3336/2021
Anfrage gem § 4 der Geschäftsordnung des Rates
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/67/671 AN/1808/2021 Vorlagen-Nummer 30.09.2021 3336/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.10.2021 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat, der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln sowie der Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 02.09.2021 Neuanlage von Seen oder Teichen Seen und Teiche 1. Welche rechtlichen Probleme stehen der Neuanlage von Seen oder Teichen in Park-anlagen (z. B. Äußerer Grüngürtel) entgegen (bitte genaue Rechtsgrundlage / Urteile)? Bei der Neuanlage von Seen und Teichen ist die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 839 BGB) zu beachten. Zur zivilrechtliche Komponente der Verkehrssicherungspflicht (also Haftung durch Schadenser- satzleistungen, Schmerzensgeld nach einem Unfall durch Nichtbeachtung der Verkehrssiche- rungspflicht) wird auf Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 28.Aufl. 2020, Rdnr. 28 f verwiesen. Verkehrssicherungspflicht, Verkehrseröffnung. Der für die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zuständige VI. Zivilsenat des BGH formuliert die rechtlichen Voraussetzungen in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B BGH VersR 2002, 247; 2003, 1319; 2006, 233; BGH Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11, VersR 2012, 1528) folgendermaßen: „Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art, etwa durch Verkehrseröffnung – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichti- ger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vor- kehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Si- cherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffas- sung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkeh- rungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser (Berufs-)Gruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewah- ren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssiche- rungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr 2 ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umstän- den zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädig- te – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten.“ Bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken, Häusern, Straßen, Wegen u. dgl.) muss derjenige, der auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherheit haften (vgl. BGHZ 31, 73; 37, 165; 40, 379). Denn dadurch, dass das Grundstück für die Allgemeinheit, sei es als Weg, sei es in anderer Form zur Benutzung freigegeben wird, kann es, wenn es in schlechtem Ver- kehrszustand ist, für die Allgemeinheit eine Gefährdung bedeuten. Für die Verkehrssicherheit wird gehaftet nicht nur Personen gegenüber, die das Grundstück be- treten müssen (Mieter einer Wohnung, Gäste eines Gastwirts, Kunden eines Ladengeschäfts), sondern auch gegenüber Personen, die aus erlaubtem Eigeninteresse das Grundstück betreten. Gegenüber Personen, die das Grundstück widerrechtlich betreten, besteht jedoch idR keine Haf- tung für Verkehrssicherheit (OLG Düsseldorf VersR 1983, 141; OLG Hamm VersR 1994, 325; Andererseits hat aber z.B der Betreiber einer Kiesgrube auch Sicherungspflichten gegenüber nicht berechtigten Personen, wenn er erkennen kann, dass Absperrungen oder sonstige Be- schränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (OLG Köln VersR 1992, 1241). Auch muss der Inhaber eines Gartenteichs diesen als Gefahrenquelle besonders absichern, wenn unter den konkreten gegebenen Umständen Kindern dadurch Gefahren drohen. Die strafrechtliche Komponente der Verkehrssicherungspflicht kann im Extremfall zu einer Verur- teilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung des für den verkehrsunsi- cheren Zustand Verantwortlichen führen; hierzu siehe das Urteil AG Schwalmstadt 43 Ds – 2 Js 12490/16 vom 20.02.2020, Anlage. Insbesondere stellt das Urteil die verkehrssicherungswidrigen Gegebenheiten eines Teichs dar. 2. (Warum) wird diese bei bestehende Seen anders bewertet? Bei bestehenden Seen erfolgt im Vergleich zu neuangelegten Teichen eine unterschiedliche Beur- teilung: Bei bestehenden Seen besteht eine Haftungsentlastung durch § 60 BNatSchG. Danach erfolgt das Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr; es besteht insbesondere keine Haf- tung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Auch Flussufer und Seeufer sind freie Landschaft in diesem Sinn, es besteht keine Haftung. Neuangelegte Seen und Teiche sind dage- gen menschengemacht und daher keine „freie Landschaft“ in diesem Sinne, hierfür gilt das Haf- tungsprivileg des § 60 BNatSchG nicht. 3. Wie kann die Neuanlage eines Sees/ Teiches rechtssicher erfolgen (geringere Tiefe, Einzäunung, etc.)? Der Beantwortung dieser Frage wird vorausgeschickt, dass sich diese auf die Anlage kleinerer Gewässer/Teiche bezieht, die nur eine geringe Wassertiefe aufweisen und nicht auf die Anlage von Weihern in der Größenordnung z.B. Aachener Weiher. Aus rechtlicher Sicht gibt es hierzu keine allgemeinen rechtlichen Kriterien. Das muss jeweils situ- ationsabhängig festgelegt werden. Grundsätzlich sollte die Ausformung eines kleineren Gewässers/Teiches so ausgestaltet sein, dass das Gewässer frühzeitig als solches erkannt wird, ggf. ein Schilfgürtel den direkten Zugang einschränkt und die Ufer so ausgestaltet sind, dass ein ungehinderter Ausstieg möglich ist. 4. Wie wird die Auswirkung auf den Klimaschutz / Klimaanpassung bewertet? Seen und Teiche haben aufgrund der Verdunstung und von Wasser grundsätzlich einen positiven Einfluss auf das lokale Klima. Durch die hier erzeugte Verdunstungskühlung, wird der Aufenthalt am Wasser als angenehm empfunden. 