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2405/2022

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auf dem Heckhofweg /der Escher Straße (Az.: 02-1600-108-22)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 16.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 01.09.2022, TOP 2.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 3- Stellungnahme des Petenten zur_Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Eingabe -

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3901 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2405/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der 
Verkehrssicherheit von Radfahrer*innen und Fußgänger*innen auf dem Heckhofweg/der 
Escher Straße (Az.: 02-1600-108-22) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Nippes dankt dem Petenten für die Eingabe, lehnt aber die gewünschten ver-
kehrlichen Änderungen ab. 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent regt einige verkehrstechnische Änderungen an (siehe Anlage 2). 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Verbindung des Heckhofweges bzw. Escher Str. zwischen der Butzweiler Straße und der Robert-
Perthel-Str. ist für den motorisierten Verkehr nicht durchlässig und im Bereich der HGK abgebunden 
und als Sackgasse ausgewiesen. In der Zufahrt der Wegverbindung an der Escher Str. ist zudem 
durch Verkehrszeichen nur für Anlieger*innen motorisierter Verkehr gestattet. Hierdurch ist die allge-
meine Verkehrsbelastung dieser Straßenverbindung sehr niedrig. Zu den Begehren unter den einzel-
nen Punkten nimmt die Verwaltung unter der in der Bürgereingabe zu Grunde liegenden Nummerie-
rung wie folgt Stellung. 
1. Durch die mäßige Verkehrsbelastung geht auf Grund von Fahrzeugen, welche hier im Verlauf der 
bezeichneten Wegverbindung am Fahrbahnrand rechts parken, weder eine Behinderung noch Ge-
fährdung aus. Gem. § 39 Abs.1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) hält der Gesetz-
geber an, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis be-
steht. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung eines beidseitigen Haltverbots „VZ 283 StVO" besteht 
nicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand mit zu einer Ge-
schwindigkeitsreduzierung beitragen. Regelmäßig wird die Anordnung von „Parkflächen oder alternie-
rendem Parken" als begleitende planerische Maßnahme zur Geschwindigkeitsbegrenzung vorgese-
hen. 
2. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. 
3. Die bestehende Durchfahrtssperre hat sich bewährt, eine Veränderung ist aus Sicht der Verwal-
tung vorerst nicht notwendig und wird bei der Planung zur Einrichtung der Fahrradstraße in der Ge-
samtplanung erneut geprüft. 
4. Die Wegverbindung zur Butzweilerstr. hin am Brückenbauwerk zur Häfen und Güterverkehr Köln 
AG (HGK) ist für mehrspurige Fahrzeuge auf Grund des Zustandes kaum passierbar. Die Wegverbin-
dung zur Escher Str. am Brückenbauwerk der HGK führt durch eine Grünanlage. Hier sind zum einen 
Mülleimer aufgestellt, so auch unmittelbar im Bereich des Heckhofweges; deren Leerung muss wei-
terhin sichergestellt werden. Zum anderen liegen der Verwaltung bisher hier keine Meldungen vor, 
dass diese Verbindungen mit nicht autorisierten mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden. Eine 
Erforderlichkeit zur Anordnung von Pollern unter Berücksichtigung der § 39 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 
StVO besteht nicht. 
5. Aufgrund des bereits bestehenden Beschlusses 3645/2020 zur Einrichtung einer Fahrradstraße 
und der neu zu gestaltenden Durchfahrtssperre ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, eine neu 
einzurichtende Sperre im Rahmen der Gesamtplanung zu berücksichtigen. Eine Sperre unmittelbar 
ab der Zufahrt der Butzweilerstr. würde hier bereits den Anliegerverkehr unmöglich machen. 
6. Die Anordnung von weiteren Verkehrszeichen ist nicht erforderlich und nach § 39  
Abs. 1 i. V .m. § 45 Abs. 9 StVO nicht vorgesehen.

