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0033/2025

Weitere sachkundige Einwohner*innen, hier: Festlegung der Anzahl und Bestimmung der Träger

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.04.2026

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Anlage 1 Ausnahmegenehimgung § 129 GO NRW

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Aktualisierter Beschlussvorschlag

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Anlage 1 Ausnahmegenehimgung § 129 GO NRW

6058 Zeichen

Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung 
des Landes Nordrhein-Westfalen
MHKBD Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf
Herrn Oberbürgermeister
Torsten Burmester
Rathaus (historisches Rathaus) 
50667 Köln
' .April 2026 
Seite 1 von 4
Aktenzeichen 
55.10.02.00 
bei Antwort bitte angeben
über
Bezirksregierung Köln 
Zeughausstraße 2-8 
50667 Köln
Frau Binder-Falcke 
Telefon 0211 8618- 
doris.binder- 
falcke@mhkbd.nrw.de
3 0 .April 2026
Ihr Antrag vom 26. März 2026 auf Ausnahmegenehmigung nach § 
129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der 
Ausschüsse des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohnern
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
haben Sie vielen Dank für Ihren oben genannten Antrag.
Sie begehren darin die Zulassung einer auf die aktuell laufende 
Wahlperiode des Rates der Stadt Köln begrenzten Ausnahme von der 
Vorschrift des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW. 
Diese Vorschrift beschränkt die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen 
und Einwohner in Ausschüssen dahingehend, dass sie die Zahl der 
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.
Auf ihren Antrag hin lasse ich auf der Grundlage von § 129 Satz 1 
GO NRW zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung 
begrenzt auf den laufenden Wahlzeitraum des Rates der Stadt Köln 
(1. November 2025- 31. Oktober 2030) und damit befristet bis zum 
31. Oktober 2030 eine Ausnahme von der Vorschrift des § 58 Absatz 
4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW zu, mit der Folge, dass
Hubertusstraße 9 
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 8618-50 
poststelle@mhkbd.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Straßenbahnlinien 706, 708 
und 709 bis Haltestelle 
Landtag/Kniebrücke

während dieses Zeitraums die Zahl der sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den 
Ausschüssen des Rates der Stadt Köln erreichen oder 
überschreiten darf.
Begründung
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung kann 
als für Kommunales zuständiges Ministerium nach § 129 Satz 1 GO 
NRW, der so genannten Experimentierklausel, zur Weiterentwicklung der 
kommunalen Selbstverwaltung im Einzelfall zeitlich begrenzte 
Ausnahmen von organisationsrechtlichen Vorschriften der 
Gemeindeordnung zulassen. Die Regelung des § 58 Absatz 4 GO NRW 
betrifft die Zusammensetzung der gemeindlichen Ausschüsse und stellt 
damit eine organisationsrechtliche Vorschrift dar, die Vorgaben für die 
organisatorische Ausgestaltung der Ratsarbeit trifft. Sie ist damit einer 
Ausnahme nach § 129 Satz 1 GO NRW zugänglich.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Stadt Köln auf den Antrag der 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU-Fraktion, der SPD- 
Fraktion, der Fraktion Die Linke, der Volt-Fraktion, der FDP/KSG- 
Fraktion, der Ratsgruppe BSW und der Ratsgruppe die Partei verwiesen, 
auf den hin der Rat der Stadt Köln am 19. März 2026 die Antragstellung 
nach § 129 GO NRW einstimmig beschlossen hat. Dieser Antrag legt dar, 
dass eine breite Einbindung sachkundiger Einwohnerinnen und 
Einwohner, die ihre Expertise aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Initiativen 
und Fachpraxis einbringen, die Qualität der Beratungen stärke, die 
Transparenz erhöhe und die die Akzeptanz politischer Entscheidungen 
fördere. Insbesondere für eine Großstadt wie Köln sei eine Vielzahl 
sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner für eine vielfältige, 
inklusive und fachlich fundierte Ausschussarbeit erforderlich. Dies sei 
durch die aktuell gültige Regelung zu stark eingeschränkt.
Zwar wird durch die Ausnahmegewährung ein Rechtszustand wieder 
hergestellt, der bis zum Beginn der laufenden Wahlperiode geltendes 
Recht darstellte. Insoweit liegen Erfahrungen der Stadt Köln mit der 
angestrebten Ausnahme von der Begrenzung des § 58 Absatz 4 Satz 2 
i.V.m Absatz 3 Satz 3 GO NRW bereits vor.
Seite 2 von 4

