0124/2018
Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich Spielhallen und Sportwetten
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Mitteilung Ausschuss
3485 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 01.03.2018 0124/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich Spielhallen und Sportwetten MdR Richter hat in der Sitzung des Ausschusses am 06.11.2017 die Verwaltung gebeten, noch ein- mal in zusammengefasster Form und in nicht juristischer Sprache sowie ohne alle Eventualitäten dar- zulegen, was ab dem 01.12.2017 mit den Spielhallen und den Wettbüros passiert. Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages teilt die Verwaltung daher im Nachgang zur Mitteilung 2802/2017 und der Sitzung des AVR vom 06.11.2017 kurz zusammenfassend folgendes mit: Spielhallen Neue Spielhallen Bereits im Baugenehmigungsverfahren stellt die Verwaltung sicher, dass die aktuellen glücksspiel- rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Min- destabstände zwischen Spielhallen untereinander sowie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Bestandsspielhallen Die Verwaltung fordert derzeit die zahlreich fehlenden Unterlagen sowie Gebührenvorauszahlungen an und wird die Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. Anerkennung eines Härtefalls im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen für alle 239 Spielhallen in Köln sukzessive bescheiden. Bisher wurden 235 Anträge gestellt, 6 Erlaubnisse erteilt, zu 15 Spielhallen wird die Erlaubnis nach Gebühreneingang gefertigt, zwei Spielhallen sind derzeit in Kon- kurrenz zu entscheiden. Bei der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit werden insbesondere der Abstand der Spielhallen zueinande, die Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und die Lage im Einzelfall berücksichtigt. Im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechungen wird das legale Glücksspiel weitestgehend ermög- licht. Eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen wird die Verwaltung für einen ange- messenen Zeitraum nur zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Diese Praxis ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem 2 gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex liegen, sind ausgeschlossen. Bei den sogenannten Mehrfachspielhallen sind Härtefallentscheidungen gesetzlich allerdings zulässig. Nach Vorlage eines adäquaten Abschmelzungskonzepts wird die Verwaltung nach Einzelfallprüfung eine Ausnahme von dem Verbot der Mehrfachspielhallen für eine angemessene Zeit genehmigen müssen. Die Verwaltung rechnet mit Klagen durch die Gerichtsinstanzen hinweg zu allen Antragsablehnungen und wird daher zahlreiche Verfahren zu führen haben. Sportwettbüros Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist nicht wie vorgesehen am 01.01.2018 in Kraft getre- ten. Sobald dies der Fall sein wird, wird die Verwaltung die Höchstzahl der Wettvermittlungsstellen für Köln festlegen und diese auch der Bezirksregierung mitteilen. Die Bezirksregierung hat diese Begren- zung im Rahmen der Entscheidung über die Erlaubniserteilung an die örtlichen Wettvermittlungsstel- len zu berücksichtigen. Die Verwaltung ermittelt im Vorfeld die aktuelle Anzahl und die Standorte der Wettbüros und gleicht das Ergebnis mit den bereits registrierten Betrieben ab. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0124/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.03.2018
- Erstellt
- 10.01.2018 13:30