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3009/2018

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe BUNT, AN/1237/2018

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 17.09.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 17.09.2018

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

7393 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/30 
3013-0159/2018 Dil 
Vorlagen-Nummer 
 3009/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 17.09.2018 
 
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe BUNT, AN/1237/2018 
Informationsangebot über Schwangerschaftsabbrüche auf der städtischen Website 
 
Die SPD-Fraktion und die Ratsgruppe BUNT bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
1. Ist es in Köln möglich, in Anlehnung an das Vorgehen in Hamburg auf der städtischen Inte r-
netseite weitere Informationen zum Schwangerschaftsabbruch und eine Liste der Praxen, die 
Schwangerschaftsabbrüche in Köln durchführen, bereitzustellen? 
2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde: Bis wann kann dies erfolgen? 
3. Wenn Frage 1 mit Nein beantwortet wurde: Was sind die Gründe, die gegen ein Information s-
angebot über Schwangerschaftsabbrüche auf der städtischen Internetseite sprechen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
  
1) Antwort auf Frage 1  
Es ist (rechtlich) möglich, auf der städtischen Internetseite weitere Informationen – soweit sie neutra-
len Inhalt haben – zum Schwangerschaftsabbruch und auch eine Liste der Praxen, die Schwange r-
schaftsabbrüche in Köln durchführen, bereitzustellen.  
 
Nach § 219 a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft 
strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Verm ö-
gensvorteils wegen oder in grob an stößiger Weise eigene oder fre mde Dienste zur Vornahme oder 
Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum A b-
bruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, a n-
preist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. 
 
Die Vorschrift enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Strafdrohung mittelbar dem Schutz 
des ungeborenen Lebens dient. Zweck der Strafdrohung ist es, zu verhindern, dass der Schwange r-
schaftsabbruch als kommerzialisierbare Dienstleistung dargestellt und von der Allgemeinheit als no r-
males Verhalten eingeschätzt wird. § 219 a Abs. 2 StGB nimmt von der Werbung mit Diensten in di e-
sem Sinne die Unterrichtung von Ärzten oder anerkannten Beratungsstellen aus. Nach § 219 a Abs. 3 
StGB werden zweierlei Arten von Werbung freigestellt: einmal solche, die sich an Ärzte oder Pers o-
nen richtet, die zum Handeln mit einschlägigen Mitteln befugt sind; zum anderen Werbung durch Ve r-
öffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Zeitschriften. 
 
Patientinnen werden hiernach durch ein Werbeverbot nicht in relevanter Weise von Informationen 
oder Beratungsleistungen abgeschnitten. Sie können nicht nur zugelassene Beratungsstellen aufs u-
chen, sondern auch jeden Arzt oder jede Ärz tin um Auskunft bitten. Jeder Arzt und jede Ärztin kann 
nach sachlicher Information und ohne selbst vermögenswerte Vorteile erzielen zu wollen, einen and e-
ren Kollegen oder eine andere Kollegin zur Durchführung des Eingriffs empfehlen.

2 
 
Bereits eine Werbeha ndlung dürfte weder in der Weitergabe von neutralen Informationen zum 
Schwangerschaftsabbruch noch in der bloßen Veröffentlichung einer Liste der Är zte/innen auf der 
städtischen Internetseite liegen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. 
 
Werbebehandlungen sind nur solche des Anbietens, Ankündigens und Anpreisens entspr echend § 
184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wobei ein Anbieten im Sinne des Werbens erst dann bejaht werden kann, 
wenn bestimmte Informationen mehr als nur lediglich öffentlich zugänglich gemacht werden und der 
Inhalt nicht nur lediglich neutral gefasst informiert.  
 
