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2006/0283

Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen

Magistratsvorlage 19.04.2006

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ý!dæZIELVEREINBARUNG
zwischen
dem Land Hessen, vertreten durch die Hessische Sozialministerin,
dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen)
der Stadt Darmstadt
über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß § 3 und über die Verwendung der Mittel des LWV Hessen gemäß § 9 der Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen vom 14. Dezember 2004


I Ziele der Förderung
Das Land Hessen, der LWV Hessen (für die Bereiche der „allgemeinen Frühförderung“ sowie der „Offenen Hilfen“ für Menschen mit Behinderungen) und die Stadt Darmstadt verabreden mit dieser Zielvereinbarung die Nutzung der vom Land Hessen und vom LWV Hessen zur Verfügung gestellten Mittel im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die folgenden Ziele:

Ambulante Versorgung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien: 
Vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -SGB IX- (§§ 26, 30, 55, 56 SGB IX) und der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung-FrühV vom 24. Juni 2003) setzen frühzeitig und präventiv wirkende Hilfen der Frühförderung ein. Diese wohnortnahen und niedrigschwelligen Beratungs- und Betreuungssysteme arbeiten interdisziplinär zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen (Pädagogik, Therapie, Medizin usw.); sie unterstützen und begleiten behinderte und von Behinderung bedrohte sowie entwicklungsgefährdete oder entwicklungsverzögerte Kinder und deren Bezugspersonen bis zum Schuleintritt, um stationäre Hilfen zu vermeiden. Erreicht werden soll insbesondere, dass für jedes Kind ein interdisziplinär abgestimmter Förder- und Entwicklungsplan erstellt und fortgeschrieben wird und dass sich die Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Beginn der Förderung verringert. Die Qualitätsmerkmale der Frühförderung in Hessen dienen der fachlichen Orientierung.
Bestehende Angebote ambulanter Dienste für Menschen mit Behinderung unterstützen Menschen mit Behinderung ab Schuleintritt und deren Angehörige/Bezugspersonen durch präventive Beratungs- und Betreuungsangebote und fördern den Verbleib in selbstständigen Wohnformen (eigene Häuslichkeit, Betreutes Wohnen). Die Maßnahmen orientieren sich an den Qualitätsmerkmalen für Offene Hilfen – Familienentlastende Dienste in Hessen.

Das Land Hessen und die Stadt Darmstadt verabreden mit dieser Zielvereinbarung die Nutzung der vom Land Hessen zur Verfügung gestellten Mittel im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die folgenden Ziele:

Schutz vor Gewalt: 
Gewaltgeprägte Familienverhältnisse abbauen durch bedarfsgerechte Versorgung mit Beratungs-, Schutz- und Hilfeangeboten in Fällen von häuslicher Gewalt und von (auch sexualisierter) Gewalt an Kindern. Der Aktionsplan des Landes Hessen zur Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich wird unterstützt.

Suchtprävention und Suchthilfe:  
Menschen zu einem eigenverantwortlichen, sozialverträglichen und situationsangemessenen Umgang mit psychoaktiven Substanzen und nichtstoffgebundenen abhängigkeitserzeugenden Angeboten befähigen durch Minderung von Risikofaktoren und Förderung von gesellschaftlichen und psychosozialen Schutzfaktoren. Die Anwendung des Dokumentationssystems „Dot-sys“ durch die Träger wird vorausgesetzt.
Risiken und Folgen der Abhängigkeit und des Suchtmittelkonsums mindern; Überwindung stoffgebundener und nicht stoffgebundener Abhängigkeiten und Stabilisierung der Abstinenz fördern; Rehabilitation und Integration von suchtkranken Menschen unterstützen. Träger von Maßnahmen der ambulanten Suchthilfe, die sich bisher an der Landesauswertung der computergestützten Basisauswertung der ambulanten Suchthilfe in Hessen (COMBASS) beteiligen, führen diese Beteiligung fort (Anwendung des hessischen und deutschen Kerndatensatzes).

Stärkung des Gemeinwesens: 
Durch Unterstützung von Betreuungsvereinen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 5 des „Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hessischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz“ die Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen erhöhen sowie die Inanspruchnahme von vorsorgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Betreuungen verstärken. 
Durch Unterstützung von Mütterzentren bürgerschaftliches/freiwilliges Engagement für das und im Gemeinwesen aktivieren, das Angebot an Dienstleistungen im familiären Bereich erhalten und ausweiten sowie die Nutzung sozialer und beruflicher Kompetenzen in Eigenverantwortung und Selbstorganisation ermöglichen.
Integration fördern durch zusätzliche Kinderbetreuungsangebote, die nicht bereits durch eine andere Finanzierung abgedeckt sind. Angestrebt wird, für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II und Eltern mit Schulungsbedarf während einer Integrationsmaßnahme (z.B. Sprachkurs) Kinderbetreuung durch langzeitarbeitsloses Personal vorzuhalten.

Prävention und Beratung im Gesundheitswesen: 
Durch Unterstützung von AIDS-Hilfen Menschen mit HIV und AIDS beraten und betreuen, der Weiterverbreitung der HIV-Epidemien entgegenwirken durch Aufklärungsmaßnahmen und Kompetenzen vermitteln zur Integration des Risikos in den individuellen Lebensstil.
Selbsthilfe stärken durch Bereitstellung einer Koordinierungs- und Servicestelle für örtliche Selbsthilfegruppen, die als neutrale, thematisch übergreifende und verlässliche Mittlerin zwischen interessierten Personen, den Selbsthilfegruppen und dem professionellen Hilfesystem agiert. Selbsthilfekontaktstellen geben Hilfestellung beim Aufbau von Selbsthilfegruppen und unterstützen durch Beratung und Öffentlichkeitsarbeit Bürgerinnen und Bürger.

Die Stadt Darmstadt strebt an, die Versorgungssituation im gesamten Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zu optimieren. Grundlage hierfür ist der tatsächliche Bedarf vor Ort.

II Berichtswesen
Die Ausgangslage in der Stadt Darmstadt zu Beginn dieser Zielvereinbarung lässt sich an den in der Anlage aufgeführten Parametern darstellen. 
Die Stadt Darmstadt berichtet einheitlich dem Hessischen Sozialministerium und, bezüglich der allgemeinen Frühförderung und der Offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen, auch dem LWV Hessen jährlich zum 1. April über den erreichten Stand bei der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen durch Fortschreibung der Parameter zum 31.12. des Vorjahres (s. Anlage). Auf der Basis der beschriebenen Ausgangslage sollen die Verwirklichung der vereinbarten Ziele und die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel überprüft werden. Die Stadt Darmstadt kann darüber hinaus nach eigenem Ermessen über Sachverhalte berichten, die für die Darstellung der Versorgungssituation von Bedeutung sind. 
Die Stadt Darmstadt, das Land und der LWV Hessen behalten sich vor, die in der Anlage genannten Parameter einvernehmlich weiter zu entwickeln und zu ergänzen, wenn zur Optimierung einer wirkungsorientierten Sozialberichterstattung hierzu Bedarf gesehen wird.
Unbeschadet der jährlichen Berichterstattung wird die Stadt Darmstadt das Hessische Sozialministerium und den LWV Hessen über gravierende Änderungen von Umständen, die maßgebliche Grundlage der Zielvereinbarung waren, unterrichten.


