR für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, ein- schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertagesein- richtung/en betreffen. (4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer- tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe- träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her- stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be- grenzt - auf #Betrag ergänzen EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorha- bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, - auf #Betrag ergänzen EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen, - auf #Betrag ergänzen EUR für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, ein- schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertagesein- richtung/en betreffen. (5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz- steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre- chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun- gen dieses § 17 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli- chen Verjährung. (6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie- - 14 - / 15 bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei- ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 19 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol- ger/in anzurechnen. (7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber- schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. (8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül- lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist- gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/ oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver- zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver- tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen- nende Konto unverzinst zurückzuzahlen. (9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an- wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. § 18 – Sicherung Vertragspflichten (1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie der auf 25 oder 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu- gunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: „Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 6 zum Durchführungsvertrag „Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk“ vom #Datum für den öffentlich ge- förderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen/ Gebäude dürfen jeweils für die Dauer von 25 oder 30 Jahren ab Be- zugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, - deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für - 15 - / 16 das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas- sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas- sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. um nicht mehr als 40 % überschreitet und - deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti- gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird.“ Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be- schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra- gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä- chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er- richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs- bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen #dem/der Ei- gentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. (2) Zur Sicherung der in § 7 übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Kinder- tageseinrichtung wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Ver- tragsschluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: „Die jeweiligen Eigentümer der in der als Anlage xxx dargestellten, xx schraffier- ten Flächen, räumen der Stadt Köln das Recht ein, die Flächen einschließlich de- ren Zuwegungen zwecks Vollzugskontrolle (Herstellung, Nutzung und Abnahme) der zu errichtenden Kindertagesstätte jederzeit zu betreten.“ Für den Fall dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben wird, ver- pflichtet sich die Stadt, die Löschung der vorgenannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen #dem/der Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. (3) Zur Sicherung der unter § 6 übernommenen Verpflichtungen für die Planung und Herstellung der öffentlichen Spielflächen und zur Sicherung der Mängelbeseitigung im Rahmen der jeweiligen Gebrauchsabnahme, der Schlussabnahme und der Ge- währleistungsfrist, wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Ab- schluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Spar- kasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union - für die öffentliche Spielfläche i.H.v. - 16 - / 17 vorlegen. Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg- schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittenten- rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & Poor’s) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ra- tings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Vor- habenträgerin den Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditreform) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeig- net ist, das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen. (4) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der nach Abs. 3 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech- tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar- kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien. (5) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Einvernehmen darüber, dass die in Abs. 3 genannte Bürgschaftserklärung erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesell- schaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betref- fenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweili- gen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorge- legt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 genannten Gegen- werts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Ge- währleistungsfristen Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 ge- nannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsgemäßer Beseitigung freigeben. (6) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er- füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu- - 17 - / 18 nehmen und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf- tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be- reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist. (7) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin - die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1, Abs. 2 sowie ge- mäß § 16 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, - die Bürgschaftserklärung gemäß Abs. 3 vorgelegt hat, - die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 zu zahlenden Ablösebeträge gezahlt hat. § 19 – Rechtsnachfolge (1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. (2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und #diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. (3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als #Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent- lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchführung des in #§ 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in #§ 3 Abs. 2. und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegen- über der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Ver- trag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. Teil VIII – Schlussbestimmungen § 20 – Kostentragung Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh- rung. - 18 - / 19 § 21 – Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen. § 22 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver- trag. § 23 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re- gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. § 24 – Geltungsdauer Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum #Datum weder der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan Nummer 71453/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. Köln, Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin - 19 - In Vertretung __________________ Im Auftrag __________________ Als Volljurist/Volljuristin im öffentlichen Dienst __________________ #Ort, #Datum vertreten durch __________________ #Name -
Anlage 4: Darstellung und Bewertung aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71453.02 - Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Absatz 3 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtpla- nungsamt im Stadthaus vom 01. Oktober bis zum 14. Oktober 2020 und über die Homepage der Stadt Köln (http://www.beteiligung-bauleitpla- nung.koeln) durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich gegliedert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde anhand eines städtebaulichen Konzeptes (Testentwurf) durchgeführt. Im Anschluss erfolgte ein Qualifizierungsverfahren. Der zur Umsetzung empfohlene Entwurf bildet die Basis für das fortzuführende städtebauliche Planungskon- zept. Nr. Stellungnahmen nach Themen Genannt in Stellung- nahme Nr. Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 1 Wohnen 1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Es wird angeregt, den Anteil von sozial gefördertem Wohnbau von 30 % auf 50-70 % zu erhöhen, da be- zahlbarer Wohnraum dringend benötigt wird. 1, 3 – 7, 9, 14, 15, 18, 20, 25 nein Der Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau wird nicht erhöht. Die Vorgaben des KoopBLM wer- den erfüllt, nach denen der Vorhabenträger ver- pflichtet ist, mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Woh- nungsbau zu errichten. 1.2 Luxuswohnungen Die geplante Durchschnittsgröße von 90 qm stellt eine sehr dünne Belegung dar und deutet auf den Bau von Luxuswohnungen hin, die Kalk im Speziel- len und Köln generell nicht braucht. 10-13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Ja Die angegebene Durchschnittsgröße von 90 qm ent- spricht den Vorgaben des KoopBLM zur Berech- nung der erwarteten Bewohnerzahl. Sie bezieht sich auf die Geschossfläche Wohnen des Vorhabens. Die Wohnungen weisen netto (abzüglich der Kon- struktions- und Verkehrs- und Technikflächen) eine durchschnittliche Wohnfläche von ca. 64 qm auf. Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 2 Aus dem Faktor der durchschnittlichen Wohnungs- größe ergibt sich nicht zwangsläufig ein luxuriöser Wohnstandard. 2 Kindertageseinrichtung Das Ziel der Errichtung einer neuen Kindertagesein- richtung sollte nicht weiterverfolgt werden. In der Ze- chenstraße gibt es bereits eine Kindertageseinrich- tung. Hier können Ausgleichszahlungen sinnvoll ver- wendet werden. 23 Nein Im Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Kindertageseinrichtung als Art der Nutzung beschlossen worden. Durch das Vorhaben wird ein Neubedarf an Kitaplätzen ausge- löst, der nicht durch die umliegenden bestehenden Einrichtungen gedeckt werden kann. Ausgleichszah- lungen können nicht in bereits bestehenden Einrich- tungen verwendet werden, da hier üblicherweise keine räumlichen Kapazitäten zur Erweiterung der Betreuungsplätze bestehen. Mit der geplanten Kin- dertageseinrichtung werden dringend benötigte Ka- pazitäten geschaffen, welche über den Bedarf des Vorhabens hinausgehen und eine wichtige Ergän- zung des Angebotes in Kalk und Höhenberg darstel- len. 3 Schulplätze Die Planbegründung sagt aus, dass mit weiteren schulpflichtigen Kindern zu rechnen ist, aber keine freien Kapazitäten in Kalk vorhanden sind. Es ist nicht schlüssig, wie dieses Problem im Rahmen der Planung gelöst werden soll. 10 – 13, 17, 19, 21, 22, 24 in Prüfung Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie der durch das Wohnungsbauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Schulplätzen durch die vorhandenen Kapazitäten im Stadtteil und dessen Umgebung gedeckt werden kann. 4 Kultur 4.1 Ansässige kulturelle Initiativen Auf dem Areal gibt es ein altes Industriegebäude, in dem Künstlerprojekte und eine WG untergebracht sind. Es wird angeregt, den ansässigen kulturellen Initiativen Bestandsschutz zu gewährleisten. Solche Kulturorte sind ein großer Gewinn für Kalk. Die Nicht-Einplanung der besagten Kultur- und 3 – 9, 14, 15, 18, 20, 23, 25 in Prüfung Ziel der Planung ist es, wie im Einleitungsbeschluss formuliert, neben Wohnbebauung, öffentlichen Grün- flächen und einer Kindertagesstätte auch eine kultu- relle Nutzung auf dem Grundstück zu realisieren. Die kulturelle Nutzung soll vorzugsweise im Be- standsgebäude Wippermannstraße 12 (Sheddach- Halle) untergebracht werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 3 Wohnräume in der „Kulturfabrik Kalk“ steht im deutli- chen Widerspruch zu einer am Gemeinwohl des Stadtteils ausgerichteten Entwicklung des Areals. Die sogenannte Kulturfabrik existiert seit zehn Jah- ren in Kalk und leistet seitdem einen konstanten Bei- trag zu einem lebendigen Stadtteil. Sie bildet eine wichtige Schnittstelle zwischen Kulturwelt und dem Veedel und trägt zur Belebung des Areals bei. Der Ort bietet die Möglichkeit, kulturelles und künstleri- sches Schaffen mit mehrgenerationalem Wohnen und Leben sowie einem politischen Engagement im Stadtteil zu verbinden. Gegenüber anderen Veedeln hat Kalk ein offensichtliches Defizit in Sachen Kunst, Kultur und den dafür notwendigen Räumlichkeiten zu verzeichnen. Die Kulturfabrik Kalk umfasst ein breites künstleri- sches und kulturelles Spektrum. Bis zu zehn Bands nutzen aktuell die Räumlichkeiten des Proberaums und der Aufnahmestudios. Auch werden Residenzen an internationale Gäste von der Kulturfabrik verge- ben. Zu einer weitreichenden Vernetzung in unter- schiedliche Musikszenen trägt auch das dort ansäs- sige internationale Plattenlabel „Contraszt! – Re- cords“ bei, welches in der Kulturfabrik über Arbeits- und Lagerräume verfügt. Das großräumige Hof- und Hallenareal birgt Platz für Projekte in künstlerischen Bereichen wie Skulptur, Bühnen- bzw. Requisiten- bau, Film- und Dreharbeiten sowie Werkstätten und Lagerräume. Andere Räumlichkeiten werden als Ateliers oder Schreibwerkstätten genutzt. Die gute Vernetzung zu anderen Initiativen aus dem Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens wurde geprüft, ob und wie eine städtebauliche Integration des aktuell kulturell genutzten Bestandsgebäudes Wippermannstraße 12 (Sheddach-Halle) möglich ist. Der von der Beurteilungskommission zur Umsetzung empfohlene Entwurf sieht den Erhalt und die städte- bauliche Freistellung des Gebäudes vor. Vorbehalt- lich der Ergebnisse der laufenden Prüfung der Bau- substanz soll das Gebäude entsprechend in Stand gesetzt und erhalten werden. Welche Art an kultureller Nutzung dauerhaft in der Sheddach-Halle möglich sein wird, ist im weiteren Verfahren zu untersuchen. Vor dem Hintergrund, dass auf dem Grundstück vorwiegend Wohnbebau- ung realisiert werden soll und die Wohnnutzung un- mittelbar an das Bestandsgebäude angrenzt, gilt es, verträgliche Nutzungskonzepte zu finden. In diesem Zusammenhang werden im Planverfahren vor allem die schalltechnischen Emissionen untersucht wer- den. Parallel führt der Auftraggeber Gespräche mit den derzeit ansässigen Nutzern, inwiefern ein Verbleib vor Ort langfristig möglich ist. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 4 Veedel, wie dem Kulturhof, der Pflanzstelle oder Ini- tiative „Mehr Grün in Kalk“ zeigt auch nochmal deut- lich die politische Relevanz des Projekts für das Stadtviertel auf. Der Erhalt der Räumlichkeiten muss – bezogen auf den aktuellen Stand – zu vergleichbaren Konditionen ermöglicht werden, um die Tätigkeiten dort nachhal- tig zu sichern. 4.2 Sanierung dreigeschossiges Bestandsgebäude, kulturelle Nutzung, begrünter Innenhof Gemäß dem bauökologischen Grundsatz „Sanierung vor Neubau“ ist das vorhandene große Wohn- und Geschäftshaus in der Wippermannstraße gut für das inklusive Wohn- und Kunstprojekt X-SÜD geeignet, wodurch zugleich ein Teil der Anforderungen aus dem kooperativen Baulandmodell genüge getan wer- den könnte. Das besagte Projekt könnte im Ver- gleich zu einer Beheimatung in den Hallen Kalk in diesem Gebäude deutlich schneller umgesetzt wer- den und von den bereits vorhandenen Künstlern (z B. Kulturfabrik Kalk und Kunsthaus) profitieren. Die Flächen der vorhandenen Fabrikhallen sind für einen begrünten Innenhof vorzusehen, der von den Künstlern und der Bewohnerschaft, der angrenzen- den Wohnhäuser genutzt werden kann. 23 nein Das dreigeschossige Bestandsgebäude auf dem Grundstück wird nicht erhalten werden. Bei Erhalt des Gebäudes würde die mögliche Ausnutzung des Grundstücks deutlich geringer ausfallen. Dem entge- genstehen die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum und die Ansiedlung der weiteren im Ein- leitungsbeschluss festgelegten Nutzungen von öf- fentlichen Grünflächen (Spielplatz) und einer Kinder- tageseinrichtung. 5 Gebäudebestand, Sheddach-Halle 5.1 Industriehistorischer Wert Auf dem Plangebiet befinden sich einige der weni- gen noch erhaltenen Industrie-Gebäude aus dem frühen 20. Jahrhundert. Der Erhalt dieser Gebäude wäre ein großer Gewinn für Kalk. Die Sheddach-Halle hat einen industriehistorischen 2 – 7, 15, 18, 20, 25 in Prüfung Der von der Beurteilungskommission zur Umsetzung empfohlene Entwurf sieht den Erhalt der Sheddach- Halle vor. Der Vorhabenträger prüft aktuell die Bau- substanz und ein mögliches Nutzungskonzept. Vgl. auch 4.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 5 Wert. Es handele sich um die älteste Sensenfabrik im rechtsrheinischen Köln und damit um ein erhal- tenswertes Zeugnis der frühindustriellen Entwicklung im Rechtsrheinischen. 5.2 Gemeinsame Wand mit benachbartem Gebäude Die Sheddach-Halle hat eine gemeinsame Wand mit einem grenzständigen Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück, so dass ein Abriss aus stati- schen Gründen ausscheidet, weil dadurch auch das andere Gebäude beschädigt/ zerstört würde. 2 In Prüfung Siehe Stellungnahme 5.1 6 Hochhaus Es wird vorgeschlagen, die vorgesehenen Wohnflä- chen durch eine verdichtete Bebauung in Form eines Hochhauses zu realisieren. Dieses sollte den Stand- ort des Parkplatzes und den beiden Ladenlokalen an der Kalker Hauptstraße nutzen. So könnte eine städ- tebauliche Marke für den Übergang nach Höhenberg gesetzt werden. Im Erdgeschoss des Hochhauses sind Handelsflächen für die Fortsetzung des Ge- schäftsbetriebes von „Fressnapf“ und Kfz-Autoteile vorzusehen. Zusätzlich soll geprüft werden, ob ein weiteres Hoch- haus als Paar und städtebaulich sichtbares Tor zum Osten auf dem Grundstück der gegenüberliegenden Discounter-Filiale platziert werden könnte. Das Un- ternehmen Lidl ist allgemein an einer Entwicklung seiner Märkte mit Aufstockung von Wohnungen inte- ressiert. 23 teilweise Der Vorschlag eines im nördlichen Grundstücksteil verorteten, freistehenden Hochhauses wird städte- baulich nicht befürwortet. Auf das Plangebiet wirken aus Osten Verkehrsemissionen des Schienenver- kehrs ein. Die schalltechnische Ersteinschätzung des Büros Peutz Consult GmbH legt nahe, dass ins- besondere die oberen Geschosse eines geplanten Neubaus den Lärmimmissionen stark ausgesetzt sind, während die unteren Geschosse durch die Lage unterhalb des Bahndamms weniger beein- trächtigt sind. Aus diesem Grund wird eine zu den Gleisanlagen begleitende, geschlossene Bebauung empfohlen mit relevanten Anteilen an Wohnflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Zudem wird durch diese städtebauliche Konfiguration ein von der Lärmquelle abgeschirmter Blockinnenbereich gebil- det, von dem sowohl die neuen Wohneinheiten als auch die westlichen Bestandsgebäude profitieren. Der Vorschlag, eine höhere Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße zugunsten eines größeren Frei- flächenanteils zuzulassen, wurde dennoch in dem Qualifizierungsverfahren geprüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 6 Das städtebauliche Planungskonzept sieht an der Kalker Hauptstraße einen baulichen Akzent von sie- ben Geschossen vor. Hierdurch wird ein Höhenspiel im Baukörper ermöglicht, das den langen Gebäude- riegel im angenehmen Rhythmus gliedert. Im Süden treppt das Gebäude auf vier Geschosse ab und schafft einen maßstäblichen Anschluss an das west- liche Bestandsgebäude an der Zechenstraße. Durch die kompakte Unterbringung des Raumpro- gramms entstehen mehrere qualitätsvolle Plätze (Kita-Vorplatz, öffentlicher Spielplatz und Kultur- platz) entlang des großzügig ausgestalteten Nord- Süd-Erschließungswegs am Bahndamm. Im Blockin- nenbereich werden die notwendigen Flächen für Kita-Außenbereich und private Kleinkindspielflächen nachgewiesen. Die Freiflächengestaltung ist durch ein Fachbüro un- ter Beibehaltung der Grundkonfiguration zu qualifi- zieren. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob der Anteil an Grün-/Freiflächen weiter erhöht werden kann. Eine gewerbliche Nutzung der Flächen ist nicht vor- gesehen. Gemäß Einleitungsbeschluss ist das Ziel der Planung die Schaffung von Wohnbebauung, ei- ner kulturellen Nutzung, einer Kindertageseinrich- tung und öffentlichen Grünflächen (Spielplatz). Das Lidl-Grundstück liegt außerhalb des Geltungs- bereiches des Bebauungsplan und damit nicht Teil des Planverfahrens. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 7 7 Öffentlicher Spielplatz 7.1 Die Entstehung eines öffentlichen Spielplatzes wird begrüßt. 10 – 13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Kenntnis- nahme 7.2 Größe öffentlicher Spielplatz Es wird sich für die Planungsvariante mit dem größ- ten Anteil an öffentlicher Spielplatzfläche ausgespro- chen. Die Aufgabenstellung zum Werkstattverfahren Hallen Kalk“ spricht von einem gravierenden Mangel an Aufenthaltsorten und öffentlichen Spielflächen in Kalk. Gemäß der Spielplatzbedarfsanalyse herrscht in Kalk im Vergleich aller 86 Kölner Stadtteile der höchste Fehlbedarf. 1, 9 – 14, 16, 17, 19, 21, 22, 24 teilweise Das städtebauliche Planungskonzept ist Ergebnis ei- nes Qualifizierungsverfahrens. Der Entwurf sieht ei- nen integrierten Standort des Spielplatzes vor, der gut einsehbar und gleichwohl geschützt im mittleren Grundstücksbereich liegt. Gemäß des KoopBLM wird je Einwohner ein Bedarf von 2 qm öffentlicher Spielplatzfläche begründet. Der entsprechend ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird im Plangebiet mit einer öffentlichen Spielfläche von mind. 500 qm nachgewiesen. Ein genereller Mangel an öffentlichen Spielflächen im Stadtteil kann nicht im Rahmen eines privaten (Wohn-)Bauvorhabens ausgeglichen werden. Ergänzend siehe Stellungnahme 8.2 zum Grün- und Freiflächenanteil. 7.3 Größe und naturnahe Gestaltung öffentlicher Spielflächen Kindern in Kalk fehlt Raum zum Naturerleben. Die öffentlichen Spielflächen im Plangebiet sollten natur- nah gestaltet und bestenfalls als Naturerfahrungs- raum geplant werden. Es wird auf den Leitfaden „Na- turerfahrungsräume in Großstädten“ des Bundes- amts für Naturschutz verwiesen. Zu diesem Zweck sollten sie auf mindestens 1000 qm (bestenfalls 1-2 ha) vergrößert und die Umsetzung eines Naturerfah- rungsraums ausdrücklich vorgesehen werden. Es werden Kletterfelsen, Kletterbäume, klimawandel- 3 – 7, 10 – 13, 15 – 22, 24, 25 Nein Die Planung der Freiflächen inklusive der Spielflä- chen erfolgt im weiteren Verfahren von einem Land- schaftsarchitekten, so dass eine qualitätsvolle Ge- staltung sichergestellt wird. Von einer naturnahen Gestaltung der Spielflächen an diesem Standort wird abgesehen, da die vorge- sehenen Flächen hierfür zu klein sind (siehe 7.2). Die Verwendung der vorgeschlagenen Elemente wird geprüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 8 taugliche essbare Gewächse, ein Wasserlauf, Sträu- cher und eine ausreichende Beschattung ge- wünscht. Dies würde auch der Kita zugutekommen. 7.4 Immissionen und Gefahren von Kalker Haupt- straße Die Lage des öffentlichen Spielplatzes an der emis- sionsreichen Kalker Hauptstraße sollte im Sinne des Gesundheitsschutzes vermieden werden. Ein Spiel- platz im hinteren Teil des Geländes ist ungefährli- cher in Bezug auf den Straßenverkehr, die Kinder können freier laufen und sich bewegen, sind weniger dem Lärm und den Emissionen der Kalker Haupt- straße ausgesetzt. 1, 4, 9 – 14, 16, 17, 19, 21, 22, 24 In Prüfung Der städtebauliche Entwurf sieht einen integrierten Standort des Spielplatzes vor, der gut einsehbar und gleichwohl geschützt im mittleren Grundstücksbe- reich liegt. Eine klare Trennung von befahrbaren Be- reichen zur Spielfläche wird sichergestellt. Die auf diesen Standort einwirkenden Immissionen werden im weiteren Verfahren begutachtet. Ein ge- gebenenfalls vorhandener Lärmkonflikt wird über ge- eignete Schallschutzmaßnahmen in der vertiefenden Freiraumplanung bewältigt. 7.5 Immissionen südwestlich angrenzender Gewer- behof Es ist nicht nachvollziehbar, warum unmittelbar an- grenzend an das bestehende Gewerbegrundstück im Süden die öffentliche Spielfläche errichtet werden soll. 2 Ja Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens sieht einen öffentlichen Spiel- platz im mittleren Grundstücksbereich vor und ent- sprechend nicht unmittelbar an das bestehende Ge- werbegrundstück im Süden angrenzend. Ergänzend siehe Stellungnahme 7.4 zu möglichen Immissionen. 7.6 Verzicht auf öffentlichen Spielplatz Die Neuerrichtung eines öffentlichen Spielplatzes sollte nicht weiter verfolgt werden. Hinter dem Park- platz der Sünner Brauerrei hat eine Kindertagesein- richtung eine Wiese im Besitz, die für einen weiteren (Klima-)Park mit Spielplatz geeignet ist. Hier können Ausgleichszahlungen sinnvoll verwendet werden. 23 nein Die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück wurde im Einleitungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren beschlossen. Der Be- darf wird durch den neu geschaffenen Wohnraum ausgelöst. Entsprechend den Vorgaben des koope- rativen Baulandmodells ist dieser Mehrbedarf auf dem Grundstück umzusetzen. Der geplante öffentli- che Spielplatz stellt einen wichtigen Beitrag zur Wohnqualität für das geplante urbane Quartier und sein Umfeld dar. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 9 8 Grünflächenanteil 8.1 Entsiegelung Die Entsiegelung von Flächen durch den Bebau- ungsplan wird begrüßt. 10 – 13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Kenntnis- nahme 8.2 Erhöhung Grünflächenanteil Es wird angeregt, den Grünflächenanteil in der Pla- nung deutlich zu vergrößern. Gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell müssten auf dem Areal öffentliche Grünflächen über 5000 qm re- alisiert werden, leider sind weit weniger vorgesehen. Der Grünflächenanteil je Einwohner in Kalk und Humboldt-Gremberg liegt mit 8,3 qm bereits deutlich unter dem stadtweiten Mittel von 45,7 qm. Die fort- laufende Unterwanderung der Vorgaben führt zu ei- ner weiteren Minderung der Grünfläche pro Einwoh- ner in Kalk. Bei der Planvariante mit 760 qm öffentli- chen Spielplatzflächen ergibt sich ein Anteil an öf- fentlicher Grün-/Freifläche von 2,5 qm pro zuziehen- dem Menschen. Zählt man die Flächen um den Spielplatz hinzu, kommt am großzügig geschätzt auf 1400 qm, d. h. unter 5 qm pro zuziehendem Men- schen. Die Stadt Köln geht ausweislich der Planbe- gründung selbst von einem Bedarf an öffentlichen Grünflächen von 10 qm pro Einwohner zur Wahrung gesunder Lebensverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Num- mer 1 BauGB aus. Anstelle einer Ablösezahlung wird ein Grünflächen- anteil auf dem Gebiet über mindestens 3.000 qm ge- fordert. Der Ausgleich für die nicht realisierbaren Grünflächen soll in räumlicher Nähe des Plangebiets geschaffen werden, z. B. durch Verzicht auf die Be- bauung der westlichen Brache auf den Hallen Kalk, andere Möglichkeiten siehe Workshop Rechtsrheini- sche Perspektiven 2010. 1, 3 – 7, 9 – 22, 24, 25 nein Der Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von ca. 2.600 qm, der nach den Vorgaben des koopera- tiven Baulandmodells durch das Vorhaben ausge- löst wird, unterschreitet die dort festgelegte Min- destgröße von 10.000 qm deutlich. Auch die Min- destgröße von 5.000 qm für die Schaffung öffentlich zugänglicher Grünflächen wird unterschritten. Das Kooperative Baulandmodell sieht in diesem Fall vor, dass durch den Vorhabenträger ein Ablösebe- trag zur Deckung des Mehrbedarfs zu leisten ist. Absolut gesehen kommt es durch das Vorhaben zu einer Erhöhung an öffentlichen Freiflächen im Stadtteil durch die Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes für das gesamte Quartier. Der städte- bauliche Entwurf sieht einen integrierten Standort des Spielplatzes vor, der gut einsehbar und gleich- wohl geschützt im mittleren Grundstücksbereich liegt. Zudem werden entlang des Bahndamms über die Schaffung mehrerer platzartiger Stadträume qualita- tiv hochwertige und öffentlich zugängliche Freiflä- chen (z. B. Kita-Vorplatz, Kulturplatz) geschaffen. Im Blockinnenbereich werden die notwendigen Flä- chen für Kita-Außenbereich und private Kleinkind- spielflächen nachgewiesen. Im Vergleich zur Bestandssituation kommt es durch das Vorhaben zu einer deutlichen Entsiegelung von Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 10 Flächen. Der städtebauliche Entwurf sieht einen An- teil von ca. 21 % an unversiegelten Flächen auf dem Grundstück vor, gegenüber einer derzeitig nahezu vollständigen Versiegelung des Grundstücks. Die Freiflächengestaltung ist durch ein Fachbüro un- ter Beibehaltung der Grundkonfiguration zu qualifi- zieren. Es soll geprüft werden, ob der Anteil an Grün-/Freiflächen weiter erhöht werden kann. Insbe- sondere der Anteil an versiegelten Flächen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Darüber hinaus werden Gründächer mit einer ökologischen und kli- matischen Wertigkeit umgesetzt (siehe Stellung- nahme 9.1) Die Realisierung einer 5.000 qm großen Grünfläche würde dazu führen, dass deutlich weniger an drin- gend benötigter Wohnfläche umgesetzt werden könnte. 8.3 Anforderungen Begrünung und Spielflächen Bauprojekte Zechenstraße Es wird gefragt, warum bei dem Wohnungsneubau der Zechenstr. 15 und der Umnutzung der Ze- chenstr. 13 von einer Druckerei zum Wohnhaus den Anforderungen nach Begrünung und ausreichend Spielplatzflächen nicht nachgekommen wurde. 23 nein Die baulichen Maßnahmen in der Zechenstraße 13 und 15 sind nicht Teil des vorliegenden Vorhabens und befinden sich nicht im Besitz des Vorhabenträ- gers. Es besteht kein Anspruch, den dort ggf. durch Wohnbauten ausgelösten Mehrbedarf an Grün- und Spielflächen auf den Grundstücken entlang der Wippermannstraße zu decken. Da die Genehmigung des Vorhabens nach § 34 BauGB erfolgte, wurde das kooperative Bauland- modell nicht angewendet. 9 Klimaschutz 9.1 Dach- und Fassadenbegrünung, Starkregenvor- sorge Es wird angeregt, eine Dach- und Fassadenbegrü- nung in die Bebauungsplanung zu integrieren. 1, 3 – 7, 9, 10 – 25 in Prüfung Der städtebauliche Entwurf sieht eine extensive Dachbegrünung vor. Die Möglichkeiten einer Fassa- denbegrünung werden im weiteren Verfahren ge- prüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 11 Diese ist ein geeignetes Mittel zur Minderung der Hitzeentwicklung in dicht bebauten, hoch versiegel- ten Gebieten. Kalk ist ausweislich des LANUV-Ab- schlussberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ eine „sehr hoch belastete Siedlungsfläche“, was die zukünftige Temperaturentwicklung betrifft. Durch die Steigerung der Verdunstungskühlung und dem gleichzeitigen Rückhalt von Niederschlagswas- ser vor Ort wird zudem Starkregenvorsorge betrie- ben. Der Bebauungsplan sollte ein Fassaden- und Dach- begrünung vorschreiben. Es wird auf Förderpro- gramme der Stadt Köln (z.B. „Grün hoch 3“) verwie- sen. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/inten- sive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) werden im Frei- raumkonzept entwickelt und dargestellt, im vorha- benbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Be- grünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. Die Erstellung eines Starkregenkonzepts wird im weiteren Verfahren beauftragt. Gründächer könnten hierbei ein Element zur Regenrückhaltung darstel- len. 9.2 Standards klimagerechte Stadtentwicklung Es wird vorgeschlagen, die neue VDI Richtlinie 3787 Blatt 8 „Stadtentwicklung im Klimawandel“ mit Stand September 2020 anzuwenden. 23 in Prüfung Das Vorhaben setzt verschiedene Aspekte der kli- magerechten Stadtentwicklung um. Die Entsiege- lung von Flächen im Rahmen des Vorhabens (siehe Stellungnahme 8.2) sowie die Umsetzung von Grün- dächern (siehe Stellungnahme 9.1) können die Hit- zeentwicklung verringern. Ein Starkregenkonzept wird im Rahmen der weiteren Planung erarbeitet. Darüber hinaus sollte der energetische Bedarf der neuen Bauten möglichst gering gehalten werden. Die aktuellen Mindeststandards des energieeffizien- ten Bauens sind einzuhalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Energiekonzept erstellt, das Varianten einer mögli- chen energetischen Versorgung hinsichtlich ihrer technischen, energetischen, ökologischen und wirt- schaftlichen Auswirkungen untersucht und bewertet. Der Einsatz von Photovoltaik wird hierbei geprüft. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 12 10 Erschließung 10.1 Autofreie Erschließungswege Die Planung von autofreien inneren Erschließungs- wegen wird begrüßt. 1, 3 – 7, 9, 14, 15, 18, 20, 25 ja Die geplante Nord-Süd-Verbindung auf dem Plange- biet wird für Radfahrer und Fußgänger öffentlich zu- gänglich sein. Der KFZ-Verkehr wird mit Ausnahme von Lieferfahrzeugen ausgeschlossen. 10.2 Öffentlich zugängliche Erschließung Die Planung von öffentlich zugänglichen privaten Wegen wird befürwortet. 3, 5 - 7, 15, 18, 20, 25 ja Siehe Stellungnahme 10.1. 10.3 Wegeverbindung Kalker Friedhof Kalk bietet sehr wenige Möglichkeiten, spazieren zu gehen, weil die Grünflächen klein, zersplittert und unverbunden sind. Perspektivisch sollte eine direkte Durchwegung parallel zu den Schienen vom Kalker Friedhof zum vorgesehenen Fußweg auf der Wip- permannstraße mitgedacht werden. Der Ausbau dieser Verbindung als „Grüner Rücken Kalk“, ein langgezogener Park entlang des Bahn- damms mit einer Lauf-, Fahrrad- und Skaterstrecke war auch ein Ergebnis aus den Rechtsrheinischen Perspektiven 2010. Es werden Möglichkeiten vorgeschlagen, die ange- strebte Wegeverbindung zum Kalker Friedhof her- zustellen: - Lösungen mit den Besitzern und Nutzern des Grundstücks „Malerhof“ zwischen Kalker Fried- hof und Wippermannstraße entwickeln, um eine dauerhafte oder zeitwiese Durchwegung zu schaffen - Nutzung des Güterbahnhof-Geländes, hier gebe es einen ungenutzt wirkenden Streifen. Der Wege ließe sich bis zum Baugebiet Kaser- nenstr. verlängern. 1, 3 – 7, 9, 14, 15, 18, 20, 23, 25 ja Die langfristig angestrebte Wegeverbindung für Rad- fahrer und Fußgänger zum Kalker Friedhof wird im Bereich des Plangebiets berücksichtigt. Entlang der Bahnlinie eine öffentlich zugängliche, begrünte Wegeverbindung, welche die gebietsinternen Plätze verbindet. Die Zuwegung von der Kalker Hauptstraße zur Wip- permannstraße 26 (Kunsthaus Kalk) ist im Einlei- tungsbeschluss verbindlich vorgesehen und wird im städtebaulichen Entwurf berücksichtigt und im Be- bauungsplan festgesetzt werden. Festsetzungen für Wegeverbindungen außerhalb des Plangebiets können in dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan nicht getroffen werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 13 - Überbrückung des Grundstückes Malerhof zwi- schen Kalker Friedhof und Wippermannstraße. 10.4 Durchwegung zur Zechenstraße Es wird sich für die Errichtung eines Fußweges zur Zechenstraße ausgesprochen. Radfahrer und Fuß- gänger – vor allem Kinder – könnten sich so jenseits der Kalker Hauptstraße durch die Nachbarschaft be- wegen. Auch wäre der Spielplatz – in der Planungs- variante am Ende der Sackgasse – für die Nachbarn erreichbar und könnte zu einem Ort des sozialen Miteinanders und der Zusammenkunft werden. Der Fußweg zur Zechenstraße ist aus diesen Gründen städtebaulich notwendig. 1, 4, 9 – 14, 16, 17, 19, 21, 22, 24 in Prüfung Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens ermöglicht die Option einer Durchwegung zur Zechenstraße. Für die Realisie- rung des Wegs ist eine Einigung mit dem benach- barten Grundstückseigentümer zu erzielen, die bis- lang nicht vorliegt. 10.5 Zufahrt Gewerbehof Die Zufahrt zum Gewerbehof am Ende der Zechen- straße muss zwecks Anlieferung gesichert werden. 23 Kenntnis- nahme Die Zufahrt zum besagten Gewerbehof über die Ze- chenstraße wird durch die Planung nicht berührt. 11 Ruhender Verkehr 11.1 Reduzierung Stellplätze, Verzicht auf Tiefgarage Vor dem Hintergrund einer angestrebten Reduzie- rung der Autos in der Stadt wird es nicht als zu- kunftsweisend empfunden, Neubauten mit Tiefgara- gen auszustatten. Es wird angeregt zu prüfen, ob die Zahl der Tiefgaragenstellplätze reduziert werden könnte und/ oder durch Fahrradstellplätzen sowie Carsharing ersetzt werden könnte. Dies würde zum Klimaschutz beitragen und die Baukosten senken. Autofreie Haushalte zahlen für die Errichtung der Tiefgarage mit. 1, 9, 14, 23 teilweise Für das geplante Vorhaben werden die Pkw-Stell- plätze auf dem Grundstück in einer Tiefgarage nach- gewiesen, um Freiräume mit Aufenthaltsqualität zu schaffen und Flächen für das angestrebte Nutzungs- programm freizuhalten. Die Anzahl an Stellplätzen ist derzeit bauordnungs- rechtlich geregelt und richtet sich darüber hinaus nach dem geplanten Mobilitätskonzept. Die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Stellplatzsat- zung inkl. ÖPNV-Bonus wird angewendet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann die notwendige Stellplatzzahl weiter reduziert wer- den, wenn Maßnahmen zur Förderung alternativer Mobilität, z. B. Car-Sharing-Angebote, erhöhte An- zahl an Fahrradstellplätzen umgesetzt werden. Die Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 14 Umsetzung entsprechender Maßnahmen wird in der weiteren Planung geprüft. Derzeit wird der Entwurf einer Stellplatzsatzung in den politischen Gremien der Stadt Köln beraten. So- bald die Stellplatzsatzung für die Stadt Köln be- schlossen ist, ist diese anzuwenden. Erklärtes Ziel ist es, mit Einführung der Stellplatzsatzung einen Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln zu liefern. Die Herstellung von Stellplätzen soll auf das zwingend notwendige Maß reduziert werden. Befürwortung Tiefgarage Die Verlegung von Parkplätzen unter die Erde wird begrüßt. 10 – 13, 16, 17, 19, 21, 22, 24 Kenntnis- nahme 12 Gewerbeimmissionen Unmittelbar südlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich die Produktion einer Farben-/ und Lackfabrik. Außerdem befinden sich auf dem Gewer- behof eine Karosseriewerkstatt, eine Schreinerei so- wie ein Bauunternehmen. Diese Betriebe verursa- chen Geräuschbeeinträchtigungen, welche die Wohnnutzung einschränken könnten. Die Stellung- nehmenden sind nicht damit einverstanden, durch die geplante Wohnbebauung in der Ausübung ihres Gewerbebetriebs beeinträchtigt zu werden. Es wird darauf verwiesen, dass es regelmäßig auch zu frühen Morgenstunden und in den Abendstunden zu Lieferverkehr mittels Lkw kommt. Die einzige Zu- wegung zu unserem Gewerbehof erfolgt über die Ze- chenstraße. In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebau- 2 ja Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens sieht im südlichen Grund- stücksteil den Erhalt der bestehenden Sheddach- Halle verbunden mit einer kulturellen Nutzung vor. Die Wohnbebauung rückt somit bedeutend von der südlichen Grundstücksgrenze ab. Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten er- stellt, das die Immissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr und Gewerbeimmissionen ermit- telt. Entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen zur Schaffung von gesunden Wohnverhältnissen werden aufbauend auf dem Gutachten entwickelt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 15 ungsplan bleibt die gewerbliche Nutzung des süd- westlichen Nachbargrundstücks unerwähnt. 13 Bebauungsplan 13.1 Erweiterung Geltungsbereich, Gebietstypus Es wird die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes für das gesamt Gebiet zwischen Kalker Hauptstraße – Zechenstraße – ehemaligem Kalker Friedhof – Wippermannstraße bzw. Bahn- damm vorgeschlagen. Ziel soll es sein, den Bestand des dortigen „Ökosystems“ aus Kunst- und Kreativ- sowie Gewerbebetriebe zu sichern. Hierzu sollte eine Ausweisung als Gewerbegebiet und Urbanes Gebiet passieren. Der angedachte VEP würde hier- bei nur eine Teilfläche ordnen, sodass sich die Stadt an den Planaufstellungskosten zu beteiligen hätte. Im erweiterten Geltungsbereich des B-Plans bedür- fen die Flächen und Hallen der Zechenstraße 9 und 11 einer besonderen Aufmerksamkeit. 23 nein Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind aus- schließlich Flächen, die sich im Eigentum des Vor- habenträgers befinden. Die Erweiterung des Geltungsbereichs und Aufstel- lung eines Angebotsbebauungsplans für das ge- samte Quartier ist nicht vorgesehen. Die Festsetzung eines Gebietstyps/der Art der Nut- zung erfolgt im Rahmen der Ausarbeitung des Be- bauungsplan-Entwurfs. 13.2 Arbeitstitel Es wird vorgeschlagen, den Arbeitstitel in „Gustav Wippermann Maschinenfabrik und Eisengießerei“ zu ändern, um einen historischen Bezug zur ersten Nut- zung der Fläche herzustellen und damit die Identität des Ortes zu würdigen. 23 nein Der Arbeitstitel eines Bebauungsplanverfahrens wird von Seiten der Stadtverwaltung vergeben und erfüllt den Zweck einer schnellen Orientierung für die Öf- fentlichkeit, um welches Gebiet es sich handelt. Übli- cherweise werden Straßennamen genutzt. Das vor- liegende Vorhaben wurde bereits mit dem Arbeitsti- tel „Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße“ einge- leitet, eine Änderung des Titels wird aus Gründen der Konsistenz und Nachverfolgbarkeit nicht vorge- nommen. 14 Partizipation 14.1 Gespräche zwischen Investor und Nutzern In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln ist angegeben, dass der Investor „mit allen Nutzern Gespräche führt, um eine für alle Sei- ten gute Lösung des Nutzungskonflikts zu finden“. 2 ja Entsprechend des Einleitungsbeschlusses ist der Vorhabenträger dazu angehalten, mit den Nutzern des Plangebietes Gespräche zu führen, um eine Lö- sung des Nutzungskonfliktes zu finden. Nutzer der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 16 Diese Erklärung wurde bereits in der Sitzung der Be- zirksvertretung abgegeben. Bis heute ist es nicht zu Gesprächen oder Lösungs- vorschlägen seitens des Investors mit den Stellung- nehmenden (Gewerbetreibende der südwestlichen Nachbargrundstücke) gekommen. anliegenden Grundstücke sind hierbei nicht zwin- gend eingeschlossen. Ungeachtet dessen liegt es im erklärten Interesse des Vorhabenträgers, Nutzungs- konflikte mit den Nachbarn vorzubeugen und hierzu frühzeitig ins Gespräch zu kommen. Dieser Dialog ist nicht Teil des formellen Bebauungsplanverfah- rens. Das Baugesetzbuch sieht im vorliegenden beschleu- nigten Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB generell zwei Möglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, ihre Belange geltend zu machen. Zum einen gibt es eine frühzeitige Beteiligung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. In diesem Rahmen bestand vom 01.10.2020 bis einschließlich zum 14.10.2020 die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Vorhaben einzu- reichen. Diese werden im vorliegenden Dokument abgewogen und finden entsprechend des Abwä- gungsergebnisses in der weiteren Planung Berück- sichtigung. Zum anderen besteht nochmals die Möglichkeit zur Einflussnahme durch die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Im Anschluss findet eine formale Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Umständen eine An- passung der Planung und erneute Offenlage statt. Erst nach Abwägung aller Belange und Beschluss durch den Rat der Stadt und Bekanntmachung des Beschlusses besteht Planungsrecht für den Vorha- benträger. 14.2 Gespräche mit Beteiligung der Politik Es wird ein angemessenes Gesprächsformat mit Einbezug der Politik gefordert, um den Nutzungskon- flikt des besagten Geländes zu besprechen und bei- zulegen. 8 ja Die Beteiligung der Politik ist an drei Punkten fest im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans veran- kert: über den Einleitungsbeschluss zu Beginn des Verfahrens, den Vorgabenbeschluss nach der früh- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 15.03.2021 17 zeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und den ab- schließenden Satzungsbeschluss des Bebauungs- plans. Darüberhinausgehend wurde ein Fachgespräch mit Vertretern und Vertreterinnen der Bezirksvertretung Kalk am 24.08.2020 zur Klärung der politischen Ziel- vorstellungen in Bezug auf das Grundstück durchge- führt. An dem Qualifizierungsverfahren hat die Bezirksbür- germeisterin als stimmberechtigtes Mitglied der Be- urteilungskommission teilgenommen. Vertreter*in- nen der einzelnen Fraktion der Bezirksvertretung Köln-Kalk waren mit beratender Stimme eingebun- den. Am 04.03.2021 wurde die Bezirksvertretung Köln-Kalk über das Ergebnis des Qualifizierungsver- fahrens informiert (0734/2021). Zudem wurde ver- einbart, das fortgeschriebene Planungskonzept in der Bezirksvertretung vorzustellen. 14.3 Beteiligungskonzept Es wird die Anwendung der Leitlinien für Bürger- innenbeteiligung durch die Erstellung eines Beteili- gungskonzeptes und der Durchführung unter beson- derer Berücksichtigung der VDI 7001 „Kommunika- tion und Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planung und Bau von Infrastrukturprojekten- Standards für die Leistungsphasen der Ingenieure“ gefordert. 23 nein Die Beteiligungsmöglichkeiten zum vorliegenden Be- bauungsplan ergeben sich aus dem BauGB und dem Einleitungsbeschluss. Siehe Stellungnahme 14.1. -
