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3336/2021

Anfrage gem § 4 der Geschäftsordnung des Rates

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 30.09.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 07.10.2021, TOP 1.3.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

12479 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671 
AN/1808/2021 
Vorlagen-Nummer  30.09.2021 
 3336/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.10.2021 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
 
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat, der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
sowie der Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 02.09.2021 
Neuanlage von Seen oder Teichen 
 
Seen und Teiche 
 
 
1. Welche rechtlichen Probleme stehen der Neuanlage von Seen oder Teichen in Park-anlagen (z. 
B. Äußerer Grüngürtel) entgegen (bitte genaue Rechtsgrundlage / Urteile)?  
Bei der Neuanlage von Seen und Teichen ist die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 839 BGB) zu 
beachten. 
Zur zivilrechtliche Komponente der Verkehrssicherungspflicht (also Haftung durch Schadenser-
satzleistungen, Schmerzensgeld nach einem Unfall durch Nichtbeachtung der Verkehrssiche-
rungspflicht) wird auf Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 28.Aufl. 2020, Rdnr. 28 f verwiesen. 
Verkehrssicherungspflicht, Verkehrseröffnung. 
Der für die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zuständige VI. Zivilsenat 
des BGH formuliert die rechtlichen Voraussetzungen in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B BGH 
VersR 2002, 247; 2003, 1319; 2006, 233; BGH Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11, VersR 2012, 
1528) folgendermaßen: 
„Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art, etwa durch Verkehrseröffnung – schafft, 
ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine 
Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst 
diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichti-
ger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist 
jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden 
kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, 
die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend 
wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit 
ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muss nicht für alle denkbaren 
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vor-
kehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im 
Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Si-
cherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffas-
sung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkeh-
rungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger 
dieser (Berufs-)Gruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewah-
ren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssiche-
rungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr

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ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach 
keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht 
völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umstän-
den zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädig-
te – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten 
und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten.“ 
Bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken, Häusern, Straßen, Wegen u. dgl.) muss derjenige, der 
auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherheit haften (vgl. BGHZ 31, 
73; 37, 165; 40, 379). Denn dadurch, dass das Grundstück für die Allgemeinheit, sei es als Weg, 
sei es in anderer Form zur Benutzung freigegeben wird, kann es, wenn es in schlechtem Ver-
kehrszustand ist, für die Allgemeinheit eine Gefährdung bedeuten. 
Für die Verkehrssicherheit wird gehaftet nicht nur Personen gegenüber, die das Grundstück be-
treten müssen (Mieter einer Wohnung, Gäste eines Gastwirts, Kunden eines Ladengeschäfts), 
sondern auch gegenüber Personen, die aus erlaubtem Eigeninteresse das Grundstück betreten. 
Gegenüber Personen, die das Grundstück widerrechtlich betreten, besteht jedoch idR keine Haf-
tung für Verkehrssicherheit (OLG Düsseldorf VersR 1983, 141; OLG Hamm VersR 1994, 325; 
Andererseits hat aber z.B der Betreiber einer Kiesgrube auch Sicherungspflichten gegenüber 
nicht berechtigten Personen, wenn er erkennen kann, dass Absperrungen oder sonstige Be-
schränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (OLG Köln VersR 1992, 1241). Auch 
muss der Inhaber eines Gartenteichs diesen als Gefahrenquelle besonders absichern, wenn unter 
den konkreten gegebenen Umständen Kindern dadurch Gefahren drohen.  
 
Die strafrechtliche Komponente der Verkehrssicherungspflicht kann im Extremfall zu einer Verur-
teilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung des für den verkehrsunsi-
cheren Zustand Verantwortlichen führen; hierzu siehe das Urteil AG Schwalmstadt 43 Ds – 2 Js 
12490/16 vom 20.02.2020, Anlage. Insbesondere stellt das Urteil die verkehrssicherungswidrigen 
Gegebenheiten eines Teichs dar. 
 
 
2. (Warum) wird diese bei bestehende Seen anders bewertet? 
 