III  Budget; Mittelzuweisung und Bewirtschaftungsgrundsätze
Das Land Hessen stellt der Stadt Darmstadt zur Erreichung der vereinbarten Ziele ein jährliches Budget von zunächst 442.488,46 Euro für 2005 und 451.338,23 Euro für 2006 zur Verfügung. Der LWV Hessen stellt der Stadt Darmstadt für die allgemeine Frühförderung und die Offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen Mittel zur Verfügung, deren Höhe nach Genehmigung der Haushaltssatzung den Vereinbarungspartnern mitgeteilt wird. Die Stadt Darmstadt wird das Budget mit eigenen Mitteln aufstocken, deren Höhe nach Abschluss der Haushaltsberatungen den Vereinbarungspartnern mitgeteilt wird. 


IV Örtliche Besonderheiten, Schwerpunkte und Ziele der Stadt Darmstadt

Für die nachfolgend gemeinsam betreuten Bereiche werden die Stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg Verhandlungen führen, die auf eine Korrektur der örtlichen Budgets zielen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden eine Überarbeitung der Zielvereinbarungen zur Folge haben, soweit sie sich auf gemeinsam betreute Bereiche beziehen.

Im Bereich des vereinbarten Zieles Suchthilfe soll mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Psychiatrie Heppenheim die Zusammenarbeit fortgesetzt werden. 
Kooperationen mit Partnern außerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Bereich der Suchthilfe sind vor allem folgende: 

Gemäß einem Kooperationsvertrag mit dem Landkreis Darmstadt- Dieburg werden auch für Bürger des Landkreises in Darmstadt niederschwellige Hilfsangebote wie Streetwork, Drogenkontaktladen, Spritzentausch und Notschlafangebote organisiert und vorgehalten.
Neben den Angeboten niedergelassener Ärzte wird in Kooperation mit dem Zentrum für soziale Psychiatrie Heppenheim eine Substitutionsambulanz mit 100 Plätzen vorgehalten.

Aus Sicht der Stadt Darmstadt sind für die Entwicklung der örtlichen sozialen Infrastruktur insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung:

Eine tragende Säule der örtlichen sozialen Infrastruktur vor allem in den Zielbereichen „Schutz vor Gewalt“ sowie „Suchtprävention / Suchthilfe“ ist der 1992 gegründete Kommunale Präventionsrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt (KPRD). Der KPRD ist der älteste Präventionsrat Hessens. Ziel des KPRD ist es Ursachen von Gewalt zu ergründen und Lösungen zu deren Bekämpfung anzubieten und der Gewalt in der Gesellschaft und somit auch in unserer Stadt etwas entgegenzusetzen.  Auftraggeber sind der Oberbürgermeister, der Polizeipräsident, der Sozial- und Jugenddezernent, der Ordnungsdezernent und die Schul-/Frauendezernentin. Die Leitung unterliegt der Leiterin der Sozialverwaltung. Derzeit arbeiten regelhaft drei Arbeitsgruppen zu den Themen Sucht- und Drogenhilfe, Sicherheit und Gewalt gegen ältere Menschen. Der KPRD arbeitet auf einer konzeptionell veröffentlichten Grundlage und organisatorisch festgelegten Struktur. Der KPRD veranstaltet jährliche Präventionskonferenzen in Form eines Fachkongresses .Der KPRD finanziert sich ausschließlich aus Sponsoren und kommunalen Mitteln.

Suchtprävention hat in der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen hohen Stellenwert. Die Fachstelle für Suchtprävention Darmstadt war 1990 neben den Bundesmodellstellen die erste Fachstelle für Suchtprävention in Hessen und hat das erste Landeskonzept zur Suchtprävention mitentwickelt.
Die Fachstelle ist seit 01.07.2004 in Querschnittsfunktion von der Wissenschaftsstadt Darmstadt beauftragt das Netzwerk Suchtprävention in Darmstadt zu koordinieren und fortzuentwickeln.
Im Jahr 2005 wurde zusätzlich eine Stelle für Kinder- und Jugendschutz geschaffen, deren konzeptioneller Bestandteil die Suchtprävention ist. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhielt 2002 den Bundespreis für „vorbildliche Strategien kommunaler Suchtprävention“.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat 2004 eine Koordinationsstelle für Sucht- und Drogenhilfe eingerichtet. Die Leistungen der Suchthilfe und der Drogenhilfe sind gemeinsam im Konzept „Sucht- und Drogenhilfe“ formuliert. Die Koordinationsstelle entwickelt eine Leistungsstatistik des gesamten Spektrums der Sucht- und Drogenhilfe in Darmstadt. Sie erreicht in der AG Sucht- und Drogenhilfe alle Bereiche der professionellen wie auch ehrenamtlichen Selbsthilfe in Darmstadt. Suchtberatung und Drogenberatung sind in Darmstadt seit 2005 in einer Hand organisiert.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat zum Thema „Hilfe aus einer Hand„ mit der Sucht- und Drogenberatung Kooperations- und Leistungsvereinbarungen getroffen. 
Die Koordinationsstelle qualifiziert die Mitarbeiter der örtlichen Arbeitsgemeinschaft und die Mitarbeiter der Suchthilfe zum Start der Kooperation „Hilfe aus einer Hand“ im Kontext SGBII und SGBXII. Diese Kooperation wird halbjährig evaluiert und weiterentwickelt.
Im Zielbereich „Schutz vor Gewalt“ besteht in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Zusammenschluss aus freien Trägern und öffentlichen Stellen die professionelle Hilfe im Bereich sexualisierter und häuslicher Gewalt erbringen. Das „Netzwerk Prävention und Schutz für Kinder, Jugendliche und Frauen bei sexualisierter und häuslicher Gewalt“ hat das Ziel die professionellen Angebote sowie die Kooperation der Hilfesysteme zu verbessern. Teile dieser Angebote werden ausschließlich mit kommunalen Mittel finanziert, wie z.B. die „Beratung gewaltbereiter Männer“ als präventives Angebot. 
Im Bereich der Altenhilfe hat sich die Kooperation aller beteiligter Akteure auf lokaler Ebene in einer „Fachkonferenz Altenhilfe“ institutionalisiert. Es arbeiten über 40 Akteure aus den relevanten Bereichen wie z.B. Verwaltung, freie Träger, Selbsthilfegruppen, Kirchen, Verbänden zusammen. Die Fachkonferenz berät alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Planung und Koordination im Bereich Altenhilfe von Bedeutung sind. Ziel der Kooperation aller Dienste, Hilfen und Einrichtungen ist immer die Erhaltung oder Wiedergewinnung der größtmöglichen Selbständigkeit in der Lebensführung der Betroffenen.
Steht aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes nicht mehr die Wiedergewinnung oder der Erhalt der Selbständigkeit im Vordergrund, ist auf die Optimierung der vollständigen Übernahme der persönlichen Versorgung hinzuwirken. Die Fachkonferenz koordiniert die notwendigen Hilfen durch Ideensammlung, Austausch von Konzepten, Vorstellen neuer Angebote und fachlichen Austausch.
Im Jahr 2003 ist der erste Bericht zur Altenhilfeplanung „Selbstbestimmt Älterwerden in Darmstadt erschienen“. Aus den daraus gewonnen Erkenntnissen sind die Vorhaben „Wohnen – Neues wagen, „Befragung älterer Menschen auf Stadtteilebene“ und „Ich werd´ gern alt in Arheilgen“ entstanden.
Entscheidende Bedeutung für die Entwicklung der örtlichen sozialen Infrastruktur im Zielbereich „Stärkung des Gemeinwesens“ hat das Bund-Länder-Programm die Soziale Stadt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mit den zwei Förderstandorten Darmstadt-Kranichstein und Darmstadt-Eberstadt an diesem Programm beteiligt. Die lokalen Ziele dieses Programms sind 
Stabilisierung des äußeren und inneren Quartiersimage
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen
Vernetzung von Maßnahmen und Projekten
BürgerInnenbeteiligung
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche
Feste Einrichtung von Beteiligungs- und Entwicklungsstrukturen
Stärkung des sozialen Gemeinwesens
Förderung und Strukturierung von Projektkonzepten
Konstituierung eines lokalen Entwicklungsnetzwerkes