3 
Anlagen 
1. Öffentlichkeitsbeteiligung 
2. Eingabe

Anlage 3- Stellungnahme des Petenten zur_Beschlussvorlage

12105 Zeichen

Seite 
1
 
von 
7
 
Anregung nach § 24 GO NRW
 
an die Bezirksvertretung 
Nippes
 
Köln, 
1
7
. August 2022
 
Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit
 
von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen
 
auf dem Heckhofweg / der Escher Straße
 
hier
: 
Stellungnahme 
zur 
Beschlussvorlage der Verwaltung 
 
Zum 
Beschlussvorschlag der Verwaltung, 
Dienststelle
 
III/64/644/5 
–
 
Vorlagen
-
Nummer 
2405/2022, nehme ich wie folgt Stellung und bitte dies bei der Beschlussfassung 
zu
 
meiner 
Eingabe
 
zu berücksichtigen:
 
Mit meiner 
Eingabe
 
vom 25.06.2022 regte ich diverse Sofortmaßnahmen zur 
Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Radfa
hrer:innen und Fußgänger:innen auf 
dem Heckhofweg / der Escher Straße in Bilderstöckchen bzw. Longerich 
im Stadtbezirk 
Nippes 
an.
 
Zu
 
den von mir vorgeschlagenen Maßnahmen 
hat die Verwaltung 
einzeln ausgeführt. Aus 
meiner Sicht sind die Ausführungen jedoch 
unzutreffend
, da sie teilweise sogar auf 
Betrachtungen ganz anderer, vollkommen 
irr
elevante
r
, Örtlichkeiten beruhen.
 
Die Verwaltung gibt an:
 
1. Durch die mäßige Verkehrsbelastung geht auf Grund von Fahrzeugen, welche hier im Verlauf der 
bezeichneten Wegver
bindung am Fahrbahnrand rechts parken, weder eine Behinderung noch Gefährdung aus. 
Gem. § 39 Abs.1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) hält der Gesetzgeber an, 
verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis b
esteht. Eine 
Erforderlichkeit zur Anordnung eines beidseitigen Haltverbots „VZ 283 StVO" besteht nicht. Darüber hinaus ist 
zu bedenken, dass parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand mit zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. 
Regelmäßig wird die Anordnun
g von „Parkflächen oder alternierendem Parken" als begleitende planerische 
Maßnahme zur Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen.
 
Stellungnahme
:
 
Aufgrund der 
überdurchschnittlichen 
Fahrbahnbreite führt das 
Parken von Kfz
, meist 
schwerer Lkw,
 
an den
 
Fahrbahnränder
n
 
sowie teilweise auf dem Gehweg und der 
Grünfläche 
keinesfalls zu einer 
Geschwindigkeitsreduzierung.
 
Darüber hinaus beschädigen
 
und zerstören
 
die schweren Lkw offensichtlich die 
vorhandenen Fahrbahnränder, einschließlich des Gehweges
 
und de
r Grünfläche
.
 
Der 
vorhanden
e
 
Gehweg, teils mit wassergebundener Wegdecke, ist durch die auf diesem 
abgestellten Kfz meist nicht nutzbar
; die Grünfläche hat mittlerweile schweren Schaden 
genommen.
 
Die vielen 
Fußgänger:innen
 
vor Ort
, 
welche
 
die 
unmittelbar a
ngrenzenden 
Parkanlagen aufsuchen möchten, müssen daher 
–
 
auch aufgrund der nicht mehr 
vorhandenen Holzbrücke 
–
 
die 
Mitte der 
Fahrbahn nutzen.
 
Dazu ist ein legales 
und gefahrloses 
Vorbeifahren an den 
parkenden Kfz
 
meist überhaupt 
nicht möglich, da die vorhandene Sperrfläche 
(VZ 298 StVO) 
verbotswidrig 
überfahren 
werden muss. Da 
unmittelbar neben der Sperrfläche
 
meist dieselben Kfz abgestellt werden, 
sind 
(nachhaltig
 
wirkende
) 
Maßnahmen
 
seitens des Verkehrsdienstes 
trotz der 
stetigen 
Verkehrsordnungswidrigkeiten 
offenbar 
(
bisher
)
 
nicht erfolg
t.
 
