1519/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 15.05.2025 (AN/0607/2025) betreffend "Verstoß gegen Bundesnautrschutzgesetz und Missachtung städtischer Vorgaben durch das Grünflächenamt"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/673 Vorlagen-Nummer 1519/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 15.05.2025 (AN/0607/2025) betreffend "Verstoß gegen Bundesnautrschutzgesetz und Missachtung städtischer Vorgaben durch das Grünflächenamt" Anfrage: Im März 2025 hat ein Trupp entweder der Stadt Köln oder in deren Auftrag, den gesamten Strauchstreifen zwischen Neubrückerring und Robert-Schuman-Str bzw. Käthe-Schlechter- Straße innerhalb weniger Tage auf Stock gesetzt. Darunter die in der oben genannten Liste genannten Sträucher. Blühende Schlehen wurden ebenso bodennah zurückgeschnitten, wie in Knospe stehende Felsenbirnen. Dieses Vorgehen verstößt nicht nur gegen das eigene Grünhandbuch, sondern eben auch gegen § 39, Abs. 5.2, BNatSchG und § 64, Abs.2 LG NW. Im Übrigen wurde der Antrag vom 17.11.2020 unter AN/1270/2020 am 03.12.2020 einstimmig beschlossen und bis heute nicht oder nur mangelhaft umgesetzt. Es wurde unter anderem be- schlossen: das Pflegekonzept derart anpassen, dass eine angemessene Verstrauchung zwi- schen den Bäumen möglich ist und sachgerecht gepflegt wird, ohne das es zur Heckenbil- dung kommt. Das ist der klassische Saum aus dem Grünhandbuch. Nicht nur, dass den meis- ten Beschlüssen aus diesem Antrag nicht Folge geleistet wurde oder wird (es gab lediglich eine falsche Stellungnahme zu den Baumfehlstellen) sondern das oben beschriebene Han- deln läuft den Beschlüsse exakt zuwider. Daher haben wir die folgenden Fragen, um deren zügige Beantwortung und Weiterleitung an den zuständigen Fachausschuss wir bitten: 1. Wer innerhalb der Stadtverwaltung kann wegen der Rechtsverstöße zur Verantwor- tung gezogen werden und wird dies die Verwaltung selbst tun oder muss eine Anzeige von außen erfolgen? 2. Sind der verantwortlichen Abteilung die geltenden Gesetze und städtischen Vorgaben nicht bekannt (was für eine bessere Aus- Weiterbildung spräche) oder werden diese vorsätzlich ignoriert? 3. Welche Maßnahmen, wird die Verwaltung ergreifen, damit ein solches Vorgehen in Zu- kunft nicht mehr vorkommt? 2 4. Wann ist mit der Umsetzung der anderen im oben genannten Antrag beschlossenen Punkte oder wenigstens einem Sachstandsbericht zu rechnen? Antwort der Verwaltung: Die Darstellung, dass ein sogenanntes „Auf-Stock-setzen“ von Gehölzen entgegen der Best- immungen des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (umgangssprachlich Vogelschutzzeit) vorgenommen worden sei, weist die Verwaltung zurück. Die Schnittarbeiten wurden außer- halb dieses Zeitraums durchgeführt. Das erwähnte Landschaftsgesetz NRW (LG NW) wurde am 30.08.2000 aufgehoben. Begonnen wurde damit bereits am 20.01.2025. Die Durchführung erfolgte parzellenweise, um die Schnittart ggf. anpassen zu können. Lediglich Restarbeiten wie z. B. Schnittgut- und Müll- beseitigung (u. a. Ölkanister) sowie einzelne Korrekturen zur Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit wurden auch nachträglich noch ausgeführt. Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht dienen, dürfen und müssen über das ganze Jahr hinweg erfolgen. Ein „Auf-Stock-setzen“ von Gehölzen ist nach wie vor legitime Praxis und darf - auch gemäß Grünhandbuch - hinsichtlich Auslichtung und Verjüngung von Strauchgut durchgeführt wer- den. Der benannte Grünstreifen in Neubrück wies überwiegend krautigen Aufwuchs auf, wel- cher augenscheinlich als Strauchgut wahrgenommen wurde. Tatsächlich handelte es sich hierbei aber überwiegend um Stammaustriebe der dort stehenden Hainbuchen. Diese Aus- triebe wurden entfernt. Damit kam die Verwaltung auch dem, in der Anfrage genannten, Be- schluss AN/1270/2020 nach. Des Weiteren war die Verkehrssicherheit nicht gegeben. Die angrenzenden Parkbuchten wa- ren teilweise nur noch eingeschränkt nutzbar. Geparkte Fahrzeuge ragten aufgrund des Überwuchses schon in den fließenden Verkehrsraum hinein und gefährdeten diesen somit. Über das Fachliche hinaus gab es zudem Absprachen mit der Polizei, die darum bat, diesen Bereich im Rahmen der Kriminalprävention besonders übersichtlich zu halten, da es hier im- mer wieder zu illegalen Aktivitäten und Müllablagerungen kommt. Hierauf basierend können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden: 1. Es liegen keine Rechtsverstöße vor. 2. Die geltenden Gesetze und Regelungen sind bekannt und werden angewendet. 3. Es ist kein Fehlverhalten erfolgt, welches Maßnahmen nach sich ziehen müsste. 4. Der Antrag AN/1270/2020 wird, sofern die Verkehrssicherungspflicht sowie die Krimi- nalprävention dem nicht entgegenstehen, umgesetzt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1519/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.06.2025
- Erstellt
- 15.05.2025 10:30