Im Rahmen des Bund-Länder-Programms werden kommunale, Landes- und Bundesmittel sowie Mittel aus dem Europäischen Sozialfond - Lokales Kapital für soziale Zwecke - eingesetzt.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im Rahmen ihrer Sozialberichterstattung nach zwei Armutsberichten und drei Stadtteilberichten einen Sozialatlas erstellt, der die Bildung eines Sozialindexes aus den Faktoren Sozialhilfedichte, Wohngeld, Überschuldung, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosigkeit zur Grundlage hat. Diese regionalisierte Sozialberichterstattung hat bundesweit Anerkennung gefunden. 
Für die weitere Planung möglicher Angebote bzw. die Entscheidung für inhaltliche Schwerpunktsetzungen in den Zielbereichen sind die Erkenntnisse durch den Sozialindex, der fortgeschrieben werden muss, ein wichtiges Entscheidungskriterium.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beschlossen die Sozialberichterstattung in den Jahren 2005 / 2006 unter das Thema Bevölkerungsentwicklung - Familie zu stellen.
Dadurch ist eine zukünftige bedarfsorientierte Sozialplanung in Bezug auf die Zielgruppe Familie im Hinblick auf die Entwicklung der örtlichen sozialen Infrastruktur möglich.

Es wird in allen fachlichen Bereichen auf eine möglichst umfassende und strukturell verankerte Beteiligung der freien Träger und Experten / Expertinnen Wert gelegt. Eine Adressatenbeteiligung wird immer angestrebt, ist aber aus unterschiedlichen Gründen nicht immer durchführbar. Im Bereich der Suchthilfe und Altenhilfe sind sogar die Selbsthilfegruppen über die AG Sucht- und Drogenhilfe bzw. die Fachkonferenz Altenhilfe im Kooperationsnetz integriert.
Die über Jahre durch die Sozialverwaltung in den verschiedenen Zusammenhängen praktizierten Beteiligungsverfahren haben dazu geführt, dass in Darmstadt ein außerordentlich gut kooperierendes und ausdifferenziertes soziales Netz existiert, das auch in Zukunft weiter zu entwickeln ist.

Insgesamt können die oben aufgeführten Anstrengungen und Initiativen der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter dem Ziel subsumiert werden:
Beteiligung und Prävention vor Intervention und Repression


V Laufzeit der Zielvereinbarung, Änderung der Zielvereinbarung
Die Zielvereinbarung gilt zunächst für zwei Jahre und tritt am Tage der Unterzeichnung aller Vereinbarungspartner in Kraft. Eine Fortschreibung der Zielvereinbarung ist vorgesehen. Treten bei Erreichen der Ziele dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, dass vereinbarte Ziele nicht oder nicht in der vereinbarten Form und/oder mit den bereitstehenden Mitteln zu erreichen sind, werden die Vereinbarungspartner einvernehmlich nach Wegen suchen, die Ziele dennoch zu erreichen. Ggf. ist die Zielvereinbarung vor Ende der Laufzeit anzupassen.








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2006/0283

6556 Zeichen

Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.04.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat II 
Amt: Sozialverwaltung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
  
Vorlage-Nr. 2006/0283 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss-  fas-
sung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hes-
sen 
 
Vorlage vom: 19.04.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt davon Kenntnis, dass im Anschluss an die mit dem Land Hessen am 27. 
Januar 2005 getroffene Rahmenvereinbarung über die „Grundsätze der Neustrukturierung und 
Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen“ (siehe Anlage 1) jetzt zur Umsetzung 
weitere Maßnahmen zu treffen sind und beschließt: 
 
1. mit dem Land Hessen und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Zielvereinba- 
    rung (siehe Anlage 2) abzuschließen, 
2. das vom Land Hessen zur Verfügung gestellte örtliche Budget für die in der Rahmenver- 
    einbarung genannten fünf Förderziele zunächst in der gleichen Weise wie im Haus- 
    haltsjahr 2005 einzusetzen, 
3. dass die in Ziffer IV der Zielvereinbarung erläuterten „Örtlichen Besonderheiten, 
    Schwerpunkte und Ziele der Stadt Darmstadt“ im Rahmen der Sozialplanung Zug um 
     Zug umzusetzen sind, 
4. der Sozialverwaltung aufzugeben, über die Verteilung der Restmittel zur gegebenen Zeit  
    einen gesonderten Bericht vorzulegen. 
 
Anlagen: Rahmenvereinbarung 
Zielvereinbarung 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.04.06: 
 
Nach Abschluss eines erfolgreichen Modellversuches zur Neustrukturierung sozialer Hilfen 
im Landkreis Groß-Gerau und in der Stadt Kassel führten intensive Verhandlungen zwischen 
dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, der Liga der freien Wohlfahrts-
pflege in Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und dem Hessischen Sozialminis-
terium zu dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die die Grundsätze der „Neustrukturie-
rung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen“ hessenweit übertragen 
soll. 
Dieser Rahmenvereinbarung (siehe Anlage 1), der sich mittlerweile sämtliche 26 hessische 
kreisfreie Städte und Landkreise angeschlossen haben, ist die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt mit Erklärung vom 27. Januar 2005 beigetreten. 
 
Es ist jetzt mit dem Hessischen Sozialministerium sowie mit dem Landeswohlfahrtsverband, 
eine Zielvereinbarung (siehe Anlage 2) erarbeitet worden. Diese Zielvereinbarung die zu-
nächst unter Ziffer I die vom Land Hessen vorgegebenen 5 Förderziele 
 
- ambulante Versorgung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien 
- Schutz vor Gewalt 
- Suchtprävention und Suchthilfe 
- Stärkung des Gemeinwesens  
- Prävention und Beratung im Gesundheitswesen 
 
näher erläutert, beschreibt unter Ziffer II das geplante Berichtswesen. Zur Entwicklung der 
praktischen Umsetzung mit dem Ziel einer hessenweiten Sozialberichterstattung hat das 
Sozialministerium Arbeitsgruppen aller Beteiligten eingesetzt. 
 
Das vom Land Hessen, der Stadt Darmstadt zur Verfügung gestellte örtliche Budget wird 
unter Ziffer III der Zielvereinbarung näher beschrieben. Es betrug im Jahr 2005 442.488,46 
Euro, wird im laufenden Jahr 2006 451.338,23 Euro betragen und soll eine jährliche Steige-
rung um 2 % erfahren. Die Mittelverwaltung erfolgt, wie mit der Kämmerei abgestimmt, unter 
den Haushaltsstellen 01.4000.171200.0 (Einnahmen) und 01.4000.708000.0 (Ausgaben). 
 
