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2262/2024

Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 75458/02 Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück

Beschlussvorlage Ausschuss 29.07.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 10.10.2024, TOP 8.2.2

Anlage_6_Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

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Anlage_4_Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung

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Anlage_7_Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage_5_Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage_2_Geltungsbereich

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 8 Vorab-Auszug Beschlussprotokoll TOP 9.1 StEA 19.09.2024.pdf

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Anlage_3_Städtebauliches Planungskonzept nach Wettbewerb

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Anlage_6_Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

6536 Zeichen

/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück –
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom 
21.03. bis zum 24.04.2018 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfah-
rens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, 
welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Cha-
rakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der 
Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind 
insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu 
berücksichtigen. 
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde anhand von 3 Testvarianten und einem erweiterten
Geltungsbereich aus dem Jahr 2018 durchgeführt. Im weiteren Verfahren wurde dann ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Das Qualifizie-
rungsverfahren wurde als städtebaulicher und freiraumplanerischer Wettbewerb gemäß RPW 2013 mit sechs Teams durchgeführt. Zwei Teams 
gingen in die Überarbeitungsphase. Die Arbeit von hector3 architekten + GTL Landschaftsarchitektur wurde in der Jurysitzung im Mai 2023 mit 
dem ersten Preis ausgezeichnet und im Anschluss fortgeschrieben. Der nun vorliegende städtebauliche Entwurf soll als Grundlage für den Be-
bauungsplanentwurf dienen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken
Kenntnisnahme 
2 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Das Angebot wurde an den Vorhabenträger weitergeleitet. 
Anlage 6

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
/ 3 
 
Es wird auf das kostenfreie und neutrale Beratungsange-
bot zur städtebaulichen Kriminalprävention verwiesen. 
3 Deutsche Telekom Technik GmbH 
Es befinden sich Telekommunikationslinien im Plangebiet 
(Lageplan).  
ja Durch die geplante Neubebauung und Organisation des Plange-
bietes wird eine Neuordnung der Telekommunikationslinien erfor-
derlich. Die weiteren Planungen der Telekommunikationslinien im 
Plangebiet werden mit den Beteiligten abgestimmt.  
4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 -  
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Es ist eine Überprüfung des gesamten Plangebietes so-
wie des angrenzenden Straßenraums auf Kampfmittel er-
forderlich. 
 
Um einen Ortstermin mit KBD wird gebeten, sofern nach 
1945 entstandene Aufschüttungen vorliegen und auf Ge-
ländeniveau von 1945 abgeschoben werden müssen.  
Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun-
gen ist eine Sicherheitsdetektion bei erforderlich. 
ja Eine Kampfmitteluntersuchung wird im weiteren Verfahren bean-
tragt.  
 
 
 
 
Ein Hinweis zu Baugrundeingriffen wird im Bebauungsplan mit 
aufgenommen.   
5 Katholische Kirchengemeinde Köln-Brück / Erzbistum 
Die von der Kirchengemeinde verpachteten drei Stell-
plätze im Westen des Plangebiets sollen in der Planung 
beachtet werden und nicht überplant werden. 
ja Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde der Geltungsbereich 
angepasst. Die aufgeführten Stellplätze liegen nun nicht mehr in-
nerhalb des Plangebietes und werden daher nicht überplant.  
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme  
7 Evangelische Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim 
Durch die Verlegung des Fußballplatzes sollen keine Frei-
zeitmöglichkeiten entfallen. Der einzige Sportplatz in Alt-
Brück soll erhalten bleiben. 
 
nein Der Fußballplatz befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs 
des aufzustellenden Bebauungsplans und ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Um einen dauerhaften Trainings- und Spielbetrieb auf dem Fuß-
ballplatz zu sichern, wäre ein Ausbau des Platzes und er Umklei-
den auf aktuelle Standards erforderlich, welcher am aktuellen 
Standort im Landschaftsschutzgebiet der Flehbachaue nicht ge-
wünscht ist. Daher ist ein Ausbau der größeren nahegelegenen 
Bezirkssportanlage Brück am Pohlstadtsweg vorgesehen, die mit 
dem Umbau des Tennen-Großspielfeldes in ein Kunstrasenspiel-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
 
 
feld für den SC Köln-Brück und dem Neubau eines Rasen-Groß-
spielfeldes für Viktoria Köln in Teilen bereits umgesetzt ist. Die 
Umwandlung des angrenzenden Bolzplatzes in ein Kunststoffra-
sen-Kleinspielfeld soll noch umgesetzt werden. Ergänzend plant 
der SC Köln-Brück in der Bezirkssportanlage ein neues Vereins-
heim zu errichten. Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen 
temporär aufgestellte Container eine durchgehende Nutzung der 
Anlage ermöglichen. 
 
Die Nutzung des Ascheplatzes des SC Köln-Brück in der Fleh-
bachaue wurde inzwischen aufgegeben. Durch die Verlegung 
des Sportplatzes wird der Natur- und Freiraum Flehbachaue er-
weitert und gestärkt.  
8 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
  
 
Stand: 17.07.2024

Anlage_4_Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung

140 Zeichen

Anlage 4Stadtplanungsamt
Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung
Astrid - Lindgren - Allee
in Köln - Brück 
Stand: 22.07.2024

Anlage_7_Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

5266 Zeichen

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
gemäß § 13a Absatz 3  Nummer 2 Baugesetzbuch in der Zeit
vom 02.09.2021 bis 16.09.2021
Bebauungsplan „Astrid-Lindgren-Allee”
in Köln - Brück
Städtebauliches Planungskonzept (Testentwurf) 
Anlass und Ziel der Planung
Die Sahle Wohnen GmbH & Co. KG und die Ihr Haus Sahle Massivbau GmbH (Vorhabenträge-
rinnen) beabsichtigen, das Gebiet zwischen dem Oberen Bruchweg im Osten, der Astrid-Lind-
gren-Allee im Süden, der Martha-Heublein-Straße im Westen und den Grundstücken entlang der 
Martha-Heublein-Straße im Norden (Sportpark Brück; Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flur-
stücke 4553, 4551 und 4720) zu einem städtischen Wohnquartier zu entwickeln. Der Einleitungs-
beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 17.06.2021 sieht als Planungsziel vor, etwa 
75 Wohneinheiten in Doppelhäusern, Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern zu ermögli-
chen. Außerdem sollen in einem Qualifizierungsverfahren die unten aufgeführten Punkte geprüft 
werden. 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75450/04 aus dem Jahr 2001, der 
auf dem Grundstück ein Baufeld entsprechend dem bestehenden Sportpark vorsieht. Für die 
Neuentwicklung soll neues Planungsrecht in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch geschaffen wer-
den. Die Anpassung des Flächennutzungsplans kann im Wege der Berichtigung erfolgen. Für das 
Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 
10.05.2017 Anwendung. 
Bestandssituation
Derzeit ist das circa 1,3 ha große Grundstück mit einer Sporthalle sowie mehreren Nebengebäu-
den bebaut. Die Freiflächen sind als Verkehrs-und Parkplatzflächen nahezu komplett versiegelt. 
Der Bestand soll im Zuge der Neuentwicklung aufgegeben bzw. verlagert und zurückgebaut wer-
den. 
Städtebauliches Planungskonzept (Testentwurf)
Die wesentlichen Vorgaben für die Neuentwicklung des Gebiets wurden in einem städtebaulichen 
Planungskonzept (Testentwurf) zusammengefasst. Mit dem Ziel, die vorhandene Baustruktur der 
Wohnbebauung der Umgebung aufzunehmen und angemessen fortzuführen, sollen Doppelhäu-
ser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser entstehen. Neben Wohneinheiten im freifinanzierten 
Wohnungsbau sollen gemäß dem kooperativen Baulandmodell mindestens 30 % der Geschoss-
fläche Wohnen im geförderten Segment errichtet werden. Gegebenenfalls sollen ergänzend eine 
Großtagespflege und ein öffentlicher Spielplatz von mindestens 500 qm realisiert werden. Die 
verkehrliche Erschließung soll ausschließlich über die östliche und südliche Grundstücksgrenze 
(Oberer Bruchweg und Astrid-Lindgren-Allee) erfolgen. Zwischen der Martha-Heublein-Straße im 
Westen und der Flehbachaue im Osten soll das Plangebiet über eine öffentlich zugängliche Fuß-
und Radfahrverbindung durchquerbar sein. In dem neuen Quartier sollen neben privaten Gärten 
auch gemeinschaftlich nutzbare und gegebenenfalls öffentliche Freibereiche mit Aufenthaltsqua-
lität entstehen. Eine starke Durchgrünung des Gebiets wird angestrebt, zudem soll es den Anfor-
derungen an eine klimaresiliente und naturnahe Quartiersentwicklung gerecht werden. 
Qualifizierungsverfahren
Das konkrete städtebauliche Konzept wird in einem Qualifizierungsverfahren (städtebaulicher 
Wettbewerb) unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses
zur Einleitung des Verfahrens und den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
erarbeitet. Folgende Punkte sollen entsprechend dem Einleitungsbeschluss konkret geprüft und 
gegebenenfalls berücksichtigt werden: 
– Realisierung innovativer Wohnformen mit geringer Flä cheninanspruchnahme
– Erhöhung des Anteils an Geschosswohnungsbau
– Berücksichtigung von Einheiten fü r behindertengerechtes sowie betreutes Wohnen
– Einrichtung eines fü r alle Bü rger*innen zugä nglichen Gemeinschaftstreffs
– Erhöhung des Anteils an ö ffentlichen Grü nflä chen
– Maßvolle Versiegelung und naturnahe und klimaresiliente Gestaltung des Quartiers
Umweltbelange
Die durch die Planung betroffenen Umweltbelange, wie zum Beispiel Tiere, Pflanzen, Boden, 
Lärm, Verkehr, Klima etc. werden im Verfahren untersucht, bewertet und in der Abwägung berück-
sichtigt. Eine formale Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 Baugesetzbuch mit Umweltbericht ist nach 
§13a Baugesetzbuch nicht erforderlich.
Übersichtskarte 
 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 
 Schrägluftbild 
Diese Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Stadt Köln unter www.beteiligung-bauleitplanung.koeln.
Auskünfte erteilt das Stadtplanungsamt unter der Telefonnummer 0221 221- 35568
oder unter der Mailadresse bauleitplanung@stadt-koeln.de.
Schriftliche Stellungnahmen können in der Zeit vom 02.09.2021 bis 16.09.2021 an das Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln oder 
per E-Mail an bauleitplanung@stadt-koeln.de gerichtet werden. 
Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der Bezirksvertretung Kalk beraten und eine Beschlussempfehlung für den Stadtentwicklungsausschuss formuliert.
Der Stadtentwicklungsausschuss berät und beschließt auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs.
Anlage 7

Anlage_5_Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

127817 Zeichen

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-
Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 
Baugesetzbuch (BauGB) 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Absatz 3 Nummer 2 BauGB wurde in Form eines Aushangs durchgeführt. Das 
städtebauliche Planungskonzept hing im Stadthaus Köln West und im Bezirksrathaus Köln-Kalk vom 2. September bis zum 16. September 2021 
aus. Parallel konnte das Planungskonzept im Beteiligungszeitraum auf der Internetseite der Stadt Köln eingesehen und über ein digitales 
Mitmachportal Anregungen eingereicht werden.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 73 Stellungnahmen eingegangen. Über das digitale Mitmachportal sind zusätzlich 58 Stellungnahmen und 
Anregungen eingegangen. Bereits vor Beginn der Beteiligung wurden 6 Stellungnahmen eingereicht, 2 Stellungnahmen wurden nach Ablauf des 
Beteiligungszeitraums nachgereicht. Zeitversetzt eingereichte Stellungnahmen einer Person bzw. Personengruppe wurden zu einer 
Stellungnahme zusammengefasst. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen thematisch zusammengefasst und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss der 
Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des 
Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 
BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum 
Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 
BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die 
Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Hinweis: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde anhand eines ersten Testentwurfes aus dem Jahr 2021 durchgeführt. Im 
Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Das 
Qualifizierungsverfahren wurde als städtebaulicher und freiraumplanerischer Wettbewerb gemäß RPW 2013 mit sechs Teams 
durchgeführt. Zwei Teams gingen in die Überarbeitungsphase. Die Arbeit von hector3 architekten + GTL Landschaftsarchitektur 
wurde in der Jurysitzung im Mai 2023 mit dem ersten Preis ausgezeichnet und im Anschluss fortgeschrieben. Der nun vorliegende 
städtebauliche Entwurf soll als Grundlage für den Bebauungsplanentwurf dienen. 
Anlage 5

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 3 
 
 
Nr. Einwendung nach Themen Genannt in 
Stellungnahme 
Nr. 
Berücksich
-tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1 Städtebauliches Konzept  
 
   
1.1 Keine Änderung des Bebauungsplans 
Die im damaligen Bebauungsplan 
getroffenen Festsetzungen sollen bestehen 
bleiben und die bisherigen Planungsziele 
und Vorgaben der Stadt beibehalten und 
fortgeführt werden. 
 
Beim Verkauf der umliegenden 
Grundstücke an die Bewohner*innen, hat 
die Stadt Köln eine Fortführung der 
bestehenden Baustruktur und des 
bestehenden Konzeptes suggeriert.  
 
 
 
 
 
  
8, 9, 15, 20, 26, 
27, 30, 43, 44, 
50, 51, 55, 59, 
63, 64, 66, 71, 
78, 82, 84, 91, 
106, 108, 113 
nein Die kommunale Planungshoheit ist wesentlicher 
Bestandteil einer jeden gemeindlichen Entwicklung. 
Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung 
und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Absatz 3 
Baugesetzbuch) kann die Gemeinde entsprechendes 
Planungsrecht schaffen. Bebauungspläne dienen 
allgemein der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung 
und sind ein Instrument der Stadtplanung, die sich 
wandelnden Anforderungen an die Stadt aktiv steuern.  
 
Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass die 
Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt. 
Änderungen des Planungsrechts sind im Rahmen der 
Möglichkeiten des BauGB möglich. Die Anlieger haben 
im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens mehrfach die 
Möglichkeit, ihre Belange geltend zu machen. 
 
Der Betrieb der Sporthalle wurde schon vor längerer Zeit 
aufgegeben. Das bisher gültige Planungsrecht von 2001, 
das auf die Sporthalle bezogen ist, passt nicht zu den 
neuen städtebaulichen Zielen, die bestehende 
Wohnbebauung zu ergänzen. Der Stadtentwicklungs-
ausschuss hat als Entscheidungsgremien die Einleitung 
eines entsprechenden Planverfahrens am 17.06.2021 
beschlossen und damit der Verwaltung den Auftrag zur 
weiteren Planung erteilt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 4 
 
Der Umgebungscharakter mit einer offenen Bebauung 
aus Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern wird 
bei der neuen Planung berücksichtigt. 
1.2 Städtebauliches Konzept    
1.2.1 Befürwortung des Testentwurfs 
Befürwortung des bisherigen 
städtebaulichen Testentwurfs des 
Bauvorhabens „Astrid-Lindgren-Allee in 
Köln-Brück“ in der Form, wie er im 
Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung 
am 17. Juni 2021 beschlossen und 
dargestellt ist. 
 
29, 30, 36, 59, 
69, 98, 106, 
112, 117, 123 
 
Kenntnis-
nahme 
Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen 
Baulandmodells, nach dem der Vorhabenträger dazu 
verpflichtet ist, ein Qualifizierungsverfahren 
durchzuführen. In diesem Fall wurde ein städtebaulich-
freiraumplanerischer Wettbewerb nach RPW 2013 mit 
sechs Temas ausgelobt. Der Testentwurf aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lag der 
Aufgabenstellung zugrunde und diente dazu, die 
Vorgaben aus der Aufgabenstellung auf Umsetzbarkeit 
zu prüfen. Die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens 
wurden im Rahmen einer Ausstellung auch der 
Öffentlichkeit präsentiert. 
Im Folgenden wurde der prämierte Entwurf konkretisiert. 
Die Empfehlungen der Jury sowie die Empfehlungen der 
Bezirksvertretung Kalk im Rahmen des 
Einleitungsbeschlusses zum Bebauungsplan wurden 
geprüft und größtenteils berücksichtigt (siehe 
Beschlussvorlage zum Vorgabenbeschluss). 
Nach dem zu fassenden Vorgabenbeschluss soll das 
vorliegende städtebauliche Konzept als Grundlage für 
den Bebauungsplan-Entwurf dienen. Im Rahmen der 
Offenlage (nach § 3 Abs. 2 BauGB) erhält die 
Öffentlichkeit erneut Gelegenheit, sich zur Planung zu 
äußern. Auch diese Stellungnahmen werden von den 
zuständigen politischen Gremien beraten. 
Städtebauliches Ziel der Planung ist es weiterhin, 
Wohnen für unterschiedliche Zielgruppen sowie eine

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 5 
 
öffentliche Spielfläche zu erreichten. Da soll sich die 
Umgebung mit dem Neubaugebiet so verknüpfen, dass 
der Umgebungscharakter gewahrt bleibt und sich die 
Planung in den Bestand integriert.  
Das aktuelle städtebauliche Konzept sieht eine 
Bebauung mit insgesamt ca. 85 Wohneinheiten in 
Reihenhäusern und Geschosswohnungen, eine 
Großtagespflege, einen Gemeinschaftraum sowie eine 
öffentliche Spielfläche vor. 
1.2.2 Forderung nach Überarbeitung der 
Planung  
Es wird angeregt, die Planung zu 
überdenken und zu überarbeiten, da die 
geplante Verdichtung mit der hohen 
Geschossigkeit und dem Wegfall des 
Sportparks nicht in den ländlich geprägten 
Stadtteil Brück passen.  
6, 60, 125 
 
nein Die Stadt Köln hat einen erheblichen Bedarf an 
Wohnbauflächen. Grundsätzlich ist es städtebauliche 
Zielsetzung, die Innenentwicklung auf bereits gut 
erschlossenen Bereichen zu fördern, um die Entwicklung 
im Außenbereich auf ein notwendiges Maß minimieren 
zu können. 
 
Siehe zudem Stellungnahme 1.2 
Zu Verdichtung siehe Stellungnahme 1.3.1 
Zu Geschossigkeit siehe Stellungnahme 1.4.1 
Zu Entfall Sportpark siehe Stellungnahme 2.3.1 
1.2.3 Ablehnung des städtebaulichen 
Konzepts 
Das Konzept wird abgelehnt und gefordert, 
die Planungen in dieser Form nicht 
weiterzuführen bzw. diese zu überdenken.  
14, 26, 31, 34, 
42, 79, 82, 118, 
131 
 
nein Siehe Stellungnahme 1.3 
 
1.3 Bauliche Dichte    
1.3.1 Ablehnung der geplanten Verdichtung  
Die geplante Bebauung ist zu dicht und zu 
hoch und wird abgelehnt. Die Neubebauung 
soll die Bestandsgebäude nicht überragen 
und der bestehende Reihenhaus- und 
Einzelhaus-Charakter beibehalten werden. 
Sowohl die geplante Dichte als auch die 
geplante Höhe der Bebauung haben eine 
11, 15, 16, 17, 
18, 26, 33, 38, 
42, 43, 44, 46, 
50, 51, 60, 63, 
64, 79, 82, 121 
 
 Die Stadt Köln hat einen erheblichen Bedarf an 
Wohnbauflächen. Der Rat der Stadt Köln hat daher am 
11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) beschlossen. Darin wurde, basierend auf 
der städtischen Bevölkerungsprognose 2011, für den 
Zeitraum von 2010 bis 2029 ein Neubaubedarf von 
52.100 Wohneinheiten ermittelt. Stadtentwicklungs-
politisches Ziel ist es, ein ausreichendes

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 6 
 
willkürliche Veränderung des Umfeldes zur 
Folge. 
 
Die Schaffung von 75 Wohneinheiten stellt 
ein Bauprojekt massiven Ausmaßes dar. 
Eine GFZ von 1,2 ist als maximale 
Ausnutzung des Gebietes zu sehen und für 
die Anwohner*innen unzumutbar. Die GFZ 
steht nicht im Verhältnis zu der baulichen 
Dichte der umliegenden Bebauung.  
 
Letzte Gespräche mit der Stadt Köln und 
den politischen Gremien deuten außerdem 
auf eine stärkere Verdichtung und eine 5-
geschossige Bebauung hin.  
Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als 
Wohneigentum – bereitzustellen. Hierzu wird das 
Vorhaben mit circa 85 Wohneinheiten (Reihenhäuser 
und Geschosswohnungen) einen Beitrag leisten.  
 
Der dem Bebauungsplan zugrunde zu legende 
städtebauliche Entwurf wurde in einem Wettbewerb mit 
sechs Teams ermittelt und im Anschluss weiter 
qualifiziert. 
Die bauliche Dichte und Höhe orientieren sich an der 
bestehenden Bebauung im Umland. Bei den 
Reihenhäusern sind zwei Vollgeschosse (und ein 
weiteres Nicht-Vollgeschoss) und bei den 
Mehrfamilienhäusern drei Vollgeschosse (und ein 
weiteres Nicht-Vollgeschoss) geplant. Die höheren 
Mehrfamilienhäuser sind dabei überwiegend zum Oberen 
Bruchweg in Richtung Flehbachaue orientiert. Eine 5-
geschossige Bebauung ist in keinem Bereich 
vorgesehen.  
Die Orientierungswerte der BauNVO für allgemeine 
Wohngebiete mit einer GFZ von 1,2 werden eingehalten. 
Nach Einschätzung der Jury überzeugt der Entwurf durch 
seine städtebauliche Grundstruktur und die Verknüpfung 
von Reihen- und Mehrfamilienhäusern. Die 
städtebauliche Konfiguration bietet die Möglichkeit zur 
Bildung von Nachbarschaften und fügt sich zudem gut in 
die bestehenden Strukturen der Umgebung ein. Eine 
Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse würde unter 
anderem zu einer Verringerung des geplanten 
Wohnraums führen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
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Grundsätzlich ist es städtebauliche Zielsetzung, die 
Innenentwicklung bereits gut erschlossener Bereiche zu 
fördern, um die Entwicklung im Außenbereich auf ein 
notwendiges Maß minimieren zu können. Ein sparsamer 
Umgang mit Grund- und Boden ist vom Gesetzgeber als 
wesentliches Element der Planung vorgegeben im § 1 
Absatz 5 des Baugesetzbuches. Durch die Umnutzung 
einer bereits intensiv bebauten und befestigten Fläche 
wird diesem Ziel Rechnung getragen. Die Entwicklung 
der Fläche ist zudem geeignet, da sie sich in integrierter 
Lage in nur ca. 200 m Entfernung zum Brücker Zentrum 
mit entsprechenden Versorgungseinrichtungen befindet. 
Die Inanspruchnahme unbebauter Grünflächen mit ihren 
vielfachen ökologischen und klimatischen Funktionen ist 
nicht zu rechtfertigen, wenn Flächen im Innenbereich zur 
Verfügung stehen. 
1.3.2 Verdichtung entsprechend Testentwurf 
Der Testentwurf berücksichtigt den 
Gebietscharakter und fügt sich in die 
umliegende Bebauung ein.  
 
