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AN/0337/2019

Antrag der SPD-Fraktion: Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 12.03.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 26.03.2019, TOP 8.2

2019-03-07 Antrag HA wegen Ordnungsdienst 26.3.2019

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2019-03-07 Antrag HA wegen Ordnungsdienst 26.3.2019

3194 Zeichen

Gleichlautend: 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Rathaus 
50667 Köln 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Henk van Benthem 
Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 
51143 Köln 
SPD-Fraktion in der 
Bezirksvertretung Porz  
Friedrich-Ebert-Ufer 64 -70 
51143 Köln -Porz 
fon 0221. 221 97303  
fax 0221. 221 97304  
mail SPD-BV7@stadt -koeln.de  
web  www.porzspd.de   
 
 
 
 
Köln-Porz, 07.03.2019 
Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 26.03.2019 
hier: Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes 
Der Hauptausschuss wird aufgefordert, die Verwaltungsvorlage zur Zentralisierung des 
Ordnungsdienstes der Stadt Köln der Bezirksvertretung Porz vorzulegen und dieser ihr 
Anhörungsrecht gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 2 
Abs. II Nr.7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln einzuräumen. 
 
Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, behält sich die Bezirksvertre-
tung ausdrücklich vor, das Beteiligungsrecht im Wege des Kommunalverfassungsstrei-
tes verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen.  
 
Begründung: 
 
Im Zuge der Zentralisierung des Ordnungsdienstes der Stadt Köln wurde bereits im 
Mai 2018 die Nebenstelle in Porz formal geschlossen. Eine Anhörung der Bezirksver-
tretung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht, obwohl ihr ein Recht hierzu gemäß § 
37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW zusteht. Dort heißt es: „Die Bezirksvertretung 
ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.“ In § 
2 Abs. II Nr.7.1 der konkretisierenden Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist expli-
zit aufgeführt, dass der Bezirksvertretung insbesondere im Fall von „Planung, Errich-
tung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - au-
ßer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk“ Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben ist.  
 
Die Schließung einer örtlichen Nebenstelle des Ordnungsdienstes stellt die Aufhebung 
einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Regelung dar. Da die Mitarbeiter der 
betreffenden Nebenstelle des Ordnungsdienstes nicht mehr wie bisher direkt dem

Bürgeramt unterstellt sind und von diesem nicht mehr beliebig eingesetzt werden 
können, sind zudem stadtbezirkliche Angelegenheiten betroffen. 
 
Die Entscheidung des Stadtdirektors, den Ordnungsdienst in der beschriebenen Form 
zu zentralisieren, wiederspricht der mehrfach proklamierten Marschrichtung der Ober-
bürgermeisterin, die Bezirke zu stärken.  
 
Vielmehr wäre die personelle Aufstockung der Nebenstelle ein Schritt in die richtige 
Richtung gewesen. Diese könnte sich beispielsweise an der Bevölkerungszahl im 
Stadtbezirk orientieren. Bei einem Anteil von über 10 Prozent an der Gesamtbevölke-
rung Kölns sollten auch circa 10 Prozent der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes dem 
Stadtbezirk zugeteilt sein und in der Verfügungsgewalt des Bürgeramtes stehen. Bei 
Großereignissen z.B. in der Kölner Innenstadt könnten dann auf Anfrage des Stadtdi-
rektors Mitarbeiter der Porzer Nebenstelle abgeordnet werden. Dies würde eine echte 
Stärkung der Bezirke darstellen.  
 
 
 
 
Dr. Simon Bujanowski    Christoph Weitzel 
Fraktionsvorsitzender     Bezirksvertreter

Beratungsverlauf (1)

26.03.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 8.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Friedrich-Ebert-Ufer 64

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Details

Aktenzeichen
AN/0337/2019
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
12.03.2019
Erstellt
12.03.2019 18:01