0033/2025
Weitere sachkundige Einwohner*innen, hier: Festlegung der Anzahl und Bestimmung der Träger
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Anlage 1 Ausnahmegenehimgung § 129 GO NRW
6058 Zeichen
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen MHKBD Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf Herrn Oberbürgermeister Torsten Burmester Rathaus (historisches Rathaus) 50667 Köln ' .April 2026 Seite 1 von 4 Aktenzeichen 55.10.02.00 bei Antwort bitte angeben über Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-8 50667 Köln Frau Binder-Falcke Telefon 0211 8618- doris.binder- falcke@mhkbd.nrw.de 3 0 .April 2026 Ihr Antrag vom 26. März 2026 auf Ausnahmegenehmigung nach § 129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, haben Sie vielen Dank für Ihren oben genannten Antrag. Sie begehren darin die Zulassung einer auf die aktuell laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Köln begrenzten Ausnahme von der Vorschrift des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW. Diese Vorschrift beschränkt die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in Ausschüssen dahingehend, dass sie die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf. Auf ihren Antrag hin lasse ich auf der Grundlage von § 129 Satz 1 GO NRW zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung begrenzt auf den laufenden Wahlzeitraum des Rates der Stadt Köln (1. November 2025- 31. Oktober 2030) und damit befristet bis zum 31. Oktober 2030 eine Ausnahme von der Vorschrift des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW zu, mit der Folge, dass Hubertusstraße 9 40219 Düsseldorf Telefon 0211 8618-50 poststelle@mhkbd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke während dieses Zeitraums die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den Ausschüssen des Rates der Stadt Köln erreichen oder überschreiten darf. Begründung Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung kann als für Kommunales zuständiges Ministerium nach § 129 Satz 1 GO NRW, der so genannten Experimentierklausel, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung zulassen. Die Regelung des § 58 Absatz 4 GO NRW betrifft die Zusammensetzung der gemeindlichen Ausschüsse und stellt damit eine organisationsrechtliche Vorschrift dar, die Vorgaben für die organisatorische Ausgestaltung der Ratsarbeit trifft. Sie ist damit einer Ausnahme nach § 129 Satz 1 GO NRW zugänglich. Zur Begründung ihres Antrags hat die Stadt Köln auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU-Fraktion, der SPD- Fraktion, der Fraktion Die Linke, der Volt-Fraktion, der FDP/KSG- Fraktion, der Ratsgruppe BSW und der Ratsgruppe die Partei verwiesen, auf den hin der Rat der Stadt Köln am 19. März 2026 die Antragstellung nach § 129 GO NRW einstimmig beschlossen hat. Dieser Antrag legt dar, dass eine breite Einbindung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, die ihre Expertise aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Initiativen und Fachpraxis einbringen, die Qualität der Beratungen stärke, die Transparenz erhöhe und die die Akzeptanz politischer Entscheidungen fördere. Insbesondere für eine Großstadt wie Köln sei eine Vielzahl sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner für eine vielfältige, inklusive und fachlich fundierte Ausschussarbeit erforderlich. Dies sei durch die aktuell gültige Regelung zu stark eingeschränkt. Zwar wird durch die Ausnahmegewährung ein Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum Beginn der laufenden Wahlperiode geltendes Recht darstellte. Insoweit liegen Erfahrungen der Stadt Köln mit der angestrebten Ausnahme von der Begrenzung des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m Absatz 3 Satz 3 GO NRW bereits vor. Seite 2 von 4 Die Gewährung einer befristeten Ausnahme von der mit dem Gesetz zur Seite 3 von 4 Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 2025 eingeführten Beschränkung der Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht jedoch nunmehr vor dem Hintergrund der vom Rat der Stadt Köln vorgetragenen Argumente eine gezielte empirische Fundierung der Entscheidung, ob die aktuelle Regelung des § 58 Absatz 4 Satz 2 GO NRW speziell unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der kommunalen Demokratie ggf. unter Berücksichtigung der besonderen Situation der einwohnerstarken Großstädte noch einmal gesetzgeberisch aufgegriffen werden sollte. Die Ausnahme dient damit der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung. Nebenbestimmung Zum 31. Oktober 2029 legt die Stadt Köln dem Ministerium für Heimat, Kommunales Bau und Digitalisierung auf dem Dienstweg einen Erfahrungsbericht vor. Aus diesem müssen mindestens hervorgehen: - die Anzahl und jeweilige fachliche Expertise der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen des Rates der Stadt Köln, - ausschussbezogene Darstellungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Mitwirkung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in quantitativer und qualitativer Hinsicht ziehen lassen, - eine Aufstellung der mit der Bestellung zusätzlicher sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner verbundenen Haushaltsausgaben einschließlich einer Schätzung des Verwaltungsaufwandes. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung behält sich zudem vor, zu gegebener Zeit darüberhinausgehende Befragungen und Auswertungen vorzunehmen. Hinweis Vorsichtshalber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die gewährte Ausnahme nur auf § 58 Absatz 4 Satz 2 i.v.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW erstreckt und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner nach § 58 Absatz 1 Satz 1 GO NRW weiterhin in Seite 4 von 4 entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen sind. Von der Ausnahmeregelung bitte ich den Rat der Stadt Köln, mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation der Stadt Köln mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag (Dr. Christian von Kraack)
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle
OB/01
Vorlagen-Nummer
0033/2025
Freigabedatum
30.10.2025
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Weitere sachkundige Einwohner*innen
hier: Festlegung der Anzahl und Bestimmung der Träger
- Schulausschuss
- Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt unter Beachtung der festgelegten Höchstzahl von sachkundigen Einwoh-
ner*innen in Ausschüssen (0031/2025) die Benennung weiterer sachkundiger Einwohner*in-
nen sowie einer Stellvertretung durch folgende Träger:
1. Schulausschuss
- Katholische Kirche (nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW)
- Evangelische Kirche (nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW) sowie
- Synagogengemeinde
- Bezirksschüler:innenvertretung Köln
- Vorsitzende*r der Stadtschulpflegschaft
2. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
- Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V.