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der TÖBs nach 4 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 5 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Haupt- straße/Wippermannstraße in Köln-Kalk – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.03.2022 bis zum 21.04.2022 durchgeführt. Insgesamt sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 06.04.22 Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er- richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Es wird insbesondere auf den erforderlichen Bewegungs- raum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge verwiesen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Im Rahmen der Bauantrags- stellung wird § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. Eine Befahrung des Grundstücks für Müllfahrzeuge ist nicht vorge- sehen. 2 2.1 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittel, 26.04.22 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenab- wird gefolgt Mittels des Hinweises „Kampfmittel“ wird die Überprüfung auf Kampfmittel empfohlen. Der Hinweis auf die Abschiebung der Auf- schüttungen wurde ergänzt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung würfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flä- che auf Kampfmittel im gesamten Plangebiet empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belas- tungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei- ten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 2.2 Hinweise Es wird auf das Merkblatt für Baugrundeingriffe hingewie- sen. Die Kampfmittelverordnung NRW ändert sich zum 01.06.2022. Wesentliche Änderungen betreffen die Durch- führung der Sicherheitsdetektion und der baubegleitenden Kampfmittelräumung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Hinweise wurden an die Vorhabenträgerin weiteregeleitetet. 3 3.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr – ÖPNV und Schienenverkehr, 21.04.22 Keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Verkehrsde- zernates der Bezirksregierung Köln. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 3.2 Verkehrssituation Laut Erläuterungsbericht ist eine Änderung der bestehen- den Verkehrssituation oder Verkehrsführung auf den Be- standsstraßen durch das Vorhaben nicht vorgesehen. Die nordwestliche Zufahrt zur Erschließung der bestehenden Parkplatzflächen des Einzelhandels wird zur Erschließung der Tiefgarage umgebaut, dabei soll die Tiefgarage über die Kalker Hauptstraße mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ erschlossen werden. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Linksabbieger die Einfahrt bzw. Ausfahrt der Tiefgarage nutzen. Die Wippermannstraße wird zukünftig als private, befahr- bare Erschließungsstraße entfallen. An dieser Stelle soll ausschließlich die Anbindung der Stellplätze für den Bring- und Holverkehr der Kita erfolgen. Es ist zu prüfen, ob die im wird gefolgt Mit dem Vorhaben verändern sich die vorhandenen Zufahrtssituatio- nen auf das Plangebiet. Die Anzahl der über die Wippermannstraße erschlossenen privaten Stellplätze wird reduziert. Dementsprechend entfällt nach Einschätzung der zuständigen Fachämter die Notwen- digkeit einer Lichtsignalanlage zur Querung der Wippermannstraße im Einmündungsbereich zur Kalker Hauptstraße. Die bestehende Lichtsignalanlage zur Querung der Kalker Hauptstraße für den Fuß- und Radverkehr bliebt erhalten. Die geänderte Verkehrsregelung erfordert bauliche Anpassungen im öffentlichen Straßenland. Die Planung wird im mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt; die Finanzierung und Umsetzung der Maß- nahme erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z. B. durchgezogenen Li- nien wird sichergestellt, dass ein Linksabbiegen in die bzw. aus der Tiefgarage unterbunden wird. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bestand vorhandene Lichtsignalanlage weiterhin erforder- lich ist. 4 4.1 Bezirksregierung Köln, 24.05.22 Keine raumordnerischen Bedenken. Auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes kann eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 4.2 Hinweise Mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Regio- nalplans Köln vom 10.12.2021 (RR 72/2021) bestehen für den Planbereich in Aufstellung befindliche Ziele der Raum- ordnung. Diese Ziele werden von der Bauleitplanung be- rücksichtigt. Gegen eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bestehen keine Bedenken. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 5 5.1 Deutsche Bahn AG, 26.04.22 Immissionen Es besteht kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Er- haltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Ent- schädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Vorbelastung durch Lärm aus dem Bahnbetrieb ist bekannt. Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Die Verkehrslärmimmissionen seitens des Bahnbetriebes wurden bei Vollbetrieb des Güterbahnhofs (worst case) berücksichtigt. Im Gutachten wird nachgewiesen, dass eine Wohnnutzung unter der Berücksichtigung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen am Bau- vorhaben realisierbar ist. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm getroffen, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. Aktive Lärmschutzmaß- nahmen auf Seiten der Bahn sind nicht erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zudem eine er- schütterungstechnische Untersuchung erstellt. Bei Umsetzung der Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung im Gutachten empfohlenen Maßnahmen werden die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 eingehalten. Die Ergebnisse der Gutachten und erforderliche Schutzmaßnahmen sind in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt. 5.2 Über-/Unterbauung DB-Flächen dürfen weder über- noch unterbaut oder ander- weitig in Anspruch genommen werden. wird gefolgt Eine Über- / Unterbauung der Bahnflächen ist nicht vorgesehen. Die Flächen der DB befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 5.3 Zuwegung Gleisanlage Die Zuwegung zur Gleisanlage muss, auch während der Bauphase gewährleistet bleiben. wird gefolgt Über das Plangebiet gibt es im Bestand keine direkte Zuwegung zu den Gleisanlangen. An der bestehenden Erschließungssituation der Gleisanlage werden im Plangebiet während und nach Abschluss der Baumaßnahme keine Änderungen vorgenommen. Unmittelbar nörd- lich der Kalker Hauptstraße existiert eine Zuwegung zu den Gleisan- lagen der Deutschen Bahn, die durch das Vorhaben nicht tangiert wird. Ebenso besteht nach Rücksprache mit der DB Netz AG kein Erfordernis von Seiten des Plangebiets zwecks Grünpflegearbeiten auf die Fläche kommen zu müssen. 5.4 Bauausführung Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen insbesondere mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher- zustellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. wird gefolgt Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der DB Netz AG ist mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranauf- stellung ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius zur Freigabe vorzulegen. Hieraus resultierende Auflagen sind zu beachten. 5.5 Dienstweg und Böschungskante Oberhalb an der Böschungskante befindet sich ein Dienst- weg. Dieser ist zum Teil befestigt, allerdings durch die in- stabile Böschung an mehreren Punkten abgängig. Ferner ist mittig eine Rampe mit einem Gebäude in die Bahnbö- schung gebaut. Sofern das Gebäude und die Rampe abge- rissen werden sollen, besteht die Gefahr, dass die Bö- schung nachrutscht! Hierzu ist im Rahmen des Bauantrags- verfahrens Bezug zu nehmen und in Abstimmung mit der DB Netz AG zu treten. wird gefolgt Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen werden zur Kenntnis ge- nommen und an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Sie werden im Zuge der Bauantragsstellung und Umsetzung berücksichtigt. Auf planungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. Die erforderlichen Abrissarbeiten werden statisch begleitet, um ein Nachrutschen der Böschung im Bereich der Abrissbereiche auszu- schließen. Die Maßnahme wurde der DB Netz AG bereits vorgestellt und das weitere Vorgehen hinsichtlich der Böschungssicherung inkl. Beteiligung der DB Netz AG abgestimmt. 5.6 Standsicherheit Arbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbe- reichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durch- geführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung durch den Bauherrn vorzulegen. Dieser muss von einem vom Ei- senbahn-Bundesamt (EBA) zugelassenen Prüfstatiker ge- prüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das ge- plante Bauvorhaben die Bahnbetriebsanlagen nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden. Erdarbeiten inner- halb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dür- fen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem Eisen- bahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden. wird gefolgt Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen werden zur Kenntnis ge- nommen und an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Sie werden im Zuge der Bauantragsstellung und Umsetzung berücksichtigt. Auf planungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. 5.7 Abwässer Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden. Diese sind der öf- fentlichen Kanalisation zuzuführen. wird gefolgt Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet. Eine Abführung von Dach- oder sonsti- gen Abwässern auf das Gelände der DB ist nicht vorgesehen und auch aufgrund der Höhenlage nicht möglich. 5.8 Erneute Beteiligung Bei dem konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse hin, ist die wird gefolgt Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die betroffe- nen Eigentümer beteiligt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung DB Netz AG erneut zu beteiligen. Die Ausführungsplanung, die Bauanträge (Baubeschreibung, maßstabsgetreue / prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Kompetenzteam Baurecht einzureichen. Hieraus resultierende Auflagen und Hinweise sind maßgeblich und zu beachten. 6 6.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, 22.04.22 Keine Einwände wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 6.2 Hinweis Telekommunikationslinien Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiter- hin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. wird gefolgt Die Telekommunikationslinien der Telekom werden zur Kenntnis ge- nommen. Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grundstück der Vorhabenträgerin Leitungen vorhan- den sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung sondern auch die Nachbarbebauung Wippermannstr. 26 und das Bahnwärterhäus- chen versorgen. Entsprechende Dienstbarkeiten sind nicht eingetra- gen. Aufgrund der geplanten Tiefgarage wird die Ver- und Entsorgung in- nerhalb des Plangebiets neu angelegt. Im Zuge der Maßnahme wer- den die vorhandenen Einrichtungen entfernt und unterbrochen. Die neue Versorgung für die Wippermannstr. 26 kann in Abstim- mung mit der Telekom über die Zechenstraße erfolgen. Der Eigentü- mer der Wippermannstr. 26 hat den Veränderungen durch Unter- zeichnung einer nachbarschaftlichen Vereinbarung mit der Vorha- benträgerin zugestimmt. Das Bahnwärterhäuschen kann bei Bedarf über eine neue Anbindung der Kalker Hauptstraße und weiter im Be- reich des Treppenzugangs zum Gebäude versorgt werden. Im Rahmen der Bauantragsstellung werden die Belange der Deut- schen Telekom berücksichtigt und abschließend geprüft. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 6.3 Festsetzung Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau- ungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus- reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikati- onslinien der Telekom vorzusehen. wird nicht gefolgt In allen Erschließungsbereichen (öffentlich zugänglichen Straßen und Wege) sind Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsor- gungsträger festgesetzt, in denen auch die Unterbringung einer Trasse von 0,5 m für Telekommunikationsleitungen möglich ist. Die separate Festsetzung einer 0,5 m breiten Leitungszone für Telekom- munikationsleitungen ist nicht erforderlich. 6.4 Baumpflanzungen Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. wird gefolgt Der Hinweis wurde an die Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung im weiterem Planungs- und Bauprozess weitergeleitet. Es erfolgen keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. Im Zuge der Ausführungsplanung wird das genannte Merkblatt be- rücksichtigt. Baumpflanzungen werden so hergerichtet, dass die An- lagen der Telekom nicht beeinträchtigt werden. 6.5 Ausbau des Telekommunikationsnetzes Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikations- anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunika- tionsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet- zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es not- wendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Bau- beginn, schriftlich angezeigt werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Bau- gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdi- wird gefolgt Der Hinweis wurde an die Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung im weiterem Planungs- und Bauprozess weitergeleitet. Es erfolgen keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung scher Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer ko- ordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla- nungssicherheit möglich. 7 GASCADE Gastransport GmbH, 29.03.22 Keine Betroffenheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 8 8.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln, 22.04.22 Auswirkungen auf bestehende Gewerbebetriebe Durch den oben genannten vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan soll das aktuell durch gewerbliche Nutzungen ge- prägte Plangebiet in eine Fläche mit schwerpunktmäßig Wohnnutzung umgewandelt werden. Ausweislich der Plan- unterlagen sollen, die noch im Plangebiet bestehenden ge- werblichen Nutzungen, zur Ermöglichung des hiesigen Planvorhabens an andere Standorte verlagert werden. Die Verlagerung eines Betriebsstandortes erweist sich nicht sel- ten in vielerlei Hinsicht als problematisch für betroffene Un- ternehmen. Eine Verlagerung kann nur unter Wahrung der Interessen des betroffenen Gewerbes erfolgen, wenn paral- lel eine passende Ausweichfläche kurzfristig zur Verfügung steht. Am Standort Köln kann dies jedoch auf Grund der im- mer stärkeren Konkurrenz zwischen gewerblicher Flächen- nutzung und anderen Nutzungsarten nicht immer sicherge- stellt werden. Oftmals wird dieses Konkurrenzverhältnis zu Ungunsten des Gewerbes gelöst. Eine solche Verdrängung von Gewerbe zu Gunsten von Wohnnutzung wirkt sich langfristig negativ auf die Attraktivität des Standortes Köln für Unternehmen aus. Hinzu kommt, dass die Verlagerung des Betriebsstandortes oftmals für das Unternehmen mit ei- nem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist und nicht selten den Verlust oder zumindest Einbußen beim Kundenstamm bedeutet, sodass eine solche Verlagerung für viele Unternehmen nicht realisierbar ist. wird nicht gefolgt Die zurzeit innerhalb des Plangebiets vorhandenen Nutzungen sol- len im Rahmen der Realisierung des Vorhabens verlagert werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, so dass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. So ist beispielsweise der größte Gewerbemieter mit einer ca. 2.130 m² großen Hallenfläche ausgezogen. Das Ziel der Planung ist es, innerhalb eines bisher gewerblich ge- nutzten Bereichs dringend benötigten neuen Wohnraum mit ca. 128 Wohneinheiten in Form eines kompakten Wohnquartiers zu errich- ten. Ergänzend sollen eine öffentliche Spielfläche, eine Kindertages- stätte sowie eine kulturelle Nutzung realisiert werden. Die Kinderta- gesstätte wird gemäß dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung win- kelförmig im Erdgeschoss zur Kalker Hauptstraße und entlang des neuen Erschließungsweges zur Bahn angeordnet und umschließt deren Außengelände. Die weiter südlich gelegenen Erdgeschossflä- chen liegen außerhalb der Lauflage entlang der Kalker Hauptstraße und sind für Einzelhandelsnutzungen nicht attraktiv. Die Schaffung von weiterem Wohnraum entspricht, vor dem Hinter- grund des prognostizierten Bevölkerungswachstums/der wachsen- den Anzahl an Haushalten und der damit verbundenen steigenden Wohnraumnachfrage dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, in Köln ein ausreichendes Wohnungsangebot bereitzustellen. Die Realisie- rung von weiterem Wohnraum leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Woh- nen (StEK Wohnen) ab und stimmt mit den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik überein. Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Entwick- lung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. Dies wird auch im Inte- grierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum- boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leerstands- quote, Abwertungstendenzen sowie z. T. sichtbare Trading-down- Tendenzen festgestellt. Wohnungsbau in einer integrierten Lage stellt eine generelle Chance dar, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln und damit die weitere Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsfläche in den Außenbereich einzudämmen. Aufgrund der guten ÖPNV- Anbindung und bestehender Versorgungs- und Einkaufsmöglichkeiten im Um- feld der Kalker Hauptstraße ist das Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ bezogen auf Einkaufsmöglichkeiten von Waren des täglichen Bedarfs im Nahbereich des Plangebiets in besonderem Maße gege- ben. Der Großteil der aktuell dort angesiedelten Gewerbebetriebe entspricht dagegen in seinen Angeboten nicht dem täglichen Bedarf. Mit Fortschreibung der Planung konnte ein Bestandsgebäude erhal- ten bleiben, die sogenannte Sheddach-Halle. Sie soll, wie in der ak- tuellen Situation, mit Werkstätten / Ateliers genutzt werden. Somit ist für einen Teil der Nutzer*innen ein Verbleib am Standort möglich. Bereits mit dem Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebau- ungsplans sind die Ziele der Planung beschlossen worden. An der Sachlage gab es seither keine Änderungen. Aus den oben genann- Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ten Gründen wird der Wohnnutzung in Kombination mit den öffentli- chen Spielflächen, der Kindertageseinrichtung und einer kulturellen Nutzung am betreffenden Standort vor einer gewerblichen Nutzung entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Vorzug gegeben. 8.2 Gewerbelärmimmissionen Für das Plangebiet soll laut den Planunterlagen der Schutz- anspruch eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gelten. Auch die durchgeführte schalltechnische Untersuchung setzt die Lärm-Grenzwerte (TA Lärm) für WA für die Beur- teilung der von umliegenden Gewebebetrieben ausgehen- den Lärmimmissionen an, diese werden laut der Untersu- chung insbesondere auf der Nordseite des Plangebietes massiv überschritten. Die Einstufung als WA stellt vor dem Hintergrund der laut Planunterlagen nicht unerheblichen Lärmvorbelastungen ein Problem dar. Denn die Auswei- sung als WA bzw. die daran anknüpfenden strengeren Grenzwerte der TA Lärm bedeuten für die umliegenden Ge- werbebetriebe eine weitere Einschränkung bei der Gestal- tung ihrer Betriebsabläufe. Dies betrifft insbesondere den unmittelbar nördlich des Plangebiets angesiedelten Lebens- mittel-Discounter (Lieferverkehre) sowie die weiteren an- grenzenden gewerblichen Nutzungen (u.a. Büros). In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass die oben genannten Gewerbebetriebe bereits ohne das hiesige Planvorhaben durch die bereits bestehenden – ebenfalls schutzwürdige Nutzungen – in der Umgebung Einschrän- kungen erfahren. Durch die hier geplante Nutzung werden die Einschränkun- gen noch weiter verschärft, was auf lange Sicht den Stand- ort für die oben genannten Unternehmen noch unattraktiver wird gefolgt Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, sondern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Wohnen / Kindertagesstätte“, „Kultur“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vorhabenbezogene De- finition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des Plangebietes in die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungs- grundlagen anhand der Umgebungsbebauung und der geplanten Nutzung. Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen ergeben. Die immissionsseitig zu be- rücksichtigenden Gebäude entlang der Zechenstraße und südlich der Kalker Hauptstraße werden aufgrund der bestehenden Nutzung aus Wohnen und Gewerbe als Mischgebiet (MI) beurteilt. Die nörd- lich der Kalker Hauptstraße gelegenen Gebäude werden – abgese- hen vom Lebensmitteldiscounter – aufgrund der vorherrschenden Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) bewertet. Der un- mittelbar gegenüber vom Plangebiet liegende Lebensmitteldiscoun- ter wird als Gewerbegebiet beurteilt. Gemäß künftigem Planungs- recht in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbebauung wird für das Plangebiet der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wer- den gem. § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungs- plans berücksichtigt. Die Eignung des Plangebietes für eine Wohn- nutzung wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung bewertet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung werden lässt. Folglich wird für diese Unternehmen die be- reits bestehende Problematik der heranrückenden Wohnbe- bauung weiter verschärft. Die Belange der Betriebe wurden durch die Betrachtung der von ihnen am Plangebäude auftretenden Gewerbelärmimmissionen be- rücksichtigt. Für die Fassaden, an denen im Zuge der schalltechni- schen Untersuchung Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm festgestellt wurden, werden am Plangebäude geeignete archi- tektonische Maßnahmen (Anordnung nicht-schutzbedürftiger Räume zur gewerbelärmbelasteten Fassade, Ausschluss öffenbarer Fenster zu Aufenthaltsräumen, Anordnung von verglasten Wintergärten) ge- troffen, um die Immissionskonflikte zu bewältigen und folglich Be- triebsrestriktionen zu vermeiden. Die Festsetzungen der Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die ge- plante Bebauung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhält- nisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Die Verträglichkeit der geplanten Bebauung mit der bestehen- den gewerblichen Nutzung ist gewährleistet; die bestehenden Be- triebsabläufe werden keinen Restriktionen unterliegen. 8.3 Fazit Nach all dem hat die Industrie- und Handelskammer zu Köln Bedenken hinsichtlich des oben genannten Planvorha- bens. wird nicht gefolgt siehe Stellungnahme 8.1 und 8.2 9 9.1 Köln Business Wirtschaftsförderung GmbH, 14.04.22 Gewerbe Derzeit wird das Areal gemischt genutzt, zeichnet sich aber durch einen deutlichen Gewerbeanteil, unter anderem durch Einzelhandel, aus. Laut Flächennutzungsplan ist der Bereich als gemischte Fläche ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund nimmt die KölnBusiness Wirtschaftsförderung- GmbH wie folgt Stellung: • Die KölnBusiness würde es begrüßen, wenn die Fläche als gemischte Fläche bestehen bleibt. Auf- grund der zunehmenden Gewerbeflächenknappheit wird nicht gefolgt Siehe Stellungnahmen 8.1 und 8.2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung kann den Betrieben, welche den Standort nach Um- setzung zwingend verlassen müssen, kein adäqua- tes Alternativangebot gemacht werden, sodass es hier zu einem Verlust von Arbeitsplätzen kommen kann. • Darüber hinaus sieht die KölnBusiness eine Mög- lichkeit, die bestehenden Unternehmen vor Ort in die neuen Planungen mit einzubeziehen, so kö nnten im Erdgeschoss weiterhin Flächen für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung vorgesehen werden. Insbesondere die Einzelhandelsflächen können gut integriert werden. • Südwestlich des Plangebietes befinden sich auch Gewerbe- und Industrieflächen, welche vor einem zunehmenden Wohnanteil geschützt werden müs- sen. Hier muss sichergestellt werden, dass die be- stehenden Betriebe in der Umgebung durch die be- absichtigten Planungen langfristig in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insgesamt spricht sich die KölnBusiness dafür aus, dass die Planungen gemäß der derzeitigen Flächennutzungs- planausweisung betrachtet werden und eine gemischte Nutzung ermöglicht wird, so dass ein höherer Gewerbean- teil in den Planungen berücksichtigt wird. 10 PLEdoc GmbH, 25.03.22 Keine Betroffenheit der von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsanlagen. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstim- mung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Im Falle einer Erweiterung des Planbereichs wird PLEdoc erneut beteiligt. 11 Polizeipräsidium Köln, 21.03.22 Keine Bedenken gegen das genannte Bauvorhaben. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Hinweise zur Kriminalprä- vention wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird auf das kostenfreie und neutrale Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalprä- ventiv wirkender Ausstattungen von Bauobjekten mit ein- bruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hingewiesen. 12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 21.04.22 Keine Einwände gegen das Vorhaben wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 13 13.1 Stadtwerke Köln GmbH, 21.04.22 Es bestehen Bedenken, sofern nicht schnellstmöglich wich- tige Aspekte der Energieversorgung abgestimmt werden. wird gefolgt Es wurden umfangreiche Abstimmungen zur Lage Versorgung des Gebiets und der Umgebung durchgeführt und die Bedenken konnten ausgeräumt werden. (Siehe Punkte 13.2 und 13.3) 13.2 Trafostation Hintergrund ist, dass sich innerhalb des Plangebietes eine Trafo-Station befindet, die nicht nur Gebäude innerhalb des Plangebietes mit Elektrizität versorgt, sondern auch große Teile der umliegenden Bebauung. Die Trafo-Station muss daher erhalten bleiben. Alternativ muss ein geeigneter neuer Standort innerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden. Der Stand- ort ist grundsätzlich mit der RheinEnergie abzustimmen, da er den technischen Mindestanforderungen der RheinEner- gie zu genügen hat. Dies sind z.B. die geeignete Anbindung an das Bestandsnetz oder auch eine ausreichende Flä- chengröße von min. 3m*6m, die zu Wartungszwecken von Bebauung jeglicher Art sowie Baumplanzungen freizuhalten ist. Ersatzweise können auch geeignete Räumlichkeiten in- nerhalb eines Gebäudes bereitgestellt werden. Zusätzlich ist eine Mindestüberdeckung der erforderlichen Kabelzuleitungen von rd. 1 m sicherzustellen. wird gefolgt Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grundstück der Vorhabenträgerin Leitungen und ein Trafo vorhanden sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung son- dern auch die Nachbarbebauung versorgen. Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für den Trafo eingetragen. Im Zuge der Maßnahme werden die vorhandenen Einrichtungen entfernt und eine neue Ver- sorgung hergestellt. Um die Versorgung der geplanten Gebäude und der Nachbarbebau- ung sicherzustellen, werden zwei unterirdische Trafostationen einge- plant, die den Anforderungen der Stadtwerke entsprechen. Durch diese wird nach Abschluss der Bauphase die Versorgung der Ge- bäude innerhalb des Plangebiets sowie der Nachbarbebauung si- chergestellt. Während der Bauphase erfolgt die Stromversorgung für die Nach- barbebauung durch eine Interimslösung über die Baustraße. Die geplante Stromversorgung wurde mit der Rheinenergie abge- stimmt. Die Rheinenergie hat die Netzplanung angepasst und die Baufeldfreimachung mit den erforderlichen Maßnahmen angeboten. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zudem wurde eine nachbarschaftliche Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und dem Eigentümer der Wippermannstr. 26 zur Versorgung getroffen. 13.3 Energieversorgung / Gasleitung Weiterhin werden durch die neu zu errichtenden Gebäude und die vorgesehene Tiefgarage vorhandene Leitungen überplant, so dass die Versorgung des Plangebiets — zu- sätzlich zu dem in Punkt 10.2 der Begründung des Bebau- ungsplanes angesprochenen Umsetzens eines Verteiler- kastens und eines Laternenmastes - vollständig umstruktu- riert werden muss. In diesem Zusammenhang ist zudem zu klären, über wel- chen Energieträger der Raumwärmebedarf der in der Be- gründung des Bebauungsplanes mehrfach angesprochene Sheddach-Halle zukünftig gedeckt werden soll. Die aktuell vorhandene Gasleitung wird ebenfalls durch die vorgese- hene Tiefgarage überplant. Dementsprechend empfehlen wir dringend, Abstimmungen über die zukünftige Versorgung des Plangebiets und der umgebenden Bebauung einzuleiten. wird gefolgt Innerhalb des Plangebiets wird die Ver- und Entsorgung vollständig neu organisiert. In diesem Zuge wird auch die vorhandene Gaslei- tung auf Kosten der Vorhabenträgerin zurückgebaut. Derzeit werden neben den Gebäuden auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin auch einzelne Nachbargrundstücke über das Baugrundstück mit Gas versorgt. (Wippermannstr. 26, Zechenstr. 9-11). Für die im Plangebiet vorhandenen Gasleitungen sind keine Dienstbarkeiten eingetragen. Die vorhandenen Gasleitungen werden während der Bauzeit abge- trennt. Sollte während der Bauzeit dennoch Gasbedarf für den südli- chen Angrenzer Wippermannstr. 26 entstehen, wird die Versorgung über einen Gastank durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens kann das Grundstück über die ge- plante östliche Versorgungstrasse unterhalb des Erschließungswe- ges mitversorgt werden. Die Bebauung an der Zechenstraße 9-11 kann bei Bedarf über ei- nen eigenen Hausanschluss direkt über die Zechenstraße versorgt werden. Die Beheizung der Sheddach-Halle ist entweder über einen separa- ten Gasanschluss in der Versorgungstrasse oder über einen Haus- anschluss aus der geplanten Wohnbebauung möglich. Um die Ver- sorgung der bestehenden Halle sicherzustellen, werden im Bebau- ungsplan entsprechende Leitungsrechte festgesetzt. Da die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase für den Geschosswohnungsbau und die Kindertagesstätte nicht möglich ist, Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erfor- derlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung gesichert. siehe auch 13.2 13.3 Keine Bedenken seitens der KVB wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 13.4 Hinweise auf Erschütterungen Nördlich und westlich des Planungsgebiets verlaufen Stadt- bahntunnel. Aufgrund der Nähe der Stadtbahntunnel zum Planungsraum ist folglich mit Erschütterungen zu rechnen. Bei der geplanten Bebauung sind ausreichende Vorkehrun- gen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen. Betriebli- che Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderun- gen können seitens der KVB nicht toleriert werden. Die KVB ist bei dem Baugenehmigungsverfahren zu beteili- gen. wird gefolgt Im Bebauungsplanverfahren wurde eine erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung erarbeitet und mit den zuständi- gen Dienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Die beiden Stadtbahntunnel liegen nördlich und westlich des Plan- gebiets. Aufgrund der Entfernung liegen die Erschütterungsimmissi- onen außerhalb des normgemäß relevanten Bereichs für eine Im- missionsprognose. Sie sind somit vernachlässigbar und nicht Ge- genstand der Prognoseberechnung im Erschütterungsgutachten. Dies bestätigen auch die Vor-Ort durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Verkehr fest- gestellt wurden. Entsprechende Erläuterungen wurden in das Er- schütterungsgutachten und die Begründung aufgenommen. In den textlichen Festsetzungen wird unter dem Punkt Erschütterungen auf die unterirdisch verlaufenden Stadtbahntrassen hingewiesen. Betriebliche Einschränkungen für die KVB werden ausgeschlossen. Stand: 25.04.2025 -
Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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- 1 - Anlage 10 Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71453/02 Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße in Köln-Kalk 1 Anlass und Ziel der Planung Die PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, auf dem ca. 0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs und südlich der Kalker Haupt- straße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Neben Ge- schosswohnungen sollen eine Kindertagesstätte, ein öffentlicher Spielplatz sowie eine kul- turelle Nutzung realisiert werden. Auf dem Gebiet befinden sich derzeit mehrere ein- bis zweigeschossige Hallen sowie ein dreigeschossiges Gebäude, die derzeit von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerbli- chen Nutzungen überwiegend als Lager und Büroflächen genutzt werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, sodass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können durch den Vermieter / die Vorhabenträgerin quartalsweise gekündigt werden. Da sich die Gebäudesubstanz in ei- nem schlechten Zustand befindet und sich nur bedingt für einen Umbau zur geplanten Wohnnutzung eignet, sollen die gewerblich genutzten Bestandsgebäude mehrheitlich ab- gerissen werden. Die noch vorhandenen Nutzungen sollen im Rahmen der baulichen Rea- lisierung des Vorhabens größtenteils verlagert werden. Im Süden des Plangebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werk- stätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude ermöglicht werden. Die übrigen Bereiche werden mit Gebäuden und Freianlagen neu strukturiert. Insgesamt sollen neben einer dreigruppigen Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Neubaus ca. 128 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment entstehen. Die ge- planten Wege sind weitestgehend frei vom motorisierten Verkehr. Alle Pkw-Stellplätze, ab- gesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertages- stätte, werden in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die neu entstehenden öffentli- chen Spielflächen und privaten Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthalts- möglichkeiten ausgestattet werden. Da das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen (Ver- kehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom östlich gelegenen Rangier- bahnhof sowie gewerblichen Nutzungen im Umfeld belastet ist, sind zur Realisierung einer Wohnnutzung besondere Anforderungen an den Schallschutz zu stellen. Im Rahmen der Neuentwicklung werden seitens der Vorhabenträgerin auf dem eigenen Grundstück auch die Voraussetzungen für eine direkte Zuwegung zum Kunsthaus Kalk (Wippermannstraße 26, südlich des Plangebiets) angelegt. Die Umsetzung einer weiter- führenden Verbindung für Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen außerhalb des Plan- gebiets bis zum Kalker Friedhof ist abhängig von der Entwicklung der angrenzenden Grundstücke. - 2 - 2 Verfahren Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Be- bauungsplan gemäß § 12 BauGB unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Be- bauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO festsetzt (7.440 m² Grundstücksgröße). Es werden auch keine Bebau- ungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet. Es bestehen zudem keine Anhalts- punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus- wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind. Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleich- terungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen wer- den. Es kann abgesehen werden von: − der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, − dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, − der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und − dem Monitoring nach § 4c BauGB. Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, Fassung 2017). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Den Unterlagen waren Testentwürfe in Varianten beigefügt. Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungs- planverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwen- dung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Haupt- straße / Wippermannstraße" in Köln-Kalk – und die Durchführung der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Grundlage bildete ein städte- bauliches Konzept (Testentwurf). Der Beschluss mit dem Ziel planungsrechtlich Wohnbe- bauung, öffentliche Grünflächen, einen Bereich für kulturelle Zwecke sowie eine Kinderta- geseinrichtung festzusetzen, wurde im Amtsblatt vom 23.09.2020 bekannt gemacht. Die - 3 - Planung soll dabei eine Zuwegung über die Wippermannstraße zur Hausnummer 26 (Zu- gang zum Kunsthaus Kalk) berücksichtigen. Zudem war zu prüfen, ob und wie weit eine Integration des bestehenden Gebäudes Wippermannstraße 12 in die Gesamtplanung möglich ist für die in dem Gebäude ansässigen Kulturraume (Ateliers, Band-Räume, u. ä.) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 14.10.2020 statt. Hierfür hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus im oben genannten Zeitraum aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung bis zum 14.10.2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehrfachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung sind Maßgaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertre- tung Kalk und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die geplante Durchführung der Mehrfachbeauftragung unter Beifügung der gekürzten Aufgabenstellung und über ihr Ergebnis jeweils im Rahmen einer Mitteilung informiert. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanent- wurfes auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03.2022 bis 21.04.2022 stattgefunden. Aus den Stellung- nahmen ergaben sich Modifizierungen zu den Lärmfestsetzungen, der Bauweise sowie den Leitungsrechten zur geplanten Ver- und Entsorgung. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde im Folgenden eine Anpassung des ge- planten Vorhabens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die Unterbringung der Stellplätze und auf die materielle und farbliche Gestaltung der Fassaden erforderlich. Die aktualisierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorge- stellt. Der Beirat kann die fortgeschriebene Variante mittragen. Er empfahl eine Überprü- fung der zweigeschossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte eine Verwen- dung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf eine Be- musterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfehlungen des Beirats sind inzwischen überwiegend in die fortgeschriebene Planung eingeflossen. Die Verwendung eher dunkle- rer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklimatischer Aspekte nicht weiterverfolgt werden. Die finale Farbauswahl erfolgt im Rahmen der Bauausführung unter Beteiligung des Beirats. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 26.02.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 22 Stellungnahmen eingegangen, welche die grenz- ständige Wohnbebauung, die Immissionen aus dem Bahnbetrieb und den bestehenden Gewerbebetrieben, den Verlust an Gewerbeflächen, die Entwässerung und den Hochwas- serschutz sowie die städtebauliche Kriminalprävention thematisierten. Zudem wird auf Themen hingewiesen, die zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs in der weiteren Planung zu berücksichtigenden sind. Aus einer Stellungnahme ergab sich eine Modifizierung der Bauweise im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“. - 4 - 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kalk im rechtsrheinischen Köln. Es umfasst ein mit meh- reren gewerblich genutzten Gebäuden bebautes Grundstück (Gemarkung Kalk, Flur 26, Flurstücke 44, 288, 289, 290). Im Norden bildet die Kalker Hauptstraße die Grenze, im Osten schließen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG an das Plangebiet an. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Flur- stück 152/31. Im Westen wird das Plangebiet von der östlichen Grundstücksgrenze der an der Zechenstraße gelegenen Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet hat eine Größe von 7.440 m². Der Geltungsbereich wurde nach dem Vorgabenbeschluss aufgrund eines Flächentauschs zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geringfügig angepasst. Der Flächen- tausch diente dazu, die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche an der Kalker Hauptstraße zu begradigen. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist dem Geltungsbereich der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist mit ein- bis zweigeschossigen gewerblich genutzten Hallen sowie ei- nem dreigeschossigen Gebäude mit Dienstleistungs- und Büronutzung bebaut. Im nördlichsten Bereich des Plangebiets, angrenzend an die Kalker Hauptstraße, befindet sich eine Parkplatzfläche, die den beiden südlich angrenzenden Einzelhandelsbetrieben zugeordnet ist. Bei diesen handelt es sich aktuell um einen Anbieter für Tierbedarf und Tiernahrung sowie einen Einzelhändler für Autoteile. In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, welches als Imbiss genutzt wurde und derzeit leer steht. Weiter südlich befinden sich ein dreigeschossiges Bürogebäude mit Satteldach sowie ein- beziehungsweise zweigeschossige Werkshallen, welche seit Ende des Jahres 2019 leer stehen. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können quartalsweise ge- kündigt werden. Nahe der östlichen Grundstücksgrenze existiert eine Garage. Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen Anbau (Wippermannstraße.12a) unter dem Namen „Kulturfabrik“ für Werkstätten und Ateli- ers genutzt wird. Die eingeschossige, stadtraumprägende Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und die Fortführung einer kulturellen Nutzung ermöglicht werden. Die Gebäude werden über die als Sackgasse endende Wippermannstraße erschlossen, entlang derer Stellplätze angeordnet sind. Das Plangebiet ist im jetzigen Zustand nahezu vollständig versiegelt. Im Bereich der ge- samten östlichen Grundstücksgrenze verläuft außerhalb des Plangebiets eine mit Büschen und kleineren Bäumen bewachsene Böschung, welche das Grundstück vom höhergelege- nen Güterbahnhof und den Gleisanlagen der Deutschen Bahn abtrennt. Teilweise ist das Grundstück der Deutschen Bahn mit Mauern abgegrenzt. Der Höhenunterschied zwischen - 5 - Plangebiet und den Gleisanlagen beträgt ca. 5 m. Das eigentliche Plangebiet ist nahezu eben. Im Norden fällt das Grundstück zur Kalker Hauptstraße hin leicht ab. Die Umgebung des Plangebiets ist im Bereich der Zechenstraße durch eine drei- bis vier- geschossige Blockrandbebauung mit Geschosswohnungen, gewerblichen Nutzungen und einer Kindertagesstätte geprägt. Entlang der Kalker Hauptstraße befindet sich eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung mit ausgebautem Dach, die im Erdgeschoss in der Regel eine gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzungen auf- nimmt. Alle wesentlichen Nahversorgungseinrichtungen sind in fußläufiger Entfernung über die Kalker Hauptstraße erreichbar. 3.3 Erschließung Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über die Kalker Hauptstraße und die Wippermannstraße erschlossen. Die Wippermannstraße ist eine Privatstraße. Ca. 30 m südlich des Einmündungsbereiches von der Kalker Hauptstraße befindet sich eine verschließbare Toranlage. Über die Kalker Hauptstraße bestehen gute Anbindungen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz sowie die Autobahnen A3, A4 und A59. ÖPNV Über die Haltestelle Kalk Kapelle der Stadtbahnlinien 1 und 9 ist das Plangebiet an den öf- fentlichen Personennahverkehr der Stadt Köln angebunden. Die Haltestellen befinden sich fußläufig in ca. 400 m Entfernung. Darüber hinaus befindet sich die S- und Regionalbahn- haltestelle Trimbornstraße in ca. 1,7 km Entfernung. Fuß- und Radverkehr Auf der Kalker Hauptstraße gibt es eigenständige Radwege beziehungsweise im weiteren Verlauf Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Die Wippermannstraße weist als Privatstraße ei- nen durch die angrenzende Gewerbenutzung geprägten Charakter auf. Dementsprechend bestehen hier keine gesonderten Bereiche für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Querungshilfen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen bestehen im Bereich der Kalker Hauptstraße in Form von signalisierten Furten. Ver- und Entsorgung Im Bestand ist technische Infrastruktur in der Kalker Hauptstraße und der Wippermann- straße vorhanden. Aufgrund der geplanten Tiefgarage wird die Ver- und Entsorgung inner- halb des Plangebiets neu angelegt und dann an das bestehende Netz in der Kalker Haupt- straße angeschlossen. Zur Stromversorgung des Grundstücks ist die Errichtung einer neuen Trafostation in der geplanten Tiefgarage erforderlich. Der Standort wurde mit dem Versorgungsträger abgestimmt. Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grund- stück der Vorhabenträgerin eine Trafostation und weitere Versorgungsleitungen vorhan- den sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung des Plangebiets, sondern auch die um- liegende Nachbarbebauung (Teile der Kalker Hauptstraße, Wippermannstraße etc.) ver- sorgen. Zudem werden einzelne Nachbargrundstücke über das Baugrundstück mit Gas (Wippermannstraße 26, Zechenstraße 9-11) und Telekommunikation (Bahn und Wipper- mannstraße 26) versorgt. - 6 - Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für den Trafo eingetragen, jedoch nicht für die Gas- und Telekommunikationsleitungen oder für andere Leitungstrassen. Im Zuge der Maß- nahme werden die vorhandenen Einrichtungen entfernt und verlagert. Die Stromversorgung der Nachbargrundstücke wird während der Bauphase über eine Inte- rimslösung gesichert. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird die Nachbarbebauung über eine in der Tiefgarage positionierte Trafostation der Rheinenergie mitversorgt. Ein entsprechender Versorgungsantrag ist bei der Rheinenergie eingereicht. Die vorhandenen Gasleitungen werden während der Bauzeit abgetrennt. Sollte während der Bauzeit dennoch Gasbedarf für den südlichen Angrenzer Wippermannstraße 26 ent- stehen, wird die Versorgung über einen Gastank durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens kann das Grundstück über die geplante östliche Versorgungstrasse unterhalb des Erschließungsweges mitversorgt werden. Mit den Eigen- tümern des betroffenen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 26 wird zurzeit eine nachbarschaftliche Vereinbarung getroffen, die eine Versorgung während und nach Ab- schluss der Bauphase sicherstellt. Die Bebauung an der Zechenstraße 9-11 kann bei Be- darf über einen eigenen Hausanschluss direkt über die Zechenstraße versorgt werden. Auch die vorhandenen Telekommunikationsleitungen werden rückgebaut. Die neue Anbin- dung für Wippermannstraße 26 kann durch einen Anschluss über die Zechenstraße erfol- gen. Das Bahnwärterhäuschen kann bei Bedarf über eine neue Anbindung der Kalker Hauptstraße und weiter im Bereich des Treppenzugangs zum Gebäude versorgt werden. 3.4 Soziale Infrastruktur Kindertageseinrichtungen Innerhalb des Stadtteils Köln-Kalk besteht ein Bedarf an weiteren Kinderbetreuungsplät- zen. Durch das Vorhaben mit 128 geplanten Wohneinheiten entsteht ein Bedarf an ca. 14 zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen. Da der Betrieb einer Kindertagesstätte erst ab min- destens drei Gruppen wirtschaftlich ist, rechtfertigt die geringe Anzahl an benötigten Plät- zen allein nicht den Bau einer Kita. Die Vorhabenträgerin sieht allerdings freiwillig die In- tegration einer dreigruppigen Kindertagesstätte für 50 Kinder im Neubau vor. Durch die geplante Errichtung sollen Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Der Ausbau der Anzahl der Kinderbetreuungsplätze innerhalb des Stadtteils entspricht dem gesamtstädtischen Ziel, die Betreuungsquote deutlich zu erhöhen und ist als eines der Ziele im Integrierten Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Humboldt/Grem- berg und Kalk“ festgehalten. Schulen Der Stadtteil Köln Kalk weist eine aus schulentwicklungsplanerischer Sicht angespannte Ausgangssituation auf. Das Wohnungsbauvorhaben löst einen Mehrbedarf an Schulplät- zen in der Größenordnung von ca. sieben zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe im Primarbereich und ca. fünf zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe in der Sekun- darstufe I aus. Diese können nicht innerhalb des Plangebiets kompensiert werden. Mit den städtischerseits geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen im Schulbau kön- nen im Stadtteil Kalk neue Schulplätze im Primarbereich geschaffen werden. Die Kapazität reicht aus, um den prognostizierten Bedarf ab 2027 zu decken. Der Bezug des Bauvorha- bens ist nach dem derzeitigen Zeitplan für das erste Quartal 2028 vorgesehen. Bei frühe- rer Fertigstellung des Vorhabens sind von Seiten der Stadt Interimslösungen für die gege- benenfalls fehlenden Schulplätze zu suchen. - 7 - Eine Bereitstellung von Schulplätzen im Plangebiet ist nicht möglich. Stattdessen werden im Plangebiet durch den geplanten Bau einer Kindertagesstätte Kapazitäten an Betreu- ungsplätzen geschaffen, welche über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Hier- durch ist für das Quartier / den Stadtteil eine deutliche Verbesserung der Kinderbetreu- ungssituation zu erwarten. Flächen für Jugendarbeit Der durch das Bauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Flächen für die Jugendarbeit kann durch die bereits in Köln-Kalk vorhandenen Einrichtungen aufgenommen werden. 3.5 Sheddach-Halle Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen Anbau (Wippermannstraße 12a) unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude durch die derzeitigen Betreiber (Kulturfabrik Kalk e.V.) nach der Bauphase der Geschosswohnungen und der Kindertagesstätte und Herrichtung einer neuen Erschließung ermöglicht werden. Hierzu wurde zwischen der Vorhabenträgerin und der „Kulturfabrik Kalk e.V“. eine Vereinbarung getroffen, dass ein Wiedereinzug nach Abschluss der Bauphase angestrebt wird. Zudem stehen die Vorhabenträgerin und die „Kulturfabrik Kalk e.V.“ in Verhandlungen über die Bestellung eines Erbbaurechts an der Sheddach-Halle mit dem Ziel, dass der/die aktuelle/ künftige Nutzer*in Gebäudeeigentümer*in der Halle wird. Alternativ zum Erbbau- rechtsvertrag soll ein langfristiger Mietvertrag über die Halle geschlossen werden. Durch den beabsichtigten Erbbaurechtsvertrag oder den langfristigen Mietvertrag soll langfristig sichergestellt werden, dass die Halle im Sinne der „Kulturfabrik Kalk e.V.“ dauerhaft weiter genutzt werden kann. 3.6 Alternativstandort Das Grundstück liegt in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage in der Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen an der Kalker Hauptstraße. Das Grundstück ist heute mit seinen ein- bis dreigeschossigen Bestandsgebäuden mindergenutzt. Mit der Realisierung des Vorhabens sollen Wohnungen, eine Kindertagesstätte, eine kultu- relle Nutzung und eine öffentliche Spielplatzfläche entstehen bzw. erhalten bleiben. Dies ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. Insbesondere die Mobilisierung der Flächen für den Wohnungsbau entspricht den Zielen des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen). Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der integrierten Lage eignet sich der Standort für die geplante Nutzung. Zudem folgt die Planung dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung. Gleichwohl sind die Belange des Um- weltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden. Dadurch sollen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden. 3.7 Bebauungsplan Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans Nummer 7045/02 Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk. Dieser schließt innerhalb seines Geltungsbereichs Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen und Wettbüros aus. - 8 - Für den südlichen Teil des Plangebietes besteht kein Bebauungsplan. Die Fläche ist dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. Neues Planungsrecht soll auf Grundlage der Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Das Inkrafttreten des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt die unterliegende Festsetzung des derzeit bestehenden Bebauungsplans außer Kraft. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im geltenden Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Planungsziele des Vorhabens entsprechen dem Regionalplan. Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln be- schlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen. Für das Plangebiet gab es in der aktuellen Entwurfsfassung von Oktober 2024 keine Änderung in der beabsichtigten Gebietsausweisung. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Die Fläche östlich der Wippermannstraße ist, ebenso wie die Fläche der angrenzenden Gleisanlagen, als Fläche für Bahnanlagen aus- gewiesen, befindet sich im Besitz der Vorhabenträgerin und wird gewerblich und nicht zu Bahnzwecken genutzt. Sie ist nicht als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet. Eine Freistel- lung von Bahnbetriebszwecken ist somit nicht erforderlich, da die Flächen nicht dem Fach- planungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun- gen des Flächennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungs- plan geändert ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Die angrenzenden Flächen außerhalb des Plangebiets, nördlich der Kalker Hauptstraße sind als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die westlich und südlich an das Plan- gebiet angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen ausgewiesen. Da die ge- planten Nutzungen die im Umfeld vorhandenen Nutzungsstrukturen im Bezirkszentrum Kalk fortführen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht be- einträchtigt. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Köln. 4.4 Denkmalschutz Es liegen keine Hinweise zu Denkmälern vor. - 9 - 4.5 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24.02.2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Diese Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten und für das Vorhaben anzuwenden. Ziel des Modells ist es, den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und die Vor- habenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vorausset- zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell liegt mit Datum vom 07.05.2019 vor. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin wird den geforderten Anteil im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus realisie- ren. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Voll- geschosse müssen bei Realisierung des Vorhabens mindestens 3.524 m² Geschossfläche im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der Bebauungsplan trifft Festsetzun- gen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB. Er- gänzende Vereinbarungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Kindertageseinrichtungen Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Durch die geplante Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte mit 50 Plätzen sollen Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Öffentliche Spielplätze Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplätzen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei- sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² öffentlicher Spielplatzfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen Größe einer Wohnein- heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat- zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, liegt bei 500 m². Unterhalb des Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge- schosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen bei 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m². Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, einen öffentli- chen Spielplatz von 500 m² auf dem Grundstück zu realisieren und nach Fertigstellung an - 10 - die Stadt zu übertragen. Die Größe und Lage des Spielplatzes sind im Rahmen der Mehr- fachbeauftragung ermittelt worden. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen Bedarf ist planerisch nicht möglich (siehe auch Kapitel 6.10). Die Vereinbarungen zur Zah- lung der Ablösesumme für die fehlenden Flächenanteile der öffentlichen Spielfläche wer- den in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Öffentliche Grünflächen Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei- sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen Größe einer Wohnein- heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die eine entsprechende Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000 m². Bei einem Bedarf von 5.000 m² bis 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m² ist der Mehrbedarf abzulösen. Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf liegt bei 3.002 m² und unterschreitet die gefor- derte Mindestgröße von 5.000 m² deutlich. Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 2.944 m². Da aufgrund der geringen Grundstücksgröße von c a. 0,74 ha keine Grünfläche in der geforderten Mindest- größe von 5.000 m² realisiert werden kann, wird eine dem Bedarf entsprechende Ablöse- summe gezahlt werden. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge- schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh- ren. Die Vorhabenträgerin hat auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung ge- mäß § 4 Absatz 1 BauGB ein Qualifizierungsverfahren in Form einer städtebaulichen Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und Durchfüh- rung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt fünf Architekturbüros eingeladen wur- den, erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Im Februar 2021 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter*innen der politi- schen Gremien und der Verwaltung der Stadt Köln angehörten, um die eingereichten Ar- beiten zu bewerten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfoh- len. 4.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu- sern an. Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Entwicklung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. - 11 - Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum- boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Hierzu wird das Vorhaben mit ca.128 Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 4.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 definiert den nördlichen Teilbereich des Grundstücks als zentralen Versorgungsbereich für den Stadtteil Kalk. