1400/2020
Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe
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Anlage 2, Auszug Auschuss Soziales und Senioren 28.05.2020
1375 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Soziales und Senioren Herr Krämer Telefon: (0221) 221-27467 Fax : (0221) 221-22528 E-Mail: Thomas.Kraemer@Stadt-koeln.de Datum: 29.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 46. Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 28.05.2020 öffentlich 5.1 Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungs- losenhilfe 1400/2020 Beschluss: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 – die Ausschreibung eines städtischen Förderprogramms zur Initiierung des Hou- sing-First-Ansatzes als Ergänzung der vorhandenen Angebote der Wohnungslosen- hilfe ab dem Jahr 2020 und beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in der Anlage beigefügten Förderprogramms. Abstimmungsergebnis: Unter Maßgabe, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschließenden Förderprogramm die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie in der Sitzung mündlich ausgeführt berichtigt. Einstimmig zugestimmt. Die zu fördernden korrekten Zahlen belaufen sich analog bei den Reso- Diensten für die ambulante Betreuung nach § 67 ff. SGB XII auf: Kostenposition p.a. Personalkosten 1 Vollzeitstelle 71.400 € Verwaltungsgemeinkosten 10% der Personalkosten 7.140 € Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fern- sprechkosten und IT- Kosten 6.900 € Gesamtsumme 85.440 €
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
4958 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
V/50/502
Vorlagen-Nummer
1400/2020
Stand: 15.09.2025
Sachstandsbericht
Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe
Beschluss:
Geänderter Beschluss (in der Fassung des Finanzausschusses):
Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 und un-
ter der Maßgabe, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschließenden Förderprogramm
die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie in der Sitzung mündlich ausge-
führt berichtigt – die Ausschreibung eines städtischen Förderprogramms zur Initiierung des
Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe
ab dem Jahr 2020 und beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in der Anlage
beigefügten Förderprogramms.
Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der im Rahmen des politischen Veränderungs-
nachweises in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in
Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von
100.000 für das Haushaltsjahr 2020 und in Höhe von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2021.
Die zu fördernden korrekten Zahlen belaufen sich analog bei den ResoDiensten für
die ambulante Betreuung nach § 67 ff. SGB XII auf: Kostenposition p.a.
Personalkosten 1 Vollzeitstelle 71.400 €
Gemeinkosten 10 % der Personalkosten 7.140 €
Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fernsprechkosten und
IT-Kosten
6.900 €
Gesamtsumme 85.440 €
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Das städtische Förderprogramm zur Initiierung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der
vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe ab dem Jahr 2020, wurde von der Verwal-
tung zunächst bis einschließlich 2022 ausgeschrieben.
Mit der Umsetzung von Housing First bis zum 31.12.2022 wurde der Vringstreff e.V., Sozial-
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dienst kath. Frauen e. V. Köln und Sozialdienst Kath. Männer e.V. Köln im Rahmen einer ge-
meinsamen Ziel- und Leistungsvereinbarung beauftragt.
Die Maßgabe des Finanzausschusses, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschlie-
ßenden Förderprogramm die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie in der
Sitzung mündlich ausgeführt berichtigt, wurde von der Verwaltung umgesetzt. Ab dem Jahr
2021 haben sich bei den ResoDiensten jedoch die Kriterien bei der Bemessung der Personal-
, Gemein- und Sachkosten für die ambulanten Hilfen nach § 67 SGB XII geändert. Somit und
da der Finanzausschuss bezogen auf das Förderprogramm Housing First explizit auf die För-
derung der ResoDienste abgestellt hatte, erfolgte in der Analogie ebenso auch die Berech-
nung der Personal-, Gemein- und Sachkosten für das Förderprogramm Housing First. Für die
Bemessung der Fallpauschalen bei der Gewährung einer ambulanten Hilfe nach § 67 SGB XII
liegen seit dem 01.01.2021 folgende Kriterien zugrunde:
Pädagogische Fachkraft: Durchschnittliche Personalkosten der Stadt Köln in der Ein-
gruppierung S 12.