Unter Ziffer IV wird auf die „Örtlichen Besonderheiten, Schwerpunkte und Ziele der Stadt 
Darmstadt“ besonderer Bezug genommen. Diese Ziffer der Zielvereinbarung beschreibt ins-
besondere die städtischen Förderziele, die im Rahmen der Sozialplanung in den kommen-
den Jahren Zug um Zug umgesetzt werden sollen. 
 
Es bedarf dazu auch einer besonderen Zusammenarbeit mit dem Landkreis Darmstadt-
Dieburg, da die Zuordnung der Örtlichen Budgets vom Hessischen Sozialministerium grund-
sätzlich nach dem Standort der zu fördernden Freien Träger und nicht nach deren Tätig-
keitsbereichen oder nach dem Klientenaufkommen erfolgte. Die gegenwärtig bilaterale mit 
dem Landkreis zu führenden Verhandlungen können aus den oben beschriebenen Gründen 
eine Verschiebung des örtlichen Budgets zur Folge haben. Für die laufende Haushaltsperio-
de ist beabsichtigt, zunächst allen seither durch das Land geförderten Freien Trägern Zu-
schüsse in gleicher Höhe zur Verfügung zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
 
Zur stadtinternen Umsetzung des Projektes wurde bereits im Jahr 2005 dezernatsübergrei-
fend eine Arbeitsgruppe aller beteiligten Ämter ins Leben gerufen. Unter der Federführung 
der Sozialverwaltungsleitung sind hier neben der Abteilung „Förderung freier Träger der So-

3 
... 
zial- und Jugendhilfe“ und der „Sozialplanung“ für den Bereich Schutz vor Gewalt das „Frau-
enbüro“ für den Bereich Suchtprävention und die „städtische Suchtkoordination“ sowie auch 
das Interkulturelle Büro an den Planungen beteilgt. 
 
Regelmäßig werden darüber hinaus das Revisionsamt und die Kämmerei innerhalb dieser 
„AG Kommunalisierung“ in alle Entscheidungen miteinbezogen. 
 
Aus der mit dem Land Hessen getroffenen Rahmenvereinbarung sowie der Zielvereinbarung 
ergibt sich für das Jahr 2006 die Aufgabe, die komplette kommunalisierte Landesförderung 
auf einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren vertraglich abzusichern, um damit allen Trägern 
eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Aufgabe der Arbeitsgruppe wird sein, den vom 
Hessischen Sozialministerium vorgegebenen Musterzuwendungsvertrag den stadtinternen 
Bedürfnissen anzupassen, um den betroffenen Verwaltungsstellen die individuellen Ver-
tragsverhandlungen mit den Trägern zu erleichtern. 
 
Eine weitere Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, der Verwaltung Empfehlungen zur Verwen-
dung der jährlichen Steigerungsrate des Landeszuschusses (2%) sowie zur Verwendung der 
Restmittel zu geben. So sollen z. B. die Restmittel aus den Jahren 2005 und 2006 neuen, im 
Rahmen der Sozialplanung zu erarbeitenden Projekten zugeführt werden, worüber dem Ma-
gistrat zur gegebenen Zeit noch gesondert berichtet wird. 
 
 
Darmstadt, 19.04.06 
50 dr/gö 
 
 
Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
 
 
 
 
Anlagen 
- Rahmenvereinbarung 
- Zielvereinbarung

anlage 1

28958 Zeichen

HESSEN
11
Rahmenvereinbarung
zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch die Hessische Sozialministerin,
und
d~mHessischen Landkreistag,
dem H~ssischen Stijdtetag,
dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und
der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen
über
die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der
Förderung sozialer Hilfen in Hess~n
Geleitet von dem Grundsatz, eine auf gemeinsamen Grundlagen basierende Neustrukturierung und
Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen zu entwickeln, kommen die Vertragspartner wie
folgt überein:
Bürgernahe, niedrigschwellige und kompetente Hilfe in sozialen Problemlagen und Konfliktsituatio-
nen sowie Prävention sind grundlegende Beiträge zum Erhalt einer sozialen Infrastruktur in Hessen.
Durch die Umstellung der Förderung sollen die Voraussetzungen:fiir wirksamere und konsequentere,
an den Bedürfuissen der Menschen ausgerichtete Angebote geschaffen werden. Künftig soll es mög-
lich sein, die sozialen Hilfen vor Ort noch stärker orientiert an den jeweiligen Lebenslagen der Men-
schen zu gestalten. Gleichzeitig wird eine effektivere Steuerung des Emsatzes der vorhandenen Mit-
tel angestrebt. Die kommunale Planungs- und Handlungsftihigkeit sollen durch die Konzentration der

-2-
Förderung auf die kommunale Ebene gestärkt und die Grundlagen:fiir eine zukunftsichemde Infta-
struktur geschaffen werden.
Die bedarfsgerechte Planung und Sicherstellung der örtlichen sozialen Inftastruktur obliegt - unbe-
schadet der Verantwortung von Land und Bund - in erster Linie den Kommunen. Diese haben so-
wohl :fiirdie lokale Steuerung als auch :fiirdie bedarfsgerechte Versorgung bzw. Aufgabenlösung
jeweils spezifische partizipative Sozialplanungsgremien. In diesen Gremien werden die fachlichen
Beratungen zwischen den Trägern, den Nutzern, der Sozialverwaltung und den politisch Verant-
wortlichen gefiihrt.
Unabhängig davon sind die Sicherung der bedarfsgerechten und fachlichen Weiterentwicklung, die
Gewährleistung landesweit vergleichbarer Versorgungs- und Lebenssituationen sowie die Organisa-
tion der Aufgaben und Angebote, die überregional effektiver realisiert werden können, nach wie vor
genuine Aufgaben des Landes.
Die kontinuierliche, fachliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Sozialministeri-
um, den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und
der Liga der Freien Wohlfahrtspflege ist tragendes Element der Neustrukturierung und Kommunali-
sierung des Förderwesens.
Entsprechendes gilt :fiirdie fachliche Kooperation zwischen den Fachämtern, den Maßnahmeträgem
und den eingerichteten Ortsligen vor Ort.
Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass die generelle sozialpoliti-
sche Gestaltungsfunktion und Verantwortung des Landes Hessen im Rahmen seiner Zuständigkeit
durch diese Vereinbarung nicht berührt werden.
§1
Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser,Rahmenvereinbarung sind örtlich organisierte soziale Hilfen zum / zur
a) Schutz vor Gewalt
b) Suchtprävention und Suchthilfe
c) ambulanten Versorgung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien
d) Stärkung des Gemeinwesens
e) Prävention und Beratung im Gesundheitswesen

