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1400/2020

Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe

Beschlussvorlage Ausschuss 25.05.2020

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 15.06.2020, TOP 10.20

Anlage 2, Auszug Auschuss Soziales und Senioren 28.05.2020

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4, Auszug FA 15-06-2020 zu 1400-2020

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Förderprogramm Housing First 200515

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Ansehen

Anlage 2, Auszug Auschuss Soziales und Senioren 28.05.2020

1375 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Soziales und Senioren 
Herr Krämer 
Telefon:  (0221) 221-27467  
Fax       :  (0221) 221-22528 
E-Mail:   Thomas.Kraemer@Stadt-koeln.de 
Datum:  29.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 46. Sitzung des Ausschusses 
Soziales und Senioren vom 28.05.2020 
öffentlich 
5.1 Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungs-
losenhilfe 
1400/2020 
Beschluss: 
 
Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 
– die Ausschreibung eines städtischen Förderprogramms zur Initiierung des Hou-
sing-First-Ansatzes als Ergänzung der vorhandenen Angebote der Wohnungslosen-
hilfe ab dem Jahr 2020 und beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in 
der Anlage beigefügten Förderprogramms. 
Abstimmungsergebnis: 
 
Unter Maßgabe, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschließenden 
Förderprogramm die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie 
in der Sitzung mündlich ausgeführt berichtigt. 
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Die zu fördernden korrekten Zahlen belaufen sich analog bei den Reso-
Diensten für die ambulante Betreuung nach § 67 ff. SGB XII auf: 
 
Kostenposition p.a.   
Personalkosten  1 Vollzeitstelle 71.400 € 
Verwaltungsgemeinkosten 10% der Personalkosten 7.140 € 
Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fern-
sprechkosten und IT-
Kosten 
6.900 € 
Gesamtsumme  85.440 €

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

4958 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/50/502 
 
 
Vorlagen-Nummer 
1400/2020
Stand: 15.09.2025 
Sachstandsbericht  
Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe 
Beschluss: 
 
Geänderter Beschluss (in der Fassung des Finanzausschusses): 
Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 und un-
ter der Maßgabe, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschließenden Förderprogramm 
die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie in der Sitzung mündlich ausge-
führt berichtigt – die Ausschreibung eines städtischen Förderprogramms zur Initiierung des 
Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe 
ab dem Jahr 2020 und beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in der Anlage 
beigefügten Förderprogramms. 
Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der im Rahmen des politischen Veränderungs-
nachweises in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in 
Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 
100.000 für das Haushaltsjahr 2020 und in Höhe von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2021. 
Die zu fördernden korrekten Zahlen belaufen sich analog bei den ResoDiensten für 
die ambulante Betreuung nach § 67 ff. SGB XII auf: Kostenposition p.a. 
Personalkosten 1 Vollzeitstelle 71.400 € 
Gemeinkosten 10 % der Personalkosten 7.140 € 
Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fernsprechkosten und 
IT-Kosten 
6.900 € 
Gesamtsumme 85.440 € 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Das städtische Förderprogramm zur Initiierung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der 
vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe ab dem Jahr 2020, wurde von der Verwal-
tung zunächst bis einschließlich 2022 ausgeschrieben. 
 
Mit der Umsetzung von Housing First bis zum 31.12.2022 wurde der Vringstreff e.V., Sozial-

2 
 
dienst kath. Frauen e. V. Köln und Sozialdienst Kath. Männer e.V. Köln im Rahmen einer ge-
meinsamen Ziel- und Leistungsvereinbarung beauftragt.  
 
Die Maßgabe des Finanzausschusses, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschlie-
ßenden Förderprogramm die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie in der 
Sitzung mündlich ausgeführt berichtigt, wurde von der Verwaltung umgesetzt. Ab dem Jahr 
2021 haben sich bei den ResoDiensten jedoch die Kriterien bei der Bemessung der Personal-
, Gemein- und Sachkosten für die ambulanten Hilfen nach § 67 SGB XII geändert. Somit und 
da der Finanzausschuss bezogen auf das Förderprogramm Housing First explizit auf die För-
derung der ResoDienste abgestellt hatte, erfolgte in der Analogie ebenso auch die Berech-
nung der Personal-, Gemein- und Sachkosten für das Förderprogramm Housing First. Für die 
Bemessung der Fallpauschalen bei der Gewährung einer ambulanten Hilfe nach § 67 SGB XII 
liegen seit dem 01.01.2021 folgende Kriterien zugrunde: 
 