Die im Testentwurf geplanten 75 
Wohneinheiten sind tragbar für die 
Entwicklung des Gebietes. Eine stärkere 
Verdichtung ist nicht gewünscht. 
36, 47, 66, 98 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens und der 
weiteren Überarbeitung des Entwurfes hat sich die Zahl 
der Wohneinheiten auf derzeit ca. 85 erhöht. Eine 
Berücksichtigung des Gebietscharakters und Einfügung 
in den Bestand sind durch die neue Planung weiterhin 
gegeben.  
 
Durch die höhere Anzahl an Mehrfamilienhäusern bei der 
Planung, kann eine leicht erhöhte Anzahl an 
Wohneinheiten umgesetzt werden, ohne eine stärkere 
bauliche Verdichtung mit sich zu bringen. 
 
Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 
1.3.3 Planung weiterer Verdichtung 
Der Anteil des Geschosswohnungsbaus soll 
erhöht werden.  
 
Da es in unmittelbarer Umgebung schon 
viele Einfamilienhäuser gibt, sollen auf dem 
2, 28, 35, 135, 
136, 138 
 
 
 
ja Ziel der Vorhabenträger ist es, ein vielfältiges 
Wohnangebot für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen 
zu schaffen. Dazu gehört auch, dass neben 
Geschosswohnungen (ca. 61 Wohneinheiten) ein Anteil 
an Reihenhäusern (24 Wohneinheiten) angeboten wird.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 8 
 
Plangebiet überwiegend Mehrfamilien-
häuser errichtet werden (ca. 50 
Wohneinheiten). Die Gebäude sollen nach 
dem Grundsatz „gleiches Licht für alle“ in 
Zeilenbauweise geplant werden. 
 
Eine verdichtete Bebauung ist notwendig, 
um möglichst viel Wohnraum zu schaffen 
und gleichzeitig Platz für Sportmöglich-
keiten und Grünflächen zu schaffen.  
Die städtebauliche Planung und Dichte ist Ergebnis eines 
Wettbewerbsverfahrens, bei dem verschiedene Konzepte 
bewertet wurden. Im Vergleich zum Planungskonzept 
aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich 
die Zahl der Wohneinheiten auf derzeit ca. 85 erhöht. 
Die Mehrfamilienhäuser sind als Solitäre geplant, die 
große Offenheit und Durchlässigkeit innerhalb des 
Quartiers und in den umgebenden Freiraum 
ermöglichen. Die allseitige Orientierung gewährleistet 
eine gute Belichtung für alle Wohnungen. 
Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 
1.4 Geschossigkeit    
1.4.1 Ablehnung 5-geschossiger Gebäude 
Der Bau 5-geschossiger Häuser wird 
abgelehnt, da sie nicht ins Gesamtbild der 
Umgebung passen. Im gesamten Stadtteil 
sind bis auf wenige Ausnahmen keine 
Gebäude mit mehr als 3 Geschossen zu 
finden. Ein Nebeneinander von Einfamilien- 
und Mehrfamilienhäusern sorgt für eine 
unästhetische städtebauliche Architektur 
und schadet dem kulturellen Leben.  
 
Eine 5-geschossige Bebauung wird auch im 
Hinblick auf eine im Bauleitplanverfahren 
durchzuführende notwendige Abwägung 
aller Belange abgelehnt. Diese Abwägung 
sei hier nicht erfüllt, da sich das Vorhaben 
nicht in die umliegende Bebauung einfügt 
und nicht die Interessen der 
Anwohner*innen widerspiegelt.  
 
1, 4, 6, 8, 11, 
15, 20, 22, 23, 
27, 30, 31, 36, 
38, 43, 46, 47, 
49, 54, 56, 57, 
59, 60, 61, 64, 
65, 67, 69, 70, 
71, 78, 92, 98, 
99, 106, 111, 
131  
Kenntnis-
nahme 
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange 
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 
Im Rahmen der Bauleitplanung sollen alle für die 
Planung relevanten Belange ermittelt und bewertet 
werden. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allgemeinheit 
dienende sozialgerechte Bodennutzung unter 
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
zu gewährleisten. Unter dieser Maßgabe muss eine 
schlussendliche Abwägung aller Belange vorgenommen 
werden.  
Die bauliche Höhe orientiert sich an der bestehenden 
Bebauung im Umland. Bei den Reihenhäusern sind zwei 
Vollgeschosse (und ein weiteres Nicht-Vollgeschoss) und 
bei den Mehrfamilienhäusern drei Vollgeschosse (und 
ein weiteres Nicht-Vollgeschoss) geplant. Die höheren 
Mehrfamilienhäuser sind dabei überwiegend zum Oberen 
Bruchweg in Richtung Flehbachaue orientiert. Eine 5-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 9 
 
Eine Bebauung mit mehr als 3 Geschossen 
schadet außerdem dem Konzept der 
grünen Lunge Kölns. 
 
Die Anwohner*innen fordern eine 
Bestätigung, dass die Forderung der Politik, 
5-geschossige Häuser zu errichten, im 
weiteren Verfahren keine Bestätigung 
findet.  
geschossige Bebauung ist in keinem Bereich 
vorgesehen.  
Durch die unterschiedlichen Gebäudehöhen und -formen 
entsteht eine Vielfalt in der Bau-und Nutzungsstruktur. 
Mit der zentralen öffentlichen Grünfläche (Spielfläche) 
gibt es ein Angebot für das nachbarschaftliche 
Zusammenleben. 
Sämtliche Gebäude müssen die Abstandsflächen nach 
BauO NRW einhalten, so dass ein ausreichender 
Abstand zur Bestandsbebauung und zur Flehbachaue 
sichergestellt ist. 
Im Bebauungsplan werden die Gebäudehöhen und 
Anzahl an Vollgeschossen (max. 2 Vollgeschosse bei 
den Reihenhäusern und 3 Vollgeschosse bei den 
Mehrfamilienhäusern) planungsrechtlich festgesetzt und 
zum späteren Satzungsbeschluss vom Rat beschlossen.  
 
Ein Eingriff in die Flehbachaue als grüne Lunge Kölns 
erfolgt mit diesem Bebauungsplan nicht. Durch 
Entsiegelungsmaßnahmen und die Einplanung weiterer 
Freiflächen, wird der Grünflächenanteil gegenüber dem 
Bestand erhöht. 
 
Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 
1.4.2 Max. 2-2,5 Geschosse, Bauweise 
Die Anwohner*innen fordern eine der 
Umgebung angepasste Bebauung mit 
maximal 2,5 Geschossen und eine 
Einhaltung der üblichen ortsangepassten 
Bauweise.   
11, 24, 36, 40, 
41, 47, 55, 61, 
68, 71, 91 
 
 
 
teilweise  Siehe Stellungnahme 1.4.1 
 
Die Bauweise ist entsprechend der 
Umgebungsbebauung in offener Bauweise geplant. 
1.4.3 Max. 3-3,5 Geschosse  5, 30, 59, 65, 
75, 98, 124, 131 
ja  Siehe Stellungnahme 1.4.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 10 
 
Die Planung von Gebäuden mit 3-3,5 
Geschossen darf nicht überschritten 
werden. Eine punktuelle 3,5-geschossige 
Bebauung ist ein Kompromiss, der eine 
unpassende Blockbebauung verhindert.  
 
1.4.4 Befürwortung 4-5 Geschosse 
Eine Bebauung von 4-5 Geschossen ist 
nötig, um möglichst nachhaltig genügend 
Wohnraum zu schaffen und für den Stadtteil 
Brück verträglich.   
33, (35, 138*), 
105, 139 
 
 
nein  Siehe Stellungnahme 1.4.1 
 
Um eine harmonische Einbindung in die 
Bestandsbebauung zu ermöglichen, wird von einer 
stärkeren Verdichtung und einer Bebauung mit 4-5 
Vollgeschossen abgesehen. 
1.5 Einfügen in das Ortsbild 
Die neue Bebauung soll sich der 
umliegenden städtebaulichen Struktur 
anpassen, um den ländlichen Charakter 
Brücks zu bewahren.  
 
Die Anwohner*innen haben sich bewusst 
für ein idyllisches, naturnahes Wohngebiet 
entschieden und beim Kauf ihrer 
Grundstücke hohe Investitionskosten sowie 
die Auflagen der Stadt in Kauf genommen.  
 
Nach § 34 BauO NRW muss sich eine neue 
Bebauung in die unmittelbar umliegende 
Bebauung einfügen.  
1, 4, 6, 12, 15, 
16, 17, 18, 121, 
20, 24, 29, 30, 
33, 41, 44, 46, 
47, 50, 51, 58, 
59, 64, 67, 68, 
71, 79, 93, 94, 
97, 99, 106, 
107, 113, 115, 
121, 124, 125 
ja  Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens war eine gute 
Einfügung des Vorhabens in die Umgebung ein 
Bewertungskriterium. Die geplanten baulichen Höhen 
orientieren sich an der bestehenden Bebauung. Die 
Bauweise wird entsprechend der Umgebungsbebauung 
in offener Bauweise geplant. 
 
Die Beurteilung der Einfügung in die Umgebung gemäß § 
34 BauGB erfolgt bei Baugenehmigungen, für die kein 
Planungsrecht in Form eines Bebauungsplanes besteht. 
Liegt ein Bebauungsplan vor, wird das zulässige Maß der 
baulichen Nutzung nach den Festsetzungen des 
Bebauungsplans beurteilt. 
 
Siehe auch Stellungnahme 1.1, 1.2 und 1.3.1 
1.6 Garten an Garten 
Die an die „Martha-Heublein-Straße“ 
grenzenden Grundstücke sollen zum 
Schutz der Privatsphäre nach dem Prinzip 
„Garten an Garten“ beplant werden.  
27, 29, 30, 37, 
44, 46, 50, 51, 
57, 59, 73, 82, 
100, 106 107 
 
 
 
ja  Die Bebauung, entlang der nördlichen 
Grundstücksgrenze ist so geplant, dass überwiegend 
Reihenhausgrundstücke mit ihren rückwärtigen Gärten 
und Gartenwegen an die bestehenden Parzellen 
grenzen. Lediglich entlang des Oberen Bruchwegs als 
Haupterschließungsstraße sind Mehrfamilienhäuser 
geplant.  
1.7 Forderung nach architektonischer 
Qualität 
16, 21, 32, 35, 
98, 138 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des städtebaulich-freiraumplanerischen 
Wettbewerbs wurden erste Ideen zur architektonischen

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 11 
 
Es besteht der Wunsch nach 
ansprechender, lebendiger und sinnvoller 
Architektur. Das Gebiet soll nicht in der für 
die heutige Zeit typischen „Bauhaus-
Architektur-Eintönigkeit“ zubetoniert 
werden. Es soll ein diverses Quartier mit 
unterschiedlichen Bauformen entstehen.  
 
In den Niederlanden gibt es innovative 
nachhaltige Wohnsiedlungen. Es wird 
angeregt, diese Siedlungen als Referenz für 
die Entwicklung der Astrid-Lindgren-Allee 
zu nutzen.  
  Gestaltung der Gebäude entwickelt. Durch die 
unterschiedlichen Gebäudetypologien, -nutzungen und 
höhen (Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) 
entsteht eine gestalterische Varianz, die im weiteren 
Verfahren weiter ausgearbeitet wird. Aspekte einer 
nachhaltigen Planung fließen in die Überlegungen ein. 
Zur Sicherung der gestalterischen Qualität der 
Architektur- und Freiraumplanung ist eine Vorstellung der 
fortgeschriebenen Planung im Gestaltungsbeirat der 
Stadt Köln vorgesehen.  
1.8 Bebauung auf alternativen Flächen 
In Köln Brück und Umland bestehen 
genügend alternative unbebaute 
Freiflächen, die erschlossen und bebaut 
werden könnten.  
 
Bei Erschließung weiterer Freiflächen in 
Brück und Umgebung, kann der 
vorherrschende Einfamilienhauscharakter 
bewahrt werden und dennoch genug 
Wohnraum geschaffen werden.  
 
Es gibt weltweit viele sinnvolle Konzepte zur 
Wohnraumbeschaffung mit hohen 
Geschossbauten, an denen sich die Stadt 
Köln orientieren kann. Eine Verdichtung mit 
hoher Geschossigkeit im innerstädtischen 
Bereich (z-B. Deutz, Mülheim, Porz, Sürth 
oder Niehl) kann das Stadtbild erheblich 
aufwerten und gleichzeitig neuen 
Wohnraum schaffen.  
67, 101, 107 nein Das Grundstück befindet sich im Eigentum der 
Vorhabenträger. Die Vorhabenträger haben das 
Grundstück von der Stadt Köln mit der Vorgabe 
erworben, Wohnungsbau zu errichten. Sie verfügen nicht 
Alternativflächen in näherer Umgebung. 
 
Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der 
integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die 
geplante Nutzung. Auch trägt eine zentrale Ansiedlung 
dieser Nutzungen dem raumplanerischen Grundsatz der 
Innenentwicklung Rechnung. 
 
Siehe Stellungnahmen 1.3.1 und 1.4.1

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 12 
 
2 Nutzungen 
 
   
2.1 Befürwortung neuer Nutzung  
Die Neugestaltung und Zuführung einer 
neuen Nutzung des Areals wird 
grundsätzlich begrüßt.  
8, 33, 43 
 
Kenntnis-
nahme 
entfällt 
2.2 Nutzungsmischung 
Die Neugestaltung der Fläche wird 
grundsätzlich begrüßt. Es stellt sich jedoch 
die Frage, inwieweit auch eine gemischte 
Nutzung der Fläche geprüft wird. Es ist 
sinnvoll, neben Wohnraum auch Flächen 
zur Freizeitgestaltung und Sportnutzung zu 
schaffen, um den Bedürfnissen der 
Bewohner*innen gerecht zu werden. Eine 
reine Wohnnutzung ist nicht im Einklang mit 
der sonstigen Baustruktur.  
33 Kenntnis-
nahme 
Die Vorhabenträger haben das Grundstück von der Stadt 
Köln mit der Vorgabe erworben, Wohnungsbau zu 
errichten.  
 
Köln ist als wachsende Metropole auf die Bereitstellung 
von Wohnraum angewiesen. Aus diesem Anlass hat  
der Rat der Stadt Köln 2014 das Stadtentwicklungs-
konzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Stadtent-
wicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreichendes 
Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als 
Wohneigentum – bereitzustellen. Hierzu wird das 
Vorhaben mit circa 85 Wohneinheiten einen Beitrag 
leisten. 
 
Die geplante Wohnbebauung führt die umliegende 
Struktur fort. Ergänzt werden soll die Wohnnutzung durch 
eine Großtagespflege und ggf. einen 
Gemeinschaftsraum. Zudem wird innerhalb des 
Plangebietes eine öffentliche Spielplatzfläche auch als 
Angebot für die Nachbarschaft entstehen.  
 
Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, u. a. die 
Wohnbedürfnisse, die Belange des Bildungswesens, von 
Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange des 
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege miteinander in Einklang zu 
bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende 
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Dies 
führt stellenweise zu Zielkonflikten. Die Stadt Köln

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 13 
 
versucht für diesen Konflikt einen Ausgleich zu schaffen, 
indem gezielt an geeigneten Stellen nachverdichtet wird, 
während an anderen Stellen entsiegelt und Bebauung 
zurückgenommen oder gar nicht erst gebaut wird. Auch 
das Kooperative Baulandmodell ist ein wichtiges 
Instrument, über das Vorhabenträger verpflichtet werden, 
im Rahmen von Neubebauungen soziale Infrastruktur, 
Grün- und Spielflächen zu schaffen. 
 
Die angesprochene Nutzungsmischung wird erreicht, 
wenn ein größerer räumlicher Kontext zur Beurteilung 
herangezogen wird. In 200 m Entfernung befindet sich 
das Brücker Zentrum mit entsprechenden 
Versorgungseinrichtungen. Zur Freizeitgestaltung kann 
die östlich angrenzende Grünfläche der Flehbachaue 
genutzt werden. Zudem wurde die Bezirkssportanlage 
am Pohlstadtsweg durch die Umwandlung des 
Tenneplatzes in ein Kunstrasenfeld als Ersatz für den SC 
Köln-Brück ertüchtigt und um ein neues Rasen-
Großspielfeld erweitert.  
 
Zu Sportnutzung siehe auch Punkt 2.3.2 
2.3 Sportpark und Sportplatz    
2.3.1 Erhalt / Integration des Sportparks 
Der Sportpark soll erhalten, saniert oder in 
die Neuplanung integriert werden, da keine 
ausreichenden Alternativen zur Verfügung 
stehen. Anstelle eines reinen Wohngebiets 
kann ein Komplex aus Multifunktionshalle 
und Wohnbebauung entstehen, um das 
Sportangebot zu erhalten. 
 
Zudem handelt es sich bei der Aussage, 
dass der Sportpark brach liegt, um eine 
1, 15, 19, 30, 
34, 48, 55, 59, 
67, 72, 73, 88, 
102, 104, 106, 
108, 114, 115, 
125 
nein Die Sporthalle war in der Vergangenheit ein privates 
kommerzielles Angebot. Die Nutzung wurde inzwischen 
aufgegeben, da für eine weitere Nutzung wesentliche 
Investitionen erforderlich gewesen wären. Der aktuelle 
Betrieb erfolgt nur als temporäre Überlassung. Umklei-
den und sanitäre Anlagen wurden in der letzten Zeit nur 
noch von dem in der Flehbachaue gelegenen Sportplatz 
des SC Köln-Brück genutzt, der inzwischen verlagert 
wurde und den Spielbetrieb am alten Standort eingestellt 
hat. Eine Erhaltung und Instandsetzung der Halle ist aus 
wirtschaftlichen Gründen nicht darstellbar. Zudem wäre

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 14 
 
Falschaussage. Die Sportstätte wird nach 
wie vor genutzt. 
bei einer Erhaltung der Halle die für Wohnzwecke 
nutzbare Fläche deutlich reduziert. 
2.3.2 Ersatz für Angebot Sportpark 
Mit dem geplanten Bebauungsplan wird das 
Sport- und Freizeitangebot für die 
Anwohner*innen reduziert.  
 
Es gibt in der näheren Umgebung keine 
alternativen Sportstätten, die ein 
vergleichbares Sportangebot bereitstellen. 
Für einige Nutzer*innen des Sportparks fällt 
das Training nach Schließung des Parks 
ersatzlos aus. Sportstätten in den 
umliegenden Stadtteilen haben nicht 
ausreichend Kapazitäten, um die 
Schließung des Sportpark Brücks 
aufzufangen.  
 
Welcher Ausgleich ist für das reduzierte 
Sportangebot vorgesehen? Welche Pläne 
gibt es für die Sportvereine, die durch den 
Wegfall der Halle ihre Wirkungsstätte 
verlieren? 
 
Die Bürger*innen stellen die Frage, wie die 
Stadt Köln den Verlust einer weiteren 
Sportstätte kompensieren will.  
 
Es wird ein gleichwertiger Ersatz in 
unmittelbarer Umgebung gefordert. 
 
Außerdem besteht der Wunsch nach einer 
Beachvolleyballhalle, da das Sportangebot 
ist in dieser Hinsicht unterrepräsentiert ist. 
1, 7, 8, 9, 15, 
17, 18, 30, 34, 
35, 37, 39, 42, 
44, 47, 50, 51, 
52, 55, 58, 59, 
60, 67, 68, 72, 
76, 78, 79, 82, 
88 103, 105, 
106, 110, 119, 
120, 121, 122, 
127, 138 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
teilweise / 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen 
Sportvereine und Zusammenschlüsse wird auf Anregung 
der Bezirksvertretung Kalk im weiteren Verfahren 
geprüft, ob Hallenzeiten in der noch zu realisierenden 
Zweifachturnhalle für die Kurt-Tucholsky-Hauptschule am 
Helene-Weber-Platz verfügbar wären.  
 
Der Bau einer weiteren neuen städtischen Sporthalle ist 
nicht geplant. Die Verortung sowie die Finanzierung und 
Unterhaltung einer privaten Sporthalle oder 
Beachvolleyballanlage müsste unabhängig von der 
Planung erfolgen. 
 
Auf dem Plangebiet wird eine öffentliche Spielplatzfläche 
entstehen, die auch von der Nachbarschaft genutzt 
werden kann. 
 
Siehe auch Stellungnahmen 2.2 und Nr. 2.3.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 15 
 
2.3.3 Erhalt des Sportplatzes 
Der Fußballplatz soll erhalten. Der Platz 
wird als Erweiterung des Erholungsraums 
der Flehbachaue genutzt und dient als 
Treffpunkt für die (junge) Bevölkerung. 
7, 11, 27, 30, 
33, 44, 50, 51, 
52, 66, 69, 72, 
106, 124, 131, 
136 
 
nein Der Fußballplatz befindet sich außerhalb des 
Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans 
und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Um einen dauerhaften Trainings- und Spielbetrieb auf 
dem Fußballplatz zu sichern, wäre ein Ausbau des 
Platzes und der Umkleiden auf aktuelle Standards 
erforderlich, welcher am aktuellen Standort aufgrund der 
Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht gewünscht ist.  
Daher ist ein Ausbau der größeren nahegelegenen 
Bezirkssportanlage Brück am Pohlstadtsweg 
durchgeführt worden. Die Generalsanierung des Tennen-
Großspielfeldes auf der Sportanlage am Pohlstadtsweg 
und Umwandlung in ein Kunstrasenspielfeld wurde als 
Vereinsmaßname vom SC Köln-Brück bereits 
durchgeführt und die Nutzung des Ascheplatzes in der 
Flehbachaue aufgegeben. Zudem erfolgte eine 
Erweiterung der Sportanlage Pohlstadtsweg durch ein 
zusätzliches Rasen-Großspielfeld gemäß 
Bebauungsplan für Viktoria Köln. Die Umwandlung des 
angrenzenden Bolzplatzes in ein Kunststoffrasen-
Kleinspielfeld soll noch umgesetzt werden. 
 
Ergänzend beabsichtigt der SC Köln-Brück, in der 
Bezirkssportanlage ein neues Vereinsheim zu errichten. 
Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen temporär 
aufgestellte Container eine durchgehende Nutzung der 
Anlage ermöglichen. 
 
