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2216/2020

225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.08.2020

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Anlage 4 Begründung

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Ansehen

Anlage 3 beabsichtigteDarstellung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 bisherigeDarstellung

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Ansehen

Anlage 6 TöB Auswertung

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Ansehen

Anlage 5 Auswertung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4 Begründung

84029 Zeichen

A N L A G E  
 
 
 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 
225. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Mülheim; 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
hier: Änderung der Darstellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" 
 
Inhalt 
 
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................. 1 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet .................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
3. Verfahrensablauf.................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) ................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
5. Berücksichtigung anderer Planungen ................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
5.1 Regionalplan................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
5.2 Landschaftsplan ........................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
5.3 Altlasten ........................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
5.4 Wasserschutzzone ....................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
5.5 Bebauungsplan............................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) .............. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.1 Bestehende Nutzungen ................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.2 Beabsichtigte Darstellung............................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.3 Städtebauliche Vorgaben ............................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.4 Verkehr und technische Infrastruktur ........................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.4.1 Verkehrserschließung ........................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.4.2 Wasser- und Energieversorgung .............................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
6.4.3 Abwasserentsorgung ............................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7. Umweltbericht ...................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
A  Einleitung.............................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Fehler! Textmarke nicht 
definiert. 
7.2 Bedarf an Grund und Boden ........................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes ...................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen Fehler! Textmarke nicht 
definiert.

- 2 - 
 
 
7.4 Grundlagen ................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)....... Fehler! Textmarke nicht 
definiert. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
 Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
 Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB ........... Fehler! 
Textmarke nicht definiert. 
7.5.1 Tiere .......................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.2 Pflanzen .................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.3 Fläche........................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.4 Boden ........................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.5 Wasser ...................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.5.1 Oberflächenwasser ............................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.5.2 Grundwasser ......................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.6 Luft............................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase............. Fehler! Textmarke nicht 
definiert. 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen ............................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.7 Klima ......................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.8 Wirkungsgefüge ........................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.9 Landschaft................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.10 Biologische Vielfalt .................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) ....... Fehler! Textmarke 
nicht definiert. 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung........................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.12.1 Lärm....................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.12.2 Altlasten ................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.12.3 Erschütterungen .................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken ............... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern . Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Fehler! 
Textmarke nicht definiert. 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes ................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden . Fehler! Textmarke nicht 
definiert. 
7.5.18 Wechselwirkungen .................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

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7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ................. Fehler! 
Textmarke nicht definiert. 
7.5.20 Eingriffsregelung ....................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete .... Fehler! 
Textmarke nicht definiert. 
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ............................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ........ Fehler! 
Textmarke nicht definiert. 
C  Zusätzliche Angaben........................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........... Fehler! Textmarke nicht 
definiert. 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
 Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.8 Zusammenfassung ....................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 
7.9 Referenzliste der Quellen............................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
8. Auswirkungen der FNP-Änderung ....................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

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1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich inte-
griert, verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) und eignet sich damit 
für die Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. Aufgrund der Nutzungsgeschichte 
als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach 
Schließung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen. Im Flächennutzungsplan (FNP) 
ist das Plangebiet daher als Grünfläche dargestellt. 
 
Mit der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen. 
 
Das dem im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 zu-
grundeliegende städtebauliche Konzept sieht im Änderungsbereich des FNP drei Häuserzeilen mit 
insgesamt 16 Wohneinheiten und einer Gemeinschaftsstellplatzanlage unmittelbar an der Zufahrt 
zur Sigwinstraße vor. Die Planung erfüllt damit die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbau-
politik, indem sie eine innerstädtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll 
familiengerechter Wohnraum zur Miete entstehen. 
 
Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der 
Sigwinstraße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens hat der Träger der 
Landschaftsplanung Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde ein Kompromiss gefunden, der die 
Herausnahme des im Hinterland der Sigwinstraße befindlichen Signets „Dauerkleingärten“ vor-
sieht. Aus rechtlichen Gründen ist für die Herausnahme dieser zwei Signets aus dem FNP ein ei-
genständiges Verfahren nötig. Diese 229. Änderung des FNP wird zeitgleich mit der 225. Ände-
rung geführt. 
Mit der Auflösung dieses Widerspruchs treten gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz 
(LNatschG) die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplanes außer Kraft.

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2. Erläuterungen zum Planungsgebiet 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst eine Flächengröße 
von 3.679 m².  Der Geltungsbereich der FNP-Änderung wird durch die Wohnbebauung am Torrin-
ger Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im Süden, die Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im 
Westen und eine Sukzessionsfläche im Nordwesten begrenzt. 
 
Der Änderungsbereich stellt sich aktuell als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor 
ausgekiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Das Plangebiet wird über die 
Sigwinstraße erschlossen. Das Gebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-
Haltestelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahn-
hof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim 
Berliner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Er-
schließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
3. Verfahrensablauf 
(zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren) 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
Der Vorgabenbeschluss wurde wie folgt ergänzt: 
Der in dem Bereich zu errichtende Fußweg soll qualitativ hochwertig ausgestaltet werden. Weiter 
soll die Verwaltung prüfen, ob die ausgewiesenen vier Besucherstellplätze an anderer Stelle plat-
ziert werden können. 
 
Am 30.01.2020 wurde der Stadtentwicklungsausschuss und am 27.01.2020 die Bezirksvertretung 
Mülheim in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage der 225. Änderung des Flächennut-
zungsplanes unterrichtet.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
zur 225. Änderung des FNPs erfolgte vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 
Die Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt Nr. 8 am 
26.02.2020 und wurde vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 im Stadtplanungsamt durch-
geführt.  
 
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Zuge der Kontaktbeschränkungen die Zugänglichkeit 
zum Stadthaus für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt und die öffentliche Auslegung war 
somit nicht mehr möglich. In Folge dessen wurde die Offenlage wiederholt. 
Die Bekanntmachung dieser Offenlage erfolgte im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020. Zur Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf der 225. Änderung des FNPs einschließlich der Begrün-
dung gemäß § 2a BauGB im Zeitraum vom 22.05.2020 bis einschließlich 06.07.2020 im Kölner 
Stadthaus aus. Die eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage 5 zu entnehmen.

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4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) 
Das gesamte Plangebiet ist im FNP als Grünfläche dargestellt. 
 
