3686/2017
Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Reitnutzung in Waldgebieten
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V 57/1 Vorlagen-Nummer 3686/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 18.01.2018 Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Reitnutzung in Waldgebieten Mit der in der Anlage 1 beigefügten Allgemeinverfügung soll das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt werden. Nach der ehemaligen Regelung in § 50 Landschaftsgesetz NRW (alt) war das Reiten im Wald nur auf gesondert ausgewiesenen Reitwegen zulässig. Auf allen übrigen Wegen im Wald war das Reiten untersagt. Das neue Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) ist seit dem 25.11.2016 in Kraft und hat das Landschaftsgesetz NRW abgelöst. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 83 Satz 1 LNatSchG NRW gilt für das Reiten im Wald bis zum 01.01.2018 die bisher geltende Regelung des ehemaligen Landschaftsgesetzes. Ab dem 01.01.2018 treten hinsichtlich des Reitens im Wald die Regelungen der Absätze 2 bis 5 des § 58 LNatSchG NRW in Kraft. Nach dem gesetzlichen Regelfall des Absatzes 2 ist das Reiten künftig über die gekennzeichneten Reitwege hinaus auf allen privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Letztere sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Das Gesetz gibt den Kreisen und kreisfreien Städten in den Absätzen 3 und 4 die Möglichkeit, mittels Allgemeinverfügung entweder eine schwächere oder strengere Regelung zu treffen. Nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW können die Kreise und kreisfreien Städte in Gebieten mit regelmä- ßig geringem Reitaufkommen durch Allgemeinverfügung das Reiten im Wald über die Befugnis nach Abs. 2 hinaus auf allen privaten Wegen, das heißt nicht nur befestigten Wegen, zulassen. Gem. § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW können die Kreise und kreisfreien Städte in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, durch Allgemeinverfügung im Einverneh- men mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reitverbänden das Reiten im Wald abweichend von dem gesetzlichen Regelfall ausschließlich auf ausgewiesene Reitwege beschränken. In den Waldgebieten auf Kölner Stadtgebiet soll auf der Basis der bereits vorhandenen gekennzeich- neten Reitwege von der Möglichkeit der Allgemeinverfügung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW Ge- brauch gemacht werden. Dies ist für Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, zulässig. Nach der Gesetzesbegründung kann sich die Allgemeinverfügung je nach Erforderlichkeit entweder auf sämtliche oder auf einzel-ne Waldflächen des Kreis- bzw. Stadtgebietes beziehen. Die Allgemeinverfügung soll sich vorliegend auf das gesamte Kölner Stadtgebiet beziehen, da alle Waldflächen in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden und die hohe Anzahl der Erholungssuchenden im großstädtischen Ballungsraum hier in der Vergangenheit bereits des Öfteren zu Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen führte. Die Waldbesitzer- und Rei- terverbände wurden angehört; das Einvernehmen der Forstbehörde liegt vor. Das Reiten in Waldge- bieten ist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ab dem 01.01.2018 nur auf den ausgewiesenen Reitwegen zulässig; ein Verstoß gegen das Reitwegezeichen (Zeichen 238 Anlage StVO) ist nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) bußgeldbewehrt. Das Führen von Pferden ist nach § 2 58 Abs. 9 LNatSchG NRW darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Die Regelungen des Landschaftsplans Köln sowie des Landschaftsplans Wahner Heide und der Köl- ner Stadtordnung bleiben unberührt. Hinsichtlich des Verfahrens sieht § 83 LNatSchG NRW vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte im Zusammenwirken mit der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden prüfen, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und an-gemessen sind. Dazu hat es mehrere Abstimmungsgespräche mit den Waldbesitzer- und Reiterverbänden gegeben. Um entspre- chend § 58 Abs. 8 Satz 1 LNatSchG NRW für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz zu sorgen, prüft die Verwaltung derzeit, welche Wege künftig zusätzlich zu den vorhandenen Reitwegen als solche ausgewiesen werden können. Das bestehende Reitwegenetz wird dazu überarbeitet. Anlage 1 Allgemeinverfügung
Allg.Verfügung Reiten im Wald vom 11.12.2017
