2007/0110
Bebauungsplan K 7.1 - Ballspielplatz an der Hammelstrift - (Offenlage)
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anlage 1
13933 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 15.02.2007
Der Magistrat VI-61.3 re/ek-ci Nst. 2804
Begründung
zum Bebauungsplan K 7.1 – Ballspielplatz an der Hammelstrift –
gem. § 9 (6) Baugesetzbuch
für das Gebiet zwischen der Hammelstrift im Süden, dem vorhandenen Baugebiet K 7
im Osten, dem Bahngelände im Westen und einer nach Westen verlängerten Linie von
der Westspitze des Grundstücks Gemarkung Arheilgen Flur 19 Nr. 370 auf dem
Teilgrundstück 370
Lageplan des Bebauungsplans K 7.1
2
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Das Plangebiet K 7.1 liegt zwischen den Gleisen der Bahnlinie Darmstadt – Aschaffenburg
und dem Westrand der Bebauung als eine bislang nicht endgültig ausgebaute Freifläche.
Sie ist im Bebauungsplan K 7 als öffentliche Grünfläche – Parkanlage – festgesetzt.
Dem Bedarf von Kindern und Jugendlichen und dem vielfach geäußerten Wunsch von Be-
wohnern nach einer richtigen Ballspielmöglichkeit soll mit einem Bolzplatz an der Ham-
melstrift Rechnung getragen werden.
Diese Nutzung ist nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans K 7 nicht
zulässig. Der Bebauungsplan ist daher zu ändern. Ein schalltechnisches Gutachten, das im
Auftrag der Stadt bereits erstellt wurde, kommt zu der Aussage, dass gegen eine solche An-
lage keine emissionsschutzrechtlichen Bedenken bestehen.
2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird durch die zeich-
nerische Darstellung bestimmt.
Der Geltungsbereich hat folgende räumliche Begrenzung:
Die Grenzen des Flurstücks Gemarkung Arheilgen Flur 19 Nr. 374 bestimmen im Westen,
Süden und Osten den Geltungsbereich, im Norden die nach Westen verlängerte Linie von
der Westspitze des Flurstücks Gemarkung Arheilgen Flur 19 Nr. 370.
3. Rechtsgrundlagen
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes richtet sich nach den Vorschriften
des Baugesetzbuches. Am 23.06.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung die Aufstel-
lung des Bebauungsplanes beschlossen. Nach dem Beschluss durch den Magistrat vom
30.08.2006 wurde die öffentliche Unterrichtung der Bürger nach Bekanntmachung im
Darmstädter Echo am 06.09.2006 in der Zeit vom 06.09.2006 bis einschl. 06.10.2006
durchgeführt.
Die planungsrechtliche Situation ist durch den Bebauungsplan K 7 vorgegeben. In der dort
ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche soll ein Ballspielplatz festgesetzt werden.
4. Städtebauliche Situation
Mit der Festsetzung im Bebauungsplan K 7.1 wird die Errichtung des Ballspielplatzes er-
möglicht.
Ein schallschutztechnisches Gutachten, das im Auftrag der Stadt erstellt wurde, hat festge-
stellt, dass keine emissionsschutzrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Entwässerung der Anlage erfolgt auf dem Gelände. Ein Kanalanschluss ist nicht erfor-
derlich.
Die Würdigung der Umweltbelange erfolgt mit dem Umweltbericht.
5. Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Das Grundstück ist in städtischem
Besitz.
3
6. Umweltbericht
6.1 Ziele und Inhalte des Bebaungsplanes
Das Änderungsgebiet liegt im westlichen Teil Kranichsteins nördlich der Hammelstrift zwischen
der Gleisanlage der Bahnlinie Darmstadt-Aschaffenburg und im Westrand der Bebauung. Die
Größe beträgt ca. 1,2 ha.
Die Flächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan K 7 als öffentliche Grünflächen festgesetzt
und liegen zurzeit brach. Unmittelbar nördlich der Straße Hammelstrift soll ein ca. 15 x 30 m
großer Ballspielplatz in ca. 70 m Entfernung von der östlich angrenzenden Wohnbebauung neu
gebaut werden. Der geplante Bolzplatz soll in die öffentlichen Grünflächen integriert werden.