Bei bestehenden Seen erfolgt im Vergleich zu neuangelegten Teichen eine unterschiedliche Beur-
teilung: Bei bestehenden Seen besteht eine Haftungsentlastung durch § 60 BNatSchG. Danach 
erfolgt das Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr; es besteht insbesondere keine Haf-
tung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Auch Flussufer und Seeufer sind freie 
Landschaft in diesem Sinn, es besteht keine Haftung. Neuangelegte Seen und Teiche sind dage-
gen menschengemacht und daher keine „freie Landschaft“ in diesem Sinne, hierfür gilt das Haf-
tungsprivileg des § 60 BNatSchG nicht. 
 
3. Wie kann die Neuanlage eines Sees/ Teiches rechtssicher erfolgen (geringere Tiefe, Einzäunung, 
etc.)? 
 
Der Beantwortung dieser Frage wird vorausgeschickt, dass sich diese auf die Anlage kleinerer 
Gewässer/Teiche bezieht, die nur eine geringe Wassertiefe aufweisen und nicht auf die Anlage 
von Weihern in der Größenordnung z.B. Aachener Weiher.  
Aus rechtlicher Sicht gibt es hierzu keine allgemeinen rechtlichen Kriterien. Das muss jeweils situ-
ationsabhängig festgelegt werden. 
Grundsätzlich sollte die Ausformung eines kleineren Gewässers/Teiches so ausgestaltet sein, 
dass das Gewässer frühzeitig als solches erkannt wird, ggf. ein Schilfgürtel den direkten Zugang 
einschränkt und die Ufer so ausgestaltet sind, dass ein ungehinderter Ausstieg möglich ist. 
 
4. Wie wird die Auswirkung auf den Klimaschutz / Klimaanpassung bewertet? 
Seen und Teiche haben aufgrund der Verdunstung und von Wasser grundsätzlich einen positiven 
Einfluss auf das lokale Klima. Durch die hier erzeugte Verdunstungskühlung, wird der Aufenthalt 
am Wasser als angenehm empfunden.

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Auf der anderen Seite hat der Klimawandel aber auch direkte Auswirkungen auf die Stillgewässer. 
Im Zuge des Klimawandels ist in Köln mit länger andauernden Hitzeperioden und mit Temperatu-
ren auch von über 40°C zu rechnen. Diese sind verbunden mit langen Dürrephasen. Gleichzeitig 
nehmen Unwetterereignisse mit lokalem Starkregen zu. Damit führt der Klimawandel zu zusätzli-
chen Risiken bei der Wasserinfrastruktur. 
„Insgesamt sind die Auswirkungen des Klimawandels auf Stillgewässer je nach Themenfeld un-
terschiedlich gut erforscht. Während bei physikochemischen Prozessen und Abflussszenarien für 
das Einzugsgebiet weitgehend Einheit in den Prognosen besteht, ist dies bei biologischen Pro-
zessen kaum der Fall. Die größte Gefahr für die Biologie der Seen besteht in den Änderungen 
des Durchmischungstyps und einer damit verbundenen Reduktion des Sauerstoffgehalts im Tie-
fenwasser. Da sich die Niederschläge vermehrt vom Sommer in den Winter verschieben werden, 
erhöht sich die Wahrscheinlichkeit extremer sommerlicher Trockenperioden (Umweltbundesamt-
KLIWA – Einfluss des Klimawandels auf Seen - Literaturauswertungsstudie 91 Österreich 2008), 
die weitreichende Konsequenzen für die Ökologie eines Gewässers haben können.“ (KLIWA – 
Kooperationsvorhaben Klimaveränderung und Wasserwirtschaft (Hrsg.): KLIWA – Einfluss des 
Klimawandels auf Seen – Literaturauswertungsstudie. 2015 S. 92) 
In Köln kam es vor etwa 10 Jahren zu erheblichen Beeinträchtigung der Gewässerökologie bei 
den städtischen Parkweihern. Infolge sommerlicher Hitzeperioden kam es bei den nur etwa 1,50 
m tiefen Stillgewässern zu einer Sauerstoffreduzierung und in der Folge zum Teil zu einem Fisch-
sterben. Seit dem wurden viele technische Maßnahmen durchgeführt (Einbau von Belüftern, Ent-
schlammung, Umstellung Einspeisung Grundwasser etc.) um dies zu verhindern. Unter der Feder-
führung der SteB Köln wurde die denkmalgerechte Sanierung des Blücherparkweihers dazu ge-
nutzt, die Wassertiefe so zu vertiefen, dass sich eine Zonierung des Wasserkörpers einstellen 
kann. Diese Verbesserung der Resilienz gegenüber den zunehmenden Hitze- und Trockenperio-
den soll sukzessiv auch bei den übrigen Weihern umgesetzt werden. 
Bei der Neuanlage von Gewässern in den Parkanlagen ist jedoch zu beachten, dass dauerhaft 
bespannte Wasserflächen gerade in den heißen Perioden eine hohe Verdunstungs- und versicke-
rungsrate haben, die dann durch Grundwasserentnahme ausgeglichen werden muss. Alternativ 
hierzu kann die Anlage von kleineren Tümpeln und Stillgewässern, die bewusst trocken fallen, ei-
nen Beitrag zur Klimaanpassung leisten, ohne den Grundwasserspiegel negativ zu beeinflussen. 
 
