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V/0190/2007/1

Anregung der Bezirksvertretung Münster-West

Vorlagen 10.04.2007

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 10.05.2007, TOP 3

Beschlussvorlage

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Hauptvorlage V/0190/2007

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Beschlussvorlage

5858 Zeichen

V/0190/2007/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat "Senkung der Anliegerbeiträge für 
Baumaßnahmen in Haupterschließungsstraßen in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster" 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.05.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
10.05.2007 Hauptausschuss Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Anregung der BV-West vom 18.01.2007, die Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen in Haupter-
schließungsstraßen von derzeit 60 % auf 45 % zu senken,  wird nicht gefolgt. 
 
Begründung: 
Die Bezirksvertretung Münster West hat in ihrer Sitzung am 18.01.2007 folgende Anregung an den 
Rat beschlossen: 
„Die Bezirksvertretung Münster-West fordert den Rat der Stadt Münster auf, die Anliegerbeiträge 
für Baumaßnahmen an Haupterschließungsstraßen von derzeit 60% auf 45% zu senken“ 
 
In der Ratssitzung am 21.02.2007 wurde die Anregung an den Hauptausschuss verwiesen. In die-
ser Sitzung wurde von der SPD-Fraktion die Verwaltung aufgefordert folgendes zu prüfen: 
 
• inwieweit die derzeit geltenden Beitragssätze für Anlieger-, Haupterschließungs- und Haupt-
verkehrsstraßen noch in realistischer Weise den tatsächlich zu erwartenden Nutzungsvorteil 
der Baumaßnahmen für die Anwohner widerspiegele. 
• inwieweit die Möglichkeit einer stärkeren Gewichtung der tatsächlichen Nutzungsvorteile bei 
der Festsetzung der Beitragssätze auch im Bereich der Abgabenart „Beitrag“ bestehe. 
• inwieweit sich unter beiden Aspekten die Mög lichkeit einer Anpassung der Beitragssätze erge-
be. 
 
Die Vorlage V/0190/2007 wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 21.03.2007 zur Vorbe-
ratung an den AUB verwiesen. 
 
Die Begründung des Beschlussvorschlages lautete wie folgt: 
 
Mit Wirkung vom 01.04.2002 ist die Satzung  über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster geändert worden. 
 
Grundlage für die Satzungsänderung war hierbei die vom Städte- und Gemeindebund erarbeitete 
neue Mustersatzung. Hintergrund war die Auffassung, dass in der Vergangenheit der Anteil der 
Vorlagen-Nr.: 
V/0190/2007/1 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.04.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0190/2007/1 
Allgemeinheit allgemein zu hoch bemessen war. Die nunmehr geltende Satzung sieht demnach 
höhere Anteilssätze für die  Anlieger vor. Die Erhöhung des Anliegeranteils war auch  Bestandteil 
des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2002 – 2005 und fand seinen Niederschlag in der Rats-
vorlage 1136/01. 
 
Bei der Festlegung des nun erhöhten Anliegeranteils wurde für jede Straßenart (Anliegerstraße, 
Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße usw.) der Grad des durch die Möglichkeit der 
Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt. Die-
ser hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtung 
ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils und Anliegeranteils ist der unterschiedlichen Ver-
kehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen worden. Die ermittelten Beträge spiegeln in rea-
listischer Weise den tatsächlich zu erwartenden Nutzungsvorteil der Baumaßnahmen für die An-
wohner wider. 
 
Eine Änderung der städtischen Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Reduzierung der An-
liegeranteile in Haupterschließungsstraßen hätte auch Auswirkungen auf alle anderen Straßen, da 
nach derzeit gültigem Satzungsrecht die Anliegeranteile nach dem Grad der Inanspruchnahme der 
Straßen festgesetzt sind. Bei einer Änderung des Anliegeranteils nur bei Haupterschließungsstra-
ßen von 60 % auf 45 % bei Fahrbahnkosten wird die ansonsten in sich stimmige Abstufung in den 
einzelnen Straßenarten (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen 
usw.) beseitigt. Mit einer solchen Änderung wäre insgesamt die Gültigkeit der Satzung in Frage 
gestellt. 
 
Im übrigen wurde die geltende Satzung der Stadt Münster auch bereits erstinstanzlich vom Verwal-
tungsgericht Münster überprüft und dabei im Falle der Abrechnung von Fahrbahnkosten in einer 
Haupterschließungsstraße festgestellt, dass der Anliegeranteil in der Satzung nicht zu hoch be-
messen ist. 
 