 Pädagogische Fachkraft: Durchschnittliche Personalkosten der Stadt Köln in der Ein-
gruppierung S 12. 
 Leitungsanteil: Durchschnittliche Personalkosten der Stadt Köln in der Eingruppierung 
S 15. Berechnung: Leitungsanteil (S 15) = Jahresbruttosumme:12 Stellen (ohne Ge-
meinkostenzuschlag und Sachkosten). 
 15 % Gemeinkostenzuschlag. Die Gemeinkosten setzen sich hierbei zu 10 % aus den 
verwaltungsweiten Gemeinkosten (auch Verwaltungs-Overhead) und zu 5 % aus den 
amtsinternen Gemeinkosten zusammen. 
 Kosten eines Arbeitsplatzes in Höhe von max. 8.500,00 €. 
 
Die zu fördernden korrekten Zahlen beliefen sich analog bei den ResoDiensten für die 
ambulante Hilfe nach § 67 ff. SGB XII für das Förderprogramm Housing First ab dem 
01.01.2021 auf: Kostenposition p.a. 
  2021 2022 
Leitungsanteil Jahresbrutto:12 Stellen (ohne Gemein-
kostenzuschlag und Sachkosten) 
6.508,33 € 6.600 € 
Personalkosten 1 Vollzeitstelle 70.900 € 72.300 € 
Gemeinkosten 15 % der Personalkosten (davon 10 % 
verwaltungsweite Gemeinkosten und 5 
% amtsinterne Gemeinkosten) 
10.635 € 
 
10.845 € 
.
4 
Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fernsprechkosten 
und IT-Kosten 
8.500 € 8.500 € 
Gesamtsumme 96.543,33 € 98.245 € 
 
Die Personalkosten wurden jährlich entsprechend den durchschnittlichen Personalkosten der 
Stadt Köln angepasst. 
 
Die Fördermittelempfängerin bzw. der Fördermittelempfänger hatten im Rahmen des Förder-
programms einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln zu leisten. Der Ei-
genanteil wurde bereits bei der vorläufigen Kalkulation der Kosten von der Verwaltung berück-
sichtigt und im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung von der Gesamtfördersumme 
beim jeweiligen Fördergeldempfangenden entsprechend in Abzug gebracht. 
 
 
Nächste Schritte: 
Die erste Förderphase wurde am 31.12.2022 beendet und im Zuge der Weiterentwicklung für 
eine weitere Förderphase ab dem 01.01.2023 von der Verwaltung ausgeschrieben 
(0783/2022). 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:

3 
 
Nicht erforderlich.

Anlage 4, Auszug FA 15-06-2020 zu 1400-2020

1804 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 16.06.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses  
vom 15.06.2020  
öffentlich 
10.20 Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungs-
losenhilfe 
1400/2020 
 
 
Geänderter Beschluss (in der Fassung des Ausschusses Soziales und Senio-
ren): 
 
Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 
und 
unter der Maßgabe, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschließenden 
Förderprogramm die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie 
in der Sitzung mündlich ausgeführt berichtigt  – die Ausschreibung eines städti-
schen Förderprogramms zur Initiierung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung 
der vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe ab dem Jahr 2020 und beauf-
tragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in der Anlage beigefügten Förder-
programms. 
 
Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der im Rahmen des politischen Ver-
änderungsnachweises in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Vermeidung von 
Obdachlosigkeit, in Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen veranschlagten Haus-
haltsmittel in Höhe von 100.000 für das Haushaltsjahr 2020 und in Höhe von 200.000 
€ für das Haushaltsjahr 2021. 
 