3 Auf der anderen Seite hat der Klimawandel aber auch direkte Auswirkungen auf die Stillgewässer. Im Zuge des Klimawandels ist in Köln mit länger andauernden Hitzeperioden und mit Temperatu- ren auch von über 40°C zu rechnen. Diese sind verbunden mit langen Dürrephasen. Gleichzeitig nehmen Unwetterereignisse mit lokalem Starkregen zu. Damit führt der Klimawandel zu zusätzli- chen Risiken bei der Wasserinfrastruktur. „Insgesamt sind die Auswirkungen des Klimawandels auf Stillgewässer je nach Themenfeld un- terschiedlich gut erforscht. Während bei physikochemischen Prozessen und Abflussszenarien für das Einzugsgebiet weitgehend Einheit in den Prognosen besteht, ist dies bei biologischen Pro- zessen kaum der Fall. Die größte Gefahr für die Biologie der Seen besteht in den Änderungen des Durchmischungstyps und einer damit verbundenen Reduktion des Sauerstoffgehalts im Tie- fenwasser. Da sich die Niederschläge vermehrt vom Sommer in den Winter verschieben werden, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit extremer sommerlicher Trockenperioden (Umweltbundesamt- KLIWA – Einfluss des Klimawandels auf Seen - Literaturauswertungsstudie 91 Österreich 2008), die weitreichende Konsequenzen für die Ökologie eines Gewässers haben können.“ (KLIWA – Kooperationsvorhaben Klimaveränderung und Wasserwirtschaft (Hrsg.): KLIWA – Einfluss des Klimawandels auf Seen – Literaturauswertungsstudie. 2015 S. 92) In Köln kam es vor etwa 10 Jahren zu erheblichen Beeinträchtigung der Gewässerökologie bei den städtischen Parkweihern. Infolge sommerlicher Hitzeperioden kam es bei den nur etwa 1,50 m tiefen Stillgewässern zu einer Sauerstoffreduzierung und in der Folge zum Teil zu einem Fisch- sterben. Seit dem wurden viele technische Maßnahmen durchgeführt (Einbau von Belüftern, Ent- schlammung, Umstellung Einspeisung Grundwasser etc.) um dies zu verhindern. Unter der Feder- führung der SteB Köln wurde die denkmalgerechte Sanierung des Blücherparkweihers dazu ge- nutzt, die Wassertiefe so zu vertiefen, dass sich eine Zonierung des Wasserkörpers einstellen kann. Diese Verbesserung der Resilienz gegenüber den zunehmenden Hitze- und Trockenperio- den soll sukzessiv auch bei den übrigen Weihern umgesetzt werden. Bei der Neuanlage von Gewässern in den Parkanlagen ist jedoch zu beachten, dass dauerhaft bespannte Wasserflächen gerade in den heißen Perioden eine hohe Verdunstungs- und versicke- rungsrate haben, die dann durch Grundwasserentnahme ausgeglichen werden muss. Alternativ hierzu kann die Anlage von kleineren Tümpeln und Stillgewässern, die bewusst trocken fallen, ei- nen Beitrag zur Klimaanpassung leisten, ohne den Grundwasserspiegel negativ zu beeinflussen. 5. Wie wird die Auswirkung auf die Biodiversität bewertet? Grundsätzlich wirken sich größere, aber auch kleinere Seen und Teiche positiv auf die Biodiversi- tät aus: Durch Gewässer wird die Umwelt mit Strukturen angereichert, die sich von terrestrischen Lebensräumen sehr deutlich unterscheiden. Im Hinblick auf die Lebensraumvielfalt sind Gewässer daher in der Regel zu begrüßen. Sie sind dabei nicht nur Lebensraum für verschiedene wasserbezogene Tiere und Pflanzen, sie stellen auch wichtige Wasser- und Badeplätze für landlebende Arten dar. Dies gewinnt insbeson- dere im Rahmen der zunehmenden Erwärmung nicht nur für Wirbeltiere, sondern auch für Insek- ten an Bedeutung. Beispielsweise nutzen Honigbienen und Wespen Wasser bei großer Hitze, um ihren Stock zu kühlen. Neue Gewässer werden auch in den allermeisten Fällen sehr schnell besiedelt. Dabei werden sich vorrangig Arten einstellen, die im Umfeld bereits vorhanden sind. Für eine Besiedlung mit neuen und eventuell sogar sehr spezialisierten Arten bestehen generell sehr hohe Hürden. Aber man kann durch die Anlage kleinerer Tümpel, Teiche oder auch nur Blänken zum Erhalt bedrohter Tierarten beitragen (z.B. Wechselkröte). Verteilen sich die Individuen einer Population auf mehrere miteinander vernetzte Standorte er- reicht man auch eine höhere genetische Variabilität, die ebenfalls einen wichtigen Grundpfeiler der Biodiversität darstellt. Die vorgenannten Punkte gelten gleichermaßen für Seen und Teiche. Ein See im Sinn einer limnologischen Definition zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er im Wasserkörper eine Temperaturschichtung ausbilden kann. Dazu sind in der Regel Tiefen von mehr als 4 Meter erforderlich. Dies ist auf dem Gebiet der Stadt Köln bei den z.T. noch in Abgra- 4 bung befindlichen Kiesgruben der Fall. Bei einer naturnahen Rekultivierung dieser Seen kann die Biodiversität deutlich erhöht werden, da große Seen Raum für Arten bieten, die sich an den klei- neren Teichen aufgrund ihrer Lebensraumansprüche nicht einfinden werden. Stillgewässer erfüllen aber nur dann ihre ökologische Funktion zufriedenstellend, wenn eine Reihe von Faktoren beachtet wird. Neben einer sehr gut überlegten Standortwahl müssen sie naturnah ausgestaltet sein (kein technischer Verbau von Sohle oder Gewässerrand); je kleiner das Gewäs- ser ist, desto ein höherer Unterhaltungs- und Pflegeaufwand ist zu erwarten; und es bedarf natur- naher Pflegekonzepte. gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3336/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.09.2021
- Erstellt
- 17.09.2021 10:27