Durch die Verlegung des Sportplatzes wird der Natur- 
und Freiraum Flehbachaue erweitert und gestärkt.  
Zudem wird auf dem Plangebiet eine öffentliche 
Spielplatzfläche entstehen. 
 
Siehe auch Stellungnahmen 2.2 und Nr. 2.3.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
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2.3.4 Ersatz für Sportplatz 
Der Sportplatz übernimmt bei der 
Integration Jugendlicher eine wichtige Rolle. 
Es bedarf einer günstigen Alternative. 
  
15, 17, 18, 30, 
37, 39, 42, 47, 
52, 55, 58, 59, 
60, 67, 68, 72, 
76, 79, 103, 
105, 106, 110, 
119, 120, 121, 
122, 127 
ja Siehe Stellungnahme 2.3.3 
2.3.5 Gemeinschaftsräume für Sportplatz 
Die Planung von Gemeinschaftsräumen 
(Umkleiden / Sanitärräumen) für den 
bestehenden Sportplatz ist ausdrücklich 
gewünscht, um den Betrieb des Platzes 
weiterhin sicherstellen zu können. 
7, 11, 27, 30, 33, 
44, 50, 51, 52, 66, 
72, 106, 136 
 
nein Da eine Verlagerung des Sportplatzes bereits erfolgt ist, 
ist die Einplanung von Gemeinschaftsräumen für den 
Fußballplatz des SC Köln-Brück innerhalb des 
Geltungsbereichs des neu aufzustellenden 
Bebauungsplans nicht erforderlich. Der SC Köln-Brück 
beabsichtigt, in der Bezirkssportanlage ein neues 
Vereinsheim zu errichten. Bis zur Fertigstellung des 
Vereinsheims sollen temporär aufgestellte Container eine 
durchgehende Nutzung der Anlage ermöglichen. 
 
Siehe auch Stellungnahme 2.3.3 
2.3.6 Fußballplatz am Pohlstadtsweg 
Es steht ein ausbaufähiges Sportzentrum 
am Ende des Pohlstadtwegs zur Verfügung, 
welches als Ersatz für die Sportstätte 
genutzt werden kann.   
15, 17, 18, 30, 
37, 39, 42, 47, 
52, 55, 58, 59, 
60, 67, 68, 72, 
76, 79, 103, 
105, 106, 110, 
119, 120, 121, 
122, 127 
Kenntnis- 
nahme 
entfällt 
2.4 Wohnen    
2.4.1 Wohnraum, insb. für junge Familien 
In Anbetracht des Wohnungsmangels der 
Stadt Köln ist es sinnvoll, auf der Fläche 
neuen Wohnraum zu schaffen. Die 
Schaffung von Wohnraum für junge 
Familien, die in Brück den Wunsch nach 
einem Eigenheim mit eigenem Garten 
29, 46, 57, 100, 
116, 117, 124, 
129, 130, 136  
Kenntnis-
nahme 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 17 
 
verwirklichen wollen, wird sehr begrüßt. Die 
Ansiedlung junger Familien passt gut in das 
bestehende Umfeld und das soziale Milieu.  
2.4.2 Ausschließlich Einfamilienhäuser 
Es wird eine Bebauung ausschließlich aus 
Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und 
Reihenhäusern gewünscht, um eine 
homogene Weiterentwicklung der 
Nachbarschaft zu gewährleisten.  
29, 37, 46, 57, 
59, 73, 82, 100, 
107 
 
 
 
nein  Der im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs, 
welcher im Anschluss an die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, 
ausgewählte Entwurf beinhaltet sowohl 
Mehrfamilienhäuser als auch Reihenhäuser, um ein 
Angebot für eine breite Bevölkerungsgruppe zu schaffen. 
Zudem kann so auf der gleichen Fläche auch mehr 
dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. 
Nichtsdestotrotz werden auch die Mehrfamilienhäuser so 
geplant, dass sie sich in die Umgebung einfügen.  
 
Siehe auch Stellungnahme 1.3.1 
2.4.3 Doppelhäuser 
Zugunsten der Privatsphäre soll darüber 
nachgedacht werden, die geplanten 
Reihenhäuser durch Doppelhaushälften 
auszutauschen.  
27, 29, 30, 37, 
44, 46, 50, 51, 
57, 59, 73, 82, 
100, 106 107 
 
 
 
nein  Der Austausch von Reihenhäusern in Doppelhäuser 
würde zu einer Verringerung des geplanten Wohnraums 
führen. Da sämtliche Gebäude die Abstandsflächen nach 
BauO NRW einhalten, ist ein ausreichender Abstand zur 
Bestandsbebauung sichergestellt ist. 
Siehe auch Stellungnahme 2.4.2 
2.4.4 Mehr Reihenhäuser, mehr 
Geschosswohnungsbau 
Um die Fläche bestmöglich auszunutzen 
und möglichst viel Wohnraum zu schaffen, 
soll mehrstöckig gebaut werden bzw. 
anstelle der Doppelhaushälften weitere 
Reihenhäuser.  
 
Es sollen zusätzlich zu den Häusern am 
„Oberen Bruchweg“ und der „Astrid-
Lindgren-Allee“ weitere Mehrfamilienhäuser 
geplant werden. Am besten in der 
Zeilenbauweise, um in den Wohnungen 
2 ,28, 105, 135, 
136 
 
 
 
 
ja Siehe Stellungnahme 1.3.3

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 18 
 
dieselben Lichtverhältnisse zu ermöglichen. 
Bei den bestehenden Bodenpreisen ist 
Geschossbau die beste Lösung für das 
Quartier. 
2.4.5 Kein geförderter Wohnungsbau  
Die Anwohner*innen wünschen, dass kein 
geförderter Wohnungsbau errichtet wird.  
Die notwendigen infrastrukturellen 
Voraussetzungen zur Schaffung von 
gefördertem Wohnungsbau liegen nicht vor. 
Außerdem passt geförderter Wohnungsbau 
nicht zur sonstigen Baustruktur. 
 
Es besteht die Sorge vor Reibungspunkten 
bzw. Disbalancen in einer heterogenen 
Einwohnerstruktur. Die Bewohner*innen 
äußern, dass eine soziale Verdichtung 
Folgeerscheinungen bewirken kann, die 
einen unüberschaubaren volkswirt-
schaftlichen Kostenaufwand für die 
Unterstützung bedürftiger Familien 
bedeuten. 
27, 30, 33, 53, 
54, 67, 106 
 
 
nein  Um auch zukünftig bezahlbaren Wohnraum in Köln 
bereitstellen zu können, hat der Rat der Stadt Köln das 
kooperative Baulandmodell beschlossen. Bei 
Bebauungsplänen, die eine Bagatellgrenze überschreiten 
(mehr als 6.750 qm geplanter Geschossfläche Wohnen), 
muss mindestens 30 Prozent öffentlich geförderter 
Wohnungsbau umgesetzt werden. Das vorliegende 
Planverfahren fällt unter diese Regelung (Koop BLM 
Stand 2017).  
Ziel der Vorhabenträger ist es, ein ausgewogenes 
Wohnraumangebot für eine breite Bevölkerungsschicht 
zu realisieren. Der geförderte Wohnungsbau soll im 
Bereich der Mehrfamilienhäuser angeboten werden. Die 
Reihenhäuser werden frei finanziert. 
Mit der weiterhin sehr moderaten Höhe der 
Mehrfamilienhäuser (III Vollgeschosse zzgl. Nicht-
Vollgeschoss) wird dringend benötigter Wohnraum 
geschaffen, auf den einkommensschwächere 
Bürger*innen angewiesen sind. Insgesamt werden ca. 85 
Wohneinheiten entstehen, davon mindestens 24 im 
freifinanzierten Segment. In diesem Verhältnis kann von 
einer Sozialverträglichkeit ausgegangen werden. Es ist 
erklärtes Ziel der Stadt Köln, den öffentlich geförderten 
Wohnraum auszubauen, da diesbezüglich im Stadtgebiet 
insgesamt eine große Unterversorgung besteht. 
Insgesamt hat mehr als die Hälfte der Kölner Haushalte 
Zugang zu einer geförderten Wohnung. Die Vergabe der

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 19 
 
Wohnungen erfolgt in Abstimmung mit der Stadt Köln 
und berücksichtigt eine ausgewogene Belegung. 
Mit der Schaffung einer öffentlichen Spielfläche und einer 
Großtagespflege werden im Plangebiet neue soziale 
Infrastruktureinrichtungen für die Bewohner:innen und 
die Nachbarschaft entstehen.  
2.4.6 Weniger geförderter Wohnungsbau 
Bei prozentual festgelegtem sozialem 
Wohnungsbau (30%), bedeutet jede weitere 
Verdichtung eine Zunahme des sozialen 
Anteils. Ein erhöhter sozialer Anteil passt 
nicht in die vorhandene Gebietsstruktur und 
führt in der Zukunft zu Problemen.  
30, 54, 67, 106 
 
nein  Siehe Stellungnahme 2.4.5 
2.4.7 (Mind.) 30% geförderter Wohnungsbau/ 
soziale Durchmischung 
Um ausreichend bezahlbaren Wohnraum zu 
schaffen, ist ein Anteil von 30% gefördertem 
Wohnungsbau das Mindeste. 
 
Eine ausgewogene soziale Mischung im 
Quartier ist notwendig.  
35, 50, 51, 133, 
135, 136, 138 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Kooperativen 
Baulandmodell sind mindestens 30% geförderter 
Wohnungsbau vorzusehen. Der geförderte 
Wohnungsbau soll in den Mehrfamilienhäusern realisiert 
werden. Die Vorhabenträger werden sich im 
Durchführungsvertrag zu einer entsprechenden 
Umsetzung verpflichten. Inwiefern eine Erhöhung des 
Anteils umsetzbar ist, wird im weiteren Verfahren geprüft. 
2.4.8 Mischung geförderter / nicht geförderter 
Wohnungsbau 
Der Geschosswohnungsbau kann 
etagenweise frei- bzw. öffentlich realisiert 
werden.  
 
33, (35, 138*), 
105, 139 
 
 
Kenntnis-
nahme  
Aus Gründen der Vermarktbarkeit und einer gut 
funktionierenden Nachbarschaft wird eine gebäudeweise 
Trennung von freifinanziertem und gefördertem 
Wohnungsbau bevorzugt. Nach derzeitigem Stand ist 
vorgesehen, den geförderten Wohnungsbau im 
Geschosswohnungsbau nachzuweisen. 
2.4.9 Seniorenwohnen/ seniorengerechte 
Wohnungen 
Das im Testentwurf mittig angeordnete 
Gebäude eignet sich besonders als 
Seniorenwohnheim.  
5, 19, 42 Kenntnis-
nahme 
Der städtebauliche Entwurf wurde inzwischen 
überarbeitet. Siehe Stellungnahmen 1.2 
 
Aufgrund der Größe des Plangebiets und mit dem Ziel, 
Wohnraum für alle Generationen zu schaffen, kann kein 
separates Seniorenangebot entstehen. Die Wohnungen

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 20 
 
werden barrierearm geplant und damit als Wohnraum für 
alle Generationen geeignet. 
2.4.10 Mehrgenerationenprojekt 
Die Realisierung eines 
Mehrgenerationsprojekts bietet sich auf 
dem Plangebiet an. Es gibt einige Projekte, 
die nach geeigneten Standorten suchen. 
Mehrgenerationsprojekte bieten 
Wohnkonzepte für verschiedene sozialen 
Schichten und fördern die Schaffung von 
Gemeinschaftsbereichen. Sie unterstützen 
alternative Mobilitätsformen und haben in 
der Regel einen geringen Parkraumbedarf. 
Die Schaffung von Gemeinschaftsgärten für 
Menschen, die keinen privaten Garten 
haben und sich engagieren möchten, ist 
ebenfalls wünschenswert. 
2, 135, 136, 139 Kenntnis- 
nahme 
Die Vorhabenträger haben das Grundstück erworben, 
um Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen auf der 
Fläche zu entwickeln. Neben Reihenhäusern sollen 
Geschosswohnungen unterschiedlicher Größe für eine 
breite Bevölkerungsschicht entstehen. Zusammen mit 
den öffentlichen und gemeinschaftlichen Freibereichen 
wird so ein Angebot für alle Generationen im Quartier 
geschaffen. 
 
Die Realisierung eines Mehrgenerationenprojekts ist 
seitens der Vorhabenträger derzeit nicht beabsichtigt, 
wäre im Rahmen der geplanten Festsetzungen jedoch 
zulässig. 
2.4.11 Barrierefreiheit 
Die neu geschaffenen Wohnungen sollen 
seniorengerecht konzipiert werden, um ein 
Zusammenleben aller Generationen zu 
ermöglichen. 
 
Eine barrierefreie Ausgestaltung der 
Erdgeschosszone ist wünschenswert.  
5, 19, 33, (35, 
138*), 42, 105, 
139 
 
 
Kenntnis-
nahme  
Hinsichtlich der Barrierefreiheit sind verschiedene 
gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zum 
Bauantragsverfahren ist ein Barrierefreiheitskonzepts 
vorzulegen. Es ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. 
 
2.5 Gemeinschaftstreff    
2.5.1 Gemeinschaftstreff / Treffpunkt für 
Bürger*innen inkl. Café / Gastronomie 
Es wird angeregt, einen 
Gemeinschaftsräumen / Bürgertreff / 
Zentrum der Begegnung für Jung und Alt  
mit Platz für Veranstaltungen, Erholungs- 
und Sportangeboten sowie Werkräumen 
oder einem Café zu planen.  
 
5, 11, 13, 19, 
28, 34, 35, 42, 
67, 133, 134, 
138, 139 
 
 
 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens ist die 
Unterbringung eines optionalen Gemeinschaftsraums mit 
ca. 100 qm BGF geprüft worden. Dieser ist als optionaler 
Baustein im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses 
vorgesehen. Auf Grund des geplanten Nutzungsmixes 
und der geringen Wohnungsanzahl ist aus 
wohnungswirtschaftlicher Sicht ein Gemeinschaftsraum 
für die Bewohner*innen derzeit weder notwendig noch 
finanzierbar.

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 21 
 
Für das Betreiberkonzept des Bürgertreffs 
sollen die Bürgerinnen und Bürger Brücks 
miteinbezogen werden. 
 
Für einen extern genutzten Gemeinschaftsraum liegt 
bislang kein Konzept für die Nutzung, die Umsetzung 
und /oder den Betrieb vor. Finanzierung und 
Unterhaltung müssten ggf. unabhängig von der Planung 
erfolgen. Die Umsetzung wird im weiteren Verfahren 
geprüft. Eine gastronomische Nutzung ist nicht 
vorgesehen. 
 
Im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag 
werden die Umsetzungsverpflichtungen mit den 
Vorhabenträgern vor dem Satzungsbeschluss verbindlich 
geregelt. 
2.5.2 Gemeinschaftstreff neben Grundschule 
Die Brachfläche neben der Grundschule 
bietet Platz für die Schaffung eines 
öffentlichen Gemeinschaftstreffs.  
98 nein  Die Brachfläche neben der Grundschule befindet sich 
außerhalb des Plangebiets und ist nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens. Die Vorhabenträger prüfen im 
weiteren Verfahren, ob ein Gemeinschaftsraum im 
Plangebiet umgesetzt werden kann. 
2.6 Angebote für Kinder und Jugendliche  
In Brück fehlt seit Jahren ein 
Jugendzentrum. Flächen für Kinder- und 
Jugendliche bzw. die Schaffung eines 
Jugendzentrums sollen bei der Nutzung der 
Fläche mitberücksichtigt werden. Durch 
fehlende finanzielle Unterstützung gibt es 
nicht genügend Angebote für Kinder und 
Jugendliche und sie halten sich im Park und 
auf dem Marktplatz auf.  
22, 34, 67, 69, 
78, 88 
 
 
 
 
  
nein Die Vorgabe der Stadt Köln im Rahmen des 
Grundstücksverkaufs an die Vorhabenträger ist es, in 
erster Linie dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. 
Diese Planungsziele wurden mit dem 
Einleitungsbeschluss zu Bebauungsplanverfahren 
bestätigt. Die Verortung sowie die Finanzierung und 
Unterhaltung eines Jugendzentrums müsste unabhängig 
von der Planung erfolgen.  
2.7 Kita- und Schulplätze    
2.7.1 Bereitstellung erforderlicher Kita- und 
Schulplätze 
Im Stadtteil Brück sind Kindergärten und 
Schulplätze bereits ohne das neue 
Bauprojekt begrenzt vorhanden.  
 
3, 8, 9, 19, 26, 
27, 30, 31, 33, 
35, 36, 44, 49, 
50, 51, 52, 64, 
66, 68, 71, 73, 
ja  Der Bedarf an Kindergarten- und Schulplätzen wurde 
vom Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und 
Schulentwicklungsplanung ermittelt. Um dem 
zusätzlichen Bedarf an Kinderbetreuung gerecht zu 
werden, ist die Unterbringung einer 
Großtagespflegestelle im Plangebiet vorgesehen, zu

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 22 
 
Im Zuge der Neubaugebiete „Im Oberen 
Bruch“ und um den „Otto-Unger-Weg“ 
wurden nicht ausreichend neue Plätze 
geschaffen. Die Bürger*innen fordern eine 
ausreichende Berücksichtigung sowie 
entsprechende Anpassung innerhalb des 
Planungsverfahrens. 
75, 78, 86, 94, 
106, 138 
 
deren Umsetzung sich die Vorhabenträger im 
Durchführungsvertrag verpflichten. 
Neue Schulstandorte in Köln werden aktuell mit hoher 
Priorität geplant. Das Fachdezernat ist in die Planung 
eingebunden und beurteilt im weiteren Verfahren die 
Bedarfe anhand der tatsächlich geplanten Bebauung. 
2.7.2 Schulneubau an der Flehbachstraße 
Das Gelände, welches sich von der 
Flehbachstraße bis zum Mauspfad hinter 
der KVB-Trasse und der A4 erstreckt, ist für 
einen großzügigen Schulneubau denkbar.  
105 Kenntnis-
nahme  
Die Bebauung an der Flehbachaue ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. Die Flächen zwischen A4 
und der KVB-Trasse befinden sich innerhalb des Natur- 
und Landschaftsschutzgebietes.  
2.8 Gewerbliche Nutzung    
2.8.1 Gewerbliche Nutzung 
Es besteht Interesse am Erwerb von 
Räumlichkeiten, die nicht der Wohnnutzung 
dienen (z.B. Arztpraxen). 
80 Kenntnis- 
nahme 
Die Vorgabe der Stadt Köln im Rahmen des 
Grundstücksverkaufs an die Vorhabenträger ist es, in 
erster Linie dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. 
Diese Planungsziele wurden mit dem 
Einleitungsbeschluss zu Bebauungsplanverfahren 
bestätigt. Die Realisierung von Arztpraxen ist nicht 
beabsichtigt. Im Rahmen der geplanten Festsetzungen 
wäre es jedoch zulässig, einzelne Räume für die 
Berufsausübung freiberuflich Tätiger zu nutzen.  
2.8.2 Fehlende Einkaufsmöglichkeiten in 
Brück 
Die Infrastruktur in Brück ist hinsichtlich der 
Einkaufsmöglichkeiten begrenzt. Im Zuge 
einer geplanten Verdichtung wird diese 
Problematik verschärft.  
26, 27, 30, 44, 
50, 51, 73, 106 
Kenntnis- 
nahme  
Die Herstellung neuer Einkaufsmöglichkeiten in Brück ist 
nicht Gegenstand des Planverfahrens. Gleichwohl 
stärken weitere Einwohner*innen im direkten 
Einzugsbereich des Brücker Zentrums die dortige 
Nachfrage, was den Standort für Einzelhandel 
interessanter machen kann. Auch von einem zukünftig 
veränderten Mobilitätsverhalten können Impulse zur 
Stärkung der lokalen Kaufkraft ausgehen, die sich auf die 
Angebotsgestaltung in Brück auswirken. 
2.8.3 Fehlende Gastronomie 
In Brück hat sich das gastronomische 
Angebot in den letzten Jahren reduziert. 
Das auf dem Areal des Sportparks 
37  Kenntnis-
nahme 
Die Neuansiedlung eines Gastronomiebetriebs innerhalb 
des Plangebiets ist nicht vorgesehen. Das Ziel für das 
Projekt ist es in erster Linie Wohnraum zu schaffen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 23 
 
betriebene Restaurant „Flehburg“ wurde 
von den Anwohner*innen sehr geschätzt. 
Außerdem fehlt ein Biergarten in der 
näheren Umgebung.  
Die Herstellung eines neuen gastronomischen Angebots 
in Brück ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. 
 
Siehe zudem Stellungnahme 1.3.1 
2.9 Einplanung Schwimmbad 
Es besteht der Wunsch nach der 
Realisierung eines neuen Schwimmbads.  
53 nein Die Neuansiedlung eines Schwimmbades innerhalb des 
Plangebiets ist nicht vorgesehen. Das Ziel für das Projekt 
ist es in erster Linie Wohnraum zu schaffen. 
 
Siehe zudem Stellungnahme 1.3.1 
2.10 Realisierung einer Grünanlage / eines 
Parks mit Café  
Es wird angeregt, das Gebiet anstelle einer 
weiteren Bebauung, der Nutzung eines 
Parks mit Biergarten, Mehrzweckflächen 
oder Ähnlichem zuzuführen.  
13, 20, 112 nein In direkter angrenzender Nähe zum Plangebiet befindet 
sich die Flehbachaue, welche als öffentliche Grünfläche 
genutzt werden kann und die im Rahmen der 
Sportplatzverlegung erweitert wird. Das Ziel für das 
Projekt ist es in erster Linie dringend benötigten 
Wohnraum zu schaffen.  
 
Siehe zudem Stellungnahme 1.3.1 
3 Verkehr 
 
   
3.1 Verkehrsgutachten 
Es wird ein Verkehrskonzept gefordert zum 
Umgang mit dem durch das Wohngebiet 
neu entstehenden Verkehr.  
 
Bei einem Bauprojekt mit 75 neuen 
Wohneinheiten stellt sich die Frage, ob die 
vorhandene Erschließungsstrukturen für die 
neue Belastung geeignet sind. Die 
Verkehrssituation muss vorab in einem 
Gutachten geprüft werden.  
 
Das Verkehrsgutachten muss zu einer der 
Stoßzeiten erstellt werden, damit das 
Verkehrsaufkommen richtig bewertet 
werden kann.  
4, 8, 12, 52, 65, 
96, 132 
ja  Die Berücksichtigung der Belange aller 
Verkehrsteilnehmer*innen muss frühzeitig in die Planung 
einfließen. Im weiteren Verfahren werden daher ein 
Verkehrsgutachten und ein Mobilitätskonzept erstellt.  
 
