2262/2024
Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 75458/02 Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück
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Anlage_6_Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom 21.03. bis zum 24.04.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfah- rens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Cha- rakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde anhand von 3 Testvarianten und einem erweiterten Geltungsbereich aus dem Jahr 2018 durchgeführt. Im weiteren Verfahren wurde dann ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Das Qualifizie- rungsverfahren wurde als städtebaulicher und freiraumplanerischer Wettbewerb gemäß RPW 2013 mit sechs Teams durchgeführt. Zwei Teams gingen in die Überarbeitungsphase. Die Arbeit von hector3 architekten + GTL Landschaftsarchitektur wurde in der Jurysitzung im Mai 2023 mit dem ersten Preis ausgezeichnet und im Anschluss fortgeschrieben. Der nun vorliegende städtebauliche Entwurf soll als Grundlage für den Be- bauungsplanentwurf dienen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme 2 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention Keine Bedenken Kenntnisnahme Das Angebot wurde an den Vorhabenträger weitergeleitet. Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange / 3 Es wird auf das kostenfreie und neutrale Beratungsange- bot zur städtebaulichen Kriminalprävention verwiesen. 3 Deutsche Telekom Technik GmbH Es befinden sich Telekommunikationslinien im Plangebiet (Lageplan). ja Durch die geplante Neubebauung und Organisation des Plange- bietes wird eine Neuordnung der Telekommunikationslinien erfor- derlich. Die weiteren Planungen der Telekommunikationslinien im Plangebiet werden mit den Beteiligten abgestimmt. 4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Es ist eine Überprüfung des gesamten Plangebietes so- wie des angrenzenden Straßenraums auf Kampfmittel er- forderlich. Um einen Ortstermin mit KBD wird gebeten, sofern nach 1945 entstandene Aufschüttungen vorliegen und auf Ge- ländeniveau von 1945 abgeschoben werden müssen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun- gen ist eine Sicherheitsdetektion bei erforderlich. ja Eine Kampfmitteluntersuchung wird im weiteren Verfahren bean- tragt. Ein Hinweis zu Baugrundeingriffen wird im Bebauungsplan mit aufgenommen. 5 Katholische Kirchengemeinde Köln-Brück / Erzbistum Die von der Kirchengemeinde verpachteten drei Stell- plätze im Westen des Plangebiets sollen in der Planung beachtet werden und nicht überplant werden. ja Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde der Geltungsbereich angepasst. Die aufgeführten Stellplätze liegen nun nicht mehr in- nerhalb des Plangebietes und werden daher nicht überplant. 6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken. Kenntnisnahme 7 Evangelische Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim Durch die Verlegung des Fußballplatzes sollen keine Frei- zeitmöglichkeiten entfallen. Der einzige Sportplatz in Alt- Brück soll erhalten bleiben. nein Der Fußballplatz befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Um einen dauerhaften Trainings- und Spielbetrieb auf dem Fuß- ballplatz zu sichern, wäre ein Ausbau des Platzes und er Umklei- den auf aktuelle Standards erforderlich, welcher am aktuellen Standort im Landschaftsschutzgebiet der Flehbachaue nicht ge- wünscht ist. Daher ist ein Ausbau der größeren nahegelegenen Bezirkssportanlage Brück am Pohlstadtsweg vorgesehen, die mit dem Umbau des Tennen-Großspielfeldes in ein Kunstrasenspiel- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange feld für den SC Köln-Brück und dem Neubau eines Rasen-Groß- spielfeldes für Viktoria Köln in Teilen bereits umgesetzt ist. Die Umwandlung des angrenzenden Bolzplatzes in ein Kunststoffra- sen-Kleinspielfeld soll noch umgesetzt werden. Ergänzend plant der SC Köln-Brück in der Bezirkssportanlage ein neues Vereins- heim zu errichten. Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen temporär aufgestellte Container eine durchgehende Nutzung der Anlage ermöglichen. Die Nutzung des Ascheplatzes des SC Köln-Brück in der Fleh- bachaue wurde inzwischen aufgegeben. Durch die Verlegung des Sportplatzes wird der Natur- und Freiraum Flehbachaue er- weitert und gestärkt. 8 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Keine Bedenken Kenntnisnahme Stand: 17.07.2024
Anlage_4_Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung
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Anlage 4Stadtplanungsamt Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung Astrid - Lindgren - Allee in Köln - Brück Stand: 22.07.2024
Anlage_7_Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 13a Absatz 3 Nummer 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 02.09.2021 bis 16.09.2021 Bebauungsplan „Astrid-Lindgren-Allee” in Köln - Brück Städtebauliches Planungskonzept (Testentwurf) Anlass und Ziel der Planung Die Sahle Wohnen GmbH & Co. KG und die Ihr Haus Sahle Massivbau GmbH (Vorhabenträge- rinnen) beabsichtigen, das Gebiet zwischen dem Oberen Bruchweg im Osten, der Astrid-Lind- gren-Allee im Süden, der Martha-Heublein-Straße im Westen und den Grundstücken entlang der Martha-Heublein-Straße im Norden (Sportpark Brück; Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flur- stücke 4553, 4551 und 4720) zu einem städtischen Wohnquartier zu entwickeln. Der Einleitungs- beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 17.06.2021 sieht als Planungsziel vor, etwa 75 Wohneinheiten in Doppelhäusern, Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern zu ermögli- chen. Außerdem sollen in einem Qualifizierungsverfahren die unten aufgeführten Punkte geprüft werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75450/04 aus dem Jahr 2001, der auf dem Grundstück ein Baufeld entsprechend dem bestehenden Sportpark vorsieht. Für die Neuentwicklung soll neues Planungsrecht in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch geschaffen wer- den. Die Anpassung des Flächennutzungsplans kann im Wege der Berichtigung erfolgen. Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Bestandssituation Derzeit ist das circa 1,3 ha große Grundstück mit einer Sporthalle sowie mehreren Nebengebäu- den bebaut. Die Freiflächen sind als Verkehrs-und Parkplatzflächen nahezu komplett versiegelt. Der Bestand soll im Zuge der Neuentwicklung aufgegeben bzw. verlagert und zurückgebaut wer- den. Städtebauliches Planungskonzept (Testentwurf) Die wesentlichen Vorgaben für die Neuentwicklung des Gebiets wurden in einem städtebaulichen Planungskonzept (Testentwurf) zusammengefasst. Mit dem Ziel, die vorhandene Baustruktur der Wohnbebauung der Umgebung aufzunehmen und angemessen fortzuführen, sollen Doppelhäu- ser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser entstehen. Neben Wohneinheiten im freifinanzierten Wohnungsbau sollen gemäß dem kooperativen Baulandmodell mindestens 30 % der Geschoss- fläche Wohnen im geförderten Segment errichtet werden. Gegebenenfalls sollen ergänzend eine Großtagespflege und ein öffentlicher Spielplatz von mindestens 500 qm realisiert werden. Die verkehrliche Erschließung soll ausschließlich über die östliche und südliche Grundstücksgrenze (Oberer Bruchweg und Astrid-Lindgren-Allee) erfolgen. Zwischen der Martha-Heublein-Straße im Westen und der Flehbachaue im Osten soll das Plangebiet über eine öffentlich zugängliche Fuß- und Radfahrverbindung durchquerbar sein. In dem neuen Quartier sollen neben privaten Gärten auch gemeinschaftlich nutzbare und gegebenenfalls öffentliche Freibereiche mit Aufenthaltsqua- lität entstehen. Eine starke Durchgrünung des Gebiets wird angestrebt, zudem soll es den Anfor- derungen an eine klimaresiliente und naturnahe Quartiersentwicklung gerecht werden. Qualifizierungsverfahren Das konkrete städtebauliche Konzept wird in einem Qualifizierungsverfahren (städtebaulicher Wettbewerb) unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses zur Einleitung des Verfahrens und den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet. Folgende Punkte sollen entsprechend dem Einleitungsbeschluss konkret geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden: – Realisierung innovativer Wohnformen mit geringer Flä cheninanspruchnahme – Erhöhung des Anteils an Geschosswohnungsbau – Berücksichtigung von Einheiten fü r behindertengerechtes sowie betreutes Wohnen – Einrichtung eines fü r alle Bü rger*innen zugä nglichen Gemeinschaftstreffs – Erhöhung des Anteils an ö ffentlichen Grü nflä chen – Maßvolle Versiegelung und naturnahe und klimaresiliente Gestaltung des Quartiers Umweltbelange Die durch die Planung betroffenen Umweltbelange, wie zum Beispiel Tiere, Pflanzen, Boden, Lärm, Verkehr, Klima etc. werden im Verfahren untersucht, bewertet und in der Abwägung berück- sichtigt. Eine formale Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 Baugesetzbuch mit Umweltbericht ist nach §13a Baugesetzbuch nicht erforderlich. Übersichtskarte Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Schrägluftbild Diese Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Stadt Köln unter www.beteiligung-bauleitplanung.koeln. Auskünfte erteilt das Stadtplanungsamt unter der Telefonnummer 0221 221- 35568 oder unter der Mailadresse bauleitplanung@stadt-koeln.de. Schriftliche Stellungnahmen können in der Zeit vom 02.09.2021 bis 16.09.2021 an das Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln oder per E-Mail an bauleitplanung@stadt-koeln.de gerichtet werden. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der Bezirksvertretung Kalk beraten und eine Beschlussempfehlung für den Stadtentwicklungsausschuss formuliert. Der Stadtentwicklungsausschuss berät und beschließt auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. Anlage 7
Anlage_5_Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk- Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Absatz 3 Nummer 2 BauGB wurde in Form eines Aushangs durchgeführt. Das städtebauliche Planungskonzept hing im Stadthaus Köln West und im Bezirksrathaus Köln-Kalk vom 2. September bis zum 16. September 2021 aus. Parallel konnte das Planungskonzept im Beteiligungszeitraum auf der Internetseite der Stadt Köln eingesehen und über ein digitales Mitmachportal Anregungen eingereicht werden. Im Zeitraum der Beteiligung sind 73 Stellungnahmen eingegangen. Über das digitale Mitmachportal sind zusätzlich 58 Stellungnahmen und Anregungen eingegangen. Bereits vor Beginn der Beteiligung wurden 6 Stellungnahmen eingereicht, 2 Stellungnahmen wurden nach Ablauf des Beteiligungszeitraums nachgereicht. Zeitversetzt eingereichte Stellungnahmen einer Person bzw. Personengruppe wurden zu einer Stellungnahme zusammengefasst. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen thematisch zusammengefasst und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss der Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Hinweis: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde anhand eines ersten Testentwurfes aus dem Jahr 2021 durchgeführt. Im Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Das Qualifizierungsverfahren wurde als städtebaulicher und freiraumplanerischer Wettbewerb gemäß RPW 2013 mit sechs Teams durchgeführt. Zwei Teams gingen in die Überarbeitungsphase. Die Arbeit von hector3 architekten + GTL Landschaftsarchitektur wurde in der Jurysitzung im Mai 2023 mit dem ersten Preis ausgezeichnet und im Anschluss fortgeschrieben. Der nun vorliegende städtebauliche Entwurf soll als Grundlage für den Bebauungsplanentwurf dienen. Anlage 5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 3 Nr. Einwendung nach Themen Genannt in Stellungnahme Nr. Berücksich -tigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Städtebauliches Konzept 1.1 Keine Änderung des Bebauungsplans Die im damaligen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sollen bestehen bleiben und die bisherigen Planungsziele und Vorgaben der Stadt beibehalten und fortgeführt werden. Beim Verkauf der umliegenden Grundstücke an die Bewohner*innen, hat die Stadt Köln eine Fortführung der bestehenden Baustruktur und des bestehenden Konzeptes suggeriert. 8, 9, 15, 20, 26, 27, 30, 43, 44, 50, 51, 55, 59, 63, 64, 66, 71, 78, 82, 84, 91, 106, 108, 113 nein Die kommunale Planungshoheit ist wesentlicher Bestandteil einer jeden gemeindlichen Entwicklung. Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Absatz 3 Baugesetzbuch) kann die Gemeinde entsprechendes Planungsrecht schaffen. Bebauungspläne dienen allgemein der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und sind ein Instrument der Stadtplanung, die sich wandelnden Anforderungen an die Stadt aktiv steuern. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass die Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt. Änderungen des Planungsrechts sind im Rahmen der Möglichkeiten des BauGB möglich. Die Anlieger haben im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens mehrfach die Möglichkeit, ihre Belange geltend zu machen. Der Betrieb der Sporthalle wurde schon vor längerer Zeit aufgegeben. Das bisher gültige Planungsrecht von 2001, das auf die Sporthalle bezogen ist, passt nicht zu den neuen städtebaulichen Zielen, die bestehende Wohnbebauung zu ergänzen. Der Stadtentwicklungs- ausschuss hat als Entscheidungsgremien die Einleitung eines entsprechenden Planverfahrens am 17.06.2021 beschlossen und damit der Verwaltung den Auftrag zur weiteren Planung erteilt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 4 Der Umgebungscharakter mit einer offenen Bebauung aus Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern wird bei der neuen Planung berücksichtigt. 1.2 Städtebauliches Konzept 1.2.1 Befürwortung des Testentwurfs Befürwortung des bisherigen städtebaulichen Testentwurfs des Bauvorhabens „Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück“ in der Form, wie er im Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 17. Juni 2021 beschlossen und dargestellt ist. 29, 30, 36, 59, 69, 98, 106, 112, 117, 123 Kenntnis- nahme Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells, nach dem der Vorhabenträger dazu verpflichtet ist, ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall wurde ein städtebaulich- freiraumplanerischer Wettbewerb nach RPW 2013 mit sechs Temas ausgelobt. Der Testentwurf aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lag der Aufgabenstellung zugrunde und diente dazu, die Vorgaben aus der Aufgabenstellung auf Umsetzbarkeit zu prüfen. Die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens wurden im Rahmen einer Ausstellung auch der Öffentlichkeit präsentiert. Im Folgenden wurde der prämierte Entwurf konkretisiert. Die Empfehlungen der Jury sowie die Empfehlungen der Bezirksvertretung Kalk im Rahmen des Einleitungsbeschlusses zum Bebauungsplan wurden geprüft und größtenteils berücksichtigt (siehe Beschlussvorlage zum Vorgabenbeschluss). Nach dem zu fassenden Vorgabenbeschluss soll das vorliegende städtebauliche Konzept als Grundlage für den Bebauungsplan-Entwurf dienen. Im Rahmen der Offenlage (nach § 3 Abs. 2 BauGB) erhält die Öffentlichkeit erneut Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. Auch diese Stellungnahmen werden von den zuständigen politischen Gremien beraten. Städtebauliches Ziel der Planung ist es weiterhin, Wohnen für unterschiedliche Zielgruppen sowie eine Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 5 öffentliche Spielfläche zu erreichten. Da soll sich die Umgebung mit dem Neubaugebiet so verknüpfen, dass der Umgebungscharakter gewahrt bleibt und sich die Planung in den Bestand integriert. Das aktuelle städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung mit insgesamt ca. 85 Wohneinheiten in Reihenhäusern und Geschosswohnungen, eine Großtagespflege, einen Gemeinschaftraum sowie eine öffentliche Spielfläche vor. 1.2.2 Forderung nach Überarbeitung der Planung Es wird angeregt, die Planung zu überdenken und zu überarbeiten, da die geplante Verdichtung mit der hohen Geschossigkeit und dem Wegfall des Sportparks nicht in den ländlich geprägten Stadtteil Brück passen. 6, 60, 125 nein Die Stadt Köln hat einen erheblichen Bedarf an Wohnbauflächen. Grundsätzlich ist es städtebauliche Zielsetzung, die Innenentwicklung auf bereits gut erschlossenen Bereichen zu fördern, um die Entwicklung im Außenbereich auf ein notwendiges Maß minimieren zu können. Siehe zudem Stellungnahme 1.2 Zu Verdichtung siehe Stellungnahme 1.3.1 Zu Geschossigkeit siehe Stellungnahme 1.4.1 Zu Entfall Sportpark siehe Stellungnahme 2.3.1 1.2.3 Ablehnung des städtebaulichen Konzepts Das Konzept wird abgelehnt und gefordert, die Planungen in dieser Form nicht weiterzuführen bzw. diese zu überdenken. 14, 26, 31, 34, 42, 79, 82, 118, 131 nein Siehe Stellungnahme 1.3 1.3 Bauliche Dichte 1.3.1 Ablehnung der geplanten Verdichtung Die geplante Bebauung ist zu dicht und zu hoch und wird abgelehnt. Die Neubebauung soll die Bestandsgebäude nicht überragen und der bestehende Reihenhaus- und Einzelhaus-Charakter beibehalten werden. Sowohl die geplante Dichte als auch die geplante Höhe der Bebauung haben eine 11, 15, 16, 17, 18, 26, 33, 38, 42, 43, 44, 46, 50, 51, 60, 63, 64, 79, 82, 121 Die Stadt Köln hat einen erheblichen Bedarf an Wohnbauflächen. Der Rat der Stadt Köln hat daher am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Darin wurde, basierend auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011, für den Zeitraum von 2010 bis 2029 ein Neubaubedarf von 52.100 Wohneinheiten ermittelt. Stadtentwicklungs- politisches Ziel ist es, ein ausreichendes Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 6 willkürliche Veränderung des Umfeldes zur Folge. Die Schaffung von 75 Wohneinheiten stellt ein Bauprojekt massiven Ausmaßes dar. Eine GFZ von 1,2 ist als maximale Ausnutzung des Gebietes zu sehen und für die Anwohner*innen unzumutbar. Die GFZ steht nicht im Verhältnis zu der baulichen Dichte der umliegenden Bebauung. Letzte Gespräche mit der Stadt Köln und den politischen Gremien deuten außerdem auf eine stärkere Verdichtung und eine 5- geschossige Bebauung hin. Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereitzustellen. Hierzu wird das Vorhaben mit circa 85 Wohneinheiten (Reihenhäuser und Geschosswohnungen) einen Beitrag leisten. Der dem Bebauungsplan zugrunde zu legende städtebauliche Entwurf wurde in einem Wettbewerb mit sechs Teams ermittelt und im Anschluss weiter qualifiziert. Die bauliche Dichte und Höhe orientieren sich an der bestehenden Bebauung im Umland. Bei den Reihenhäusern sind zwei Vollgeschosse (und ein weiteres Nicht-Vollgeschoss) und bei den Mehrfamilienhäusern drei Vollgeschosse (und ein weiteres Nicht-Vollgeschoss) geplant. Die höheren Mehrfamilienhäuser sind dabei überwiegend zum Oberen Bruchweg in Richtung Flehbachaue orientiert. Eine 5- geschossige Bebauung ist in keinem Bereich vorgesehen. Die Orientierungswerte der BauNVO für allgemeine Wohngebiete mit einer GFZ von 1,2 werden eingehalten. Nach Einschätzung der Jury überzeugt der Entwurf durch seine städtebauliche Grundstruktur und die Verknüpfung von Reihen- und Mehrfamilienhäusern. Die städtebauliche Konfiguration bietet die Möglichkeit zur Bildung von Nachbarschaften und fügt sich zudem gut in die bestehenden Strukturen der Umgebung ein. Eine Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse würde unter anderem zu einer Verringerung des geplanten Wohnraums führen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 7 Grundsätzlich ist es städtebauliche Zielsetzung, die Innenentwicklung bereits gut erschlossener Bereiche zu fördern, um die Entwicklung im Außenbereich auf ein notwendiges Maß minimieren zu können. Ein sparsamer Umgang mit Grund- und Boden ist vom Gesetzgeber als wesentliches Element der Planung vorgegeben im § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches. Durch die Umnutzung einer bereits intensiv bebauten und befestigten Fläche wird diesem Ziel Rechnung getragen. Die Entwicklung der Fläche ist zudem geeignet, da sie sich in integrierter Lage in nur ca. 200 m Entfernung zum Brücker Zentrum mit entsprechenden Versorgungseinrichtungen befindet. Die Inanspruchnahme unbebauter Grünflächen mit ihren vielfachen ökologischen und klimatischen Funktionen ist nicht zu rechtfertigen, wenn Flächen im Innenbereich zur Verfügung stehen. 