2405/2022
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auf dem Heckhofweg /der Escher Straße (Az.: 02-1600-108-22)
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2405/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfahrer*innen und Fußgänger*innen auf dem Heckhofweg/der Escher Straße (Az.: 02-1600-108-22) Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes dankt dem Petenten für die Eingabe, lehnt aber die gewünschten ver- kehrlichen Änderungen ab. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent regt einige verkehrstechnische Änderungen an (siehe Anlage 2). Stellungnahme der Verwaltung: Die Verbindung des Heckhofweges bzw. Escher Str. zwischen der Butzweiler Straße und der Robert- Perthel-Str. ist für den motorisierten Verkehr nicht durchlässig und im Bereich der HGK abgebunden und als Sackgasse ausgewiesen. In der Zufahrt der Wegverbindung an der Escher Str. ist zudem durch Verkehrszeichen nur für Anlieger*innen motorisierter Verkehr gestattet. Hierdurch ist die allge- meine Verkehrsbelastung dieser Straßenverbindung sehr niedrig. Zu den Begehren unter den einzel- nen Punkten nimmt die Verwaltung unter der in der Bürgereingabe zu Grunde liegenden Nummerie- rung wie folgt Stellung. 1. Durch die mäßige Verkehrsbelastung geht auf Grund von Fahrzeugen, welche hier im Verlauf der bezeichneten Wegverbindung am Fahrbahnrand rechts parken, weder eine Behinderung noch Ge- fährdung aus. Gem. § 39 Abs.1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) hält der Gesetz- geber an, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis be- steht. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung eines beidseitigen Haltverbots „VZ 283 StVO" besteht nicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand mit zu einer Ge- schwindigkeitsreduzierung beitragen. Regelmäßig wird die Anordnung von „Parkflächen oder alternie- rendem Parken" als begleitende planerische Maßnahme zur Geschwindigkeitsbegrenzung vorgese- hen. 2. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. 3. Die bestehende Durchfahrtssperre hat sich bewährt, eine Veränderung ist aus Sicht der Verwal- tung vorerst nicht notwendig und wird bei der Planung zur Einrichtung der Fahrradstraße in der Ge- samtplanung erneut geprüft. 4. Die Wegverbindung zur Butzweilerstr. hin am Brückenbauwerk zur Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) ist für mehrspurige Fahrzeuge auf Grund des Zustandes kaum passierbar. Die Wegverbin- dung zur Escher Str. am Brückenbauwerk der HGK führt durch eine Grünanlage. Hier sind zum einen Mülleimer aufgestellt, so auch unmittelbar im Bereich des Heckhofweges; deren Leerung muss wei- terhin sichergestellt werden. Zum anderen liegen der Verwaltung bisher hier keine Meldungen vor, dass diese Verbindungen mit nicht autorisierten mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung von Pollern unter Berücksichtigung der § 39 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO besteht nicht. 5. Aufgrund des bereits bestehenden Beschlusses 3645/2020 zur Einrichtung einer Fahrradstraße und der neu zu gestaltenden Durchfahrtssperre ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, eine neu einzurichtende Sperre im Rahmen der Gesamtplanung zu berücksichtigen. Eine Sperre unmittelbar ab der Zufahrt der Butzweilerstr. würde hier bereits den Anliegerverkehr unmöglich machen. 6. Die Anordnung von weiteren Verkehrszeichen ist nicht erforderlich und nach § 39 Abs. 1 i. V .m. § 45 Abs. 9 StVO nicht vorgesehen. 3 Anlagen 1. Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Eingabe
Anlage 3- Stellungnahme des Petenten zur_Beschlussvorlage
