0011/2020
Unterbringung unerlaubt eingereister Personen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 0011/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 20.01.2020 Unterbringung unerlaubt eingereister Personen Mit der Anfrage AN/1748/2020 bittet Herr Ilg als Vertreter der Freien Wähler in der Bezirksvertretung Rodenkirchen um die Beantwortung der folgenden Fragen: Nach einem akt. Urteil des VG Köln vom 12.12.2019 (AZ.: 20 L 2567/19) ist die Stadt Köln verpflich- tet, Ausländern trotz Ausreisepflicht ein Obdach in einer Kölner Obdachloseneinrichtung zu bieten. 1.) Wie viele solcher Ausreisepflichtigen befinden sich derzeit in Einrichtungen im Bezirk Rodenkir- chen? 2.) Sind solche Personen derzeit auch in den bestehenden Flüchtlingseinrichtungen in Rodenkirchen, Sürth, Hochkirchen, im ehemaligen Bonotel und am Kalscheurer Weg in Zollstock untergebracht? - wenn ja, wie viele? - Wenn ja, welche Einrichtungen sind noch betroffen? 3.) Ist derzeit geplant, diese Personen wie im o.g. Urteil verlangt, in Kölner Obdachloseneinrichtungen umzusiedeln und besteht ferner die Möglichkeit, diese Personen bis zur Abschiebung, in die noch bestehenden temporären Notunterkünfte umzusiedeln? 4.) Warum werden ausreisepflichtige Personen nicht direkt einer zentralen Verteilungsstelle in NRW zugewiesen, also noch bevor diese Personen aufgrund drohender Obdachlosigkeit im Stadtgebiet Köln untergebracht werden müssen? 5.) Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus obigem Urteil? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1.) Im Bezirk Rodenkirchen sind keine Personen untergebracht, die nicht zuvor von der Bezirksre- gierung Arnsberg der Stadt Köln zur Unterbringung zugewiesen wurden oder zu deren längerfristiger Unterbringung die Stadt Köln verpflichtet ist. Zu 2.) Siehe 1. Zu 3.) Gemäß des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) ist die Stadt Köln als zuständige Ord- nungsbehörde verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Obdach- losigkeit fällt darunter, unbesehen des Aufenthaltsstatus der betroffenen Person. Die Unterbringungs- verpflichtung, die die Stadt Köln trifft, ist daher losgelöst von der Durchsetzung einer Ausreisepflicht zu betrachten. Das Amt für Wohnungswesen bringt Personen, die unerlaubt eingereist und von Obdachlosigkeit be- droht sind, in der Notaufnahme Herkulesstraße im Bezirk Ehrenfeld kurzfristig unter. Die Unterbrin- 2 gung in der Notaufnahme wird unverzüglich beendet, sobald die Weiterreise der betroffenen Perso- nen in die Landeseinrichtungen zur Erstaufnahme möglich ist. Die Notaufnahme in der Herkulesstra- ße steht für eben diesen Zweck der kurzfristigen und vorübergehenden Unterbringung von Personen, die bisher nicht im Unterbringungssystem der Stadt Köln erfasst sind, zur Verfügung. Weitere Reser- ven werden erst in Anspruch genommen, wenn die Kapazitäten der Notaufnahme ausgeschöpft sind. Zu 4.) Im Falle einer unerlaubten Einreise tritt gesetzlich die Ausreisepflicht ein, d.h., die Person hat freiwillig auszureisen oder sie wird im Falle der Weigerung abgeschoben. Um ein geregeltes Verfah- ren der Feststellung, Registrierung und Rückführung zu erreichen, hat der Bundesgesetzgeber das sogenannte Verteilungsverfahren in § 15 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Danach werden die unerlaubt eingereisten Personen seitens des Bundes, ähnlich wie im Asylverfahren, nach einem Verteilungsschlüssel auf die Länder verteilt. Sofern die unerlaubte Einreise nicht an der Grenze festgestellt wird, beginnt das Verfahren in der Ausländerbehörde, in der die Person vorspricht und die unerlaubte Einreise meldet. Die Ausländer- behörde verweist die Person nach erfolgter Registrierung an die Stelle des Landes, die das weitere Verteilungsverfahren veranlasst. Dies ist in NRW die Bezirksregierung Arnsberg. Nach Maßgabe der aktuellen Erlasslage (531-39.18.03-19-027) vom 26.11.2019 des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW wird dieser Personenkreis mit Verteilbescheid zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Mönchengladbach untergebracht. Die Verteilentschei- dung der Bezirksregierung Arnsberg ergeht im Regelfall innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Meldung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 a AufenthG geht jedoch erst mit Bekanntgabe der Verteilentscheidung und der damit verbundenen Wohnsitzverpflichtung in einer Landeseinrichtung die ausländerrechtliche Zuständigkeit in NRW auf die zentralen Ausländerbehörden des Landes über. Bis zur Zustellung des Verteilbescheides ist die Gemeinde auch leistungsrechtlich sachlich und örtlich zuständig, in der sich der unerlaubt eingereiste Ausländer tatsächlich aufhält bzw. der gewöhnliche Aufenthalt (§10a AsylbLG) festgestellt wird – eben i. d. R. die Behörde, bei der die unerlaubte Einrei- se angezeigt wurde. Zu 5.) Um eine möglichst zügige Umverteilung zu erreichen und einer Überlastung einzelner Städte entgegenzuwirken, wurde das Verfahren durch die zuständigen Landesbehörden in Abstimmung mit den Kommunen im November 2019 konkretisiert und optimiert (siehe 4.).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0011/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.01.2020
- Erstellt
- 07.01.2020 16:19