Die Sperrfläche wird 
offensichtlich ignoriert.
 
s. Bild 1
 
Die Anordnung eines beidseitigen Halteverbotes
 
mit VZ 283 StVO
 
ist aus meiner Sicht, wie 
bereits dargelegt, zwingend 
e
rforderlich
.
 
Sofern eine solche Anordnung nicht für alle

Seite 
2
 
von 
7
 
Fahrzeugarten möglich ist, so sollte ein beidseitiges Halteverbot mindestes für Lkw gelten 
(VZ 283 StVO mit Zusatzzeichen VZ 1010
-
51 StVO).
 
Zudem scheint die Beschränkung der Einfahrt (durch Kfz) 
auf Anliegerverkehr 
weitestgehend ignoriert zu werden. Die Vielzahl der, meist über längere Zeiträume
 
im 
Bereich hin zur Robert
-
Perthel
-
Straße
 
abgestellten Lkw und die Diversität dieser Fahrzeuge 
lässt offensichtlich erkennen, dass eine Einfahrt ohne Erfül
lung des Anliegerbegriffs erfolgte. 
Ein Bereithalten von Parkraum für Fahrzeuge, die ohnehin nicht einfahren dürfen, ist 
zweifelsohne nicht erforderlich.
 
2. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.
 
Stellu
ngnahme
:
 
Der beschriebene Abschnitt zeichnet sich insbesondere durch eine hohe 
Fahrradverkehrsdichte sowie im Bereich der Grünflächen dazu durch eine hohe 
Fußverkehrsdichte aus.
 
§ 45 Absatz 1c StVO lässt in diesen Bereichen die Einrichtung von 
Tempo 30
-
Zonen zu. Daher erschließt sich mir die Rechtsauffassung der Verwaltung nicht, 
dass für den Abschnitt keine Anordnung von VZ 274
-
30 StVO (Zulässige 
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) m
öglich sei.
 
Bei identischer Verkehrsbelastung und vergleichbarer Verkehrssituation ist 
–
 
wie in meiner 
Anregung bereits als Beispiel genannt 
–
 
auf dem Vogelsanger Weg ab Freimersdorfer Weg 
in Richtung Belvederestraße eine Herabsetzung der zulässigen Höchst
geschwindigkeit 
durch VZ 274
-
30 StVO (sowie einem beidseitigen Halteverbot
, VZ 283 StVO
) 
angeordnet
. 
Warum dies nun auf dem betreffenden Abschnitt nicht möglich sein soll, ist nicht 
nachvollziehbar.
 
3. Die bestehende Durchfahrtssperre hat sich bewährt, ein
e Veränderung ist aus Sicht der Verwaltung vorerst 
nicht notwendig und wird bei der Planung zur Einrichtung der Fahrradstraße in der Gesamtplanung erneut 
geprüft.
 
Stellungnahme
:
 
Wie bereits in der Anregung 
–
 
auch bildlich 
–
 
dargelegt, hat sich die Durchfah
rtssperre 
nicht
 
bewährt. Oft wird das 
Wiedere
insetzen von Sperrpfosten vergessen, was den Sinn und 
Zweck der Sperre ad absurdum führt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Sperre
 
eben genau
 
vor
 
der Zufahrt zu den Kleingärten liegt. Ein
 
einfaches Versetzen der
 
Sperre 
hinter
 
den Kleingärten, unter Verringerung der Anzahl an Pfosten, würde das offensichtlich 
bestehende Problem einfach lösen.
 
Der diesbezügliche Aufwand für den städtischen Bauhof 
dür
fte äußerst gering, der daraus resultierende positive Effekt jedoch 
–
 
auch für die 
Kleingärtner:innen 
–
 
sehr hoch sein.
 