6.2 Gesetzliche und planerische Vorgaben
Der Regionalplan Südhessen (2004) stellt das Plangebiet als Siedlungsfläche-Bestand dar.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006) ist öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Der Landschaftsplan stellt Pflege- und Entwicklungsflächen dar, die als Teil des innerstädti-
schen Grünsystems als naturnahe Grünflächen ausgebaut werden sollen. Entsprechend ist der
Bereich im Bebauungsplan K 7 als öffentliche Grünfläche und "Bereich für Schutz, Pflege und
Entwicklung der Landschaft" festgesetzt.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Für Freizeitanlagen gilt die allgemeine Grundpflicht aus dem § 22 (1) BImSchG. Danach sind
schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu verkleinern und unvermeidbare schädli-
che Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zur Beurteilung der vom Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen wird die so genannte
Muster-Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Bewertung und Verminderung der Geräuschim-
missionen, die so genannte Freizeitlärmrichtlinie, herangezogen.
6.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Ausgangspunkt für die Bewertung des Umweltzustandes ist der rechtskräftige Bebauungsplan
K 7. Der Umweltzustand wird für die einzelnen Schutzgüter bewertet und die Empfindlichkeit
gegenüber der Planung herausgestellt. Anschließend werden die mit der Planung verbundenen
Veränderungen bewertet.
6.3.1 Boden
Im Plangebiet liegen wasserdurchlässige Braunerden des Flugsandgebietes, die sich für eine
Versickerung gut eignen. Die trockenen Sandböden haben eine geringe natürliche Fruchtbar-
keit und sind empfindlich gegen Bodenbelastungen (Nitrat, Schwermetalle).
Bei dem geplanten Ausbau als Parkanlage bleiben die natürlichen Böden weitgehend erhalten.
Der Umfang der Versiegelung bzw. Bodenbefestigung u. a. durch Wege ist gering.
Altlasten sind nicht vorhanden.
Gegenüber der rechtskräftigen Darstellung werden Flächen nur in geringem Ausmaß durch den
Neubau des Ballspielplatzes befestigt.
6.3.2 Wasser
Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer oder rechtlich festgesetzte Wasserschutzge-
biete. Das Grundwasser liegt bei ca. 4 m bis 5 m unter Flur. Die Grundwasservorkommen ha-
ben nur geringe Bedeutung für die Trinkwasserversorgung (geringe Ergiebigkeit).
Durch die geplante Befestigung des Bolzplatzes wird die natürliche Versickerung nur in gerin-
gem Umfang reduziert.
4
6.3.3 Klima, Luft
Die geplante Parkanlage mit einen hohen Anteil an Bäumen, Sträuchern und Wiesen sind kli-
maaktive Flächen mit positiven Einfluss auf die angrenzende Wohnbebauung.
Durch den Bolzplatz gehen klimatische Ausgleichsflächen nur in geringem Umfang verloren.
6.3.4 Pflanzen und Tiere
Die ehemaligen Ackerflächen im Plangebiet liegen seit mehreren Jahren brach. Heute dominie-
ren ruderale Hochstaudengesellschaften mit Pioniergehölzen, örtlich mit waldartigen Birkenbe-
ständen. Auf Grund der Größe und Lage innerhalb der Siedlung sind die Sukzessionsflächen
ökologisch wertvoll. Besonders schutzwürdige Tier- und Pflanzenarten konnten nicht festge-
stellt werden. Der benachbarte waldartig bewachsene Bahndamm westlich des Plangebietes ist
als lineares Vernetzungselement von Bedeutung. Durch den geplanten naturnahen Ausbau als
Parkanlage verändert sich der ökologische Wert der Vegetation nur unerheblich.
Durch den Bolzplatz gehen wertvolle Biotopflächen nur in geringem Umfang verloren.
Naturschutzrechtliche und fachliche Vorgaben
Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete gemäß § 12 bis 15 Hessischem Naturschutzgesetz
oder besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Schutzgebiete nach europäischem Recht
(Natura 2000) sind nicht betroffen.
6.3.5 Naherholung, Landschaftsbild
Die zurzeit brachliegenden Flächen haben für aktive Erholung nur geringen Wert. Das große
flache Gelände liegt innerhalb des städtischen Grünsystems und wird optisch begrenzt durch
die Böschung der Bahntrasse und die mehrgeschossige Wohnbebauung im Osten.
Laut Bebauungsplan sollen sie als naturnahe Grünflächen ausgebaut werden. Ziel ist eine na-
turnahe Gestaltung mit Gehölzbeständen weiten Wiesenflächen und eine extensive Ausstattung
mit Freizeiteinrichtungen.
