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0011/2020

Unterbringung unerlaubt eingereister Personen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 13.01.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 20.01.2020, TOP 7.2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5211 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 0011/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 20.01.2020 
 
Unterbringung unerlaubt eingereister Personen 
Mit der Anfrage AN/1748/2020 bittet Herr Ilg als Vertreter der Freien Wähler in der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen um die Beantwortung der folgenden Fragen: 
Nach einem akt. Urteil des VG Köln vom 12.12.2019 (AZ.: 20 L 2567/19) ist die Stadt Köln verpflich-
tet, Ausländern trotz Ausreisepflicht ein Obdach in einer Kölner Obdachloseneinrichtung zu bieten. 
 
1.) Wie viele solcher Ausreisepflichtigen befinden sich derzeit in Einrichtungen im Bezirk Rodenkir-
chen? 
 
2.) Sind solche Personen derzeit auch in den bestehenden Flüchtlingseinrichtungen in Rodenkirchen, 
Sürth, Hochkirchen, im ehemaligen Bonotel und am Kalscheurer Weg in Zollstock untergebracht?  
 
- wenn ja, wie viele? 
- Wenn ja, welche Einrichtungen sind noch betroffen? 
 
3.) Ist derzeit geplant, diese Personen wie im o.g. Urteil verlangt, in Kölner Obdachloseneinrichtungen 
umzusiedeln und besteht ferner die Möglichkeit, diese Personen bis zur Abschiebung, in die noch 
bestehenden temporären Notunterkünfte umzusiedeln? 
 
4.) Warum werden ausreisepflichtige Personen nicht direkt einer zentralen Verteilungsstelle in NRW 
zugewiesen, also noch bevor diese Personen aufgrund drohender Obdachlosigkeit im Stadtgebiet 
Köln untergebracht werden müssen?  
 
5.) Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus obigem Urteil? 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt:  
 
Zu 1.) Im Bezirk Rodenkirchen sind keine Personen untergebracht, die nicht zuvor von der Bezirksre-
gierung Arnsberg der Stadt Köln zur Unterbringung zugewiesen wurden oder zu deren längerfristiger 
Unterbringung die Stadt Köln verpflichtet ist. 
 
Zu 2.) Siehe 1. 
 
Zu 3.) Gemäß des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) ist die Stadt Köln als zuständige Ord-
nungsbehörde verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Obdach-
losigkeit fällt darunter, unbesehen des Aufenthaltsstatus der betroffenen Person. Die Unterbringungs-
verpflichtung, die die Stadt Köln trifft, ist daher losgelöst von der Durchsetzung einer Ausreisepflicht 
zu betrachten. 
 
Das Amt für Wohnungswesen bringt Personen, die unerlaubt eingereist und von Obdachlosigkeit be-
droht sind, in der Notaufnahme Herkulesstraße im Bezirk Ehrenfeld kurzfristig unter. Die Unterbrin-

2 
 
gung in der Notaufnahme wird unverzüglich beendet, sobald die Weiterreise der betroffenen Perso-
nen in die Landeseinrichtungen zur Erstaufnahme möglich ist. Die Notaufnahme in der Herkulesstra-
ße steht für eben diesen Zweck der kurzfristigen und vorübergehenden Unterbringung von Personen, 
die bisher nicht im Unterbringungssystem der Stadt Köln erfasst sind, zur Verfügung. Weitere Reser-
ven werden erst in Anspruch genommen, wenn die Kapazitäten der Notaufnahme ausgeschöpft sind. 
 
Zu 4.) Im Falle einer unerlaubten Einreise tritt gesetzlich die Ausreisepflicht ein, d.h., die Person hat 
freiwillig auszureisen oder sie wird im Falle der Weigerung abgeschoben. Um ein geregeltes Verfah-
ren der Feststellung, Registrierung und Rückführung zu erreichen, hat der Bundesgesetzgeber das 
sogenannte Verteilungsverfahren in § 15 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Danach werden 
die unerlaubt eingereisten Personen seitens des Bundes, ähnlich wie im Asylverfahren, nach einem 
Verteilungsschlüssel auf die Länder verteilt. 
 
Sofern die unerlaubte Einreise nicht an der Grenze festgestellt wird, beginnt das Verfahren in der 
Ausländerbehörde, in der die Person vorspricht und die unerlaubte Einreise meldet. Die Ausländer-
behörde verweist die Person nach erfolgter Registrierung an die Stelle des Landes, die das weitere 
Verteilungsverfahren veranlasst. Dies ist in NRW die Bezirksregierung Arnsberg. Nach Maßgabe der 
aktuellen Erlasslage (531-39.18.03-19-027) vom 26.11.2019 des Ministeriums für Kinder, Familie, 
Flüchtlinge und Integration des Landes NRW wird dieser Personenkreis mit Verteilbescheid zunächst 
in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Mönchengladbach untergebracht. Die Verteilentschei-
dung der Bezirksregierung Arnsberg ergeht im Regelfall innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Meldung. 
 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 a AufenthG geht jedoch erst mit Bekanntgabe der 
Verteilentscheidung und der damit verbundenen Wohnsitzverpflichtung in einer Landeseinrichtung die 
ausländerrechtliche Zuständigkeit in NRW auf die zentralen Ausländerbehörden des Landes über. Bis 
zur Zustellung des Verteilbescheides ist die Gemeinde auch leistungsrechtlich sachlich und örtlich 
zuständig, in der sich der unerlaubt eingereiste Ausländer tatsächlich aufhält bzw. der gewöhnliche 
Aufenthalt (§10a AsylbLG) festgestellt wird – eben i. d. R. die Behörde, bei der die unerlaubte Einrei-
se angezeigt wurde. 
 
Zu 5.) Um eine möglichst zügige Umverteilung zu erreichen und einer Überlastung einzelner Städte 
entgegenzuwirken, wurde das Verfahren durch die zuständigen Landesbehörden in Abstimmung mit 
den Kommunen im November 2019 konkretisiert und optimiert (siehe 4.).

Beratungsverlauf (1)

20.01.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0011/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
13.01.2020
Erstellt
07.01.2020 16:19