- 3 -
sowie weitere nach § 2 bestimmte Bereiche.
(2) Die im Geltungsbereich dieser Rahmenvereinbarimg bisher geltenden Richtlinien des Landes
gemäß Anlage 1 werden aufgehoben; gleichzeitig soll die kommunale Planung in Abstimmung
mit den fachlichen Zielen des Landes gestärkt werden.
Für die in § 1Abs. 1 benannten Gegenstände des Geltungsbereichs gelten die in der Anlage 2
aufgefiihrten sozialpolitischen Rahmen- und Qualitätsziele des Landes Hessen, soweit Mittel des
Landes gemäß Anlage 2 eingesetzt werden.
Anstelle der bisherigen Zuwendungen an einzelne Maßnahmeträger stellt das Sozialministerium
die im Landeshaushaltsplan vorgesehenen Haushaltsmittel den Gebietskörperschaften, die örtli-
che Träger der Sozialhilfe, Jugendhilfe und der Gesundheitsversorgung sind (im folgenden Ge-
bietskörperschaften genannt), in Form eines Gesamtbudgets zur Verrugung. Das Gesamtbudget
beträgt mindestens 13 Mio. Euro pro Jahr :fiirdie Jahre 2005 bis 2008.
(3) Die zu Beginn der landesweiten Neustrukturierung und Kommunalisierung im Jahre 2005 jeder
Gebietskörperschaft rur die Maßnahmen nach Abs. 1 zustehenden Mittel werden auf der
Grundlage der im Vorjahr vom Land erhaltenen Zuwendungen aus den Landesprogrammen ge-
mäß Anlage 3 zu dem örtlichen Budget zusammengefasst. Das Gesamtbudget wird den Gebiets-
körperschaften als örtliches Budget gemäß Anlage 4 zur Verrugung gestellt.
(4) Um Kostensteigerungen aufzufangen und Bedarfsänderungen Rechnung zu tragen, wächst das
Gesamtbudget um jährlich 2% bis einschließlich 2008. Die Verteilung des Zuwachsbetrages auf
die örtlichen Gesamtbudgets wird jährlich von den Vertragspartnern auf Grundlage der gemein-
sam zu entwickelnden einheitlichen Sozialberichterstattung vorgenommen.
Die überregionale Vernetzung und die gemeinsame Planung und Förderung von sozialen Hilfen
rur das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften als Basis :fiirdie Bildung von Regionalbudgets ist
anzustreben, wenn es aus fachlichen Gesichtspunkten angemessen und notwendig erscheint.
(5) Das Budget :fiirjede Gebietskörperschaft wird auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung,
deren Regelungen durch die Anfiigung an den jeweiligen Zuwendungsbescheid als besondere
Nebenbestimmurtgen verbindlich werden, durch die zuständige Stelle des Landes ausgezahlt.
Die Mittel im Rahmen der örtlichen Budgets werden in Raten jeweils vierteljährlich zum 15. Fe-
bruar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausgezahlt.

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(6) Die nicht in einem Haushaltsjahr verwendeten Landesmittel verbleiben bei der Gebietskörper-
schaft und können im Folgejahr zusätzlich fi1rden Förderbereich nach Abs. 1 eingesetzt werden.
(7) Bei Festlegung eines neuen Gesamtbudgets nach Ablauf der Festschreibungsperiode des Ge-
samtbudgets nehmen die Vertragspartner die Verteilung auf örtliche Budgets gemeinsam auf der
Grundlage der Sozialberichterstattung nach § 4 vor.
Protokollnot;z: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Mittel gemäß §l Abs. 2
der Vereinbarung dauerhaft als originäre Landesmittel eingestellt bleiben und auch künftig
nicht über den Kommunalen Finanzausgleich oder zu Lasten des Kommunalen Finanzaus-
gleichs abgewickelt werden (Die Rechte des Hessischen Landtags bleiben hiervon unberührt.).
Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
§2
Fortentwicklung des Geltungsbereiches
Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Geltungsbereich der Vereinbarung sukzessiv~ ausge-
weitet werden soll. Dabei können sowohl bestehende Landesprogramme in das Verfahren einbezo-
gen werden, als auch die Zielsetzungen und Mittelausstattung nach § 1 erweitert werden. Die Erar-
beitung entsprechender Vorschläge obliegt den Vereinbarungspartnern. Für zusätzliche Mittel, die
während der Festschreibungsperiode des Gesamtbudgets in das Budget aufgenommen werden, wer-
den einheitlich geltende am regionalen Bedarf orientierte Verteilungskriterien rur die Ermittlung der
jeweiligen örtlichen Gesamtbudgets zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden; dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege einvernehmlich
erarbeitet.
§3
Zielvereinbarung und Steuerung der Mittelverwend"ng
(1) Das Land schließt mit jeder Gebietskörperschaft regelmäßig dem Bedarf entsprechend, minde-
stens jedoch alle 2 Jahre, eine Zielvereinbarung über die Verwendung des örtlichen Budgets ab.
Die Zielvereinbarungen enthalten fi1r den in § 1 und gemäß § 2 dieser Vereinbarung
festgelegten Geltungsbereich
• Ausgangslage (bestehende Strukturen)

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• konkretisierte Aufgaben im Sinne der §§4, 5
• aufgaben spezifische Kennziffern zur Analyse der Wirksamkeit der eingesetzten Mittel
• Qualitätsziele
• die Höhe der Landesmittel
• die Höhe der kommunalen Kofinanzierung
(2) Die Gebietskörperschaften berichten dem Sozialministerium jährlich über die Errullung der Ziel-
vereinbarung.
(3) Landesmittel, die ohne Emyerständnis des Sozialministeriums rur andere als die in der Zielverein-
barung festgelegten Zwecke verwendet wurden, werden in voller Höhe an das Land Hessen zu-
rückerstattet.
§4
Qualitätsentwicklung und -sicherung, landesweite Sozialberichterstattung
(1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Umsetzung des neuen Förder-
verfahrens ein Prozess ist, der der kontinuierlichen fachlichen Reflexion im Sinne der Zielerrei-
chung und der Optimierung und Weiterentwicklung bedarf.
Für diese gemeinsame fachliche Reflexion entwickeln die Partner Verfahren, die sowohl die ge-
meinsame fachliche Reflexion auf der Ebene der Gebietskörperschaften sichern als auch die lan-
desweite Auswertung und ggf. Anpassung.
Gegenstand und Grundlage dieser Reflexion sind die Zielvereinbarungen mit den Gebietskörper-
schaften und die Berichterstattung.
(2) Die vom Land in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien entwickelte Sozialberichterstattung
dient dem Ziel, die soziale Infrastruktur, Bedarfe und deren Veränderung zu erkennen und die
Wirksamkeit und Zielgenauigkeit sozialer Hilfen anhand dessen zu üperprüfen. Ergebnisse der
Sozialberichterstattung werden allen Vertragspartnern zur Verrugung gestellt und gemeinsam
ausgewertet. Sie dienen als eine Basis fiir die kontinuierliche Sozialplanung des Landes und der
Kommunen.
(3) Die Entwicklung einer landesweit einheitlichen Sozialberichterstattung wird von den Verhand-
lungspartnern als dauerhafter Prozess verstanden und im Rahmen der Vereinbarung ständig wei-

