Mandari Insight

0792/2023

Beantwortung der Anfrage AN/0378/2023 betreffend "Sachstand hybride Ausschusssitzungen"

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 06.03.2023

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Nächste Beratung: Digitalisierungsausschuss, Sitzung am 24.04.2023

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

4564 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer        06.03.2023 
 0792/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Digitalisierungsausschuss 06.03.2023 
Hauptausschuss 17.04.2023 
 
Beantwortung der Anfrage AN/0378/2023  betreffend "Sachstand hybride 
Ausschusssitzungen" 
Zu den in der o. g. Anfrage für die Digitalisierungsausschuss formulierten Fragen nimmt die 
Verwaltung wie folgt Stellung:  
 
1. Wie ist der aktuelle Sachstand seit der Mitteilung 0542/2022? 
 
Antwort:  
Die Gremien wurden zuletzt mit der Mitteilung 1501/2022 sowie der Beantwortung 
3048/2022 über den Stand der Umsetzung digitaler und hybrider Sitzungen in NRW in-
formiert.  
 
Technische Voraussetzungen 
Wie in der Beantwortung 3048/2022 erläutert, hat der Landesgesetzgeber für digitale 
und hybride Sitzungen auf kommunaler Ebene einen Zulassungsvorbehalt für die ein-
zusetzenden Softwareprodukte geregelt: Es dürfen nur Videokonferenz- und Abstim-
mungsanwendungen genutzt werden, die durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW 
zugelassen wurden. 
Aktuell werden von der Gemeindeprüfungsanstalt drei Zulassungsanträge bearbeitet, 
https://gpanrw.de/prufung/digitale-gremienarbeit/digitale-gremienarbeit. Bisher wurde 
noch keine Anwendung zugelassen.  
 
Rechtliche bzw. organisatorische Voraussetzungen 
Das Land NRW hat konkrete Vorgaben für die technische und organisatorische Um-
setzung der neuen Sitzungsformate in der „Verordnung über die Durchführung digitaler 
und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen (Digitalsitzungsverordnung – Digi-
SiVO)“ und weitere Regelungen in der „Verwaltungsvorschrift zur Zulassung von An-
wendungen zur Bild-Ton-Übertragung sowie von Anwendungen zur Durchführung digi-
taler Abstimmungen im Rahmen von digitalen und hybriden Sitzungen kommunaler 
Gremien (Verwaltungsvorschrift Anwendungszulassung Digitalsitzungen – VV An-
wendZulDigiSi)“ festgelegt. Diese Vorschriften enthalten weitreichende und detaillierte 
Umsetzungsvorgaben. Dabei werfen sie verschiedene Fragen auf, die von der Verwal-
tung an den Städtetag NRW sowie das zuständige Ministerium herangetragen wurden. 
Eine Klärung dieser Fragen steht noch aus, ebenso die vom Land angekündigte Hand-
reichung zu der Durchführung der hybriden und digitalen Sitzungen. 
 
Die im letzten Jahr von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam und in Ab-
stimmung mit dem MHKBD erarbeiteten Muster-Textbausteine für Geschäftsordnung

2 
 
und Hauptsatzung liegen mittlerweile vor. Die Verwaltung wird dazu eine Beschluss-
vorlage einbringen, wenn die noch offenen technischen und organisatorischen Fragen 
geklärt sind.  
 
 
2. Wann kann der erste Ausschuss (vorzugsweise der Digitalisierungsausschuss) hybrid 
tagen? 
 
Antwort:  
Hybride Sitzungen sind möglich, wenn sowohl eine Videokonferenzlösung als auch ei-
ne Abstimmungslösung von Gemeindeprüfungsanstalt zugelassen wurden, die organi-
satorischen Fragen geklärt und die notwendigen Änderungen in Hauptsatzung und 
Geschäftsordnung erfolgt sind.  
 
 
3. Ist ein Austausch mit anderen Kommunen erfolgt und bejahendenfalls mit welchen Er-
gebnissen? 
 
Antwort:  
Ja, z. B. im Rahmen des Städtetags oder auch des KDN (Dachverband kommunaler 
IT-Dienstleister in NRW). Andere Kommunen sowie IT-Dienstleister teilen die Ein-
schätzung, dass Anforderungen an hybride Sitzungen dazu führen, dass die Kommu-
nen diese in der Praxis bisher gar nicht und künftig nur mit sehr hohem Aufwand um-
setzen können. Die erhoffte Flexibilisierung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
wurde bisher nicht erreicht. 
 
 
4. Städte wie Kiel oder München haben bereits die entsprechenden technischen Voraus-
setzungen geschaffen, inwieweit unterscheiden sich die Anforderungen der Stadt Köln 
von anderen Kommunen? 
 
Antwort:  
Die rechtlichen Vorgaben für Sitzungen der Kommunen legt das jeweilige Bundesland 
fest. In Bayern und Schleswig-Holstein wurden anders als in NRW bereits während der 
Pandemie hybride Sitzungen zugelassen, siehe z. B. die Darstellung im Gutachten 
„Digitale Gremiensitzungen in Kommunen“, Landtag NRW, INFORMATION 17/322, 
vom 21.08.2021 ab Seite 18 zu Bayern und Baden-Württemberg sowie ab Seite 28 zu 
weiteren Bundesländern.  
 
 
5. Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten pro Ausschuss, insbesondere für die Bereit-
stellung entsprechender technischer Infrastruktur und Software? 
 
Antwort:  
Eine belastbare Schätzung der Kosten ist erst möglich, wenn die konkreten Rahmen-
bedingungen feststehen (z. B. die einsetzbare Software).  
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

17.04.2023 Hauptausschuss
TOP 2.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.04.2023 Digitalisierungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0792/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
06.03.2023
Erstellt
01.03.2023 15:35