V/0190/2007/1
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West
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Beschlussvorlage
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V/0190/2007/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat "Senkung der Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen in Haupterschließungsstraßen in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster" Beratungsfolge 02.05.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 10.05.2007 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Anregung der BV-West vom 18.01.2007, die Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen in Haupter- schließungsstraßen von derzeit 60 % auf 45 % zu senken, wird nicht gefolgt. Begründung: Die Bezirksvertretung Münster West hat in ihrer Sitzung am 18.01.2007 folgende Anregung an den Rat beschlossen: „Die Bezirksvertretung Münster-West fordert den Rat der Stadt Münster auf, die Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen an Haupterschließungsstraßen von derzeit 60% auf 45% zu senken“ In der Ratssitzung am 21.02.2007 wurde die Anregung an den Hauptausschuss verwiesen. In die- ser Sitzung wurde von der SPD-Fraktion die Verwaltung aufgefordert folgendes zu prüfen: • inwieweit die derzeit geltenden Beitragssätze für Anlieger-, Haupterschließungs- und Haupt- verkehrsstraßen noch in realistischer Weise den tatsächlich zu erwartenden Nutzungsvorteil der Baumaßnahmen für die Anwohner widerspiegele. • inwieweit die Möglichkeit einer stärkeren Gewichtung der tatsächlichen Nutzungsvorteile bei der Festsetzung der Beitragssätze auch im Bereich der Abgabenart „Beitrag“ bestehe. • inwieweit sich unter beiden Aspekten die Mög lichkeit einer Anpassung der Beitragssätze erge- be. Die Vorlage V/0190/2007 wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 21.03.2007 zur Vorbe- ratung an den AUB verwiesen. Die Begründung des Beschlussvorschlages lautete wie folgt: Mit Wirkung vom 01.04.2002 ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster geändert worden. Grundlage für die Satzungsänderung war hierbei die vom Städte- und Gemeindebund erarbeitete neue Mustersatzung. Hintergrund war die Auffassung, dass in der Vergangenheit der Anteil der Vorlagen-Nr.: V/0190/2007/1 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 10.04.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0190/2007/1 Allgemeinheit allgemein zu hoch bemessen war. Die nunmehr geltende Satzung sieht demnach höhere Anteilssätze für die Anlieger vor. Die Erhöhung des Anliegeranteils war auch Bestandteil des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2002 – 2005 und fand seinen Niederschlag in der Rats- vorlage 1136/01. Bei der Festlegung des nun erhöhten Anliegeranteils wurde für jede Straßenart (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße usw.) der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt. Die- ser hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtung ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils und Anliegeranteils ist der unterschiedlichen Ver- kehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen worden. Die ermittelten Beträge spiegeln in rea- listischer Weise den tatsächlich zu erwartenden Nutzungsvorteil der Baumaßnahmen für die An- wohner wider. Eine Änderung der städtischen Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Reduzierung der An- liegeranteile in Haupterschließungsstraßen hätte auch Auswirkungen auf alle anderen Straßen, da nach derzeit gültigem Satzungsrecht die Anliegeranteile nach dem Grad der Inanspruchnahme der Straßen festgesetzt sind. Bei einer Änderung des Anliegeranteils nur bei Haupterschließungsstra- ßen von 60 % auf 45 % bei Fahrbahnkosten wird die ansonsten in sich stimmige Abstufung in den einzelnen Straßenarten (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen usw.) beseitigt. Mit einer solchen Änderung wäre insgesamt die Gültigkeit der Satzung in Frage gestellt. Im übrigen wurde die geltende Satzung der Stadt Münster auch bereits erstinstanzlich vom Verwal- tungsgericht Münster überprüft und dabei im Falle der Abrechnung von Fahrbahnkosten in einer Haupterschließungsstraße festgestellt, dass der Anliegeranteil in der Satzung nicht zu hoch be- messen ist. Ergänzend zu den Prüfaufträgen der SPD-Fraktion ist folgendes hinzuzufügen: Der Verwaltung sind keine Straßenbaubeitragssatzungen anderer Städte bekannt, die