In diesem Zusammenhang sollte meines Erachtens auch die Sperre auf der anderen Seite 
des Brückenbauwerkes angepasst werden: Der Abstand 
zwischen dem äußeren und 
mittleren (Sperr
-
)Pfosten beträgt augenscheinlich über 2 Meter. Daher kann immer wieder 
beobachtet werden, dass diese Sperre durch Kleinwagen durchfahren wird. Dies macht die 
eigentlich erforderliche Durchfahrtsperre sinnlos und fü
hrt in der Folge offensichtlich auch 
zu einer regelmäßigen Ablage von wildem Müll auf der Fahrbahn unterhalb des 
Brückenbauwerks.
 
s. Bild 2

Seite 
3
 
von 
7
 
4. Die Wegverbindung zur Butzweilerstr. hin am Brückenbauwerk zur Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) 
ist für mehrs
purige Fahrzeuge auf Grund des Zustandes kaum passierbar. Die Wegverbindung zur Escher Str. 
am Brückenbauwerk der HGK führt durch eine Grünanlage. Hier sind zum einen Mülleimer aufgestellt, so auch 
unmittelbar im Bereich des Heckhofweges; deren Leerung mus
s weiterhin sichergestellt werden. Zum anderen 
liegen der Verwaltung bisher hier keine Meldungen vor, dass diese Verbindungen mit nicht autorisierten 
mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden. Eine Erforderlichkeit zur Anordnung von Pollern unter 
Berücksicht
igung der § 39 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO besteht nicht.
 
Stellungnahme
:
 
Die Verwaltung hat hier offensichtlich vollkommen andere Örtlichkeiten betrachtet. Die 
Anregung betraf die Wege zwischen dem Heckhofweg und der Robert
-
Perthel
-
Straße, 
jeweils vor
 
bzw. hinter dem Brückenbauwerk der HGK. Diese Wege wurden in der Anregung 
genau beschrieben und sogar mit einem Bild hinterlegt.
 
Beide Wege sind durch Kfz einfach passierbar, da diese mehrere Meter breit sind. Auch wird 
keine Grünanlage passiert. Mülleime
r sind nur jeweils am Anfang bzw. Ende der Wege 
aufgestellt und unmittelbar über den Heckhofweg bzw. die Robert
-
Perthel
-
Straße erreichbar.
 
s. Bilder 3 u. 4
 
Die Wege werden offensichtlich häufig durch Kfz befahren. Dies wird durch die Vielzahl an 
Reifenspuren auf den Wegen sowie auch auf dem Gehweg der Robert
-
Perthel
-
Straße 
sichtbar.
 
An
 
den Wegen sind Reste ehemaliger Poller vorhanden.
 
s. Bilder 5 u. 6
 
Die (Wieder
-
)Errichtung von Pollern ist offensichtlich dringend geboten. Die Wege werden 
zudem au
genscheinlich auch zur häufigen Abladung von Unmengen an wildem Müll aus Kfz 
genutzt.
 
5. Aufgrund des bereits bestehenden Beschlusses 3645/2020 zur Einrichtung einer Fahrradstraße und der neu 
zu gestaltenden Durchfahrtssperre ist es aus Sicht der Verwaltun
g sinnvoll, eine neu einzurichtende Sperre im 
Rahmen der Gesamtplanung zu berücksichtigen. Eine Sperre unmittelbar ab der Zufahrt der Butzweilerstr. 
würde hier bereits den Anliegerverkehr unmöglich machen.
 
6. Die Anordnung von weiteren Verkehrszeichen ist 
nicht erforderlich und nach § 39 Abs. 1 i. V .m. § 45 Abs. 9 
StVO nicht vorgesehen
 
Stellungnahme
:
 
Einen von der Verwaltung beschriebenen 
Anliegerverkehr 
gibt es auf dem betreffenden 
Abschnitt des Heckhofweges (Einmündung Butzweilerstraße bis Brückenbauwerk
 
der HGK) 
überhaupt nicht.
 