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Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 11.12.2017 zur Einschränkung der Reitnutzung in Waldgebieten im Stadtgebiet Köln Aufgrund der §§ 58 Abs. 4 und 83 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 568) SGV. NRW. 791, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen und zur Änd. anderer Vorschriften vom 15. 11. 2016 (GV. NRW. S. 934) erlässt die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln nachfolgende Allgemeinverfügung: 1. Abweichend von § 58 Abs. 2 LNatSchG ist im Stadtgebiet Köln das Reiten im Wald nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen (Zeichen 238 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) gestattet. Die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege und Straßen im Rahmen des Gemeingebrauchs bleibt unberührt. 2. Der Geltungsbereich dieser Reitregelung ist beschränkt auf alle Waldflächen im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und § 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW). 3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt gem. § 83 LNatSchG NRW zum 1.1.2018 in Kraft. Begründung: § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW gestattet ab dem 01.01.2018 das Reiten im Wald außerhalb ausgewiesener Reitwege über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auch auf privaten Straßen und Fahrwegen. Letztere sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Alle Waldflächen auf Kölner Stadtgebiet werden in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt, dies gilt insbesondere auch für diese gut begeh- bzw. befahrbaren Waldwirtschaftswege. Die hohe Anzahl der Erholungsuchenden im großstädtischen Ballungsraum führte hier in der Vergangenheit bereits des Öfteren zu Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen. Die bisher in Köln geltende Reitregelung beschränkte daher das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Wegen hinaus auf die nach der Straßenverkehrsordnung ausgewiesenen Reitwege. Hierdurch konnten insbesondere Konflikte zwischen Wanderern, Joggern, Spaziergängern, Radfahrern etc. oder Hunde ausführenden Erholungsuchenden sowie Reiterinnen und Reitern weitgehend vermieden werden. Die bewährte Regelung ist daher beizubehalten. Gemäß § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW kann die Stadt Köln als Untere Naturschutzbehörde abweichend von § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW in Waldflächen, die im besonderen Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten im Wald mittels einer Allgemeinverfügung auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Hiervon wird nach Anhörung der Waldbesitzer- und Reiterverbände sowie im Einvernehmen mit der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) Gebrauch gemacht. Das Reitverbot ist verhältnismäßig. Es ist geeignet, Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, zu diesem Zwecke zu schützen. Wie zuvor dargestellt umfasst dies sämtliche Waldflächen des Stadtgebietes Köln, da in dem großstädtischen Ballungsraum nur begrenzt Erholungsflächen zur Verfügung stehen. Das Verbot ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist angesichts des recht hohen Pferdebestands in Köln und der zu erwartenden sowie in der Vergangenheit bereits aufgetretenen Konflikte mit anderen Erholungsarten nicht ersichtlich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung muss daher das Interesse der Reiterinnen und Reiter, alle privaten Straßen und Fahrwege im Wald benutzen zu können, angesichts des hohen Konflikt- und Gefährdungspotentials gegenüber anderen Erholungssuchenden zurückstehen. Vor diesem Hintergrund ist es insgesamt angemessen, die Nutzung des Waldes durch Reiterinnen und Reiter auf die nach der Straßenverkehrsordnung ausgewiesenen Reitwege sowie die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege und Straßen im Rahmen des Gemeingebrauchs zu beschränken. Die einzelnen Reitwege sind in der im Internet unter http://www.stadt-koeln.de/leben- in-koeln/freizeit-natur-sport/wald/reiten verfügbaren Reitwegekarte ausgewiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Landschaftsplans Köln und des Landschaftsplans Wahner Heide sowie der Kölner Stadtordnung in der jeweils gültigen Fassung unberührt bleiben. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein begründetes öffentliches Interesse liegt vor, weil dem Vollzug der Verfügung gegenüber dem Interesse Einzelner, einstweilig auf Grund des Einlegens eines Rechtsbehelfes von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist. Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die Interessen der Reiterinnen und Reiter sowie der übrigen Erholungssuchenden gegeneinander abgewogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die parallele Nutzung von privaten Straßen und Fahrwegen durch Reiterinnen und Reiter sowie andere Nutzer gerade in Kölner Waldgebieten aufgrund des hohen Aufkommens ein besonders hohes Gefahrenpotential birgt. Hinzu kommt, dass erfolgte Störungen und Schädigungen anderer Erholungssuchender irreversibel sind, d.h. nicht rückgängig gemacht werden können. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, in Köln, eingelegt werden. Hinweis: Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Verwaltungsgericht. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, so dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Köln beantragt werden. Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Gez. Dr. Rau Beigeordneter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3686/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.12.2017
- Erstellt
- 27.11.2017 14:05