Leitungsanteil: Durchschnittliche Personalkosten der Stadt Köln in der Eingruppierung
S 15. Berechnung: Leitungsanteil (S 15) = Jahresbruttosumme:12 Stellen (ohne Ge-
meinkostenzuschlag und Sachkosten).
15 % Gemeinkostenzuschlag. Die Gemeinkosten setzen sich hierbei zu 10 % aus den
verwaltungsweiten Gemeinkosten (auch Verwaltungs-Overhead) und zu 5 % aus den
amtsinternen Gemeinkosten zusammen.
Kosten eines Arbeitsplatzes in Höhe von max. 8.500,00 €.
Die zu fördernden korrekten Zahlen beliefen sich analog bei den ResoDiensten für die
ambulante Hilfe nach § 67 ff. SGB XII für das Förderprogramm Housing First ab dem
01.01.2021 auf: Kostenposition p.a.
2021 2022
Leitungsanteil Jahresbrutto:12 Stellen (ohne Gemein-
kostenzuschlag und Sachkosten)
6.508,33 € 6.600 €
Personalkosten 1 Vollzeitstelle 70.900 € 72.300 €
Gemeinkosten 15 % der Personalkosten (davon 10 %
verwaltungsweite Gemeinkosten und 5
% amtsinterne Gemeinkosten)
10.635 €
10.845 €
.
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Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fernsprechkosten
und IT-Kosten
8.500 € 8.500 €
Gesamtsumme 96.543,33 € 98.245 €
Die Personalkosten wurden jährlich entsprechend den durchschnittlichen Personalkosten der
Stadt Köln angepasst.
Die Fördermittelempfängerin bzw. der Fördermittelempfänger hatten im Rahmen des Förder-
programms einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln zu leisten. Der Ei-
genanteil wurde bereits bei der vorläufigen Kalkulation der Kosten von der Verwaltung berück-
sichtigt und im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung von der Gesamtfördersumme
beim jeweiligen Fördergeldempfangenden entsprechend in Abzug gebracht.
Nächste Schritte:
Die erste Förderphase wurde am 31.12.2022 beendet und im Zuge der Weiterentwicklung für
eine weitere Förderphase ab dem 01.01.2023 von der Verwaltung ausgeschrieben
(0783/2022).
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
3
Nicht erforderlich.
Anlage 4, Auszug FA 15-06-2020 zu 1400-2020
1804 Zeichen
Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 16.06.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 15.06.2020 öffentlich 10.20 Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungs- losenhilfe 1400/2020 Geänderter Beschluss (in der Fassung des Ausschusses Soziales und Senio- ren): Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 und unter der Maßgabe, dass die Verwaltung in dem als Anlage zu beschließenden Förderprogramm die zu fördernden Personal- und Sachkosten der Träger wie in der Sitzung mündlich ausgeführt berichtigt – die Ausschreibung eines städti- schen Förderprogramms zur Initiierung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe ab dem Jahr 2020 und beauf- tragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in der Anlage beigefügten Förder- programms. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der im Rahmen des politischen Ver- änderungsnachweises in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen veranschlagten Haus- haltsmittel in Höhe von 100.000 für das Haushaltsjahr 2020 und in Höhe von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2021. Die zu fördernden korrekten Zahlen belaufen sich analog bei den Reso-Diensten für die ambulante Betreuung nach § 67 ff. SGB XII auf: Kostenposition p.a. Personalkosten 1 Vollzeitstelle 71.400 € Verwaltungsgemein- kosten 10% der Personalkos- ten 7.140 € Sachkosten Arbeitsplatz, inkl. Fern- sprechkosten und IT- Kosten 6.900 € Gesamtsumme 85.440 € Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/502 Vorlagen-Nummer 1400/2020 Freigabedatum 25.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe Beschlussorgan Ausschuss Soziales und Senioren Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt – zunächst bis einschließlich 2022 – die Ausschrei- bung eines städtischen Förderprogramms zur Initiierung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der vorhandenen Angebote der Wohnungslosenhilfe ab dem Jahr 2020 und beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung des in der Anlage beigefügten Förderprogramms. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der im Rahmen des politischen Veränderungsnachwei- ses in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 für das Haushaltsjahr 2020 und in Höhe von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2021. Alternative: Die Ausschüsse lehnen die Ausschreibung eines Förderprogrammes zum Housing-First-Ansatz ab. Ausschuss Soziales und Senioren 28.05.2020 Finanzausschuss 15.