3041/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.08.2022 (AN/1421/2022) zur Liegenschaft Olpener Straße 77-85 in Köln-Höhenberg Köln-Höhenberg
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3702 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 3041/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.08.2022 (AN/1421/2022) zur Liegenschaft Olpener Straße 77-85 in Köln-Höhenberg Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk hat mit der Anfrage AN/1421/2022 zu der Lie- genschaft Olpener Straße 77-85 in Köln-Höhenberg die folgenden Fragen gestellt: 1. Ist der Verwaltung der Leerstand der Liegenschaft Olpener Str. 77-85 in Köln-Höhenberg bekannt? 2. Gab es bereits Kontakt zu den Eigentümer*innen der Liegenschaft? 3. Wurden die Eigentümer*innen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass hier wertvolle Flä- che der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden könnte? 4. Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, diesen Gebäudekomplex zu erwerben, z.B durch Ausübung des Vorkaufsrechts oder Enteignung? Die Beantwortung ist aufgrund des hohen Arbeitsanfalls 2022 durch die Unterbringung ukraini- scher Geflüchteter leider aus dem Blick geraten und hat sich dadurch verzögert. Die Verwal- tung nimmt zu den Fragen nunmehr wie folgt Stellung: Zu Frage 1) Der Verwaltung ist bekannt, dass die Liegenschaft in der Olpener Str. 77-85 in Köln-Höhen- berg nicht genutzt wird. Im Jahre 2012 stand die Verwaltung in Kontakt mit einer Vermögens- verwaltungsgesellschaft, die zunächst die Immobilie der Stadt Köln zum Kauf angeboten, dann jedoch den Kontakt abgebrochen hat. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass diese Gesellschaft rechtlich umgewandelt und die neue Gesellschaft 2022 nach Einleitung eines In- solvenzverfahren gelöscht wurde. Zu Frage 2) Die Verwaltung hatte 2012 keinen Kontakt zu der Eigentümerin, sondern nur zu der vermö- gensverwaltenden Gesellschaft. Ein Kontakt mit der Eigentümerin bestand auch danach nicht. Zu Frage 3) Zunächst besteht kein Kontakt der Verwaltung zu der Eigentümerin. Die Wohnungsaufsicht des Amtes für Wohnungswesens ist für diese Immobilie nicht zuständig, da es sich um ein Gewerbegebäude handelt. Es ist somit kein Wohnraum (vgl. §§ 3 Abs.1, 12 Abs.2 Nr. 5, 3 Wohnraumstärkungsgesetz NRW), zu dessen Wiederherstellung oder Fortsetzung der Nut- zung aufgefordert werden könnte. Die Eigentümerin hat nach Art. 14 Abs.1 GG, § 903 Satz 1 2 BGB, grundsätzlich das Recht mit ihren Immobilieneigentum nach eigenen Belieben zu ver- fahren. Dazu gehört grundsätzlich auch eine Nichtnutzung. Eine Rechtspflicht, nicht genutzte Gewerbegrundstücke der Kommune zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Zu Frage 4) Die Ausübung eines städtischen Vorkaufsrechtes erfordert zunächst, dass ein solches Vor- kaufsrecht für das betreffende Gebiet nach § 25 Baugesetzbuch durch eine städtische Sat- zung überhaupt vorgesehen ist und zweitens tatsächlich eine Veräußerung erfolgt. Beides liegt für dieses Grundstück nicht vor. Auch die engen rechtlichen Voraussetzungen einer staatlichen Grundstücksenteignung (vgl. Art. 14 Abs.3 Grundgesetz, §§ 87, 104 ff Baugesetzbuch, Gesetz über Enteignung und Ent- schädigung für das Land Nordrhein-Westfalen) liegen in diesem Fall nicht vor, da das Grund- stück nicht für ein konkretes dringendes öffentliches Vorhaben benötigt wird. Außerdem müsste keine Möglichkeit bestehen, das Gemeinwohlziel Wohnungsbau anderweitig zu errei- chen. Es kann daher lediglich eine Kontaktaufnahme der Stadt Köln mit der Eigentümerin zur Inte- ressenbekundung bezüglich einer freiwilligen Veräußerung erfolgen. Die Akquise des Amtes für Wohnungswesen wird versuchen, einen Kontakt herzustellen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3041/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 16.10.2024
- Erstellt
- 01.10.2024 12:18