Das Verkehrsgutachten wird von einem qualifizierten 
Gutachterbüro in Abstimmung mit den zuständigen 
Fachämtern der Stadt Köln nach den allgemein gültigen 
fachlichen Standards erarbeitet. Das zu erstellende 
Verkehrsgutachten untersucht, inwieweit die 
umgebenden Straßen die bestehenden und zusätzlichen 
Verkehre aufnehmen können. Bei Bedarf werden 
Lösungsansätze zur Verbesserung der Leistungs-
fähigkeit der vorgeschlagen. Im Mobilitätskonzept 
werden Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer 
Reduzierung der Kfz- Bewegungen beitragen. Die

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 24 
 
Ergebnisse werden in das Bebauungsplan-Verfahren 
einfließen. 
 
Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, die Erschließung im 
Umweltverbund deutlich zu verbessern. Dies soll Verkehr 
auf umweltverträglichere Verkehrsträger verlagern und 
das Verkehrsverhalten positiv beeinflussen. 
 
Auch die bisherige private Sportanlage mit Gastronomie 
hatte ein Verkehrsaufkommen, welches durch die 
Aufgabe der Nutzung nur temporär nicht auftrat.  
3.2 Verkehrsbelastung 
Durch die Schaffung weiterer 
Wohneinheiten, steigt die 
Verkehrsbelastung in der Umgebung.  
Einige der angrenzenden Straßen sind 
ohne das zusätzliche Verkehrsaufkommen 
schon überlastet. Die bestehende 
Infrastruktur kann eine Verdichtung gemäß 
Testentwurf nicht abfangen. 
1, 8, 9, 12, 15, 
17, 18, 19, 20, 
22, 23, 25, 26, 
27, 30, 31, 33, 
36, 42, 44, 49, 
50, 51, 58, 64, 
65, 66, 69, 73, 
75, 78, 82, 85, 
93, 94, 97, 106, 
121, 128, 131 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Siehe Stellungnahme 3.1 
 
3.3 Verkehrsfluss 
Es müssen Maßnahmen zur verbesserten 
Regelung des Verkehrsflusses 
durchgeführt, werden (insbesondere an 
Markttagen oder bei Regen).  
 
Bei Problemen auf der A3/ A4 staut sich der 
Verkehr auf dem Pohlstadtsweg zur 
Olpener Straße. Die Olpener Straße ist 
morgens häufig stark frequentiert. 
12, 19, 25, 33, 
42, 126, 131 
Kenntnis-
nahme 
In dem zu erstellenden Verkehrsgutachten werden die 
Auswirkungen der Neuplanung auf das angrenzende 
Verkehrsnetz untersucht. Dabei werden die für das 
Vorhaben relevanten Knotenpunkte im weiteren Verlauf 
hinsichtlich Leistungsfähigkeit überprüft. Im Rahmen 
dieser Verkehrsuntersuchungen werden bei Bedarf 
Lösungsansätze zur Verbesserung der 
Leistungsfähigkeit gemacht. Die Behebung bestehender 
Verkehrsprobleme ist nicht Gegenstand des 
Planverfahrens.  
Siehe auch Stellungnahme 3.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 25 
 
3.4 Verkehrsberuhigung / Sicherheit 
Es müssen Maßnahmen zur 
Verkehrsberuhigung und zur 
Verkehrssicherheit im Quartier durchgeführt 
werden. Mit steigendem 
Verkehrsaufkommen steigen auch die 
Unfallrisiken in den angrenzenden Straßen 
(vor allem für (Schul-)Kinder). 
 
Die Astrid-Lindgren-Allee und der 
Pohlstadtsweg werden als Schulweg 
genutzt. Wenn der Berufsverkehr über 
diese Straßen abgeleitet wird, ist die 
Verkehrssicherheit der Schulkinder 
gefährdet. 
 
Aufgrund der Durchgangsverkehre kommt 
es zudem häufig zu Geschwindigkeits-
überschreitungen im Umfeld des 
Plangebietes. 
1, 7, 9, 20, 25, 
27, 30, 33, 58, 
59, 73, 77, 78, 
95, 106, 128  
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Für den Oberen Bruchweg wurde durch die 
Vorhabenträger eine einheitliche Gestaltungsidee 
entwickelt, die im weiteren Verfahren mit den 
zuständigen Dienststellen abgestimmt werden muss. Die 
Straße soll als barrierefreie Mischverkehrsfläche 
ausgebaut werden. Die alternierend angeordneten 
Pflanzinseln sollen geschwindigkeits-begrenzend wirken 
und Zugänge in das Quartier bzw. die Flehbachaue 
betonen. Die zuständigen Dienststellen werden sowohl 
die Straßenplanung als auch den Straßenausbau in 
eigener Zuständigkeit umsetzen. Der finale Ausbau des 
Oberen Bruchwegs soll in Abhängigkeit von den 
verfügbaren Kapazitäten möglichst mittelfristig durch die 
Stadt Köln umgesetzt werden. 
 
Der Ausbau der Astrid-Lindgren-Allee und des 
Pohlstadtswegs sind nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. Die Astrid-Lindgren-Allee 
wird derzeit zur begrünten Mischverkehrsfläche 
umgebaut.  
 
Zu weiteren geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen 
außerhalb des Plangebiets liegen keine Erkenntnisse 
vor. Diese finden außerhalb des Bebauungsplan-
Verfahrens statt. 
 
Siehe zudem Stellungnahme 3.1 
3.5 Innere Quartierserschließung    
3.5.1 Erschließung des Quartiers 
Wie ist die Erschließung des neuen 
Quartiers geregelt? 
90 Kenntnis-
nahme 
Die Erschließung des Quartiers erfolgt über eine 
zentrale, öffentlich zugängliche Fuß- und 
Radwegeverbindung, die das Grundstück als Rückgrat 
von Ost nach West durchzieht. Das Innere des Quartiers 
bleibt autofrei, so dass Durchgangsverkehre nicht 
möglich sind. Alle Pkw-Stellplätze werden oberirdisch an 
den Rändern des Plangebiets bzw. in den zwei

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 26 
 
Tiefgaragen untergebracht. Die Erschließung erfolgt über 
Anschlusspunkte vom Oberen Bruchweg, Martha-
Heublein-Straße und der Astrid-Lindgren-Allee. 
3.5.2 Verzicht auf innere Pkw-Erschließung 
des Plangebietes 
Das neue Quartier soll autofrei geplant 
werden und damit nur für Fußgänger*innen 
und Radfahrer*innen durchquerbar sein.  
35, 93, 133, 138 ja Das städtebauliche Planungskonzept sieht keine innere 
Erschließung für den motorisierten Individualverkehr vor. 
Die gesamte Erschließung erfolgt über die anliegenden 
Straßen. Eine öffentlich zugängliche Rad- und 
Fußwegdurchquerung durchs Plangebiet ist jedoch 
vorgesehen. 
3.5.3 Belange von Fußgänger*innen und 
Fahrradfahrer*innen 
Bei der Planung des neuen Quartiers sollen 
die Belange von Fußgänger*innen und 
Fahrradfahrer*innen Berücksichtigung 
finden. 
69, 136 
 
 
ja  Das geplante Wohnquartier soll Voraussetzungen zur 
Änderung des Mobilitätsverhalten schaffen und im 
Inneren möglichst wenig mit motorisiertem 
Individualverkehr belastet werden. Die 
Erschließungsflächen dienen als autofreie Bewegungs- 
und Begegnungsräume für Fußgänger*innen und 
Radfahrer*innen und stellen Verbindungen zu dem 
angrenzenden Wohnviertel und der Flehbachaue her. 
Die Pkw-Stellplätze werden auf das notwendige Maß 
reduziert. Zudem werden wohnungsnah 
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorgesehen. 
3.6 Ausbaumaßnahmen für umgebende 
Straßen 
   
3.6.1 Teilung Oberer Bruchweg 
Seit der Erschließung des Rather Sees oder 
bei vermehrtem Verkehrsaufkommen auf 
der A3/A4 werden der Pohlstadtsweg oder 
die Astrid-Lindgren-Allee als 
Durchgangsstraßen genutzt, wodurch die 
Verkehrsbelastung der Wohnviertel 
zunimmt. Eine Teilung des Oberen 
Bruchwegs würde das hohe Aufkommen an 
Durchfahrtsverkehre im Wohngebiet 
senken. 
61 Kenntnis-
nahme 
Für den Oberen Bruchweg wurde durch die 
Vorhabenträger eine einheitliche Gestaltungsidee 
entwickelt, die im weiteren Verfahren mit den 
zuständigen Fachdienststellen abgestimmt werden muss. 
Die Straße soll als barrierefreie Mischverkehrsfläche 
ausgebaut werden. Die alternierend angeordneten 
Pflanzinseln sollen geschwindigkeits-begrenzend wirken 
und Zugänge in das Quartier bzw. die Flehbachaue 
betonen. Der finale Ausbau des Oberen Bruchwegs soll 
in Abhängigkeit von den verfügbaren Kapazitäten 
möglichst mittelfristig durch die Stadt Köln umgesetzt 
werden. Eine Teilung des Oberen Bruchwegs ist nicht 
vorgesehen. Durch eine Trennung würde die Verbindung

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 27 
 
der Astrid-Lindgren-Alle zum Brücker Zentrum 
unterbunden werden.  
3.6.2 Ausbau Astrid-Lindgren-Allee 
Es besteht die Bitte nach zuverlässigen 
Informationen bezüglich der weiteren 
Planung des Ausbaus der Astrid-Lindgren-
Allee. 
 
Die Anwohner*innen warten seit 2018 
darauf, dass die Astrid-Lindgren-Allee 
endausgebaut wird, der schlechte Zustand 
der Straße verbessert wird und sich die 
Verkehrssituation beruhigt. Im Winter wird 
die Straße nicht geräumt, da es sich um 
eine Baustraße handelt. 
1, 37, 47, 77, 
82, 128 
ja  Die Astrid-Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten 
Mischverkehrsfläche umgebaut.  
3.7 Anbindung Umgebung    
3.7.1 Durchgangsverkehre  
Durchfahrtsverkehre in den Wohnvierteln 
sollen vermieden werden. 
1, 9, 19, 20, 26, 
27, 30, 44, 59, 
66, 73, 78, 87, 
95, 106 
ja  Siehe Stellungnahme 3.5 
3.7.2 Erschließung nicht über Martha-Heublein 
Straße 
Die Martha-Heublein-Straße soll nicht als 
Erschließungsstraße für das neue Quartier 
genutzt werden, da ihre Funktion als 
verkehrsberuhigte Zone damit gefährdet ist. 
9, 27, 44, 50, 
51, 78, 106 
 
nein Über die Martha Heublein Straße sollen lediglich die im 
Westen angeordneten Stellplätze der 18 Reihenhäuser 
erschlossen werden. Die Eignung der Martha-Heublein-
Straße zur Anbindung der zusätzlichen Bebauung auf 
dem Plangebiet wird im Verkehrsgutachten untersucht.  
Eine Durchfahrtsmöglichkeit zu den anderen 
Erschließungsstraßen ist nicht vorgesehen. Lediglich 
eine öffentlich zugängliche Rad- und 
Fußwegeverbindung soll durch das Plangebiet möglich 
sein.  
Siehe auch Stellungnahme 3.1 
3.7.3 Erschließung über Olpener Straße 
Die Verkehrsführung zur Erschließung des 
neuen Quartiers soll nicht über die 
verkehrsberuhigte Astrid-Lindgren-Allee 
128 Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die Erschließung des Quartiers erfolgt über die 
angrenzenden Straßen Oberen Bruchweg, die Astrid-
Lindgren-Allee sowie die Martha-Heublein-Straße. In 
einem Verkehrsgutachten werden die Verkehrsströme

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 28 
 
sondern über die Olpener Straße zum 
Autobahnzubringer führen. 
entsprechend untersucht und dargestellt und ggf. 
Maßnahmen zur Regulierung der Verkehrsflüsse 
vorgeschlagen. 
 
Siehe auch Stellungnahme 3.1 
3.7.4 Anbindung Neubrücker Ring 
Es bestehen Planungen zur Anbindung der 
Astrid-Lindgren-Allee an den Neubrücker 
Ring über einen Kreisverkehr und es stellt 
sich die Frage, wann diese Planungen 
realisiert werden.  
7 Kenntnis-
nahme 
Die Anbindung der Astrid-Lindgren-Allee an den 
Neubrücker Ring ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens.  
Aus personaltechnischen Gründen ist zudem keine 
mittelfristige Planung bzw. Umsetzung zu erwarten. 
3.7.5 Öffnung Pohlstadtsweg 
Es wird vorgeschlagen, den Pohlstadtsweg 
zu öffnen, um zusätzliche Verkehre 
aufzunehmen. 
97 Kenntnis- 
nahme 
Der Pohlstadtsweg ist derzeit nur für Anlieger und Mofas 
befahrbar. Zu einer Änderung des Pohlstadtswegs liegen 
keine Erkenntnisse vor. Die Öffnung des Pohlstadtsweg 
ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Änderungen in der Verkehrsführung finden außerhalb 
des Bebauungsplan-Verfahrens statt. 
Siehe auch Stellungnahme 3.1 
3.7.6 Anbindung Brücker Mauspfad 
Es wird gefordert, den Pohlstadtsweg 
weiterhin als Einbahnstraße zu nutzen und 
nicht Richtung Neubrück zu öffnen. 
Stattdessen wird die Prüfung einer 
Anbindung des Neubaugebiets an den 
Brücker Mauspfad angeregt. 
12 nein Zu einer Änderung des Pohlstadtswegs liegen keine 
Erkenntnisse vor. Der Pohlstadtsweg befindet sich 
außerhalb des Plangebietes und ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplan-Verfahrens. 
 
Siehe auch Stellungnahmen 3.1 und 3.7.5 
3.8 Anbindung / Ausbau ÖPNV 
Der öffentliche Nahverkehr ist überlastet 
und muss ausgebaut werden. Die Taktung 
der Busse ist ausbaufähig. Um eine 
bessere Erschließung zu gewährleisten, ist 
eine bessere Anbindung an das ÖPNV-Netz 
nötig. Beispielsweise über einen Linienbus 
nach Brück/ Neubrück oder Bergisch 
Gladbach.  
 
35, 65, 132, 
133, 136, 138, 
139  
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens und des 
Mobilitätskonzeptes wird die ÖPNV-Anbindung des 
Plangebietes betrachtet und ggf. Maßnahmen zur 
Verbesserung vorgeschlagen. 
 
Der konkrete Ausbau des ÖPNV-Taktes bzw. der 
Umstieg auf E-Busse ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens und obliegt den städtischen 
Verkehrsbetrieben.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 29 
 
Nach dem Vorbild der Stadt Mohnheim wird 
die Implementierung eines E-Busses 
angeregt, der über die Haltestellen 
Flehbach und Markt-Platz das neue 
Quartier mit dem Sportplatz verbindet. Mit 
dieser Erschließung ist auch die Anbindung 
des Sportplatzes für Kinder und 
Jugendliche verbessert.  
3.9 Zuwegung Fußballplatz am 
Pohlstadtsweg 
Sportpark und Fußballplatz liegen 700 m 
auseinander. Der Fußballplatz ist nur über 
einen unbefestigten Weg ohne 
ausreichende Straßenbeleuchtung zu 
erreichen, den die Fußballer*innen 
zukünftig auch im Winter zurücklegen 
müssen.  
15, 17, 18, 30, 
37, 39, 42, 47, 
52, 55, 58, 59, 
60, 67, 68, 72, 
76, 79, 103, 
105, 106, 110, 
119, 120, 121, 
122, 127 
Kenntnis- 
nahme 
Die Astrid-Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten 
Mischverkehrsfläche umgebaut. Der Pohlstadtsweg 
besitzt im Bestand eine ausreichende 
Straßenbeleuchtung. Über den Ausbau der Zuwegung 
zum Sportplatz liegen keine Erkenntnisse vor. 
Der Ausbau der Zuwegungen zu den Sportplätzen ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens. 
3.10 Mobilitätsangebote 
Es besteht die Frage nach der Definition 
des Begriffs Mobilitätsangebote.  
131 Kenntnis-
nahme 
Unter dem Begriff Mobilitätsangebote werden 
verschiedene nachhaltige Fortbewegungsformen jenseits 
des klassischen Privat-Pkw verstanden. Die Integration 
innovativer Mobilitätsangebote trägt zur Reduzierung 
neuer Kfz-Bewegungen bei. Zudem können häufig auch 
die Bewohner*innen der Umgebung diese Angebote 
nutzen. 
 
Welche Mobilitätsangebote im jeweiligen Plangebiet am 
besten geeignet sind, ist immer eine 
Einzelfallentscheidung, die im Rahmen des Mobilitäts-
konzeptes ermittelt wird. Regelmäßig Bestandteil solcher 
Konzepte sind zum Beispiel das Angebot von 
Carsharing, Leihräder und –E-Bikes, Lastenräder, E-
Roller oder Jobtickets. 
4 Parken

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 30 
 
4.1 Innovatives Parkraumkonzept 
Es wird ein gesamtheitliches, innovatives 
Parkraumbewirtschaftungskonzept für den 
Bereich vom Marktplatz, über das 
Neubaugebiet bis hin zum Brücker 
Mauspfad gefordert. 
12 
 
nein  Die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze werden 
stadtverträglich innerhalb des Geltungsbereichs 
gebündelt auf oberirdischen Stellplatzflächen und in 
Tiefgaragen angeordnet. Mit dem Ausbau des Oberen 
Bruchwegs werden zudem neue öffentliche Parkplätze 
im Straßenraum entstehen. 
 
Der Bereich des Marktplatzes liegt nicht im 
Geltungsbereich des neu aufzustellenden 
Bebauungsplans. Entscheidungen zu 
Parkraumbewirtschaftungskonzepten sind nicht Teil des 
Bebauungsplanverfahrens und liegen in der Hoheit der 
Stadt Köln. 
4.2 Stellplatzbedarf    
4.2.1 Pkw-Stellplatzbedarf 
Der bei 75 neuen Wohneinheiten 
resultierende Stellplatzbedarf (2 pro 
Wohneinheit) muss innerhalb des neuen 
Quartiers gedeckt werden. Es soll 
sichergestellt werden, dass nicht noch 
weitere Pkws am Rand der überlasteten 
Zufahrtsstraßen abgestellt werden. Dabei 
stellen sich die Fragen, wo die Stellplätze 
geplant sind und ob es Tiefgaragenplätze 
gibt. Bei der Planung einer Tiefgarage 
könnte ein Teil der entstehenden Stellplätze 
öffentlich genutzt werden.  
 
Die umliegenden Häuser mussten 
mindestens zwei Stellplätze auf ihren 
Grundstücken nachweisen. Gelten für das 
Vorhaben die gleichen Grundsätze?  
 
19, 33, 47, 63, 
68, 75, 78, 82, 
85, 90, 97, 109, 
126, 138 
teilweise Die für das Vorhaben notwendigen Stellplätzen werden 
innerhalb des Plangebiets oberirdisch auf drei 
Parkplatzflächen und in zwei Tiefgaragen nachgewiesen. 
Eine öffentliche Nutzung der Tiefgaragen ist nicht 
möglich. Mit dem Ausbau des Oberen Bruchwegs 
werden neue Parkplätze im Straßenraum entstehen, die 
öffentlich nutzbar sind. 
 
Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der für Köln 
geltenden Stellplatzsatzung. Für Einfamilienhäuser ist 1 
Stellplatz je 100 qm Wohnfläche erforderlich. Die 
Stellplatzzahl im Geschosswohnungsbau variiert je nach 
Wohnungsgröße zwischen 0,5 und 1 Stellplatz je 
Wohneinheit. Für den geförderten Wohnungsbau sind 
darüber hinaus Reduktionsfaktoren von 0,5 bis 0,8 
zulässig. Aufgrund des ÖPNV-Anschlusses des 
Plangebiets kann die Stellplatzzahl um 10% gegenüber 
den Vorgaben der Satzung reduziert werden. 
 
Im Rahmen des zu erstellenden Mobilitätskonzepts 
erfolgt eine realistische Einschätzung des zukünftigen

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 31 
 
Um das Stellplatzproblem zu lösen, ist eine 
verpflichtende Anmietung von Stellplätzen/ 
Parkplätzen denkbar.   
Stellplatzbedarfs. Zudem kann durch 
Mobilitätsmaßnahmen, welche den Umstieg auf 
umweltfreundliche Angebote und / oder Sharing-
Angebote fördern, der entstehende Stellplatzbedarf 
weiter reduziert werden. 
 
Eine Prüfung des Stellplatznachweises erfolgt 
abschließend im Baugenehmigungsverfahren. 
 
Eine Verpflichtung zur Anmietung der Stellplätze kann 
nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden. 
4.2.2 Reduzierter Pkw-Stellplatzbedarf 
Der Stellplatzbedarf in zentralen Ortslagen 
wird sich in den nächsten Jahren 
reduzieren. Es wird nicht mehr jeder 
Haushalt einen eigenes KFZ besitzen.  
105 Kenntnis-
nahme 
Mit der Einführung der städtischen Stellplatzsatzung im 
Jahr 2022 hat die Stadt Köln die Möglichkeiten zur 
Reduzierung von Stellplätzen geschaffen. Die Satzung 
leistet einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur 
Verkehrswende und zum Klimaschutz für ein 
lebenswertes Köln. Die Vorhabenträger beabsichtigen, 
die Stellplatzzahl auf das erforderliche Maß zu 
reduzieren. 
 
Siehe auch Stellungnahme 4.2.1 
4.2.3 Sharing-Angebote / Mobility-Hub/ 
Quartiersgarage  
In Anbetracht einer erforderlichen 
Verkehrswende muss nicht mehr für jede 
Wohneinheit ein Parkplatz bzw. Stellplatz 
bereitgehalten werden. Anstelle einer 
autofreundlichen Siedlung sollen Sharing-
Angebote und Lademöglichkeiten gefördert 
werden, sodass es für die Bewohner*innen 
möglich ist, auf ein eigenes Auto zu 
verzichten.  
 
Das Quartier soll mit einem „Mobility-Hub“ 
ausgestattet werden mit Ladestationen für 
21, 35, 81, 105, 
133, 138, 139 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Rahmen des Wettbewerbs wurden von den Teams 
erste Ideen zu umweltfreundlichen Mobilitätsangeboten 
zur Reduzierung der Pkw-Stellplätze erarbeitet, welche 
im weiteren Verfahren geprüft und in Kombination mit 
dem Mobilitätskonzept weiterentwickelt werden. Hierzu 
zählen auch Mobility Hubs, die klimafreundliche Sharing-
Angebote bündeln. 
 