5. Berücksichtigung anderer Planungen 
5.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für den Ände-
rungsbereich Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Änderung des FNP entspricht damit 
den Zielen der Regionalplanung. 
5.2 Landschaftsplan (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Auflösung des Wider-
spruchs ergänzt.) 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch 
eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wird daraufhin ein Kompromiss 
mit dem Träger der Landschaftsplanung ausgehandelt, der die Herausnahme des Signets „Dauer-
kleingärten“ in einem eigenständigen FNP-Änderungsverfahren vorsieht. Hierbei handelt es sich 
um die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße.  
Mit diesem Vorgehen kann der Widerspruch aufgelöst werden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesna-
turschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes 
somit mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft.  
5.3 Altlasten 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird und innerhalb der Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, wird 
darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet sind. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer 
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-
)Müll, Schlacken und Aschen, stellenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft 
und das Grundwasser wurden im Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Be-
bauungsplanes Nr. 72499/05 untersucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise 
hoher Methangehalt (CH 4) von bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Si-

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cherung/ Sanierung wird die Altablagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind 
im Plangebiet aufgrund der Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Wohnbebauung unter Einhaltung fol-
gender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.  
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.  
- Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung 
zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom 
16.08.2016, Auskunft Bodenverunreinigung). 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. 
 
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
5.4 Wasserschutzzone 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö-
henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung 
einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III 
A und III B zu beachten. 
 
Das Vorhaben, welches durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
 
5.5 Bebauungsplan 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich der FNP-Änderung eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der Großteil dieses Bereichs ist zudem als Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Ent-
sprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese Fläche der freien Sukzessi-
on überlassen werden.

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6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Das Plangebiet stellt sich als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausgekiest 
und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände 
unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem 
Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im FNP ist 
das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
6.2 Beabsichtigte Darstellung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Bei-
trag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell inte-
grierter Lage geleistet werden. 
 
6.3 Städtebauliche Vorgaben 
Für das Plangebiet liegt bereits ein städtebauliches Konzept vor, welches mit dem im Parallelver-
fahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 umgesetzt wird. 
Dieses sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen 
bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Damit verfolgt die 
jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, welches insgesamt 16 Wohneinheiten im Plangebiet ermög-
licht. Hinsichtlich der geplanten Geschossigkeit und der Dachform orientiert sich die vorgesehene 
Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze sind in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen 
Garten. Das geplante Wohnquartier wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstü-
cken und Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. Das Planungskonzept 
beinhaltet östlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche Grünfläche. Hier ist eine 
öffentliche Fußwegeverbindung vorgesehen, die von einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf mittel-
kronigen Bäumen als Überhälter sowie einer Langgraswiese mit einheimischen Strauchgruppen 
begleitet wird. Diese Grünfläche ist Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße 
und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch und entspricht der Darstellung des aktuellen 
FNP, der hier eine Grünfläche darstellt. Daher umfasst die FNP-Änderung diesen Bereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht.

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6.4 Verkehr und technische Infrastruktur 
6.4.1 Verkehrserschließung 
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-
Haltestelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahn-
hof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim 
Berliner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Er-
schließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
 
Das Änderungsgebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsam-
melstraße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ 
Baumreihe auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut. 
6.4.2 Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Die geplante Wohnbebauung wird von dort aus erschlossen.  
6.4.3 Abwasserentsorgung 
Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlagswässern auf dem 
Grundstück nicht genehmigungsfähig. In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal 
vorhanden. Die Querschnitte sind ausreichend, um die anfallenden Schmutz- und Niederschlags-
wässer aus dem geplanten Wohngebiet aufzunehmen.  
 
7. Umweltbericht 
A  Einleitung 
Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anla-
ge 1 zum BauGB dargestellt. 
 
Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan für 
das Plangebiet aufgestellt. Für diesen wurden ebenfalls die Auswirkungen auf die Umwelt unter-
sucht und in einem Umweltbericht dargestellt. Da die Planungen unterschiedliche Regelungstiefen 
aufweisen, unterscheiden sich die Umweltberichte in ihrem Detaillierungsgrad. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Ziel der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche ist die Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung auf einer erschlossenen in-
nerstädtischen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass, Ziel und Zweck der 
Planung“ des städtebaulichen Teils der Begründung.

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7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Grünfläche 3.679 Wohnbaufläche 3.679 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben grei-
fen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
 
Redaktionelle Klarstellung nach der Offenlage: Übersicht der im Umweltbericht vorgenomme-
nen Benennung von Gesetzen als Ziele des Umweltschutzes.  
 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-

- 11 - 
 
 
fe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissions-
grenzwerte nicht über-
schritten werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, ins-
besondere Licht, Gerüche), 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
Vermeidung von Emissionen; Kon-
fliktbewältigung; Sicherstellung der 
sach- und fachgerechten Entsorgung

- 12 - 
 
 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
NRW;  
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO 
Energieeffizient Planen 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsor-
gewert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen 
 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 225. FNP-Änderung. Geprüft wird, wel-
che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus 
der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. 
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse.

- 13 - 
 
 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen 
in räumlicher Nähe geprüft. 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbe-
stände unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mitt-
lerem Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im 
FNP ist das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. Im Nordwesten des Plangebietes 
befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Im Süden grenzt die Sigwinstraße an das Plangebiet. Südöstlich der Sigwinstraße schließt ein 
Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Plangebietsgröße ergänzt.) 
Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es keine planungsrechtliche Voraussetzung 
für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 
Die etwa 3,7 ha große ausgewiesene Grünfläche bliebe erhalten und würde nicht in Wohnbauflä-
che umgewandelt. Damit würde auch konkret die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der 
Sigwinstraße, die durch den Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ beansprucht wird , be-
stehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-Anbindung würde dann 
weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Pla-
nung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. 
 