Es befinden sich dort keinerlei Wohn
-
 
oder Geschäftsgebäude. Eine Befahrbarkeit der 
Sackgasse durch Kfz, mit Ausnahme des Baustellenverkehrs, ist 
offensichtlich 
nicht 
erforderlich.
 
Der Abschnitt wird 
aktuell
 
sehr häufig zum Abladen von wildem Müll aus Kfz genutzt. Die 
Errichtung einer Durchfahrtsperre, mit Entnahmemöglichkeit der Sperrpfosten zu den 
Betriebszeiten der Baustelle, würde daher auch dieses Problem einfach und schnell 
minimieren.

Seite 
4
 
von 
7
 
An der betreffend
en Stelle ist im Übrigen noch eine Schranke
nanlage
 
vorhanden. Somit ist 
bzw. war 
der Bereich offensichtlich zur Sperrung für den Kfz
-
Verkehr vorgesehen. Die 
Verwendung der Schranke würde jedoch den Radverkehr erheblich behindern. Sperrpfosten 
sind daher au
s meiner Sicht eine sinnvolle und erforderliche Alternative.
 
s. Bilder 7 u. 8
a
 
Die Ausführungen der Verwaltung beruhen daher aus meiner Sicht auf unzutreffenden 
Gegebenheiten.
 
Zudem ist der Abschnitt in Bilderstöckchen bereits mit einem Durchfahrtverbot fü
r Kfz (VZ 
260 StVO), ausgenommen Anliegerverkehr aufgrund dortiger Wohn
-
 
und 
Geschäftsgebäude, belegt. Warum ein solches Durchfahrtverbot durch Anordnung von VZ 
260 StVO mit Ausnahme von Baustellenverkehr (Zusatzzeichen VZ 1028
-
30 StVO) auf der 
anderen Sei
te, somit ab Einmündung Butzweilerstraße, nicht möglich erscheint, ist nicht 
nachvollziehbar
. Eine Fotomontage, wie eine solche einfache Anordnung von 
Verkehrszeichen in Verbindung mit einer (entnehmbaren) Sperrpfostenreihe aussehen 
würde, findet sich auf 
Bild 8b
.
 
Die von mir vorgeschlagenen Maßnahmen können bei perspektivischer Ausweisung des 
Abschnitts als Fahrradstraße in Gänze übernommen werden. Bezogen auf die 
vorgeschlagenen Anordnungen von Verkehrszeichen müsste lediglich das VZ 260 StVO im 
Einmündun
gsbereich Butzweilerstraße gegen ein VZ 244.1 StVO (Beginn einer 
Fahrradstraße) ausgetauscht werden.
 
Insgesamt 
macht
 
die Beschlussvorlage der Verwaltung 
auf mich den
 
Eindruck, dass die 
zuständige Fach
verwaltung
 
meine Anregung lediglich oberflächlich und keinesfalls mit der 
gebotenen Sorgfalt be
arbeitet
 
hat.

Seite 
5
 
von 
7
 
Bilder:
 
 
Bild 1
: Escher Straße Richtung Robert
-
Perthel
-
Straße
 
 
Bild 2
: Heckhofweg, Seite 
Longerich Richtung Brückenbauwerk HGK
 
 
Bild 3
: Weg zwischen Heckhofweg und Robert
-
Perthel
-
Straße 
(Seite Bilderstöckchen)

Seite 
6
 
von 
7
 
 
Bild 4
: Weg zwischen Heckhofweg und Robert
-
Perthel
-
Straße 
(Seite Bilderstöckchen)
 
 
Bild 5
: Weg zwischen Heckhofweg und Robert
-
Perthel
-
Straße 
(Seite Longerich)
 
 
Bild 6
: Weg zwischen Heckhofweg und Robert
-
Perthel
-
Straße 
 
(von Robert
-
Perthel
-
Str. aus)