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 100.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 200.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat mit Beschluss vom 06.02.2020 die Verwaltung beauftragt, mit Housing-First in Köln ein Pilotprojekt zu entwickeln mit folgender Zielrichtung: 1. Zur Schaffung von dauerhaften und nachhaltigen „ Normalwohnraum“ für wohnungslose Menschen unterstützt die Stadt Köln die Erprobung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung zu den bereits bestehenden Angeboten der Wohnungslosenhilfe. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den Trägern der Wohnungslosenhilfe und der GAG ein Pilotprojekt „Housing-First“ über einen Zeitraum von 3 Jahren zur Vermittlung von Wohnungen an wohnungslose Menschen zu entwickeln. 3. Das Pilotprojekt wird wissenschaftlich begleitet. Dem Ausschuss für Soziales und Senioren ist jähr- lich zu berichten. Wie die Verwaltung bereits in ihrer Beantwortung zu einer Anfrage in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 02.05.2019 mitgeteilt hat, hat sich die klassische Wohnungslosenhilfe auch in Köln über Jahrzehnte hinweg zu einem mehrstufigen System entwickelt, welches verschiede- ne Angebote vorhält (z.B. Notschlafstellen, niederschwellige Wohnhilfen, stationäre Hilfen und betreu- 3 tes Wohnen). Diese Hilfesegmente müssen nicht zwangsläufig nacheinander durchlaufen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass ein stufenweiser Wechsel erfolgt, um eine Mietvertragsfähigkeit zu erproben oder wie- derherzustellen. Das stufenweise Durchlaufen der Angebote kann im ungünstigen Fall aber auch da- zu führen, dass eine Verfestigung in Hilfeangeboten der Wohnungslosenhilfe stattfindet und durch die an den Hilfesystemen angebundenen Versorgungsstrukturen (insbesondere wenn diese einen statio- nären Charakter aufweisen) eine sog. Hospitalisierung stattfindet, die die Wiederherstellung der Miet- vertragsfähigkeit negativ beeinflusst. Herkömmliche und auch in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung vor den Abschluss eines Mietver- trags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung einer Wohnung ist in diesen Ansätzen das Vor- liegen der Fähigkeit zur Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen. Housing First hat den An- satz, diese Fähigkeit im laufenden Mietverhältnis herzustellen und zu unterstützen. Der Housing First Ansatz wird in Köln in Teilaspekten bereits umgesetzt. Über ambulante Hilfen in Kostenträgerschaft des LVR können im Rahmen der Hilfeplanung nach § 67 SGB XII Wohnungslose sozialarbeiterisch unterstützt werden, wenn und soweit sie eine Wohnung gefunden haben und eine solche Hilfe in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu solchen, auf die Defizitbeseitigung im Vorfeld des Mietvertrages basierenden Kon- zepten geht das Konzept „Housing First“ davon aus, dass eine Wohnung nicht erst Folge, sondern in vielen Fällen eine Voraussetzung einer Mietfähigkeit ist. Deshalb wird eine obdachlose Person in die- ser Konzeption bedingungslos, also auch ohne Annahme einer Mietfähigkeit in eine Wohnung vermit- telt. Aus der Sicherheit und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organi- siert, die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen Lebensbereichen be- günstigt. Durch die Grundidee „Housing First“ ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen herbeizuführen. Über den politischen Veränderungsnachweis wurden Haushaltsmittel in Höhe von 5.200.000 € einge- stellt. Davon entfallen 5.000.000 € investiv auf den Liegenschaftshaushalt und 200.000 € für kon- sumtive Ausgaben auf die Sozialverwaltung. Die für das Förderprogramm benötigten Mittel in Höhe von 100.000 € für 2020 sowie je 200.000 € für 2021 und 2022 sind im Haushaltsplan 2020/2021 ff. in Teilergebnisplan 1005, Leistungen zur Ver- meidung von Obdachlosigkeit, in Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen veranschlagt. Die Verwaltung hat bezüglich der konsumtiven Ausgaben ein Förderprogramm entwickelt, das kurz- fristig veröffentlicht werden soll, um sofort interessierten Trägern die Möglichkeit zu eröffnen den Housing-First-Ansatz umzusetzen. Die im politischen Veränderungsnachweis grundsätzlich bereits vom