Mit der Änderung der dargestellten Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Wohngebietsent-
wicklung vorbereitet, die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstra-
ße“ verbindlich festgesetzt wird. Dadurch wird die derzeit bestehende Sukzessionsfläche vollstän-
dig überplant. Die dort bestehenden Biotope gehen dadurch unwiderruflich verloren. Mit der FNP-
Änderung kann jedoch ein Beitrag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentra-
ler, siedlungsstrukturell integrierter Lage geleistet werden. 
 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)

- 14 - 
 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: 
Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – Stufe 1, Köln, 01.08.2013) im Änderungsbereich 
durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Geländebege-
hungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten 
(Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine vertie-
fende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Ver-
tiefende Prüfung, Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in 
Köln-Höhenhaus, Köln, 24.11.2014) mit den in der Anlage 1 aufgeführten Ergebnissen durchge-
führt: 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum/ Flugroute) keine pla-
nungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden nicht 
nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im Überflug 
beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 
durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung 
des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) 
in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 
Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019).   
 
Prognose (Planung): 
Die FNP-Änderung ermöglicht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des Eingriffsge-
bietes, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur kommt. Die Struk-
turen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit der Überprä-
gung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen 
zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
bzgl. des zulässigen Zeitraums für Baumfällungen und Rodungen auf. 
 
Bewertung: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufi-
gen und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen.

- 15 - 
 
 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 , a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse-
nen Sträucher bestimmt wird.  
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva-
sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be-
stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern 
und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriege, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. Einige dieser Bäume 
fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan-
zenstruktur wie im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsfläche 
zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt. 
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erlaubt planungsrechtlich den Verlust der 
vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von 
Fläche. Aufgrund des nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ entfallen im 
Änderungsbereich die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche oder 
geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sigwinstra-
ße“. Hier werden verschiedene Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb der Wohnbaufläche festge-
setzt. Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei 
handelt es sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim. 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Änderungsbereiches bleibt bestehen. Im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“) werden im Plangebiet

- 16 - 
 
 
Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, 
die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP hat somit keine 
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
7.5.3 Fläche (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich ist unbebaut und unversiegelt. 
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Wohnbebauung auf einer Fläche von 
3.679 m² vorbereitet. Dadurch wird eine teilweise Versiegelung des 3.679 m² großen, derzeit un-
versiegelten Plangebietes ermöglicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden Freiflächen setzt 
der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaß-
nahmen fest. 
 
Bewertung: 
Mit der durch die 225. FNP -Änderung vorbereiteten Wohngebietsentwicklung wird eine Versiege-
lung der derzeitigen Sukzessionsfläche ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine Zunahme der Flächen-
versiegelung auf Kölner Stadtgebiet zum Zwecke der Wohnnutzung. Der Umweltbelang Fläche ist 
erheblich beeinträchtigt. 
7.5.4 Boden (Redaktionelle Klarstellung ergänzt.) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind aufgrund der Vornutzung als Kies-
grube/ Deponie bereits nachhaltig gestört (vgl. Kapitel 7.5.12.2). Eine negative Beeinträchtigung 
von natürlichen Böden ist damit ausgeschlossen. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
7.5.5 Wasser 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant. Der Rhein liegt in ca. 
2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Gewässer sind der Höhenfelder See und 
der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):

- 17 - 
 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig. 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation oh-
ne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen was-
serrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund 
der Vornutzung des Plangebietes als Deponie ist eine ortsnahe Versickerung daher nicht möglich.  
 
Prognose (Planung): 
Durch die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Versiegelung des derzeit 
unversiegelten Plangebietes ermöglicht. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren 
und damit einhergehend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdarge-
bots. Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung 
von schädlichen Stoffen aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Mögliche Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Dort wer-
den keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhinderung ei-
ner Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des Grund-
wassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt. 
7.5.6 Luft 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Innerhalb einer Wohnbaufläche sind keine emittierenden Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die 
zulässige Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheb-
lich.

- 18 - 
 
 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. Genaueres wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.7 Klima 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der Änderungsbereich ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ aus-
gewiesen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen 
und Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das 
Plangebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-
Bahnhaltestelle „Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erfährt das Plangebiet aufgrund des 
nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ eine teilweise Überbauung. Der 
Flächenanteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduk-
tion, Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft-
schneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da nicht die gesamte Grünfläche entlang der Sigwin-
straße geändert wird und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden größeren Freiflä-
chen bestehen bleibt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden kleinklimatischen 
Funktion setzt der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ verschiedene Pflanzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung gehen Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im Ver-
hältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Plangebie-
tes hat die FNP-Änderung allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Ebenso 
wird sich die FNP-Änderung auf die für das Plangebiet und die Umgebung prognostizierte zukünf-
tige Wärmebelastung nicht wesentlich auswirken. Die Bedeutung des Plangebietes als Luftschnei-
se bleibt zum Teil erhalten. 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-

- 19 - 
 
 
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.9 Landschaft (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden die Sukzessionsbiotope innerhalb des Plange-
bietes in eine Wohnbaufläche überprägt. Dies führt zu einer Änderung des Landschafts- und Orts-
bildes. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Maßnahmen, die zu einem Einfügen der Wohnwohnbaufläche in das vorhandene Ortsbild führen, 
werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ festgesetzt. 
 
 
Bewertung: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der negativen Auswirkungen bzw. ein Einfügen in die Umgebung 
wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt. 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Der Änderungsbereich stellt sich als eine Sukzessionsfläche mit weitestgehend homogener Struk-
tur dar. Es besteht somit keine nennenswerte Biodiversität innerhalb des Geltungsbereichs. Der 
überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße 
und dem Hülsenweg ist von der FNP-Änderung nicht betroffen. Die bestehende biologische Vielfalt 
in der Umgebung bleibt somit erhalten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Im Umkreis von 2 km um den Änderungsbereich befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)

- 20 - 
 
 
7.5.12.1 Lärm (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,  
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Straßenverkehrslärm 
Zu den Emissionsquellen zählen zum einen die unmittelbar an den Änderungsbereich grenzende 
Sigwinstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h sowie die ca. 
800 m südwestlich verlaufende A 3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. 
Schienenverkehrslärm 
Etwa 850 m nordwestlich des Änderungsbereichs verläuft die Deutsche Bahn-Strecke 2324 Lever-
kusen-Morsbroich – Köln-Kalk in Nordwest-Südwest-Richtung. Zudem verläuft ca. 300 m südlich 
die Stadtbahnstrecke 2663 Köln-Dellbrück – Köln-Mülheim in Ost-West-Richtung 
Gewerbelärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. 
Fluglärm 
Der Änderungsbereich liegt im Einflussbereich des Flughafens Köln-Bonn. 
Sportlärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Sportanlagen vor-
handen. 
 