1.3.2 Verdichtung entsprechend Testentwurf Der Testentwurf berücksichtigt den Gebietscharakter und fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Die im Testentwurf geplanten 75 Wohneinheiten sind tragbar für die Entwicklung des Gebietes. Eine stärkere Verdichtung ist nicht gewünscht. 36, 47, 66, 98 Kenntnis- nahme Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens und der weiteren Überarbeitung des Entwurfes hat sich die Zahl der Wohneinheiten auf derzeit ca. 85 erhöht. Eine Berücksichtigung des Gebietscharakters und Einfügung in den Bestand sind durch die neue Planung weiterhin gegeben. Durch die höhere Anzahl an Mehrfamilienhäusern bei der Planung, kann eine leicht erhöhte Anzahl an Wohneinheiten umgesetzt werden, ohne eine stärkere bauliche Verdichtung mit sich zu bringen. Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 1.3.3 Planung weiterer Verdichtung Der Anteil des Geschosswohnungsbaus soll erhöht werden. Da es in unmittelbarer Umgebung schon viele Einfamilienhäuser gibt, sollen auf dem 2, 28, 35, 135, 136, 138 ja Ziel der Vorhabenträger ist es, ein vielfältiges Wohnangebot für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Dazu gehört auch, dass neben Geschosswohnungen (ca. 61 Wohneinheiten) ein Anteil an Reihenhäusern (24 Wohneinheiten) angeboten wird. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 8 Plangebiet überwiegend Mehrfamilien- häuser errichtet werden (ca. 50 Wohneinheiten). Die Gebäude sollen nach dem Grundsatz „gleiches Licht für alle“ in Zeilenbauweise geplant werden. Eine verdichtete Bebauung ist notwendig, um möglichst viel Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig Platz für Sportmöglich- keiten und Grünflächen zu schaffen. Die städtebauliche Planung und Dichte ist Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens, bei dem verschiedene Konzepte bewertet wurden. Im Vergleich zum Planungskonzept aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Zahl der Wohneinheiten auf derzeit ca. 85 erhöht. Die Mehrfamilienhäuser sind als Solitäre geplant, die große Offenheit und Durchlässigkeit innerhalb des Quartiers und in den umgebenden Freiraum ermöglichen. Die allseitige Orientierung gewährleistet eine gute Belichtung für alle Wohnungen. Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 1.4 Geschossigkeit 1.4.1 Ablehnung 5-geschossiger Gebäude Der Bau 5-geschossiger Häuser wird abgelehnt, da sie nicht ins Gesamtbild der Umgebung passen. Im gesamten Stadtteil sind bis auf wenige Ausnahmen keine Gebäude mit mehr als 3 Geschossen zu finden. Ein Nebeneinander von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern sorgt für eine unästhetische städtebauliche Architektur und schadet dem kulturellen Leben. Eine 5-geschossige Bebauung wird auch im Hinblick auf eine im Bauleitplanverfahren durchzuführende notwendige Abwägung aller Belange abgelehnt. Diese Abwägung sei hier nicht erfüllt, da sich das Vorhaben nicht in die umliegende Bebauung einfügt und nicht die Interessen der Anwohner*innen widerspiegelt. 1, 4, 6, 8, 11, 15, 20, 22, 23, 27, 30, 31, 36, 38, 43, 46, 47, 49, 54, 56, 57, 59, 60, 61, 64, 65, 67, 69, 70, 71, 78, 92, 98, 99, 106, 111, 131 Kenntnis- nahme Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen alle für die Planung relevanten Belange ermittelt und bewertet werden. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Unter dieser Maßgabe muss eine schlussendliche Abwägung aller Belange vorgenommen werden. Die bauliche Höhe orientiert sich an der bestehenden Bebauung im Umland. Bei den Reihenhäusern sind zwei Vollgeschosse (und ein weiteres Nicht-Vollgeschoss) und bei den Mehrfamilienhäusern drei Vollgeschosse (und ein weiteres Nicht-Vollgeschoss) geplant. Die höheren Mehrfamilienhäuser sind dabei überwiegend zum Oberen Bruchweg in Richtung Flehbachaue orientiert. Eine 5- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 9 Eine Bebauung mit mehr als 3 Geschossen schadet außerdem dem Konzept der grünen Lunge Kölns. Die Anwohner*innen fordern eine Bestätigung, dass die Forderung der Politik, 5-geschossige Häuser zu errichten, im weiteren Verfahren keine Bestätigung findet. geschossige Bebauung ist in keinem Bereich vorgesehen. Durch die unterschiedlichen Gebäudehöhen und -formen entsteht eine Vielfalt in der Bau-und Nutzungsstruktur. Mit der zentralen öffentlichen Grünfläche (Spielfläche) gibt es ein Angebot für das nachbarschaftliche Zusammenleben. Sämtliche Gebäude müssen die Abstandsflächen nach BauO NRW einhalten, so dass ein ausreichender Abstand zur Bestandsbebauung und zur Flehbachaue sichergestellt ist. Im Bebauungsplan werden die Gebäudehöhen und Anzahl an Vollgeschossen (max. 2 Vollgeschosse bei den Reihenhäusern und 3 Vollgeschosse bei den Mehrfamilienhäusern) planungsrechtlich festgesetzt und zum späteren Satzungsbeschluss vom Rat beschlossen. Ein Eingriff in die Flehbachaue als grüne Lunge Kölns erfolgt mit diesem Bebauungsplan nicht. Durch Entsiegelungsmaßnahmen und die Einplanung weiterer Freiflächen, wird der Grünflächenanteil gegenüber dem Bestand erhöht. Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 1.4.2 Max. 2-2,5 Geschosse, Bauweise Die Anwohner*innen fordern eine der Umgebung angepasste Bebauung mit maximal 2,5 Geschossen und eine Einhaltung der üblichen ortsangepassten Bauweise. 11, 24, 36, 40, 41, 47, 55, 61, 68, 71, 91 teilweise Siehe Stellungnahme 1.4.1 Die Bauweise ist entsprechend der Umgebungsbebauung in offener Bauweise geplant. 1.4.3 Max. 3-3,5 Geschosse 5, 30, 59, 65, 75, 98, 124, 131 ja Siehe Stellungnahme 1.4.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 10 Die Planung von Gebäuden mit 3-3,5 Geschossen darf nicht überschritten werden. Eine punktuelle 3,5-geschossige Bebauung ist ein Kompromiss, der eine unpassende Blockbebauung verhindert. 1.4.4 Befürwortung 4-5 Geschosse Eine Bebauung von 4-5 Geschossen ist nötig, um möglichst nachhaltig genügend Wohnraum zu schaffen und für den Stadtteil Brück verträglich. 33, (35, 138*), 105, 139 nein Siehe Stellungnahme 1.4.1 Um eine harmonische Einbindung in die Bestandsbebauung zu ermöglichen, wird von einer stärkeren Verdichtung und einer Bebauung mit 4-5 Vollgeschossen abgesehen. 1.5 Einfügen in das Ortsbild Die neue Bebauung soll sich der umliegenden städtebaulichen Struktur anpassen, um den ländlichen Charakter Brücks zu bewahren. Die Anwohner*innen haben sich bewusst für ein idyllisches, naturnahes Wohngebiet entschieden und beim Kauf ihrer Grundstücke hohe Investitionskosten sowie die Auflagen der Stadt in Kauf genommen. Nach § 34 BauO NRW muss sich eine neue Bebauung in die unmittelbar umliegende Bebauung einfügen. 1, 4, 6, 12, 15, 16, 17, 18, 121, 20, 24, 29, 30, 33, 41, 44, 46, 47, 50, 51, 58, 59, 64, 67, 68, 71, 79, 93, 94, 97, 99, 106, 107, 113, 115, 121, 124, 125 ja Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens war eine gute Einfügung des Vorhabens in die Umgebung ein Bewertungskriterium. Die geplanten baulichen Höhen orientieren sich an der bestehenden Bebauung. Die Bauweise wird entsprechend der Umgebungsbebauung in offener Bauweise geplant. Die Beurteilung der Einfügung in die Umgebung gemäß § 34 BauGB erfolgt bei Baugenehmigungen, für die kein Planungsrecht in Form eines Bebauungsplanes besteht. Liegt ein Bebauungsplan vor, wird das zulässige Maß der baulichen Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans beurteilt. Siehe auch Stellungnahme 1.1, 1.2 und 1.3.1 1.6 Garten an Garten Die an die „Martha-Heublein-Straße“ grenzenden Grundstücke sollen zum Schutz der Privatsphäre nach dem Prinzip „Garten an Garten“ beplant werden. 27, 29, 30, 37, 44, 46, 50, 51, 57, 59, 73, 82, 100, 106 107 ja Die Bebauung, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist so geplant, dass überwiegend Reihenhausgrundstücke mit ihren rückwärtigen Gärten und Gartenwegen an die bestehenden Parzellen grenzen. Lediglich entlang des Oberen Bruchwegs als Haupterschließungsstraße sind Mehrfamilienhäuser geplant. 1.7 Forderung nach architektonischer Qualität 16, 21, 32, 35, 98, 138 Kenntnis- nahme Im Rahmen des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs wurden erste Ideen zur architektonischen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 11 Es besteht der Wunsch nach ansprechender, lebendiger und sinnvoller Architektur. Das Gebiet soll nicht in der für die heutige Zeit typischen „Bauhaus- Architektur-Eintönigkeit“ zubetoniert werden. Es soll ein diverses Quartier mit unterschiedlichen Bauformen entstehen. In den Niederlanden gibt es innovative nachhaltige Wohnsiedlungen. Es wird angeregt, diese Siedlungen als Referenz für die Entwicklung der Astrid-Lindgren-Allee zu nutzen. Gestaltung der Gebäude entwickelt. Durch die unterschiedlichen Gebäudetypologien, -nutzungen und höhen (Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) entsteht eine gestalterische Varianz, die im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet wird. Aspekte einer nachhaltigen Planung fließen in die Überlegungen ein. Zur Sicherung der gestalterischen Qualität der Architektur- und Freiraumplanung ist eine Vorstellung der fortgeschriebenen Planung im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgesehen. 1.8 Bebauung auf alternativen Flächen In Köln Brück und Umland bestehen genügend alternative unbebaute Freiflächen, die erschlossen und bebaut werden könnten. Bei Erschließung weiterer Freiflächen in Brück und Umgebung, kann der vorherrschende Einfamilienhauscharakter bewahrt werden und dennoch genug Wohnraum geschaffen werden. Es gibt weltweit viele sinnvolle Konzepte zur Wohnraumbeschaffung mit hohen Geschossbauten, an denen sich die Stadt Köln orientieren kann. Eine Verdichtung mit hoher Geschossigkeit im innerstädtischen Bereich (z-B. Deutz, Mülheim, Porz, Sürth oder Niehl) kann das Stadtbild erheblich aufwerten und gleichzeitig neuen Wohnraum schaffen. 67, 101, 107 nein Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Vorhabenträger. Die Vorhabenträger haben das Grundstück von der Stadt Köln mit der Vorgabe erworben, Wohnungsbau zu errichten. Sie verfügen nicht Alternativflächen in näherer Umgebung. Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die geplante Nutzung. Auch trägt eine zentrale Ansiedlung dieser Nutzungen dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung. Siehe Stellungnahmen 1.3.1 und 1.4.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 12 2 Nutzungen 2.1 Befürwortung neuer Nutzung Die Neugestaltung und Zuführung einer neuen Nutzung des Areals wird grundsätzlich begrüßt. 8, 33, 43 Kenntnis- nahme entfällt 2.2 Nutzungsmischung Die Neugestaltung der Fläche wird grundsätzlich begrüßt. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit auch eine gemischte Nutzung der Fläche geprüft wird. Es ist sinnvoll, neben Wohnraum auch Flächen zur Freizeitgestaltung und Sportnutzung zu schaffen, um den Bedürfnissen der Bewohner*innen gerecht zu werden. Eine reine Wohnnutzung ist nicht im Einklang mit der sonstigen Baustruktur. 33 Kenntnis- nahme Die Vorhabenträger haben das Grundstück von der Stadt Köln mit der Vorgabe erworben, Wohnungsbau zu errichten. Köln ist als wachsende Metropole auf die Bereitstellung von Wohnraum angewiesen. Aus diesem Anlass hat der Rat der Stadt Köln 2014 das Stadtentwicklungs- konzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Stadtent- wicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereitzustellen. Hierzu wird das Vorhaben mit circa 85 Wohneinheiten einen Beitrag leisten. Die geplante Wohnbebauung führt die umliegende Struktur fort. Ergänzt werden soll die Wohnnutzung durch eine Großtagespflege und ggf. einen Gemeinschaftsraum. Zudem wird innerhalb des Plangebietes eine öffentliche Spielplatzfläche auch als Angebot für die Nachbarschaft entstehen. Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, u. a. die Wohnbedürfnisse, die Belange des Bildungswesens, von Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Dies führt stellenweise zu Zielkonflikten. Die Stadt Köln Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 13 versucht für diesen Konflikt einen Ausgleich zu schaffen, indem gezielt an geeigneten Stellen nachverdichtet wird, während an anderen Stellen entsiegelt und Bebauung zurückgenommen oder gar nicht erst gebaut wird. Auch das Kooperative Baulandmodell ist ein wichtiges Instrument, über das Vorhabenträger verpflichtet werden, im Rahmen von Neubebauungen soziale Infrastruktur, Grün- und Spielflächen zu schaffen. Die angesprochene Nutzungsmischung wird erreicht, wenn ein größerer räumlicher Kontext zur Beurteilung herangezogen wird. In 200 m Entfernung befindet sich das Brücker Zentrum mit entsprechenden Versorgungseinrichtungen. Zur Freizeitgestaltung kann die östlich angrenzende Grünfläche der Flehbachaue genutzt werden. Zudem wurde die Bezirkssportanlage am Pohlstadtsweg durch die Umwandlung des Tenneplatzes in ein Kunstrasenfeld als Ersatz für den SC Köln-Brück ertüchtigt und um ein neues Rasen- Großspielfeld erweitert. Zu Sportnutzung siehe auch Punkt 2.3.2 2.3 Sportpark und Sportplatz 2.3.1 Erhalt / Integration des Sportparks Der Sportpark soll erhalten, saniert oder in die Neuplanung integriert werden, da keine ausreichenden Alternativen zur Verfügung stehen. Anstelle eines reinen Wohngebiets kann ein Komplex aus Multifunktionshalle und Wohnbebauung entstehen, um das Sportangebot zu erhalten. Zudem handelt es sich bei der Aussage, dass der Sportpark brach liegt, um eine 1, 15, 19, 30, 34, 48, 55, 59, 67, 72, 73, 88, 102, 104, 106, 108, 114, 115, 125 nein Die Sporthalle war in der Vergangenheit ein privates kommerzielles Angebot. Die Nutzung wurde inzwischen aufgegeben, da für eine weitere Nutzung wesentliche Investitionen erforderlich gewesen wären. Der aktuelle Betrieb erfolgt nur als temporäre Überlassung. Umklei- den und sanitäre Anlagen wurden in der letzten Zeit nur noch von dem in der Flehbachaue gelegenen Sportplatz des SC Köln-Brück genutzt, der inzwischen verlagert wurde und den Spielbetrieb am alten Standort eingestellt hat. Eine Erhaltung und Instandsetzung der Halle ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht darstellbar. Zudem wäre Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 14 Falschaussage. Die Sportstätte wird nach wie vor genutzt. bei einer Erhaltung der Halle die für Wohnzwecke nutzbare Fläche deutlich reduziert. 2.3.2 Ersatz für Angebot Sportpark Mit dem geplanten Bebauungsplan wird das Sport- und Freizeitangebot für die Anwohner*innen reduziert. Es gibt in der näheren Umgebung keine alternativen Sportstätten, die ein vergleichbares Sportangebot bereitstellen. Für einige Nutzer*innen des Sportparks fällt das Training nach Schließung des Parks ersatzlos aus. Sportstätten in den umliegenden Stadtteilen haben nicht ausreichend Kapazitäten, um die Schließung des Sportpark Brücks aufzufangen. Welcher Ausgleich ist für das reduzierte Sportangebot vorgesehen? Welche Pläne gibt es für die Sportvereine, die durch den Wegfall der Halle ihre Wirkungsstätte verlieren? Die Bürger*innen stellen die Frage, wie die Stadt Köln den Verlust einer weiteren Sportstätte kompensieren will. Es wird ein gleichwertiger Ersatz in unmittelbarer Umgebung gefordert. Außerdem besteht der Wunsch nach einer Beachvolleyballhalle, da das Sportangebot ist in dieser Hinsicht unterrepräsentiert ist. 1, 7, 8, 9, 15, 17, 18, 30, 34, 35, 37, 39, 42, 44, 47, 50, 51, 52, 55, 58, 59, 60, 67, 68, 72, 76, 78, 79, 82, 88 103, 105, 106, 110, 119, 120, 121, 122, 127, 138 teilweise / Prüfung im weiteren Verfahren Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen Sportvereine und Zusammenschlüsse wird auf Anregung der Bezirksvertretung Kalk im weiteren Verfahren geprüft, ob Hallenzeiten in der noch zu realisierenden Zweifachturnhalle für die Kurt-Tucholsky-Hauptschule am Helene-Weber-Platz verfügbar wären. Der Bau einer weiteren neuen städtischen Sporthalle ist nicht geplant. Die Verortung sowie die Finanzierung und Unterhaltung einer privaten Sporthalle oder Beachvolleyballanlage müsste unabhängig von der Planung erfolgen. Auf dem Plangebiet wird eine öffentliche Spielplatzfläche entstehen, die auch von der Nachbarschaft genutzt werden kann. Siehe auch Stellungnahmen 2.2 und Nr. 2.3.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 15 2.3.3 Erhalt des Sportplatzes Der Fußballplatz soll erhalten. Der Platz wird als Erweiterung des Erholungsraums der Flehbachaue genutzt und dient als Treffpunkt für die (junge) Bevölkerung. 7, 11, 27, 30, 33, 44, 50, 51, 52, 66, 69, 72, 106, 124, 131, 136 nein Der Fußballplatz befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Um einen dauerhaften Trainings- und Spielbetrieb auf dem Fußballplatz zu sichern, wäre ein Ausbau des Platzes und der Umkleiden auf aktuelle Standards erforderlich, welcher am aktuellen Standort aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht gewünscht ist. Daher ist ein Ausbau der größeren nahegelegenen Bezirkssportanlage Brück am Pohlstadtsweg durchgeführt worden. Die Generalsanierung des Tennen- Großspielfeldes auf der Sportanlage am Pohlstadtsweg und Umwandlung in ein Kunstrasenspielfeld wurde als Vereinsmaßname vom SC Köln-Brück bereits durchgeführt und die Nutzung des Ascheplatzes in der Flehbachaue aufgegeben. Zudem erfolgte eine Erweiterung der Sportanlage Pohlstadtsweg durch ein zusätzliches Rasen-Großspielfeld gemäß Bebauungsplan für Viktoria Köln. Die Umwandlung des angrenzenden Bolzplatzes in ein Kunststoffrasen- Kleinspielfeld soll noch umgesetzt werden. Ergänzend beabsichtigt der SC Köln-Brück, in der Bezirkssportanlage ein neues Vereinsheim zu errichten. Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen temporär aufgestellte Container eine durchgehende Nutzung der Anlage ermöglichen. Durch die Verlegung des Sportplatzes wird der Natur- und Freiraum Flehbachaue erweitert und gestärkt. Zudem wird auf dem Plangebiet eine öffentliche Spielplatzfläche entstehen. Siehe auch Stellungnahmen 2.2 und Nr. 2.3.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 16 2.3.4 Ersatz für Sportplatz Der Sportplatz übernimmt bei der Integration Jugendlicher eine wichtige Rolle. Es bedarf einer günstigen Alternative. 