- Caritasverband für die Stadt Köln e.V.
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln e.V.
- Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.
- Synagogengemeinde Köln
Die Benennungsrechte gemäß § 22 Absatz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 23 b Ab-
satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt.
Rat 13.11.2025
12.05.2026
2
Begründung:
Gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können den Ausschüssen als Mit-
glieder mit beratender Stimme sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören.
Der Rat entscheidet, ob und wie viele sachkundige Einwohner*innen in die Ausschüsse be-
stellt werden dürfen.
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 in der Gemeindeordnung NRW mit
Wirkung zum 01.11.2025 neu geregelt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und
Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf,
§ 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW. Gleichzeitig hat der
Landesgesetzgeber das Wählbarkeitsalter für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übrigen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4
Satz 1 GO NRW.
Zu 1. Schulausschuss
Der Rat kann für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bil-
den.
Sofern er einen Schulausschuss bildet, sieht das Schulgesetz NRW die Mitwirkung von je ei-
ner Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche als ständiges Mitglied
mit beratender Stimme verpflichtend vor. Diese Mitglieder werden nicht auf die zulässige
Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet.
Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen, der Schulpflegschaften so-
wie der Schülervertretungen mit beratender Stimme berufen werden. Diese Mitglieder werden
auf die zulässige Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet.
§ 85 Schulausschuss
(1) […]
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsge-
setze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evan-
gelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mit-
glied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Ver-
treter der Schulen (§ 59) zur ständigen Beratung berufen werden. Ebenso können von
den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 sowie von den Schülervertretungen nach §
74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stimme berufen werden.
(3) […].
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung führt die Mitwirkungsrechte auf, die der Rat in den zu-
rückliegenden Wahlperioden eingeräumt hat.
Zu 2. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Die genannten Trägervertretungen ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Diese Mitglieder wer-
den die zulässige Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet.
Von der Entscheidung unberührt bleiben die weiteren Benennungsrechte entsprechend der
Hauptsatzung der Stadt Köln, zu denen die Vorschläge später vorgelegt werden. Die Entsen-
dungsrechte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, der Seniorenvertre-
tung, Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und Queerpolitik sind ebenfalls auf die
3
mögliche Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW anzurechnen.
Hinweis:
In der Vergangenheit sah § 23 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz NRW vor, dass für den
Ausschuss für Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz NRW die Teilnahme von für
die Denkmalpflege sachverständigen Bürger*innen vorgesehen werden sollte. Nach der gülti-
gen Fassung des Denkmalschutzgesetzes NRW hat der Rat zwar einen Denkmalausschuss
zu bilden. Eine Regelung zur Mitwirkung von sachkundigen Einwohner*innen im Ausschuss
besteht nicht mehr. Stattdessen kann der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss für die
Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der
Unteren Denkmalbehörde bestimmen, § 30 Denkmalschutzgesetz NRW.
§ 30
Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan
(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstver-
waltungsaufgabe.
(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. […] Der Rat oder der Kreistag
kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen
Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. De-
zember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember
2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.
(3) Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jah-
ren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denk-
malbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Be-
auftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen
oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss, die
Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter,
2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichter-
stattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie
3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege
Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.
Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung
durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen.
(4) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Hierbei
sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die
ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde
und die Denkmalfachämter zu beteiligen. […]
Anlagen
Anlage 1 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW (neu zur Sitzung am 12.05.2026)
Anlage 2 Aktualisierter Beschlussvorschlag (neu zur Sitzung am 12.05.2026)
Anlage 2 Aktualisierter Beschlussvorschlag
1138 Zeichen
Anlage 2 – Aktualisierter Beschlussvorschlag zu Vorlage 0033/2025 Beschluss: Der Rat macht Gebrauch von der Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und beschließt die Benennung weiterer sachkundiger Einwohner*innen sowie einer Stellvertretung durch folgende Träger: 1. Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Synagogengemeinde - Bezirksschüler:innenvertretung Köln - Vorsitzende*r der Stadtschulpflegschaft 2. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren - Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH - Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. - Caritasverband für die Stadt Köln e.V. - Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln e.V. - Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V. - Synagogengemeinde Köln Die Benennungsrechte gemäß § 22 Absatz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 23 b Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0033/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.04.2026
- Erstellt
- 07.01.2025 10:32