Freizeitlärm  
Südlich des Änderungsbereichs besteht ein öffentlicher Spielplatz. Aufgrund seiner Größe ist die-
ser jedoch als Emissionsquelle zu vernachlässigen. 
 
 
Prognose (Planung): 
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018) wurden die auf 
den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 werden aufgrund des Verkehrslärms am Tag um bis zu 3 
dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 6 dB(A) überschritten. 
Durch den anzunehmenden, geringen Zusatzverkehr, den die Wohngebietsentwicklung auf den 
angrenzenden Straßen erzeugt, sind keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen 
im Umfeld zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstra-
ße“ setzt entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die Ausweisung von Wohnbauflächen entstehen Lärmkonflikte. Durch die Umsetzung von 
passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festge-
setzt werden, werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt.

- 21 - 
 
 
7.5.12.2 Altlasten (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwi-
schen 8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllun-
gen bestehen im Wesentlichen aus inerten Auffüllungen wie Bodenaushub und Bauschutt, nach-
geordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbestandteilen. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird. 
 
Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen zur Erkun-
dung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbil-
dung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durch-
geführt. 
Das Gutachten (Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchun-
gen im Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Ferner sind mögliche 
Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. 
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Ar-
beiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Darstellungen des Plangebietes im Altlastenkataster sowie die gutachterlichen Empfehlungen 
und fachbehördlichen Auflagen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden auf der Ebe-
ne der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksich-
tigt. 
 
Bewertung: 
Unter Berücksichtigung der gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch 
Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer 
solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden 
an anderer Stelle vorzuziehen. 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden auch nicht erwartet.

- 22 - 
 
 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsab-
standes eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung 
auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhan-
den. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Ge-
fährdung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im 
Kapitel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Im Änderungsbereich sind keine Hinweise auf die Existenz von Kultur- oder Sachgütern bekannt. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Zurzeit sind im Änderungsbereich keine über das in einem Siedlungsbereich übliche Maß hinaus-
gehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vorhanden. Durch die FNP-Änderung sind aufgrund 
der geringen Gebietsgröße keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder 
Wärmeemissionen zu erwarten. Der Umgang mit Abfällen und Abwässern wird im Rahmen des im 
Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Der Umgang mit erneuerbaren Energien ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht 
relevant. Der Umweltbelang wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

- 23 - 
 
 
 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Landschaftsplan 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge-
setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und 
zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt. 
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
 
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche widerspricht der Darstellung des Änderungs-
bereiches als Landschaftsschutzgebiet. Durch die FNP-Änderung wird eine Überplanung des 
Landschaftsschutzgebietes auf einer Fläche von 3.679 m² vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es wird nicht der gesamte Bereich zwischen der Sigwinstraße 105 und 107 in eine Wohnbaufläche 
umgewandelt. Es verbleibt ein 15 bis 22 m breiter Grünstreifen als Bestandteil einer Grün- und 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg.

- 24 - 
 
 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im 
Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land-
schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Das 
Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden durch 
die geplante FNP-Änderung auf einer Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der gesamten 
Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträchtigt. 
Das Vorhaben, das mit der 225. FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte 
aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung 
sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer 
Wohnsammelstraße. Eine Belastung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Wohnnutzung 
durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist daher nicht zu erwarten. 
Auch die durch die vorbereitete Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoff-
belastung ist unerheblich. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist somit unwahr-
scheinlich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsab-
standes eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung 
auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhan-
den. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Ge-
fährdung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im

- 25 - 
 
 
Kapitel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird 
im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ bearbeitet. Es erfolgt ein vollständiger Ausgleich des durch die geplante 
Wohnbebauung verursachten Eingriffs. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Nördlich und nordwestlich des Plangebietes erfolgt die 229. FNP-Änderung „Sigwinstraße/ Im Rod-
feld“. Hierbei handelt es sich um eine Rücknahme der Signets „Dauerkleingärten“. Durch die 229. 
FNP-Änderung ergeben sich keine kumulativen Auswirkungen, da das Gelände nie zum Zweck 
einer Kleingartenanlage verwendet wurde. Darüber hinaus sind keine Vorhaben bekannt, die zu 
kumulativen Auswirkungen führen könnten.  
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die 255. FNP-Änderung vorbereitet wird, 
keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen führen können. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es 
keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche ent-
lang der Sigwinstraße bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für die an-
sässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten möglicherweise unbe-
baute Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Um-
weltbeeinträchtigungen zur Folge.

- 26 - 
 
 
 
C  Zusätzliche Angaben 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Die geänderte Flächenausweisung wird nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in das 
Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt. 
 
7.8 Zusammenfassung (Redaktionelle Klarstellung zum Thema Lärm ergänzt.) 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Wirkungsgefüge 
 Biologische Vielfalt 
 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Erschütterungen 
 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Wechselwirkungen  
 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
 Eingriffsregelung 
 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Tiere: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufig 
und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-

- 27 - 
 
 
men auszuschließen. 
Pflanzen: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einem Verlust der vorhandenen Ve-
getationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im Ände-
rungsbereich entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche 
oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha 
großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg außerhalb des Ände-
rungsbereiches bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden im 
Plangebiet Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Be-
zirk Mülheim, die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP 
hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
Fläche: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche bereitet eine teilweise Versiegelung des 
3.679 m² großen Plangebietes vor. Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung 
verlorengehenden Freiflächen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entspre-
chende Maßnahmen festgesetzt.  
Grundwasser: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. Mit der Teilversiege-
lung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas-
ten belasteten Böden verhindert. 
Klima: 
Es gehen durch die FNP-Änderung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im 
Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Ände-
rungsbereiches hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. 
Die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzten Pflanzmaßnahmen gleichen die 
verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des Plangebietes als 
Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Landschaft: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt. 
Lärm: 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbelastet. Durch den Verkehrs-
lärm werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete am Tag und in der Nacht 
überschritten. Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden, werden jedoch gesunde Wohnverhältnisse si-
chergestellt. Es ist nur mit einem geringen Zusatzverkehr durch die Wohngebietsentwicklung zu 
rechnen, so dass keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen im Umfeld zu erwar-
ten sind. 
 