eine stärke- re Gewichtung der tatsächlichen Nutzungsvorteile bei der Festsetzung der Beitragssätze berück- sichtigen. Alle der Verwaltung bekannten Satzungen orientieren sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Nach Einschätzung des Rechtsamtes besteht seitens des Satzungsgebers die Möglichkeit, die Notwendigkeiten und die erhöhten Straßenbelastungen durch den ÖPNV unter Berücksichtigung des für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils bei der Bemessung des Anliegeranteils für die Fahr- bahnkosten zu berücksichtigen und einen Abschlag von 5 – 10 % zu gewähren. Dies dürfte sich aber nur auf Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen beziehen, da bei Hauptverkehrs- straßen ohnehin die Verkehrsbedeutung schon erheblich berücksichtigt worden ist. Aus folgenden Gründen schlägt die Verwaltung vor, diese Möglichkeit nicht in die Satzung aufzu- nehmen: Diese erste Sonderregelung hätte Präzedenzwirkung auf weitere Fallgestaltungen (z.B. Straße dient als Zufahrt mit Schwerlastfahrzeugen zum Gewerbebetrieb) Die ÖPNV-Belastung, ab der der Abschlag greifen würde, müsste eindeutig und gerichtsfest defi- niert werden. Dies hätte voraussichtlich die Konsequenz, dass Betroffene, deren ÖPNV-Belastung jenseits dieser definierten Grenze läge, diese Grenze als ungerecht ansehen würden. i. V. Schultheiß Stadtdirektor
Hauptvorlage V/0190/2007
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V/0190/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat "Senkung der Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen in Haupterschließungsstraßen in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster" Beratungsfolge 21.03.2007 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Anregung der BV-West vom 18.01.2007, die Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen in Haupter- schließungsstraßen von derzeit 60 % auf 45 % zu senken, wird nicht gefolgt. Begründung: Mit Wirkung vom 01.04.2002 ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster geändert worden. Grundlage für die Satzungsänderung war hierbei die vom Städte- und Gemeindebund erarbeitete neue Mustersatzung. Hintergrund war die Auffassung, dass in der Vergangenheit der Anteil der Allgemeinheit allgemein zu hoch bemessen war. Die nunmehr geltende Satzung sieht demnach höhere Anteilssätze für die Anlieger vor. Die Erhöhung des Anliegeranteils war auch Bestandteil des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2002 – 2005 und fand seinen Niederschlag in der Rats- vorlage 1136/01. Bei der Festlegung des nun erhöhten Anliegeranteils wurde für jede Straßenart (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße usw.) der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt. Die- ser hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtung ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils und Anliegeranteils ist der unterschiedlichen Ver- kehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen worden. Die ermittelten Beträge spiegeln in rea- listischer Weise den tatsächlich zu erwartenden Nutzungsvorteil der Baumaßnahmen für die An- wohner wider. Eine Änderung der städtischen Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Reduzierung der An- liegeranteile in Haupterschließungsstraßen hätte auch Auswirkungen auf alle anderen Straßen, da nach derzeit gültigem Satzungsrecht die Anliegeranteile nach dem Grad der Inanspruchnahme der Vorlagen-Nr.: V/0190/2007 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 06.03.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0190/2007 Straßen festgesetzt sind. Bei einer Änderung des Anliegeranteils nur bei Haupterschließungs- straßen von 60 % auf 45 % bei Fahrbahnkosten wird die ansonsten in sich stimmige Abstufung in den einzelnen Straßenarten (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen usw.) beseitigt. Mit einer solchen Änderung wäre insgesamt die Gültigkeit der Satzung in Frage gestellt. Im übrigen wurde die geltende Satzung der Stadt Münster auch bereits erstinstanzlich vom Verwal- tungsgericht Münster überprüft und dabei im Falle der Abrechnung von Fahrbahnkosten in einer Haupterschließungsstraße festgestellt, dass der Anliegeranteil in der Satzung nicht zu hoch be- messen ist. i. V. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0190/2007/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.04.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37