Rat beschlossene Erprobung des Housing-First-Ansatzes ist auch vor der aktuell geltenden Be- wirtschaftungsverfügung des Haushaltes dringend geboten. Die finanziellen Ausgaben sind für die Wahrnehmung notwendiger Aufgaben unabweisbar erforderlich, da sie durch die innovative Ergän- zung des bestehenden Systems der Wohnungslosenhilfe die Sicherung bestehender Strukturen be- absichtigen. Begründung der Dringlichkeit Die Vorlage erfolgt im Ausschuss für Soziales und Senioren leider verfristet. Dies ist mit der Notwen- digkeit begründet, dass aus Sicht der Verwaltung eine Beschlussfassung in der Mai-Sitzung erforder- lich ist. Die politisch gewünschte Erprobung des Housing-First-Konzeptes bedarf keines Aufschubs. Da das zur Beschlussfassung stehende Förderprogramm noch der Umsetzung bedarf, würde ein poli- tischer Beschluss im August oder später dazu führen, dass mit der inhaltlichen Arbeit der Träger erst im Jahr 2021 begonnen werden kann. 4 Anlage Förderprogramm
Förderprogramm Housing First 200515
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Förderprogramm Housing First Seite 1 Förderprogramm: Housing First für die Stadt Köln I. Einführung Obdach- und Wohnungslosigkeit ist in vielen Städten und Gemeinden in Deutschland ein sozialpolitisches Problem mit zunehmender Anzahl an betroffenen Menschen. Auch in Köln gibt es viele Personengruppen, die aus eigener Kraft nur schwer bis gar nicht dauerhaften und bezahlbaren Wohnraum finden können. Obdachlose sind dabei die Gruppe, deren Zugang zum angespannten Wohnungsmarkt am stärksten begrenzt ist. Mit Beschluss vom 06.02.2020 hat der Rat der Stadt Köln die Förderung des Ansatzes „Housing First“ als Ergänzung der bereits bestehenden Angebote der Wohnungslosenhilfe festgelegt. Dabei wird die Stadt Köln zur Schaffung von dauerhaftem und nachhaltigem „Normalwohnraum“ für obdachlose Menschen die Erprobung von Housing-First unterstützen. Herkömmliche und auch in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung vor den Abschluss eines Mietvertrags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung einer Wohnung ist in diesen Ansätzen das Vorliegen der Fähigkeit zur Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen. Housing First hat den Ansatz, diese Fähigkeit im laufenden Mietverhältnis herzustellen und zu unterstützen. Im Gegensatz zu solchen, auf die Defizitbeseitigung im Vorfeld des Mietvertrages basierenden Konzepten, geht der Ansatz Housing First davon aus, dass eine Wohnung nicht erst Folge, sondern in vielen Fällen eine Voraussetzung einer Mietfähigkeit ist. Deshalb wird eine obdachlose Person in dieser Konzeption bedingungslos, also auch ohne Annahme einer Mietfähigkeit in eine Wohnung vermittelt. Aus der Sicherheit und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organisiert, die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen Lebensbereichen begünstigt.. Durch die Grundidee Housing First ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen herbeizuführen. Förderprogramm Housing First Seite 2 II. Gegenstand und Ziel der Förderung Gegenstand der Förderung ist eine Maßnahme zum Aufbau eines tragfähigen Betreuungssystems im Rahmen der Umsetzung des Ansatzes Housing First. Tragfähig ist in diesem Zusammenhang ein System, das berechtigt ist Hilfen nach § 67 SGB XII abzurechnen. Finanziert werden kann nach §67 SGB XII eine sozialarbeiterische/sozialpädagogischeFachkraft im Rahmen der nachfolgend genannten Fallschlüssel von 1:12, wenn die Wohnung über den durchführenden Träger der Maßnahme angemietet und an den Wohnungslosen untervermietet wird von 1:15, wenn die Wohnung vom Wohnungslosen selbst angemietet wird. Ziel der Förderung ist die soziale Inklusion obdachloser Menschen. Der Wohnraum ist dabei Grundlage zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes, sozialräumlicher Integration sowie ökonomischer Inklusion. Housing First ist ein passgenaues Angebot für einen bestimmten Personenkreis obdachloser Menschen. Die Ergänzung des Kölner Wohnungslosensystems um das Modul Housing First bringt im Vergleich zu vorübergehender Unterbringung oder diverser Sonderwohnformen eine zusätzliche Q ualität ein. Zur Umsetzung des Housing-First-Ansatzes soll der Träger durch die Fördermittel in der Anlaufphase des Housing First, in der die notwendige Personalstelle noch nicht in vollem Umfang durch die Leistungen nach §67 SGB XII