Altlasten: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der 
gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den 
geplanten Wohngebäuden nicht gegeben.

- 28 - 
 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – 
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der FNP- Änderung treten die widersprechenden Festsetzungen des 
Landschaftsplanes außer Kraft. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt. 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013; 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 02.09.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den 
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001. 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011

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 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
8. Auswirkungen der FNP-Änderung 
Mit der FNP-Änderung können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regionalplanes  
Wohneinheiten mobilisiert werden, ohne durch die Verdichtung negative Folgen auf die örtlichen 
Wohn- oder Umweltverhältnisse nach sich zu ziehen. 
 
 
Geplant ist die Änderung einer 3.679 m² großen Grünfläche in eine Wohnbaufläche. Auf der Ebene 
des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ werden 16 zweigeschossige Reihenhäuser in verdichteter Bauweise als Einfamilienhäuser 
zur Miete festgesetzt. 
 
Bei Umsetzung der beabsichtigten Nutzung wird der aktuelle Flächenbewuchs der Sukzessionsflä-
che komplett entfernt, was einen ausgleichspflichtigen Eingriff darstellt. Auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung wird dieser Eingriff genauer ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt.  
 
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des FNP: 
 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung Änderung 
 ha % ha % ha 
Grünfläche 0,37 100 0 0 -0,37 
Wohnbaufläche 0 0 0,37 0 +0,37 
Gesamt 0,37 100 0,37 100 //

Anlage 3 beabsichtigteDarstellung

391 Zeichen

!
*
F
F
D
,
,
E
0
*
S
,
F
=
W
W
 
 
 
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Grünfläche
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
E Grünfläche
, Spielplatz
0 Umspannwerk¯
1:4.000M.:
0 50 10025
Meter
229. Änder. Im Rodfeld/Sigwinstraße

Anlage 1 Geltungsbereich

359 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
- Lage des Änderungsbereiches -
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Anlage 2 bisherigeDarstellung

353 Zeichen

!
*
F
F
D
,
,
=
E
=
0
*
S
,
F
=
W
 
 
 
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 2
- bisherige Darstellung -
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Grünfläche
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
E Grünfläche
, Spielplatz
0 Umspannwerk¯
1:4.000M.:
0 50 10025
Meter

Anlage 6 TöB Auswertung

1706 Zeichen

A N L A G E   6 
6 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2020 bis 
06.04.2020. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Numme rie-
rung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben 
 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Berück-
sichtigung 
ja/ nein/ 
teilweise/ 
Kenntnis-
nahme 
Stellungnahme der Verwa ltung 
1 
 
16.03.2020 Industrie- und Handelskam-
mer zu Köln 
Unter Sachsenhausen 10 -26 
50606 Köln 
 
Keine Betroffenheit Kenntnis-
nahme 
Kenntnisnahme 
2 11.03.2020 Bezirksregierung Düsseldorf 
– Kampfmittelbeseitigungs-
dienst (KBD) / Luftbildaus-
wertung 
Postfach 300865 
40408 Düsseldorf 
 
Keine Betroffenheit Kenntnis-
nahme 
Kenntnisnahme 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
(Zur 4 (2) wurden beteiligt (ohne Dienststellen): 
Bezirksregierung Köln 
- Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
- Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
Landschaftsverband Rheinland 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Stadtwerke Köln GmbH

Anlage 5 Auswertung

15926 Zeichen

A N L A G E   5 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Offenlage 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch ( BauGB) wurde im Amtsblatt 06 am 12.02.2014 öffentlich bekannt gemacht und 
erfolgte für den Bebauungsplan Nr. 72498/02 Arbeitstitel: „Sigwinstraße in Köln -Höhenhaus“ als Infoveranstaltung am 20.02.2014 in der in der Förderschule 
Thymianweg in Köln -Höhenhaus sowie als Aushang bis zum 28.02.2014. Es sind 7 schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Gemäß §  3 Abs.  1 
Satz 3 Nr.  2 BauGB  wurde im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf eine eigene frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet, da  diese 
bereits zum Bebauungsplan im Par allelverfahren erfolgte. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs.  2 BauGB der 22 5. Flächennutzungsplanänderung wurde im Amtsblatt Nr.08 am 26.02.2020 öffentlich bekannt gemacht und e r-
folgte vom 05.03.2020 bis zum 06.04.2020 als Aushang im Stadtplanungsamt. Es wurden 2 Stellungnahmen aus der Öffe ntlichkeit vorgebracht.  
Aufgrund der COVID -19-Pandemie war die Zugänglichkeit zum Stadthaus und dem dortigen Aushang nicht möglich, sodass die Offenlage erneut im Amtsblat t 
Nr. 39 öffentlich bekannt gemacht wurde und im Zeitraum vom 22.05.2020 bis zum 06. 07.2020 durchgeführt wurde. Hier wurde eine weitere Stellungnahme vo r-
gebracht. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des 
Stadtentwicklungsausschusses un d des Rates wird der Absender der Stellungnahme  zur Verfügung gestellt.  
 
Stadtentwicklungsausschusses und des Rates  wird jedoch eine vollständige Übersicht der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt.  
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch (BauGB) - schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung

A N L A G E   5 
 
2 
 
1 25.01.2014/ 
26.02.2014 
Wegen der Verfüllung des früheren Deponiegelä n-
des sowie dadurch bedingter evtl. Bodensenku n-
gen wird der Verzicht auf eine Neubauplanung  
empfohlen. 
 
Außerdem würde durch die geplante Bebauung 
eine schützenswerte Baumgruppe entfallen und die 
benachbarten Bestandsgebäude verlören an Wert. 
Es wird vorgeschlagen, die geplante Viererhau s-
gruppe von der West -auf die Ostseite zu verlegen. 
Nein 
 
 
 
 
Nein 
Ein eingeschaltetes Fachingenieurbüro hat in weiterge­ 
henden Bodenuntersuchungen 2011 und 2012 festge­ 
stellt, dass keine Hinweise auf Ausschlusskriterien für 
die geplante Nutzung als Wohnbebauung vorliegen.  
 