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Seite 1 von 7 Anregung nach § 24 GO NRW an die Bezirksvertretung Nippes Köln, 1 7 . August 2022 Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auf dem Heckhofweg / der Escher Straße hier : Stellungnahme zur Beschlussvorlage der Verwaltung Zum Beschlussvorschlag der Verwaltung, Dienststelle III/64/644/5 – Vorlagen - Nummer 2405/2022, nehme ich wie folgt Stellung und bitte dies bei der Beschlussfassung zu meiner Eingabe zu berücksichtigen: Mit meiner Eingabe vom 25.06.2022 regte ich diverse Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfa hrer:innen und Fußgänger:innen auf dem Heckhofweg / der Escher Straße in Bilderstöckchen bzw. Longerich im Stadtbezirk Nippes an. Zu den von mir vorgeschlagenen Maßnahmen hat die Verwaltung einzeln ausgeführt. Aus meiner Sicht sind die Ausführungen jedoch unzutreffend , da sie teilweise sogar auf Betrachtungen ganz anderer, vollkommen irr elevante r , Örtlichkeiten beruhen. Die Verwaltung gibt an: 1. Durch die mäßige Verkehrsbelastung geht auf Grund von Fahrzeugen, welche hier im Verlauf der bezeichneten Wegver bindung am Fahrbahnrand rechts parken, weder eine Behinderung noch Gefährdung aus. Gem. § 39 Abs.1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) hält der Gesetzgeber an, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis b esteht. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung eines beidseitigen Haltverbots „VZ 283 StVO" besteht nicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand mit zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Regelmäßig wird die Anordnun g von „Parkflächen oder alternierendem Parken" als begleitende planerische Maßnahme zur Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen. Stellungnahme : Aufgrund der überdurchschnittlichen Fahrbahnbreite führt das Parken von Kfz , meist schwerer Lkw, an den Fahrbahnränder n sowie teilweise auf dem Gehweg und der Grünfläche keinesfalls zu einer Geschwindigkeitsreduzierung. Darüber hinaus beschädigen und zerstören die schweren Lkw offensichtlich die vorhandenen Fahrbahnränder, einschließlich des Gehweges und de r Grünfläche . Der vorhanden e Gehweg, teils mit wassergebundener Wegdecke, ist durch die auf diesem abgestellten Kfz meist nicht nutzbar ; die Grünfläche hat mittlerweile schweren Schaden genommen. Die vielen Fußgänger:innen vor Ort , welche die unmittelbar a ngrenzenden Parkanlagen aufsuchen möchten, müssen daher – auch aufgrund der nicht mehr vorhandenen Holzbrücke – die Mitte der Fahrbahn nutzen. Dazu ist ein legales und gefahrloses Vorbeifahren an den parkenden Kfz meist überhaupt nicht möglich, da die vorhandene Sperrfläche (VZ 298 StVO) verbotswidrig überfahren werden muss. Da unmittelbar neben der Sperrfläche meist dieselben Kfz abgestellt werden, sind (nachhaltig wirkende ) Maßnahmen seitens des Verkehrsdienstes trotz der stetigen Verkehrsordnungswidrigkeiten offenbar ( bisher ) nicht erfolg t. Die Sperrfläche wird offensichtlich ignoriert. s. Bild 1 Die Anordnung eines beidseitigen Halteverbotes mit VZ 283 StVO ist aus meiner Sicht, wie bereits dargelegt, zwingend e rforderlich . Sofern eine solche Anordnung nicht für alle Seite 2 von 7 Fahrzeugarten möglich ist, so sollte ein beidseitiges Halteverbot mindestes für Lkw gelten (VZ 283 StVO mit Zusatzzeichen VZ 1010 - 51 StVO). Zudem scheint die Beschränkung der Einfahrt (durch Kfz) auf Anliegerverkehr weitestgehend ignoriert zu werden. Die Vielzahl der, meist über längere Zeiträume im Bereich hin zur Robert - Perthel - Straße abgestellten Lkw und die Diversität dieser Fahrzeuge lässt offensichtlich erkennen, dass eine Einfahrt ohne Erfül lung des Anliegerbegriffs erfolgte. Ein Bereithalten von Parkraum für Fahrzeuge, die ohnehin nicht einfahren dürfen, ist zweifelsohne nicht erforderlich. 2. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Stellu ngnahme : Der beschriebene Abschnitt zeichnet sich insbesondere durch eine hohe Fahrradverkehrsdichte sowie im Bereich der Grünflächen dazu durch eine hohe Fußverkehrsdichte aus. § 45 Absatz 1c StVO lässt in diesen Bereichen die Einrichtung von Tempo 30 - Zonen zu. Daher erschließt sich mir die Rechtsauffassung der Verwaltung nicht, dass für den Abschnitt keine Anordnung von VZ 274 - 30 StVO (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) m öglich sei. Bei identischer Verkehrsbelastung und vergleichbarer Verkehrssituation ist – wie in meiner Anregung bereits als Beispiel genannt – auf dem Vogelsanger Weg ab Freimersdorfer Weg in Richtung Belvederestraße eine Herabsetzung der zulässigen Höchst geschwindigkeit durch VZ 274 - 30 StVO (sowie einem beidseitigen Halteverbot , VZ 283 StVO ) angeordnet . Warum dies nun auf dem betreffenden Abschnitt nicht möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 3. Die bestehende Durchfahrtssperre hat sich bewährt, ein e Veränderung ist aus Sicht der Verwaltung vorerst nicht notwendig und wird bei der Planung zur Einrichtung der Fahrradstraße in der Gesamtplanung erneut geprüft. Stellungnahme : Wie bereits in der Anregung – auch bildlich – dargelegt, hat sich die Durchfah rtssperre nicht bewährt. Oft wird das Wiedere insetzen von Sperrpfosten vergessen, was den Sinn und Zweck der Sperre ad absurdum führt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Sperre eben genau vor der Zufahrt zu den Kleingärten liegt. Ein einfaches Versetzen der Sperre hinter den Kleingärten, unter Verringerung der Anzahl an Pfosten, würde das offensichtlich bestehende Problem einfach lösen. Der diesbezügliche Aufwand für den städtischen Bauhof dür fte äußerst gering, der daraus resultierende positive Effekt jedoch – auch für die Kleingärtner:innen – sehr hoch sein. In diesem Zusammenhang sollte meines Erachtens auch die Sperre auf der anderen Seite des Brückenbauwerkes angepasst werden: Der Abstand zwischen dem äußeren und mittleren (Sperr - )Pfosten beträgt augenscheinlich über 2 Meter. Daher kann immer wieder beobachtet werden, dass diese Sperre durch Kleinwagen durchfahren wird. Dies macht die eigentlich erforderliche Durchfahrtsperre sinnlos und fü hrt in der Folge offensichtlich auch zu einer regelmäßigen Ablage von wildem Müll auf der Fahrbahn unterhalb des Brückenbauwerks. s. Bild 2 Seite 3 von 7 4. Die Wegverbindung zur Butzweilerstr. hin am Brückenbauwerk zur Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) ist für mehrs purige Fahrzeuge auf Grund des Zustandes kaum passierbar. Die Wegverbindung zur Escher Str. am Brückenbauwerk der HGK führt durch eine Grünanlage. Hier sind zum einen Mülleimer aufgestellt, so auch unmittelbar im Bereich des Heckhofweges; deren Leerung mus s weiterhin sichergestellt werden. Zum anderen liegen der Verwaltung bisher hier keine Meldungen vor, dass diese Verbindungen mit nicht autorisierten mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung von Pollern unter Berücksicht igung der § 39 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO besteht nicht. Stellungnahme : Die Verwaltung hat hier offensichtlich vollkommen andere Örtlichkeiten betrachtet. Die Anregung betraf die Wege zwischen dem Heckhofweg und der Robert - Perthel - Straße, jeweils vor bzw. hinter dem Brückenbauwerk der HGK. Diese Wege wurden in der Anregung genau beschrieben und sogar mit einem Bild hinterlegt. Beide Wege sind durch Kfz einfach passierbar, da diese mehrere Meter breit sind. Auch wird keine Grünanlage passiert. Mülleime r sind nur jeweils am Anfang bzw. Ende der Wege aufgestellt und unmittelbar über den Heckhofweg bzw. die Robert - Perthel - Straße erreichbar. s. Bilder 3 u. 4 Die Wege werden offensichtlich häufig durch Kfz befahren. Dies wird durch die Vielzahl an Reifenspuren auf den Wegen sowie auch auf dem Gehweg der Robert - Perthel - Straße sichtbar. An den Wegen sind Reste ehemaliger Poller vorhanden. s. Bilder 5 u. 6 Die (Wieder - )Errichtung von Pollern ist offensichtlich dringend geboten. Die Wege werden zudem au genscheinlich auch zur häufigen Abladung von Unmengen an wildem Müll aus Kfz genutzt. 5. Aufgrund des bereits bestehenden Beschlusses 3645/2020 zur Einrichtung einer Fahrradstraße und der neu zu gestaltenden Durchfahrtssperre ist es aus Sicht der Verwaltun g sinnvoll, eine neu einzurichtende Sperre im Rahmen der Gesamtplanung zu berücksichtigen. Eine Sperre unmittelbar ab der Zufahrt der Butzweilerstr. würde hier bereits den Anliegerverkehr unmöglich machen. 