refinanziert sind, finanziell unterstützt werden, III. Art und Dauer der Förderung Die Förderung der Maßnahme beläuft sich auf die Dauer von drei Jahren. Die Maßnahme umfasst … Den Aufbau und die Weiterentwicklung des Angebots wohnbegleitender Hilfen für obdachlose Menschen bzw. eines qualifizierten Beratungsangebots, das den Grundsätzen des Housing-First-Ansatzes entspricht. Dies setzt voraus, dass der Fördermittelempfänger eigene Wohnungen erwirbt oder als Hauptmieter anmietet und an den betreffenden Wohnungslosen weitervermietet. Die mit Start des Angebotes nicht durch die Fallschlüssel nach § 67 SGB XII abgedeckten Personalkosten einer qualifizierten sozialarbeiterischen Förderprogramm Housing First Seite 3 Fachkraft werden durch die Förderung abgedeckt, bis die entsprechende Zahl betreuter Personen erreicht ist,; längstens bis zum Förderungsende. IV. Rahmenbedingungen der Förderung Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Förderrichtlinie der Stadt Köln umgesetzt. 1. Allgemeine Rahmenbedingungen a. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz sind neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. b. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist und der Fördermittelempfänger in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht geeignet ist, das geförderte Vorhaben durchzuführen. c. Förderungen der Stadt Köln erfolgen grundsätzlich subsidiär. Der Fördermittelempfänger hat sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen. Der Fördermittelempfänger gibt hierüber eine Erklärung bei der Antragstellung ab. d. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgebern bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Zuwendungen insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigen (Verbot der Doppelförderung). e. Der Fördermittelempfänger gibt eine Eigenerklärung über seine erhaltenen und beantragten Fördermittel ab. f. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, nicht verbrauchte Mittel oder Mittel, die aufgrund einer anderen Finanzierung oder Förderung gewährt wurden, zurückzuzahlen. g. Überschüssige Zuwendungen, Einsparungen durch Zuwendung Dritter sind zurückzuzahlen. h. Der Fördermittelempfänger bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als Eigenleistung können auch unentgeltliche Leistungen des Förderprogramm Housing First Seite 4 Antragstellers, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung, anerkannt werden. Pro geleistete Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 € festgesetzt. Die Festlegung auf einen höheren Betrag ist möglich, sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen entsprechenden Stundennachweis unter Angaben zum Namen des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung vor. Ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar. Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LKG) sinngemäß in der aktuell geltenden Fassung. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) Spenden an Dritte Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) 2. Verwendungsnachweis a. Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist bis zum 31.03. des folgenden Jahres bzw. drei Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen. b. Bestandteil des Verwendungsnachweises ist ein Jahresbericht bzw. der Ergebnisbericht. c. Die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Personal- und Sachkosten erfolgt in getrennter Darstellung. Die Nachweise sind in Förderprogramm Housing First Seite 5 Form von Ein- und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträgen zu erbringen. d. Sollten die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht werden, so wird der Fördermittelempfänger unter Fristsetzung zur Einreichung der Nachweise angemahnt und auf die Möglichkeit der Rückforderung der Mittel hingewiesen. Bleibt dies erfolglos, werden die Mittel zurückgefordert. 3. Weitere Zuwendungsbedingungen a. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, Belege zehn Jahre aufzubewahren und sie innerhalb einer von der Stadt Köln gesetzten Frist vorzulegen oder zugänglich zu machen. Im Übrigen gelten insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Leistungen Dritter und der Erstattung des Zuschusses die A llgemeinen Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. b. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet dem Fördermittelgeber elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn… das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/ seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert c. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. d. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arbeiten im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine Förderprogramm Housing First Seite 6 positive Darstellung der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit. e. Das Förderprogramm Housing First ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. f. Laufzeit der Förderung Die Förderung von Housing First im Rahmen dieses Förderprogramms ist auf drei Jahre befristet. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind juristische Personen, die Erfahrungen und methodische Kompetenz in der Wohnungslosenhilfe vorweisen können und über qualifiziertes Fachpersonal verfügen bzw. fachlich qualifiziert sind. Die Fördermaßnahme wird von einer Fachkraft mit Abschluss Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter oder einer vergleichbaren Qualifikation durchgeführt. Erwartet wird ein abgeschlossenes Studium der Diplom-Sozialarbeit/ Diplom- Sozialpädagogik bzw. eines Bachelorstudienganges Soziale Arbeit oder ein vergleichbarer Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss. Ausnahmen sind mit der Fachverwaltung abzustimmen. 5. Finanzvolumen Die Förderung umfasst über die Laufzeit von drei Jahren bedarfsgerechte Personalkosten Verwaltungsgemeinkosten Sachkosten für anfallende IT-,Telefonkosten sowie Geschäftskosten Kostenposition p.a. Personalkosten 1 Vollzeitstelle 71.400 € Verwaltungsgemeinkosten 10% der Personalkosten 5.700 € Sachkosten Geschäftskosten 1.400 € Fernsprechkosten 235 € IT-Kosten 2.550 € Gesamtsumme 81.285 € Förderprogramm Housing First Seite 7 V. Verfahrensablauf 1. Antragsstellung Der Antrag auf Fördermittel ist mit den geforderten Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln einzureichen. Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen: Kosten- und Finanzierungsplan Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/ Zuschüsse von Dritten und von der Stadt Köln Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen Nachweis über die Qualifikation des durchführenden Fachpersonals Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Diese Erklärung kann entfallen, wenn bereits Mittel über den Housing First Fonds zum Erwerb einer Wohnung/eines Objektes eingesetzt worden sind. eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter Fristsetzung nachgefordert. Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen oder schriftlichen Bescheid. 2. Zahlungsmodalitäten Die Berechnung des Förderzuschusses ergibt sich aus V.5.. Die Abschlagszahlungen werden viermal jährlich im ersten Monat eines Quartals vorgenommen. Förderprogramm Housing First Seite 8 Erstmalig wird ein Abschlag zu dem Quartal fällig, in dem das die Leistung erbringende Fachpersonal die Arbeit aufnimmt. Vorab ist der Beginn der Stadt Köln mitzuteilen. VI. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen Die Jahresberichte und der Ergebnisbericht dokumentieren den Stand der Zielerreichung, Erfolge und Abweichungen der Fördermaßnahme (s. IV.2.a. und IV.2.b.). Der Bericht soll u.a. Aussagen treffen … zum Stand der Wohnungsakquise zum Angebot der wohnbegleitenden Hilfen bzw. des qualifizierten Beratungsangebots zum Aufbau bzw. zur Entwicklung eines Netzwerks, auf das im Sinne eines passgenauen Hilfeangebots bei Bedarf zurückgegriffen werden kann zu Problemfeldern und Ressourcen, zum Bedarf und zur Kooperationsbereitschaft sowie zur Lebenssituation der Mieter zu Methoden und zur Vorgehensweise VIII. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der Fördermittelempfänger die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner werden Mittel zurückgefordert, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder sich die Deckungsmittel erhöhen (Ausnahme Festbetrag) oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. Im Übrigen werden Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn der Fördermittelempfänger gegen die Festlegungen im Förderprogramm verstößt. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise/ Berichte nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1400/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.05.2020
- Erstellt
- 12.05.2020 11:15