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0033/2026

Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2026/27

Beschlussvorlage Ausschuss 19.01.2026

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 27.01.2026, TOP 2.3.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

4415 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0033/2026 
Freigabedatum 19.01.2026 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2026/27  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweck-
bindung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, 
als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vor-
rangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kitajahren 
2020/21 bis 2025/26 auch für das Kindergartenjahr 2026/27 in ihrem Jugendamtsbezirk grund-
sätzlich anwendet.  
 
 
Jugendhilfeausschuss 27.01.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit den seit 2008 laufenden Investitions programmen für die Schaffung von Plätzen U3 sind 
Zweckbindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten 
Zeitraum vorgehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Lauf-
zeit danach, ob Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung geför-
dert wurden.  
Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuellen Fassung des KiBiz kann von dieser Zweck-
bindungspflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit 
eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. In-
vestiv geförderte Plätze U3 sollen im Einzelfall auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. 
Diese Regelung gilt nicht rückwirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für  das jeweils 
nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwal-
tung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prüfung, ob von einem eventuellen Zweck-
bindungsverstoß befreit werden müsste). Voraussetzung ist zudem die Entscheidung und Be-
stätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförderten Plätze für 
Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. 
Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbun-
den werden wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, 
der nicht mehr U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-Procedere 
muss vor jedem Kindergartenjahr wiederholt werden. 
So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven 
Förderung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die 
Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „nor-
malen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz-alt bzw. § 33 KiBiz-neu – also gerade nicht 
vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier 
in Rede stehenden neuen Regelung in die Überlegungen einfließen. 
 
Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des 
§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur 
Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, 
Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu be-
heben. Wenn diese Problematik über mehrere Ki ndergartenjahre zu erwarten ist, wäre statt-
dessen zu überlegen, die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und 
die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurückzuzahlen. Alternativ (und 
eigentlich vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte 
u3-Platzzahl zu erreichen. 
 
Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit 
schon im Aufnahmeverfahren für das Kindergartenjahr 2026/27 befind en und mit der Be-
schlussfassung des Ausschusses Planungssicherheit für das kommende Kindergartenjahr be-
stehen würde.

3 
Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das 
Kindergartenjahr 2026/27 ist der 30.06.2026.

Beratungsverlauf (1)

27.01.2026 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0033/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
19.01.2026
Erstellt
06.01.2026 12:03