Das vorliegende Planungskonzept wurde sowohl von 
der Politik als auch von der Verwaltung favorisiert, da 
neben der Schaffung neuen Wohnraums der Ausbau 
einer grünen Wegeverbindung zwischen Sigwinstraße 
und dem Hülsenweg umgesetzt werden kann. Damit 
bildet der Entwurf die Grundlage für die frühzeitige Ö f-
fentlichkeitsbeteiligung. Die schützenswerte Baumgru p-
pe sowie die sonstige Natur und Landschaft wird im 
Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Entsprechend 
der Bewertung werden Kompensationsmaßnahme u m-
gesetzt. 
2 12.02.2014/ 
18.02.2014 
Es wird gebeten, statt der „normalen" Wohnbeba u-
ung mind. 24 „behindertengerechte Altenwohnu n-
gen" zu errichten, da solche in Höhenhaus fehlen 
würden. Viele ältere Mitbürger wären bereit, ihr 
Einfamilienwohnhaus zu verkaufen, um eine A l-
tenwohnung zu beziehen.  
Nein Das bereits von Einfamilienhäusern geprägte Gebiet 
wird durch die neue Planung ergänzt. Der Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschusses beinhaltet deshalb 
keine Altenwohnungen an dieser Stelle.  
3 26.02.2014/ 
28.02.2014 
Es wird bemängelt, dass für die Anlieger ein wirt - 
schaftlicher Nachteil entsteht. Das Baugebiet unte r-
liege als Landschaftsschutzgebiet einem hohen 
Schutzstatus, ein öffentliches Interesse an einer 
privaten Wohnbebauung sei nicht erkennbar.  
Nein Der Wohnraumbedarf im Bereich von Einfamilienhä u-
sern wird als Thema des öffentlichen Interesses b e-
trachtet. Die Fortführung des vorhandenen Grünzugs 
durch das Plangebiet  und  darüber  hinaus  bis  zum  
Hülsenweg ist  
eine  zentrale  Forderung   der   Politik,  insbesondere  
der Bezirksvertretung. Die Umsetzung wird durch einen  
Durchführungsvertrag sowie innerhalb des Geltungsb e-
reichs als Bestandteil des neuen Bebauungsplanes g e-
sichert. Die bisher ungenutzte Grünfläche dient den 
Anliegern durch den geplanten Fuß - und Radweg kün f-
tig zur Naherholung.

A N L A G E   5 
 
3 
 
4 26.02.2014 Die Bebauung nehme keine Rücksicht auf eine 
Reihe schützenswerter Bäume. In Anbetracht der 
geplanten Großbauvorhaben in der Umgebung sei 
eine Überplanung geschützter Grünflächen nicht 
notwendig. Der Ausschuss Umwelt und Grün habe 
in seiner Sitzung vom 24.01.2013 die Neubeba u-
ung abgelehnt. Es wird angefragt, ob die Stadt nicht 
evtl. ihr. Vorkaufsrecht wahrnehmen könnte?  
 
Die   Sigwinstraße   sei   eine   temporär   stark   
befahrene Durchfahrtsstraße. Durch die geplante 
Nachbarbebauung mit  450  WE und  die  12 neuen  
WE sei  das Verkehrsaufsaufkommen zu viel.  
Nein Mit dem Entscheid des Stadtentwi cklungsausschusses 
vom 25.04.2013 hat sich dieser über das Votum des Au s-
schusses für Umwelt und Grün hinweg gesetzt. Sämtliche 
Eingriffe in die Umwelt sind durch Kompensationsma ß-
nahmen auszugleichen.  
 
 
Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße infolge des 
Neubaus mit 12 Einfami lienwohnhäusern ist marginal und 
bedarf keiner besonderen Untersuchung.  
5 26.02.2014/ 
28.02.2014 
Die Zulässigkeit des Vertrags und seine Ausgesta l-
tung werden angezweifelt. 
 
Das Ziel der Planung sei bere its vordefiniert, einen 
Zielfindungsprozess nach § 1 VII BauGB habe es 
nicht gegeben. 
 
Das Kopplungsverbot bezüglich privater Leistungen 
und öffentlichem Interesse sei nicht beachtet wo r-
den, ein Abwägungsprozess habe im Vorfeld nicht 
stattgefunden. 
Nein Das Bebauungsplanverfahren wird grundsätzlich ergebnis-
offen geführt; alle Einsprüche  und Anregungen werden 
sorgfältig geprüft und ausgewertet. Mit seiner Entsche i-
dung vom 25.04.2013 hat der Stadtentwicklungsausschuss 
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfa h-
rens zum Zwecke der Wohnraumschaffung sowie öffentl i-
chen Wegevernetzung bekräftigt.  
6 27.02.2014/ 
29.02.2014 
Die derzeitige Verkehrssituation in der Sigwinstraße 
ließe keine weitere Bebauung zu, zumal die Schu l-
kinder von 3 Schulen dadurch gefährdet würden.  
 
Das VEP-Gebiet sei seinerzeit als Kompensation s-
fläche (für fremde Bebauungen) festgesetzt wo r-
den. Es handele sich um einen wertvoll en Bi o-
topverbund mit hoher Bio topwertigkeit. Dort sei seit 
einem Jahr ein Grünspecht ansässig. Der geplante 
Fuß- und Radweg könnte die bestehende Bi o-
topwertigkeit nicht ersetzen.  
 
Nein 
 
 
 
Zur Kenntnis 
Die geringfügige Zunahme des Verkehrs auf der Si g-
winstra­ ße durch die geplanten 12 Wohneinheiten fällt 
nicht wesent­ lich ins Gewicht.  
 
Im Zuge der geplanten Bebauung wird ein landschaftspfle-
ge­ rischer Begleitplan erstellt, darin werden die erforderl i-
chen Kompensationsmaßnahmen bestimmt. Darüber 
hinaus erfolgt eine artenschutzrechtliche Prüfung. Mit dem 
Bau des Rad- und Fußwegs wird der F estsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr. 724 99/05 von 1999 Rechnung g e-
tragen.

A N L A G E   5 
 
4 
 
 
  
7 28.02.2014/ 
04.03.2014 
Der Fußweg zum Weidenbruch wird ebenso b e-
grüßt wie die Kultivierung des "Unlands".  
 