 
Die zu fördernden korrekten Zahlen belaufen sich analog bei den 
Reso-Diensten für die ambulante Betreuung nach § 67 ff. SGB XII 
auf: Kostenposition p.a.  
Personalkosten  1 Vollzeitstelle  71.400 €

Verwaltungsgemein-
kosten  
10% der Personalkos-
ten  
7.140 €  
Sachkosten  Arbeitsplatz, inkl. Fern-
sprechkosten und IT-
Kosten  
6.900 €  
Gesamtsumme  85.440 €  
  
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Beschlussvorlage Ausschuss

7391 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/502 
 
Vorlagen-Nummer 
 1400/2020 
Freigabedatum 25.05.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe 
Beschlussorgan 
Ausschuss Soziales und Senioren Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 – die Ausschrei-
bung eines städtischen Förderprogramms zur Initiierung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung 
der vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe ab dem Jahr 2020 und beauftragt die Verwaltung 
mit der Ausschreibung des in der Anlage beigefügten Förderprogramms. 
 
Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der im Rahmen des politischen Veränderungsnachwei-
ses in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in Teilplanzeile 15 - 
Transferaufwendungen veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 für das Haushaltsjahr 
2020 und in Höhe von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2021. 
 
Alternative: 
 
Die Ausschüsse lehnen die Ausschreibung eines Förderprogrammes zum Housing-First-Ansatz ab. 
 
 
 
Ausschuss Soziales und Senioren 28.05.2020 
Finanzausschuss 15.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  100.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    200.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Der Rat hat mit Beschluss vom 06.02.2020 die Verwaltung beauftragt, mit Housing-First in Köln ein 
Pilotprojekt zu entwickeln mit folgender Zielrichtung:  
  
1. Zur Schaffung von dauerhaften und nachhaltigen „ Normalwohnraum“ für wohnungslose Menschen 
unterstützt die Stadt Köln die Erprobung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung zu den bereits 
bestehenden Angeboten der Wohnungslosenhilfe.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den Trägern der Wohnungslosenhilfe und der GAG 
ein Pilotprojekt „Housing-First“ über einen Zeitraum von 3 Jahren zur Vermittlung von Wohnungen an 
wohnungslose Menschen zu entwickeln.  
3. Das Pilotprojekt wird wissenschaftlich begleitet. Dem Ausschuss für Soziales und Senioren ist jähr-
lich zu berichten.  
 
Wie die Verwaltung bereits in ihrer Beantwortung zu einer Anfrage in der Sitzung des Ausschusses 
für Soziales und Senioren am 02.05.2019 mitgeteilt hat, hat sich die klassische Wohnungslosenhilfe 
auch in Köln über Jahrzehnte hinweg zu einem mehrstufigen System entwickelt, welches verschiede-
ne Angebote vorhält (z.B. Notschlafstellen, niederschwellige Wohnhilfen, stationäre Hilfen und betreu-

3 
tes Wohnen). 
 
Diese Hilfesegmente müssen nicht zwangsläufig nacheinander durchlaufen werden. Die Praxis hat 
gezeigt, dass ein stufenweiser Wechsel erfolgt, um eine Mietvertragsfähigkeit zu erproben oder wie-
derherzustellen. Das stufenweise Durchlaufen der Angebote kann im ungünstigen Fall aber auch da-
zu führen, dass eine Verfestigung in Hilfeangeboten der Wohnungslosenhilfe stattfindet und durch die 
an den Hilfesystemen angebundenen Versorgungsstrukturen (insbesondere wenn diese einen statio-
nären Charakter aufweisen) eine sog. Hospitalisierung stattfindet, die die Wiederherstellung der Miet-
vertragsfähigkeit negativ beeinflusst. 
 
Herkömmliche und auch in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen Menschen mit 
Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung vor den Abschluss eines Mietver-
trags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung einer Wohnung ist in diesen Ansätzen das Vor-
liegen der Fähigkeit zur Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen. Housing First hat den An-
satz, diese Fähigkeit im laufenden Mietverhältnis herzustellen und zu unterstützen. 
 
Der Housing First Ansatz wird in Köln in Teilaspekten bereits umgesetzt. Über ambulante Hilfen in 
Kostenträgerschaft des LVR können im Rahmen der Hilfeplanung nach § 67 SGB XII Wohnungslose 
sozialarbeiterisch unterstützt werden, wenn und soweit sie eine Wohnung gefunden haben und eine 
solche Hilfe in Anspruch nehmen. 
 