15, 17, 18, 30, 37, 39, 42, 47, 52, 55, 58, 59, 60, 67, 68, 72, 76, 79, 103, 105, 106, 110, 119, 120, 121, 122, 127 ja Siehe Stellungnahme 2.3.3 2.3.5 Gemeinschaftsräume für Sportplatz Die Planung von Gemeinschaftsräumen (Umkleiden / Sanitärräumen) für den bestehenden Sportplatz ist ausdrücklich gewünscht, um den Betrieb des Platzes weiterhin sicherstellen zu können. 7, 11, 27, 30, 33, 44, 50, 51, 52, 66, 72, 106, 136 nein Da eine Verlagerung des Sportplatzes bereits erfolgt ist, ist die Einplanung von Gemeinschaftsräumen für den Fußballplatz des SC Köln-Brück innerhalb des Geltungsbereichs des neu aufzustellenden Bebauungsplans nicht erforderlich. Der SC Köln-Brück beabsichtigt, in der Bezirkssportanlage ein neues Vereinsheim zu errichten. Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen temporär aufgestellte Container eine durchgehende Nutzung der Anlage ermöglichen. Siehe auch Stellungnahme 2.3.3 2.3.6 Fußballplatz am Pohlstadtsweg Es steht ein ausbaufähiges Sportzentrum am Ende des Pohlstadtwegs zur Verfügung, welches als Ersatz für die Sportstätte genutzt werden kann. 15, 17, 18, 30, 37, 39, 42, 47, 52, 55, 58, 59, 60, 67, 68, 72, 76, 79, 103, 105, 106, 110, 119, 120, 121, 122, 127 Kenntnis- nahme entfällt 2.4 Wohnen 2.4.1 Wohnraum, insb. für junge Familien In Anbetracht des Wohnungsmangels der Stadt Köln ist es sinnvoll, auf der Fläche neuen Wohnraum zu schaffen. Die Schaffung von Wohnraum für junge Familien, die in Brück den Wunsch nach einem Eigenheim mit eigenem Garten 29, 46, 57, 100, 116, 117, 124, 129, 130, 136 Kenntnis- nahme Entfällt Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 17 verwirklichen wollen, wird sehr begrüßt. Die Ansiedlung junger Familien passt gut in das bestehende Umfeld und das soziale Milieu. 2.4.2 Ausschließlich Einfamilienhäuser Es wird eine Bebauung ausschließlich aus Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern gewünscht, um eine homogene Weiterentwicklung der Nachbarschaft zu gewährleisten. 29, 37, 46, 57, 59, 73, 82, 100, 107 nein Der im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs, welcher im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, ausgewählte Entwurf beinhaltet sowohl Mehrfamilienhäuser als auch Reihenhäuser, um ein Angebot für eine breite Bevölkerungsgruppe zu schaffen. Zudem kann so auf der gleichen Fläche auch mehr dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. Nichtsdestotrotz werden auch die Mehrfamilienhäuser so geplant, dass sie sich in die Umgebung einfügen. Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 2.4.3 Doppelhäuser Zugunsten der Privatsphäre soll darüber nachgedacht werden, die geplanten Reihenhäuser durch Doppelhaushälften auszutauschen. 27, 29, 30, 37, 44, 46, 50, 51, 57, 59, 73, 82, 100, 106 107 nein Der Austausch von Reihenhäusern in Doppelhäuser würde zu einer Verringerung des geplanten Wohnraums führen. Da sämtliche Gebäude die Abstandsflächen nach BauO NRW einhalten, ist ein ausreichender Abstand zur Bestandsbebauung sichergestellt ist. Siehe auch Stellungnahme 2.4.2 2.4.4 Mehr Reihenhäuser, mehr Geschosswohnungsbau Um die Fläche bestmöglich auszunutzen und möglichst viel Wohnraum zu schaffen, soll mehrstöckig gebaut werden bzw. anstelle der Doppelhaushälften weitere Reihenhäuser. Es sollen zusätzlich zu den Häusern am „Oberen Bruchweg“ und der „Astrid- Lindgren-Allee“ weitere Mehrfamilienhäuser geplant werden. Am besten in der Zeilenbauweise, um in den Wohnungen 2 ,28, 105, 135, 136 ja Siehe Stellungnahme 1.3.3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 18 dieselben Lichtverhältnisse zu ermöglichen. Bei den bestehenden Bodenpreisen ist Geschossbau die beste Lösung für das Quartier. 2.4.5 Kein geförderter Wohnungsbau Die Anwohner*innen wünschen, dass kein geförderter Wohnungsbau errichtet wird. Die notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen zur Schaffung von gefördertem Wohnungsbau liegen nicht vor. Außerdem passt geförderter Wohnungsbau nicht zur sonstigen Baustruktur. Es besteht die Sorge vor Reibungspunkten bzw. Disbalancen in einer heterogenen Einwohnerstruktur. Die Bewohner*innen äußern, dass eine soziale Verdichtung Folgeerscheinungen bewirken kann, die einen unüberschaubaren volkswirt- schaftlichen Kostenaufwand für die Unterstützung bedürftiger Familien bedeuten. 27, 30, 33, 53, 54, 67, 106 nein Um auch zukünftig bezahlbaren Wohnraum in Köln bereitstellen zu können, hat der Rat der Stadt Köln das kooperative Baulandmodell beschlossen. Bei Bebauungsplänen, die eine Bagatellgrenze überschreiten (mehr als 6.750 qm geplanter Geschossfläche Wohnen), muss mindestens 30 Prozent öffentlich geförderter Wohnungsbau umgesetzt werden. Das vorliegende Planverfahren fällt unter diese Regelung (Koop BLM Stand 2017). Ziel der Vorhabenträger ist es, ein ausgewogenes Wohnraumangebot für eine breite Bevölkerungsschicht zu realisieren. Der geförderte Wohnungsbau soll im Bereich der Mehrfamilienhäuser angeboten werden. Die Reihenhäuser werden frei finanziert. Mit der weiterhin sehr moderaten Höhe der Mehrfamilienhäuser (III Vollgeschosse zzgl. Nicht- Vollgeschoss) wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen, auf den einkommensschwächere Bürger*innen angewiesen sind. Insgesamt werden ca. 85 Wohneinheiten entstehen, davon mindestens 24 im freifinanzierten Segment. In diesem Verhältnis kann von einer Sozialverträglichkeit ausgegangen werden. Es ist erklärtes Ziel der Stadt Köln, den öffentlich geförderten Wohnraum auszubauen, da diesbezüglich im Stadtgebiet insgesamt eine große Unterversorgung besteht. Insgesamt hat mehr als die Hälfte der Kölner Haushalte Zugang zu einer geförderten Wohnung. Die Vergabe der Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 19 Wohnungen erfolgt in Abstimmung mit der Stadt Köln und berücksichtigt eine ausgewogene Belegung. Mit der Schaffung einer öffentlichen Spielfläche und einer Großtagespflege werden im Plangebiet neue soziale Infrastruktureinrichtungen für die Bewohner:innen und die Nachbarschaft entstehen. 2.4.6 Weniger geförderter Wohnungsbau Bei prozentual festgelegtem sozialem Wohnungsbau (30%), bedeutet jede weitere Verdichtung eine Zunahme des sozialen Anteils. Ein erhöhter sozialer Anteil passt nicht in die vorhandene Gebietsstruktur und führt in der Zukunft zu Problemen. 30, 54, 67, 106 nein Siehe Stellungnahme 2.4.5 2.4.7 (Mind.) 30% geförderter Wohnungsbau/ soziale Durchmischung Um ausreichend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, ist ein Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau das Mindeste. Eine ausgewogene soziale Mischung im Quartier ist notwendig. 35, 50, 51, 133, 135, 136, 138 Prüfung im weiteren Verfahren Im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Kooperativen Baulandmodell sind mindestens 30% geförderter Wohnungsbau vorzusehen. Der geförderte Wohnungsbau soll in den Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Die Vorhabenträger werden sich im Durchführungsvertrag zu einer entsprechenden Umsetzung verpflichten. Inwiefern eine Erhöhung des Anteils umsetzbar ist, wird im weiteren Verfahren geprüft. 2.4.8 Mischung geförderter / nicht geförderter Wohnungsbau Der Geschosswohnungsbau kann etagenweise frei- bzw. öffentlich realisiert werden. 33, (35, 138*), 105, 139 Kenntnis- nahme Aus Gründen der Vermarktbarkeit und einer gut funktionierenden Nachbarschaft wird eine gebäudeweise Trennung von freifinanziertem und gefördertem Wohnungsbau bevorzugt. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, den geförderten Wohnungsbau im Geschosswohnungsbau nachzuweisen. 2.4.9 Seniorenwohnen/ seniorengerechte Wohnungen Das im Testentwurf mittig angeordnete Gebäude eignet sich besonders als Seniorenwohnheim. 5, 19, 42 Kenntnis- nahme Der städtebauliche Entwurf wurde inzwischen überarbeitet. Siehe Stellungnahmen 1.2 Aufgrund der Größe des Plangebiets und mit dem Ziel, Wohnraum für alle Generationen zu schaffen, kann kein separates Seniorenangebot entstehen. Die Wohnungen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 20 werden barrierearm geplant und damit als Wohnraum für alle Generationen geeignet. 2.4.10 Mehrgenerationenprojekt Die Realisierung eines Mehrgenerationsprojekts bietet sich auf dem Plangebiet an. Es gibt einige Projekte, die nach geeigneten Standorten suchen. Mehrgenerationsprojekte bieten Wohnkonzepte für verschiedene sozialen Schichten und fördern die Schaffung von Gemeinschaftsbereichen. Sie unterstützen alternative Mobilitätsformen und haben in der Regel einen geringen Parkraumbedarf. Die Schaffung von Gemeinschaftsgärten für Menschen, die keinen privaten Garten haben und sich engagieren möchten, ist ebenfalls wünschenswert. 2, 135, 136, 139 Kenntnis- nahme Die Vorhabenträger haben das Grundstück erworben, um Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen auf der Fläche zu entwickeln. Neben Reihenhäusern sollen Geschosswohnungen unterschiedlicher Größe für eine breite Bevölkerungsschicht entstehen. Zusammen mit den öffentlichen und gemeinschaftlichen Freibereichen wird so ein Angebot für alle Generationen im Quartier geschaffen. Die Realisierung eines Mehrgenerationenprojekts ist seitens der Vorhabenträger derzeit nicht beabsichtigt, wäre im Rahmen der geplanten Festsetzungen jedoch zulässig. 2.4.11 Barrierefreiheit Die neu geschaffenen Wohnungen sollen seniorengerecht konzipiert werden, um ein Zusammenleben aller Generationen zu ermöglichen. Eine barrierefreie Ausgestaltung der Erdgeschosszone ist wünschenswert. 5, 19, 33, (35, 138*), 42, 105, 139 Kenntnis- nahme Hinsichtlich der Barrierefreiheit sind verschiedene gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zum Bauantragsverfahren ist ein Barrierefreiheitskonzepts vorzulegen. Es ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 2.5 Gemeinschaftstreff 2.5.1 Gemeinschaftstreff / Treffpunkt für Bürger*innen inkl. Café / Gastronomie Es wird angeregt, einen Gemeinschaftsräumen / Bürgertreff / Zentrum der Begegnung für Jung und Alt mit Platz für Veranstaltungen, Erholungs- und Sportangeboten sowie Werkräumen oder einem Café zu planen. 5, 11, 13, 19, 28, 34, 35, 42, 67, 133, 134, 138, 139 Prüfung im weiteren Verfahren Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens ist die Unterbringung eines optionalen Gemeinschaftsraums mit ca. 100 qm BGF geprüft worden. Dieser ist als optionaler Baustein im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses vorgesehen. Auf Grund des geplanten Nutzungsmixes und der geringen Wohnungsanzahl ist aus wohnungswirtschaftlicher Sicht ein Gemeinschaftsraum für die Bewohner*innen derzeit weder notwendig noch finanzierbar. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 21 Für das Betreiberkonzept des Bürgertreffs sollen die Bürgerinnen und Bürger Brücks miteinbezogen werden. Für einen extern genutzten Gemeinschaftsraum liegt bislang kein Konzept für die Nutzung, die Umsetzung und /oder den Betrieb vor. Finanzierung und Unterhaltung müssten ggf. unabhängig von der Planung erfolgen. Die Umsetzung wird im weiteren Verfahren geprüft. Eine gastronomische Nutzung ist nicht vorgesehen. Im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag werden die Umsetzungsverpflichtungen mit den Vorhabenträgern vor dem Satzungsbeschluss verbindlich geregelt. 2.5.2 Gemeinschaftstreff neben Grundschule Die Brachfläche neben der Grundschule bietet Platz für die Schaffung eines öffentlichen Gemeinschaftstreffs. 98 nein Die Brachfläche neben der Grundschule befindet sich außerhalb des Plangebiets und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Vorhabenträger prüfen im weiteren Verfahren, ob ein Gemeinschaftsraum im Plangebiet umgesetzt werden kann. 2.6 Angebote für Kinder und Jugendliche In Brück fehlt seit Jahren ein Jugendzentrum. Flächen für Kinder- und Jugendliche bzw. die Schaffung eines Jugendzentrums sollen bei der Nutzung der Fläche mitberücksichtigt werden. Durch fehlende finanzielle Unterstützung gibt es nicht genügend Angebote für Kinder und Jugendliche und sie halten sich im Park und auf dem Marktplatz auf. 22, 34, 67, 69, 78, 88 nein Die Vorgabe der Stadt Köln im Rahmen des Grundstücksverkaufs an die Vorhabenträger ist es, in erster Linie dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Diese Planungsziele wurden mit dem Einleitungsbeschluss zu Bebauungsplanverfahren bestätigt. Die Verortung sowie die Finanzierung und Unterhaltung eines Jugendzentrums müsste unabhängig von der Planung erfolgen. 2.7 Kita- und Schulplätze 2.7.1 Bereitstellung erforderlicher Kita- und Schulplätze Im Stadtteil Brück sind Kindergärten und Schulplätze bereits ohne das neue Bauprojekt begrenzt vorhanden. 3, 8, 9, 19, 26, 27, 30, 31, 33, 35, 36, 44, 49, 50, 51, 52, 64, 66, 68, 71, 73, ja Der Bedarf an Kindergarten- und Schulplätzen wurde vom Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ermittelt. Um dem zusätzlichen Bedarf an Kinderbetreuung gerecht zu werden, ist die Unterbringung einer Großtagespflegestelle im Plangebiet vorgesehen, zu Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 22 Im Zuge der Neubaugebiete „Im Oberen Bruch“ und um den „Otto-Unger-Weg“ wurden nicht ausreichend neue Plätze geschaffen. Die Bürger*innen fordern eine ausreichende Berücksichtigung sowie entsprechende Anpassung innerhalb des Planungsverfahrens. 75, 78, 86, 94, 106, 138 deren Umsetzung sich die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten. Neue Schulstandorte in Köln werden aktuell mit hoher Priorität geplant. Das Fachdezernat ist in die Planung eingebunden und beurteilt im weiteren Verfahren die Bedarfe anhand der tatsächlich geplanten Bebauung. 2.7.2 Schulneubau an der Flehbachstraße Das Gelände, welches sich von der Flehbachstraße bis zum Mauspfad hinter der KVB-Trasse und der A4 erstreckt, ist für einen großzügigen Schulneubau denkbar. 105 Kenntnis- nahme Die Bebauung an der Flehbachaue ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Flächen zwischen A4 und der KVB-Trasse befinden sich innerhalb des Natur- und Landschaftsschutzgebietes. 2.8 Gewerbliche Nutzung 2.8.1 Gewerbliche Nutzung Es besteht Interesse am Erwerb von Räumlichkeiten, die nicht der Wohnnutzung dienen (z.B. Arztpraxen). 80 Kenntnis- nahme Die Vorgabe der Stadt Köln im Rahmen des Grundstücksverkaufs an die Vorhabenträger ist es, in erster Linie dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Diese Planungsziele wurden mit dem Einleitungsbeschluss zu Bebauungsplanverfahren bestätigt. Die Realisierung von Arztpraxen ist nicht beabsichtigt. Im Rahmen der geplanten Festsetzungen wäre es jedoch zulässig, einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger zu nutzen. 2.8.2 Fehlende Einkaufsmöglichkeiten in Brück Die Infrastruktur in Brück ist hinsichtlich der Einkaufsmöglichkeiten begrenzt. Im Zuge einer geplanten Verdichtung wird diese Problematik verschärft. 26, 27, 30, 44, 50, 51, 73, 106 Kenntnis- nahme Die Herstellung neuer Einkaufsmöglichkeiten in Brück ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Gleichwohl stärken weitere Einwohner*innen im direkten Einzugsbereich des Brücker Zentrums die dortige Nachfrage, was den Standort für Einzelhandel interessanter machen kann. Auch von einem zukünftig veränderten Mobilitätsverhalten können Impulse zur Stärkung der lokalen Kaufkraft ausgehen, die sich auf die Angebotsgestaltung in Brück auswirken. 2.8.3 Fehlende Gastronomie In Brück hat sich das gastronomische Angebot in den letzten Jahren reduziert. Das auf dem Areal des Sportparks 37 Kenntnis- nahme Die Neuansiedlung eines Gastronomiebetriebs innerhalb des Plangebiets ist nicht vorgesehen. Das Ziel für das Projekt ist es in erster Linie Wohnraum zu schaffen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 23 betriebene Restaurant „Flehburg“ wurde von den Anwohner*innen sehr geschätzt. Außerdem fehlt ein Biergarten in der näheren Umgebung. Die Herstellung eines neuen gastronomischen Angebots in Brück ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Siehe zudem Stellungnahme 1.3.1 2.9 Einplanung Schwimmbad Es besteht der Wunsch nach der Realisierung eines neuen Schwimmbads. 53 nein Die Neuansiedlung eines Schwimmbades innerhalb des Plangebiets ist nicht vorgesehen. Das Ziel für das Projekt ist es in erster Linie Wohnraum zu schaffen. Siehe zudem Stellungnahme 1.3.1 2.10 Realisierung einer Grünanlage / eines Parks mit Café Es wird angeregt, das Gebiet anstelle einer weiteren Bebauung, der Nutzung eines Parks mit Biergarten, Mehrzweckflächen oder Ähnlichem zuzuführen. 13, 20, 112 nein In direkter angrenzender Nähe zum Plangebiet befindet sich die Flehbachaue, welche als öffentliche Grünfläche genutzt werden kann und die im Rahmen der Sportplatzverlegung erweitert wird. Das Ziel für das Projekt ist es in erster Linie dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Siehe zudem Stellungnahme 1.3.1 3 Verkehr 3.1 Verkehrsgutachten Es wird ein Verkehrskonzept gefordert zum Umgang mit dem durch das Wohngebiet neu entstehenden Verkehr. Bei einem Bauprojekt mit 75 neuen Wohneinheiten stellt sich die Frage, ob die vorhandene Erschließungsstrukturen für die neue Belastung geeignet sind. Die Verkehrssituation muss vorab in einem Gutachten geprüft werden. Das Verkehrsgutachten muss zu einer der Stoßzeiten erstellt werden, damit das Verkehrsaufkommen richtig bewertet werden kann. 4, 8, 12, 52, 65, 96, 132 ja Die Berücksichtigung der Belange aller Verkehrsteilnehmer*innen muss frühzeitig in die Planung einfließen. Im weiteren Verfahren werden daher ein Verkehrsgutachten und ein Mobilitätskonzept erstellt. Das Verkehrsgutachten wird von einem qualifizierten Gutachterbüro in Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Köln nach den allgemein gültigen fachlichen Standards erarbeitet. Das zu erstellende Verkehrsgutachten untersucht, inwieweit die umgebenden Straßen die bestehenden und zusätzlichen Verkehre aufnehmen können. Bei Bedarf werden Lösungsansätze zur Verbesserung der Leistungs- fähigkeit der vorgeschlagen. Im Mobilitätskonzept werden Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Reduzierung der Kfz- Bewegungen beitragen. Die Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 24 Ergebnisse werden in das Bebauungsplan-Verfahren einfließen. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, die Erschließung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Dies soll Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger verlagern und das Verkehrsverhalten positiv beeinflussen. Auch die bisherige private Sportanlage mit Gastronomie hatte ein Verkehrsaufkommen, welches durch die Aufgabe der Nutzung nur temporär nicht auftrat. 3.2 Verkehrsbelastung Durch die Schaffung weiterer Wohneinheiten, steigt die Verkehrsbelastung in der Umgebung. Einige der angrenzenden Straßen sind ohne das zusätzliche Verkehrsaufkommen schon überlastet. Die bestehende Infrastruktur kann eine Verdichtung gemäß Testentwurf nicht abfangen. 1, 8, 9, 12, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 31, 33, 36, 42, 44, 49, 50, 51, 58, 64, 65, 66, 69, 73, 75, 78, 82, 85, 93, 94, 97, 106, 121, 128, 131 Prüfung im weiteren Verfahren Siehe Stellungnahme 3.1 3.3 Verkehrsfluss Es müssen Maßnahmen zur verbesserten Regelung des Verkehrsflusses durchgeführt, werden (insbesondere an Markttagen oder bei Regen). Bei Problemen auf der A3/ A4 staut sich der Verkehr auf dem Pohlstadtsweg zur Olpener Straße. Die Olpener Straße ist morgens häufig stark frequentiert. 