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terentwickelt. Die Entwicklung der Sozialberichterstattung wird von den Vertragsparteien ge-
meinsam gestaltet. Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen bringt ihre Kenntnisse in
Rückkopplung mit den Ortsligen kontinuierlich ein.
Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass enge Standards und umfangrei-
che Berichtspflichten zu vermeiden sind.
§5
Kommunale Planung
(1) Die Gebietskörperschaften fUhren in den zuständigen Gremien unter Beteiligung der Ortsligen
eine kontinuierliche kommunale Sozialplanung durch.
(2) Die kommunale Sozialplanung erfolgt bedarfs-, beteiligungs- und ressourcenorientiert. Der Be-
darf soll sich an den lokal oder regional feststellbaren Bedürfuissen der Menschen orientieren.
Das Sozialministerium bietet den Gebietskörperschaften fachliche Beratung bei deren kommu-
nalen Planungsprozessen an.
(3) Die Trägerpluralität und Subsidiarität der Angebote und Maßnahmen im sozialen Bereich sowie
Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen sind von den Gebietskörperschaften zu wahren und zu
fördern. Eine Bevorzugung einzelner Träger oder ihrer Verbände in Bezug auf die Gesamtheit
der Förderschwerpunkte nach § 1 widerspricht dem Grundprinzip der offenen und partner-
schaftlichen Zusammenarbeit mit allen Trägem sozialer Dienste.
§6
Verträge mit Anbietern sozialer Hilfen; Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Gebietskörperschaften schließen mit den Anbietern sozialer Hilfen in ihrem Zuständigkeits-
bereich Zuwendungsverträge ab.
(2) Die Vereinbarungen sollen folgende Verpflichtungen der Anbieter beinlla1ten:
a) Regelungen zur regionalen und inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung,
b) Durchfiihrung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung,
c) Übernahme von Versorgungsverantwortlichkeit fiir einen definierten Bereich im Rahmen der
Kapazitäten des Trägers,

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d) Minimierung von Wartezeiten, klientelorientierte Mindestöffimngszeiten, Einhaltung einer
telefonischen Erreichbarkeit und Beteiligung an Notfalldiensten in Kooperation mit anderen
Anbietern,
e) Optimierung der Erreichbarkeit der Angebote durch niedrigschwellige Gestaltung der Zu-
gangsvoraussetzungen (z.B. auch aufsuchende Arbeit),
f) Höhe der Overheadkosten,
g) aktive Beteiligung an einheitlicher Dokumentation und Evaluation,
h) aktive Beteiligung an Controlling / Berichtswesen,
i) Einhaltung fachlicher Standards und Empfehlungen,
j) Kooperation mit anderen Anbietern,
k) Aufbewahrung der Originalbelege für die Dauer von 5 Jahren.
(3). Über die Inhalte des Zuwendungsvertrages vereinbaren die Vertragsparteien einen Musterver-
trag.
(4) Der jeweilige Förderanteil des Landes ist in den Verträgen nach Abs. 1 entsprechend auszuwei-
sen.
(5) Das Land ist bei entsprechenden Veröffentlichungen der Gebietskörperschaften und Maßnah.,
meträger in angemessener Form als Förderer zu erwähnen. Über Öffentlichkeitstermine im Rah-
men der Förderung einer sozialen Maßnahme ist das Land von der Gebietskörperschaft entspre-
chend vorab zu unterrichten.
§7
Prüfungs rechte des Hessischen Rechnungshofes
(1) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes gegenüber den Gebietskörperschaften be-
stimmen sich nach § 91 LHO.
(2) Die Gebietskörperschaften sind verpflichtet, in jede Vereinbarung mit Anbietem nach § 6, die
auch Mittel des Landes zum Gegenstand hat, die Bestimmung aufzunehmen, dass der Hessische
Rechnungshofberechtigt ist, auch bei demje~eiligen Anbieter sozialer Hilfen nach § 91 LHO zu
prüfen.

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§8
Einftihrungsphase
(1) Die Einfiihrungsphase beginnt am 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2005. Die
Grundlagen der Förderung mr die Landesprogramme nach Anlage 3 sowie die Richtlinien nach
Anlage 1 finden in dieser Zeit weiterhin Anwendung mit folgenden Besonderheiten:
1. Anträge mit Finanzierungsplänen werden der zuständigen Bewilligungsbehörde über den
Landkreis / die kreisfieie Stadt oder direkt zugeleitet.
2. Die Zuwendungsbescheide werden über den Landkreis I die kreisfreie Stadt an die Zuwen-
dungsempfänger weiter geleitet.
3. Der Abruf der Landesmittel bei den zuständigen Bewilligungsbehörden erfolgt durch die Trä-
ger über den Landkreis / die kreis:&eie Stadt. Dabei sind die Einverständniserklärungen bei-
zumgen.
4. Die Auszahlung der Zuwendungen des Landes wird direkt an den Zuwendungsempfänger
vorgenommen.
5. Der Verwendungsnachweis wird von dem Landkreis / der kreis:&eien Stadt vorgeprüft und an
die zuständige Landesdienststelle übersandt. Diese prüft den Verwendungsnachweis endgül-
tig.
6. Die Zuwendungsempfänger sind in den Zuwendungsbescheiden auf die Umstellung der För-
derung ab dem Jahr 2006 und auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Die Zuwendungsempfän-
ger sind darauf aufmerksam zu machen, dass keine Anspruche auf die Höhe der Förderung im
Jahr 2006 und folgende wie im laufenden Jahr bestehen.
(2) Das Land erklärt sich bereit, die vorgenannten Übergangsregelungen in den Förderbescheid auf-
zunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gelten mr die am Modellversuch zur Neustrukturierung der Förde-
rung sozialer Hilfen teilnehmenden Gebietskörperschaften die Bedingungen der Vereinbarung
über den Modellversuch zur Neustrukturierung der Förderung sozialer Hilfen im Landkreis
Groß-Gerau / in der Stadt Kassel vom März / April 2000 :fiirdie Dauer der Einfiihrungsphase
weiter.
(4) Land und Gebietskörperschaften schließen bis zum 31. Oktober 2005 die Zielvereinbarungen
nach § 3 ab.

~9-
(5) Die Vertragspartner nutzen die Einfiihrungsphase fiir die Entwicklung der Sozialberichterstat~
tung nach §4.
§9
Mittel des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
(1) Die Regelungen dieses Paragrafen beziehen sich auf den Einsatz von Mitteln des Landeswohl-
fahrtsverbandes Hessen (LWV). Soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
gelten die übrigen Paragrafen dieser Rahmenvereinbarung.
(2) Anstelle der gegenwärtigen Zuwendungen fiir örtlich organisierte soziale Hilfen an einzelne
Maßnahmeträger leistet der LWV Hessen im Rahmen verftigbarer Haushaltsnlittel ab 2006 Zu-
wendungen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe fiir die in ihrem Bereich angebotenen Leistun-
gen zur " allgemeinen Frühforderungbehinderter und von Behinderung bedrohter Kinder im
Vorschulalter" sowie "Offene Hilfen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und
ihren Familien".
(3) Die vom LWV Hessen eingesetzten Mittel betreffen die ambulante Versorgung von Menschen
mit Behinderungen und ihren Familien gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer c) dieser Rahmenvereinbarung.
Sie unterstützen den örtlichen Träger der Sozialhilfe gezielt in der Umsetzung des gesetzlichen
Auftrags und der Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach
dem SGB IX und SGB XII (§§ 53 ff), insbesondere um
• eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung bzw. deren Folgen zu besei-
tigen und den Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern,
• die Leistungen soweit wie möglich außerhalb von stationären Einrichtungen zu
erbringen.
Das Nähere wird in Zielvereinbarungen geregelt. Die Zielvereinbarungen werden fiir die hier ge-
nannten Bereiche gemeinsam zwischen dem Land, den Kommunen und dem LWV Hessen abge-
schlossen. Die Berichterstattung über die Erftillung der Zielvereinbarung erfolgt fiir diese Berei-
che sowohl an das Land als auch an den LWV Hessen.
(4) Die Aufteilung der Zuwendungen fiir die im Abs. 2 Satz 1 genannten Förderbereiche auf die
örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt gemäß den tatsächlichen Bewilligungen in 2005. Die Hö-
he der Gesamtzuwendung stellt der LWV Hessen nach Maßgabe der im Haushalt des LWV
Hessen verftigbaren Mittel ab 2006 jährlich neu fest: Die Anpassung der örtlichen Budgets an