Die Gewährung einer befristeten Ausnahme von der mit dem Gesetz zur Seite 3 von 4 
Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 
2025 eingeführten Beschränkung der Zahl der sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht jedoch nunmehr vor dem 
Hintergrund der vom Rat der Stadt Köln vorgetragenen Argumente eine 
gezielte empirische Fundierung der Entscheidung, ob die aktuelle 
Regelung des § 58 Absatz 4 Satz 2 GO NRW speziell unter dem 
Gesichtspunkt der Stärkung der kommunalen Demokratie ggf. unter 
Berücksichtigung der besonderen Situation der einwohnerstarken 
Großstädte noch einmal gesetzgeberisch aufgegriffen werden sollte. Die 
Ausnahme dient damit der Weiterentwicklung der kommunalen 
Selbstverwaltung.
Nebenbestimmung
Zum 31. Oktober 2029 legt die Stadt Köln dem Ministerium für Heimat, 
Kommunales Bau und Digitalisierung auf dem Dienstweg einen 
Erfahrungsbericht vor.
Aus diesem müssen mindestens hervorgehen:
- die Anzahl und jeweilige fachliche Expertise der sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen des Rates 
der Stadt Köln,
- ausschussbezogene Darstellungen, aus denen sich Rückschlüsse 
auf die Mitwirkung der sachkundigen Einwohnerinnen und 
Einwohner in quantitativer und qualitativer Hinsicht ziehen lassen,
- eine Aufstellung der mit der Bestellung zusätzlicher sachkundiger 
Einwohnerinnen und Einwohner verbundenen Haushaltsausgaben 
einschließlich einer Schätzung des Verwaltungsaufwandes.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung behält 
sich zudem vor, zu gegebener Zeit darüberhinausgehende Befragungen 
und Auswertungen vorzunehmen.
Hinweis
Vorsichtshalber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die 
gewährte Ausnahme nur auf § 58 Absatz 4 Satz 2 i.v.m. Absatz 3 Satz 3 
GO NRW erstreckt und die sachkundigen Einwohnerinnen und

Einwohner nach § 58 Absatz 1 Satz 1 GO NRW weiterhin in Seite 4 von 4 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen sind.
Von der Ausnahmeregelung bitte ich den Rat der Stadt Köln, mit Blick auf 
die angespannte Haushaltssituation der Stadt Köln mit Augenmaß 
Gebrauch zu machen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
(Dr. Christian von Kraack)

Beschlussvorlage Rat

7849 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 0033/2025 
Freigabedatum 
 30.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Weitere sachkundige Einwohner*innen 
hier: Festlegung der Anzahl und Bestimmung der Träger 
         - Schulausschuss 
         - Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt unter Beachtung der festgelegten Höchstzahl von sachkundigen Einwoh-
ner*innen in Ausschüssen (0031/2025) die Benennung weiterer sachkundiger Einwohner*in-
nen sowie einer Stellvertretung durch folgende Träger: 
1. Schulausschuss 
- Katholische Kirche (nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW) 
- Evangelische Kirche (nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW) sowie 
- Synagogengemeinde 
- Bezirksschüler:innenvertretung Köln  
- Vorsitzende*r der Stadtschulpflegschaft 
2. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
- Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH 
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. 
- Caritasverband für die Stadt Köln e.V. 
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln e.V. 
- Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.  
- Synagogengemeinde Köln 
 
Die Benennungsrechte gemäß § 22 Absatz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 23 b Ab-
satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt. 
 
 
  
Rat 13.11.2025 
12.05.2026

2 
Begründung: 
 
Gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können den Ausschüssen als Mit-
glieder mit beratender Stimme sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören.  
Der Rat entscheidet, ob und wie viele sachkundige Einwohner*innen in die Ausschüsse be-
stellt werden dürfen.  
 