12, 19, 25, 33, 42, 126, 131 Kenntnis- nahme In dem zu erstellenden Verkehrsgutachten werden die Auswirkungen der Neuplanung auf das angrenzende Verkehrsnetz untersucht. Dabei werden die für das Vorhaben relevanten Knotenpunkte im weiteren Verlauf hinsichtlich Leistungsfähigkeit überprüft. Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchungen werden bei Bedarf Lösungsansätze zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit gemacht. Die Behebung bestehender Verkehrsprobleme ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Siehe auch Stellungnahme 3.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 25 3.4 Verkehrsberuhigung / Sicherheit Es müssen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Verkehrssicherheit im Quartier durchgeführt werden. Mit steigendem Verkehrsaufkommen steigen auch die Unfallrisiken in den angrenzenden Straßen (vor allem für (Schul-)Kinder). Die Astrid-Lindgren-Allee und der Pohlstadtsweg werden als Schulweg genutzt. Wenn der Berufsverkehr über diese Straßen abgeleitet wird, ist die Verkehrssicherheit der Schulkinder gefährdet. Aufgrund der Durchgangsverkehre kommt es zudem häufig zu Geschwindigkeits- überschreitungen im Umfeld des Plangebietes. 1, 7, 9, 20, 25, 27, 30, 33, 58, 59, 73, 77, 78, 95, 106, 128 Prüfung im weiteren Verfahren Für den Oberen Bruchweg wurde durch die Vorhabenträger eine einheitliche Gestaltungsidee entwickelt, die im weiteren Verfahren mit den zuständigen Dienststellen abgestimmt werden muss. Die Straße soll als barrierefreie Mischverkehrsfläche ausgebaut werden. Die alternierend angeordneten Pflanzinseln sollen geschwindigkeits-begrenzend wirken und Zugänge in das Quartier bzw. die Flehbachaue betonen. Die zuständigen Dienststellen werden sowohl die Straßenplanung als auch den Straßenausbau in eigener Zuständigkeit umsetzen. Der finale Ausbau des Oberen Bruchwegs soll in Abhängigkeit von den verfügbaren Kapazitäten möglichst mittelfristig durch die Stadt Köln umgesetzt werden. Der Ausbau der Astrid-Lindgren-Allee und des Pohlstadtswegs sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Astrid-Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten Mischverkehrsfläche umgebaut. Zu weiteren geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets liegen keine Erkenntnisse vor. Diese finden außerhalb des Bebauungsplan- Verfahrens statt. Siehe zudem Stellungnahme 3.1 3.5 Innere Quartierserschließung 3.5.1 Erschließung des Quartiers Wie ist die Erschließung des neuen Quartiers geregelt? 90 Kenntnis- nahme Die Erschließung des Quartiers erfolgt über eine zentrale, öffentlich zugängliche Fuß- und Radwegeverbindung, die das Grundstück als Rückgrat von Ost nach West durchzieht. Das Innere des Quartiers bleibt autofrei, so dass Durchgangsverkehre nicht möglich sind. Alle Pkw-Stellplätze werden oberirdisch an den Rändern des Plangebiets bzw. in den zwei Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 26 Tiefgaragen untergebracht. Die Erschließung erfolgt über Anschlusspunkte vom Oberen Bruchweg, Martha- Heublein-Straße und der Astrid-Lindgren-Allee. 3.5.2 Verzicht auf innere Pkw-Erschließung des Plangebietes Das neue Quartier soll autofrei geplant werden und damit nur für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen durchquerbar sein. 35, 93, 133, 138 ja Das städtebauliche Planungskonzept sieht keine innere Erschließung für den motorisierten Individualverkehr vor. Die gesamte Erschließung erfolgt über die anliegenden Straßen. Eine öffentlich zugängliche Rad- und Fußwegdurchquerung durchs Plangebiet ist jedoch vorgesehen. 3.5.3 Belange von Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen Bei der Planung des neuen Quartiers sollen die Belange von Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen Berücksichtigung finden. 69, 136 ja Das geplante Wohnquartier soll Voraussetzungen zur Änderung des Mobilitätsverhalten schaffen und im Inneren möglichst wenig mit motorisiertem Individualverkehr belastet werden. Die Erschließungsflächen dienen als autofreie Bewegungs- und Begegnungsräume für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen und stellen Verbindungen zu dem angrenzenden Wohnviertel und der Flehbachaue her. Die Pkw-Stellplätze werden auf das notwendige Maß reduziert. Zudem werden wohnungsnah Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorgesehen. 3.6 Ausbaumaßnahmen für umgebende Straßen 3.6.1 Teilung Oberer Bruchweg Seit der Erschließung des Rather Sees oder bei vermehrtem Verkehrsaufkommen auf der A3/A4 werden der Pohlstadtsweg oder die Astrid-Lindgren-Allee als Durchgangsstraßen genutzt, wodurch die Verkehrsbelastung der Wohnviertel zunimmt. Eine Teilung des Oberen Bruchwegs würde das hohe Aufkommen an Durchfahrtsverkehre im Wohngebiet senken. 61 Kenntnis- nahme Für den Oberen Bruchweg wurde durch die Vorhabenträger eine einheitliche Gestaltungsidee entwickelt, die im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachdienststellen abgestimmt werden muss. Die Straße soll als barrierefreie Mischverkehrsfläche ausgebaut werden. Die alternierend angeordneten Pflanzinseln sollen geschwindigkeits-begrenzend wirken und Zugänge in das Quartier bzw. die Flehbachaue betonen. Der finale Ausbau des Oberen Bruchwegs soll in Abhängigkeit von den verfügbaren Kapazitäten möglichst mittelfristig durch die Stadt Köln umgesetzt werden. Eine Teilung des Oberen Bruchwegs ist nicht vorgesehen. Durch eine Trennung würde die Verbindung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 27 der Astrid-Lindgren-Alle zum Brücker Zentrum unterbunden werden. 3.6.2 Ausbau Astrid-Lindgren-Allee Es besteht die Bitte nach zuverlässigen Informationen bezüglich der weiteren Planung des Ausbaus der Astrid-Lindgren- Allee. Die Anwohner*innen warten seit 2018 darauf, dass die Astrid-Lindgren-Allee endausgebaut wird, der schlechte Zustand der Straße verbessert wird und sich die Verkehrssituation beruhigt. Im Winter wird die Straße nicht geräumt, da es sich um eine Baustraße handelt. 1, 37, 47, 77, 82, 128 ja Die Astrid-Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten Mischverkehrsfläche umgebaut. 3.7 Anbindung Umgebung 3.7.1 Durchgangsverkehre Durchfahrtsverkehre in den Wohnvierteln sollen vermieden werden. 1, 9, 19, 20, 26, 27, 30, 44, 59, 66, 73, 78, 87, 95, 106 ja Siehe Stellungnahme 3.5 3.7.2 Erschließung nicht über Martha-Heublein Straße Die Martha-Heublein-Straße soll nicht als Erschließungsstraße für das neue Quartier genutzt werden, da ihre Funktion als verkehrsberuhigte Zone damit gefährdet ist. 9, 27, 44, 50, 51, 78, 106 nein Über die Martha Heublein Straße sollen lediglich die im Westen angeordneten Stellplätze der 18 Reihenhäuser erschlossen werden. Die Eignung der Martha-Heublein- Straße zur Anbindung der zusätzlichen Bebauung auf dem Plangebiet wird im Verkehrsgutachten untersucht. Eine Durchfahrtsmöglichkeit zu den anderen Erschließungsstraßen ist nicht vorgesehen. Lediglich eine öffentlich zugängliche Rad- und Fußwegeverbindung soll durch das Plangebiet möglich sein. Siehe auch Stellungnahme 3.1 3.7.3 Erschließung über Olpener Straße Die Verkehrsführung zur Erschließung des neuen Quartiers soll nicht über die verkehrsberuhigte Astrid-Lindgren-Allee 128 Prüfung im weiteren Verfahren Die Erschließung des Quartiers erfolgt über die angrenzenden Straßen Oberen Bruchweg, die Astrid- Lindgren-Allee sowie die Martha-Heublein-Straße. In einem Verkehrsgutachten werden die Verkehrsströme Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 28 sondern über die Olpener Straße zum Autobahnzubringer führen. entsprechend untersucht und dargestellt und ggf. Maßnahmen zur Regulierung der Verkehrsflüsse vorgeschlagen. Siehe auch Stellungnahme 3.1 3.7.4 Anbindung Neubrücker Ring Es bestehen Planungen zur Anbindung der Astrid-Lindgren-Allee an den Neubrücker Ring über einen Kreisverkehr und es stellt sich die Frage, wann diese Planungen realisiert werden. 7 Kenntnis- nahme Die Anbindung der Astrid-Lindgren-Allee an den Neubrücker Ring ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Aus personaltechnischen Gründen ist zudem keine mittelfristige Planung bzw. Umsetzung zu erwarten. 3.7.5 Öffnung Pohlstadtsweg Es wird vorgeschlagen, den Pohlstadtsweg zu öffnen, um zusätzliche Verkehre aufzunehmen. 97 Kenntnis- nahme Der Pohlstadtsweg ist derzeit nur für Anlieger und Mofas befahrbar. Zu einer Änderung des Pohlstadtswegs liegen keine Erkenntnisse vor. Die Öffnung des Pohlstadtsweg ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Änderungen in der Verkehrsführung finden außerhalb des Bebauungsplan-Verfahrens statt. Siehe auch Stellungnahme 3.1 3.7.6 Anbindung Brücker Mauspfad Es wird gefordert, den Pohlstadtsweg weiterhin als Einbahnstraße zu nutzen und nicht Richtung Neubrück zu öffnen. Stattdessen wird die Prüfung einer Anbindung des Neubaugebiets an den Brücker Mauspfad angeregt. 12 nein Zu einer Änderung des Pohlstadtswegs liegen keine Erkenntnisse vor. Der Pohlstadtsweg befindet sich außerhalb des Plangebietes und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Siehe auch Stellungnahmen 3.1 und 3.7.5 3.8 Anbindung / Ausbau ÖPNV Der öffentliche Nahverkehr ist überlastet und muss ausgebaut werden. Die Taktung der Busse ist ausbaufähig. Um eine bessere Erschließung zu gewährleisten, ist eine bessere Anbindung an das ÖPNV-Netz nötig. Beispielsweise über einen Linienbus nach Brück/ Neubrück oder Bergisch Gladbach. 35, 65, 132, 133, 136, 138, 139 Kenntnis- nahme Im Rahmen des Verkehrsgutachtens und des Mobilitätskonzeptes wird die ÖPNV-Anbindung des Plangebietes betrachtet und ggf. Maßnahmen zur Verbesserung vorgeschlagen. Der konkrete Ausbau des ÖPNV-Taktes bzw. der Umstieg auf E-Busse ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und obliegt den städtischen Verkehrsbetrieben. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 29 Nach dem Vorbild der Stadt Mohnheim wird die Implementierung eines E-Busses angeregt, der über die Haltestellen Flehbach und Markt-Platz das neue Quartier mit dem Sportplatz verbindet. Mit dieser Erschließung ist auch die Anbindung des Sportplatzes für Kinder und Jugendliche verbessert. 3.9 Zuwegung Fußballplatz am Pohlstadtsweg Sportpark und Fußballplatz liegen 700 m auseinander. Der Fußballplatz ist nur über einen unbefestigten Weg ohne ausreichende Straßenbeleuchtung zu erreichen, den die Fußballer*innen zukünftig auch im Winter zurücklegen müssen. 15, 17, 18, 30, 37, 39, 42, 47, 52, 55, 58, 59, 60, 67, 68, 72, 76, 79, 103, 105, 106, 110, 119, 120, 121, 122, 127 Kenntnis- nahme Die Astrid-Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten Mischverkehrsfläche umgebaut. Der Pohlstadtsweg besitzt im Bestand eine ausreichende Straßenbeleuchtung. Über den Ausbau der Zuwegung zum Sportplatz liegen keine Erkenntnisse vor. Der Ausbau der Zuwegungen zu den Sportplätzen ist nicht Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens. 3.10 Mobilitätsangebote Es besteht die Frage nach der Definition des Begriffs Mobilitätsangebote. 131 Kenntnis- nahme Unter dem Begriff Mobilitätsangebote werden verschiedene nachhaltige Fortbewegungsformen jenseits des klassischen Privat-Pkw verstanden. Die Integration innovativer Mobilitätsangebote trägt zur Reduzierung neuer Kfz-Bewegungen bei. Zudem können häufig auch die Bewohner*innen der Umgebung diese Angebote nutzen. Welche Mobilitätsangebote im jeweiligen Plangebiet am besten geeignet sind, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die im Rahmen des Mobilitäts- konzeptes ermittelt wird. Regelmäßig Bestandteil solcher Konzepte sind zum Beispiel das Angebot von Carsharing, Leihräder und –E-Bikes, Lastenräder, E- Roller oder Jobtickets. 4 Parken Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 30 4.1 Innovatives Parkraumkonzept Es wird ein gesamtheitliches, innovatives Parkraumbewirtschaftungskonzept für den Bereich vom Marktplatz, über das Neubaugebiet bis hin zum Brücker Mauspfad gefordert. 12 nein Die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze werden stadtverträglich innerhalb des Geltungsbereichs gebündelt auf oberirdischen Stellplatzflächen und in Tiefgaragen angeordnet. Mit dem Ausbau des Oberen Bruchwegs werden zudem neue öffentliche Parkplätze im Straßenraum entstehen. Der Bereich des Marktplatzes liegt nicht im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans. Entscheidungen zu Parkraumbewirtschaftungskonzepten sind nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens und liegen in der Hoheit der Stadt Köln. 4.2 Stellplatzbedarf 4.2.1 Pkw-Stellplatzbedarf Der bei 75 neuen Wohneinheiten resultierende Stellplatzbedarf (2 pro Wohneinheit) muss innerhalb des neuen Quartiers gedeckt werden. Es soll sichergestellt werden, dass nicht noch weitere Pkws am Rand der überlasteten Zufahrtsstraßen abgestellt werden. Dabei stellen sich die Fragen, wo die Stellplätze geplant sind und ob es Tiefgaragenplätze gibt. Bei der Planung einer Tiefgarage könnte ein Teil der entstehenden Stellplätze öffentlich genutzt werden. Die umliegenden Häuser mussten mindestens zwei Stellplätze auf ihren Grundstücken nachweisen. Gelten für das Vorhaben die gleichen Grundsätze? 19, 33, 47, 63, 68, 75, 78, 82, 85, 90, 97, 109, 126, 138 teilweise Die für das Vorhaben notwendigen Stellplätzen werden innerhalb des Plangebiets oberirdisch auf drei Parkplatzflächen und in zwei Tiefgaragen nachgewiesen. Eine öffentliche Nutzung der Tiefgaragen ist nicht möglich. Mit dem Ausbau des Oberen Bruchwegs werden neue Parkplätze im Straßenraum entstehen, die öffentlich nutzbar sind. Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der für Köln geltenden Stellplatzsatzung. Für Einfamilienhäuser ist 1 Stellplatz je 100 qm Wohnfläche erforderlich. Die Stellplatzzahl im Geschosswohnungsbau variiert je nach Wohnungsgröße zwischen 0,5 und 1 Stellplatz je Wohneinheit. Für den geförderten Wohnungsbau sind darüber hinaus Reduktionsfaktoren von 0,5 bis 0,8 zulässig. Aufgrund des ÖPNV-Anschlusses des Plangebiets kann die Stellplatzzahl um 10% gegenüber den Vorgaben der Satzung reduziert werden. Im Rahmen des zu erstellenden Mobilitätskonzepts erfolgt eine realistische Einschätzung des zukünftigen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 31 Um das Stellplatzproblem zu lösen, ist eine verpflichtende Anmietung von Stellplätzen/ Parkplätzen denkbar. Stellplatzbedarfs. Zudem kann durch Mobilitätsmaßnahmen, welche den Umstieg auf umweltfreundliche Angebote und / oder Sharing- Angebote fördern, der entstehende Stellplatzbedarf weiter reduziert werden. Eine Prüfung des Stellplatznachweises erfolgt abschließend im Baugenehmigungsverfahren. Eine Verpflichtung zur Anmietung der Stellplätze kann nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden. 4.2.2 Reduzierter Pkw-Stellplatzbedarf Der Stellplatzbedarf in zentralen Ortslagen wird sich in den nächsten Jahren reduzieren. Es wird nicht mehr jeder Haushalt einen eigenes KFZ besitzen. 105 Kenntnis- nahme Mit der Einführung der städtischen Stellplatzsatzung im Jahr 2022 hat die Stadt Köln die Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen geschaffen. Die Satzung leistet einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Stellplatzzahl auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Siehe auch Stellungnahme 4.2.1 4.2.3 Sharing-Angebote / Mobility-Hub/ Quartiersgarage In Anbetracht einer erforderlichen Verkehrswende muss nicht mehr für jede Wohneinheit ein Parkplatz bzw. Stellplatz bereitgehalten werden. Anstelle einer autofreundlichen Siedlung sollen Sharing- Angebote und Lademöglichkeiten gefördert werden, sodass es für die Bewohner*innen möglich ist, auf ein eigenes Auto zu verzichten. Das Quartier soll mit einem „Mobility-Hub“ ausgestattet werden mit Ladestationen für 21, 35, 81, 105, 133, 138, 139 Prüfung im weiteren Verfahren Im Rahmen des Wettbewerbs wurden von den Teams erste Ideen zu umweltfreundlichen Mobilitätsangeboten zur Reduzierung der Pkw-Stellplätze erarbeitet, welche im weiteren Verfahren geprüft und in Kombination mit dem Mobilitätskonzept weiterentwickelt werden. Hierzu zählen auch Mobility Hubs, die klimafreundliche Sharing- Angebote bündeln. Der für das Vorhaben zu erbringende Stellplatzzahl richtet sich nach der Stellplatzsatzung in Kombination mit den Ergebnissen des Mobilitätskonzepts. Eine öffentliche Quartiersgarage kann nicht auf dem Plangebiet umgesetzt werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 32 Elektrofahrrädern, entsprechenden Abstellmöglichkeiten, Reparatur- möglichkeiten und ggf. einer Radwerkstatt. Eine Quartiersgarage mit einem umfangreichen Carsharing-Angebot kann dafür sorgen, das Quartier autofrei zu halten. Nur Bewohner*innen, die nicht ohne privaten Pkw auskommen, sollten auch einen besitzen und für diesen einen privaten Stellplatz bekommen. Alle anderen Bewohner*innen nutzen die Carsharing- Angebote. Das Gebiet ist so geplant, dass es im Inneren autofrei bleibt, um die Aufenthaltsqualität zu steigern. Siehe auch Stellungnahmen 3.9, 4.2.1 und 4.2.2 4.3 Einplanung Besucherparken Es werden ausreichend Parkplätze für Besucher*innen der Wohngebiete benötigt. Es fehlen schon ohne die Schaffung neuer Wohneinheiten genügend Parkplätze. Die Parksuchverkehre in den angrenzenden Straßen müssen eingedämmt werden. 1, 4, 7, 8, 9, 12, 27, 45, 58, 59, 62, 78, 108 teilweise Innerhalb des Plangebiets können ca. sechs Besucherstellplätze auf den drei oberirdischen Stellplatzanlagen untergebracht werden. Mit dem Ausbau des Oberen Bruchwegs werden weitere öffentliche Parkplätze im Straßenraum entstehen. Parkplatzdefizite, die bereits außerhalb des Plangebietes bestehen, können nicht durch das Bebauungs- planverfahren im Plangebiet behoben werden. 4.4 Einplanung öffentlicher Parkplätze Es muss Ersatz für den Parkplatzentfall auf dem Gelände des Sportparks geschaffen werden. Die Parkplätze werden neben den Nutzer*innen des angrenzenden Sportplatzes auch als Ausweichparkplätze an Markttagen oder Karneval genutzt. Zudem werden ausreichend Parkplätze für Besucher*innen der angrenzenden Arztpraxen benötigt. 1, 4, 7, 8, 9, 12, 27, 45, 58, 59, 62, 78, 108 teilweise Die Nutzung der Fläche durch Besucher*innen des nahegelegenen Marktes wurde bisher zwar geduldet, es handelt sich jedoch nicht um ein städtisches Parkangebot. Insofern besteht formell keine Notwendigkeit eine Ersatzfläche bereitzustellen. Mit dem Ausbau des Oberen Bruchwegs werden neue öffentliche Parkplätze im Straßenraum entstehen. Parkplatzdefizite, die bereits außerhalb des Plangebietes bestehen, können nicht durch das Bebauungs- planverfahren im Plangebiet behoben werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 33 4.5 Fehlendes Parkplatzangebot Umgebung Das Parkplatzangebot in den umliegenden Straßen ist begrenzt. Parkende Autos schränken die Spielstraßen ein und stellen Unfallgefahren dar. Besonders an Markttagen ist das Parkplatzangebot in der Umgebung sehr begrenzt. 25, 26, 27, 29, 31, 34, 44, 45, 47, 49, 50, 51, 58, 59, 62, 64, 65, 66, 73, 85, 87, 95, 97, 132 nein Parkplatzdefizite, die bereits außerhalb des Plangebietes bestehen, können nicht durch das Bebauungs- planverfahren im Plangebiet behoben werden. 4.6 Fahrradstellplätze Es besteht der Wunsch nach der Schaffung ausreichender Abstellmöglichkeiten für Fahr- und Lastenräder. 