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die Höhe der Gesamtzuwendung erfolgt anteilsmäßig. Die Höhe der Zuwendungen des LWV
und deren Aufteilung auf die Kommunen werden vom LWV mitgeteilt und per Zuwendungsbe-
scheid zurVerfiigung gestellt. Die jeweiligen Teilbudgets für die beiden Förderbereiche sind
nicht gegenseitig deckungsfähig. Eine Bindung für die Folgejahre und eine Dynamisierung
entfällt.
(5) Die Auszahlung durch den LWV Hessen erfolgt in drei Raten. Zum 15. Mai und 15. August
erfolgt jeweils eine Abschlagszahlung auf das vorläufige Jahresbudget. Zum 15. November er-
folgt die Restzahlung mit Bewilligung des örtlichen Budgets, sofern der Träger der Sozialhilfe
:&istgerecht seinen Verpflichtungen aus der Bewilligung des Vorjahres nachgekommen ist.
Die nicht in einem Haushaltsjahr verwendeten Mittel des LWV Hessen verbleiben bei dem örtli-
chen Träger der Sozialhilfe und können im Folgejahr zusätzlich für den jeweiligen Förderbereich
eingesetzt werden. Der örtliche Ttäger der Sozialhilfe zeigt für das Haushaltsjahr den nicht ver-
wendeten Betrag und den Förderbereich dem LWV Hessen mit Vorlage des Nachweises über
die Verwendung der Mittel an.
(6) Mittel des LWV Hessen, die für andere als die in der Zielvereinbarung für diese Mittel festge-
legten Zwecke eingesetzt werden, werden in voller Höhe an den LWV Hessen zurüc~erstattet.
Analog § 7 ist das Prüfungsrecht durch das Rechnungsprüfungsamt des LWV Hessen bei Wei-
terleitung der Mittel des LWV Hessen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beachten.
(7) Für die Dauer der Einfiihrungsphase nach § 8 dieser Rahmenvereinbarung (01.01. bis
31.12.2005) werden Anträge zu den beiden Förderprogrammen nach Abs. 2 Satz 1 für die Mit-
tel des LWV Hessen einschließlich der vom Land Hessen für diese Förderbereiche bereitgestell-
ten Mittel nach dem bisherigen Verfahren direkt beim LWV Hessen gestellt und abgewickelt. §
8 Abs. 3 gilt für die Mittel des LWV Hessen analog.
§ 10
Beitrittsverfahren
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erklären ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung gegenüber ihrem
kommunalen Spitzenverband. Dieser leitet die Beitrittserklärung an das Hessische Sozialministerium
.weiter. Die Kommunalen Spitzenverbände Hessischer Landkreistag und Hessischer Städtetag leiten
das Beitrittsverfahren umgehend nach Unterzeichnung des Vertrages ein.

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§11
In-Kraft- Treten, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2005, vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Zustim-
mung des Hessischen Landtags, in Kraft.
(2) Die Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch ei-
nen Vertragspartner gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008.
Wiesbaden, den 14. Dezember 2004
Silke Lautenschläger
Hessische Sozialministerin
Dr. Hans-Peter Röther
Direktor
Hessischer Landkreistag
Lutz Bauer
Landesdirektor
Landeswohlfahrtsverband
Hessen
Dr. Hejo Manderscheid
Vorsitzender
Liga der Freien Wohlfahrtspflege
in Hessen
Dieter Schlempp
Geschäftsfiihrender Direktor
Hessischer Städtetag
Uwe Brückmann
Erster Beigeordneter
Landeswohlfahrtsverband
Hessen

Anlage 1zur Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und
Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen
Fach- und Fördergrundsätze, die zum 1. Januar 2006 außer Kraft treten:
1. Fach- und Fördergrundsätze fiir die Förderung von Suchthilfemaßnahmen vom 11. Februar
2002 (StAnz. 8/2002 S. 872)
2. Fach- und Fördergrundsätze fiir die Förderung von Sozialen Einrichtungen fiir Frauen vom
28. Januar 2002 (StAnz. 7/2002 S. 774)
3. Fach- und Fördergrundsätze rur die Förderung von Maßnahmen der Aids-Beratung und
Aids-Prävention vom 28. Januar 2002 (StAnz. 7/2002 S. 776), soweit sich diese nicht auf die
Zuwendung an die Aids-Hilfe - Landesverband Hessen - beziehen.
4. Fachliche Empfehlungen rur Mütterzentren in Hessen vom November 2001
5. "Gesonderte Hinweise" fiir "Offene Hilfen zur Eingliederung fiir Menschen mit Behinderung"
vom 18.01.1994, soweit sie sich nicht auf überregional organisierte Hilfen beziehen.
6. Fachliche Handlungsanweisungen rur die Frühf6rderung behinderter und von Behinderung
bedrohter sowie entwicklungsgefährdeter oder entwicklungsverzögerter Kinder vom 15. Fe-
bruar 1995 (StAnz. 11/1995 S. 883), soweit diese die allgemeine Frühf6rderung betreffen.

Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und
Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen
Sozialpolitische Rahmen- und Qualitätsziele des Landes Hessen
Die nachfolgenden sozialpolitischen Rahmen- und Qualitätsziele sind Grundlage
• fiir abgestimmte ziel- und wirkungsorientierte Sozialplanungsprozesse zwischen Land, Kommune
und Trägerverbänden
• fiir die fachliche Konkretisierung der jeweiligen Politikfelder und fiir die Berichterstattung der
Kommunen
A. Sozialpolitische Rahmenziele
1. Bedarfsgerechte Strukturentwicklung sicherstellen
2. Vernetzte Angebotsstrukturen herstellen
3. Hilfe zur Selbsthilfe gewährleisten
4. Soziale und ökonomische Integration durchsetzen/sicherstellen
5. Vereinbarkeit von Familie und Berufverbessern
6. Stärkung des sozialen Miteinanders fördern
7. Beteiligung/Partizipation sicherstellen/gewährleisten
B. Qualitätsziele
1. Nutzung vorhandener Ressourcen
2. Lebenswelt - Orientierung
3. Fachprofessionelle Leitung und DurchfUhrung
4. Auch bei ehrenamtlichem Engagement fachliche Unterstützung hauptamtlich
5. Geschlechtsspezifische (Gender) Ausrichtung
6. Niederschwelligkeit
C. Merkmale zur Überprüfung der Rahmenziele
1. Konnte eine bedarfsgerechte Versorgung erreicht werden?
Wenn ja, wie?
Was hat sich zum Ausgangspunkt verändert?
2. Welche fachlichen Beobachtungen wurden gemacht?
3. Welche Empfehlungen:fiir die Weiterentwicklung ergeben sich?
4. Wie wird die Kooperation zwischen Land, LWV, Kommune/Kreis und Trägem von den Ver-
tragspartnern eingeschätzt?
Die 3 Kategorien (A, B, C) der Rahmen- und Qualitätsziele sind ein allgemeiner Orientierungsrah-
men, der sich sowohl in den fachlichen Schwerpunkten/Ziele des Landes als auch in den Zielverein-
barungen der Kreise/Kommunen wieder finden muss.
I?