Im Gegensatz zu solchen, auf die Defizitbeseitigung im Vorfeld des Mietvertrages basierenden Kon-
zepten geht das Konzept „Housing First“ davon aus, dass eine Wohnung nicht erst Folge, sondern in 
vielen Fällen eine Voraussetzung einer Mietfähigkeit ist. Deshalb wird eine obdachlose Person in die-
ser Konzeption bedingungslos, also auch ohne Annahme einer Mietfähigkeit in eine Wohnung vermit-
telt. Aus der Sicherheit und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organi-
siert, die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen Lebensbereichen be-
günstigt. 
 
Durch die Grundidee „Housing First“ ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich Kompetenzen 
und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe elementare Ergänzungen und 
Fortentwicklungen herbeizuführen.  
 
Über den politischen Veränderungsnachweis wurden Haushaltsmittel in Höhe von 5.200.000 € einge-
stellt. Davon entfallen 5.000.000 € investiv auf den Liegenschaftshaushalt und 200.000 € für kon-
sumtive Ausgaben auf die Sozialverwaltung. 
 
Die für das Förderprogramm benötigten Mittel in Höhe von 100.000 € für 2020 sowie je 200.000 € für 
2021 und 2022 sind im Haushaltsplan 2020/2021 ff. in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Ver-
meidung von Obdachlosigkeit, in Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen veranschlagt.  
 
Die Verwaltung hat bezüglich der konsumtiven Ausgaben ein Förderprogramm entwickelt, das kurz-
fristig veröffentlicht werden soll, um sofort interessierten Trägern die Möglichkeit zu eröffnen den 
Housing-First-Ansatz umzusetzen. Die im politischen Veränderungsnachweis grundsätzlich bereits 
vom Rat beschlossene Erprobung des Housing-First-Ansatzes ist auch vor der aktuell geltenden Be-
wirtschaftungsverfügung des Haushaltes dringend geboten. Die finanziellen Ausgaben sind für die 
Wahrnehmung notwendiger Aufgaben unabweisbar erforderlich, da sie durch die innovative Ergän-
zung des bestehenden Systems der Wohnungslosenhilfe die Sicherung bestehender Strukturen be-
absichtigen. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Vorlage erfolgt im Ausschuss für Soziales und Senioren leider verfristet. Dies ist mit der Notwen-
digkeit begründet, dass aus Sicht der Verwaltung eine Beschlussfassung in der Mai-Sitzung erforder-
lich ist. Die politisch gewünschte Erprobung des Housing-First-Konzeptes bedarf keines Aufschubs. 
Da das zur Beschlussfassung stehende Förderprogramm noch der Umsetzung bedarf, würde ein poli-
tischer Beschluss im August oder später dazu führen, dass mit der inhaltlichen Arbeit der Träger erst 
im Jahr 2021 begonnen werden kann.

4 
Anlage 
Förderprogramm

Förderprogramm Housing First 200515

15449 Zeichen

Förderprogramm Housing First 
 
Seite 1 
 
 
Förderprogramm: Housing First  für die Stadt Köln 
 
I. Einführung 
 
Obdach- und Wohnungslosigkeit ist in vielen Städten und Gemeinden in 
Deutschland ein sozialpolitisches Problem mit zunehmender Anzahl an 
betroffenen Menschen. Auch in Köln gibt es viele Personengruppen, die aus 
eigener Kraft nur schwer bis gar nicht dauerhaften und bezahlbaren 
Wohnraum finden können. Obdachlose sind dabei die Gruppe, deren Zugang 
zum angespannten Wohnungsmarkt am stärksten begrenzt ist. 
 
Mit Beschluss vom 06.02.2020 hat der Rat der Stadt Köln die Förderung des 
Ansatzes „Housing First“ als Ergänzung der bereits bestehenden Angebote 
der Wohnungslosenhilfe festgelegt. Dabei wird die Stadt Köln zur Schaffung 
von dauerhaftem und nachhaltigem „Normalwohnraum“ für obdachlose 
Menschen die Erprobung von Housing-First unterstützen.  
 
Herkömmliche und auch in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von 
obdachlosen Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die 
persönliche Stabilisierung vor den Abschluss eines Mietvertrags stellen. Die 
Voraussetzung für die Vermittlung einer Wohnung ist in diesen Ansätzen das 
Vorliegen der Fähigkeit zur Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen. 
Housing First hat den Ansatz, diese Fähigkeit im laufenden Mietverhältnis 
herzustellen und zu unterstützen.  
 