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leerstandsquote, Ab- wertungstendenzen sowie zum Teil sichtbare Trading-down-Tendenzen festgestellt. Die langfristige Entwicklungsfähigkeit des Standorts in Richtung Gewerbe wird aufgrund der Erschließungssituation und der nicht gegebenen Expansionsmöglichkeiten als nicht realistisch eingestuft. Ein Teil der ansässigen Betriebe hat zum Ende des Jahres 2019 sei- nen Betrieb auf dem Standort aufgegeben. Zudem wurden bereits im Umfeld, einige ehe- mals gewerblich genutzte Flächen zu Wohnzwecken umgenutzt. Die Neubebauung des Grundstücks mit Wohngebäuden sowie einer Kindertagestätte ent- spricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, für die wachsende Bevölkerung ein ausrei- chendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen bereitzustellen (siehe auch Kapitel 4.6). Die mit dem Bauvorhaben verbundene Erhöhung des Grünflächenanteils und die Bereit- stellung einer öffentlichen Spielfläche tragen zur Aufwertung des Standorts im Vergleich zur jetzigen Nutzung und Gestaltung bei. Die bestehende Sheddach-Halle auf dem Grund- stück wird auch im Zuge der Neuentwicklung Möglichkeiten zur kulturellen Nutzung bieten, die mit der angestrebten Wohnnutzung des Grundstücks verträglich sind. 4.8 Gestaltungshandbuch Öffentlicher Raum Der Bedeutungsplan des Gestaltungshandbuchs “Gesamtstrategie für die Gestaltung des öffentlichen Raums“ der Stadt Köln definiert den Bereich der Kalker Hauptstraße, an dem das Plangebiet gelegen ist, als Verbindungsbereich zweier Stadträume besonderer Be- deutung. 4.9 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens Köln-Bonn gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) im Anflugsektor auf die Bahnen 13L/R. Dieser wäre ab einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. Ein entsprechender Hinweis auf den Bau- schutzbereich ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Geländehöhe wird mit 46,68 m über NHN festgesetzt. Die geplante maximal siebenge- schossige Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN wird somit weit unter dem Bauschutzbereich enden und diesen nicht tangieren. 4.10 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs „Bauwerke“ / „Windkraft“ ge- mäß § 18a LuftVG (Luftverkehrsgesetz), (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. - 12 - 4.11 Hochwasser-Risikogebiet Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 9 Absatz 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Ab- satz 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 WHG nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 4.12 Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Die grün- und freiraumplanerischen Belange sollen durch den Masterplan Stadtgrün Berück- sichtigung bei den Bauleitplanverfahren und eine nachhaltige Stadtentwicklung gewähr- leisten. Das Plangebiet wird im Masterplan Stadtgrün nicht als Grünfläche dargestellt. Das Projekt erweitert mit der geplanten Begrünung des Plangebiets die südlich des Plan- gebiets im Masterplan Stadtgrün dargestellten Grünflächen und schafft die Voraussetzung für eine Durchwegung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. 4.13 Köln-Katalog Der Köln-Katalog wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept vom Rat am 23.03.2023 beschlossen. Der Köln Katalog resultierte aus der am 14.12.2021 beschlossenen Stadt- strategie „Kölner Perspektiven 2030+“ und zeigt Strategien für die Entwicklung einer quali- tätvollen städtebaulichen Dichte auf. Der Köln Katalog gliedert die Stadt in drei unter- schiedliche Kategorien mit unterschiedlichen Dichtewerten. Die Dichtewerte gehen von der Innenstadt mit ausgewählten Versorgungszentren mit einer Dichte von >1,5 über die in- nere Stadt mit einer Dichte von >1,2 bis hin zur äußeren Stadt mit einer Dichte von >0,8. Die im Köln Katalog aufgeführten Zieldichten wurden bereits im Rahmen der „Kölner Per- spektiven 2030+“ für neue Planungen als „Soll-Werte“ festgesetzt. Da der Einleitungsbe- schluss (16.06.2020) zum Bebauungsplanverfahren vor dem 14.12.2021 gefasst wurde, sind die Werte als abwägungsoffene „Richt-Werte“ zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich in den Bereichen der inneren Stadt im Süden und der ausge- wählten Versorgungszentren der inneren Stadt im Norden entlang der Kalker Hauptstraße. Somit orientiert sich das Plangebiet an zwei Quartiersdichten. Der Bereich an der Kalker Hauptstraße soll eine Quartiersdichte höher als 1,5 aufweisen und der südliche Bereich höher als 1,2. Bezogen auf das Plangebiet ergibt sich aus dem aktuellen Konzept eine Quartiersdichte von überschlägig 1,9. Damit überschreitet die Quartiersdichte die jeweiligen Mindest-Richt- werte. Bei einer Erweiterung des Betrachtungsraums auf die Umgebung sinkt die Quartier- dichte entsprechend. 5 Städtebauliches Planungskonzept 5.1 Qualifizierungsverfahren Im Winter 2020/2021 wurde durch die Vorhabenträgerin zur Konkretisierung des Vorha- bens eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. In der Sitzung der Beurteilungskommission wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfohlen. - 13 - 5.2 Nutzungskonzept Geplant ist die Realisierung von 128 Geschosswohnungen im freifinanzierten und geför- derten Segment. Zudem ist die Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, eines öf- fentlichen Spielplatzes von 500 m² und einer kulturellen Nutzung vorgesehen. Die im VEP geplante Geschossfläche für den Neubau („Wohnen und Kindertagesstätte“) liegt bei ca. 12.427 m² und für den Bestand Sheddach-Halle bei ca. 341 m², so dass auf dem gesam- ten Grundstück eine Geschossfläche von ca. 12.768 m² für alle Vollgeschosse vorgesehen ist. Im Bereich Wohnen sollen ca. 11.748 m² Geschossfläche in den Vollgeschossen be- ziehungsweise ca. 13.176 m² inklusive der Nicht-Vollgeschosse entstehen. 30 % der Ge- schossfläche Wohnen werden als geförderter Wohnungsbau errichtet. 5.3 Städtebauliches Konzept Die städtebauliche Grundkonzeption sieht eine geschlossene, vier- bis siebengeschossige Blockrandbebauung entlang der Kalker Hauptstraße und der Wippermannstraße vor, um das Grundstück vor den einwirkenden Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom Güterbahnhof / von den Gleisanlagen zu schützen. Die mäandrierende Form schafft einen Entréeplatz ins Quartier sowie unterschiedliche und spannungsvolle Raumsequenzen. Zur Kalker Hauptstraße ist ein siebengeschossiger, akzentuierender Kopfbau vorgesehen, der im westlichen Teil auf fünf Geschosse abtreppt, um einen angemessenen Übergang zum Bestand herzustellen. Entlang der Wippermannstraße ist eine sechsgeschossige Ku- batur geplant, die durch unterschiedliche Gebäudehöhen die einzelnen Hauseinheiten ab- lesbar werden lässt. Im Süden treppt das Gebäude auf vier Geschosse ab und schafft ei- nen Anschluss an das westliche, grenzständige Bestandsgebäude an der Zechenstraße. Im südlichen Grundstücksteil ist der Erhalt und die Freistellung der Sheddach-Halle (Wip- permannstraße 12) geplant, die kulturell genutzt werden soll. Das derzeitige Konzept sieht vor, dass die vorhandenen Räume weiterhin als Werkstatt- und Atelierräume genutzt wer- den und mit Büro-, Personal- und Nebenräumen und gegebenenfalls Proberäumen inner- halb der vorhandenen Kubatur ergänzt werden, sofern diese Nutzungen verträglich zur ge- planten Wohnnutzung sind. Die Vorhabenträgerin wird die Sheddach-Halle neu erschlie- ßen, dass eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist. Eine ggf. erforderliche weitere In- standsetzung der Sheddach-Halle erfolgt durch die künftigen Nutzer. Mit den derzeitigen Betreibern der Sheddach-Halle wurden Vereinbarungen getroffen, dass ein Einzug in die Sheddach-Halle nach der Bauphase für den Wohnungsbau und die Kindertagesstätte an- gestrebt wird (s.o.). Die dreigruppige Kindertagesstätte ist im nördlichen Grundstücksteil angeordnet. Sie liegt im Erdgeschoss des Neubaus und ist über die Kalker Hauptstraße und den kleinen Vor- platz erschlossen. Die Außenflächen für die Kindertagesstätte befinden sich im vom Lärm weitestgehend abgeschirmten Innenhof des geplanten Gebäuderiegels. In den Oberge- schossen sowie im Erdgeschoss des südlichen Gebäuderiegels befinden sich Wohnun- gen. Die Wohneinheiten sind in der Regel entweder zu zwei Seiten oder ausschließlich zum Innenhof orientiert. Lediglich im siebengeschossigen Kopfbau und an der Südfassade sind aufgrund der aus Schallschutzgründen erforderlichen geschlossenen Ecksituationen insgesamt sieben Wohneinheiten vorgesehen, die ausschließlich dem erhöhten Verkehrs- lärm ausgesetzt sind. Mit den vorgesehenen Maßnahmen wie z. B. schallgeschützten Win- tergärten kann im Hinblick auf den Schallschutz insgesamt eine gute Wohnqualität sicher- gestellt werden. - 14 - Der öffentliche Spielplatz mit einer Größe von 500 m² liegt gut einsehbar und gleichwohl geschützt im vorderen Grundstücksbereich im direkten Anschluss an die Böschung der Gleisanlage. Im südlichen Teil des Innenhofs befinden sich die privaten Kleinkindspielflä- chen, die über einen eingeschossigen Gebäudedurchgang erschlossen werden. Alle Neu- bauten sollen mit extensiv und intensiv begrünten Flachdächern ausgestaltet werden, die das Stadtklima verbessern und zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung beitragen. Die inneren Erschließungswege sind weitgehend autofrei geplant, um eine hohe Aufent- haltsqualität herzustellen. Lediglich der nordöstliche Platzbereich ist für die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs (Anfahrbarkeit von vier oberirdischen Stellplätzen) der Kinder- tagesstätte befahrbar. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück über einen öffentlich zu- gänglichen Fuß- und Radweg erschlossen. Dieser wird bis an die südliche Grundstücks- grenze fortgeführt, sodass eine direkte Anbindung des südlichen und außerhalb des Plan- gebiets gelegenen Grundstücks des Kunsthauses Kalk (Wippermannstraße 26) ermöglicht wird. Zwischen Neubau und Sheddach-Halle soll ein öffentlich zugänglicher Quartiersplatz entstehen. Die Pkw-Stellplätze werden, abgesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs für die Kindertagesstätte, in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt liegt in den Baukörper integriert im nordwestlichen Grundstücksteil mit direktem Anschluss an die Kalker Hauptstraße. Zum Innenhof ist das Dach der Tiefgargen-Rampe begrünt und begehbar. Für die notwendigen Fahrradstellplätze sind Flächen in der Tiefga- rage und im Außenraum vorgesehen. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier entstehen, für das verschiedene Nut- zungsbereiche gemäß § 12 Absatz 3 BauGB festgesetzt werden. Da es sich um einen vor- habenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden zur notwendigen Konkretisierung des Vorhabens anstelle eines Baugebietstyps nach BauNVO die geplanten Nutzungen konkret festgesetzt. Bereich "Wohnen und Kindertagesstätte" Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ sind Wohngebäude, eine Kindertagesstätte sowie in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufs- ausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die beste- hende, umliegende Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum drin- gend benötigten Wohnraum – auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus – in der Stadt liefern. Im Rahmen des Vorhabens werden Gewerbeflächen in Flächen zur Wohnnutzung umge- wandelt. Dies ist angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwoh- nerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspoli- tischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insge- samt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. Im Plangebiet sollen ca.128 Wohnungen im Geschosswohnungsbau realisiert werden, die durch ein breites Spektrum an Wohnungstypologien Angebote für unterschiedliche Ziel- gruppen bieten. - 15 - In Ergänzung der Wohnnutzung dient die Festsetzung der Kindertagesstätte dazu, den Bedarf an Plätzen für die Kinderbetreuung im Stadtteil Kalk zu decken, der unter anderem durch das Vorhaben im Plangebiet entsteht. Um eine zeitgemäße Kombination von Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, sind zudem einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben- der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig, sofern sie sich der Wohnnutzung unterordnen. Bereich „Kultur“ Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Nutzungen zulässig, die dem Be- trieb der kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Hierzu zählen insbesondere Räume für kulturelle Nutzungen wie z. B. Ateliers, Probe- räume, Seminarräume und Werkstatträume. Zudem sind Büro-, Besprechungs- und Per- sonalräume zulässig. Die Festsetzungen mit der Aufzählung einzelner Nutzungsarten tra- gen dem Konkretisierungsgebot Rechnung. Um Konflikte zur geplanten und bestehenden Wohnnutzung auszuschließen, sind die kulturellen Nutzungen auf solche beschränkt, wel- che die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Unter den in Schallgutachten getroffenen Annahmen, dass die Nutzung des Kulturbausteins im Nachtzeitraum und die ganztägige Nutzung des Außenraums für Veranstaltungen ausgeschlossen werden, konnten die gel- tenden Immissionsrichtwerte innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten wer- den (siehe auch Kapitel 6.11). Mit den Festsetzungen soll ermöglicht werden, dass die bestehenden kulturellen Nutzun- gen in der Sheddach-Halle (Wippermannstraße 12) fortgeführt beziehungsweise um ein vergleichbares Nutzungsangebot erweitert werden können. Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sind zulässig, sofern sie sich der Haupt- nutzung unterordnen und mit der benachbarten Wohnbebauung verträglich sind. Die Fest- setzung soll insbesondere die Unterbringung gewerblicher Nutzungen mit thematischem Bezug zur kulturellen Nutzung ermöglichen. Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorha- benbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorha- benträgerin im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbin- dung mit § 9 Absatz 2 BauGB zulässig. 6.2 Soziale Wohnraumförderung Mindestens 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen sind gemäß den Vorga- ben des Kooperativen Baulandmodells im öffentlich geförderten Segment zu errichten. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge- schosse müssen bei Realisierung des Vorhabens 3.524 m² Geschossfläche im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen, die nach den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW zu planen und bauen sind. Um die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus zu schaffen, wird gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB festgesetzt, dass im Bereich „Woh- nen und Kindertagesstätte“ mindestens 30 % der Geschossfläche nach § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet sind, als Wohnnutzung zu errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Das bedeutet, dass die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehenen Flä- chen (mind. 30 % der Geschossfläche Wohnen) entsprechend den jeweils geltenden - 16 - Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB NRW) zu planen und auszuführen sind. Die Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus inkl. der befristeten Belegungsbin- dung ab Erstvermietung wird ergänzend verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. Geplant ist, den geförderten Wohnungsbau im nördlichen Grundstücksbereich anzuord- nen. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die überbaubaren Grundstücks- flächen in Verbindung mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), durch die Zahl an Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen (GH: Gebäudehöhe, TH: Traufhöhe, FH: Firsthöhe) bestimmt. Die bauliche Dichte im Plangebiet wie auch die Höhen baulicher Anlagen ergeben sich aus der städtebaulichen Konfiguration als Ergebnis der Mehrfachbe- auftragung und orientieren sich an den bestehenden Bebauungshöhen des Umfeldes. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Im Plangebiet sind für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche in der Planzeichnung je- weils eigene Grundflächenzahlen festgesetzt: GRZ von 0,6 für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ und eine GRZ von 0,9 für den Bereich „Kultur“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer GFZ. Als Pro- dukt aus den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zulässigen Vollgeschoss- zahl ergibt sich eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Ausnutzung der Grundstücksfläche die GFZ darstellt. Im Bebauungsplan werden keine Baugebiete nach BauNVO festgesetzt. Für die Begrün- dung und Abwägung werden dennoch Orientierungswerte aus der BauNVO vergleichend herangezogen, da die bauliche Dichte und der Charakter der geplanten Neubebauung As- pekte einzelner Baugebietsarten aufweisen. Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ überschreitet die GRZ den in § 17 BauNVO für allgemeinen Wohngebiete (WA) definierten Orientierungswert von 0,4 (als Vergleichs- wert) während der für Mischgebieten (MI) definierte Orientierungswert von 0,6 (als Ver- gleichswert) eingehalten wird. Im Bereich „Kultur“ wird der in § 17 BauNVO definierte Ori- entierungswert für Mischgebiete von 0,6 (als Vergleichswert) überschritten. Beim Vergleich der rechnerischen GFZ mit dem in § 17 BauNVO definiertem Orientie- rungswert für die GFZ (1,2) in Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten werden die Werte in den Bereichen "Wohnen und Kindertagesstätte" (1,91) überschritten und im Be- reich "Kultur" (0,8) unterschritten. Die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen (siehe auch Kapitel 4.6 und 4.7). Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Bo- den im Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gibt. Darüber hinaus sind die festgesetzten Werte erforderlich, um eine dem städtebaulichen Konzept entsprechende Bebauung im Bereich "Wohnen und Kindertagesstätte" als langgestreckte Bauform mit schallabschirmender Wirkung und ei- nen immissionsgeschützten Innenhof zu ermöglichen. - 17 - Die Überschreitung des Orientierungswertes der GRZ im mit „Kultur“ festgesetzten Be- reich ist durch die Situation begründet, die bestehende Sheddach-Halle als Solitär auf ei- nem eigenen Grundstück zu erhalten und einen Umbau zu ermöglichen. Im Rahmen der städtebaulichen Neuordnung erfolgt ein neuer Grundstückszuschnitt. Zudem werden An- bauten entfernt und neue öffentlich zugängliche Erschließungswege und ein öffentlich zu- gänglicher Quartiersplatz angelegt, um das Gebäude angemessen in die städtebauliche Situation zu integrieren, zum Quartiersplatz zu öffnen und Wegebeziehungen zu sichern. Im Vorbereich/Erschließungsbereich der Sheddach-Halle soll das Anlegen einer großzügi- gen Terrasse/ eines Vorplatzes ermöglicht werden. Insgesamt bleiben die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse durch die Bebauung gewahrt. Grundlegenden Faktoren, wie die Tagesbelichtung, die Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke, werden durch Gutachten und Fachbeiträge zu den Themenfeldern Schallimmissionen, Lufthygiene sowie Abstandsflä- chennachweis eingehalten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflä- chen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (wie z.B. Fahrradstellplätze/-abstell- anlagen), Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, über- schritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: „ Wohnen und Kindertagesstätte“: 0,9, „Kultur“: 1,0. Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ermöglicht die Festsetzung die Unterbringung der notwendigen Pkw-Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage. Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch weitest- gehend autofrei gehalten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestaltung. Zusam- men mit der Festsetzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Tiefgaragen, welche die unterirdische Unterbringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Kellerräumen ermöglicht, wird eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen gewährleistet. Die Unterbringung von Fahrradstellplätzen ist auch oberirdisch zulässig, um umweltschonende Mobilitätsformen zu fördern und die Größe der Tiefgarage und den da- mit verbundenen Bodenaushub zu minimieren. Für oberirdische, überdachte Fahrradab- stellanlagen sind separate mit „FSt“ festgesetzte Flächen ausgewiesen. Für den Bereich „Kultur“ wird mit der Festsetzung gewährleistet, dass die erforderlichen Nebenanlagen, wie Müllaufstellflächen, auf dem eigenen Grundstück oberirdisch nachgewiesen werden kön- nen, da eine Unterbauung innerhalb des Bestandsgebäudes nicht möglich ist. Durch die Festsetzungen zur Begrünung der Freianlagen, der Tiefgarage, der extensiven beziehungsweise intensiven Dachbegrünungen und zum Anpflanzen von Bäumen werden die Auswirkungen eines höheren Versiegelungsgrades gemindert. Diese Flächen schaffen einen Ausgleich zu der dichten Bebauung und stellen sicher, dass die allgemeinen Anfor- derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Auf dem Grundstück wird eine öffentliche Grünfläche (Spielplatz) mit einer Größe von ca. 500 m² entstehen, die bei der Berechnung der GRZ nicht berücksichtigt wird. Im Vergleich zum Bestand verringert sich der Anteil an bebauter, unterbauter beziehungsweise befestigter Fläche bei Realisierung des Vorhabens von derzeit ca. 95 % auf ca. 82 %. Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts wird die vorgesehene Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. - 18 - Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der maxima- len Zahl der Vollgeschosse auch maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) für die unterschiedlich hohen Gebäude, Gebäudeteile und baulichen Anlagen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO festgesetzt. Dabei gilt gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. Zusammen mit den Festsetzungen zu den Geländehöhen lassen sich absolute Gebäude- höhen ermitteln (siehe auch Kapitel 6.6 Geländehöhen). Da es sich um einen vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan handelt, wurden die maximal zulässigen Höhen eng an das kon- krete Bauvorhaben gekoppelt. Für den Hauptbaukörper im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist zur Kalker Haupt- straße eine Gebäudehöhe von maximal 70,6 m über NHN bei sieben Vollgeschossen fest- gesetzt. Ausgehend von einer Geländehöhe von 46,68 m über NHN entspricht dies einer absoluten Gebäudehöhe von 23,92 m. Der im Vergleich zur Umgebungsbebauung höhere Kopfbau soll zur Kalker Hauptstraße einen städtebaulich prägnanten Hochpunkt im Be- reich der Bahngleise setzen und den Eingang zum Stadtteil Kalk akzentuieren. In Richtung Westen verringert sich die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 64,4 m über NHN (abso- lute Höhe 17,72 m), um angemessene Übergänge zur angrenzenden Bestandsbebauung herzustellen. Im mittleren Grundstücksbereich wird der Hauptbaukörper mit einer Bauhöhe von maximal 67,6 m über NHN bei sechs Geschossen festgesetzt. Dies entspricht einer absoluten Ge- bäudehöhe von 20,92 m. Nach Westen treppt der Baukörper auf fünf Geschosse ab mit einer maximalen Gebäudehöhe von 63,6 m über NHN und orientiert sich damit an der Firsthöhe des Nachbargebäudes (Zechenstraße 1-7) von 63,38 m über NHN. Im Süden ist eine maximale Gebäudehöhe von 61,3 m über NHN (absolut 14,62 m) bei vier Geschossen zulässig, um einen guten Anschluss an das westliche Bestandsgebäude an der Zechenstraße zu sichern. Zudem wurden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen der überdachten Fahrrad- stellplatzanlagen festgesetzt, die auf mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig sind. Mit 50,2 m über NHN (absolut ca. 3,52 m) wird die Errichtung einer maximal doppelstöckigen Anlage ermöglicht. Die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für die Sheddach-Halle orientieren sich an den bestehenden Höhen, die langfristig gesichert werden sollen. Sie sind gegen- über dem Bestand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und Dachausbauten im Rahmen der Festsetzungen zu ermöglichen. Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z. B. technischen Anlagen. Daher wurde festgesetzt, dass die Höhen der baulichen Anlagen gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterras- sen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüber- fahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarther- mie) oder sonstige Technikaufbauten - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über- schritten werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon ist für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das - 19 - höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m begrenzt und für Trennwände zwi- schen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. Um die städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen, ist der Flächenanteil der Überschrei- tungen je Dachfläche auf insgesamt 30 % begrenzt. Um eine nachhaltige, klimawandelge- rechte Energieversorgung zu ermöglichen, sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwi- schen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten, müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktre- ten, um nach außen möglichst wenig in Erscheinung zu treten. Die Position der Geländer an der Außenkante der Gebäude sichert eine entsprechende Nutzbarkeit der dahinterlie- genden Dachterrassen. Durch die bedarfsgerechte Lage der Trennwände kann auf den Terrassen eine Privatsphäre hergestellt werden. Zudem ermöglicht die Festsetzung, Auf- zugsüberfahrten bedarfsgerecht anordnen zu können. Eine Anordnung aller technischen Aufbauten im Untergeschoss ist technisch nicht möglich und würde zudem zu einer Vergrößerung der unterbauten und versiegelten Fläche führen. Ziel ist es, die technischen Aufbauten in Umfang und Höhe so gering wie möglich zu hal- ten. Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft und sichergestellt. 6.4 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Absatz 2 und 3 BauNVO festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan über- nimmt die Baukörperstellung aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und setzt die überbaubaren Grundstücksflächen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausfüh- rungsplanung fest. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um Gebäudeteile mit unter- schiedlichen Anzahlen von Geschossen oder Gebäudehöhen voneinander abzugrenzen. Die Festsetzung des Gebäuderiegels im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ dient dazu, die geplanten Wohnungen und die Kindertagesstätte umsetzen zu können. Die ent- sprechend dem städtebaulichen Entwurf festgesetzten mäanderförmigen Baugrenzen hal- ten einen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze, um die Beeinträchtigungen aus Schall- und Erschütterungsimmissionen zu begrenzen und öffentliche beziehungsweise öffentlich zugängliche Freiräume und Wege entlang des Bahndamms zu ermöglichen. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze wird das Heranrücken des Baukörpers und der Tiefgaragenrampe an die westliche Grundstücksgrenze bis zu einem notwendigen mini- malen Brandabstand von 2,5 m ermöglicht, um hier städtebaulich eine weitgehende Block- randschließung umsetzen zu können und den Schalleintrag in den Innenhof und für die westlich liegende Bestandsbebauung zu minimieren. Im mittleren Grundstücksteil wird durch den Anschluss des festgesetzten Baufensters an die westliche Bestandsbebauung langfristig eine Anbaumöglichkeit an die Gebäude der Zechenstraße gesichert. Das fest- gesetzte Baufeld ermöglicht eine maximale Baukörpertiefe von max. 17,9 m. Gegenüber dem Planungskonzept ermöglicht die Festsetzung geringfügige Spielräume für die Umset- zung des Baukörpers in Richtung Innenhof, um Flexibilität hinsichtlich der Dimensionie- rung der Baukörper für die spätere Ausführungsplanung zu gewährleisten. Die lichte Höhe - 20 - des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung des nördlichen Kopfbaus wird im Zusam- menhang mit den Festsetzungen zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf mindestens 2,8 m definiert. Im südlichen Grundstücksteil entspricht das festgesetzte Baufenster den Ausmaßen der bestehenden Sheddach-Halle. Das Gebäude soll städtebaulich freigestellt, erhalten und instandgesetzt werden. Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die über- baubaren Grundstücksflächen in Richtung Innenhof zu den privaten Freibereichen für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m und für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen um bis zu 5,0 m überschritten werden. Treppenanlagen und Terrassen sind im VEP dargestellt. Dies soll eine Zugänglichkeit der erdgeschossigen Wohneinheiten in den gemeinschaftli- chen Innenhof sowie das Anlegen von Terrassenflächen insbesondere für die erdgeschos- sige Kindertagesstätte ermöglichen, ohne dass die gesamte Kubatur näher an die Be- standsbebauung heranrückt. Verschattungselemente für die Kindertagesstätte (Sonnense- gel) sind im Außengelände zulässig. Zudem dürfen innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Hier- durch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Freiräume in Form von Balko- nen realisieren zu können. Dabei darf im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa- dengestaltung in der Summe maximal 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. Zudem dürfen die Baugrenzen innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten wer- den, um diese natürlich belüften zu können. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist aus stadtgestalterischen Gründen auf 1,0 m beschränkt. Die genaue Lage der Elemente, die zum Teil in Sitzbänke integriert werden sollen, kann erst nach Abschluss der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden. Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Bau- grenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8 ,0 m zulässig, um das Anlegen von Terrassenflächen außerhalb der Baugrenze und innerhalb der Grundstücksfläche zu ermög- lichen. Bauweise Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wird keine Bauweise festgesetzt. Für die in diesem Bereich geplanten Gebäude reicht die Festsetzung von Baugrenzen aus, damit ein vom Lärmeintrag weitgehend geschützter Innenhof entsteht. Im nördlichen Bereich zur Kalker Hauptstraße ist unter Berücksichtigung der Besonnungssituation auf dem westli- chen Nachbargrundstück ein Grenzabstand einzuhalten, der auf das aus Brandschutz- gründen erforderliche Minimum von 2,5 m reduziert wird. Im südwestlichen Bereich in Richtung Zechenstraße ist unter Würdigung des angrenzen- den Bestandes eine rückwärtige, grenzständige Bebauung – und damit die städtebaulich beabsichtigte – Blockschließung möglich. Im festgesetzten Bereich „Kultur“ wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4 BauNVO festgesetzt, die eine Bebauung ohne seitlichen (nach Westen), vorderen (nach Norden) und rückwärtigen (nach Süden) Grenzabstand sicherstellt. Abweichend ist die - 21 - Bauweise wegen der künftigen Grenzständigkeit des Gebäudes in drei Richtungen und mangels eindeutiger Zuordnung der seitlichen Grundstücksgrenzen. Die Festsetzung der grenzständigen Bauweise bedingt, dass an diesen Gebäudeseiten keine Abstandsflächen erforderlich werden. Sie gewährleistet, dass die stadtraumprä- gende Sheddach-Halle erhalten bleiben kann und ansonsten abstandsflächenrelevante bauliche Veränderungen des Bestandes innerhalb der bestehenden Grundfläche der Sheddach-Halle möglich sind. Die maximal zulässigen Höhen sind gegenüber dem Be- stand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und Dachausbauten zu ermöglichen. Die Halle ist bereits im Bestand zu den bestehenden Grundstücksgrenzen grenzständig errichtet. Aufgrund der bestehenden Anbauten auf den Nachbargrundstü- cken, der Lage der Halle im städtebaulichen Kontext und der maximal geringfügigen Ver- änderung der Gebäudehöhen, sind mit der Festsetzung der Bauweise keine erheblichen Auswirkungen oder Veränderungen z. B. hinsichtlich Besonnung für die Nachbargrundstü- cke zu erwarten. An der Nordfassade der Sheddach-Halle soll künftig eine Grundstücksteilung entlang der festgesetzten Grenzen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten innerhalb des Plange- biets erfolgen. Dabei soll die Sheddach-Halle als stadtraumprägendes Gebäude mit ihren Außenwänden in Richtung Norden die Platzkante des privaten Quartiersplatzes bilden, um diesen räumlich zu fassen. Während die östlichen und südlichen Gebäudeseiten als Brandwände ohne Öffnung ausgeführt werden müssen, ist die Ausbildung einer Brand- wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Sheddach-Halle nicht erforderlich, da durch die festgesetzten Baugrenzen ein Abstand von mehr als fünf Metern zwischen der Sheddach-Halle und dem Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ eingehalten wird. Zudem sind Festsetzungen aufgenommen, dass innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flä- chen überdachte Fahrradabstellanlagen grenzständig zu den äußeren Grundstücksgren- zen zu errichten sind. Die Festsetzung ist erforderlich, da die Gesamtlänge der grenzstän- dig geplanten Nebenanlagen die gemäß § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 zulässigen Län- gen von 9 m je Nachbargrenze und die insgesamt zulässige Gesamtlänge von 18 m zu al- len Nachbargrenzen überschreitet und ohne weitere Festsetzung eine grenzständige Be- bauung nicht möglich wäre. Mit der Festsetzung kann ein Großteil der notwendigen Fahr- radstellplätze flächensparend in einer zweistöckigen Anlage untergebracht werden, die gleichzeitig die Anforderungen der städtischen Stellplatzsatzung an eine wettergeschützte Unterbringung erfüllt. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze sind bereits im Bestand grenzständige Bebauungen vorhanden, an die angebaut werden soll. Die östlichen Fahr- radstellanlagen grenzen an die Fläche der Bahnanlagen. Aufgrund der vorhandenen Hö- henlage der Gleise (ca. 5 m Höhenunterschied zum Plangebiet) fügen sich die Anlagen in den bestehenden Böschungsbereich. Nachteilige Auswirkungen auf die bestehende Situa- tion künftiger Entwicklungen sind nicht zu erwarten. 6.5 Abstandsflächen Die gemäß § 6 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsflächen werden zu den äußeren Grundstücksgrenzen eingehalten. Gemäß BauO NRW 2018 ist ein Abstand von 0,4 H be- ziehungsweise mindestens 3,0 m einzuhalten. Abweichend hiervon werden innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festge- setzten Bereichs reduzierte Tiefen der Abstandsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a BauGB Abstandsfläche festgesetzt. Für die Gebäudeteile mit festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und 49,8 m ü NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) innerhalb des mit „Wohnen und - 22 - Kindertagesstätte“ Bereichs beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a1 gekenn- zeichneten Bereichen (in Richtung westlicher Grundstücksgrenze) 0,14 H, mindestens je- doch 2,5 m. Die Festsetzung ermöglicht die Positionierung des Gebäudes und der über- deckten Tiefgaragenrampe mit dem aus den Brandschutzanforderungen gemäß BauO NRW 2018 erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m zum westlichen Nachbargrundstück (Zechenstraße 1). Städtebaulich ist entlang der Kalker Hauptstraße eine Nachverdichtung und Fortsetzung der straßenbegleitenden Bebauung zur Adressbildung und zum Schutz vor einem Schalleintrag von der Kalker Hauptstraße in den Innenhof erwünscht. Gleichzei- tig ermöglicht die Positionierung des Baukörpers eine Zuwegung für die geplante Kinderta- gesstätte. Zudem können die Stirnseiten der Gebäude mit Öffnungen versehen werden, um eine Belichtung der Wohnungen von Westen zu ermöglichen. Die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung wurden in einem Besonnungsgutachten untersucht (siehe auch Ka- pitel 7.5). Insgesamt können gesunde und sichere Wohnverhältnisse für Bestand und Neu- bau auch mit der reduzierten Abstandsflächentiefe sichergestellt werden. Darüber hinaus werden auch die brandschutztechnischen Belange von der abweichenden Abstandsflä- chenregelung nicht berührt. Für das siebengeschossige Kopfgebäude mit einer festgesetzten maximalen Gebäude- höhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a2 gekenn- zeichneten Bereich (in Richtung östlicher Grundstücksgrenze) 0,28 H. Die Festsetzung stellt sicher, dass die Abstandsfläche in Richtung Osten vollständig in den Nutzungsbe- reich „Wohnen und Kindertagesstätte“ fällt. Sie sichert die Umsetzung des städtebaulich prägnanten Kopfbaus als Abschluss der Bebauung an der Kalker Hauptstraße vor der Zä- sur der Bahngleise ermöglicht. Bei einem Abstandsflächenfaktor von 0,4 H würde die Ab- standsfläche zwar vollständig innerhalb des Plangebiets liegen, jedoch anteilig und mehr als zur Hälfte, auf die öffentlich zu widmende Grünfläche fallen. Da die öffentliche Grünflä- che nicht bebaut werden darf, ergeben sich durch die Festsetzungen keine Einschränkung in deren Nutzung oder negative Auswirkungen auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse. Im Bereich „Kultur“ ( Sheddach-Halle) treten aufgrund der Festsetzung der abweichenden Bauweise und der damit verbundenen Verpflichtung, den Baukörper grenzständig zu errich- ten, keine Abstandsflächen in Richtung Süden, Westen und Norden auf (siehe auch Kapitel 6.4). Insgesamt können zusammen mit der Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücks- flächen gesunde und sichere Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Die Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber den äußeren Grundstücksgrenzen wird in Form eines amtlichen Lageplans als Abstandsflächennachweis in Zusammenhang mit ei- ner Berechnung nachgewiesen. Auf dem eigenen Grundstück kommt es im Bereich der geplanten Fahrradabstellanlagen zu geringfügigen Überlagerung der Abstandsflächen mit dem geplanten Baukörper „Woh- nen / Kindertagesstätte“. Die Überlagerung entsteht, da bei der Berechnung der Abstands- fläche die Mindesttiefe von 3,0 m und nicht der Faktor 0,4 H zur Anwendung kommt. Für die Fahrradabstellanlagen wurden verschiedene Standorte untersucht. Eine grenz- ständige Anordnung zur Sheddach-Halle soll vermieden werden, um das Gebäude stadt- räumlich freizustellen und die südliche Quartiersplatzkante angemessen zu fassen. Eine Verlagerung in den nordwestlichen Bereich ist aufgrund hier vorzusehenden öffentlichen Spielplatzfläche, die aufgrund des öffentlichen Charakters einen Sichtbezug zur Kalker Hauptstraße haben soll, nicht möglich. Eine vollständige Integration der Fahrradstellplätze in die Tiefgarage soll vermieden werden, um die Größe der unterbauten Fläche zu begren- zen. - 23 - Die nun festgesetzten Fahrradabstellanlagen sind im Westen grenzständig und in weiten Teilen mit einer deutlich geringeren Höhe als die angrenzenden Gebäude auf dem westli- chen Nachbargrundstück auszuführen. Im Osten sind die Fahrradabstellanlagen grenz- ständig an den Böschungsbereich zu den Bahngleisen umzusetzen, welcher die Höhe der Fahrradabstellanlagen überschreitet. Die Auswirkungen der Fahrradabstellanlagen auf die Besonnungssituation der geplanten Wohnungen wird aufgrund der Höhensituation auf den Nachbargrundstücken insgesamt als gering eingestuft. Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW 2018 wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens erneut geprüft. 6.6 Geländehöhen Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB wird im Plangebiet eine Geländehöhe von 46,68 m über NHN festgesetzt, die eine eindeutige Bestimmung der Gebäudehöhen zur Ermittlung der Ab- standsflächen ermöglicht. Die Geländehöhe entspricht in großen Teilen dem derzeitigen Geländeniveau und beschränkt Veränderungen auf kleinere Teilflächen. Die Höhenfestset- zung gewährleistet zudem eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage. Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen, sind geringfügige Abwei- chungen zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Zudem sind Abweichungen von der festgesetzten Geländehöhe zur Geländeanpassung an Grundstücksgrenzen, im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entspre- chend den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig, um ausreichend Spielraum zur Gestaltung der Freianlagen zu erhalten und die erforderliche Erdüberde- ckung im Bereich von Baumpflanzungen zu ermöglichen. 6.7 Erschließung Straßenbegrenzungslinie Entlang der Kalker Hauptstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öf- fentliche Verkehrsfläche abzubilden. Nach dem Vorgabenbeschluss wurde ein Flächen- tauschvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln getroffen, um den Ver- lauf der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Kalker Hauptstraße zu begradigen. Die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie setzt den Verlauf nach dem Flächentausch fest. Straßenverkehr Mit dem Vorhaben verändern sich die vorhandenen Zufahrtssituationen auf das Plange- biet. Die Anzahl der über die Wippermannstraße erschlossenen privaten Stellplätze wird reduziert. Dementsprechend entfällt nach Einschätzung der zuständigen Fachämter die Notwendigkeit der Regelung des motorisierten Verkehrs durch eine Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich Kalker Hauptstraße / Wippermanstraße. Die geänderte Verkehrsrege- lung erfordert bauliche Anpassungen im öffentlichen Straßenland. Die weitere Planung wird mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt; die Finanzierung und Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Zufahrten zum Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche für den motorisierten Verkehr erfolgen wie bisher ausschließlich über die Kalker Hauptstraße. Einfahrten für den motorisierten Verkehr sind nur in dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen zulässig. Die bestehende nordwestliche Zufahrt wird zur Erschließung der Tiefgarage umgebaut. Der nordöstlich gelegene Anschluss der Wippermannstraße an die Kalker - 24 - Hauptstraße wird zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertagesstätte und Erschließung der oberirdischen Parkplätze genutzt. Dieser Teilbereich ist für den motori- sierten Verkehr befahrbar (siehe auch Festsetzungen zu Fahrrechten). Die befahrbaren und nicht-befahrbaren Verkehrsbereiche werden durch geeignete Maßnahmen wie z. B. Poller voneinander abgegrenzt. Für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen der Anlieger bleibt der neue parallel zu den Bahngleisen verlaufende Erschließungsweg im Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festsetzung bedarf. Die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase ist nicht möglich, so dass die verkehrliche Erschließung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erforderlich ist. Bei Wieder- aufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung über den parallel zu den Gleisen verlaufenden Weg gesichert. Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf das vorhandene öffentliche Ver- kehrsnetz im Umfeld wurden in einem Verkehrsgutachten untersucht. Als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsqualität wurden zunächst Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den relevanten Knotenpunkten im Zuge der Kalker Hauptstraße im Bereich des Untersuchungsgebiets durchgeführt. Hierauf aufbau- end wurde ein Prognose-Nullfall definiert und verkehrlich bewertet, der die zusätzlichen Entwicklungen im Umfeld berücksichtigt. Hierbei sind insbesondere die Aufsiedlungen im Bereich des Bebauungsplans „Kasernenstraße“, Nummer 71455/01 zu nennen. Grundlage für den Prognose-Planfall bildet der Vorabzug der Vorentwurfsplanung vom 08.12.2023. Hier sind als Nutzung 128 Wohneinheiten sowie eine dreizügige Kindertages- stätte und ein Kulturbaustein vorgesehen. Auf dem Plangebiet ist für Angestellte der Kin- dertagesstätte und Bewohner*innen des Wohnkomplexes eine Tiefgarage geplant. Die Tiefgarage soll über die B 55 (Kalker Hauptstraße) mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ erschlossen werden. Die Wippermannstraße wird zukünftig als private, befahrbare Erschließungsstraße entfallen. An dieser Stelle soll ausschließlich die Anbindung der Stell- plätze für den Bring- und Holverkehr der Kita erfolgen. Für den Prognose-Planfall ergeben sich aus den geplanten Nutzungen insgesamt 377 Kfz- Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr. Diese Verkehre wurden zeitlich verteilt und auf das Straßennetz umgelegt. Insgesamt ist die Verkehrsqualität für die Kfz-Verkehre in allen Belastungsfällen – also un- abhängig von der Planung – an den betrachteten Knotenpunkten entlang der Kalker Hauptstraße gut und an den Knotenpunkten Kalker Hauptstraße/Kasernenstraße und Ol- pener Straße/Oranienstraße/Germaniastraße befriedigend. Zur Steuerung der Verkehrs- qualität sind keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich. Zudem wurden die Auswirkungen der geplanten Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage betrach- tet. Zum Zeitpunkt der Verkehrszählung befand sich am Planungsstandort ein Parkplatz einer überwiegend gewerblichen Nutzung, der zukünftig entfallen wird. Die Lage der Ein- und Ausfahrt liegt etwa an gleicher Stelle wie die geplante Tiefgaragenzufahrt. Es ist da- von auszugehen, dass sich die Verkehrsqualität auf der Kalker Hauptstraße mit der neuen Tiefgarage mit maximal 10 Einfahrten in der jeweiligen Spitzenstunde gegenüber der heu- tigen Verkehrsqualität mit dem Parkplatz nicht wesentlich ändert. - 25 - Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse des mo- torisierten Individualverkehrs (MIV) können insgesamt als gering angesehen werden. Auch die Anbindung der Tiefgarage an die Kalker Hauptstraße lässt keine negativen Auswirkun- gen auf den Verkehrsfluss erwarten. Tiefgarage / Stellplätze Alle Stellplätze für Pkw sind nur oberirdisch innerhalb der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Nebenanlagen (St) sowie unterirdisch in einer Tiefgarage (TGa) zulässig, deren Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist. Dadurch sollen die oberirdischen Freiflächen von einer Stellplatznutzung weitestgehend freigehalten und als Grün- und Aufenthaltsbe- reiche genutzt werden können. Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) Lagerflächen, Technik- und Nebenräume - wie z.B. Abstellräume, Räume für Versorgungsanlagen mit Elektrizität (Trafostationen) oder Fahrradstellplätze – auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Durch die Festsetzung sind die ge- nannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig, um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermöglichen. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt von der Kalker Hauptstraße im nordwestlichen Be- reich des Grundstücks und soll mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ an diese ange- bunden werden. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z. B. durchgezogenen Linien wird sichergestellt, dass ein Linksabbiegen in die bzw. aus der Tiefgarage unterbunden wird. In der Planzeichnung ist ein Ein- beziehungsweise Ausfahrtsbereich der Tiefgarage fest- gesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb des festgesetzten Bereiches keine Zufahrten zur Tiefgarage zulässig sind. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der jetzt festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur und verhindert durch seine größtenteils geschlossene und überdachte Umsetzung die Ausbreitung von Lärmimmissio- nen in die benachbarten Wohnbereiche. Bereits heute besteht in diesem Bereich eine Zu- fahrt zu einer oberirdischen Parkplatzfläche mit 32 Pkw-Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tief- garage ist so breit dimensioniert, dass ein Begegnungsverkehr auf der Rampe möglich ist und somit auch bei einer gleichzeitigen Ausfahrt keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der Kalker Hauptstraße zu erwarten sind. Im nordöstlichen Grundstücksbereich an der Kalker Hauptstraße ist eine Fläche für Stell- plätze (St) zeichnerisch festgesetzt, die im Tageszeitraum als Besucherstellplätze der Kin- dertagesstätte dienen. Der Pkw-basierte Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte kann somit durch die Nutzung der Besucherstellplätze in Form von Kurzzeitparkplätzen verträg- lich abgewickelt werden. Die Lage des Zufahrtsbereichs ist zeichnerisch festgesetzt und von der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahrrecht definiert. Durch die Bündelung des motorisierten Verkehrs im nördlichen Plangebiet kann der südliche Teil autofrei gestal- tet werden. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der vom Rat am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermit- telt. Für die geplante Wohnnutzung mit 128 Wohneinheiten sind gemäß Verkehrsgutach- ten insgesamt 94 Pkw-Stellplätze und für die Kindertagesstätte 3 Pkw-Stellplätze nachzu- weisen. Nach Abzug der Stellplatzreduktion in Bereichen mit guter ÖPNV-Erschließung in Höhe von 40 % ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Bedarf von insgesamt 58 Pkw- Stellplätzen für die geplante Wohnnutzung und die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung sieht eine Tiefgarage mit 58 Pkw-Stellplätzen (inkl. 2 Behinderten-Stellplätzen) und zu- sätzlich vier weitere oberirdische Stellplätze vor der Kindertagesstätte zur Abwicklung des - 26 - Hol- und Bringverkehrs vor. Der Stellplatzbedarf nach aktueller Stellplatzsatzung von 58 Pkw-Stellplätzen wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt. Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für den Kulturbaustein ist zwischen vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) und neu ge- planten Nutzungen zu unterschieden. Ein Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfah- ren ist nach Abstimmung mit den Fachdienststellen nur für neu hinzukommende Nutzun- gen zu erbringen. Da derzeit noch kein abschließendes Nutzungskonzept für den Kulturbaustein vorliegt, kann der erforderliche Stellplatzbedarf nur ersteingeschätzt werden. Davon ausgehend, dass die Ateliers, Werkstätten wie im bisherigen Bestand weiter betrieben werden, wären nach Abstimmung mit den Dienststellen nur für die neu hinzukommenden Nutzungen Stell- plätze nachzuweisen. Das derzeitige Konzept sieht als neu hinzukommende / verlagerte Nutzungen Proberäume und Büro-, Besprechungs- und Personalräume vor. Die neu ge- planten Nutzungen mit einer Größe von maximal 80 m² werden gemäß Stellplatzsatzung zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs als Büro- und Verwaltungsgebäude eingestuft. Für diese ergänzenden Nutzungen sind gemäß Stellplatzsatzung zunächst zwei Pkw-Stell- plätze erforderlich. Da das Plangebiet oberirdisch weitestgehend autofrei gehalten werden soll, ist ein Nach- weis der Stellplätze auf dem Grundstücksteil „Kultur“ nicht möglich. Eine Unterbringung der Stellplätze in einer eigenen Tiefgarage ist aufgrund der vorhandenen Bestandsbebau- ung nicht umsetzbar, eine Unterbringung in der Tiefgarage für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist nicht möglich, da die unterbaute Fläche gering gehalten werden soll. Gemäß Stellplatzsatzung kann für den Kulturbaustein unter Bezugnahme auf die Privile- gierung kultureller (Um-)Nutzungen in Bestandsgebäuden die Pflicht zur Stellplatzschaf- fung erlassen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Ablöse. Für den Fall, dass sich aufgrund des späteren Nutzungskonzeptes des Kulturbausteins ein höherer Stell- platzbedarf ergeben sollte, könnten die Hol- und Bringplätze der Kindertagesstätte außer- halb der Betriebszeiten der Kita für andere Nutzer*innen zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis der notwendigen Stellplatzzahl erfolgt abschließend im Baugenehmigungs- verfahren. Fahrradstellplätze Aufgrund der Mobilitätswende und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe Nach- frage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Um eine städtebaulich verträgliche Unterbrin- gung sicherzustellen, sind Fahrradstellplätze innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) zulässig und oberirdisch als überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen. Da von überdachten Abstellanlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist eine maximal zulässige Höhe von 50,2 m ü NHN festgesetzt, die einer abso- luten Höhe von 3,52 m entspricht und die zur doppelstöckigen Anordnung der Fahrräder genutzt werden kann. Zur Förderung des Radfahrens wird zudem festgesetzt, dass nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder oberirdisch auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig sind. Durch die Festsetzung werden zusätzlich erforderliche Fahr- radstellplätze, respektive Besucherstellplätze, barrierefrei erreichbar außerhalb der Tiefga- rage ermöglicht. Auf eine separate Überdachung aller oberirdischen Fahrradstellplätze wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet. In der Planung wird ein Großteil der Fahr- radstellplätze wettergeschützt in den überdachten Fahrradabstellanlagen, unterhalb der Auskragungen der Baukörper bzw. in der Tiefgarage untergebracht. - 27 - Insgesamt ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Fahrradstellplatzbedarf von 298 Fahr- radstellplätzen für die geplante Wohnnutzung und 10 Fahrradstellplätzen für die Kinderta- gesstätte. Von den insgesamt 308 Fahrradstellplätzen müssen 31 Fahrradstellplätze für Spezialräder angelegt werden. Die aktuelle Planung sieht 22 Fahrradstellplätze zuzüglich sechs Fahrradstellplätze für Spezialräder in der Tiefgarage und 254 Fahrradstellplätze zu- züglich 26 Fahrradstellplätze für Spezialräder im Außenbereich vor. Ein Großteil der not- wendigen Fahrradstellplätze wird wettergeschützt in überdachten Doppelstockanlagen un- tergebracht. Der Fahrrad-Stellplatzbedarf von 308 Stellplätzen für die Wohnnutzung und die Kindertagesstätte wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt. Auch bei der Ermittlung des Fahrradstellplatzbedarfs für den Kulturbaustein wird zwischen vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) und neu geplanten Nutzungen unterschieden (s.o.). Für die neu geplanten Nutzungen wer- den im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch fünf oberirdische Fahrradstell- plätze, davon ein Fahrradstellplatz für Spezialräder, auf dem Grundstück dargestellt. Der ermittelte Bedarf von zwei Fahrradstellplätzen wird damit übererfüllt. Der Nachweis der notwendigen Fahrradstellplätze erfolgt abschließend im Baugenehmi- gungsverfahren. Rettungswege Für den Nachweis der Rettungswege hat eine Erstabstimmung mit der Feuerwehr stattge- funden. Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Pla- nung berücksichtigt. Der geringfügigen Einengung der Bewegungsfläche im Bereich der Bohrpfahlwand wurde seitens der Feuerwehr zugestimmt. Die Anleiterbarkeit der Wohnun- gen im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist durch eine Aufstellfläche auf der Kalker Hauptstraße beziehungsweise die Befahrbarkeit des Vorplatzes beziehungsweise des Erschließungsweges (Wippermannstraße) für Rettungsfahrzeuge gewährleistet. Die Befahrung des Innenhofs ist nicht notwendig. Eine Erreichbarkeit des Kulturbausteins ist durch die Befahrbarkeit des Erschließungsweges gesichert. Eine separate Festsetzung von Fahrrechten zugunsten der Rettungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Der Nachweis der Rettungswege ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 6.8 Nebenanlagen Da keine Baugebiete gemäß BauNVO festgesetzt werden, werden Festsetzungen zu Ne- benanlagen getroffen, um deren Zulässigkeit eindeutig zu regeln. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festge- setzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: − Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, − oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, − private Kleinkindspielflächen, − ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², − ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“. - 28 - Die Festsetzung ermöglicht die Unterbringung der Ver- und Entsorgung dienenden Neben- anlagen, wie z.B. der unterirdischen Trafostationen oder der Geothermiebrunnen, deren genaue Lage und Dimensionierung zum Baugenehmigungsverfahren konkretisiert werden. Die Zulässigkeit weiterer oberirdischer Nebenanlagen wird aus stadtgestalterischen Grün- den auf das erforderliche Minimum (Gartenhaus Kindertagesstätte und Müllstellplatz im Bereich „Kultur“) begrenzt. Unabhängig davon ist am Tage der Müllabholung ein temporä- res Aufstellen der Tonnen auf den privaten Erschließungsflächen (siehe Eintragung VEP) zulässig. Die gemäß Satzung der Stadt Köln zu privaten Spielflächen für Kleinkinder (vom 10.01.2024) erforderlichen Flächen sind ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Sie sind im Vorhaben- und Erschließungsplan im lärmberuhigten Innenhof verortet. Der genaue Flächennachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Um umweltfreundliche Mobilitätsformen zu fördern, sind oberirdische nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für überdachte Fahrradabstellanlagen, von denen Wirkungen wir von Gebäuden ausge- hen, sind in der Planzeichnung entsprechende Flächen (FSt) festgesetzt. 6.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Erschließung des Plangebiets wird über eine neu auszugestaltende Privatstraße und Wege geregelt. Um die Erschließung zu sichern, werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten (GFL) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB belastet. Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist eine Fläche (GFL1) mit Geh- und Fahrrecht zu- gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Neben der Zugänglichkeit in das Quartier wird hier- über die Anfahrbarkeit der dortigen Stellplätze ermöglicht. Diese befahrbaren Flächen wer- den über Poller von den nicht-befahrbaren Bereichen abgegrenzt. Auf der Fläche ist zu- sätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Zudem werden im nördlichen Grundstücksbereich die Wege- und Platzflächen entlang der Kalker Hauptstraße mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit Leitungsrech- ten zugunsten eines der Ver- und Entsorgungsträger belastet (GL). Die Gehrechte tragen dem öffentlichen Charakter der Entréesituation zum Quartier Rechnung und stellen die öf- fentliche Zugänglichkeit / Nutzung sicher. Unter der Gebäudeauskragung muss die lichte Höhe des Durchgangs mindestens 2,8 m betragen, um eine entsprechende Begehbarkeit der Fläche zu gewährleisten. Die Festsetzung des Leitungsrechts ist u.a. erforderlich, um einen Anschluss der Nachbarschaft an das Stromnetz der in der Tiefgarage positionierten Trafostation und den Anschluss der Abwasserleitungen an das Kanalnetz in der Kalker Hauptstraße zu gewährleisten. Der östlich an die Stellplatzfläche angrenzende Bereich ist für den Betrieb und die Belüftung der Trafostationen mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger erforderlich. Die öffentliche Zugänglichkeit der südlichen Wegeflächen, des öffentlichen Spielplatzes und des Quartiersplatzes sowie die Erschließung des gesamten Quartiers werden mit ei- nem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL2) mit einer Breite von min- destens 5,5 m gesichert. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, Erreichbarkeit des Grundstücks des Kunsthauses (Wippermannstraße 26) aus Richtung der Kalker Hauptstraße zu ermöglichen und langfristig eine weitestgehend autofreie Wegeverbindung zum Kalker Friedhof im Süden und zur Zechenstraße umsetzen zu können. Die Realisie- rung auf den umgebenden Grundstücken hängt von den dortigen Eigentümern ab. Für die Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs wird zudem ein Fahrrecht festgesetzt, um gelegentliche Anlieferungen zu ermöglichen. Die Stadt Köln erhält darüber hinaus ein Fahrrecht, um die öffentliche Spielplatzfläche zu Pflegezwecken anfahren zu können. Im Bedarfsfall ist die Fläche für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Zusätzlich ist ein Leitungsrecht - 29 - zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das Leitungsrecht sichert zusam- men mit der als L festgesetzten Fläche eine Versorgung mit Gas und Strom für das Nach- bargrundstück (Wippermannstraße 26). Da alle Ver- und Entsorgungsleitungen unterir- disch geführt werden, sind in Bereichen mit Tiefgarage nur Leitungsführungen mit gerin- gen Querschnitten auf der Decke der Tiefgarage möglich. Die Entsorgungsleitungen für den mit „Kultur“ festgesetzten Bereich der Sheddach-Halle sind in einem neuen Korridor entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu verlegen, für die ebenfalls ein Leitungsrecht (L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt ist. Die Trasse verläuft neben der Tiefgaragenabgrenzung (TGa), hat eine Breite von 2,5 m und nimmt den Mischwasserkanal auf. Sie wird durch den südlichen Gebäudekörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle nicht unterkellert ist, und si- chert mit den Flächen des GFL 2 und des GL den Anschluss für die rückwärtig gelegenen Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Hauptstraße. Die Versorgung der Sheddachhalle erfolgt über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Südseite über das GFL 2 erfolgen. 6.10 Spielflächen Öffentlicher Spielplatz Die Entwicklung des Vorhabens löst entsprechend den Vorgaben des Kooperativen Bau- landmodells der Stadt Köln einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen aus, der größ- tenteils innerhalb der im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünfläche gedeckt werden kann. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollgeschosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatz- flächen bei ca. 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m² (Siehe auch Kapitel 4.5). Im nördlichen Grundstücksbereich wird eine Fläche von 500 m² als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Fläche liegt gut einsehbar und gleichwohl weitestgehend geschützt vor den Immissionen der Kalker Hauptstraße im di- rekten Anschluss an den östlichen Bahndamm. Lage und Größe des Spielplatzes wurden im Rahmen der Mehrfachbeauftragung ermittelt und mit den zuständigen Dienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen Bedarf ist aufgrund der Anforderungen an die Unterbauung durch die Tiefgarage, Rettungszufahrten, Anforderungen an die Größe des Außengeländes der Kindertagesstätte und der privaten Kleinkindspielflächen nicht möglich. Gleichwohl sind die unmittelbar an den öffentlichen Spielplatz angrenzenden Freiflächen, wie z.B. auch der südlich gelegene Quartiersplatz, für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar. Dies wird über Gehrechte zugunsten der All- gemeinheit sichergestellt (siehe auch Kapitel 6.9). Die Zufahrtsmöglichkeit zum Spielplatz zu Pflege- und Wartungszwecken wird dauerhaft über ein Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln ermöglicht. Die Abgrenzung der öffentlichen Spielplatzfläche wird zum Bahngelände über eine mindestens 2 m hohe Einfriedung (Stabgitterzaun beziehungsweise Kombina- tion von Mauer und Stabgitterzaun) vorgenommen, um zu verhindern, dass Kinder auf die Gleise gelangen. In Richtung privater (autofreier) Erschließung ist eine Abgrenzung in Form eines hinterpflanzten Stabgitterzauns mit einer Höhe von maximal 1 m vorgesehen. Die Bepflanzung befindet sich außerhalb der öffentlichen Spielplatzfläche oberhalb der Tiefgarage. Durch Festsetzungen zur Tiefgaragenabgrenzung wird sichergestellt, dass die Spielplatzfläche nicht unterbaut wird. Eine Verlagerung des Spielplatzes in den südlichen Grundstücksbereich ist aufgrund des Erhalts der kulturell genutzten Sheddach-Halle nicht möglich. Insgesamt wird die Spielplatzversorgung in dem momentan unterversorgten Ab- schnitt der Kalker Hauptstraße verbessert. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen getroffen, dass der über die 500 m² hinausgehende Flächenbedarf abgelöst wird. - 30 - Private Kleinkindspielflächen Zusätzlich zu den öffentlichen Spielflächen sind bei der Errichtung von Wohngebäuden pri- vate Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren gemäß Satzung der Stadt Köln vom 10.06.2024 nachzuweisen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine private Spielfläche mit einer Größe von 660 m² erforderlich, die im lärmgeschützten Innenhof eingeplant ist. Die Einhaltung der Vorgaben zu den privaten Spielflächen wird im Bauantragsverfahren geprüft. 6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen / Lärm Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen vorbelastet, die von den umliegenden Straßen, dem Güterbahnhof, den Bahnanlagen, der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters nördlich der Kalker Hauptstraße und den im Sü- den des Plangebietes angrenzenden verbleibenden gewerblichen Nutzungen ausgehen. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmimmissionen beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen wurde eine schalltechni- sche Untersuchung erarbeitet. Hierzu wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Ver- kehrslärmimmissionen (Straßen-, Schienen-, Flugverkehrslärm) sowie die durch den vor- habenbedingten Mehrverkehr erzeugten Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plange- bietes mithilfe eines digitalen Simulationsmodells ermittelt. Darüber hinaus wurden die auf das Vorhaben einwirkenden Gewerbelärmimmissionen sowie die Immissionen der geplan- ten Tiefgarage und die Immissionen des Hol- und Bringverkehrs zur Kindertagesstätte be- trachtet. 6.11.1 Immissionen Für die Rangierflächen des Schienenverkehrs wurde gemäß Vorgabe des Umweltamtes der Stadt Köln ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² im Tages- und Nachtzeitraum angesetzt, welcher gemäß DIN 18005 dem Emissionsansatz für ein unein- geschränktes Industriegebiet entspricht. Der Ansatz stellt im vorliegenden Fall einen Worst-Case-Ansatz dar. Auch die nach Schall 03 auf Basis von prognostizierten Verkehrs- daten der Deutschen Bahn ermittelten Schallemissionen der durchgehenden Schienen- strecken stellen erfahrungsgemäß einen eher überschätzenden Emissionsansatz dar. Die tatsächlich vorliegenden Schienenverkehrslärmimmissionen dürften somit geringer ausfal- len. Anhand der Ergebnisse dieser Immissionsberechnungen wurde eine Beurteilung der Schallsituation gemäß den für die jeweilige Lärmart heranzuziehenden Beurteilungsgrund- lagen durchgeführt. Maßgebliche Beurteilungsgrundlagen für den Verkehrslärm sind die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, werden auch die Immissionsgrenzwerten der 16. Bundesimmissi- onsschutzverordnung (BImSchV) für die Abwägung herangezogen. Beurteilungsgrundlage für den Gewerbelärm bzw. die Verkehre der Kindertagesstätte ist die Technische Anlei- tung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Geräuschimmissionen der zur Wohnanlage gehörigen Tiefgarage werden ebenfalls anhand der hilfsweise herangezogenen Vorgaben der TA Lärm beurteilt. - 31 - Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, werden auch die maß- geblichen Außenlärmpegel für den passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ermittelt. Darauf- hin wurden erforderliche Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Bebauungsplan regel- bare Maßnahmen sind verbindlich über Festsetzungen oder als Hinweise aufgenommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, son- dern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Wohnen und Kinderta- gesstätte“, „Kultur“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vorhabenbezogene Definition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des Plangebietes in die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen anhand der Umgebungsbebau- ung und der geplanten Nutzung. Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen ergeben. Da im nahen Umfeld des Planvorhabens keine Gebietskategorieein- stufung in Form von Festsetzungen in Bebauungsplänen vorliegt, wird aufgrund der vor- handenen Mischnutzung die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes für die Umgebung angesetzt. Für das Plangebiet wird gemäß künftigem Planungsrecht in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbebauung ebenfalls der Schutzanspruch eines Mischge- bietes (MI) zugrunde gelegt, in dem Wohnen typischerweise möglich ist. Verkehrslärm Plangebäude „Wohnen und Kindertagesstätte“ Im Tageszeitraum liegen die höchsten Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 69 dB(A) unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wir- kung der Plangebäude an den nördlichen und östlichen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ vor. Im Nachtzeitraum liegen die höchsten Verkehrslärm- immissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) an den östlichen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“. Die anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden im Tages- zeitraum um bis zu 9 dB und im Nachtzeitraum um bis zu 21 dB überschritten. Die höchs- ten Beurteilungspegel treten in den oberen Geschossen auf, was auf die Dammlage des Gleiskörpers zurückzuführen ist. Lediglich im Gebäudeteil parallel zur Kalker Hauptstraße liegen die höchsten Beurteilungspegel im Tageszeitraum im 1. Obergeschoss. Im Nachtzeitraum wird auch die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung von 60 dB(A) um teilweise bis zu 11 dB überschritten. Für die Kindertagesstätte, wel- che ausschließlich im Tageszeitraum genutzt wird, hat die nächtliche Überschreitung der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung hingegen keine Relevanz. An der straßen- und bahnabgewandten, westlichen Gebäudeseite liegen größtenteils ge- ringere Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und bis zu 54 dB(A) nachts vor. In Ein- zelfällen betragen die Beurteilungspegel bis zu 55 dB(A) nachts. Hier wird durch architek- tonische Selbsthilfe an mindestens einem Fenster eines Aufenthaltsraums einer Wohnung ein Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) eingehalten. Die schalltechnischen Orientie- rungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum eingehalten und im Nachtzeit- raum um maximal 5 dB überschritten. An der straßen- und bahnabgewandten, südlichen Gebäudeseite des nördlichen Baukörpers entlang der Kalker Hauptstraße liegen die größ- ten Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) tags und bis zu 60 dB(A) nachts im 6. OG. Die - 32 - schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum ein- gehalten und im Nachtzeitraum um knapp 10 dB überschritten. In Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 heißt es zu der Problematik der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vor- handener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen einer Abwägung mit plausibler Be- gründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, sollte möglichst ein Aus- gleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Aus den Überschreitungen ergeben sich besondere Anforderungen an den Schallschutz der betroffenen Wohnungen, auf die im Kapitel Schallschutzmaßnahmen eingegangen wird. Öffentliche Spielfläche Für die geplanten Spielflächen ist, analog zu der Beurteilung der Qualität von Außenwohn- bereichen eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags bzw. des in der Rechtsprechung angeführten Schwellenwertes von 62 dB(A) tags zur Vermeidung erheblicher Belästigungen anzustreben. Im Bereich der geplanten öffentlichen Spielfläche östlich des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ liegen größtenteils Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 62 dB(A) vor. Allein an der nördlichen Spitze der Spielfläche ist der Beurteilungspegel mit maximal 64 dB(A) auf einer Fläche von ca. 25 m² höher als 62 dB(A). Bei Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen, östlichen und Teilen der westli- chen Begrenzung der Spielfläche könnten die Verkehrslärmimmissionen in diesem äuße- ren nördlichen Bereich zwar geringfügig gemindert werden, eine Einhaltung des Schwel- lenwertes von 62 dB(A) wäre aufgrund der geringen Abstandsverhältnisse zu den Ver- kehrslärmquellen sowie der exponierteren Lage dieses Bereiches jedoch selbst bei Be- rücksichtigung der oben genannten Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich. Weiterhin zeigt sich, dass eine 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der gesamten östlichen Grenze der Spielfläche aufgrund der Hochlage der Gleise keine zielführende Maßnahme zur Abschirmung der Schienenverkehrslärmimmissionen darstellt. Eine deutlichere Minde- rung der Verkehrslärmimmissionen auf der gesamten Spielfläche wäre nur mit erhebli- chem Aufwand realisierbar und würde de facto eine weitgehende Umschließung der Spiel- fläche mit hohen Lärmschutzwänden bedeuten. Dies ist bereits allein aus städtebaulichen Aspekten sowie im Hinblick auf die gewünschte soziale Kontrolle und Wahrnehmbarkeit der Fläche von der Kalker Hauptstraße aus nicht zielführend. Eine Verkleinerung der öf- fentlichen Spielfläche kommt nicht in Betracht, da die Spielfläche für eine Übernahme durch die Stadt Köln eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen muss. Die Überschreitung der 62 dB(A) auf der kleinen Fläche ist insgesamt vertretbar, da in die- sem schmalen Bereich gemäß Freianlagenplan kein Spielgerät oder keine Bänke zum Aufenthalt geplant sind. Stattdessen ist hier eine Baumpflanzung vorgesehen. Der oben genannte Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) im nördlichen Teil des Spielplatzes ist im Hinblick auf den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von ebenfalls 64 dB(A) tags hinnehmbar. Außenbereich Kindertagesstätte Im Bereich der Spielfläche der geplanten Kindertagesstätte liegen, mit Ausnahme des straßennahen nördlichen Bereiches, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger - 33 - als 60 dB(A) vor. Der Schwellenwert von 62 dB(A) wird, abgesehen von einer ca. 3 m² gro- ßen Teilfläche im nördlichen Bereich, auf der Maximalwerte von 62,5 dB(A) erreicht wer- den, eingehalten. Zur Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen wurde beispielhaft die abschirmende Wirkung einer 3 m hohen Lärmschutzwand im nördlichen Bereich sowie entlang eines Teilbereichs der westlichen Grundstücksgrenze geprüft. Unter Berücksichtigung einer der- artigen Maßnahme könnte auf dem gesamten Außengelände der Kindertagesstätte ein Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 60 dB(A) tags erzielt werden. Auf- grund der Abschirmung des Freibereichs durch das Plangebäude käme es durch die zu- sätzliche Lärmschutzwand insgesamt jedoch nur zu einer geringfügigen Minderung in wei- ten Bereichen der Außenanlage. Im Bereich der berechneten Lärmschutzwand befindet sich eine notwendige Zufahrt zum Außengelände der Kindertagesstätte. Da die Überschreitung des Schwellenwertes von 62 dB(A) geringfügig ist und sich auf eine sehr kleine Fläche im Zufahrtsbereich beschränkt, in der gemäß Freianlagenplan keine Spielgeräte geplant sind, ist die Überschreitung ver- tretbar. Auswirkungen auf die Umgebung Mit Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Dies resultiert aus den Zusatzbelastun- gen im Straßenverkehr im Plangebiet selbst und in der Umgebung des Plangebietes. Hierzu existieren keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben in Form von Richtwerten / Grenzwerten. Nachteilige Auswirkungen sind aber zu ermitteln, zu beurteilen und ggf. in die Abwägung einzustellen. Die Beurteilung erfolgt anhand der 16. BImSchV, wobei diese hier in Ermangelung rechts- verbindlicher Vorgaben zur Beurteilung der durch das Planvorhaben bedingten Verkehrs- lärmänderungen nur hilfsweise herangezogen werden können. Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes ist festzuhalten, dass die maximale Pegeldifferenz zwischen Null-Fall und Plan-Fall bei maximal 0,1 dB und somit deutlich unterhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Im Nachtzeitraum liegt im Plan-Fall aufgrund der besse- ren Abschirmung des Schienenverkehrslärms durch das Plangebäude an allen betrachte- ten Immissionsorten eine rechnerische Pegelminderung von bis zu 2 dB im Tages- und bis zu 6 dB im Nachtzeitraum gegenüber dem Null-Fall vor. An einigen Immissionsorten liegen allerdings bereits im Null-Fall-Überschreitungen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vor. Mit Ausnahme von zwei betrachteten Immissionsorten kommt es im Plan-Fall jedoch nicht zu Pegelerhöhungen. An diesen zwei Immissionsorten (Eckgebäude Kalker Hauptstraße / Zechenstraße sowie an der Kasernenstraße) ergeben sich durch Rundungseffekte rechnerische Erhöhungen des Beurteilungspegels um maximal 0,1 dB im Tageszeitraum. Diese liegen jedoch deutlich unter der für das menschliche Ohr wahr- nehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB und sind somit auch im lärmkritischen Bereich mit Be- urteilungspegeln oberhalb der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung unter Abwägungsgesichtspunkten hinnehmbar, insbesondere da es hier im kritischen Nachtzeitraum zu einer Minderung um 0,1 dB bzw. 0,2 dB kommt. Gewerbelärm - 34 - Im Umfeld des Planvorhabens befinden sich mehrere Gewerbebetriebe. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung sowie einer Bauakteneinsicht bei der Stadt Köln wurde festgestellt, dass die Betriebe bereits im Bestand durch angrenzende schutzbedürftige Nutzungen in ihren Emissionen beschränkt sind und folglich keine relevanten Gewerbelärmimmissionen im Bereich des Plangebietes erzeugen. Für den Discounter an der Kasernenstraße, die Bü- ronutzung an der Zechenstr, sowie das kulturell genutzte Gebäude im Süden des Plange- bietes (Wippermannstraße 12) konnte im Rahmen einer orientierenden Betrachtung auf- grund des jeweiligen Abstandes zu der geplanten Bebauung nicht ausgeschlossen wer- den, dass Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm auftreten. Diese Nutzungen wur- den daher im Rahmen einer Detailuntersuchung betrachtet. Gemäß den vorliegenden Informationen sind für den Discounter 6 Lkw-Anlieferungen im Tageszeitraum anzusetzen. Für jede Anlieferung wird die Verladung von 20 Paletten und 20 Rollcontainern angesetzt. Die Frequentierung des Parkplatzes wird mit 104 Bewegun- gen pro Stunde im Betriebszeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr berücksichtigt. Für die Lee- rung des Parkplatzes nach Betriebsschluss wird ein Viertel der Bewegungen pro Stunde (26 Bewegungen) angesetzt. Für die Einkaufswagensammelbox wird die gleiche Frequen- tierung berücksichtigt wie für den Pkw-Verkehr. Somit wird konservativ überschätzend da- von ausgegangen, dass jeder Kunde, der mit dem Pkw anreist, einen Einkaufswagen be- nutzt. Der Parkplatz der Büronutzung an der Zechenstraße 11 verfügt über 12 Stellplätze. Für jeden Stellplatz werden vier Bewegungen im Tageszeitraum zwischen 7:00 und 19:00 Uhr (insgesamt 48 Bewegungen) berücksichtigt. Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Gebäude Wippermannstraße 12 wurde als Nutzungskonzept die derzeitige Bestandsnutzung zugrunde gelegt. Als im- missionsrelevante Nutzungen innerhalb des Gebäudes sind Holzarbeiten im Erdgeschoss des nördlichen Teils des Gebäudes, Yoga-Kurse beziehungsweise Theaterproben mit Mu- sik im mittleren Teil des Gebäudes und Musikproduktion im 1. OG des südlichen Gebäu- deteils in die Untersuchungen eingeflossen. Zudem werden Kommunikationsgeräusche der Nutzer*innen im Hof östlich des Gebäudes bei Pausen und Begegnungen mitberück- sichtigt. Es wird von einem Zeitraum von 10:00 bis 22:00 Uhr ausgegangen. Perspektivisch ist ergänzend zu der bestehenden Nutzung auch die Errichtung eines Pro- beraums im Erdgeschoss des südlichen Gebäudeteils vorgesehen, der im Zeitraum von 16:00 bis 22:00 Uhr genutzt werden soll. Für die vorliegende Untersuchung wird davon ausgegangen, dass der zukünftige Proberaum als separater, geschlossener, schallisolier- ter Raum mit Zugang über den mittleren Gebäudeteil ausgeführt wird, sodass im Vergleich zu den übrigen Emissionsansätzen keine immissionsrelevante Schallabstrahlung in an- dere Gebäudeteile zu erwarten ist. Um in Anbetracht der unterschiedlichen Betriebszeiten der Yoga-Kurse (15 bis 21 Uhr) beziehungsweise der Proberaumnutzung (16 bis 22 Uhr) einer etwaigen Schallabstrahlung über die Tür zum mittleren Gebäudeteil Rechnung zu tragen, wird in der vorliegenden Untersuchung dennoch überschätzend davon ausgegan- gen, dass auch in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr der für die Yoga-Kurse/Theaterproben angesetzte Innenpegel von Li = 80 dB(A) über die Fenster abgestrahlt wird. Im mittleren Teil des Kulturgebäudes sind alternativ zur Nutzung durch Yoga-Kurse/Thea- terproben perspektivisch auch wöchentliche Vernissagen bzw. Lesungen mit bis zu 75 Be- suchern im Zeitraum von 18:00 bis 21:45 Uhr geplant. Für die Schallemissionen dieser Nutzung ist davon auszugehen, dass diese geringer ausfallen als die für den mittleren Ge- bäudeteil bereits berücksichtigten Emissionen der Theaterproben sowie der Abstrahlung - 35 - des Proberaums. Somit wird durch den Emissionsansatz für die Theaterproben bzw. Pro- beraumnutzung, mit Abstrahlung eines Innenpegels von 80 dB(A) im Zeitraum von 15 bis 22 Uhr, auch diese geplante Nutzung abgedeckt. Ebenfalls als Schallquelle zu betrachten sind die Bewegungen größerer Besuchergruppen zum Veranstaltungsort hin bzw. vom Veranstaltungsort weg. Hierfür wird gemäß VDI 3770 ein Schallleistungspegel pro immissi- onsrelevanter Person von L w = 65 dB(A) für „Sprechen normal“ zuzüglich Zuschlägen ge- mäß VDI 3770 und TA Lärm für Impulshaltigkeit (KI = 2,4 dB) bzw. Informationshaltigkeit (KInf = 3 dB) angesetzt. Bei einer angenommenen Gehgeschwindigkeit von 4 km/h ergibt sich daraus ein längenbezogener Schallleistungspegel L‘WA, 1 h, 1 m = 50,1 dB(A)/m. Gemäß den Anforderungen der TA Lärm sollen die durch gewerbliche Anlagen verursach- ten Lärmbelastungen die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort nicht überschreiten. Der maßgebliche Immissionsort liegt ca. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Rau- mes. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Mischgebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert im Tageszeitraum um nicht mehr als 30 dB(A) und im Nachtzeitraum um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Gemäß Gutachten liegen auf Teilen der Nordfassade des Plangebäudes auf einzelnen Geschossen geringfügige Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vor. Bei ei- nem maximalen Beurteilungspegel von 60,4 dB(A) tags wird der hier heranzuziehende Im- missionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags um bis zu 0,4 dB über- schritten, sodass hier ein Ausschluss von Immissionsorten im Sinne der TA Lärm in Form eines Ausschluss öffenbarer Fenster zu Aufenthaltsräumen erforderlich ist. Durch die Be- rücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen wird die Konfliktsituation jedoch gelöst (siehe Schallschutzmaßnahmen). Auf den Süd-, Ost-und Westfassaden des Plan- gebäudes werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter den oben genannten An- nahmen eingehalten. Verkehre der Tiefgarage Im Plangebiet wird eine Tiefgarage errichtet, die über eine im Bebauungsplan festgesetzte Ein- und Ausfahrt von der Kalker Hauptstraße angefahren wird. Die Erschließungsrampe wird zum Schutz der geplanten und bestehenden Wohnbebauung eingehaust. Die Tiefgarage wird vorwiegend von den Bewohnern der geplanten Wohnbebauung ge- nutzt, bietet jedoch auch Stellplätze für die Beschäftigten der geplanten Kindertagesstätte. Immissionen von zu Wohnanlagen gehörenden Tiefgaragen gelten nicht als Gewerbelärm im eigentlichen Sinne, sodass die Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner*innen geson- dert betrachtet und nur in Anlehnung an die TA Lärm und hilfsweise anhand der Vorgaben der DIN 18005 beurteilt wird. Die Nutzung der Tiefgarage durch Beschäftigte der Kinderta- gesstätte hingegen stellt eine gewerbliche Nutzung dar und wird im Zuge der Bewertung der Immissionen durch die Verkehre der Kindertagesstätte nach TA Lärm beurteilt. Die hilfsweise für die Beurteilung von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen herangezo- genen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für Mischgebiete bei tags 60 dB(A) und bei nachts 50 dB(A). Sie werden an allen betrachten Immissionsorten der Plangebäude und der Bestandsbebauung sowohl im Tages- als auch im Nachtzeit- raum eingehalten. An der Bestandsbebauung werden bei maximalen Beurteilungspegeln von 38,6 dB(A) tags und 36,3 dB(A) nachts selbst die strengeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts deutlich ein- gehalten. - 36 - Verkehre der Kindertagesstätte Im Rahmen der Nutzung der Kindertagesstätte ist im Tageszeitraum mit Immissionen durch Hol-/Bringverkehr, Fahrten der Beschäftigten sowie Anlieferungsverkehr zu rechnen, die zu ermitteln und gemäß TA Lärm zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen der Verkehre der geplanten Kindertagesstätte ist an allen betrachteten Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebiets eine deutli- che Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm festzustellen. Der angestrebte Immissi- onsrichtwert von 60 dB(A) tags wird an der Bestandsbebauung bei Beurteilungspegeln von maximal 39,8 dB(A) tags um mehr als 20 dB unterschritten. Auch am Plangebäude selbst liegen die Beurteilungspegel bei einem maximalen Wert von 52,7 dB(A) tags noch mindes- tens 7 dB unter dem Immissionsrichtwert. Sozialgeräusche durch die geplante Kindertageseinrichtung Innerhalb des Plangebiets wird eine dreigruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwick- lung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie bei- spielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Im- missionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ (§ 22 Absatz 1a Bundes-Im- missionsschutzgesetz – BImSchG) Grundsätzlich ist eine Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwecke in einem Mischgebiet allgemein zulässig (§ 6 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO). 6.11.2 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Aufgrund seiner Lage ist das Plangebiet durch Verkehrslärm und durch Gewerbelärm er- heblich vorbelastet, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Schallminderungmaßnahmen Grundsätzlich stehen die folgenden Möglichkeiten für Schallminderungsmaßnahmen zur Verfügung: − die Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung − die differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten − das Einhalten von Mindestabständen − die Anwendung aktiver Schallschutzmaßnahmen − die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Nutzungen Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung Trotz der Vorbelastung, insbesondere durch Schienenverkehrs- und Gewerbelärmimmissi- onen wird im Plangebiet im Wesentlichen eine Wohnnutzung festgesetzt und insofern bei- spielsweise einer rein gewerblichen Nutzung vorgezogen. Diese Entscheidung trägt dem Ziel der Planung Rechnung, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten und darüber hinaus die Zielsetzung des StEK Wohnen der Stadt Köln, die insbesondere die Mobilisierung der Flächen für den Geschosswohnungsbau und die kleinteilige Innenentwicklung vorsieht, zu verfolgen. Differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten Innerhalb des Plangebietes kann aufgrund der Kleinräumigkeit keine Gliederung nach Art der Nutzung erfolgen. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine - 37 - Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine er- hebliche Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Diese Nachverdichtung bereits erschlossener Lagen ist als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruch- nahme im Außenbereich und damit auch als Boden- und Klimaschutz zu bewerten. Mindestabstände Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situ- ation aus, da ansonsten das durch das städtebauliche Konzept und das damit verfolgte Ziel einer Arrondierung der bestehenden Bebauung durch eine Blockrandbebauung nicht umsetzbar wäre. Durch die Errichtung einer geschlossenen Raumkante entlang des Haup- temittenten Bahnanlage und Kalker Hauptstraße kann ein schallreduzierter Schalleintrag in den Innenhof der geplanten Nutzungen und für die bestehende Bebauung entlang der Zechenstraße realisiert werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwänden) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen der östlich des Plangebäudes gelegenen Gleisanlagen wurden in der schalltechnischen Untersuchung die Auswirkungen einer 8 m hohen Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze parallel zu den Gleisan- lagen untersucht. In den Berechnungen zeigte sich, dass sich ein aktiver Lärmschutz auf dem Grundstück aufgrund der Dammlage der Gleise als schwierig erweist. Ein effektiver aktiver Schutz aller geplanten Geschosse wäre nur möglich, wenn die geplante Lärm- schutzwand eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen würde. Bei einer nied- rigeren Höhe hätte die Lärmschutzwand je nach Lage im Gelände nur eine geringe bzw. gar keine abschirmende Wirkung für die oberen Geschosse. Eine gebäudehohe Lärm- schutzwand würde hingegen zu einer städtebaulich unbefriedigenden Situation führen und die Belichtung/Besonnung der Wohnungen verschlechtern. Aktive Schallschutzmaßnah- men auf dem Bahngelände sind gemäß Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG nicht umsetzbar, da die Fläche für künftige Projekte vorgehalten werden muss. Dementspre- chend muss auf Schallschutzmaßnahmen am Plangebäude zurückgegriffen werden. Schallschutzmaßnahmen für Plangebäude Zum Schutz vor erhöhten Schallimmissionen kommen somit nur Schallschutzmaßnahmen am Plangebäude in Betracht. Dies sind zum Beispiel: − akustisch günstige Orientierung der Gebäude (Gebäudestellung / Riegelbebauung), − akustisch günstige Grundrissorientierung − bauliche Schallschutzmaßnahmen (Einbau schalldämmender Fenster, erhöhte Anfor- derungen an den Schallschutz der Fassade, Einbau von vorgelagerten Wintergärten) Akustisch günstige Orientierung der Gebäude Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts entsteht eine geschlossene Randbe- bauung, deren Umsetzung über die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sichergestellt werden. Die entstehende Innenhofseite befindet sich im Schallschatten, in dem deutlich geringere Beurteilungspegel auftreten werden, von der auch die angren- zende Bestandsbebauung profitiert. Akustisch günstige Grundrissorientierung Die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen wurde bereits in einem frühen Stadium der Planung festgestellt und entsprechend architektonisch auf diesen Umstand reagiert. - 38 - Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Umgang mit den Lärmimmissionen anhand von schematischen Grundrissen dargestellt: − Die Wohnungen sind in der Regel zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orien- tiert, so dass diese über mindestens einen dauerhaften Aufenthaltsraum zur schall- abgewandten Seite (Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts vor einem zu öffnenden Fenster) verfügen. − Wohnungen, die allseitig erhöhten Verkehrslärmimmmissionen ausgesetzt sind (Eck- wohnungen), erhalten vorgelagerte verglaste Wintergärten, die auch im teilgeöffne- ten Zustand als Lärmpuffer vor den Aufenthaltsräumen fungieren. − Alle Wohnungen sind so orientiert, dass ein den Wohnungen zugeordneter Freibe- reich lärmgeschützt ist und damit Aufenthaltsqualität entsteht. − Wohnungen, die erhöhtem Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. Bauliche Schallschutzmahnahmen Ferner gewährleisten die zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innen- räume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen voll- wertigen Lärmschutz. Bei Verkehrslärm sind Maßnahmen zum Schallschutz gegen Außen- lärm an der Fassade unter Berücksichtigung von ausreichender Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume hinreichend. Festsetzungen zum Schallschutz Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes werden für das Vorhaben die fol- genden Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen / Außenlärmpegel In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechni- schen Orientierungswerte liegen, werden „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um- welteinflüssen“ in Form einer Kennzeichnung von maßgeblichen Außenlärmpegel zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Fassaden getroffen. Dabei gehen grundsätz- lich alle Lärmarten in die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein. Die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 80 dB(A) liegen an den östlichen Fassaden des Plangebäudes vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hier ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnut- zung von R‘w,res = 50 dB. Dies stellt baulich eine Herausforderung an das Schalldämm- maß der Außenbauteile dar. Die prinzipielle bautechnische Umsetzbarkeit konnte für den KfW-55-Standard (Effizienzhausstufe 55) nachgewiesen werden. An den westlichen, zum Innenhof orientierten Fassaden des Plangebäudes ergeben sich niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 67 dB(A) und folglich, überschlägig berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R‘w,res = 37 dB. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen sind. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen - 39 - Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung „Woh- nen und Kindertagesstätte“ ergeben sich entsprechend den berechneten maßgeblichen Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß dem Lärmpegelbereich VI. Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schall- ausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nied- rigere Lärmpegelbereiche bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Ge- bäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Fensterunabhängige Belüftung Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen geschlossen bleiben. Im Tageszeitraum kann ein ausreichender Luftwechsel auch über eine „Stoß- oder Querlüftung“ oder „indi- rekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fens- terunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird. An allen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ werden die Beur- teilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Aufgrund der anzunehmen- den Schallminderungswirkung eines geöffneten Fensters von 15 dB(A) wird der für einen gesunden Schlaf maßgebende Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) bei gekipptem Fenster deutlich überschritten und ein ungestörtes Schlafen bei geöffnetem Fenster kommt nicht in Betracht. Entsprechend wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurtei- lungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist, um einen ausreichenden Luft- wechsel auch bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm Aufgrund der Immissionsbelastung durch den Verkehrslärm wird der Schwellenwert der Rechtsprechung für eine Gesundheitsgefahr an den lärmzugewandten Fassaden des Plangebäudes nachts um bis zu 11 dB überschritten. Im Tageszeitraum findet keine Über- schreitung der Sanierungswerte statt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird eine Regelung zur Grundrissorientierung in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume über Fenster verfügen, bei denen der Ge- samtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt sein, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti- gen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Ver- kehrslärm Werte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Die einzuhaltenden Werte von nachts max. 54 dB(A) und tags max. 64 dB(A) entsprechen den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für Mischgebiete, in denen Wohnen dauer- haft möglich ist. Eine Einhaltung der geringeren schalltechnischen Orientierungswerte der - 40 - DIN 18005 ist bei Umsetzung des städtebaulichen Konzepts in diesem geräuschimmissi- onsvorbelasteten Bereich trotz Ausbildung eines lärmabgewandten Innenhofs nicht um- setzbar (siehe Abwägung Schallschutzmaßnahmen). In der Planung sind die Wohnungen in der Regel zweiseitig oder ausschließlich zum lärm- beruhigten Innenhof orientiert. Diese Wohnungen, die auf einer Seite mit hohen Verkehrs- lärmimmissionen von im vorliegenden Fall mehr als 60 dB(A) nachts beaufschlagt werden, verfügen dementsprechend über ein Fenster eines schutzbedürftigen Raumes, welches zum lärmberuhigten Innenhof orientiert ist und vor dem ein Wert von 54 dB(A) nachts nicht überschritten wird (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 1 „Schutz vor Ver- kehrslärm“). Für Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind, werden Winter- gärten vorgesehen (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Ver- kehrslärm, exemplarische Ecklösung“). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde gezeigt, dass bei Annahme eines Schalldämmwert von mindestens 16 dB für diese Verglasungselemente im teilgeschlossenen Zustand sichergestellt werden kann, dass alle betroffenen Wohnungen über mindestens ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes verfügen, vor dem die Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Ein Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Für die geplante Kindertagesstätte ergeben sich aus der oben genannten Festsetzung keine Anforderungen, da sich die Nutzung hier allein auf den Tageszeitraum beschränkt, in dem keine Überschreitung der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung vorliegt. Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine angemessene Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt sind, der 62 dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzu- mutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. Entsprechend wird festgesetzt, dass für Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Loggien, Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schiene-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufwei- sen, Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen sind. Durch diese muss si- chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohn- bereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Ter- rassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird. Die Planung sieht offene Außenwohnbereiche in Form von Terrassen, Loggien und Dach- terrassen überwiegend an den bahn- bzw. straßenabgewandten Fassaden vor. An den zum Innenhof orientierten Fassaden liegen gemäß den Berechnungen aus dem Schallgut- achten Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) vor, sodass hier Außenwohnbereiche ohne zu- sätzliche Schallschutzmaßnahmen möglich sind. An der Ost-, Nord- und Südfassade sind Außenwohnbereiche als Wintergärten geplant, deren Verglasung auch im teilgeöffneten Zustand eine Einhaltung der Beurteilungspegel gewährleistet (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Verkehrslärm, exemplarische Ecklösung“). Ausschluss öffenbarer Fenster – Gewerbelärm Bezüglich der einwirkenden Gewerbelärmimmissionen von Norden ist festzustellen, dass - 41 - im Tagzeitraum im 1. bis 4. Obergeschoss in Teilbereichen der Nordfassade des Plange- bäudes „Wohnen und Kindertagestätte“ Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vorliegen, auf die mit einem Ausschluss von Immissionsorten (z. B. Ausschluss öffenbarer Fenster von Aufenthaltsräumen) reagiert werden muss. In den Bebauungsplan ist folgende Festsetzung aufgenommen: An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung „besondere Anforderun- gen an den Lärmschutz festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauer- haften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. In der Gebäudeplanung wurde die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen erkannt und bereits berücksichtigt. Die betroffenen Wohnungen im Kopfgebäude sind durchge- steckt, so dass die Schlafräume in Richtung der Gewerbelärm abgewandten Innenhofseite orientiert werden. Betroffene Wohn-Essbereiche sind zweiseitig orientiert, in Richtung Ge- werbelärm zurückspringend angeordnet und mit einer vorgelagerten Loggia versehen. Durch die zurückversetzte Anordnung der Fenster können die Grenzwerte der TA Lärm vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. Der Zugang zur Loggia erfolgt über die Kochküche / den Flur. Räume, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind (Kochküchen, Flure), werden hingegen direkt zur betroffenen Fassadenseite orientiert. Für diese sind keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe Schall- schutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 3 „Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm“). Da durch die entsprechende Grundrissorganisation auch an den zur Kalker Hauptstraße orientierten Fassaden die Werte der TA Lärm eingehalten werden, wird folgende Öffnungs- klausel für die zu treffenden Maßnahmen in die F estsetzungen übernommen. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah- ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforde- rungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. Kulturbaustein Für den Kulturbaustein wurde in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, dass dieser ausschließlich im Tageszeitraum betrieben werden darf. Zudem wurde eine Nutzung des Außengeländes für Veranstaltungen ausgeschlossen. Bei Einhaltung dieser Annahmen kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Betriebes des Kulturbausteins die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) im Tagzeitraum bezie- hungsweise 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den maßgeblichen Immissionsorten im Sinne der TA Lärm innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten werden. Die Regelungen zur Betriebszeit und ggf. weitere Nebenbestimmungen werden im nachfol- genden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Ergänzend werden die Regelungen zur zeit- lichen Beschränkung des Betriebes in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 6.11.3 Abwägung - 42 - Mit der schalltechnischen Untersuchung wurde der Nachweis erbracht, dass die Immissi- onskonflikte mit den entsprechenden Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt wer- den, gelöst werden können. Die Festsetzungen der Schallschutzmaßnahmen stellen si- cher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebau- ung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Im Rahmen der Überplanung von geräuschimmissionsvorbelasteten Bereichen werden in der aktuellen Rechtsprechung für Wohngebiete Zumutbarkeitsschwellen (die Schwellen, ab der eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist) von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts genannt. Im Plangebiet überschreitet der nächtliche Verkehrslärm die verwaltungs- rechtliche Grenze zur Gesundheitsgefahr des Vorhabens deutlich um bis zu 11 dB(A) an der östlichen Fassade. Im Tageszeitraum findet keine Überschreitung statt. Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes muss abgewogen werden, ob die geplanten Nutzun- gen im Einzelfall noch vertretbar sind bzw. ob die geplanten Nutzungen ausreichend durch geeignete Maßnahmen geschützt werden können. In der Rechtsprechung findet sich zunächst keine Aussage, dass eine Planung, die einer Lärmbelastung (Beurteilungspegeln) von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts aus- gesetzt ist, mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz generell nicht mehr vertretbar ist. Im Wesentlichen erfolgt durch den Bebauungsplan die Ausweisung einer Wohnbebauung. Der angespannte Wohnungsmarkt wurde inzwischen auch von der Landesregierung NRW für das Stadtgebiet Köln mit Rechtsverordnung vom 21.12.2022 festgestellt. Danach ist die Stadt Köln ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh- nungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 BauGB besonders gefährdet ist. Seit Jahren wird das selbst gesteckte Ziel der Schaffung von jährlich 6.000 Wohnungen bei Weitem nicht erreicht. Diese Zielverfehlung beruht namentlich auch auf dem Fehlen hinreichender Flächen für den Wohnungsbau. Im Zuge der durch den Bun- desgesetzgeber angestrebten Nachverdichtung ist in Köln deshalb die Ausweisung von Wohngebieten auch in lärmvorbelasteten Bereichen geboten, zumal im innerstädtischen Bereich praktisch keine Flächen zur Verfügung stehen, die nicht durch Lärm vorbelastet sind. Im Tageszeitraum wird auf der schallabgewandten Seite ein Beurteilungspegel von maxi- mal 58 dB(A) erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum eingehalten, ebenso die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Höhe von 64 dB(A). Aufgrund der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen wird jede Woh- nung im Plangebiet über mindestens ein öffenbares Fenster eines Aufenthaltsraums zur schallabgewandten Seite verfügen, das reduzierten Beurteilungspegeln aus dem Ver- kehrslärm von nachts max. 54 dB(A) ausgesetzt ist und damit die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Höhe von 54 dB(A) für den Nachtzeitraum einhält. Da an allen Fassa- den des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ die Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten werden, wird der Einbau von fensterunabhängigen Belüftungen erforderlich, um einen Luftaustausch bei ungestörtem Schlaf zu ermöglichen. Insgesamt ist es den künftigen Bewohner*innen zuzumuten, die Fenster nachts und bei Bedarf tags geschlossen zu halten. Entsprechende Lüftungseinrichtungen sind vorhanden. Die künftigen Bewohner*innen wissen im Vorfeld, mit welchen Einschränkungen zu rech- nen ist. Soweit eine Wahrnehmung von Außengeräuschen aufgrund des Geschlossenhal- tens von Fenstern aus schalltechnischen Gründen nicht oder nur eingeschränkte möglich, ist es künftigen Bewohnern auch insofern zuzumuten, eine selbstbestimmte Entscheidung - 43 - zu treffen. Vor diesem Hintergrund sind den Bewohner*innen entsprechend Einschränkun- gen zuzumuten. Der Fall liegt hier anders als bei der nachträglichen Anordnung von Schallschutzmaßnahmen bei Bestandswohnungen. Die Einschränkungen lassen sich weit- gehend vermeiden, indem zur architektonischen Selbsthilfe gegriffen wird und - wenn möglich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Schlaf- bzw. Wohnräume vorgese- hen werden, die auf der lärmabgewandten Seite liegen. Unter Berücksichtigung der dringenden Wohnbedürfnisse im Stadtgebiet Köln ist es somit insgesamt vertretbar, in diesem vorbelasteten Bereich eine Wohnnutzung unter Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Aus den schalltechnischen Gegebenheiten resultierende Einschränkungen werden dabei hinge- nommen. 6.12 Bepflanzung und Begrünung Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie ge- stalteten Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualität und der ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und zu Be- pflanzungsmaßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Gestaltung der Freiflächen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem wurde ein Freiflächenplan mit weiteren Vorgaben zu den Pflanzqualitäten erarbeitet, der Gegenstand des Durchführungsvertrages wird. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Ge- hölze, die dem Klimawandel voraussichtlich widerstandsfähig standhalten, soll eine lang- fristig klimawandelangepasste Begrünung der Freiflächen fördern. Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträu- chern die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis 135 c BauGB mit dem Stand vom 15.12.2011 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Mit der Angabe von Kürzeln werden insbesondere allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Begrünung der privaten Grundstücksflächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB sind private Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllauf- stellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrü- nen. Die Festsetzung sichert, dass nicht begrünte Flächen auf das erforderliche Mindest- maß begrenzt werden und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes für die Bewohner*innen und Nutzer*innen des Plangebietes ab. Zudem trägt sie zu einer Verbes- serung des Kleinklimas bei und bietet trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensrauman- gebote für Tiere und Pflanzen. Begrünung der Tiefgarage Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Grä- sern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird, um eine gestalterische Einbindung der Tief- garage zu ermöglichen. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. - 44 - Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zu- züglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden, um den Pflanzen gute Wuchsbedingun- gen zu bieten und einer raschen Austrocknung der Flächen entgegenzuwirken. Damit den Bäumen genügend Wurzelraum zur Entwicklung zur Verfügung steht, muss das durchwur- zelbare Substratvolumen mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragen- begrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Dachbegrünung Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern und einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten. Hierzu ist festgesetzt, dass mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachflä- che mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN mit einer intensi- ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehöl- zen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Die Festsetzung bezieht sich auf zusammenhängende Dachflächen ohne geplante Photovoltaikanlagen und/oder Lüftungsanlagen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Darüber hinaus sind mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Die Stärke der Filter- und Drainschicht wird festgesetzt, um den Pflanzen gute Wuchsbe- dingungen bieten zu können. Der verpflichtend zu realisierende Begrünungsanteil auf den Dachflächen ist begrenzt, um das Anlegen von Attiken, technischen Aufbauten inklusive bautechnisch notwendiger Kiesstreifen, Wartungsgänge und Dachterrassen bzw. Spielan- lagen (Rutsche) im Bereich der Abdeckung der Tiefgaragenrampe zu ermöglichen. Zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien sind Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien über der extensiven Dachbegrünung zulässig. Anpflanzen von Bäumen Innerhalb des Plangebiets gibt es keinen Baumbestand, der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fällt. Der vorhandene Baum im nördlichen Grundstücksbereich muss auf- grund der geplanten Lage der Tiefgaragenzufahrt und der erforderlichen Zufahrtsmöglich- keit zum Außengelände der Kindertagesstätte gefällt werden. Eine Ersatzpflanzung ist nicht erforderlich. Gleichwohl werden im VBP Baumpflanzungen textlich festgesetzt, da diese wesentlich zur Gestalt und Aufenthaltsqualität von Freiflächen beitragen. Ein weite- rer Bestandsbaum befindet sich im südlichen Grundstücksbereich östlich der Sheddach- Halle, dessen Integration mit der Konkretisierung der Freianlagengestaltung geprüft wird. Außerhalb des Plangebiets befindet sich entlang der östlichen und westlichen Grund- stücksgrenze Baumbestand, in den nicht eingegriffen wird. Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindes- tens 19 Laubbäume (BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Aus- fall gleichartig zu ersetzen. Die Pflanzungen sollen vorrangig entlang der äußeren Grund- stücksgrenzen erfolgen und zu einer Durchgrünung des Quartiers beitragen. Die Bäume - 45 - halten die erforderlichen Abstände von mindestens 2,0 m zu den westlichen Grundstücks- grenzen ein. Zudem werden die erforderlichen Abstände zu bahnbetriebsrelevanten Anla- gen (inkl. stromführender Teile) gemäß Richtlinie 882 „Landschaftsplanung und Vegetati- onskontrolle“ berücksichtigt. Da die Baumstandorte im VBP nicht genau festgesetzt sind, ist eine Verschiebung der Standorte, wenn erforderlich, möglich. In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume (BF 41(GH 742)) an- zupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die genauen Baumstandorte werden nicht festge- setzt, um Flexibilität bei der weiteren Ausführungsplanung der Spielplatzfläche zu gewähr- leisten. Dennoch wird eine Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen aufgenommen, da- mit Teile der Spielplatzfläche an heißen, sonnigen Tagen durch Bäume verschattet wer- den können. Östlich des Plangebiets befindet sich auf dem Gelände der Deutschen Bahn ein Vegetati- onsbestand aus Bäumen und Sträuchern. Um den dauerhaften Erhalt der Bäume zu si- chern, werden diese während der Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der RAS- LP4 und DIN 18920 geschützt. Die Festsetzungen zu den Bepflanzungsmaßnahmen zielen darauf ab, zur Verbesserung der kleinklimatischen und lufthygienischen Bedingungen beizutragen sowie den urbanen Lebensraum für Fauna und Flora zu fördern. 6.13 Technische Infrastruktur Neubau „Wohnen und Kindertagesstätte“ Zur Sicherung der Stromversorgung für das Plangebiet und die Umgebung sind innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage zwei neue Trafostationen vorgesehen. Die Leitungen wer- den unterhalb der Erschließungswege / in den festgesetzten Versorgungstrassen geführt und sichern auch die Versorgung des südlichen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 26. (Siehe auch Kapitel 3.3 und 6.9) Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme- und Warmwasserbereitung für den Neubaubereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ über eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brunnenanlage erfolgen. Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser und Telekommunikation ist durch Anschluss an vorhandene Leitungen in der Kalker Hauptstraße möglich und wird auf der Nordseite der geplanten Bebauung als Hausanschluss in den Baukörper neu verlegt. Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Entwässe- rung erfolgt im Mischverfahren. Da das Plangebiet entsprechend der Stichtagsregelung des § 51a Landeswassergesetz (WG) bereits zum 01.01.1996 bebaut war, ist eine Versi- ckerung des Niederschlagswassers nicht zwingend erforderlich. Dennoch werden im Neu- baubereich „Wohnen / Kindertagesstätte“ Maßnahmen ergriffen, um das saubere anfal- lende Niederschlagswasser der begrünten Dachflächen soweit wie möglich zu versickern, zurückzuhalten, der Vegetation zur Verfügung zu stellen beziehungsweise verzögert und reduziert in die Kanalisation einzuleiten (siehe auch Kapitel 7.3 Wasser). Sheddach-Halle Die bestehende Sheddach-Halle im Bereich „Kultur“ wird zurzeit über die Wippermann- straße mit Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation versorgt und im Mischwasserka- nal entwässert. Alle Medien in dieser Trasse entfallen auf Grund der geplanten Tiefgarage nahe der Grundstücksgrenze. - 46 - Die Versorgung des Gebäudes mit Strom, Wasser, Telekommunikation soll über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Süd- seite erfolgen. Die Beheizung der Halle ist entweder über einen separaten Gasanschluss in der Versorgungstrasse oder über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen und Kindertagesstätte“ möglich. Das Grundstück der Sheddach-Halle muss vollständig (Schmutz‐ und Regenwasser) über den Mischwasserkanal entwässert werden. Die erforderliche Grundleitung wird durch den südlichen Gebäudekörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle nicht unterkellert ist, und sichert mit den Flächen des GFL 2 auch den Anschluss für die rückwärtig gelegenen Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Haupt- straße. Da die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase für den Geschosswohnungs- bau und die Kindertagesstätte nicht möglich ist, ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erforderlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung gesichert. 6.14 Gestalterische Festsetzungen In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 gestalteri- sche Festsetzungen getroffen. Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes, um auch nach der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwick- lungen vorzubeugen. Dachgestaltung Im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereich werden als Dachform aus- schließlich Flachdächer festgesetzt, um das geplante Erscheinungsbild umzusetzen. Zu- dem bieten Flachdächer die Möglichkeit, Dachflächen zu begrünen und Aufenthaltsflächen in Form von Dachterrassen zu errichten. Eine Neigung bis maximal 5 Grad ist zulässig, um eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen zu können. Ausgenommen von der Festsetzung mit Flachdächern ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. Die Festsetzung erlaubt, den oberen Ab- schluss der Tiefgaragenrampe städtebaulich harmonisch in das Gelände zu integrieren. Das Dach soll als begrünte und begehbare Freifläche für die Kindertagesstätte nutzbar sein. Im dem mit SHD (Sheddach) festgesetzten Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Mit der Festsetzung soll die stadtbildprägende Dachlandschaft der Sheddach-Halle insbesondere im Hinblick auf anstehende Umbaumaßnahmen langfristig gesichert werden. Zum Schutz des Ortsbildes sind für geneigte Dächer nur nicht glänzende Dacheindeckun- gen in den Farbtönen schwarzgrau zulässig. Aus ökologischen Gründen sind zudem auch begrünte Dachflächen möglich. Einfriedungen Um die städtebaulich gewünschte Öffnung / Teiltransparenz des Kulturbausteins zu den angrenzenden Erschließungsflächen sicherzustellen, ist die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festge- - 47 - setzten Flächen nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maxi- malen Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. Müllsammelplätze Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen die Standplätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude oder unterirdisch liegen. Für den mit „Kultur“ festgesetzten Bereich (die bestehende Sheddach-Halle) sind abweichend hier- von Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. Die Festsetzung zur Einhausung sichert eine stadtbildverträgliche Unterbringung. Im Planungskonzept sind für die erforderlichen Müllcontainer für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ unterirdische Müllsammelräume in der Tiefgarage geplant. Im Be- reich Kultur sind oberirische Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Am Abfuhrtag werden alle Container auf den temporären Müllaufstellflächen im nördlichen Grundstücksbereich abge- stellt. Diese sind von der Kalker Hauptstraße aus zugänglich, im VEP dargestellt und ge- mäß den Richtlinien der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) anfahrbar. Satellitenempfangsanlagen Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig. Werbeanlagen Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher Regelungen getroffen, die den Erfordernissen zur Außen- darstellung Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen. Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden, der jeweiligen Gebäude zulässig. Die Positionierung der Werbeanlagen soll auf Fassadenteile beschränkt werden, die sich in Richtung öffentlich zugänglicher Flächen orientieren. Ein Überschreiten der tatsächli- chen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 3,5 m² zulässig. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbst- leuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a Absatz 2 BauGB) Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf ein e formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a - 48 - BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be- bauungsplans im beschleunigten Verfahren zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umwelt- belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemein en Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Tiere Um die Belange des gesetzlichen Artenschutzes im Zusammenhang mit dem beschriebe- nen Vorhaben zu berücksichtigen, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II erstellt. Dieser Artenschutzprüfung liegen systematische Untersuchungen der artenschutz- rechtlich relevanten Artengruppe Vögel unter Berücksichtigung aller sonstigen geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie zugrunde. Die Untersuchungen wurden im Jahr 2019 durchgeführt und 2021 um eine „Worst-Case-Betrachtung“ ergänzt. Grundlage der Konfliktermittlung des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nummer 1), eine erhebliche Stö- rung (Nummer 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten (Nummer 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutz- rechtlich relevant sind entsprechend § 44 Absatz 5 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Vorhaben die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten) zu betrachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundele- gung der genannten Rechtsgrundlagen zu folgendem Ergebnis: Im Vorhabenbereich sind Vorkommen einiger wildlebender Vogelarten nachgewiesen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Nahrungsgäste. Als gebäudebrütende Brutvögel wurden der verbreitete und ungefährdete Hausrotschwanz und Brutkolonien des Haussperlings und Mauerseglers bestätigt. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden, jedoch konnte deren Betroffenheit auf- grund unzureichender Erfassungstermine für gebäudeassoziierte Fledermausarten (insbe- sondere Zwergfledermäuse) nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen wurde 2021 eine „Worst-Case- Betrachtung“ der Zwergfledermaus durchgeführt. Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht hierbei der eigentliche Flächenverlust, daneben die unmittelbare Gefährdung von Indivi- duen durch die Flächeninanspruchnahme. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag ist ebenfalls zu beachten. Bei Berücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kann eine artenschutzrechtliche Betrof- fenheit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorneherein ausgeschlossen werden. - 49 - Dies betrifft zunächst alle wildlebenden Vogelarten, die als Gastvögel im Plangebiet auftre- ten können. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die lokalen Populationen auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da diese das Untersuchungsgebiet insgesamt nicht zur Fortpflanzung oder als Ruhestätte nutzen. Für die artenschutzrechtlich relevanten und betroffenen Arten werden geeignete Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen in dem Gutachten vorgeschlagen, mit denen ar- tenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein unerhebliches Maß reduziert werden können. Sie bestehen aus: − einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der Ein- richtung einer ökologischen Baubegleitung, − Vermeidung großflächiger spiegelnder oder durchsichtiger Flächen (Gefährdung von Vögeln durch Vogelschlag), − Verzicht auf die Inanspruchnahme des Gehölzstreifens im Bereich der Böschung (Gehölze als Brutlebensraum). Ein entsprechender Hinweis zur zeitlichen Durchführung von Abriss- und Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Zeitraum vom 1. März bis 30. September bezie- hungsweise die Hinzuziehung einer ökologischen Baubegleitung ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Da es sich im vorliegenden Fall um Wohnhäuser mit Lochfassadengestaltung handelt, ist in der Regel nicht mit einer Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag zu rechnen. Der Gehölzstreifen im Bereich der Böschung befindet sich außerhalb des Plangebiets auf dem Grundstück der Deutschen Bahn. Es wird daher keine Inanspruchnahme des Gehölz- streifens stattfinden. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen können insbesondere die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG umgangen werden. Im Rahmen des Abrisses werden für die nachgewiesenen Vogelarten Haussperling und Mauersegler sowie die Zwergfledermaus mit potenziellen Einzelquartieren vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, um artenschutzrechtliche Konflikte zu umgehen. Für die Arten sollen geeignete Ausweichbrutplätze durch Aufhängen geeigneter Nistkästen be- ziehungsweise künstlicher Fledermausquartiere geschaffen werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird zudem durch deren Aufnahme in den Durchführungsvertrag gesichert. Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminde- rungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen für den Haussperling, Mauersegler und Zwergfledermaus kommt der vorliegende Fachbeitrag daher zu dem Schluss, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 44 Absatz 5 BNatSchG zulässig ist. Pflanzen Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB soll die Nachverdichtung des Innenbereichs erleichtert werden. Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen daher in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine wesentliche Erleichterung liegt darin, dass Eingriffe nach § 1a Absatz 3 BauGB nicht ausgeglichen werden müssen. - 50 - Als Fachbeitrag zur Beurteilung der Belange des Biotopschutzes, des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes wurde eine Gegenüberstellung der Bestands- und Planbiotope erstellt. Das Kurzgutachten stellt erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und die über eine Bilanzierung ermittelte Aufwertung des Plangebietes in Punkten dar. Die Bewertung der Bestands- und Planbiotope erfolgte nach Köln-Code. Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden sich keine geschützten Bi- otope, geschützten Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutz- gebiete, Naturdenkmäler, schutzwürdige Biotope oder Alleen. Nach Osten schließen sich Bahngleise an, die teilweise arten- und strukturreiche Brachestrukturen aufweisen. Die ar- ten- und strukturreichen Bestände entlang der Gleise und Bahndämme liegen außerhalb des Plangebietes und sind von der Maßnahme nicht betroffen. Das Plangebiet stellt sich derzeit als überwiegend bebaute und versiegelte Fläche dar. Lediglich in einer alten Zie- gelsteinmauer haben sich Arten der Mauerfugengesellschaften etabliert. Grundsätzlich gilt, dass Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbil- des soweit wie möglich zu unterlassen oder gering zu halten sind. Im vorliegenden Pla- nungsvorhaben sollten als Vermeidungsmaßnahme folgende Maßnahmen eingehalten werden: − Sachgemäßer Umgang und Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen: Um eine Grundwassergefährdung zu vermeiden, muss auf sachgemäßen Umgang und Lage- rung von umweltgefährdenden Stoffen geachtet werden. Der sachgemäße Umgang und die Lagerung von Betriebsstoffen, die eine Beeinträchtigung des Grund- Oberflä- chenwassers sowie des Bodenhaushaltes herbeiführen könnten, (z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Fahrzeuge etc.) hat sowohl innerhalb als auch außerhalb des betroffenen Gebietes unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutze des Bodens und des Grundwassers zu erfolgen. − Schutz der angrenzenden Gehölzbestände: Zum Schutz der angrenzenden Gehölz- bestände im Bereich des Bahndammes sollten erforderliche Schutzmaßnahmen ge- mäß DIN 18920 (z.B. Aufstellen eines Baumschutzzaunes) durchgeführt werden. Auf den sachgemäßen Umgang zur Lagerung umweltgefährdender Stoffe wird im Rahmen der Abriss- und Baumaßnahme entsprechend den geltenden Vorschriften geachtet. Ein Rückbau- und Entsorgungskonzept liegt vor. Der Gehölzstreifen befindet sich größtenteils außerhalb des Plangebiets auf dem Grund- stück der Deutschen Bahn. Lediglich in einem kleinen Teilbereich nördlich der Bestands- garage, in dem Abrissarbeiten vorgenommen werden müssen, werden vorhandene Pflanz- flächen neu strukturiert. Die arten- und strukturreichen Grünbestände liegen außerhalb des Plangebiets und sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Es wird keine Inan- spruchnahme dieses Gehölzstreifens stattfinden. Auf dem Gelände der Deutschen Bahn vorhandene Bäume und Sträucher werden während der Bauphase, soweit erforderlich, ausreichend geschützt. Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen sind durch die geplanten Eingriffe in Be- zug auf ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild keine erhebli- chen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. Darüber hinaus entsteht durch die geplanten Maßnahmen, wie Dachbegrünung, nachge- schaltete Versickerung bei Gebäuden und versiegelten Flächen, Schaffung von privaten und öffentlichen Grünflächen auf ehemals versiegelten Flächen, nach Köln-Code ein - 51 - Punktegewinn in Höhe von 14.119 Punkten. Im Vergleich zur bestehenden Situation wird die Planung zu einer Verbesserung für das Schutzgut Pflanzen führen. 7.2 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Zur Erkundung des Bodens wurden durch ein Ingenieurbüro Bodenuntersuchungen durch- geführt mit Aussagen zum Bodenaufbau und zur umwelttechnischen Bewertung. Zur Ana- lyse des Untergrundes wurden im Bereich der geplanten Baumaßnahme insgesamt 12 Rammkernsondierbohrungen und sechs Rammsondierungen niedergebracht. In der anzunehmenden Gründungsebene stehen gut tragfähige Terrassenablagerungen mit mindestens mitteldichter Lagerung an. Baugrundverbessernde Maßnahmen in Form von Mehraushub und Bodenaustausch werden daher nicht erforderlich. Lediglich die in der Aushubebene anstehenden Sande sind intensiv nachzuverdichten. Insgesamt werden mit dem Vorhaben bereits erschlossene und versiegelte Flächen inner- halb des Siedlungsgefüges nachverdichtet, wobei der Versiegelungsgrad gegenüber dem Bestand abnimmt. Diese Flächen werden einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen. Mit Umsetzung der Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 7.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Oberflächenwasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht keine Anlage von Oberflächengewässern vor. Grundwasser Nach der Karte der Grundwassergleichen in Nordrhein-Westfalen, Stand April 1988, Blatt 5108 Köln-Mülheim – 1995 ist für den zu betrachtenden Bereich für April 1988 – zu einem Zeitpunkt landesweit hoher Grundwasserstände – ein Wasserstand bei etwa 39,5 m über NHN abzulesen. Im Bereich der geplanten Neubaumaßnahme liegen die Grundwasserstände unter Berück- sichtigung einer 0,8 m dicken Bodenplatte (Ergebnis des Erschütterungsgutachtens) somit zwischen 3,38 m und 2,68 m unter den angenommenen Gründungsebenen von 41,88 m über NHN für die Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss, 41,28 m über NHN für die Bodenplatten der Aufzugsunterfahrten und 41,18 m über NHN für die Unterkante der Bo- denplatte in den Technikräumen. Nach Auswertung vorliegender Karten und Informationen des Internet-Portal NRW Um- weltdaten vor Ort ist davon auszugehen, dass der maximale Grundwasserstand im Bau- feld bei 42,5 m über NHN eintreten wird. Dadurch werden bei maximalen Grundwasser- ständen während der Bauausführung Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich, die über eine offene Wasserhaltung hinausgehen sollten. Um die gegebenenfalls erforderli- chen Wasserhaltungsmaßnahmen festlegen zu können, wird im Baugrund- und Grün- dungsgutachten empfohlen, die zum Zeitpunkt der Bautätigkeiten herrschenden Grund- wasserstände zu erkunden und die zu hebenden Wassermengen mit Hilfe eines hydrauli- schen Strömungsmodells zu berechnen. - 52 - Die im Falle eines Grundhochwassers erforderlichen Eingriffe in den Grundwasserstand beschränken sich auf den Zeitpunkt der Bauausführung. Bei normalen Grundwasserstän- den sind keine Auswirkungen auf den Grundwasserfluss durch das Vorhaben zu erwarten. Hochwasser Nach § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt das Planungsgebiet vollständig in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Rheines. Der Bereich befindet sich rechtsrheinisch in einem Altrheinarm. Bei extremen Rheinhochwasser (12,90 m Köl- ner Pegel) kann der Bereich aufgrund seiner derzeitigen Geländehöhe angeflutet werden. Entsprechend der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) wird eine Überflutungsgefahr in einer Höhe von bis zu 2 m ausgewiesen wird. Die Wahrschein- lichkeit des Ereignisses ist insgesamt als niedrig eingestuft. Für Pegelstande des Rheins bis 11,9 m weisen die Hochwasserkarten keine Gefahr durch Überschwemmungen aus. Im Rahmen der weiteren Bauantragsplanung wird geprüft, ob bzw. welche geeigneten baulichen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung getroffen werden können. Die Eintragung des Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan über- nommen. Versickerung / Niederschlagwasserentwässerung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüg- lich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist im weiteren Verfahren die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Das Umweltamt hat einer Versickerung auf dem Grund- stück zugestimmt. Im derzeitigen Entwässerungskonzept (Stand Juni 2022) wird für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ das anfallende Regenwasser nach sauberem (Regenwasser auf Pflanzflächen, nicht befahrbarer Tiefgaragendecke und begrünten Dächern) und anderem Regenwasser getrennt behandelt. Das saubere Regenwasser wird aufgeteilt auf zwei un- terirdische Rigolen (geschlossene Versickerung mit Versickerungsboxen), die im VEP exemplarisch dargestellt sind. Eine Rigole befindet sich in der westlichen Grünfläche unter der privaten Kleinkindspielfläche, die andere liegt im Südosten unter der befestigten We- gefläche und Feuerwehrzufahrt. Eine oberirdische Versickerung ist auf Grund der Bele- gung der Flächen mit den entsprechenden Funktionen nicht möglich. Das weitere Regen- wasser ‐ Rinnen an Hauseingängen, Loggien und Balkonen, befahrbare Fläche im Norden des Grundstücks – wird an den Mischwasserkanal an der Kalker Hauptstraße angeschlos- sen. Für die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ist keine Entwässerung geplant. Das Regen- wasser versickert natürlich über die unbefestigte Oberfläche. Das Entwässerungskonzept wird abschließend im Baugenehmigungsverfahren geklärt. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im weiteren Planungsprozess beantragt. Starkregen und Überflutung Die Starkregenkarten für die vier Regenereignisse 30‐,50‐,100‐ und 200-jährig weisen auf kleineren Teilflächen zwischen der Bestandsbebauung eine mäßige Starkregengefähr- dung aus. Diese bilden allerdings lediglich die Abflusssituation im Bestand auf dem Grund- stück ab. Im Zuge der Neuentwicklung und Geländemodellierung des Grundstücks bietet - 53 - sich die Chance, die Abflussbeziehungen im Rahmen eines Starkregenkonzeptes schad- los zu gestalten. Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die Abflussbeziehungen zu den Nachbargrundstücken. Hier weist die Starkregengefahrenkarte westlich und südlich des Gebiets mäßige bis hohe Überflutungsgefährdungen direkt an der Grundstücksgrenze auf. In direkter Nachbarschaft ist die Bahnunterführung der Kalker Hauptstraße als Zone mit sehr hoher Gefährdung ausgewiesen, die im Vergleich zum Plangebiet deutlich tiefer liegt. Da es sich hier um ein zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirksa- men Fläche > 800 m² handelt, muss ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt werden. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein vorläufiger Überflutungsnachweis er- stellt, weil sich in der Außenanlagenplanung, insbesondere im Bereich der Spielanlagen, noch Konkretisierungen ergeben. Der Nachweis wurde für alle Grundstücksseiten geführt. Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen (Rigolen, Drainschichten der Flachdächer und der Tiefgarage, Anteil begrünter Flächen) sowie einer entsprechenden Geländemodellierung bei einem Starkregenereignis nicht zu einer oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt und die anfallenden Wassermengen schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden kön- nen. Dazu wird das Regenwasser in zwei Rigolen und auf der Decke der Tiefgarage eingestaut, da die öffentliche Spielplatzfläche nicht einbezogen werden darf. Auf der Süd- und West- seite des Grundstücks kann ein Teil der Rückhaltung in den Grünstreifen ohne Überbau- ung erfolgen. An der Nordseite ist aufgrund der angrenzenden Verkehrsfläche kein Ein- stau umsetzbar. Hier wird der Starkregen auf der Dachfläche zurückgehalten. Die Gebäudeteile sind von der Höhenlage so geplant, dass an allen Stellen ein Gelände- gefälle weg von den Fassaden hergestellt werden kann und aus dem Straßenraum kein Wasser auf das Grundstück gelangen kann. Die zwischen den Bestandsgebäuden liegen- den Bereiche mit mäßiger Starkregengefährdung werden durch die Neubebauung redu- ziert. Da bei Umsetzung der Planung keine größeren Anpassungen der Höhenlage auf dem Grundstück erfolgen, sind auch für die Nachbargrundstücke keine Veränderungen zu erwarten. Gemäß den Berechnungen ist bei Umsetzung des Vorhabens für das 30-jährige Regener- eignis ein Rückhaltevolumen von V_Rück = 87,9 m³ erforderlich. Geplant sind 108,92 m³, so dass das gemäß Überflutungsnachweis nach DIN 1986‐100 erforderliche Rückhaltevo- lumen hierüber erfüllt wird. In den Bebauungsplan ist ein Hinweis zur Größe des erforderlichen Rückhaltevolumens aufgenommen. Der abschließende Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbrin- gen. 7.4 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Um die stadtklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können, wurde eine Stellungnahme zum Thema Stadtklima erarbeitet. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurden die vorliegenden Grundlagendaten zum Thema Stadtklima ausgewertet und dar- gestellt. Aufbauend auf den Grundlagendaten wurden anschließend die zu erwartenden klimatischen Effekte der geplanten Bebauung beschrieben und Maßnahmen betrachtet, mit denen negative klimatische Folgen verhindert oder verringert werden können. - 54 - Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet aufgrund des hohen Versiegelungsanteils zum überwiegenden Teil der Belastungsklasse 2 (hoch belastete Siedlungsfläche) zuzuordnen. Aufgrund der Nähe zum südlich gelegenen Alten Friedhof Kalk, der mit seiner Parkstruktur ausgleichend auf die versiegelte Umgebung wirkt, wird einem kleinen Bereich im Süden des Plangebietes die günstigere Belastungsklasse 3 (be- lastete Siedlungsfläche) zugewiesen. Die östlich angrenzenden Bahnflächen werden ebenfalls als belastet (Klasse 3) klassifiziert. Aufgrund der hohen Bebauungsdichte und des hohen Anteils an versiegelten Flächen sind die westlich an das Plangebiet anschlie- ßenden Bereiche entweder als hoch oder sogar als sehr hoch belastete Siedlungsflächen eingestuft. Die durchgeführten Berechnungen der regionalen Kaltluftabflüsse zeigen zudem, dass das Plangebiet in den frühen Abendstunden von geringmächtigen Kaltluftabflüssen aus Rich- tung der Merheimer Heide durchströmt wird. In der zweiten Nachthälfte dreht die Strö- mung zusehends auf südliche Anströmrichtungen und die Kaltluftmächtigkeit steigt deut- lich an. Dies ist auf das Eintreffen des Rheintalwindes zurückzuführen. Zur Quantifizierung der Auswirkung des Planvorhabens auf die Kaltluftproduktion inner- halb des Plangebiets wurde die Kaltluftproduktion vor und nach Realisierung des Planvor- habens anhand einer Flächenbilanzierung abgeschätzt. Demnach ist davon auszugehen, dass durch die Entsiegelung von Flächen und die Schaffung von intensiv und extensiv be- grünten Dachflächen die Kaltluftproduktion des Plangebietes gegenüber der Ist-Situation um ca. 21.000 m³/h ansteigt. In Bezug auf die Kaltluftströmung ist in den frühen Nachtstunden infolge der vorgesehenen Riegelbebauung mit einer leicht abnehmenden Kaltluftzufuhr in den Gebieten westlich des Vorhabens zu rechnen. In der zweiten Nachthälfte mit Einsetzen des deutlich stärker aus- geprägten Rheintalwindes sind keine negativen Beeinflussungen zu erwarten. Aufgrund von zusätzlichen Verschattungselementen in Form von Bäumen und Gebäuden sowie der Verdunstungsabkühlung durch neue Bäume und Vegetation kann in Bezug auf das Temperaturniveau davon ausgegangen werden, dass innerhalb und außerhalb des Planvorhabens gegenüber der Ist-Situation mit einer Abkühlung zu rechnen ist. In Bezug auf die Durchlüftung des Plangebietes bei sommerlichen Strahlungswetterlagen ist davon auszugehen, dass sich östlich des Gebäuderiegels, die Strömung in Richtung Norden umlenken wird, sodass in diesen Bereichen keine Verminderung der Durchlüftung zu erwarten ist. Westlich des Gebäuderiegels ist hingegen mit einer deutlich eingeschränk- ten Durchlüftung zu rechnen, insbesondere da auch am Südrand des Plangebietes eine durchgehende Bebauung als Strömungshindernis wirkt. Die Durchlüftung von Außenbereichen hat einen wichtigen Einfluss auf die bioklimatische Belastung. So ist davon auszugehen, dass sich die bioklimatische Belastung im östlichen Teil des Plangebietes aufgrund der Entsiegelungsmaßnahmen, der Baumneupflanzungen und der ausreichenden Durchlüftung unproblematisch darstellt. Im westlichen Teil des Plangebietes hingegen ist davon auszugehen, dass an Hitzetagen mit südöstlicher Anströ- mung insbesondere in den Nachmittagsstunden aufgrund der eingeschränkten Durchlüf- tung mit einer hohen bioklimatischen Belastung gerechnet werden muss. In der Planung sind bereits verschiedene Begrünungsmaßnahmen vorgegeben, die einer hohen thermischen Belastung entgegenwirken. Dies sind: − die Flachdächer des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gebäuderiegels mit einer - 55 - extensiven Dachbegrünung auszustatten, − die beiden vier- beziehungsweise fünfgeschossigen Gebäudeteile im Norden und Sü- den des Plangebietes mit einer intensiven Dachbegrünung zu belegen, − einen Großteil der Außenflächen zu entsiegeln, − innerhalb des Plangebietes neue Bäume zu pflanzen. Die ursprünglich geplante Anzahl an 25 Baumpflanzungen wurde im Planungsprozess auf Veranlassung der Fachämter auf insgesamt 23 reduziert. Textlich festgesetzt sind mindes- tens 23 Bäume. Von den ursprünglich acht geplanten Bäumen im Bereich des öffentlichen Spielplatzes entlang der östlichen Grundstücksgrenze wurden auf Veranlassung der zu- ständigen Fachämter lediglich vier verbindlich zur Anpflanzung festgesetzt, um ausrei- chend Gestaltungsspielraum für die Ausführung des öffentlichen Spielplatzes zu haben. Im weiteren Planungsprozess wird geprüft, ob die Anzahl an Baumpflanzungen auf dem öf- fentlichen Spielplatz erhöht werden kann. Durch die geringfügige Verringerung der geplan- ten Baumpflanzungen sind insgesamt keine größeren Veränderungen in der thermischen Belastung zu erwarten. Um den thermischen Komfort zu erhöhen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Westteil des Plangebietes zu gewährleisten, werden im Gutachten folgende Maßnahmen zur Umsetzung empfohlen, falls eine Reduktion der Gebäudehöhe oder eine Öffnung des Gebäuderiegels in Teilbereichen zur Verbesserung der Durchströmbarkeit des Plangebie- tes nicht möglich sein sollte: − die vorgesehenen Grünflächen mit nach Möglichkeit anfallendem Niederschlagswas- ser zu bewässern, um die Verdunstungsabkühlung zu erhöhen, − offene Wasserflächen mit Wasserfontänen oder Springbrunnen zu schaffen, − helle Fassaden- und Versiegelungsmaterialien vorzusehen, um die Rückstrahlung zu erhöhen und dadurch die Aufheizung der Materialien zu reduzieren, − in Teilbereichen der Westfassade eine Fassadenbegrünung vorzusehen, − für die Zeit, in der die neu zu pflanzenden Bäume noch keine Verschattungswirkung entfalten, Sonnensegel im Bereich der Außenflächen der Kindertagesstätte vorzuse- hen. Das städtebauliche Konzept ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und soll umge- setzt werden. Eine Reduzierung der Gebäudehöhe würde zu einem Verlust an dringend benötigtem Wohnraum führen. Zudem würde eine Reduzierung der Gebäudehöhe ebenso wie eine Öffnung des Gebäuderiegels zu einem erhöhten Schalleintrag in den lärmge- schützten Innenhof führen (siehe auch Kapitel 6.11). Im Außenraum werden helle Materialien in den Farbtönen hellgrau/beige eingesetzt. Dies ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und wird im Freiflächenplan konkreti- siert. So kann eine Aufheizung und damit resultierende Wärmeabgabe vermindert werden, da ein Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert wird. Im Bereich der Kinderta- gesstätte wird in Abstimmung mit dem späteren Träger eine Verschattung des Außenge- ländes z. B. in Form von Sonnenschirmen eingeplant. Auf der Ebene der Bauleitplanung wird hier kein Regelungsbedarf gesehen. Vertikale Fassadenbegrünungen wurden geprüft, können aber aus Gründen des Brandschutzes nicht umgesetzt werden. Bereits mit der Umsetzung einzelner empfohlener Maßnahmen kann die bioklimatische Si- tuation im Westteil des Plangebietes verbessert und die Kaltluftproduktion in den frühen Nachtstunden leicht erhöht werden. - 56 - 7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge- sundheit sowie die Bevölkerung Lärmimmissionen (Siehe Kapitel 6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Lärm) Erschütterungsimmissionen Das Gelände schließt direkt an das Rangiergelände und die Schienenstrecke der Deut- schen Bahn in Köln-Kalk an. Zudem verlaufen nördlich und westlich des Planungsgebiets unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Dementsprechend ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet; es könnten relevante Erschütterungen und sekundäre Luftschallimmissionen in den geplanten Gebäuden auftreten. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage von Testentwürfen eine erschütterungstechnische Untersuchung durch das Büro Peutz GmbH durchgeführt. Im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens und der Verschiebung der geplanten Tiefga- rage unter den privaten Erschließungsweg wurde der Entwurf baudynamisch näher unter- sucht und das Gutachten fortgeschrieben. Hierfür wurden am 09.02.2022 Erschütterungs- messungen auf Gründungsniveau zur Ermittlung der vorhandenen dynamischen Einwir- kungen durchgeführt. Auf Grundlage der Messungen wurden die im Plangebiet zu erwartenden Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert. Die Erschütterungsimmissionen der unterirdischen Stadtbahntunnel liegen aufgrund der Entfernung außerhalb des normge- mäß relevanten Bereichs für eine Immissionsprognose. Ihre Immissionen sind vernachläs- sigbar und nicht Gegenstand der Prognoseberechnung. Dies bestätigen auch die Vor-Ort durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Ver- kehr festgestellt wurden. Aufgrund der angestrebten Nutzung in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbe- bauung wurde für die geplante Bebauung eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets (MI) angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist. Die Prognoseberechnungen zeigen für das Wohngebäude im Bereich „Wohnen und Kin- dertagesstätte“ Überschreitungen der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen gemäß DIN 4150, Teil 2 für niedrige Deckeneigenfrequenzen sowie Überschreitungen der Sekun- därschallpegel für hohe Deckeneigenfrequenzen. Um zu verhindern, dass unverträgliche Schwingungen auf das Gebäude übertragen werden, wurden anschließend die folgenden baukonstruktiven Maßnahmen zur Optimierung des dynamischen Bauwerksverhaltens un- tersucht. − bauliche Trennung der Tiefgarage vom Wohngebäude (Trennung der Bodenplatte und Wände sowie elastische Lagerung der TG-Decke mit einer Eigenfrequenz f ≤ 5 Hz), − Ausbildung einer biegesteifen Bodenplatte unter dem Wohngebäude in einer Dicke von t = 80 cm. Die aktualisierten Prognoseberechnungen unter Einbeziehung der oben genannten Maß- nahmen zeigen, dass hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 für alle Deckeneigenfrequenzen ab 12,5 Hz eingehalten werden. Für den Sekundärschallpegel werden Werte für den Mittelungspegel von Lr = 23 dB(A) und für den Maximalpegel von Lmax = 30 dB(A) im relevanten Deckenfrequenzbereich 12,5 Hz bis 40 - 57 - Hz prognostiziert. Die Grenzwerte werden somit um mindestens 2 dB bzw. 5 dB unter- schritten. Die Anforderungen der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der VDI 2719 werden eingehalten. Die DIN 4150 Teil 2 wird aktuell überarbeitet und liegt derzeit im Entwurf vor. Eingeführt werden soll der Begriff schutzbedürftiger Räume, zu denen auch Kindertagesstätten zäh- len. Für diese gelten ebenfalls die Anhaltswerte des angenommenen Gebietstyps (MI). Die Anforderungen für die Räume der Kindertagesstätte werden nach dem vorliegenden Ent- wurf der neuen DIN 4150 Teil 2 ebenfalls eingehalten. Bei Umsetzung der Maßnahmen ist davon auszugehen, dass negative Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen hinsichtlich Erschütterungsimmis- sionen ausgeschlossen werden. Die Einplanung und Umsetzung entsprechender Maßnah- men wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Nach Fertigstellung des Gutachtens wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit optimiert. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Änderungen in der Pla- nung aus erschütterungstechnischer Sicht unwesentlich sind und die Aussagen des Er- schütterungsgutachtens (Stand 28.03.2022 / Druckdatum: 30.06.2022) weiterhin gültig sind. Luftschadstoffe Aufgrund seiner Lage zwischen der Kalker Hauptstraße B55 und dem Rangierbahnhof der Deutschen Bahn ist das Plangebiet mit Luftschadstoffen vorbelastet. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung der Planung auf die luft- hygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde im Januar 2022 eine lufthy- gienische Untersuchung durchgeführt. Hierzu wurden Ausbreitungsberechnungen in Be- zug auf die Luftschadstoffemissionen für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) durchgeführt. Die Emissionen des Straßenverkehrs wurden auf Grundlage des Handbuchs für Emissi- onsfaktoren (4.1) bestimmt. Die Emissionen der parallel zum Plangebiet verlaufenden Gleise der Deutschen Bahn sowie des Rangierbahnhofs Köln-Kalk Nord wurden vom DB Umweltzentrum Berlin ermittelt. Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert auf Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen. Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstan- dards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und beurteilt. Als Prognose- jahr wurde das Jahr 2025 berücksichtigt. Es wurden die folgenden Fälle unter Berücksich- tigung der großräumigen Hintergrundbelastung untersucht: − Nullfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld, Bestandsstraßennetz, Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahn- hof, Verkehrsmengen für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusam- mensetzung für das Jahr 2025. − Planfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld, geplante Bebauung gemäß den Planunterlagen, Bestandsstraßennetz, Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahnhof, Verkehrsmengen für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zum Nullfall 2025 zeigen eine Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV zu den Jahresmittelwerten Feinstaub (PM10 und PM2,5) - 58 - und Stickstoffdioxid (NO2) sowie den Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub (PM10) und Stick- stoffdioxid (NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet. Im Verlauf der Unterführung unter den Gleisen und dem Rangierbahnhof sowie an den Ein- und Ausfahrten der Unterführung liegen auf Grund der schlechten Durchlüftungsver- hältnisse sowohl im Null- als auch im Planfall die Konzentrationen der untersuchten Schadstoffe oberhalb des jeweiligen Grenzwertes. Da die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit auf den Fahrbahnen von Straßen nicht beurteilt werden, handelt es sich hierbei jedoch nicht um Grenzwertüberschreitungen im Sinne der 39. BImSchV. Durch die Planungen werden neue Gebäude auf einer bisher gewerblich genutzten Fläche errichtet. Die Bestandsgebäude, Parkplatzflächen sowie die Wippermannstraße auf dem Plangebiet werden abgerissen und durch einen neuen langgezogenen, bis zu VII- geschossigen Baukörper ersetzt. Hierdurch kommt es zu Veränderungen des lokalen Windfeldes, welche eine Umlenkung / Kanalisierung südlicher Windrichtungen bewirken. Hierdurch werden Luftschadstoffimmis- sionen im Bereich des westlichen Portals der Bahnunterführung vermehrt nach Norden in Richtung des Parkplatzes eines Discounters umgelenkt. Grenzwertüberschreitungen wer- den durch diese Entwicklung nicht ausgelöst. Durch die geplanten neuen Nutzungen kommt es zu einem vergleichsweise geringen Zu- satzverkehr, welcher über die Kalker Hauptstraße abgewickelt wird. Erhöhungen der Ver- kehrsmengen auf den übrigen Straßen im Untersuchgebiet ergeben sich aus der Planung nicht. Im Bereich der Bestandsbebauung der Kalker Hauptstraße treten durch die zusätzlichen Verkehre leichte Erhöhungen der jahresmittleren Luftschadstoffbelastung auf. Die Grenz- werte der 39. BImSchV werden jedoch auch nach Realisierung des Planvorhabens weiter- hin deutlich eingehalten. Des Weiteren rückt durch den geplanten Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ im Planfall die Bebauung näher an die Kalker Hauptstraße heran, da die bisher als Parkplatz für ein Tierfachgeschäft genutzte Fläche neu bebaut wird. Hierdurch kommt es an zwei un- tersuchten Immissionsorten innerhalb des Plangebiets unmittelbar an der Kalker Haupt- straße ebenfalls zu Erhöhungen von Luftschadstoff-Konzentrationen. Auch hier werden nach Realisierung des Vorhabens weiterhin alle Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. An alle übrigen Immissionsorten ergeben sich leichte Verringerungen der Luftschadstoff- Konzentrationen im Jahresmittel, welche aus Veränderungen des lokalen Windfeldes durch den neuen Baukörper resultieren. Insgesamt werden somit auch nach Realisierung des Planvorhabens im Jahr 2025 die re- levanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10, PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10) weiterhin deutlich eingehalten. Nach Fertigstellung des Gutachtens im Januar 2022 wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit optimiert. Im Rahmen einer ergänzenden Stellung- nahme vom 21.09.23 wurden die Auswirkungen der Planänderungen, sowie weiterer As- pekte, welche sich seit Erstellung der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan verändert haben, dargestellt und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Luftschad- stoffuntersuchung diskutiert. - 59 - Diese sind: − Neuer Planstand des Bauvorhabens, − Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsuntersuchung zur Emissionsberechnung, − Emissionsberechnungen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßen- verkehrs in der aktuellen Version 4.2 gegenüber 4.1, − Prognosejahr 2026 statt 2025, − Aktualisierung der Windstatistik von Köln-Bonn (Flughafen) der Jahre 2011–2020 auf 2013–2022, − Aktualisierung des Ansatzes der Hintergrundbelastung auf Basis aktueller Messwerte (Mittelwert 2020–2022, statt 2018–2020) Durch die Planänderungen und die Verwendung neuerer Windstatistiken ergeben sich keine relevanten Änderungen an den lokalen Windfeldern und den darauf basierenden Ausbreitungsberechnungen. Die Verkehrsmengen im Untersuchgebiet haben sich durch die veränderte Planung nicht verändert. Durch die Aktualisierung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) von der Version 4.1 auf 4.2 ergeben sich für das Prognosejahr 2025 zunächst bis zu 1,5 % höhere PM10-Emissionen, bis zu 2,6 % höhere PM2,5-Emissionen und bis zu 12,5 % höhere NOx-Emissionen bei ansonsten gleichbleibenden Eingangsparametern. Durch die Verschiebung des Prognosehorizontes von 2025 auf 2026 aufgrund der fortge- schrittenen Zeit während der Planungsphase zeigen die Emissionsberechnungen für den Planfall 2026 mit HBEFA 4.2 keine Veränderungen bei dem PM10 und PM2,5-Emissionen gegenüber den Berechnungen für den Planfall 2025 gemäß HBEFA 4.1. Bei den Stick- oxid-Emissionen liegen um bis zu 5,6 % geringere Emissionen vor. Dies resultiert aus ei- ner veränderten Flottenzusammensetzung mit höheren Anteilen von Fahrzeugen mit bes- seren Abgasnormen sowie mehr Elektrofahrzeugen in 2026 gegenüber der Flottenzusam- mensetzung in 2025. Bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung können neue Messwerte der Jahre 2021 und 2022 berücksichtigt werden. Gegenüber den Messwerten der Jahre 2018 bis 2020 zeigen die Messwerte der Jahre 2020 bis 2022 deutlich geringere Jahresmittelwerte, welche dazu führen, dass die Hintergrundbelastung für NO2 um 3,3 μg/m³, für PM10 um 1,3 μg/m³ und für PM2,5 um 0,7 μg/m³ abgenommen hat. Insgesamt liegt somit eine Reduktion der Emissionen und vor allem der Hintergrundbelas- tung vor, welche bei einer Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung von Januar 2022 insgesamt zu geringeren Luftschadstoffimmissionen für die Schadstoffe PM10, PM2,5 und NO2 führen würden. Die relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) würden somit auch für das Jahr 2026 und unter Berücksichtigung der aktuellen Eingangsdaten weiterhin deutlich eingehal- ten werden. Gebäudeschadstoffe Für das Vorhaben wurde eine Gebäudeschadstoffuntersuchung durchgeführt. In diesem Rahmen fanden zwei Begehungen statt, eine am 01.02.2019 zur Einschätzung der Ge- bäudesubstanz und Festlegung des erforderlichen Beprobungsumfangs und eine zweite am 19.03.2019 zur Entnahme der Materialproben. - 60 - Die Materialproben weisen stellenweise auf Asbest, Altholz und „Alte KMF“ hin. Im Gut- achten werden die Materialien, die beim Abbruch anfallen können, gemäß der Abfallver- zeichnis-Verordnung klassifiziert und mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern versehen. Darüber hinaus werden Hinweise für die Verwertung / Entsorgung vorgestellt. Es ist ein geordneter und selektiver Rückbau durchzuführen. Sowohl für Gefahrstoffe als auch für die nicht schadstoffhaltigen Materialien gilt es, eine sortenreine Trennung zu er- zielen. Für die Entsorgung sind die abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Be- lange zu beachten. Alle Tätigkeiten sind in enger Abstimmung, auch schon zeitig im Vor- feld, mit den beteiligten Fachbehörden, Ämtern und Berufsgenossenschaften durchzufüh- ren. Der Rückbau ist unter Beachtung der Auflagen der Abbruchanzeige sowie der gesetz- lichen Vorgaben durchzuführen. Der Nachweis eines geordneten Rückbaus wird zusammen mit einem Abbruch- und Ent- sorgungskonzept bei der Abbruchanzeige vorgelegt. Im Bebauungsplanverfahren sind keine weitergehenden Regelungen zu treffen. Magnetfeldbelastung und elektrische Feldbelastung Zur Einschätzung der Magnetfeldbelastung und elektrischen Feldbelastung werden Mes- sungen zu elektrischen und magnetischen Wechselfeldern im Bereich des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans „Irishöfe“ an der Kasernenstraße in Köln-Kalk von Oktober 2016 orientierend herangezogen. Die Messungen wurden auf einem Grundstück ca. 150 m ent- fernt nördlich des Plangebiets ebenfalls im direkten Anschluss an die Bahnanlagen vorge- nommen. Im Vergleich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irishöfe“ ist die geplante Bebauung des Vorhabens „Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße“ mit größeren Abstän- den zu den Bahnflächen geplant: Der Abstand der geplanten Bebauung zur Plangebiets- grenze beträgt an der kleinsten Stelle ca. 9,5 m. Zu den Gleisanlagen wird ein Abstand vom mindestens ca. 12 m eingehalten. Der Mindestabstand zu Leitungsmasten beträgt ca. 18 m. Das oben genannte Gutachten kann somit für das vorliegende Planverfahren ver- gleichend herangezogen werden. Magnetfeldbelastung Im Ergebnis der durchgeführten Magnetfeld-Daueraufzeichnungsmessungen und Einzel- messungen wurde festgestellt, dass die im Bereich der geplanten Bebauung zu erwar- tende Magnetfeldbelastung durch Bahnstrom an der ungünstigsten Stelle maximal 6,5 μT (Mikrotesla) beträgt und dass zu erwarten ist, dass dieser Maximalwert höchstens für we- nige Minuten pro Woche auftreten wird. Somit liegen die maximal zu erwartenden Magnet- felder weit unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes für die Normalbevölkerung, der bei 16 2⁄3-Hz-Feldern bei einer magnetischen Flussdichte von 300 μT liegt. Herzschrittmacher der Kategorie 1 (angemessen störfest) sind nach E DIN VDE 0848-3-1 "Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz" in kontinu- ierlichen sinusförmigen 16 2⁄3 beziehungsweise 50 Hz-Feldern bei kleinen elektrischen Feldstärken bis zu einem Effektivwert der magnetischen Flussdichte von ca. 300 μT bezie- hungsweise 65 μT sicher. Allerdings empfiehlt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung "Schutz vor elektri- schen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung", zur Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten im Allgemeinen (zum Beispiel Herzschrittmachern oder Defibrillatoren) ortsfeste Anlagen zur Energiever- - 61 - sorgung mit der Frequenz 50 Hz und der Bahnfrequenz 16 2⁄3 Hz so zu planen, zu errich- ten und zu betreiben, dass auch bei höchster betrieblicher Auslastung folgende Werte, so- genannte Vorsorgewerte, nicht überschritten werden: − 30 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätz- lichen Feldquellen gerechnet werden muss (zum Beispiel in Wohnanlagen, Senioren- heimen, Krankenhäusern). − 45 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge zusätzlicher Feldquellen nicht zu erwarten und Feldquellen (zum Beispiel Erdkabel) nicht sichtbar beziehungsweise nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Somit wird neben dem Vorsorgewert von 45 μT für Bereiche, in denen Einträge zusätzli- cher Feldquellen nicht zu erwarten sind, auch der Vorsorgewert für solche Bereiche, in de- nen mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss (30 μT), sicher eingehalten. Die Vorsorgewerte für Implantatträger werden daher ebenfalls deutlich unterschritten. Elektrische Feldbelastung Für elektrische Felder beträgt der Grenzwert der 26. BImSchV für 16 2⁄3 Hz- und für 50 Hz- Felder 5000 V/m. Aus der Messung des elektrischen Feldes ergibt sich als Ergebnis, dass an der bahnzuge- wandten Gebäudefront im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und einige Meter darüber von Feldstärken bis 3600 V/m ausgegangen werden muss. Damit wird der gesetz- liche Grenzwert der 26. BImSchV von 5000 V/m unterschritten. Extern verursachte elektrische Felder sind für den Innenbereich von Gebäuden weitge- hend ohne Bedeutung, da massive Bausubstanz elektrische Felder zum großen Teil ab- schirmt. Sofern sich jedoch an der bahnseitigen Gebäudefront Auskragungen wie zum Beispiel Au- ßenbalkone usw. befinden sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort – insbe- sondere im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und bis ca. 3 m darüber – auch höhere elektrische Feldstärken auftreten können, als bei der vorliegenden Messung ermit- telt. In diesem Fall könnten die Feldstärken bis in den Bereich des gesetzlichen Grenzwer- tes von 5000 V/m reichen. Da die geplanten Baukörper einen Mindestabstand von ca. 12 m zu den Gleisanlagen ein- halten, kann eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für dieses Vorhaben aus- geschlossen werden. Durch die Planung sind daher keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen durch elektri- sche oder magnetische Wechselfelder zu erwarten. Geruchsimmission Die Sünner-Brauerei an der Kalker Hauptstraße betreibt ihr Unternehmen seit 1877. Die letzten Änderungsgenehmigungen wurden 1997 erteilt. Den Genehmigungsunterlagen sind keine Angaben / Auflagen zu Geruchsemissionen zu entnehmen. In der Nachbar- schaft ist Wohnbebauung vorhanden, die in einem deutlich geringen Abstand zur Brauerei liegt als das geplante Vorhaben. Beschwerden seitens Geruchsimmissionen sind nicht be- kannt. Eine gutachterliche Betrachtung der Geruchsimmissionen ist daher nicht erforder- lich. - 62 - Gegebenenfalls zum Betrieb erforderliche technischen Anlagen werden gemäß den ge- setzlichen Vorschriften im weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags be- antragt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht kein weitergehendes Prüferfordernis. Besonnung Zur Untersuchung der Besonnungssituation der Planung sowie der Auswirkungen auf die Umgebung wurde im Jahr 2022 eine Besonnungsstudie erarbeitet. Mittels dreidimensiona- ler Simulationsmodelle wurde der Schattenverlauf auf den Gebäudefassaden visualisiert. Der errechnete Schattenlauf wurde analysiert und hieraus die Dauer der direkten Beson- nung ermittelt. Die Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfeh- lungen der DIN 5034 Teil 1 zur Besonnung von Gebäudefassaden und gemäß dem Positi- onspapier der Stadt Köln bewertet. In einer ergänzenden Stellungnahme aus dem Jahr 2023 wurden zudem die möglichen Abweichungen aus den Ergebnissen der Besonnungs- studie untersucht, die sich aufgrund leicht veränderter Gebäudehöhen ergeben könnten. Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden gibt es keine rechtlich verbindli- chen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Diese sehen je nach Gebietsfestsetzung gestaffelte Ab- stände vor und sollen so unter anderem eine ausreichende Belichtung und auf den son- nenexponierten Fassaden sicherstellen. Dementsprechend kann grundsätzlich davon aus- gegangen werden, dass in üblichen Fällen eine ausreichende Belichtung / Besonnung von Wohnräumen gegeben ist, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden. Im vorliegenden Fall wurden die Auswirkungen der Planung auf die Besonnungssituation der Gebäude insbesondere im Bereich der Bebauung mit einem Grenzabstand von 2,5 m entlang der Kalker Hauptstraße untersucht und bewertet. Wie den Ergebnisdarstellungen für die Besonnungssituation zur Tagundnachtgleiche (21. März) entnommen werden kann, ist mit Realisierung der Planung im Vergleich zum Be- stand in Teilbereichen eine Verminderung der Besonnungsdauer auf den Ostfassaden der westlich gegenüberliegenden Wohnbebauung Zechenstraße 1, 3, 5, 7 sowie Zechen- straße 10 und 10 a auszumachen. Hier ist jedoch weiterhin überall eine Besonnungsdauer von mindestens 2,5 Stunden festzustellen. Auch bei einer geringen Veränderung der Ge- bäudehöhen ist hier nicht von einer Veränderung der Besonnungssituation auszugehen. Geringfügig höhere Verschattungen können an der Bebauung an der Kalker Hauptstraße 327 auftreten, dennoch sind in diesem Bereich, wie schon in der Untersuchung aus dem Jahr 2022 weiterhin 3 Stunden direkte Besonnung zu erwarten. In dem möglicherweise davon betroffenen Bereich befindet sich eine gewerbliche Nutzung, für die keine Anforde- rungen an eine direkte Besonnung gestellt werden. Auch aufgrund der vorhandenen Ab- stände zur Planung ist hier weiterhin von gesunden Arbeitsverhältnissen auszugehen. Die Stadt Köln lässt in ihrem Positionspapier eine abgewandte Beurteilung nach DIN 5034:2011 Teil 1 zu. Nach Teil 1 der DIN 5034:2011 sollte für Wohngebäude eine mini- male Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens ei- nen (Wohn-)Raum je Wohnung erfüllt sein. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 werden in der aktuellen Rechtsprechung als wohnhygienischer Mindeststandard angesehen. Gleichwohl betont die Rechtsprechung, dass für die Zumutbarkeit einer Verschattung keine Rechtsvorschriften existieren und so stets mangels anderer Maßstäbe die Zumut- barkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. - 63 - Weiter wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass ein städtebaulicher Missstand re- gelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tagundnachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Dieser Einschätzung schließt sich die Stadt Köln in ihrem Positionspapier an, nach dem in innerstädtischen Lagen abweichend von der DIN 5034:2011 Besonnungsqualitäten auf die Einhaltung von 2 Sonnenstunden zur Tagundnachtgleiche zur Bewertung anzusetzen sind. Diese Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden wird auf allen Bestandsfassaden eingehal- ten, so dass von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu- gehen ist. Die gewählte städtebauliche Konfiguration in U-Form führt zudem dazu, dass sich der Eintrag von Lärmimmissionen auf die benachbarte Bebauung reduziert. Auch die Planung selbst weist eine gute direkte Besonnungssituation auf. Die Ostfassaden haben eine direkte Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden. Die Westfassaden wei- sen fast überall mindestens 4 Stunden direkte Besonnung auf. Lediglich einzelne Teilbe- reiche unterschreiten dies mit 2,5 bis 3 Stunden direkter Besonnung. Auch bei den Plan- gebäuden wird die vergleichsweise geringe Höhenveränderung keine maßgebliche Verän- derung der Besonnungssituation bedingen. Diese wird weiterhin eine gute Besonnungssi- tuation aufweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl für die Bestandsbebauung im Umfeld als auch für die Planung von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu- gehen ist. 7.6 Erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Entsprechend § 1 Absatz 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Le- bensgrundlagen zu schützen und den Klimaschutz zu fördern. Bereits im Jahr 2019 hat der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen – und am 24.06.2021 beschlossen, dass die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll. Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um- setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteili- gung nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet wurde, gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie werden orientierend für die Abwägung herangezogen. Die Klimaleitlinien sehen im Wesentlichen die Einhaltung der Anforderung des KfW-Effizi- enzhaus- oder -Gebäudestandards 40 EE oder besser vor. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, können Ersatzmaßnahmen greifen: − Priorität 1: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit ei- nem Fernwärmeanschluss; − Priorität 2: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von bestimmten U-Werten inkl. der Erstellung eines Energiekonzeptes. Die zweite wesentliche Forderung ist der Einsatz von Photovoltaikanlagen. Die Klimaschutz-Leitlinien werden, wie auch andere gesetzliche Vorgaben, stetig aktuali- siert. Es ist abzusehen, dass es sich dabei um Verschärfungen der Anforderungen han- deln wird. - 64 - Für das Vorhaben wurde ein Energiekonzept für die Neubaumaßnahmen im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ in mehreren Varianten entwickelt. Die Sheddach-Halle wurde als Bestandsgebäude nicht betrachtet. Derzeit wird geprüft, inwiefern eine Versor- gung mit Gas oder ein Anschluss an die Wärmeversorgung des Neubaus erfolgen soll. Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärme- schutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffi- zienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundes- förderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt. Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme- und Warmwasserbereitung über eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brun- nenanlage erfolgen. Zur Wärmeversorgung der Wohneinheiten (Fußbodenheizung) und zur dezentralen Warmwasserbereitung kommen Hybrid-Wohnungsstationen zum Einsatz. Eine passive Kühlung über Wärmetauscher in den Sommermonaten ist ausschließlich für die Kindertagesstätte vorgesehen. Auf den Flachdächern des obersten Geschosses ist eine Photovoltaik-Anlage vorgesehen. Da die Ost- und Nordfassade der geplanten Wohngebäude erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt sind, müssen opake und transparente Bauteile mit entsprechenden Schall- dämmwerten vorgesehen werden. Bei den transparenten Bauteilen (Fenstern) stehen hohe Schalldämmwerte und hohe Wärmedämmwerte praktisch im Widerspruch. Bei einem KfW-40-Standard wären transparente Bauteile im Mittel mit einem Uw = 0,68 W/qmK erfor- derlich. Dieser Wärmedämmwert der Fenster ist bei der notwendigen Schallschutzklasse 5 nicht auf dem Markt erhältlich. Somit ist der Standard KfW-40 praktisch nicht erreichbar. Bei einer Reduzierung der Schalldämmwerte wären hingegen gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse nicht sichergestellt. Bei Umsetzung des KfW-55 Standards können die Anforderungen an die Wärmedämm- und Schalldämmwerte eingehalten werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde für die Neubauten die Energieeffizienz- klasse KfW-55 EE ausgewählt. Durch die vergleichsweise hohen Anforderungen an die Schalldämmwerte der Gebäudehülle ist damit praktisch der derzeit machbare Wärme- schutz umgesetzt. Bei den opaken Bauteilen werden Passivhaus-nahe Fenster projektiert. Zusätzlich wird eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Neubauten „Wohnen und Kindertagesstätte“ installiert werden. Gegenüber dem gesetzlichen Mindest- standard kann der CO2-Ausstoß im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ reduziert werden. Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO 2), auch wenn vor Ort durch die Energieversorgung mit Geothermie keine Emissionen entstehen. Um die Auswir- kungen zu mindern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dä- chern der Neubauten installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils im eigenen Gebäude verbraucht werden und führt zu einem verminderten CO 2-Ausstoß. Im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die Energieverbräuche möglichst gering zu halten. Insgesamt werden Gewerbeflächen in Wohnbauflächen umgewandelt, die aufgrund des vorgesehenen KfW-55-Standards zur Energieeinsparung beitragen und geringe Emissionen bezogen auf die jeweiligen Nutzflä- chen erwarten lassen. - 65 - Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhalti- gen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachver- dichtung in zentraler Lage auf größtenteils bereits versiegelten Flächen handelt. Es ent- spricht damit dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Wohnraum, einer Kindertagesstätte und einer kulturellen Nutzung in innerstädtischer Lage können Freiflä- chen am Stadtrand erhalten bleiben und Pendlerverkehre vermieden werden. Dicht be- baute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich geringere CO 2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen. 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Es sind weder Baudenkmäler noch konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vorhanden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten. 8 Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen 1 Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 2 – Kölner Büro für Faunis- tik, Stand 22.12.2021 2 Gegenüberstellung Bestand- und Planbiotoptypen, Büro für Vegetationskunde und Umweltplanung, Stand 06.08.2024 3 Stellungnahme zu den Ergebnissen der umwelttechnischen Untersuchungen, LANDPLUS GmbH, Stand 20.05.2019 4 Baugrunduntersuchung, LANDPLUS GmbH, Stand 19.08.2022 5 Stellungnahme Starkregenvorsorge WES, Stand 04.08.2023 6 Entwässerungskonzept und Überflutungsnachweis, Willems Ingenieurgesell- schaft für Straßen und Tiefbau mbH, 30.06.2022 7 Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Peutz Consult GmbH, Stand 14.11.2023, Druckdatum 13.12.2024 8 Verkehrsgutachten, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Februar 2024, gezeichnet 06.02.2024 9 Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 16.01.2024, Druckdatum 09.12.2024 10 Erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 30.06.2022 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15.08.2023 11 Luftschadstoffuntersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 14.01.2022 inkl. er- gänzender Stellungnahme vom 21.09.23 12 Messbericht orientierende Messung der elektrischen und magnetischen Wech- selfelder aus dem Projekt „Irishöfe“, ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Stand 12.07.2017 (Messung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irishöfe“, kann aufgrund ähnlicher Lage hier orientierend herangezogen wer- den) 13 Besonnungsstudie, Peutz Consult GmbH, Stand 04.02.2022 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 28.09.2023 14 Stellungnahme zum Energiekonzept, Riedel Ingenieure Deutschland GbR, Stand 15.02.2024 15 Abstandsflächenplan, MRD, Stand 21.01.2025 16 Lageplan Freiflächen, WES, Stand 02.05.2023, letzte Änderung 02.12.2024 - 66 - 9 Hinweise Der Planurkunde sind detaillierte Hinweise zu folgenden Punkten zu entnehmen: Rechts- folgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerken, Lärm- und Luft- schadstoffimmissionen, Erschütterungsimmissionen, Niederschlagswasser, Kampfmittel, Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, Satzung zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeiträgen, Starkregenereignis, Bauschutzbereich, Anlagenschutzbereich, öffentlich geförderter Wohnungsbau und Durchführungsvertrag. 10 Planverwirklichung 10.1 Umlegung Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Ei- gentum der Vorhabenträgerin. Eine förmliche Umlegung nach § 45 ff BauGB ist nicht erfor- derlich. 10.2 Umsetzung Innerhalb des Plangebiets wird die Ver- und Entsorgung vollständig neu organisiert. Hierzu müssen die vorhandenen Leitungen und die Trafostation zurückgebaut werden. Außerhalb des Plangebiets wird das Umsetzen eines Schaltkastens sowie eines Laternenmastes er- forderlich. Beide befinden sich an der Kalker Hauptstraße und werden versetzt müssen, um die Zufahrt zur Tiefgarage zu ermöglichen. 10.3 Durchführungsvertrag Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen oder der Abschluss eines neuen Durchfüh- rungsvertrages sind zulässig. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darin zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Die Geltungsbe- reiche des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes sind deckungsgleich. 10.4 Kosten Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträge- rin. Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 71453/02 keine zusätzlichen Kosten. - 67 - 11 Kennzahlen (basierend auf Planungsstand VEP 26.11.2024) Größe des Plangebiets 7.440 m² BGF R oberirdisch gesamt 14.196 m² BGF R unterirdisch gesamt 3.968 m² Geschossfläche (nur Vollgeschosse) gesamt 12.768 m² davon Wohnen 11.748 m² davon Wohnen freifinanziert 8.191 m² 70 % davon Wohnen gefördert 3.557 m² 30 % davon Kindertagesstätte 679 m² davon Kultur 341 m² Geschossfläche aus Nicht-Vollgeschossen gesamt 1.428 m² davon Wohnen 1.428 m² Anzahl der geplanten WE 128 WE Frei- und Grünfläche Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 500 m² Private Freifläche - Kleinkindspielflächen 660 m² Private Freifläche - Außengelände Kindertagesstätte (inkl. Terrassenfläche und begehbares Dach Tiefgarage) 500 m² Anmerkungen: Für den Kulturbaustein ist eine BGF R und Geschossfläche von einheitlich 341 m² angesetzt. Die BGF R oberirdisch ist ohne Berücksichtigung der TG-Zufahrt berechnet. -
Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 6 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Haupt- straße/Wippermannstraße in Köln-Kalk – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.02.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 22 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel- lungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Öffentlichkeit 1, 07.04.25 Die westliche Grenze des Geltungsbereichs grenzt unmit- telbar an das Grundstück unserer Mandantin an. Die langfristige Planung auf diesem Grundstück sieht eine durchgehende riegelartige Bebauung entlang der Zechen- straße vor. Als Nutzung ist ausschließlich eine Wohnbe- bauung auf dem Grundstück vorgesehen. Der rückwärtige Teil des Grundstücks soll als Grünfläche für Kinderspiel- platz und Ruhezone in Anspruch genommen werden. Die noch bestehende, an die östliche Grundstücksgrenze angebaute Halle wird abgerissen. Hierzu wurde bereits bei dem Bauaufsichtsamt eine Abrissanzeige 2023 einge- reicht. Der Eingang wurde vom Bauaufsichtsamt bestätigt. wird nicht gefolgt Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) grenzt an das in Rede stehenden Nachbargrundstück (postalisch: Zechenstr. 11) an. Er steht der möglicherweise beabsichtigten Planung der Mandantin jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Bislang sind keine konkreten Bauanträge bekannt, es handelt sich daher lediglich um formulierte (langfristige) Bauabsichten. Diese sind dynamisch und können sich ändern. Nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB ist die Sach- und Rechts- lage im Zeitpunkt der Beschlussfassung (Satzungsbeschluss) maß- gebend. Bisher liegt lediglich eine (nicht vollzogene) Anzeige zur Beseiti- gung von Anlagen vor. Diese Abrissanzeige ist bereits im Septem- ber 2023 bei der Stadt eingegangen, ohne vollzogen zu sein. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung Anregung, keine grenzständige Bebauung im Geltungsbe- reich des Entwurfsbebauungsplanes vorzusehen. So ist es städtebaulich nicht wünschenswert, grenzständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine IV- geschossige Giebelwand ohne Öffnungen als Brandwand zu errichten. Dies würde nur zu einer städtebaulich uner- wünschten Situation führen. Grundsätzlich stellt das an der Zechenstr. 11 vorhandene Gebäude eine taugliche Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW 2018 dar. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung liegt daher eine Anbausicherung vor. Darüber hinaus ist ein baulicher Anschluss (auf dem Nachbargrund- stück) an den grenzständigen, IV-geschossigen Baukörper des VEP planungsrechtlich und auch bauordnungsrechtlich nicht erfor- derlich – allerdings möglich. Das Wohnungspotenzial des in Rede stehende Nachbargrundstücks und damit nachbarliche Belange werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keinesfalls dahingehend eingeschränkt, als dass die beabsichtigte Riegelbe- bauung entlang der Zechenstraße nach § 34 BauGB weiterhin zu- lässig sein dürfte (ein rechtsmittelfähiger Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung wäre mittels Antrag beim Bauaufsichtsamt der Stadt Köln einzuholen; eine detaillierte Betrachtung der Abstands- flächen wäre erforderlich – der VEP würde, sofern die Halle abge- rissen werden würde, eine Abstandsflächen mit einer Tiefe von rund 5,78 m auf dem Nachbargrundstück auslösen und eine Ab- standsbaulast zugunsten des VEP wäre im Baugenehmigungsver- fahren auf dem Nachbargrundstück erforderlich). Zudem bleibt es dem Nachbarn unbenommen, ebenfalls grenzständig zu bauen. Insgesamt kann er sein Grundstück daher weiterhin bebauen. 1.2.1 Anregung, die überbaubare Grundstücksfläche an der Grenze zu reduzieren. wird nicht gefolgt Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche dient – auch unter Würdigung des Bestandes – der größtmöglichen baulichen Ausnutzung des beplanten Grundstücks und dient einer Lärmab- schottung (vor den teilweise aus südlicher Richtung einwirkenden Lärmimmissionen des Verkehrs- und Gewerbelärms). Es besteht in Köln ein erhebliches öffentliches Interesse an Schaffung von Wohn- raum, sodass vorhandene Flächen bestmöglich ausgenutzt werden sollen. Mit der Abtreppung des Baukörpers wird bereits dafür ge- sorgt, dass die geplanten Gebäude nicht übermächtig wirken. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2.2 Anregung, auf eine geschlossene Bauweise zu verzich- ten. wird gefolgt Auf die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise im in Rede ste- henden Baufeld wird verzichtet, da die Festsetzung der geschlosse- nen Bauweise nach § 22 Abs. 3 Hs. 1 BauNVO bedeutet, dass das Grundstück grundsätzlich längs der öffentlichen Verkehrsflächen von der einen seitlichen Grundstücksgrenze bis zur anderen seitli- chen Grundstücksgrenze bebaut werden muss (vgl. dazu BeckOK BauNVO/Hornmann, 40. Ed. 15.1.2025, BauNVO § 22 Rn. 48). Da im vorliegenden Fall die Erschließung über die Wippermannstraße erfolgen soll, handelt es sich bei der angesprochenen Grundstücks- grenze nicht um eine seitliche Grenze und die Festsetzung ist da- her nicht erforderlich. Zumal zum jetzigen Stand eine Anbausiche- rung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW 2018 gegeben ist. 1.2.3 Ansonsten würde auch eine drohende Verschattung durch den IV-geschossigen Baukörper das Gebot der nachbarli- chen Rücksichtnahme verletzen. wird nicht gefolgt Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die geplante grenzstän- dige Bebauung nicht verletzt: Das Plangebiet befindet sich im städ- tischen Bereich, in dem Gebäude regelmäßig ohne großen flächen- mäßigen Abstand errichtet werden. Ein eingemauert sein einer möglichen Riegelbebauung kann hier nicht unterstellt werden. Zu- dem handelt es sich um die östliche Grenze, sodass hier voraus- sichtlich wenig Sonnenlicht abgehalten wird und eine einschrän- kende Verschattung nicht zu erwarten ist. 1.3 Es ist ausdrücklich nicht geplant, einen Anschluss an den IV-geschossigen Baukörper grenzständig vorzunehmen. Dies würde nämlich einen L-förmigen Baukörper bedeu- ten, durch den der Zuschnitt der Wohnungsgrundrisse ganz erheblich erschwert wird. Das Wohnungspotential soll daher optimal allein durch eine Riegelbebauung ent- lang der Zechenstraße ausgenutzt werden mit rückwärti- gen begrünten Freiflächen. wird nicht gefolgt Planungsrechtlich ist das östlich an den räumlichen Geltungsbe- reich des in Rede stehenden VEP angrenzende Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Bauweise in der näheren Umgebung ist geprägt durch teils an der Grenze gebaute, teils mit Grenzabstand errichtete Gebäude. Es handelt sich daher weder um eine offene noch geschlossene Bauweise. Ein Anschluss an den geplanten grenzständigen, IV-geschossigen Baukörper ist planungs- und bauordnungsrechtlich nicht erforder- lich, allerdings grundsätzlich möglich (siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1). Das Wohnungspotenzial des in Rede stehende Nachbar- grundstücks wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan folglich nicht dahingehend in unzulässiger Weise eingeschränkt, als dass die Bebaubarkeit des vorgenannten Grundstücks nach § 34 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung BauGB weiterhin im Grundsatz zulässig sein dürfte – wie im übrigen auch rückwärtig begrünte Freiflächen. Darüber hinaus wäre ein L-förmigen Baukörper auf dem in Rede stehenden Nachbargrundstück durchaus eine städtebaulich ge- wollte Entwicklungsmöglichkeit – als städtebauliche sinnhafte Fort- führung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP), die expli- zit ermöglicht wird. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Amprion GmbH, 10.03.25 Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun- gen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 2 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 11.03.25 Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er- richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Es wird insbesondere auf den erforderlichen Bewegungs- raum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge verwiesen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Im Rahmen der Bauantrags- planung wird § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 3 3.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftver- kehr, 07.04.25 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn gem. § 12 Luftverkehrsge- setz (LuftVG) im Anflugsektor auf die Bahnen 13L/R. Die- ser wäre ab einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. Da durch die geplante Bebauung diese Höhe nicht er- reicht wird, bestehen aus zivilen Hindernis- und Flugbe- triebsgründen keine Bedenken gegen die Planung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Ein entsprechender Hinweis auf den Bauschutzbereich ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.2 Fluglärm Aufgrund o.g. Lage ist mit Belästigungen durch Fluglärm zu rechnen. Der gesetzlich festgesetzte Lärmschutzbe- reich wird nicht berührt. wird gefolgt In der schalltechnischen Untersuchung ist aufgeführt, dass der Fluglärm nicht berechnet, sondern in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum angesetzt wurde. Der Flugverkehrslärm wird bei Ermittlung der Lärmpegelbereiche (passiver Lärmschutz) tags und nachts berücksichtigt. Zudem wird unter den Hinweisen auf die bestehenden Lärmimmissionen u.a. aus dem Flugverkehr hingewiesen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 4 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, Ener- gieleitungen, Integrierte Gesamtverkehrsplanung, 28.03.25 Keine Bedenken bzw. keine Anmerkungen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 5 5.1 Deutsche Bahn AG – Kommunikationstechnik, 21.03.25 Auskunft im Auftrag der DB InfraGO AG Der angefragte Bereich enthält keine TK-Kabel oder TK- Anlagen der DB InfraGO AG. Diese Auskunft ist für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig und bezieht sich aus- schließlich auf den angefragten Bereich. Rechtzeitig vor Baubeginn/nach Abschluss der Planung ist es erforder- lich, eine nochmalige Abfrage zwecks Änderungen der Örtlichkeit einzuholen. wird gefolgt Der Hinweis wurde an die Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung im weiterem Planungs- und Bauprozess weitergeleitet. Es erfolgen keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. 5.2 Auskunft im Auftrag der Vodafone GmbH Der angefragte Bahnbereich enthält keine Kabel oder TK- Anlagen der Vodafone GmbH. Diese Auskunft ist für ei- nen Zeitraum von 12 Monaten gültig und bezieht sich aus- schließlich auf den angefragten Bereich. Sollten Sie bei den Bauarbeiten auf in den Plänen nicht angegebene TK- Kabel oder TK-Anlagen stoßen, informieren Sie uns bitte unverzüglich. wird gefolgt Die Hinweise wurden an die Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung im weiterem Planungs- und Bauprozess weitergeleitet. Es erfolgen keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. 5.3 Anfragen auf öffentlichen Flächen Bei Anfragen auf öffentlichem Grund stehen seit dem 1. April 2017 die Bestandspläne der Telekommunikationsan- lagen von Vodafone und Vodafone Kabel Deutschland für das gesamte Bundesgebiet gemeinsam über das Webpor- tal „externe Webauskunft“ zur Verfügung. Bei einer An- frage über eine längere Strecke wäre es für die Fa. Voda- fone GmbH auch ggf. interessant, eine Mitverlegung zu machen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 5.4 Zusätzliche Hinweise Die DB Kommunikationstechnik GmbH übernimmt für die wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Beschädigung an Telekommunikationsanlagen, die auf übermittlungsbedingte Planungenauigkeiten zurückzufüh- ren sind, keine Haftung. Im Falle von Ungenauigkeiten o- der Zweifel an der Plangenauigkeit darf mit der Baumaß- nahme nicht begonnen werden, bevor diese durch die DB Kommunikationstechnik GmbH ausgeräumt sind. Der zur Verfügung gestellte Plan ist Eigentum der DB In- fraGO AG sowie anderer Konzernunternehmen und ist vertraulich zu behandeln. Er darf weder an Dritte weiter- geleitet, noch vervielfältigt bzw. veröffentlicht werden. Sämtliche Unterlagen sind nach Abschluss der Arbeiten zu vernichten. 6 6.1 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, 02.04.2025 Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevoll- mächtigtes Unternehmen, übersendet folgende Gesamt- stellungnahme: Bei dem geplanten Vorhaben sind nach- folgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu be- achten und einzuhalten: Sicherheit und Leichtigkeit Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leich- tigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. wird gefolgt Das Grundstück der Deutschen Bahn liegt außerhalb des Geltungs- bereichs des Bebauungsplans. Der Bahnbetrieb wird durch die Re- alisierung des Vorhabens nicht behindert. 6.2 Schutz vor Immissionen Es besteht kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb: Entschädigungsansprüche Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be- wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Vorbelastung durch Lärm aus dem Bahnbetrieb ist bekannt. Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Die Verkehrslärmimmissionen seitens des Bahnbetriebes wurden bei Vollbetrieb des Güterbahnhofs (worst case) berücksichtigt. Im Gutachten wird nachgewiesen, dass eine Wohnnutzung unter der Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung triebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsan- sprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnah- men können gegen die DB AG nicht geltend gemacht wer- den, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. Schallschutzmaßnahmen Für Gebäude und Nutzungen, die neu beantragt werden, entsteht kein weitergehender Anspruch auf Schallschutz- maßnahmen (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 24. BImSchV). Diese sind von Seiten des Bauträgers, Bauherren zu erbringen. Immissionen Alle Immissionen aus dem Bahnbetrieb und den Bahnan- lagen sind zu dulden. Dies bezieht sich explizit auch auf Baumaßnahmen der DB, Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Stopfmaschine), Verladetätigkeit, Rangierbetrieb, Abstellung von Fahrzeugen etc. und zwar 24 h am Tag / 7 Tage die Woche. Dingliche Sicherung Ggfs. ist die Immissionsduldung zugunsten der DB In- fraGO AG dinglich zu sichern. Berücksichtigung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen am Bau- vorhaben realisierbar ist. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm getroffen, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. Aktive Lärmschutz- maßnahmen auf Seiten der Bahn sind nicht erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zudem eine er- schütterungstechnische Untersuchung erstellt. Bei Umsetzung der im Gutachten empfohlenen Maßnahmen werden die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 eingehalten. Die Ergebnisse der Gutachten und erforderliche Schutzmaßnah- men sind in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt. Der Bedarf einer dinglichen Sicherung wird im weiteren Prozess ge- prüft. 6.3 Bauvorhaben Bei konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse ist die DB Netz AG zu beteiligen. Die Bauanträge (Baubeschreibung, maßstabsgetreue / prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Kompetenzteam Baurecht einzureichen. Hierbei sind bereits folgende Auflagen, Hinweises und Bedingun- gen zu berücksichtigen: wird gefolgt Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die betroffe- nen Eigentümer beteiligt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Freihalten Bahnflächen Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgerä- ten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwen- ken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen insbe- sondere mit angehängten Lasten oder herunterhängen- den Haken verboten. Standsicherheit Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Ein- flussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berech- nung durch den Bauherrn vorzulegen. Dieser muss von einem vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zugelassenen Prüfstatiker geprüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das geplante Bauvorhaben die Bahnbetriebs- anlagen nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt wer- den. Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisen- bahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB InfraGO AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) aus- geführt werden. Kabel und Leitungen Es wird darauf hingewiesen, dass auch auf benachbarten Fremdflächen, neben den bereits innerhalb dieser Stel- lungnahme benannten, mit Kabeln und Leitungen der DB zu rechnen ist. Eine diesbezügliche Kabel- und Leitungs- ermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde im Rahmen der Bauantragsprüfung durchgeführt. D ie Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik GmbH ist Bestandteil dieser Stellungnahme. Da trotz aller Sorg- falt der Prüfung keine Gewährleistung für die Vollständig- keit der Benennung aller Kabel und Leitungen der DB AG wird gefolgt Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen werden zur Kenntnis ge- nommen und an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Sie werden im Zuge der Bauantragsstellung und Umsetzung berücksichtigt. Auf planungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. Abstandsflächen Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW sowie sonstiger baurechtlicher und nachbarrechtlicher Bestimmungen wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft. Sollten Abstandsflä- chen auf benachbarte Grundstücke fallen, beteiligt das Bauauf- sichtsamt im Rahmen der Bauantragsstellung die Grundstücksei- gentümer und bittet um Stellungnahme. Einfriedungen Die Sicherung der Gleisanlagen durch Einfriedungen wird mit der DB AG abgestimmt. Auf planungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung übernommen werden kann, gilt: Sollten innerhalb der Ar- beiten Rohren oder Kabeln aufgefunden werden, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Störstelle der DB InfraGO AG zu informieren. Eigentum Unterlagen Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind Eigentum der DB InfraGO AG sowie anderer DB Konzernunterneh- men und sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder an Dritte weitergeleitet noch vervielfältigt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an z.B. bauausführende Firmen mit berechtigtem Interesse im Zusammenhang mit dem o.g. Vorhaben. Sämtliche Unterlagen sind nach Ab- schluss der Arbeiten zu vernichten. Betreten / Benutzen Bahngelände Das Betreten der Bahnfläche ist nicht gestattet. Auch dür- fen hier keine Geräte oder Materialien gelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngelän- degrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Um- ständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Abstandsflächen Die Abstandsflächen gemäß LBO § 6 BauO NRW sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmun- gen sind einzuhalten. Einfriedung Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Si- cherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Perso- nen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewoll- tes oder ungewolltes Betreten von Bahngelände oder Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird. Die Einfriedungen zur Bahn- eigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien vorzuse- hen. Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. Richtlinien DB Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig erhältlich. Be- achten Sie bitte, dass diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und wir uns innerhalb des weite- ren Verfahrens vorbehalten, je nach Benennung weiterer Punkte aus dem DB Konzern diese zu ergänzen und ggfs. zu ändern. 7 Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Köln, 11.03.2025 7.1 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfest- stellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Ei- senbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planun- gen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes be- rühren. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 7.2 Kein Bahnbetriebszweck Es ist sicherzustellen, dass die Flurstücke keinem Bahn- betriebszweck dienen. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fachplanungsvorrang nach § 38 Baugesetzbuch wird gefolgt Das Grundstück befindet sich im Besitz der Vorhabenträgerin und wird gewerblich und nicht zu Bahnzwecken genutzt. Es ist nicht als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet. Eine Freistellung von Bahnbe- triebszwecken ist somit nicht erforderlich, da die Flächen nicht dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung (BauGB). Auskunft über die Zweckbestimmung der o. g. Fläche erteilt die DB Immobilien -Region West-, Erna- Scheffler-Str. 5 in 51103 Köln. 7.3 Abstandsflächen Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u.a. die Vorschriften des § 6 BauO NRW zu beachten. wird gefolgt Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW sowie sonstiger baurechtlicher und nachbarrechtlicher Bestimmungen wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft. Sollten Abstandsflä- chen auf benachbarte Grundstücke fallen, beteiligt das Bauauf- sichtsamt im Rahmen der Bauantragsstellung die Grundstücksei- gentümer und bittet um Stellungnahme. 7.4 Beteiligung DB InfraGO AG Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB In- fraGO AG als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Verein- barkeit der Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisen- bahnbetriebsanlagen. wird gefolgt Die DB InfraGO AG ist im Zuge der Veröffentlichung beteiligt wor- den (siehe Stellungnahme 6). 7.5 Keine weitere Betroffenheit Abschließend stelle ich fest, dass aktuelle zulassungs- rechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbah- nen des Bundes im betroffenen Bereich, die über bereits festgestellte Planungen hinausgehen und mit der Planung unmittelbar kollidieren könnten, nicht bekannt sind. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 7.6 Bitte um Berücksichtigung der folgenden Hinweise: Entschädigungsansprüche Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver- kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein wird gefolgt Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Sie werden im Zuge der Bauantragsstellung und Umsetzung berücksichtigt. Auf pla- nungsrechtlicher Ebene besteht kein Regelungsbedarf. Die Vorbelastungen durch Lärm und Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb sind bekannt. Die Schienenverkehrslärmimmissionen waren Gegenstand der Schalltechnischen Untersuchung. Zudem wurde eine Erschütterungstechnische und baudynamische Untersu- chung erstellt. In den Bebauungsplan sind Festsetzungen zum Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisen- bahnbe- triebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst zu sor- gen. Sicherheitsabstände Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefah- renbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft aus- zuschließen. Die infrastrukturellen Belange sowie die spe- zifisch vorliegenden Sicherheitsabstände für Bauten nahe der Bahn, Lagerung von Baumaterialien, den notwendigen Arbeitsraum für Instandsetzungsarbeiten der Bahnanla- gen, Abstand und Art von Neuanpflanzungen im Nachbar- bereich, Beleuchtung, Entwässerung, etc., sind von der Infrastrukturbetreiberin, bzw. von der DB Immobilien anzu- geben. Standsicherheit Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise gelten bei evtl. Tiefbauarbeiten im Lastenausgleichsbereich der Bahnanlagen dann auch bei Bauvorhaben anderer Pla- nungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvorha- ben der Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst. So- fern nicht geschehen, ist ein vom Eisenbahn - Bundesamt anerkannter Gutachter zur Beurteilung der Standsicher- heit des unmittelbar neben der Eisenbahnstrecke geplan- ten Bauwerkes hinzuzuziehen, um den Einfluss der Eisen- bahnlasten auf dieses Bauwerk zu überprüfen. Schutz vor Immissionen getroffen, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 8 8.1 GASCADE Gastransport GmbH, 03.04.25 Die Stellungnahme erfolgt auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber − SEFE Energy GmbH − NEL Gastransport GmbH. Keine Betroffenheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung be- dürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 8.2 Leitungsauskünfte Anfragen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmigun- gen, TÖB-Beteiligungen etc. sind ab sofort ausschließlich über das kostenfreie BIL-Onlineportal einzuholen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 9 9.1 9.1.1 Handwerkskammer zu Köln, 04.04.25 Auch wenn wir das grundsätzliche Ziel neuen Wohnraum zu schaffen, begrüßen, äußern wir vorliegend folgende Bedenken: Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft Ein zentrales Versäumnis der aktuellen Planungen ist die Nicht-Einbindung des beschlossenen und damit gültigen Stadtentwicklungskonzepts Wirtschaft. Während Wohn- raum stark priorisiert wird, fehlt eine klare Strategie zur Si- cherung und Förderung gewerblich nutzbarer Flächen für das Handwerk. Dies ist besonders kritisch, da das Hand- werk nicht nur Arbeitsplätze schafft, sondern auch eine unverzichtbare Versorgungsfunktion für die Bevölkerung übernimmt. Vorliegend wird wiederholt gewerblich ge- nutzte Fläche ersatzlos überplant. Die Stadtplanung muss das Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft aktiv in ihre Überlegungen einbinden, um eine nachhaltige und ausge- wogene Entwicklung sicherzustellen. wird nicht gefolgt Das Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) wurde am 13.02.2025 vom Rat beschlossen. Die- ses Konzept ist bei künftigen Aufstellungsbeschlüssen zu beachten. Der Einleitungsbeschluss zum VBP Kalker Hauptstraße / Wipper- mannstraße wurde vom Stadtentwicklungsausschuss bereits am 16.06.2020 gefasst, mit dem Ziel, Wohnbebauung, öffentliche Grün- flächen (Spielplatz), eine kulturelle Nutzung und eine Kindertages- einrichtung festzusetzen. Diesem Einleitungsbeschluss wird gefolgt. Die geplanten Nutzungen begründen sich aus der Wohnnutzung der umgebenden Nachbarschaft und sind vor dem Hintergrund des in der Stadt Köln herrschenden immensen Wohnraumbedarfs zu befürworten. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 9.1.2 Immissionshöchstwerte Ferner handelt es sich um einen unbeplanten Innenbe- reich nach § 34 BauGB, so dass verbleibende Hand- werksbetriebe in der Umgebung, künftig niedrigeren Im- missionshöchstwerte unterliegen könnten. Zwar weisen Sie keine konkrete Baugebietsart aus, allerdings handelt es sich bei den Planungen de facto um ein WA. wird gefolgt Für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie für die räumlich angrenzenden gewerblichen Nutzungen wurde eine gutachterliche Stellungnahme auf Grundlage einer Ortsbesichtigung und Bauaktenrecherche durch das Büro Peutz Consult erstellt. Die heranrückende Wohnbebauung wurden anhand der genehmigten Nutzungen bewertet. Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen ergeben. Die immissionsseitig zu be- rücksichtigenden Gebäude entlang der Zechenstraße und südlich der Kalker Hauptstraße wurden aufgrund der bestehenden Nutzung aus Wohnen und Gewerbe als Mischgebiet (MI) beurteilt. Die nörd- lich der Kalker Hauptstraße gelegenen Gebäude wurden – abgese- hen vom Lebensmitteldiscounter – aufgrund der vorherrschenden Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) bewertet. Der un- mittelbar gegenüber vom Plangebiet liegende Lebensmitteldiscoun- ter wurde als Gewerbegebiet beurteilt. Gemäß künftigem Planungs- recht in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbebauung wird für das Plangebiet der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im weite- ren Umfeld des Planvorhabens bereits im Bestand durch angren- zende schutzbedürftige Nutzungen in ihren Emissionen beschränkt sind und folglich keine relevanten Gewerbelärmimmissionen im Be- reich des Plangebietes erzeugen. Für den Discounter nördlich der Kalker Hauptstraße, die Büronutzung an der Zechenstraße, sowie das kulturell genutzte Gebäude im Süden des Plangebäudes konnte aufgrund der Abstandsverhältnisse zur geplanten Bebauung nicht ausgeschlossen werden, dass hier Überschreitungen der An- forderungen der TA Lärm auftreten. Diese Nutzungen wu rden daher im Rahmen einer Detailuntersuchung betrachtet. Die Untersuchun- gen zeigten, dass bezüglich der einwirkenden Gewerbelärmimmis- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung sionen in Teilbereichen der Nordfassade des Plangebäudes gering- fügige Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vorliegen, auf die mit einem Ausschluss von Immissionsorten reagiert werden musste. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes wurden an den vom Gewerbelärm betroffenen Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) ausgeschlossen. Aus- nahmen von der getroffenen Festsetzung sollen zulässig sein, so- weit in einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wer- den kann, dass durch andere geeignete Maßnahmen eine dauer- hafte Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm nachgewiesen werden kann. In der architektonischen Planung soll durch entsprechende Grund- rissorganisation ein Schutz vor Gewerbelärm umgesetzt werden. Insgesamt sind die vorhandenen Betriebe beziehungsweise deren genehmigte Nutzungen durch die heranrückende Wohnbebauung nicht betroffen und sind im Einklang mit den Festsetzungen im Be- bauungsplan. Eine Verdrängung beziehungsweise ein Nutzungs- konflikt zwischen der heranrückenden Wohnbebauung und den be- stehenden Gewerbebetrieben kann auf Grundlage der Aktenrecher- che sowie der schalltechnischen Untersuchung ausgeschlossen werden. 