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3686/2017

Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Reitnutzung in Waldgebieten

Mitteilung Ausschuss 19.12.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 18.01.2018, TOP 7.3

Mitteilung Ausschuss

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Allg.Verfügung Reiten im Wald vom 11.12.2017

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Mitteilung Ausschuss

4339 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V 57/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3686/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Umwelt und Grün 18.01.2018 
 
Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Reitnutzung in Waldgebieten 
Mit der in der Anlage 1 beigefügten Allgemeinverfügung soll das Reiten im Wald auf die nach den 
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt werden.  
Nach der ehemaligen Regelung in § 50 Landschaftsgesetz NRW (alt) war das Reiten im Wald nur auf 
gesondert ausgewiesenen Reitwegen zulässig. Auf allen übrigen Wegen im Wald war das Reiten 
untersagt.  
Das neue Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) ist seit dem 25.11.2016 
in Kraft und hat das Landschaftsgesetz NRW abgelöst. 
Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 83 Satz 1 LNatSchG NRW gilt für das Reiten im Wald bis 
zum 01.01.2018 die bisher geltende Regelung des ehemaligen Landschaftsgesetzes. 
Ab dem 01.01.2018 treten hinsichtlich des Reitens im Wald die Regelungen der Absätze 2 bis 5 des § 
58 LNatSchG NRW in Kraft. Nach dem gesetzlichen Regelfall des Absatzes 2 ist das Reiten künftig 
über die gekennzeichneten Reitwege hinaus auf allen privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. 
Letztere sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. 
Das Gesetz gibt den Kreisen und kreisfreien Städten in den Absätzen 3 und 4 die Möglichkeit, mittels 
Allgemeinverfügung entweder eine schwächere oder strengere Regelung zu treffen. 
Nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW können die Kreise und kreisfreien Städte in Gebieten mit regelmä-
ßig geringem Reitaufkommen durch Allgemeinverfügung das Reiten im Wald über die Befugnis nach 
Abs. 2 hinaus auf allen privaten Wegen, das heißt nicht nur befestigten Wegen, zulassen. 
Gem. § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW können die Kreise und kreisfreien Städte in Waldflächen, die in 
besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, durch Allgemeinverfügung im Einverneh-
men mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und 
Reitverbänden das Reiten im Wald abweichend von dem gesetzlichen Regelfall ausschließlich auf 
ausgewiesene Reitwege beschränken.  
In den Waldgebieten auf Kölner Stadtgebiet soll auf der Basis der bereits vorhandenen gekennzeich-
neten Reitwege von der Möglichkeit der Allgemeinverfügung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW Ge-
brauch gemacht werden. Dies ist für Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke 
genutzt werden, zulässig. Nach der Gesetzesbegründung kann sich die Allgemeinverfügung je nach 
Erforderlichkeit entweder auf sämtliche oder auf einzel-ne Waldflächen des Kreis- bzw. Stadtgebietes 
beziehen. Die Allgemeinverfügung soll sich vorliegend auf das gesamte Kölner Stadtgebiet beziehen, 
da alle Waldflächen in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden und die hohe Anzahl 
der Erholungssuchenden im großstädtischen Ballungsraum hier in der Vergangenheit bereits des 
Öfteren zu Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen führte. Die Waldbesitzer- und Rei-
terverbände wurden angehört; das Einvernehmen der Forstbehörde liegt vor. Das Reiten in Waldge-
bieten ist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ab dem 01.01.2018 nur auf den ausgewiesenen 
Reitwegen zulässig; ein Verstoß gegen das Reitwegezeichen (Zeichen 238 Anlage StVO) ist nach § 
49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) bußgeldbewehrt. Das Führen von Pferden ist nach §

2 
 
58 Abs. 9 LNatSchG NRW darüber hinaus auf allen Wegen gestattet.  
Die Regelungen des Landschaftsplans Köln sowie des Landschaftsplans Wahner Heide und der Köl-
ner Stadtordnung bleiben unberührt.  
Hinsichtlich des Verfahrens sieht § 83 LNatSchG NRW vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte im 
Zusammenwirken mit der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden prüfen, welche 
Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und an-gemessen sind. Dazu hat es 
mehrere Abstimmungsgespräche mit den Waldbesitzer- und Reiterverbänden gegeben. Um entspre-
chend § 58 Abs. 8 Satz 1 LNatSchG NRW für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz zu 
sorgen, prüft die Verwaltung derzeit, welche Wege künftig zusätzlich zu den vorhandenen Reitwegen 
als solche ausgewiesen werden können. Das bestehende Reitwegenetz wird dazu überarbeitet. 
 
Anlage 1 Allgemeinverfügung

Allg.Verfügung Reiten im Wald vom 11.12.2017

6657 Zeichen

Allgemeinverfügung 
 
der Stadt Köln vom 11.12.2017 zur Einschränkung der Reitnutzung in 
Waldgebieten im Stadtgebiet Köln 
 
 
Aufgrund der §§ 58 Abs. 4 und 83 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 in der 
Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 568) SGV. NRW. 791,  
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen und zur Änd. anderer Vorschriften vom 15. 11. 2016 (GV. NRW. S. 934) 
erlässt die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln nachfolgende Allgemeinverfügung:  
 
1. Abweichend von § 58 Abs. 2 LNatSchG ist im Stadtgebiet Köln das Reiten im 
Wald nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 
gekennzeichneten Reitwegen (Zeichen 238 der Anlage zur 
Straßenverkehrsordnung) gestattet. Die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr 
gewidmeten Wege und Straßen im Rahmen des Gemeingebrauchs bleibt 
unberührt. 
 