Durch den geplanten Neubau des Bolzplatzes wird nur in geringem Umfang in die großen na-
turnahen Grünflächen eingegriffen, andererseits aber werden die Möglichkeiten für die aktive
Erholung in naturnaher Umgebung verbessert.
6.3.6 Mensch und Gesundheit
Die geplanten Grünflächen haben laut Bebauungsplan K 7 für die angrenzende Bebauung eine
ökologische Ausgleichsfunktion. Die Lärmbelastung durch den Kfz-Verkehr (Hammelstrift) und
die Bahn ist gering.
Durch den geplanten Ballspielplatz gehen nur in geringem Maß ökologische Ausgleichsflächen
verloren.
Die vom Spielbetrieb ausgehende Lärmbelästigung kann insbesondere die östlich angrenzende
Wohnbebauung beeinträchtigen. Der geplante Standort liegt ca. 70 m östlich der nächstgele-
genen Wohnbebauung am Carsonweg. Laut einer 2005 durchgeführten schalltechnischen Un-
tersuchung ist bei Vollauslastung während der Öffnungszeiten von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
nicht mit einer Belastung der benachbarten Wohngebiete durch Lärm zu rechnen.
6.3.7 Kultur und sonstige Schutzgüter
Kultur und sonstige Schutzgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
5
6.3.8 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
Die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die Schutzgüter werden in folgender Tabel-
le zusammengefasst:
Schutzgüter Beurteilung der Umweltauswirkungen Bedeutung
Boden Verlust gewachsener Böde n durch Flächenbefestigung
in geringem Umfang
-
Wasser Reduzierung der Sicker wassermenge in geringem Um-
fang
-
Luft, Klima Verlust von klimaaktiven Fl ächen in geringem Umfang -
Tiere, Pflanzen Verlust von ökologi sch wertvoller Vegetation in gerin-
gem Umfang
-
Erholung /
Landschaftsbild
Verlust naturnaher Grünflächen in geringem Umfang
Verbesserung der aktiven Erholungsmöglichkeiten
durch den Bolzplatz
Geringe optische Störung durch Ballfangzäune
-
Mensch und
Gesundheit
Verlust von ökologischen Ausgleichsflächen in Woh-
nungsnähe in geringem Umfang
Durch 70 m Abstand zur Wohnbebauung keine Lärmbe-
lastung für Wohnen
O
Hohe Empfindlich-
keit
Kultur- und
sonstige Sach-
güter
Nicht vorhanden -
- = nicht erheblich O = weniger erheblich + = erheblich
Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Planung für die Schutzgüter Boden, Wasser,
Klima, Luft, Naherholung, Pflanzen und Tiere nur geringe Auswirkungen auf die Umwelt hat. An
dem geplanten Standort des Ballspielplatzes ist die zu erwartende Lärmbelastung nicht erheb-
lich.
6.4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich
Die angrenzende Wohnbebauung wird durch die Standortwahl des Bolzplatz nicht be-
einträchtigt (Lärm).
Die Flächenversiegelung wird auf das unbedingt notwendige Maß reduziert (Boden).
Der Spielfeldbelag wird mit einem wasserdurchlässigen Belag hergestellt und anfallen-
des Oberflächenwasser wird über Mulden natürlich versickert (Wasser).
Als Ausgleich für den Verlust wertvoller Vegetationsbestände und zur besseren land-
schaftlichen Eingliederung werden an den Rändern des Bolzplatzes standortgerechte
Schutzpflanzungen und Gehölzinseln angelegt (Landschaftsbild, Arten- und Biotop-
schutz).
Bilanz
Die beanspruchten Flächen sind laut rechtskräftigem B-Plan als "Flächen für Schutz, Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt. Durch die geplante Neupflanzung von
Gehölzen wird der Eingriff ausgeglichen. Eine formalisierte rechnerische Bilanzierung kann
entfallen.
6
6.5. Verbleibende erhebliche Auswirkungen
Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt.
6.6. Alternativen
Im Vorfeld wurden zwei Alternativstandorte geprüft. Südlich des Sportgeländes SV Blau-Gelb
sollte im Baugebiet K 6 in einer öffentlichen Parkanlage nahe der Wohnbebauung der Bolzplatz
entstehen. Auf Grund der zu erwartenden Lärmbelastung durch den Spielbetrieb und wegen
der Einsprüche von den Anwohnern konnte der Bau an diesem Standort nicht realisiert werden.