22, 35, 138 ja Zur Förderung des Radverkehrs werden bei der Planung gut erreichbare, diebstahlsichere und vor Wettereinflüssen geschützte Fahrradabstellmöglichkeiten geplant. Die Stellplätze werden zudem mit Lademöglichkeiten für E-Bikes und Pedelecs ausgestattet. Bei der Planung sind die Vorgaben aus der städtischen Stellplatzsatzung zu berücksichtigen. Eine Prüfung des Fahrrad-Stellplatznachweises erfolgt abschließend im Baugenehmigungsverfahren. 5 Grün-, Spiel-, Freiflächen 5.1 Spielflächen 5.1.1 Schaffung weiterer Spielflächen Die Schaffung weiterer Spielflächen wird gefordert. In Köln Brück gibt es zurzeit zwei große Spielplätze. Einen in der Flehbachaue und einen in der Astrid- Lindgren-Allee. Die beiden vorhandenen Spielplätze sind bei schönem Wetter schon überfüllt. Es kommt zu gefährlichen Situationen, da zu viele Kinder auf einem Klettergerüst spielen und zu Coronazeiten konnten die Abstandsregeln nicht eingehalten werden. 21, 33, 35, 133, 138 ja Die Versorgung des Stadtteils Brücks mit Spielplätzen ist nach Rückmeldung der zuständigen Fachämter insgesamt defizitär. Aus diesem Grund soll innerhalb des Plangebiets eine öffentliche Spielfläche entstehen, die allen neuen Bewohner*innen und der Nachbarschaft zur Verfügung steht. Die Spielfläche soll als kombinierte Spielfläche die Bedarfe aus öffentlichen Spielflächen gemäß kooperativem Baulandmodell und privat herzustellenden Kleinkindspielflächen decken. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 34 5.1.2 Keine Schaffung weiterer Spielflächen Die bestehenden Spielflächen in der unmittelbaren Umgebung sind ausreichend. Anstelle weiterer Spielflächen sollen Grün- bzw. Wohnflächen geschaffen werden. 43, 61, 96, nein Für das Vorhaben gelten die Vorgaben des kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln. Demnach sind die durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen innerhalb des Plangebiets umzusetzen. Darüber hinaus werden im Quartier weitere gemeinschaftliche und private Grünflächen entstehen. Siehe auch Stellungnahme 5.1.1 5.1.3 Verlagerung Spielfläche in die Flehbachaue Es wird vorgeschlagen, den neu geplanten Spielplatz als zusammenhängende Fläche in das Gebiet des angrenzenden Sportplatzes in die Flehbachaue zu verlagern, um Lärmbelästigung der angrenzenden Grundstücke zu vermeiden. 5 nein Die Spielplatzfläche befindet sich in zentraler Lage angrenzend an die Martha-Heublein-Straße. Sie liegt wohnortnah und ist für Kinder aus dem neuen Quartier und der Umgebung gut erreichbar, vom Durchgangsverkehr geschützt und bietet eine Alternativangebot zu dem in der Flehbachaue gelegenen Spielplatz. Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz ist Kinderlärm im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu betrachten. Daher ist Lärm, welcher vom Kinderspielplatz ausgeht, grundsätzlich hinzunehmen. Siehe auch Stellungahme 5.1.2 5.1.4 Wasserspielplatz Es wird vorgeschlagen, das Wasserelement des nahe gelegenen Flehbachs und der Auen mit in die Gestaltung des Spielplatzes aufzunehmen und einen Wasserspielplatz zu gestalten. 21, 33, 35, 133, 138 Prüfung im weiteren Verfahren Die konkrete Gestaltung des Spielplatzes wird in der weiteren Planung erarbeitet und mit den zuständigen Dienststellen und den Vorhabenträgern abgestimmt. 5.2 Grünflächen Es ist wünschenswert, neben der Bebauung auch ausreichend Grünflächen zu schaffen. 35, 61, 138 ja Das Vorhaben unterliegt den Anforderungen des kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand 2017). Demnach entsteht mit der Planung ein rechnerischer Bedarf von ca. 2.000 qm an öffentlichen Grünflächen. Der Wert unterschreitet damit deutlich die erforderliche Mindestgröße von 5.000 qm, die erforderlich ist, damit die Fläche als öffentliche Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 35 Grünfläche von der Stadt übernommen werden kann. Der Vorhabenträger hat die Möglichkeit, den Bedarf durch eine Ausgleichszahlung abzulösen, die im abzuschließenden Durchführungsvertrag verbindlich geregelt werden. Ziel ist es, diese Ausgleichszahlungen zur Aufwertung von Grünflächen möglichst in der Nähe des Vorhabens zu verwenden. Im direkten Anschluss an das Plangebiet bestehen öffentliche Grünflächen entlang der Flehbachaue. Durch den geplanten Rückbau des Sportplatzes werden die Grünflächen erweitert In der Planung wird eine starke Durchgrünung sowie ein möglichst geringer Versiegelungsgrad des Gebiets angestrebt. Bei der Gestaltung des Quartiers werden private und gemeinschaftliche Freiräume vorgesehen, die als Begegnungsräume dienen. Außerdem wird die Verknüpfung mit dem vorhandenen Grün- und Freiraumsystem gestärkt. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive Dachbegrüngen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrags wird, werden die Pflanzvorgaben konkretisiert. Die Begrünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. Insgesamt wird es mit der vorgesehenen Planung durch die Entsiegelung der bestehenden Flächen einen höheren Grün-und Freiflächenanteil geben als in der aktuellen Situation. 5.3 Erhalt des bestehenden Grünstreifens Die bestehenden Grünanlagen müssen gesichert, erhalten und erweitert werden. 22, 58, 59, 61, 71, 96 teilweise Das Grundstück ist heute fast vollständig versiegelt. Lediglich am nördlichen und westlichen Grundstücksrand liegt jeweils ein mit Bäumen und Büschen bestandener Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 36 Darunter fällt auch der Grünstreifen inklusive des alten Baumbestandes, in dem Vögel, Eichhörnchen, Igel und Fledermäuse leben. Der Grünstreifen bietet sich außerdem als Sichtschutz zwischen der Neu- und der Bestandsbebauung an. Pflanzstreifen. Insgesamt befinden sich 23 Bäume auf dem Grundstück, von denen ein Teil durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt ist. Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens erfolgte eine Begutachtung der Bäume durch einen Landschaftsarchitekten, der zu folgender Einschätzung kam: Ein Großteil des Baumbestands steht unmittelbar an der Fassade der Bestandshalle, sodass das Wurzelwerk der Bäume dicht am Fundament ansetzt. Bei Abbruch und Beseitigung der Halle sind Verletzungen der Wurzeln und der Kronen unvermeidlich. Zudem verändern sich die auf die Bäume einwirkenden Windlasten nach Abriss der Halle, worauf die Bestandsbäume nicht eingerichtet sind. Die Standsicherheit der Bäume ist aufgrund der vermutlich einseitigen Wurzelausbildung durch die Bestandsfundamente stark gefährdet. Von dem empfohlenen Erhalt dieser Baumbestände im Grünstreifen wurde daher bereits im Wettbewerbsverfahren Abstand genommen. Der städtebauliche Entwurf sieht private und gemeinschaftliche Grünflächen zu den äußeren Plangebietsgrenzen vor, die über Hecken eingefasst werden. In Teilbereichen sind Gartenwege vorgesehen, um die Zugänglichkeit der Grundstücke für die Feuerwehr zu ermöglichen. Zudem werden erforderliche Ersatzpflanzungen vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt. Insgesamt wird es mit der vorgesehenen Planung mehr Grün-und Freiflächen geben als im aktuellen Zustand. Für das Plangebiet wird eine Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1) erarbeitet, aus der sich ggf. erforderliche Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 37 Maßnahmen zum Schutz der Tiere ableiten. Die Ergebnisse und erforderlichen Maßnahmen werden in den Bebauungsplan übernommen und berücksichtigt. 5.4 Flehbachaue Die Entwicklung des Plangebiets stellt einen Eingriff in das Naherholungsgebiet dar. Im Hinblick auf die Entwicklung des Gewässerrandstreifens des Flehbachs durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, die Entwicklung des Spielplatzes sowie des Sportplatzes muss ein Gesamtkonzept für die Flehbachaue erarbeitet werden. Einige Anwohner*innen sehen Einschränkungen in ihren Freizeitmöglichkeiten und negative Auswirkungen auf das Naherholungsgebiet durch die vorliegende Planung. 12, 67, 79 nein Die Flehbachaue liegt außerhalb des Geltungsbereichs des neu aufzustellenden Bebauungsplans. Eingriffe in diesen Bereich sind im Rahmen des Verfahrens nicht vorgesehen. Mit der geplanten Verlagerung des Sportplatzes an der Flehbachaue wird unabhängig von dem Vorhaben die Grünfläche im direkten Einzugsbereich erweitert und damit der Biotopverbund entlang des Flehbachs gestärkt. Die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts ist städtischerseits nicht beabsichtigt. Die Entwicklung des Gewässerrandstreifens ist nicht Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens. Durch die Neubeplanung werden großflächig versiegelte Flächen entsiegelt und die Vernetzung zur Flehbachaue verbessert. Zudem wird im Plangebiet ein neuer öffentlicher Spielplatz entstehen, der von der Nachbarschaft genutzt werden kann. 5.5 Erhalt der Ackerflächen Zur Schaffung neuen Wohnraums werden in Brück und Umgebung immer mehr landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, mit ökologischen Konsequenzen für das Umland. 67, 115 nein Die Flächen liegen im bebauten Innenbereich und sind zum jetzigen Zeitpunkt durch die Sporthalle und die zugehörigen Parkplatzflächen nahezu vollständig versiegelt. Landwirtschaftliche Flächen werden mit dem Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Der Erhalt landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb des Geltungsbereichs ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 5.6 Marktplatz 35, 98, 138 nein Eine Umgestaltung des Marktplatzes ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens, da er sich außerhalb des Geltungsbereichs befindet. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 38 Eine Umgestaltung des Marktplatzes, die den Platz auch an marktfreien Tagen lebenswert macht, ist wünschenswert. Im Zuge der Umgestaltung können die Parkplätze reduziert und anstelle dessen begrünt werden. Damit wird der Platz sicherer für Kinder und Jugendliche. 6 Umwelt 6.1 Umwelt- und Naturschutz Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes müssen bei der Planung berücksichtigt werden. 64, 69, 96 Grundsätzlich werden in jedem Bebauungsplanverfahren die Umweltauswirkungen bei der Planung berücksichtigt. In einem Bebauungsplanverfahren, das im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Dies ist eine Verfahrenserleichterung, die das BauGB im Rahmen der Verfahrenswahl ermöglicht. Auch wenn keine förmliche Umweltprüfung stattfindet, werden die Auswirkungen der Planung auf alle betroffenen Umweltbelange im Verfahren untersucht, ggf. im Rahmen eines Gutachtens bewertet und deren Ergebnisse in der Planung berücksichtigt (§1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Gegebenenfalls wird daraufhin die Planung im erforderlichen Maß angepasst. 6.2 Durchführung Umweltprüfung Die Anwohner*innen fordern die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. 52, 78 nein Die Durchführung einer Umweltprüfung ist für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB nicht erforderlich. Siehe auch Stellungnahme 6.1 6.3 Klimaschutz und Klimaanpassung Extreme Wetterlagen mit starken Niederschlägen und schweren Überschwemmungen müssen bei heutigen Planungen berücksichtigt werden. Nach 52, 78 ja Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes Stadtklima sind wichtige Belange, die frühzeitig in die Planung einfließen müssen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 39 dem sechsten IPCC-Sachstand gibt es Belege für die Beobachtung von Wetterextremen wie Hitzewellen, starken Niederschlägen oder tropischen Wirbelstürmen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die beabsichtigte Verdichtung und Versiegelung des Areals in Köln Brück mit dem angestrebten Umweltschutz und Kampf gegen den Klimawandel vereinbar ist. Klimaschutz Die Stadt Köln hat am 9. Juli 2019 den "Klimanotstand" erklärt und strebt an, bis 2035 klimaneutral zu werden. Für den Klimaschutz sollen Maßnahmen unter anderem in den Handlungsfeldern Energie, Gebäude und Stadtentwicklung erarbeitet werden, die eine Reduktion von Kohlendioxid- und Treibhausgasemissionen in der Stadt erwirken. Ziel ist es außerdem, den Einsatz regenerativer Energien zu fördern. Im Zuge dessen wurden am 17. März 2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen. Ziel der Klimaschutzleitlinien ist eine frühzeitige Berücksichtigung von Klimaschutzkriterien in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben. Die Kernanforderung ist ein hoher baulicher Standard von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbindung mit einer möglichst vollständigen Versorgung mit lokal verfügbaren regenerativen Energien und konsequenter Nutzung von Photovoltaik. Die Klimaschutzleitlinien sind bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen verbindlich umzusetzen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst energiesparenden Bauweise erarbeitet. Im Energiekonzept werden unter anderem verschiedene Szenarien zu den Bedarfen und Emissionen und dem jeweiligen CO2-Einsparungspotenzial unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bewertet. Im Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energiebedarf pro qm aufgrund der gesetzlichen Anforderungen deutlich sinken. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 40 Klimaanpassung Bei dem Grundstück handelt es sich um ein innerstädtisches Baugrundstück, das bereits heute nahezu vollständig durch Gebäude sowie Parkplatz- und Wegeflächen versiegelt ist und nachverdichtet werden soll. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet Wohnbaufläche (mit Sportplatzsignet) dargestellt. Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt viele Aspekte, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen. Mit den geplanten Dachbegrünungen, den Grün- und Spielflächen, Baumpflanzungen werden die Auswirkungen der Planung gemindert. Mit der Umsetzung des Vorhabens werden neue Flächen entsiegelt, was zu einer Verbesserung des lokalen Klimas beiträgt. Insgesamt stellt nicht nur der Klimawandel, sondern insbesondere auch das Stadtwachstum Kölns die Stadtplanung vor wichtige Herausforderungen. Um dem prognostizierten Stadtwachstum Rechnung zu tragen, muss die Stadt Köln bis 2040 ca. 60.000 – 70.000 neue Wohneinheiten schaffen. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum, auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an eine nachhaltige Stadtentwicklung miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 41 Bevölkerung zu gewährleisten. Neben der Reduktion der Treibhausgasemissionen ist auch die Klimaanpassung ein wichtiger Belang der Bauleitplanung. Beides führt stellenweise zu Zielkonflikten. So stehen dem Idealbild einer „dicht bebauten Stadt der kurzen Wege“ Maßnahmen der Klimaanpassung, wie z.B. der Erhalt von Grünflächen im Stadtgefüge entgegen. Die Stadt Köln versucht für diesen Konflikt einen Ausgleich zu schaffen, indem gezielt an geeigneten Stellen nachverdichtet wird, während an anderen Stellen entsiegelt und Bebauung zurückgenommen oder gar nicht erst gebaut wird. Auch das Kooperative Baulandmodell ist ein wichtiges Instrument, über das Vorhabenträger verpflichtet werden, im Rahmen von Neubebauungen Grün- und Spielflächen zu schaffen. Siehe auch Stellungnahme 6.6 Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhaltigen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung im Innenbereich auf größtenteils bereits versiegelten Flächen handelt. Es entspricht damit dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Wohnraum in integrierter, bereits erschlossener Lage können Freiflächen am Stadtrand erhalten bleiben. Dicht bebaute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich geringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen. Das Vorhaben trägt insofern dazu bei, CO2-Emissionen zu reduzieren. Zu Starkregenereignissen siehe Stellungnahme 6.9 Zu Hitzewellen siehe Stellungnahme 6.13 6.4 Energieversorgung / klimaneutrales Quartier 21, 33, 35, 81, 133, 138 Prüfung im weiteren Verfahren Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung ein Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 42 Die Gebäudekomplexe sollen sich autark mit Strom und Wärme und durch den Einsatz erneuerbarer Energien versorgen. Die autonome Energieversorgung hat positive Auswirkungen auf die Energiepreise und die Energiewende. In diesem Sinne wird auch die Einrichtung eines Quartier-Blockheizkraftwerk vorgeschlagen. Aus Klimaschutzgründen sollen die Häuser mit CO2-neutraler Heizung ausgestattet sein. Hinsichtlich des Ziels der Klimaneutralität muss bei der Umsetzung solcher Projekte der Anspruch „klimaneutral“ anstatt „klimaresilient“ gelten. energiesparenden Bauweise erarbeitet. Im Energiekonzept werden unter anderem verschiedene Szenarien zu den Bedarfen und Emissionen und dem jeweiligen CO2-Einsparungspotenzial unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bewertet. Die Prüfung weiterer Aspekte, die zu einer klimaneutralen Bauweise beitragen, findet außerhalb des Bebauungsplanverfahrens statt. Siehe auch Stellungnahme 6.3 6.5 Ökologisch nachhaltiges Quartier Es besteht der Wunsch nach einem Quartier, welches durch ökologische und nachhaltige Bebauung sowie der Nutzung langlebiger Materialien architektonische Wertigkeit schafft. Aus Klimaschutz- gründen sollen die Häuser CO2-neutral gebaut werden. Zudem soll das Quartier naturnah und klimaresilient gestaltet werden. 21, 33, 35, 81, 133, 138 Zur Sicherung der gestalterischen Qualität der Architektur- und Freiraumplanung ist eine Vorstellung der fortgeschriebenen Planung im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgesehen. Die Prüfung weiterer Aspekte, wie der Einsatz ökologisch nachhaltiger Baustoffe, findet außerhalb des Bebauungsplanverfahrens statt. Zu Klimaresilienz und naturnaher Gestaltung siehe Stellungnahmen 6.3 und 6.6 6.6 Grünausgleich Bei einer Steigerung der Wohneinheiten steigt auch der Bedarf an Grün- und Naherholungsflächen. Es wird befürchtet, dass die bestehenden Naherholungs- 4, 78, 82, 89 nein Das Vorhaben unterliegt den Anforderungen des kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand 2017). Demnach entsteht mit der Planung ein rechnerischer Bedarf von ca. 2.000 qm an öffentlichen Grünflächen. Der Wert unterschreitet damit deutlich die Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 43 gebiete die steigenden Anwohner*innen- zahlen nicht verträglich aufnehmen können. Außerdem bestehen Fragen, wie mit den umliegenden Grünflächen umgegangen wird und ob / inwieweit ein Grünausgleich erfolgen wird. erforderliche Mindestgröße von 5.000 qm, die erforderlich ist, damit die Fläche als öffentliche Grünfläche von der Stadt übernommen werden kann. Der Vorhabenträger hat die Möglichkeit, den Bedarf durch eine Ausgleichszahlung abzulösen, die im abzuschließenden Durchführungsvertrag verbindlich geregelt werden. Ziel ist es, diese Ausgleichszahlungen zur Aufwertung von Grünflächen möglichst in der Nähe des Vorhabens zu verwenden. Im direkten Anschluss an das Plangebiet bestehen öffentliche Grünflächen entlang der Flehbachaue. Diese werden durch das Bebauungsplanverfahren nicht berührt. Durch den geplanten Rückbau des Sportplatzes werden die Grünflächen erweitert. Mit einer Überlastung der öffentlichen Grünflächen ist aufgrund der geplanten Anzahl von ca. 85 neuen Wohneinheiten nicht zu rechnen, zumal innerhalb des Plangebiets ein neues Angebot an privaten und gemeinschaftlichen Grünflächen entstehen wird. Zudem wird ein neuer öffentlicher Spielplatz geschaffen, der als Alternativangebot zur Flehbachaue auch von der Nachbarschaft genutzt werden kann. Im Rahmen der Neuplanung wird die bisher nahezu vollständig versiegelte Fläche entsiegelt und der klimatisch ausgleichend wirkende Freiflächenanteil erhöht. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive Dachbegrüngen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrags wird, werden die Pflanzvorgaben konkretisiert. Die Begrünungsmaßnahmen werden Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 44 dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden und zur Rodung vorgesehenen Bäume werden nach Maßgabe der Satzung ausgeglichen. Ein Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 nicht erforderlich. Siehe auch Stellungnahme 6.1 6.7 Versiegelung und Flächennutzung Im Sinne des Klimaschutzes ist es wichtig, den Versiegelungsgrad des Areals so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Flächennutzung ist es wichtig, entsprechend kleine Häuser und Wohnungen zu schaffen. 9, 21, 33, 35, 37 81, 133, 138 ja Ein sparsamer Umgang mit Grund- und Boden ist vom Gesetzgeber als wesentliches Element der Planung vorgegeben im § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches. Durch die Umnutzung einer bereits intensiv bebauten und befestigten Fläche wird diesem Ziel Rechnung getragen. Im Vergleich zur bestehenden Situation werden bei der Umsetzung des Vorhabens Flächen entsiegelt und begrünt. Die Vorhabenträger beabsichtigen, ein vielfältiges Angebot an Wohnungsgrößen bereitzustellen. Bei der Planung im geförderten Wohnungsbau sind die Förderrichtlinien zu beachten, die u.a. Vorgaben zu den zu Wohnungsgrößen beinhalten. 6.8 Einplanung von Dachbegrünung / PV- Anlagen Es besteht die Forderung die Neubebauung (verpflichtend) mit Photovoltaikanlagen und Dachbegrünungen auszustatten. 2, 21, 32, 81, 133,135 ja Photovoltaik und die Begrünung von Flachdächern sind in der Planung vorgesehenen. Die Dachbegrünung wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Die Nutzung von Photovoltaik wird über die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien geregelt. Siehe auch Stellungnahme 6.3 und 6.6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 45 6.9 Entwässerung Die bestehende Kanalisation kann die Wassermengen bei Starkregen nicht auffangen. Auf der Martha-Heublein-Straße kommt es zu Überschwemmungen der Kellerräume. Wie wird die Situation gelöst, wenn das Gebiet noch weiter verdichtet wird? Die Anwohner*innen mussten die Versickerung auf ihren Grundstücken damals zwingend sicherstellen. Es besteht die Frage, wie mit der Thematik der Versickerung bei der Neubebauung umgegangen wird. 9, 67, 78, 79, 115, 137 Prüfung im weiteren Verfahren Die Starkregenvorsorge hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und ist ein wesentlicher Bestandteil der Planungen. Im weiteren Verfahren wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet und die Möglichkeiten zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben AöR geprüft. In diesem Zusammenhang werden auch eine Starkregenunter- suchung und ein Überflutungsnachweis erarbeitet und mit in die Planung einfließen. Die Starkregengefährdung des Gebiets wird derzeit gemäß Starkregengefahren- karten der Stadt Köln als gering bis mäßig eingestuft. Da es sich bei dem Vorhaben um keine Erstbebauung handelt, besteht für das Grundstück in Bezug auf das Niederschlagswasser keine gesetzliche Verpflichtung zur Versickerung, Verrieselung oder Einleitung in ein naheliegendes Gewässer. Grundsätzlich wäre eine Einleitung in das städtische Kanalnetz möglich, sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind und das anfallende Wasser schadfrei abgeführt werden kann. Sofern eine Versickerung möglich ist, soll diese jedoch umgesetzt werden. 6.10 Flehbach Das Gelände des Sportplatzes sowie die an den Flehbach und den nahe gelegenen Weiher angrenzenden Wiesen dienen als Rückhalteflächen bei Starkregen- ereignissen. Die klimabedingte Steigung von Hochwassergefahren legt den Verzicht auf eine bach- und flussnahe Bebauung nahe. Überflutungsgefahren im Bereich des Flehbachs bestehen seit Jahren. Der 9, 67, 78, 79, 115, 137 Kenntnis- nahme In den Bereich der Flehbachaue wird nicht eingegriffen. Die geplante Bebauung hält einen vergleichbaren Abstand zum Flehbach wie die Bestandsbebauung ein, so dass bei Realisierung des Vorhabens nicht mit Veränderungen im Bereich des Flehbachs zu rechnen ist. Siehe auch Stellungnahme 6.9 Die Starkregengefährdung des Gebiets sowie der Flehbachaue wird gemäß den Gefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe derzeit als gering bis mäßig Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 46 Flehbach wird in seinem Verlauf vor dem Marktplatz über einen schmalen Ablauf unterirdisch abgeleitet. Bei Starkregen staut sich das Wasser an dieser Stelle und es kommt zu Überflutungen auf den angrenzenden Wiesen und Feldern. Ein offenes Flussbett würde die Problematik an dieser Stelle lösen und das Marktgelände zusätzlich aufwerten. eingestuft. Mit einer Gefährdung durch Hochwasser oder Grundhochwasser ist nicht zu rechnen. Eine Umgestaltung der Flehbachs ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Anregungen werden jedoch an die zuständigen Fachämter weitergeleitet. 6.11 Artenschutz Die Belange des Artenschutzes müssen in der Planung berücksichtigt werden. In der angrenzenden Flehbachaue leben zahlreiche geschützte Wildtiere. Die Bestandsbebauung bietet Lebensraum einiger Fledermauspopulationen. Welche Ausgleichsmöglichkeiten werden für die Fledermäuse geschaffen und welche Auswirkung hat die hohe Geschossigkeit auf die Tiere? Mehrmals im Jahr gibt es Krötenwanderungen. Es muss sichergestellt werden, dass diese durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht gefährdet werden. 4, 27, 30, 31, 36, 44, 50, 51, 58, 64, 78, 89, 106 ja Für das Plangebiet wird eine Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1) erarbeitet, aus der sich ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Tiere ableiten. Die Ergebnisse und erforderlichen Maßnahmen werden in den Bebauungsplan übernommen und berücksichtigt. Da das Grundstück bereits im Bestand erschlossen, bebaut, genutzt war, ist für die in der Flehbachaue lebenden Tiere nicht mit einer Veränderung zu rechnen. 6.12 Lärm- und Luftschadstoffbelastung Durch die zunehmende Verdichtung steigen die Lärm- und Schadstoffbelastungen zu Lasten der Umwelt. Die Bürger*innen stellen die Frage, wie mit diesen Belastungen umgegangen wird. 7, 19, 65, 75, 78, 87, 125 Prüfung im weiteren Verfahren Im Verfahren wird ein Lärmgutachten erarbeitet, das die Lärmeinwirkungen auf die Umgebung und auf das Plangebiet untersucht. Sofern es erforderlich ist, werden im Gutachten Vorgaben getroffen, um gesunde Wohnverhältnisse für die Umgebung und die Neubebauung zu sichern / zu ermöglichen, die als Auflagen in den Bebauungsplan bzw. Baugenehmigungsverfahren aufgenommen werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 47 Die neu geplante Wohnbebauung rückt sehr nah an den bestehenden Fußballplatz, wodurch mit Lärmbelastungen seitens des Fußballplatzes zu rechnen ist. Der Fußballplatz des SC Köln-Brück in der Flehbachaue wurde bereits in die Sportanlage am Pohlstadtweg verlegt. Die Nutzung am alten Standort wurde aufgegeben, so dass vom Sportplatz keine Lärmbelastungen mehr ausgehen. Auch von der privaten Sportanlage mit Hotel und Gastronomie sind Lärm- und Luftschadstoffemissionen ausgegangen, welche durch die Aufgabe der Nutzung nur temporär nicht auftraten. Da die durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrszunahme im Vergleich zur Ausgangssituation als gering eingeschätzt wird, wird nicht mit einer problematischen Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe gerechnet. Eine gutachterliche Untersuchung der Luftschadstoffbelastung wird seitens der Fachämter derzeit als nicht erforderlich erachtet. 6.13 Frischluftschneise Es ist unvertretbar, Hochhausbebauungen neben einem Landschaftsschutzgebiet vorzusehen. Die Flehbachaue ist mit Verbindung zum Königsforst eine wichtige grüne Lunge für Köln und stellt eine Frischluftschneise dar, die nicht verbaut werden darf. Es wird gefragt, inwieweit die rechtsrheinischen Durchlüftungsachsen in der Planung berücksichtigt werden. Das unbebaute Feld (zwischen Brück und Rath) liegt in der Einflugschneise zum Kölner Flughafen und dient als Luftaustauschfilter. Durch neue Bauprojekte schrumpft das Feld stetig, mit 27, 30, 36, 44, 50, 51, 67, 78, 79, 87, 106, 115, 131 ja Das Plangebiet liegt gemäß der städtischen Planungshinweiskarte Hitze innerhalb einer klimaaktiven Fläche und grenzt an belastete Siedlungsflächen. Der Kaltluftzustrom erfolgt aus östlicher Richtung. Im Rahmen der Neuplanung wird die bisher nahezu vollständig versiegelte Fläche entsiegelt und die klimatisch ausgleichend wirkende Freiflächenanteil erhöht. Die geplanten Bäume verschatten und erhöhen die Verdunstungsrate. Durch die Entsiegelung und Begrünung der Fläche werden Wärmebelastungen im Plangebiet reduziert. Die Baukörperstellung in Richtung Flehbachaue wird in offener Bauweise mit einer maximal 3-geschossigen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 48 Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Anwohner*innen. Dieser Sachverhalt wurde bereits in einem Gutachten festgestellt. Dennoch setzen sich die Politiker*innen über die Sachlage hinweg. Bebauung ausgeführt, um eine Durchlüftung und Durchströmbarkeit des Quartiers zu gewährleisten. Die Flehbachaue ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens und wird nicht überplant. Ebenso findet kein Eingriff in das unbebaute Feld zwischen Brück und Rath statt. 6.14 Stadtklima Durch die Lage am Stadtrand weist das Plangebiet keine besondere stadtklimatische Belastung auf. Seitens des Klimaschutzes ist eine lockere Bebauung des Gebietes wichtig. 9, 37 ja Siehe Stellungnahme 6.13 7 Allgemein 7.1 Beteiligung / Information der Bürger*innen Die Bürgerinnen und Bürger wünschen sich eine bessere Information, Berichterstattung und Beteiligung bezüglich des Verfahrens und kritisieren, dass sie erst spät von den bestehenden Planungen erfahren haben. Es habe auch ein Online-Dialog ohne Wissen und ohne Einladung der Bürger*innen stattgefunden, an dem auch der Vertreter der Bürgergemeinschaft Köln- Brück teilgenommen haben. Außerdem wird die Offenlage im Kalker Bürgerzentrum kritisch beurteilt. Das Plakat hing an einer Außenscheibe und war sehr schlecht zu lesen. Darüber hinaus war die Fahrt mit dem ÖPNV sehr teuer. 55, 58, 59, 67, 79 Kenntnis- nahme Das Baugesetzbuch sieht im Bauleitplanverfahren generell zwei Möglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, ihre Belange geltend zu machen. Die Art und Dauer der Beteiligung ist im Baugesetzbuch geregelt. Zum einen gibt es die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Über das Beteiligungsformat entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss im Rahmen des Einleitungsbeschlusses. Für dieses Planverfahren wurde die Form des Aushangs als Beteiligungsform beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde vom 02.09.2021 bis zum 16.09.2021 im Bezirksrathaus Köln-Kalk durchgeführt. Zudem bestand die Möglichkeit, digitale Stellungnahmen über die Beteiligungsplattform der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzureichen. Das anschließende Qualifizierungsverfahren wurde als städtebaulich freiraumplanerischer Wettbewerb nach den Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 49 Zusätzlich gibt es die Frage nach den Partizipationsmöglichkeiten der Bürger*innen im anstehenden Qualifizierungsverfahren. Es besteht die Frage, welchen Umfang eine Unterschriftenliste haben müsste, um das Planverfahren verhindern zu können. Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt. Aufgrund der vorgeschriebenen Anonymität ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren nicht zulässig. Da die gewählten Vertreter:innen der politischen Fraktionen im Rat stimmberechtigte Mitglieder der Jury waren, wurden die Interessen der Öffentlichkeit vertreten. Im Anschluss an den Wettbewerb fand vom 19.09.2023 bis 02.10.2023 eine öffentliche Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse im Bezirksrathaus Köln-Kalk inkl. Informationsabend statt. Zeitgleich erfolgte eine digitale Ausstellung über das Beteiligungsportal der Stadt Köln. Mit dem vom Stadtentwicklungsausschuss zu fassendem Vorgabenbeschluss wird die Verwaltung beauftragt, den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage des städtebaulichen Konzepts auszuarbeiten und die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung aus dem vorliegenden Dokument zu berücksichtigen. Im Rahmen der Offenlage (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) erhält die Öffentlichkeit erneut Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. Im Anschluss findet eine formale Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Umständen eine Anpassung der Planung und erneute Offenlage statt. Vorbehaltlich der Regelung in § 33 BauGB besteht erst nach Prüfung aller Belange, Beschlussfassung durch den Rat der Stadt und die nachfolgende Bekanntmachung des Beschlusses Planungsrecht für die Vorhabenträger. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 50 Ferner sind die Vorhabenträger bestrebt, weitere Formate des nachbarschaftlichen Dialogs zu führen. In diesem Zusammenhang hat außerhalb des förmlichen Bebauungsplanverfahrens eine Informationsveranstaltung für die Nachbarschaft stattgefunden, an der auch Vertreter*innen der Bürgergemeinschaft Köln-Brück teilgenommen haben. Bereits zum Einleitungsbeschluss wurde über die Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen eine Unterschriftenliste aus der Bürgerschaft an die Verwaltung eingereicht, die den Beschlussunterlagen als Anlage in anonymisierter Form (Datenschutz) beigefügt war. Die dort geäußerten Belange waren somit Gegenstand der politischen Entscheidung. 7.2 Gerechte Abwägung der Belange Bei der Entwicklung des Plangebietes wird eine gerechte Abwägung der Belange der Bürger*innen der Stadt Köln sowie die Berücksichtigung derer Interessen in der Bezirksvertretung gefordert. 4, 7, 19, 29, 46, 64, ja Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen alle für die Planung relevanten Belange ermittelt und bewertet werden. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Unter dieser Maßgabe muss eine schlussendliche Abwägung aller Belange vorgenommen werden. Siehe auch Stellungnahme 7.1 7.3 Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen In der bisherigen Planung kommen die Belange von Kindern und Jugendlichen zu kurz. Eine bessere Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse ist gewünscht, 19, 22, 34, 69, 88, 94, 114, 124, 131 teilweise Innerhalb des Plangebiets sind ein öffentlicher Spielpatz und eine Großtagespflege geplant. Siehe auch Stellungnahme 7.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 51 da das städtische Angebot in der Umgebung nicht ausreichend ist. 7.4 Beeinträchtigung der Gesundheit und der Lebensqualität Die geplanten Änderungen im Wohnumfeld mindern den Wohlfühlwert und die Lebensqualität der umliegenden Anwohner*innen, die sich bewusst für eine ruhige und überschaubare Wohngegend entschieden haben. 9, 13, 29, 46, 54, 73 Kenntnis- nahme Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück und seine Umgebung werden im Rahmen des Verfahrens verschiedene Gutachten erarbeitet. Mögliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden geprüft. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden für das Plangebiet und die Umgebung berücksichtigt. Es ist nicht erkennbar, dass die Lebensqualität der umliegenden Anwohner*innen durch die Planung gemindert wird. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass die Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt. Änderungen des Planungsrechts sind im Rahmen der Möglichkeiten des BauGB möglich. 7.5 Werteverlust der Grundstücke Die geplante Verdichtung hat einen Werteverlust der umliegenden Grundstücke und Immobilien zur Folge. Klagen seitens der Bewohner*innen sind vorprogrammiert. 15, 55, 56, 59, 68, 71, 113 Kenntnis- nahme Die durch einen Bebauungsplan ausgelösten Verkehrswertverluste von Grundstücken außerhalb des Plangebiets sind grundsätzlich nicht abwägungsrelevant und somit von der Gemeinde nicht zu berücksichtigen. Nur wenn durch einen „heranrückenden“ Bebauungsplan die eigentliche Nutzung benachbarter Grundstücke beeinträchtigt wird, berührt dies abwägungserhebliche Belange und kann ein Abwehrrecht auslösen. Im vorliegenden Fall sind keine wesentlichen, durch das Vorhaben ausgelösten Störfaktoren für die anliegende Wohnnutzung zu erwarten. Es ist nicht erkennbar, dass wertmindernde Umstände an der bestehenden Bebauung durch die Planung ausgelöst werden. Im Gegenteil ist aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung eher von einem Wertanstieg auszugehen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 52 Bebauungspläne dienen allgemein der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und sind ein Instrument der Stadtplanung, die sich wandelnden Anforderungen an die Stadt aktiv steuern. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass die Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt. Änderungen des Baurechts sind im Rahmen der Möglichkeiten des BauGB vorbehalten, ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Anlieger haben im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens mehrfach die Möglichkeit, ihre Belange geltend zu machen. 7.6 Verlust an Privatsphäre Die Anwohner*innen der angrenzenden Bestandsbebauung sehen sich bei einer Geschossigkeit von 2,5 und höher in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt. Da die Bewohner*innen der Wohneinheiten der oberen Etagen dann direkte Einblicke in die privaten Bereiche / Gärten hätten. 1, 29, 54, 60, 67, 69, 78, 115 Kenntnis- nahme Die nach BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten. Für die Nachbarschaft etwaig unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten werden durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Lage im innerstädtischen Bereich nicht hervorgerufen. Eine Reduzierung der Bauhöhe würde unter anderem zu einem Verlust an dringend benötigtem Wohnraum führen. Siehe auch Stellungnahme 7.5 7.7 Vorlage Oberbürgermeisterin Es besteht die Bitte, den Widerspruch gegen das vorliegende Planverfahren der Oberbürgermeisterin aufgrund der Dringlichkeit persönlich vorzulegen. Außerdem wird eine juristische Bestätigung gefordert. 14, 26, 31, 34, 42, 79, 82, 118, 131 nein Die Abläufe zum Umgang mit Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind gesetzlich klar definiert. Es ist weder eine direkte Einbindung der Oberbürgermeisterin noch eine juristische Bestätigung im derzeitigen Verfahrensstand vorgesehen. Die Verfasser*innen werden gebeten, ggf. selbst Kontakt aufzunehmen. Siehe auch Stellungnahme 7.1 7.8 Juristische Schritte Es wird gefragt, welche juristischen Schritte seitens der Bürger*innen eingeleitet werden können. 