9.1.3 „Inselplanungen“, Gebietsausweisungen Auch die Ausweisung im Rahmen eines VEP sehen wir grundsätzlich kritisch. Wir halten es für erforderlich den unbeplanten Innenbereich mit einem Gesamtkonzept (zu- mindest aber in größeren Einheiten) zu (über-)planen. Im Rahmen von VEPs wird ausschließlich Wohnbebauung geplant. Diese „Inselplanungen“ führen bei umliegenden Handwerksbetrieben auf § 34er BauGB-Gebiet in der Re- wird nicht gefolgt Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einlei- tung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen. Diesem Antrag ist der Stadtentwicklungs- ausschuss hat am 16.06.2020 mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes gemäß § 12 BauGB gefolgt. Die Grenzen des räumli- chen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans waren bereits zum Einleitungsbeschluss bekannt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung gel zu Restriktionen bei den zulässigen Immissions- höchstwerten. Wir ziehen die Ausweisung eines Mischge- bietes oder eines Urbanen Gebietes - mit Blick auf die zu- lässigen Immissionsrichtwerte - vor, damit die vorhande- nen Flächennutzungen in der näheren Umgebung zu ver- einen sind und Pufferflächen integriert werden können, um prinzipiell die Stadt der kurzen Wege umsetzen zu können. Eine großräumige Ausweitung des Geltungsbereichs ist nicht mög- lich. Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nur bestimmen, wenn der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Er- schließungsplan) bereit und in der Lage ist. In den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan können nur einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans einbezogen wer- den (§ 12 Abs. 4 BauGB). Das Planungskonzept sieht für das Grundstück eine städtebaulich zusammenhängende Entwicklung für Wohnnutzung, eine Kinderta- gesstätte sowie eine kulturelle Nutzung vor. Dabei werden auch ge- bietsübergreifende Belange (z.B. Wegeverbindungen) berücksich- tigt und als öffentlich zugängliche Flächen festgesetzt. Der Anregung von konkreten Gebietsausweisungen nach BauNVO wird nicht gefolgt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Un- terbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesent- lich stören (§ 6 BauNVO). Urbane Gebiete dienen dem Wohnen so- wie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kultu- rellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht we- sentlich stören (§ 6a BauNVO). Aufgrund der im Plangebiet vorge- sehenen dominierenden Wohnnutzung mit einer Kindertagesstätte wären die im Mischgebiet bzw. urbanen Gebiet im Sinne des Ge- bietscharakters zu erzielende Nutzungsmischung nicht erfüllbar. Zu Restriktionen bei den zulässigen Immissionshöchstwerten siehe zudem Stellungnahme 9.1.2 9.1.4 Miteinander von Wohnen und Gewerbe, Stadt der kurzen Wege Somit muss es sowohl aus der Perspektive des Hand- werks, aber auch aus Sicht der Stadtentwicklung darum gehen, das bestehende emissionsarme Handwerk an den wird teilweise ge- folgt Aus Sicht der Verwaltung muss nicht auf jedem Grundstück eine gemischte Nutzung erfolgen, sondern dies ist in einem größeren räumlichen Kontext zu betrachten. Die Umgebung weist bereits heute gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung auf. Auch wenn Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung vorhandenen innerstädtischen Standorten zu sichern. Das Miteinander von Wohnen und Gewerbe („Stadt der kurzen Wege“) darf nicht nur Theorie bleiben, sondern muss auch praktisch umgesetzt werden. An vielen Stellen muss eine fortschreitende Entmischung durch den anhaltenden Woh- nungsboom kritischer betrachtet werden. Wenn die Entmischung der Innenstädte und damit die Verdrängung des Handwerks weiter voranschreiten, wi- derspricht das der Idee der Stadt der kurzen Wege. Dadurch werden mehr gewerbliche Verkehre und längere Wegstrecken induziert. Ferner droht zusätzliches Ver- kehrsaufkommen, da die Erreichbarkeit des Handwerks verloren geht. auf einzelnen Grundstücken insbesondere Wohnnutzungen entste- hen, wird der Bereich insgesamt als gemischt genutztes Quartier gestärkt. Die Schaffung von weiterem Wohnraum entspricht, vor dem Hinter- grund des prognostizierten Bevölkerungswachstums/der wachsen- den Anzahl an Haushalten und der damit verbundenen steigenden Wohnraumnachfrage dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, in Köln ein ausreichendes Wohnungsangebot bereitzustellen. Die Realisie- rung von weiterem Wohnraum leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskon- zept Wohnen (StEK Wohnen) ab und stimmt mit den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik überein. Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Ent- wicklung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeit- nahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum- boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leer- standsquote, Abwertungstendenzen sowie z. T. sichtbare Trading- down-Tendenzen festgestellt. Wohnungsbau in einer integrierten Lage stellt eine generelle Chance dar, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln und damit die weitere Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsfläche in den Außenbereich einzudämmen. Aufgrund der guten ÖPNV- Anbin- dung und bestehender Versorgungs- und Einkaufsmöglichkeiten im Umfeld der Kalker Hauptstraße ist das Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ bezogen auf Einkaufsmöglichkeiten von Waren des tägli- chen Bedarfs im Nahbereich des Plangebiets in besonderem Maße Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung gegeben. Der Großteil der aktuell dort angesiedelten Gewerbebe- triebe entspricht dagegen in seinen Angeboten nicht dem täglichen Bedarf. Mit Fortschreibung der Planung konnte ein Bestandsgebäude erhal- ten bleiben, die sogenannte Sheddach-Halle. Sie soll, wie in der ak- tuellen Situation, mit Werkstätten / Ateliers genutzt werden. Somit ist für einen Teil der Nutzer*innen ein Verbleib am Standort möglich. Bereits mit dem Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebau- ungsplans sind die Ziele der Planung beschlossen worden. An der Sachlage gab es seither keine Änderungen. Aus den oben genann- ten Gründen wird der Wohnnutzung in Kombination mit den öffentli- chen Spielflächen, der Kindertageseinrichtung und einer kulturellen Nutzung am betreffenden Standort vor einer gewerblichen Nutzung entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Vorzug gegeben. 9.2 9.2.1 Weitere Kritikpunkte: Gefährdung bestehender Handwerksbetriebe Die Umwidmung von Gewerbeflächen zu Wohnraum und kulturellen Nutzungen könnte bestehende Handwerksbe- triebe im Plangebiet verdrängen. Insbesondere kleinere Handwerksbetriebe benötigen preisgünstige, gut erreich- bare Flächen mit flexiblen Nutzungsmöglichkeiten, die in einem primär wohnlich geprägten Quartier nur schwer re- alisierbar sind. wird nicht gefolgt Den derzeitigen Mietern sind die Umnutzungspläne lange bekannt. Die Mietlaufzeiten sind befristet. Bereits seit Ende des Jahres 2019 stehen einige Gebäude leer. Eine Flächenkompensation für den Entfall an gewerblichen Flächen kann im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht behandelt werden. Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach, das unter dem Namen „Kulturfab- rik“ für Werkstätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige, stadtraumprägende Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und die Fortführung einer kulturellen Nutzung ermöglicht werden. 9.2.2 Einschränkungen durch Lärm- und Emissionsschutz Die geplante Wohnbebauung erhöht den Druck auf ansäs- sige Handwerksbetriebe, strengere Umwelt- und Lärm- schutzauflagen einzuhalten. Dies könnte den Betrieb von Werkstätten mit Maschinenlärm oder Emissionen erheb- lich einschränken und langfristig zur Verdrängung führen. wird gefolgt Siehe Stellungnahme 9.1.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 21 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 9.2.3 Verkehrsproblematik und Erreichbarkeit Die Planung sieht eine weitgehend autofreie Erschließung mit verstärktem Fokus auf Fuß- und Radverkehr vor. Handwerksbetriebe sind jedoch auf eine gute Anfahrbar- keit für Lieferanten, Kunden und Servicefahrzeuge ange- wiesen. Die Reduzierung von Parkmöglichkeiten und La- dezonen könnte die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Be- triebe erheblich erschweren. wird nicht gefolgt Die oberirdischen Stellplätze dienen der Kindertagesstätte zur Ab- wicklung des Hol- und Bringverkehrs. Es handelt sich nicht um öf- fentlichen Parkraum. Der Anregung wird nicht gefolgt, im Plangebiet Besucherstellplätze als oberirdische Stellplätze vorzusehen. 9.2.4 Fehlende Berücksichtigung des Handwerks in der Pla- nung Während für kulturelle Nutzungen spezifische Flächen vorgesehen sind, gibt es keine ausdrückliche Sicherung von Flächen für handwerkliche Betriebe. Eine solche Pla- nung ignoriert die Bedeutung des Handwerks für die lo- kale Wertschöpfung und Beschäftigung. wird nicht gefolgt Siehe Stellungnahme 9.1.4 9.3 Forderungen des Handwerks Um eine ausgewogene Stadtentwicklung zu gewährleis- ten, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: - Sicherung und Ausweisung von Gewerbeflächen für das Handwerk. - Berücksichtigung von emissionsintensiveren Be- trieben und Vermeidung von Nutzungskonflikten mit der Wohnbebauung. - Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrser- schließung für Lieferverkehr und Kunden. wird teilweise ge- folgt Siehe Stellungnahme 9.1 und 9.2 10 10.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln, 24.03.25 Verweis auf Stellungnahme vom 22.04.2025. wird nicht gefolgt Die Bewertung der Stellungnahmen aus früheren Verfahrensschrit- ten ist in Anlage 5 unter Ziffer 8 bereits bewertet worden. Eine er- neute Entscheidung ist hier nicht vorgesehen. 10.2 Dass, trotz der Vorbelastung durch Schienenverkehrs- und Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet im Wesentli- chen Wohnnutzung festgesetzt wird, anstelle einer rein wird teilweise ge- folgt Weder die Rangiertätigkeit der Deutschen Bahn noch die Be- triebsabläufe der Unternehmen in der Nachbarschaft werden durch das Vorhaben eingeschränkt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 22 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung gewerblichen Nutzung vorzuziehen, sehen wir als fehler- haft an. Neben dem Verlust gewerblich nutzbarer Fläche sind die Auswirkungen auf die Unternehmen in der Nach- barschaft und die Rangiertätigkeit der Deutschen Bahn problematisch. Zur Festsetzung von Wohnnutzung, dem Verlust an gewerblich nutzbarer Fläche und den Auswirkungen auf die Unternehmen siehe Stellungnahmen 9.1 und 9.2 11 11.1 Köln Business, 20.03.25 Verweis auf Stellungnahme vom 14.04.2022. wird nicht gefolgt Die Bewertung der Stellungnahmen aus früheren Verfahrensschrit- ten ist in Anlage 5 unter Ziffer 9 bereits bewertet worden. Eine er- neute Entscheidung ist hier nicht vorgesehen. 11.2 KölnBusiness befürwortet ausdrücklich den Erhalt der Flä- che als gemischt genutztes Areal. Angesichts der zuneh- menden Knappheit an verfügbaren Gewerbeflächen kann den ansässigen Unternehmen, die durch die geplanten Maßnahmen ihren Standort aufgeben müssten, kein gleichwertiger Alternativstandort angeboten werden. Dies birgt die Gefahr eines Verlusts wertvoller Arbeitsplätze. Zudem sieht KölnBusiness Potenzial darin, die bestehen- den Unternehmen aktiv in die zukünftige Planung zu in- tegrieren. So könnten beispielsweise im Erdgeschoss wei- terhin Flächen für nicht störende gewerbliche Nutzungen vorgesehen werden. Besonders Einzelhandelsflächen las- sen sich gut in das neue Konzept einbinden und sichern gleichzeitig die gewachsene lokale Infrastruktur. Im Südwesten des Plangebietes befinden sich zudem be- stehende Gewerbe- und Industrieflächen, die vor einer weiteren Zunahme reiner Wohnnutzung geschützt werden müssen. Es ist sicherzustellen, dass die dort ansässigen Betriebe durch die geplanten Entwicklungen langfristig in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. wird nicht gefolgt Im Erdgeschoss zur Kalker Hauptstraße und entlang des neuen Er- schließungsweges zur Bahn wird gemäß dem Ergebnis der Mehr- fachbeauftragung die Kindertagesstätte angeordnet und umschließt deren Außengelände. Die weiter südlich gelegenen Erdgeschoss- flächen liegen außerhalb der Lauflage entlang der Kalker Haupt- straße und sind für Einzelhandelsnutzungen nicht attraktiv. Eine Flächenkompensation für die entfallenden gewerblichen Flä- chen kann im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht behandelt werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. Da die geplanten Nutzungen die im Umfeld vorhandenen Nutzungsstrukturen im Bezirkszentrum Kalk fortführen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht beeinträchtigt. Siehe zudem Stellungnahme 9.1 und 9.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 23 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Insgesamt spricht sich KölnBusiness dafür aus, die Pla- nungen an der bestehenden Ausweisung im Flächennut- zungsplan zu orientieren und eine gemischte Nutzung zu ermöglichen. Ziel sollte es sein, einen deutlich höheren Anteil gewerblicher Nutzung in die städtebauliche Planung zu integrieren. 12 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 07.04.25 Keine Betroffenheit. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 13 Nord-West-Oelleitung GmbH, 07.03.25 Keine Bedenken. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 14 14.1 PLEdoc GmbH, 11.03.25 Keine Betroffenheit der vertretenen Eigentümer bzw. Be- treiber. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt- bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 14.2 Ausgleichsmaßnahmen Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er- satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin- den. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschlie- ßen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. wird gefolgt Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB sind keine Aus- gleichmaßnahmen erforderlich. 15 PLEdoc GmbH, 21.03.25 Keine Betroffenheit der verwalteten Versorgungsleitungen der GasLINE. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstim- mung. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 24 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 16 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr, 11.03.25 Keine Bedenken aus polizeilicher Sicht. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 17 17.1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention/Opfer- schutz, 07.04.2025 Kriminalpräventive Belange Bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens sollten kriminalpräventive Belange betrachtet werden. Die Tiefgarage, die mehrere Häuser/ Eingänge miteinan- der verknüpft, sollte frühzeitig in Abstimmung mit dem Brandschutz auf die technische Ausstattung im Hinblick auf Zutritts- Zufahrtsberechtigungen und die Zugänge zu den Häusern geprüft und geplant werden. Die Beschilderung und Beleuchtung innerhalb der Tiefga- rage sollten den Nutzern eine klare Orientierung geben. Besonders im Kellerbereich sollte das Nutzungskonzept der gemeinschaftlichen Räume im Hinblick auf die techni- sche /mechanische Ausrüstung geplant werden, um mög- liche Tatgelegenheiten einzuschränken. Bei Fenstern und Türen sollte der Einbruchschutz berück- sichtigt werden. Das Außengelände sollte so strukturiert werden, dass die privaten, halböffentlichen und öffentlichen Bereiche über- sichtlich und erkennbar sind. Bitte, die Vorhabenträger frühzeitig auf das Beratungsan- gebot zur städtebaulichen und technischen Kriminalprä- vention hinzuweisen. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die Hinweise wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Auf der Ebene der Bauleitplanung können zur Krimimalprävention keine Festsetzungen getroffen wer- den. Die angesprochenen Themen sind zum Baugenehmigungsver- fahren zu klären. 17.2 Textlicher Hinweis Wir regen an, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren: Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: wird nicht gefolgt Die Hinweise auf das Beratungsangebot zur städtebaulichen und technischen Kriminalprävention wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Die angesprochenen Themen sind zum Baugeneh- migungsverfahren zu klären. Die Aufnahme eines Hinweises auf der Ebene der Bauleitplanung ist nicht erforderlich. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 25 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara- gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust- rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitäts- fördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstel- len können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung bereits in der Planung berücksichtigt werden. Erreichbarkeit und Information E-Mail Kriminalpraeven- tion.koeln@polizei.nrw.de Telefon 0221-229-8655 oder 0221-229-8008. Die regelmäßige Berücksichtigung dieses Hinweises in den Bebauungsplänen der Stadt Köln wäre begrüßens- wert. 18 18.1 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH, 07.04.25 Keine Betroffenheit. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 18.2 Ausgleich Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vor- genommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. wird gefolgt Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB sind keine Aus- gleichmaßnahmen erforderlich. 19 19.1 Stadtentwässerungsbetriebe, 07.04.25 Grundsätzlich bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 19.2 Es wird gebeten, folgende Anmerkungen zu berücksichti- gen: Textliche Festsetzungen wird gefolgt Der Hinweis wurde als redaktionelle Änderung in den textlichen Festsetzungen und der Planzeichnung geändert. Das Entwässerungskonzept wird abschließend im Baugenehmi- gungsverfahren geklärt. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im wei- teren Planungsprozess beantragt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 26 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung In der textlichen Festsetzung unter D. Hinweise 6. Versi- ckerung von Niederschlagswasser bitte ich folgende Kor- rektur vorzunehmen: Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nieder- schlagswassers. ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Er- laubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 19.3 Versickerungsanlage Versickerungsanlagen müssen nach dem Erlass zur Nie- derschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des LWG ei- nen Abstand von 6 m zu unterkellerten Gebäuden und 2 m zu Grundstücksgrenze einhalten. Das Ingenieurbüro muss nachweisen, dass dieser Abstand eingehalten wer- den kann. Ansonsten müssen Maßnahmen zur Verhinde- rung von Sickerwasserschäden getroffen werden. Außer- dem ist auf dem Grundstück, wo die Anlage errichtet wird, als auch bei den Grundstücken, die innerhalb des 6 m Ab- standes liegen, eine Grunddienstbarkeit einzutragen, die eine Absicherung der Gebäude gegen Sickerwasserschä- den vorschreibt. Der Eintrag im Grundbuch ist den StEB vorzuzeigen. Für Baumpflanzungen, die einen Abstand des halben ma- ximalen Kronendurchmesser zu der Versickerungsanlage nicht einhalten, ist ein Wurzelschutz vorzusehen. wird gefolgt Die Planungsvorgaben zu den Versickerungsanlagen und den Baumpflanzungen werden im weiteren Planungsprozess berück- sichtigt und deren Einhaltung im Zuge des Baugenehmigungsver- fahrens geprüft. Es sind zwei Versickerungsanlagen (Rigolen) geplant, deren Lage und Größe im VEP exemplarisch dargestellt sind. Die notwendigen Abstände der Anlagen zu den äußeren Grundstücksgrenzen und den benachbarten unterkellerten Gebäuden werden eingehalten. Auf dem eigenen Grundstück sind durch bauseitige Maßnahmen (Ausbildung einer weißen Wanne) geringere Abstände zu den un- terkellerten Gebäudeteilen möglich. Auf die notwendigen Abstände zum Grundwasser wird geachtet. Die erforderliche Grunddienstbarkeit wird im weiteren Verfahren be- antragt und der StEB vorgelegt. 19.4 Hochwasserschutz Nach § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt das Pla- nungsgebiet vollständig in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Rheines. Der Bereich befindet sich rechtsrheinisch in einem Altrheinarm. Bei wird teilweise ge- folgt Die Eintragung des Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Wahr- scheinlichkeit des Ereignisses wird als niedrig eingestuft. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 27 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung extremen Rheinhochwasser (12,90 m Kölner Pegel) kann der Bereich aufgrund seiner derzeitigen Geländehöhe an- geflutet werden (siehe Hochwassergefahrenkarte). Aufgrund der Nähe zum Rhein können im o. g. Bereich auch höhere Grundwasserstände auftreten. Nach einer Grundwassermodellrechnung der RheinEnergie AG aus dem Jahre 2009 wurde ein Grundwasserstand mit ca. 41,50 m NHN (DHHN2016) berechnet. Berechnet wurde der Grundwasserstand auf Basis der Randbedingungen der bisher höchstgemessenen Grundwasserstände von 1988 und einer Hochwassersimulation von 11,90 m KP. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Rhein- wasserstände langjährig ändern können. Eine Gewähr für die tatsächlichen Wasserstände kann somit nicht über- nommen werden. Informationen: Weitergehende Informationen zur angepassten Bauweise können aus den nachfolgenden Broschüren entnommen werden: • „Hochwasserschutzfibel“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, • „Wassersensibel Planen und Bauen“ der Stadtent- wässerungsbetriebe Köln, AöR. Für Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Über- schwemmungsgebieten gilt Folgendes und dies bitten wir als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen: Auflagen: § 5 Absatz 2 WHG Die Angaben zu den Grundwasserständen sowie die Informationen zur angepassten Bauweise hinsichtlich des Hochwasserschutzes werden zur Kenntnis genommen und wurden an die Vorhabenträ- gerin weitergeleitet. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfah- ren. Die StEB wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erneut beteiligt. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben kann in diesem Zu- sammenhang geprüft werden. Eine Aufnahme von Auflagen in die Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 28 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung „Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren ver- pflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminde- rung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstü- cken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Um- welt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“ § 78 b Absatz 1 Satz 2 WHG „Außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwas- serrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein an- erkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.“ § 78 c Absatz 2 WHG „Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebie- ten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaft- lich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie ge- plant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständi- gen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errich- tung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung fest- gesetzt hat.“ Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 29 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 19.5 Unterlagen Außerdem fehlen den StEB von Seiten des planenden In- genieurbüros folgende Unterlagen: - Überarbeiteter Überflutungsnachweis mit den KOSTRA Daten 2010 R - Überflutungsplan, mit eingezeichneten Rückhalte- räumen und Fließwege mit Fließpfeilen, sowie Ein- zugsgebietsflächen - Ein Querschnitt der Versickerungsanlage - Kanallageplan, mit eingetragenen Haltungen mit Dimensionen, Gefälle, angeschlossene Fläche, so- wie Anschlusspunkt mit eingeleiteter Abwasser- menge - Längsschnitt der Kanalanlagen - Hydraulischer Nachweis der Kanalanlagen - Unterlagen zu der Vorabstimmung zur Genehmi- gungsfähigkeit der Versickerungsanlagen mit der unteren Wasserbehörde - Auszug aus dem Grundbuch, zur eingetragenen Grunddienstbarkeit Die Unterlagen sollten so schnell wie möglich, spätestens aber bei der Beantragung des Kanalanschlussscheins nachgereicht werden. wird gefolgt Die aufgeführten Unterlagen werden im Rahmen der Bauantrags- stellung eingereicht. Eine Erstellung zum Bauleitplanverfahren ist nicht erforderlich. 20 20.1 Stadtwerke Köln GmbH, 07.04.25 Verweis auf Stellungnahme aus April 2022 Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaft, der Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG wird nicht gefolgt Die Bewertung der Stellungnahmen aus früheren Verfahrensschrit- ten ist in Anlage 5 unter Ziffer 13 bereits bewertet worden. Eine er- neute Entscheidung ist hier nicht vorgesehen. 20.2 Keine Bedenken seitens der KVB. wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 20.3 Verweis auf Stadtbahntunnel Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nördlich und westlich des Planungsgebietes Stadtbahntunnel verlau- fen. Aufgrund der Nähe der Stadtbahntunnel zum Pla- nungsgebiet ist folglich mit Erschütterungen zu rechnen. wird gefolgt Im Bebauungsplanverfahren wurde eine erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung erarbeitet und mit den zuständi- gen Dienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Bei der geplanten Bebauung sind ausreichend Vorkehrun- gen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen. Betriebli- che Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderun- gen können seitens KVB nicht toleriert werden. Die beiden Stadtbahntunnel liegen nördlich und westlich des Plan- gebiets. Aufgrund der Entfernung liegen die Erschütterungsimmissi- onen außerhalb des normgemäß relevanten Bereichs für eine Im- missionsprognose. Sie sind somit vernachlässigbar und nicht Ge- genstand der Prognoseberechnung im Erschütterungsgutachten. Dies bestätigen auch die Vor-Ort durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Verkehr fest- gestellt wurden. Entsprechende Erläuterungen wurden in das Er- schütterungsgutachten und die Begründung aufgenommen. In den textlichen Festsetzungen wird unter dem Punkt Erschütterungen auf die unterirdisch verlaufenden Stadtbahntrassen hingewiesen. Betriebliche Einschränkungen für die KVB werden ausgeschlossen. 21 Telekom Deutschland GmbH, 26.03.25 Verweis auf Stellungnahme von April 2022. wird nicht gefolgt Die Bewertung der Stellungnahmen aus früheren Verfahrensschrit- ten ist in Anlage 5 unter Ziffer 6 bereits bewertet worden. Eine er- neute Entscheidung ist hier nicht vorgesehen. Stand: 13.05.2025 -
Anlage 8: Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2)
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67,60 m ü. NHN Halle Bestand Quartiersplatz 67,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN Haus 8 Haus 7 Haus 6 Haus 5 Innenhof Haus 4 Haus 3 KitaKindertagesstätte Haus 2 Kalker Hauptstraße Ansicht Ost M 1/500 Haus 9 61,30 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN Promenade / Wohnstraße Kita Haus 2 Haus 1 Tiefgarage Zechenstraße Ansicht Nord M 1/500 Bahn Schnitt West - Ost M 1/500 Innenhof Promenade 5.OG UG 70,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 63,60 m ü. NHN Bahn 4.OG 3.OG 2.OG 1.OG EG 64,40 m ü. NHN Geländer 64,065 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN 46,70 m ü. NHN Zechenstraße Quartiersplatz Promenade Bahndamm Ansicht Süd M 1/500 70,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN Haus 9 61,30 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 63,60 m ü. NHN 61,30 m ü. NHN EG 46,70 m ü. NHN 56,75 m ü. NHN Kalker Hauptstraße Wohnen Wohnen Zechenstraße 11 Quartiersplatz Kulturhalle Außenanlage Kita Innenhof / private Spielflächen Kindertagesstätte Durchgang WohnenTiefgarage Ansicht West M 1/500 Geländer 64,065 m ü. NHN Stellplätze PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplans BESTAND Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Gebäude / Gebäudeteile / Mauern Loggien / Dachterrassen 1. - 4. OG Technikaufbauten / Schächte (exemplarische Darstellung) Photovoltaik-Anlage (exemplarische Darstellung) Dachterrassen 5. OG Gebäudedurchgang / -auskragung / Luftraum im EG Baukörper 1: Wohnen und Kindertagesstätte 1 Baukörper 2: Kultur 2 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß z.B. V Rigole (exemplarische Darstellung) Private Kleinkindspielfläche und private Grün- / Freiflächen Außentreppen Außenanlage Kindertagesstätte Feuerwehrzufahrt / Feuerwehr- aufstellfläche Einfriedung (Zaun / Mauer) vorhandene Gebäude Durchfahrt Flurgrenze Flurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Zaun Mauer Böschung Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,W Baum Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Gemarkungsgrenze extensive Dachbegrünung Traufhöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als HöchstmaßTH FH Firsthöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als Höchstmaß Öffentliche Grünfläche - Spielplatz Geplante Geländehöhe in m über Normalhöhennull (NHN) Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage / der Stellplätze Gebäudezugang Umgrenzung der Tiefgarage Erschließung / Wege gepflastert, hellgrau / beige TGa St Gebäudehöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als HöchstmaßGH Terrassen EG (exemplarische Darstellung) intensive Dachbegrünung Private Grünflächen, Scherrasen, Gräser und Stauden BB1 (GH 51) Private Freifläche, Rasengitter- stein, Schwenkbereich Feuerwehr 46,06 =46,18 46,13 45,66 45,45 46,08 46,02 46,00 46,64 46,53 46,44 46,70 46,60 46,50 46,43 46,48 46,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66 Eing.H=46,65 46,3546,3846,47 46,62 46,68 46,64 46,46 46,35 46,14 46,09 46,57 O K M OK M=48,36 O K M OK M=46,88 46,54 46,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,01 47,71 46,70 Eing.H=46,94 46,57 46,42 46,81 46,52 46,29 46,26 46,49 O K M OK M=51,50 O K M OK M=49,44 O K M OK M=49,49 46,77 46,88 46,55 Eing.H=46,86 46,89 47,05 46,85 O K M OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,59 46,59 46,62 46,60 46,62 46,70 46,61 46,60 46,59 46,59 46,60 46,93 46,82 47,74 47,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,70 47,08 46,82 Stpl Geländer Tor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster-rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD "Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDA Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt I FD V SD I SHD FD PDII FD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen- straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung Kalk Flur 27 III II II Halle II PD FD IV WD SD III I II FD FD SD SD SD WD II SD SD SD FD WD III PD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung Kalk Flur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH= 49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42 Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD Whs III SD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 1 2 3 4 5 6 7 8 910 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51 C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH= 49,44 FH=66,92 FH=68,24 FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH= 49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 III SD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG Whs A Whs A Dachaufbau Whs A Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker Whs A Whs AWhs A WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien DachaufbauDachterrasse DachaufbauDachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47 I PD WH=50,43 WH=51,47 WH=51,74 WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 ~48,60 TGa TGa Öffentliche Grünfläche – Spielplatz – 500 m² V VII IV V IV Intensive Dachbegrünung VI 4 St Private Spielflächen / Freiflächen Innenhof Außenanlage Kita 500 m² inkl. Terrassen 2 SHDI FH 54,6 GH 70,6 Schwenkbereich Feuerwehr GH 64,4 GH 66,6 GH 61,3 Überdachung TG-Rampe, Spielhügel GH 49,8 GH 63,6 1 VI GH 67,6 IV V GH 63,6 VI GH 67,6 IV IV IV Extensive Dachbegrünung Intensive Dachbe- grünung Extensive Dachbegrünung Feuerwehraufstellfläche Durchgang Innenhof Fuß- und Radweg Temporäre Müll- aufstellfläche Fahrradstell- plätze und Müllauf- stellfläche (exemplarisch) Mauer Bestand Durchgangs-möglichkeit I V TH 52,0 1 Tor Tor 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 ~47,50 ~47,30 46,70 46,68 T V WH 66,6 WH 66,6 WH 66,6 TGa TGa 46,58 GH 51,7 WH 66,6 WH 66,6 WH 66,6 Geothermie Schluckbrunnen Geothermie Saugbrunnen Abluft Trafo Gartenhäuschen(Lage exemplarisch) Abgrenzung zu Bahnböschung überBohrpfahlwand und Zaun, OK Bohrpfahlwand max. 48,7 mOK ergänzende Stützmauer max. 50,0 m Tor 3 Fahrradstellplatzanlageninsg.120 Doppelstockparker Rigole Hydrant Rigole Feuerwehr- löschtank GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 2 Fahrradstellplatzanlageninsg.80 Doppelstockparker Bäume zu pflanzen, 1. Ordnung (genauer Standort nicht festgesetzt) Zeichenerklärung I,III S,W Bestand Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.01.2025) Der Planentwurf ist in der Zeit vom 06.03.2025 bis 07.04.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG c/o BAUWENS Development GmbH & Co. KG Holzmarkt 1 50676 Köln Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen 46.71 Vermessung M-R-D Köln Koelhoffstraße 1 50676 Köln Köln, den 11.02.2025 öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 11.09.2020 Köln, den 08.04.2025 Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den 12.02.2025 Köln, den 18.02.2025 Beigeordneter gez. Reker Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 16.06.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss de vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. gez. Bruno Drees gez. Alexander Jacobi gez. Markus Greitemann gez. Thomas Dinter 47,86 Maßstab 1:500 0 20 40 50 Meter10 30 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71453/02 Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Blatt 2 von 2 Bäume zu pflanzen, 2. Ordnung (genauer Standort nicht festgesetzt) 46,68 Geplante Geländemodellierung für Spielhügel N Geringfügige Änderungen der dargestellten Fassaden und Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) zulässig. Ansichten / Schnitte Erschließung / Wege wassergebunden Fahrradbügel (je 2 Fahrradstellplätze) Fahrradstellplatz Lastenfahrrad Poller Lüftungselement Tiefgarage / Sitzbank (exemparische Darstellung) Trafostationen im UG (exemplarische Darstellung)T Hecke geschnitten VERKEHRSLÄRM EG - 6. OG VERKEHRSLÄRM 6. OG GEWERBELÄRM 1. - 4. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM 4. - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 3. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 6. OG 1 2 3 VERKEHRSLÄRMEG - 4. OG Küche Bad Winter- garten Die Wohnungen sind zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orientiert, so dass diese über mindestens einen Aufenthaltsraum zur schallabgewandten Seite mit Beurteilungspegeln aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts vor einem zu öffnenden Fenster verfügen. (siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm) Die ergänzend zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen gewährleisten, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innenräume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von fensterunabhängigen Belüftungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen ausreichenden Lärmschutz. (siehe textliche Festsetzungen 9.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen und 9.2 Fensterunabhängige Belüftung) Ein den Wohnungen zugeordneter Freibereich ist lärmgeschützt mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Vekehrslärm im Tageszeitraum von maximal 62 dB(A). (siehe textliche Festsetzung 9.5 Außenwohnbereiche) Bad Bad Bad Bad VERKEHRSLÄRM max. 54 dB(A) nachts Schutz vor Verkehrslärm | exemplarische Ecklösung Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind (z.B. Eckwohnungen im nördlichen Kopfbau), erhalten vorgelagerte Wintergärten, die als Lärmpuffer vor Aufenthaltsräumen fungieren. Die Verglasung gewährleistet auch im teilgeöffenten Zustand, dass die Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von max. 54 dB(A) im Nachtzeitraum vor einem Fenstern eines Aufenthaltsraums am Wintergarten eingehalten werden. (siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm) Loggia Loggia Wohnungen, die zusätzlich dem erhöhten Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. (siehe textliche Festsetzung 9.4 Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm) Küche Küche Bad BadLoggia Loggia Loggia Loggia VERKEHRSLÄRM max. 54 dB(A) nachts 1 VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) GEWERBELÄRM tags > 60 dB(A) VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) 2 3Schutz vor Verkehrslärm Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) Dauerhafte Aufenthaltsräume, die über einen Lärmpuffer (Wintergarten) be- und entlüftet werden können Dauerhafte Aufenthaltsräume durchgesteckt, bei denen einseitig die Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) eingehalten werden Dauerhafte Aufenthaltsräume mit passivem Schallschutz Nicht dauerhafte Aufenthaltsräume Küchen, Bäder, Flure, Abstellräume Wintergärten mit öffenbarer Verglasung als Lärmpuffer für angrenzende dauerhafte Aufenthaltsräume Dauerhafte Aufenthaltsräume zur lärmgeminderten Seite, bei denen die Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) eingehalten werden Verkehrslärm: Beurteilungspegel tags < 70 dB(A) nachts > 60 dB(A) Gewerbelärm: Überschreitung der Immissions- richtwerte der TA Lärm tags > 60 dB(A) Verkehrslärm: Beurteilungspegel tags max. 64 dB(A) nachts max. 54 dB(A) Legende 1 Exemplarische Grundriss-Lösungen mit Darstellung des Schallschutzkonzepts Lärmimmissionen mit Verortung der exemplarisch ausgewählten Grundriss-Lösungen Exemplarische Grundriss-Lösungen mit Darstellung des Schallschutzkonzepts Schallschutzkonzept Änderungen der dargestellten Grundrisse sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt1) zulässig. Kindertagesstätte im EG Kalker Hauptstraße Zechenstraße Kasernenstraße Wippermannstraße -
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 14.10.2020 zur Planung äußern (siehe auch Session-Vorlage 1022/2021); die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt (siehe auch Session-Vorlage Nr. 0444/2025). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung -
Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der TÖBs nach § 4 Abs. 1 BauGb
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 71453.02 –Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/ Wippermannstraße in Köln-Kalk– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä- ger öffentlicher Belange Stand 15.03.21 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschlie ßend werden in Übereins timmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungna hmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Handwerkskammer zu Köln (31.07.2019) Das Vorhaben wird nicht befürwortet. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 1.1 Auswirkungen auf bestehende Gewerbebetriebe Durch die Umwandlung der Art der baulichen Nutzung von Gewerbe zu Wohnen werden für die aktuell dort an- sässigen Gewerbebetriebe negative Auswirkungen erwar- tet: Durch die Realisierung der Planung käme es zur vollstän- digen Verdrängung der dort aktuell ange siedelten Unter- nehmen, verbunden mit teilweise erheblichen Kosten so- wie Aufwand für die Verlagerung der Betriebsstandorte und dem möglichen Verlust des Kundenstammes. Für die Verlagerung ist das Vorhandensein von Ausweichflächen für neue Betriebsstandorte Voraussetzung. Durch die Realisierung der Planung käme es zum Verlust von gewerblich nutzbarer Fläche und einer Verschärfung der Flächenkonkurrenz und des Nutzungskonflikts zwi- schen Wohnen und Gewerbe. nein Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zurzeit in- nerhalb des Plangebiets vorhandenen Nutzungen sollen im Rahmen der Realisierung des Vorhabens verlagert werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, so dass be- reits heute ein Teil der Gebäude leer ste ht. So ist beispielsweise der größte Gewerbemieter mit seinen 2.130 m² Hallenfläche zum Jahreswechsel ausgezogen. Das Ziel der Planung ist es, innerhalb eines bisher gewerblich genutzten Bereichs dringend benötigten neuen Wohnraum mit ca. 125 Wohneinheiten in Form eines kompakten Wohnquar- tiers zu errichten. Ergänzend sollen eine öffentliche Spielfläche, eine Kindertageseinrichtung sowie, wenn möglich, eine kultu- relle Nutzung realisiert werden. Die Schaffung von weiterem Wohnraum entspricht, vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums/der wachsenden Anzahl an Haushalten und der damit verbundenen steigenden Wohnraumnachfrage, dem stadtentwicklungspoliti- schen Ziel, in Köln ein au sreichendes Wohnungsangebot bereit Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 3 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Durch den Verlust von innerstädtischen Betriebsstandor- ten verlängern sich die Anfahrtswege von Gewerbetrei- benden und Handwerkern, um die ansässige Wohnbevöl- kerung mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen, was dem stadtplanerischen Leitbild der „Stadt der kurzen Wege" widerspricht. zu stellen. Die Realisierung von weiterem Wohnraum leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ab, und stimmt mit den Leitlinien der städtischen Woh nungspolitik über- ein. Besonders im Stadtteil Kalk verlang en die demographische Ent- wicklung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozi- alraum Humboldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Gleich- zeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht über- durchschnittliche Leerstandsquote, Abwertungstendenzen so- wie z. T. sichtbare trading -down Tendenzen festgestellt. Wohnungsbau in einer integrierten Lage stellt eine generelle Chance dar, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln und da- mit die weitere Ausdehnung der Siedlungs - und Verkehrsfläche in den Außenbereich einzudämmen. Aufgrund der guten ÖPNV Anbindung und best ehender Versorgungs- und Einkaufsmög- lichkeiten im Umfeld der Kalker Hauptstraße ist das Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ bezogen auf Einkaufsmöglichkeiten von Waren des täglichen Bedarfs im Nahbereich des Plange- biets in besonderem Maße gegeben. Der Gro ßteil der aktuell dort angesiedelten Gewerbebetriebe entspricht dagegen in sei- nen Angeboten nicht dem täglichen Bedarf. Aus den oben genannten Gründen wird der Wohnnutzung in Kombination mit den öffentlichen Spielflächen, der Kindertages- einrichtung und gg f. einer kulturellen Nutzung am betreffenden Standort vor einer gewerblichen Nutzung entsprechend des Ein- leitungsbeschlusses der Vorzug gegeben. 1.2 Die Eignung des Standortes zur Wohnnutzung wird auf- grund der teilweise extrem hohen Lärmimmissionen ge- nerell in Frage gestellt. ja Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehrs -, Schienenver- kehrs- und Gewerbelärm beeinträchtigt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gem. § 1 Abs. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 4 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksich- tigt. Die Eignung des Plangebietes für eine Wohnnutzung wird im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung bewertet. Eine Ersteinschätzung ergab, dass eine Wohnnutzung unter der Berücksichtigung von aktiven und passiven Lärmschutzmaß- nahmen generell am Standort realisierbar ist. Der Siegerentwurf der Mehrfachbeauftragung sieht zur Bewälti- gung des Lärmkonflikts schallschutzoptimierte Grundrisse sowie weitere Schutzmaßnahmen vor. Alle Wohneinheiten si nd durch- gesteckt orientiert bzw. zum ruhigen Innenhof organisiert. Es werden Schallschutzfenster mit Einzelraumlüftern zur Bahnlinie eingeplant, sowie Wintergärten und Prallscheiben zur Kalker Hauptstraße (ggf. unter Anpassung der Fassade). Im weiteren Ve rfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, das die Immissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr und Ge- werbeimmissionen der nördlichen und südlichen Nachbarn er- mittelt. Aufbauend auf dem Gutachten wird bewertet, ob die vor- geschlagenen Maßnahmen zur Schaff ung gesunder Wohnver- hältnisse geeignet sind bzw. inwieweit Anpassungen und Um- planungen notwendig sind. 2 Stadtwerke Köln GmbH (05.08.2019) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegenüber dem Planungskonzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 2.1 Trafostation Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Plangebiet eine Trafostation zur Versorgung der umliegenden Be- bauung mit Elektrizität vorhanden sei. Diese werde in al- len Konzeptvarianten durch die vorgesehene Bebauung überplant. Der Versetzung der Trafostation k önne nur zu- gestimmt werden, wenn die Kosten für die Versetzung und die notwendige Anpassung der Dienstbarkeit vom Grundstückseigentümer übernommen w ürden. Der neue Standort müsse als Fläche für Versorgungsanlagen mit den Abmessungen von 4 m x 6 m im Bebauungsplan ge- sichert werden und für Wartungsarbeiten ungehindert zu- gänglich sein. ja Die erwähnte Trafostation befindet sich außerhalb des Plange- bietes, an der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs, im Be- reich der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg). Eine Überpla- nung bzw. Versetzung der Trafostation ist zum derzeitigen Pla- nungsstand nicht vorgesehen. Die Lage der Trafostation wird bei der weiteren Planung b erücksichtigt. Falls eine Überplanung bzw. Versetzung erforderlich sein sollte, werden die Anregungen und Hinweise zur Trafostation berück- sichtigt. Anfallende Kosten für eine erforderliche Versetzung werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Bei einer Ve r- setzung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die Fläche sowie eventuell erforderliche Leitungsverläufe und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 5 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zuwegungen zur Wartung durch Festsetzungen planungsrecht- lich gesichert. 2.2 Gasleitungen Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass abhängig von der Bebauungsvariante ggf. auch eine Gasleitung betrof- fen sei und verlegt werden m üsse. ja Der Hinweis wird für die weitere Planung berücksichtigt. Im Falle einer notwendigen Verlegung einer Gasleitung, wird diese auf Kosten der Vorhabenträgerin durchgeführt. Im Bebauungs- plan wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers fest- gesetzt. 2.3 Hausanschlüsse Es wird angemerkt, dass sich auf dem Gelände noch ak- tive Hausanschlüsse befinden, welche vom Netz abzu- trennen seien. Ja Der Hinweis zu vorhandenen Hausanschlüssen wird zur Kennt- nis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. 2.4 Stadtbahntrassen Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die angren- zenden Trassen der Linien 1 und 9 zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen k önne. Es seien ausrei- chende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen. Betriebliche Einschrän kungen seitens der KVB könnten nicht toleriert werden. ja Zum Umgang mit Lärmimmissionen im Plangebiet siehe Stel- lungnahme 1.2. Die erschütterungstechnische Machbarkeitsuntersuchung des Büros Peutz Consult GmbH vom 15.04.2019 ergibt, dass eine Bebauung des Grundstücks unter Einhaltung der Anforderun- gen der DIN 4150-2 an Erschütterungsimmissionen für Wohn- gebiete möglich ist. Von einer Errichtung von Gebäuden direkt im Anschluss an den Bahndamm wird abgeraten . Dieser Emp- fehlung wird in der aktuellen Planung Rechnung getragen, in- dem der mäanderförmige Gebäuderiegel 10 bis 23 Meter von der östlichen Grundstücksgrenze abrückt. Im Zuge der weiteren Planung sind weitere Möglichkeiten zur technischen Erschütte- rungsminderung näher zu eruieren und abzuwägen. Der Hinweis auf mögliche zusätzliche Erschütterungs - und Schalleinwirkungen durch die unterirdisch verlaufenden Stadt- bahntrassen der Linien 1 und 9 wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wird in di e Begründung zum Be- bauungsplan aufgenommen. Betriebliche Einschränkungen für die KVB werden ausgeschlos- sen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB / 6 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampf- mittelbeseitigungs- dienst (18.07.2019) Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Im Falle von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen werden zusätzli- che Sicherheitsdetektionen empfohlen. Sollte es nach 1945 Aufschüttungen im Bereich des Plan- gebiets gegeben haben, seien diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. ja Ein Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelverdachten und ein Hinweis zur empfohlenen Sicherheitsdetektion im Fall erhebli- cher mechanischer Belastungen bei der Ausführung werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 4 Polizeipräsidium Köln (05.08.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur städte- baulichen Kriminalprävention verwiesen. Kenntnisnahme Die Hinweise zur Kriminalprävention werden an die Vorhaben- trägerin weitergeleitet. 5 Bezirksregierung Düsseldorf (05.08.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme 5.1 Bauschutzbereich Es wird angemerkt, dass das Plangebiet unter dem Bau- schutzbereichs des Verkehrsflughafens Köln/Bonn liege (§ 12 LuftVG). Im Plangebiet sei der Bauschutzbereich ab einer Bauhöhe von168 m über NHN betroffen. Aufgrund der im Plangebiet zu erwartenden Bauhöhen bestünden diesbezüglich jedoch keine Bedenken. ja Das Plangebiet b efindet sich auf einer durchschnittlichen Höhe von 46,5 m über NHN. Mit einer geplanten max. s iebengeschos- sigen Bebauung (max. Gebäudehöhe ca. 22,5 Meter) werden die Gebäude weit unter dem Bauschutzbereich von 168 Meter enden. 5.2 Fluglärm Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage mit Belästigungen durch Fluglärm zu rechnen sei, auch wenn der gesetzliche Lärmschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn nicht berührt sei. ja Die Auswirkungen des Fluglärms werden ggf. in einer schall- technischen Untersuchung erfasst. Die Umgebungslärmkarten des LANUV zeigen für das Untersuchungsgebiet keine erhöhten Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr. 6 Deutsche Telekom Technik GmbH (01.08.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Te- lekommunikationslinien der Telekom bef inden, wodurch Belange der Telekom betroffen seien. Bestand und Be- trieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müss ten weiterhin gewährleistet bleiben. Kenntnisnahme Die Telekommunikationslinien werden bei der konkreten Er- schließungsplanung berücksichtigt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71453.02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße – Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung TöB Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Es wird darum gebeten, folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: „In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Tele- kom vorzusehen.“ Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das "Merk- blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Ent- sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra- ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbe- sondere Abschnitt 3, zu beachten. Es sei sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhal- tung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen sei die Verlegung zusätzlicher Telekom- munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müss- ten hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro- chen werden. 7 Pledoc GmbH (17.07.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 8 AWB Köln (17.07.2019) Es wird auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Ab- fallbehälter der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen. ja Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfall- satzung der Stadt Köln berücksichtigt. 9 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr (12.07.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 10 Finanzamt Köln Ost (17.07.2019) Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Planungs- konzept. Kenntnisnahme Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 1428/2025 Freigabedatum 12.06.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 71453/02 Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplanentwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 71453/02 für das Gebiet südlich der Kalker Hauptstraße, westlich der Wippermannstraße und östlich der Wohnbebauung an der Zechenstraße in Köln-Kalk (Gemarkung Kalk, Flur 26, Flurstücke 44, 188 und 251) —Arbeitstitel: Kalker Haupt- straße/Wippermannstraße in Köln-Kalk— abgegebenen Stellungnahmen (Anlagen 3– 6); 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71453/02 —Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk— mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 10). Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 Rat 03.07.2025 2 Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, auf dem 0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs und südlich der Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Geplant ist die Realisierung von 128 Geschosswohnungen im freifinanzierten und geförderten Segment. Zudem ist die Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, eines öffentlichen Spielplatzes von 500 m² und eine kulturelle Nutzung vorgesehen. 30 % der Geschossfläche Wohnen werden als ge- förderter Wohnungsbau geplant. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit dem Bau- leitplanverfahren werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohngebäuden inklusive Kindertagesstätte sowie einem öffentlichen Spielplatz geschaffen, ohne dass die umliegenden Nutzungen dadurch negativ beeinträchtigt werden. Städtebauliches Konzept Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehr- fachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung, der im weiteren Verfahren die Grundlage für den Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 8) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 7) wurde. Die städtebauliche Grundkonzeption sieht eine geschlossene, vier- bis siebengeschossige Blockrandbebauung entlang der Kalker Hauptstraße und der Wippermannstraße vor, um das Grundstück vor den einwirkenden Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom Güterbahnhof / von den Gleisanlagen zu schützen. Die mäandri- erende Form schafft einen Entréeplatz ins Quartier. Im südlichen Grundstücksteil ist der Erhalt und die Freistellung der Sheddach-Halle (Wipper- mannstraße 12) geplant, die weiterhin kulturell genutzt werden soll. Die dreigruppige Kinderta- gesstätte ist im nördlichen Grundstücksteil angeordnet. Der öffentliche Spielplatz mit einer Größe von 500 m² liegt gut einsehbar und gleichwohl geschützt im vorderen Grundstücksbe- reich. Die inneren Erschließungswege sind weitgehend autofrei geplant, um eine hohe Aufenthalts- qualität herzustellen. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück über einen öffentlich zugäng- lichen Fuß- und Radweg erschlossen. Die Pkw-Stellplätze werden beinah vollständig in einer Tiefgarage untergebracht. Für die notwendigen Fahrradstellplätze sind Flächen in der Tiefga- rage und im Außenraum vorgesehen. Auswirkungen auf den Klimaschutz Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umset- zung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet wurde, gel- ten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie werden orien- tierend und unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften beachtet. Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärme- schutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffizienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt. 3 Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür wur- den verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte der Satzungsbegründung zu ent- nehmen sind. Verfahrensablauf und Vorberatung Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Auf- stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Hauptstraße / Wipper- mannstraße" in Köln-Kalk beschlossen (siehe Vorlagen-Nr. 0966/2020). Der Beschluss mit dem Ziel planungsrechtlich Wohnbebauung, öffentliche Grünflächen, einen Bereich für kultu- relle Zwecke sowie eine Kindertageseinrichtung festzusetzen, wurde im Amtsblatt vom 23.09.2020 bekannt gemacht. Die Planung sollte dabei eine Zuwegung über die Wippermann- straße zur Hausnummer 26 (Zugang zum Kunsthaus Kalk) berücksichtigen. Zudem war zu prüfen, ob und wie weit eine Integration des bestehenden Gebäudes Wippermannstraße 12 in die Gesamtplanung möglich ist. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 14.10.2020 zur Planung äußern (§ 13a Absatz 3 Nr. 2 BauGB). Im Rah- men dieser Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehr- fachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung sind Maß- gaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öf- fentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertretung Kalk und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die geplante Durchführung der Mehrfachbeauftra- gung unter Beifügung der gekürzten Aufgabenstellung und über ihr Ergebnis jeweils im Rah- men einer Mitteilung informiert (siehe Vorlagen-Nr. 0734/2021). Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst (siehe Vorlagen-Nr. 1022/2021). Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03.2022 bis 21.04.2022 stattgefunden. Aus den Stellungnah- men ergaben sich erforderliche Modifizierungen zu den Lärmfestsetzungen, der Bauweise so- wie den Leitungsrechten zur geplanten Ver- und Entsorgung. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde im Folgenden eine Anpassung des geplan- ten Vorhabens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die Unterbringung der Stell- plätze und auf die materielle und farbliche Gestaltung der Fassaden erforderlich. Die aktuali- sierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt. Der Bei- rat kann die fortgeschriebene Variante mittragen. Er empfahl eine Überprüfung der zweige- schossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte eine Verwendung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf eine Bemusterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfehlungen des Beirats sind inzwischen überwiegend in die fortge- schriebene Planung eingeflossen. Die Verwendung eher dunklerer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklimatischer Aspekte nicht weiterverfolgt werden. Die finale Farbauswahl erfolgt im Rahmen der Bauausführung unter Beteiligung des Beirats. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 26.02.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt (siehe Vorlagen-Nr. 0444/2025). Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 22 Stellungnahmen einge- gangen, welche die grenzständige Wohnbebauung, die Immissionen aus dem Bahnbetrieb 4 und den bestehenden Gewerbebetrieben, den Verlust an Gewerbeflächen, die Entwässerung und den Hochwasserschutz sowie die städtebauliche Kriminalprävention thematisierten. Zu- dem wird auf Themen hingewiesen, die zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs in der weite- ren Planung zu berücksichtigenden sind. Aus der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ergab sich eine Modifizierung der Bauweise im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ (siehe An- lage 6). Der Durchführungsvertrag (Anlage 11) mit seinen Anlagen wird dem Rat zum Satzungsbe- schluss (ggf. mit geringfügigen Modifikationen) unterschrieben vorliegen. Die Vorhabenträge- rin verpflichtet sich in diesem Vertrag zur Umsetzung des Vorhabens. Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 71453/02 kann nun mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsarbeit Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 2 Anlage 9 Textliche Festsetzungen Anlage 10 Satzungsbegründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 11 Entwurf des Durchführungsvertrages (liegt abschließend unterschrieben zur Ratssitzung vor) -