Im Gegensatz zu solchen, auf die Defizitbeseitigung im Vorfeld des 
Mietvertrages basierenden Konzepten, geht der Ansatz Housing First davon 
aus, dass eine Wohnung nicht erst Folge, sondern in vielen Fällen eine 
Voraussetzung einer Mietfähigkeit ist. Deshalb wird eine obdachlose Person in 
dieser Konzeption bedingungslos, also auch ohne Annahme einer 
Mietfähigkeit in eine Wohnung vermittelt. Aus der Sicherheit und Struktur der 
Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organisiert, die die 
Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen 
Lebensbereichen begünstigt.. 
 
Durch die Grundidee Housing First ergibt sich somit auch die Chance, 
hinsichtlich Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner 
Wohnungslosenhilfe elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen 
herbeizuführen.

Förderprogramm Housing First 
 
Seite 2 
 
 
II. Gegenstand und Ziel der Förderung 
 
Gegenstand der Förderung ist eine Maßnahme zum Aufbau eines tragfähigen 
Betreuungssystems im Rahmen der  Umsetzung des Ansatzes Housing First. 
Tragfähig ist in diesem Zusammenhang ein System, das berechtigt ist Hilfen 
nach § 67 SGB XII abzurechnen.  
Finanziert werden kann nach §67 SGB XII eine 
sozialarbeiterische/sozialpädagogischeFachkraft im Rahmen der nachfolgend 
genannten Fallschlüssel 
 von 1:12, wenn die Wohnung über den durchführenden Träger der 
Maßnahme angemietet und an den Wohnungslosen untervermietet wird 
 von 1:15, wenn die Wohnung vom Wohnungslosen selbst angemietet wird.  
 
Ziel der Förderung ist die soziale Inklusion obdachloser Menschen. Der 
Wohnraum ist dabei Grundlage zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes, 
sozialräumlicher Integration sowie ökonomischer Inklusion.  
Housing First ist ein passgenaues Angebot für einen bestimmten 
Personenkreis obdachloser Menschen. 
Die Ergänzung des Kölner Wohnungslosensystems um das Modul Housing 
First bringt im Vergleich zu vorübergehender Unterbringung oder diverser 
Sonderwohnformen eine zusätzliche Q ualität ein.  
Zur Umsetzung des Housing-First-Ansatzes soll der Träger durch die 
Fördermittel in der Anlaufphase des Housing First, in der die notwendige 
Personalstelle noch nicht in vollem Umfang durch die Leistungen nach §67 
SGB XII refinanziert sind, finanziell unterstützt werden, 
 
 
III. Art und Dauer der Förderung 
  
Die Förderung der Maßnahme beläuft sich auf die Dauer von drei Jahren.  
 
Die Maßnahme umfasst … 
 
 Den Aufbau und die Weiterentwicklung des Angebots wohnbegleitender 
Hilfen für obdachlose Menschen bzw. eines qualifizierten 
Beratungsangebots, das den Grundsätzen des Housing-First-Ansatzes 
entspricht. Dies setzt voraus, dass der Fördermittelempfänger eigene 
Wohnungen erwirbt oder als Hauptmieter anmietet und an den 
betreffenden Wohnungslosen weitervermietet. 
 Die mit Start des Angebotes nicht durch die Fallschlüssel nach § 67 SGB 
XII abgedeckten Personalkosten einer qualifizierten sozialarbeiterischen

Förderprogramm Housing First 
 
Seite 3 
 
Fachkraft werden durch die Förderung abgedeckt, bis die entsprechende 
Zahl betreuter Personen erreicht ist,; längstens bis zum Förderungsende. 
 
 
IV. Rahmenbedingungen der Förderung 
Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Förderrichtlinie der 
Stadt Köln umgesetzt. 
 
