0033/2026
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2026/27
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Ausschuss
4415 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 0033/2026 Freigabedatum 19.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2026/27 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweck- bindung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vor- rangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kitajahren 2020/21 bis 2025/26 auch für das Kindergartenjahr 2026/27 in ihrem Jugendamtsbezirk grund- sätzlich anwendet. Jugendhilfeausschuss 27.01.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit den seit 2008 laufenden Investitions programmen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zweckbindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vorgehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Lauf- zeit danach, ob Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung geför- dert wurden. Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuellen Fassung des KiBiz kann von dieser Zweck- bindungspflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. In- vestiv geförderte Plätze U3 sollen im Einzelfall auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwal- tung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prüfung, ob von einem eventuellen Zweck- bindungsverstoß befreit werden müsste). Voraussetzung ist zudem die Entscheidung und Be- stätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförderten Plätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbun- den werden wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-Procedere muss vor jedem Kindergartenjahr wiederholt werden. So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förderung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „nor- malen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz-alt bzw. § 33 KiBiz-neu – also gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neuen Regelung in die Überlegungen einfließen. Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu be- heben. Wenn diese Problematik über mehrere Ki ndergartenjahre zu erwarten ist, wäre statt- dessen zu überlegen, die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurückzuzahlen. Alternativ (und eigentlich vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte u3-Platzzahl zu erreichen. Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit schon im Aufnahmeverfahren für das Kindergartenjahr 2026/27 befind en und mit der Be- schlussfassung des Ausschusses Planungssicherheit für das kommende Kindergartenjahr be- stehen würde. 3 Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das Kindergartenjahr 2026/27 ist der 30.06.2026.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0033/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.01.2026
- Erstellt
- 06.01.2026 12:03