••
In den nachfolgenden fachlichen Schwerpunktzielen des Landes werden die Rahmenvorgaben zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses benannt. Insofern stellen sie den Status Quo zum Start der Um-
setzung aus Landessicht dar.
Durch die Veränderung des Förderverfahrens im Sinne einer stärkeren Ziel- und Wirkungsorientie-
rung und im Hinblick auf abgestimmte und vernetzte Versorgung wird aber sowohl auf der Landes-
ebene als auch auf der Kreis- \ll1dkommunalen Ebene zu neuen Erkenntnissen und möglicherweise
zu veränderten Vorgaben kommen.
Um diesen Weg eines lernenden Systems gemeinsam zu gestalten, entwickeln die Vertragspartner ein
Verfahren, das die regelmäßige gemeinsame fachliche Retlexion sowohl auf Kreis- und kommunaler
Ebene und darauf aufbauend auf Landesebene sicherstellt.
Fachliche Schwerpunktziele des Landes Hessen zu Beginn des Kommunalisierungsprozesses
• Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Betreuungswesen.
• Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Bereich der Familienselbsthilfe.
• Stärkung des örtlichen Gemeinwesens mit dem Ziel der sozialen Stabilisation und integrativen
Wirkung.
• Beseitigung von sprachlichen Integrationshemmnissen.
• Stärkung der Selbsthilfe, insbesondere im Gesundheitswesen.
• Erhöhung der Transparenz im Selbsthilfebereich.
• Abbau gewaltgeprägter Familienverhältnisse und Vermeidung von Unterbringungsfallen.
• Bedarfsdeckendes Angebot an Notfallunterbringung ih Fällen von häuslicher Gewalt.
• Schutz von Kindern vor Gewalt und Missbrauch.
• Schaffung eines tlächendeckenden Hilfesystems fiir missbrauchte Mädchen und Jungen.
• Vermeidung von HIV.Übertragung.
• Hilfe fiir Menschen mit HIV und AIDS und Verbesserung der sozialen Stabilisation und Integra-
tion.
• Schaffung eines tlächendeckenden multiprofessionellen und niedrigschwelligen Beratungsange-
bots fiir Familien behinderter un~ von Behinderung bedrohter Kinder.
• Aufstellung interdisziplinär abgestimmter Förder- und Behandlungspläne rur jedes behinderte
oder von Behinderung bedrohte Kind in Hessen unter Einbeziehung aller Fachprofessionen.
• Stärkung der Rolle von Kinderbetreuungseinrichtungen in der Erkennung und von Beeinträchti-
gungen in der frühkindlichen Entwicklung und als Interventionsfeld.
• Bereitstellung eines möglichst tlächendeckenden Angebots an Beratung und Hilfen zur Bewälti-
gung des Lebensalltags fiir Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen.
• Verhinderung und Verringerung von Drogenmissbrauch sowie stoffgebundener und nicht-
stoffgebundener Abhängigkeiten.
• Rehabilitation und soziale Integration Abhängiger.

,
..•
Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und
Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen
Folgende 13 Landesprogramme fließen in die Kommunalisierung ein:
1. Zuschüsse an Betreuungsvereine und ~verbände
2. Schutz von Frauen
3. Förderung von Frauenhäusern
4. Zuwendungen fiir Maßnahmen der allgemeinen Frühf6rderung Behinderter
5. Zuschüsse fiir familienentlastende Maßnahmen im Behindertenbereich
6. Zuschüsse fiir Mütterzehtren
7. Zuschüsse zur Förderung von Projekten "Gegen Gewalt an Mädchen und Jungen"
8. Zuschüsse an Verbände der rreien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Organisatio-
nen fiir laufende Zwecke der Selbsthilfe
(nimmt außerhalb des im Modellversuch zur Neustrukturierung der Förderung sozialer Hilfen
4nLandkreis Groß-Gerau/Kassel festgelegten Rahmens nicht an der Kommunalisierung teil)
9. Vorbeugung von Sucht \llld Drogenabhängigkeit
10. Förderung der ambulanten Hilfe fiir Drogenabhängige und Suchtkranke
11. Zuschüsse fiir Maßnahmen der-AIDS-Beratung und AIDS-Prävention
12. Förderung von Selbsthilfegruppen und Kontakt- und Beratungsstellen tUr Selbsthilfegruppen
13. Integrationshilfen fiir Kinder und Jugendliche ausländischer Mitbürger und von Aussiedlerfa .•
milien

..
Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und
Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen
Gebietskörperschaften ÖrtHches Budget
€
Stadt Frankfurt 3.093.105
Stadt Darmstadt 434.717
Stadt Offenbach 397.754.
Stadt Wiesbaden 461.558
Stadt Kassel 810.178
Hochtaunuskreis 451.721
Lahn-Dill-Kreis 414.545
Landkreis Bergstraße 324.640
Landkreis Darmstadt-Dieburg 208.603
Landkreis Fulda 335.191
Landkreis Gießen 537.174
Landkreis Groß-Gerau 462.227
Landkreis Hersfeld-Rotenburg 279.929
Landkreis Kassel 124.945
Landkreis Limburg-Weilburg 455.423
Landkreis Marburg-Biedenkopf 668.453
Landkreis Offenbacb 409.800
Landkreis Waldeck-Frankenberg 461.145
Main-Kinzig-Kreis 431.025
Main- Taunus-Kreis 310.735
Odenwaldkreis 239.033
Rheingau- Taunus,..Kreis 206.213
Schwalm-Eder-Kreis 181.616
Vogelsbergkreis 240.376
Werra-Meißner-Kreis 225.032
Wetteraukreis 332.804
Gesamt: 12.497.942..
Der Unterschied zum Gesamtbudget in Höhe von 13 Mio. € (§ 1Abs. 2) resultiert aus den unter-
schiedlichen Ansätzen in den Haushaltsj~en 2004 und 2005.
Darüber hinaus enthalten die örtlichen Budgets den Gesamtbetrag der Bewilligungen an die Träger
(Stand 05.10.2004). Der im Jahr 2005 überstei~ende Betrag an Landesmitteln (ca. 500.000 €) wird
im Einvernehmen mit den Vertragspartnern auf die örtlichen Budgets verteilt.

28/03 '0614:39FAX +49 611 1702 17 HESSJSCHERSTAEDTETAG 141001
.HessischerStädtetag,
Z.H. FrauDr.Strobel
FrankfurterStr. 10
65189,Wiesbaden
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Rahmenverei~barlil'!gÜber die .GrundSätzeder .
. Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung
SozialerHilfeninHessen
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(Ort) 2.7. JAN.2005'
(Datum)
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(Dienstsiegel)
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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0283
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.04.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00