Statt einer Wohnbebauung wird der Bau von Par k-
plätzen oder die Nutzung als Naherholungsgebiet 
gefordert. 
Ortsansässige wüssten angeblich, dass in der ve r-
füllten Kiesgrube Abfälle von Kranken-
häusern und Fässer unbekannten Inhalts 
lagern würden. Es wird vor toxischen Gefahren aus 
der Schadstoffbelastung - insbesondere für Kinder - 
gewarnt. 
 
Außerdem sei die Sigwinstraße bereits heute übe r-
belastet (ein entsprechender Fachartikel in engl i-
scher Sprache ist beigefügt). 
Zur Kenntnis 
 
 
Zur Kenntnis 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Das Bauvorhaben wird von einer Reihe von Fachingenie u-
ren und Fachdienststellen begleitet (u.a. Bauphysiker, B o-
den­ gutachter, Statiker, Prüfstatiker, Sicherheitskoordin a-
tor u. ä. m.). Aus der erfolgten Bodenuntersuchung des 
Gebietes ergeben sich keine Ausschlusskriterien für die 
geplante Nutzung. Durch den neuen Fuß - und Radweg 
wird die Erschließung  an die nördlich der Sigwinstraße 
befindlichen Grünflächen als Naherholungsort ermöglicht.  
 
 
Der zusätzliche Verkehr durch den Bau von 12 Einfamilien­ 
häusern ist marginal.

A N L A G E   5 
 
5 
 
 
Offenlage gemäß § 3 Abs.  2 Baugesetzbuch (BauGB) - schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 12.03.2020 Es wird auf abgeschlossene Wohnungsbauvorhaben 
in der Umgebung hingewiesen. Die Sigwinstraße und 
Honschaftsstraße seien bereits heute überlastet und 
könnten keine zusätzlichen Fahrzeuge mehr aufne h-
men. In diesem Zusammenhang wird sich gegen die 
Ausweisung neuer Wohnbauflächen ausgesprochen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird auf die besondere Artenvielfalt im Plangebiet 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
Gemäß den Hinweisen für die Schätzung des Verkehr s-
aufkommens von Gebietstypen (HSGV), Ausgabe 2006 
verursacht das Vorhaben ein zusätzliches Verkehrsau f-
kommen von 50 Fahrzeugen pro Tag. Hierbei sind auch 
Liefer- und Besucherverkehre berücksichtigt. Aufgrund der 
sehr guten Anbindung an den ÖPNV wird bei der Progn o-
se der durch die Neubebauung verursachten Pkw -
Verkehre davon ausgegangen, dass ein nicht unwesentl i-
cher Teil der täglichen Wege mit dem ÖPNV zurückgelegt 
wird. Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße infolge 
des Neubaus ist somit marginal und bedarf keiner beso n-
deren Berücksichti gung. 
Die Erforderlichkeit für die Änderung des Flächennu t-
zungsplanes begründet sich durch den bestehenden sowie 
prognostizierten erheblichen Wohnraumbedarf im Kölner 
Stadtgebiet. Bei der Suche nach geeigneten Grundstücken 
ist es erforderlich, bereits ersc hlossene, jedoch bisher 
unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn 
möglich zu bebauen. Das Plangebiet ist eine solche Fl ä-
che. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestan d-
ort wurde die Fläche  bisher nicht als Bauland ausgewi e-
sen. Unter Berücksichtigung von gutachterlichen Empfe h-
lungen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im Boden 
vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Gesichtspunkt 
des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer solchen 
Altlastenflächen sogar einer Versiegelung natürlicher B ö-
den vorzuziehen. 
 
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die innerhalb 
des Plangebietes möglicherweise oder konkret vorko m-
menden streng geschützten (planungsrelevanten) und

A N L A G E   5 
 
6 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
hingewiesen, die gegen eine Bebauung spreche . 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird auf die Bedeutung des Plangebietes für die 
Beseitigung des Niederschlagswassers, insbesondere 
bei Starkregen, sowie zur Reduzierung der Wärmeb e-
lastung und Verbesserung des Stadtklimas hingewi e-
sen. Die Verlängerung des Grünzuges könne den 
Verlust der Fläche nicht ersetzen.  
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
besonders geschützten Arten zu bewerten, wurde im Au-
gust 2013 im Plangebiet eine faunistische Erhebung (Ca l-
les ° de Brabant Landschaftsarchitekten) durchgeführt. Es 
erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 
2013 zwei Geländebegehungen. Es konnte nicht ausg e-
schlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante 
Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher 
wurde von März bis August 2014 eine vertiefende Arte n-
schutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik)  
durchgeführt. Mit Ausnahme der Zwergfledermaus, die da s 
Plangebiet lediglich als Jagdraum oder als Flugroute nutzt, 
wurden im Plangebiet jedoch keine planungsrelevanten 
Arten kartiert, die durch das Planvorhaben gefährdet we r-
den könnten. Bei den im Plangebiet anzutreffenden Voge l-
arten handelt es sich vor alle m um sogenannte „Allerwelt s-
arten“. Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser 
häufigen und ungefährdeten Arten durch das Vorhaben ist 
jedoch nicht zu erwarten, da d ie nördliche, gleich strukt u-
rierte Sukzessionsfläche um ein Vielfaches größer als das 
Plangebiet ist und ausreichende Brut -, Fortpflanzungs- 
sowie Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als 
Ausweichquartiere fungieren können , bietet. 
 
Es ist richtig, dass d urch die Teilversiegelung des Plang e-
bietes potentielle Versickerungsflächen verlor en gehen 
und es damit einhergehend zu einer zusätzlichen Verring e-
rung des Grundwasserdargebots kommt. Mit der Teilver-
siegelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine wei-
tere Verunreinigung des Grundwassers durch die örtliche 
Auswaschung von schädlichen  Stoffen aus den mit Altla s-
ten belasteten Böden verhindert.  
Die Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung, die durch die 
Teilversiegelung des Plangebietes entstehen, werden  als 
geringfügig bewertet, da die Bedeutung des Plangebietes 
als Luftschneise durch d en auf Ebene des Bebauungspl a-

A N L A G E   5 
 
7 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
nes festgesetzten Grünzug im Wesentlichen erhalten bleibt 
und die Flächengröße des Plangebietes im Verhältnis zu 
den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen lediglich 
untergeordnet ist. 
 