Der für das Vorhaben zu erbringende Stellplatzzahl 
richtet sich nach der Stellplatzsatzung in Kombination mit 
den Ergebnissen des Mobilitätskonzepts.  
 
Eine öffentliche Quartiersgarage kann nicht auf dem 
Plangebiet umgesetzt werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 32 
 
Elektrofahrrädern, entsprechenden 
Abstellmöglichkeiten, Reparatur- 
möglichkeiten und ggf. einer Radwerkstatt.  
 
Eine Quartiersgarage mit einem 
umfangreichen Carsharing-Angebot kann 
dafür sorgen, das Quartier autofrei zu 
halten. Nur Bewohner*innen, die nicht ohne 
privaten Pkw auskommen, sollten auch 
einen besitzen und für diesen einen 
privaten Stellplatz bekommen. Alle anderen 
Bewohner*innen nutzen die Carsharing-
Angebote. 
 
Das Gebiet ist so geplant, dass es im Inneren autofrei 
bleibt, um die Aufenthaltsqualität zu steigern. 
 
Siehe auch Stellungnahmen 3.9, 4.2.1 und 4.2.2 
 
4.3 Einplanung Besucherparken 
Es werden ausreichend Parkplätze für 
Besucher*innen der Wohngebiete benötigt. 
Es fehlen schon ohne die Schaffung neuer 
Wohneinheiten genügend Parkplätze. Die 
Parksuchverkehre in den angrenzenden 
Straßen müssen eingedämmt werden. 
1, 4, 7, 8, 9, 12, 
27, 45, 58, 59, 
62, 78, 108 
 
teilweise  Innerhalb des Plangebiets können ca. sechs 
Besucherstellplätze auf den drei oberirdischen 
Stellplatzanlagen untergebracht werden. Mit dem Ausbau 
des Oberen Bruchwegs werden weitere öffentliche 
Parkplätze im Straßenraum entstehen. 
 
Parkplatzdefizite, die bereits außerhalb des Plangebietes 
bestehen, können nicht durch das Bebauungs-
planverfahren im Plangebiet behoben werden. 
4.4 Einplanung öffentlicher Parkplätze 
Es muss Ersatz für den Parkplatzentfall auf 
dem Gelände des Sportparks geschaffen 
werden. Die Parkplätze werden neben den 
Nutzer*innen des angrenzenden 
Sportplatzes auch als Ausweichparkplätze 
an Markttagen oder Karneval genutzt. 
Zudem werden ausreichend Parkplätze für 
Besucher*innen der angrenzenden 
Arztpraxen benötigt. 
1, 4, 7, 8, 9, 12, 
27, 45, 58, 59, 
62, 78, 108 
 
teilweise  Die Nutzung der Fläche durch Besucher*innen des 
nahegelegenen Marktes wurde bisher zwar geduldet, es 
handelt sich jedoch nicht um ein städtisches 
Parkangebot. Insofern besteht formell keine 
Notwendigkeit eine Ersatzfläche bereitzustellen.  
Mit dem Ausbau des Oberen Bruchwegs werden neue 
öffentliche Parkplätze im Straßenraum entstehen. 
 
Parkplatzdefizite, die bereits außerhalb des Plangebietes 
bestehen, können nicht durch das Bebauungs-
planverfahren im Plangebiet behoben werden.

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 33 
 
4.5 Fehlendes Parkplatzangebot Umgebung 
Das Parkplatzangebot in den umliegenden 
Straßen ist begrenzt. Parkende Autos 
schränken die Spielstraßen ein und stellen 
Unfallgefahren dar. Besonders an 
Markttagen ist das Parkplatzangebot in der 
Umgebung sehr begrenzt.  
25, 26, 27, 29, 
31, 34, 44, 45, 
47, 49, 50, 51, 
58, 59, 62, 64, 
65, 66, 73, 85, 
87, 95, 97, 132 
 
nein Parkplatzdefizite, die bereits außerhalb des Plangebietes 
bestehen, können nicht durch das Bebauungs-
planverfahren im Plangebiet behoben werden. 
 
4.6 Fahrradstellplätze 
Es besteht der Wunsch nach der Schaffung 
ausreichender Abstellmöglichkeiten für 
Fahr- und Lastenräder. 
22, 35, 138  ja  Zur Förderung des Radverkehrs werden bei der Planung 
gut erreichbare, diebstahlsichere und vor 
Wettereinflüssen geschützte Fahrradabstellmöglichkeiten 
geplant. Die Stellplätze werden zudem mit 
Lademöglichkeiten für E-Bikes und Pedelecs 
ausgestattet.  
 
Bei der Planung sind die Vorgaben aus der städtischen 
Stellplatzsatzung zu berücksichtigen. Eine Prüfung des 
Fahrrad-Stellplatznachweises erfolgt abschließend im 
Baugenehmigungsverfahren. 
5 Grün-, Spiel-, Freiflächen 
 
   
5.1 Spielflächen    
5.1.1 Schaffung weiterer Spielflächen 
Die Schaffung weiterer Spielflächen wird 
gefordert. In Köln Brück gibt es zurzeit zwei 
große Spielplätze. Einen in der 
Flehbachaue und einen in der Astrid-
Lindgren-Allee. 
 
Die beiden vorhandenen Spielplätze sind 
bei schönem Wetter schon überfüllt. Es 
kommt zu gefährlichen Situationen, da zu 
viele Kinder auf einem Klettergerüst spielen 
und zu Coronazeiten konnten die 
Abstandsregeln nicht eingehalten werden. 
21, 33, 35, 133, 
138 
ja Die Versorgung des Stadtteils Brücks mit Spielplätzen ist 
nach Rückmeldung der zuständigen Fachämter 
insgesamt defizitär. Aus diesem Grund soll innerhalb des 
Plangebiets eine öffentliche Spielfläche entstehen, die 
allen neuen Bewohner*innen und der Nachbarschaft zur 
Verfügung steht.  
 
Die Spielfläche soll als kombinierte Spielfläche die 
Bedarfe aus öffentlichen Spielflächen gemäß 
kooperativem Baulandmodell und privat herzustellenden 
Kleinkindspielflächen decken.

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 34 
 
5.1.2 Keine Schaffung weiterer Spielflächen  
Die bestehenden Spielflächen in der 
unmittelbaren Umgebung sind ausreichend. 
Anstelle weiterer Spielflächen sollen Grün- 
bzw. Wohnflächen geschaffen werden. 
43, 61, 96,  nein  Für das Vorhaben gelten die Vorgaben des kooperativen 
Baulandmodells der Stadt Köln. Demnach sind die durch 
das Vorhaben ausgelösten Bedarfe an öffentlichen 
Spielplatzflächen innerhalb des Plangebiets umzusetzen. 
Darüber hinaus werden im Quartier weitere 
gemeinschaftliche und private Grünflächen entstehen. 
 
Siehe auch Stellungnahme 5.1.1 
5.1.3 Verlagerung Spielfläche in die 
Flehbachaue 
Es wird vorgeschlagen, den neu geplanten 
Spielplatz als zusammenhängende Fläche 
in das Gebiet des angrenzenden 
Sportplatzes in die Flehbachaue zu 
verlagern, um Lärmbelästigung der 
angrenzenden Grundstücke zu vermeiden.  
5 nein Die Spielplatzfläche befindet sich in zentraler Lage 
angrenzend an die Martha-Heublein-Straße. Sie liegt 
wohnortnah und ist für Kinder aus dem neuen Quartier 
und der Umgebung gut erreichbar, vom 
Durchgangsverkehr geschützt und bietet eine 
Alternativangebot zu dem in der Flehbachaue gelegenen 
Spielplatz. 
 
Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz ist Kinderlärm 
im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu 
betrachten. Daher ist Lärm, welcher vom Kinderspielplatz 
ausgeht, grundsätzlich hinzunehmen. 
 
Siehe auch Stellungahme 5.1.2 
5.1.4 Wasserspielplatz 
Es wird vorgeschlagen, das Wasserelement 
des nahe gelegenen Flehbachs und der 
Auen mit in die Gestaltung des Spielplatzes 
aufzunehmen und einen Wasserspielplatz 
zu gestalten. 
21, 33, 35, 133, 
138 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die konkrete Gestaltung des Spielplatzes wird in der 
weiteren Planung erarbeitet und mit den zuständigen 
Dienststellen und den Vorhabenträgern abgestimmt. 
5.2 Grünflächen  
Es ist wünschenswert, neben der Bebauung 
auch ausreichend Grünflächen zu schaffen. 
35, 61, 138 ja  Das Vorhaben unterliegt den Anforderungen des 
kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand 
2017). Demnach entsteht mit der Planung ein 
rechnerischer Bedarf von ca. 2.000 qm an öffentlichen 
Grünflächen. Der Wert unterschreitet damit deutlich die 
erforderliche Mindestgröße von 5.000 qm, die 
erforderlich ist, damit die Fläche als öffentliche

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 35 
 
Grünfläche von der Stadt übernommen werden kann. 
Der Vorhabenträger hat die Möglichkeit, den Bedarf 
durch eine Ausgleichszahlung abzulösen, die im 
abzuschließenden Durchführungsvertrag verbindlich 
geregelt werden. Ziel ist es, diese Ausgleichszahlungen 
zur Aufwertung von Grünflächen möglichst in der Nähe 
des Vorhabens zu verwenden.  
 
Im direkten Anschluss an das Plangebiet bestehen 
öffentliche Grünflächen entlang der Flehbachaue. Durch 
den geplanten Rückbau des Sportplatzes werden die 
Grünflächen erweitert 
 
In der Planung wird eine starke Durchgrünung sowie ein 
möglichst geringer Versiegelungsgrad des Gebiets 
angestrebt. Bei der Gestaltung des Quartiers werden 
private und gemeinschaftliche Freiräume vorgesehen, 
die als Begegnungsräume dienen. Außerdem wird die 
Verknüpfung mit dem vorhandenen Grün- und 
Freiraumsystem gestärkt. 
 
Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive 
Dachbegrüngen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) 
werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des 
Durchführungsvertrags wird, werden die Pflanzvorgaben 
konkretisiert. Die Begrünungsmaßnahmen werden 
dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu 
ersetzen sein. Insgesamt wird es mit der vorgesehenen 
Planung durch die Entsiegelung der bestehenden 
Flächen einen höheren Grün-und Freiflächenanteil geben 
als in der aktuellen Situation. 
5.3 Erhalt des bestehenden Grünstreifens  
Die bestehenden Grünanlagen müssen 
gesichert, erhalten und erweitert werden. 
22, 58, 59, 61, 
71, 96 
teilweise Das Grundstück ist heute fast vollständig versiegelt. 
Lediglich am nördlichen und westlichen Grundstücksrand 
liegt jeweils ein mit Bäumen und Büschen bestandener

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 36 
 
Darunter fällt auch der Grünstreifen 
inklusive des alten Baumbestandes, in dem 
Vögel, Eichhörnchen, Igel und Fledermäuse 
leben. Der Grünstreifen bietet sich 
außerdem als Sichtschutz zwischen der 
Neu- und der Bestandsbebauung an.  
Pflanzstreifen. Insgesamt befinden sich 23 Bäume auf 
dem Grundstück, von denen ein Teil durch die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt ist.  
 
Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens erfolgte eine 
Begutachtung der Bäume durch einen 
Landschaftsarchitekten, der zu folgender Einschätzung 
kam: Ein Großteil des Baumbestands steht unmittelbar 
an der Fassade der Bestandshalle, sodass das 
Wurzelwerk der Bäume dicht am Fundament ansetzt. Bei 
Abbruch und Beseitigung der Halle sind Verletzungen 
der Wurzeln und der Kronen unvermeidlich. Zudem 
verändern sich die auf die Bäume einwirkenden 
Windlasten nach Abriss der Halle, worauf die 
Bestandsbäume nicht eingerichtet sind. Die 
Standsicherheit der Bäume ist aufgrund der vermutlich 
einseitigen Wurzelausbildung durch die 
Bestandsfundamente stark gefährdet. Von dem 
empfohlenen Erhalt dieser Baumbestände im 
Grünstreifen wurde daher bereits im 
Wettbewerbsverfahren Abstand genommen. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht private und 
gemeinschaftliche Grünflächen zu den äußeren 
Plangebietsgrenzen vor, die über Hecken eingefasst 
werden. In Teilbereichen sind Gartenwege vorgesehen, 
um die Zugänglichkeit der Grundstücke für die 
Feuerwehr zu ermöglichen. Zudem werden erforderliche 
Ersatzpflanzungen vorgesehen und im Bebauungsplan 
festgesetzt. Insgesamt wird es mit der vorgesehenen 
Planung mehr Grün-und Freiflächen geben als im 
aktuellen Zustand. 
 
Für das Plangebiet wird eine Artenschutzprüfung (ASP 
Stufe 1) erarbeitet, aus der sich ggf. erforderliche

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 37 
 
Maßnahmen zum Schutz der Tiere ableiten. Die 
Ergebnisse und erforderlichen Maßnahmen werden in 
den Bebauungsplan übernommen und berücksichtigt.  
5.4 Flehbachaue 
Die Entwicklung des Plangebiets stellt einen 
Eingriff in das Naherholungsgebiet dar.  
 
Im Hinblick auf die Entwicklung des 
Gewässerrandstreifens des Flehbachs 
durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
AöR, die Entwicklung des Spielplatzes 
sowie des Sportplatzes muss ein 
Gesamtkonzept für die Flehbachaue 
erarbeitet werden.  
 
Einige Anwohner*innen sehen 
Einschränkungen in ihren 
Freizeitmöglichkeiten und negative 
Auswirkungen auf das Naherholungsgebiet 
durch die vorliegende Planung.  
12, 67, 79 nein Die Flehbachaue liegt außerhalb des Geltungsbereichs 
des neu aufzustellenden Bebauungsplans. Eingriffe in 
diesen Bereich sind im Rahmen des Verfahrens nicht 
vorgesehen. 
 
Mit der geplanten Verlagerung des Sportplatzes an der 
Flehbachaue wird unabhängig von dem Vorhaben die 
Grünfläche im direkten Einzugsbereich erweitert und 
damit der Biotopverbund entlang des Flehbachs gestärkt. 
Die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts ist 
städtischerseits nicht beabsichtigt. 
 
Die Entwicklung des Gewässerrandstreifens ist nicht 
Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens.  
 
Durch die Neubeplanung werden großflächig versiegelte 
Flächen entsiegelt und die Vernetzung zur Flehbachaue 
verbessert. Zudem wird im Plangebiet ein neuer 
öffentlicher Spielplatz entstehen, der von der 
Nachbarschaft genutzt werden kann. 
5.5 Erhalt der Ackerflächen 
Zur Schaffung neuen Wohnraums werden 
in Brück und Umgebung immer mehr 
landwirtschaftlich genutzte Flächen 
versiegelt, mit ökologischen Konsequenzen 
für das Umland.  
67, 115 
 
nein Die Flächen liegen im bebauten Innenbereich und sind 
zum jetzigen Zeitpunkt durch die Sporthalle und die 
zugehörigen Parkplatzflächen nahezu vollständig 
versiegelt. Landwirtschaftliche Flächen werden mit dem 
Vorhaben nicht in Anspruch genommen.  
 
Der Erhalt landwirtschaftlich genutzter Flächen 
außerhalb des Geltungsbereichs ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. 
5.6 Marktplatz 35, 98, 138 nein  Eine Umgestaltung des Marktplatzes ist nicht Bestandteil 
dieses Verfahrens, da er sich außerhalb des 
Geltungsbereichs befindet.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 38 
 
Eine Umgestaltung des Marktplatzes, die 
den Platz auch an marktfreien Tagen 
lebenswert macht, ist wünschenswert.  
 
Im Zuge der Umgestaltung können die 
Parkplätze reduziert und anstelle dessen 
begrünt werden. Damit wird der Platz 
sicherer für Kinder und Jugendliche.  
6 Umwelt  
 
   
6.1 Umwelt- und Naturschutz 
Die Belange des Umwelt- und 
Naturschutzes müssen bei der Planung 
berücksichtigt werden.  
64, 69, 96   Grundsätzlich werden in jedem Bebauungsplanverfahren 
die Umweltauswirkungen bei der Planung berücksichtigt. 
In einem Bebauungsplanverfahren, das im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt 
wird, wird von einer förmlichen Umweltprüfung 
abgesehen. Dies ist eine Verfahrenserleichterung, die 
das BauGB im Rahmen der Verfahrenswahl ermöglicht. 
 
Auch wenn keine förmliche Umweltprüfung stattfindet, 
werden die Auswirkungen der Planung auf alle 
betroffenen Umweltbelange im Verfahren untersucht, ggf. 
im Rahmen eines Gutachtens bewertet und deren 
Ergebnisse in der Planung berücksichtigt (§1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB). Gegebenenfalls wird daraufhin die Planung im 
erforderlichen Maß angepasst. 
6.2 Durchführung Umweltprüfung  
Die Anwohner*innen fordern die 
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß 
§ 2 Abs. 4 BauGB.  
52, 78 nein Die Durchführung einer Umweltprüfung ist für ein 
Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB nicht 
erforderlich.  
 
Siehe auch Stellungnahme 6.1 
6.3 Klimaschutz und Klimaanpassung 
Extreme Wetterlagen mit starken 
Niederschlägen und schweren 
Überschwemmungen müssen bei heutigen 
Planungen berücksichtigt werden. Nach 
52, 78 ja Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes 
Stadtklima sind wichtige Belange, die frühzeitig in die 
Planung einfließen müssen.

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 39 
 
dem sechsten IPCC-Sachstand gibt es 
Belege für die Beobachtung von 
Wetterextremen wie Hitzewellen, starken 
Niederschlägen oder tropischen 
Wirbelstürmen.  
 
Vor diesem Hintergrund stellt sich die 
Frage, inwieweit die beabsichtigte 
Verdichtung und Versiegelung des Areals in 
Köln Brück mit dem angestrebten 
Umweltschutz und Kampf gegen den 
Klimawandel vereinbar ist.  
Klimaschutz 
Die Stadt Köln hat am 9. Juli 2019 den "Klimanotstand" 
erklärt und strebt an, bis 2035 klimaneutral zu werden. 
Für den Klimaschutz sollen Maßnahmen unter anderem 
in den Handlungsfeldern Energie, Gebäude und 
Stadtentwicklung erarbeitet werden, die eine Reduktion 
von Kohlendioxid- und Treibhausgasemissionen in der 
Stadt erwirken. Ziel ist es außerdem, den Einsatz 
regenerativer Energien zu fördern. Im Zuge dessen 
wurden am 17. März 2022 die Leitlinien zum Klimaschutz 
in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in 
Köln beschlossen. Ziel der Klimaschutzleitlinien ist eine 
frühzeitige Berücksichtigung von Klimaschutzkriterien in 
der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben. Die 
Kernanforderung ist ein hoher baulicher Standard von 
Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbindung mit einer 
möglichst vollständigen Versorgung mit lokal verfügbaren 
regenerativen Energien und konsequenter Nutzung von 
Photovoltaik. Die Klimaschutzleitlinien sind bei der 
Neuaufstellung von Bebauungsplänen verbindlich 
umzusetzen. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein  
Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst 
energiesparenden Bauweise erarbeitet. Im 
Energiekonzept werden unter anderem verschiedene 
Szenarien zu den Bedarfen und Emissionen und dem 
jeweiligen CO2-Einsparungspotenzial unter 
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bewertet. Im 
Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energiebedarf 
pro qm aufgrund der gesetzlichen Anforderungen 
deutlich sinken.

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 40 
 
Klimaanpassung  
Bei dem Grundstück handelt es sich um ein 
innerstädtisches Baugrundstück, das bereits heute 
nahezu vollständig durch Gebäude sowie Parkplatz- und 
Wegeflächen versiegelt ist und nachverdichtet werden 
soll. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist 
das Plangebiet Wohnbaufläche (mit Sportplatzsignet) 
dargestellt.  
 
Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt viele 
Aspekte, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder 
um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen. Mit 
den geplanten Dachbegrünungen, den Grün- und 
Spielflächen, Baumpflanzungen werden die 
Auswirkungen der Planung gemindert. Mit der 
Umsetzung des Vorhabens werden neue Flächen 
entsiegelt, was zu einer Verbesserung des lokalen 
Klimas beiträgt.  
 
Insgesamt stellt nicht nur der Klimawandel, sondern 
insbesondere auch das Stadtwachstum Kölns die 
Stadtplanung vor wichtige Herausforderungen. Um dem 
prognostizierten Stadtwachstum Rechnung zu tragen, 
muss die Stadt Köln bis 2040 ca. 60.000 – 70.000 neue 
Wohneinheiten schaffen. Das Vorhaben leistet einen 
Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend 
benötigtem Wohnraum, auch im Bereich des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus. 
 
Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, die sozialen, 
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen 
an eine nachhaltige Stadtentwicklung miteinander in 
Einklang zu bringen und eine dem Wohl der 
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung 
unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 41 
 
Bevölkerung zu gewährleisten. Neben der Reduktion der 
Treibhausgasemissionen ist auch die Klimaanpassung 
ein wichtiger Belang der Bauleitplanung. Beides führt 
stellenweise zu Zielkonflikten. So stehen dem Idealbild 
einer „dicht bebauten Stadt der kurzen Wege“ 
Maßnahmen der Klimaanpassung, wie z.B. der Erhalt 
von Grünflächen im Stadtgefüge entgegen. Die Stadt 
Köln versucht für diesen Konflikt einen Ausgleich zu 
schaffen, indem gezielt an geeigneten Stellen 
nachverdichtet wird, während an anderen Stellen 
entsiegelt und Bebauung zurückgenommen oder gar 
nicht erst gebaut wird. Auch das Kooperative 
Baulandmodell ist ein wichtiges Instrument, über das 
Vorhabenträger verpflichtet werden, im Rahmen von 
Neubebauungen Grün- und Spielflächen zu schaffen. 
Siehe auch Stellungnahme 6.6 
 
Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das 
Vorhaben insofern einen nachhaltigen Beitrag zum 
Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben 
der Nachverdichtung im Innenbereich auf größtenteils 
bereits versiegelten Flächen handelt. Es entspricht damit 
dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von 
Wohnraum in integrierter, bereits erschlossener Lage 
können Freiflächen am Stadtrand erhalten bleiben. Dicht 
bebaute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich 
geringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins 
Umland wachsen. Das Vorhaben trägt insofern dazu bei, 
CO2-Emissionen zu reduzieren. 
 