Anlage 2: Geltungsbereich
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Wippermannstraße Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße in Köln - Kalk Maßstab 1 : 2 500 -
Anlage 7: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 1)
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Kalker Hauptstraße Zechenstraße Kasernenstraße Wippermannstraße b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig.10.4. Anpflanzen von Bäumena) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens 19 Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1. Dachgestaltunga) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist.b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als Dacheindeckung sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig.2. EinfriedungenDie Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.3. MüllsammelplätzeStandplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden.4. SatellitenempfangsanlagenParabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 5. WerbeanlagenWerbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 3,5 m² zulässig.Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN1. Hochwasser-RisikogebietDas Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). D. HINWEISE 1. RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. RechtsgrundlagenEs gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4. Lärm- und LuftschadstoffimmissionenDas Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch Luftschadstoffimmissionen. 5. ErschütterungsimmissionenDas Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet. 6. Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 7. KampfmittelIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.8. Artenschutz Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern, Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33 Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Kästen). 47,86 N TGa PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplans Baulinie SheddachSHD Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungsarten BESTAND vorhandene GebäudeDurchfahrt FlurgrenzeFlurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NHN "Wohnen, Kindertagesstätte und Kultur"nicht überbaubar | überbaubar Gebäudehöhe in m über Normal-höhennull (NHN) (als Höchstmaß) GHGrundflächenzahlGRZ BaugrenzeTraufhöhe in m über Normal-höhennull (NHN) (als Höchstmaß) TH Tiefgarage FlachdachFD Hauptfirstrichtung Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaßz.B. V Firsthöhe in m über Normal-höhennull (NHN) (als Höchstmaß) FH Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ZaunMauerBöschung Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,WBaumBahngleiseBordsteintopografische Begrenzung Gemarkungsgrenze St Stellplätze geschlossene Bauweise -g- 46,06 =46,18 46,13 45,6645,45 46,0846,0246,00 46,6446,5346,44 46,7046,6046,50 46,4346,4846,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66Eing.H=46,65 46,3546,3846,4746,6246,68 46,64 46,46 46,3546,1446,09 46,57 OKM OK M=48,36 OKM OK M=46,88 46,5446,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,0147,71 46,70 Eing.H=46,94 46,5746,4246,81 46,52 46,2946,2646,49 OKM OK M=51,50 OKM OK M=49,44 OKM OK M=49,49 46,77 46,88 46,55Eing.H=46,8646,89 47,05 46,85 OKM OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,5946,59 46,6246,60 46,62 46,7046,6146,60 46,5946,5946,60 46,9346,82 47,7447,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,7047,08 46,82 Stpl GeländerTor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStpl Stpl StplStpl StplStpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster- rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD"Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDADachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt IFD V SD I SHD FD PDIIFD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen-straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung KalkFlur 27 III II II Halle II PD FD IV WDIV SD III I II FD FD SD SD SD WD II V SD SD SD FD WD IIIPD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung KalkFlur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH=49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD WhsIIISD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 12345678910111213 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH=49,44 FH=66,92 FH=68,24FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76 WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH=49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 IIISD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG WhsA WhsA Dachaufbau WhsA Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker WhsA WhsAWhsA WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien Dachaufbau Dachterrasse Dachaufbau Dachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47IPDWH=50,43 WH=51,47WH=51,74WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 46,06 =46,18 46,13 45,6645,45 46,0846,0246,00 46,6446,5346,44 46,7046,6046,50 46,4346,4846,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66Eing.H=46,65 46,3546,3846,4746,6246,68 46,64 46,46 46,3546,1446,09 46,57 OKM OK M=48,36 OKM OK M=46,88 46,5446,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,0147,71 46,70 Eing.H=46,94 46,5746,4246,81 46,52 46,2946,2646,49 OKM OK M=51,50 OKM OK M=49,44 OKM OK M=49,49 46,77 46,88 46,55Eing.H=46,8646,89 47,05 46,85 OKM OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,5946,59 46,6246,60 46,62 46,7046,6146,60 46,5946,5946,60 46,9346,82 47,7447,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,7047,08 46,82 Stpl GeländerTor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStpl Stpl StplStpl StplStpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster- rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD"Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDADachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt IFD V SD I SHD FD PDIIFD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen-straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung KalkFlur 27 III II II Halle II PD FD IV WDIV SD III I II FD FD SD SD SD WD II V SD SD SD FD WD IIIPD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung KalkFlur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH=49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD WhsIIISD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 12345678910111213 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH=49,44 FH=66,92 FH=68,24FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76 WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH=49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 IIISD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG WhsA WhsA Dachaufbau WhsA Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker WhsA WhsAWhsA WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien Dachaufbau Dachterrasse Dachaufbau Dachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47IPDWH=50,43 WH=51,47WH=51,74WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 nicht öffenbare Fenster2,5 5,6 13,9 13,3 14,2 11,0 5,5 12,4 3,05,5 I GFL 1 Wohnenund Kinder-tagesstätte StGL GRZ 0,6FD Ein- und Aus-fahrt ÖffentlicheGrünfläche IV GH 61,3 GFL 2 KulturGRZ 0,9 -a- SHD V GH 63,6 VI GH 67,6 V GH 64,4GH 49,8 GFL 2 – Spielplatz – 46,68 46,68 FH 54,6TH 52,0 TGa TGa FSt 2 FSt 1 Ein- und Ausfahrt L GH 50,2 GH 50,2 LPB VI LL L L GH 70,6VII a1 LPB VI LPB VII a1 a2 Zeichenerklärung I,IIIS,W BestandEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.01.2025) Der Planentwurf ist in der Zeit vom 06.03.2025 bis 07.04.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden. Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Für den PlanentwurfVorhabenträger/inPE Kalker HauptstraßeGmbH & Co. KGc/o BAUWENS DevelopmentGmbH & Co. KGHolzmarkt 150676 Köln Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen 46.71 Vermessung M-R-D KölnKoelhoffstraße 150676 Köln Köln, den 11.02.2025öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 11.09.2020 Köln, den 08.04.2025 Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den 12.02.2025 Köln, den 18.02.2025Beigeordneter gez. RekerOberbürgermeisterin Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 16.06.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss de vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. gez. Bruno Drees gez. Alexander Jacobi gez. Markus Greitemann gez. Thomas Dinter Maßstab 1:5000 20 40 50 Meter10 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan71453/02und Vorhaben- und ErschließungsplanKalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-KalkBlatt 1 von 2 Geplante Geländehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)46,68 FSt Fahrradstellplätze abweichende Bauweise -a- A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1. Art der baulichen Nutzung1.1. Wohnen und KindertagesstätteGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs zulässig:− Wohngebäude,− in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, − Kindertagesstätte. 1.2. KulturGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig:− Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, insbesondere: − Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume, − Büro-, Besprechungs- und Personalräume,− Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen.1.3. Bedingte FestsetzungGemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.2. Soziale WohnraumförderungGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem Bereich mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.3. Maß der baulichen Nutzung3.1. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9, b) „Kultur“: GRZ von 1,0. 3.2. GebäudehöhenGemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt.Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage.3.3. DachaufbautenGemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für Trennelemente zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt.Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig.Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen4.1. BauweiseGemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden und ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten.b) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Osten zu errichten. c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Westen zu errichten.4.2. Überschreitung von BaugrenzenGemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze um bis zu 5,0 m zulässig.b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt.d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig.5. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der AbstandsflächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt:a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und 49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens jedoch 2,5 m. b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2 gekennzeichnetem Bereich 0,28 H. 6. GeländehöhenGemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für „Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig. 7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen7.1. Pkw-StellplätzeGemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig.7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der TiefgarageInnerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen.7.3. FahrradstellplatzanlagenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig. 7.4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig:a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO,b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder,c) private Kleinkindspielflächen,d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m²,e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“.8. Geh-, Fahr- und LeitungsrechteGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.c) Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten.d) Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1. Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Mustersammlung Textliche Festsetzungen Seite 13 b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c) BauGB sind im Teilbereich mit der Bezeichnung x keine Gebäude zulässig, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. 24. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Im-missionsschutzrechtes unberührt bleiben a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres).Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 9. Altstandorte und Bodenschutz Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche-Fläche (=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016).Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu unterziehen.Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen.Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten. 10. BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 12. StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 13. BauschutzbereichDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 14. AnlagenschutzbereichDas Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). 15. Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachungvom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 16. DurchführungsvertragZur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag). Öffentliche Grünfläche Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende Flächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungEin- und Ausfahrtsbereich Lärmpegelbereichz.B. III u. IVLPB IIILPB IVSchallschutzmaßnahmenFenster nicht öffenbarKennzeichnung der AbstandsflächenunterschreitungDurchgang, -fahrt / Arkaden nicht öffenbareFenster a Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung.9.2. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 9.3. Öffenbare Fenster - VerkehrslärmBei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - GewerbelärmAn Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird.9.5. AußenwohnbereicheFür Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird.10. Bepflanzung und BegrünungGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 10.1. Begrünung der privaten GrundstücksflächenPrivate Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden.10.2. Begrünung der TiefgarageDer obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. 10.3. Dachbegrünunga) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. -
Anlage 12: Durchführungsvertrag (final)
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/ 2 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num- mer 71453/02 – Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk – Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, – nachfolgend „Stadt“ genannt – und die PE Kalker Hauptstr. GmbH & Co. KG, vertreten durch die PE Kalker Hauptstr. Ver- waltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn , alle unter Holzmarkt 1, 50676 Köln, – nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – – Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – schließen folgenden Vertrag: - 2 - / 3 Inhaltsverzeichnis Präambel ......................................................................................................................................... 3 Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4 § 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4 § 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 4 Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5 § 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5 Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 6 § 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 6 § 5 – Öffentliche Grünflächen ................................................................................................. 7 § 6 – Öffentliche Spielflächen ................................................................................................. 7 § 7 – Kindertageseinrichtung .................................................................................................. 8 § 8 – entfällt............................................................................................................................ 9 Teil IV – Bauordnungsrechtliche Pflichten ....................................................................................... 9 § 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ......................................................................................... 9 § 10 – Feuerwehraufstellflächen........................................................................................... 10 § 11 – Private Spielfläche ..................................................................................................... 10 Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit .............................................. 10 § 12 – Starkregenvorsorge ................................................................................................... 10 § 13 – Klimaschutz ............................................................................................................... 10 § 14 – entfällt ........................................................................................................................ 11 § 15 – Artenschutz ............................................................................................................... 11 Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen ........................................................................................ 12 § 16 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................... 12 § 17 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 12 § 18 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 14 § 19 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 17 Teil VII – Schlussbestimmungen ................................................................................................... 17 § 20 – Kostentragung ........................................................................................................... 17 § 21 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 18 § 22 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 18 § 23 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 18 § 24 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 18 - 3 - / 4 Präambel Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 71453/02 – Arbeitstitel: „Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße“ in Köln-Kalk – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vor- habenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 7.440 m² großen Grundstücksfläche eine Wohnbebauung mit 128 Wohneinhei- ten (gemäß Angaben der Vorhabenträgerin) und integrierter Kindertageseinrichtung zu er- stellen sowie eine kulturelle Nutzung auf dem Plangebiet zu integrieren. Der Geschoss- wohnungsbau verfügt über eine Geschossfläche für Wohnzwecke gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO von 11.748 m² – davon werden 3.524 m² als öffentlich geförderter Wohnungs- bau errichtet. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich „Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Kalk, Flur 26, Flurstücke 44, 288, 289, 290 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umran- det. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Kalk, Stadtteil Kalk und wird durch die Kalker Hauptstraße im Norden, Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG im Osten, das Flur- stück 152/31 im Süden und der östlichen Grundstücksgrenze der an der Zechenstraße ge- legenen Grundstücke im Westen begrenzt. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.03.2020 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB bean- tragt, für das geplante Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher Be- standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin am 07.05.2019 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Ko- operativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017) erklärt. In seiner Sitzung vom 16.06.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie- ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver- trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin durch die vorhandene Eigentumsposition über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Er- schließungsplans. - 4 - / 5 Teil I – Allgemeine Bestimmungen § 1 – Gegenstand des Vertrags (1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Das Vorhaben betrifft die Errichtung von 128 Geschosswohnungen, einer dreigruppi- gen Kindertagesstätte, eines öffentlichen Spielplatzes sowie die Integration einer kul- turellen Nutzung auf dem Plangebiet. Im Süden des Vertragsgebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach- Halle soll erhalten bleiben und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Be- standsgebäude ermöglicht werden (Anlage 5). Die übrigen Bereiche werden mit Gebäuden und Freianlagen neu strukturiert. Insge- samt sollen neben der dreigruppigen Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Neubaus 128 Wohneinheiten – hiervon 30 % der Geschossfläche als öffentlich geförderte Woh- nungen – entstehen. Die geplanten Wege sind weitestgehend frei von motorisiertem Verkehr. Alle Pkw -Stellplätze, abgesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertagesstätte, werden in einer Tiefgarage unterge- bracht. Die neu entstehenden öffentlichen Spielflächen und privaten Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten ausgestattet werden. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke. § 2 – Bestandteile des Vertrags (1) Bestandteile des Vertrags sind: Anlage 1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 71453/02 Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans Nummer 71453/02; Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; Anlage 4: Erschließungsregelungen Öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) Anlage 5: LOI Kulturfabrik (vom 18.06.2025) Anlage 6: Lageplan öffentlich geförderter Wohnungsbau (2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll- ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. - 5 - / 6 Teil II – Vorhaben § 3 – Durchführungsverpflichtung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie- benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha- ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi- gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ- gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen. (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä- higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Sie wird spätestens 18 Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen. Sie wird das Vorhaben innerhalb von 4 Jahren Wirksamkeit der Baugenehmigung fertig stellen. (3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver- längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen o- der Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung be- darf der Schriftform. (4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB). (5) Die Vorhabenträgerin wird das in § 1 Abs. 1 beschriebenen Vorhaben vor Einrei- chung des Bauantrags nach Abs. 2 im Gestaltungsbeirat der Stadt erneut vorstellen (gemäß der Niederschrift über die Sitzung des Gestaltungsbeirates am 06.06.2023). (6) Die Fertigstellungsfrist des Abs. 2 ist gehemmt, solange ein Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung anhängig ist. - 6 - / 7 Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo- dell § 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau (1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ 2017 ver- pflichtet sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnut- zung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förder- antrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Be- trieb zu nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von 3.524 m². Die Lage des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Dar- stellungen in dem als Anlage 6 beigefügten Lageplan vorzusehen. (2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen der FRL öff Woh- nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe- sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. (3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 25 Jahren, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² für Einkommens- gruppe B) zu vermieten. (4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be- zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (nachfolgend lediglich „WFNG NRW“). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entspre- chend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das Besetzungs- oder Benen- nungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirt- schaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Benen- nungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch gesetzlich verpflich- tet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohnberechtig- ten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen Pro- gramm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. - 7 - / 8 (5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh- migungsfähigen Bauantrag für insgesamt 30 öffentlich geförderte Wohneinheiten (entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fer- tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun- den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben- beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW 2025). § 5 – Öffentliche Grünflächen (1) In Anerkennung der Grundsätze des KoopBLM 2017 löst das Vorhaben einen Mehr- bedarf an öffentlichen Grünflächen von 2.944 m² (bezogen auf 128 Wohneinheiten) aus. Der ausgelöste Bedarf unterschreitet damit die gemäß dem KoopBLM gefor- derte Mindestgröße von 5.000 m². (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den gemäß Abs. 1 bestehenden Mehrbedarf abzulösen. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Zahlung eines Festbe- trages (Ablösesumme gemäß KoopBLM 2017) i.H.v. – in Worten (brutto) – Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: Empfänger Stadt Köln Kreditinstitut Sparkasse Köln/Bonn IBAN Verwendungszeck Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – nachzuweisen. Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau der Grüngürtel oder ihrer verbindenden Grünzüge verwenden. § 6 – Öffentliche Spielflächen (1) In Anerkennung der Grundsätze des KoopBLM 2017 löst das Vorhaben einen Mehr- bedarf an öffentlichen Spielflächen von 589 m² (bezogen auf 128 Wohneinheiten) aus. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für die Errichtung der geplanten - 8 - / 9 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes auf ihre Kosten eine öffentliche Spielflä- che für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren mit einer Größe von 500 m² her- zustellen und dauerhaft zu erhalten. Darüber hinaus verbleibt ein Mehrbedarf an öf- fentlichen Spielflächen im Umfang von 89 m², der nicht im Plangebiet nachgewiesen werden kann. (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten Fehlbetrag an öffentlicher Spielfläche von 89 m² abzulösen. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Zahlung eines Festbetrages (Ablö- sesumme gemäß KoopBLM 2017) i.H.v. € in Worten (brutto) – Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: Empfänger Stadtkasse Köln Kreditinstitut Sparkasse Köln/Bonn IBAN Verwendungszeck Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – nachzu- weisen. Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau eines nahegelegenen Spielplatzes verwenden. (3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung der öffentlichen Spielfläche nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 4). § 7 – Kindertageseinrichtung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans (Anlage 1) in Abstimmung mit der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie, KiTa-Bau – und unter Beachtung der Rahmenbedingun- gen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Neubau und die Ersteinrich- tung von Tageseinrichtungen für Kinder eine dreizügige Kindertageseinrichtung mit einer Nutzfläche von 575 m² nebst einer Freifläche von 500 m² zu planen und zu er- richten. Die Kindertageseinrichtung soll die Möglichkeit haben, integrative Gruppen für Kinder mit und ohne Behinderung unterzubringen. (2) Für die Kindertageseinrichtung nebst Freifläche gilt die Bauantrags-, Baubeginns- und die Fertigstellungsfrist gemäß § 3 Abs. 2. Der Bauantrag für die Kindertagesein- richtung kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden werden. - 9 - / 10 (3) Auf den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 1) mit „St“ gekennzeichne- ten Flächen werden durch die Vorhabenträgerin vier Pkw-Stellplätze hergestellt, die dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. Die Erreichbarkeit der Stellplätze wird durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit auf der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 1) mit „GFL 1“ gekennzeich- neten Fläche gesichert. § 8 – entfällt Teil IV – Bauordnungsrechtliche Pflichten § 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept (1) Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der vom Rat am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzun- gen ermittelt. Für die geplante Wohnnutzung mit 128 Wohneinheiten sind gemäß Verkehrsgutachten insgesamt 94 Pkw-Stellplätze und für die Kindertagesstätte 3 Pkw-Stellplätze nachzuweisen. Nach Abzug der Stellplatzreduktion in Bereichen mit guter ÖPNV-Erschließung in Höhe von 40 % ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Bedarf von insgesamt 58 Pkw-Stellplätzen für die geplante Wohnnutzung und die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung sieht eine Tiefgarage mit 58 Pkw-Stellplät- zen und zusätzlich vier weitere oberirdische Stellplätze vor der Kindertagesstätte zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs vor. (2) Bei der Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfs für den Kulturbaustein ist zwischen vor- handenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vor- liegt) und neu geplanten Nutzungen zu unterscheiden. Ein Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren ist nach Abstimmung mit den Fachdienststellen nur für neu hinzukommende Nutzungen zu erbringen. (3) Insgesamt ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Fahrradstellplatzbedarf von 298 Fahrradstellplätzen für die geplante Wohnnutzung und 10 Fahrradstellplätzen für die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung sieht 28 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage und 280 Fahrradstellplätze im Außenbereich vor. Ein Großteil der notwendigen Fahr- radstellplätze wird wettergeschützt in überdachten Doppelstockanlagen unterge- bracht. (4) Auch bei der Ermittlung des Fahrradstellplatzbedarfs für den Kulturbaustein wird zwi- schen vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznach- weis vorliegt) und neu geplanten Nutzungen unterschieden. Für neu geplante Nut- zungen werden im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch fünf oberirdische Fahrradstellplätze auf dem Grundstück dargestellt. Der ermittelte Bedarf von zwei Fahrradstellplätzen wird damit übererfüllt. - 10 - / 11 § 10 – Feuerwehraufstellflächen Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, auf privaten Flächen notwendige Aufstellflächen für die Feuerwehr so zu planen, anzulegen und zu unterhalten, dass diese Flächen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Die Vorhabenträgerin ist weiterhin verpflichtet, zu regeln, wer im Falle der Rechtsnachfolge diese Verpflichtungen übernimmt. Ausgehend von den Inhalten des Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlage 2) erfolgt die verbindli- che Ausweisung der erforderlichen Feuerwehraufstellflächen unter vorheriger Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr der Stadt im Baugenehmigungsverfahren. § 11 – Private Spielfläche Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er- schließungsplans (Anlage 2) einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit § 12 – Starkregenvorsorge Zur Vermeidung von Schäden im Falle von Starkregenereignissen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, in der Planung und Bauausführung innerhalb des Plangebietes ein maßgebliches Rückhaltevolumen (VRück) nach DIN 1986-100 (12/2016) von insgesamt 87,90 m³ zu schaffen. § 13 – Klimaschutz (1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for- mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr- leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung der in Abs. 2 bis 4 ge- nannten Maßnahmen innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3. (2) Die Vorhabenträgerin setzt für die Neubauten die Energieeffizienzklasse KfW-55 EE um, da der KfW-40 Standard aufgrund der notwendigen Schallschutzklasse der Au- ßenbauteile nicht erreichbar ist. (3) Sofern die geplante Nutzung von Geothermie für Heizwärme und Warmwasser ba- sierend auf Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung ausgeführt wird, wird die Vorhabenträgerin an den in Anlage 2 dargestellten Standorten im Plangebiet Brun- nenbauwerke errichten. Alternativ können Luft-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz kommen. Diese können entweder in den Außenanlagen des Grundstücks oder auf den Dachflächen platziert werden. - 11 - / 12 (4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf den Flachdächern der obersten Ge- schosse der Neubauten, die innerhalb des Vertragsgebietes errichtet werden, Photo- voltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kWp pro Gebäude zu errichten. (5) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei- nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 2 – 4 dargestellten energetischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der für die Bauausführung maß- geblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. (6) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha- bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koor- dinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus- weises bzw. einer Konformitätserklärung einer/eines Sachverständigen sowie einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetzagentur vor. § 14 – entfällt § 15 – Artenschutz (1) Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mau- erseglern, Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF- Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch verpflichtet sich die Vorhabenträgerin 33 Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu in- stallieren. Jene Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufge- fordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Kästen). (2) Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrut- zeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. ei- nes jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. - 12 - / 13 (3) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten diese Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/o- der Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde un- aufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. (4) Die Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Dennoch ist von vornherein darauf zu achten, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine artenschutzrechtlichen Kon- flikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). (5) Sollten auf den betroffenen Fläc hen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätig- keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen § 16 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeit sowie durch Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist durch die Vorhabenträgerin unbedingt zu bewilligen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Vorhabenträgerin. § 17 – Vertragsstrafe (1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in- folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver- treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. (2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, - 13 - / 14 die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs- kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt - auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, - auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför- derten Wohnungsbau betreffen, - auf EUR für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich al- ler Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en be- treffen. (3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs- kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 entsprechen, begrenzt - auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, - auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför- derten Wohnungsbau betreffen, - auf EUR für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich al- ler Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en be- treffen. (4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer- tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe- träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her- stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be- grenzt - auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, - auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs- bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen, - auf EUR für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en betreffen. (5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz- steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre- - 14 - / 15 chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun- gen dieses § 17 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli- chen Verjährung. (6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie- bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei- ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 19 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol- ger/in anzurechnen. (7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber- schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. (8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül- lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist- gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/ oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver- zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver- tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen- nende Konto unverzinst zurückzuzahlen. (9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an- wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. § 18 – Sicherung Vertragspflichten (1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie der auf 25 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha- benträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notari- elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns- ten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: - 15 - / 16 „Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 6 zum Durchführungsvertrag „Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk“ vom #Datum für den öffentlich ge- förderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer von 25 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, - deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas- sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas- sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. um nicht mehr als 40 % überschreitet und - deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti- gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird.“ Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be- schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra- gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä- chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er- richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs- bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem/der Eigen- tümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. (2) Zur Sicherung der in § 7 übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Kinder- tageseinrichtung wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Ver- tragsschluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: „Die jeweiligen Eigentümer der in der als Anlage xxx dargestellten, xx schraffierten Flächen, räumen der Stadt Köln das Recht ein, die Flächen einschließlich deren Zuwegungen zwecks Vollzugskontrolle (Herstellung, Nutzung und Abnahme) der zu errichtenden Kindertagesstätte jederzeit zu betreten.“ Für den Fall, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben wird, ver- pflichtet sich die Stadt, die Löschung der vorgenannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem/der Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. (3) Zur Sicherung der unter § 6 übernommenen Verpflichtungen für die Planung und Herstellung der öffentlichen Spielflächen und zur Sicherung der Mängelbeseitigung im Rahmen der jeweiligen Gebrauchsabnahme, der Schlussabnahme und der Ge- - 16 - / 17 währleistungsfrist, wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Ab- schluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Spar- kasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union entsprechend der Anlage 4 unter § 8 – Sicherung der Erschließung – vorlegen. (4) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der nach Abs. 3 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech- tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar- kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien. (5) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Einvernehmen darüber, dass die in Abs. 3 genannte Bürgschaftserklärung erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesell- schaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betref- fenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweili- gen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorge- legt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 genannten Gegen- werts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Ge- währleistungsfristen Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 ge- nannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsgemäßer Beseitigung freigeben. (6) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er- füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu- nehmen und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf- tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be- reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist. (7) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin - 17 - / 18 - die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1, Abs. 2 sowie ge- mäß § 16 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, - die Empfangsbestätigung der Stadt als Nachweis der Antragstellung für die Ein- tragung der Baulasten gemäß § 16 in das Baulastenverzeichnis der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, - die Bürgschaftserklärung gemäß Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 (hier § 8) der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – vorgelegt hat, - die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 zu zahlenden Ablösebeträge gezahlt hat, - einen notariellen Übertragungsvertrag zur unbedingten Übertragung der im Be- bauungsplan dargestellten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz an die Stadt, § 6, vorgelegt hat. § 19 – Rechtsnachfolge (1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. (2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. (3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent- lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2. und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegen- über der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Ver- trag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. Teil VII – Schlussbestimmungen § 20 – Kostentragung (1) Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durch- führung. - 18 - / 19 (2) Die Vorhabenträgerin trägt die Prozesskosten, die der Stadt im Falle eines Normen- kontrollantrags oder einer Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung entste- hen. § 21 – Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen. § 22 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver- trag. § 23 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re- gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. § 24 – Geltungsdauer Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2026 weder der vorhabenbezogene Be- bauungsplan Nummer 71453/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. - 19 - Köln, Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin In Vertretung __________________ Im Auftrag __________________ Im Auftrag als Volljuristin im öffentlichen Dienst __________________ Köln, PE Kalker Hauptstr. GmbH & Co. KG, vertreten durch die PE Kalker Hauptstr. Verwal- tungs GmbH vertreten durch __________________
Beratungsverlauf
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26.06.2025
TOP 12.7, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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