2 01.04.2020 Das Planverfahren wird aufgrund der durch die 
Schließung des Stadthauses am 19.03.2020 nur noch 
online durchgeführten Offenlage und damit fehlender 
direkter Einsichtsmöglichkeit für fehlerhaft befunden.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Da bedingt durch die COVID -19-Pandemie das Stadthaus 
für Besucher schließen musste, wurde die öffentliche Au s-
legung am 17.03.2020 abgebrochen. Die öffentliche Au s-
legung wurde daraufhin vom 22.05.2020 bis zum 
06.07.2020 unter Einhaltung von Hygienevor -schriften 
wiederholt, so dass das Bebauungsp lanverfahren or d-
nungsgemäß fortgeführt werden konnte.  
   
3 04.06.2020 Es wird befürchtet, dass die bereits u.a. durch die 
Zunahme parkender Autos im Zuge anderer Baupro-
jekte entstandene Gefährdung der Verkehrssicherheit 
auf der Sigwinstraße durch das Planvorhaben weiter 
verstärkt werde. Es  wird in diesem Zusammenhang 
gefragt, wie viele Stellplätze für die neuen Wohnei n-
heiten vorgesehen seien.  
 
 
 
Es wird nach dem genauen Verlauf, der Gestaltung 
sowie der Nutzungsordnung der zwischen Hülsenweg 
und Sigwinstraße vorgesehenen Wegeverbindung 
gefragt.  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Beantwortung 
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten 
notwendigen Stellplätze ist auf dem Grundstück  in einer 
Gemeinschaftsanlage mit Zufahrt von der Sigwinstraße 
vorgesehen. Hier sind insgesamt 19 Stellplätze geplant. 
Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem 
Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. 
Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW er-
forderliche Bedarf von einem Stellplatz pro Wohneinheit  
erfüllt. 
 
Eine Wegeverbindung zwischen dem Hülsenweg und der 
Sigwinstraße ist nicht Bestandteil der 225. Änderung des 
Flächennutzungsplanes.

Beschlussvorlage Rat

7278 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Rupp Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2216/2020 
Freigabedatum 05.08.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 225. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ einge-
gangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5 und 6 und stellt fest, dass gegen die 225. Ände-
rung des FNPs von den Trägern öffentlicher Belange sowie aus der Öffentlichkeit keine FNP-
relevanten Anregungen vorgebracht wurden; 
 
2. stellt die 225. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ mit der 
gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 25.04.2013 wurde der Beschluss über die 
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nummer 72498/02 Arbeitstitel: "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus", sowie der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 Absatz 1 BauGB gefasst. Mit diesem Beschluss verbunden war die Einleitung der Änderung der 
Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB.  
 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Darstel-
lung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Beitrag zur 
dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell integrierter Lage 
geleistet werden. 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 "Dell-
brücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungsziel 1 – 
Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der 
Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen 
hat. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch 
eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wird daraufhin ein Kompromiss 
mit dem Träger der Landschaftsplanung ausgehandelt, der die Herausnahme des Signets "Dauer-
kleingärten" in einem eigenständigen FNP-Änderungsverfahren vorsieht. Hierbei handelt es sich um 
die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße. Der Einleitungsbeschluss 
wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwicklungsausschuss unter der Ds. – Nr. 4058/2019 gefasst.  
 
Mit diesem Vorgehen kann der Widerspruch aufgelöst werden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnatur-
schutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes somit 
mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft.  
 
 
Verfahrensverlauf 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan fand statt am 20.02.2014, um 19:00 
Uhr, in der Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus. 
 
Zudem fand ebenfalls zum Bebauungsplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 
20.02.2014 bis 28.02.2014 statt sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB.

3 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Immobilien GmbH wurde nunmehr als neue Vorhabenträgerin die bestehende Planung wei-
terführen.  
 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
 
Am 30.01.2020 wurde der Stadtentwicklungsausschuss und am 27.01.2020 die Bezirksvertretung 
Mülheim in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage der 225. Änderung des Flächennut-
zungsplanes unterrichtet.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
zur 225. Änderung des FNPs erfolgte vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 
Die Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt Nr. 8 am 
26.02.2020 und wurde vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 im Stadtplanungsamt durchge-
führt.  
 
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Zuge der Kontaktbeschränkungen die Zugänglichkeit 
zum Stadthaus für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt und die öffentliche Auslegung war 
somit nicht mehr möglich. In Folge dessen wurde die Offenlage wiederholt. 
 
Die Bekanntmachung dieser Offenlage erfolgte im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020. Zur Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf der 225. Änderung des FNPs einschließlich der Begrün-
dung gemäß § 2a BauGB im Zeitraum vom 22.05.2020 bis einschließlich 06.07.2020 im Kölner 
Stadthaus aus. Es sind insgesamt 3 Stellungnahmen für die FNP-Änderung eingegangen. Diese sind 
nicht FNP-relevant.  
 
Es erfolgen nach der Offenlage im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz 
(LPlG) NRW redaktionelle Ergänzungen der Begründung zum Widerspruch des Trägers der Land-
schaftsplanung in Kapitel 5.2 und zu Klarstellungen der Formulierungen im Umweltbericht (Kapitel 
7.4.2, 7.5.3, 7.5.9, 7.5.12.1 und 7.8).  
Die jeweiligen Kapitel dieser Ergänzungen in Begründung und Umweltbericht nach der Offenlage sind 
durch fette und kursive Hinweise hervorgehoben.  
 
Vorberatungen 
Beschluss über die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus" 
StEA  25.04.2013 
BV 9  21.01.2013 
 
Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
  20.02.2014 in Köln-Mülheim 
 
Mitteilung der Offenlage des Bebauungsplans 72498/02 "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" 
StEA  30.01.2020 
BV 9  27.01.2020 
 
Mitteilung der Offenlage der 225. Änderung des Flächennutzungsplans "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus" im Parallelverfahren 
StEA  30.01.2020 
BV 9  27.01.2020

4 
 
Anlagen 
1. Änderungsbereich (Plandarstellung) 
2. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
3. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4. Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 
5. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Offenlage nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
6. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der 
 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB

Beratungsverlauf (3)

31.08.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2216/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.08.2020
Erstellt
20.07.2020 13:37