Seite 
7
 
von 
7
 
 
 
Bild 7
: Heckhofweg, Einmündungsbereich Butzweilerstraße
/Lindweilerweg
 
 
Bild 8
a
: 
Heckhofweg, Einmündungsbereich Butzweilerstraße
/Lindweilerweg
 
(aktuell)
 
 
Bild 8
b
: Heckhofweg, Einmündungsbereich Butzweilerstraße
/Lindweilerweg
 
(Fotomontage)
 
 
 
Fotos: Eigene Erstellung, Aufnahmen vom 16.08.2022

Anlage 2 - Eingabe -

7850 Zeichen

Seite 1 von 3 
Anregung nach § 24 GO NRW  
an die Bezirksvertretung Nippes  
Köln, 25. Juni 2022 
Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit 
von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen 
auf dem Heckhofweg / der Escher Straße 
Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihren Sitzungen vom 18.03.2021 und 29.04.2021 
beschlossen, dass der Heckhofweg / die Escher Str. zwischen Robert-Perthel-Str. / Äußere 
Kanalstr. und Butzweilerstr. als Fahrradstraße ausgewiesen werden soll  (AN/0579/2021, 
AN/0775/2021) 
Darüber hinaus „ soll ein  illegales Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, 
insbesondere von LKW und Aufliegern, auf der Fahrbahn nicht nur durch ein Einfahrtsverbot 
für LKW sondern auch baulich unterbunden werden. Dazu ist die Straße in dem Bereich, in 
dem sie aufgrund ihrer früheren  Nutzung noch eine Breite von mehreren Kfz -Spuren hat, 
zurückzubauen, so dass die versiegelte Fläche nicht breiter ist als notwendig, d.h. so das 
sich zwei PKW in vorsichtiger Fahrt begegnen können. Die so gewonnenen Flächen sollen 
entsiegelt und begrünt/bepflanzt werden sowie auf beiden Fahrbahnseiten Fahrradständer 
installiert werden. 
Des Weiteren ist das Einhalten des Einfahrtsverbots und damit des Parkverbots für Nicht -
Anlieger regelmäßig zu kontrollieren und zu ahnden.“1 
Seit den vorgenannten Sitzungen hat sich auf dem Heckhofweg bzw. der Escher Str. nichts 
getan. 
Bei dem betreffenden Abschnitt handelt es sich um eine hochfrequentierte Hauptroute für 
den Radverkehr von überbezirklicher Bedeutung. Auch Fußgänger:innen nutzen diesen 
Abschnitt sehr häufig, da dieser an mehrere Grünflächen angrenzt. 
Nahezu täglich, an Wochenenden meist ganztägig, sind im 
betreffenden Bereich der Escher Str. zu beiden Fahrbahnseiten  
Lkw und Pkw  abgestellt. Neben der 
erheblichen Behinderung des erlaubten 
Anlieger- und Radverkehrs durch damit 
erzwungene Nutzung der 
Gegenfahrbahn trotz fehlender Sicht 
und Ausweichmöglichkeiten wird dadurch die Grünanlage in 
massive Mitleidenschaft gezogen.  
Auffällig ist dabei, dass mei st immer dieselben Lkw und Pkw dort 
abgestellt werden. Der durch die Bezirksvertretung am 18.03.2021 
verbindlich gefasste Beschluss zur regemäßigen Kontrolle und 
Ahndung von Verkehrsverstößen ist offensichtlich durch die 
Verwaltung bisher und somit seit we it über einem Jahr nicht 
umgesetzt worden.  
Die Einfahrbeschränkung auf Kfz -Anlieger und nicht -
motorisierten Verkehr wird weiterhin nicht beachtet, sie 
„schert offenbar niemanden“, wie in einem Presseartikel 2 
treffend formuliert.  
 