1. Allgemeine Rahmenbedingungen  
a. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der 
Sparsamkeit und der Kosteneffizienz sind neben dem Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit zu beachten. 
 
b. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung der 
Maßnahme gesichert ist und der Fördermittelempfänger in 
wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht geeignet ist, 
das geförderte Vorhaben durchzuführen. 
 
c. Förderungen der Stadt Köln erfolgen grundsätzlich subsidiär. Der 
Fördermittelempfänger hat sich vorrangig um andere Arten der 
Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von 
Dritten zu bemühen. Der Fördermittelempfänger gibt hierüber eine 
Erklärung bei der Antragstellung ab. 
 
d. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgebern 
bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die 
Zuwendungen insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigen 
(Verbot der Doppelförderung).  
 
e. Der Fördermittelempfänger gibt eine Eigenerklärung über seine 
erhaltenen und beantragten Fördermittel ab.  
 
f. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, nicht verbrauchte Mittel oder 
Mittel, die aufgrund einer anderen Finanzierung oder Förderung 
gewährt wurden, zurückzuzahlen. 
 
g. Überschüssige Zuwendungen, Einsparungen durch Zuwendung Dritter 
sind zurückzuzahlen. 
 
h. Der Fördermittelempfänger bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10%  
in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als 
Eigenleistung können auch unentgeltliche Leistungen des

Förderprogramm Housing First 
 
Seite 4 
 
Antragstellers, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher 
Arbeitsleistung, anerkannt werden.  
Pro geleistete Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe 
von 10 € festgesetzt. Die Festlegung auf einen höheren Betrag ist 
möglich, sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation 
erfordert.  Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen 
ist bis maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 
möglich. Über die ehrenamtliche Leistung legt der 
Fördermittelempfänger einen entsprechenden Stundennachweis unter 
Angaben zum Namen des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und 
Art der Leistung vor.  
Ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn 
seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine 
Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch 
keine Eigenleistungen dar.  
Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten gelten die Vorschriften 
des Landesreisekostengesetzes (LKG) sinngemäß in der aktuell 
geltenden Fassung. 
 
  Nicht zuwendungsfähige Posten sind:  
 Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung  
 Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. 
Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische 
Zinsen)  
 Spenden an Dritte 
 Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des 
Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. 
Versäumnisgebühren, Bußgelder) 
 
 
2. Verwendungsnachweis  
a. Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und 
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist bis zum 31.03. des 
folgenden Jahres bzw. drei Monate nach Beendigung der 
Fördermaßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 
 
b. Bestandteil des Verwendungsnachweises ist ein Jahresbericht bzw. der 
Ergebnisbericht. 
 
c. Die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Personal- und 
Sachkosten erfolgt in getrennter Darstellung. Die Nachweise sind in

Förderprogramm Housing First 
 
Seite 5 
 
Form von Ein- und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder 
Verträgen zu erbringen.  
 
d. Sollten die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht 
werden, so wird der Fördermittelempfänger unter Fristsetzung zur 
Einreichung der Nachweise angemahnt und auf die Möglichkeit der 
Rückforderung der Mittel hingewiesen. Bleibt dies erfolglos, werden die 
Mittel zurückgefordert. 
 
 
3. Weitere Zuwendungsbedingungen 
a. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, Belege zehn Jahre 
aufzubewahren und sie innerhalb einer von der Stadt Köln gesetzten 
Frist vorzulegen oder zugänglich zu machen. Im Übrigen gelten 
insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Leistungen Dritter und 
der Erstattung des Zuschusses die A llgemeinen 
Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales, Senioren, 
Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln für die 
Gewährung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt in der 
jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
b. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet dem Fördermittelgeber 
elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn… 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten 
Zeitrahmen verwirklicht wird 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des 
Antrages geändert wird 
 der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/ seine 
Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern  
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich 
ändert 
 
c. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und 
Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, 
insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und 
gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung 
ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen 
Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen.  
 
d. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arbeiten im Rahmen der 
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. 
Der Fördermittelempfänger weist bei seiner Presse- und 
Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen und 
Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln 
unterstützt und finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine

Förderprogramm Housing First 
 
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positive Darstellung der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der 
Öffentlichkeit. 
 
e. Das Förderprogramm Housing First ist eine freiwillige Leistung  
der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr 
bereitgestellten Haushaltsmitteln. Es gelten die haushaltsrechtlichen 
Bestimmungen für die Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung 
besteht nicht. 
 
f. Laufzeit der Förderung  
Die Förderung von Housing First im Rahmen dieses Förderprogramms 
ist auf drei Jahre befristet.  
 