Ergänzend zu den Prüfaufträgen der SPD-Fraktion ist folgendes hinzuzufügen: 
Der Verwaltung sind keine Straßenbaubeitragssatzungen anderer Städte bekannt, die eine stärke-
re Gewichtung der tatsächlichen Nutzungsvorteile bei der Festsetzung der Beitragssätze berück-
sichtigen. Alle der Verwaltung bekannten Satzungen orientieren sich an der Mustersatzung des 
Städte- und Gemeindebundes. 
 
Nach Einschätzung des Rechtsamtes besteht seitens des Satzungsgebers die Möglichkeit, die 
Notwendigkeiten und die erhöhten Straßenbelastungen durch den ÖPNV unter Berücksichtigung 
des für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils bei der Bemessung des Anliegeranteils für die Fahr-
bahnkosten zu berücksichtigen und einen Abschlag von 5 – 10 % zu gewähren. Dies dürfte sich 
aber nur auf Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen beziehen, da bei Hauptverkehrs-
straßen ohnehin die Verkehrsbedeutung schon erheblich berücksichtigt worden ist. 
 
Aus folgenden Gründen schlägt die Verwaltung vor, diese Möglichkeit nicht in die Satzung aufzu-
nehmen: 
Diese erste Sonderregelung hätte Präzedenzwirkung auf weitere Fallgestaltungen (z.B. Straße 
dient als Zufahrt mit Schwerlastfahrzeugen zum Gewerbebetrieb) 
Die ÖPNV-Belastung, ab der der Abschlag greifen würde, müsste eindeutig und gerichtsfest defi-
niert werden. Dies hätte voraussichtlich die Konsequenz, dass Betroffene, deren ÖPNV-Belastung 
jenseits dieser definierten Grenze läge, diese Grenze als ungerecht ansehen würden. 
 
i. V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Hauptvorlage V/0190/2007

3136 Zeichen

V/0190/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat "Senkung der Anliegerbeiträge für 
Baumaßnahmen in Haupterschließungsstraßen in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2007 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Anregung der BV-West vom 18.01.2007, die Anliegerbeiträge für Baumaßnahmen in Haupter-
schließungsstraßen von derzeit 60 % auf 45 % zu senken,  wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Begründung: 
Mit Wirkung vom 01.04.2002 ist die Satzung  über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster geändert worden. 
 
Grundlage für die Satzungsänderung war hierbei die vom Städte- und Gemeindebund erarbeitete 
neue Mustersatzung. Hintergrund war die Auffassung, dass in der Vergangenheit der Anteil der 
Allgemeinheit allgemein zu hoch bemessen war. Die nunmehr geltende Satzung sieht demnach 
höhere Anteilssätze für die  Anlieger vor. Die Erhöhung des Anliegeranteils war auch  Bestandteil 
des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2002 – 2005 und fand seinen Niederschlag in der Rats-
vorlage 1136/01. 
 
Bei der Festlegung des nun erhöhten Anliegeranteils wurde für jede Straßenart (Anliegerstraße, 
Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße usw.) der Grad des durch die Möglichkeit der 
Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt. Die-
ser hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtung 
ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils und Anliegeranteils ist der unterschiedlichen Ver-
kehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen worden. Die ermittelten Beträge spiegeln in rea-
listischer Weise den tatsächlich zu erwartenden Nutzungsvorteil der Baumaßnahmen für die An-
wohner wider. 
 
Eine Änderung der städtischen Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Reduzierung der An-
liegeranteile in Haupterschließungsstraßen hätte auch Auswirkungen auf alle anderen Straßen, da 
nach derzeit gültigem Satzungsrecht die Anliegeranteile nach dem Grad der Inanspruchnahme der 
Vorlagen-Nr.: 
V/0190/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.03.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0190/2007 
Straßen festgesetzt sind. Bei einer Änderung des Anliegeranteils nur bei Haupterschließungs-
straßen von 60 % auf 45 % bei Fahrbahnkosten wird die ansonsten in sich stimmige Abstufung in 
den einzelnen Straßenarten (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen 
usw.) beseitigt. Mit einer solchen Änderung wäre insgesamt die Gültigkeit der Satzung in Frage 
gestellt. 
 
Im übrigen wurde die geltende Satzung der Stadt Münster auch bereits erstinstanzlich vom Verwal-
tungsgericht Münster überprüft und dabei im Falle der Abrechnung von Fahrbahnkosten in einer 
Haupterschließungsstraße festgestellt, dass der Anliegeranteil in der Satzung nicht zu hoch be-
messen ist. 
 
i. V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

02.05.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
10.05.2007 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0190/2007/1
Typ
Vorlagen
Datum
10.04.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37