Westlich der Fasaneriemauer, südlich der Kranichsteiner Straße und Kleingartenanlage lag ein
anderer möglicher Standort. Bei genauerer Prüfung hat sich herausgestellt, dass er zu weit
entfernt von den Wohngebieten bzw. Nutzern liegt. Die Planung wurde nicht weiterverfolgt.
6.7. Zusätzliche Angaben
Monitoring
Erhebliche und nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Ein Monito-
ring entfällt daher.
Angewandte Methoden und Schwierigkeiten bei der Erstellung des Umweltberichtes
Die Umweltprüfung erfolgte durch einen Vergleich der Festsetzungen des rechtskräftigen mit
denen des neuen Bebauungsplans (Voher-Nacher-Vergleich).
Wichtige Beurteilungsgrundlagen waren der aktuelle Landschaftsplan der Stadt Darmstadt, der
Landschaftsplan zum Bebauungsplan K 7 sowie das neu erstellte Lärmgutachten zur Bebau-
ungsplanänderung.
Es gab keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben oder fehlende Kenntnis-
se, die sich auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen durch die Planung ausgewirkt hätten.
6.8. Allgemein verständliche Zusammenfassung
In einem Bereich, der als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan ausgewiesen ist, soll ein
Ballspielplatz mit einer Größe von 15 m x 30 m neu gebaut werden. Die übrigen Festsetzungen
des Bebauungsplanes K 7 bleiben unverändert bestehen.
Die Umweltprüfung ergab, dass die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nicht erheblich
sind. Die angrenzende Wohnbebauung wird durch die Einhaltung eines ausreichend großen
Abstandes nicht durch Lärm beeinträchtigt. Durch die Umpflanzung des neuen Platzes mit
standortgerechten Gehölzen wird der Eingriff ausgeglichen.
Der Dezernent III: Der Dezernent VI:
Klaus Feuchtinger Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat Stadtrat
2007/0110
10832 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
02.04.2007
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI
Amt: Stadtplanungsamt
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Tagesordnung: I II
Verteiler:
III VI
61 67
Stvv
Vorlage-Nr. 2007/0110
Magistratsbeschluss-Nr.
240
Betreff: Bebauungsplan K 7.1 - Ballspielplatz an der Hammelstrift - (Offenlage)
Vorlage vom: 15.02.2007
Beschlussvorschlag:
1. Die zur Darlegung der Ziele und Zwecke zum Bebauungsplan K 7.1 – Ballspielplatz an
der Hammelstrift– vorgebrachten Anregungen der/des:
1.1 Privatperson 1
1.2 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt vom 05.10.2006
1.3 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt vom 09.10.2006
1.4 Privatperson 2
1.5 Sportverein Blau-Gelb Darmstadt e.V., Hammelstrift 12, 64289 Darmstadt vom 11.09.2006
werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt
.
2. Dem vorliegenden, entsprechend den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3
(1) BauGB) und der Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB) ausgearbeiteten Entwurf zum
Bebauungsplan K 7.1 und der zugehörigen Begründung wird zugestimmt.
3. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan K 7.1 – Ballspielplatz an der Hammelstrift– für
das Gebiet zwischen der Hammelstrift im Süden, dem vorhandenen Baugebiet K 7 im Osten, dem
Bahngelände im Westen und einer nach Westen verlängerten Linie von der Westspitze des
Grundstücks Gemarkung Arheilgen Flur 19 Nr. 370 auf dem Teilgrundstück 370
sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Anlagen: Begründung zum Bebauungsplan K 7.1
Beschluss des Magistrats vom 18.04.2007
2
...
Der Vorlage wird zugestimmt.
3
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 15.02.2007.:
Am Westrand des Baugebietes K 7 liegt zwischen den Gleisen der Bahnlinie Darmstadt –
Aschaffenburg und dem Westrand der Bebauung eine bislang nicht endgültig ausgebaute
Freifläche. Die Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan K 7 als öffentliche Grünfläche –
Parkanlage – festgesetzt.
Teile der Fläche werden seit längerem von Kindern und Jugendlichen zum Ballspielen
genutzt. Um dem offensichtlichen Bedarf und dem auch von Bewohnern mehrfach
geäußerten Wunsch nach einer richtigen Ballspielmöglichkeit Rechnung zu tragen, soll im
Südbereich der Fläche in der Nähe zur Hammelstrift und mit ausreichendem Abstand zur
Wohnbebauung ein Bolzplatz angelegt werden.