1 aus Beschlusstext zu AN/0579/2021,Sitzung BV Nippes vom 18.03.2021 
2 https://www.rheinische-anzeigenblaetter.de/nippes/c-nachrichten/heckhofweg-soll-zur-fahrradstrasse-
werden_a215291 (abgerufen am 25.06.2022)

Seite 2 von 3 
Es ist offensichtlich, dass es dringend eine r Anordnung eines 
absoluten Halteverbots  für die Fahrbahn der Escher Str. / des 
Heckhofes bedarf, welche dann wiederum auch regelmäßig 
kontrolliert wird.  
Darüber hinaus mangelt es weiterhin an einer sicheren 
Verkehrsführung für Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auf 
dem gesamten Abschnitt. So ist bis heute weder die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit begrenzt worden, noch ist 
alternativ dazu eine Infrastruktur für Fußgänger:innen 
vorhanden. Dass zum Schutz dieser schwäch eren 
Verkehrsteilnehmer dringend eine Reduzierung der 
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h geboten 
ist, ist vor Ort eindeutig erkennbar. 
Ein gutes Beispiel für eine sinnvolle Umsetzung  
(Einfahrtverbot, Halteverbot und Geschwindigkeits -
beschränkung) bei vergleichbarer Verkehrssituation ist 
hier der Vogelsanger Weg ab Freimersdorfer Weg in 
Richtung Belvederestr.  
Seit Jahren wird der gesamte Abschnitt zudem als Ablageort 
für Unmengen an Wildem Müll, teilweise sogar in Form von 
Auto-Batterien und Kanistern mit unbekannten 
Flüssigkeiten, missbraucht. Ein Grund dafür ist 
offensichtlich, dass vor langer Zeit die Poller an den 
Verbindungswegen unmittelbar vor und hinter der HGK -
Unterführung zw ischen der Robert -Perthel-Str. und dem 
Heckhofweg entfernt wurden. Dies hat zur Folge, dass 
Fahrzeuge nun ohne zu Wenden den dortigen Abschnitt durchfahren können – die 
Durchfahrtsperre auf dem Heckhofweg wird damit ad absurdum geführt.  
Auch führt die Dur chfahrtsperre (Sperrpfostenreihe) vor der Kleingartenzufahrt hinter 
Heckhofweg 146 immer wieder zu Problemen: Leider wird immer wieder vergessen, 
Sperrpfosten, die zwecks Einfahrt zum Kleingarten entfernt wurden, wieder einzusetzen. 
Zur Ausweisung des Heckhofweges / der Escher Str. zwischen Robert-Perthel-Str. / Äußere 
Kanalstr. und Butzweilerstr. bedarf es offenbar noch erheblichem Planungs- und baulichem 
Anpassungsbedarf. Eine kurzfristige Umsetzung dieser Gesamtmaßnahme kann somit 
mutmaßlich nicht erwartet werden. 
Da jedoch  vor Ort  dringender Handlungsbedarf zu r Wiederherstellung der 
Verkehrssicherheit von Radfah rer:innen und Fußgänger:innen offensichtlich geboten ist, 
wird angeregt folgenden Beschluss zu fassen: 
Die Verwaltung wird aufgefordert, aus Gründen der Verkehrssicherheit 
kurzfristig 
1. auf dem Heckhofweg / der Escher Str. zwischen Robert -Perthel-Str. / Äußere 
Kanalstr. und der Durchfahrtsperre in Höhe der Kleingartenanlage hinter 
Heckhofweg 146 für beide Fahrbahnseiten ein absolutes Halteverbot (VZ 283 
StVO) anzuordnen, 
2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem unter Nummer  1 genannten 
Abschnitt auf 30 Stundenkilometer zu begrenzen (VZ 274-30 StVO), 
3. die Durchfahrtsperre im Bereich der Kleingärten hinter die Zufahrt zu diesen 
in Richtung HGK-Unterführung zu versetzen und dabei Sperrpfosten (VZ 600-
60 StVO) mit einem Schloss (kein Dreikant) zu verwenden,