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer 
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 in der Gemeindeordnung NRW mit 
Wirkung zum 01.11.2025 neu geregelt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und 
Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf, 
§ 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW. Gleichzeitig hat der 
Landesgesetzgeber das Wählbarkeitsalter für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner 
auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übrigen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4 
Satz 1 GO NRW.  
 
Zu 1. Schulausschuss 
Der Rat kann für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bil-
den. 
Sofern er einen Schulausschuss bildet, sieht das Schulgesetz NRW die Mitwirkung von je ei-
ner Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche als ständiges Mitglied 
mit beratender Stimme verpflichtend vor. Diese Mitglieder werden nicht auf die zulässige 
Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit 
§ 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet. 
Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen, der Schulpflegschaften so-
wie der Schülervertretungen mit beratender Stimme berufen werden. Diese Mitglieder werden 
auf die zulässige Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in 
Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet. 
 
§ 85 Schulausschuss 
(1) […] 
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsge-
setze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evan-
gelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mit-
glied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Ver-
treter der Schulen (§ 59) zur ständigen Beratung berufen werden. Ebenso können von 
den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 sowie von den Schülervertretungen nach § 
74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stimme berufen werden. 
(3) […]. 
 
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung führt die Mitwirkungsrechte auf, die der Rat in den zu-
rückliegenden Wahlperioden eingeräumt hat.  
Zu 2. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
Die genannten Trägervertretungen ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Diese Mitglieder wer-
den die zulässige Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 
in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet. 
 
Von der Entscheidung unberührt bleiben die weiteren Benennungsrechte entsprechend der 
Hauptsatzung der Stadt Köln, zu denen die Vorschläge später vorgelegt werden. Die Entsen-
dungsrechte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, der Seniorenvertre-
tung, Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und Queerpolitik sind ebenfalls auf die

3 
mögliche Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW anzurechnen. 
Hinweis: 
In der Vergangenheit sah § 23 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz NRW vor, dass für den 
Ausschuss für Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz NRW die Teilnahme von für 
die Denkmalpflege sachverständigen Bürger*innen vorgesehen werden sollte. Nach der gülti-
gen Fassung des Denkmalschutzgesetzes NRW hat der Rat zwar einen Denkmalausschuss 
zu bilden. Eine Regelung zur Mitwirkung von sachkundigen Einwohner*innen im Ausschuss 
besteht nicht mehr. Stattdessen kann der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss für die 
Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der 
Unteren Denkmalbehörde bestimmen, § 30 Denkmalschutzgesetz NRW. 
 
§ 30 
Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan 
(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstver-
waltungsaufgabe. 
(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. […] Der Rat oder der Kreistag 
kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen 
Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. De-
zember 2021 (GV. NRW. S.  1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S.  646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 
2021 (GV. NRW. S.  1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend. 
(3) Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jah-
ren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denk-
malbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Be-
auftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen 
oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. 
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben 
insbesondere folgende Aufgaben: 
1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss, die 
Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter, 
2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichter-
stattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie 
3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege 
Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können. 
Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung 
durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen. 
(4) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Hierbei 
sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die 
ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde 
und die Denkmalfachämter zu beteiligen. […] 
 
Anlagen 
Anlage 1 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW (neu zur Sitzung am 12.05.2026) 
Anlage 2 Aktualisierter Beschlussvorschlag (neu zur Sitzung am 12.05.2026)

Anlage 2 Aktualisierter Beschlussvorschlag

1138 Zeichen

Anlage 2 – Aktualisierter Beschlussvorschlag zu Vorlage 0033/2025 
 
 
Beschluss: 
Der Rat macht Gebrauch von der Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für 
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 
§ 129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der Ausschüsse 
des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und 
beschließt die Benennung weiterer sachkundiger Einwohner*innen sowie einer 
Stellvertretung durch folgende Träger: 
1. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
- Synagogengemeinde 
- Bezirksschüler:innenvertretung Köln  
- Vorsitzende*r der Stadtschulpflegschaft 
2. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 
- Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH 
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. 
- Caritasverband für die Stadt Köln e.V. 
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln e.V. 
- Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.  
- Synagogengemeinde Köln 
 
Die Benennungsrechte gemäß § 22 Absatz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 
23 b Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt.

Beratungsverlauf (1)

12.05.2026 Rat
TOP 13.3 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0033/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.04.2026
Erstellt
07.01.2025 10:32