Zu Starkregenereignissen siehe Stellungnahme 6.9 
Zu Hitzewellen siehe Stellungnahme 6.13 
6.4 Energieversorgung / klimaneutrales 
Quartier 
21, 33, 35, 81, 
133, 138 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird unter 
Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung ein 
Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 42 
 
Die Gebäudekomplexe sollen sich autark 
mit Strom und Wärme und durch den 
Einsatz erneuerbarer Energien versorgen. 
Die autonome Energieversorgung hat 
positive Auswirkungen auf die 
Energiepreise und die Energiewende. 
 
In diesem Sinne wird auch die Einrichtung 
eines Quartier-Blockheizkraftwerk 
vorgeschlagen. 
 
Aus Klimaschutzgründen sollen die Häuser 
mit CO2-neutraler Heizung ausgestattet 
sein.  
 
Hinsichtlich des Ziels der Klimaneutralität 
muss bei der Umsetzung solcher Projekte 
der Anspruch „klimaneutral“ anstatt 
„klimaresilient“ gelten. 
energiesparenden Bauweise erarbeitet. Im 
Energiekonzept werden unter anderem verschiedene 
Szenarien zu den Bedarfen und Emissionen und dem 
jeweiligen CO2-Einsparungspotenzial unter 
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bewertet.  
 
Die Prüfung weiterer Aspekte, die zu einer 
klimaneutralen Bauweise beitragen, findet außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens statt.  
 
Siehe auch Stellungnahme 6.3 
6.5 Ökologisch nachhaltiges Quartier 
Es besteht der Wunsch nach einem 
Quartier, welches durch ökologische und 
nachhaltige Bebauung sowie der Nutzung 
langlebiger Materialien architektonische 
Wertigkeit schafft. Aus Klimaschutz-
gründen sollen die Häuser CO2-neutral 
gebaut werden. 
 
Zudem soll das Quartier naturnah und 
klimaresilient gestaltet werden. 
21, 33, 35, 81, 
133, 138 
 Zur Sicherung der gestalterischen Qualität der 
Architektur- und Freiraumplanung ist eine Vorstellung der 
fortgeschriebenen Planung im Gestaltungsbeirat der 
Stadt Köln vorgesehen. Die Prüfung weiterer Aspekte, 
wie der Einsatz ökologisch nachhaltiger Baustoffe, findet 
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens statt.  
 
Zu Klimaresilienz und naturnaher Gestaltung siehe 
Stellungnahmen 6.3 und 6.6 
 
6.6 Grünausgleich 
Bei einer Steigerung der Wohneinheiten 
steigt auch der Bedarf an Grün- und 
Naherholungsflächen. Es wird befürchtet, 
dass die bestehenden Naherholungs-
4, 78, 82, 89 
 
 
nein  Das Vorhaben unterliegt den Anforderungen des 
kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand 
2017). Demnach entsteht mit der Planung ein 
rechnerischer Bedarf von ca. 2.000 qm an öffentlichen 
Grünflächen. Der Wert unterschreitet damit deutlich die

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 43 
 
gebiete die steigenden Anwohner*innen-
zahlen nicht verträglich aufnehmen können. 
 
Außerdem bestehen Fragen, wie mit den 
umliegenden Grünflächen umgegangen 
wird und ob / inwieweit ein Grünausgleich 
erfolgen wird.  
erforderliche Mindestgröße von 5.000 qm, die 
erforderlich ist, damit die Fläche als öffentliche 
Grünfläche von der Stadt übernommen werden kann. 
Der Vorhabenträger hat die Möglichkeit, den Bedarf 
durch eine Ausgleichszahlung abzulösen, die im 
abzuschließenden Durchführungsvertrag verbindlich 
geregelt werden. Ziel ist es, diese Ausgleichszahlungen 
zur Aufwertung von Grünflächen möglichst in der Nähe 
des Vorhabens zu verwenden.  
 
Im direkten Anschluss an das Plangebiet bestehen 
öffentliche Grünflächen entlang der Flehbachaue. Diese 
werden durch das Bebauungsplanverfahren nicht 
berührt. Durch den geplanten Rückbau des Sportplatzes 
werden die Grünflächen erweitert. Mit einer Überlastung 
der öffentlichen Grünflächen ist aufgrund der geplanten 
Anzahl von ca. 85 neuen Wohneinheiten nicht zu 
rechnen, zumal innerhalb des Plangebiets ein neues 
Angebot an privaten und gemeinschaftlichen 
Grünflächen entstehen wird. Zudem wird ein neuer 
öffentlicher Spielplatz geschaffen, der als 
Alternativangebot zur Flehbachaue auch von der 
Nachbarschaft genutzt werden kann. 
 
Im Rahmen der Neuplanung wird die bisher nahezu 
vollständig versiegelte Fläche entsiegelt und der 
klimatisch ausgleichend wirkende Freiflächenanteil 
erhöht. 
 
Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive 
Dachbegrüngen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) 
werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des 
Durchführungsvertrags wird, werden die Pflanzvorgaben 
konkretisiert. Die Begrünungsmaßnahmen werden

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 44 
 
dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu 
ersetzen sein. 
 
Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
fallenden und zur Rodung vorgesehenen Bäume werden 
nach Maßgabe der Satzung ausgeglichen. Ein Ausgleich 
des zu erwartenden Eingriffs ist gemäß § 13a Absatz 2 
Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 nicht 
erforderlich. 
 
Siehe auch Stellungnahme 6.1 
6.7 Versiegelung und Flächennutzung 
Im Sinne des Klimaschutzes ist es wichtig, 
den Versiegelungsgrad des Areals so 
gering wie möglich zu halten.  
 
Bezüglich der Flächennutzung ist es 
wichtig, entsprechend kleine Häuser und 
Wohnungen zu schaffen. 
9, 21, 33, 35, 37 
81, 133, 138 
 
ja Ein sparsamer Umgang mit Grund- und Boden ist vom 
Gesetzgeber als wesentliches Element der Planung 
vorgegeben im § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches. 
Durch die Umnutzung einer bereits intensiv bebauten 
und befestigten Fläche wird diesem Ziel Rechnung 
getragen. 
Im Vergleich zur bestehenden Situation werden bei der 
Umsetzung des Vorhabens Flächen entsiegelt und 
begrünt. 
Die Vorhabenträger beabsichtigen, ein vielfältiges 
Angebot an Wohnungsgrößen bereitzustellen. Bei der 
Planung im geförderten Wohnungsbau sind die 
Förderrichtlinien zu beachten, die u.a. Vorgaben zu den 
zu Wohnungsgrößen beinhalten. 
6.8 Einplanung von Dachbegrünung / PV-
Anlagen 
Es besteht die Forderung die Neubebauung 
(verpflichtend) mit Photovoltaikanlagen und 
Dachbegrünungen auszustatten.  
2, 21, 32, 81, 
133,135 
ja Photovoltaik und die Begrünung von Flachdächern sind 
in der Planung vorgesehenen. Die Dachbegrünung wird 
im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Die 
Nutzung von Photovoltaik wird über die Zustimmung zur 
Anwendung der Klimaschutzleitlinien geregelt. 
 
Siehe auch Stellungnahme 6.3 und 6.6

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 45 
 
6.9 Entwässerung 
Die bestehende Kanalisation kann die 
Wassermengen bei Starkregen nicht 
auffangen. Auf der Martha-Heublein-Straße 
kommt es zu Überschwemmungen der 
Kellerräume. Wie wird die Situation gelöst, 
wenn das Gebiet noch weiter verdichtet 
wird? 
 
Die Anwohner*innen mussten die 
Versickerung auf ihren Grundstücken 
damals zwingend sicherstellen. Es besteht 
die Frage, wie mit der Thematik der 
Versickerung bei der Neubebauung 
umgegangen wird. 
9, 67, 78, 79, 
115, 137 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die Starkregenvorsorge hat in den letzten Jahren an 
Bedeutung gewonnen und ist ein wesentlicher 
Bestandteil der Planungen. Im weiteren Verfahren wird 
ein Entwässerungskonzept erarbeitet und die 
Möglichkeiten zur ortsnahen Beseitigung des 
Niederschlagswassers in Abstimmung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben AöR geprüft. In diesem 
Zusammenhang werden auch eine Starkregenunter-
suchung und ein Überflutungsnachweis erarbeitet und 
mit in die Planung einfließen. Die Starkregengefährdung 
des Gebiets wird derzeit gemäß Starkregengefahren-
karten der Stadt Köln als gering bis mäßig eingestuft. 
 
Da es sich bei dem Vorhaben um keine Erstbebauung 
handelt, besteht für das Grundstück in Bezug auf das 
Niederschlagswasser keine gesetzliche Verpflichtung zur 
Versickerung, Verrieselung oder Einleitung in ein 
naheliegendes Gewässer. Grundsätzlich wäre eine 
Einleitung in das städtische Kanalnetz möglich, sofern 
ausreichende Kapazitäten vorhanden sind und das 
anfallende Wasser schadfrei abgeführt werden kann. 
Sofern eine Versickerung möglich ist, soll diese jedoch 
umgesetzt werden. 
6.10 Flehbach 
Das Gelände des Sportplatzes sowie die an 
den Flehbach und den nahe gelegenen 
Weiher angrenzenden Wiesen dienen als 
Rückhalteflächen bei Starkregen-
ereignissen. Die klimabedingte Steigung 
von Hochwassergefahren legt den Verzicht 
auf eine bach- und flussnahe Bebauung 
nahe.  
 
Überflutungsgefahren im Bereich des 
Flehbachs bestehen seit Jahren. Der 
9, 67, 78, 79, 
115, 137 
Kenntnis-
nahme 
In den Bereich der Flehbachaue wird nicht eingegriffen. 
Die geplante Bebauung hält einen vergleichbaren 
Abstand zum Flehbach wie die Bestandsbebauung ein, 
so dass bei Realisierung des Vorhabens nicht mit 
Veränderungen im Bereich des Flehbachs zu rechnen 
ist. 
Siehe auch Stellungnahme 6.9 
 
Die Starkregengefährdung des Gebiets sowie der 
Flehbachaue wird gemäß den Gefahrenkarten der 
Stadtentwässerungsbetriebe derzeit als gering bis mäßig

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
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Flehbach wird in seinem Verlauf vor dem 
Marktplatz über einen schmalen Ablauf 
unterirdisch abgeleitet. Bei Starkregen staut 
sich das Wasser an dieser Stelle und es 
kommt zu Überflutungen auf den 
angrenzenden Wiesen und Feldern. Ein 
offenes Flussbett würde die Problematik an 
dieser Stelle lösen und das Marktgelände 
zusätzlich aufwerten. 
eingestuft. Mit einer Gefährdung durch Hochwasser oder 
Grundhochwasser ist nicht zu rechnen. 
 
Eine Umgestaltung der Flehbachs ist nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanverfahrens. Die Anregungen werden 
jedoch an die zuständigen Fachämter weitergeleitet. 
6.11 Artenschutz 
Die Belange des Artenschutzes müssen in 
der Planung berücksichtigt werden. In der 
angrenzenden Flehbachaue leben 
zahlreiche geschützte Wildtiere.  
 
Die Bestandsbebauung bietet Lebensraum 
einiger Fledermauspopulationen. Welche 
Ausgleichsmöglichkeiten werden für die 
Fledermäuse geschaffen und welche 
Auswirkung hat die hohe Geschossigkeit 
auf die Tiere?  
 
Mehrmals im Jahr gibt es 
Krötenwanderungen. Es muss sichergestellt 
werden, dass diese durch das erhöhte 
Verkehrsaufkommen nicht gefährdet 
werden.  
4, 27, 30, 31, 
36, 44, 50, 51, 
58, 64, 78, 89, 
106 
ja Für das Plangebiet wird eine Artenschutzprüfung (ASP 
Stufe 1) erarbeitet, aus der sich ggf. erforderliche 
Maßnahmen zum Schutz der Tiere ableiten. Die 
Ergebnisse und erforderlichen Maßnahmen werden in 
den Bebauungsplan übernommen und berücksichtigt.  
 
Da das Grundstück bereits im Bestand erschlossen, 
bebaut, genutzt war, ist für die in der Flehbachaue 
lebenden Tiere nicht mit einer Veränderung zu rechnen.  
6.12 Lärm- und Luftschadstoffbelastung 
Durch die zunehmende Verdichtung steigen 
die Lärm- und Schadstoffbelastungen zu 
Lasten der Umwelt. Die Bürger*innen 
stellen die Frage, wie mit diesen 
Belastungen umgegangen wird.  
 
7, 19, 65, 75, 
78, 87, 125 
 
 
 
 
 
 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Verfahren wird ein Lärmgutachten erarbeitet, das die 
Lärmeinwirkungen auf die Umgebung und auf das 
Plangebiet untersucht. Sofern es erforderlich ist, werden 
im Gutachten Vorgaben getroffen, um gesunde 
Wohnverhältnisse für die Umgebung und die 
Neubebauung zu sichern / zu ermöglichen, die als 
Auflagen in den Bebauungsplan bzw. 
Baugenehmigungsverfahren aufgenommen werden.

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
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Die neu geplante Wohnbebauung rückt 
sehr nah an den bestehenden Fußballplatz, 
wodurch mit Lärmbelastungen seitens des 
Fußballplatzes zu rechnen ist.  
 
 
Der Fußballplatz des SC Köln-Brück in der Flehbachaue 
wurde bereits in die Sportanlage am Pohlstadtweg 
verlegt. Die Nutzung am alten Standort wurde 
aufgegeben, so dass vom Sportplatz keine 
Lärmbelastungen mehr ausgehen. 
 
Auch von der privaten Sportanlage mit Hotel und 
Gastronomie sind Lärm- und Luftschadstoffemissionen 
ausgegangen, welche durch die Aufgabe der Nutzung 
nur temporär nicht auftraten. 
 
Da die durch das Vorhaben ausgelöste 
Verkehrszunahme im Vergleich zur Ausgangssituation 
als gering eingeschätzt wird, wird nicht mit einer 
problematischen Belastung durch verkehrsbedingte 
Luftschadstoffe gerechnet. Eine gutachterliche 
Untersuchung der Luftschadstoffbelastung wird seitens 
der Fachämter derzeit als nicht erforderlich erachtet. 
6.13 Frischluftschneise 
Es ist unvertretbar, Hochhausbebauungen 
neben einem Landschaftsschutzgebiet 
vorzusehen. Die Flehbachaue ist mit 
Verbindung zum Königsforst eine wichtige 
grüne Lunge für Köln und stellt eine 
Frischluftschneise dar, die nicht verbaut 
werden darf. Es wird gefragt, inwieweit die 
rechtsrheinischen Durchlüftungsachsen in 
der Planung berücksichtigt werden.  
 
Das unbebaute Feld (zwischen Brück und 
Rath) liegt in der Einflugschneise zum 
Kölner Flughafen und dient als 
Luftaustauschfilter. Durch neue Bauprojekte 
schrumpft das Feld stetig, mit 
27, 30, 36, 44, 
50, 51, 67, 78, 
79, 87, 106, 
115, 131 
 
 
 
 
 
 
ja Das Plangebiet liegt gemäß der städtischen 
Planungshinweiskarte Hitze innerhalb einer klimaaktiven 
Fläche und grenzt an belastete Siedlungsflächen. Der 
Kaltluftzustrom erfolgt aus östlicher Richtung. 
Im Rahmen der Neuplanung wird die bisher nahezu 
vollständig versiegelte Fläche entsiegelt und die 
klimatisch ausgleichend wirkende Freiflächenanteil 
erhöht. Die geplanten Bäume verschatten und erhöhen 
die Verdunstungsrate. Durch die Entsiegelung und 
Begrünung der Fläche werden Wärmebelastungen im 
Plangebiet reduziert. 
Die Baukörperstellung in Richtung Flehbachaue wird in 
offener Bauweise mit einer maximal 3-geschossigen

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
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Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz 
der Anwohner*innen. Dieser Sachverhalt 
wurde bereits in einem Gutachten 
festgestellt. Dennoch setzen sich die 
Politiker*innen über die Sachlage hinweg. 
Bebauung ausgeführt, um eine Durchlüftung und 
Durchströmbarkeit des Quartiers zu gewährleisten.  
Die Flehbachaue ist nicht Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens und wird nicht überplant. Ebenso 
findet kein Eingriff in das unbebaute Feld zwischen Brück 
und Rath statt. 
6.14 Stadtklima 
Durch die Lage am Stadtrand weist das 
Plangebiet keine besondere 
stadtklimatische Belastung auf. Seitens des 
Klimaschutzes ist eine lockere Bebauung 
des Gebietes wichtig. 
9, 37 
 
ja Siehe Stellungnahme 6.13 
 
7 Allgemein  
 
   
7.1 Beteiligung / Information der 
Bürger*innen  
Die Bürgerinnen und Bürger wünschen sich 
eine bessere Information, Berichterstattung 
und Beteiligung bezüglich des Verfahrens 
und kritisieren, dass sie erst spät von den 
bestehenden Planungen erfahren haben. 
Es habe auch ein Online-Dialog ohne 
Wissen und ohne Einladung der 
Bürger*innen stattgefunden, an dem auch 
der Vertreter der Bürgergemeinschaft Köln-
Brück teilgenommen haben. 
 
Außerdem wird die Offenlage im Kalker 
Bürgerzentrum kritisch beurteilt. Das Plakat 
hing an einer Außenscheibe und war sehr 
schlecht zu lesen. Darüber hinaus war die 
Fahrt mit dem ÖPNV sehr teuer.  
 
55, 58, 59, 67, 
79 
Kenntnis- 
nahme 
Das Baugesetzbuch sieht im Bauleitplanverfahren 
generell zwei Möglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, ihre 
Belange geltend zu machen. Die Art und Dauer der 
Beteiligung ist im Baugesetzbuch geregelt. 
 
Zum einen gibt es die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 
Abs. 1 BauGB. Über das Beteiligungsformat entscheidet 
der Stadtentwicklungsausschuss im Rahmen des 
Einleitungsbeschlusses. Für dieses Planverfahren wurde 
die Form des Aushangs als Beteiligungsform 
beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der 
Möglichkeit zur Stellungnahme wurde vom 02.09.2021 
bis zum 16.09.2021 im Bezirksrathaus Köln-Kalk 
durchgeführt. Zudem bestand die Möglichkeit, digitale 
Stellungnahmen über die Beteiligungsplattform der Stadt 
Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) 
einzureichen.  
 
Das anschließende Qualifizierungsverfahren wurde als 
städtebaulich freiraumplanerischer Wettbewerb nach den

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
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Zusätzlich gibt es die Frage nach den 
Partizipationsmöglichkeiten der 
Bürger*innen im anstehenden 
Qualifizierungsverfahren.  
 
Es besteht die Frage, welchen Umfang eine 
Unterschriftenliste haben müsste, um das 
Planverfahren verhindern zu können.  
Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) 
durchgeführt. Aufgrund der vorgeschriebenen 
Anonymität ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Verfahren nicht zulässig. Da die gewählten 
Vertreter:innen der politischen Fraktionen im Rat 
stimmberechtigte Mitglieder der Jury waren, wurden die 
Interessen der Öffentlichkeit vertreten. Im Anschluss an 
den Wettbewerb fand vom 19.09.2023 bis 02.10.2023 
eine öffentliche Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse 
im Bezirksrathaus Köln-Kalk inkl. Informationsabend 
statt. Zeitgleich erfolgte eine digitale Ausstellung über 
das Beteiligungsportal der Stadt Köln. 
 
Mit dem vom Stadtentwicklungsausschuss zu fassendem 
Vorgabenbeschluss wird die Verwaltung beauftragt, den 
Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage des 
städtebaulichen Konzepts auszuarbeiten und die 
Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung 
aus dem vorliegenden Dokument zu berücksichtigen. 
 
Im Rahmen der Offenlage (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) 
erhält die Öffentlichkeit erneut Gelegenheit, sich zur 
Planung zu äußern.  
 
Im Anschluss findet eine formale Abwägung der 
eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Umständen 
eine Anpassung der Planung und erneute Offenlage 
statt. Vorbehaltlich der Regelung in § 33 BauGB besteht 
erst nach Prüfung aller Belange, Beschlussfassung durch 
den Rat der Stadt und die nachfolgende 
Bekanntmachung des Beschlusses Planungsrecht für die 
Vorhabenträger.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 50 
 
Ferner sind die Vorhabenträger bestrebt, weitere 
Formate des nachbarschaftlichen Dialogs zu führen. In 
diesem Zusammenhang hat außerhalb des förmlichen 
Bebauungsplanverfahrens eine 
Informationsveranstaltung für die Nachbarschaft 
stattgefunden, an der auch Vertreter*innen der 
Bürgergemeinschaft Köln-Brück teilgenommen haben. 
Bereits zum Einleitungsbeschluss wurde über die 
Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden an Rat 
und Bezirksvertretungen eine Unterschriftenliste aus der 
Bürgerschaft an die Verwaltung eingereicht, die den 
Beschlussunterlagen als Anlage in anonymisierter Form 
(Datenschutz) beigefügt war. Die dort geäußerten 
Belange waren somit Gegenstand der politischen 
Entscheidung. 
7.2 Gerechte Abwägung der Belange 
Bei der Entwicklung des Plangebietes wird 
eine gerechte Abwägung der Belange der 
Bürger*innen der Stadt Köln sowie die 
Berücksichtigung derer Interessen in der 
Bezirksvertretung gefordert.  
4, 7, 19, 29, 46, 
64,  
ja Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange 
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 
Im Rahmen der Bauleitplanung sollen alle für die 
Planung relevanten Belange ermittelt und bewertet 
werden. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allgemeinheit 
dienende sozialgerechte Bodennutzung unter 
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
zu gewährleisten. Unter dieser Maßgabe muss eine 
schlussendliche Abwägung aller Belange vorgenommen 
werden.  
Siehe auch Stellungnahme 7.1 
7.3 Berücksichtigung der Belange von 
Kindern und Jugendlichen  
In der bisherigen Planung kommen die 
Belange von Kindern und Jugendlichen zu 
kurz. Eine bessere Berücksichtigung ihrer 
Interessen und Bedürfnisse ist gewünscht, 
19, 22, 34, 69, 
88, 94, 114, 
124, 131  
teilweise Innerhalb des Plangebiets sind ein öffentlicher Spielpatz 
und eine Großtagespflege geplant.  
 
Siehe auch Stellungnahme 7.2

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 51 
 
da das städtische Angebot in der 
Umgebung nicht ausreichend ist.  
7.4 Beeinträchtigung der Gesundheit und 
der Lebensqualität 
Die geplanten Änderungen im Wohnumfeld 
mindern den Wohlfühlwert und die 
Lebensqualität der umliegenden 
Anwohner*innen, die sich bewusst für eine 
ruhige und überschaubare Wohngegend 
entschieden haben.  
9, 13, 29, 46, 
54, 73 
Kenntnis- 
nahme 
Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das 
Grundstück und seine Umgebung werden im Rahmen 
des Verfahrens verschiedene Gutachten erarbeitet. 
Mögliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 
werden geprüft. Die allgemeinen Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden für das 
Plangebiet und die Umgebung berücksichtigt. Es ist nicht 
erkennbar, dass die Lebensqualität der umliegenden 
Anwohner*innen durch die Planung gemindert wird. 
 
Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass die 
Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt. 
Änderungen des Planungsrechts sind im Rahmen der 
Möglichkeiten des BauGB möglich.  
7.5 Werteverlust der Grundstücke  
Die geplante Verdichtung hat einen 
Werteverlust der umliegenden Grundstücke 
und Immobilien zur Folge.  
 
Klagen seitens der Bewohner*innen sind 
vorprogrammiert.  
15, 55, 56, 59, 
68, 71, 113 
Kenntnis- 
nahme 
Die durch einen Bebauungsplan ausgelösten 
Verkehrswertverluste von Grundstücken außerhalb des 
Plangebiets sind grundsätzlich nicht abwägungsrelevant 
und somit von der Gemeinde nicht zu berücksichtigen. 
Nur wenn durch einen „heranrückenden“ Bebauungsplan 
die eigentliche Nutzung benachbarter Grundstücke 
beeinträchtigt wird, berührt dies abwägungserhebliche 
Belange und kann ein Abwehrrecht auslösen. Im 
vorliegenden Fall sind keine wesentlichen, durch das 
Vorhaben ausgelösten Störfaktoren für die anliegende 
Wohnnutzung zu erwarten.  
 
Es ist nicht erkennbar, dass wertmindernde Umstände an 
der bestehenden Bebauung durch die Planung ausgelöst 
werden. Im Gegenteil ist aufgrund der bisherigen 
gewerblichen Nutzung eher von einem Wertanstieg 
auszugehen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 52 
 
Bebauungspläne dienen allgemein der städtebaulichen 
Entwicklung und Ordnung und sind ein Instrument der 
Stadtplanung, die sich wandelnden Anforderungen an die 
Stadt aktiv steuern. Grundsätzlich kann niemand darauf 
vertrauen, dass die Umgebung des eigenen Grundstücks 
unverändert bleibt. Änderungen des Baurechts sind im 
Rahmen der Möglichkeiten des BauGB vorbehalten, ein 
Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Anlieger 
haben im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens 
mehrfach die Möglichkeit, ihre Belange geltend zu 
machen. 
7.6 Verlust an Privatsphäre 
Die Anwohner*innen der angrenzenden 
Bestandsbebauung sehen sich bei einer 
Geschossigkeit von 2,5 und höher in ihrer 
Privatsphäre beeinträchtigt. Da die 
Bewohner*innen der Wohneinheiten der 
oberen Etagen dann direkte Einblicke in die 
privaten Bereiche / Gärten hätten. 
1, 29, 54, 60, 
67, 69, 78, 115  
Kenntnis- 
nahme 
Die nach BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen 
werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten. Für 
die Nachbarschaft etwaig unzumutbare 
Einsichtnahmemöglichkeiten werden durch das geplante 
Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Lage im 
innerstädtischen Bereich nicht hervorgerufen. 
 
Eine Reduzierung der Bauhöhe würde unter anderem zu 
einem Verlust an dringend benötigtem Wohnraum 
führen.  
 
Siehe auch Stellungnahme 7.5 
7.7 Vorlage Oberbürgermeisterin 
Es besteht die Bitte, den Widerspruch 
gegen das vorliegende Planverfahren der 
Oberbürgermeisterin aufgrund der 
Dringlichkeit persönlich vorzulegen. 
Außerdem wird eine juristische Bestätigung 
gefordert.  
14, 26, 31, 34, 
42, 79, 82, 118, 
131 
 
nein Die Abläufe zum Umgang mit Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit sind gesetzlich klar definiert. Es ist weder 
eine direkte Einbindung der Oberbürgermeisterin noch 
eine juristische Bestätigung im derzeitigen 
Verfahrensstand vorgesehen. Die Verfasser*innen 
werden gebeten, ggf. selbst Kontakt aufzunehmen. 
 
Siehe auch Stellungnahme 7.1 
7.8 Juristische Schritte 
Es wird gefragt, welche juristischen Schritte 
seitens der Bürger*innen eingeleitet werden 
können. 
14, 26, 31, 34, 
42, 79, 82, 118, 
131 
 
Kenntnis-
nahme 
Mit Rechtskraft des Bebauungsplans besteht für die 
Öffentlichkeit die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten 
juristische Schritte gegen den Bebauungsplan 
einzuleiten.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 53 
 
 
Siehe auch Stellungnahme 7.1 
7.9 Forderung gleicher Baubedingungen 
Bei einer Änderung des Bebauungsplans 
des Plangebietes fordert der/die 
Anwohner*in sein privates Grundstück 
dementsprechend auch verdichten bzw. 
höher bebauen zu dürfen.  
14 nein  Über die Zulässigkeit einer Aufstockung der außerhalb 
des Geltungsbereichs liegenden Gebäude trifft der 
Bebauungsplan keine Aussage. Hier gelten weiterhin die 
Regelungen der bestehenden Bebauungspläne oder die 
Einfügungskriterien des § 34 BauGB. 
7.10 Baustellenabwicklung 
Wie ist die Umsetzung der Baustelle 
geplant? Wir wird mit dem verbauten 
Asbest umgegangen? Die Bauphasen 
werden schätzungsweise einige Monate 
dauern. Gibt es Ruhezeiten für die 
Anwohner*innen und welche Maßnahmen 
werden bezüglich der Lärm- und 
Schmutzbelästigung durchgeführt? 
 
Eine weitere Baustelle neben der 
nichtausgebauten Astrid-Lindgren-Allee ist 
für die Anwohner*innen unzumutbar.  
33, 59, 136 Kenntnis-
nahme 
Die Baustellenabwicklung sowie 
immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die 
Bauarbeiten sind nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens. Planungen zur genauen 
Abwicklung der Baustelle liegen derzeit nicht vor. 
Bei der Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften 
z.B. hinsichtlich zulässiger Geräuschemissionen und 
Ruhezeiten einzuhalten. Insgesamt sind die 
Vorhabenträger bestrebt, die Beeinträchtigungen für die 
Nachbarschaft so gering wie möglich halten. 
 
Zum Umgang mit umweltschädlichen Baustoffen ist im 
Baugenehmigungsverfahren ein Entsorgungskonzept 
einzureichen. Im Bebauungsplanverfahren sind keine 
weitergehenden Regelungen zu treffen. 
7.11 Ablauf Grundstücksvergabe  
Es besteht die Frage, wie der Verkauf des 
Grundstücks abgelaufen ist, ob es eine 
Ausschreibung gab und wie die Wahl auf 
die Sahle Bau gefallen ist.  
55, 67 Kenntnis- 
nahme 
Die Vergabe des Grundstücks erfolgte im Rahmen der 
gesetzlichen Vergaberegeln über das Liegenschaftsamt 
der Stadt Köln. 
 
7.12 Vergabe ohne Ausschreibung  
„2018 wollte Herr Fritz, damaliger Leiter 
Liegenschaftsamt, und Herr Varnhagen von 
Sahle Bau den Schlüssel der Halle, obwohl 
wir einen Vertrag mit dem Insolvenz-
verwalter hatten! Ohne Zugang zur Halle 
kein Strom und Warmwasserversorgung für 
1, 15, 19, 30, 
34, 48, 55, 59, 
67, 72, 73, 88, 
102, 104, 106, 
108, 114, 115, 
125 
Kenntnis- 
nahme 
Die Entwicklung ist in Abstimmung mit den 
Vertreterinnen und Vertretern des SC Brück erfolgt. Es 
besteht eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit 
mit dem Sportverein. 
 
Siehe auch Stellungnahme 7.11

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
/ 54 
 
die Umkleiden und Duschen, die sich unter 
dem ehemaligen Restaurant befinden und 
schon seit den 70er Jahren vom SC Brück 
angemietet wurden.“ 
Ist es nicht seltsam, dass schon 2018 der 
jetzige Käufer feststand?!!! Es gab auch 
keine Ausschreibung! Somit konnte 
verhindert werden, dass ein Investor den 
Komplex kauft, um die Halle zu erhalten 
und sie zu betreiben. Es gab 
erwiesenermaßen mehrere Anfragen z.B. 
vom ACR aus Neubrück. Die Pächterin hat 
großes Interesse bekundet, wurde aber 
nicht gehört.“ 
„Aus Kreisen des SC Brücks hört man, dass 
es Investoren gibt, die den Erhalt der Hallen 
oder einen Neubau unterstützen würden. 
Wie ist hier der der Kontakt zum 
Sportverein bzw. wie sind die Möglichkeiten 
geprüft worden!?“ 
7.13 Bekundung Kaufinteresse  
Es besteht Kaufinteresse an den neu 
geplanten Einfamilienhäusern. Die 
Interessent*innen bitten um nähere 
Informationen bezüglich der 
Veräußerungen.  
10, 74, 80, 83, 
123 
Kenntnis- 
nahme 
Ein Vertrieb der Häuser erfolgt erst nach Abschluss des 
Bebauungsplanverfahrens. Sobald eine Veräußerung 
stattfindet, wird die Vorhabenträgerin auf Ihrer 
Internetseite darüber informieren. 
7.14 Preisniveau 
Die neuen Wohneinheiten sollen auch für 
junge Familien erschwinglich sein.  
 
131 Kenntnis-
nahme 
Über das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln 
werden die Vorhabenträger dazu verpflichtet, 30 Prozent 
der Geschossfläche Wohnen als geförderte Wohnungen 
herzustellen. Das Baulandmodell kommt im Verfahren 
zur Anwendung und leistet einen Beitrag zum 
kostengünstigen Wohnungsangebot.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75458/02 – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück – eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
 
Das hohe Niveau der Bau- und Grundstückspreise 
bedingt durch die große Nachfrage in Köln ist ein 
marktwirtschaftlicher Fakt. Die Herstellung neuen 
Wohnraums kann diesem Trend in gewissem Umfang 
entgegensteuern. 
7.15 Internetauftritt 
Aus Datenschutzgründen ist ein 
Internetauftritt ohne Cookiebindung 
gewünscht.  
67 Kenntnis- 
nahme 
Die Anregung wird an die zuständige Dienststelle zur 
Prüfung weitergeleitet.  
 
Stand: 17.07.2024

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1320 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
Ja es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
In dem Zeitraum vom 2.09.2021 bis zum 16.09.2021 fand die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a 
Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB statt. In diesem Zeitraum konnte sich die Öffentlichkeit zur Planung 
äußern. Der nächste Schritt der öffentlichen Beteiligung ist die sogenannte Veröffentlichung des 
Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Stadtentwicklungsausschuss und die 
Bezirksvertretung Kalk werden zu gegebener Zeit hierüber gesondert informiert. 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss

32067 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 
 2262/2024 
Freigabedatum 
29.07.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 75458/02 
Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 „Städtebauliches Konzept nach der Überarbei-
tung“ (Stand 22.07.2024) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei 
gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5 und 6) zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die Sahle Wohnen GmbH Co. KG und die Ihr Haus Sahle Massivbau GmbH haben als Vorha-
benträger das Areal an der Astrid-Lindgren-Allee westlich des Oberen Bruchwegs in Köln-
Brück mit einer Größe von circa 1,3 ha im Jahr 2020 von der Stadt Köln erworben.  
Derzeit ist das Grundstück mit einer Sporthalle sowie mehreren Nebengebäuden des Sport-
parks Brück bebaut. Die Freiflächen sind als Verkehrs- und Parkplatzflächen nahezu komplett 
versiegelt. Die Gebäude sind seit einigen Jahren baufällig und die Nutzung liegt weitestge-
hend brach. Umkleiden und sanitäre Anlagen wurden in letzter Zeit nur noch von dem in der 
Flehbachaue gelegenen Sportplatzes des SC Köln-Brück genutzt, der aber inzwischen in die 
nahegelegene Bezirkssportanlage Brück am Pohlstadtsweg umgezogen ist. Für die Neuent-
wicklung des Grundstücks sollen die vorhandenen gewerblichen Sporthallennutzungen aufge-
geben bzw. verlagert und die bestehenden baulichen Anlagen durch die Vorhabenträger zu-
rückgebaut werden. Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen Sportvereine und Zusam-
menschlüsse soll auf Beschluss der Bezirksvertretung Kalk im weiteren Verfahren geprüft 
werden, ob Hallenzeiten in der noch zu realisierenden Zweifachturnhalle für die Kurt-Tuch-
olsky-Hauptschule Helene-Weber-Platz verfügbar wären. 
Ziel der Vorhabenträger ist es, das Gelände zu einem zeitgemäßen städtischen Wohnquartier 
samt öffentlichem Spielplatz zu entwickeln. Entstehen sollen Reihenhäuser und Mehrfamilien-
häuser, Räume für eine Großtagespflege sowie ggf. ein Gemeinschaftsraum. Die insgesamt 
ca. 85 Wohneinheiten werden unter Berücksichtigung der Vorgaben des kooperativen Bau-
landmodells sowohl im geförderten als auch im freifinanzierten Wohnungsbau entstehen.  
Da der Obere Bruchweg mittelfristig durch die Stadt Köln neu geordnet und ausgebaut werden 
soll, wird die östlich an das Plangebiet grenzende öffentliche Verkehrsfläche in den Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) einbezogen. Eine Umsetzung des 
Ausbaus erfolgt nach jetzigem Stand nicht durch die Vorhabenträger. 
2. Verfahren 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaf-
fen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorha-
benbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) auf-
gestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ein Vorhaben- 
und Erschließungsplan und ein Durchführungsvertrag. 
Vom 21.03.2018 bis zum 24.04.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit drei städtebaulichen Test-
entwürfen durchgeführt, um Informationen zu den im weiteren Verfahren zu berücksichtigen-
den Planungsvorgaben zu erhalten (siehe Anlage 6). 
Am 28.02.2021 haben die Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplan-
verfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt. Dem Antrag lag ein erstes städtebauliches Planungs-
konzept als Anlage beilag.

3 
Der Einleitungsbeschluss wurde vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 
17.06.2021 gefasst unter der Maßgabe, dass die Vorhabenträger ein Wettbewerbsverfahren 
unter Beteiligung der politischen Vertretungen durchführen, bei dem die Beschlüsse der Be-
zirksvertretung Kalk geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden (siehe Vorlagen Nr. 
0997/2021). 
Die Zielsetzungen und Prüfaufträge sind in die Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren 
eingeflossen und im städtebaulichen Planungskonzept, sofern möglich, umgesetzt (siehe 
auch Punkt 6 zur Begründung der Beschlussvorlage). 
Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 
13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde vom 02.09.2021 bis zum 16.09.2021 durchgeführt. Die 
Beteiligung erfolgte in Form eines Aushangs (Anlage 7). Zudem bestand die Möglichkeit, digi-
tale Stellungnahmen über die Beteiligungsplattform der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleit-
planung.koeln) einzureichen. Insgesamt gingen 139 Stellungnahmen aus der Bürgerschaft 
ein. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden thematisch geordnet und in der Abwägungs-
tabelle behandelt (siehe Anlage 5). 
Zur Qualifizierung des Planungskonzepts wurde Ende des Jahres 2022 ein städtebaulich-frei-
raumplanerischer Wettbewerb mit sechs Teams durchgeführt. In der im Januar 2023 abgehal-
tenen Jurysitzung wurden aus den sechs Arbeiten zwei ausgewählt, welche in eine Überarbei-
tungsphase gingen. Im Mai 2023 wurden die beiden überarbeiteten Konzepte erneut zur Beur-
teilung vorgelegt. Der Entwurf von hector 3 architekten Schneider Breuer PartmbB aus Düs-
seldorf mit GTL Michael Triebswetter Landschaftsarchitekt aus Kassel wurde mit dem ersten 
Preis prämiert und für die weitere Umsetzung empfohlen. Das Preisgericht gab in der Sitzung 
Hinweise und Empfehlungen zur Konkretisierung der Planung. Diese betreffen u.a. eine Ver-
einheitlichung der Raumfolgen, die Ausbildung von Wegeverbindungen sowie die Freiraum- 
und Architekturgestaltung (siehe auch Punkt 6 zur Begründung der Beschlussvorlage). 
Mit einer Mitteilung (Nr. 2405/2023) wurde die Politik (BV8 Kalk 21.09.2023 und StEA 
28.09.2023) über den Ausgang des Wettbewerbs informiert. Vom 19.09.2023 bis 02.10.2023 
fand zudem eine öffentliche Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse im Bezirksrathaus Köln-
Kalk statt. Zeitgleich erfolgte eine digitale Ausstellung über das Beteiligungsportal der Stadt 
Köln. 
Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses werden der Politik die aufgrund der Hinweise des 
Preisgerichts angepasste und überarbeitete Planung sowie die Stellungnahmen aus den früh-
zeitigen Beteiligungen als Grundlage für den Bebauungsplanentwurf zur Beratung und Be-
schlussfassung vorgelegt. Der nun vorliegende fortgeschriebene Entwurf soll als Grundlage 
für den Bebauungsplan-Entwurf herangezogen werden. Die Änderungen der Planung sind in 
der Anlage 4 sowie unter Punkt 6 der Begründung zur Beschlussvorlage dokumentiert. 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Plangebiet 
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP), welcher Bestandteil des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans ist, befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Brück und 
umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha. Begrenzt wird es im Osten durch den Oberen Bruchweg, 
im Süden durch die Astrid-Lindgren-Allee, im Westen durch die Martha-Heublein-Straße mit 
Wendeanlage und ein angrenzendes, privates Grundstück und im Norden durch angren-
zende, private Grundstücke der Bestandsbebauung.  
Da der Obere Bruchweg im Zuge der Baumaßnahme neu geordnet und ausgebaut werden 
soll, wird die östlich an das Plangebiet grenzende öffentliche Verkehrsfläche in den Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) einbezogen. 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und versiegelt durch die Anlagen eines Sport-
komplexes. Die baufälligen Sporthallen mit doppeltem Giebeldach befinden sich im nordwest-
lichen Teil des Grundstücks. Im Süden und Osten ergänzen mehrere eingeschossige Anbau-
ten mit Umkleiden, ehemaligen Hotelzimmern, Gastronomie und Vereinsräumlichkeiten den 
Komplex. Die unbebauten Grundstücksflächen entlang des Oberen Bruchwegs und der Astrid-
Lindgren-Allee sind großflächig versiegelt und werden weitgehend ungeordnet zum Parken

4 
und Wenden genutzt. Eine Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum besteht lediglich über 
den Straßenbelag.  
Am nördlichen und westlichen Grundstücksrand befindet sich jeweils ein mit Bäumen und Bü-
schen bestandener Pflanzstreifen. Insgesamt befinden sich 23 Bäume auf dem Grundstück, 
von denen 16 durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind. Das Gebiet weist 
ein leichtes Gefälle in Richtung Süd-Osten auf. Die Höhenunterschiede auf dem Gelände be-
tragen maximal 1,5 m. 
3.2 Umgebung 
Im Osten wird das Gebiet begrenzt durch den Oberen Bruchweg. Das dahinterliegende, als 
Park gestaltete Landschaftsschutzgebiet entlang des Flehbaches bildet ein grünes Gegen-
über. Südöstlich befindet sich der ehemalige Fußballplatz des SC Köln-Brück, dessen Nut-
zung inzwischen aufgegeben wurde. Südlich des Plangebiets befinden sich an der Astrid-
Lindgren-Allee eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach in offener Bauweise. Im 
Westen befindet sich eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, die 
über Fußwege erschlossen werden. Im Norden grenzen die Gärten der mit ein- bis zweige-
schossigen Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke der Martha-Heublein-Straße an das 
Plangebiet. Weiter nördlich und nordwestlich befindet sich das bestehende Siedlungsgebiet 
von Köln-Brück, das überwiegend durch Einfamilienhäuser und vereinzelte Geschosswoh-
nungsbauten geprägt ist. Das Stadtteilzentrum entlang der Olpener Straße liegt in circa 200 m 
Entfernung zum Plangebiet. 
3.3 Erschließung 
Das Plangebiet ist heute im Osten über den Oberen Bruchweg und im Süden über die Astrid-
Lindgren-Allee verkehrlich erschlossen, deren Ausbau nur provisorisch erfolgte. Die Astrid-
Lindgren-Allee wird derzeit zur begrünten Mischverkehrsfläche umgebaut. Der finale Ausbau 
des Oberen Bruchwegs soll mittelfristig, möglichst zeitgleich mit der Realisierung des Vorha-
bens erfolgen. Im Westen grenzt die Martha-Heublein-Straße mit Wendehammer und Fußweg 
zur Astrid-Lindgren-Allee an das Plangebiet. Das Grundstück ist derzeit von Westen lediglich 
über einen Trampelfpfad durch den Pflanzstreifen zugänglich. In unmittelbarer Nähe zum 
Plangebiet befindet sich die Bundesstraße 55, über die die Autobahnen 3 und 4 zu erreichen 
sind.  
Über den Oberen Bruchweg besteht ein Anschluss an das Wegenetz der Flehbachaue. Eine 
Rad- und Fußwegeverbindung führt entlang des Flehbachs nach Norden zum Brücker Markt-
platz, ins Stadtteilzentrum und durch den Stadtteil bis in die nördlichen Außenflächen. Südlich 
des Wohngebiets an der Astrid-Lindgren-Allee erstreckt sich ein Landschaftsschutzgebiet aus 
überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem weitläufigen Wegenetz für Fuß- 
und Radfahrer. 
Die Haltestelle Köln Brück Flehbachstraße der Stadtbahnlinie 1 befindet sich in 800 Meter 
Entfernung nördlich des Planungsgebietes. In der weiteren Umgebung sind verschiedene 
Bushaltestellen der Linien 157 und 154 (Köln Brück Wiehler Straße, Köln Brück Mauspfad, 
Köln Brück Bückebergstraße) zu erreichen. 
Die Ver- und Entsorgung des Gebiets ist über das bestehende Netz im Oberen Bruchweg ge-
währleistet. 
3.4 Sportanlagen 
Der in der Flehbachaue gelegene Fußballplatz des SC Köln-Brück nutzt aufgrund eines feh-
lenden eigenen Vereinsheims Umkleiden und sanitäre Anlagen im Sportpark auf dem Grund-
stück der Vorhabenträger. Da ein Ausbau des Platzes vor Ort auf aktuelle Standards aufgrund 
der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht gewünscht ist, ist die Nutzung des Ascheplatzes in 
der Flehbachaue inzwischen aufgegeben und der Fußballplatz in die nahegelegene Bezirks-
sportanlage Brück am Pohlstadtsweg verlegt worden. In diesem Zusammenhang wurde die 
Generalsanierung des Tennen-Großspielfeldes auf der Sportanlage am Pohlstadtsweg und 
Umwandlung in ein Kunstrasenspielfeld als Vereinsmaßnahme vom SC Köln-Brück durchge-
führt. Zudem erfolgte eine Erweiterung der Sportanlage Pohlstadtsweg durch ein zusätzliches 
Rasen-Großspielfeld gemäß Bebauungsplan, das von Viktoria Köln genutzt wird. Die Um-

5 
wandlung des angrenzenden Bolzplatzes in ein Kunststoffrasen-Kleinspielfeld soll noch umge-
setzt werden. 
 