Seite 3 von 3 
4. jeweils zu Beginn und Ende der beiden Verbindungswege zwischen der 
Robert-Perthel-Str. und dem Heckhofweg (vor und hinter der H GK-
Unterführung) nicht entnehmbare Poller einzusetzen, welche eine Durchfahrt 
mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen wirksam unterbinden, 
5. an der Einmündung Butzweilerstr. / Heckhofweg zum Heckhofweg hin eine 
Sperrpfostenreihe (VZ 600 -60 StVO) einzusetzen (mit Dreikant -Verschluss) 
und die bauausführende Firma zu verpflichten, nach Entnahme der Pfosten 
zum Betriebsbeginn der Baustelle auf dem Heckhofweg, die Pfosten täglich 
nach Betriebsschluss wieder vollständig (Einrasten des Verschlusses) 
einzusetzen und 
6. an der unter Nummer 5 genannten Einmündung zum Heckhof hin die Einfahrt 
für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Baustellenverkehr, zu verbieten (VZ 260, 
1028-30 StVO an der Einmündung sowie VZ 209-30, 1022-10, 1028-30 StVO auf 
der Butzweilerstr. für beide Fahrtrichtungen vor der j eweiligen Einmündung 
zum Heckhofweg). 
Darüber hinaus ist das unter Ziffer 1 genannte Halteverbot durch den 
Verkehrsdienst verstärkt zu überwachen, insbesondere an Nachmittagen sowie 
an Wochenenden und Feiertagen ganztägig. 
Nach Beendigung der Baumaßnahmen  auf dem Heckhofweg sol len die unt er 
Nummer 5 g enannten Sperrpfosten ebenfalls mit einem Schl oss gesi chert 
werden bzw. gegen Sperrpfosten mit einem solchen S chloss (kein Dreikant-
Verschluss) ausgetauscht werden. 
Die Entscheidung der Bezirksvertretung Nippes zur Ausweisung des betroffenen 
Bereiches als Fahrradstraße und Durchführung anderer Maßnahmen 
(AN/0579/2021, AN/0775/2021) bleibt von diesem Beschluss unberührt. 
 
Die angeregte n Maßnahmen steigern in besonderem Maße die Attraktivität und 
insbesondere die Sicherheit des Rad - und Fußverkehrs im benannten Bereich. Sie sind 
dazu geeignet, mehr Menschen zur Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel (Fahrrad) zu 
bewegen oder auf die Nutzung von Fahrzeugen zu verzichten (Nutzung de r betreffenden 
Wegeverbindung zu Fuß). Dies hat mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare und positive 
Auswirkungen auf den Klimaschutz. 
Fotos: Eigene Erstellung

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1664 Zeichen

Hinweise zum Ausfüllen der Anlage  
Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ 
VARIANTE 1 
 
Beteiligungsstufe Ausgestaltung 
(wesentliche Beteiligungsformate) 
☐ Information  
☐ Anhörung / Beratung  
☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung  
VARIANTE 2 
 
☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der 
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 
☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
Beteiligungsstufe Ausgestaltung 
(wesentliche Beteiligungsformate) 
☐ Information  
☐ Anhörung / Beratung  
☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung  
☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: 
 
☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der 
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 
☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. 
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
 
☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen.

VARIANTE 3 
 
☒ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: 
Grund Begründung 
☐ Dringlichkeitsentscheidung  
☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat 
bereits stattgefunden. 
 
☒ Der Gestaltungsspielraum ist nicht 
ausreichend. 
Es handelt sich um ein Geschäft der 
laufenden Verwaltung. Eine Entscheidung 
ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben 
zu treffen. 
☐ Eine Verfahrensverlängerung 
erzeugt schwerwiegende 
Nachteile. 
 
☐ Sonstiges  
Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb 
keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.

Beratungsverlauf (1)

01.09.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2405/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
16.08.2022
Erstellt
01.08.2022 17:34