0792/2023
Beantwortung der Anfrage AN/0378/2023 betreffend "Sachstand hybride Ausschusssitzungen"
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
4564 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 06.03.2023 0792/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Digitalisierungsausschuss 06.03.2023 Hauptausschuss 17.04.2023 Beantwortung der Anfrage AN/0378/2023 betreffend "Sachstand hybride Ausschusssitzungen" Zu den in der o. g. Anfrage für die Digitalisierungsausschuss formulierten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand seit der Mitteilung 0542/2022? Antwort: Die Gremien wurden zuletzt mit der Mitteilung 1501/2022 sowie der Beantwortung 3048/2022 über den Stand der Umsetzung digitaler und hybrider Sitzungen in NRW in- formiert. Technische Voraussetzungen Wie in der Beantwortung 3048/2022 erläutert, hat der Landesgesetzgeber für digitale und hybride Sitzungen auf kommunaler Ebene einen Zulassungsvorbehalt für die ein- zusetzenden Softwareprodukte geregelt: Es dürfen nur Videokonferenz- und Abstim- mungsanwendungen genutzt werden, die durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW zugelassen wurden. Aktuell werden von der Gemeindeprüfungsanstalt drei Zulassungsanträge bearbeitet, https://gpanrw.de/prufung/digitale-gremienarbeit/digitale-gremienarbeit. Bisher wurde noch keine Anwendung zugelassen. Rechtliche bzw. organisatorische Voraussetzungen Das Land NRW hat konkrete Vorgaben für die technische und organisatorische Um- setzung der neuen Sitzungsformate in der „Verordnung über die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen (Digitalsitzungsverordnung – Digi- SiVO)“ und weitere Regelungen in der „Verwaltungsvorschrift zur Zulassung von An- wendungen zur Bild-Ton-Übertragung sowie von Anwendungen zur Durchführung digi- taler Abstimmungen im Rahmen von digitalen und hybriden Sitzungen kommunaler Gremien (Verwaltungsvorschrift Anwendungszulassung Digitalsitzungen – VV An- wendZulDigiSi)“ festgelegt. Diese Vorschriften enthalten weitreichende und detaillierte Umsetzungsvorgaben. Dabei werfen sie verschiedene Fragen auf, die von der Verwal- tung an den Städtetag NRW sowie das zuständige Ministerium herangetragen wurden. Eine Klärung dieser Fragen steht noch aus, ebenso die vom Land angekündigte Hand- reichung zu der Durchführung der hybriden und digitalen Sitzungen. Die im letzten Jahr von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam und in Ab- stimmung mit dem MHKBD erarbeiteten Muster-Textbausteine für Geschäftsordnung 2 und Hauptsatzung liegen mittlerweile vor. Die Verwaltung wird dazu eine Beschluss- vorlage einbringen, wenn die noch offenen technischen und organisatorischen Fragen geklärt sind. 2. Wann kann der erste Ausschuss (vorzugsweise der Digitalisierungsausschuss) hybrid tagen? Antwort: Hybride Sitzungen sind möglich, wenn sowohl eine Videokonferenzlösung als auch ei- ne Abstimmungslösung von Gemeindeprüfungsanstalt zugelassen wurden, die organi- satorischen Fragen geklärt und die notwendigen Änderungen in Hauptsatzung und Geschäftsordnung erfolgt sind. 3. Ist ein Austausch mit anderen Kommunen erfolgt und bejahendenfalls mit welchen Er- gebnissen? Antwort: Ja, z. B. im Rahmen des Städtetags oder auch des KDN (Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in NRW). Andere Kommunen sowie IT-Dienstleister teilen die Ein- schätzung, dass Anforderungen an hybride Sitzungen dazu führen, dass die Kommu- nen diese in der Praxis bisher gar nicht und künftig nur mit sehr hohem Aufwand um- setzen können. Die erhoffte Flexibilisierung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger wurde bisher nicht erreicht. 4. Städte wie Kiel oder München haben bereits die entsprechenden technischen Voraus- setzungen geschaffen, inwieweit unterscheiden sich die Anforderungen der Stadt Köln von anderen Kommunen? Antwort: Die rechtlichen Vorgaben für Sitzungen der Kommunen legt das jeweilige Bundesland fest. In Bayern und Schleswig-Holstein wurden anders als in NRW bereits während der Pandemie hybride Sitzungen zugelassen, siehe z. B. die Darstellung im Gutachten „Digitale Gremiensitzungen in Kommunen“, Landtag NRW, INFORMATION 17/322, vom 21.08.2021 ab Seite 18 zu Bayern und Baden-Württemberg sowie ab Seite 28 zu weiteren Bundesländern. 5. Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten pro Ausschuss, insbesondere für die Bereit- stellung entsprechender technischer Infrastruktur und Software? Antwort: Eine belastbare Schätzung der Kosten ist erst möglich, wenn die konkreten Rahmen- bedingungen feststehen (z. B. die einsetzbare Software). gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0792/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 06.03.2023
- Erstellt
- 01.03.2023 15:35