Für die Errichtung eines neuen größeren Vereinsheims zur gemeinsamen Nutzung des SC 
Köln-Brück und der Viktoria Köln liegt bereits ein positiver Bauvorbescheid vor. Viktoria Köln 
hat sich zwischenzeitlich aus dem Projekt zurückgezogen. Ein Vereinsheim für den SC Köln-
Brück bleibt weiter notwendig. Da der Verein die Baumaßnahme allein nicht wird finanzieren 
können, wird geprüft, ob der Bau durch die Unterstützung der Stadt Köln (Gebäudewirtschaft 
/Sportamt) erfolgen kann. Bis zur Fertigstellung des Vereinsheims sollen temporär aufgestellte 
Container eine durchgehende Nutzung der Anlage ermöglichen. 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plange-
biet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit besonderer Beachtung von Grundwasser 
und Gewässerschutz, Regionale Grünzüge und Schutz der Landschaft und landschaftsorien-
tierte Erholung dar. Im Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplans ist das Plangebiet eben-
falls als ASB ausgewiesen.  
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche mit Sportplatzsignet dar. 
Die Anpassung kann entsprechend § 13a BauGB im Wege der Berichtigung erfolgen, da die 
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch das Vorhaben nicht be-
einträchtigt wird. 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich, für die der Landschaftsplan keine Aussagen 
trifft. Die östlich und südlich gelegenen Flächen sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewie-
sen.  
4.4 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75450/04 aus dem Jahr 2001, 
der auf dem Grundstück nahezu vollflächig ein zweigeschossiges Baufeld vorsieht. Die Aus-
maße des Baufeldes orientieren sich an den baulichen Maßen des 2001 bereits bestehenden 
Sportparks. Es wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) 
von 0,8 in geschlossener Bauweise festgesetzt. Im Nord-Osten und Süd-Osten des Grund-
stücks sind Flächen für Stellplätze festgesetzt. Entlang der Grundstücksgrenzen im Norden 
und Westen ist ein knapp 4 m breiter Streifen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
festgesetzt. Am Oberen Bruchweg ist die Pflanzung einer Baumreihe vorgesehen. Entlang der 
südlichen, südwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze ist eine Lärmschutzwand von 
2 m Höhe festgesetzt, die nicht realisiert wurde. Der Obere Bruchweg ist als öffentliche Ver-
kehrsfläche festgesetzt. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes werden 
die bestehenden Festsetzungen überplant.  
4.5 Wasserschutzgebiete 
Im Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzgebiete Refrath IIIA und Erker Mühle IIIA. 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntma-
chung vom 10.05.2017 Anwendung. Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträger zum 
Kooperativen Baulandmodell mit Datum 28.02.2021 liegt vor.  
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche Wohnen von mindestens 1.800 qm oder min-
destens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche 
Wohnen für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhaben-
träger verpflichten sich, diesen Anteil im Bereich des Geschosswohnungsbaus zu realisieren. 
Aktuell überprüfen die Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt Köln, aufgrund des hohen 
Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum ggf. einen höheren Anteil im geförderten Wohnungs-
bau bis zum gesamten Geschosswohnungsbau zu realisieren.

6 
Das Wohnungsbauvorhaben löst rechnerisch einen Mehrbedarf an circa 11 Kitaplätzen aus. 
Da dieser Wert nicht den Bau einer Kindertageseinrichtung rechtfertigt, wird auf dem Grund-
stück eine Großtagespflege mit neun Plätzen entstehen, zu deren Umsetzung sich die Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Für das Vorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von circa 400 qm. Da 
der Mehrbedarf die geforderte Mindestgröße von 500 qm unterschreitet, ist beabsichtigt, den 
herzustellenden öffentlichen Spielplatz mit den sonst auf privaten Flächen entsprechend der 
Satzung der Stadt Köln herzustellenden privaten Spielflächen für Kleinkinder zu kombinieren. 
Bereits bei der Erstellung der Aufgabenstellung zum Wettbewerb wurde mit den zuständigen 
Fachdienststellen vereinbart, dass eine zusammengelegte kombinierte Spielfläche ins Eigen-
tum der Stadt übergehen und auch von dieser unterhalten werden soll. Die genaue Regelung 
wird im Rahmen des Durchführungsvertrages festgestellt. Die Fläche soll eine Mindestgröße 
von 700 qm aufweisen. Der Flächenbedarf für beide Spielflächen beläuft sich im aktuellen 
städtebaulichen Konzept auf insgesamt ca. 820 qm. Das überarbeitete städtebauliche Kon-
zept ermöglicht eine zusammenhängende kombinierte Spielfläche in der erforderlichen Größe. 
Das Vorhaben löst einen rechnerischen Bedarf von ca. 2.000 qm an öffentlichen Grünflächen 
aus. Der entstehende Bedarf unterschreitet damit die erforderliche Mindestgröße von 5.000 
qm deutlich und soll von den Vorhabenträgern abgelöst werden. Im direkten Anschluss an das 
Plangebiet bestehen öffentliche Grünflächen entlang der Flehbachaue. Durch den Rückbau 
des Sportplatzes werden diese Grünflächen erweitert. 
4.7 Klimaschutzleitlinien 
Am 17. März 2022 hat der Rat die so genannten Klimaschutzleitlinien (Leitlinien zum Klima-
schutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) beschlossen. Ziel der Kli-
maschutzleitlinien ist eine frühzeitige Berücksichtigung von Klimaschutzkriterien in der Umset-
zung nicht-städtischer Neubauvorhaben. Die Kernanforderung ist ein hoher baulicher Stan-
dard von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbindung mit einer möglichst vollständigen 
Versorgung mit lokal verfügbaren regenerativen Energien und konsequenter Nutzung von 
Photovoltaik. Die Klimaschutzleitlinien sind bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen ver-
bindlich umzusetzen. Die Vorhabenträger werden über Regelungen im Durchführungsvertrag 
zur Umsetzung der Klimaschutzleitlinien verpflichtet. 
 
5. Städtebauliches Planungskonzept 
Die städtebauliche Grundkonfiguration des Entwurfs basiert auf der Bildung von drei Nachbar-
schaftshöfen, die unterschiedliche Qualitäten aufweisen. Die 24 zweigeschossigen Reihen-
häuser sind im westlichen und nördlichen Teil des Plangebiets in Richtung Bestandsbebauung 
positioniert, während der dreigeschossige Geschosswohnungsbau mit ca. 51 Wohnungen un-
terschiedlicher Größe zum Oberen Bruchweg / zur Flehbachaue angeordnet ist. Die Baukör-
per bilden einerseits klare Raumkanten aus und gewährleistet andererseits die gewünschte 
Kleinteiligkeit, Offenheit und Durchlässigkeit in Richtung Grünraum. Insgesamt ist die Realisie-
rung von ca. 85 Wohneinheiten im freifinanzierten und geförderten Segment vorgesehen. Zu-
dem soll eine Großtagespflege und ggf. ein Gemeinschaftsraum entstehen. Die geplante Ge-
schossfläche liegt bei ca. 7.900 qm für alle Vollgeschosse beziehungsweise bei ca. 10.100 qm 
inklusive der Nicht-Vollgeschosse. 
Die Haupterschließung erfolgt über eine zentrale Fuß- und Radwegeverbindung, die von Ost 
nach West das Rückgrat des autofreien Quartiers bildet. Alle oberirdischen Pkw-Stellplätze 
werden an den Rändern des Plangebiets verortet. Die restlichen öffentlich-rechtlich geforder-
ten Stellplätze werden in zwei Tiefgaragen untergebracht. 
Das durchgrünte Quartier bietet ein Angebot an unterschiedlichen Freiraumqualitäten. Die öf-
fentliche Spielfläche (Kombifläche) ist an der zentralen Durchwegung an der Schnittstelle zwi-
schen Bestand und neuem Quartier positioniert. Private Gärten und gemeinschaftliche Hofflä-
chen bieten Raum für nachbarschaftliche Aktivitäten. Die den Mehrfamilienhäusern vorgela-
gerten, dreiecksförmigen Freibereiche am Oberen Bruchweg ermöglichen eine gute Verzah-
nung mit den angrenzenden Grünräumen. Die starke Durchgrünung sowie weiteren städte-
bauliche Maßnahmen tragen den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

7 
Rechnung. Darüber hinaus wird die Wohnqualität erhöht und die Artenvielfalt in der Stadt ge-
fördert. 
 
6. Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzepts / Änderung des prämierten 
Entwurfs 
Der vom Preisgericht mit dem 1. Rang ausgezeichnete Entwurf wurde in den folgenden Punk-
ten fortgeschrieben. Dabei sind die Anregungen des Preisgerichts und die Prüfaufträge der 
Bezirksvertretung Kalk zum Einleitungsbeschluss eingeflossen. Folgende Punkte wurden bei 
der Überarbeitung vertiefend untersucht und bearbeitet:  
6.1 Nutzungsverteilung und Dichte 
Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen wurde im Rahmen der Überarbeitung Abstand von 
den geplanten Sicherheitstreppenhäusern bei den Mehrfamilienhäusern genommen, sodass 
folglich eine Erforderlichkeit von Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen entsteht. Um auf 
eine Befahrung des Quartiersinneren für die Feuerwehr verzichten zu können, wurde eine 
Hauszeile von Geschosswohnungen in Reihenhäuser umgeplant. Die Anzahl der Wohneinhei-
ten wurde von ca. 75 Wohneinheiten (Stand Einleitungsbeschluss) auf 85 Wohneinheiten er-
höht. Auf die Planung von Doppelhäusern wurde zugunsten einer größeren Verdichtung ver-
zichtet. 
 
Die obersten Geschosse (Staffelgeschosse) und in diesem Zusammenhang die Anordnung 
der Dachterrassen haben sich des Weiteren geringfügig geändert. Grund dafür ist die Ausrich-
tung der Terrassen beziehungsweise die Umsetzbarkeit von funktionsfähigen Grundrissen un-
ter Rücksichtnahme auf die angrenzenden Einfamilienhäuser in Bezug auf die Geschossig-
keit.  
 
Die Großtagespflege und der optionale Gemeinschaftsraum sind im nordwestlichen Mehrfami-
lienhaus am Oberen Bruchweg positioniert. Für den optionalen Gemeinschaftsraum liegt bis-
lang kein Konzept für die externe Nutzung, die Umsetzung und /oder den Betrieb vor. Auf 
Grund des vorgesehenen Nutzungsmixes und der geringen Wohnungsanzahl ist aus woh-
nungswirtschaftlicher Sicht ein privater Gemeinschaftsraum weder notwendig noch finanzier-
bar. Im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag werden die Umsetzungsverpflichtungen 
mit den Vorhabenträgern vor dem Satzungsbeschluss verbindlich geregelt. 
6.2 Freiraumgestaltung Quartier 
Die Gliederung und Gestaltung der Freiflächen von privat über gemeinschaftlich bis zu öffent-
lich wurde differenziert. Die Wohnhofsituation der nordwestlichen Reihenhäuser ist als ge-
meinschaftliche Grünfläche angelegt. Der östliche Innenhof erhält im Kern eine gemeinschaft-
liche Grünfläche und Terrasse, die dem optionalen Gemeinschaftsraum vorgelagert ist. Im 
nördlichen Teil wird ein Gemeinschaftsgarten mit Hochbeeten angelegt, der zum privaten 
Gärtnern einlädt. Im Norden ist eine Freifläche der Großtagespflege vorgesehen. Der südliche 
Hof ist durchgehend als gemeinschaftliche Grünfläche angelegt und wird am westlichen und 
nördlichen Rand durch Sträucher gefasst. Beide Höfe um die Mehrfamilienhäuser können op-
tional auch wohnungsnahe Kleinkindspielflächen aufnehmen und liegen im Vergleich zum 
Umgebungsniveau leicht erhöht (ca. 80 cm).  
 
Die Vorzonen vor den Gebäuden am Oberen Bruchweg wurden als baumbestandene Grünflä-
chen neu gegliedert und vereinheitlicht und die Verbindung zur Flehbachaue gestärkt. Auch 
die Versiegelung konnte verringert werden. Für die Offenlage wird die Freiraumplanung im 
Freianlagenplan weiter qualifiziert. 
Von einem Erhalt des Baumbestands an der westlichen Seite des Plangebiets entlang der 
Martha-Heublein-Straße wurde im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens Abstand genommen. 
Ein Großteil der Bäume steht unmittelbar an der Fassade der Bestandshalle, sodass das Wur-
zelwerk der Bäume dicht am Fundament ansetzt. Bei Abbruch und Beseitigung der Halle mit 
Fundamenten sind Verletzungen der Wurzeln und der Kronen unvermeidlich. Zudem verän-
dern sich die auf die Bäume einwirkenden Windlasten nach Abriss der Hallen, worauf die Be-
standsbäume nicht eingerichtet sind. Mit Umsetzung des Konzepts können zwei Bestands-
bäume (Anlage 4: rot hervorgehoben) im nordöstlichen und südwestlichen Grundstückgrenze 
erhalten bleiben. Für die übrigen Bestandsbäume wird durch Neupflanzungen im Quartier ein

8 
entsprechender Ersatz geschaffen. 
6.3 Oberer Bruchweg 
Für den Oberen Bruchweg wurde eine einheitliche Gestaltungsidee entwickelt, die im weiteren 
Verfahren mit den zuständigen Fachdienststellen abgestimmt werden muss und durch die 
Stadt Köln realisiert wird. Die Straße soll als barrierefreie Mischverkehrsfläche ausgebaut wer-
den. Die alternierend angeordneten Pflanzinseln sollen geschwindigkeitsbegrenzend wirken 
und Zugänge in das Quartier bzw. die Flehbachaue betonen. Aufgrund der großen Bestands-
bäume in der Flehbachaue und der vorhandenen Leitungsführungen im östlichen Straßenbe-
reich sind Baumpflanzungen nur auf der Westseite des Oberen Bruchwegs umsetzbar.  
6.4 Stellplätze und Fahrradstellplätze 
Die 24 Stellplätze für die Reihenhäuser (1 St je Haus) sind oberirdisch auf drei Sammelstell-
platzanlagen positioniert. Dem Wunsch einer Verlagerung der Sammelstellplatzfläche nördlich 
der öffentlichen Spielfläche kann nicht gefolgt werden, da aufgrund einer gewünschten haus-
nahen Verortung der Stellplätze und einer späteren Realteilung des Grundstücks keine Alter-
nativfläche identifiziert werden konnte. Die notwendigen sechs Besucherparkplätze sowie 
zwei Besucherstellplätze für die Großtagespflege sind auf den weiteren zwei Sammelstell-
platzanlagen angeordnet. Eine Verortung der Besucherstellplätze auf dem Oberen Bruchweg, 
wie im Qualifizierungswettbewerb noch entgegen der Auslobung vorgeschlagen, ist laut Fach-
dienststelle nicht umsetzbar. Alle weiteren Stellplätze sind in zwei Tiefgaragen vorgesehen, 
die über den Oberen Bruchweg erschlossen werden.  
Zur Unterbringung der Fahrradstellplätze wurden Gestaltungsvorschläge entwickelt. Vor den 
Reihenhäusern sind einheitlich gestaltete Radboxen eingeplant. Für die Mehrfamilienhäuser 
werden die Fahrradstellplätze in der Tiefgarage / dem Untergeschoss sowie anteilig vor den 
Hauseingängen nachgewiesen. 
6.5 Zentrale Fuß- und Radwegeverbindung / Rettungswege  
Die nun erforderlichen Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen wurden in der fortgeschriebe-
nen Planung berücksichtigt und sind auf den privaten Flächen an den Rändern des Quartiers 
nachgewiesen. Die begrünte Wegeverbindung für zu Fußgehende und Radfahrende erhält 
eine durchgängige Breite von mindestens 3,0 m. 
6.6 Öffentliche Spielfläche 
Die Größe der öffentlichen Spielfläche wurde von 500 qm (Stand Einleitungsbeschluss) auf 
ca. 820 qm vergrößert und deckt nach derzeitigem Stand den Bedarf an öffentlichen Spielflä-
chen aus dem kooperativen Baulandmodell und an privaten Kleinkindspielflächen aus der 
städtischen Satzung. Der Nachweis der privaten Kleinspielflächen erfolgt im Baugenehmi-
gungsverfahren. 
Die Zugänge zur öffentlichen Spielfläche aus dem Quartier und aus der Nachbarschaft wer-
den im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachdienststellen abgestimmt. Ziel der Vorha-
benträger ist es, die Einfriedungen auf das notwendige Maß insbesondere in der Höhe zu be-
schränken, damit die Durchlässigkeit der Blickbeziehungen weiterhin Bestand haben. 
Eine Verlagerung der Stellplätze wurde geprüft, ist jedoch aufgrund der gewünschten hausna-
hen Verortung der Stellplätze und der späteren Realteilung des Grundstücks nicht umsetzbar. 
Die Vorgaben zur Versickerung werden bei der noch zu erarbeitenden Entwässerungsplanung 
berücksichtigt. 
6.7 Grundriss- und Fassadengestaltung  
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Grundriss- und Fassadengestaltung 
sukzessive weiterentwickelt und im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vor der 
Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln und bei 
Bedarf erneut vor Bauantragsstellung vorgestellt. 
7. Auswirkungen der Planung / Umweltbelange 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Um-
weltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet 
werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen.

9 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli-
maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO²). Die Emission stammt 
u.a. aus den Baustoffen zur Errichtung des Neubauvorhabens, dem zusätzlich ausgelösten 
motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den ge-
planten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet z.B. über geplante 
Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen erzeugt wird. Im Vergleich zum Bestandsgebäude 
wird der Energiebedarf pro qm aufgrund der gesetzlichen Anforderungen deutlich sinken. 
Im Rahmen des Verfahrens wird unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung ein 
Energiekonzept erstellt, um Maßnahmen zur Minderung der Kohlendioxid- und Treibhaus-
gasemission zu prüfen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen.  
Durch das Neubauvorhaben werden eine bestehende Sporthalle rückgebaut, Fläche entsie-
gelt und begrünt sowie Neubauten mit extensiver Dachbegrünung inkl. Photovoltaik-Anlagen 
realisiert. Die Verkehre werden an den Rändern des Quartiers abgefangen und größtenteils in 
zwei unterirdische Tiefgarage geführt, sodass die oberirdischen Flächen weitestgehend auto-
frei sind. Die Tiefgarage wird mit Ladestationen für Elektromobilität ausgestattet. Als Projekt 
der Innenentwicklung trägt das Vorhaben zum schonenden Umgang mit Grund und Boden 
bei. Die Wiedernutzbarmachung der Fläche des ehemaligen Sportparks Brück entspricht der 
Idee des Flächenrecyclings und der bestmöglichen Ausnutzung der bereits vorhandenen äu-
ßeren Erschließungsinfrastruktur. Zudem findet außerhalb des Bebauungsplanverfahrens eine 
Prüfung weiterer Aspekte statt, die zu einer klimafreundlichen Bauweise beitragen können. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet im weiteren Verfahren eine Bewertung der Umweltbe-
lange statt. Hierfür werden nach derzeitigem Stand folgende Gutachten erstellt, um Umweltbe-
lange und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen zu betrachten:  
 Artenschutzprüfung Stufe 1 
 Baumgutachten 
 Bodengutachten (Altlasten und Versickerungsfähigkeit) 
 Entwässerungskonzept (inkl. Starkregenvorsorge und Überflutungsnachweis) 
 Schallschutzgutachten 
 Verkehrsuntersuchung inkl. Mobilitätskonzept 
 Energiekonzept 
 Freianlagenplan 
 
Anlagen  
1. Öffentlichkeitsbeteiligung 
2. Geltungsbereich 
3. Städtebauliches Planungskonzept Wettbewerb 
4. Städtebauliches Planungskonzept nach der Überarbeitung 
5. Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Abs. 1 BauGB 
6. Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
7. Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

Anlage_2_Geltungsbereich

467 Zeichen

Anlage 2Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Astrid - Lindgren - Allee
in Köln - Brück 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Astrid - Lindgren - Allee
in Köln - Brück
0 10050 200 300 Meter

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1663 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2262/2024
Stand: 20.08.2025 
Sachstandsbericht  
Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 75458/02 
Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück 
Beschluss:  
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 „Städtebauliches Konzept nach der Überarbei-
tung“ (Stand 22.07.2024) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei 
gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5 und 6) zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Ausarbeitung des Städtebaulichen Konzeptes in einen Bebauungsplan-Entwurf wurde be-
gonnen, jedoch noch nicht fertiggestellt. Dieser technische Bebauungsplan-Entwurf (zeichne-
risch und textlich), die Begründung und insbesondere die erforderlichen Gutachten sowie Un-
tersuchungen stellen die notwendigen Unterlagen für den nächsten Verfahrensschritt dar. 
Nächste Schritte: 
Der nächste Schritt ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.   
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: August 2026

Anlage 8 Vorab-Auszug Beschlussprotokoll TOP 9.1 StEA 19.09.2024.pdf

1420 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon: (0221) 32834 
Fax:  (0221)  
E-Mail: louise.hill -schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 20.09.2024 
Vorab-Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 28. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 19.09.2024  
öffentlich 
9.1 Anhörung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) zu den Ergebnissen der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben 
zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes (vorhabenbezogene r 
Bebauungsplan) Nr. 75458/02 Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-
Kalk-Brück 
2262/2024 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des 
städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 „Städtebauliches Konzept nach 
der Überarbeitung“ (Stand 22.07.2024) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Er-
gebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlichen 
Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung (Anlage 5 und 6) zu berücksichtigen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE zugestimmt. 
 
Hinweis:  
Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der ungeänderten Beschlussfassung der Bezirks-
vertretung Kalk.

Anlage_3_Städtebauliches Planungskonzept nach Wettbewerb

128 Zeichen

Anlage 3Stadtplanungsamt
Städtebauliches Planungskonzept Wettbewerb
Astrid - Lindgren - Allee
in Köln - Brück 
Stand: 08.05.2023

Beratungsverlauf (2)

19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2262/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
29.07.2024
Erstellt
22.07.2024 08:34