Diese Nutzung ist nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans K 7 nicht
zulässig. Der Bebauungsplan ist daher zu ändern. Ein schalltechnisches Gutachten, das im
Auftrag der Stadt bereits erstellt wurde, kommt zu der Aussage, dass gegen eine solche
Anlage keine emissionsschutzrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 23.06.2005 beschlossen, für den
vorliegenden Bereich einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 05.07.2005 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.
Nach dem Beschluss durch den Magistrat vom 30.08.2006 wurde die öffentliche
Unterrichtung der Bürger nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 06.09.2006 in der
Zeit vom 06.09.2006 bis einschl. 06.10.2006 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden am 08.09.2006 gem. § 4 (1) BauGB von der Aufstellung
des Bebauungsplans unterrichtet.
Zu 1.:
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden folgende Anregungen vorgebracht:
Anregungen: Stellungnahme:
____________________________________________________________________________________
________
1.1 Privatperson 1
(Anregung zu Protokoll gegeben beim
Stadtplanungsamt am 06.09.2006):
Es sei anzumerken, dass ein Ballspiel-
platz ohne Bänke nicht angenommen
werde. Darum werde angeregt, auch
Bänke aufzustellen.
Die Anregung ist nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens. Bei der Ausbau-
planung wird jedoch die Möglichkeit der
Aufstellung von Bänken geprüft werden.
1.2 Landesamt für Denkmalpflege
Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283
Darmstadt
4
...
(Schreiben vom 05.10.2006):
Zur Sicherung von Bodendenkmälern
sei folgender Hinweis auf § 20 HDSchG
aufzunehmen:
„Wenn bei Erdarbeiten Boden-
denkmäler bekannt werden, so ist dies
dem Landesamt für Denkmal-pflege,
Archäologische Denkmal-pflege, oder
der Unteren Denkmal-schutzbehörde
unverzüglich anzu-zeigen.“
Der entsprechende Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
1.3 Regierungspräsidium Darmstadt,
Wilhelminenstraße 1-3, 64283
Darmstadt
(Schreiben vom 09.10.2006):
Bodenschutz:
Als Nebenbestimmungen seien in die
Begründung aufzunehmen:
- Bei allen Maßnahmen, die einen
Eingriff in den Boden erfordern, ist
auf sensorische Auffälligkeiten zu
achten. Werden solche
Auffälligkeiten des Untergrunds
festgestellt, die auf das
Vorhandensein von schädlichen
Bodenveränderungen hinweisen, ist
umgehend das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Umwelt
Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu
informieren.
- Im Rahmen der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB sind Aussagen zu
vorhandenen Altflächen
(Altstandorte, Altablagerungen),
Altlasten, schädlichen
Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden im
Plangeltungsbereich (auch
Ausgleichsfläche) aufzunehmen.
Auch wenn - wie in diesem Fall –
keine Informationen vorliegen, ist
eine entsprechende Aussage in die
Begründung aufzunehmen.
Der entsprechende Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Aussagen zu Boden und Wasser und
entsprechenden nicht vorhandenen
Alt
lasten sind im Umweltbericht als Teil
der Begründung enthalten.
1.4 Privatperson 2
(Schreiben vom 29.10.2006)
Der Bedarf eines Ballspielplatzes sei
nicht gegeben. In der Begründung
würde verwiesen auf „Bedarf von
Der ausgewiesene Standort eines
Ballspielplatzes wurde mit Bedacht
5
...
Kindern und Jugendlichen und dem
vielfach geäußerten Wunsch von
Bewohnern...“. An dieser Stelle gäbe es
diesen Bedarf nicht mehr, weil die
Kinder mittlerweile ausgewachsen seien.
Der angebliche vielfach geäußerte
Wunsch von Bewohnern könne nur von
Bewohnern stammen, die entfernter
wohnen würden (südlich der
Hammelstrift, Wohnpark).