14, 26, 31, 34, 42, 79, 82, 118, 131 Kenntnis- nahme Mit Rechtskraft des Bebauungsplans besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten juristische Schritte gegen den Bebauungsplan einzuleiten. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 53 Siehe auch Stellungnahme 7.1 7.9 Forderung gleicher Baubedingungen Bei einer Änderung des Bebauungsplans des Plangebietes fordert der/die Anwohner*in sein privates Grundstück dementsprechend auch verdichten bzw. höher bebauen zu dürfen. 14 nein Über die Zulässigkeit einer Aufstockung der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Gebäude trifft der Bebauungsplan keine Aussage. Hier gelten weiterhin die Regelungen der bestehenden Bebauungspläne oder die Einfügungskriterien des § 34 BauGB. 7.10 Baustellenabwicklung Wie ist die Umsetzung der Baustelle geplant? Wir wird mit dem verbauten Asbest umgegangen? Die Bauphasen werden schätzungsweise einige Monate dauern. Gibt es Ruhezeiten für die Anwohner*innen und welche Maßnahmen werden bezüglich der Lärm- und Schmutzbelästigung durchgeführt? Eine weitere Baustelle neben der nichtausgebauten Astrid-Lindgren-Allee ist für die Anwohner*innen unzumutbar. 33, 59, 136 Kenntnis- nahme Die Baustellenabwicklung sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Bauarbeiten sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Planungen zur genauen Abwicklung der Baustelle liegen derzeit nicht vor. Bei der Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften z.B. hinsichtlich zulässiger Geräuschemissionen und Ruhezeiten einzuhalten. Insgesamt sind die Vorhabenträger bestrebt, die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft so gering wie möglich halten. Zum Umgang mit umweltschädlichen Baustoffen ist im Baugenehmigungsverfahren ein Entsorgungskonzept einzureichen. Im Bebauungsplanverfahren sind keine weitergehenden Regelungen zu treffen. 7.11 Ablauf Grundstücksvergabe Es besteht die Frage, wie der Verkauf des Grundstücks abgelaufen ist, ob es eine Ausschreibung gab und wie die Wahl auf die Sahle Bau gefallen ist. 55, 67 Kenntnis- nahme Die Vergabe des Grundstücks erfolgte im Rahmen der gesetzlichen Vergaberegeln über das Liegenschaftsamt der Stadt Köln. 7.12 Vergabe ohne Ausschreibung „2018 wollte Herr Fritz, damaliger Leiter Liegenschaftsamt, und Herr Varnhagen von Sahle Bau den Schlüssel der Halle, obwohl wir einen Vertrag mit dem Insolvenz- verwalter hatten! Ohne Zugang zur Halle kein Strom und Warmwasserversorgung für 1, 15, 19, 30, 34, 48, 55, 59, 67, 72, 73, 88, 102, 104, 106, 108, 114, 115, 125 Kenntnis- nahme Die Entwicklung ist in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern des SC Brück erfolgt. Es besteht eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit mit dem Sportverein. Siehe auch Stellungnahme 7.11 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) / 54 die Umkleiden und Duschen, die sich unter dem ehemaligen Restaurant befinden und schon seit den 70er Jahren vom SC Brück angemietet wurden.“ Ist es nicht seltsam, dass schon 2018 der jetzige Käufer feststand?!!! Es gab auch keine Ausschreibung! Somit konnte verhindert werden, dass ein Investor den Komplex kauft, um die Halle zu erhalten und sie zu betreiben. Es gab erwiesenermaßen mehrere Anfragen z.B. vom ACR aus Neubrück. Die Pächterin hat großes Interesse bekundet, wurde aber nicht gehört.“ „Aus Kreisen des SC Brücks hört man, dass es Investoren gibt, die den Erhalt der Hallen oder einen Neubau unterstützen würden. Wie ist hier der der Kontakt zum Sportverein bzw. wie sind die Möglichkeiten geprüft worden!?“ 7.13 Bekundung Kaufinteresse Es besteht Kaufinteresse an den neu geplanten Einfamilienhäusern. Die Interessent*innen bitten um nähere Informationen bezüglich der Veräußerungen. 10, 74, 80, 83, 123 Kenntnis- nahme Ein Vertrieb der Häuser erfolgt erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Sobald eine Veräußerung stattfindet, wird die Vorhabenträgerin auf Ihrer Internetseite darüber informieren. 7.14 Preisniveau Die neuen Wohneinheiten sollen auch für junge Familien erschwinglich sein. 131 Kenntnis- nahme Über das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln werden die Vorhabenträger dazu verpflichtet, 30 Prozent der Geschossfläche Wohnen als geförderte Wohnungen herzustellen. Das Baulandmodell kommt im Verfahren zur Anwendung und leistet einen Beitrag zum kostengünstigen Wohnungsangebot. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) Das hohe Niveau der Bau- und Grundstückspreise bedingt durch die große Nachfrage in Köln ist ein marktwirtschaftlicher Fakt. Die Herstellung neuen Wohnraums kann diesem Trend in gewissem Umfang entgegensteuern. 7.15 Internetauftritt Aus Datenschutzgründen ist ein Internetauftritt ohne Cookiebindung gewünscht. 67 Kenntnis- nahme Die Anregung wird an die zuständige Dienststelle zur Prüfung weitergeleitet. Stand: 17.07.2024
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? Ja es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? In dem Zeitraum vom 2.09.2021 bis zum 16.09.2021 fand die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB statt. In diesem Zeitraum konnte sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern. Der nächste Schritt der öffentlichen Beteiligung ist die sogenannte Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Stadtentwicklungsausschuss und die Bezirksvertretung Kalk werden zu gegebener Zeit hierüber gesondert informiert. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 2262/2024 Freigabedatum 29.07.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 75458/02 Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städte- baulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 „Städtebauliches Konzept nach der Überarbei- tung“ (Stand 22.07.2024) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Num- mer 2 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5 und 6) zu berücksichtigen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Anlass und Ziel der Planung Die Sahle Wohnen GmbH Co. KG und die Ihr Haus Sahle Massivbau GmbH haben als Vorha- benträger das Areal an der Astrid-Lindgren-Allee westlich des Oberen Bruchwegs in Köln- Brück mit einer Größe von circa 1,3 ha im Jahr 2020 von der Stadt Köln erworben. Derzeit ist das Grundstück mit einer Sporthalle sowie mehreren Nebengebäuden des Sport- parks Brück bebaut. Die Freiflächen sind als Verkehrs- und Parkplatzflächen nahezu komplett versiegelt. Die Gebäude sind seit einigen Jahren baufällig und die Nutzung liegt weitestge- hend brach. Umkleiden und sanitäre Anlagen wurden in letzter Zeit nur noch von dem in der Flehbachaue gelegenen Sportplatzes des SC Köln-Brück genutzt, der aber inzwischen in die nahegelegene Bezirkssportanlage Brück am Pohlstadtsweg umgezogen ist. Für die Neuent- wicklung des Grundstücks sollen die vorhandenen gewerblichen Sporthallennutzungen aufge- geben bzw. verlagert und die bestehenden baulichen Anlagen durch die Vorhabenträger zu- rückgebaut werden. Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen Sportvereine und Zusam- menschlüsse soll auf Beschluss der Bezirksvertretung Kalk im weiteren Verfahren geprüft werden, ob Hallenzeiten in der noch zu realisierenden Zweifachturnhalle für die Kurt-Tuch- olsky-Hauptschule Helene-Weber-Platz verfügbar wären. Ziel der Vorhabenträger ist es, das Gelände zu einem zeitgemäßen städtischen Wohnquartier samt öffentlichem Spielplatz zu entwickeln. Entstehen sollen Reihenhäuser und Mehrfamilien- häuser, Räume für eine Großtagespflege sowie ggf. ein Gemeinschaftsraum. Die insgesamt ca. 85 Wohneinheiten werden unter Berücksichtigung der Vorgaben des kooperativen Bau- landmodells sowohl im geförderten als auch im freifinanzierten Wohnungsbau entstehen. Da der Obere Bruchweg mittelfristig durch die Stadt Köln neu geordnet und ausgebaut werden soll, wird die östlich an das Plangebiet grenzende öffentliche Verkehrsfläche in den Geltungs- bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) einbezogen. Eine Umsetzung des Ausbaus erfolgt nach jetzigem Stand nicht durch die Vorhabenträger. 2. Verfahren Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaf- fen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorha- benbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) auf- gestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ein Vorhaben- und Erschließungsplan und ein Durchführungsvertrag. Vom 21.03.2018 bis zum 24.04.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit drei städtebaulichen Test- entwürfen durchgeführt, um Informationen zu den im weiteren Verfahren zu berücksichtigen- den Planungsvorgaben zu erhalten (siehe Anlage 6). Am 28.02.2021 haben die Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplan- verfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt. Dem Antrag lag ein erstes städtebauliches Planungs- konzept als Anlage beilag. 3 Der Einleitungsbeschluss wurde vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 17.06.2021 gefasst unter der Maßgabe, dass die Vorhabenträger ein Wettbewerbsverfahren unter Beteiligung der politischen Vertretungen durchführen, bei dem die Beschlüsse der Be- zirksvertretung Kalk geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden (siehe Vorlagen Nr. 0997/2021). Die Zielsetzungen und Prüfaufträge sind in die Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren eingeflossen und im städtebaulichen Planungskonzept, sofern möglich, umgesetzt (siehe auch Punkt 6 zur Begründung der Beschlussvorlage). Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde vom 02.09.2021 bis zum 16.09.2021 durchgeführt. Die Beteiligung erfolgte in Form eines Aushangs (Anlage 7). Zudem bestand die Möglichkeit, digi- tale Stellungnahmen über die Beteiligungsplattform der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleit- planung.koeln) einzureichen. Insgesamt gingen 139 Stellungnahmen aus der Bürgerschaft ein. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden thematisch geordnet und in der Abwägungs- tabelle behandelt (siehe Anlage 5). Zur Qualifizierung des Planungskonzepts wurde Ende des Jahres 2022 ein städtebaulich-frei- raumplanerischer Wettbewerb mit sechs Teams durchgeführt. In der im Januar 2023 abgehal- tenen Jurysitzung wurden aus den sechs Arbeiten zwei ausgewählt, welche in eine Überarbei- tungsphase gingen. Im Mai 2023 wurden die beiden überarbeiteten Konzepte erneut zur Beur- teilung vorgelegt. Der Entwurf von hector 3 architekten Schneider Breuer PartmbB aus Düs- seldorf mit GTL Michael Triebswetter Landschaftsarchitekt aus Kassel wurde mit dem ersten Preis prämiert und für die weitere Umsetzung empfohlen. Das Preisgericht gab in der Sitzung Hinweise und Empfehlungen zur Konkretisierung der Planung. Diese betreffen u.a. eine Ver- einheitlichung der Raumfolgen, die Ausbildung von Wegeverbindungen sowie die Freiraum- und Architekturgestaltung (siehe auch Punkt 6 zur Begründung der Beschlussvorlage). Mit einer Mitteilung (Nr. 2405/2023) wurde die Politik (BV8 Kalk 21.09.2023 und StEA 28.09.2023) über den Ausgang des Wettbewerbs informiert. Vom 19.09.2023 bis 02.10.2023 fand zudem eine öffentliche Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse im Bezirksrathaus Köln- Kalk statt. Zeitgleich erfolgte eine digitale Ausstellung über das Beteiligungsportal der Stadt Köln. Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses werden der Politik die aufgrund der Hinweise des Preisgerichts angepasste und überarbeitete Planung sowie die Stellungnahmen aus den früh- zeitigen Beteiligungen als Grundlage für den Bebauungsplanentwurf zur Beratung und Be- schlussfassung vorgelegt. Der nun vorliegende fortgeschriebene Entwurf soll als Grundlage für den Bebauungsplan-Entwurf herangezogen werden. Die Änderungen der Planung sind in der Anlage 4 sowie unter Punkt 6 der Begründung zur Beschlussvorlage dokumentiert. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Plangebiet Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP), welcher Bestandteil des vorha- benbezogenen Bebauungsplans ist, befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Brück und umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha. Begrenzt wird es im Osten durch den Oberen Bruchweg, im Süden durch die Astrid-Lindgren-Allee, im Westen durch die Martha-Heublein-Straße mit Wendeanlage und ein angrenzendes, privates Grundstück und im Norden durch angren- zende, private Grundstücke der Bestandsbebauung. Da der Obere Bruchweg im Zuge der Baumaßnahme neu geordnet und ausgebaut werden soll, wird die östlich an das Plangebiet grenzende öffentliche Verkehrsfläche in den Geltungs- bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) einbezogen. Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und versiegelt durch die Anlagen eines Sport- komplexes. Die baufälligen Sporthallen mit doppeltem Giebeldach befinden sich im nordwest- lichen Teil des Grundstücks. Im Süden und Osten ergänzen mehrere eingeschossige Anbau- ten mit Umkleiden, ehemaligen Hotelzimmern, Gastronomie und Vereinsräumlichkeiten den Komplex. Die unbebauten Grundstücksflächen entlang des Oberen Bruchwegs und der Astrid- Lindgren-Allee sind großflächig versiegelt und werden weitgehend ungeordnet zum Parken 4 und Wenden genutzt. Eine Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum besteht lediglich über den Straßenbelag. Am nördlichen und westlichen Grundstücksrand befindet sich jeweils ein mit Bäumen und Bü- schen bestandener Pflanzstreifen. Insgesamt befinden sich 23 Bäume auf dem Grundstück, von denen 16 durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind. Das Gebiet weist ein leichtes Gefälle in Richtung Süd-Osten auf. Die Höhenunterschiede auf dem Gelände be- tragen maximal 1,5 m. 3.2 Umgebung Im Osten wird das Gebiet begrenzt durch den Oberen Bruchweg. Das dahinterliegende, als Park gestaltete Landschaftsschutzgebiet entlang des Flehbaches bildet ein grünes Gegen- über. Südöstlich befindet sich der ehemalige Fußballplatz des SC Köln-Brück, dessen Nut- zung inzwischen aufgegeben wurde. Südlich des Plangebiets befinden sich an der Astrid- Lindgren-Allee eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach in offener Bauweise. Im Westen befindet sich eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, die über Fußwege erschlossen werden. Im Norden grenzen die Gärten der mit ein- bis zweige- schossigen Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke der Martha-Heublein-Straße an das Plangebiet. Weiter nördlich und nordwestlich befindet sich das bestehende Siedlungsgebiet von Köln-Brück, das überwiegend durch Einfamilienhäuser und vereinzelte Geschosswoh- nungsbauten geprägt ist. Das Stadtteilzentrum entlang der Olpener Straße liegt in circa 200 m Entfernung zum Plangebiet. 3.3 Erschließung Das Plangebiet ist heute im Osten über den Oberen Bruchweg und im Süden über die Astrid- Lindgren-Allee verkehrlich erschlossen, deren Ausbau nur provisorisch erfolgte. Die Astrid- Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten Mischverkehrsfläche umgebaut. Der finale Ausbau des Oberen Bruchwegs soll mittelfristig, möglichst zeitgleich mit der Realisierung des Vorha- bens erfolgen. Im Westen grenzt die Martha-Heublein-Straße mit Wendehammer und Fußweg zur Astrid-Lindgren-Allee an das Plangebiet. Das Grundstück ist derzeit von Westen lediglich über einen Trampelfpfad durch den Pflanzstreifen zugänglich. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich die Bundesstraße 55, über die die Autobahnen 3 und 4 zu erreichen sind. Über den Oberen Bruchweg besteht ein Anschluss an das Wegenetz der Flehbachaue. Eine Rad- und Fußwegeverbindung führt entlang des Flehbachs nach Norden zum Brücker Markt- platz, ins Stadtteilzentrum und durch den Stadtteil bis in die nördlichen Außenflächen. Südlich des Wohngebiets an der Astrid-Lindgren-Allee erstreckt sich ein Landschaftsschutzgebiet aus überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem weitläufigen Wegenetz für Fuß- und Radfahrer. Die Haltestelle Köln Brück Flehbachstraße der Stadtbahnlinie 1 befindet sich in 800 Meter Entfernung nördlich des Planungsgebietes. In der weiteren Umgebung sind verschiedene Bushaltestellen der Linien 157 und 154 (Köln Brück Wiehler Straße, Köln Brück Mauspfad, Köln Brück Bückebergstraße) zu erreichen. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets ist über das bestehende Netz im Oberen Bruchweg ge- währleistet. 3.4 Sportanlagen Der in der Flehbachaue gelegene Fußballplatz des SC Köln-Brück nutzt aufgrund eines feh- lenden eigenen Vereinsheims Umkleiden und sanitäre Anlagen im Sportpark auf dem Grund- stück der Vorhabenträger. Da ein Ausbau des Platzes vor Ort auf aktuelle Standards aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht gewünscht ist, ist die Nutzung des Ascheplatzes in der Flehbachaue inzwischen aufgegeben und der Fußballplatz in die nahegelegene Bezirks- sportanlage Brück am Pohlstadtsweg verlegt worden. In diesem Zusammenhang wurde die Generalsanierung des Tennen-Großspielfeldes auf der Sportanlage am Pohlstadtsweg und Umwandlung in ein Kunstrasenspielfeld als Vereinsmaßnahme vom SC Köln-Brück durchge- führt. Zudem erfolgte eine Erweiterung der Sportanlage Pohlstadtsweg durch ein zusätzliches Rasen-Großspielfeld gemäß Bebauungsplan, das von Viktoria Köln genutzt wird. Die Um- 5 wandlung des angrenzenden Bolzplatzes in ein Kunststoffrasen-Kleinspielfeld soll noch umge- setzt werden. Für die Errichtung eines neuen größeren Vereinsheims zur gemeinsamen Nutzung des SC Köln-Brück und der Viktoria Köln liegt bereits ein positiver Bauvorbescheid vor. Viktoria Köln hat sich zwischenzeitlich aus dem Projekt zurückgezogen. Ein Vereinsheim für den SC Köln- Brück bleibt weiter notwendig. Da der Verein die Baumaßnahme allein nicht wird finanzieren können, wird geprüft, ob der Bau durch die Unterstützung der Stadt Köln (Gebäudewirtschaft /Sportamt) erfolgen kann. Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen temporär aufgestellte Container eine durchgehende Nutzung der Anlage ermöglichen. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plange- biet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit besonderer Beachtung von Grundwasser und Gewässerschutz, Regionale Grünzüge und Schutz der Landschaft und landschaftsorien- tierte Erholung dar. Im Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplans ist das Plangebiet eben- falls als ASB ausgewiesen. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche mit Sportplatzsignet dar. Die Anpassung kann entsprechend § 13a BauGB im Wege der Berichtigung erfolgen, da die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch das Vorhaben nicht be- einträchtigt wird. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich, für die der Landschaftsplan keine Aussagen trifft. Die östlich und südlich gelegenen Flächen sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewie- sen. 4.4 Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75450/04 aus dem Jahr 2001, der auf dem Grundstück nahezu vollflächig ein zweigeschossiges Baufeld vorsieht. Die Aus- maße des Baufeldes orientieren sich an den baulichen Maßen des 2001 bereits bestehenden Sportparks. Es wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 in geschlossener Bauweise festgesetzt. Im Nord-Osten und Süd-Osten des Grund- stücks sind Flächen für Stellplätze festgesetzt. Entlang der Grundstücksgrenzen im Norden und Westen ist ein knapp 4 m breiter Streifen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Am Oberen Bruchweg ist die Pflanzung einer Baumreihe vorgesehen. Entlang der südlichen, südwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze ist eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe festgesetzt, die nicht realisiert wurde. Der Obere Bruchweg ist als öffentliche Ver- kehrsfläche festgesetzt. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes werden die bestehenden Festsetzungen überplant. 4.5 Wasserschutzgebiete Im Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzgebiete Refrath IIIA und Erker Mühle IIIA. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntma- chung vom 10.05.2017 Anwendung. Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträger zum Kooperativen Baulandmodell mit Datum 28.02.2021 liegt vor. Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche Wohnen von mindestens 1.800 qm oder min- destens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche Wohnen für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhaben- träger verpflichten sich, diesen Anteil im Bereich des Geschosswohnungsbaus zu realisieren. Aktuell überprüfen die Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt Köln, aufgrund des hohen Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum ggf. einen höheren Anteil im geförderten Wohnungs- bau bis zum gesamten Geschosswohnungsbau zu realisieren. 6 Das Wohnungsbauvorhaben löst rechnerisch einen Mehrbedarf an circa 11 Kitaplätzen aus. Da dieser Wert nicht den Bau einer Kindertageseinrichtung rechtfertigt, wird auf dem Grund- stück eine Großtagespflege mit neun Plätzen entstehen, zu deren Umsetzung sich die Vorha- benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Für das Vorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von circa 400 qm. Da der Mehrbedarf die geforderte Mindestgröße von 500 qm unterschreitet, ist beabsichtigt, den herzustellenden öffentlichen Spielplatz mit den sonst auf privaten Flächen entsprechend der Satzung der Stadt Köln herzustellenden privaten Spielflächen für Kleinkinder zu kombinieren. Bereits bei der Erstellung der Aufgabenstellung zum Wettbewerb wurde mit den zuständigen Fachdienststellen vereinbart, dass eine zusammengelegte kombinierte Spielfläche ins Eigen- tum der Stadt übergehen und auch von dieser unterhalten werden soll. Die genaue Regelung wird im Rahmen des Durchführungsvertrages festgestellt. Die Fläche soll eine Mindestgröße von 700 qm aufweisen. Der Flächenbedarf für beide Spielflächen beläuft sich im aktuellen städtebaulichen Konzept auf insgesamt ca. 820 qm. Das überarbeitete städtebauliche Kon- zept ermöglicht eine zusammenhängende kombinierte Spielfläche in der erforderlichen Größe. Das Vorhaben löst einen rechnerischen Bedarf von ca. 2.000 qm an öffentlichen Grünflächen aus. Der entstehende Bedarf unterschreitet damit die erforderliche Mindestgröße von 5.000 qm deutlich und soll von den Vorhabenträgern abgelöst werden. Im direkten Anschluss an das Plangebiet bestehen öffentliche Grünflächen entlang der Flehbachaue. Durch den Rückbau des Sportplatzes werden diese Grünflächen erweitert. 4.7 Klimaschutzleitlinien Am 17. März 2022 hat der Rat die so genannten Klimaschutzleitlinien (Leitlinien zum Klima- schutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) beschlossen. Ziel der Kli- maschutzleitlinien ist eine frühzeitige Berücksichtigung von Klimaschutzkriterien in der Umset- zung nicht-städtischer Neubauvorhaben. Die Kernanforderung ist ein hoher baulicher Stan- dard von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbindung mit einer möglichst vollständigen Versorgung mit lokal verfügbaren regenerativen Energien und konsequenter Nutzung von Photovoltaik. Die Klimaschutzleitlinien sind bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen ver- bindlich umzusetzen. Die Vorhabenträger werden über Regelungen im Durchführungsvertrag zur Umsetzung der Klimaschutzleitlinien verpflichtet. 5. Städtebauliches Planungskonzept Die städtebauliche Grundkonfiguration des Entwurfs basiert auf der Bildung von drei Nachbar- schaftshöfen, die unterschiedliche Qualitäten aufweisen. Die 24 zweigeschossigen Reihen- häuser sind im westlichen und nördlichen Teil des Plangebiets in Richtung Bestandsbebauung positioniert, während der dreigeschossige Geschosswohnungsbau mit ca. 51 Wohnungen un- terschiedlicher Größe zum Oberen Bruchweg / zur Flehbachaue angeordnet ist. Die Baukör- per bilden einerseits klare Raumkanten aus und gewährleistet andererseits die gewünschte Kleinteiligkeit, Offenheit und Durchlässigkeit in Richtung Grünraum. Insgesamt ist die Realisie- rung von ca. 85 Wohneinheiten im freifinanzierten und geförderten Segment vorgesehen. Zu- dem soll eine Großtagespflege und ggf. ein Gemeinschaftsraum entstehen. Die geplante Ge- schossfläche liegt bei ca. 7.900 qm für alle Vollgeschosse beziehungsweise bei ca. 10.100 qm inklusive der Nicht-Vollgeschosse. Die Haupterschließung erfolgt über eine zentrale Fuß- und Radwegeverbindung, die von Ost nach West das Rückgrat des autofreien Quartiers bildet. Alle oberirdischen Pkw-Stellplätze werden an den Rändern des Plangebiets verortet. Die restlichen öffentlich-rechtlich geforder- ten Stellplätze werden in zwei Tiefgaragen untergebracht. Das durchgrünte Quartier bietet ein Angebot an unterschiedlichen Freiraumqualitäten. Die öf- fentliche Spielfläche (Kombifläche) ist an der zentralen Durchwegung an der Schnittstelle zwi- schen Bestand und neuem Quartier positioniert. Private Gärten und gemeinschaftliche Hofflä- chen bieten Raum für nachbarschaftliche Aktivitäten. Die den Mehrfamilienhäusern vorgela- gerten, dreiecksförmigen Freibereiche am Oberen Bruchweg ermöglichen eine gute Verzah- nung mit den angrenzenden Grünräumen. Die starke Durchgrünung sowie weiteren städte- bauliche Maßnahmen tragen den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 7 Rechnung. Darüber hinaus wird die Wohnqualität erhöht und die Artenvielfalt in der Stadt ge- fördert. 6. Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzepts / Änderung des prämierten Entwurfs Der vom Preisgericht mit dem 1. Rang ausgezeichnete Entwurf wurde in den folgenden Punk- ten fortgeschrieben. Dabei sind die Anregungen des Preisgerichts und die Prüfaufträge der Bezirksvertretung Kalk zum Einleitungsbeschluss eingeflossen. Folgende Punkte wurden bei der Überarbeitung vertiefend untersucht und bearbeitet: 6.1 Nutzungsverteilung und Dichte Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen wurde im Rahmen der Überarbeitung Abstand von den geplanten Sicherheitstreppenhäusern bei den Mehrfamilienhäusern genommen, sodass folglich eine Erforderlichkeit von Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen entsteht. Um auf eine Befahrung des Quartiersinneren für die Feuerwehr verzichten zu können, wurde eine Hauszeile von Geschosswohnungen in Reihenhäuser umgeplant. Die Anzahl der Wohneinhei- ten wurde von ca. 75 Wohneinheiten (Stand Einleitungsbeschluss) auf 85 Wohneinheiten er- höht. Auf die Planung von Doppelhäusern wurde zugunsten einer größeren Verdichtung ver- zichtet. Die obersten Geschosse (Staffelgeschosse) und in diesem Zusammenhang die Anordnung der Dachterrassen haben sich des Weiteren geringfügig geändert. Grund dafür ist die Ausrich- tung der Terrassen beziehungsweise die Umsetzbarkeit von funktionsfähigen Grundrissen un- ter Rücksichtnahme auf die angrenzenden Einfamilienhäuser in Bezug auf die Geschossig- keit. Die Großtagespflege und der optionale Gemeinschaftsraum sind im nordwestlichen Mehrfami- lienhaus am Oberen Bruchweg positioniert. Für den optionalen Gemeinschaftsraum liegt bis- lang kein Konzept für die externe Nutzung, die Umsetzung und /oder den Betrieb vor. Auf Grund des vorgesehenen Nutzungsmixes und der geringen Wohnungsanzahl ist aus woh- nungswirtschaftlicher Sicht ein privater Gemeinschaftsraum weder notwendig noch finanzier- bar. Im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag werden die Umsetzungsverpflichtungen mit den Vorhabenträgern vor dem Satzungsbeschluss verbindlich geregelt. 6.2 Freiraumgestaltung Quartier Die Gliederung und Gestaltung der Freiflächen von privat über gemeinschaftlich bis zu öffent- lich wurde differenziert. Die Wohnhofsituation der nordwestlichen Reihenhäuser ist als ge- meinschaftliche Grünfläche angelegt. Der östliche Innenhof erhält im Kern eine gemeinschaft- liche Grünfläche und Terrasse, die dem optionalen Gemeinschaftsraum vorgelagert ist. Im nördlichen Teil wird ein Gemeinschaftsgarten mit Hochbeeten angelegt, der zum privaten Gärtnern einlädt. Im Norden ist eine Freifläche der Großtagespflege vorgesehen. Der südliche Hof ist durchgehend als gemeinschaftliche Grünfläche angelegt und wird am westlichen und nördlichen Rand durch Sträucher gefasst. Beide Höfe um die Mehrfamilienhäuser können op- tional auch wohnungsnahe Kleinkindspielflächen aufnehmen und liegen im Vergleich zum Umgebungsniveau leicht erhöht (ca. 80 cm). Die Vorzonen vor den Gebäuden am Oberen Bruchweg wurden als baumbestandene Grünflä- chen neu gegliedert und vereinheitlicht und die Verbindung zur Flehbachaue gestärkt. Auch die Versiegelung konnte verringert werden. Für die Offenlage wird die Freiraumplanung im Freianlagenplan weiter qualifiziert. Von einem Erhalt des Baumbestands an der westlichen Seite des Plangebiets entlang der Martha-Heublein-Straße wurde im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens Abstand genommen. Ein Großteil der Bäume steht unmittelbar an der Fassade der Bestandshalle, sodass das Wur- zelwerk der Bäume dicht am Fundament ansetzt. Bei Abbruch und Beseitigung der Halle mit Fundamenten sind Verletzungen der Wurzeln und der Kronen unvermeidlich. Zudem verän- dern sich die auf die Bäume einwirkenden Windlasten nach Abriss der Hallen, worauf die Be- standsbäume nicht eingerichtet sind. Mit Umsetzung des Konzepts können zwei Bestands- bäume (Anlage 4: rot hervorgehoben) im nordöstlichen und südwestlichen Grundstückgrenze erhalten bleiben. Für die übrigen Bestandsbäume wird durch Neupflanzungen im Quartier ein 8 entsprechender Ersatz geschaffen. 6.3 Oberer Bruchweg Für den Oberen Bruchweg wurde eine einheitliche Gestaltungsidee entwickelt, die im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachdienststellen abgestimmt werden muss und durch die Stadt Köln realisiert wird. Die Straße soll als barrierefreie Mischverkehrsfläche ausgebaut wer- den. Die alternierend angeordneten Pflanzinseln sollen geschwindigkeitsbegrenzend wirken und Zugänge in das Quartier bzw. die Flehbachaue betonen. Aufgrund der großen Bestands- bäume in der Flehbachaue und der vorhandenen Leitungsführungen im östlichen Straßenbe- reich sind Baumpflanzungen nur auf der Westseite des Oberen Bruchwegs umsetzbar. 6.4 Stellplätze und Fahrradstellplätze Die 24 Stellplätze für die Reihenhäuser (1 St je Haus) sind oberirdisch auf drei Sammelstell- platzanlagen positioniert. Dem Wunsch einer Verlagerung der Sammelstellplatzfläche nördlich der öffentlichen Spielfläche kann nicht gefolgt werden, da aufgrund einer gewünschten haus- nahen Verortung der Stellplätze und einer späteren Realteilung des Grundstücks keine Alter- nativfläche identifiziert werden konnte. Die notwendigen sechs Besucherparkplätze sowie zwei Besucherstellplätze für die Großtagespflege sind auf den weiteren zwei Sammelstell- platzanlagen angeordnet. Eine Verortung der Besucherstellplätze auf dem Oberen Bruchweg, wie im Qualifizierungswettbewerb noch entgegen der Auslobung vorgeschlagen, ist laut Fach- dienststelle nicht umsetzbar. Alle weiteren Stellplätze sind in zwei Tiefgaragen vorgesehen, die über den Oberen Bruchweg erschlossen werden. Zur Unterbringung der Fahrradstellplätze wurden Gestaltungsvorschläge entwickelt. Vor den Reihenhäusern sind einheitlich gestaltete Radboxen eingeplant. Für die Mehrfamilienhäuser werden die Fahrradstellplätze in der Tiefgarage / dem Untergeschoss sowie anteilig vor den Hauseingängen nachgewiesen. 6.5 Zentrale Fuß- und Radwegeverbindung / Rettungswege Die nun erforderlichen Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen wurden in der fortgeschriebe- nen Planung berücksichtigt und sind auf den privaten Flächen an den Rändern des Quartiers nachgewiesen. Die begrünte Wegeverbindung für zu Fußgehende und Radfahrende erhält eine durchgängige Breite von mindestens 3,0 m. 6.6 Öffentliche Spielfläche Die Größe der öffentlichen Spielfläche wurde von 500 qm (Stand Einleitungsbeschluss) auf ca. 820 qm vergrößert und deckt nach derzeitigem Stand den Bedarf an öffentlichen Spielflä- chen aus dem kooperativen Baulandmodell und an privaten Kleinkindspielflächen aus der städtischen Satzung. Der Nachweis der privaten Kleinspielflächen erfolgt im Baugenehmi- gungsverfahren. Die Zugänge zur öffentlichen Spielfläche aus dem Quartier und aus der Nachbarschaft wer- den im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachdienststellen abgestimmt. Ziel der Vorha- benträger ist es, die Einfriedungen auf das notwendige Maß insbesondere in der Höhe zu be- schränken, damit die Durchlässigkeit der Blickbeziehungen weiterhin Bestand haben. Eine Verlagerung der Stellplätze wurde geprüft, ist jedoch aufgrund der gewünschten hausna- hen Verortung der Stellplätze und der späteren Realteilung des Grundstücks nicht umsetzbar. Die Vorgaben zur Versickerung werden bei der noch zu erarbeitenden Entwässerungsplanung berücksichtigt. 6.7 Grundriss- und Fassadengestaltung Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Grundriss- und Fassadengestaltung sukzessive weiterentwickelt und im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vor der Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln und bei Bedarf erneut vor Bauantragsstellung vorgestellt. 7. Auswirkungen der Planung / Umweltbelange Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Um- weltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 9 Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli- maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO²). Die Emission stammt u.a. aus den Baustoffen zur Errichtung des Neubauvorhabens, dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den ge- planten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet z.B. über geplante Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen erzeugt wird. Im Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energiebedarf pro qm aufgrund der gesetzlichen Anforderungen deutlich sinken. Im Rahmen des Verfahrens wird unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung ein Energiekonzept erstellt, um Maßnahmen zur Minderung der Kohlendioxid- und Treibhaus- gasemission zu prüfen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen. Durch das Neubauvorhaben werden eine bestehende Sporthalle rückgebaut, Fläche entsie- gelt und begrünt sowie Neubauten mit extensiver Dachbegrünung inkl. Photovoltaik-Anlagen realisiert. Die Verkehre werden an den Rändern des Quartiers abgefangen und größtenteils in zwei unterirdische Tiefgarage geführt, sodass die oberirdischen Flächen weitestgehend auto- frei sind. Die Tiefgarage wird mit Ladestationen für Elektromobilität ausgestattet. Als Projekt der Innenentwicklung trägt das Vorhaben zum schonenden Umgang mit Grund und Boden bei. Die Wiedernutzbarmachung der Fläche des ehemaligen Sportparks Brück entspricht der Idee des Flächenrecyclings und der bestmöglichen Ausnutzung der bereits vorhandenen äu- ßeren Erschließungsinfrastruktur. Zudem findet außerhalb des Bebauungsplanverfahrens eine Prüfung weiterer Aspekte statt, die zu einer klimafreundlichen Bauweise beitragen können. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet im weiteren Verfahren eine Bewertung der Umweltbe- lange statt. Hierfür werden nach derzeitigem Stand folgende Gutachten erstellt, um Umweltbe- lange und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen zu betrachten: Artenschutzprüfung Stufe 1 Baumgutachten Bodengutachten (Altlasten und Versickerungsfähigkeit) Entwässerungskonzept (inkl. Starkregenvorsorge und Überflutungsnachweis) Schallschutzgutachten Verkehrsuntersuchung inkl. Mobilitätskonzept Energiekonzept Freianlagenplan Anlagen 1. Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Geltungsbereich 3. Städtebauliches Planungskonzept Wettbewerb 4. Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung 5. Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 6. Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 7. Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Anlage_2_Geltungsbereich
467 Zeichen
Anlage 2Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Astrid - Lindgren - Allee in Köln - Brück Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Astrid - Lindgren - Allee in Köln - Brück 0 10050 200 300 Meter
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1663 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/613
Vorlagen-Nummer
2262/2024
Stand: 20.08.2025
Sachstandsbericht
Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 75458/02
Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 „Städtebauliches Konzept nach der Überarbei-
tung“ (Stand 22.07.2024) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei
gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5 und 6) zu berücksichtigen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Ausarbeitung des Städtebaulichen Konzeptes in einen Bebauungsplan-Entwurf wurde be-
gonnen, jedoch noch nicht fertiggestellt. Dieser technische Bebauungsplan-Entwurf (zeichne-
risch und textlich), die Begründung und insbesondere die erforderlichen Gutachten sowie Un-
tersuchungen stellen die notwendigen Unterlagen für den nächsten Verfahrensschritt dar.
Nächste Schritte:
Der nächste Schritt ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: August 2026
Anlage 8 Vorab-Auszug Beschlussprotokoll TOP 9.1 StEA 19.09.2024.pdf
1420 Zeichen
Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax: (0221) E-Mail: louise.hill -schmidt@stadt-koeln.de Datum: 20.09.2024 Vorab-Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 28. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.09.2024 öffentlich 9.1 Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes (vorhabenbezogene r Bebauungsplan) Nr. 75458/02 Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln- Kalk-Brück 2262/2024 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 „Städtebauliches Konzept nach der Überarbeitung“ (Stand 22.07.2024) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Er- gebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver- waltung (Anlage 5 und 6) zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE zugestimmt. Hinweis: Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der ungeänderten Beschlussfassung der Bezirks- vertretung Kalk.
Anlage_3_Städtebauliches Planungskonzept nach Wettbewerb
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Anlage 3Stadtplanungsamt Städtebauliches Planungskonzept Wettbewerb Astrid - Lindgren - Allee in Köln - Brück Stand: 08.05.2023
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2262/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 29.07.2024
- Erstellt
- 22.07.2024 08:34