6. Die Anordnung von weiteren Verkehrszeichen ist nicht erforderlich und nach § 39 Abs. 1 i. V .m. § 45 Abs. 9 StVO nicht vorgesehen Stellungnahme : Einen von der Verwaltung beschriebenen Anliegerverkehr gibt es auf dem betreffenden Abschnitt des Heckhofweges (Einmündung Butzweilerstraße bis Brückenbauwerk der HGK) überhaupt nicht. Es befinden sich dort keinerlei Wohn - oder Geschäftsgebäude. Eine Befahrbarkeit der Sackgasse durch Kfz, mit Ausnahme des Baustellenverkehrs, ist offensichtlich nicht erforderlich. Der Abschnitt wird aktuell sehr häufig zum Abladen von wildem Müll aus Kfz genutzt. Die Errichtung einer Durchfahrtsperre, mit Entnahmemöglichkeit der Sperrpfosten zu den Betriebszeiten der Baustelle, würde daher auch dieses Problem einfach und schnell minimieren. Seite 4 von 7 An der betreffend en Stelle ist im Übrigen noch eine Schranke nanlage vorhanden. Somit ist bzw. war der Bereich offensichtlich zur Sperrung für den Kfz - Verkehr vorgesehen. Die Verwendung der Schranke würde jedoch den Radverkehr erheblich behindern. Sperrpfosten sind daher au s meiner Sicht eine sinnvolle und erforderliche Alternative. s. Bilder 7 u. 8 a Die Ausführungen der Verwaltung beruhen daher aus meiner Sicht auf unzutreffenden Gegebenheiten. Zudem ist der Abschnitt in Bilderstöckchen bereits mit einem Durchfahrtverbot fü r Kfz (VZ 260 StVO), ausgenommen Anliegerverkehr aufgrund dortiger Wohn - und Geschäftsgebäude, belegt. Warum ein solches Durchfahrtverbot durch Anordnung von VZ 260 StVO mit Ausnahme von Baustellenverkehr (Zusatzzeichen VZ 1028 - 30 StVO) auf der anderen Sei te, somit ab Einmündung Butzweilerstraße, nicht möglich erscheint, ist nicht nachvollziehbar . Eine Fotomontage, wie eine solche einfache Anordnung von Verkehrszeichen in Verbindung mit einer (entnehmbaren) Sperrpfostenreihe aussehen würde, findet sich auf Bild 8b . Die von mir vorgeschlagenen Maßnahmen können bei perspektivischer Ausweisung des Abschnitts als Fahrradstraße in Gänze übernommen werden. Bezogen auf die vorgeschlagenen Anordnungen von Verkehrszeichen müsste lediglich das VZ 260 StVO im Einmündun gsbereich Butzweilerstraße gegen ein VZ 244.1 StVO (Beginn einer Fahrradstraße) ausgetauscht werden. Insgesamt macht die Beschlussvorlage der Verwaltung auf mich den Eindruck, dass die zuständige Fach verwaltung meine Anregung lediglich oberflächlich und keinesfalls mit der gebotenen Sorgfalt be arbeitet hat. Seite 5 von 7 Bilder: Bild 1 : Escher Straße Richtung Robert - Perthel - Straße Bild 2 : Heckhofweg, Seite Longerich Richtung Brückenbauwerk HGK Bild 3 : Weg zwischen Heckhofweg und Robert - Perthel - Straße (Seite Bilderstöckchen) Seite 6 von 7 Bild 4 : Weg zwischen Heckhofweg und Robert - Perthel - Straße (Seite Bilderstöckchen) Bild 5 : Weg zwischen Heckhofweg und Robert - Perthel - Straße (Seite Longerich) Bild 6 : Weg zwischen Heckhofweg und Robert - Perthel - Straße (von Robert - Perthel - Str. aus) Seite 7 von 7 Bild 7 : Heckhofweg, Einmündungsbereich Butzweilerstraße /Lindweilerweg Bild 8 a : Heckhofweg, Einmündungsbereich Butzweilerstraße /Lindweilerweg (aktuell) Bild 8 b : Heckhofweg, Einmündungsbereich Butzweilerstraße /Lindweilerweg (Fotomontage) Fotos: Eigene Erstellung, Aufnahmen vom 16.08.2022
Anlage 2 - Eingabe -
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Seite 1 von 3 Anregung nach § 24 GO NRW an die Bezirksvertretung Nippes Köln, 25. Juni 2022 Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auf dem Heckhofweg / der Escher Straße Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihren Sitzungen vom 18.03.2021 und 29.04.2021 beschlossen, dass der Heckhofweg / die Escher Str. zwischen Robert-Perthel-Str. / Äußere Kanalstr. und Butzweilerstr. als Fahrradstraße ausgewiesen werden soll (AN/0579/2021, AN/0775/2021) Darüber hinaus „ soll ein illegales Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, insbesondere von LKW und Aufliegern, auf der Fahrbahn nicht nur durch ein Einfahrtsverbot