Die Erhaltung der ursprünglichen
Planung einer Grünfläche –Park-anlage-
läge im Interesse der Naherholung. Zur
Abgrenzung der Sportfläche des SV
Blau-Gelb sei längs der Hammelstrift ein
Wall aufgeworfen worden. Wenn jetzt
nördlich der Hammelstrift ein
Ballspielplatz eingerichtet würde, läge
der Schallschutzwall zwischen
Sportplatz und Ballspielplatz. Es
erscheine völlig unklar, ob jetzt der
Sportplatz schalltechnisch vor dem
Ballspielplatz oder umgekehrt zu
schützen sei. Es ergehe der Hinweis auf
weitere vorhandene Schallschutz-
Maßnahmen in diesem Bereich. Neben
dem Parkriegel östlich von SV Blau-Gelb
existiere es noch eine
Schallschutzmauer neben der Tennis-
anlage. Nur der geplante Ballspiel-platz
sei ohne derartige Bauwerke
vorgesehen.
Zu der vorgestellten Planung gäbe es
mindestens die beiden aufgeführten
Alternativen.
Warum südlich vom SV Blau-Gelb im
Baugebiet K6 kein Ballspielplatz
eingerichtet werde, sei nicht ersicht-lich.
Die angebliche Lärmbelastung könne
nicht größer sein als an anderer Stelle,
insbesondere, wenn sie von den
eigenen Kindern bzw. deren Freunden
komme.
Westlich der Fasaneriemauer, südlich
der Kranichsteiner Straße, wäre auch
ein sehr schöner Standort. Über die
hoffentlich bald realisierte Brücke neben
den Bahngleisen sei das Gelände gut
erreichbar. Die Entfernung von der
Elisabeth-Selbert-Straße sei mit etwa
500 m geringer, als der Weg von der
Elisabeth-Selbert-Straße zur
Hammelstrift.
Eine weitere Alternative wäre auf dem
Gelände des SV Blau-Gelb. Das
Gelände des Vereins sei ausreichend
ausgewählt. Zum einen wird die
vorhandene Fläche bereits jetzt zum
Ballspielen benutzt, ein Bedarf ist
vorhanden und nachgefragt. Des
Weiteren bietet diese Fläche die
Möglichkeit zur Ausweisung eines
Ballspielplatzes, weil Lärm die
angrenzende Wohnbebauung nicht
beeinträchtigt (ein schalltechnisches
Gutachten liegt vor).
Der Ballspielplatz wird im Übrigen in die
Parkanlage integriert, deren Planung wird
durch den Ballspielplatz nicht
beeinträchtigt.
6
...
groß und nicht voll ausgenutzt.
1.5 Sportverein Blau-Gelb Darmstadt e.V.
Hammelstrift 12, 64289 Darmstadt
(Schreiben vom 11.09.2006)
Der geplante Bollplatz läge unmitte-lbar
in der Nähe des vereinseigenen
Sportgeländes. Auf diesem werde seit
September 2006 die Möglichkeit zum
Fussballspielen für Kinder und
Jugendliche angeboten. Diese
Sportmöglichkeit werde zudem noch von
Fachkräften beaufsichtigt und betreut.
Deshalb sei es nicht notwendig,
öffentliche Gelder für einen weiteren
Bolzplatz direkt neben der Sportanlage
auszugeben.
Das Angebot des Sportvereins Blau-Gelb
wird sehr begrüßt. Unabhängig davon soll
Jugendlichen jedoch auch vereins-
ungebunden die Möglichkeit zum
Ballspielen gegeben werden. Bedarf und
Nachfrage sind dafür gegeben.
Zu 2. und 3.:
Gemäß § 3 (2) BauGB sind nun der Entwurf zum Bebauungsplan und die dazu gehörende
Begründung erstellt worden. Das weitere Bebauungsplanverfahren richtet sich nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Nach § 3 (1) BauGB schließt sich an die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, auch wenn die Anhörung zu einer Änderung der
Planung geführt hat, das Verfahren nach Abs. 2 an (öffentliche Auslegung des Entwurfs und
der zugehörigen Begründung). Dies erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.
Der Dezernent III: Der Dezernent VI:
Klaus Feuchtinger Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat Stadtrat
Anlage:
• Begründung zum Bebauungsplanentwurf K 7.1
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt:
• Bebauungsplanentwurf K 7.1
Vorab werden übersandt:
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters)
14 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs K 7.1 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
7
...
Darmstadt, den 15.02.2007
VI/61.4 re Nst. 2809
Beratungsverlauf (4)
Orte (5)
- Wilhelminenstraße 1
- Kranichsteiner Straße
- Elisabeth-Selbert-Straße
- Carsonweg
- Hammelstrift 12
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0110
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.02.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00