2. Der Geltungsbereich dieser Reitregelung ist beschränkt auf alle Waldflächen 
im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und § 1 Landesforstgesetz 
NRW (LFoG NRW).  
 
3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.  
 
4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf 
die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 
Sie tritt gem. § 83 LNatSchG NRW zum 1.1.2018 in Kraft. 
 
 
Begründung: 
 
§ 58 Abs. 2 LNatSchG NRW gestattet ab dem 01.01.2018 das Reiten im Wald 
außerhalb ausgewiesener Reitwege über den Gemeingebrauch an öffentlichen 
Verkehrsflächen hinaus auch auf privaten Straßen und Fahrwegen. Letztere sind 
befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.  
Alle Waldflächen auf Kölner Stadtgebiet werden in besonderem Maße für 
Erholungszwecke genutzt, dies gilt insbesondere auch für diese gut begeh- bzw. 
befahrbaren Waldwirtschaftswege. Die hohe Anzahl der Erholungsuchenden im 
großstädtischen Ballungsraum führte hier in der Vergangenheit bereits des Öfteren 
zu Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen. 
 
Die bisher in Köln geltende Reitregelung beschränkte daher das Reiten im Wald über 
den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Wegen hinaus auf die nach der 
Straßenverkehrsordnung ausgewiesenen Reitwege. Hierdurch konnten insbesondere 
Konflikte zwischen Wanderern, Joggern, Spaziergängern, Radfahrern etc. oder 
Hunde ausführenden Erholungsuchenden sowie Reiterinnen und Reitern weitgehend

vermieden werden. Die bewährte Regelung ist daher beizubehalten.  
 
Gemäß § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW kann die Stadt Köln als Untere 
Naturschutzbehörde abweichend von § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW in Waldflächen, 
die im besonderen Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten im Wald 
mittels einer Allgemeinverfügung auf die nach den Vorschriften der 
Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken.  
Hiervon wird nach Anhörung der Waldbesitzer- und Reiterverbände sowie im 
Einvernehmen mit der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) Gebrauch 
gemacht. 
 
Das Reitverbot ist verhältnismäßig. Es ist geeignet, Waldflächen, die in besonderem 
Maße für Erholungszwecke genutzt werden, zu diesem Zwecke zu schützen. Wie 
zuvor dargestellt umfasst dies sämtliche Waldflächen des Stadtgebietes Köln, da in 
dem großstädtischen Ballungsraum nur begrenzt Erholungsflächen zur Verfügung 
stehen. Das Verbot ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist 
angesichts des recht hohen Pferdebestands in Köln und der zu erwartenden sowie in 
der Vergangenheit bereits aufgetretenen Konflikte mit anderen Erholungsarten nicht 
ersichtlich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung muss daher das 
Interesse der Reiterinnen und Reiter, alle privaten Straßen und Fahrwege im Wald 
benutzen zu können, angesichts des hohen Konflikt- und Gefährdungspotentials 
gegenüber anderen Erholungssuchenden zurückstehen. Vor diesem Hintergrund ist 
es insgesamt angemessen, die Nutzung des Waldes durch Reiterinnen und Reiter 
auf die nach der Straßenverkehrsordnung ausgewiesenen Reitwege sowie die dem 
öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege und Straßen im Rahmen des 
Gemeingebrauchs zu beschränken.  
 
Die einzelnen Reitwege sind in der im Internet unter http://www.stadt-koeln.de/leben-
in-koeln/freizeit-natur-sport/wald/reiten verfügbaren Reitwegekarte ausgewiesen. 
 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Landschaftsplans 
Köln und des Landschaftsplans Wahner Heide sowie der Kölner Stadtordnung in der 
jeweils gültigen Fassung unberührt bleiben. 
 
Sofortige Vollziehung: 
 
Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO 
angeordnet, da dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine Klage gegen diese 
Allgemeinverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein begründetes 
öffentliches Interesse liegt vor, weil dem Vollzug der Verfügung gegenüber dem 
Interesse Einzelner, einstweilig auf Grund des Einlegens eines Rechtsbehelfes von 
den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und 
sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist. Hierbei wurden alle betroffenen 
Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die Interessen der Reiterinnen und Reiter 
sowie der übrigen Erholungssuchenden gegeneinander abgewogen. Dabei ist zu 
berücksichtigen, dass die parallele Nutzung von privaten Straßen und Fahrwegen 
durch Reiterinnen und Reiter sowie andere Nutzer gerade in Kölner Waldgebieten 
aufgrund des hohen Aufkommens ein besonders hohes Gefahrenpotential birgt. 
Hinzu kommt, dass erfolgte Störungen und Schädigungen anderer 
Erholungssuchender irreversibel sind, d.h. nicht rückgängig gemacht werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung 
 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
Klage beim Verwaltungsgericht Köln, in Köln, eingelegt werden. 
 
 
Hinweis: 
Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der 
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts oder in elektronischer 
Form eingereicht werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das 
Verwaltungsgericht. 
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der 
sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, so dass die 
Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage 
angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 
Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim 
Verwaltungsgericht Köln beantragt werden. 
 
 
Die Oberbürgermeisterin 
 
In Vertretung 
 
Gez.  
Dr. Rau 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (1)

18.01.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3686/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.12.2017
Erstellt
27.11.2017 14:05