für LKW sondern auch baulich unterbunden werden. Dazu ist die Straße in dem Bereich, in dem sie aufgrund ihrer früheren Nutzung noch eine Breite von mehreren Kfz -Spuren hat, zurückzubauen, so dass die versiegelte Fläche nicht breiter ist als notwendig, d.h. so das sich zwei PKW in vorsichtiger Fahrt begegnen können. Die so gewonnenen Flächen sollen entsiegelt und begrünt/bepflanzt werden sowie auf beiden Fahrbahnseiten Fahrradständer installiert werden. Des Weiteren ist das Einhalten des Einfahrtsverbots und damit des Parkverbots für Nicht - Anlieger regelmäßig zu kontrollieren und zu ahnden.“1 Seit den vorgenannten Sitzungen hat sich auf dem Heckhofweg bzw. der Escher Str. nichts getan. Bei dem betreffenden Abschnitt handelt es sich um eine hochfrequentierte Hauptroute für den Radverkehr von überbezirklicher Bedeutung. Auch Fußgänger:innen nutzen diesen Abschnitt sehr häufig, da dieser an mehrere Grünflächen angrenzt. Nahezu täglich, an Wochenenden meist ganztägig, sind im betreffenden Bereich der Escher Str. zu beiden Fahrbahnseiten Lkw und Pkw abgestellt. Neben der erheblichen Behinderung des erlaubten Anlieger- und Radverkehrs durch damit erzwungene Nutzung der Gegenfahrbahn trotz fehlender Sicht und Ausweichmöglichkeiten wird dadurch die Grünanlage in massive Mitleidenschaft gezogen. Auffällig ist dabei, dass mei st immer dieselben Lkw und Pkw dort abgestellt werden. Der durch die Bezirksvertretung am 18.03.2021 verbindlich gefasste Beschluss zur regemäßigen Kontrolle und Ahndung von Verkehrsverstößen ist offensichtlich durch die Verwaltung bisher und somit seit we it über einem Jahr nicht umgesetzt worden. Die Einfahrbeschränkung auf Kfz -Anlieger und nicht - motorisierten Verkehr wird weiterhin nicht beachtet, sie „schert offenbar niemanden“, wie in einem Presseartikel 2 treffend formuliert. 1 aus Beschlusstext zu AN/0579/2021,Sitzung BV Nippes vom 18.03.2021 2 https://www.rheinische-anzeigenblaetter.de/nippes/c-nachrichten/heckhofweg-soll-zur-fahrradstrasse- werden_a215291 (abgerufen am 25.06.2022) Seite 2 von 3 Es ist offensichtlich, dass es dringend eine r Anordnung eines absoluten Halteverbots für die Fahrbahn der Escher Str. / des Heckhofes bedarf, welche dann wiederum auch regelmäßig kontrolliert wird. Darüber hinaus mangelt es weiterhin an einer sicheren Verkehrsführung für Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auf dem gesamten Abschnitt. So ist bis heute weder die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt worden, noch ist alternativ dazu eine Infrastruktur für Fußgänger:innen vorhanden. Dass zum Schutz dieser schwäch eren Verkehrsteilnehmer dringend eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h geboten ist, ist vor Ort eindeutig erkennbar. Ein gutes Beispiel für eine sinnvolle Umsetzung (Einfahrtverbot, Halteverbot und Geschwindigkeits - beschränkung) bei vergleichbarer Verkehrssituation ist hier der Vogelsanger Weg ab Freimersdorfer Weg in Richtung Belvederestr. Seit Jahren wird der gesamte Abschnitt zudem als Ablageort für Unmengen an Wildem Müll, teilweise sogar in Form von Auto-Batterien und Kanistern mit unbekannten Flüssigkeiten, missbraucht. Ein Grund dafür ist offensichtlich, dass vor langer Zeit die Poller an den Verbindungswegen unmittelbar vor und hinter der HGK - Unterführung zw ischen der Robert -Perthel-Str. und dem Heckhofweg entfernt wurden. Dies hat zur Folge, dass Fahrzeuge nun ohne zu Wenden den dortigen Abschnitt durchfahren können – die Durchfahrtsperre auf dem Heckhofweg wird damit ad absurdum geführt. Auch führt die Dur chfahrtsperre (Sperrpfostenreihe) vor der Kleingartenzufahrt hinter Heckhofweg 146 immer wieder zu Problemen: Leider wird immer wieder vergessen, Sperrpfosten, die zwecks Einfahrt zum Kleingarten entfernt wurden, wieder einzusetzen. Zur Ausweisung des Heckhofweges / der Escher Str. zwischen Robert-Perthel-Str. / Äußere Kanalstr. und Butzweilerstr. bedarf es offenbar noch erheblichem Planungs- und baulichem Anpassungsbedarf. Eine