Wenn, wie hier gefordert, die Stadt auf ihrer Webseite allein sachliche, den gesetzlichen Vorausse t-
zungen entsprechende, inhaltlich neutrale Informationen über die Voraussetzungen zur Durchführung 
eines Schwangerschaftsabbruchs oder die Adressen von Ärzten/innen weitergibt, liegt darin noch 
kein öffentliches Anbieten im Sinne eines Werbens für den Abbruch der Schwangerschaft. 
 
Eine Strafbarkeit nach § 219 a StGB kommt darüber hinaus nur  dann infrage, wenn der Täter seines 
Vermögensvorteils wegen handelt, also eine Bereicherungsabsicht zugrunde liegt. Da die Stadt Köln 
indes kein eigenes kommerzielles Interesse – ebenso wie staatliche Beratungsstellen – hat, liegt auch 
keine Bereicherungs absicht vor. Solange ein neutrales Inform ationsangebot geschaffen wird, das 
allein die legalen Voraussetzungen für einen Schwange rschaftsabbruch erfasst, ist schließlich auch 
die Tatbestandsalternative der groben Anstößigkeit zu verneinen.  
 
Neben dem im A ntrag erwähnten Stadtstaat Hamburg führt auch der Stadtstaat Berlin auf seiner I n-
ternetseite eine Liste mit Arztpraxen auf, die einen Schwangerschaftsabbruch vo rnehmen1. Die in der 
Stadt Köln nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerscha ftskonflikten 
(Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 2 
(hierzu gehört auch das städtische Gesundheit samt) stellen zwar auf Ihren Webseiten Informationen 
zum Schwangerschaftsabbruch bereit, es finden sic h jedoch keine Angaben über Ärzte bzw. Kra n-
kenhäuser, die Schwange rschaftsabbrüche durchführen. Diese Informationen werden vertraulich im 
Rahmen des Beratungsgesprächs weitergegeben, welches gesetzliche Voraussetzung ist, die 
Schwangerschaft legal abzubrec hen. Auch die Auswahl des Arztes wird dabei als Teil der Beratung 
angesehen. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 SchKG umfasst die Beratung auch jede nach Sachlage erforderl i-
che medizinische Beratung. 
 
Weitere vor allem einschränkende Vorschriften in Bezug auf ein Werbe verbot für Ärzte nach den j e-
weiligen Berufsordnungen, dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlaut e-
ren Wettbewerb (UWG) sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie sich allein an Ärzte bzw. Är z-
tinnen richten. So wirbt etwa die Stadt  Düsseldorf weltweit über ihre städt ische Tochter Düsseldorf 
Tourismus für ortsansässige Fachärzte/innen und Kliniken. 
 
2) Antwort auf Frage 2 
Bevor die Website geändert wird, müssten die Schwangerschaftsabbrüche durchführenden Ärzte und 
Ärztinnen aus persönl ichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich aufgefordert we r-
den, einer Veröffentlichung ihrer Namen und Adressen zuzustimmen. Neben dem derzeit nicht a b-
schätzbaren Zeitaufwand für die nachfolgende technische Umsetzung dürfte bereits diese Nac hfrage 
mindestens ca. sechs Wochen in Anspruch nehmen.  
Der Zeitaufwand für die Pflege der Liste, vor allem ihrer notwendigen ständigen Aktualisierung, ist 
hier nicht berücksichtigt. 
 
3) Antwort auf Frage 3 
Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 1 ist die  Frage 3 dahingehend zu beantworten, dass j e-
denfalls keine rechtlichen Gründe gegen eine Veröffentlichung weiterer neutraler I nformationen zum 
Schwangerschaftsabbruch sowie einer Liste der Ärzte/Ärztinnen sprechen. 
 
 
                                                 
1 https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/schwangerschaft-und-kindergesundheit/schwangerschaft-und-
familienplanung/schwangerschaftskonfliktberatung/arztpraxen-fuer-schwangerschaftsabbrueche/ 
2 https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/schwangerschaftskonfliktberatung-1

Beratungsverlauf (1)

17.09.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3009/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
17.09.2018
Erstellt
11.09.2018 10:29