5. Wie wird die Auswirkung auf die Biodiversität bewertet? 
 
Grundsätzlich wirken sich größere, aber auch kleinere Seen und Teiche positiv auf die Biodiversi-
tät aus: Durch Gewässer wird die Umwelt mit Strukturen angereichert, die sich von terrestrischen 
Lebensräumen sehr deutlich unterscheiden. Im Hinblick auf die Lebensraumvielfalt sind Gewässer 
daher in der Regel zu begrüßen. 
Sie sind dabei nicht nur Lebensraum für verschiedene wasserbezogene Tiere und Pflanzen, sie 
stellen auch wichtige Wasser- und Badeplätze für landlebende Arten dar. Dies gewinnt insbeson-
dere im Rahmen der zunehmenden Erwärmung nicht nur für Wirbeltiere, sondern auch für Insek-
ten an Bedeutung. Beispielsweise nutzen Honigbienen und Wespen Wasser bei großer Hitze, um 
ihren Stock zu kühlen. 
Neue Gewässer werden auch in den allermeisten Fällen sehr schnell besiedelt. Dabei werden 
sich vorrangig Arten einstellen, die im Umfeld bereits vorhanden sind. Für eine Besiedlung mit 
neuen und eventuell sogar sehr spezialisierten Arten bestehen generell sehr hohe Hürden. Aber 
man kann durch die Anlage kleinerer Tümpel, Teiche oder auch nur Blänken zum Erhalt bedrohter 
Tierarten beitragen (z.B. Wechselkröte). 
Verteilen sich die Individuen einer Population auf mehrere miteinander vernetzte Standorte er-
reicht man auch eine höhere genetische Variabilität, die ebenfalls einen wichtigen Grundpfeiler 
der Biodiversität darstellt. 
Die vorgenannten Punkte gelten gleichermaßen für Seen und Teiche. 
Ein See im Sinn einer limnologischen Definition zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er 
im Wasserkörper eine Temperaturschichtung ausbilden kann. Dazu sind in der Regel Tiefen von 
mehr als 4 Meter erforderlich. Dies ist auf dem Gebiet der Stadt Köln bei den z.T. noch in Abgra-

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bung befindlichen Kiesgruben der Fall. Bei einer naturnahen Rekultivierung dieser Seen kann die 
Biodiversität deutlich erhöht werden, da große Seen Raum für Arten bieten, die sich an den klei-
neren Teichen aufgrund ihrer Lebensraumansprüche nicht einfinden werden. 
Stillgewässer erfüllen aber nur dann ihre ökologische Funktion zufriedenstellend, wenn eine Reihe 
von Faktoren beachtet wird. Neben einer sehr gut überlegten Standortwahl müssen sie naturnah 
ausgestaltet sein (kein technischer Verbau von Sohle oder Gewässerrand); je kleiner das Gewäs-
ser ist, desto ein höherer Unterhaltungs- und Pflegeaufwand ist zu erwarten; und es bedarf natur-
naher Pflegekonzepte. 
 
gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

07.10.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3336/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
30.09.2021
Erstellt
17.09.2021 10:27