kurzfristige Umsetzung dieser Gesamtmaßnahme kann somit mutmaßlich nicht erwartet werden. Da jedoch vor Ort dringender Handlungsbedarf zu r Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfah rer:innen und Fußgänger:innen offensichtlich geboten ist, wird angeregt folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung wird aufgefordert, aus Gründen der Verkehrssicherheit kurzfristig 1. auf dem Heckhofweg / der Escher Str. zwischen Robert -Perthel-Str. / Äußere Kanalstr. und der Durchfahrtsperre in Höhe der Kleingartenanlage hinter Heckhofweg 146 für beide Fahrbahnseiten ein absolutes Halteverbot (VZ 283 StVO) anzuordnen, 2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem unter Nummer 1 genannten Abschnitt auf 30 Stundenkilometer zu begrenzen (VZ 274-30 StVO), 3. die Durchfahrtsperre im Bereich der Kleingärten hinter die Zufahrt zu diesen in Richtung HGK-Unterführung zu versetzen und dabei Sperrpfosten (VZ 600- 60 StVO) mit einem Schloss (kein Dreikant) zu verwenden, Seite 3 von 3 4. jeweils zu Beginn und Ende der beiden Verbindungswege zwischen der Robert-Perthel-Str. und dem Heckhofweg (vor und hinter der H GK- Unterführung) nicht entnehmbare Poller einzusetzen, welche eine Durchfahrt mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen wirksam unterbinden, 5. an der Einmündung Butzweilerstr. / Heckhofweg zum Heckhofweg hin eine Sperrpfostenreihe (VZ 600 -60 StVO) einzusetzen (mit Dreikant -Verschluss) und die bauausführende Firma zu verpflichten, nach Entnahme der Pfosten zum Betriebsbeginn der Baustelle auf dem Heckhofweg, die Pfosten täglich nach Betriebsschluss wieder vollständig (Einrasten des Verschlusses) einzusetzen und 6. an der unter Nummer 5 genannten Einmündung zum Heckhof hin die Einfahrt für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Baustellenverkehr, zu verbieten (VZ 260, 1028-30 StVO an der Einmündung sowie VZ 209-30, 1022-10, 1028-30 StVO auf der Butzweilerstr. für beide Fahrtrichtungen vor der j eweiligen Einmündung zum Heckhofweg). Darüber hinaus ist das unter Ziffer 1 genannte Halteverbot durch den Verkehrsdienst verstärkt zu überwachen, insbesondere an Nachmittagen sowie an Wochenenden und Feiertagen ganztägig. Nach Beendigung der Baumaßnahmen auf dem Heckhofweg sol len die unt er Nummer 5 g enannten Sperrpfosten ebenfalls mit einem Schl oss gesi chert werden bzw. gegen Sperrpfosten mit einem solchen S chloss (kein Dreikant- Verschluss) ausgetauscht werden. Die Entscheidung der Bezirksvertretung Nippes zur Ausweisung des betroffenen Bereiches als Fahrradstraße und Durchführung anderer Maßnahmen (AN/0579/2021, AN/0775/2021) bleibt von diesem Beschluss unberührt. Die angeregte n Maßnahmen steigern in besonderem Maße die Attraktivität und insbesondere die Sicherheit des Rad - und Fußverkehrs im benannten Bereich. Sie sind dazu geeignet, mehr Menschen zur Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel (Fahrrad) zu bewegen oder auf die Nutzung von Fahrzeugen zu verzichten (Nutzung de r betreffenden Wegeverbindung zu Fuß). Dies hat mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare und positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Fotos: Eigene Erstellung
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ VARIANTE 1 Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 2 ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. ☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: ☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. VARIANTE 3 ☒ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: Grund Begründung ☐ Dringlichkeitsentscheidung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. ☒ Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Eine Entscheidung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen. ☐ Eine Verfahrensverlängerung erzeugt schwerwiegende Nachteile. ☐ Sonstiges Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2405/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 16.08.2022
- Erstellt
- 01.08.2022 17:34