 
4. Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind juristische Personen, die Erfahrungen und 
methodische Kompetenz in der Wohnungslosenhilfe vorweisen können 
und über qualifiziertes Fachpersonal verfügen bzw. fachlich qualifiziert 
sind. 
Die Fördermaßnahme wird von einer Fachkraft mit Abschluss 
Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter oder einer vergleichbaren Qualifikation 
durchgeführt.  
Erwartet wird ein abgeschlossenes Studium der Diplom-Sozialarbeit/ 
Diplom- Sozialpädagogik bzw. eines Bachelorstudienganges Soziale Arbeit 
oder ein vergleichbarer Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss.  
Ausnahmen sind mit der Fachverwaltung abzustimmen.  
 
 
5. Finanzvolumen  
Die Förderung umfasst über die Laufzeit von drei Jahren bedarfsgerechte 
 Personalkosten 
 Verwaltungsgemeinkosten 
 Sachkosten für anfallende IT-,Telefonkosten sowie Geschäftskosten 
 
Kostenposition p.a.   
Personalkosten  1 Vollzeitstelle 71.400 € 
Verwaltungsgemeinkosten 10% der Personalkosten  5.700 € 
Sachkosten Geschäftskosten  1.400 € 
 Fernsprechkosten    235 € 
 IT-Kosten  2.550 € 
Gesamtsumme  81.285 €

Förderprogramm Housing First 
 
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V. Verfahrensablauf 
 
1. Antragsstellung 
Der Antrag auf Fördermittel ist mit den geforderten Angaben beim Amt für 
Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln einzureichen.  
 
Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form eingereicht 
werden.  
 
 
Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen: 
 Kosten- und Finanzierungsplan  
 Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/ Zuschüsse von Dritten 
und von der Stadt Köln  
 Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung 
durch Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu 
bemühen 
 Nachweis über die Qualifikation des durchführenden Fachpersonals  
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Diese 
Erklärung kann entfallen, wenn bereits Mittel über den Housing First 
Fonds zum Erwerb einer Wohnung/eines Objektes eingesetzt worden 
sind.  
 eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 
Umsatzsteuergesetz 
  
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form 
bestätigt.  
 
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen 
werden unter Fristsetzung nachgefordert.  
 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen 
elektronischen oder schriftlichen Bescheid. 
 
 
2. Zahlungsmodalitäten  
Die Berechnung des Förderzuschusses ergibt sich aus V.5.. Die 
Abschlagszahlungen werden viermal jährlich im ersten Monat eines 
Quartals vorgenommen.

Förderprogramm Housing First 
 
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Erstmalig wird ein Abschlag zu dem Quartal fällig, in dem das die Leistung 
erbringende Fachpersonal die Arbeit aufnimmt.  
Vorab ist der Beginn der Stadt Köln mitzuteilen. 
 
 
VI. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen 
 
Die Jahresberichte und der Ergebnisbericht dokumentieren den Stand der 
Zielerreichung, Erfolge und Abweichungen der Fördermaßnahme (s. IV.2.a. 
und IV.2.b.). 
Der Bericht soll u.a. Aussagen treffen … 
 zum Stand der Wohnungsakquise 
 zum Angebot der wohnbegleitenden Hilfen bzw. des qualifizierten 
Beratungsangebots 
 zum Aufbau bzw. zur Entwicklung eines Netzwerks, auf das im Sinne eines 
passgenauen Hilfeangebots bei Bedarf zurückgegriffen werden kann 
 zu Problemfeldern und Ressourcen, zum Bedarf und zur 
Kooperationsbereitschaft sowie zur Lebenssituation der Mieter  
 zu Methoden und zur Vorgehensweise  
 
 
VIII. Rückforderung von Fördermitteln 
 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht 
gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der Fördermittelempfänger 
die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und 
entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner werden Mittel 
zurückgefordert, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder sich die 
Deckungsmittel erhöhen (Ausnahme Festbetrag) oder wesentliche 
Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche 
werden entsprechende Zinsen verlangt. Im Übrigen werden Fördermittel ganz 
oder teilweise zurückgefordert, wenn der Fördermittelempfänger gegen die 
Festlegungen im Förderprogramm verstößt. 
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. 
können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn 
Verwendungsnachweise/ Berichte nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder 
gar nicht vorgelegt werden.

Beratungsverlauf (2)

28.05.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.06.2020 Finanzausschuss
TOP 10.20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1400/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
25.05.2020
Erstellt
12.05.2020 11:15